Mutterschutzverordnung für Soldatinnen - MuSchSoldV | § 6b

Mutterschutzverordnung für Soldatinnen - MuSchSoldV | § 6b
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Soldatin auf Zeit gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung gemeldet wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Soldatin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Meldung unverzüglich nachgeholt wird.

(2) In besonderen Fällen kann mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes ausgesprochen werden.

(3) § 55 Abs. 1 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 29/09/2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin stand als Soldatin auf Zeit, deren Dienstzeit zuletzt aufgrund ihrer
published on 07/02/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2016 - M 21 K 14.2721 - wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Bes
published on 09/05/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Anhörungsrüge wird abgelehnt. II. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.