Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Juni 2017 - M 16 S 17.2177

bei uns veröffentlicht am17.06.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Nachbar gegen die Genehmigung einer öffentlichen Veranstaltung.

Seit 2013 veranstaltet der Beigeladene jährlich ein von der Antragsgegnerin genehmigtes eintägiges „Vintage Motor & Music Festival“ (Oldtimertreffen), welches tagsüber auf dem Gelände vor der sog. Tiefstollenhalle und ab ca. 22.00 Uhr in der Halle stattfindet. Das Veranstaltungsprogramm besteht aus moderierten Fahrzeugpräsentationen, Bewirtung und Live-Musik.

Mit Bescheid vom 25. April 2017 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die Erlaubnis zur Durchführung eines Oldtimertreffens am 17. Juni 2017 von 10.00 Uhr bis 2.00 Uhr auf dem Vorplatz und in der Tiefstollenhalle (Ablauf: ab 10.00 Uhr Oldtimervorführung mit anschließender Fahrzeugprämierung - ab ca. 15.30 Uhr - am Vorplatz der Tiefstollenhalle inkl. Bewirtung und Live-Musikbegleitung; ab ca. 22.00 Uhr Verlegung der Veranstaltung in den Innenbereich der Tiefstollenhalle mit Live-Musik). Die Erlaubnis (Nr. 1) wurde mit Auflagen verbunden. So wurde u.a. die Höchstbesucherzahl für das Außengelände tagsüber auf ca. 1.500 Personen und abends ab 22.00 Uhr (Innenbereich der Halle) auf 800 Personen - je gleichzeitig - beschränkt (Nr. 2.3.1). Die für den Einsatz der Hilfsorganisationen (Feuerwehr, Rettungsdienst usw.) und der Polizei notwendigen Rettungswege seien freizuhalten. Die An- und Abfahrtswege zum/vom Veranstaltungsort seien für evtl. notwenige Einsatzfahrten von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten freizuhalten. Sowohl Lieferals auch alle sonstigen Fahrzeuge müssten außerhalb auf dafür geeigneten Verkehrsflächen abgestellt werden (Nr. 2.11.4). Bühne und Lautsprecher seien mit möglichst großem Abstand zur benachbarten Wohnbebauung aufzustellen und so auszurichten, dass eine direkte Beschallung vermieden werde. Nach den Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 BImSchG) seien an den nächstgelegenen Immissionsorten bei seltenen Ereignissen folgende Immissions-Höchstwerte außerhalb von Gebäuden zulässig:

Nachts: 22.00 - 06.00 Uhr 45 dB(A)

tagsüber

(innerhalb der Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen):

06.00 - 08.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr 55 dB(A)

tagsüber (außerhalb der Ruhezeiten): 60 dB(A).

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürften die vorg. Immissions-Höchstwerte nachts um nicht mehr als 10 dB(A) und tagsüber um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Beurteilungsmaßstab sei nachts die ungünstigste volle Stunde. Als Veranstalter habe der Beigeladene die Einhaltung o.g. Wertes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (Nr. 2.12.3 Lärmschutz für die Nachbarschaft). Musikdarbietungen seien in der Lautstärke so zu bemessen, dass die umliegende Wohnbevölkerung nicht in unzumutbarer Weise gestört werde. Lautsprecher seien so einzurichten, dass eine direkte Beschallung der Wohngebäude in unmittelbarer Nähe vermieden werde (Nr. 2.13 Musikdarbietungen). Der Veranstalter habe Vorkehrungen zur Verhütung von Schäden an Sachgütern, zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder Belästigungen für die Allgemeinheit, besonders die Nachbarschaft und vor Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft zu treffen (vgl. unter Nr. 2.17.2). Der Veranstalter werde angehalten dafür Sorge zu tragen, die Besucher in geeigneter Weise darauf aufmerksam zu machen, beim Verlassen des Veranstaltungsorts jeden unnötigen Lärm auf Parkplätzen und umliegenden Straßen zu unterlassen (Nr. 2.17.5). Dem Veranstalter werde gleichzeitig die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs zum Verabreichen von Getränken und Speisen (unter den folgenden Beschränkungen und Auflagen) erteilt (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der „Nr. 2 - 4“ werde angeordnet (Nr. 5).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die getroffenen Anordnungen seien zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen der Allgemeinheit oder Nachbarschaft (vgl. Art. 19 Abs. 5 Satz 1 LStVG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 LStVG) erforderlich. Ohne die Anordnungen hätte die Veranstaltung gemäß Art. 19 Abs. 4 LStVG versagt werden müssen. Die Erteilung von Anordnungen bzw. Auflagen stelle unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen geringeren Eingriff dar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stütze sich auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Der Sofortvollzug sei im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten, um Gefahren für die Besucher der Veranstaltung abzuwehren. Ferner gewährleiste der Sofortvollzug auch die fristgerechte Beachtung und Durchführung der notwendigen Anordnungen auch bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid. Bei Anordnungen zur Abwehr von Gefahren von gewichtigen Schutzgütern überwiege wegen der Dringlichkeit des Einschreitens der Behörde das Vollzugsinteresse. Das Interesse des Veranstalters müsse demgegenüber zurücktreten.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2017 wurde der Bescheid vom 25. April 2017 nachträglich dahingehend geändert, dass die sofortige Vollziehung der „Nr. 1 bis 4“ angeordnet wurde. Dies wurde damit begründet, dass es sich diesbezüglich um einen „redaktionellen Fehler“ gehandelt habe.

Am 17. Mai 2017 erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers gegen den Bescheid vom 25. April 2017 Klage (M 16 K 17.2157) und stellten einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Mit Beschlüssen vom 18. Mai 2017 wurde der Veranstalter zu den Verfahren beigeladen.

Zur Begründung der Klage und des Antrags wurde im Wesentlichen vorgetragen, das Grundstück des Antragstellers Fl.-Nr. … der Gemarkung Peißenberg befinde sich in unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks Fl.-Nr. 3098/4, auf dem sich die Tiefstollenhalle befinde. Unter anderem aufgrund des an- und abfahrenden Verkehrs bis in die frühen Morgenstunden des nächsten Tages sei es in den Jahren 2015 und 2016 (auch nachts zwischen 1.30 Uhr und 2.00 Uhr) zu massiven Lärmbelästigungen auf dem Grundstück des Antragstellers von ca. 63 bis 70 dB(A) gekommen. Bereits im Jahr 2013 sei es von 16 Anwohnern zu Beschwerden wegen Lärmbelästigung gekommen. Im Jahr 2016 sei die Veranstaltung für 1.500 Personen außerhalb der Halle zugelassen gewesen. Nach unterschiedlichen Quellen hätten zumindest in den Vorjahren jedoch teilweise 2.500 bis zu 4.000 Menschen die jeweiligen Veranstaltungen besucht. Eine Kontrolle der Besucherzahlen sei nicht explizit angeordnet worden. Des Weiteren könne der Antragsteller sein Grundstück nicht ungehindert erreichen und verlassen. Der Antragsteller habe mit Schriftsatz vom 8. November 2016 eine vorbeugende Unterlassungsklage erhoben (M 22 K 16.5132). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe der Vorsitzende vorgeschlagen, das Verfahren für erledigt zu erklären. Der Antragsteller habe jedoch in das anstehende Genehmigungsverfahren für die geplante Veranstaltung frühzeitig miteinbezogen werden sollen. Nach Auffassung des Gerichts hätte seitens des Beigeladenen eine Lärmprognose bzw. -abschätzung beigebracht werden sollen. Entgegen den Zusagen des Beigeladenen sei auch für die diesjährige Veranstaltung keine Lärmprognose bzw. -abschätzung mit dem Antrag eingereicht worden. Dem Bescheid liege somit wieder keine Lärmprognose bzw. -abschätzung zu Grunde, nach der begründet davon ausgegangen werden könne, dass die einschlägigen Lärmwerte am Haus des Antragstellers eingehalten würden. Zudem finde sich in dem Bescheid keine Regelung, sicherzustellen, dass dem Antragsteller während der Dauer der Veranstaltung die ungehinderte An- und Abfahrt zu seinem Haus gewährleistet sei. Der Antragsteller habe im Jahr 2015 einen Herzinfarkt erlitten, der mit dem Einsetzen von 6 Stents habe behandelt werden müssen. Es sei daher für den Antragsteller von enormer Wichtigkeit, dass sein Haus für Rettungsfahrzeuge reibungslos erreichbar sei. Auch werde in dem Bescheid erneut keine Anordnung getroffen, dass die Besucherzahlen zu kontrollieren seien, obwohl der Veranstalter seinen Antrag für 3.000 Besucher gestellt habe. Gerade im letzten Jahr habe sich gezeigt, dass die bloße Beschränkung im Bescheid nicht ausreiche, um den Veranstalter zu veranlassen, die festgelegten Besucherzahlen auch tatsächlich einzuhalten. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 LStVG schütze der Bescheid den Antragsteller weder vor Gefahren für sein Leben bzw. seine Gesundheit und führe darüber hinaus zu einer erheblichen Beeinträchtigung für den Antragsteller. Es liege ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht des Antragstellers vor, den er nicht dulden müsse. Hierzu zählten auch Immissionen wie Lärm und die Zu- und Abgangsbehinderung. Die im Bescheid aufgrund der Freizeitlärmrichtlinie festgesetzten Immissions-Höchstwerte seien durch den Veranstalter permanent überschritten worden. Dies belegten eigene Messungen des Antragstellers. Während der gesamten Veranstaltungsdauer komme es u.a. durch die Besucher, die Musik und durch den An- und Abfahrtsverkehr, insbesondere von Motorrädern und Oldtimern zu einer konstanten und erheblichen Lärmbelästigung auf dem Grundstück des Antragstellers. Zur Nachtzeit sei diese Beeinträchtigung besonders gravierend. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen bei vorangegangenen Veranstaltungen sei auch diesmal nicht damit zu rechnen, dass der Veranstalter die Lärmwerte einhalte, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Veranstaltung um ein Oldtimertreffen handle und die hohe Lautstärke der Motoren- und Abgasgeräusche von Oldtimern ein allgemein bekanntes Problem darstelle, eine hohe Besucherzahl erwartet werde, die sich hauptsächlich draußen aufhalten werde und die Veranstaltung mitsamt eines Feuerwerks bis spät nachts stattfinden werde. Die Antragsgegnerin hätte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens somit anhand von Lärmprognosen sicherstellen müssen, dass die Einhaltung der Immissionswerte durch den Veranstalter gewährleistet sei. Die Beeinträchtigung des Eigentums des Antragstellers sei auch erheblich und ihm nicht zumutbar. Es handle sich nicht nur um die dauerhaften Immissionen durch die hohen Besucherzahlen und die Musikdarbietungen, sondern auch um die Verursachung von Lärm zur Nachtzeit durch Besucher, welche sich außerhalb der Halle aufhielten und insbesondere dem nächtlichen Abfahrtsverkehr. Dieser plötzlich auftretende Lärm, welcher in besonderer Weise durch die anwesenden Oldtimer verursacht werde, stelle eine besonders gravierende Störung der Nachtruhe des Antragstellers und anderer Nachbarn dar. Zudem sei der Antragsteller aufgrund seines Herzinfarkts deutlich empfindlicher gegenüber starken Lärmimmissionen als andere Personen. Auch die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs nach § 12 GastG sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Insgesamt hätte der Bescheid über die Veranstaltung aufgrund der bis nachts dauernden Party und des erheblichen Besucherzustroms geeigneter Maßnahmen bzw. Beschränkungen zur Sicherstellung der Einhaltung der höchstzulässigen Immissionswerte im Rahmen der Gestattungen und Erlaubnisse sowie einer Zufahrtsregelung für den Antragsteller bedurft.

Der Antragsteller beantragt,

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. Mai 2017 gegen den Bescheid vom 25. April 2017 über die Erlaubnis für die Durchführung einer öffentlichen Vergnügung und der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs einer Schank- und Speisewirtschaft wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin sowie der Beigeladene beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, es werde auf das Verfahren M 22 K 16.5132 Bezug genommen. Die Tiefstollenhalle nebst Außenanlagen sei für derartige Veranstaltungen geeignet und das Haus des Antragstellers sei dem Außenbereich und nicht einem Wohngebiet zuzurechnen. Die Zufahrt sei auch während der Veranstaltung gesichert, da die Fahrzeuge „im Kreis“ geleitet würden und die Breite so gewählt sei, dass auch die Feuerwehr und die Rettungswagen genügend Platz hätten. In der mündlichen Verhandlung sei von Seiten des Gerichts prognostiziert worden, dass eine Lärmschutzprognose bzw. -schätzung ca. 600,- Euro kosten werde. Bei der Einholung von Angeboten habe sich herausgestellt, dass eine solche Prognose oder Schätzung von den Sachverständigen nicht vorgenommen werde, sondern nur ausführliche Gutachten mit Rechenmodellen erstellt würden, für die der Preis deutlich über 2.500,- Euro gelegen habe. Da ein Gutachten durch das Gericht nicht gefordert gewesen sei, habe der Beigeladene aufgrund der Kosten davon Abstand genommen. Die Antragsgegnerin habe daraufhin zunächst verwaltungsintern überlegt, ob sie ein entsprechendes Gutachten in Auftrag geben solle, da dies auch für andere Veranstaltungen in der Tiefstollenhalle im Hinblick auf die Lärmproblematik hätte sinnvoll sein können. Dies sei am 3. Mai 2017 mit einer entsprechenden Empfehlung dem Marktgemeinderat vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 3. April 2017 sei der Antragsteller darüber informiert worden, dass die Anzeige durch den Beigeladenen rechtzeitig eingegangen sei und dass beabsichtigt sei, ein Gutachten für den Innen- und Außenbereich der Tiefstollenhallte erstellen zu lassen. Der Antragsteller habe sich daraufhin per E-Mail vom 11. April 2017 an alle 24 Marktgemeinderäte gewandt und erklärt, „die Gemeinde übernehme wieder unreflektiert Kosten, für die sie einfach nicht zuständig sei“. Aufgrund dieser E-Mail sei der Marktgemeinderat der Empfehlung der Verwaltung, ein entsprechendes Gutachten einzuholen, nicht gefolgt. Der Antragsteller habe damit deutlich aufgezeigt, dass es ihm nicht darum gehe, dass die Lärmbelastung bei Veranstaltungen in und an der Tiefstollenhalle für ihn möglichst gering gehalten werde, sondern dass er in erster Linie die jährliche Veranstaltung des Beigeladenen verhindern möchte. Seine gesundheitlichen Beschwerden habe er hintenangestellt. Der Sachvortrag des Antragstellers werde insoweit bestritten, als er im Rechtsstreit M 22 K 16.5132 nicht ausdrücklich anerkannt worden sei. Die in Art. 19 Abs. 4 LStVG aufgeführten Versagungsgründe lägen nicht vor. Es werde vorsorglich die fehlende Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gerügt. Im Hinblick auf die durch den Antragsteller erfolgte Zustimmung zur Errichtung der Veranstaltungshalle und damit inzident erklärter Zustimmung zur Durchführung von Veranstaltungen sei es zweifelhaft, ob eine Drittwirkung im Sinne des § 42 VwGO zu unterstellen sei. Bei einer Interessenabwägung zwischen gemeindlicher Planungshoheit, dem Interesse des Beigeladenen an der Durchführung der Veranstaltung, dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung von kulturell relevanten Veranstaltungen, dem Interesse der Antragsgegnerin an Erzielung touristischer Attraktivität u.ä. habe das Einzelinteresse des Antragstellers zurückzutreten. Nach der Veranstaltung im Jahr 2013 habe keiner der die Beschwerden unterschreibenden Anwohner - mit Ausnahme des Antragstellers - weiterhin Bedenken gegen die Durchführung der Veranstaltung gesehen. Die Veranstaltung selbst habe im gesamten Ort eine außerordentlich positive Resonanz gefunden. Es sei bei keiner Veranstaltung - außer einem vom Antragsteller vorsätzlich selbst und rechtswidrig durchgeführten Provokationsfall (Fahrt entgegen der Fahrtrichtung der Einbahnstraßenregelung) - zu Sicherheitsproblemen oder zu maßgeblichen Überschreitungen der Immissionswerte gekommen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass durch die ständige Präsenz eines Nothilfeeinsatzzugs der Johanniter die vom Antragsteller behauptete Gefahr, dass ein Nothilfefahrzeug nicht auf das Gelände käme, bereits ausgeschlossen sei.

Mit Schriftsätzen vom 29. und 30. Mai 2017 nahmen die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin sowie des Beigeladenen zu Anfragen des Gerichts bezüglich beabsichtigter Maßnahmen zur Überwachung bzw. Gewährleistung der Einhaltung der Auflagen Stellung.

Die Bevollmächtigten des Antragstellers erwiderten mit Schriftsatz, übersandt am 31. Mai 2017, hierzu im Wesentlichen, die Tiefstollenhalle sei gerade nicht als „Veranstaltungshalle“ vorgesehen gewesen. Der Antragsteller habe seine Zustimmung zur Umwidmung zu einem „Bürgerhaus“ gegeben, nicht zu einem „Volksplatz“. Eine Veranstaltung, die Teilnehmer aus Österreich und der Schweiz anziehe, könne kaum als lokale Veranstaltung im Rahmen eines Bürgerhauses angesehen werden. Die Interessen des Antragstellers seien seitens der Gemeinde überhaupt nicht mit eingestellt oder abgewogen worden. Inwiefern die Gegenseite ohne die Einschaltung eines Lärmsachverständigen oder die Durchführung von Lärmmessungen zu dem Ergebnis kommen wolle, dass es im Rahmen der Veranstaltung nie zu maßgeblichen Überschreitungen von Immissionswerten gekommen sei, entziehe sich der Kenntnis des Antragstellers. Gerade die Einhaltung der Lärmwerte sei für die Genehmigungsfähigkeit derartiger Veranstaltungen eine unumgängliche Voraussetzung. Die vorgelegten Filmaufnahmen (Anlage A 3) zeigten, dass keinesfalls gewährleistet sei, dass Rettungsfahrzeuge schnell zum Anwesen des Antragstellers gelangen könnten. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der „Limiter“ gewährleiste, dass die Immissionswerte eingehalten würden. Zudem seien für die Beurteilung des Lärms sämtliche Immissionen miteinzubeziehen und nicht nur die Musikanlage. Der Antragsgegner trage in diesem Zusammenhang zum ersten Mal vor, dass er einen Lärmschutzbeauftragten habe, der die Wirksamkeit der Lärmbegrenzung vor und während der Veranstaltung überprüfe, was mit Nichtwissen bestritten werde. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Anlage in der Veranstaltungshalle selbst mit einem „Limiter“ ausgerüstet sei. Es werde nicht substantiiert dargelegt, wie die Besucherzahlen überprüft würden.

Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2017 legten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen die Kopie eines ergänzenden Auflagenbescheids vom 30. Mai 2017 vor. Dieser betrifft die Anwesenheit eines Behördenvertreters bei der Veranstaltung, von diesem durchzuführende Schallmessungen sowie eine Auslegung der Bestuhlung im Außenbereich auf maximal 800 Personen (zeitgleich). Die Bevollmächtigten des Antragstellers äußerten sich nochmals mit Schriftsatz vom 1. Juni 2017. Es müsse bereits im Zeitpunkt der Genehmigung eine überprüfbare Lärmprognose vorliegen. Die Einsetzung eines Lärmschutzbeauftragten vor Ort könne somit nicht zur Rechtmäßigkeit des Bescheids führen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 16 K 17.2157 und M 22 K 16.5132 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.

Der Antragsteller begehrt gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren M 16 K 17.2157.

Der Antragsteller besitzt die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, weil er geltend machen kann, dass er durch die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung bzw. Gestattung in öffentlich-rechtlichen nachbarschützenden Rechten verletzt werden kann. Sein Wohngrundstück grenzt unmittelbar an das Veranstaltungsgelände an. Eine erfolgte Zustimmung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für die Veranstaltungshalle ist insoweit nicht maßgeblich.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers als offen anzusehen. Die durch das Gericht daher vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen des Beigeladenen und die öffentlichen Interessen an der Durchführung der Veranstaltung und damit der sofortigen Vollziehung die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegen. Ein evtl. Mangel in der Begründung des Sofortvollzugs führt in einem Verfahren nach § 80a VwGO nicht notwendig zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. OVG SH, B.v. 29.7.1994 - M 58/94 - juris Rn. 13 ff.).

In dem streitgegenständlichen Bescheid hat die Antragsgegnerin dem Beigeladenen eine Erlaubnis für die Durchführung der angezeigten Veranstaltung erteilt bzw. auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 5 LStVG Anordnungen getroffen. Eine diesbezügliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin war gegeben (vgl. Art. 19 Abs. 5 Satz 1 LStVG), da es sich bei einem Oldtimer-Treffen - wie der von dem Beigeladenen durchgeführten Veranstaltung - nicht um eine motorsportliche Veranstaltung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 LStVG handelt (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: September 2015, Art. 19 Rn. 70). Weiterhin wurde dem Beigeladenen eine gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 GastG erteilt.

Nach der konkreten Ausgestaltung der Veranstaltung dürfte davon auszugehen sein, dass vorliegend der Anwendungsvorrang des Art. 19 Abs. 9 LStVG greift. Danach sind Art. 19 Abs. 1 bis 5 LStVG nicht anzuwenden, soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen. Besteht eine Erlaubnispflicht (oder Anordnungspflicht) nach anderen Vorschriften (z.B. nach dem Gaststättengesetz oder auch der Straßenverkehrs-Ordnung), beschränken sich Anordnungen und Erlaubnisse nach Art. 19 LStVG auf den Bereich, der nicht sondergesetzlich geregelt ist (vgl. VG Würzburg, B.v. 18.7.2014 - W 5 S. 14.638 - juris Rn. 22). Findet - wie im vorliegenden Fall - die Veranstaltung nur teilweise auf öffentlichem Verkehrsgrund statt, ist - im Hinblick auf die diesbezüglich gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO erforderliche Erlaubnis - für den übrigen Bereich der Veranstaltung Art. 19 LStVG maßgeblich (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: September 2015, Art. 19 Rn. 36).

Soweit ein Regelungsbedarf gerade durch den vorübergehenden Gaststättenbetrieb hervorgerufen wird, ist das Regelungssystem des Gaststättengesetzes, nicht das des Art. 19 LStVG heranzuziehen. Der Nachbarschutz ist dann, wenn die Verabreichung von Speisen und Getränken das ganz beherrschende Element der Veranstaltung ist, im Rahmen der Gestattung nach § 12 GastG zu regeln. Wenn hingegen die Bewirtung nur eines von mehreren, annähernd gleich gewichtigen Veranstaltungselementen ist oder gegenüber der Gesamtveranstaltung nur untergeordnete Bedeutung hat, dann geht das Regelungsbedürfnis hinsichtlich der Gefahren für die Nachbarschaft nicht von der Bewirtung, sondern von der Veranstaltung als solcher aus und kann nur von der nach Art. 19 LStVG zuständigen Behörde bewältigt werden (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: September 2015, Art. 19 Rn. 44). Bei der Veranstaltung des Beigeladenen ist angesichts der wohl durchgängig bis 22.00 Uhr vorgesehenen Bewirtung auf einer Freischankfläche und der Bereitstellung von ca. 800 Sitzplätzen auf Biertischgarnituren bei einer maximal erlaubten Besucherzahl von (gleichzeitig) 1.500 Personen davon auszugehen, dass die Bewirtung im Verhältnis zu der Oldtimervorführung und anschließender Fahrzeugprämierung (bereits ab ca. 15.30 Uhr) und der Live-Musikbegleitung sowie einzelner Verkaufsstände ein sehr gewichtiges und auch die Veranstaltung prägendes Element darstellt. Die nach § 12 GastG gestattungspflichtige Veranstaltung ruft deshalb einen gaststättenrechtlichen Regelungsbedarf hervor, der zur Anwendung des Regelungssystems des Gaststättengesetzes führt. Nachbarschutzregelungen nach Art. 19 LStVG scheiden dann wegen des subsidiären Charakters der Vorschrift aus. (vgl. VG Würzburg, B.v. 18.7.2014 - W 5 S. 14.638 - juris Rn. 25). Allerdings können aus Gründen des Nachbarschutzes erforderliche Auflagen (vgl. auch § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) auf der Grundlage von § 12 Abs. 3 GastG verfügt werden. Einen Anspruch des Nachbarn auf Durchführung des „richtigen“ Verwaltungsverfahrens gibt es nicht (vgl. VG Würzburg, B.v. 18.7.2014 - W 5 S. 14.638 - juris Rn. 27). Demnach sind der summarischen Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens die verfügten Auflagen zum Nachbarschutz zu Grunde zulegen, auch wenn diese - jedenfalls bislang - auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 4 bzw. 5 LStVG erfolgt sind.

Nach § 12 Abs. 1 GastG kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. In jedem Fall muss die beabsichtigte gastronomische Tätigkeit als Annex eines eigenständigen anderen Ereignisses erscheinen. Maßgebend ist eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und seines (angeblichen) Anlasses Der besondere Anlass braucht dabei nicht von anderer Seite vorgegeben zu sein, er kann auch - wie z.B. bei der Sommerveranstaltung eines Vereins - vom Antragsteller selbst geschaffen sein (vgl. BVerwG; U.v. 4.7.1989 1 C 11/88 - juris LS u. Rn. 16; vgl. auch VG München, B.v. 8.9.2011 - M 16 E 11.4178 - juris Rn. 21). Hier ist als besonderer Anlass das Oldtimertreffen bzw. die Oldtimervorführung mit Live-Musik als Vereinsveranstaltung gegeben. Diesbezüglich ist der Gastronomiebetrieb als Annex anzusehen.

Die Erteilung der Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Behörde hat bei der Erteilung die Schutzgüter des § 4 Abs. 1 GastG zu beachten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Betrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - hierzu gehören sowohl Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen als auch sonstige Flächen, auf denen durch eine Gestattung im Sinne von § 12 GastG eine von § 1 GastG erfasste Betätigung zugelassen wird - so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG wiederholen und bekräftigen dieses Gebot. Wie sich u. a. aus der Erwähnung der „Nachbarschaft“ in § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt, besteht das Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, nicht nur im Interesse des Gemeinwohls, sondern auch betroffener Einzelpersonen. Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter. Unter welchen Voraussetzungen Umwelteinwirkungen die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schwelle der „erheblichen“ Nachteile bzw. der „erheblichen“ Belästigungen erreichen, lässt sich - soweit andere Rechtsgüter als die menschliche Gesundheit in Frage stehen - nicht anhand eines generell-abstrakten Maßstabs beurteilen. Ausschlaggebend kommt es vielmehr darauf an, ob die fraglichen Immissionen dem Betroffenen unter Würdigung aller Umstände zumutbar sind. Namentlich in den Fällen, in denen die Rechtsverletzung des Betroffenen nur aus dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) hergeleitet werden kann, bestimmt sich die Zumutbarkeit in wesentlicher Hinsicht nach der Lage des beeinträchtigten Objekts bzw. der dort ausgeübten Nutzung; die Art des Gebiets, in dem sich die Liegenschaft des Rechtsschutzsuchenden befindet bzw. eine grundstücksbezogene Nutzung ausgeübt wird, bestimmt maßgeblich den Grad der zuzubilligenden Schutzwürdigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - juris Rn. 4 f.).

Wenn § 12 Abs. 1 GastG davon spricht, der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes könne „unter erleichterten Voraussetzungen“ vorübergehend und auf Widerruf gestattet werden, so bedeutet dies insbesondere, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d.h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind. Eine generelle Freistellung von der Rücksichtnahme auf die benachbarte Wohnbebauung ist damit freilich nicht verbunden. Je kleiner die Zahl der Tage und Nächte mit Ruhestörungen ist, desto eher kann man diese der Nachbarschaft aus besonderem Anlass zumuten. Je größer die Zahl von Tagen und Nächten mit Ruhestörungen ist, desto gewichtiger muss der besondere Anlass sein, um die Zumutbarkeit für die Nachbarschaft zu begründen. Die Schädlichkeitsgrenze ist nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab, sondern vielmehr auf Grund einer auf die konkrete Situation bezogenen Abwägung und eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu bestimmen. Notwendig ist eine umfassende Würdigung aller Umstände (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2016 - 22 CS 16.1199 - juris Rn. 26).

Der streitgegenständliche Bescheid enthält eine Lärmschutzauflage für die Nachbarschaft, mit der dem Veranstalter aufgegeben wird, die Einhaltung der Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) sicherzustellen. Festgelegt werden dabei konkret die allgemeinen unter 4.1 Buchst. c) der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (Stand: 6. März 2015) allgemeinen Immissionsrichtwerte „Außen“ für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete (60 dB(A), 55 dB(A) bzw. 45 dB(A). Die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie sieht allerdings hinsichtlich der Maximalpegel eine großzügigere Regel vor als im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzt. Danach sollen einzelne Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte „Außen“ tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten (vgl. Nr. 4.3 LAI-Freizeitlärm-Richtlinie).

Die im Bescheid festgesetzten Immissionswerte entsprechen im Wesentlichen auch den Immissionsrichtwerten für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten der TA Lärm (vgl. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm), welche grundsätzlich auch für Grundstücke im Außenbereich heranzuziehen sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 2.11.2016 - 22 CS 16.2048, 22 CS 122 CS 16.2049 - juris Rn. 35). Auch nach Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm dürfen einzelne Geräuschspitzen diese Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Eine unmodifizierte Anwendung der TA Lärm dürfte jedoch bereits deshalb nicht erfolgen, weil § 12 Abs. 1 GastG den Betrieb erlaubnisbedürftiger Gaststätten „unter erleichterten Voraussetzungen“ zulässt. Die dabei zu beachtenden „erleichterten Voraussetzungen“ haben zur Folge, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d.h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind. Hinzukommt, dass in Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm Freiluftgaststätten ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich dieses Regelwerks ausgenommen werden. Diese Bestimmung zielt gerade darauf ab, die Zumutbarkeitsschwelle unter dem Gesichtspunkt der sozialen Bedeutung von Freiluftgaststätten und der örtlichen bzw. regionalen Herkömmlichkeit solcher Anlagen ggf. anheben zu können (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - juris Rn. 8).

Auch die von der Antragsgegnerin herangezogene LAI-Freizeitlärm-Richtlinie sieht bei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz eine Sonderfallbeurteilung vor. Auch wenn die unter Nr. 4.1 LAI-Freizeitlärm-Richtlinie genannten Immissionsrichtwerte trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen nicht eingehalten werden können, kann eine Veranstaltung in Sonderfällen gleichwohl zulässig sein, wenn sie eine hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz aufweist und zudem zahlenmäßig eng begrenzt durchgeführt wird (vgl. Nr. 4.4.1 LAI-Freizeitlärm-Richtlinie). Die Annahme eines derartigen Sonderfalls bedarf der vorherigen Prüfung der Unvermeidbarkeit und der Zumutbarkeit der zu erwartenden Immissionen durch die zuständige Behörde (vgl. Nr. 4.4.2 LAI-Freizeitlärm-Richtlinie). Die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie kann auch im Rahmen von Gestattungen nach § 12 GastG jedenfalls als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. OVG NW, B.v. 25.5.2016 - 4 B 581/16 - juris Rn. 9).

In Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid ist festzustellen, dass dieser die Einhaltung der ohnehin für das Wohngrundstück des Antragstellers maßgeblichen Lärmwerte vorgibt und somit bereits weitestgehenden Nachbarschutz aufgibt. Die Antragsgegnerin hat sich bei ihrer Entscheidung und der betreffenden Lärmschutzauflage maßgeblich an der Vorgabe der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie orientiert, auf die das Gericht in der mündlichen Verhandlung über die vorbeugende Unterlassungsklage (M 22 K 16.5132) hingewiesen hatte. Die bereits im Rahmen der Unterlassungsklage geltend gemachten Interessen des Antragstellers sind dabei konkret berücksichtigt worden. Eine Ergänzung von Ermessenserwägungen wäre auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Auch sind die Betriebszeiten für den Gaststättenbetrieb auf der Freifläche noch als hinreichend bestimmt anzusehen. Wie sich auch aus den von Seiten des Antragstellers vorgelegten Filmaufnahmen (1. Film, Minute 5.42) ergibt, wurden in der Vergangenheit auch die Besucher durch (das dort gezeigte) Plakat darauf hingewiesen, dass der Ausschank auf der Freifläche um 22.00 Uhr beendet wird. Auch die Musikdarbietung findet ab 22.00 Uhr (nur noch) in der Halle statt. Die Auflagen betreffend den Lärmschutz in Bezug auf die Nachbarschaft sind auch hinreichend bestimmt, da konkrete Werte vorgegeben werden, auch wenn in dem Bescheid diesbezüglich zugleich auch noch allgemeine Auflagen enthalten sind.

Es bestehen zwar gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es dem Veranstalter trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen nicht möglich sein dürfte, die in der Auflage vorgegebenen Lärmwerte einzuhalten. Dies führt im Rahmen der summarischen Prüfung jedoch nicht dazu, bereits jetzt überwiegende Erfolgsaussichten der Klage sicher annehmen zu können. Vielmehr sind diese als offen anzusehen und bedürfen im Einzelnen näherer Aufklärung und Prüfung im Hauptsacheverfahren.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in der Sache keinen materiellen Anspruch darauf hat, dass die im Bescheid festgesetzten allgemeinen Lärmwerte eingehalten werden, vielmehr besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Abwägung bzw. Ermittlung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle. Wie ausgeführt, ist die im Rahmen des § 12 Abs. 1 GastG zu ermittelnde Schädlichkeitsgrenze nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab, sondern vielmehr auf Grund einer auf die konkrete Situation bezogenen Abwägung und eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu bestimmen. In diesem Zusammenhang wären Ermittlungen zur voraussichtlichen Geräuschbelastung anzustellen. Dabei ist nicht ersichtlich, dass diese nicht auch noch nachträglich erfolgen könnten. Allein das Fehlen eines Lärmschutzgutachtens und die fehlende Ermittlung der Schädlichkeitsgrenze zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses führen noch nicht bereits zu überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache, da insoweit auch noch eine Anpassung des Bescheids erfolgen könnte. Durch die derzeitigen Festsetzungen wird der Antragsteller nicht beschwert. Auch wird vertreten, dass eventuelle Verstöße gegen die in einer gaststättenrechtlichen Genehmigung enthaltenen Bestimmungen die Rechtmäßigkeit der Genehmigung unberührt lassen und allein die Frage der Vollzugskontrolle betreffen. Etwas anderes soll dann gelten, wenn auch Kontrollen der zuständigen Überwachungsbehörden sich als ungeeignet zur Einhaltung des zulässigen Beurteilungspegels darstellen (vgl. VG Neustadt, U.v. 9.5.2016 - 4 K 1107/15.NW - juris Rn. 67). Dies kann vorliegend nicht hinreichend sicher prognostiziert werden. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Eilverfahrens deutlich gemacht, dass die Einhaltung der Auflagen seitens der Antragsgegnerin kontrolliert und auch verfolgt werden wird. Diesbezüglich wurde nachträglich auch ein ergänzender Auflagenbescheid erlassen. So soll ein (erstmals) hierfür gesondert bestellter „Lärmschutzbeauftragter“ der Antragsgegnerin vor Ort die Einhaltung der Auflagen überprüfen und die Sicherstellung der Einhaltung der Auflagen bezüglich des Lärmschutzes und der Höchstbesucherzahl gewährleisten. Hierzu soll dieser auch stichprobenartig über den Veranstaltungstag verteilt Schallmessungen vornehmen. Weiterhin wurde dargelegt, dass die Musikanlage im Außenbereich mit einem eingebauten „Limiter“ ausgerüstet sei, der automatisch bei Überschreitung von ausnahmsweisen Spitzenlautstärken die Lautstärke begrenze. Die Anlage in der Veranstaltungshalle selbst sei ebenfalls mit einem „Limiter“ ausgerüstet. Die Überwachung der zulässigen Besucherzahl im Außenbereich erfolge durch den Einsatz von 20 Ordnungskräften (im Bescheid seien lediglich 15 Ordnungskräfte angegeben) und eingerichteten Kontrollstellen. Außerdem stehe Einsatzpersonal der Feuerwehr zur Verfügung und die örtliche Polizeiinspektion führe stichprobenartige Überprüfungen der Einhaltung der Sicherheitsbedingungen und insbesondere auch der Auflagen durch. Für die Halle finde die Kontrolle der Maximalbesucherzahl über den Verkauf von Eintrittskarten statt. Da eine derartige Überwachung der Veranstaltung in der Vergangenheit offensichtlich noch nicht erfolgt ist, kann derzeit auch nicht bereits prognostiziert werden, dass die geplanten Maßnahmen zur Kontrolle von vornherein ungeeignet wären. Soweit in der Vergangenheit in der Presse von 4.000 Besuchern berichtet wurden, bezieht sich dies wohl auf die gesamte Besucherzahl der Veranstaltung und nicht auf gleichzeitig anwesende Besucher. Angesichts der Länge der Veranstaltung lässt sich hieraus nicht schlüssig folgern, dass zeitgleich mehr als 1.500 Personen anwesend waren, oder es nicht möglich wäre, den Besucherzustrom durch die von Seiten des Beigeladenen und der Antragsgegnerin konkret beabsichtigten Maßnahmen wirksam zu begrenzen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Besucherzahl in der Halle durch den Verkauf von Eintrittskarten begrenzt wird. So ergibt sich aus dem von Antragstellerseite vorgelegten Filmmaterial, dass für die Veranstaltung in der Halle Karten zum Verkauf angeboten werden (vgl. entsprechende Lautsprecherdurchsage Film 1 Minute …).

Soweit der Antragsteller geltend macht, er könne sein Grundstück nicht ungehindert verlassen, betrifft dies nicht den Regelungsgegenstand des streitgegenständlichen Bescheids. Dies wäre vielmehr eine Folge der Inanspruchnahme der das Grundstück des Antragstellers erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche (Tiefstollen) für die Veranstaltung, die über die hierfür nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO erforderliche straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis und damit zusammenhängende verkehrsrechtliche Anordnungen zu regeln ist. Die Antragsgegnerin hat dies mit Bescheiden vom 22. Mai 2016 getan. Eine Klage diesbezüglich ist bislang nicht anhängig.

Die Situation der offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren erfordert im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO demnach eine Interessensabwägung durch das Gericht.

Zwar spricht zu Gunsten des Antragstellers, dass nach der Vorschrift des § 80 Abs. 1 VwGO auch eine Drittanfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfaltet und somit entsprechend dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes vor einer Entscheidung in der Hauptsache der Vollzug einer belastenden hoheitlichen Maßnahme zu unterbleiben hat. Vorliegend aber ist es im überwiegenden öffentlichen Interesse und im Interesse des Beigeladenen geboten, diesen Grundsatz zu durchbrechen. Die Durchführung des Festivals für den Beigeladenen und auch für die Antragsgegnerin ist, wie diese dargelegt hat, von erheblicher Bedeutung und die Vorbereitungen für das Festival dürften bereits sehr weit fortgeschritten sein. Die Antragsgegnerin hat im Zuge des gerichtlichen Eilverfahrens konkrete Überwachungsmaßnahmen angekündigt und hierzu weitere Auflagen angeordnet. Vor diesem Hintergrund erscheint für den Antragsteller die Durchführung des Festivals hinnehmbar. Bewirtung und Musikdarbietungen im Außengelände sind bei der streitgegenständlichen Veranstaltung lediglich bis 22.00 Uhr zugelassen. Das Wohnhaus des Antragstellers ist von der Veranstaltungshalle ca. 80 m entfernt. Soweit es möglicherweise in der Vergangenheit zu erhöhten Lärmbelästigungen nach 22.00 Uhr (auch) durch abfahrende Fahrzeuge von unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Flächen des Veranstaltungsgeländes (nach den vorgelegten Filmaufnahmen waren dort jedenfalls zum Zeitpunkt der Aufnahmen Oldtimer geparkt) gekommen sein sollte, könnte dem von Seiten des Beigeladenen durch entsprechende Parkregelungen begegnet werden. Im Hinblick darauf, dass ein Rettungsdienst mit Einsatzfahrzeug für die Veranstaltung selbst zur Verfügung steht und der Bescheid Auflagen bezüglich freizuhaltender Rettungswege (An- und Abfahrt zum/vom Veranstaltungsort) enthält, ist davon auszugehen, dass auch die Erreichbarkeit des Grundstücks des Antragstellers durch Rettungsfahrzeuge gewährleistet ist. Weitere Lärmbeschwerden von sonstigen Anwohnern gab es nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nach dem Jahr 2013 nicht mehr, der Antragsteller hat solche auch nicht konkret dargelegt. Tagesveranstaltungen, bei denen der Außenbereich der Halle in Anspruch genommen wird, finden zudem nur an einzelnen Tagen im Jahr statt. Weiterhin ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sich zuletzt die Antragsgegnerin bemüht hatte, ein Lärmschutzgutachten einzuholen und dies dem Antragsteller mit Schreiben vom 3. April 2017 mitgeteilt hatte. Hiergegen ist der Antragsteller selbst vorgegangen, indem er sämtliche Gemeinderatsmitglieder am 11. April 2017 anschrieb und sich aus Kostengründen gegen die Einholung des Gutachtens durch die Gemeinde aussprach, was schließlich maßgeblich dazu führte, dass der entsprechende Beschlussvorschlag der Gemeindeverwaltung im Gemeinderat abgelehnt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Dementsprechend waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war die Hälfte des Wertes der Hauptsache anzusetzen (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013).

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Juni 2017 - M 16 S 17.2177 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Gaststättengesetz - GastG | § 5 Auflagen


(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze 1. der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,2. der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit o

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 29 Übermäßige Straßenbenutzung


(1) (weggefallen) (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder

Gaststättengesetz - GastG | § 12 Gestattung


(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. (2) (weggefallen) (3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt

Gaststättengesetz - GastG | § 1 Gaststättengewerbe


(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe 1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),3.

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(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 25. April 2017 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 30. Mai 2017 rechtswidrig gewesen ist.

III. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Im Übrigen tragen der Beklagte und der Beigeladene die Kosten des Verfahrens je zu Hälfte.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem das sog. Oldtimertreffen in P. im Jahre 2017 zugelassen wurde.

Der Kläger bewohnt als Eigentümer das Anwesen „… “ in …, das ehemalige sog. … des 1971 geschlossenen Bergwerks. Im Norden seines Grundstücks befinden sich das Bergbaumuseum („Tiefstollen 2“) und die Musikschule („Tiefstollen 3“), im Nordosten die sog. T. („T. 5“), ein Bürgerhaus mit Mehrzwecksaal und großzügigem Freibereich. Im Flächennutzungsplan der Beklagten sind das klägerische Grundstück sowie die o.g. nördlich davon gelegenen Flächen als Flächen für den Gemeinbedarf dargestellt, das mit der T. bebaute Areal als Mischgebiet. Die Umgebung westlich und südlich des klägerischen Anwesens ist unbebaut, im Osten liegen Bahnanlagen sowie Flächen, die im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet dargestellt sind. Erschlossen wird das Grundstück des Klägers aus dem Norden über die Straße „Tiefstollen“.

Seit 2012 veranstaltet der Beigeladene jährlich ein eintägiges „V. Motor & Music Festival“ (sog. Oldtimertreffen), seit 2013 in der T. und auf dem angrenzenden Areal. Das Veranstaltungsprogramm besteht aus moderierten Präsentationen der Oldtimer, Bewirtung und Live-Musik.

Auf eine Anzeige nach Art. 19 LStVG vom 14. Februar 2017 hin erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 25. April 2017 dem Beigeladenen die Erlaubnis zur Durchführung eines Oldtimertreffens am Samstag, den 17. Juni 2017 von 10 Uhr bis 2 Uhr auf dem Vorplatz und in der T. (Ablauf: ab 10 Uhr Oldtimervorführung mit anschließender Fahrzeugprämierung am Vorplatz der T. inkl. Bewirtung und Live-Musikbegleitung; ab ca. 22 Uhr Verlegung der Veranstaltung in den Innenbereich der T. mit Live-Musik). Die Erlaubnis (Nr. 1) wurde mit Auflagen verbunden. So wurde u.a. die Höchstbesucherzahl für das Außengelände tagsüber auf ca. 1.500 Personen und abends ab 22 Uhr im Innenbereich der Halle auf 800 Personen - je gleichzeitig - beschränkt (Nr. 2.3.1). Bühne und Lautsprecher seien mit möglichst großem Abstand zur benachbarten Wohnbebauung aufzustellen und so auszurichten, dass eine direkte Beschallung vermieden werde. Nach den Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 BImSchG) seien an den nächstgelegenen Immissionsorten bei seltenen Ereignissen folgende Immissions-Höchstwerte außerhalb von Gebäuden zulässig:

nachts: 22 - 6 Uhr 45 dB(A) tagsüber (innerhalb der Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen): 6 - 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr 55 dB(A) tagsüber (außerhalb der Ruhezeiten): 60 dB(A).

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürften die vorgenannten Immissions-Höchstwerte nachts um nicht mehr als 10 dB(A) und tagsüber um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Beurteilungsmaßstab sei nachts die ungünstigste volle Stunde. Als Veranstalter habe der Beigeladene die Einhaltung o.g. Wertes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (Nr. 2.12.3, Lärmschutz für die Nachbarschaft). Musikdarbietungen seien in der Lautstärke so zu bemessen, dass die umliegende Wohnbevölkerung nicht in unzumutbarer Weise gestört werde. Lautsprecher seien so einzurichten, dass eine direkte Beschallung der Wohngebäude in unmittelbarer Nähe vermieden werde (Nr. 2.13, Musikdarbietungen). Der Veranstalter werde angehalten dafür Sorge zu tragen, die Besucher in geeigneter Weise darauf aufmerksam zu machen, beim Verlassen des Veranstaltungsorts jeden unnötigen Lärm auf Parkplätzen und umliegenden Straßen zu unterlassen (Nr. 2.17.5). Gleichzeitig wurde dem Beigeladenen die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs zum Verabreichen von Getränken und Speisen (unter Auflagen) erteilt (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 5, ergänzt durch Bescheid v. 15.5.2017).

Am 17. Mai 2017 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag:

Der Bescheid vom 25. April 2017 über die Erlaubnis für die Durchführung einer öffentlichen Vergnügung und der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs einer Schank- und Speisewirtschaft wird aufgehoben.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 wurde der Veranstalter zu dem Verfahren beigeladen.

Mit Ergänzungsbescheid vom 30. Mai 2017 verfügte die Beklagte folgende neue Auflage (2.1.3): „Um sicherzustellen, dass die im Bescheid ergangenen Auflagen seitens des Veranstalters erfüllt werden, wird die Marktgemeinde P. einen Mitarbeiter abstellen, der am Veranstaltungstag zugegen sein wird. Dieser Mitarbeiter soll insbesondere darauf achten, dass die vorgegebenen Lärmschutzauflagen zum Schutze der Besucher als auch der Nachbarschaft (Nr. 2.12 und 2.12.3) eingehalten werden. Dies soll Mithilfe eines mobilen Schallmessgerätes, stichprobenartig, über den Veranstaltungstag verteilt erfolgen. Die richtige Anwendung des Gerätes, als auch die Auswahl der geeigneten Messorte etc. wird durch einen Mitarbeiter des technischen Umweltschutzes des Landratsamtes W.-S. im Vorfeld erläutert“. Zudem wurde verfügt, dass die Bestuhlung im Außenbereich auf maximal 800 Personen (zeitgleich) ausgelegt sein darf.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2017 (M 16 S 17.2177) lehnte das Verwaltungsgericht München den zeitgleich mit der Klage eingereichten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ab. Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage seien als offen anzusehen, die Interessenabwägung falle aber zu Lasten des Klägers aus.

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2017 - nach Durchführung der Veranstaltung - ließ der Kläger beantragen,

festzustellen, dass der Bescheid v. 25. April 2017 über die Erlaubnis für die Durchführung einer öffentlichen Vergnügung und der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs einer Schank- und Speisewirtschaft rechtswidrig war.

Mit Schriftsatz vom 9. August 2018 ließ der Kläger die Klage um folgende Anträge erweitern:

Der Beklagte wird verurteilt, es in Zukunft zu unterlassen, die regelmäßig in und außerhalb der „T.“ (T. 5, 8 P., Flur-Nr. …, Gemarkung …) durchgeführte Veranstaltung „Oldtimertreffen der … … mit Live-Musik zu genehmigen,

hilfsweise durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei diesen Veranstaltungen die Lärmbelästigung an den in der beigefügten Nordansicht des Wohnhauses des Klägers ( … … ) mit einem roten „...“ gekennzeichneten Fenstern in der Zeit von 6:00 - 8:00 Uhr und 20:00 - 22:00 Uhr an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen 55 dB(A), nachts von 22:00 - 6:00 Uhr an Werktatgen sowie von 22:00 - 7:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen 45 dB(A), im Übrigen tagsüber 60 dB(A) nicht übersteigt und dem Kläger eine ungehinderte und sichere Zufahrt zu seinem Grundstück zu gewährleisten.

Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verurteilung zu I. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 EUR festgesetzt werden kann.

Zu Begründung der Klage macht der Kläger zusammengefasst im Wesentlichen geltend, der Bescheid schütze ihn nicht hinreichend vor unzumutbarem Lärm. Es fehle an einer Lärmprognose und im Bescheid sei nicht sichergestellt, dass die festgesetzten Lärmwerte eingehalten werden könnten. Rein tatsächlich seien diese Werte massiv überschritten worden; dazu legt der Kläger ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros … … … vom 25.7.2017 vor. Die Veranstaltung sei auch nicht mit Blick auf die Figur der sog. „seltenen Veranstaltung“ rechtmäßig gewesen. Die Standortgebundenheit sei zu verneinen, da die Veranstaltung 2012 bereits einmal auf dem sog. Volksfestplatz stattgefunden habe. Es fehle aber auch an der sozialen Adäquanz und Akzeptanz. Zudem sollten auch bei seltenen Ereignissen Überschreitungen des Beurteilungspegels nachts von 55 dB(A) nach 24 Uhr vermieden werden und Geräuschspitzen die Werte von 65 dB(A) nachts einhalten; auch diese Werte seien hier überschritten worden. Schließlich werde die Zufahrt zu dem Grundstück des Klägers durch die Veranstaltung erheblich behindert, aufgrund seiner Herzerkrankung sei er jedoch auf eine jederzeitige Erreichbarkeit für einen Rettungswagen angewiesen.

Die Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses, so dass der Vortrag des Klägers zu nachträglichen Erkenntnissen und insbesondere das vorgelegte Privatgutachten unerheblich seien. Im Übrigen verweisen die Beklagte und der Beigeladene der Sache nach auf die Entscheidung der Kammer im Eilverfahren und tragen ergänzend vor, die Veranstaltung sei jedenfalls als sog. seltenes Ereignis genehmigungsfähig gewesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2019 stellte der Kläger nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Gericht zuletzt den Antrag,

festzustellen, dass der Bescheid vom 25. April 2017, in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 30. Mai 2017, über die Erlaubnis für die Durchführung einer öffentlichen Vergnügung und der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs einer Schank- und Speisewirtschaft rechtswidrig war.

Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Eil- und Hauptsacheverfahren sowie in dem Verfahren M 22 K 17.5132 und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

I.

Soweit die Klage nach der mit Schriftsatz vom 9. August 2018 erklärten Klageerweiterung (vgl. dazu Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 91 Rn. 25) vorbeugend auf Unterlassung zielte, war sie gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Denn insoweit hat die Klagepartei die Klage in der mündlichen Verhandlung konkludent zurückgenommen, indem sie einen eingeschränkten, allein auf die Fortsetzungsfeststellung gerichteten Antrag gestellt hat (vgl. dazu Rennert, a.a.O., § 92 Rn. 9; BFH, B.v 1.10.1999 - VII R 32/98 - BFHE 189, 252 = juris Rn. 9 ff.).

II.

Soweit die Klage aufrechterhalten wurde und sich auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 25. April 2017 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 30. Mai 2017 richtet, ist sie zulässig und begründet.

1. Die Klage ist nach Umstellung des Klageantrags als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zulässig. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt - wie hier durch die Durchführung der Veranstaltung - erledigt hat, auf Antrag aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Hier hat der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein solches berechtigtes Interesse, da Wiederholungsgefahr gegeben ist. Das sog. Oldtimertreffen soll, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, auch in Zukunft und insbesondere 2019 an und in der T. stattfinden. An den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen hat sich nichts Wesentliches geändert. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beklagte erneut einen entsprechenden Bescheid erlassen und sich die kontroversen Rechtsfragen zwischen den Beteiligten wiederum stellen werden (vgl. dazu BayVGH, U.v. 22.7.2015 - 22 B 15.620 - juris Rn. 33; BayVGH, B. v. 24.3.2011 - 22 ZB 10.3014 - juris Rn. 10).

2. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 25. April 2017 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 30. Mai 2017 war zum Zeitpunkt der Veranstaltung rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt, weil er die rechtlichen Vorgaben zum Schutz des Klägers vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen nicht hinreichend berücksichtigt hat.

a) Keiner abschließenden Entscheidung bedarf dabei, inwieweit die Zulassung der Veranstaltung auf § 12 GastG oder Art. 19 Abs. 2 LStVG beruht bzw. - bei Annahme eines Nebeneinanders von Zulassungsentscheidungen nach beiden Rechtsgrundlagen - in welchem der genannten Regelungsregime die hier in Rede stehenden Geräuscheinwirkungen zu berücksichtigen waren.

Ausgangspunkt ist dabei der Grundsatz der Subsidiarität der Erlaubnis nach Art. 19 LStVG. Für eine Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht danach ist kein Raum, soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen. Besteht eine Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften, z.B. nach dem Gaststättengesetz oder auch der Straßenverkehrsordnung, beschränken sich Anordnungen und Erlaubnisse nach Art. 19 LStVG auf den Bereich, der nicht sondergesetzlich geregelt ist (vgl. VG München, B.v. 2.6.2017 - M 16 S 17.2177 - juris Rn. 25; Schenk, in: Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: September 2015, Art. 19 Rn. 36). Für den hier maßgeblichen Zeitpunkt folgt diese Subsidiarität bereits aus Art. 19 Abs. 9 LStVG in der bis zum 31. Juli 2017 gültigen Fassung; im Übrigen dürfte sich daran aber auch mit dessen Streichung nichts geändert haben (vgl. LT-Drs. 17/16299 S. 16; VG Würzburg, U.v. 21.2.2018 - W 6 K 17.394 - juris Rn. 38).

Weiterhin ist anerkannt, dass zu den im gaststättenrechtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Lärmeinwirkungen sowohl die Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb, also der Lärm aus der Gaststätte, als auch der sonstige der Gaststätte zurechenbare Lärm zählt. Zurechenbar in diesem Sinne ist etwa der Lärm, der durch die Gäste auf dem Weg von und zu der Gaststätte hervorgerufen wird, sofern er einen erkennbaren Bezug zu dem Betrieb hat. Dies ist u.a. bei Verkehrslärm der Fall, solange die Gäste nicht mehr bzw. noch nicht in den allgemeinen Straßenverkehr eingegliedert sind (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.1965 - VII B 195/64 - VwRspr 1966, 483; BVerwG, U.v. 7.5.1996 - 1 C 10/95 - BVerwGE 101, 157 = juris Rn. 35; BVerwG, B.v. 9.4.2003 - 6 B 12/03 - juris Rn. 10).

Nach diesen Maßstäben spricht viel dafür, dass in der hier vorliegenden Situation die gesamten von der in Rede stehenden Veranstaltung ausgehenden Geräuscheinwirkungen dem Gaststättenbetrieb zuzurechnen und damit auch unter dem Blickwinkel des § 12 GastG zu prüfen waren, jedenfalls weil die Bewirtung und die Verantwortung für die Gesamtveranstaltung hier in einer Hand lagen (in diesem Sinne auch BayVGH, U.v. 2.11.1992 - 22 B 92.263 - n.v.; Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 12 GastG Rn. 5).

Einer abschließenden Entscheidung bedarf diese Frage jedoch nicht. Die Beklagte war sowohl für den Vollzug des § 12 GastG zuständig (vgl. § 1 Abs. 2 BayGastV) als auch, da es sich hier in Ermangelung eines sportlichen Wettkampfes nicht um eine motorsportliche Veranstaltung i.S.d. Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LStVG handelte (vgl. Schenk, in: Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: September 2015, Art. 19 Rn. 70), für die Erteilung der Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LStVG. Sowohl die Gestattung nach § 12 GastG (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) als auch die Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 LStVG (vgl. Art. 19 Abs. 4 LStVG, vgl. auch BayVGH, B.v. 16.4.2018 - 10 ZB 18.310 - juris Rn. 6) setzen voraus, dass keine schädlichen Umwelteinwirklungen i.S.d. § 3 BImSchG für die Nachbarschaft zu befürchten sind, und entfalten insoweit drittschützende Wirkung (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2014 - 22 CS 14.3013 - juris Rn. 4 zu §§ 4, 5 GastG; BayVGH, B.v. 16.4.2018 - 10 ZB 18.310 - juris Rn. 6 zu Art. 19 Abs. 4 LStVG). Schließlich konnte die Beurteilung der Geräuschimmissionen hier in jedem Fall allein anhand eines alle Geräusche der Veranstaltung erfassenden Summenpegels, also einer Gesamtbetrachtung erfolgen. Eine segmentierende Betrachtung und Aufteilung der Immissionen - insbesondere aus dem Gaststättenbetrieb, der Livemusik, der Oldtimervorführung, dem Feuerwerk, dem An- und Abfahrtsverkehr sowie der Kommunikation der Besucher - würde den tatsächlichen Verhältnissen und der Zusammenfassung aller Bestandteile der Veranstaltung zu einer Einheit im Sinne eines integrativen Konzepts nicht gerecht (vgl. dazu BVerwG, U.v. 16.5.2001 - 7 C 16/00 - juris Rn. 11 ff.).

b) Nach der Definition in § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Erheblichkeit von Immissionen muss dabei nach dem Maßstab der Zumutbarkeit bestimmt werden. Sie ist anzunehmen, wenn die Einwirkungen der Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110 = juris Rn. 89; VGH BW, U.v. 6.3.2018 - 6 S 1168/17 - juris Rn. 34; vgl. auch BayVGH, B.v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - juris Rn. 5). Dabei kommt es hinsichtlich des zumutbaren Maßes auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten an (vgl. VGH BW, a.a.O.; BVerwG, U.v. 7.5.1996 - 1 C 10/95 - BVerwGE 101, 157 = juris Rn. 28). Immissionen, die Gesundheitsschäden hervorrufen, sind stets erheblich (vgl. BayVGH, U.v. 6.5.2013 - 22 B 12.1967 - juris Rn. 27).

Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit kann auf technische Regelwerke zurückgegriffen werden, die in typischen nachbarlichen Konfliktsituationen objektivierbare Maßstäbe zur Konkretisierung des Schutzanspruchs bieten. In Betracht kommt insoweit insbesondere die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm). Unmittelbare Geltung beansprucht diese in Fällen wie hier allerdings nicht, da Nr. 1 Buchst. b TA Lärm immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Der Begriff der Freizeitanlage nach der TA Lärm deckt sich mit dem Terminus, wie er in Nr. 1 der sog. Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom 6. März 2015 verwendet wird (vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, Nr. 1.1 TA Lärm Rn. 11). Er erfasst danach Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Davon ausgehend ist hier das gesamte Veranstaltungsgelände als Freizeitanlage zu qualifizieren. Dies gilt auch insoweit, als die Veranstaltung nach 22 Uhr in der sog. T. weitergeführt wurde. Dass Freizeitanlagen im Freien liegen müssten, ist der vorgenannten Definition nicht zu entnehmen (vgl. VGH BW, U.v. 4.8.2016 - 8 S 136/14 - juris Rn. 70). Eine etwaige gaststättenrechtliche (Voll) Erlaubnis nach § 2 GastG für die Bewirtschaftung der T. außerhalb von Veranstaltungen der hier in Rede stehenden Art wäre dabei für den vorliegend zu beurteilenden Betrieb unerheblich. Sie führte nicht dazu, dass die T. insoweit als Gaststätte zu qualifizieren und die TA Lärm nach 22 Uhr unmittelbar anzuwenden wäre (vgl. auch BVerwG, U.v. 16.5.2001 - 7 C 16/00 - juris Rn. 13). Solange für die Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmissionen rechtlich keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärmwerte vorgegeben sind, ist es damit der Würdigung im Einzelfall vorbehalten, die Erheblichkeit der Lärmbelästigung unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels und ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) sowie ihres Zusammenwirkens zu beurteilen. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets zu beurteilen (vgl. BVerwG, B.v. 6.8.2018 - 7 B 4/18 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679 - juris Rn. 11). Als Orientierungshilfen kommen dabei - ungeachtet ihrer fehlenden unmittelbaren Geltung - zum einen die TA Lärm in Betracht, zum anderen - im Sinne eines „groben Anhalts“ - die o.g. Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. BVerwG, a.a.O.; BayVGH, a.a.O.; BVerwG, B.v. 17.7.2003 - 4 B 55/03 - juris Rn. 8; vgl. zur Freizeitlärm-Richtlinie auch die Anwendungsempfehlung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Schreiben v. 15.5.2015, Az. 33-4100/751/2).

Hier hält es die Kammer für sachgerecht, zur Beurteilung der von der Veranstaltung ausgehenden Geräuschimmissionen die Freizeitlärm-Richtlinie als Orientierungshilfe heranzuziehen. Das sog. Oldtimertreffen stellt sich als volksfestartige Veranstaltung mit Elementen eines Kulturevents dar. Das Lärmpotential, das damit verbunden ist, ist dem Emissionscharakter der in der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Freizeitanlagen ähnlicher als dem der gewerblichen Anlagen, die von der TA Lärm erfasst werden. Die Freizeitlärm-Richtlinie enthält adäquate Maßstäbe, um die Bedürfnisse der Allgemeinheit an solchen Kultur- und Freizeitveranstaltungen, die im Wesentlichen auch im Freien und während des Sommerhalbjahres stattfinden, und das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in Ausgleich zu bringen (vgl. dazu auch VG Neustadt (Weinstraße) - U.v. 9.5.2016 - 4 K 1107/15.NW - juris Rn. 48; VGH BW, U.v. 4.8.2016 - 8 S 136/14 - juris Rn. 73; OVG RP, U.v. 22.12.2017 - 1 A 11826/16 - juris Rn. 33; BVerwG, B.v. 6.8.2018 - 7 B 4/18 - juris Rn. 5).

c) Dies hat der Beklagte grundsätzlich zutreffend erkannt. Von den hier inmitten stehenden Immissionen der einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung gehen keine Gesundheitsgefährdungen aus (vgl. dazu BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 17), zumal die von der Klagepartei vorgetragene atypische individuelle Empfindlichkeit nach den o.g. Maßstäben keine Rolle spielt (vgl. auch VG Arnsberg, U.v. 18.7.2016 - 8 K 3533/15 - juris Rn. 35; Jarass, in: Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 3 Rn. 57). Zur Beurteilung der Erheblichkeit der von der Veranstaltung ausgehenden Belästigungen für das körperliche und seelische Wohlbefinden sowie der Beeinträchtigungen des Eigentums hat die Beklagte sich zu Recht an der Freizeitlärm-Richtlinie orientiert. Die von der Beklagten in Nr. 2.12.3 des Bescheidstenors im Wege der Auflage und in Anlehnung an Nr. 4.1 Buchst. c der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissions-Höchstwerte verletzen den Kläger an sich auch nicht in seinen Rechten. Dahinstehen kann dabei, ob das Gebiet, in dem der Kläger wohnt, tatsächlich die Schutzwürdigkeit eines Kern- bzw. Mischgebietes beanspruchen kann. Der Bescheid liegt insoweit jedenfalls auf der sicheren Seite, ebenso mit Blick auf die festgelegten Maximalpegel (vgl. dazu Nr. 4.3 Freizeitlärm-Richtlinie).

d) Gleichwohl trägt der Bescheid dem Schutz des Klägers vor unzumutbarem Lärm nicht ausreichend Rechnung. Denn der Beklagte durfte sich hier nicht darauf beschränken, die Gestattung bzw. Erlaubnis zu erteilen und dem Beigeladenen aufzugeben, die o.g. Immissionswerte einzuhalten. In der Regel reicht eine solche zielorientierte Festlegung, die dem Emittenten die Art und Weise der Einhaltung des Gebots nicht vorschreibt, zwar aus, um eine Immissions-Konfliktlage zu lösen (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1968 - I C 29.67 - BVerwGE 31, 15; BayVGH, B.v. 18.10.2017 - 9 CS 16.883 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 18.5.2018 - 9 CS 18.10 - juris Rn. 17; VG Würzburg, B.v. 30.5.2016 - W 5 E 16.483 - juris Rn. 57; Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand September 2015, Art. 19 Rn. 116). Eventuelle Verstöße gegen in einer Genehmigung enthaltene Nebenbestimmungen lassen danach regelmäßig die Rechtmäßigkeit der Genehmigung unberührt und betreffen zunächst allein die Frage der Vollzugskontrolle (VG Neustadt, U.v. 9.5.2016 - 4 K 1107/15.NW - juris Rn. 67 unter Bezugnahme auf BayVGH, B.v. 12.4.2012 - 1 ZB 09.247 - juris Rn. 19). Anders liegt es hingegen, wenn von vornherein belastbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgelegten Immissionswerte voraussichtlich nicht eingehalten werden können (vgl. BayVGH, Beschlüsse v. 18.10.2017 und 18.5.2018, a.a.O.; VG Würzburg, a.a.O.; VG Koblenz, U.v. 12.4.2016 - 1 K 1069/15.KO - juris Rn. 34; Schenk, a.a.O.). Denn in diesem Fall sind die Nebenbestimmungen von vornherein ungeeignet, den Schutz des Nachbarn vor Lärm sicherzustellen, und wird der ungelöste Konflikt unzulässig auf die Vollzugsebene verlagert.

Derartige Anhaltspunkte dafür, dass die festgelegten Immissionswerte, bezogen auf das von dem Kläger bewohnte Gebäude, bei Durchführung der geplanten Veranstaltung nicht einzuhalten waren, lagen hier vor. Angesichts der Vielzahl der prognostizierten Besucher, des zu erwartenden Verkehrs, der Situierung der Parkplätze, des volksfestartigen Charakters der Veranstaltung mit Gastbetrieb im Freien, der Livemusik und nicht zuletzt auch der geringen Entfernung zwischen dem Veranstaltungsgelände und dem Anwesen des Klägers entsprach es allgemeiner Lebenserfahrung, dass die recht niedrigen festgelegten Immissionswerte, die die Freizeitlärm-Richtlinie in Nr. 4.1 Buchst. c für den „Regelfall“ vorsieht, hier nicht einzuhalten waren. Dies gilt insbesondere für den Höchstwert von 55 dB(A) innerhalb der Beurteilungszeit von 20 bis 22 Uhr (Ruhezeit). Der typische Verlauf von Freizeitveranstaltungen im Freien, die im Wesentlichen durch den Verzehr von Speisen und Getränken geprägt sind, legte nahe, dass die Besucheranzahl, der Bewirtungsbetrieb und damit auch der Geräuschpegel durch die Kommunikation der Gäste am Abend eher noch zunehmen würden, so dass der abgesenkte Immissionswert von 55 dB(A) nicht einzuhalten war. Vergleichbares gilt aber auch für die Nachtzeit. Auch der festgelegte Immissionswert von 45 dB(A), der auf die unter gewöhnlichen Umständen in einem Misch- bzw. Kerngebiet auftretende Immissionslast ausgerichtet ist (vgl. Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm), konnte nach dem geplanten Zuschnitt der Veranstaltung nicht eingehalten werden, zumal insoweit auf die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel abzustellen ist (vgl. Nr. 3.4 Freizeitlärm-Richtlinie) und in diese Zeit auch das Feuerwerk sowie der Abfahrtsverkehr fielen. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass es schon in der Vergangenheit Auseinandersetzungen wegen des von der Veranstaltung ausgehenden Lärms gab und der Kläger in dem vor dem erkennenden Gericht geführten Verfahren M 22 K 17.5133 eigene Lärmmessungen und massive Überschreitungen der o.g. Immissionswerte vortrug. Schließlich ist aus der Verwaltungs- und Gerichtspraxis sowie den Medien bekannt, dass Großveranstaltungen der hier in Rede stehenden Art mit Blick auf ihre Immissionen problematisch sind und in der Regel nur über eine sog. Sonderfallbeurteilung für seltene Ereignisse zugelassen werden können. Davon geht übrigens auch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft in der o.g. Anwendungsempfehlung v. 15. Mai 2015 aus. Ob das von dem Kläger vorgelegte, nach der Veranstaltung erstellte Gutachten des Ingenieurbüros … … … vom 25. Juli 2017 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids bzw. der Prognose, ob die festgesetzten Immissionswerte eingehalten werden können, heranzuziehen ist, kann damit dahinstehen. Dies gilt umso mehr, als dieses ebenso wie auch der Vermerk des Beklagten vom 21. Juni 2017 über das Ergebnis der vom Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung durchgeführten Messungen dazu kommt, dass die festgelegten Werte tatsächlichen überschritten wurden.

Die mit Ergänzungsbescheid vom 30. Mai 2017 eingefügte Auflage Nr. 2.1.3 vermochte den Lärmschutz der Nachbarschaft ebenfalls nicht ausreichend sicher zu stellen. Die punktuellen und zeitlich beschränkten stichprobenartigen Messungen durch einen Mitarbeiter des Beklagten mit Hilfe eines mobilen Pegelmessgeräts waren insoweit nicht geeignet. Während der laufenden Veranstaltung standen diesem schon keine realistischen Möglichkeiten zur wirksamen Lärmbegrenzung zur Verfügung, was der o.g. Vermerk vom 21. Juni 2017 letztlich bestätigt.

e) Der Bescheid stellt sich auch nicht mit Blick auf die Rechtsfigur der seltenen Veranstaltung als rechtmäßig dar.

aa) Es ist zwar anerkannt, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeitsschwelle auch die Seltenheit des Anlasses und seine Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind. Insbesondere Volksfeste können als herkömmliche und allgemein akzeptierte Formen des städtischen und dörflichen Zusammenlebens angesehen werden, die Identität und Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen. Damit einhergehende Geräusche werden daher von verständigen Durchschnittmenschen in höherem Maße akzeptiert als andere Immissionen (vgl. BayVGH, U.v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 16.4.2018 - 10 ZB 18.310 - juris Rn. 7; OVG NRW, B.v. 25.5.2016 - 4 B 581/16 - juris Rn. 11 ff.; VG Neustadt, U.v. 9.5.2016 - 4 K 1107/15.NW - juris Rn. 58 ff.). Diesem Gedanken trägt die Freizeitlärm-Richtlinie durch die Sonderregelung in Nr. 4.4 Rechnung, die ebenfalls als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Zumutbarkeit herangezogen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2018, a.a.O.; OVG NRW, a.a.O.).

bb) Nach diesen Maßstäben stellt sich das hier inmitten stehende Oldtimertreffen als seltene Veranstaltung mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz i.S.d.Nr. 4.4 Freizeitlärm-Richtlinie dar. Hohe Standortgebundenheit liegt bei besonderem örtlichen oder regionalen Bezug vor. Hierunter können Feste mit kommunaler Bedeutung - wie die örtliche Kirmes oder das jährliche Fest der Feuerwehr - sowie besondere Vereinsfeiern fallen (vgl. Nr. 4.4.1 Freizeitlärm-Richtlinie). Das hier in Rede stehende Oldtimertreffen 2017 war bereits die sechste Veranstaltung dieser Art in P. und gehörte, nicht zuletzt aufgrund seiner überörtlichen Anziehungskraft, bereits zu diesem Zeitpunkt zum festen Bestandteil des Veranstaltungskalenders in dem Markt P., wie u.a. aus dem vorgelegten Beschluss des Marktgemeinderates vom 28. September 2016 ersichtlich wird. Die soziale Adäquanz und Akzeptanz zeigt sich u.a. in dem vorgenannten Votum des Marktgemeinderates, der von einem „Highlight“ spricht, in der positiven Berichterstattung in der Presse sowie in der hohen Anzahl von Besuchern. Damit kommt der Veranstaltung offenkundig auch eine soziale Funktion und Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als sie auch Elemente einer Kulturveranstaltung aufweist und das Zusammenspiel des ehemaligen Bergbauareals mit der Oldtimerveranstaltung, die ebenfalls Objekte der Technikgeschichte präsentiert, die Identität sowie die „Marke“ P.s als Ort der „Industrie- und Technikkultur“ stärken dürfte.

Dass die Veranstaltung sich als neuartig darstellt, ist dabei unerheblich; seltene Veranstaltungen der o.g. Art sind nicht auf den historisch überkommenen Bestand beschränkt (vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 13; VG Arnsberg, U.v. 18.7.2016 - 8 K 3533/15 - juris Rn. 27 f.). Ebenso unbeachtlich ist, dass das Treffen eine gewisse überregionale Bedeutung hat; maßgeblich ist, dass es auch für die örtliche Bevölkerung bestimmt ist und von dieser angenommen wird (vgl. VG Arnsberg, a.a.O.). Und auch der Umstand, dass die Regelung zur Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen in Ziff. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie sich nach ihrem Wortlaut nur auf Veranstaltungen im Freien und/oder in Zelten bezieht, steht ihrer Anwendung nicht entgegen. Die für die Regelung tragende Überlegung, dass die unter Ziffer 4.1 bis 4.3 genannten Immissionsrichtwerte mitunter trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen nicht eingehalten werden können, gilt nicht nur für Veranstaltungen im Freien oder in Zelten, sondern auch für Veranstaltungen in geschlossenen Gebäuden (vgl. VGH BW, U.v. 4.8.2016 - 8 S 136/14 - juris Rn. 74 mit Ausführung u.a. zur Parallelität zu Nr. 7.2 TA Lärm).

Die Veranstaltung ist weiterhin als „selten“ einzuordnen. Bei der Bestimmung dieses Merkmals sind allein solche Veranstaltungen in den Blick zu nehmen, die sowohl hinsichtlich des Austragungsorts als auch im Hinblick auf die Immissionsbelastungen, die von ihnen ausgehen, Ähnlichkeiten aufweisen (vgl. VG Arnsberg, a.a.O., Rn. 29). Nach dem Akteninhalt sticht das Oldtimertreffen nach Größe und Immissionslast aus den sonstigen Veranstaltungen auf dem Areal heraus. Die Beklagte hat in dem Verfahren M 22 K 17.5133 ausgeführt, der gesamte Außenbereich werde außer für das Oldtimertreffen nur für den Weihnachtsmarkt benötigt, hinzu kämen noch bis zu vier kleinere Veranstaltungen im Freien wie ein Museumsfest, ein Familienfest und die sog. Vorwies`n der Fußballer; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger im hiesigen Verfahren als A10 vorgelegten Anlage. Dass die genannten Veranstaltungen unter dem Gesichtspunkt der Immissionsbelastung Ähnlichkeiten mit dem Oldtimertreffen aufweisen, liegt nicht nahe und wurde auch nicht substantiiert vorgetragen, kann letztlich aber dahinstehen, da es sich jedenfalls insgesamt nur um eine eng begrenzte Anzahl von Veranstaltungen handelt (vgl. auch Nr. 4.4.2 Buchst. d Freizeitlärm-Richtlinie).

cc) Weiterhin scheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die bei seltenen Veranstaltungen im o.g. Sinn vorzunehmende Prüfung der Zumutbarkeit und Unvermeidbarkeit (vgl. Nr. 4.4.2 Freizeitlärm-Richtlinie) zu einem positiven Ergebnis hätte kommen können.

Seltene Veranstaltungen werden insoweit privilegiert, als Beurteilungspegel von bis zu 70 dB(A)/tags und 55 dB(A)/nachts grundsätzlich als zumutbar angesehen werden, wobei der Beginn der Nachtzeit in einem besonders gelagerten Fall, an den hier zu denken wäre, um bis zu zwei Stunden verschoben werden kann (vgl. Nr. 4.4.2 Buchst. a, b, c Freizeitlärm-Richtlinie). Darüber hinaus können nach Nr. 4.4.2 Buchst. a Freizeitlärm-Richtlinie in Einzelfällen, die explizit zu begründen sind, sogar Immissionswerte von mehr als 70 dB(A)/tags und 55 dB(A)/nachts als zumutbar angesehen werden. Dabei sollen allerdings Überschreitungen eines Beurteilungspegels nachts von 55 dB(A) nach 24 Uhr vermieden werden (Nr. 4.4.2 Buchst. b). Zudem liegt es nahe, dass diese Ausnahme jedenfalls im Wesentlichen auf herausragende Ereignisse beschränkt ist, die in der Rechtsprechung unter die Rechtsfigur des „sehr seltenen Ereignisses“ gefasst wurden (vgl. dazu BayVGH, B.v. 17.9.2013 - 22 CS 14.2013 - juris Rn. 12; Schenk, in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand September 2015, Art. 19 Rn. 116; vgl. zur Diskussion um die Bedeutung des „sehr seltenen Ereignisses“ nach der Neuregelung der Freizeitlärm-Richtlinie auch VG Neustadt, U.v. 9.5.2016 - 4 K 1107/15.NW - juris Rn. 58 ff.). Geräuschspitzen sollen die Werte von 90 dB(A)/tags und 65 dB(A)/nachts einhalten (Nr. 4.4.2 Buchst. e).

Dass die sich daraus ergebenden (absoluten) Grenzen der Zumutbarkeit hier einzuhalten waren bzw. tatsächlich eingehalten wurden, erscheint danach durchaus möglich. Dies dürfte angesichts der Beendigung bis 22:30 Uhr auch für die Lärmbelastung durch das Feuerwerk gelten (vgl. dazu auch BayVGH, U.v. 2.11.1992 - 22 B 92.263). Dabei wäre allerdings noch näher zu prüfen, welche Bedeutung dem Feuerwerk nach der Konzeption der Veranstaltung zukommt.

dd) Letztlich kann dies aber offen bleiben. Denn um die Zumutbarkeit einschließlich der Einhaltung der o.g. absoluten Grenzen beurteilen zu können, hätte der Beklagte angesichts der Größe der Veranstaltung eine immissionsschutzfachliche Äußerung (ggf. auch des Landratsamts) über die zu erwartenden Immissionen einholen müssen (vgl. dazu auch OVG NRW, B.v. 25.5.2016 - 4 B 581/16 - juris Rn. 3; VG Würzburg, U.v. 21.2.2018 - W 6 K 17.394 - juris Rn. 48). Anders mag es bei einer kleineren Veranstaltung wie etwa einem Weihnachtsmarkt oder Familienfest liegen, bei der die Gemeinde auch ohne immissionsschutzfachliche Unterstützung zu der Einschätzung gelangen kann, dass die zu erwartenden Immissionen jedenfalls „auf der sicheren Seite“ liegen.

Hier lag der Zulassungsentscheidung keine fachliche Stellungnahme zu Grunde. Im gerichtlichen Verfahren kann sie auch nicht nachgeholt werden. Denn Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist bei der Fortsetzungsfeststellungsklage allein die Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf (hier: Durchführung der Veranstaltung am 17. Juni 2017) erledigten, d.h. unwirksam gewordenen Zulassungsentscheidung. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kann jedenfalls nicht nach dem Zeitpunkt der Erledigung liegen. Die rückwirkende Nachbesserung oder sogar Nachholung einer materiell-rechtlich relevanten Begründung nach diesem Zeitpunkt wäre systemwidrig und ist deshalb prozessual ausgeschlossen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 10.7.2018 - 10 B 17.1996 - juris Rn. 34; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 113 Rn. 152).

Eine Verletzung der Klägers in eigenen Rechten wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger sich mit E-Mail vom 11. April 2017 an den Gemeinderat wandte und sich gegen den Vorschlag der Gemeindeverwaltung aussprach, dass der Beklagte eine entsprechende Lärmprognose im Rahmen eines umfassenden, sich auf alle regelmäßig auf dem Areal stattfindenden Veranstaltungen erstreckenden Gutachtens einholt. Die Intervention des Klägers mag der Klärung der Immissionsbelastung zwar nicht förderlich gewesen sein, kann ihm jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt der treuwidrigen Vereitelung weiterer Aufklärung entgegengehalten werden. Zum einen bleibt im Unklaren, aus welchen konkreten Gründen der Marktgemeinderat den Vorschlag der Verwaltung (einstimmig) ablehnte. Zum anderen erscheint es, auch wenn die Motive des Klägers gleichfalls ungewiss bleiben, nicht illegitim, wenn der Kläger den Standpunkt einnimmt, die Kosten für die Lärmprognose solle der Veranstalter und nicht die Allgemeinheit tragen.

ee) Vergleichbares gilt mit Blick auf die gebotene Prüfung der Unvermeidbarkeit der zu erwartenden Immissionen. Eine solche Prüfung hat die zuständige Behörde nach Nr. 4.4.2 Freizeitlärm-Richtlinie vor der Zulassungsentscheidung vorzunehmen. Die Unvermeidbarkeit setzt dabei voraus, dass eine Überschreitung aufgrund der Umgebungsbedingungen und der Mindestversorgungspegel entsprechend VDI 3770:2012-09 trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen unvermeidbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn lokal geeignete Ausweichstandorte nicht zur Verfügung stehen.

Die Beklagte hätte in jedem Fall technische und organisatorische Lärmminderungsmaßnahmen untersuchen müssen, und zwar, angesichts der Größe der Veranstaltung und der Komplexität des zu erwartenden Immissionsgeschehens, ebenfalls auf der Grundlage einer immissionsschutzfachlichen Stellungnahme (vgl. OVG NRW, a.a.O.). Als Lärmminderungsmaßnahmen wären dabei insbesondere eine Optimierung der Ausrichtung der Beschallungstechnik in Betracht gekommen (vgl. Nr. 4.4.3 Freizeitlärm-Richtlinie), aber auch ein lärmminimierendes Parkmanagement.

e) Schließlich bestehen Zweifel an der Bestimmtheit des Bescheids.

Bei einer Genehmigung oder Erlaubnis muss klar sein, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang die gestattende Wirkung der Genehmigung hat. Soweit Dritte betroffen sind, gilt dies auch im Verhältnis zu diesen. In eigenen Rechten verletzt wird ein Dritter durch eine Unbestimmtheit dann, wenn sich diese gerade auf die Merkmale eines Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um die Verletzung solcher Vorschriften auszuschließen, die seinem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 28, 4 f.; OVG NRW, B.v. 23.7.2018 - 2 B 565/18 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 18.5.2018 - 9 CS 18.10 - juris Rn. 13.). Welches Maß an Konkretisierung im Einzelfall notwendig ist, hängt dabei von der Art des Verwaltungsaktes, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab, wobei sich die Maßstäbe aus dem jeweiligen Fachrecht ergeben können (vgl. OVG NRW, U.v. 11.6.1992 - 20 A 2485/89 - juris Rn. 10; Stelkens, a.a.O. Rn. 5).

Diese Anforderungen dürften auch für die hier in Rede stehenden Zulassungsentscheidungen nach § 12 GastG bzw. Art. 19 LStVG zum Tragen kommen, soweit es die Lärmwirkungen betrifft. Soweit Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LStVG einschlägig ist, spricht dafür, dass die „Veranstaltung“ schon begrifflich durch ihren Gegenstand, räumlich sowie durch einen gewissen organisatorischen Einsatz im Sinne eines Konzepts bestimmt wird (vgl. Schenk, in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand September 2015, Art. 19 Rn. 5, 17, 20). Der Umfang der Erlaubnis ist damit nur erkennbar, wenn sich alle wesentlichen Elemente aus der Anzeige bzw. der Erlaubnis selbst ergeben. Wenn der Veranstalter diese nicht in seine Anzeige oder einen Erlaubnisantrag einbezieht, sind sie formell illegal und können untersagt werden (vgl. Schenk, a.a.O. Rn. 20). Der gaststättenrechtlichen Erlaubnis als raumbezogener Personalkonzession liegt zwar ein typisierender Ansatz insofern zu Grunde, als sie nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GastG für eine bestimmte Betriebsart (und bestimmte Betriebsräume) erteilt wird und dem Erlaubnisinhaber innerhalb der vom Typ vorgegebenen Variationsbreite Spielraum für die Ausgestaltung seines Betriebs lässt (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. § 3 Rn. 1, 17). Dies dürfte auch für die Gestattung aus besonderem Anlass gelten, die unter „erleichterten Voraussetzungen“ erteilt wird. Andererseits ist für die Gaststättenerlaubnis als Feststellung, dass gegen die beabsichtigte Tätigkeit in den genannten Räumen keine gaststättenrechtlichen Bedenken bestehen (Michel/Kienzle/Pauly, a.a.O., § 3 Rn. 25), nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG auch das Verhältnis des Betriebs zu seiner Umgebung in den Blick zu nehmen, insbesondere zur Beurteilung der hier in Rede stehenden Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen.

Danach dürfte das Bestimmtheitserfordernis objektiv-rechtlich bei der Gestattung bzw. Erlaubnis einer Veranstaltung der hier in Rede stehenden Art und Größe verlangen, dass in der Zulassungsentscheidung bzw. dem entsprechenden Antrag zumindest die wesentlichen (dem Gaststättenbetrieb zuzurechnenden) Lärmquellen wie insbesondere Ausschank und Sitzgelegenheiten, Bühne, Beschallungstechnik sowie Parkplätze räumlich und zeitlich bezeichnet werden, z.B. mit Hilfe eines Lageplans. Weiterhin dürfte das Bestimmtheitsgebot insoweit drittschützende Wirkung haben, weil die o.g. Merkmale Gegenstand der Beurteilung sind, ob das Vorhaben mit dem gebotenen Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft vereinbar ist. Darüber hinaus dürften die o.g. Angaben und ihre Dokumentation in den Akten aber auch zwingende Voraussetzung dafür sein, dass der Beklagte selbst die gebotene Einschätzung der Immissionsbelastung vornehmen bzw. eine belastbare immissionsschutzfachliche Stellungnahme einholen kann.

Derartige Angaben finden sich hier weder in den Anzeige- bzw. Antragsunterlagen noch in der Zulassungsentscheidung..

III.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, in deren Rahmen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der in der Begründung dieses Rechtsmittels vorgebrachten Gesichtspunkte beschränkt ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht entsprochen.

Zutreffend weist die Beschwerdebegründung allerdings darauf hin, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage des Antragstellers nicht damit begründet werden kann, er werde durch die Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattung in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beeinträchtigt. Denn da der Antragsteller nicht mehr in der G.-straße wohnt, scheidet bereits die Möglichkeit einer geräuschbedingten Beeinträchtigung seiner Gesundheit als Folge der durch diesen Verwaltungsakt zugelassenen Handlungen aus.

Dessen ungeachtet besitzt der Antragsteller die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Auf der Grundlage der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur möglichen, aber auch ausreichenden überschlägigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist darüber hinaus davon auszugehen, dass er durch die Gestattung vom 1. September 2014 in einem subjektiven Recht verletzt wird, wie das nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Voraussetzung für den Erfolg einer diesen Verwaltungsakt betreffenden Anfechtungsklage ist. Denn der Antragsteller ist (Mit-)Eigentümer der Anwesen G.-straße 42 und 44. Allen derzeit erkennbaren Umständen nach wird sein Grundrecht auf Eigentum durch die Geräuschbelastung, die als Folge des verfahrensgegenständlichen Bescheids zu erwarten steht, entgegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht lediglich nach Maßgabe der Gesetze eingeschränkt.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - hierzu gehören sowohl Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen als auch sonstige Flächen, auf denen durch eine Gestattung im Sinn von § 12 GastG eine von § 1 GastG erfasste Betätigung zugelassen wird - so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG wiederholen und bekräftigen dieses Gebot. Wie sich u. a. aus der Erwähnung der „Nachbarschaft“ in § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt, besteht das Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, nicht nur im Interesse des Gemeinwohls, sondern auch betroffener Einzelpersonen. Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter.

Unter welchen Voraussetzungen Umwelteinwirkungen die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schwelle der „erheblichen“ Nachteile bzw. der „erheblichen“ Belästigungen erreichen, lässt sich - soweit andere Rechtsgüter als die menschliche Gesundheit in Frage stehen - nicht anhand eines generell-abstrakten Maßstabs beurteilen. Ausschlaggebend kommt es vielmehr darauf an, ob die fraglichen Immissionen dem Betroffenen unter Würdigung aller Umstände zumutbar sind (vgl. z. B. Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 47 m. w. N.). Namentlich in den Fällen, in denen die Rechtsverletzung des Betroffenen nur aus dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) hergeleitet werden kann, bestimmt sich die Zumutbarkeit in wesentlicher Hinsicht nach der Lage des beeinträchtigten Objekts bzw. der dort ausgeübten Nutzung; die Art des Gebiets, in dem sich die Liegenschaft des Rechtsschutzsuchenden befindet bzw. eine grundstücksbezogene Nutzung ausgeübt wird, bestimmt maßgeblich den Grad der zuzubilligenden Schutzwürdigkeit (vgl. z. B. Jarass, a. a. O. Rn. 55 ff. m. w. N.).

Erhebliche Bedeutung kommt vor diesem Hintergrund der Tatsache zu, dass die Anwesen des Antragstellers im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, der sich ausdrücklich den Schutz der dort ausgeübten Wohnnutzung zum Ziel setzt. Es handelt sich gerade nicht um ein Kerngebiet im Sinn von § 7 BauNVO. Der nach Lage der Akten seit dem 19. Februar 1988 rechtskräftige, mit Wirkung ab dem 8. Februar 1997 geänderte Bebauungsplan 001 der Antragsgegnerin setzt für das fragliche Gebiet grundsätzlich ein Mischgebiet fest. Solche Gebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Einen über dieses Maß signifikant hinausgehenden Schutz erfahren Wohnnutzungen durch den Bebauungsplan 001 dadurch, dass er - abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO - Vergnügungsstätten generell für unzulässig erklärt und entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch erlaubnispflichtige Schank- und Speisewirtschaften (eingeschränkt nur durch eine Bestandsschutzklausel zugunsten vorhandener Betriebe) nicht zulässt. Erweiterungen bestandsgeschützter Gaststätten sind nach den textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans nur ausnahmsweise und u. a. nur dann zulässig, wenn „die Wohnnutzung … in der Nachbarschaft nicht gestört wird“.

Dass die geräuschbezogenen Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattung eine solche Störung darstellen, die zudem erheblich im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG und unzumutbar im Sinn der vorstehend dargestellten Kriterien ist, kann - auch im Licht des Beschwerdevorbringens - nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Allerdings wendet sich die Antragsgegnerin zu Recht gegen eine „schematische“ Anwendung der TA Lärm. Eine unmodifizierte Anwendung der TA Lärm verbietet sich im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil § 12 Abs. 1 GastG den Betrieb erlaubnisbedürftiger Gaststätten „unter erleichterten Voraussetzungen“ zulässt. Ob die hier von der Antragsgegnerin erteilte Gestattung nach § 12 GastG auch einer Person erteilt werden kann, die Inhaberin einer Erlaubnis nach § 2 GastG ist, kann hier offenbleiben. Jedenfalls haben die dann zu beachtenden „erleichterten Voraussetzungen“ zur Folge, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d. h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind (BayVGH, U. v. 22.10.1998 - 22 B 98.602 - juris, BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - UPR 2004, 31/32). Hinzukommt, dass die Nummer 1 Satz 2 Buchst. b der TA Lärm Freiluftgaststätten ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich dieses Regelwerks ausnimmt (so auch BVerwG, B. v. 3.8.2010 - 4 B 9.10 - BRS 76 [2010] Nr. 188). Diese Bestimmung zielt gerade darauf ab, die Zumutbarkeitsschwelle unter dem Gesichtspunkt der sozialen Bedeutung von Freiluftgaststätten und der örtlichen bzw. regionalen Herkömmlichkeit solcher Anlagen ggf. anheben zu können (vgl. BR-Drucks. 254/98, S. 47). Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2010 (a. a. O. Rn. 4) spricht viel dafür, dass der Nummer 1 Satz 2 Buchst. b der TA Lärm nicht nur „reine“ Freiluftgaststätten (d. h. solche gastronomische Betätigungen, die ohne Anbindung an eine in geschlossenen Räumen betriebene Gaststätte stattfinden), sondern auch Freischankflächen unterfallen, die einen Annex zu einem in einem Gebäude liegenden Lokal bilden.

Auch andere Regelwerke stehen zur Beurteilung der Geräusche, denen sich die Anwesen des Antragstellers als Folge der verfahrensgegenständlichen Gestattung ausgesetzt sehen werden, nicht zur Verfügung. Nicht einschlägig ist insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), da die Tatbestandsmerkmale des § 1 dieser Verordnung, aus denen sich ihr Anwendungsbereich ergibt, offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt, dass vorliegend eine analoge Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Betracht kommt; nicht dargelegt wurde namentlich das Bestehen einer (absichtlichen oder planwidrigen) Regelungslücke. Da der Verordnungsgeber den Lärm, der von sonstigen Freizeitbetätigungen ausgeht, nicht ebenso privilegiert hat, wie das hinsichtlich des Sports geschehen ist, ist für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Sportanlagenlärmschutzverordnung kein Raum (ähnlich Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, § 1 18. BImSchV Rn. 29).

Ebenfalls nicht einschlägig ist die vom Länderausschuss für Immissionsschutz im Mai 1995 als Muster-Verwaltungsvorschrift verabschiedete sog. „Freizeitlärm-Richtlinie“, da sie sich ausweislich ihres Abschnitts 1 für Gaststätten ausdrücklich keine Geltung beimisst.

Im Rahmen der nach alledem gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtungsweise fällt ausschlaggebend ins Gewicht, dass die Lärmbelastung, die aus der verfahrensgegenständlichen Gestattung resultieren wird, angesichts eines von der Antragsgegnerin selbst prognostizierten Beurteilungspegels während der Nachtzeit von bis zu 74 dB(A) derart hoch ist, dass sie das Maß dessen, was Betroffenen in dem konkreten Gebiet zugemutet werden darf, auch bei Gestattungen aus besonderem Anlass überschreitet. Hierbei kann nicht außer Betracht bleiben, dass alle vorgenannten Regelwerke davon ausgehen, selbst innerhalb von Mischgebieten, in denen die Wohnnutzung nicht in jener besonderen Weise als schutzbedürftig ausgestaltet wurde, wie das durch den Bebauungsplan 001 geschehen ist, werde das Maß der während der Nachtzeit hinzunehmenden Lärmfracht auf einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) beschränkt, bei seltenen Ereignissen auf 55 dB(A). In einem Mischgebiet, in dem gaststättenrechtliche Nutzungen grundsätzlich nur noch in dem beim Inkrafttreten des einschlägigen Bebauungsplans bestehenden Umfang zulässig sind, und in dem Erweiterungen dieser Nutzungen von der Voraussetzung der unterbleibenden Störung der Wohnnutzung abhängig gemacht werden, sind nächtliche Beurteilungspegel von der Art, wie sie für den 19. September 2014 ab 22.00 Uhr prognostiziert wurden, auch bei besonderen Anlässen nicht mehr von der Duldungspflicht der Nachbarschaft umfasst. Angesichts der Geräuschbelastung, der sich die Anlieger der G.-straße aufgrund der dort vorhandenen Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen fortwährend ausgesetzt sehen, vermag hieran auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gestattung vom 1. September 2014 lärmträchtige Betätigungen nur während einer einzigen Nacht zulässt.

Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Rechtsfigur der „sehr seltenen Ereignisse“ vermag die damit einhergehende Beeinträchtigung der Nachbarschaft ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Vorschrift des § 6 der 18. BImSchV bezieht, ist diese Norm ebenso wenig unmittelbar oder entsprechend anwendbar, wie das aus den dargestellten Gründen für die Sportanlagenlärmschutzverordnung in ihrer Gesamtheit gilt. Allerdings hat die Rechtsprechung - auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327 - BayVBl 1997, 594) - anerkannt, dass es Veranstaltungen geben kann, denen für die örtliche Gemeinschaft eine derart herausragende Bedeutung zukommt, dass selbst die Einhaltung der für „seltene Ereignisse“ geltenden Lärmgrenz- oder -richtwerte nicht verlangt werden kann (ähnlich z. B. OVG RhPf, U. v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - juris). Vorliegend ist jedoch bereits die Voraussetzung nicht erfüllt, dass es sich bei der erweiterten und verlängerten Bewirtungsmöglichkeit, die die Antragsgegnerin aus Anlass des am 19. September 2014 beginnenden „Grafflmarktes“ eingeräumt hat, um ein „sehr seltenes“ Ereignis handelt. Nach der Aufstellung, die der Antragsteller der Beschwerdeerwiderung vom 16. September 2014 beigefügt hat und der die Antragsgegnerin in ihrer Replik vom 17. September 2014 nicht entgegengetreten ist, finden in der G.-straße (bzw. in ihrem näheren Umfeld) Veranstaltungen, die mit einer ähnlich hohen Lärmbelastung der Anwohner einhergehen, vielmehr in großer Zahl und in engen zeitlichen Abständen statt (vgl. zu dem Erfordernis, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit besonders geräuschintensiver Veranstaltungen auch die Gesamtbelastung, die sich für ein Grundstück durch andere Störereignisse ergibt, sowie die zwischen ihnen liegenden Abstände zu berücksichtigen, BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - UPR 2004, 31/32).

Einer Abänderung bedarf der angefochtene Beschluss entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht unter dem Blickwinkel der erforderlichen Bestimmtheit. Die vom Verwaltungsgericht wiederhergestellte aufschiebende Wirkung hat eindeutig zur Folge, dass die Beigeladenen aus der verfahrensgegenständlichen Gestattung keine Befugnisse herleiten können. Die Rechtslage stellt sich vielmehr so dar, wie sie bestünde, wäre dieser Verwaltungsakt nicht erlassen worden. Der Umfang der gaststättenrechtlichen Befugnisse der Beigeladenen bestimmt sich deshalb nach Maßgabe der ihnen erteilten Erlaubnisse einschließlich der hierfür geltenden Nebenbestimmungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben und sie von ihrer Interessenlage zudem als im Lager der unterlegenen Antragsgegnerin stehend anzusehen sind.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.1. Der Antragsteller ist nach Aktenlage Bewohner des an der Ecke zur K.-straße liegenden Anwesens W.-straße 1 in der Altstadt der Antragsgegnerin. Bei der W.-straße handelt es sich um eine der Verbindungsstraßen zwischen den beiden Hauptstraßenzügen der Altstadt der Antragsgegnerin, nämlich der K.- und der G.-straße. Von der W.-straße zweigt in Höhe des vom Antragsteller bewohnten Anwesens der parallel zur K.-straße verlaufende, vor ihr nur durch eine Häuserzeile getrennte W.-platz ab.

Die W.-straße, der W.-platz, die G.-straße und die auf der nordöstlichen Seite der K.-straße befindlichen Anwesen liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 001 der Antragsgegnerin, der ein Mischgebiet festsetzt, innerhalb seines Bereichs A jedoch erlaubnispflichtige Schank- und Speisewirtschaften - unter Zuerkennung von Bestandsschutz für bestehende Betriebe - für unzulässig erklärt und Erweiterungen bestehender Betriebe nur ausnahmsweise und lediglich in geringem Umfang sowie unter der Voraussetzung einer unterbleibenden Störung der Wohnnutzung im betroffenen Gebäude selbst und in der Nachbarschaft zulässt.

Die Sperrzeitverordnung der Antragsgegnerin sieht für Freischankflächen einen täglichen Beginn der Sperrzeit um 23.00 Uhr und deren Ende um 6.00 Uhr vor. Für die Innengastronomie dauert die Sperrzeit in der gesamten Innenstadt der Antragsgegnerin von 2.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

2. In der Altstadt der Antragsgegnerin findet zweimal jährlich - nächstmalig am 24. und 25. Juni 2016 - der „G.-markt“ statt. Nach § 4 Abs. 1 der G.-marktverordnung der Antragsgegnerin vom 7. August 2008 ist auf dieser Veranstaltung das Feilbieten von Waren aller Art (mit den sich aus § 4 Abs. 2 der Verordnung ergebenden Einschränkungen) statthaft. Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten sind gemäß § 4 Abs. 3 der G.-marktverordnung nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Antragsgegnerin gestattet. Das Veranstaltungsgelände umfasst nach § 2 der G.-marktverordnung neben einer Mehrzahl weiterer Straßen und Plätze den gesamten W.-platz, die W.-straße mit Ausnahme des Bereichs zwischen der W.-straße 4 und der G.-straße sowie längere, beidseits der Einmündungen der W.-straße liegende Teile der K.- und der G.-straße. Die Veranstaltungszeiten werden gemäß § 3 der G.-marktverordnung rechtzeitig im Amtsblatt bekanntgemacht. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofs mitgeteilt, sie werde in der am 22. Juli 2016 erscheinenden Ausgabe ihres Amtsblattes bekanntgeben, dass sich die Verkaufszeiten dieser Veranstaltung am 24. Juni 2016 von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr und am 25. Juni 2016 von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr erstrecken würden.

3. Aus Anlass dieses G.-marktes erteilte die Antragsgegnerin durch für sofort vollziehbar erklärte Bescheide vom 3. Mai 2016 einer Vielzahl von Gastwirten Gestattungen nach § 12 GastG. Ein solcher Bescheid erging u. a. gegenüber der Beigeladenen zu 1), die nach Aktenlage in dem dem Wohnanwesen des Antragstellers gegenüberliegenden Gebäude W.-straße 2 eine Gaststätte mit Freischankfläche betreibt, sowie gegenüber dem Beigeladenen zu 3), dessen Lokal sich im Anwesen W.-straße 1 befindet und der nach Aktenlage über eine auf Privatgrund liegende Freischankfläche verfügt. Eine weitere Gestattung wurde dem Beigeladenen zu 2) erteilt, bei dem es sich seiner Bezeichnung nach um eine örtliche Bürgervereinigung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins handelt.

Regelungsgegenstand der den Beigeladenen zu 1) und 3) erteilten Gestattungen ist der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft am 24. Juni 2016 zwischen 16.00 Uhr und 24.00 Uhr auf der „verdichteten Freischankfläche“ vor dem Anwesen W.-straße 2 bzw. auf der privaten Freischankfläche des Anwesens W.-straße 1. Ferner wurde diesen beiden Beigeladenen das Aufstellen je eines Standes zum Ausschank alkoholischer und alkoholfreier Getränke, der Beigeladenen zu 1) darüber hinaus das Aufstellen eines Standes zur Abgabe zubereiteter Speisen (Pizzen) und zweier Stehtische neben dem Haupteingang ihrer Gaststätte gestattet.

Die dem Beigeladenen zu 2) erteilte Gestattung erstreckt sich außer auf die Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr am 24. Juni 2016 auch auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr am 25. Juni 2016; räumlich bezieht sie sich auf die „verdichtete Freischankfläche“ vor dem Anwesen W.-platz 2. In sachlicher Hinsicht lässt diese Gestattung das Aufstellen eines Wagens zum Ausschank alkoholischer und alkoholfreier Getränke sowie eines Standes zur Abgabe von zubereiteten Speisen (Leberkäse, Frikadellen, Weißwürste, Semmeln und Kuchen) zu.

In all diesen Bescheiden wird - bezogen auf die Nacht vom 24. auf den 25. Juni 2016 - der Beginn der Sperrzeit sowohl für die Gaststätteninnenräume als auch die Freischankflächen auf 24.00 Uhr festgesetzt und der Beginn der Nachtzeit am 24. Juni 2016 auf 24.00 Uhr hinausgeschoben. Sie enthalten jeweils die Auflage, die Abgabe von Speisen und Getränken sei am 24. Juni 2016 um 23.30 Uhr einzustellen. Nach dem Beginn der Sperrzeit dürften Arbeiten, die geeignet seien, die Nachtruhe der Anwohner zu stören, nicht mehr durchgeführt werden; am 25. Juni 2016 seien lärmrelevante Arbeiten erst ab 8.00 Uhr zulässig.

4. Mit einem am 2. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Rechtsschutzgesuch beantragte der Antragsteller zum einen sinngemäß, die den Beigeladenen erteilten Gestattungen teilweise - nämlich hinsichtlich der Zulassung eines Betriebs von Freischankflächen am 24. Juni 2016 nach 22.00 Uhr - aufzuheben. Zum anderen erstrebte er der Sache nach die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser vom Verwaltungsgericht unter den Aktenzeichen AN 4 K 16.00951, AN 4 K 16.00953 und AN 4 K 16.00955 geführten Klagen insoweit, als sich die Gestattungen auf die Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr am 24. Juni 2016 beziehen (Verfahren AN 4 S 16.00950, AN 4 S 16.00952 und AN 4 S 16.00954).

Das Verwaltungsgericht gab diesen Anträgen nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durch Beschluss vom 13. Juni 2016 statt, da die Bescheide vom 3. Mai 2016 voraussichtlich rechtswidrig seien. Die erst seit dem Jahr 2003 zweimal jährlich stattfindende Ausweitung des Gaststättenbetriebs stelle keine unter Bestandsschutzkriterien zu beurteilende Veranstaltung dar. Die Lärmbelastung, die ihretwegen am 24. Juni 2016 zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr zu erwarten sei, sei dem Antragsteller nicht zumutbar. Es könne nicht ernstlich bezweifelt werden, dass die geräuschbezogenen Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattungen eine Störung der Wohnnutzung der Nachbarschaft im Sinn der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 darstellten. Störungen der Wohnnutzung seien insbesondere dann nicht mehr mischgebietsverträglich, wenn sie sich bis in die Freizeit - insbesondere in die Zeit der Nachtruhe hinein - erstreckten. Der von der Antragsgegnerin für die Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr selbst prognostizierte Beurteilungspegel von 74 dB(A) sei derart hoch, dass die Lärmbelastung das Maß dessen, was den Betroffenen in dem konkreten Gebiet zugemutet werden dürfe, auch bei aus konkretem Anlass erteilten Gestattungen überschreite. Zudem seien die Anlieger des W.-platzes wegen der dort vorhandenen Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen fortwährend Geräuschbelastungen - auch in der Nachtzeit bis 23.00 Uhr - ausgesetzt. Gleiches gelte für die erheblichen Geräuschbelastungen tagsüber sowohl während des G.-marktes als auch bei weiteren Veranstaltungen. Die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz erstellte Freizeitlärmrichtlinie sei auch in ihrer vom 6. März 2015 datierenden Neufassung nicht einschlägig, da sie sich für Gaststätten ausdrücklich keine Geltung beimesse.

Unabhängig hiervon lägen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Voraussetzungen einer Sonderfallbeurteilung nach der Nummer 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie nicht vor, da es sich bei der Ausweitung des Gaststättenbetriebs ab 22.00 Uhr weder um eine seltene Veranstaltung handele noch sie sich durch eine besondere Standortgebundenheit oder hohe soziale Adäquanz und Akzeptanz auszeichne. Der Argumentation, die im Anschluss an den G.-markt stattfindende Freiluftgastronomie sei nunmehr untrennbarer Bestandteil des G.-marktes, könne nicht gefolgt werden, da neue Bestandteile einer Traditionsveranstaltung dann, wenn sie sich von ihr ohne weiteres (insbesondere in zeitlicher Hinsicht) abtrennen ließen, nicht am Traditionscharakter der ursprünglichen Veranstaltung teilnähmen. Zudem fehle es an der Einhaltung einer achtstündigen Nachtruhe, da der G.-markt am 25. Juni 2016 bereits um 7.00 Uhr wieder beginne und deshalb bereits vor diesem Zeitpunkt mit Lärmbelastungen als Folge von Aufbauarbeiten gerechnet werden müsse. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass am 24. Juni 2016 um 24.00 Uhr schlagartig Ruhe einkehren werde. Auf die Rechtsfigur des „sehr seltenen Ereignisses“ könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen, da die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen dieses Instituts nicht vorlägen.

5. Am 22. Juni 2016 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin, auf dem W.-platz und in der W.-straße zwischen der Einmündung in die G.-straße und dem W.-platz den Beginn der Nachtzeit in den Nächten, die einem Samstag, einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag vorausgehen, nach der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm auf 23.00 Uhr hinauszuschieben. Gleichzeitig wurde die Verwaltung der Antragsgegnerin beauftragt, einen Auflagenbescheid für die in diesem Bereich bestehenden Freischankflächen zu erlassen, wonach deren Nutzung in den Nächten von Sonntag bis Donnerstag um 22.00 Uhr, in den Nächten „von Freitag und Samstag und vor gesetzlichen Feiertagen“ um 23.00 Uhr beendet sein müsse. Im Fall von Veranstaltungen, für die nach der Freizeitlärmrichtlinie eine Sonderfallprüfung durchzuführen sei, einschließlich des damit zusammenhängenden Gaststättenbetriebs gelte das vom Stadtrat am 29. Juli 2015 beschlossene Veranstaltungskonzept in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 16. März 2016; danach ende die Innen- und Außensperrzeit bei den G.-märkten jeweils um 24.00 Uhr. Außerdem wurde die Verwaltung der Antragsgegnerin beauftragt, die Gastwirte im Bereich des W.-platzes sowie in der W.-straße zwischen der Einmündung in die G.-straße und dem W.-platz durch Verwaltungsakt zu verpflichten, auf Raucher mit dem Ziel der Minimierung des von ihnen ausgehenden Lärms einzuwirken und das Verhalten dieser Personen zu kontrollieren. Wegen der insoweit im Einzelnen in Aussicht genommenen Regelungen wird auf die Nummern III.2 und III.3 des Stadtratsbeschlusses vom 22. Juni 2016 verwiesen.

6. Mit der gegen den Beschluss vom 13. Juni 2016 eingelegten Beschwerde beantragt die Antragsgegnerin, diese Entscheidung aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Wegen der zur Begründung dieses Rechtsmittels vorgebrachten Gesichtspunkte wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 15. und vom 17. Juni 2016, wegen der Auskünfte, die sie in Erledigung von Anfragen des Verwaltungsgerichtshofs erteilt hat, auf ihre Schreiben vom 21. und vom 22. Juni 2016 verwiesen.

Hinsichtlich der Argumente, mit denen der Antragsteller der Beschwerde und dem Vorbringen der Antragsgegnerin in deren Schreiben vom 21. Juni 2016 entgegentritt, wird auf die Zuschriften seiner Bevollmächtigten vom 21. und 22. Juni 2016 Bezug genommen.

Der Beigeladene zu 2) beantragt mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. Juni 2016 im Wesentlichen unter Verweis auf die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen in den der Begründung dieses Rechtsmittels dienenden Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 15. und vom 17. Juni 2016 sowie in der Zuschrift vom 21. Juni 2016 (auf die Prüfung der darin enthaltenen Ausführungen ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt) rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Soweit die Antragsgegnerin im Schreiben vom 15. Juni 2016 auf ihre im ersten Rechtszug eingereichte Antragserwiderung vom 8. Juni 2016 sowie ihr Vorbringen in den früheren Beschwerdeverfahren 22 CS 15.1321 und 22 CS 15.2058 Bezug genommen hat, können die dortigen Ausführungen vorliegend nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Denn aus dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufgestellten Erfordernis, dass sich die Beschwerdebegründung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen hat, folgt, dass der Beschwerdeführer aufzeigen muss, in welchen Punkten und weshalb sie aus seiner Sicht nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist (Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 76 m. w. N.).

2. Zu Unrecht stellt die Antragsgegnerin in Abrede, dass dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis insoweit zur Seite stehe, als er sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der dem Beigeladenen zu 3) erteilten Gestattung wendet, da sowohl der Antragsteller als auch dieser Beigeladene Mieter ein und desselben Vermieters seien und sich ein Mieter bemühen müsse, zunächst im Innenverhältnis Abhilfe zu schaffen. Der Richtigkeit dieses rechtlichen Ansatzes steht bereits entgegen, dass die Antragsgegnerin in Gestalt der dem Beigeladenen zu 3) am 3. Mai 2016 erteilten Gestattung einen Hoheitsakt erlassen hat, der zumindest möglicherweise mit einer Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers - nämlich seinem Anspruch darauf, vor schädlichen Umwelteinwirkungen verschont zu bleiben - einhergeht. Einen solchen Anspruch könnte der Antragsteller haben, weil er zur Nachbarschaft im immissionsschutzrechtlichen Sinne gehört. Erfasst werden davon auch Mietparteien auf den Grundstücken und in den Gebäuden, in denen die emittierende Anlage betrieben wird.

3. Grundsätzlich zu Recht verweist die Antragsgegnerin in den Abschnitten 5 und 7 der Beschwerdebegründung darauf, dass die verfahrensgegenständlichen Gestattungen die ansonsten geltende rechtliche Situation zugunsten des Antragstellers insofern vorteilhafter gestalten, als die Beigeladenen zu 1) und 3) darin verpflichtet werden, ihre Innengastronomie am 24. Juni 2016 bereits um 24.00 Uhr vollständig zu beenden, sie ferner - ebenso wie der Beigeladene zu 2) - die Abgabe von Speisen und Getränken im gesamten Betrieb um 23.30 Uhr einzustellen haben, und sie zwischen 24.00 Uhr und 8.00 Uhr des Folgetages keine die Nachtruhe der Anwohner störenden bzw. (sonst) lärmrelevanten Arbeiten durchführen dürfen. Ebenfalls zutreffend ist, dass die Antragsgegnerin damit erneut auf ein Regelungsmodell zurückgegriffen hat, angesichts dessen der (mit dem Antragsteller des vorliegenden Rechtsstreits nicht identische) Antragsteller im Beschwerdeverfahren 22 CS 15.1321 auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs hin sein Rechtsschutzgesuch nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zurückgenommen hat, und im Hinblick auf das der Verwaltungsgerichtshof mitBeschluss vom 18. September 2015 (22 CS 15.2058 - juris) den damaligen Antrag des Antragstellers nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO unter Aufhebung der stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgelehnt hat.

Im letztgenannten Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausdrücklich festgehalten, dass diese Gerichtsentscheidung kein Präjudiz für die Beantwortung der Frage darstellt, ob derartige behördliche Regelungen auch künftig würden Bestand haben können; dies bedürfe vielmehr näherer Überprüfung, die in jenem Rechtsstreit - auch wegen der Kürze der dem Verwaltungsgerichtshof hierfür seinerzeit zur Verfügung stehenden Zeitspanne (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2015 a. a. O. juris Rn. 3) - nicht geleistet werden könne (BayVGH, B. v. 18.9.2015 a. a. O. juris Rn. 5). Die Entscheidung beruhe vielmehr auf einer Interessenabwägung, in deren Rahmen auch berücksichtigt worden sei, dass die Beigeladenen wohl schutzwürdig darauf vertrauen könnten, dass eine vom Antragsteller des Beschwerdeverfahrens 22 CS 15.1321 hingenommene Regelung auch für den im Herbst 2015 stattfindenden G.-markt Bestand haben werde (BayVGH, B. v. 18.9.2015 a. a. O. Rn. 5).

Gegenüber den Umständen, die für die damals vorgenommene Interessenabwägung maßgeblich waren, haben sich veränderte Gesichtspunkte zum einen insofern ergeben, als sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem durch Urteil vom 25. November 2015 (22 BV 13.1686 - GewArch 2016, 204) abgeschlossenen Berufungsverfahren eingehend mit der Frage befasst hat, wie sich die Geräuschbelastung von Anwesen in der G.-straße - insbesondere als Folge des Betriebs von Gaststätten - darstellt, und welche Ansprüche den Betroffenen hieraus gegen die Antragsgegnerin erwachsen. Auch wenn die hierbei gewonnenen Erkenntnisse u. U. nicht uneingeschränkt auf die Verhältnisse in der W.-straße und am W.-platz übertragbar sind, so erlauben sie wegen der großen räumlichen Nähe beider Örtlichkeiten zu demjenigen Abschnitt der G.-straße, der im Verfahren 22 BV 13.1686 betrachtet wurde, dem Verwaltungsgerichtshof doch eine in gewissem Grad zuverlässigere Beurteilung der materiellen Rechtslage, als sie im Beschwerdeverfahren 22 CS 15.2058 möglich war. Zum anderen können weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladenen in gleicher Weise wie im Vorfeld des Herbst-G.-marktes 2015 schutzwürdig darauf vertrauen, die sofortige Vollziehbarkeit der vorliegend verfahrensgegenständlichen Gestattungen werde in einem Beschwerdeverfahren Bestand haben. Denn die vorstehend referierten Ausführungen in den letzten beiden Sätzen der Randnummer 5 des in der Sache 22 CS 15.2058 am 18. September 2015 erlassenen Beschlusses verdeutlichen in zweifelsfreier Klarheit, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits damals eine abweichende rechtliche Beurteilung bei künftigen vergleichbaren Streitsachen vorbehalten hat.

4. Diese - auch im vorliegenden Verfahren freilich nur überschlägig mögliche - rechtliche Beurteilung in Verbindung mit der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten führt dazu, es bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen des Antragstellers in dem vom Verwaltungsgericht verfügten Umfang zu belassen. Für dieses Ergebnis spricht neben dem Fehlen eines anerkennenswerten Vertrauens der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auf den Fortbestand der sofortigen Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Gestattungen nicht zuletzt der Umstand, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, die gegenüber den Beigeladenen ergangenen Bescheide vom 3. Mai 2016 könnten einer Nachprüfung in den anhängigen Klageverfahren (sollte sich das hierfür erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse dartun lassen) u. U. nicht standhalten.

Wenn § 12 Abs. 1 GastG davon spricht, der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes könne „unter erleichterten Voraussetzungen“ vorübergehend und auf Widerruf gestattet werden, so bedeutet dies insbesondere, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d. h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind. Eine generelle Freistellung von der Rücksichtnahme auf die benachbarte Wohnbebauung ist damit freilich nicht verbunden. Je kleiner die Zahl der Tage und Nächte mit Ruhestörungen ist, desto eher kann man diese der Nachbarschaft aus besonderem Anlass zumuten. Je größer die Zahl von Tagen und Nächten mit Ruhestörungen ist, desto gewichtiger muss der besondere Anlass sein, um die Zumutbarkeit für die Nachbarschaft zu begründen (BayVGH, U. v. 22.10.1998 - 22 B 98.602 -BayVBl 1999, 405). Die Schädlichkeitsgrenze ist nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab, sondern vielmehr aufgrund einer auf die konkrete Situation bezogenen Abwägung und eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu bestimmen. Notwendig ist eine umfassende Würdigung aller Umstände (BayVGH, B. v. 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679 -).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ging das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass die Geräuschbelastung, der sich der Antragsteller aus Anlass des G.-markts (auch) aufgrund der angefochtenen Gestattungen am 24. Juni 2016 zwischen 22.00 Uhr und mindestens 24.00 Uhr ausgesetzt sehen wird, als schädliche Umwelteinwirkung im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG angesehen werden muss, wie sie nach dem Vorgesagten auch durch eine Gestattung nicht hervorgerufen werden darf.

4.1 Nicht gänzlich frei von Zweifeln wäre es allerdings, sollten die Ausführungen im Abschnitt II.1.1.1 der Gründe des angefochtenen Beschlusses so zu verstehen sein, dass die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 (sie sind im Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 3 bis 10 wiedergegeben) der Erteilung einer Gestattung, deren Ausnutzung eine - auch objektiv - als „störend“ anzusehende Beeinträchtigung der Wohnruhe der Nachbarschaft nach sich zieht, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts schlechthin entgegenstehen. Denn dieser Bebauungsplan diente - wie dem beschließenden Senat aus dem Verfahren 22 BV 13.1686 von Amts wegen bekannt ist - dazu, ein „Abgleiten“ des Altstadtviertels St. Michael in ein innerstädtisches Problemgebiet zu verhindern, wie die Antragsgegnerin dies als Folge der in den achtziger und neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts dort zu beobachtenden Häufung von Gast- und Vergnügungsstätten bei gleichzeitig zunehmender Verdrängung der angestammten Wohnbevölkerung wegen der nachteiligen Auswirkungen dieser Betriebe befürchtete. Nur für eine kurze Zeitspanne geltende Gestattungen nach § 12 GastG ziehen eine solche Gefährdung dann nicht nach sich, wenn weder sie selbst noch die „besonderen Anlässe“, im Hinblick auf die sie erteilt werden, von ihrer Zahl oder von ihren Umweltauswirkungen her die Befürchtung zu begründen vermögen, Anwohner könnten deswegen geneigt sein, sich andernorts niederzulassen, oder ansiedlungswillige Personen würden aus diesem Grund von der Begründung eines Wohnsitzes im betroffenen Altstadtquartier Abstand nehmen. Vor diesem Hintergrund ist es zu verstehen, wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Randnummer 102 des am 25. November 2015 in der Sache 22 BV 13.1686 erlassenen Urteils darauf hingewiesen hat, bei Veranstaltungen, die als seltene oder sehr seltene Ereignisse behandelt werden können, einschließlich der damit verbundenen Gestattungen nach § 12 GastG müsse das Erfordernis der achtstündigen Nachtruhe (Nr. 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm) nicht zwangsläufig Geltung beanspruchen.

4.2 Bedeutung kommt den vorerwähnten Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 jedoch deshalb zu, weil auf der Grundlage der auch in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen überschlägigen Beurteilung der Rechtslage davon auszugehen ist, dass dem Antragsteller „im Alltag“ - d. h. außerhalb jener Tage und Nächte, an denen in der W.-straße und ihrem Umgriff Veranstaltungen stattfinden - jedenfalls bisher nicht jener Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen zuteil wird, auf den er angesichts der Lage des von ihm bewohnten Anwesens im Bereich A des Bebauungsplans Nr. 001 Anspruch besitzt. Dies muss bereits deshalb angenommen werden, weil die Antragsgegnerin in der Beschlussvorlage für die Sitzung ihres Stadtrats am 22. Juni 2016 (Seite 5 unten/Seite 6 oben) ausgeführt hat, aus schalltechnischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass am W.-platz ähnliche Lärmverhältnisse herrschen würden wie in der G.-straße, auf die sich das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - bezieht. Dies würde bedeuten, dass der Antragsteller bisher „im Alltag“ abends nach 22.00 Uhr unzumutbare Lärmbelästigungen hinnehmen musste. In Einklang damit steht, dass die Antragsgegnerin nunmehr Anlass gesehen hat, die Sperrzeit für die Freischankflächen von Gaststätten, die an der W.-straße und am W.-platz liegen, in den Nächten von Sonntag auf Montag bis einschließlich Donnerstag auf Freitag (mit Ausnahme solcher, die einem gesetzlichen Feiertag vorausgehen) auf 22.00 Uhr vorzuverlegen, und die dortigen Gastwirte - ähnlich wie in der G.-straße - zur Durchführung von Maßnahmen zu verpflichten, die der Minimierung des „Raucherlärms“ dienen.

Solange diese sowie ggf. weitere Maßnahmen, die nach den örtlichen Gegebenheiten u. U. erforderlich sind, um den Anwohnern der W.-straße und des W.-platzes dasjenige Maß an Nachtruhe zu verschaffen, auf das sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs u. a. nach dem Regelungsgehalt des Bebauungsplans Nr. 001 Anspruch besitzen, zum einen noch nicht rechtswirksam ergriffen wurden, und solange zum anderen - was mindestens gleich bedeutsam ist - ihre konsequente und dauerhafte Befolgung in der Lebenswirklichkeit nicht beweiskräftig dargetan ist, stellt dies einen Abwägungsgesichtspunkt von erheblichem Gewicht dar, der klar dagegen spricht, von den Bewohnern eines Bauquartiers, in dem die Wohnnutzung nach dem eigenen Ortsrecht der Antragsgegnerin vor den nachteiligen Auswirkungen von Gaststättenbetrieben deutlich stärker geschützt werden soll, als das in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO ansonsten der Fall ist, die Hinnahme nächtlichen Lärms in dem hier inmitten stehenden Ausmaß als Folge gaststättenrechtlicher Gestattungen zu verlangen. Denn die diesbezügliche Duldungspflicht der Anwohner steht im Verhältnis der Interdependenz zu dem Ausmaß, in dem ihr Anspruch auf ungestörtes Wohnen tatsächlich Beachtung findet (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 12 Rn. 5).

Hieran vermag der Stadtratsbeschluss vom 22. Juni 2016 nichts zu ändern. Das folgt schon daraus, dass es sich bei ihm um ein bloßes Verwaltungsinternum handelt, das keine Rechtswirkungen im Außenverhältnis entfaltet. Nach der Darstellung im Schreiben der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2016 ist mit dem Auslauf der Bescheide, die in Umsetzung dieses Beschlusses erlassen werden sollen, erst „etwa bis Ende Juli“ 2016 zu rechnen.

Abgesehen davon müssen auch in der Realität Verhältnisse eingekehrt sein, die unter dem Blickwinkel des den Bewohnern des betroffenen Gebiets zustehenden Lärmschutzes den Vorgaben der Rechtsordnung entsprechen. Ob - und bejahendenfalls ab wann - das künftig der Fall sein wird, ist gegenwärtig offen. Dies folgt vor allem daraus, dass die Herstellung einer rechtskonformen Immissionssituation auch vom künftigen Verhalten der Gastwirte und der anderen Geräuschemittenten abhängt. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin ausweislich der Ausführungen auf Seite 10 der Vorlage für die Stadtratssitzung am 22. Juni 2016 es selbst für geboten erachtet, durch eine künftig durchzuführende Messung zu eruieren, wie sich die Geräuschsituation am W.-platz nach dem Ergehen der gemäß dem Stadtratsbeschluss vom 22. Juni 2016 zu erlassenden Bescheide darstellen wird.

4.3 Die ausnahmsweise Zumutbarkeit der Immissionen, denen sich der Antragsteller am 24. Juni 2016 zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr (sowie ggf. darüber hinaus) bei einer Ablehnung seines Rechtsschutzgesuchs ausgesetzt sehen würde, kann auch nicht damit begründet werden, er erfahre insoweit eine Begünstigung, als der Beginn der Sperrzeit für die nicht als Freischankflächen zu qualifizierenden Teile von Gaststätten von 2.00 Uhr auf 24.00 Uhr vorverlegt werde. Denn es kann, wie der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 25. November 2016 (a. a. O. Rn. 68 ff.) aufgezeigt hat, der Antragsteller als Bewohner eines Mischgebiets nicht verlangen, dass der Betrieb von Gaststätten ab 22.00 Uhr wegen des „Raucherlärms“ zur Gänze unterbleibt; ihm steht vielmehr nur ein Anspruch auf effektive und dauerhafte Minimierung dieser Geräusche zu. Der Vorteil, der sich für ihn daraus ergibt, dass bestimmte Lokale in seiner Umgebung ihren Betrieb am 24. Juni 2016 ab 24.00 Uhr einstellen müssen, wird zu seinem Nachteil jedoch bereits dadurch mehr als kompensiert, dass er - wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss in von der Antragsgegnerin nicht substantiiert angegriffener Weise dargelegt hat - am Morgen des 25. Juni 2016 u. U. bereits vor 7.00 Uhr eine erneute, ggf. erhebliche Geräuschbelastung zu gewärtigen hat. Denn es ist - so das Verwaltungsgericht - damit zu rechnen, dass die den G.-markt beschickenden Verkäufer frühzeitig mit dem Aufbauen ihrer Stände beginnen könnten, um - wie von der Antragsgegnerin zugelassen - ab 7.00 Uhr den Verkauf aufnehmen zu können. Das an die Adressaten der Gestattungen gerichtete Verbot, vor 8.00 Uhr lärmrelevante Tätigkeiten vorzunehmen, entfaltet deshalb allenfalls eine begrenzte Wirkung. Im Verbund mit der Tatsache, dass ein Beginn der Innen- und Außensperrzeit um 24.00 Uhr keineswegs sicherstellt, dass in der W.-straße und am W.-platz von da an sogleich tatsächlich Ruhe herrscht, wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen ausgeführt hat, erscheint die Erwartung begründet, dass der Antragsteller in der Nacht vom 24. auf den 25. Juni 2016 kaum über eine längere Zeit hinweg ungestörten Schlaf wird finden können.

Dieser Umstand fällt umso schwerer ins Gewicht, als sich der Antragsteller bereits über den gesamten 24. Juni 2016 hinweg einer außerordentlich hohen Lärmbelastung ausgesetzt sehen wird. Wie sich aus dem Lageplan ergibt, den die Antragsgegnerin als Anlage zur Antragserwiderung vom 8. Juni 2016 vorgelegt hat, soll die Bühne, die aus Anlass des G.-markts errichtet wird, ihren Standort in unmittelbarer Nähe des vom Antragsteller bewohnten Anwesens finden. Da die dort aufzustellende Musikanlage so eingestellt werden soll, dass sie im Abstand von 10 m einen Schalldruckpegel von 80 dB(A) nicht übersteigt (vgl. die Angaben in den Abschnitten 3.2 der Gründe der Bescheide vom 3.5.2016), wird sich der Antragsteller, dessen Wohnräume nach Aktenlage jedenfalls nicht wesentlich weiter als 10 m von der Bühne entfernt sind, während der gesamten Dauer der dort stattfindenden Musikdarbietungen einer Geräuschbelastung in einer Höhe von ca. 80 dB(A) ausgesetzt sehen; gegenüber dem nach der Nummer 6.3 Abs. 1 TA Lärm bei „seltenen Ereignissen“ während der Tageszeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 70 dB(A) ist von einer Verdoppelung der Geräuschbelastung auszugehen.

Zu einer Vervierfachung des nach der Nummer 6.3 Abs. 1 TA Lärm von den Bewohnern eines Mischgebiets während der Nachtzeit selbst bei „seltenen Ereignissen“ hinzunehmenden Immissionsrichtwerts von 55 dB(A) kommt es während der Nachtzeit durch die Geräuschbelastung in Höhe von 74 dB(A), die von der Antragsgegnerin für die Stunden zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr als „Maximalpegel“ prognostiziert wurde. Da der Beantwortung der Frage, ob Schallimmissionen die immissionsschutzrechtliche Schädlichkeitsgrenze überschreiten, grundsätzlich ein „akzeptorbezogener Ansatz“ zugrunde zu legen, d. h. (mit den sich aus der Nummer 2.4 TA Lärm ergebenden Einschränkungen) auf die Gesamtheit des Lärms abzustellen ist, dem sich eine Person gleichzeitig ausgesetzt sieht, fällt es jedenfalls im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht ausschlaggebend ins Gewicht, dass zu dieser Lärmfracht nicht nur die Besucher der Betriebe der Beigeladenen, sondern auch die Personen beitragen, die sich aus anderen Gründen in der W.-straße und am W.-platz aufhalten.

Auf der anderen Seite ist zwar die Bedeutung des G.-markts zu sehen; eine so „einmalige“‚ herausragende Bedeutung, dass einem Anwohner die derzeit drohenden gravierenden „Opfer“ zugemutet werden können, wenn auch nur für zwei Tage und eine Nacht, hat das Verwaltungsgericht nicht zu sehen vermocht. Die Antragsgegnerin ist dem nicht mit Erfolg entgegen getreten‚ vor allem weil der G.-markt zweimal jährlich stattfindet und letztlich nicht maßgeblich von den strittigen Gestattungen für drei Veranstalter für die Zeit nach 22.00 Uhr abhängt.

5. Wenn es deshalb bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 2. Juni 2016 erhobenen Klagen des Antragstellers verbleibt, so ist das auch insoweit interessengerecht, als Belange der Allgemeinheit und der Beigeladenen inmitten stehen. Da die Beigeladenen zu 1) und 3) befugt bleiben, ihre Freischankflächen bis 23.00 Uhr mit der Maßgabe zu betreiben, dass die Abgabe von Speisen und Getränken um 22.30 Uhr einzustellen ist, besteht für das Publikum auch in der W.-straße und auf dem W.-platz Gelegenheit, nach dem Ende der Verkaufstätigkeit auf dem G.-markt noch einen Imbiss einzunehmen oder sich zu einem kurzen Umtrunk zusammenzufinden. Die Belange des Beigeladenen zu 2) hat die Antragsgegnerin schon dadurch berücksichtigt, dass die ihm erteilte Gestattung auch am 25. Juni 2016 von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr gilt; er besitzt deshalb hinreichende Möglichkeiten der Selbstdarstellung und der Erzielung von Einnahmen aus einer vorübergehenden gastronomischen Betätigung.

6. Die Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, wenn die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben, da der vom Beigeladenen zu 2) gestellte Antrag erfolglos geblieben ist und sich die Beigeladenen zu 1) und 3) im Beschwerdeverfahren nicht geäußert haben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, in deren Rahmen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der in der Begründung dieses Rechtsmittels vorgebrachten Gesichtspunkte beschränkt ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht entsprochen.

Zutreffend weist die Beschwerdebegründung allerdings darauf hin, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage des Antragstellers nicht damit begründet werden kann, er werde durch die Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattung in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beeinträchtigt. Denn da der Antragsteller nicht mehr in der G.-straße wohnt, scheidet bereits die Möglichkeit einer geräuschbedingten Beeinträchtigung seiner Gesundheit als Folge der durch diesen Verwaltungsakt zugelassenen Handlungen aus.

Dessen ungeachtet besitzt der Antragsteller die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Auf der Grundlage der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur möglichen, aber auch ausreichenden überschlägigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist darüber hinaus davon auszugehen, dass er durch die Gestattung vom 1. September 2014 in einem subjektiven Recht verletzt wird, wie das nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Voraussetzung für den Erfolg einer diesen Verwaltungsakt betreffenden Anfechtungsklage ist. Denn der Antragsteller ist (Mit-)Eigentümer der Anwesen G.-straße 42 und 44. Allen derzeit erkennbaren Umständen nach wird sein Grundrecht auf Eigentum durch die Geräuschbelastung, die als Folge des verfahrensgegenständlichen Bescheids zu erwarten steht, entgegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht lediglich nach Maßgabe der Gesetze eingeschränkt.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - hierzu gehören sowohl Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen als auch sonstige Flächen, auf denen durch eine Gestattung im Sinn von § 12 GastG eine von § 1 GastG erfasste Betätigung zugelassen wird - so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG wiederholen und bekräftigen dieses Gebot. Wie sich u. a. aus der Erwähnung der „Nachbarschaft“ in § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt, besteht das Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, nicht nur im Interesse des Gemeinwohls, sondern auch betroffener Einzelpersonen. Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter.

Unter welchen Voraussetzungen Umwelteinwirkungen die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schwelle der „erheblichen“ Nachteile bzw. der „erheblichen“ Belästigungen erreichen, lässt sich - soweit andere Rechtsgüter als die menschliche Gesundheit in Frage stehen - nicht anhand eines generell-abstrakten Maßstabs beurteilen. Ausschlaggebend kommt es vielmehr darauf an, ob die fraglichen Immissionen dem Betroffenen unter Würdigung aller Umstände zumutbar sind (vgl. z. B. Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 47 m. w. N.). Namentlich in den Fällen, in denen die Rechtsverletzung des Betroffenen nur aus dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) hergeleitet werden kann, bestimmt sich die Zumutbarkeit in wesentlicher Hinsicht nach der Lage des beeinträchtigten Objekts bzw. der dort ausgeübten Nutzung; die Art des Gebiets, in dem sich die Liegenschaft des Rechtsschutzsuchenden befindet bzw. eine grundstücksbezogene Nutzung ausgeübt wird, bestimmt maßgeblich den Grad der zuzubilligenden Schutzwürdigkeit (vgl. z. B. Jarass, a. a. O. Rn. 55 ff. m. w. N.).

Erhebliche Bedeutung kommt vor diesem Hintergrund der Tatsache zu, dass die Anwesen des Antragstellers im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, der sich ausdrücklich den Schutz der dort ausgeübten Wohnnutzung zum Ziel setzt. Es handelt sich gerade nicht um ein Kerngebiet im Sinn von § 7 BauNVO. Der nach Lage der Akten seit dem 19. Februar 1988 rechtskräftige, mit Wirkung ab dem 8. Februar 1997 geänderte Bebauungsplan 001 der Antragsgegnerin setzt für das fragliche Gebiet grundsätzlich ein Mischgebiet fest. Solche Gebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Einen über dieses Maß signifikant hinausgehenden Schutz erfahren Wohnnutzungen durch den Bebauungsplan 001 dadurch, dass er - abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO - Vergnügungsstätten generell für unzulässig erklärt und entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch erlaubnispflichtige Schank- und Speisewirtschaften (eingeschränkt nur durch eine Bestandsschutzklausel zugunsten vorhandener Betriebe) nicht zulässt. Erweiterungen bestandsgeschützter Gaststätten sind nach den textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans nur ausnahmsweise und u. a. nur dann zulässig, wenn „die Wohnnutzung … in der Nachbarschaft nicht gestört wird“.

Dass die geräuschbezogenen Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattung eine solche Störung darstellen, die zudem erheblich im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG und unzumutbar im Sinn der vorstehend dargestellten Kriterien ist, kann - auch im Licht des Beschwerdevorbringens - nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Allerdings wendet sich die Antragsgegnerin zu Recht gegen eine „schematische“ Anwendung der TA Lärm. Eine unmodifizierte Anwendung der TA Lärm verbietet sich im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil § 12 Abs. 1 GastG den Betrieb erlaubnisbedürftiger Gaststätten „unter erleichterten Voraussetzungen“ zulässt. Ob die hier von der Antragsgegnerin erteilte Gestattung nach § 12 GastG auch einer Person erteilt werden kann, die Inhaberin einer Erlaubnis nach § 2 GastG ist, kann hier offenbleiben. Jedenfalls haben die dann zu beachtenden „erleichterten Voraussetzungen“ zur Folge, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d. h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind (BayVGH, U. v. 22.10.1998 - 22 B 98.602 - juris, BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - UPR 2004, 31/32). Hinzukommt, dass die Nummer 1 Satz 2 Buchst. b der TA Lärm Freiluftgaststätten ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich dieses Regelwerks ausnimmt (so auch BVerwG, B. v. 3.8.2010 - 4 B 9.10 - BRS 76 [2010] Nr. 188). Diese Bestimmung zielt gerade darauf ab, die Zumutbarkeitsschwelle unter dem Gesichtspunkt der sozialen Bedeutung von Freiluftgaststätten und der örtlichen bzw. regionalen Herkömmlichkeit solcher Anlagen ggf. anheben zu können (vgl. BR-Drucks. 254/98, S. 47). Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2010 (a. a. O. Rn. 4) spricht viel dafür, dass der Nummer 1 Satz 2 Buchst. b der TA Lärm nicht nur „reine“ Freiluftgaststätten (d. h. solche gastronomische Betätigungen, die ohne Anbindung an eine in geschlossenen Räumen betriebene Gaststätte stattfinden), sondern auch Freischankflächen unterfallen, die einen Annex zu einem in einem Gebäude liegenden Lokal bilden.

Auch andere Regelwerke stehen zur Beurteilung der Geräusche, denen sich die Anwesen des Antragstellers als Folge der verfahrensgegenständlichen Gestattung ausgesetzt sehen werden, nicht zur Verfügung. Nicht einschlägig ist insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), da die Tatbestandsmerkmale des § 1 dieser Verordnung, aus denen sich ihr Anwendungsbereich ergibt, offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt, dass vorliegend eine analoge Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Betracht kommt; nicht dargelegt wurde namentlich das Bestehen einer (absichtlichen oder planwidrigen) Regelungslücke. Da der Verordnungsgeber den Lärm, der von sonstigen Freizeitbetätigungen ausgeht, nicht ebenso privilegiert hat, wie das hinsichtlich des Sports geschehen ist, ist für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Sportanlagenlärmschutzverordnung kein Raum (ähnlich Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, § 1 18. BImSchV Rn. 29).

Ebenfalls nicht einschlägig ist die vom Länderausschuss für Immissionsschutz im Mai 1995 als Muster-Verwaltungsvorschrift verabschiedete sog. „Freizeitlärm-Richtlinie“, da sie sich ausweislich ihres Abschnitts 1 für Gaststätten ausdrücklich keine Geltung beimisst.

Im Rahmen der nach alledem gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtungsweise fällt ausschlaggebend ins Gewicht, dass die Lärmbelastung, die aus der verfahrensgegenständlichen Gestattung resultieren wird, angesichts eines von der Antragsgegnerin selbst prognostizierten Beurteilungspegels während der Nachtzeit von bis zu 74 dB(A) derart hoch ist, dass sie das Maß dessen, was Betroffenen in dem konkreten Gebiet zugemutet werden darf, auch bei Gestattungen aus besonderem Anlass überschreitet. Hierbei kann nicht außer Betracht bleiben, dass alle vorgenannten Regelwerke davon ausgehen, selbst innerhalb von Mischgebieten, in denen die Wohnnutzung nicht in jener besonderen Weise als schutzbedürftig ausgestaltet wurde, wie das durch den Bebauungsplan 001 geschehen ist, werde das Maß der während der Nachtzeit hinzunehmenden Lärmfracht auf einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) beschränkt, bei seltenen Ereignissen auf 55 dB(A). In einem Mischgebiet, in dem gaststättenrechtliche Nutzungen grundsätzlich nur noch in dem beim Inkrafttreten des einschlägigen Bebauungsplans bestehenden Umfang zulässig sind, und in dem Erweiterungen dieser Nutzungen von der Voraussetzung der unterbleibenden Störung der Wohnnutzung abhängig gemacht werden, sind nächtliche Beurteilungspegel von der Art, wie sie für den 19. September 2014 ab 22.00 Uhr prognostiziert wurden, auch bei besonderen Anlässen nicht mehr von der Duldungspflicht der Nachbarschaft umfasst. Angesichts der Geräuschbelastung, der sich die Anlieger der G.-straße aufgrund der dort vorhandenen Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen fortwährend ausgesetzt sehen, vermag hieran auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gestattung vom 1. September 2014 lärmträchtige Betätigungen nur während einer einzigen Nacht zulässt.

Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Rechtsfigur der „sehr seltenen Ereignisse“ vermag die damit einhergehende Beeinträchtigung der Nachbarschaft ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Vorschrift des § 6 der 18. BImSchV bezieht, ist diese Norm ebenso wenig unmittelbar oder entsprechend anwendbar, wie das aus den dargestellten Gründen für die Sportanlagenlärmschutzverordnung in ihrer Gesamtheit gilt. Allerdings hat die Rechtsprechung - auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327 - BayVBl 1997, 594) - anerkannt, dass es Veranstaltungen geben kann, denen für die örtliche Gemeinschaft eine derart herausragende Bedeutung zukommt, dass selbst die Einhaltung der für „seltene Ereignisse“ geltenden Lärmgrenz- oder -richtwerte nicht verlangt werden kann (ähnlich z. B. OVG RhPf, U. v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - juris). Vorliegend ist jedoch bereits die Voraussetzung nicht erfüllt, dass es sich bei der erweiterten und verlängerten Bewirtungsmöglichkeit, die die Antragsgegnerin aus Anlass des am 19. September 2014 beginnenden „Grafflmarktes“ eingeräumt hat, um ein „sehr seltenes“ Ereignis handelt. Nach der Aufstellung, die der Antragsteller der Beschwerdeerwiderung vom 16. September 2014 beigefügt hat und der die Antragsgegnerin in ihrer Replik vom 17. September 2014 nicht entgegengetreten ist, finden in der G.-straße (bzw. in ihrem näheren Umfeld) Veranstaltungen, die mit einer ähnlich hohen Lärmbelastung der Anwohner einhergehen, vielmehr in großer Zahl und in engen zeitlichen Abständen statt (vgl. zu dem Erfordernis, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit besonders geräuschintensiver Veranstaltungen auch die Gesamtbelastung, die sich für ein Grundstück durch andere Störereignisse ergibt, sowie die zwischen ihnen liegenden Abstände zu berücksichtigen, BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - UPR 2004, 31/32).

Einer Abänderung bedarf der angefochtene Beschluss entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht unter dem Blickwinkel der erforderlichen Bestimmtheit. Die vom Verwaltungsgericht wiederhergestellte aufschiebende Wirkung hat eindeutig zur Folge, dass die Beigeladenen aus der verfahrensgegenständlichen Gestattung keine Befugnisse herleiten können. Die Rechtslage stellt sich vielmehr so dar, wie sie bestünde, wäre dieser Verwaltungsakt nicht erlassen worden. Der Umfang der gaststättenrechtlichen Befugnisse der Beigeladenen bestimmt sich deshalb nach Maßgabe der ihnen erteilten Erlaubnisse einschließlich der hierfür geltenden Nebenbestimmungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben und sie von ihrer Interessenlage zudem als im Lager der unterlegenen Antragsgegnerin stehend anzusehen sind.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23.5.2016 geändert:

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2431/16 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.5.2016 sowie des hiergegen vorsorglich eingelegten Widerspruchs wird unter den folgenden Auflagen nur insoweit wiederhergestellt, als die Genehmigung die Durchführung der Jugendtanzveranstaltung am Mittwoch/Donnerstag, den 25./26.5.2016, für die Zeit ab dem 26.5.2016, 2:00 Uhr, betrifft:

a)   Soweit es möglich ist, ist am 26.5.2016 ab 0:00 Uhr durch Reduzierung der Lautstärke an der Musikanlage sicherzustellen, dass ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) – ermittelt nach den Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie der LAI vom 6.3.2015 – vor dem Wohnhaus der Antragsteller nicht überschritten wird; sofern hierfür erforderlich, ist der Verstärker so einzustellen, dass in einem Abstand von drei Metern vor den Lautsprechern ein äquivalenter Dauerschallpegel auch unter 80 dB(A) erzeugt wird.

b)   Die musikalischen Darbietungen sind ab 1:45 Uhr einzustellen, damit die Veranstaltung um 2:00 Uhr beendet werden kann.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsteller als Gesamtschuldner, die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen jeweils ein Drittel der Kosten des nicht durch Vergleich erledigten Teils des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 EUR festgesetzt.


G r ü n d e :

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 4. August 2015 rechtswidrig war, soweit darin dem Beigeladenen die Betriebszeit der Außenbewirtschaftung über 24 Uhr hinaus erlaubt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung und Hinterlegung in Höhe von festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes sowie einer immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung.

2

Die Klägerin wohnt auf dem mit einem Wohngebäude bebauten Grundstück Flurstück-Nr. …, „A-Straße ...“ in Neustadt an der Weinstraße, Ortsteil Haardt. Der Beigeladene ist Eigentümer der beiden nördlich der A-Straße gelegenen Grundstücke Flurstück-Nrn. … und …, die im Westen an die B-Straße angrenzen. Das Grundstück Flurstück-Nr. … ist mit einem Wohnhaus bebaut, in dem der Beigeladene auch sein ... Geschäft betreibt. Das südlich sich anschließende Grundstück Flurstück-Nr. … besteht aus einer Grünfläche mit mehreren Bäumen und Rasen. Östlich der beiden Grundstücke des Beigeladenen steht die protestantische Kirche. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Luftaufnahme des betroffenen Straßenabschnitts dienen (rot = Grundstück der Klägerin, gelb = Grundstücke des Beigeladenen):

3

Es folgt die Luftbildaufnahme

4

Im Ortsteil Haardt findet jährlich Anfang Mai das „Haardter Weinfest auf der Straße“ mit dem „Schubkarrenrennen“ statt. Am ersten Septemberwochenende veranstaltet die Beklagte die Haardter „Woi- und Quetschekuche-Kerwe“, bei dem Stücke eines überdimensionierten Zwetschgenkuchens verkauft werden und das „Quetschekern-Zielspucken“ angeboten wird. Während der beiden Veranstaltungen werden auf der etwa 850 m langen Kerwemeile entlang des Mandelrings an verschiedenen Plätzen Musik und Pfälzische Spezialitäten angeboten.

5

Der Beigeladene beteiligt sich an den beiden Festen mit einer Ausschankstelle auf seinen Grundstücken Flurstück-Nrn. … und …. Auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … stehen während des Festes mehrere Bierzeltgarnituren, vereinzelte Stehtische und die Ausschankstelle. Die zwei an der Hauswand des Gebäudes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … angebrachten Lautsprecher sind vom Wohnhaus der Klägerin etwa knapp 35 m entfernt.

6

Für das „Haardter Weinfest auf der Straße“ im Mai 2015 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen neben der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach dem Gaststättengesetz am 8. Mai 2015 auch eine immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für das Abspielen von CD-Musik sowie Live-Musik an insgesamt sechs Tagen im Zeitraum 8. Mai 2015 bis 14. Mai 2015 bis maximal 24 Uhr. Gestattet wurde die Benutzung von Lautsprechern, Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten und ähnlichen Geräten. Die Genehmigung wurde mit mehreren Nebenbestimmungen versehen.

7

Da sich die Klägerin in der Vergangenheit bei der Beklagten mehrfach über von der Ausschankstelle des Beigeladenen ausgehende starke Lärmbelästigungen beschwert hatte, vereinbarte die Beklagte mit ihr die Durchführung von Lärmmessungen. Diese ergaben am 8. Mai 2015 um 21.30 Uhr am Anwesen der Klägerin 59 dB(A), am 9. Mai 2015 um 21 Uhr im Haus der Klägerin bei geöffnetem Fenster 64 dB(A), um 21.30 Uhr vor dem Haus 62 dB(A) und um 22.30 Uhr vor dem Haus 67 dB(A).

8

Mit Bescheid vom 4. August 2015 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen anlässlich der Haardter Woi- und Quetschekuchekerwe für den Zeitraum vom 4. September 2015 bis zum 8. September 2015 im Rahmen der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes die Erlaubnis, bis auf Widerruf alkoholische Getränke auf dem Platz vor der (protestantischen) Kirche zu verabreichen. Die Erlaubnis enthielt u.a. die folgende Auflage:

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Die Betriebszeit der Außenbewirtschaftung endet um 1 Uhr, in der Nacht von Freitag auf Samstag sowie in der Nacht von Samstag auf Sonntag sowie in den Nächten auf einen gesetzlichen Feiertag um 2 Uhr. Ab 22 Uhr – Beginn der Nachtruhe – muss darauf geachtet werden, dass sich die Gäste besonders ruhig verhalten.“

10

Die sofortige Vollziehung der mit Bescheid vom 4. August 2015 erteilten Gestattung wurde mit Verfügung vom 31. August 2015 angeordnet.

11

Mit weiterem Bescheid vom 20. August 2015 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auch eine immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Benutzung von Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten zum Abspielen von Musik (CD) an seiner Ausschankstelle anlässlich der Haardter Woi- und Quetschekuchekerwe. Das Abspielen von CD-Musik wurde unter I. des Bescheides für folgende Tage bis maximal 24 Uhr gestattet: Freitag, 4. September 2015, Samstag, 5. September 2015, Sonntag, 6. September und Montag, 7. September 2015. Die Genehmigung enthielt unter II. u.a. folgende Auflagen:

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1. Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen sind die Geräuschemissionen der Verstärkeranlagen so zu begrenzen, dass der Beurteilungspegel vor den Fenstern (im Freien) nächstgelegener Wohngebäude bzw. in angrenzenden Wohngebieten folgende Werte nicht überschreitet: In den unter Ziffer I. dieser Verfügung genehmigten Zeiten 70 dB(A), Geräuschspitzen sollen die Werte von 90 dB(A) tags einhalten. Zum Immissionsort wurde folgendes geregelt: Maßgeblicher Immissionsort für die Einhaltung des Grenzwertes ist entsprechend der schutzwürdigen Nutzung in der Nachbarschaft vor dem Fenster des Anwesens 67433 Neustadt, A-Straße …, sofern sich die Anwohnerin mit einer Lärmmessung vor Ort einverstanden erklärt, ansonsten vor dem Anwesen 67433 Neustadt, A-Straße …

13

2. Die Beschallungstechnik ist so auszurichten, dass das Anwesen Am Bürgergarten 2 so wenig wie möglich beschallt wird. Insbesondere ist auf eine Reduzierung der abgestrahlten tiefen Frequenzanteile hinzuwirken (z.B. durch Minimierung einzelner nicht relevanter Terzen).

14

3. Vor Beginn der Veranstaltungen ist die Beschallungsanlage so einzupegeln, dass der o. g. Immissionsrichtwert (Ziffer II Nr. 1) eingehalten wird. Bei Überschreitung des zulässigen Beurteilungspegels bzw. Spitzenpegels sind die Pegel der Lautsprecheranlage schnellstmöglich zu senken. Die ermittelten Schalldruckpegel und Beurteilungspegel sind zu dokumentieren.

15

4. Um sicherzustellen, dass der Immissionsrichtwert eingehalten wird, hat die für die Veranstaltung verantwortliche Person während den Veranstaltungen stündliche Messungen am Emissionsort vorzunehmen. Als Emissionsort wird der Standort in 1 Meter Abstand zur hauptangesteuerten Lautsprecherbox festgelegt. Welcher Grenzwert am Emissionsort einzuhalten ist, wird dem Veranstalter in Abstimmung mit der Einmessung durch den Kommunalen Vollzugsdienst vorgegeben. Bei Überschreitung des zulässigen Beurteilungspegels bzw. Spitzenpegels sind die Pegel der Lautsprecheranlage schnellstmöglich zu senken.“

16

Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Haardter Woi- und Quetschekuchekerwe sei von besonderer kommunaler Bedeutung und durch den örtlichen Bezug sowie die Standortgebundenheit und zahlenmäßig eng begrenzte Durchführung solcher Ereignisse als seltene Veranstaltung privilegiert. Im Rahmen einer Sonderfallbeurteilung sei für die Musikdarbietungen bis 23 Uhr bzw. 24 Uhr ein Immissionsrichtwert von durchgehend 70 dB(A) bezogen auf den Beurteilungszeitraum für den Tag zugelassen worden.

17

Am 27. August 2015 legte die Klägerin gegen die dem Beigeladenen erteilten Genehmigungen vom 4. und 20. August 2015 Widerspruch mit der Begründung ein, der Ausschank an dieser Örtlichkeit in unmittelbarer Nähe zum allgemeinen Wohngebiet führe mit und ohne Musik stets zu unangemessenen Lärmbelästigungen. Ihr Anwesen sei am stärksten von den Lärmbelästigungen betroffen. Der Beigeladene halte sich auch nicht an die vorgegebenen Zeiten. Auch beim Weinfest 2015 habe der Beigeladene die zugelassenen Zeiten überzogen. Der Ansicht der Beklagten, Weinfeste und Kerwen gehörten zu den sehr seltenen Festen, sei zu widersprechen. Laut Freizeitlärmrichtlinie seien Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Es gebe zahlreiche Ausschankstellen beim Haardter Weinfest und der Woi- und Quetschekuchekerwe. Eine Unvermeidbarkeit sei nicht gegeben. Da die Beklagte den Ausschank des Beigeladenen erneut genehmigt habe, möge sie begründen, warum hierauf im Bereich der Kirche nicht verzichtet werden könne.

18

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2015, der Klägerin zugestellt am 7. November 2015, wies der Stadtrechtsausschuss die Widersprüche der Klägerin als offensichtlich unzulässig zurück, da die Verwaltungsakte sich erledigt hätten.

19

Die Klägerin hat am 7. Dezember 2015 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die Ausnahmegenehmigung auch mit den Nebenbestimmungen zum Schutz der Nachbarschaft rechtswidrig sei. Es sei nicht dafür Sorge getragen worden, dass die Musikwiedergabe zu den angegebenen Zeiten tatsächlich enden würde.

20

Zwar erkenne die Rechtsprechung in einzelnen Fällen bestimmter Ereignisse als „sehr seltene“ Ereignisse wegen Herkömmlichkeit, Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft und sozialer Adäquanz trotz der damit verbundenen Belästigungen für die Nachbarschaft als zumutbar an. Die Zahl dieser sehr seltenen Ereignisse dürfe aber fünf pro Jahr nicht übersteigen. Auch seien die maximal zugelassenen Ereignisse innerhalb eines Ortes aufzuteilen und auf die zehn seltenen Ereignisse pro Jahr seien diese fünf sehr seltenen Ereignisse anzurechnen. Durch das Weinfest vom 8. bis 14. Mai 2015 und durch die Quetschekuchekerwe vom 4. bis 7. September 2015 seien schon zehn Tage erreicht worden. Zu diesen zehn Tagen seien noch Tage für Aufbau und Abbau von jeweils einem Tag hinzuzurechnen, da auch diese Tage mit Musikdarbietungen untermauert worden seien. Ebenfalls hinzugerechnet werden müssten das Sommernachtsfest und andere Veranstaltungen. Alle diese Feste seien konzentriert auf den Bereich von Gemeindezentrum und protestantischer Kirche. Die maximal zulässigen zehn Ereignisse seien weit überschritten, was bei der Entscheidung im Hinblick auf die Ausnahmegenehmigung und die vorübergehende gaststättenrechtliche Gestattung nicht bedacht worden sei.

21

Entgegen dem Verlangen der Rechtsprechung sei auch keine Entscheidung darüber getroffen worden, ob möglicherweise Ausweichstandorte für die Veranstaltungen zur Verfügung stünden. Dass entsprechende Prüfungen stattgefunden haben, lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen. Es müsse dargelegt werden, welche anderen Standorte man in die Prüfung einbezogen habe. Auch sei nicht in Betracht gezogen worden, dass es bei dem ausgewählten Standort zu erheblichen Reflektionen an der Schlossbergmauer und der Kirche kommen könne. Eine solche Reflektion führe zur Verstärkung der Richtwerte und mache die Veranstaltung unzulässig. Es sei davon auszugehen, dass die im Bescheid festgelegten 70 dB(A) nicht eingehalten werden könnten, weshalb die Ausnahmegenehmigung bereits nichtig, zumindest aber rechtswidrig sei.

22

Die Klägerin beantragt,

23

festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 4. August 2015 und vom 20. August 2015 rechtswidrig waren.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Sie verweist zur Begründung auf die ergangenen Ausgangsbescheide.

27

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

28

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

29

Die Klage ist zulässig (1.), in der Sache aber nur teilweise begründet (2.).

30

1. Die Klage ist zulässig.

31

1.1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – statthaft. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 4. August 2015 und vom 20. August 2015 haben sich durch Zeitablauf vor Klageerhebung erledigt. Die Haardter Woi- und Quetschekuchekerwe 2015 fand bereits in der Zeit vom 4. bis 8. September 2015 statt. Nur hierauf bezogen sich die vorübergehende Gestattung und die immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung.

32

1.2. Die Klägerin ist auch im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog klagebefugt, da sie durch die vorübergehende gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz – GastG – und durch die immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 5 Landesimmissionsschutzgesetz – LImSchG – zumindest möglicherweise in drittschützenden Rechten verletzt ist. Im Hinblick auf die vorübergehende gaststättenrechtliche Gestattung folgt dies daraus, dass eine solche von Nachbarn erfolgreich angefochten werden kann, wenn die enthaltenen Regelungen nicht verhindern, dass vom Gaststättenbetrieb schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – ausgehen (vgl. VG München, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – M 16 E 15.2911 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Januar 2015 – 19 K 4431/14 –, juris). Die immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 20. August 2015 lässt Ausnahmen von dem Verbot im Hinblick auf den Schutz der Nachtruhe nach § 4 Abs. 1 LImSchG und der Regelung nach § 6 Abs. 1 LImSchG in Bezug auf die Verwendung von Tongeräten zu. Insoweit schützen die §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 LImSchG nicht nur die Allgemeinheit, sondern dienen auch dem Nachbarschutz, auf den sich die Klägerin hier berufen kann (vgl. VG Mainz, Urteil vom 26. Februar 2016 – 3 K 433/15.MZ –).

33

Auf die in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2016 aufgeworfene Frage, ob die Klägerin – wie ursprünglich angegeben – Miteigentümerin des Grundstücks Flurstück-Nr. … oder nur Besitzerin ist, kommt es hier nicht an, denn auch nur obligatorisch Berechtigte sind befugt, sich auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG zu berufen. Diese Vorschrift verweist auf den immissionsschutzrechtlichen Begriff der Nachbarschaft, der auch Anwohner umfasst, die keine Eigentümer der von ihnen bewohnten oder genutzten Grundstücke sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 – 7 C 50/78 –, GewArch 1983, 101; Hess. VGH, Urteil vom 25. Februar 2005 – 2 UE 2890/04 –, GewArch 2005, 437).

34

1.3. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung unter dem Aspekt der konkreten Wiederholungsgefahr. Eine solche ist anzunehmen, wenn die berechtigte Erwartung besteht, dass gleichartige, die Klägerin im Wesentlichen in ähnlicher Weise belastende Verwaltungsakte unter weitgehend gleichen Umständen künftig wieder erlassen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12/04 –, juris). Davon ist hier angesichts der Praxis der Vorjahre und weil der Beigeladene seine Ausschankstelle mit CD-Musik auf der Haardter Woi- und Quetschekuchekerwe auch künftig betreiben will, ohne Weiteres auszugehen.

35

2. In der Sache hat die Fortsetzungsfeststellungsklage jedoch nur teilweise Erfolg.

36

Zunächst kann offen bleiben, ob die Beklagte vorliegend berechtigt war, für die Ausschankstelle des Beigeladenen und das Abspielen von CD-Musik sowohl eine vorübergehende gaststättenrechtliche Gestattung als auch eine immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zu erteilen (2.1.). Die immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 20. August 2015 verletzt die Klägerin nicht in ihren materiellen Rechten (2.2.). Dagegen verstößt die vorübergehende gaststättenrechtliche Gestattung vom 4. August 2015 zum Teil gegen das in § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – verankerte Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarlichen Ausprägung (2.3.).

37

2.1. In der hier gegeben Situation der Drittanfechtung von den Beigeladenen begünstigenden Verwaltungsakten kommt es ausschließlich darauf an, ob die beiden Bescheide vom 4. und 20. August 2015 subjektiv-öffentliche Rechte der drittbetroffenen Klägerin verletzt haben (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 22. Juli 2013 – 5 K 894/12.NW –, LKRZ 2013, 442). Infolgedessen geht die Kammer nicht näher darauf ein, ob die Beklagte formal überhaupt befugt war, neben der am 4. August 2015 erteilten vorübergehenden gaststättenrechtliche Gestattung eine eigenständige immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zu erlassen oder ob die Beklagte die Frage nach der Zulässigkeit des Abspielens von CD-Musik umfassend und abschließend in der gaststättenrechtliche Gestattung hätte regeln müssen, weil das Gaststättengesetz als Bundesgesetz für eine Ausgliederung der mit dem Betrieb verbundenen Musikdarbietungen nach landesrechtlichen Bestimmungen keinen Raum lässt (so VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Januar 2015 – 19 K 4431/14 –, juris). Abgesehen davon, dass die Beklagte hier gemäß § 1 Satz 1 Gaststättenverordnung – GastVO – sowohl zuständige Behörde für die Erteilung der gaststättenrechtlichen Gestattung als auch gemäß § 15 Abs. 1 LImSchG zuständige Behörde für den Erlass der immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung war, kommt es nach Auffassung der Kammer für den Erfolg der Klage der Klägerin allein darauf an, ob diese durch die in den beiden Bescheiden getroffenen Regelungen in ihrem Zusammenspiel materiell-rechtlich beschwert ist, also entweder durch den von der Musikanlage des Beigeladenen oder von den Gästen der Ausschankstelle des Beigeladenen ausgehenden Lärm unzumutbar beeinträchtigt wurde (vgl. auch zur Unbeachtlichkeit der fehlenden Zuständigkeit der Behörde bei Drittanfechtungen OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. August 2012 – 8 B 10627/12.OVG –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. April 2006 – 3 S 547/06 –, NVwZ-RR 2007, 82; VG Neustadt, Urteil vom 18. April 2016 – 3 K 818/14.NW –). Dies war nur teilweise der Fall.

38

2.2. Die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 20. August 2015 war rechtmäßig.

39

2.2.1. Die von dem Beigeladenen anlässlich der Durchführung der Haardter Woi- und Quetschekuchekerwe betriebene Ausschankstelle inklusive Tongeräten ist eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die keiner Genehmigung bedarf und daher in den Anwendungsbereich der §§ 22, 23 BImSchG fällt. Nach § 22 Abs. 2 BImSchG bleiben weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt. Zu diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zählen sowohl § 4 Abs. 1 LImSchG als auch § 6 Abs. 1 LImSchG. Nach § 4 Abs. 1 LImSchG sind von 22 Uhr bis 6 Uhr Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Nach § 6 Abs. 1 LImSchG dürfen Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte, nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann.

40

2.2.2. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 1 LImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot der Störung der Nachtruhe (§ 4 Abs. 1 LImSchG) bzw. von dem Verbot der erheblichen Belästigung Dritter durch Tonwiedergabegeräte (§ 6 Abs. 1 LImSchG) bei einem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse zulassen. Die Ausnahme soll gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 LImSchG und § 6 Abs. 5 Satz 2 LImSchG unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Ferner kann die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 LImSchG für die Außengastronomie allgemein oder auf Antrag für den Einzelfall den Beginn der Nachtzeit um eine Stunde und bei Vorliegen eines öffentlichen oder eines berechtigten privaten Interesses um mehr als eine Stunde hinausschieben. Schließlich kann die zuständige Behörde gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 LImSchG bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse u.a. für Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen einschließlich der damit verbundenen Außengastronomie allgemeine Ausnahmen von dem Verbot nach § 4 Abs. 1 LImSchG zulassen. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dient oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Interesse der Nachbarschaft an ungestörter Nachtruhe überwiegt.

41

2.2.3. Die Erteilung einer Ausnahme nach den genannten Vorschriften erfordert eine Güterabwägung auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalles. Dabei ist die Lärmsituation unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der angestrebten Betätigung und des Schutzbedürfnisses der von Störungen betroffenen Nachbarn eingehend und sorgfältig zu würdigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Juni 1987 – 21 A 1136/87 –, NVwZ 1988, 178). Hierbei steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu (VG Mainz, Urteil vom 24. Februar 2016 – 3 K 433/15.MZ –). Diesen Anforderungen genügt die verfahrensgegenständliche Ausnahmegenehmigung vom 20. August 2015.

42

2.2.3.1. Zunächst ist ein besonderes Interesse des Beigeladenen an der Teilnahme an der Haardter Woi- und Quetschekuchekerwe mit einer eigenen Ausschankstelle unter Nutzung von Tongeräten im Rahmen seiner vorübergehenden Betriebsführung anzuerkennen. Es steht außer Frage, dass die Haardter Woi- und Quetschekuchekerwe als „Weinkerwe“ ebenso wie das Haardter Weinfest auf der Straße ein traditionelles örtliches Fest mit Brauchtumscharakter ist (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 22. Juli 2013 – 5 K 894/12.NW –, juris zur Jakobuskerwe in Neustadt-Hambach). Bei den in der Pfalz stattfindenden und sich regelmäßig großem Zuspruch des Publikums erfreuenden „Weinkerwen“ stehen die Ausschankstellen von Weingütern, Winzergenossenschaften, Vereinen und Privatleuten im Mittelpunkt. Ohne diese Ausschankstellen, die häufig auch Live- oder CD-Musik im Programm haben, wäre die Durchführung einer „Weinkerwe“ nicht denkbar. Insofern erfüllen diese eine „soziale Funktion“ (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. April 1995 – 22 B 93.1948 –, juris zu Biergärten in Bayern).

43

2.2.3.2. Trotz dieser sozialen Funktion ist der Betrieb einer Ausschankstelle auf einer Weinkerwe in der Pfalz nicht von der Rücksichtnahme auf die benachbarte Wohnbebauung freigestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 77/87 –, NJW 1989, 1291 zur Problematik des Sportlärms und der sozialen Funktion des Sports; Bay. VGH, Urteil vom 20. April 1995 – 22 B 93.1948 –, juris zur sozialen Funktion von Biergärten). Ob das besondere Interesse des Beigeladenen an der Teilnahme an der Weinkerwe das in die Abwägung einzustellende Interesse der Klägerin an einer ungestörten Nachtruhe und daran, durch Tongeräte auch während des Tages nicht erheblich belästigt zu werden, überwiegt, beurteilt sich daher maßgeblich danach, ob die Immissionen der Klägerin zumutbar sind.

44

Die durch das Abspielen von CD-Musik an der Ausschankstelle des Beigeladenen entstehenden Lärmimmissionen sind für die Klägerin dann unzumutbar, wenn sie schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 1 Abs. 1 LImSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG verursachen. Für dieses Verständnis spricht der Zweck der im Landesimmissionsschutzgesetz getroffenen Regelung. Wann Geräusche als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, d. h. als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), ist im Kontext der §§ 4 und 6 LImSchG ebenso wie im Rahmen des § 22 Abs. 1 BImSchG anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 B 55/03 –, NJW 2003, 3360). Die Zumutbarkeit bestimmt sich grundsätzlich nach der Lage des beeinträchtigten Objekts bzw. der dort ausgeübten Nutzung; die Art des Gebiets, in dem sich die Liegenschaft des Rechtsschutzsuchenden befindet bzw. eine grundstücksbezogene Nutzung ausgeübt wird, bestimmt maßgeblich den Grad der zuzubilligenden Schutzwürdigkeit (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. September 2014 – 22 CS 14.2013 – , juris). Sowohl nach der verwaltungsgerichtlichen als auch nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung wird als erhebliche Belästigung alles angesehen, was einem verständigen Durchschnittsmenschen auch unter Würdigung anderer öffentlicher oder privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2009 – 8 B 13/09 –, juris und BGH, Urteil vom 16. Januar 2015 – V ZR 110/14 –, NJW 2015, 2023).

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Vorliegend bezieht sich die Ausnahmegenehmigung vom 20. August 2015 auf die Benutzung von Tongeräten i. S. d. § 6 LImSchG (Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte). In Übereinstimmung mit § 4 Abs. 3 Satz 2 LImSchG und § 6 Abs. 5 Satz 2 LImSchG erteilte die Beklagte die Ausnahmegenehmigung unter Auflagen und zwar mit dem Inhalt, dass das Abspielen von CD-Musik an der Ausschankstelle des Beigeladenen an vier Tagen (von Freitag, dem 4. September 2015 bis Montag, dem 7. September 2015) bis maximal 24 Uhr am maßgeblichen Immissionsort (Bürgergarten 2, Anwesen der Klägerin) ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) nicht überschritten werden darf. Ferner enthielt die Ausnahmegenehmigung weitere Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der erlaubten Beurteilungspegel wie die Ausrichtung der Beschallungstechnik und die Einpegelung der Beschallungsanlage.

46

2.2.3.3. Diese Auflagen waren geeignet und ausreichend, um die Klägerin vor unzumutbaren Lärmimmissionen zu schützen.

47

2.2.3.3.1. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen der Musikveranstaltungen im Rahmen des vorübergehenden Gaststättenbetriebs des Beigeladenen hat die Beklagte sich in nicht zu beanstandender Weise an der von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) herausgegebenen Freizeitlärm-Richtlinie vom 6. März 2015 (im Folgenden 3. Freizeitlärm-Richtlinie) orientiert, die nach dem Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten vom 22. Juli 2015 von den rheinland-pfälzischen Immissionsschutzbehörden bei der Ermittlung und Beurteilung von Freizeitlärm herangezogen werden soll. Die von Sachverständigen ausgearbeitete 3. Freizeitlärm-Richtlinie hat zwar keinen Normcharakter, kann aber auch von Behörden und Gerichten als Entscheidungshilfe mit Indiz-Charakter zugrunde gelegt werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 – 7 C 16/00 –, NVwZ 2001, 1167 und BGH, Urteil vom 26. September 2003 – V ZR 41/03 –, NJW 2003, 3699). Die Regelungen der Freizeitlärm-Richtlinie bieten eine Orientierungshilfe insbesondere für Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Live- oder CD-Musik, Platzkonzerte oder Volksfeste dargeboten werden. Gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG kommt im Einzelfall der Dauer und der Häufigkeit solcher Immissionen besondere Bedeutung zu.

48

2.2.3.3.2. Die Kammer hat sich mit den Bewertungsgrundsätzen der 3. Freizeitlärm-Richtlinie, welche nach den früheren Fassungen von 1987 bzw. von 1997 (letztere im Folgenden 2. Freizeitlärm-Richtlinie) erneut in der Fassung vom 6. März 2015 überarbeitet worden sind, befasst und hält diese grundsätzlich für gut geeignet, über Konflikte zwischen einerseits dem Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung und den Bedürfnissen der Allgemeinheit an Freizeitveranstaltungen insbesondere im Freien während des Sommerhalbjahres zu entscheiden (so auch Hess. VGH, Beschluss vom 28. August 2015 – 9 B 1586/15 –, juris zum Frankfurter Museumsuferfest und VG Wiesbaden, Urteil vom 17. Februar 2016 – 4 K 1275/15.WI –, juris zum Kulturfestival „Folklore“ in Wiesbaden).

49

2.2.3.3.3. Die 3. Freizeitlärm-Richtlinie sieht in Ziffer 4.1 für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden für allgemeine Wohngebiete – vom Vorliegen eines solchen Gebiets geht die Kammer zugunsten der Klägerin hier aus – einen Immissionsrichtwert tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit von 55 dB (A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen von 50 dB(A) sowie nachts von 40 dB(A) vor. Die Genehmigung vom 20. August 2015 geht über diese Richtwerte deutlich hinaus. Allerdings trifft die Nr. 4.4 der 3. Freizeitlärm-Richtlinie für seltene Veranstaltungen eine Sonderfallbeurteilung. Ausgehend von dem Umstand, dass bei Veranstaltungen im Freien und/oder in Zelten die unter Ziffer 4.1 bis 4.3 genannten Immissionsrichtwerte mitunter trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen nicht eingehalten werden können, können in Sonderfällen solche Veranstaltungen gleichwohl zulässig sein, wenn sie eine hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz aufweisen und zudem zahlenmäßig eng begrenzt durchgeführt werden (Ziffer 4.4.1). Eine hohe Standortgebundenheit ist bei besonderem örtlichem oder regionalem Bezug gegeben. Hierunter können auch Feste mit kommunaler Bedeutung wie die örtliche Kirmes fallen. Von sozialer Adäquanz und Akzeptanz ist auszugehen, wenn die Veranstaltung eine soziale Funktion und Bedeutung hat. Gemäß Ziffer 4.4.2 soll in derartigen Sonderfällen die zuständige Behörde zunächst die Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit der zu erwartenden Immissionen prüfen. In Bezug auf die Zumutbarkeit gibt die 3. Freizeitlärm-Richtlinie vom 6. März 2015 folgende Hinweise:

50

„Voraussetzung ist die Zumutbarkeit der Immissionen unter Berücksichtigung von Schutzwürdigkeit und Sensibilität des Einwirkungsbereichs.

51

a) Sofern bei seltenen Veranstaltungen Überschreitungen des Beurteilungspegels vor den Fenstern im Freien von 70 dB(A) tags und/oder 55 dB(A) nachts zu erwarten sind, ist deren Zumutbarkeit explizit zu begründen.

52

b) Überschreitungen eines Beurteilungspegels nachts von 55 dB(A) nach 24 Uhr sollten vermieden werden.

53

c) In besonders gelagerten Fällen kann eine Verschiebung der Nachtzeit von bis zu zwei Stunden zumutbar sein.

54

d) Die Anzahl der Tage (24 Stunden-Zeitraum) mit seltenen Veranstaltungen soll 18 pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

55

e) Geräuschspitzen sollen die Werte von 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts einhalten.

56

Die Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit der zu erwartenden Immissionen ist schriftlich nachvollziehbar zu begründen. Da das Spektrum derjenigen Veranstaltungen, die die Immissionsrichtwerte der Ziffern 4.1 bis 4.3 nicht einhalten können, groß ist und vom Dorffest bis zu überregionalen Großereignissen reicht, gilt:

57

In je größerem Umfang die Abweichungen der Immissionsrichtwerte nach Ziffern 4.1 bis 4.3 in Anspruch genommen werden sollen und an je mehr Tagen (24 Stunden-Zeitraum) seltene Veranstaltungen stattfinden sollen, desto intensiver hat die zuständige Behörde die in dieser Ziffer genannten Voraussetzungen zu prüfen, zu bewerten und zu begründen. Bei herausragenden Veranstaltungen sind in der Begründung gerade der sozialen Adäquanz und Akzeptanz besondere Bedeutung beizumessen.“

58

2.2.3.3.4. Die Freizeitlärm-Richtlinie vom 6. März 2015 unterscheidet sich von der 2. Freizeitlärm-Richtlinie aus dem Jahre 1997 (s. NVwZ 1997, 469) in mehreren Punkten. Die 2. Freizeitlärm-Richtlinie sah in Ziffer 4.4. ebenfalls Besonderheiten bei seltenen Störereignissen vor. Unter Bezugnahme auf die Nr. 2.3.5 der Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschemmissionen wurden die seltenen Störereignisse auf zehn pro Jahr begrenzt (vgl. auch die Ziffern 6.3 und 7.2 der Technischen Anleitung Lärm 1998). Bei den seltenen Ereignissen sollten die Beurteilungspegel vor den Fenstern (im Freien) die nachfolgenden Werte nicht überschreiten: tags außerhalb der Ruhezeit 70 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeit 65 dB(A) und nachts 55 dB(A). Geräuschspitzen sollten die vorgenannten Werte tagsüber um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

59

2.2.3.3.5. Nach der Rechtsprechung (s. insbesondere OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. September 2004 – 6 A 10949/04.OVG –, GewArch 2004, 494 – und Hess. VGH, Urteil vom 25. Februar 2005 – 2 UE 2890/04 –, GewArch 2005, 437; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. September – 20 V ZR 41/03 –, NJW 2003, 3699) galt darüber hinaus Folgendes: Konnten bei einer Veranstaltung die für seltene Störereignisse in der 2. Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, durfte sie immissionsschutz- und gaststättenrechtlich dennoch gestattet werden, wenn sie als „sehr seltenes Ereignis“ wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz trotz der mit ihr verbundenen Belästigungen den Nachbarn zumutbar war. Gelangte die zuständige Behörde aufgrund ihrer prognostischen Bewertung zu dem Ergebnis, dass es sich bei einer Feier um eine Brauchtumsveranstaltung oder eine solche von besonderer kommunaler Bedeutung handelt, hatte sie in eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Beteiligten einzutreten. Das OVG Rheinland-Pfalz (s. Urteil vom 14. September 2004 – 6 A 10949/04.OVG –, GewArch 2004, 494) hielt Musikdarbietungen in der Regel bis 24 Uhr für zulässig und zwar auch an Tagen, an denen der Folgetag nicht allgemein arbeitsfrei war. In Bezug auf die Anzahl der „sehr seltenen Ereignisse“ führte das OVG Rheinland-Pfalz wörtlich aus: „Ausgehend davon, dass als seltene Ereignisse solche definiert sind, die an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen an nicht mehr als zwei aufeinander folgenden Wochenenden die niedrigeren Regelwerte überschreiten, kann nach Auffassung des Senats von sehr seltenen Ereignissen nur dann die Rede sein, wenn deren Anzahl deutlich niedriger als bei seltenen Ereignissen liegt. In aller Regel werden deshalb allenfalls fünf sehr seltene Ereignisse an einem Veranstaltungsort pro Jahr zugelassen werden dürfen. Des Weiteren hält der Senat mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. September 2003 – V ZR 41/03 –, NJW 2003, 3699) eine Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB(A) für solche sehr seltenen Ereignisse für erforderlich.“

60

2.2.3.3.6. Im Unterschied zur 2. Freizeitlärm-Richtlinie, die noch von zehn seltenen „Störereignissen“ pro Kalenderjahr ausging, hält die 3. Freizeitlärm-Richtlinie nunmehr bis zu 18 „seltene Veranstaltungen“ pro Kalenderjahr für zumutbar (vgl. auch § 5 Abs. 5 i.V.m. mit der Nr. 1.5 der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung) – 18. BImSchV –). Während die 2. Freizeitlärm-Richtlinie noch vorsah, dass bei seltenen Ereignissen der Beurteilungspegel vor den Fenstern tags außerhalb der Ruhezeit den Wert von 70 db(A) und innerhalb der Ruhezeit den Wert von 65 db(A) sowie nachts den Wert von 55 dB(A) nicht überschreiten sollte, ist nach der 3. Freizeitlärm-Richtlinie, wie insbesondere das Zusammenspiel in Ziffer 4.4.2 a), b) und d) zeigt, die Einhaltung des Beurteilungspegels vor den Fenstern im Freien von 70 dB(A) bis 22 Uhr ohne nähere Begründung sowie eine Überschreitung des Beurteilungspegels vor den Fenstern im Freien von 70 dB(A) bis 22 Uhr und von 55 dB(A) jedenfalls in der Zeit von 22 bis 24 Uhr den Nachbarn zuzumuten, sofern die Zumutbarkeit explizit begründet wird. Daraus, dass es erst im Falle einer Überschreitung der in Ziffer 4.4.2 a) genannten Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts einer expliziten Begründung der Zumutbarkeit bedarf, ist zu folgern, dass diese Werte grundsätzlich als zumutbar zu erachten sind (s. auch Hess. VGH, Beschluss vom 28. August 2015 – 9 B 1586/15 –, juris). Die angesprochene Begründungspflicht der Behörde hat umso intensiver auszufallen, in je größerem Umfang die Abweichungen der Immissionsrichtwerte nach Ziffern 4.1 bis 4.3 in Anspruch genommen werden sollen und an je mehr Tagen seltene Veranstaltungen stattfinden sollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die reine Zahl der Veranstaltungen bzw. Veranstaltungstage in der Gesamtbetrachtung nur einen Aspekt neben insbesondere der Intensität der Veranstaltungen und dem Schutzniveau des Gebiets abbildet (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 15. September 2015 – AN 4 S 15.01487 u.a. –, juris).

61

Die 3. Freizeitlärm-Richtlinie hat damit zwar nicht den in der Rechtsprechung entwickelten Begriff des „sehr seltenen Ereignisses“ eingeführt. Sie hat aber offensichtlich die in der Vergangenheit ergangene Rechtsprechung zur Zumutbarkeit von Immissionen bei Sonderfreizeitveranstaltungen gewürdigt und berücksichtigt, dass die in der 2. Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten zumutbaren Immissionsrichtwerte in Bezug auf Sonderveranstaltungen im Freien mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz in der Lebenswirklichkeit nicht (immer) einzuhalten sind. Die zuvor in der Rechtsprechung erfolgte Unterscheidung zwischen „seltenen Ereignissen“ und „sehr seltenen Ereignissen“ hat damit nach Auffassung der Kammer an Bedeutung verloren. War nach der oben zitierten Rechtsprechung zu den „sehr seltenen Ereignissen“ an bis zu fünf Tagen pro Kalenderjahr über die Regelungen der 2. Freizeitlärm-Richtlinie hinaus eine Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB(A) bis 24 Uhr zumutbar, so hält die 3. Freizeitlärm-Richtlinie diesen Beurteilungspegel sogar an 18 Tagen im Kalenderjahr bis 24 Uhr für grundsätzlich zumutbar. Im Falle einer expliziten und intensiven Begründung ist darüber hinaus sogar eine Immissionsrichtwertbegrenzung auf mehr als 70 dB(A) nicht ausgeschlossen. Angesichts der in Ziffer 4.4 getroffenen Hinweise in der 3. Freizeitlärm-Richtlinie bedarf es daher nach Ansicht der Kammer prinzipiell nicht mehr des Rückgriffs auf die Rechtsfigur des sog. „sehr seltenen Ereignisses“.

62

2.2.3.3.7. Hiernach waren die von der Beklagten dem Beigeladenen erteilten Auflagen geeignet und ausreichend, um die Klägerin vor unzumutbaren Lärmimmissionen zu schützen.

63

Die Ausnahmegenehmigung vom 20. August 2015 erlaubte dem Beigeladenen von Freitag, dem 4. September 2015 bis zum Montag, dem 7. September 2015 an insgesamt vier Tagen CD-Musikdarbietungen unter Begrenzung der Schallpegel auf 70 dB(A) bis maximal 24 Uhr. Die in Ziffer 4.4.2 der 3. Freizeitlärm-Richtlinie genannte Zumutbarkeitsgrenze für die Klägerin von 70 dB(A) wurde damit nicht überschritten. Addiert man hinzu, dass die Beklagte dem Beigeladenen auch für das Haardter Weinfest auf der Straße im Mai 2015 eine immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für das Abspielen von Musik an seiner Ausschankstelle für insgesamt sechs Termine im Zeitraum 8. Mai 2015 bis 14. Mai 2015 mit einem einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 70 dB(A) gewährt hatte, ergeben sich insgesamt zehn immissionsrelevante „seltene Veranstaltungen pro Kalenderjahr“ im Sinne der 3. Freizeitlärm-Richtlinie.

64

Selbst wenn man das von der Klägerin genannte von der Liedertafel Neustadt veranstaltete Sommernachtsfest am 4. Juli 2015 im Haardter Schlosspark, der etwa 150 m Luftlinie vom Anwesen der Klägerin entfernt ist, als weiteres „seltenes Ereignis“ hinzuzählen würde, ergeben sich insgesamt elf einzelne Ereignisse, die nach Ziffer 4.4.2 der 3. Freizeitlärm-Richtlinie und unter Berücksichtigung der sozialen Funktion der Weinkerwen in der Pfalz in der genehmigten Intensität und Zahl über zwei Halbjahre verteilt einem Nachbarn und damit auch der Klägerin zumutbar sind. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung liegt die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle jedenfalls für Wohngebiete bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – 7 A 28/12, 7 A 28/12 (7 A 22/12) –, NVwZ 2014, 730). Allerdings ist nichts dafür ersichtlich, dass die durch den angefochtenen Bescheid vom 20. August 2015 im Zusammenspiel mit der Ausnahmegenehmigung für das Haardter Weinfest im Mai 2015 zugelassenen Immissionen von 70 dB(A) bis maximal 24 Uhr von solcher Intensität hätten sein können, dass mit Gesundheitsschäden (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – GG –) bei den in der Nachbarschaft wohnenden Personen zu rechnen gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 – 1 B 124/87 –, NVwZ 1989, 755). Derartiges hat die Klägerin auch nicht behauptet. Ihren Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2016 war vielmehr zu entnehmen, dass sie die Weinkerwe als solche ablehnt. Das Interesse der Allgemeinheit am geselligen Zusammensein an der von Musik begleiteten Ausschankstelle des Beigeladenen auf der Weinkerwe überwiegt daher insoweit das Schutzbedürfnis der Klägerin.

65

Die Beklagte hat die Zumutbarkeit in der Ausnahmegenehmigung vom 20. August 2015 auch explizit und ausreichend begründet. Zutreffend hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die 3. Freizeitlärm-Richtlinie darauf abgestellt, die Haardter Woi- und Quetschekuchekerwe sei von besonderer kommunaler Bedeutung und durch den örtlichen Bezug als seltene Veranstaltung privilegiert. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit des passiven Lärmschutzes und der technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärm in Form von Auflagen sei im Rahmen einer Sonderfallbeurteilung für die Musikdarbietungen bis maximal 24 Uhr ein Immissionsrichtwert von durchgehend 70 dB(A) zulässig. Damit dieser Wert eingehalten wird, hat die Beklagte in Übereinstimmung mit den Ziffern 4.4.2 c) und 4.4.3 der 3. Freizeitlärm-Richtlinie sowie mit § 4 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 LImSchG mehrere Auflagen in die Genehmigung aufgenommen. So war die Beklagte befugt, nach Ziffer 4.4.2 c) und Ziffer 4.4.3 der 3. Freizeitlärm-Richtlinie für die Veranstaltungen am Freitag, dem 4. September 2015 und am Samstag, dem 5. September 2015 die Nachtzeit von 22 Uhr auf 24 Uhr zu verschieben. Ebenso wenig ist die Verschiebung der Nachtzeit am Sonntag, dem 6. September und am Montag, dem 7. September 2015 um jeweils eine Stunde auf 23 Uhr rechtlich zu beanstanden. Während die zuständige Behörde gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 LImSchG bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen einschließlich der damit verbundenen Außengastronomie allgemeine Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen kann, bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 LImSchG, dass die zuständige Behörde für die Außengastronomie allgemein oder auf Antrag für den Einzelfall den Beginn der Nachtzeit um eine Stunde hinausschieben kann.

66

Dem besonderen öffentlichen Interesse an der Musikveranstaltung des Beigeladenen ist die Beklagte in der streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung mit Nebenbestimmungen zum Schutz auch der Klägerin vor unzumutbarem Lärm begegnet. So hat die Beklagte dem Beigeladenen Maßnahmen der Eigenüberwachung in Form von Einpegelungen, Ausrichtung der Beschallungstechnik und stündlichen Messungen mit Dokumentation aufgegeben (s. Ziffer 4.4.3 der 3. Freizeitlärm-Richtlinie). Darüber hinaus hat die Beklagte dem Beigeladenen die Benennung einer auf der Veranstaltung anwesenden verantwortlichen Person auferlegt, die in der Lage ist, die behördlichen Anordnungen gegenüber Mitwirkenden und Publikum durchzusetzen.

67

Anhaltspunkte dafür, dass die in der Ausnahmegenehmigung enthaltenen Regelungen und Nebenbestimmungen zur Einhaltung eines Beurteilungspegels von 70 dB(A) von vornherein ungeeignet sind, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung moniert hat, der Beigeladene habe sich nicht an die vorgegebenen Zeiten gehalten und möglicherweise die genehmigten Immissionsrichtwerte nicht eingehalten, kann sie damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Eventuelle Verstöße gegen die in einer Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen lassen regelmäßig die Rechtmäßigkeit der Genehmigung unberührt und betreffen zunächst allein die Frage der Vollzugskontrolle (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 12. April 2012 – 1 ZB 09.247 –, juris; VG Mainz, Urteil vom 26. Februar 2016 – 3 K 433/15.MZ –). Allenfalls dann, wenn auch Kontrollen der zuständigen Überwachungsbehörden sich als ungeeignet zur Einhaltung des zulässigen Beurteilungspegels darstellten, könnte von einer zur Rechtwidrigkeit der Genehmigung führenden Ungeeignetheit führen. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Die Messungen der Beklagten anlässlich des Haardter Weinfestes ergaben am 8. Mai 2015 um 21.30 Uhr am Anwesen der Klägerin 59 dB(A), am 9. Mai 2015 um 21 Uhr im Haus der Klägerin bei geöffnetem Fenster 64 dB(A), um 21.30 Uhr vor dem Haus 62 dB(A) und um 22.30 Uhr vor dem Haus 67 dB(A). Die weitere Messung der Beklagten während der Haardter Woi- und Quetschekuchekerwe im September 2015 ergab einen Wert von 67 dB(A), wurde aber nach dem Vermerk vom 7. September 2015 abgebrochen, weil die Klägerin die Messung gestört habe.

68

Die genannten Messungen, gegen die die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, erfassten nicht nur den von der Beschallungsanlage des Beigeladenen ausgehenden Lärm, sondern auch den von den Gästen des Beigeladenen verursachten und diesem zurechenbaren Geräusche sowie das dem Beigeladenen nicht zurechenbare sog. „Kerwegrundgeräusch“ (s. dazu VG Neustadt, Urteil vom 22. Juli 2013 – 5 K 894/12.NW –, juris) und führten nicht zu einer Überschreitung des für die Musik genehmigten Beurteilungspegels von 70 dB(A).

69

Schließlich begegnet die streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil die Lautsprecher unmittelbar am Gebäude des Beigeladenen in der B-Straße … und damit in einem Abstand von weniger als 35 m zu dem Anwesen der Klägerin angebracht sind. Im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung hat die Beklagte zwar auch mögliche Alternativstandorte in den Blick zu nehmen; hierbei darf sie sich neben weiteren Gesichtspunkten auch vom Ziel der Veranstaltung und deren Adressatenkreis leiten lassen. Angesichts dieser Grundsätze ist die Zulassung der Tongeräte unmittelbar am Haus des Beigeladenen ohnehin die für die Klägerin schonendste Variante. Wie der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt hat, war die Beschallungsanlage bis vor einigen Jahren direkt an der Ausschankstelle und damit deutlich näher zum Anwesen der Klägerin montiert. Von der angewandten „architektonischen Selbsthilfe“ des Beigeladenen hat die Klägerin insoweit profitiert. Ein anderer lokal geeigneter Ausweichort für den Beigeladenen außerhalb seines eigenen Grundstücks scheidet von vornherein aus. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch darauf, dass der Beigeladene an seiner Ausschankstelle überhaupt auf Musik verzichtet.

70

2.3. Allerdings ist die dem Beigeladenen gemäß § 12 GastG erteilte vorübergehende gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 4. August 2015 zum Ausschank alkoholischer Getränke insoweit rechtlich zu beanstanden und nachbarrechtsverletzend, als dem Beigeladenen eine Betriebszeit bis 1 oder 2 Uhr gestattet wurde, ohne verbindlich festzuschreiben, dass der Beigeladene nach 24 Uhr die für die Klägerin zumutbaren Immissionsrichtwerte einzuhalten hat.

71

Gemäß § 12 Abs. 1, 3 GastG kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden; die Gestattung kann mit Auflagen verbunden werden, die insbesondere auch einen erforderlichen Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen sicherstellen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG). Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Im Zusammenhang mit der Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung muss die zuständige Behörde die subjektiven Rechte der von dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb betroffenen Nachbarn berücksichtigen und darf insbesondere nur zumutbare Lärmimmissionen erlauben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. September 2004 – 6 A 10949/04.OVG –, GewArch 2004, 494).

72

Allerdings kann Nachbarn bei der vorübergehenden Gestattung eines Gaststättenbetriebs gemäß § 12 Abs. 1 GastG eine höhere Belastung durch Lärmimmissionen zugemutet werden als im Falle eines ständigen Gaststättenbetriebs (VG München, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – M 16 E 15.2911 –, juris m.w.N.). Die „erleichterten Voraussetzungen“ im Sinne dieser Vorschrift bedeuten in diesem Zusammenhang, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit – d.h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz – zu berücksichtigen ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. September 2014 – 22 CS 14.2013 –, GewArch 2014, 485).

73

Da die Beklagte die Zumutbarkeit des von der Musikanlage des Beigeladenen ausgehenden Lärms in der gesondert ergangenen immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom 20. August 2015 geregelt hat – und dies nach den Ausführungen in 2.2. rechtlich nicht zu beanstanden war –, war im Rahmen der vorübergehenden Gestattung des Gaststättenbetriebs noch über die Zumutbarkeit der von den Gästen des Beigeladenen verursachten und diesem zurechenbaren Geräusche zu befinden. Hierzu findet sich in dem Bescheid vom 4. August 2015 die folgende Regelung:

74

Die Betriebszeit der Außenbewirtschaftung endet um 1 Uhr, in der Nacht von Freitag auf Samstag sowie in der Nacht von Samstag auf Sonntag sowie in den Nächten auf einen gesetzlichen Feiertag um 2 Uhr. Ab 22 Uhr – Beginn der Nachtruhe – muss darauf geachtet werden, dass sich die Gäste besonders ruhig verhalten.“

75

Die Beklagte entschied sich in Bezug auf die Festlegung der Betriebszeit somit nicht für eine zeitliche Einschränkung der vorübergehenden Gaststättenerlaubnis nach § 18 GastG i. V. m. § 18 Abs. 2, § 19 und 20 GastVO, wonach die Sperrzeit für Volksfeste, die um 22 Uhr beginnt und um 6 Uhr endet, bei einem öffentlichen Bedürfnis oder besonderen örtlichen Verhältnissen u.a. allgemein oder für einzelne Betriebe verkürzt werden kann, sondern für den Erlass einer Auflage nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG, wonach die Erlaubnis jederzeit mit Auflagen u. a. zum Schutz der Nachbarn versehen werden kann. Hierzu war die Beklagte berechtigt, denn die genannten Bestimmungen stehen nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis. Vielmehr sind sie nebeneinander anwendbar, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. April 1995 – 22 B 93.1948 –, NVwZ 1995, 1021 zum Verhältnis von § 5 und § 18 GastG; VG Neustadt, Urteil vom 6. April 2006 – 4 K 1919/05.NW –; ebenso Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, 14. Auflage 2003, § 5 Rn. 4).

76

In Fällen von Nutzungskonflikten mit Nachbarn bedarf nicht nur eine nach § 2 GastG erforderliche Gaststättenerlaubnis, sondern auch eine vorübergehende Gestattung nach § 12 GastG gegebenenfalls einer weitergehenden Konkretisierung durch Aufnahme von Auflagen (s. § 12 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) im Hinblick auf nachbarrechtsrelevante Merkmale, um dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 1 LVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG Genüge zu tun (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2016 – 2 A 2423/15 –, juris und VG Neustadt, Urteil vom 14. Januar 2016 – 4 K 396/15.NW -, juris jeweils zur Baugenehmigung). Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der vorübergehenden Gestattung nach § 12 GastG getroffenen Regelungen und Feststellungen müssen so eindeutig bestimmt sein, dass der Gastwirt die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und drittbetroffene Nachbarn das Maß der für sie aus der vorübergehenden Gestattung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2012 – 1 A 10878/22.OVG –, juris zur Baugenehmigung).

77

Dem gesetzlichen Regelungsauftrag wird die Gestattung vom 8. August 2015 im Zusammenspiel mit der immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom 20. August 2015 nicht gerecht. Die nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG erlassene Auflage, die Betriebszeit auf 1 bzw. 2 Uhr zu beschränken und die Aufforderung an den Beigeladenen, jeweils ab 22 Uhr darauf zu achten, dass sich die Gäste besonders ruhig verhalten, ist, soweit der Zeitraum von 24 Uhr bis 2 Uhr betroffen ist, rechtswidrig.

78

Was die Zeit bis 24 Uhr anbetrifft, fehlt es nach Auffassung der Kammer nicht an der erforderlichen Bestimmtheit, da für die betroffenen Tage im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom 20. August 2015 unter Bezugnahme auf die 3. Freizeitlärm-Richtlinie die Auflage ergangen ist, bis 24 Uhr einen Beurteilungspegel von 70 dB(A) einzuhalten. Dies war der Klägerin, wie oben ausgeführt, zumutbar; auf diese Lautstärke musste sie sich einstellen. Zwar war Regelungsinhalt der genannten Ausnahmegenehmigung „nur“ der von der Musikanlage ausgehende Lärm. Es versteht sich aber von selbst, dass die von den Gästen zusätzlich zur Musik verursachten Geräusche vom einzuhaltenden Beurteilungspegel von 70 dB(A) umfasst ist (s. dazu auch die von der Beklagten vorgenommenen Messungen).

79

Da das unter Auflagen genehmigte Abspielen von Musik an der Ausschankstelle des Beigeladenen aber nur bis maximal 24 Uhr begrenzt war und die vorübergehende Gestattung darüber hinaus einen Gaststättenbetrieb bis längstens 2 Uhr erlaubte, musste die Beklagte indessen eine verbindlichen Regelung dazu treffen, welchen Kommunikationslärm sie in Bezug auf die Nachbarn und damit auf die Klägerin nach Beendigung der Musikdarbietungen um spätestens 24 Uhr über diesen Zeitpunkt hinaus für zulässig hält (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Januar 2015 – 19 K 4431/14 –, juris). Ohne näher darauf einzugehen, ob die Betriebszeit von seltenen Veranstaltungen, die – wie hier – mehr als zehnmal pro Kalenderjahr stattfinden, überhaupt über 24 Uhr hinaus für die Nachbarn zumutbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 – 1 B 124/87 –, NVwZ 1989, 755 und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Juni 1987 - 21 A 1136/87 -, NVwZ 1988, 178 zu einem auf drei Tage beschränkten Schützenfest, bei dem die Veranstaltungszeit über 24 Uhr hinaus festgesetzt wurde; vgl. auch VG Gera, Urteil vom 12. Februar 2015 – 5 K 1399/12 Ge –, juris, wonach eine Verschiebung der Nachtzeit auf 1 Uhr in sehr seltenen Fällen wie z.B. beim Maibaumsetzen in Betracht kommt), führt die Ziffer 4.4.2 b) der 3. Freizeitlärm-Richtlinie hierzu aus, Überschreitungen eines Beurteilungspegels nachts von 55 dB(A) nach 24 Uhr sollten vermieden werden. Selbst wenn die Überschreitung eines Beurteilungspegels nachts von 55 dB(A) nach 24 Uhr nach dieser Formulierung im Einzelfall nicht gänzlich ausgeschlossen sein soll, hätte die Beklagte einen genauen Beurteilungspegel, der nicht überschritten werden darf, in dem Bescheid vom 4. August festschreiben und nachvollziehbar begründen müssen, dass der genannte Wert für die Klägerin nach Mitternacht zumutbar ist. Dies galt umso mehr, als die Beklagte mit dem Haardter Weinfest im Mai 2015 und der Woi- und Quetschekuchekerwe im September 2015 insgesamt zehn seltene Veranstaltungen im Kalenderjahr 2015 zugelassen hatte, die Prüfung der Zumutbarkeit von Immissionen nach 24 Uhr folglich besonders intensiv ausfallen musste. Derartige Erwägungen finden sich in dem Bescheid vom 4. August 2015 jedoch nicht. Die in den der vorübergehenden gaststättenrechtlichen Gestattung beigefügten Auflagen aufgeführte Formulierung, ab 22 Uhr müsse darauf geachtet werden, dass sich die Gäste besonders ruhig verhalten, ist nicht geeignet, dem Schutzbedürfnis der Anwohner und damit auch der Klägerin nach 24 Uhr hinreichend Rechnung zu tragen. Die genannte Auflage genügt nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG in seiner nachbarlichen Ausgestaltung, um eine Begrenzung der Belastung der Klägerin nach 24 Uhr zu gewährleisten (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 15. September 2015 – AN 4 S 15.01487 u.a. –, juris; VG Münster, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 L 39/09 –, juris). Durch die Nebenbestimmung wird in keiner Weise deutlich, welche maximale Lautstärke von dem Kommunikationslärm zwischen 24 Uhr und 2 Uhr ausgehen durfte. Die Klägerin konnte damit das Maß der für sie aus der vorübergehenden Gestattung erwachsenden Betroffenheit nicht zweifelsfrei feststellen; sie war insoweit durch die Regelung schutzlos gestellt. Es ist mit der Pflicht der Beklagten, den Schutz vor schädlichen Umweltbeeinträchtigungen zu gewährleisten, auch nicht vereinbar, dass die Entscheidungen hinsichtlich des Verbots solcher Immissionen keinerlei Vollziehung ermöglichen. Eine effektive Regelung ist in der Regel nur dann gewährleistet, wenn für den Fall des Verstoßes gegen exakt festgesetzte Immissionsrichtwerte wirksam Zwangsmittel angedroht werden und so der ernsthafte Wille, Umweltbelange auch durchzusetzen, bekräftigt wird (s. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Januar 2015 – 19 K 4431/14 –, juris).

80

Auf die Festsetzung von Immissionsrichtwerten nach 24 Uhr konnte hier auch nicht deshalb verzichtet werden, weil, wie der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2016 angegeben hat, die Gäste nach 24 Uhr nahezu vollständig die Veranstaltung verlassen und die Ausschankstelle daher regelmäßig bereits um 24 Uhr geschlossen werde. Für die Frage, ob eine Veranstaltung den Nachbarn zugemutet werden darf, ist grundsätzlich von dem der Genehmigung zugrundeliegenden Nutzungsumfang auszugehen, nicht aber lediglich von einer möglicherweise hinter diesem Umfang zurückbleibenden tatsächlichen Nutzung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 1992 – 3 S 829/92 –, UPR 1993, 308). Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund zuverlässig feststehender, gleichbleibender Umstände davon ausgegangen werden kann, dass die Anlage dauerhaft in einem geringeren Umfang als genehmigt genutzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 –, GewArch 1975, 69). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Es steht zum einen dem Beigeladenen frei, zukünftig eine kürzere Betriebszeit zu beantragen. Zum anderen wird die Beklagte, will sie auch zukünftig eine Bewirtung über 24 Uhr hinaus zulassen, für die Zeit nach 24 Uhr einen verbindlichen Immissionsrichtwert festschreiben müssen, dessen Einhaltung im Übrigen bei Bedarf auch überwacht werden muss.

81

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

82

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

83

Beschluss

84

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.