Tenor

Es wird festgestellt, dass die von der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.09.2005 erhobene Klage (A 4 K 13052/05) aufschiebende Wirkung entfaltet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt ¾ der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin, die Antragstellerin trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Der Antragstellerin wird, soweit der Antrag Erfolg hat, Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt Lang beigeordnet. Sie hat keine Raten an die Landeskasse zu bezahlen. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gründe

 
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit mit ihm die Untersagung der Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch die Antragsgegnerin und deren Verpflichtung zur Rücknahme einer Mitteilung gegenüber der Ausländerbehörde begehrt wird.
Der Antragstellerin steht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Es ist nichts dafür ersichtlich und wurde von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen, dass die Antragsgegnerin den gerichtlichen Feststellungsausspruch nicht beachten und gleichwohl danach unzulässige Vollziehungsmaßnahmen in die Wege leiten bzw. es zulassen wird, dass die insoweit zuständige Ausländerbehörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergreift. Hinzukommt, dass es die Antragstellerin jederzeit in der Hand hat, den vorliegenden Beschluss der Ausländerbehörde vorzulegen und sie auf diesem Weg kurzfristig die Ausländerbehörde unkompliziert und ohne unzumutbaren Aufwand von dem aktuellen Sachstand informieren kann.
2. Im Übrigen ist der Antrag mit Rücksicht auf den dem Bescheid vom 29.09.2005 beigefügten Hinweis, wonach die Klage keine aufschiebende Wirkung entfalte, als Feststellungsantrag zulässig (vgl. Bader u.a., VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 115).
Der Antrag ist auch begründet. Denn die von der Antragstellerin erhobene Klage entfaltet gem. § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Zunächst ist nach Auffassung des Gerichts im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass in allen Fällen, in denen das Bundesamt von der in § 34 Abs. 2 AsylVfG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, mit der Ablehnung zunächst keine Abschiebungsandrohung zu erlassen (vgl. hierzu GK-AsylVfG § 34 Rn. 26 ff.), die Klage gegen eine später isoliert erlassene Abschiebungsandrohung gem. § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung entfaltet, sofern es sich bei der vorangegangenen Ablehnung nicht um eine qualifizierte Ablehnung als offensichtlich unbegründet gehandelt hatte. Auch dann wird die Abschiebung nach § 34 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylVfG angedroht (vgl. im Einzelnen GK-AsylVfG § 34 Rn. 73 ff.). Die Antragsgegnerin benennt in ihrem Bescheid vom 29.09.2005 auch keine andere Rechtsgrundlage, selbst wenn sie zu Unrecht nur eine Wochenfrist für die Ausreise gesetzt hat.
Aber auch der Fall, in dem, wie hier, das Bundesamt nach Erlass der Abschiebungsandrohung bei einfach-unbegründeter Ablehnung die Abschiebungsandrohung um einen zusätzlichen Zielstaat erweitert oder - wie hier - den Zielstaat durch einen anderen ersetzt (vgl. hierzu GK-AsylVfG § 34 Rn. 64.1) ist ein solcher im Sinne von § 38 Abs. 1 AsylVfG. Da für die Abschiebungsandrohung die beiden Elemente der First und des Zielstaats essentielle Bedeutung haben, liegt hier der Sache nach eine neue bzw. weitere Abschiebungsandrohung vor, weshalb im Grunde ein Fall der nicht verbundenen Abschiebungsandrohung gegeben ist. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem sich die im Bescheid vom 23.03.1994 erfolgte Androhung der Abschiebung infolge der späteren Erteilung von Aufenthaltstiteln an den Antragsteller erledigt hatte (vgl. hierzu GK-AsylVfG § 34 Rn. 107), wobei die weitere von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin deshalb gar nicht mehr für den Erlass der Androhung im Bescheid vom 29.09.2005 zuständig war, hier nicht mehr zu erörtern ist.
Sollte die Antragsgegnerin der Auffassung sein, bei der hier zu beurteilenden Maßnahme handele es sich um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung, hinsichtlich derer gem. § 12 bwVwVG die aufschiebende Wirkung entfällt, so trifft dies nicht zu, ganz abgesehen davon, dass diese Bestimmung auf die Verwaltungstätigkeit des Bundes nicht anzuwenden wäre. Denn selbst dann, wenn man rechtstechnisch nur von einer Ergänzung der früheren Abschiebungsandrohung ausginge, ändert sich hierdurch nicht der Charakter der Maßnahme. Diese bleibt Teil der Abschiebungsandrohung, deren Vollziehbarkeit allein nach § 75 AsylVfG zu beurteilen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO sowie § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.