Tenor

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2016 - M 21 K 14.2721 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin im Klageantrag zu 1. die Verpflichtung der Beklagten‚ den in Unkenntnis der Schwangerschaft der Klägerin ergangenen Entlassungsbescheid vom 16. April 2013 zurückzunehmen. Im Klageantrag zu 2. begehrt sie die Aufhebung des genannten Bescheides unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist.

Die vorzeitige Entlassung der Klägerin mit Bescheid vom 16. April 2013 erging gemäß § 55 Abs. 5 SG und wurde mit der Begehung mehrerer Dienstvergehen begründet. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 hatte die Klägerin zu dem ihr zuvor eröffneten Entlassungsantrag ihres Disziplinarvorgesetzten eine Stellungnahme abgegeben und diesem ausdrücklich zugestimmt: An Stelle der militärischen Führung hätte sie selbst nicht anders gehandelt‚ da sie durch ihr Verhalten auch dem Ansehen der Bundeswehr in der Zivilbevölkerung geschadet habe‚ so dass es keine andere Möglichkeit gebe‚ als sie nach § 55 Abs. 5 SG vorzeitig zu entlassen.

Der streitgegenständliche Entlassungsbescheid wurde der Klägerin am 3. Mai 2013 ausgehändigt.

Die Beklagte hat die mit Schreiben vom 6. Juni 2013 erhobene Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 26. März 2014 zurückgewiesen, da die Entlassung gem. § 55 Abs. 5 SG bestandskräftig sei und die Klägerin sich auch nicht auf die Vorschrift des § 6b MuSchSoldV berufen könne.

Hiergegen ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24. Juni 2014 Klage erheben (M 21 K 14.2721). Für dieses Verfahren beantragte sie erst mit Schriftsatz vom 20. September 2016 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. September 2016‚ zugestellt am selben Tag‚ mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Die Klage sei voraussichtlich unzulässig‚ weil die Klägerin hinsichtlich des Entlassungsbescheids vom 16. April 2013 die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO nicht gewahrt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle § 7 WBO eine für das Wehrbeschwerderecht getroffene Sonderregelung dar‚ die bei Fristversäumnis die allgemeinen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) ausschließe. Dessen Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, da die Klägerin nicht durch militärischen Dienst, Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Monatsfrist gehindert worden sei. Für die aufgrund § 6b Abs. 1 Satz 2 MuSchSoldV begehrte Verpflichtung zur Rücknahme der ergangenen Entlassungsverfügung gelte nichts anderes.

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 ließ die Klägerin hiergegen Beschwerde erheben mit dem Antrag‚ ihr für die erste Instanz unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren. Vorliegend sei neben den Vorschriften der WBO auch die Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen (MuSchSoldV) einschlägig. Nach § 6b Abs. 1 Satz 2 MuSchSoldV sei die ihr am 3. Mai 2013 zugegangene Entlassungsverfügung zurückzunehmen‚ weil sie erst am 23. Mai 2013 Kenntnis von der bestehenden Schwangerschaft erhalten und die Meldung der bestehenden Schwangerschaft unverzüglich nachgeholt habe. Unter Berücksichtigung des Umstandes‚ dass die Klägerin von ihrer Schwangerschaft und der nahen Entbindung ihres Sohnes (Termin am 26. Mai 2013) erheblich überrascht gewesen sei‚ sie sich mit den neuen Umständen habe vertraut machen müssen und zu überlegen gehabt hätte‚ ob sie das Kind überhaupt großziehen oder zur Adoption frei geben solle‚ sei davon auszugehen‚ dass die Nachmeldung der Schwangerschaft durch die Klägerin am 6. Juni 2013 unverzüglich im Sinne des § 6b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 MuSchSoldV erfolgt sei.

Die Beklagte teilte unter dem 4. November 2016 mit‚ von einem Erfolg der Klage könne nicht ausgegangen werden‚ da diese mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2016 abgewiesen worden sei. Gegen dieses dem Bevollmächtigten der Klägerin am 9. Dezember 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin mit Telefax vom 9. Januar 2017 Antrag auf Zulassung der Berufung stellen lassen.

Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet‚ da die mit der Klage (auch weiterhin) beabsichtigte Rechtsverfolgung - im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags nach Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 23. September 2016 - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

1. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts‚ dass die im Klageantrag zu 2. enthaltene Anfechtungsklage gegen den Entlassungsbescheid der Beklagten vom 16. April 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 26. März 2014 wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig ist. Auf die diesbezüglichen überzeugenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Beschlusses wird Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Entscheidungsrelevante Aspekte‚ die dieser Beurteilung durch das Verwaltungsgericht entgegenstünden‚ hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass bezüglich der Anfechtungsklage gemäß § 23 Abs. 1 WBO das Wehrbeschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens nach § 68 VwGO tritt (BVerwG, U.v. 17.11.1995 - 8 C 38.93 - juris Rn. 12 m.w.N.). Nach § 34 SG i.V.m. § 6 WBO muss eine Beschwerde innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Beschwerdeführers vom „Beschwerdeanlass“ erhoben werden. Beschwerdeanlass im Sinne dieser Bestimmung ist in aller Regel die Maßnahme beziehungsweise der Bescheid, über die/den sich der Betreffende beschwert (BVerwG, B.v. 8.12.1982 - 1 WB 70.81 - juris Rn. 9).

Mit der Aushändigung der Entlassungsverfügung am 3. Mai 2013 begann die Beschwerdefrist des § 6 WBO zu laufen. Die erst am Donnerstag, 6. Juni 2013 eingelegte Beschwerde wahrt die Monatsfrist eindeutig nicht. Davon geht das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss zutreffend aus. Gründe, die die Klägerin davon hätten abhalten können, etwaige Einwände gegen die Begründung ihrer Entlassung innerhalb der Beschwerdefrist vorzutragen, sind nicht erkennbar. Der Klägerin waren die Gründe, die letztlich zu ihrer Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG geführt haben und die sie zur Einlegung einer Beschwerde hätten veranlassen können, bereits seit der Anhörung im Dezember 2012 bekannt. Die Unkenntnis hinsichtlich ihrer im Zeitpunkt der Aushändigung bestehenden Schwangerschaft spielt in diesem Zusammenhang ebenso wenig eine Rolle wie der Umstand, dass sie nach der für sie überraschenden Diagnose der am 23. Mai 2013 aufgesuchten Gynäkologin am 26. Mai ihren Sohn entbunden und sich danach einige Tage im Krankenhaus befunden hat. Denn die Klägerin ist nicht durch diese Umstände an der Erhebung einer fristwahrenden Beschwerde i.S.v. § 7 WBO gehindert worden; vielmehr hat sie keine Beschwerde gegen ihre Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG erhoben, weil sie diese als begründet angesehen hat. Das erklärt auch, weshalb erst mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. September 2016 erstmals sachliche Einwände gegen Inhalt und Rechtsgrund der Verfügung erhoben wurden.

2. Auch im Hinblick auf die mit dem Klageantrag zu 1. erhobene Verpflichtungsklage auf Rücknahme der Entlassungsverfügung vom 3. Mai 2013 auf der Grundlage des § 6b Abs. 1 MuSchSoldV bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten‚ so dass die Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg hat.

Zwar ist der Verpflichtungsantrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ebenfalls wegen Versäumung der Beschwerdefrist des § 6 WBO unzulässig, da der Anspruch auf Rücknahme einer in Unkenntnis des Dienstherrn von einer bestehenden Schwangerschaft ausgesprochenen Entlassung nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 6 WBO geltend zu machen ist. Vielmehr gewährt § 6b Abs. 1 Satz 2 MuSchSoldV, der einen besonderen Schutz schwangerer Soldatinnen vor einer Entlassung enthält, dieser einen von anderweitigen Beschwerdebefugnissen losgelösten Anspruch auf Rücknahme einer in Unkenntnis der Schwangerschaft verfügten Entlassung. Hierfür ist weder eine materielle Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung noch die Einhaltung der sich aus § 6 WBO ergebenden Beschwerdefrist erforderlich. Die Voraussetzungen und Fristen für die Geltendmachung dieses Anspruchs ergeben sich vielmehr ausschließlich aus § 6b MuSchSoldV selbst.

Im vorliegenden Fall sind die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen jedoch nicht erfüllt, so dass die Klägerin die Rücknahme der Entlassungsverfügung nach § 6b Abs. 1 Satz 2 MuSchSoldV nicht verlangen kann. § 6b Abs. 1 MuSchSoldV enthält das gesetzliches Verbot, eine Soldatin während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung gegen ihren Willen zu entlassen. Von einer Entlassung gegen den Willen kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein.

Wie die Beklagte im Verfahren mehrfach unwidersprochen ausgeführt hat‚ hat die Klägerin der beabsichtigten Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht nur am 17. Dezember 2012 im Rahmen der Anhörung zu dem entsprechenden Antrag ihres Disziplinarvorgesetzten zugestimmt‚ sondern darüber hinaus in ihrer schriftlichen Äußerung vom 21. Dezember 2012 ausdrücklich zum Ausdruck gebracht‚ sie selbst sehe angesichts des ihr zu Recht zur Last gelegten Verhaltens gar keine andere Möglichkeit als ihre Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG.

Aus dieser Stellungnahme der Klägerin kommt ohne vernünftige Zweifel zum Ausdruck‚ dass sie mit der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG einverstanden war. Dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage gewesen wäre‚ kann nicht angenommen werden und wird auch nicht vorgetragen.

Erfolgt eine Entlassung im Einverständnis mit der Soldatin‚ kann aber von einer in § 6b Abs. 1 Satz 1 MuSchSoldV vorausgesetzten Entlassung gegen ihren Willen nicht gesprochen werden. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig. Die Formulierung „nicht gegen ihren Willen“ lässt keinen Raum für die Annahme‚ der Gesetzgeber habe eine Entlassung einer schwangeren Soldatin lediglich auf deren eigenen Antrag zulassen wollen. In diesem Fall hätte es nahe gelegen‚ dies entsprechend zu formulieren: „… darf die Entlassung einer Soldatin auf Zeit nur auf ihren Antrag ausgesprochen werden.“ Vielmehr wollte der Gesetzgeber schwangere Soldatinnen nur vor solchen Entlassungen schützen, die nicht mit ihrem Einverständnis erfolgen. Ein verfassungsrechtlicher Schutz vor Nachteilen, die auf eigene Rechtshandlungen oder Erklärungen zurückzuführen sind, ist weder vorgesehen noch zwingend geboten (vgl. BAG, U. v. 6.2.1992 - 2 AZR 408/91 - juris Rn. 26 zur Eigenkündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin).

Erfolgt demnach die Entlassung einer schwangeren Soldatin in deren ausdrücklichem Einverständnis‚ kann diese sich ebenso wenig wie im Fall einer auf Antrag erfolgten Entlassung auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 6b Abs. 1 MuSchSoldV berufen, weil es am Tatbestandsmerkmal „gegen ihren Willen“ fehlt.

Die Klägerin hat ihre Zustimmung zur Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG auch nicht wirksam (konkludent) wegen Irrtums angefochten. Die geltend gemachte Unkenntnis der Klägerin von ihrer Schwangerschaft stellt keinen rechtlich relevanten Irrtum dar (BAG, U. v. 6.2.1992 - 2 AZR 408/91 - juris Rn. 28). Eine werdende Mutter kann sich nicht mit der Behauptung auf § 119 Abs. 1 BGB berufen, sie habe bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages ihre Schwangerschaft nicht gekannt. Hierbei handelt es sich nicht um einen ausnahmsweise beachtlichen Irrtum über die Rechtsfolgen einer Willenserklärung; da die Klägerin in Unkenntnis der Schwangerschaft war, konnte ein Irrtum über die Rechtsfolgen des Einverständnisses - nämlich den Verlust der Mutterschutzrechte - schon aus dem Grunde nicht gegeben sein. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen unbeachtlichen Motivirrtum, der nicht zur Anfechtung berechtigt (vgl. Mues in Mues/Eisenbeis/Laber, Handbuch Kündigungsrecht, Teil 1 Rn. 995).

Auf die Ausführungen der Klägerin zur Frage, ob sie die Frist des § 6b Abs. 1 Satz 2 MuSchSoldV zu vertreten und ob sie die Meldung ihrer Schwangerschaft bzw. Entbindung unverzüglich nachgeholt hatte, kommt es somit nicht mehr an.

Nach alledem war die Annahme des Verwaltungsgerichts‚ die erstinstanzlich beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg‚ im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren in erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5505 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2017 - 6 C 16.2130 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


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Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


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(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wi

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 7 Fristversäumnis


(1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, läuft die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab. (2) Als unabwendbarer Zu

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 23 Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren


(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens. (2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung an

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Mutterschutzverordnung für Soldatinnen - MuSchSoldV

Mutterschutzverordnung für Soldatinnen - MuSchSoldV | § 6b


(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Soldatin auf Zeit gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangers

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Der Soldat hat das Recht, sich zu beschweren. Das Nähere regelt die Wehrbeschwerdeordnung.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Sept. 2016 - M 21 K 14.2721

bei uns veröffentlicht am 29.09.2016

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin stand als Soldatin auf Zeit, deren Dienstzeit zuletzt aufgrund ihrer

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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin stand als Soldatin auf Zeit, deren Dienstzeit zuletzt aufgrund ihrer Verpflichtungserklärung vom ... Februar 2010 auf vier Jahre (Dienstzeitende demnach: Ablauf des 31. Juli 2014) festgesetzt wurde, im Dienst der Beklagten. Sie begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme einer während der Schwangerschaft der Klägerin ergangenen Entlassungsverfügung.

Am 2. August 2010 wurde die Klägerin insbesondere darüber belehrt, dass jede Soldatin verpflichtet sei, unverzüglich nachdem sie von ihrer Schwangerschaft erfahre, dies und den mutmaßlichen Tag der Entbindung ihrem nächsten Disziplinarvorge-setzten und dem Truppenarzt mündlich oder schriftlich zu melden, es sei denn, dass ihr dies im Einzelfall nicht zugemutet werden könne (Teil C V der Stammakte).

Durch Verfügung des PersABw vom … Mai 2011 wurde die Klägerin aus dienstlichen Gründen zum Zweck des Studiums der … zum Dienstantritt am … September 2011 bis voraussichtlich … September 2015 von ihrer damaligen Dienststelle in … zur Universität der Bundeswehr in N. versetzt.

Mit Bescheid vom 16. April 2013 entließ das PersABw die Klägerin gemäß § 55 Abs. 5 SG fristlos aus der Bundeswehr. Die Entlassung werde mit Ablauf des Tages der Zustellung dieser Verfügung wirksam. Gemäß § 56 Abs. 2 SG verliere sie ihren Dienstgrad. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Laut Sachverhaltsdarstellung ihres Disziplinarvorgesetzten habe sie die im Rahmen ihres Grundpraktikums für das Studium in der Zeit vom ... Juli 2011 bis … August 2011 zu erstellenden Arbeitsberichte nicht erstellt bzw. vorgelegt. Darüber hinaus sei sie während des Grundpraktikums einen Tag unentschuldigt abwesend gewesen. Im Fachpraktikum in der Zeit vom … Juli 2012 bis … September 2012 sei sie bei einer Firma in … nur in der ersten Woche erschienen. Nach dem 3. August 2012 sei sie bei der Firma unentschuldigt abwesend gewesen. Nachdem sie bereits im ersten Studienjahr die Mindestforderung des für den Studiengang … geltenden Fortschrittschemas nicht erfüllt habe, sei sie im Rahmen der Wiederholungsprüfungen unentschuldigt der …prüfung am … September 2012 ferngeblieben, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass sie durch das Fernbleiben von der Prüfung das Studium endgültig nicht bestehen würde. Aufgrund dieses Sachverhalts habe ihr Dis-ziplinarvorgesetzter ihre vorzeitige Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG beantragt und diesen Entlassungsantrag mit der Begehung mehrerer Dienstvergehen begründet. Darüber hinaus habe die Klägerin die im Rahmen des Studiums erforderliche Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit nicht in ausreichendem Maße gezeigt und damit das Regelstudienziel endgültig verfehlt. Der nächsthöhere Disziplinarvorge-setzte habe diesen Entlassungsantrag ergänzt und trage ihn vollumfänglich mit. Mit Schreiben vom … Dezember 2012 habe die Klägerin eine Stellungnahme zum Entlassungsantrag abgegeben und diesem zugestimmt (Bl. 30 der Beschwerdeakte). Ihr Verhalten - so die Klägerin in dieser Stellungnahme - resultiere aus persönlichen Problemen. Aus den vorgenannten Gründen sei ihr am 4. März 2013 (wohl richtig: 17. Dezember 2012) eröffnet worden, dass ihre Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG durch das PersABw beabsichtigt sei. Hierzu habe sie am 5. März 2013 (wohl richtig: 17. Dezember 2012) erklärt, mit der Personalmaßnahme einverstanden zu sein und auf die Anhörung der Vertrauensperson verzichtet. Die Klägerin befinde sich als Sol datin auf Zeit im dritten Dienstjahr. Durch ihre eigenmächtige Abwesenheit im Grund-und Fachpraktikum sowie während des Studiums habe sie schuldhaft ihre Pflichten zum treuen Dienen sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen. Ihr Verbleiben im Dienst würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Sie habe durch ihre eigenmächtige Abwesenheit im Kernbereich ihrer Dienstpflichten versagt. Insgesamt sei die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn nicht zumutbar. Laut Empfangsbekenntnis erhielt die Klägerin diesen Bescheid am 3. Mai 2013 (Bl. 22 der Beschwerdeakte).

Am ... Juni 2013 ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom ... Juni 2013 Beschwerde gegen den Bescheid des PersABw vom 16. April 2013 einlegen und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Am 23. Mai 2013 habe die Klägerin erstmals festgestellt, dass sie schwanger sei. Wegen Rücken- und Rippenschmerzen habe sie sich zu der Gynäkologin Frau Dr. W. begeben. Dort sei für die Klägerin überraschend festgestellt worden, dass sie in der 32. Schwangerschaftswoche sei. Am 26. Mai 2013 sei die Klägerin mit Schmerzen ins Krankenhaus gekommen und habe dann dort ihren Sohn entbunden. Bis zum 30. Mai 2013 habe sie im Krankenhaus bleiben müssen. Spätestens seit ihrer Entlassungsuntersuchung im April 2013, bei welcher auch eine Urinprobe genommen worden sei, hätte auffallen müssen, dass die Klägerin schwanger sei. Selbst wenn diese Kenntnis bei der Beklagten nicht vorgelegen habe, hätte die Entlassung nicht erfolgen dürfen, weil aufgrund der Schwangerschaft ein besonderer Kündigungsschutz bestehe. Ein früheres Vorgehen gegen den Entlassungsbescheid sei nicht möglich gewesen. Erst am 23. Mai 2013 habe die Klägerin die Gründe erfahren, welche für einen besonderen Entlassungsschutz sprächen. Des Weiteren sei sie aufgrund der für sie plötzlich festgestellten Schwangerschaft sowie der mit einem Krankenhausaufenthalt verbundenen Entbindung am 26. Mai 2013 gehindert gewesen, früher Beschwerde gegen den Entlassungsbescheid einzulegen. Zur Glaub haftmachung würden eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom ... Juni 2013 und vier Auszüge aus dem Mutterpass vorgelegt (Bl. 17 ff. der Beschwerdeakte). Aus diesen Auszügen geht hervor, dass insbesondere ein gynäkologisches Screening der Klägerin am 23. Mai 2013 stattgefunden habe. Es sei anzuzweifeln, dass sie sich in der 32. Schwangerschaftswoche befinde. Das Kind wiege ca. 3.200 g. VET dürfte in maximal vier Wochen sein.

Durch Beschwerdebescheid des BAPersBw vom 26. März 2014 wurde die Beschwerde der Klägerin vom ... Juni 2013 zurückgewiesen (Ziffer 1.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Beschwerde sei zurückzuweisen gewesen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Rücknahme der Entlassungsverfügung nicht vorgelegen hätten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 Satz 1 MuSchSoldV seien nicht gegeben. Das ergebe sich zum einen daraus, dass sich die Klägerin in der Anhörung vom 6. Dezember 2012 mit der vorzeitigen Entlassung ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Dies werde durch ihre Stellungnahme vom … Dezember 2012 unterstützt. Auch aus anderen Gründen könne die Klägerin keinen Anspruch auf die Rücknahme der Entlassungsverfügung herleiten. Unstreitig habe im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung keine Kenntnis über die Schwangerschaft beim für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten der Klägerin vorgelegen. Auch hätte sie im Rahmen der Abschlussuntersuchung der Klägerin nicht festgestellt werden müssen, da ein Schwangerschaftstest ohne Hinweise auf eine Schwangerschaft nicht Bestandteil der Untersuchung sei. Die im Rahmen der Entlassungsuntersuchung routinemäßig genommenen Urinproben würden auf Parameter untersucht, welche einen Hinweis auf eine Infektion der Nieren- bzw. Blasenstörung geben könnten. Der Klägerin sei der Entlassungsbescheid unter dem 3. Mai 2013 zugestellt worden. Erst mit Schreiben vom ... Juni 2013, mithin nach über einem Monat, habe sie Beschwerde erheben lassen und den Sachverhalt mitgeteilt. Dem nach lägen die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 MuSchSoldV nicht vor. Vorliegend sei schon keine unverzügliche Nachholung der Meldung über die bestehende Schwangerschaft im Sinne des § 6b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 MuSchSoldV gegeben. Zwischen der Kenntnis der Schwangerschaft am 23. Mai 2013 und der erneuten Vorstellung im Krankenhaus am 26. Mai 2013 habe bereits ein Zeitraum von drei Tagen gelegen. Schon dieser Zeitraum hätte - auch unter Berücksichtigung der Kenntnis über die plötzliche Schwangerschaft als einschneidendes Lebensereignis -genügt, um anzuzeigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Entlassung schwanger gewesen sei. Auch im weiteren Verlauf seien seit Kenntnis über die Schwangerschaft bis zur Mitteilung im Rahmen der Beschwerde 14 Tage vergangen. Selbst nach Entlassung aus dem Krankenhaus seien nach dem Vortrag der Klägerin sechs Tage bis zur Mitteilung vergangen, so dass in keinem Fall von einer Unverzüglichkeit ausgegangen werden könne. In Bezug auf § 6b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 MuSchSoldV bedürfe es keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da § 6b Abs. 1 Satz Halbs. 2 MuSchSoldV konstatiere, dass ein Überschreiten der Frist des § 6b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 dann unbeachtlich sei, wenn es auf einem nicht zu vertretenden Umstand beruhe und die Meldung unverzüglich nachgeholt werde. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist der Unverzüglichkeit der Anzeige finde nicht statt, da das Erfordernis der Unverzüglichkeit dadurch ad absurdum geführt würde. Schon leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich der Fristversäumnis schließe eine Wiedereinsetzung aus. Aus nämlichem Grund komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die abgelaufene und zur Bestandskraft führende Klagefrist (richtig: Beschwerdefrist) nicht in Betracht. In den Behördenakten befindet sich kein Nachweis zur Zustellung dieses Bescheids.

Am … April 2014 ließ die Klägerin beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage erheben und beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, den Entlassungsbescheid vom 16. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2014 zurückzunehmen und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 16. April 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 26. März 2014 aufzuheben und der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Zur Klagebegründung wurde mit Schriftsatz vom … April 2014 im Wesentlichen ausgeführt: Nachdem die Klägerin am 23. Mai 2013 von ihrer Ärztin zunächst nach Hause geschickt worden sei, sei die Klägerin am Sonntag, den 26. Mai 2013 mit Schmerzen ins Krankenhaus eingeliefert worden, wo sie ihren Sohn am gleichen Tag entbunden habe. Bis zum 30. Mai 2013 habe die Klägerin im Krankenhaus bleiben müssen. Da es bei der Entbindung Komplikationen gegeben habe, sei der Sohn der Klägerin bis 31. Mai 2013 im Krankenhaus verblieben. Am 6. Juni 2013 habe die Klägerin anwaltlichen Beistand aufgesucht. Am ... Juni 2013 sei dann Beschwerde gegen den Entlassungsbescheid eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden. Die Beklagte sei nach § 6b Abs. 1 Satz 2 MuSchSoldV verpflichtet, die Entlassungsverfügung vom 16. April 2013 zurückzunehmen. Zum Zeitpunkt der Entlassungsverfügung habe die Klägerin keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft gehabt. Diese Kenntnis habe sich bei ihr erstmalig am 23. Mai 2013 im Rahmen der Untersuchung bei Frau Dr. W. eingestellt. Andere körperliche Symptome, welche auf eine Schwangerschaft hindeuteten, habe die Klägerin vor dem 23. Mai 2013 nicht gehabt. Die Klägerin habe ihre Schwangerschaft unverzüglich im Sinne von § 6b Abs. 1 Satz 2 MuSchSoldV bei der Beklagten angezeigt. Die Meldung am *. Juni 2013 sei noch im Rahmen der Zweiwochenfrist ab Kenntnis erfolgt. Selbst wenn die Meldung später erfolgt wäre, sei zu berücksichtigen, dass die Zeit vom 26. bis einschließlich 30. Mai 2013 bei der Berechnung der Zweiwochenfrist nicht zu berücksichtigen wäre, da sich die von Schwangerschaft und Geburt überfor derte Klägerin in der Zeit vom 26. bis einschließlich 30. Mai 2013 im Krankenhaus befunden habe.

Durch Beschluss vom 24. Juni 2014 (VG 2 K 952/14) erklärte sich das Verwaltungsgericht Potsdam für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht München, da der dienstliche Wohnsitz der Klägerin in dessen örtlicher Zuständigkeit liege.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2014 ordnete das BAPersBw die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 16. April 2013 an.

Die Beklagte beantragte beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 11. August 2014 im Wesentlichen auf den Bescheid des PersABw vom 16. April 2013 und den Beschwerdebescheid des BAPersBw vom 26. März 2014 Bezug genommen.

Am … September 2016 ließ die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München sinngemäß beantragen,

ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten zu bewilligen.

Zur Begründung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Schriftsatz vom 20. September 2016 im Wesentlichen ausgeführt: In einem Gespräch mit der Klägerin am 13. September 2016 sei für den Klägerbevollmächtigten erstmalig zutage getreten, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Entlassung an einer psychischen Beeinträchtigung gelitten habe. Etwa ein Jahr nach ihrer Versetzung zur Universität der Bundeswehr München habe die Klägerin bemerkt, dass sie unter erheblichen psychischen Problemen gelitten habe. Mit diesen Problemen habe sie ab September 2012 mindestens einmal wöchentlich die psychologische Beratungsstelle für Studierende der Universität der Bundeswehr München aufgesucht. Hier sei sie durch die Diplom-Psychologin, Frau L. betreut worden. Frau L. habe dem Dienstherrn der Klägerin empfohlen, eine Dienstunfähigkeit der Klägerin auszustellen. In der Folge sei die Klägerin dann ab ca. Oktober 2012 wegen einer Anpassungsstörung dienstunfähig gewesen. Problematisch sei für die Klägerin weiterhin gewesen, dass Ende 2012 ihr Partner kurzfristig und unvorhersehbar an einem … verstorben sei, was die Klägerin wiederum in ernsthafte psychische Bedrängnis gebracht habe. Erst am 23. Mai 2013 habe die Klägerin bemerkt, dass sie von ihrem Partner auch schwanger gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin mit dem Umstand, in Kürze Mutter zu werden, völlig überfordert gewesen. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus habe sich die Klägerin mit dem Jugendamt des Kreises O. in Verbindung gesetzt und eine Vereinbarung unterzeichnet, nach der ihr Kind in eine Pflegefamilie gegeben worden sei. Für die Klägerin sei dieser Schritt, den sie nach der Übergabe ihres Sohnes an eine Pflegefamilie bereut habe, sehr schwer gewesen. Anfang August 2013 sei es der Klägerin gelungen, eine Verbindung zum Kind aufzubauen und es in ihren Haushalt aufzunehmen. Allerdings habe sie sich wiederum in psychologische Behandlung begeben und eine Psychotherapie bis ca. April 2015 durchlaufen müssen. Nach alledem sei zu konstatieren, dass die Klägerin sich ab dem 23. Mai 2013 mit der Feststellung der Schwangerschaft in einer emotionalen psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Sofern zu entscheiden sei, inwiefern die Meldung der Klägerin über ihre Schwangerschaft unverzüglich erfolgt sei, sei die Zeit, in welcher sie sich mit einem Notkaiserschnitt vom 26. Mai 2013 bis zum 31. Mai 2013 im Krankenhaus befunden habe, nicht mit einzubeziehen. Im Übrigen habe ein Grund zur Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht vorgelegen. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin einen Tag während des Grundpraktikums unentschuldigt abwe send gewesen sei. Unzutreffend sei ebenfalls der Vorwurf, dass die Klägerin in der Zeit vom ... Juli bis zum … August 2011 Arbeitsberichte nicht erstellt bzw. der Ausbildungsfirma nicht vorgelegt haben solle. Zum Fachpraktikum bei der Firma S. In … in der Zeit vom … Juli bis zum … September sei auszuführen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits unter den Symptomen ihrer Anpassungsstörung gelitten habe. Zutreffend dürfte sein, dass die Klägerin am … September 2012 der …prüfung ferngeblieben sei. Der Klägerin gehe es darum, so gestellt zu werden, als hätte das Dienstverhältnis mit Zeitablauf zum 31. Juli 2014 geendet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die vorgelegte Stammakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Klägerbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO, §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO).

Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist; die Anforderungen an die Erfolgsaussich ten dürfen jedoch nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll auch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. nur BVerfG, B.v. 3.9.2013 - 1 BvR 1419/13 - juris Rn. 22 m.w.N.).

Daran gemessen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Klägerbevollmächtigten abzulehnen, weil die Erfolgschance der Klägerin in der Hauptsache nur eine entfernte ist. Die Klage ist voraussichtlich unzulässig, weil die Klägerin hinsichtlich des Entlassungsbescheids vom 16. April 2013 die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung (kurz: WBO) nicht gewahrt hat. Im Einzelnen: Die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach der WBO sind vorliegend anwendbar.

An die Stelle des Vorverfahrens nach § 69 VwGO tritt bei der Anfechtung einer Entlassungsverfügung gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 23 Abs. 1 WBO das Wehrbeschwerdeverfahren (vgl. nur BVerwG, U.v. 17.11.1995 - 8 C 38/93 - juris Rn. 12 m.w.N.). Für die vorliegend aufgrund § 6b Abs. 1 Satz 2 MuSchSoldV begehrte Verpflichtung zur Rücknahme der ergangenen Entlassungsverfügung gilt nichts anderes.

Die Beschwerde der Klägerin vom ... Juni 2013 gegen den Entlassungsbescheid vom 16. April 2013 war - wie insoweit bereits zutreffend im Beschwerdebescheid vom 26. März 2014 festgehalten - verfristet.

Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

Beschwerdeanlass ist der Bescheid oder die sonstige belastende Maßnahme, über die sich der Soldat beschwert, wenn der Beschwerdeführer einen seiner Beschwerdegründe bereits während der Beschwerdefrist gekannt hat (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.1995 - 8 C 38/93 - juris Rn. 12 m.w.N.).

Demnach ist der Beschwerdeanlass für die Klägerin hier im Entlassungsbescheid vom 16. April 2013 zu sehen. Nach ihrem eigenen Vortrag war der Klägerin ihre Schwangerschaft, die für sie den Beschwerdegrund bildete, (erst) seit dem 23. Mai 2013 bekannt. Davon ausgehend hat die Klägerin Kenntnis von diesem Beschwerdegrund während der Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO erlangt, weil die Beschwerdefrist für sie nach dem Erhalt des Entlassungsbescheids am 3. Mai 2013 am Samstag, den 4. Mai 2013 an- und am Montag, den 3. Juni 2013 abgelaufen gelaufen ist (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Weil die Klägerin erst am 6. Juni 2013 hat Beschwerde gegen den Entlassungsbescheid vom 16. April 2013 einlegen lassen, war ihre Beschwerde somit verfristet.

Die Klägerin war an der Einhaltung der Beschwerdefrist auch nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle - mit der Folge des Ablaufs der Beschwerdefrist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses - gehindert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt § 7 WBO eine für das Wehrbeschwerderecht getroffene Sonderregelung dar, die bei Fristversäumnis die allgemeinen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.1995 - 8 C 38/93 - juris Leitsatz 1).

Daher kommt es für die Klägerin - entgegen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrenden Ansicht des Klägerbevollmächtigten - allein darauf an, ob einer der Tatbestände, der die gesetzliche Nachfrist von zwei Wochen nach § 7 Abs. 1 WBO auslöst, vorliegt.

Das ist nicht der Fall. Schon nach ihrem eigenen Vortrag ist die Klägerin insbesondere nicht durch andere unabwendbare Zufälle im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert worden.

Ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO ist nur dann gegeben, wenn der Soldat auch bei Anwendung der ihm nach Lage des Falles zuzumutenden Sorgfalt nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.1995 - 8 C 38/93 - juris Rn. 19 m.w.N.).

Die von der Klägerin behauptete Unkenntnis von ihrer Schwangerschaft bis zum 23. Mai 2013 kann nicht als ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO bewertet werden. Es fehlt seitens der Klägerin an schlüssiger und substantiierter Darlegung dazu, inwiefern diese von ihr behauptete Unkenntnis für sie bei aller ihr zuzumutenden Sorgfalt unvermeidbar gewesen sein soll. Davon abgesehen hätte sie nach ihrem Vortrag zunächst jedenfalls zwischen Donnerstag, dem 23. Mai 2013 und Samstag, dem 25. Mai 2013 die von ihr nicht genutzte Gelegenheit zur Einlegung der Beschwerde gehabt.

Davon ausgehend, dass die Klägerin zwischen Sonntag, dem 26. Mai 2013 und Donnerstag, dem 30. Mai 2013 infolge ihres Krankenhausaufenthalts zur Entbindung tatsächlich an der Einlegung der Beschwerde gehindert war, hätte für sie jedenfalls auch noch einmal Gelegenheit zur Beschwerdeeinlegung zwischen dem 30. Mai 2013 und Montag, dem 3. Juni 2013 bestanden. Somit hat sie ihr Krankenhausaufenthalt zur Entbindung selbst dann nicht als ein hier unterstellter unabwendbarer Zufall an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert, wenn dieser Krankenhausaufenthalt - wie erstmals im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom … September 2016 behauptet - tatsächlich bis einschließlich Freitag, den 31. Mai 2013 gedauert haben sollte. Denn dann hätte für sie noch die Möglichkeit zur Einlegung der Beschwerde am Samstag, den 1. Juni 2013 und am Montag, den 3. Juni 2013 bestanden.

Nach den vorstehenden Darlegungen ist der Klägerin ein Zeitraum von deutlich mehr als zwei Wochen zur wenigstens fristwahrenden Einlegung einer Beschwerde gegen den von ihr angegriffenen Entlassungsbescheid zur Verfügung gestanden, so dass ihr die aus § 7 Abs. 1 WBO abzuleitende Mindestfrist für eine Beschwerde von zwei Wochen (vgl. Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 7 Rn. 16 m.w.N.) gewährleistet war.

Nach all dem ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Klägerbevollmächtigten mangels hinreichender Erfolgsaussichten wegen voraussichtlicher Unzulässigkeit der Klage wegen Versäumung der Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO abzulehnen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Soldatin auf Zeit gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung gemeldet wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Soldatin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Meldung unverzüglich nachgeholt wird.

(2) In besonderen Fällen kann mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes ausgesprochen werden.

(3) § 55 Abs. 1 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin stand als Soldatin auf Zeit, deren Dienstzeit zuletzt aufgrund ihrer Verpflichtungserklärung vom ... Februar 2010 auf vier Jahre (Dienstzeitende demnach: Ablauf des 31. Juli 2014) festgesetzt wurde, im Dienst der Beklagten. Sie begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme einer während der Schwangerschaft der Klägerin ergangenen Entlassungsverfügung.

Am 2. August 2010 wurde die Klägerin insbesondere darüber belehrt, dass jede Soldatin verpflichtet sei, unverzüglich nachdem sie von ihrer Schwangerschaft erfahre, dies und den mutmaßlichen Tag der Entbindung ihrem nächsten Disziplinarvorge-setzten und dem Truppenarzt mündlich oder schriftlich zu melden, es sei denn, dass ihr dies im Einzelfall nicht zugemutet werden könne (Teil C V der Stammakte).

Durch Verfügung des PersABw vom … Mai 2011 wurde die Klägerin aus dienstlichen Gründen zum Zweck des Studiums der … zum Dienstantritt am … September 2011 bis voraussichtlich … September 2015 von ihrer damaligen Dienststelle in … zur Universität der Bundeswehr in N. versetzt.

Mit Bescheid vom 16. April 2013 entließ das PersABw die Klägerin gemäß § 55 Abs. 5 SG fristlos aus der Bundeswehr. Die Entlassung werde mit Ablauf des Tages der Zustellung dieser Verfügung wirksam. Gemäß § 56 Abs. 2 SG verliere sie ihren Dienstgrad. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Laut Sachverhaltsdarstellung ihres Disziplinarvorgesetzten habe sie die im Rahmen ihres Grundpraktikums für das Studium in der Zeit vom ... Juli 2011 bis … August 2011 zu erstellenden Arbeitsberichte nicht erstellt bzw. vorgelegt. Darüber hinaus sei sie während des Grundpraktikums einen Tag unentschuldigt abwesend gewesen. Im Fachpraktikum in der Zeit vom … Juli 2012 bis … September 2012 sei sie bei einer Firma in … nur in der ersten Woche erschienen. Nach dem 3. August 2012 sei sie bei der Firma unentschuldigt abwesend gewesen. Nachdem sie bereits im ersten Studienjahr die Mindestforderung des für den Studiengang … geltenden Fortschrittschemas nicht erfüllt habe, sei sie im Rahmen der Wiederholungsprüfungen unentschuldigt der …prüfung am … September 2012 ferngeblieben, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass sie durch das Fernbleiben von der Prüfung das Studium endgültig nicht bestehen würde. Aufgrund dieses Sachverhalts habe ihr Dis-ziplinarvorgesetzter ihre vorzeitige Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG beantragt und diesen Entlassungsantrag mit der Begehung mehrerer Dienstvergehen begründet. Darüber hinaus habe die Klägerin die im Rahmen des Studiums erforderliche Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit nicht in ausreichendem Maße gezeigt und damit das Regelstudienziel endgültig verfehlt. Der nächsthöhere Disziplinarvorge-setzte habe diesen Entlassungsantrag ergänzt und trage ihn vollumfänglich mit. Mit Schreiben vom … Dezember 2012 habe die Klägerin eine Stellungnahme zum Entlassungsantrag abgegeben und diesem zugestimmt (Bl. 30 der Beschwerdeakte). Ihr Verhalten - so die Klägerin in dieser Stellungnahme - resultiere aus persönlichen Problemen. Aus den vorgenannten Gründen sei ihr am 4. März 2013 (wohl richtig: 17. Dezember 2012) eröffnet worden, dass ihre Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG durch das PersABw beabsichtigt sei. Hierzu habe sie am 5. März 2013 (wohl richtig: 17. Dezember 2012) erklärt, mit der Personalmaßnahme einverstanden zu sein und auf die Anhörung der Vertrauensperson verzichtet. Die Klägerin befinde sich als Sol datin auf Zeit im dritten Dienstjahr. Durch ihre eigenmächtige Abwesenheit im Grund-und Fachpraktikum sowie während des Studiums habe sie schuldhaft ihre Pflichten zum treuen Dienen sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen. Ihr Verbleiben im Dienst würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Sie habe durch ihre eigenmächtige Abwesenheit im Kernbereich ihrer Dienstpflichten versagt. Insgesamt sei die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn nicht zumutbar. Laut Empfangsbekenntnis erhielt die Klägerin diesen Bescheid am 3. Mai 2013 (Bl. 22 der Beschwerdeakte).

Am ... Juni 2013 ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom ... Juni 2013 Beschwerde gegen den Bescheid des PersABw vom 16. April 2013 einlegen und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Am 23. Mai 2013 habe die Klägerin erstmals festgestellt, dass sie schwanger sei. Wegen Rücken- und Rippenschmerzen habe sie sich zu der Gynäkologin Frau Dr. W. begeben. Dort sei für die Klägerin überraschend festgestellt worden, dass sie in der 32. Schwangerschaftswoche sei. Am 26. Mai 2013 sei die Klägerin mit Schmerzen ins Krankenhaus gekommen und habe dann dort ihren Sohn entbunden. Bis zum 30. Mai 2013 habe sie im Krankenhaus bleiben müssen. Spätestens seit ihrer Entlassungsuntersuchung im April 2013, bei welcher auch eine Urinprobe genommen worden sei, hätte auffallen müssen, dass die Klägerin schwanger sei. Selbst wenn diese Kenntnis bei der Beklagten nicht vorgelegen habe, hätte die Entlassung nicht erfolgen dürfen, weil aufgrund der Schwangerschaft ein besonderer Kündigungsschutz bestehe. Ein früheres Vorgehen gegen den Entlassungsbescheid sei nicht möglich gewesen. Erst am 23. Mai 2013 habe die Klägerin die Gründe erfahren, welche für einen besonderen Entlassungsschutz sprächen. Des Weiteren sei sie aufgrund der für sie plötzlich festgestellten Schwangerschaft sowie der mit einem Krankenhausaufenthalt verbundenen Entbindung am 26. Mai 2013 gehindert gewesen, früher Beschwerde gegen den Entlassungsbescheid einzulegen. Zur Glaub haftmachung würden eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom ... Juni 2013 und vier Auszüge aus dem Mutterpass vorgelegt (Bl. 17 ff. der Beschwerdeakte). Aus diesen Auszügen geht hervor, dass insbesondere ein gynäkologisches Screening der Klägerin am 23. Mai 2013 stattgefunden habe. Es sei anzuzweifeln, dass sie sich in der 32. Schwangerschaftswoche befinde. Das Kind wiege ca. 3.200 g. VET dürfte in maximal vier Wochen sein.

Durch Beschwerdebescheid des BAPersBw vom 26. März 2014 wurde die Beschwerde der Klägerin vom ... Juni 2013 zurückgewiesen (Ziffer 1.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Beschwerde sei zurückzuweisen gewesen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Rücknahme der Entlassungsverfügung nicht vorgelegen hätten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 Satz 1 MuSchSoldV seien nicht gegeben. Das ergebe sich zum einen daraus, dass sich die Klägerin in der Anhörung vom 6. Dezember 2012 mit der vorzeitigen Entlassung ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Dies werde durch ihre Stellungnahme vom … Dezember 2012 unterstützt. Auch aus anderen Gründen könne die Klägerin keinen Anspruch auf die Rücknahme der Entlassungsverfügung herleiten. Unstreitig habe im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung keine Kenntnis über die Schwangerschaft beim für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten der Klägerin vorgelegen. Auch hätte sie im Rahmen der Abschlussuntersuchung der Klägerin nicht festgestellt werden müssen, da ein Schwangerschaftstest ohne Hinweise auf eine Schwangerschaft nicht Bestandteil der Untersuchung sei. Die im Rahmen der Entlassungsuntersuchung routinemäßig genommenen Urinproben würden auf Parameter untersucht, welche einen Hinweis auf eine Infektion der Nieren- bzw. Blasenstörung geben könnten. Der Klägerin sei der Entlassungsbescheid unter dem 3. Mai 2013 zugestellt worden. Erst mit Schreiben vom ... Juni 2013, mithin nach über einem Monat, habe sie Beschwerde erheben lassen und den Sachverhalt mitgeteilt. Dem nach lägen die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 MuSchSoldV nicht vor. Vorliegend sei schon keine unverzügliche Nachholung der Meldung über die bestehende Schwangerschaft im Sinne des § 6b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 MuSchSoldV gegeben. Zwischen der Kenntnis der Schwangerschaft am 23. Mai 2013 und der erneuten Vorstellung im Krankenhaus am 26. Mai 2013 habe bereits ein Zeitraum von drei Tagen gelegen. Schon dieser Zeitraum hätte - auch unter Berücksichtigung der Kenntnis über die plötzliche Schwangerschaft als einschneidendes Lebensereignis -genügt, um anzuzeigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Entlassung schwanger gewesen sei. Auch im weiteren Verlauf seien seit Kenntnis über die Schwangerschaft bis zur Mitteilung im Rahmen der Beschwerde 14 Tage vergangen. Selbst nach Entlassung aus dem Krankenhaus seien nach dem Vortrag der Klägerin sechs Tage bis zur Mitteilung vergangen, so dass in keinem Fall von einer Unverzüglichkeit ausgegangen werden könne. In Bezug auf § 6b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 MuSchSoldV bedürfe es keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da § 6b Abs. 1 Satz Halbs. 2 MuSchSoldV konstatiere, dass ein Überschreiten der Frist des § 6b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 dann unbeachtlich sei, wenn es auf einem nicht zu vertretenden Umstand beruhe und die Meldung unverzüglich nachgeholt werde. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist der Unverzüglichkeit der Anzeige finde nicht statt, da das Erfordernis der Unverzüglichkeit dadurch ad absurdum geführt würde. Schon leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich der Fristversäumnis schließe eine Wiedereinsetzung aus. Aus nämlichem Grund komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die abgelaufene und zur Bestandskraft führende Klagefrist (richtig: Beschwerdefrist) nicht in Betracht. In den Behördenakten befindet sich kein Nachweis zur Zustellung dieses Bescheids.

Am … April 2014 ließ die Klägerin beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage erheben und beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, den Entlassungsbescheid vom 16. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2014 zurückzunehmen und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 16. April 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 26. März 2014 aufzuheben und der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Zur Klagebegründung wurde mit Schriftsatz vom … April 2014 im Wesentlichen ausgeführt: Nachdem die Klägerin am 23. Mai 2013 von ihrer Ärztin zunächst nach Hause geschickt worden sei, sei die Klägerin am Sonntag, den 26. Mai 2013 mit Schmerzen ins Krankenhaus eingeliefert worden, wo sie ihren Sohn am gleichen Tag entbunden habe. Bis zum 30. Mai 2013 habe die Klägerin im Krankenhaus bleiben müssen. Da es bei der Entbindung Komplikationen gegeben habe, sei der Sohn der Klägerin bis 31. Mai 2013 im Krankenhaus verblieben. Am 6. Juni 2013 habe die Klägerin anwaltlichen Beistand aufgesucht. Am ... Juni 2013 sei dann Beschwerde gegen den Entlassungsbescheid eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden. Die Beklagte sei nach § 6b Abs. 1 Satz 2 MuSchSoldV verpflichtet, die Entlassungsverfügung vom 16. April 2013 zurückzunehmen. Zum Zeitpunkt der Entlassungsverfügung habe die Klägerin keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft gehabt. Diese Kenntnis habe sich bei ihr erstmalig am 23. Mai 2013 im Rahmen der Untersuchung bei Frau Dr. W. eingestellt. Andere körperliche Symptome, welche auf eine Schwangerschaft hindeuteten, habe die Klägerin vor dem 23. Mai 2013 nicht gehabt. Die Klägerin habe ihre Schwangerschaft unverzüglich im Sinne von § 6b Abs. 1 Satz 2 MuSchSoldV bei der Beklagten angezeigt. Die Meldung am *. Juni 2013 sei noch im Rahmen der Zweiwochenfrist ab Kenntnis erfolgt. Selbst wenn die Meldung später erfolgt wäre, sei zu berücksichtigen, dass die Zeit vom 26. bis einschließlich 30. Mai 2013 bei der Berechnung der Zweiwochenfrist nicht zu berücksichtigen wäre, da sich die von Schwangerschaft und Geburt überfor derte Klägerin in der Zeit vom 26. bis einschließlich 30. Mai 2013 im Krankenhaus befunden habe.

Durch Beschluss vom 24. Juni 2014 (VG 2 K 952/14) erklärte sich das Verwaltungsgericht Potsdam für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht München, da der dienstliche Wohnsitz der Klägerin in dessen örtlicher Zuständigkeit liege.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2014 ordnete das BAPersBw die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 16. April 2013 an.

Die Beklagte beantragte beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 11. August 2014 im Wesentlichen auf den Bescheid des PersABw vom 16. April 2013 und den Beschwerdebescheid des BAPersBw vom 26. März 2014 Bezug genommen.

Am … September 2016 ließ die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München sinngemäß beantragen,

ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten zu bewilligen.

Zur Begründung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Schriftsatz vom 20. September 2016 im Wesentlichen ausgeführt: In einem Gespräch mit der Klägerin am 13. September 2016 sei für den Klägerbevollmächtigten erstmalig zutage getreten, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Entlassung an einer psychischen Beeinträchtigung gelitten habe. Etwa ein Jahr nach ihrer Versetzung zur Universität der Bundeswehr München habe die Klägerin bemerkt, dass sie unter erheblichen psychischen Problemen gelitten habe. Mit diesen Problemen habe sie ab September 2012 mindestens einmal wöchentlich die psychologische Beratungsstelle für Studierende der Universität der Bundeswehr München aufgesucht. Hier sei sie durch die Diplom-Psychologin, Frau L. betreut worden. Frau L. habe dem Dienstherrn der Klägerin empfohlen, eine Dienstunfähigkeit der Klägerin auszustellen. In der Folge sei die Klägerin dann ab ca. Oktober 2012 wegen einer Anpassungsstörung dienstunfähig gewesen. Problematisch sei für die Klägerin weiterhin gewesen, dass Ende 2012 ihr Partner kurzfristig und unvorhersehbar an einem … verstorben sei, was die Klägerin wiederum in ernsthafte psychische Bedrängnis gebracht habe. Erst am 23. Mai 2013 habe die Klägerin bemerkt, dass sie von ihrem Partner auch schwanger gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin mit dem Umstand, in Kürze Mutter zu werden, völlig überfordert gewesen. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus habe sich die Klägerin mit dem Jugendamt des Kreises O. in Verbindung gesetzt und eine Vereinbarung unterzeichnet, nach der ihr Kind in eine Pflegefamilie gegeben worden sei. Für die Klägerin sei dieser Schritt, den sie nach der Übergabe ihres Sohnes an eine Pflegefamilie bereut habe, sehr schwer gewesen. Anfang August 2013 sei es der Klägerin gelungen, eine Verbindung zum Kind aufzubauen und es in ihren Haushalt aufzunehmen. Allerdings habe sie sich wiederum in psychologische Behandlung begeben und eine Psychotherapie bis ca. April 2015 durchlaufen müssen. Nach alledem sei zu konstatieren, dass die Klägerin sich ab dem 23. Mai 2013 mit der Feststellung der Schwangerschaft in einer emotionalen psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Sofern zu entscheiden sei, inwiefern die Meldung der Klägerin über ihre Schwangerschaft unverzüglich erfolgt sei, sei die Zeit, in welcher sie sich mit einem Notkaiserschnitt vom 26. Mai 2013 bis zum 31. Mai 2013 im Krankenhaus befunden habe, nicht mit einzubeziehen. Im Übrigen habe ein Grund zur Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht vorgelegen. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin einen Tag während des Grundpraktikums unentschuldigt abwe send gewesen sei. Unzutreffend sei ebenfalls der Vorwurf, dass die Klägerin in der Zeit vom ... Juli bis zum … August 2011 Arbeitsberichte nicht erstellt bzw. der Ausbildungsfirma nicht vorgelegt haben solle. Zum Fachpraktikum bei der Firma S. In … in der Zeit vom … Juli bis zum … September sei auszuführen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits unter den Symptomen ihrer Anpassungsstörung gelitten habe. Zutreffend dürfte sein, dass die Klägerin am … September 2012 der …prüfung ferngeblieben sei. Der Klägerin gehe es darum, so gestellt zu werden, als hätte das Dienstverhältnis mit Zeitablauf zum 31. Juli 2014 geendet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die vorgelegte Stammakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Klägerbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO, §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO).

Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist; die Anforderungen an die Erfolgsaussich ten dürfen jedoch nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll auch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. nur BVerfG, B.v. 3.9.2013 - 1 BvR 1419/13 - juris Rn. 22 m.w.N.).

Daran gemessen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Klägerbevollmächtigten abzulehnen, weil die Erfolgschance der Klägerin in der Hauptsache nur eine entfernte ist. Die Klage ist voraussichtlich unzulässig, weil die Klägerin hinsichtlich des Entlassungsbescheids vom 16. April 2013 die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung (kurz: WBO) nicht gewahrt hat. Im Einzelnen: Die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach der WBO sind vorliegend anwendbar.

An die Stelle des Vorverfahrens nach § 69 VwGO tritt bei der Anfechtung einer Entlassungsverfügung gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 23 Abs. 1 WBO das Wehrbeschwerdeverfahren (vgl. nur BVerwG, U.v. 17.11.1995 - 8 C 38/93 - juris Rn. 12 m.w.N.). Für die vorliegend aufgrund § 6b Abs. 1 Satz 2 MuSchSoldV begehrte Verpflichtung zur Rücknahme der ergangenen Entlassungsverfügung gilt nichts anderes.

Die Beschwerde der Klägerin vom ... Juni 2013 gegen den Entlassungsbescheid vom 16. April 2013 war - wie insoweit bereits zutreffend im Beschwerdebescheid vom 26. März 2014 festgehalten - verfristet.

Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

Beschwerdeanlass ist der Bescheid oder die sonstige belastende Maßnahme, über die sich der Soldat beschwert, wenn der Beschwerdeführer einen seiner Beschwerdegründe bereits während der Beschwerdefrist gekannt hat (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.1995 - 8 C 38/93 - juris Rn. 12 m.w.N.).

Demnach ist der Beschwerdeanlass für die Klägerin hier im Entlassungsbescheid vom 16. April 2013 zu sehen. Nach ihrem eigenen Vortrag war der Klägerin ihre Schwangerschaft, die für sie den Beschwerdegrund bildete, (erst) seit dem 23. Mai 2013 bekannt. Davon ausgehend hat die Klägerin Kenntnis von diesem Beschwerdegrund während der Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO erlangt, weil die Beschwerdefrist für sie nach dem Erhalt des Entlassungsbescheids am 3. Mai 2013 am Samstag, den 4. Mai 2013 an- und am Montag, den 3. Juni 2013 abgelaufen gelaufen ist (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Weil die Klägerin erst am 6. Juni 2013 hat Beschwerde gegen den Entlassungsbescheid vom 16. April 2013 einlegen lassen, war ihre Beschwerde somit verfristet.

Die Klägerin war an der Einhaltung der Beschwerdefrist auch nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle - mit der Folge des Ablaufs der Beschwerdefrist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses - gehindert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt § 7 WBO eine für das Wehrbeschwerderecht getroffene Sonderregelung dar, die bei Fristversäumnis die allgemeinen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.1995 - 8 C 38/93 - juris Leitsatz 1).

Daher kommt es für die Klägerin - entgegen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrenden Ansicht des Klägerbevollmächtigten - allein darauf an, ob einer der Tatbestände, der die gesetzliche Nachfrist von zwei Wochen nach § 7 Abs. 1 WBO auslöst, vorliegt.

Das ist nicht der Fall. Schon nach ihrem eigenen Vortrag ist die Klägerin insbesondere nicht durch andere unabwendbare Zufälle im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert worden.

Ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO ist nur dann gegeben, wenn der Soldat auch bei Anwendung der ihm nach Lage des Falles zuzumutenden Sorgfalt nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.1995 - 8 C 38/93 - juris Rn. 19 m.w.N.).

Die von der Klägerin behauptete Unkenntnis von ihrer Schwangerschaft bis zum 23. Mai 2013 kann nicht als ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO bewertet werden. Es fehlt seitens der Klägerin an schlüssiger und substantiierter Darlegung dazu, inwiefern diese von ihr behauptete Unkenntnis für sie bei aller ihr zuzumutenden Sorgfalt unvermeidbar gewesen sein soll. Davon abgesehen hätte sie nach ihrem Vortrag zunächst jedenfalls zwischen Donnerstag, dem 23. Mai 2013 und Samstag, dem 25. Mai 2013 die von ihr nicht genutzte Gelegenheit zur Einlegung der Beschwerde gehabt.

Davon ausgehend, dass die Klägerin zwischen Sonntag, dem 26. Mai 2013 und Donnerstag, dem 30. Mai 2013 infolge ihres Krankenhausaufenthalts zur Entbindung tatsächlich an der Einlegung der Beschwerde gehindert war, hätte für sie jedenfalls auch noch einmal Gelegenheit zur Beschwerdeeinlegung zwischen dem 30. Mai 2013 und Montag, dem 3. Juni 2013 bestanden. Somit hat sie ihr Krankenhausaufenthalt zur Entbindung selbst dann nicht als ein hier unterstellter unabwendbarer Zufall an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert, wenn dieser Krankenhausaufenthalt - wie erstmals im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom … September 2016 behauptet - tatsächlich bis einschließlich Freitag, den 31. Mai 2013 gedauert haben sollte. Denn dann hätte für sie noch die Möglichkeit zur Einlegung der Beschwerde am Samstag, den 1. Juni 2013 und am Montag, den 3. Juni 2013 bestanden.

Nach den vorstehenden Darlegungen ist der Klägerin ein Zeitraum von deutlich mehr als zwei Wochen zur wenigstens fristwahrenden Einlegung einer Beschwerde gegen den von ihr angegriffenen Entlassungsbescheid zur Verfügung gestanden, so dass ihr die aus § 7 Abs. 1 WBO abzuleitende Mindestfrist für eine Beschwerde von zwei Wochen (vgl. Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 7 Rn. 16 m.w.N.) gewährleistet war.

Nach all dem ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Klägerbevollmächtigten mangels hinreichender Erfolgsaussichten wegen voraussichtlicher Unzulässigkeit der Klage wegen Versäumung der Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO abzulehnen.

(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, läuft die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.

(2) Als unabwendbarer Zufall ist auch anzusehen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Soldatin auf Zeit gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung gemeldet wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Soldatin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Meldung unverzüglich nachgeholt wird.

(2) In besonderen Fällen kann mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes ausgesprochen werden.

(3) § 55 Abs. 1 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Der Soldat hat das Recht, sich zu beschweren. Das Nähere regelt die Wehrbeschwerdeordnung.

(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung einer Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, läuft die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ab.

(2) Als unabwendbarer Zufall ist auch anzusehen, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Soldatin auf Zeit gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung gemeldet wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Soldatin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Meldung unverzüglich nachgeholt wird.

(2) In besonderen Fällen kann mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes ausgesprochen werden.

(3) § 55 Abs. 1 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Soldatin auf Zeit gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung gemeldet wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Soldatin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Meldung unverzüglich nachgeholt wird.

(2) In besonderen Fällen kann mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes ausgesprochen werden.

(3) § 55 Abs. 1 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muss und der Beschwerdeführer unterschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Soldatin auf Zeit gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung gemeldet wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Soldatin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Meldung unverzüglich nachgeholt wird.

(2) In besonderen Fällen kann mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes ausgesprochen werden.

(3) § 55 Abs. 1 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Soldatin auf Zeit gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung gemeldet wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Soldatin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Meldung unverzüglich nachgeholt wird.

(2) In besonderen Fällen kann mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes ausgesprochen werden.

(3) § 55 Abs. 1 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Soldatin auf Zeit gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung gemeldet wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Soldatin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Meldung unverzüglich nachgeholt wird.

(2) In besonderen Fällen kann mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes ausgesprochen werden.

(3) § 55 Abs. 1 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.