Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. Mai 2016 - 4 B 581/16
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23.5.2016 geändert:
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2431/16 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.5.2016 sowie des hiergegen vorsorglich eingelegten Widerspruchs wird unter den folgenden Auflagen nur insoweit wiederhergestellt, als die Genehmigung die Durchführung der Jugendtanzveranstaltung am Mittwoch/Donnerstag, den 25./26.5.2016, für die Zeit ab dem 26.5.2016, 2:00 Uhr, betrifft:
a) Soweit es möglich ist, ist am 26.5.2016 ab 0:00 Uhr durch Reduzierung der Lautstärke an der Musikanlage sicherzustellen, dass ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) – ermittelt nach den Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie der LAI vom 6.3.2015 – vor dem Wohnhaus der Antragsteller nicht überschritten wird; sofern hierfür erforderlich, ist der Verstärker so einzustellen, dass in einem Abstand von drei Metern vor den Lautsprechern ein äquivalenter Dauerschallpegel auch unter 80 dB(A) erzeugt wird.
b) Die musikalischen Darbietungen sind ab 1:45 Uhr einzustellen, damit die Veranstaltung um 2:00 Uhr beendet werden kann.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsteller als Gesamtschuldner, die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen jeweils ein Drittel der Kosten des nicht durch Vergleich erledigten Teils des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
2Die nach §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO erforderliche Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der allein noch streitgegenständlichen Gestattung der Jugendtanzveranstaltung am 25./26.5.2016 überwiegt, sofern über die Einhaltung der der Gestattung vom 13.5.2016 beigefügten Auflagen hinaus während der Veranstaltung im Zuge der ohnehin vorgesehenen Lärmmessungen darauf geachtet wird, dass ab Mitternacht der Beurteilungspegel vor dem Haus der Antragsteller 55 dB(A) möglichst nicht übersteigt. Hierauf haben auch die eingesetzten Mitarbeiter der Ordnungsbehörde zu achten.
3Zwar spricht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage viel dafür, dass der Bescheid vom 13.5.2016 hinsichtlich der für den 25./26.5.2016 vorgesehenen Jugendtanzveranstaltung für die Zeit ab 26.5.2016, 0:00 Uhr, die Lärmproblematik nur unzureichend regelt. Allerdings ist eine Heilung im Laufe eines Hauptsacheverfahrens grundsätzlich denkbar. Mit Blick hierauf, mit Rücksicht auf die besondere Eilbedürftigkeit und wegen der außergewöhnlichen Bedeutung gerade der Jugendtanzveranstaltung im Rahmen des jährlichen örtlichen Schützenfests für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft hält der Senat ausnahmsweise eine allgemeine Interessenabwägung für sachgerecht, bei der er unter Inanspruchnahme seiner Befugnis nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO durch zusätzliche Auflagen einer möglichen Heilung vorgreift.
4Nach summarischer Prüfung teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es vor Erteilung der streitgegenständlichen Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG einer Lärmprognose bedurft hätte, um die von der Jugendtanzveranstaltung hervorgerufenen Lärmwirkungen verlässlich abschätzen und Nutzungskonflikte mit den benachbarten Wohngrundstücken einschließlich desjenigen der Antragsteller bewältigen zu können.
5Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 3.11.2015 – 4 B 652/15 –, NWVBl. 2016, 206 = juris, Rn. 12 f., m. w. N.
6Die in § 12 Abs. 1 GastG eröffnete Möglichkeit, aus besonderem Anlass den Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes „unter erleichterten Voraussetzungen“ vorübergehend auf Widerruf zu gestatten, bewirkt keine Freistellung von dem sowohl gaststättenrechtlich (§§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) als auch immissionsschutzrechtlich (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) verankerten Gebot des Schutzes der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG. Insoweit kommt in den „erleichterten“ Gestattungsvoraussetzungen allerdings zum Ausdruck, dass bei der Bestimmung der Schwelle der „erheblichen“ Nachteile und Belästigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG der besondere Anlass und der nur vorübergehende Charakter des zu gestattenden Gaststättenbetriebs zu berücksichtigen sind.
7Vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2003 – V ZR 41/03 –, NJW 2003, 3699 = juris, Rn. 17; Bay. VGH, Beschluss vom 17.9.2014 – 22 CS 14.2013 –, GewArch 2014, 485 = juris, Rn. 8; siehe zu § 12 GastG auch BVerwG, Urteil vom 4.7.1989 – 1 C 11.88 –, BVerwGE 82, 189 = juris, Rn. 12 ff.
8Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen, nach denen sich die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Erheblichkeit immissionsbedingter Beeinträchtigungen danach bemisst, ob sie das den Betroffenen in der jeweiligen Situation zumutbare Maß überschreiten. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der fraglichen Immissionen, ihre soziale Adäquanz sowie die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des davon betroffenen Gebiets von Bedeutung.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.4.1991 – 7 C 12.90 –, BVerwGE 88, 143 = juris, Rn. 14; Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 3 Rn. 47, 52 ff., m. w. N.
10Fehlt es, wie hier, an einer normativen Konkretisierung der Erheblichkeitsschwelle, bedarf es einer Beurteilung der Zumutbarkeit anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Für diese Beurteilung kann vorliegend die Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 6.3.2015 (im Folgenden: Freizeitlärmrichtlinie) als Orientierungshilfe herangezogen werden. Sie gilt nach ihrer Ziff. 1 für Freizeitanlagen, und zwar insbesondere für Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Diskothekenveranstaltungen, Lifemusik-Darbietungen, Rockmusikdarbietungen, Platzkonzerte, regelmäßige Feuerwerke, Volksfeste o. a. stattfinden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die von Sachverständigen ausgearbeitete Freizeitlärmrichtlinie den Gerichten als Entscheidungshilfe dienen kann.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 – 7 C 16.00 –, NVwZ 2001, 1167 = juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 26.9.2003 – V ZR 41/03 –, NJW 2003, 3699 = juris, Rn. 9.
12Die Freizeitlärmrichtlinie sieht Immissionsrichtwerte vor, oberhalb derer in der Regel mit erheblichen Belästigungen zu rechnen ist (Ziff. 4.1 bis 4.3). Für seltene Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz ist vorgesehen, dass diese trotz Überschreitung der allgemeinen Immissionsrichtwerte auf der Grundlage einer Sonderfallbeurteilung zulässig sein können (Ziff. 4.4). Dabei ist bei zu erwartenden Überschreitungen des Beurteilungspegels vor den Fenstern im Freien von 70 dB(A) tags und/oder 55 dB(A) nachts deren Zumutbarkeit explizit zu begründen, sollen Überschreitungen eines Beurteilungspegels nachts von 55 dB(A) nach 24:00 Uhr vermieden werden, Geräuschspitzen die Werte von 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts einhalten und die Anzahl der Tage mit seltenen Veranstaltungen 18 pro Kalenderjahr nicht überschreiten (Ziff. 4.4.2). Schon die Freizeitlärmrichtlinie selbst lässt dabei Raum für eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören insbesondere die Anzahl der Störereignisse sowie ihr Anlass, der unter dem Gesichtspunkt der sozialen Adäquanz für die Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen von Bedeutung ist. Danach können bei sehr seltenen Veranstaltungen von herausragender Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft selbst Lärmwirkungen noch als unerheblich zu bewerten sein, welche die in der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Veranstaltungen vorgesehenen Richtwerte überschreiten.
13Vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2003 – V ZR 41/03 –, NJW 2003, 3699 = juris, Rn. 16; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14.9.2004 – 6 A 10949/04 –, GewArch 2004, 494 = juris, Rn. 17 f., m. w. N.
14Um eine solche Veranstaltung geht es hier. Die Jugendtanzveranstaltung ist Bestandteil des von dem Beigeladenen veranstalteten, nur einmal im Jahr für wenige Tage stattfindenden Schützenfests, das ein traditioneller, allgemein akzeptierter Ausdruck des Gemeindelebens ist. Schützenfeste stärken Identität und Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft und besitzen deshalb für viele Bewohner einen hohen Stellenwert. Damit einhergehende Geräusche sind daher aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines verständigen Durchschnittsbetrachters in höherem Umfang zumutbar als andere Immissionen. An der kommunalen Bedeutung des Schützenfests nimmt die hier in Rede stehende Jugendtanzveranstaltung unabhängig davon teil, dass sie erst im Jahr 2004 erstmalig durchgeführt wurde. Ebenso wie die kommunalen Festivitäten selbst sind auch damit untrennbar verbundene Musik- und Tanzveranstaltungen nicht auf einen bestimmten, historisch überkommenen Bestand festgelegt, sondern können Änderungen in Art und Ausrichtung erfahren.
15Vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2003 – V ZR 41/03 –, NJW 2003, 3699 = juris, Rn. 14 f.
16Ausgehend von der konkreten örtlichen Lage, in der das Schützenhaus mit dem daneben liegenden traditionellen Festplatz in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung liegt, sind beide Nutzungen mit einer von vornherein gegebenen Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme belastet. Dies bedeutet, dass die Wohnnutzung auf das nachvollziehbare Bedürfnis nach einem einmal jährlich stattfindenden Schützenfest Rücksicht zu nehmen hat, während umgekehrt bei dessen Planung und Durchführung nachbarliche Ruhebedürfnisse weitergehend berücksichtigt werden müssen als bei einer Feier abseits von Wohnbebauung.
17Vgl. zum Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme BVerwG, Urteil vom 24.4.1991 – 7 C 12.90 –, BVerwGE 88, 143 = juris, Rn. 15.
18Selbst wenn danach, soweit dies für eine sachgerechte Durchführung des Festes erforderlich ist, auch eine deutliche Überschreitung der in der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Veranstaltungen vorgesehenen Richtwerte zulässig sein kann, so geht der Senat doch im Anschluss an Nr. 4.4.2 Buchst. b) Freizeitlärmrichtlinie und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass dies grundsätzlich nur bis Mitternacht angenommen werden kann. Mit Rücksicht auf den Schutz der Nachtruhe der Anwohner lässt sich eine über Mitternacht hinausgehende erhebliche Überschreitung der Richtwerte auch bei kommunal bedeutsamen Veranstaltungen für die unmittelbare Nachbarschaft in aller Regel nicht mehr als unwesentlich qualifizieren.
19Vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2003 – V ZR 41/03 –, NJW 2003, 3699 = juris, Rn. 18.
20Danach ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der angegriffene Bescheid die Lärmproblematik für die Zeit nach Mitternacht in einer die Rechte der Antragsteller verletzenden Weise unzureichend regelt. Denn er geht davon aus, dass am 26.5.2016 der in Ziff. 4.4.2 Buchst. a) und b) der Freizeitlärmrichtlinie bestimmte Beurteilungspegel von 55 dB(A) überschritten wird und stellt nicht hinreichend sicher, dass dieser Pegel nach Möglichkeit zumindest ab 0:00 Uhr auf dem Wohngrundstück der Antragsteller eingehalten wird. Die dem Bescheid unter Ziff. 6 beigefügten Lärmschutzauflagen sind nicht an diesem Richtwert orientiert. Sie sind inhaltlich unbestimmt, soweit dem Beigeladenen aufgegeben wird, um 22:00 Uhr die Musik „in ihrer Lautstärke so zu reduzieren (Bässe herausnehmen), dass die Bevölkerung nicht erheblich in der Nachtruhe gestört wird“, und ab 1:00 Uhr „die Lautstärke nochmals zu reduzieren, so dass die Nachbarschaft von der Musik nicht gestört wird.“ Soweit darüber hinaus u. a. eine Begrenzung des äquivalenten Dauerschallpegels auf 90 dB(A) in einem Abstand von drei Metern vor den Lautsprechern, eine bestimmte Ausrichtung der Lautsprecher sowie eine seitliche Abschirmung des Veranstaltungsorts angeordnet worden sind, lässt sich nach den gegebenen Umständen nicht mit dem notwendigen Grad an Gewissheit abschätzen, ob sich allein schon hiermit erhebliche Lärmwirkungen auf dem ca. 100 m von dem Festzelt entfernten Grundstück der Antragsteller verhindern lassen.
21Wegen der nach summarischer Prüfung bestehenden teilweisen Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids hält es der Senat im Rahmen der nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO anzustellenden Abwägung der gegenläufigen Interessen für gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung der Klage und des vorsorglich eingelegten Widerspruchs mit Einschränkungen für die Zeit ab Mitternacht wiederherzustellen. Ausschlaggebend dafür sind zum einen der hohe Stellenwert des Schützenfestes für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft und zum anderen der Umstand, dass der dem Bescheid anhaftende Mangel von der Antragsgegnerin im Laufe eines Hauptsacheverfahrens durch nachträgliche Ergänzung weiterer Lärmschutzauflagen behoben werden könnte. Hinzu kommt, dass die Durchführung des Festes wegen der kurzen verbleibenden Zeit bei uneingeschränkter Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die Zeit ab Mitternacht insgesamt gefährdet wäre.
22Der Senat hält es deshalb ausnahmsweise für sachgerecht, unter Inanspruchnahme seiner Befugnis nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO durch Anordnung zusätzlicher Auflagen einer möglichen Behebung des dem Bescheid anhaftenden Mangels durch die Antragsgegnerin in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise vorzugreifen. Dabei geht er davon aus, dass es aufgrund der ohnehin bereits vorgesehenen veranstaltungsbegleitenden Lärmmessungen möglich sein wird, dass die anwesenden Mitarbeiter der Antragsgegnerin gemeinsam mit dem Beigeladenen darauf hinwirken, dass ab Mitternacht der Beurteilungspegel vor dem Wohnhaus der Antragsteller 55 dB(A) möglichst nicht übersteigt. Unter Berücksichtigung des Abstands zwischen Wohnhaus und Festzelt sowie der von der Antragsgegnerin bereits verfügten Lärmschutzauflagen könnte dieses Lärmschutzziel erforderlichenfalls durch eine weitere Reduzierung der Lautstärke an der Musikanlage zu erreichen sein.
23Zur Kompensation der – auch aufgrund von Messungenauigkeiten – verbleibenden Unsicherheiten hält es der Senat zum Schutz der Nachtruhe der Anwohner jedoch für angezeigt, dass die musikalischen Darbietungen ab 1:45 Uhr eingestellt werden, damit die Veranstaltung um 2:00 Uhr beendet werden kann. Hierzu besteht unter dem Gesichtspunkt gegenseitiger Rücksichtnahme vor allem auch deshalb Anlass, weil im Interesse der Nähe der Zeltdisco zum Schützenhaus davon abgesehen worden ist, diese abseits der Wohnbebauung zu veranstalten. Auch wenn diese Standortwahl wegen der vorhandenen Infrastruktur neben dem Schützenhaus und zur Erhaltung des bisherigen Charakters des Schützenfests nachvollziehbar sein dürfte, erhöht sich das Ausmaß der gebotenen Rücksichtnahme in der besonders schutzbedürftigen Nachtzeit, wenn geeignete Ausweichstandorte für besonders lärmintensive Festivitäten zur Verfügung stehen. Dies hält der Senat nach dem Vorbringen der Antragsteller für denkbar. Im Übrigen wächst die Gefahr eines unfriedlichen Verlaufs, wie er gerade bei der Jugenddisco in den früheren Jahren beklagt wurde, erfahrungsgemäß mit zunehmender Alkoholisierung in den frühen Morgenstunden.
24Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, soweit er einen Antrag gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
25Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in ihrer Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
27.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2015 geändert:
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 17. März 2014 – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) – gegen die Gaststättenerlaubnis der Antragsgegnerin vom 13.9.2013 wird wiederhergestellt, soweit die Erlaubnis den Betrieb der Außengastronomie der Beigeladenen betrifft.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen in beiden Instanzen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin; ihre jeweiligen eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
1
Der Senat ist nicht deshalb gehindert, in dem Beschwerdeverfahren über den Sachantrag der Antragstellerin eine Entscheidung zu treffen, weil laut Mitteilung der Beigeladenen vom 26.9.2014 bereits am 1.9.2014 über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zwar kommt es in Betracht, dass auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer notwendig Beigeladenen zu einer Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO führt.
2Vgl. BFH, Beschluss vom 17.6.2014 – IV B 184/13 –, juris, Rn. 3 = BFH/NV 2014, 1563, und Urteil vom 7.10.1987 – II R 187/80 –, juris, Rn. 12 = BFHE 151, 15, zu § 155 FGO i. V. m. § 240 ZPO.
3Dies setzt aber voraus, dass das jeweilige Gerichtsverfahren die Insolvenzmasse betrifft. Streitigkeiten um personengebundene Erlaubnisse werden wegen ihres höchstpersönlichen Charakters nicht der Insolvenzmasse zugerechnet, die gemäß § 80 Abs. 1 InsO dem alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters unterliegt.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.1.2006 – BVerwG 6 C 21.05 –, NVwZ 2006, 599 (600, Rnrn. 7, 9 und 10); Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2007 – 12 LA 420/05 –, juris, Rn. 6 = NVwZ-RR, 2008, 358.
5Die Insolvenzmasse ist daher nicht betroffen, wenn sich der Rechtsstreit – wie im vorliegenden Falle – auf eine Gaststättenerlaubnis oder deren Sofortvollzug bezieht.
6Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 24.3.1987 – 14 K 3231/85 –, GewArch 1987, 269, zur Konkursmasse; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 94 Rn. 110.
7Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.
8Es fehlt der Antragstellerin nicht deshalb an dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil in dem zur Hauptsache teilweise angefochtenen Bescheid vom 13.9.2013 die Gültigkeit der Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der Außengastronomie der Beigeladenen auf den Straßenterrassen “I... , I.. und I. “ von dem Vorhandensein einer Sondernutzungserlaubnis abhängig gemacht wird und der Beschwerdebegründung nicht klar entnommen werden kann, dass nach dem zeitlichen Ablauf der bis zum 12.6.2014 befristeten Sondernutzungserlaubnis vom 14.3.2014 eine weitere Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde und aktuell vorhanden ist. Denn durch den Gültigkeitsvorbehalt in dem Bescheid vom 13.9.2013 wird zwar die innere Wirksamkeit der Gaststättenerlaubnis für die Außengastronomie an eine Bedingung geknüpft, die zeitweise unerfüllt sein mag. Die Antragstellerin hat aber keinen Einfluss auf den Zeitpunkt und die Dauer des Eintritts dieser Bedingung. Es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass eine Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb der Außengastronomie auf den Straßenterrassen “I. . . , I. . und I. “ (in Betracht hierfür käme z. B. die Jahreswende am 31.12.2015) dauerhaft nicht mehr beantragt oder nunmehr durch die Antragsgegnerin versagt werden würde. Vor diesem Hintergrund besteht das Bedürfnis nach Eilrechtsschutz für die Antragstellerin unabhängig davon fort, ob und für welche der Straßenterrassen aktuell eine Sondernutzungserlaubnis vorhanden ist.
9Den Sachantrag der Antragstellerin legt der Senat in Anknüpfung an den ersten Satz unter 2. auf der Seite 6 der Antragschrift vom 23.4.2014, an die unwidersprochen geblieben Deutung des Rechtsschutzbegehrens durch das Verwaltungsgericht und an den zweiten Satz der Beschwerdebegründung vom 17.6.2015 auch für das Beschwerdeverfahren einschränkend aus: Die Antragstellerin begehrt eine Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung ihrer Klage – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) – nur insoweit, als sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 4.4.2014 auf die Außengastronomie der Beigeladenen (Betrieb der Straßenterrassen „I. . . , I. . und I. “) bezieht (§ 88 VwGO in entsprechender Anwendung). Denn in dieser Auslegung korrespondiert das Begehren nach vorläufigem Rechtsschutz sachdienlich (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) mit der im Hauptsacheverfahren lediglich verfolgten Teilanfechtung der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013.
10Aus den dargelegten Beschwerdegründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung in dem hiernach begehrten Umfang abzuändern ist. Die Beschwerde zeigt zutreffend auf, dass die im Hauptsacheverfahren verfolgte Teilanfechtung des Bescheides vom 13.9.2013 voraussichtlich Erfolg haben wird. Deutlich Überwiegendes spricht nämlich dafür, dass die Gaststättenerlaubnis, soweit sie für den Betrieb der Außengastronomie auf den Straßenterrassen “I. . . , I. . und I. “ erteilt wurde, rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Demensprechend überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage die Vollzugsinteressen der Beigeladenen und der Öffentlichkeit.
11Es mag dahinstehen, ob sich die Antragstellerin trotz der beschränkten Anfechtung der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 im Hauptsacheverfahren 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) mit Erfolg darauf berufen kann, die Gastronomie der Beigeladenen sei – unter Einschluss der Innengastronomie – als baurechtswidrig zu beurteilen, was deshalb auch für die Außengastronomie zu gelten habe.
12Denn die Beschwerde legt unabhängig davon ausreichend dar, dass die Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013, soweit sie die Außengastronomie der Beigeladenen (Betrieb der Straßenterrassen „I. . . , I. . und I. “) gestattet, bereits deshalb rechtswidrig ist, weil die Antragsgegnerin lediglich schematisch Grenzwerte für die zulässige Lärmbelastung festgesetzt hat. Sie hat keine für den Einzelfall ausreichenden Feststellungen zu dem Ausmaß und der belastenden Charakteristik der Störgeräusche getroffen, die durch den Betrieb der Straßenterrassen vor den schutzbedürftigen Fenstern des Wohnhauses der Antragstellerin zu erwarten sind. Es kann nicht abschließend beurteilt werden, ob diese Außengastronomie schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), die nicht durch Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) verhindert werden können.
13Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 1.4.2010 – 22 CS 09.2728 –, juris, Rnrn. 11 ff.
14Im Ergebnis ist deshalb davon auszugehen, dass der Konflikt zwischen der Außengastronomie der Beigeladenen und der Wohnbebauung in deren Nachbarschaft gaststättenrechtlich bislang nicht zureichend bewältigt wurde.
15Entgegen den Darlegungen der Antragstellerin ist allerdings der rechtlichen Beurteilung allein die Sach- und Rechtslage am 13.9.2013 zugrunde zu legen. Auch ist die Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 dahin zu deuten, dass durch sie die Außengastronomie auf den Straßenterrassen “I. . . , I. . und I. “ nur in dem Umfang gestattet wird, in dem sie unter Beachtung der Festsetzung des Beginns der Sperrzeit für die Straßenterrassen auf 22.00 Uhr (gemäß § 3 GewRV i. V. m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Untersatz 2 LImSchG NRW) und der Auflage Nr. 11 zu dieser Erlaubnis möglich ist. Dies gilt ungeachtet der Inhalte der Auflagen Nr. 13 zu dieser Erlaubnis und solcher straßenrechtlicher Auflagen über die Art und Dichte der Flächennutzung, die der Auflage Nr. 3 zu der straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis vom 14.3.2014 entsprechen.
16In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zutreffend geklärt, dass die Rechtmäßigkeit einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bei Anfechtung durch einen Dritten nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist.
17BVerwG, Beschluss vom 18.3.1998 – BVerwG 1 B 33.98 –, juris, Rn.11 = GewArch 1998, 254; a. A. –allerdings nur für Fälle eines Anspruchs des Nachbarn auf Widerruf der Erlaubnis – Michel/Kienzle/ Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 4 Rn. 93.
18Deshalb ist es im Hauptsacheverfahren – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) – über die Teilanfechtung der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 unerheblich, ob der Gaststättenbetrieb der Beigeladenen nach der Erteilung dieser Erlaubnis schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu Lasten der Antragstellerin verursacht hat. Dasselbe gilt in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren. Für die Frage, ob die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin – 3 K 1861/14 (VG Düsseldorf) –wiederherzustellen ist, kommt es zwar auf die Erfolgsaussichten dieser Klage, nicht aber auf die etwaige Rechtswidrigkeit der Art und Weise an, in der die Beigeladene von ihrer Gaststättenerlaubnis seit deren Erteilung Gebrauch macht.
19Teilweise unzutreffend ist auch die Deutung, welche die Beschwerde dem Erlaubnisbescheid vom 13.9.2013 gibt, dessen unzureichende Konfliktbewältigung sie beanstandet.
20Die Auflage Nr. 13 enthält keine im Verhältnis zu der Festsetzung der Sperrzeit und der Auflage Nr. 11 abschließende Regelung, die im Wege der Spezialität ab 22.00 Uhr ein sukzessives Auslaufen des Betriebs der Außengastronomie auf den Straßenterrassen zuließe. Vielmehr ist mit hinreichender Bestimmtheit,
21vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26.7.2013 – 4 B 193/13 –, juris, Rn. 3 = NVwZ-RR 2014, 28,
22durch die Festsetzung des Beginns der Sperrzeit auf 22.00 Uhr in der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 eine „Beschränkung der Betriebszeit“ angeordnet, neben der die zeitliche Begrenzung des Ausschanks in der Auflage Nr. 13 für die Bewirtschaftung der Straßenterrassen keine eigenständige Bedeutung zu entfalten vermag. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin, ist dies ohne die nochmalige Hervorhebung unter dem 4.4.2014 im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung erkennbar. Denn der Wortsinn der in der Gaststättenerlaubnis verwendeten Begriffe „Beschränkung der Betriebszeit“ und „Beginn der Sperrzeit“ ist eindeutig; eine Auslegung der Gesamtheit der Regelungen im Sinne der von der Antragstellerin befürchteten Spezialität der Auflage Nr. 13 liegt fern. Eine andere Frage ist allerdings, ob die Beschränkung der Betriebszeit einer Außenterrasse eine hinreichend auf effektive Umsetzung angelegte Regelung darstellt, wenn sie nicht von einer zeitlichen Begrenzung des Ausschanks flankiert wird, die so vor dem Ende der Betriebszeit liegt, dass die Gäste hinreichend Zeit haben, die letzten ausgeschenkten Getränke auf der Außenterrasse zu genießen.
23In dem zur Hauptsache (teilweise) angefochtenen Bescheid vom 13.9.2013 wird zwar die Gültigkeit der Erlaubnis zum Betrieb der Außengastronomie auf den Straßenterrassen “I. . . , I. . und I. “ von dem Vorhandensein einer Sondernutzungserlaubnis abhängig gemacht. Der Ansatz der Antragstellerin, dass daher der (straßenrechtlich) erlaubte Umfang der Sondernutzung mit dem gaststättenrechtlich Erlaubten (= „Genehmigten“) gleichzusetzen sei, ist aber nicht richtig. Denn der Betrieb der (Innen- und) Außengastronomie der Beigeladenen wird durch den Bescheid vom 13.9.2013 eindeutig nur in dem Umfang erlaubt, der unter Einhaltung sowohl der durch die Festsetzung des Beginns der Sperrzeit auf 22.00 Uhr beschränkten Betriebszeit als auch der lärmschützenden Auflage Nr. 11 zulässig ist. Obwohl beide Einschränkungen nicht ausreichen, um schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft zu verhindern, unterliegt ihnen die Außengastronomie der Beigeladenen gerade auch insoweit, als das bedeutet, die straßenrechtliche Erlaubnis zur Einrichtung von Sitz- oder Stehplätzen nicht in vollem Umfang auszuschöpfen.
24Die Beschwerde beanstandet im Ergebnis zu Recht die Auffassung der Antragsgegnerin, durch die Beschränkung der Betriebszeit und die Auflage Nr. 11 trage die Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 dem zugunsten der Antragstellerin gebotenen Lärmschutz ausreichend Rechnung.
25Auf der Grundlage der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nur zulässig, wenn der Gewerbetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), die nicht durch Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) verhindert werden können.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 – BVerwG 1 C 72.86 –, juris, Rn. 36 = BVerwGE 80, 259.
27In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG insoweit einen nachbarschützenden Charakter haben.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.12.1992 – 4 A 2033/ 90 –, juris, Rnrn. 44 und 51 bis 56 = GewArch 1993, 254.
29Betriebszeitbeschränkungen und Auflagen, die der Gewährleistung des gesetzlichen Nachbarschutzes gemäß den §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG dienen, müssen diesen Nachbarschutz ausreichend gewährleisten. Hierzu gehört, dass sich die Grenze zumutbarer bzw. zulässiger Belastung für Nachbarn und Betreiber bestimmen lässt und ihre Einhaltung aufgrund der Regelungen in der Genehmigung sichergestellt erscheint, sodass sich der Schutz der Nachbarschaft gegebenenfalls auch mittels Verwaltungszwangs durchsetzen lässt.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.7.2013 – 4 B 193/13 –, juris, Rn. 3 = NVwZ-RR 2014, 28.
31Die Antragstellerin macht geltend, aus der Auflage Nr. 11 zu der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 ergebe sich zwar, welche Grenzwerte die Beigeladene einzuhalten habe. Das genüge aber nicht für den Schutz ihrer Rechte. Denn bei dem Betrieb der Außengastronomie der Beigeladenen handele es sich nicht um einen geregelten Anlagenbetrieb, der hinsichtlich seiner Lärmverursachung auf seinen Normalbetrieb geprüft und eingerichtet werden könnte. Dem ist zustimmen.
32Welche Anforderungen an die gebotene drittschützende gaststättenrechtliche Bewältigung des Konfliktes zwischen dem Gewerbebetrieb und dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft zu stellen sind, hängt entscheidend von der Art der in Rede stehenden störenden Geräusche ab.
33Soweit es um die mit einem Gaststättenvorhaben in bestimmter örtlicher Umgebung verbundenen Immissionen geht, stellt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG keinen anderen Zulässigkeitsmaßstab auf, als die baurechtliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist eine bauliche Anlage dann unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Dass diese Vorschrift auf nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbare Belästigungen oder Störungen, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG jedoch auf schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen im Hinblick auf die örtliche Lage des Vorhabens abstellt, begründet, was das Maß des durch die Vorschriften gewährleisteten Immissionsschutzes angeht, keinen Unterschied.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 – BVerwG 1 C 72.86 –, juris, Rn. 31 = BVerwGE 80, 259.
35Deshalb können die Maßstäbe, die für die Rechtmäßigkeit einer baurechtliche Konfliktbewältigung zwischen einer Außengastronomie und einer Wohnbebauung in der Nachbarschaft entwickelt worden sind, auf die gaststättenrechtlich gebotene Konfliktbewältigung übertragen werden. In der baurechtlichen Judikatur ist anerkannt, dass die Bewertung der Zumutbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms von einem Bündel von Faktoren abhängt, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend erfasst werden können. Dies gilt gerade auch für Geräusche, die von Dritten verursacht werden und vom Betreiber einer Außengastronomie anders als bei gewerblichem Lärm im herkömmlichen Sinne nicht zu steuern sind.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.8.2010 – BVerwG 4 B 9.10 –, juris, Rn. 3 = ZfBR 2010, 696; OVG NRW, Beschluss vom 25.6.2008 – 10 A 2525/07 –, juris, Rnrn. 14 ff., Urteil vom 13.11.2009 – 7 A 146/08 –, juris, Rn. 75 = DVBl. 2010, 259, und Urteil vom 16.12.2014 – 7 A 2623/13 –, juris Rn. 46 = NWVBl. 2015, 258.
37Deshalb besagt die Einhaltung von Immissionsrichtwerten, die – wie hier – in schematischer Orientierung an den Vorgaben unter Nr. 4 des Runderlasses Freizeitlärm,
38Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen, Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-5 – 8827.5 - vom 23.10.2006 (MBl. NRW. S. 566) i. d. I. . . . der Änderung vom 16.9.2009 (MBl. NRW. S. 450),
39und der TA-Lärm,
40Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm), GMBl. 1998, 503,
41festgesetzt wurden, nicht, dass die durch die gastronomische Nutzung verursachten Lärmimmissionen für die mit Wohnhäusern bebauten Nachbargrundstücke zumutbar sind. Erforderlich ist vielmehr regelmäßig – und so auch hier – eine situationsbezogene Abwägung der Umstände des Einzelfalls.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.8.2010 – BVerwG 4 B 9.10 –, juris, Rn. 3 = ZfBR 2010, 696, Beschluss vom 17.7.2003 – BVerwG 4 B 55.03 – , juris, Rn. 8 = NJW 2003, 3360, und Urteil vom 19.1.1989 – BVerwG 7 C 77.87 –, juris, Rnrn. 27 und 28 = BVerwGE 81, 197; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2009 – 7 A 146/08 –, juris, Rn. 75 = DVBl. 2010, 259, und Beschluss vom 28.8.1998 – 10 B 1353/98 –, juris Rn. 26 und 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2008 – 9 K 2466/07 –, juris, Rn. 75.
43Eine solche Abwägung ist dem Erlass des (teilweise) angefochtenen Bescheides vom 13.9.2013 jedoch erkennbar nicht vorausgegangen. Denn weder lässt sie sich einer Begründung dieses Bescheides (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW) entnehmen noch wurde sie in dem einschlägigen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin dokumentiert.
44Sie hätte erfordert, dass sich die Antragsgegnerin mit den erheblichen Umständen des Einzelfalles auseinandersetzte. Diese Umstände sind unter anderem darin zu sehen, dass die von ihr erlaubte Außengastronomie zu einer Innengastronomie der Beigeladenen hinzutritt, für deren Betrieb in der Baugenehmigung vom 28.6.2013 bereits Beurteilungspegel von tagsüber Lr = 55 dB(A) (06.00 – 22.00) und nachts Lr = 40 dB (A) (22.00 – 06.00) als Begrenzung für die Lärmbelastung der am meisten betroffenen Wohnungen im Bereich des B. N. festgesetzt wurden. Interpretiert man die Grenzwerte der Antragsgegnerin in der Auflage Nr. 11 b)[1] der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 dahin, dass sie inhaltlich denjenigen aus der Baugenehmigung entsprechen, bedeutet dies Folgendes: Die Antragsgegnerin hält gaststättenrechtlich eine solche Begrenzung der kumulativen Lärmbelastung durch die Außen- u n d Innengastronomie der Beigeladenen für erforderlich, die möglicherweise baurechtlich zulässig bereits a l l e i n durch die Innengastronomie der Beigeladenen ausgeschöpft wird. Sofern die Baugenehmigung vom 28.6.2013 Bestandskraft erlangt, ist aber hierdurch bindend entschieden, dass sich die von der Nutzung der Innengastronomie der Beigeladenen typischerweise ausgehenden Immissionen im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG halten.
45Vgl. BVerwG, Urt. v. 4.10.1988 – BVerwG 1 C 72. 86 –, juris, Rn. 32 = BVerwGE 80, 259.
46Eine über die vorrangige Baugenehmigung vom 28.6.2013 hinausgehende gaststättenrechtliche Beschränkung der typischerweise durch die Innengastronomie der Beigeladenen verursachten Immissionen wäre damit nicht zulässig, sodass praktisch kein Lärm der Außengastronomie der Beigeladenen mehr vor den Fenstern der nur wenige Meter entfernten Wohnbebauung wahrnehmbar sein dürfte, um zusammen mit der Innengastronomie die Grenzen einzuhalten, welche die Antragsgegnerin ausweislich der Auflage Nr. 11 b) zu der Gaststättenerlaubnis vom 13.9.2013 für erforderlich hält. Die unzureichende Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls liegt damit auf der Hand. Außerdem macht die Antragstellerin unter Bezugnahme auf das Privatgutachten der L. T. GmbH vom 18.4.2014 geltend, dass im Einwirkungsbereich der Außengastronomie der Beigeladenen weitere gastronomische Betriebe vorhanden seien, weshalb die Immissionsrichtwerte durch diese Außengastronomie keinesfalls ausgeschöpft werden dürften. Feststellungen zu dem Vorliegen oder Nichtvorliegen einer von solchen Betrieben ausgehenden Lärmbelastung hat die Antragsgegnerin – soweit ersichtlich – nicht getroffen. Schließlich dürfte auch der Umstand von Bedeutung sein, dass die Außengastronomie der Beigeladenen nach den Feststellungen unter 2. auf der Seite 2 des vorgelegten Privatgutachtens in einem Abstand von nur 12 Metern von dem Immissionsort liegt, der nach der – zur Orientierung, nicht schematisch – heranzuziehenden TA Lärm maßgeblich wäre.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.11.2009 – 7 A 146/ 08 – juris, Rn. 75 = DVBl. 2010, 259.
48Ob die Außengastronomie der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft befürchten lässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG), die nicht durch Auflagen zum Schutz der Nachbargrundstücke (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) verhindert werden können, hätte sich nach alledem wahrscheinlich nur auf der Grundlage eines die Außen- u n d Innengastronomie umfassenden Nutzungskonzeptes der Beigeladenen beurteilen lassen, das jedenfalls dem Grunde nach hätte geeignet sein müssen, den rechtlich geschützten Interessen der Nachbarschaft zu genügen und das sich die Antragsgegnerin hätte vorlegen lassen können.
49Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 3.5.1994 – OVG 1 BA 46/93 –, GewArch 1996, 78 (80 I. . . .).
50Schon um die grundsätzliche Eignung dieses Konzeptes herzustellen, hätte die Beigeladene aber wohl für Zeiten des Betriebs ihrer Außengastronomie in verbindlicher, praktisch durchführbarer und nachprüfbarer Weise auf die vollständige Ausschöpfung der ihr unter dem 28.6.2013 baurechtlich erlaubten Lärmbelastung durch die Innengastronomie verzichten müssen. Außerdem hätte die Antragsgegnerin im Rahmen einer etwaigen Festschreibung und (möglicherweise nur mit sachverständiger Hilfe durchzuführenden) Ergänzung dieses Nutzungskonzeptes durch Auflagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) berücksichtigen müssen, dass individuelle immissionsrelevante Nebenbestimmungen nur dann zu einer tatsächlichen Konfliktbewältigung führen, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt sind, sodass bei realistischer Betrachtungsweise mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann – wobei davon ausgegangen werden muss, dass das individuelle Verhalten der Gäste kaum beeinflussbar ist.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss v. 10.8.2007 – 10 B 401/07 –, juris, Rnrn. 19 und 29.
52Zum Lärmschutz ist gaststättenrechtlich eine – namentlich auf bestimmte Tageszeiten begrenzte – Vorgabe der Einrichtungsorte und/oder zahlenmäßige Beschränkung der Sitz- und/oder Stehplätze einer Außengastronomie auch über das aus denkmalschutzrechtlicher oder straßenrechtlicher Sicht notwendige Maß möglich.
53Vgl. Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 5 Rn. 79.
54Sie ist der alleinigen Festsetzung von Grenzwerten für die Lärmbelastung auch mit Blick auf die von der Antragstellerin problematisierte Überprüfung der Einhaltung solcher Grenzwerte grundsätzlich vorzuziehen. Denn Verstöße gegen sie lassen sich – auch durch die betroffene Nachbarschaft – unschwer fotografisch dokumentieren.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 VwGO. Es hätte nicht der Billigkeit entsprochen, der Antragsgegnerin nach § 162 Abs. 3 VwGO auch außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
56Die Streitwertfestsetzung fußt auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in ihrer Höhe der überzeugend begründeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug.
57Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 151 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.