Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin stand als Soldatin auf Zeit, deren Dienstzeit zuletzt aufgrund ihrer Verpflichtungserklärung vom ... Februar 2010 auf vier Jahre (Dienstzeitende demnach: Ablauf des 31. Juli 2014) festgesetzt wurde, im Dienst der Beklagten. Sie begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme einer während der Schwangerschaft der Klägerin ergangenen Entlassungsverfügung.

Am 2. August 2010 wurde die Klägerin insbesondere darüber belehrt, dass jede Soldatin verpflichtet sei, unverzüglich nachdem sie von ihrer Schwangerschaft erfahre, dies und den mutmaßlichen Tag der Entbindung ihrem nächsten Disziplinarvorge-setzten und dem Truppenarzt mündlich oder schriftlich zu melden, es sei denn, dass ihr dies im Einzelfall nicht zugemutet werden könne (Teil C V der Stammakte).

Durch Verfügung des PersABw vom … Mai 2011 wurde die Klägerin aus dienstlichen Gründen zum Zweck des Studiums der … zum Dienstantritt am … September 2011 bis voraussichtlich … September 2015 von ihrer damaligen Dienststelle in … zur Universität der Bundeswehr in N. versetzt.

Mit Bescheid vom 16. April 2013 entließ das PersABw die Klägerin gemäß § 55 Abs. 5 SG fristlos aus der Bundeswehr. Die Entlassung werde mit Ablauf des Tages der Zustellung dieser Verfügung wirksam. Gemäß § 56 Abs. 2 SG verliere sie ihren Dienstgrad. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Laut Sachverhaltsdarstellung ihres Disziplinarvorgesetzten habe sie die im Rahmen ihres Grundpraktikums für das Studium in der Zeit vom ... Juli 2011 bis … August 2011 zu erstellenden Arbeitsberichte nicht erstellt bzw. vorgelegt. Darüber hinaus sei sie während des Grundpraktikums einen Tag unentschuldigt abwesend gewesen. Im Fachpraktikum in der Zeit vom … Juli 2012 bis … September 2012 sei sie bei einer Firma in … nur in der ersten Woche erschienen. Nach dem 3. August 2012 sei sie bei der Firma unentschuldigt abwesend gewesen. Nachdem sie bereits im ersten Studienjahr die Mindestforderung des für den Studiengang … geltenden Fortschrittschemas nicht erfüllt habe, sei sie im Rahmen der Wiederholungsprüfungen unentschuldigt der …prüfung am … September 2012 ferngeblieben, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass sie durch das Fernbleiben von der Prüfung das Studium endgültig nicht bestehen würde. Aufgrund dieses Sachverhalts habe ihr Dis-ziplinarvorgesetzter ihre vorzeitige Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG beantragt und diesen Entlassungsantrag mit der Begehung mehrerer Dienstvergehen begründet. Darüber hinaus habe die Klägerin die im Rahmen des Studiums erforderliche Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit nicht in ausreichendem Maße gezeigt und damit das Regelstudienziel endgültig verfehlt. Der nächsthöhere Disziplinarvorge-setzte habe diesen Entlassungsantrag ergänzt und trage ihn vollumfänglich mit. Mit Schreiben vom … Dezember 2012 habe die Klägerin eine Stellungnahme zum Entlassungsantrag abgegeben und diesem zugestimmt (Bl. 30 der Beschwerdeakte). Ihr Verhalten - so die Klägerin in dieser Stellungnahme - resultiere aus persönlichen Problemen. Aus den vorgenannten Gründen sei ihr am 4. März 2013 (wohl richtig: 17. Dezember 2012) eröffnet worden, dass ihre Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG durch das PersABw beabsichtigt sei. Hierzu habe sie am 5. März 2013 (wohl richtig: 17. Dezember 2012) erklärt, mit der Personalmaßnahme einverstanden zu sein und auf die Anhörung der Vertrauensperson verzichtet. Die Klägerin befinde sich als Sol datin auf Zeit im dritten Dienstjahr. Durch ihre eigenmächtige Abwesenheit im Grund-und Fachpraktikum sowie während des Studiums habe sie schuldhaft ihre Pflichten zum treuen Dienen sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen. Ihr Verbleiben im Dienst würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Sie habe durch ihre eigenmächtige Abwesenheit im Kernbereich ihrer Dienstpflichten versagt. Insgesamt sei die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn nicht zumutbar. Laut Empfangsbekenntnis erhielt die Klägerin diesen Bescheid am 3. Mai 2013 (Bl. 22 der Beschwerdeakte).

Am ... Juni 2013 ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom ... Juni 2013 Beschwerde gegen den Bescheid des PersABw vom 16. April 2013 einlegen und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Am 23. Mai 2013 habe die Klägerin erstmals festgestellt, dass sie schwanger sei. Wegen Rücken- und Rippenschmerzen habe sie sich zu der Gynäkologin Frau Dr. W. begeben. Dort sei für die Klägerin überraschend festgestellt worden, dass sie in der 32. Schwangerschaftswoche sei. Am 26. Mai 2013 sei die Klägerin mit Schmerzen ins Krankenhaus gekommen und habe dann dort ihren Sohn entbunden. Bis zum 30. Mai 2013 habe sie im Krankenhaus bleiben müssen. Spätestens seit ihrer Entlassungsuntersuchung im April 2013, bei welcher auch eine Urinprobe genommen worden sei, hätte auffallen müssen, dass die Klägerin schwanger sei. Selbst wenn diese Kenntnis bei der Beklagten nicht vorgelegen habe, hätte die Entlassung nicht erfolgen dürfen, weil aufgrund der Schwangerschaft ein besonderer Kündigungsschutz bestehe. Ein früheres Vorgehen gegen den Entlassungsbescheid sei nicht möglich gewesen. Erst am 23. Mai 2013 habe die Klägerin die Gründe erfahren, welche für einen besonderen Entlassungsschutz sprächen. Des Weiteren sei sie aufgrund der für sie plötzlich festgestellten Schwangerschaft sowie der mit einem Krankenhausaufenthalt verbundenen Entbindung am 26. Mai 2013 gehindert gewesen, früher Beschwerde gegen den Entlassungsbescheid einzulegen. Zur Glaub haftmachung würden eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom ... Juni 2013 und vier Auszüge aus dem Mutterpass vorgelegt (Bl. 17 ff. der Beschwerdeakte). Aus diesen Auszügen geht hervor, dass insbesondere ein gynäkologisches Screening der Klägerin am 23. Mai 2013 stattgefunden habe. Es sei anzuzweifeln, dass sie sich in der 32. Schwangerschaftswoche befinde. Das Kind wiege ca. 3.200 g. VET dürfte in maximal vier Wochen sein.

Durch Beschwerdebescheid des BAPersBw vom 26. März 2014 wurde die Beschwerde der Klägerin vom ... Juni 2013 zurückgewiesen (Ziffer 1.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Beschwerde sei zurückzuweisen gewesen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Rücknahme der Entlassungsverfügung nicht vorgelegen hätten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 Satz 1 MuSchSoldV seien nicht gegeben. Das ergebe sich zum einen daraus, dass sich die Klägerin in der Anhörung vom 6. Dezember 2012 mit der vorzeitigen Entlassung ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Dies werde durch ihre Stellungnahme vom … Dezember 2012 unterstützt. Auch aus anderen Gründen könne die Klägerin keinen Anspruch auf die Rücknahme der Entlassungsverfügung herleiten. Unstreitig habe im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung keine Kenntnis über die Schwangerschaft beim für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten der Klägerin vorgelegen. Auch hätte sie im Rahmen der Abschlussuntersuchung der Klägerin nicht festgestellt werden müssen, da ein Schwangerschaftstest ohne Hinweise auf eine Schwangerschaft nicht Bestandteil der Untersuchung sei. Die im Rahmen der Entlassungsuntersuchung routinemäßig genommenen Urinproben würden auf Parameter untersucht, welche einen Hinweis auf eine Infektion der Nieren- bzw. Blasenstörung geben könnten. Der Klägerin sei der Entlassungsbescheid unter dem 3. Mai 2013 zugestellt worden. Erst mit Schreiben vom ... Juni 2013, mithin nach über einem Monat, habe sie Beschwerde erheben lassen und den Sachverhalt mitgeteilt. Dem nach lägen die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 MuSchSoldV nicht vor. Vorliegend sei schon keine unverzügliche Nachholung der Meldung über die bestehende Schwangerschaft im Sinne des § 6b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 MuSchSoldV gegeben. Zwischen der Kenntnis der Schwangerschaft am 23. Mai 2013 und der erneuten Vorstellung im Krankenhaus am 26. Mai 2013 habe bereits ein Zeitraum von drei Tagen gelegen. Schon dieser Zeitraum hätte - auch unter Berücksichtigung der Kenntnis über die plötzliche Schwangerschaft als einschneidendes Lebensereignis -genügt, um anzuzeigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Entlassung schwanger gewesen sei. Auch im weiteren Verlauf seien seit Kenntnis über die Schwangerschaft bis zur Mitteilung im Rahmen der Beschwerde 14 Tage vergangen. Selbst nach Entlassung aus dem Krankenhaus seien nach dem Vortrag der Klägerin sechs Tage bis zur Mitteilung vergangen, so dass in keinem Fall von einer Unverzüglichkeit ausgegangen werden könne. In Bezug auf § 6b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 MuSchSoldV bedürfe es keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da § 6b Abs. 1 Satz Halbs. 2 MuSchSoldV konstatiere, dass ein Überschreiten der Frist des § 6b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 dann unbeachtlich sei, wenn es auf einem nicht zu vertretenden Umstand beruhe und die Meldung unverzüglich nachgeholt werde. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist der Unverzüglichkeit der Anzeige finde nicht statt, da das Erfordernis der Unverzüglichkeit dadurch ad absurdum geführt würde. Schon leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich der Fristversäumnis schließe eine Wiedereinsetzung aus. Aus nämlichem Grund komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die abgelaufene und zur Bestandskraft führende Klagefrist (richtig: Beschwerdefrist) nicht in Betracht. In den Behördenakten befindet sich kein Nachweis zur Zustellung dieses Bescheids.

Am … April 2014 ließ die Klägerin beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage erheben und beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, den Entlassungsbescheid vom 16. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2014 zurückzunehmen und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 16. April 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 26. März 2014 aufzuheben und der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Zur Klagebegründung wurde mit Schriftsatz vom … April 2014 im Wesentlichen ausgeführt: Nachdem die Klägerin am 23. Mai 2013 von ihrer Ärztin zunächst nach Hause geschickt worden sei, sei die Klägerin am Sonntag, den 26. Mai 2013 mit Schmerzen ins Krankenhaus eingeliefert worden, wo sie ihren Sohn am gleichen Tag entbunden habe. Bis zum 30. Mai 2013 habe die Klägerin im Krankenhaus bleiben müssen. Da es bei der Entbindung Komplikationen gegeben habe, sei der Sohn der Klägerin bis 31. Mai 2013 im Krankenhaus verblieben. Am 6. Juni 2013 habe die Klägerin anwaltlichen Beistand aufgesucht. Am ... Juni 2013 sei dann Beschwerde gegen den Entlassungsbescheid eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden. Die Beklagte sei nach § 6b Abs. 1 Satz 2 MuSchSoldV verpflichtet, die Entlassungsverfügung vom 16. April 2013 zurückzunehmen. Zum Zeitpunkt der Entlassungsverfügung habe die Klägerin keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft gehabt. Diese Kenntnis habe sich bei ihr erstmalig am 23. Mai 2013 im Rahmen der Untersuchung bei Frau Dr. W. eingestellt. Andere körperliche Symptome, welche auf eine Schwangerschaft hindeuteten, habe die Klägerin vor dem 23. Mai 2013 nicht gehabt. Die Klägerin habe ihre Schwangerschaft unverzüglich im Sinne von § 6b Abs. 1 Satz 2 MuSchSoldV bei der Beklagten angezeigt. Die Meldung am *. Juni 2013 sei noch im Rahmen der Zweiwochenfrist ab Kenntnis erfolgt. Selbst wenn die Meldung später erfolgt wäre, sei zu berücksichtigen, dass die Zeit vom 26. bis einschließlich 30. Mai 2013 bei der Berechnung der Zweiwochenfrist nicht zu berücksichtigen wäre, da sich die von Schwangerschaft und Geburt überfor derte Klägerin in der Zeit vom 26. bis einschließlich 30. Mai 2013 im Krankenhaus befunden habe.

Durch Beschluss vom 24. Juni 2014 (VG 2 K 952/14) erklärte sich das Verwaltungsgericht Potsdam für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht München, da der dienstliche Wohnsitz der Klägerin in dessen örtlicher Zuständigkeit liege.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2014 ordnete das BAPersBw die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 16. April 2013 an.

Die Beklagte beantragte beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 11. August 2014 im Wesentlichen auf den Bescheid des PersABw vom 16. April 2013 und den Beschwerdebescheid des BAPersBw vom 26. März 2014 Bezug genommen.

Am … September 2016 ließ die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München sinngemäß beantragen,

ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten zu bewilligen.

Zur Begründung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Schriftsatz vom 20. September 2016 im Wesentlichen ausgeführt: In einem Gespräch mit der Klägerin am 13. September 2016 sei für den Klägerbevollmächtigten erstmalig zutage getreten, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Entlassung an einer psychischen Beeinträchtigung gelitten habe. Etwa ein Jahr nach ihrer Versetzung zur Universität der Bundeswehr München habe die Klägerin bemerkt, dass sie unter erheblichen psychischen Problemen gelitten habe. Mit diesen Problemen habe sie ab September 2012 mindestens einmal wöchentlich die psychologische Beratungsstelle für Studierende der Universität der Bundeswehr München aufgesucht. Hier sei sie durch die Diplom-Psychologin, Frau L. betreut worden. Frau L. habe dem Dienstherrn der Klägerin empfohlen, eine Dienstunfähigkeit der Klägerin auszustellen. In der Folge sei die Klägerin dann ab ca. Oktober 2012 wegen einer Anpassungsstörung dienstunfähig gewesen. Problematisch sei für die Klägerin weiterhin gewesen, dass Ende 2012 ihr Partner kurzfristig und unvorhersehbar an einem … verstorben sei, was die Klägerin wiederum in ernsthafte psychische Bedrängnis gebracht habe. Erst am 23. Mai 2013 habe die Klägerin bemerkt, dass sie von ihrem Partner auch schwanger gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin mit dem Umstand, in Kürze Mutter zu werden, völlig überfordert gewesen. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus habe sich die Klägerin mit dem Jugendamt des Kreises O. in Verbindung gesetzt und eine Vereinbarung unterzeichnet, nach der ihr Kind in eine Pflegefamilie gegeben worden sei. Für die Klägerin sei dieser Schritt, den sie nach der Übergabe ihres Sohnes an eine Pflegefamilie bereut habe, sehr schwer gewesen. Anfang August 2013 sei es der Klägerin gelungen, eine Verbindung zum Kind aufzubauen und es in ihren Haushalt aufzunehmen. Allerdings habe sie sich wiederum in psychologische Behandlung begeben und eine Psychotherapie bis ca. April 2015 durchlaufen müssen. Nach alledem sei zu konstatieren, dass die Klägerin sich ab dem 23. Mai 2013 mit der Feststellung der Schwangerschaft in einer emotionalen psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Sofern zu entscheiden sei, inwiefern die Meldung der Klägerin über ihre Schwangerschaft unverzüglich erfolgt sei, sei die Zeit, in welcher sie sich mit einem Notkaiserschnitt vom 26. Mai 2013 bis zum 31. Mai 2013 im Krankenhaus befunden habe, nicht mit einzubeziehen. Im Übrigen habe ein Grund zur Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht vorgelegen. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin einen Tag während des Grundpraktikums unentschuldigt abwe send gewesen sei. Unzutreffend sei ebenfalls der Vorwurf, dass die Klägerin in der Zeit vom ... Juli bis zum … August 2011 Arbeitsberichte nicht erstellt bzw. der Ausbildungsfirma nicht vorgelegt haben solle. Zum Fachpraktikum bei der Firma S. In … in der Zeit vom … Juli bis zum … September sei auszuführen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits unter den Symptomen ihrer Anpassungsstörung gelitten habe. Zutreffend dürfte sein, dass die Klägerin am … September 2012 der …prüfung ferngeblieben sei. Der Klägerin gehe es darum, so gestellt zu werden, als hätte das Dienstverhältnis mit Zeitablauf zum 31. Juli 2014 geendet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die vorgelegte Stammakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Klägerbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO, §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO).

Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist; die Anforderungen an die Erfolgsaussich ten dürfen jedoch nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll auch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. nur BVerfG, B.v. 3.9.2013 - 1 BvR 1419/13 - juris Rn. 22 m.w.N.).

Daran gemessen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Klägerbevollmächtigten abzulehnen, weil die Erfolgschance der Klägerin in der Hauptsache nur eine entfernte ist. Die Klage ist voraussichtlich unzulässig, weil die Klägerin hinsichtlich des Entlassungsbescheids vom 16. April 2013 die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung (kurz: WBO) nicht gewahrt hat. Im Einzelnen: Die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach der WBO sind vorliegend anwendbar.

An die Stelle des Vorverfahrens nach § 69 VwGO tritt bei der Anfechtung einer Entlassungsverfügung gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 23 Abs. 1 WBO das Wehrbeschwerdeverfahren (vgl. nur BVerwG, U.v. 17.11.1995 - 8 C 38/93 - juris Rn. 12 m.w.N.). Für die vorliegend aufgrund § 6b Abs. 1 Satz 2 MuSchSoldV begehrte Verpflichtung zur Rücknahme der ergangenen Entlassungsverfügung gilt nichts anderes.

Die Beschwerde der Klägerin vom ... Juni 2013 gegen den Entlassungsbescheid vom 16. April 2013 war - wie insoweit bereits zutreffend im Beschwerdebescheid vom 26. März 2014 festgehalten - verfristet.

Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

Beschwerdeanlass ist der Bescheid oder die sonstige belastende Maßnahme, über die sich der Soldat beschwert, wenn der Beschwerdeführer einen seiner Beschwerdegründe bereits während der Beschwerdefrist gekannt hat (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.1995 - 8 C 38/93 - juris Rn. 12 m.w.N.).

Demnach ist der Beschwerdeanlass für die Klägerin hier im Entlassungsbescheid vom 16. April 2013 zu sehen. Nach ihrem eigenen Vortrag war der Klägerin ihre Schwangerschaft, die für sie den Beschwerdegrund bildete, (erst) seit dem 23. Mai 2013 bekannt. Davon ausgehend hat die Klägerin Kenntnis von diesem Beschwerdegrund während der Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO erlangt, weil die Beschwerdefrist für sie nach dem Erhalt des Entlassungsbescheids am 3. Mai 2013 am Samstag, den 4. Mai 2013 an- und am Montag, den 3. Juni 2013 abgelaufen gelaufen ist (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Weil die Klägerin erst am 6. Juni 2013 hat Beschwerde gegen den Entlassungsbescheid vom 16. April 2013 einlegen lassen, war ihre Beschwerde somit verfristet.

Die Klägerin war an der Einhaltung der Beschwerdefrist auch nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle - mit der Folge des Ablaufs der Beschwerdefrist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses - gehindert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt § 7 WBO eine für das Wehrbeschwerderecht getroffene Sonderregelung dar, die bei Fristversäumnis die allgemeinen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.1995 - 8 C 38/93 - juris Leitsatz 1).

Daher kommt es für die Klägerin - entgegen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrenden Ansicht des Klägerbevollmächtigten - allein darauf an, ob einer der Tatbestände, der die gesetzliche Nachfrist von zwei Wochen nach § 7 Abs. 1 WBO auslöst, vorliegt.

Das ist nicht der Fall. Schon nach ihrem eigenen Vortrag ist die Klägerin insbesondere nicht durch andere unabwendbare Zufälle im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert worden.

Ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO ist nur dann gegeben, wenn der Soldat auch bei Anwendung der ihm nach Lage des Falles zuzumutenden Sorgfalt nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.1995 - 8 C 38/93 - juris Rn. 19 m.w.N.).

Die von der Klägerin behauptete Unkenntnis von ihrer Schwangerschaft bis zum 23. Mai 2013 kann nicht als ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO bewertet werden. Es fehlt seitens der Klägerin an schlüssiger und substantiierter Darlegung dazu, inwiefern diese von ihr behauptete Unkenntnis für sie bei aller ihr zuzumutenden Sorgfalt unvermeidbar gewesen sein soll. Davon abgesehen hätte sie nach ihrem Vortrag zunächst jedenfalls zwischen Donnerstag, dem 23. Mai 2013 und Samstag, dem 25. Mai 2013 die von ihr nicht genutzte Gelegenheit zur Einlegung der Beschwerde gehabt.

Davon ausgehend, dass die Klägerin zwischen Sonntag, dem 26. Mai 2013 und Donnerstag, dem 30. Mai 2013 infolge ihres Krankenhausaufenthalts zur Entbindung tatsächlich an der Einlegung der Beschwerde gehindert war, hätte für sie jedenfalls auch noch einmal Gelegenheit zur Beschwerdeeinlegung zwischen dem 30. Mai 2013 und Montag, dem 3. Juni 2013 bestanden. Somit hat sie ihr Krankenhausaufenthalt zur Entbindung selbst dann nicht als ein hier unterstellter unabwendbarer Zufall an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert, wenn dieser Krankenhausaufenthalt - wie erstmals im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom … September 2016 behauptet - tatsächlich bis einschließlich Freitag, den 31. Mai 2013 gedauert haben sollte. Denn dann hätte für sie noch die Möglichkeit zur Einlegung der Beschwerde am Samstag, den 1. Juni 2013 und am Montag, den 3. Juni 2013 bestanden.

Nach den vorstehenden Darlegungen ist der Klägerin ein Zeitraum von deutlich mehr als zwei Wochen zur wenigstens fristwahrenden Einlegung einer Beschwerde gegen den von ihr angegriffenen Entlassungsbescheid zur Verfügung gestanden, so dass ihr die aus § 7 Abs. 1 WBO abzuleitende Mindestfrist für eine Beschwerde von zwei Wochen (vgl. Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 7 Rn. 16 m.w.N.) gewährleistet war.

Nach all dem ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Klägerbevollmächtigten mangels hinreichender Erfolgsaussichten wegen voraussichtlicher Unzulässigkeit der Klage wegen Versäumung der Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO abzulehnen.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Sept. 2016 - M 21 K 14.2721 zitiert 15 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Soldatengesetz - SG | § 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit


(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bund

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 6 Frist und Form der Beschwerde


(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wi

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 7 Fristversäumnis


(1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, läuft die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab. (2) Als unabwendbarer Zu

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 23 Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren


(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens. (2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung an

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 69


Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen


Mutterschutzverordnung für Soldatinnen - MuSchSoldV

Mutterschutzverordnung für Soldatinnen - MuSchSoldV | § 6b


(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Soldatin auf Zeit gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangers

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 190


(1) Die folgenden Gesetze, die von diesem Gesetz abweichen, bleiben unberührt:1.Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) in der Fassung der dazu ergangenen Änderungsgesetze,2.das Gesetz über die Errichtung eines Bunde

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 03. Sept. 2013 - 1 BvR 1419/13

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Tenor 1. Dem Beschwerdeführer wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2017 - 6 C 16.2130

bei uns veröffentlicht am 07.02.2017

Tenor I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2016 - M 21 K 14.2721 - wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Bes

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(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Soldatin auf Zeit gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung gemeldet wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Soldatin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Meldung unverzüglich nachgeholt wird.

(2) In besonderen Fällen kann mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes ausgesprochen werden.

(3) § 55 Abs. 1 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Dem Beschwerdeführer wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Beschlüsse des Landgerichts Magdeburg vom 25. Juli 2012 - 10 O 939/11 *212* - sowie des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. März 2013 - 12 W 61/12 (PKH) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben.

3. Das Verfahren wird an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen.

4. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

5. Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen.

6. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Entscheidungen zu einem Prozesskostenhilfeantrag in einem Amtshaftungsverfahren.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer war Mittäter bei einem Einbruch in einen Baumarkt und einem weiteren Einbruchsversuch. Er und sein Mittäter standen am Tattag bereits unter Beobachtung der Polizei, die die beiden im Anschluss an die Tat auch weiter observierte. Schließlich erfolgte der Zugriff durch ein Mobiles Einsatzkommando (MEK) der Polizei. Dabei positionierten sich nach den vom Beschwerdeführer insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des Landgerichts in dem angegriffenen Beschluss drei Fahrzeuge des MEK vor, hinter sowie an der linken Seite des Zielfahrzeugs und zwangen es so zum Stehenbleiben. Der Fahrer des Zielfahrzeugs (nicht der Beschwerdeführer) betätigte daraufhin die Zentralverriegelung.

3

An der hinteren rechten Tür standen zwei MEK-Beamte, die in den Akten als Polizeibeamte P3 und P5 bezeichnet werden. Aus den Akten ergibt sich, dass P3 als sog. Zugriffsbeamter und P5 als sog. Sicherungsbeamter eingesetzt wurden. Dennoch griff P5 selbst in das Geschehen ein, indem er versuchte die hintere rechte Tür des Fahrzeugs zu öffnen. Als Folge des ruckhaften Anziehens an dem Türgriff löste sich unbeabsichtigt ein Schuss aus der Waffe von P5, der den Beschwerdeführer im Gesicht traf und zu schweren Verletzungen führte. So wurde u.a. ein Teil des Kiefers des Beschwerdeführers zerstört.

4

Der Beschwerdeführer hat in der Folge Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen das Land Sachsen Anhalt erhoben und Prozesskostenhilfe hierfür beantragt.

5

2. Mit angegriffenem Beschluss vom 25. Juli 2012 hat das Landgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgewiesen.

6

Unter Bezugnahme auf die Akten aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage bestünden und begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

7

Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten könnten im Wege der hier zulässigen Beweisantizipation herangezogen werden. Es sei nicht zu erwarten, dass es im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu anderen Beweisergebnissen kommen werde.

8

Insbesondere sei der von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren hinzugezogene Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass die große Kraftentfaltung am Türgriff des Wagens mit der nicht waffenführenden Hand habe ausreichen können, um eine Mitaktivierung der linken Hand zu bewirken. Der Ablauf lasse sich danach als eine tragische Abfolge von nicht der Willkür unterliegenden Bewegungsabläufen interpretieren.

9

Dem Beamten P5 könne daher nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden, dass er schuldhaft seine eigentliche Sicherungsaufgabe vernachlässigt und zumindest zeitweise zu Gunsten einer Unterstützung des P3 aufgegeben oder unterbrochen und dabei unter Vernachlässigung der erforderlichen und ihm auch zumutbaren bestmöglichen Sorgfalt seine Dienstwaffe auf den Fahrzeuginsassen gerichtet und einen Schuss abgefeuert habe, durch welchen der Beschwerdeführer schwer verletzt worden sei.

10

Auch ein öffentlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch sei hier zu verneinen. Die Kausalkette sei maßgeblich durch den Mittäter des Beschwerdeführers ausgelöst worden, dessen Handlungsweisen der Beschwerdeführer, als er sich zu diesem ins Auto gesetzt habe, grundsätzlich akzeptiert habe, so dass es zum Risiko des Beschwerdeführers gehöre, dass er bei dieser Aktion - auch erheblich - verletzt werde.

11

3. Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 7. März 2013, dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt am 4. April 2013, hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen.

12

Das Landgericht habe dem Beschwerdeführer die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Der Antragsteller sei für sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm darlegungs- und beweispflichtig. Hierzu gehörten insbesondere die Pflichtverletzung und das schuldhafte Handeln des Amtsträgers. Der vom Antragsteller dahingehend getätigte Sachvortrag und die von ihm angebotenen Beweismittel ließen jedoch eine hinreichende Aussicht seiner beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht erkennen. Hierbei sei - wie vom Landgericht zutreffend angenommen - eine Beweisantizipation möglich, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen werde.

13

Zutreffend habe das Landgericht auch einen Anspruch aus aufopferungsgleichem Eingriff versagt. In die Situation der vorläufigen Festnahme, die schließlich zu dem unverschuldeten Schuss des P5 geführt habe, habe sich der Antragsteller durch seine vorangehenden Straftaten selbst gebracht. Ein Sonderopfer treffe ihn damit nicht.

II.

14

Mit seiner am 14. Mai 2013 eingegangenen Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und rügt eine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Er beantragt außerdem den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben und die Sache selbst an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über den PKH-Antrag des Beschwerdeführers zurückzuverweisen.

15

Zu seinem Wiedereinsetzungsantrag trägt der Beschwerdeführer vor, er habe am letzten Tag der Monatsfrist (6. Mai 2013) zwischen 19.45 Uhr und 23.42 Uhr dreizehnmal versucht, seine Verfassungsbeschwerde per Fax an das Gericht zu senden. Jeder Übermittlungsversuch sei gescheitert, wobei als Meldung angezeigt worden sei, dass das Gerichts-Fax "belegt" sei. Zur Glaubhaftmachung hat er das Fax-Journal sowie die Sendeberichte der gescheiterten Übermittlungsversuche vorgelegt.

16

Seine Verfassungsbeschwerde begründet er im Wesentlichen wie folgt: Die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht und das Oberlandesgericht stelle für den Beschwerdeführer eine unzulässige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes dar. Dass weitere Beweisaufnahmen ernsthaft in Betracht kämen, habe der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner sofortigen Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts dargelegt.

III.

17

Dem Land Sachsen-Anhalt wurde Gelegenheit gegeben, zur Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen.

IV.

18

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (1.) und offensichtlich begründet, da die angegriffene Entscheidung gegen den in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verstößt (2.).

19

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, obwohl sie nicht innerhalb der in § 93 Abs. 1 BVerfGG geregelten Monatsfrist eingelegt und begründet worden ist. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts ging dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 4. April 2013 zu. Die Verfassungsbeschwerde ging jedoch erst am 14. Mai 2013 beim Bundesverfassungsgericht ein.

20

Dem Beschwerdeführer war insoweit jedoch antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu gewähren. Er hat innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG glaubhaft gemacht, dass es seinem Bevollmächtigten am Montag den 6. Mai 2013, dem letzten Tag der Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG, in dreizehn Versuchen nicht gelungen ist, die Beschwerdeschrift per Fax zu übersenden, da der Anschluss des Bundesverfassungsgerichts stets belegt war. Den ersten Übersendungsversuch unternahm er um 19.45 Uhr und somit mehr als vier Stunden vor Mitternacht. Dies war für den am Tag des Fristablaufs stets zu beachtenden zeitlichen Sicherheitszuschlag angesichts des eher geringen Umfangs der Verfassungsbeschwerde ausreichend (vgl. BVerfGK 7, 215 <216>).

21

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die Beschlüsse des Landgerichts Magdeburg und des Oberlandesgerichts Naumburg verletzen den in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit.

22

a) Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe obliegen in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den verfassungsgebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>). Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist; die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll auch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).

23

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten durch die Fachgerichte hat es das Bundesverfassungsgericht dabei mehrfach unbeanstandet gelassen, wenn diese davon ausgehen, dass eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in eng begrenztem Rahmen zulässig ist. Die verfassungsgerichtliche Prüfung beschränkt sich in diesen Fällen darauf, ob konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, S. 2745; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 1986 - 2 BvR 25/86 -, NVwZ 1987, S. 786; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 1993 - 1 BvR 1697/91 -, FamRZ 1993, S. 664).

24

Diesen eng begrenzten Rahmen verfassungsrechtlich unbedenklicher Beweisantizipation haben die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen jedoch überschritten (b). Zudem wird mit den Ausführungen zum Aufopferungsanspruch die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen unzulässig in das Prozesskostenhilfe-Verfahren vorverlagert (c).

25

b) Die Annahme mangelnder Erfolgsaussichten stützen die angegriffenen Entscheidungen ausschließlich auf die Akten des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, das gegen den Polizeibeamten P5 durchgeführt wurde. Die angegriffenen Entscheidungen berücksichtigen jedoch nicht, dass Wesen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist, zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung vorliegen, mithin, ob bei dem jeweiligen Beschuldigten von einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit auszugehen ist. Insbesondere müssen in ihm nicht alle sich zum Tatgeschehen stellenden Fragen abschließend geklärt, sondern kann die Klärung bestimmter Fragen auch der Hauptverhandlung überlassen werden.

26

aa) Zum einen blieben im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bestimmte, möglicherweise entscheidungserhebliche Fragen offen. So stützen sich die angegriffenen Entscheidungen unter anderem auf die Aussage des damaligen Einsatzleiters. Dieser hat gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt, dass der Sicherungsbeamte in der Regel nicht die Fahrzeugtür öffnen solle, es aber Abweichungen von den trainierten Handlungselementen gebe, um im konkreten Einsatzgeschehen die Sicherheit der eingesetzten Beamten zu gewährleisten. Hinzu - so der Zeuge weiter - kämen weitere Aspekte im konkreten Einsatz wie die Witterung, das Verhalten von Zielpersonen und auch persönliche Befindlichkeiten, die die Handlungen beeinflussen könnten.

27

Die angegriffenen Entscheidungen setzen sich nicht damit auseinander, dass in dem Ermittlungsverfahren offenbar nicht weiter aufgeklärt wurde, warum im vorliegenden Fall, von der vom Einsatzleiter beschriebenen Regel, dass der Sicherungsbeamte keine Fahrzeugtür öffnen solle, abgewichen wurde. Dass eine Beweisaufnahme über etwa diese Frage mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, ist nicht zu erkennen.

28

bb) Einer vorweggenommenen Beweiswürdigung steht im vorliegenden Fall zudem entgegen, dass sich das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den damals beschuldigten Polizeibeamten P5 richtete, der Prozesskostenhilfeantrag aber für eine gegen das Land gerichtete Klage gestellt worden ist. Ein pflichtwidriges Verhalten des Polizeibeamten P5 ist im Rahmen einer Amtshaftungsklage indes nur eine Möglichkeit, die zu einem Anspruch auf Schadensersatz führen kann. Daneben kann sich ein Anspruch auch aus einem vom jeweiligen Hoheitsträger zu vertretenden Organisationsverschulden ergeben. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen, sind aber nicht oder allenfalls am Rande Gegenstand eines gegen einen Beamten des Landes gerichteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit kein Organisationsverschulden belegt hätte, wird in den angegriffenen Entscheidungen nicht dargelegt und ist auch nicht von vornherein naheliegend.

29

c) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit zudem dadurch, dass sie die Klärung schwieriger Fragen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Aufopferungsanspruch in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagern.

30

In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass der ein Sonderopfer voraussetzende Aufopferungsanspruch nicht gegeben ist, wenn der eingetretene Schaden auf einem eigenen Verhalten des Geschädigten beruht, dessen Gefährlichkeit ihm bewusst sein musste (vgl. BGHZ 60, 302 ff.).

31

Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei jedoch nicht "auf frischer Tat" angetroffen und in unmittelbarem Zusammenhang hiermit und womöglich nach vorangegangener Gegenwehr verletzt. Vielmehr waren die Straftaten bereits vollendet und eine gewisse Zeit verstrichen, bis es zum Zugriff kam. Dabei leistete der Beschwerdeführer soweit ersichtlich keine Gegenwehr, sondern saß lediglich in dem - wenn auch von innen verriegelten - PKW. Es lässt sich den angegriffenen Entscheidungen auch nicht entnehmen, dass die konkrete Situation den sofortigen polizeilichen Zugriff erforderte. Die Frage, ob der Beschwerdeführer sich damit in einer ein Sonderopfer ausschließenden Weise selbst in Gefahr gebracht hat, ist daher von solcher Schwierigkeit, dass sie nicht in das Prozesskostenhilfe-Verfahren vorverlagert und durchentschieden werden kann.

32

3. Die Entscheidungen sind aufzuheben und die Sache ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Landgericht Magdeburg zurückzuverweisen.

V.

33

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

VI.

34

Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>) auf 25.000 € festzusetzen. Die vom Beschwerdeführer beantragten 54.000 € waren nicht festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat seinen dahingehenden Antrag mit den zivilgerichtlich jeweils in der Hauptsache geltend gemachten Beträgen begründet. Mit der Verfassungsbeschwerde wurden aber lediglich die im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Entscheidungen angegriffen.

(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

(1) Die folgenden Gesetze, die von diesem Gesetz abweichen, bleiben unberührt:

1.
Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) in der Fassung der dazu ergangenen Änderungsgesetze,
2.
das Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 31. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 480) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 22. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 501),
3.
(weggefallen)
4.
das Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591),
5.
das Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 477),
6.
die Wehrbeschwerdeordnung (WBO) vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1066),
7.
das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG) in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 908),
8.
§ 13 Abs. 2 des Patentgesetzes und die Vorschriften über das Verfahren vor dem Deutschen Patentamt.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Soldatin auf Zeit gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung gemeldet wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Soldatin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Meldung unverzüglich nachgeholt wird.

(2) In besonderen Fällen kann mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes ausgesprochen werden.

(3) § 55 Abs. 1 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, läuft die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.

(2) Als unabwendbarer Zufall ist auch anzusehen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, läuft die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.

(2) Als unabwendbarer Zufall ist auch anzusehen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist.

(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.