Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2015 wird wiederhergestellt.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller stellte am … November 2009 als angeblicher staatenloser Araber aus dem … (Palästinensische Autonomiegebiete/…) einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Dabei machte er im Wesentlichen gesundheitsbezogene Abschiebungsverbote geltend sowie die bestehenden Repressionen der israelischen Armee gegenüber den Palästinensern im israelisch besetzten ...

Mit Bescheid vom 22. September 2010 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigten ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a. F. nicht vorliegen und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Zugleich wurde ihm die Abschiebung nach Israel (…) oder einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, angedroht, sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten. Die dagegen vor dem VG Regensburg (Az. RN 6 K 10.30400) am 8. Oktober 2010 erhobene Klage nahm die Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 8. Februar 2011 zurück.

Am ... Februar 2013 stellte der Antragsteller mit Antragschreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom ... Februar 2013 einen auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gerichteten Wiederaufgreifensantrag aus Krankheitsgründen (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG), weil er als staatenloser Palästinenser aus dem … der dortigen drohenden Festnahme und Schikanen der israelischen Streitkräfte ausgesetzt sei. Nach dem psychologischen Befundbericht vom ... Januar 2013 von …, Dipl. Psychologin/Psychologische Psychotherapeutin, Frau …, bei der sich der Antragsteller seit Mai 2012 in psychotherapeutischer Behandlung befinde, leide dieser unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) (ICD-10, F 43.1) sowie komorbid unter Angst, Depression (ICD-10, F 41.2) und somatischen Beschwerden. Die Krankheit beruhe auf vielen Gewalterfahrungen, die durch die Besatzungssoldaten im Heimatland verursacht worden seien. Die Traumatisierung habe schon in der frühen Kindheit begonnen. Häufig sei in der Familie voller Trauer darüber gesprochen worden, wie eine ältere Schwester (…) an den Folgen eines Gasangriffs gestorben sei. Auch sei ihm noch schmerzhaft in Erinnerung, wie ein erschossener Cousin blutüberströmt in das Haus getragen worden sei. Infolge eines israelischen Angriffs mit sogenannten „Gummigeschossen“ habe er als kleines Kind ein Auge verloren. Dies sei von Kindheit an für ihn sehr belastend gewesen, weil er permanent von anderen Kindern deswegen ausgegrenzt worden sei. Als Erwachsener habe er wegen dieser Behinderung kaum Arbeitsmöglichkeiten gehabt. Infolge der Auseinandersetzungen mit den umliegenden jüdischen Siedlungen sei es besonders häufig zu Kontrollen und Hausdurchsuchungen durch die Besatzungsmacht gekommen. Er sei des Öfteren grundlos misshandelt worden. Mehrmals sei ihm der Arm ausgerenkt worden und sei es vorgekommen, dass alle jungen Männer in der Schule festgehalten und so gefesselt worden seien, dass sie stundenlang auf einem Bein stehend haben verbringen müssen, damit sie preisgeben, wer im Dorf mit Steinen geworfen habe und anderweitig gewalttätig geworden sei. Wenn er bei den Hausdurchsuchungen versucht habe, seinen Vater vor Repressalien zu bewahren, sei er selbst grob misshandelt worden. Aufgrund seiner Behinderung habe er seine Schwester ... weder vor den Übergriffen durch israelische Soldaten während der Hausdurchsuchungen - eine lange Narbe auf ihrem Kopf zeuge von dem Schlag eines Soldaten - noch vor den Nachstellungen eines im Nachbarhaus lebenden Cousins schützen können.

Seine PTBS sei stark ausgeprägt. Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den berichteten Ereignissen und seiner psychischen Erkrankung. Eine Abschiebung in das Herkunftsland würde einer Reaktualisierung der erlebten Traumata gleichkommen, da der Vorgang der Abschiebung den Antragsteller in einen Zustand der Hilflosigkeit versetzen würde. Im Herkunftsland, dem Ort der Traumatisierung, wäre zu erwarten, dass er angesichts der allgegenwärtigen Auslösereize immer wieder quälende Intrusionen durchmachen würde, wobei er diese unkontrollierbaren Erinnerungen als real erleben würde, was zu einer Überflutung mit belastendem Material führen würde. Unter derartigen Belastungen sei eine psychische Dekompensation sehr wahrscheinlich. Auch sei zu erwarten, dass der Antragsteller seine Schwester nicht vor seinem Cousin schützen könnte, was den Antragsteller enorm unter Stress setzen würde. Unter derartigen Belastungen müsse im Falle einer Abschiebung mit einer erheblichen psychischen Destabilisierung bis hin zum Kontrollverlust und Kurzschlusshandlung mit Fremd- oder Selbstgefährdung gerechnet werden.

Mit E-Mail vom ... und ... Dezember 2013 teilte die Regierung von Oberbayern der Ausländerbehörde des Landratsamtes ... mit, dass der Antragsteller bisher eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben habe, da er jordanischer Staatsangehöriger sei. Ein entsprechender Nationalpass liege ausweislich des Ausländerzentralregisters für ihn vor.

Die Bevollmächtigte des Antragstellers legte mit Schriftsatz vom 23. September 2014 einen neuen psychologisch-psychotherapeutischen Befundbericht von …, Dipl.-Psychologin …, vom ... August 2014 vor. Danach sei der Antragsteller in ... geboren. Dies ergebe sich auch aus dem Reiseausweis der palästinensischen Autonomiebehörde, der inzwischen vorliege und den der Vater des Antragstellers aus dem … mitgebracht habe. Nach Angaben des Antragstellers sei die Familie seines Vaters 1959 und die Familie seiner Mutter 1967 nach ... geflohen. Dort hätten seine Eltern (nach den Angaben der Mutter) 1972 standesamtlich geheiratet. 1990 sei die irakische Armee in ... einmarschiert und die Familie habe ihr dortiges Aufenthaltsrecht verloren sowie nach ... ausreisen müssen. Nur der Vater habe die Erlaubnis erhalten, nach ... (Bezirk: ..., Provinz: .../...) zurückzukehren und sich dort niederzulassen. Mutter und Kindern sei diese Erlaubnis verwehrt worden. Mit einer israelischen (Ausnahme-)Genehmigung habe die Familie dennoch abwechselnd sieben Monate in .../... und fünf Monate in ... gelebt. Seit 1948 sei es völkerrechtlich vereinbart, dass alle palästinensischen Einwohner jeweils die Pässe der Länder (respektive Ägypten, Jordanien oder Syrien) erhielten, in deren Umkreis sie leben, um überhaupt die Möglichkeit zu haben, reisen zu können. Sein Vater habe damals einen jordanischen Pass erhalten, um in ... arbeiten zu dürfen. Die Kinder seien in den Pass eingetragen worden. Sie hätten sich in Jordanien lediglich aufgehalten, um jeweils auf die Ausstellung der erforderlichen Unterlagen der israelischen Behörden zu warten, um wieder in ... leben zu dürfen. Mit Erreichen der Volljährigkeit sei diese Eintragung im jordanischen Pass des Vaters erloschen. Danach habe keines der Kinder ... verlassen können, da es sonst nicht mehr hätte zurückkehren dürfen. Somit hätten sie in ... ohne die erforderlichen israelischen Genehmigungen gelebt. Seiner Mutter sei mit den drei kleineren Geschwistern im Jahr 2003 die Flucht gelungen. Der Antragsteller, seine Schwester ... und sein Vater seien jedoch gefasst worden und hätten nach Palästina zurückkehren müssen. Aufgrund der permanenten gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Besatzungsmacht und Bevölkerung habe der Antragsteller in beständiger Angst gelebt, da auch seine Familie - wie dargestellt - mehrfach von Übergriffen betroffen gewesen sei. Als er ein Kind war, sei er durch eine Explosion im Nebenhaus schwer verletzt worden. Dutzende Glas- und Metallsplitter seien in seinen Hals eingedrungen, die in einer langen Operation hätten entfernt werden müssen, was noch heute an einer langen Narbe sichtbar sei. 2009 sei seiner Schwester und ihm mit Hilfe eines jüdischen Schleusers die Flucht gelungen. Die tagelangen Strapazen, eingesperrt im fensterlosen dunklen Schiffsbauch eines Frachtschiffes ohne Kontakt zur Außenwelt und unter haarsträubenden hygienischen Bedingungen, seien ebenfalls traumatisierend für ihn gewesen.

Nach dem psychologischen Befundbericht vom ... August 2015 der Dipl.-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin ... von ... leide der Antragsteller unter einer ausgeprägten PTBS (ICD-10, F 43.1), komorbid an einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F 33.1) sowie an einer generalisierten Angststörung (ICD-10, F 41.1) und an körperlichen Beschwerden. Das Gefährliche bei einer Abschiebung nach Jordanien wäre für ihn, dass er umgehend an Polizei und Geheimdienst überstellt werden könnte. Erfahrungsgemäß würde er auf unbestimmte Zeit verhört werden, da die jordanischen Behörden bei abgeschobenen Rückkehrern davon ausgingen, dass entweder Terrorismusverdacht bestünde oder er von Deutschland aus als Spion eingeschleust würde. Darüber hinaus habe er in Jordanien keinerlei Anbindungen und Kontakte und auch keine Unterkunft. Fraglich sei zudem, ob er mit seinem stark eingeschränkten Sehvermögen jemals Arbeit finden könne, da dies bereits in der Vergangenheit ein großes Hindernis dargestellt habe. Eine Abschiebung in das Herkunftsland oder nach Jordanien würde einer Reaktualisierung der erlebten Traumata gleichkommen, da der Vorgang der Abschiebung den Antragsteller in einen Zustand der Hilflosigkeit versetzen würde. Er wäre dem Abschiebungsvorgang genauso ausgeliefert wie seinerzeit den traumatischen Gewalterlebnissen in seinem Herkunftsland. Es müsse mit einer erheblichen psychischen Destabilisierung bis hin zum Kontrollverlust gerechnet werden. Unter derartigen Belastungen könnte es auch zu einer Kurzschlusshandlung mit Suizidgefahr kommen.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2015, der der Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 übersandt wurde, stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 1). Die mit Bescheid des Bundesamtes vom 20. September 2010 (Gesch.-Z. 5399822-499) erlassene Abschiebungsandrohung wurde dahingehend geändert, dass der Antragsteller für den Fall, dass er der Ausreiseaufforderung nicht nachkommt, nach Jordanien abgeschoben wird (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3).

Zur Begründung führt das Bundesamt im Bescheid aus: Das Verfahren sei wieder zu eröffnen gewesen, da eine Prüfung für den jetzt festgestellten Zielstaat (Jordanien) noch nicht erfolgt gewesen sei. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen hinsichtlich Jordanien nicht vor. Die vorgelegten psychologischen Befundberichte vom ... Januar 2015 und ... August 2014 würden bereits keine notwendigen nachvollziehbaren Diagnosen psychischer Erkrankungen des Antragstellers, insbesondere einer PTBS, wiedergeben. Die Abschiebungsandrohung sei auf den neuen Zielstaat zu ändern gewesen. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung der geänderten Abschiebungsandrohung. Im Asylverfahren sei unanfechtbar festgestellt worden, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Schutzgewährung habe. Er sei seit Jahren vollziehbar ausreisepflichtig. Seiner Ausreispflicht sei er seither nicht nachgekommen. Eine Aufenthaltsbeendigung durch die zuständigen Behörden habe er dadurch vereitelt, dass er diese über seine Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Der ausschließlich durch die Täuschung ermöglichte rechtswidrige Aufenthalt sei nicht als schützenswert anzusehen und müsse deshalb unverzüglich beendet werden, um andere Ausländer vom gleichen Verhalten abzuschrecken. Diesen Erwägungen stünden keine privaten Interessen entgegen, die eine andere Ermessensentscheidung nahelegen könnten. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.

Die Bevollmächtigte des Antragstellers erhob mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am 21. Oktober 2015 zugegangen, Klage mit dem Antrag, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 2. Oktober 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass bei dem Antragsteller ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Jordanien vorliegt.

Zugleich wurde gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Vollziehung der geänderten Abschiebungsanordnung (gemeint wohl Abschiebungsandrohung) wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für ein Vollzugsinteresse die begründete Besorgnis bestehen müsse, die von einem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren. Der allgemeine Verdacht einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik genüge nicht. Das Bundesamt gehe bei der Begründung des Vollzugsinteresses von falschen Voraussetzungen aus, da der Antragsteller seine Aufenthaltsbeendigung nicht durch die Täuschung über seine Staatsangehörigkeit vereitelt habe. Bereits im August 2014 habe er der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass er die jordanische Staatsangehörigkeit besitze. Am ... September 2014, das heißt vor mehr als einem Jahr, sei der Ausländerbehörde der jordanische Reisepass des Antragstellers übersandt worden. Auch dem Bundesamt sei am ... September 2014 mitgeteilt worden, dass der Antragsteller die jordanische Staatsangehörigkeit besitze. Eine besondere Dringlichkeit sei bisher nicht gesehen worden. Wenn sich die Behörde ein Jahr Zeit lasse, auf die ihr bekannten Tatsachen zu reagieren, so mache sie damit deutlich, dass das öffentliche Interesse als nicht so vordringlich angesehen werde. Demgegenüber stünden hier die Grundrechte des Antragstellers auf dem Spiel. Der Antragsteller sei schwerwiegend psychisch erkrankt und stehe seit drei Jahren in ständiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Obwohl es sich bei Jordanien nicht um ein extrem armes Land handele, seien die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten sehr beschränkt. Aus einem Bericht von IREN vom 1. November 2007 ergebe sich, dass es - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - in Jordanien nur zwei psychiatrische Krankenhäuser gegeben habe. Neuere Berichte des UNHCR und anderer Hilfsorganisationen würden sich ausschließlich mit den Behandlungsmöglichkeiten für die inzwischen nach Jordanien geflohenen syrischen Flüchtlinge beschäftigen. Zu dieser Personengruppe gehöre der Antragsteller nicht. Es stehe außer Frage, dass viele syrische Flüchtlinge, die in Jordanien leben, psychiatrischer und psychotherapeutischer Hilfe benötigten. Um diese Zielgruppe würden sich viele Nichtregierungsorganisationen kümmern, ohne jedoch den tatsächlichen Bedarf decken zu können. Als Jordanien-Palästinenser werde der Antragsteller als Staatsbürger „zweiter Klasse“ behandelt. Die UNRWA habe die Mittel kürzen müssen und könne die palästinensischen Flüchtlinge in Jordanien nicht mehr in vollem Umfang unterstützen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller, dessen Familie in Deutschland und im europäischen Ausland lebe, bei einer Rückkehr nach Jordanien in der Lage wäre, die benötigte Behandlung zu erlangen. Es bestünde die konkrete Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers alsbald nach der Abschiebung wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlimmern würde.

Zugleich wurde ein nervenärztliches Attest der Fachärztin für Psychiatrie, Frau …, vom ... Oktober 2015 vorgelegt, in dem bestätigt werde, dass der Antragsteller an einer PTBS mit schweren Schlafstörungen, Angstattacken, erhöhter Ängstlichkeit und Schreckhaftigkeit leide. Er bekomme ein Psychopharmakon, das ihm helfe, etwas Ruhe zu finden und zumindest zeitweise schlafen zu können.

Das Bundesamt übersandte mit Schreiben vom 4. November 2015 die Behördenakte und stellte keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 15.31388 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Mit seinem Eilrechtschutzersuchen wendet sich der Antragsteller gegen den Vollzug der Abschiebungsandrohung aus dem rechtskräftigen Bundesamtsbescheid vom 20. September 2010, die das Bundesamt mit dem Bescheid vom 2. Oktober 2015 dahingehend geändert hat, dass der Antragsteller für den Fall, dass er der Ausreiseaufforderung nicht nachkommt, nach Jordanien (statt …/…) abgeschoben wird. Vorläufiger Rechtschutz im Umfange der erfolgten Änderung ist dem Antragsteller dabei im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (vgl. hierzu etwa VG Neustadt (Weinstraße), B. v. 05.03.2010 - 1 L 203/10.NW - juris Rn. 1; VG Lüneburg, B. v. 22.10.2008 - 1 B 55/05 - juris; OVG SA, B. v. 13.08.2008 - 2 L 12/08 - InfAuslR 2009, 40 ff.; VGH BW, B. v. 13.09.2007 - 11 S 1684/07 - VBlBW 2008, 32). Denn der Änderungsbescheid vom 2. Oktober 2015 enthält mit der geänderten Abschiebungsandrohung eine neue potenziell belastende Regelung. Diese wird mit der Klage vom 19. Oktober 2015 angegriffen und kann daher nach § 80 Abs. 5 VwGO auch Gegenstand einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage sein.

Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 2. Oktober 2015 entfaltet aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3 des Bescheidstenors) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG keine aufschiebende Wirkung.

Ein Sofortvollzug kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) liegt nicht vor (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, 101. Aufl., Juni 2014, § 75 Rn. 12; VG Stuttgart, U. v. 27.10.2005 - A 4 K 13055/05 - AuAS 2006, 23; VG Bremen, B. v. 18.01.2008 - 6 V 3542/07.A - InfAuslR 2008, 279; a. A. VG Neustadt, B. v. 05.03.2010 - 1 L 203/10.NW - juris). Der Klage käme (bei Außerachtlassung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) nach § 80 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 75 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Sie hat eine Änderung der Abschiebungsandrohung zum Gegenstand, über die nach asylrechtlichen Be-stimmungen zu entscheiden ist (§ 34 AsylG). Aufschiebende Wirkung gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz hat eine Klage aber nur in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags nach § 38 Abs. 1 oder nach §§ 73, 73b, 73c AsylG. Der hier zu entscheidende Fall, der Änderung einer Abschiebungsandrohung durch Auswechslung des Zielstaates ohne eine erneute Ausreisefrist zu setzen, ist als Fall im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG zu begreifen. Da in dieser Konstellation keine Frist mehr zu setzen ist (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O., § 34 Rn. 61), fehlt es im Kontext des § 75 AsylG zwar an der die aufschiebende Wirkung begründenden Bezugnahme auf § 38 Abs. 1 AsylG. Gleichwohl ist es insbesondere im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerechtfertigt, den Betreffenden schlechter zu stellen, als wenn diese Zielstaatsbestimmung von Anfang an erfolgt wäre und von vornherein seine Klage auf die Abschiebungsandrohung beschränkt hätte. Dies gilt namentlich dann, wenn in diesem Zusammenhang Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geprüft werden (Funke-Kaiser, a. a. O., § 75 Rn. 12).

Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung über diese Anträge als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 45 VwGO, obgleich im Erst-Asylverfahren das VG Regensburg zuständig war; seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, weil der Antragsteller gemäß der Zuweisungsentscheidung der Regierung von Oberbayern vom 29. Dezember 2010 im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -) seinen Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk Oberbayern (Gemeinschaftsunterkunft... ... ... ... ... und damit im Gerichtsbezirk (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO) zu nehmen hatte (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. § 83c AsylG).

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederherzustellen, ist auch begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Antragsteller hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) einen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die vom Bundesamt gegenüber dem Antragsteller für sofort vollziehbar erklärten geänderten Abschiebungsandrohung nach Jordanien (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, Abs. 5 VwGO). Nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung stellen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen dar. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Antrag vorzunehmende Interessenabwägung fällt bei dieser Sachlage zugunsten des Antragstellers aus.

2.1. Die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2015 unter Nr. 3 erfolgte behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitgegenständlichen Bescheides ist zunächst formell rechtmäßig, da die zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung angeführten fallbezogenen und nicht lediglich formelhaften Aspekte den gesetzlichen Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in ausreichender Weise Rechnung tragen. Die Antragsgegnerin hat im angefochtenen Bescheid besondere, auf den konkreten Fall bezogene Gründe angegeben, die sie dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt der Klage auszuschließen. Auf Seite 8 des Bescheides vom 2. Oktober 2015 werden einzelfallbezogene Gründe genannt, die dafür sprechen, dass mit der Aufenthaltsbeendigung nicht bis zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheides zugewartet werden kann. Damit fand jedenfalls eine schlüssige, konkrete Auseinandersetzung im Einzelfall unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung geführt haben, statt.

Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller eine Aufenthaltsbeendigung dadurch vereitelt habe, dass er die zuständigen Behörden über seine Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Das Bundesamt ist bei der Begründung des Vollzugsinteresses auch nicht von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Selbst wenn der Antragsteller der Ausländerbehörde im August 2014 mitgeteilt hätte, dass er die jordanische Staatsangehörigkeit besitzt und am ... September 2014 der Ausländerbehörde seinen jordanischen Reisepass übersandt hätte, täuschte der Antragsteller die Behörden sowohl im Rahmen seines Erst-Asylverfahrens im Jahr 2010 als auch bei seinem Wiederaufnahmeantrag vom 8. Februar 2013 über seine Staatsangehörigkeit. So gab er bei seiner persönlichen Anhörung am ... Februar 2010 (Bl. 81 d. BA) und seinem Wiederaufnahmeantrag am 8. Februar 2013 an, ein staatenloser Palästinenser zu sein. Auf Nachfrage bei der Deutschen Botschaft in ... durch die Regierung von Oberbayern stand für die deutschen Behörden bereits am ... Dezember 2013 fest, dass der Antragsteller jordanischer Staatsbürger ist. Erst ca. acht Monate später bestätigte der Antragsteller seine bis dahin verschwiegene jordanische Staatsangehörigkeit.

2.2. Ist die Vollziehungsanordnung formell ordnungsgemäß begründet, hat das Gericht zur Entscheidung der Frage, ob die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist, zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven - nicht nur formalen - Rechtsschutzes kommt wesentliche Bedeutung bereits für den einstweiligen Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen hat. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage ist insoweit eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Dies muss jedoch die Ausnahme bleiben (BVerfG, B. v. 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 - juris Rn. 41).

Zwar stellt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die nach Aktenlage vorgenommene summarische und vorläufige Prüfung insoweit ein wesentliches Element der Interessenabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Sofortvollzuges dar, sie ersetzt aber nicht die Prüfung, ob überhaupt ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug vorliegt (BVerfG, B. v. 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 - juris Rn. 47). Da im vorliegenden Fall weder nach der allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eindeutig festgestellt werden kann, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Hauptsacheklage mit Sicherheit Erfolg haben wird, noch dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und der Ausländer damit keinerlei schutzwürdiges privates Interesse daran haben kann, von der Vollziehung des Verwaltungsaltes verschont zu bleiben, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 73 - 77). Es bedarf jedenfalls der weiteren Aufklärung in einem Hauptsacheverfahren, ob die Krankheit des Antragstellers schwerwiegend ist resp. ob die Behandlung in Jordanien möglich wäre.

Im Hinblick darauf, dass die drohende Abschiebung, die - vergleichbar mit einer Ausweisung (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 - juris Rn. 41ff.) - nicht selten tief in das Schicksal des Ausländers und seiner Angehörigen eingreift, eine schwerwiegende Maßnahme ist, sind besondere Anforderungen an das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehung zu stellen. Durch die Anordnung des Sofortvollzugs wird die Abschiebungsandrohung erheblich verschärft. Die bei einer nachträglichen Änderung der Abschiebungsandrohung grundsätzlich vorliegende aufschiebende Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) stellt sicher, dass das Bleiberecht des Ausländers für die Dauer des Klageverfahrens gewährleistet ist. Für die Verbindung der Abschiebungsandrohung mit der Anordnung des Sofortvollzuges muss entsprechend den obigen Grundsätzen und mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz damit stets ein besonderes, über die Voraussetzungen für die Abschiebung selbst hinausgehendes Erfordernis vorliegen. Es muss ein begründetes öffentliches Bedürfnis bestehen, den Aufenthalt des Ausländers vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens zu beenden. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens durch das Bundesamt regelmäßig erkennen lässt, dass ein zwingendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Entfernung eines Ausländers aus der Bundesrepublik nicht besteht (vgl. BVerfG, B. v. 30.05.1973 - 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 177-178 - juris).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides überwiegt. Zur Begründung des Sofortvollzugs hat das Bundesamt angegeben, dass der Antragsteller seiner seit Jahren vollziehbaren Ausreisepflicht bisher nicht nachgekommen sei. Eine Aufenthaltsbeendigung habe er dadurch vereitelt, dass er diese über seine Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Der ausschließlich durch die Täuschung ermöglichte rechtswidrige Aufenthalt sei nicht als schützenswert anzusehen. Der durch falsche Angaben erreichte Aufenthalt müsse auch deshalb unverzüglich beendet werden, um andere Ausländer vom gleichen Verhalten abzuschrecken. Diesen Erwägungen stünden keine privaten Interessen entgegen, die eine andere Ermessensentscheidung nahelegen könnten.

Entgegen der Auffassung des Bundesamtes ist nicht ersichtlich aus welchen Gründen der Aufenthalt des Antragstellers nun unverzüglich, d. h. vor rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache, beendet werden müsste, nachdem zwischen Kenntnis des Bundesamtes von der jordanischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers am ... Dezember 2013 (siehe Schreiben des Landratsamtes ... vom 20. Dezember 2013, Bl. 15 d.BA) und Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 2. Oktober 2015 über ein Jahr und neun Monate vergangen sind. Die vorliegende verzögerte Behandlung des Verfahrens durch das Bundesamt lässt darauf schließen, dass ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Entfernung des Antragstellers aus der Bundesrepublik nicht besteht.

Auch der von der Behörde angegebene Grund, der Aufenthalt des Antragstellers müsse unverzüglich beendet werden, um andere Ausländer von gleichem Verhalten (durch falsche Angaben erreichter Aufenthalt) abzuschrecken, lässt die Dringlichkeit des sofortigen Vollzuges nicht deutlich werden. Zwar mag in der Rechtsprechung anerkannt sein, dass Ausländer beispielsweise auch ausgewiesen werden dürfen, um dadurch auf andere Ausländer abschreckend einzuwirken und diese damit zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu veranlassen. Entsprechend ist die Ausweisung aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich als geeignetes Mittel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit anzusehen (BVerfG, B. v. 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386 = NJW 1980, 514). Dies gilt aber in erster Linie bei schwerwiegenden Straftaten, wenn die Ausweisung nach der Lebenserfahrung dazu dienen kann, andere Ausländer zur Vermeidung der ihnen sonst drohenden Ausweisung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet zu veranlassen (BVerwG, U. v. 1.12.1987 - 1 C 29.85 - NJW 1988, 660 m. w. N.). In dem hier vorliegenden Fall handelt es sich bei der Täuschung über die eigene Staatsangehörigkeit allerdings nicht um eine schwerwiegende Straftat.

Die Kriterien der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit müssen geeignet sein, das aus § 80 Abs. 1 VwGO abzuleitende Interesse des Betroffenen, zunächst nicht tätig werden zu müssen, zu überwinden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 35). Unter diesem Aspekt ist bereits fraglich, ob die Anordnung des Sofortvollzugs geeignet ist, auf andere Ausländer abschreckend zu wirken, und zum anderen eine angemessene staatliche Reaktion auf das dem Ausländer vorzuwerfenden Verhalten darstellt. Auch hier gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Täuschung über die eigene Staatsangehörigkeit nicht um eine schwerwiegende Straftat handelt. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller bei der Aufklärung seiner Staatsangehörigkeit mitunter durch Vorlage der entsprechenden Dokumente zwar spät aber dennoch kooperativ gezeigt und sich damit bemüht hat, zur vollen Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände des Einzelfalls erscheint es höchst zweifelhaft, ob die Anordnung des Sofortvollzugs ein geeignetes Mittel ist, um dadurch auf potentiell über ihre Staatsangehörigkeit täuschende Ausländer abschreckend zu wirken.

Schwer wiegt aber vor allem, dass das Bundesamt bei seiner Interessenabwägung die Grundrechte des Antragstellers, nämlich der Schutz seines Lebens und seiner Gesundheit gemäß Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG, gänzlich außer Acht gelassen hat. Denn der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken.

3. Dem Antrag war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG ergebenden Kostenfolge stattzugeben.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Feb. 2016 - M 17 S 15.31389 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34 Abschiebungsandrohung


(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wir

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags


(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Ab

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 73 Widerrufs- und Rücknahmegründe


(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer1.sich freiwillig erneut dem Schutz d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 45


Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 73b Widerrufs- und Rücknahmeverfahren


(1) Das Bundesamt prüft den Widerruf oder die Rücknahme nach § 73 und § 73a, sobald es Kenntnis von Umständen oder Tatsachen erhält, die einen Widerruf oder eine Rücknahme rechtfertigen könnten. (2) Bei Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 73c Ausländische Anerkennung als Flüchtling


(1) Ist bei einem Ausländer, der von einem ausländischen Staat als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist, die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises auf die Bundesrepublik Deutsch

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten


Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie § 52 Nummer 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Bundesamtes nach § 75 Nummer 12 des Aufenthaltsgesetzes.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Feb. 2016 - M 17 S 15.31389 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 05. März 2010 - 1 L 203/10.NW

bei uns veröffentlicht am 05.03.2010

Tenor Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtschutz wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.500 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, die aufschi

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Sept. 2007 - 11 S 1684/07

bei uns veröffentlicht am 13.09.2007

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2007 - 1 K 1673/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 27. Okt. 2005 - A 4 K 13055/05

bei uns veröffentlicht am 27.10.2005

Tenor Es wird festgestellt, dass die von der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.09.2005 erhobene Klage (A 4 K 13052/05) aufschiebende Wirkung entfaltet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trä
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Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Dez. 2016 - M 17 K 15.31388

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tenor I. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2015 verpflichtet, festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtschutz wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist statthaft. Mit ihrem Eilrechtschutzersuchen wendet sich die Antragstellerin gegen den Vollzug der Abschiebungsandrohung aus dem rechtskräftigen Bundesamtsbescheid vom 1. September 2003, die das Bundesamt mit dem Änderungsbescheid vom 24. Februar 2010 um Armenien als primärem Abschiebezielstaat erweitert hat (vgl. hierzu etwa VG Lüneburg, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 B 55/05 - juris; OVG SA, Beschluss vom 13. August 2008 - 2 L 12/08 -, InfAuslR 2009, 40 ff.; VGH BW; Beschluss vom 13. September 2007 - 11 S 1684/07 -, VBlBW 2008, 32; Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, § 59 Rnr. 58 AsylVfG). Vorläufiger Rechtschutz im Umfange der erfolgten Ergänzung ist der Antragstellerin dabei im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Denn der Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2010 enthält eine neue potenziell belastende Regelung. Diese wird mit der Klage vom 2. März 2010 angegriffen und könnte daher nach § 80 Abs. 5 VwGO auch Gegenstand einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage sein.

2

Der Klage kommt nach § 75 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Sie hat eine Änderung der Abschiebungsandrohung zum Gegenstand, über die nach asylrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden ist (§ 34 AsylVfG). Aufschiebende Wirkung gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz hat eine Klage aber nur in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags nach § 38 Abs. 1 oder nach § 73 AsylVfG. Beide Fälle greifen hier nicht ein, insbesondere ist in dem Bescheid vom 2. März 2010 nicht die Ablehnung eines Asylantrags im Sinne der § 38 Abs. 1 i.V.m. §13 AsylVfG zu sehen, weil Gegenstand des asylrechtlichen Änderungsbescheid nur die Abschiebungsandrohung ist.

3

Der so verstandene Eilantrag ist allerdings wegen des fehlenden Eilrechtschutzinteresses unzulässig. Eine Abschiebung ist derzeit nämlich nicht möglich. Ein Abschiebungszeitpunkt ist nicht konkret vorhersehbar. Denn der Antragsgegner ist nicht im Besitze eines zur Rückführung der Antragstellerin nach Armenien erforderlichen gültigen Nationalpasses. Der Pass der Antragstellerin ist infolge Fristablaufs ungültig geworden. Der Antragsgegner ist auch nicht in den Besitz sonstiger gültiger Rückreisepapiere für die Antragstellerin gelangt. Dies hat zur Folge, dass ihrer Abschiebung ein tatsächliches Abschiebungshindernis entgegen steht. Ein Bedürfnis für eine Eilentscheidung ist derzeit auch mit Blick auf eine eventuell künftige Abschiebungslage zu verneinen, weil es maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, zu welchem das Fehlen geeigneter Rückreisepapiere andauert, und der Zeitpunkt aufenthaltsbeendender Maßnahmen offen ist.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 30 RVG.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2007 - 1 K 1673/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und - unter Änderung von Amts wegen - für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf jeweils 2.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller reiste am 20.06.1998 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 23.06.1998 unter der Identität „M.E., geboren am 31.12.1981 in Gartofa/Algerien, algerischer Staatsangehöriger“, seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 01.09.1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - den Asylantrag ab (Nr. 1) und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen (Nr. 3); zugleich drohte es dem Antragsteller die Abschiebung nach Algerien an und wies darauf hin, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 4). Mit Urteil vom 17.02.2000 (A 9 K 12322/98) hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Regelung Nr. 3 des Bescheids vom 01.09.1998 auf und verpflichtete das Bundesamt, für den Antragsteller festzustellen, dass hinsichtlich Algeriens ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt. Diese Feststellung erfolgte durch Bundesamtsbescheid vom 30.03.2000.
Der Antragsteller erhält seither, zuletzt befristet bis 30.09.2007, Duldungen. Im Juli 2000 bestand er die Abschlussprüfung eines Berufsvorbereitungsjahres an der B.-N.-Schule Bruchsal, die den Nachweis eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes umfasst. Nach Erteilung einer Arbeitserlaubnis arbeitete der Antragsteller zunächst als Aushilfe bei einer Reinigungsfirma und seit 01.04.2004 in einem Karlsruher Restaurant als Küchenhilfe, wo er monatlich durchschnittlich 1000 EUR netto verdient. Auf seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 06.12.2006 teilte die Ausländerbehörde Bruchsal ihm unter dem 22.12.2006 mit, dass bei Vorlage eines gültigen Reisepasses die begehrte Aufenthaltserlaubnis mit zweijähriger Geltungsdauer erteilt werde.
Mit Schreiben vom 11.04.2007 legte der Antragsteller dar, dass er es bedauere, eine falsche Identität angegeben zu haben. In Wahrheit heiße er S.G., sei am 25.02.1971 in Khadra-Kairoun geboren und tunesischer Staatsangehöriger, wie die beigefügte Geburtsurkunde und der Auszug aus dem tunesischen Zivilstandsregister belegten. Er habe seine Chance nutzen wollen, in Deutschland die Schule abzuschließen und einen Beruf zu ergreifen. Er beantrage, ihm unter seiner wahren Identität die angekündigte Aufenthaltserlaubnis, insbesondere auf der Grundlage des neuen Bleiberechtes für langjährig Geduldete, zu erteilen.
Mit Schreiben vom 26.04.2007 kündigte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller - unter Bezugnahme auf den Hinweis in der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes vom 01.09.1998, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist - an, dass beabsichtigt sei, ihn nach Tunesien abzuschieben. Diese Ankündigung gelte gleichzeitig als Ankündigung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufentG. Die Abschiebung werde frühestens einen Monat nach Erhalt dieses Schreibens erfolgen.
Auf Antrag des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 VwGO untersagte das Verwaltungsgericht Karlsruhe dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 19.06.2007, diesen (vorläufig) aus dem Bundesgebiet abzuschieben. Da die Ausländerbehörde nicht berechtigt sei, die Zielstaatskonkretisierung der Abschiebung vorzunehmen, sondern ausschließlich das Bundesamt, fehle es bezüglich Tunesiens an der erforderlichen Abschiebungsandrohung.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.06.2007 ist zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten keine andere Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Recht stattgegeben. Hinsichtlich Tunesiens fehlt es bislang an einer wirksamen Androhung der Abschiebung. Allein auf der Grundlage des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG, dass der Ausländer in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, darf grundsätzlich keine Abschiebung nach Tunesien durchgeführt werden. Dieser Hinweis hat zwar Schutz- und Warnfunktion, weist selbst aber keinen regelnden Charakter auf. Sein Fehlen führt deshalb auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Er soll dem Ausländer lediglich klarmachen, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu bezeichnenden (anderen) Staat abgeschoben werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - BVerwGE 111, 343; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.01.1995 - 13 S 2512/93 - NVwZ 1995, 720). Solange eine solche ordnungsgemäße Zielstaatsbezeichnung nicht vorliegt, darf der Ausländer in einen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Zielstaat nicht abgeschoben werden. Das ist hier der Fall. Denn die Zuständigkeit für diese Bezeichnung liegt im Falle einer von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen Abschiebungsandrohung ausschließlich bei dem Bundesamt.
Diese Zuständigkeit ergibt sich nicht explizit aus dem Gesetz. Eine Gesamtschau insbesondere der §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3, 42 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 58 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2, 73 Abs. 3 AsylVfG, § 72 Abs. 2 AufenthG verdeutlicht jedoch, dass in vorliegender Konstellation nur das Bundesamt zuständig sein kann: Stellt der Ausländer einen Asylantrag, ergibt sich die Kompetenz zur Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten aus § 24 Abs. 2 AsylVfG. Nach § 31 Abs. 3 AsylVfG hat das Bundesamt darüber hinaus die ausdrückliche Pflicht, bei Entscheidungen über Asylanträge zugleich regelnd über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden, wovon nur bei Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgesehen werden darf. Hat das Bundesamt über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote entschieden, entfaltet seine diesbezügliche Feststellung gemäß § 42 Satz 1 AufenthG für die Ausländerbehörde Bindungswirkung. Auch bei Fragen der landesinternen Verteilung des Ausländers behält das Bundesamt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG hinsichtlich § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG die Verfahrensherrschaft; eine Bindung der Ausländerbehörde an die entsprechende Entscheidung des Bundesamtes besteht gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 AsylVfG selbst bezüglich Fragen zur Beschränkung der örtlichen Bewegungsfreiheit des Ausländers. Und auch nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bleibt das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG für Widerruf und Rücknahme einer Entscheidung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten weiterhin zuständig.
Die Kompetenz ausschließlich des Bundesamtes zur zielstaatsbezogenen Konkretisierung des Hinweises in der eigenen, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung ist vor diesem Normhintergrund naheliegend. Hierfür spricht im Falle eines abgelehnten Asylbewerbers zudem die rechtliche Ausgestaltung des Instituts der Abschiebungsandrohung. Wie insbesondere § 60 AufenthG illustriert, muss grundsätzlich vor jeder Abschiebung das Vorliegen von Abschiebungsverboten konkret geprüft werden. Im Asylverfahren ist, anders als im allgemeinen Ausländerrecht (§ 59 Abs. 1 AufenthG: „soll“), der Erlass einer Abschiebungsandrohung ausnahmslos vorgesehen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Wesentlicher Bestandteil dieser Androhung ist der Zielstaat der Abschiebung, auf dessen Bezeichnung auch wegen der Schutzfunktion allenfalls bei Vorliegen einer atypischen Konstellation verzichtet werden darf (vgl. § 59 Abs. 2 Hs. 1 AufenthG und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.06.1996 - 13 S 1281/95 - VBlBW 1996, 436). Da das Bundesamt ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht gehalten ist, Abschiebungsverbote hinsichtlich aller Staaten der Welt zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 - 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267), andererseits die Abschiebung effizient durchgeführt werden soll, sobald ein geeigneter Zielstaat ermittelt wurde, ist in der Abschiebungsandrohung zunächst selbst der Hinweis auf Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.) und hat der Gesetzgeber den hier Streit auslösenden Hinweis auf andere mögliche Zielstaaten in § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG geregelt (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 44).
10 
Hat der Ausländer nie einen Asylantrag gestellt, liegt die Kompetenz zum Erlass der Abschiebungsandrohung und zur Konkretisierung des Hinweises nach § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG naturgemäß bei der die Abschiebung durchführenden Ausländerbehörde. Sobald allerdings eine Feststellung bezüglich eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zu treffen ist, ist die Ausländerbehörde auch hier durch § 72 Abs. 2 AufenthG verpflichtet, das Bundesamt im Wege einer nicht selbständig anfechtbaren verwaltungsinternen Stellungnahme aufgrund dessen besonderer Sachkunde zu beteiligen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 94). Ob diese Beteiligung möglicherweise entfallen könnte, wenn sich keinerlei Anhaltspunkte auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG ergeben, weil weder der Ausländer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG entsprechend vorgetragen hat noch sich sonst wie Hinweise hierauf ergeben, kann offen bleiben. In der hier vorliegenden Konstellation kann jedenfalls trotz des Fehlens entsprechender Anhaltspunkte ohne Konkretisierung des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG durch nachträgliche Bezeichnung eines anderen Zielstaats der Abschiebung ausschließlich durch das Bundesamt keine Abschiebung nach Tunesien erfolgen. Denn der Antragsteller hatte einen Asylantrag gestellt, wodurch die zwingende Zuständigkeit des Bundesamtes gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG begründet worden ist (Renner, AuslR, 8. Aufl., § 34 AsylVfG Rn. 3, 13); diese Zuständigkeit dauert auch nach Abschluss des Asylverfahrens noch an (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.). Für dieses Ergebnis sprechen zudem die Gesichtspunkte der Verfahrensklarheit und Rechtssicherheit (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, 9/05, § 34 Rn. 64.1) sowie die von dem Gesetzgeber mit der Novellierung 1992 grundlegend eingeführte klare Aufgabenverteilung bezüglich zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote - Bundesamt - und inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse - Ausländerbehörde - (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 28 sowie BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - 9 C 13/96 - BVerwGE 105, 322 und Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8.07 -), die gerade im Bereich des Asylverfahrensrechts zu beachten ist (Hailbronner/Roth, AuslR, 6/06, § 34 AsylVfG Rn. 70).
11 
Im vorliegenden Fall muss mithin vor einer Abschiebung des Antragstellers zunächst das Bundesamt von Amts wegen entsprechend §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG einen Konkretisierungsbescheid bezüglich des neuen Zielstaats Tunesien erlassen. Dieser muss hinreichend rechtzeitig vor der Abschiebung ergehen, um diesbezüglich effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.). Der Antragsteller darf von dem Antragsgegner stattdessen auch nicht etwa auf die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens (§ 71 AsylVfG) bzw. eines sogenannten Folgeschutzverfahrens (§ 51 VwVfG i.V.m. § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG) verwiesen werden.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen eine ausländerrechtliche Maßnahme, die dem Ausländer eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position nimmt und damit seine Ausreisepflicht begründet, der Streitwert regelmäßig in Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes festzusetzen. Hatte der Ausländer hingegen - wie hier - keine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position, ist regelmäßig nur von der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes auszugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.11.1992 - 11 S 2216/92 - und vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -; alle juris).
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die von der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.09.2005 erhobene Klage (A 4 K 13052/05) aufschiebende Wirkung entfaltet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt ¾ der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin, die Antragstellerin trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Der Antragstellerin wird, soweit der Antrag Erfolg hat, Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt Lang beigeordnet. Sie hat keine Raten an die Landeskasse zu bezahlen. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gründe

 
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit mit ihm die Untersagung der Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch die Antragsgegnerin und deren Verpflichtung zur Rücknahme einer Mitteilung gegenüber der Ausländerbehörde begehrt wird.
Der Antragstellerin steht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Es ist nichts dafür ersichtlich und wurde von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, dass die Antragsgegnerin den gerichtlichen Feststellungsausspruch nicht beachten und gleichwohl danach unzulässige Vollziehungsmaßnahmen in die Wege leiten bzw. es zulassen wird, dass die insoweit zuständige Ausländerbehörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergreift. Hinzukommt, dass es die Antragstellerin jederzeit in der Hand hat, den vorliegenden Beschluss der Ausländerbehörde vorzulegen und sie auf diesem Weg kurzfristig die Ausländerbehörde unkompliziert und ohne unzumutbaren Aufwand von dem aktuellen Sachstand informieren kann.
2. Im Übrigen ist der Antrag mit Rücksicht auf den dem Bescheid vom 29.09.2005 beigefügten Hinweis, wonach die Klage keine aufschiebende Wirkung entfalte, als Feststellungsantrag zulässig (vgl. Bader u.a., VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 115).
Der Antrag ist auch begründet. Denn die von der Antragstellerin erhobene Klage entfaltet gem. § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Zunächst ist nach Auffassung des Gerichts im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass in allen Fällen, in denen das Bundesamt von der in § 34 Abs. 2 AsylVfG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, mit der Ablehnung zunächst keine Abschiebungsandrohung zu erlassen (vgl. hierzu GK-AsylVfG § 34 Rn. 26 ff.), die Klage gegen eine später isoliert erlassene Abschiebungsandrohung gem. § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung entfaltet, sofern es sich bei der vorangegangenen Ablehnung nicht um eine qualifizierte Ablehnung als offensichtlich unbegründet gehandelt hatte. Auch dann wird die Abschiebung nach § 34 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylVfG angedroht (vgl. im Einzelnen GK-AsylVfG § 34 Rn. 73 ff.). Die Antragsgegnerin benennt in ihrem Bescheid vom 29.09.2005 auch keine andere Rechtsgrundlage, selbst wenn sie zu Unrecht nur eine Wochenfrist für die Ausreise gesetzt hat.
Aber auch der Fall, in dem, wie hier, das Bundesamt nach Erlass der Abschiebungsandrohung bei einfach-unbegründeter Ablehnung die Abschiebungsandrohung um einen zusätzlichen Zielstaat erweitert oder - wie hier - den Zielstaat durch einen anderen ersetzt (vgl. hierzu GK-AsylVfG § 34 Rn. 64.1) ist ein solcher im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylVfG. Da für die Abschiebungsandrohung die beiden Elemente der First und des Zielstaats essentielle Bedeutung haben, liegt hier der Sache nach eine neue bzw. weitere Abschiebungsandrohung vor, weshalb im Grunde ein Fall der nicht verbundenen Abschiebungsandrohung gegeben ist. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem sich die im Bescheid vom 23.03.1994 erfolgte Androhung der Abschiebung infolge der späteren Erteilung von Aufenthaltstiteln an den Antragsteller erledigt hatte (vgl. hierzu GK-AsylVfG § 34 Rn. 107), wobei die weitere von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin deshalb gar nicht mehr für den Erlass der Androhung im Bescheid vom 29.09.2005 zuständig war, hier nicht mehr zu erörtern ist.
Sollte die Antragsgegnerin der Auffassung sein, bei der hier zu beurteilenden Maßnahme handele es sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung, hinsichtlich derer gem. § 12 bwVwVG die aufschiebende Wirkung entfällt, so trifft dies nicht zu, ganz abgesehen davon, dass diese Bestimmung auf die Verwaltungstätigkeit des Bundes nicht anzuwenden wäre. Denn selbst dann, wenn man rechtstechnisch nur von einer Ergänzung der früheren Abschiebungsandrohung ausginge, ändert sich hierdurch nicht der Charakter der Maßnahme. Diese bleibt Teil der Abschiebungsandrohung, deren Vollziehbarkeit allein nach § 75 AsylVfG zu beurteilen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO sowie § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtschutz wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist statthaft. Mit ihrem Eilrechtschutzersuchen wendet sich die Antragstellerin gegen den Vollzug der Abschiebungsandrohung aus dem rechtskräftigen Bundesamtsbescheid vom 1. September 2003, die das Bundesamt mit dem Änderungsbescheid vom 24. Februar 2010 um Armenien als primärem Abschiebezielstaat erweitert hat (vgl. hierzu etwa VG Lüneburg, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 B 55/05 - juris; OVG SA, Beschluss vom 13. August 2008 - 2 L 12/08 -, InfAuslR 2009, 40 ff.; VGH BW; Beschluss vom 13. September 2007 - 11 S 1684/07 -, VBlBW 2008, 32; Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, § 59 Rnr. 58 AsylVfG). Vorläufiger Rechtschutz im Umfange der erfolgten Ergänzung ist der Antragstellerin dabei im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Denn der Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2010 enthält eine neue potenziell belastende Regelung. Diese wird mit der Klage vom 2. März 2010 angegriffen und könnte daher nach § 80 Abs. 5 VwGO auch Gegenstand einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage sein.

2

Der Klage kommt nach § 75 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Sie hat eine Änderung der Abschiebungsandrohung zum Gegenstand, über die nach asylrechtlichen Bestimmungen zu entscheiden ist (§ 34 AsylVfG). Aufschiebende Wirkung gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz hat eine Klage aber nur in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags nach § 38 Abs. 1 oder nach § 73 AsylVfG. Beide Fälle greifen hier nicht ein, insbesondere ist in dem Bescheid vom 2. März 2010 nicht die Ablehnung eines Asylantrags im Sinne der § 38 Abs. 1 i.V.m. §13 AsylVfG zu sehen, weil Gegenstand des asylrechtlichen Änderungsbescheid nur die Abschiebungsandrohung ist.

3

Der so verstandene Eilantrag ist allerdings wegen des fehlenden Eilrechtschutzinteresses unzulässig. Eine Abschiebung ist derzeit nämlich nicht möglich. Ein Abschiebungszeitpunkt ist nicht konkret vorhersehbar. Denn der Antragsgegner ist nicht im Besitze eines zur Rückführung der Antragstellerin nach Armenien erforderlichen gültigen Nationalpasses. Der Pass der Antragstellerin ist infolge Fristablaufs ungültig geworden. Der Antragsgegner ist auch nicht in den Besitz sonstiger gültiger Rückreisepapiere für die Antragstellerin gelangt. Dies hat zur Folge, dass ihrer Abschiebung ein tatsächliches Abschiebungshindernis entgegen steht. Ein Bedürfnis für eine Eilentscheidung ist derzeit auch mit Blick auf eine eventuell künftige Abschiebungslage zu verneinen, weil es maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, zu welchem das Fehlen geeigneter Rückreisepapiere andauert, und der Zeitpunkt aufenthaltsbeendender Maßnahmen offen ist.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 30 RVG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.