Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, wendet sich mit seiner Klage gegen eine Prüfungsbewertung.

Der Kläger legte im Winter 2013 bei der Beklagten die Abschlussprüfung zum „Fachinformatiker Fachrichtung: Anwendungsentwicklung“ ab. Die Prüfung bestand aus einem Prüfungsteil A (Durchführung und Dokumentation einer betrieblichen Projektarbeit, Präsentation der Projektarbeit und Führung eines Fachgesprächs darüber) und einem (schriftlichen) Prüfungsteil B, bestehend aus drei Prüfungsbereichen (Ganzheitliche Aufgabe I, Ganzheitliche Aufgabe II und Wirtschafts- und Sozialkunde).

Mit einer „Bescheinigung der Abschlussprüfung Winter 2013“ vom 27. Januar 2014 wurde dem Kläger bescheinigt, dass er die Prüfung bestanden habe. Der Kläger erhielt weiterhin eine mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene „Ergebnismitteilung der Abschlussprüfung Winter 2013“, in der die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsbestandteile aufgelistet und das Gesamtergebnis der Prüfung angegeben waren sowie die Feststellung enthalten war, dass der Kläger die Prüfung bestanden habe. Als Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses ist darin der 27. Januar 2014 angegeben. Zudem wurde dem Kläger am selben Tag ein Prüfungszeugnis nach § 37 Berufsbildungsgesetz - BBiG - ausgestellt.

Mit handschriftlichem Schreiben vom … Februar 2014 reichte der Kläger bei der Beklagten Anmerkungen zu einzelnen Aufgabenstellungen aus der Ganzheitlichen Aufgabe I und der Ganzheitlichen Aufgabe II (Prüfungsteil B) ein. Mit Schreiben vom 24. April 2014 teilte die Beklagte dem Kläger hierzu mit, dass sich auf seinen Wunsch hin der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der von ihm vorgebrachten Einwände um eine Nachkorrektur bemüht habe. Danach habe sich in der Ganzheitlichen Aufgabe I das Ergebnis von 56 Punkten auf 59 Punkte geändert und in der Ganzheitlichen Aufgabe II von 90 Punkten auf 93 Punkte. Es werde davon ausgegangen, dass sich mit dieser Stellungnahme der Widerspruch des Klägers erledigt habe. Sollte dies nicht der Fall sein, werde um entsprechende Benachrichtigung bis 7. Mai 2014 gebeten. Der Kläger erhielt daraufhin ein entsprechend geändertes Prüfungszeugnis.

Mit weiterem Schreiben vom ... April 2014 machte der Kläger geltend, dass bei der Nachkorrektur einzelne Punkte (betreffend die Ganzheitlichen Aufgaben I und II) nicht berücksichtigt worden seien. Nach erfolgtem E-Mail-Verkehr und weiterer Nachkorrektur teilte die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 17. Juli 2014 mit, dass der Prüfungsausschuss seine Bewertung in der Ganzheitlichen Aufgabe I auf 68 Punkte angehoben habe. Der Kläger wurde gebeten, sich für den erneuten Austausch des Prüfungszeugnisses direkt mit der zuständigen Mitarbeiterin in Verbindung zu setzen.

Nach Aushändigung des erneut geänderten Zeugnisses durch die Beklagte am 21. Juli 2014 forderte der Kläger mit handschriftlichem Schreiben vom selben Tag, eingegangen bei der Beklagten ebenfalls am 21. Juli 2014, eine detaillierte Begründung zu der Bewertung seiner betrieblichen Projektarbeit (Prüfungsteil A). Dazu benötige er auch die Bewertungsangaben samt Gewichtung. Da er derart starke Abweichungen bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen nicht für möglich gehalten habe, müsse er den Prüfungsteil A jetzt doch „genauer unter die Lupe nehmen“. Nach Mitteilung durch die Beklagte über die Möglichkeit zur Akteneinsicht beantragte der Kläger mit Schreiben vom ... September 2014 eine erneute Bewertung seiner Projektarbeit und der Dokumentation (Prüfungsteil A).

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 mit, dass der Prüfungsausschuss schriftlich um Stellungnahme gebeten worden sei. Ein Anspruch auf Neubewertung oder gar Nachkorrektur bestehe nicht. Die Stellungnahme wurde im Folgenden wiedergegeben. Die Bewertung bleibe unverändert. Mit Schreiben an die Beklagte vom ... Januar 2015 bat der Kläger, ihn über seine weiteren Optionen zu informieren, da er aus der letzten Stellungnahme keine Schlüsse auf die Punktevergabe ziehen könne. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. März 2015 mit, dass mit der abschließenden Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens das Selbige mit dem zweiten Austausch des Zeugnisses am 21. Juli 2014 geendet habe. Dem Widerspruch sei somit im Sinne von § 72 VwGO abgeholfen worden. Mit gleichem Datum habe er nun erstmals in einem erneut eingelegten Widerspruch eine detaillierte Begründung zu der Bewertung der betrieblichen Projektarbeit und der dazugehörigen Dokumentation gefordert. Da die Beklagte sich darum bemühe, auch bei verfristetem Vorbringen dem Prüfling die Bewertung nachvollziehbar zu machen, sei der Prüfungsausschuss außerhalb des Prüfungsverfahrens gebeten worden, die vorgebrachten Einwände zu überprüfen. Diese nochmalige, vom Rechtsweg nicht vorgesehene und wohlmeinende Überprüfung habe jedoch ergeben, dass die Bewertung unverändert bleibe. Weitere „Optionen“ stünden nicht im Raum.

Der Kläger bat die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom ... März 2015 um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Grund seiner Forderung nach Korrektureinsicht in Projektarbeit und Dokumentation sei die starke Abweichung in der Punktzahl nach der zweiten Nachkorrektur gewesen. Wegen dieser neuen Umstände habe er nicht mehr davon ausgehen können, dass seine Arbeit ordentlich geprüft worden sei. Genaugenommen hätte er dadurch einen weiteren Grund zur Annahme gehabt, dass seine Prüfer die Korrektur ihm gegenüber voreingenommen durchgeführt hätten. Mit E-Mail vom ... Mai 2015 teilte der Kläger mit, er habe, da ihm nach der zweiten Nachkorrektur seiner schriftlichen Prüfung 15 Punkte gutgeschrieben worden seien und der Prüfungskoordinator der Beklagten eine Beschwerde-E-Mail des Klägers bezüglich des Online-Prüfungssystems auf einer Prüfertagung zur Prüfungszeit (offensichtlich nicht anonym) veröffentlicht habe, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer neutralen Bewertung seiner Arbeit ausgehen können. Er bitte um eine „ordentliche Bearbeitung seines nachträglichen Widerspruchs“ und eine objektiv nachvollziehbare Bewertung seiner betrieblichen Projektarbeit. Es folgten weiterer E-Mail-Verkehr zwischen den Beteiligten zur Frage der Bewertungskriterien und Nachvollziehbarkeit der Punktvergabe sowie ein persönliches Gespräch am ... Juni 2015.

Mit Schreiben vom ... Juli 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten in Bezug auf den Prüfungsteil A die „Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts“. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Realisation seiner Projektarbeit sei nicht vollständig bewertet worden, da weder das vorhandene Produkt selbst noch dessen Quellcode bewertet worden seien. Die Bewertung der Projektarbeit basiere einzig auf seiner Projektdokumentation. Deren Bewertung wiederum sei mangels Punktabzug nicht einheitlich nachvollziehbar und basiere auf dem individuellen und subjektiven Bewertungsspielraum des jeweiligen Prüfers. Durch die Veröffentlichung seiner Beschwerde-E-Mail bezüglich des Online-Portals zur Abwicklung der Projektarbeit auf einer Prüfertagung während der Prüfungszeit sei die unvoreingenommene Bewertung seiner Prüfung nicht mehr gewährleistet gewesen. Die 15 Zusatzpunkte seiner schriftlichen Abschlussprüfung (Prüfungsteil B) nach zwei Nachkorrekturen bekräftigten diesen Verdacht. Für den Fall der Fälle ziehe er die Heilung des Fristversäumnisses heran, die durch die Einlassung der Beklagten (vom 23. Dezember 2013 - richtig wohl: 2014) auf die Neuerhebung oder Erweiterung (vom 21. Juli 2014) seines ursprünglichen Widerspruchs bzw. seiner formlosen Beschwerde (vom ... Februar 2014) erwirkt worden sei. Insgesamt könne bei objektiver Betrachtung nicht von einer ordentlich und korrekt sowie vollständig durchgeführten Bewertung seiner Projektarbeit ausgegangen werden.

Am ... Juli 2015 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid der Beklagten über das Prüfungsergebnis vom 27. Januar 2014, nach Möglichkeit nur gegen den Prüfungsteil A als eigenständiger Verwaltungsakt. Er wolle nun über den Klageweg erwirken, dass seine betriebliche Projektarbeit (des Prüfungsteils A), mit Projektdokumentation und Projektarbeit, einheitlich sowie objektiv nachvollziehbar und vollständig, aber auch voneinander möglichst unabhängig bewertet werde. Dies beinhalte auch die Bewertung des Quellcodes und dessen lauffähiges Ergebnis als Bestandteil der Projektrealisation. Mit Schriftsatz vom … September 2015 führte er zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, die Einlassung der Beklagten vom 23. Dezember 2013 (richtig wohl: 2014) sei ein - nicht als Bescheid erkennbarer - Folgebescheid bezüglich seiner Einsicht in die Korrektur seiner betrieblichen Projektarbeit am ... September 2014. Der ursprüngliche Widerspruch vom ... Februar 2014 sei eine Mängelliste gewesen, die er während der Einsicht in die Korrektur der Ganzheitlichen Aufgabe I und II seines Prüfungsteils B erstellt hätte. Der Bewertungsdurchschnitt (53%) seiner betrieblichen Projektarbeit sei weder einheitlich noch objektiv nachvollziehbar. Zudem sei die Teilbewertung der Projektarbeit unvollständig und stark von der Projektdokumentation abhängig. Der Wert von 52 Prozentpunkten für seine Projektdokumentation sei aus deren Korrektur nicht objektiv nachvollziehbar, weil es dieser an einer einheitlichen Punktevergabe mangele. Die Randnotizen ließen keinen Schluss auf das Zustandekommen dieses Teilergebnisses zu. Der Wert von 54 Prozentpunkten für seine Projektarbeit basiere lediglich auf seiner Projektdokumentation. Dabei fehle insbesondere die Bewertung seines Quellcodes und dessen funktionsfähigen Ergebnisses. Ohne Berücksichtigung dieses praktischen Bestandteils seiner Projektrealisation sei die Bewertung seiner Projektarbeit unvollständig. Unter einer nachvollziehbaren Bewertung verstehe er eine einheitliche Punktvergabe mit festem Bewertungsschema. Die Bewertungskriterien existierten bereits, wenn auch unvollständig in Bezug auf die Projektrealisation. Gewichtungsfaktoren fehlten aber auf jeden Fall. Sollte der Prüfungsbescheid von 2014 nicht mehr änderbar sein, wolle er dessen Annullierung und Neuerstellung erreichen. Sollte der Prüfungsbescheid von 2014 weiterhin Bestand haben, stelle er die Umsetzung von § 15 der Ausbildungsordnung für Fachinformatiker auf den Prüfstand sowie dessen Vereinbarkeit mit § 38 Berufsbildungsgesetz - BBiG. Sollten die Korrektur und Bewertung seiner betrieblichen Projektarbeit derzeit § 15 der Ausbildungsordnung für Fachinformatiker entsprechen und dieser wiederum § 38 BBiG, solle zumindest die „Erläuterung zum Prüfungszeugnis“ (bezüglich der betrieblichen Projektarbeit) mit der Realität übereinstimmen. Daher beantrage er, die Beklagte dazu zu verpflichten, ihm ein Prüfungszeugnis mit korrekter „Erläuterung zum Prüfungszeugnis“ auszustellen. Die derzeitige Erläuterung lasse schnell den Schluss zu, dass das Softwareprojekt selbst sowie dessen gesamte Realisierung und dessen funktionsfähiges Ergebnis ebenfalls in die Bewertung eingeflossen seien. Dies wiederum lasse den Leser verstärkt an den Fähigkeiten des Klägers in der Anwendungsentwicklung und Programmierung zweifeln, obwohl diese gar nicht bewertet worden seien. Bei einigen Vorstellungsgesprächen habe sich das auch in Form von konkreten Nachfragen gezeigt. Er wolle auch darauf hinweisen, dass der zur Verfügung gestellte Overheadprojektor bei seiner Projektpräsentation mit Fachgespräch unbrauchbar gewesen sei. Die Projektion hätte eine derart niedrige Auflösung gehabt, dass Text und Bilder Großteils unerkennbar gewesen wären.

Der Kläger stellt folgenden Klageantrag:

1. Herausgabe der Korrektur seines Prüfungsteils A sowie der Stellungnahme der Prüfer zu seiner Nachkorrekturforderung vom ...9.2014 (bzgl. der „Betrieblichen Projektarbeit“) als Beweismittel;

2. a) Leistung auf objektiv nachvollziehbare Bewertung seiner „Projektdokumentation“;

b) Leistung auf objektiv nachvollziehbare und von der „Projektdokumentation“ weitgehend unabhängige Bewertung seiner „Projektarbeit“;

c) Leistung auf objektiv nachvollziehbare und vollständige Bewertung seiner „Projektrealisation“ und deren Miteinbeziehung in das Prüfungsergebnis der „Projektarbeit“; ggf. 3. Anfechtung und Neuerstellung des Bescheids über sein Prüfungsergebnis von 2014 oder nach Möglichkeit nur des Prüfungsteils A; ggf. 4. Aufhebung und Neuerstellung des Bescheids über sein Prüfungsergebnis von 2014 oder nach Möglichkeit nur des Prüfungsteils A; ggf. 5. Feststellung der Nichtigkeit und Neuerstellung des Bescheids über sein Prüfungsergebnis 2014 oder nach Möglichkeit nur des Prüfungsteils A; ggf. 6. Leistung auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, also des Bescheids über sein Prüfungsergebnis 2014 oder nach Möglichkeit nur des Prüfungsteils A und folgend dessen Neuerstellung; ggf. 7. Normenkontrolle von § 15 der Ausbildungsordnung für Fachinformatiker in Verbindung mit § 38 BBiG und Leistung auf Neuerstellung des Bescheids über sein Prüfungsergebnis 2014 oder nach Möglichkeit nur des Prüfungsteils A; ggf. 8. Leistung auf korrekte Erläuterung der „Betrieblichen Projektarbeit“ im Prüfungszeugnis.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klage sei unzulässig. Die Ergebnismitteilung der Abschlussprüfung Winter 2013/2014 vom 27. Januar 2014 sei mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung an den Kläger ergangen. Aufgrund der Nachkorrektur durch den Prüfungsausschuss sei eine höhere Bewertung erfolgt, somit sei dem Widerspruch gemäß § 72 VwGO abgeholfen worden. Soweit der Kläger mit Schreiben vom ... Juli 2014 erstmalig die Bewertung der betrieblichen Projektarbeit und der dazugehörigen Dokumentation angreife, sei dieser erneute Widerspruch bereits verfristet gewesen. Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Die vom Kläger vorgetragenen Punkte, weshalb die Bewertung seiner Projektarbeit und der Dokumentation erneut vorgenommen werden sollte, seien bereits im Schreiben vom 23. Dezember 2014 ausführlich beantwortet worden. Die Überprüfung habe ergeben, dass die betriebliche Projektarbeit und Dokumentation aufgrund der in diesem Schreiben genannten Punkte nicht höher bewertet werden könne. Der Bewertungsbogen basiere auf der einschlägigen Ausbildungsordnung für den anerkannten Ausbildungsberuf „Fachinformatiker/-in“ vom 10. Juli 1997. Aus diesem lasse sich die Bewertung nachvollziehen. In Bezug auf die vorgetragene Befangenheit werde bestritten, dass eine Beschwerde-E-Mail des Klägers auf einer Prüfertagung zur Prüfungszeit veröffentlicht worden sei. Eine solche Veröffentlichung habe es tatsächlich nie gegeben. Kein Prüfer habe von dieser Beschwerde und dem Vorgang Kenntnis erlangt. Eine mögliche Befangenheit sei somit ausgeschlossen. Zur Frage der Bewertung des Quellcodes gebe die Ausbildungsordnung für den Beruf „Fachinformatiker/-in Fachrichtung: Anwendungsentwicklung“ keine Vorgabe. Die Vorgabe laute nach dessen § 15 Abs. 2 Nr. 1a: „Erstellen oder Anpassen eines Softwareprodukts, einschließlich Planung, Kalkulation, Realisation und Testen“. Hieraus ergebe sich, dass der Kläger als Prüfling die Realisation vornehmen und auch das Testverfahren durchlaufen müsse. Das vom Kläger in der Klage vorgetragene lauffähige Ergebnis stelle das Testen dar und sei somit Aufgabe des Prüflings und nicht des Prüfungsausschusses. Inwiefern und in welchem Umfang der Prüfling das Programmieren beherrsche, werde im schriftlich abzulegenden Prüfungsteil B geprüft. Konsequenterweise irre hier der Kläger auch darüber, dass die Erläuterung des Prüfungszeugnisses falsch sei. Dies sei dem Kläger mit E-Mail vom 22. Juni 2015 bereits mitgeteilt worden. Das Schreiben des Klägers vom ... Juli 2015 habe sich mit der Klageeinreichung vom ... Juli 2015 überschnitten. Eine ernsthafte Reaktion sei in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen. Diese sei auch nicht geboten gewesen. Die vom Kläger vorgebrachte Heilung der Fristversäumnis komme nicht in Betracht, da die Einlassung mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 deutlich gemacht habe, dass ein Anspruch auf eine neue Bewertung nicht bestanden habe. Gründe für eine fehlerhafte Bewertung der betrieblichen Projektarbeit und Dokumentation seien somit nicht ersichtlich. Darüber hinaus fehle dem Kläger das besondere Rechtsschutzbedürfnis, das er bei einem Widerspruch bzw. Klage bei Notenverbesserung innehaben müsste. Dieses sei nur dann gegeben, wenn die im Einzelnen angestrebte Verbesserung reale positive Folgen habe, z. B. wenn davon die Zulassung zum Studium oder der Erfolg einer beruflichen Bewerbung abhänge. Diesbezüglich habe der Kläger keine Anhaltspunkte gegeben. Der angefochtene Verwaltungsakt sei auch nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig. Auch eine Rücknahme komme nicht in Betracht, da kein rechtswidriger Verwaltungsakt vorliege. Für eine Normenkontrollklage sei die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München nach § 47 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet. Die den Prüflingen mit dem Zeugnis mitüberreichte Erläuterung stelle eine freiwillige Darstellung der Prüfungsteile sowie deren Gewichtung dar. Als Grundlage diene der Wortlaut des § 15 der Verordnung über die Berufsausbildung „Fachinformatiker/-in“ vom 10. Juli 1997. Sowohl in der Projektarbeit als auch auf dem Bewertungsbogen sei erkennbar, dass die Korrekturen nachvollziehbar vorgenommen worden seien. Einwendungen über Unzulänglichkeiten im Prüfungsgeschehen seien sofort und vor Ort zu erheben. Eine erstmalige Geltendmachung knapp zwei Jahre nach Prüfungsablegung sei unerheblich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die auf die hinreichende Erfolgsaussicht gerichtete rechtliche Prüfung ist nur eine summarische Prüfung. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Prozesskostenhilfeverfahren vor zu verlagern, das den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen will (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 35). Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen nicht überspannt werden. Der Erfolg muss nicht gewiss sein. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso ungewiss ist wie ein Unterliegen. Allerdings genügt eine nur entfernte, eine nur theoretische Wahrscheinlichkeit nicht (Geiger in Eyermann, a. a. O., § 166 Rn. 26).

Bei Beachtung dieser Grundsätze kann dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, da nach summarischer Prüfung seine Klage nach dem derzeitigen Sach-und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, unabhängig von der Frage, ob er überhaupt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf eine sogenannte „Verbesserungsklage“ geltend machen könnte. Es kann daher auch offen bleiben, ob die Vorrausetzungen hinsichtlich der Bedürftigkeit des Klägers gegeben sind.

Soweit der Kläger die Herausgabe der Korrektur des Prüfungsteils A sowie der Stellungnahme der Prüfer zu seiner Nachkorrekturforderung vom 23. September 2014 als Beweismittel begehrt, wurden diese Unterlagen im Rahmen der Aktenvorlage im Klageverfahren bereits vorgelegt, so dass für eine diesbezügliche Klage kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt und sie daher unzulässig ist.

Soweit der Kläger im zweiten Klageantrag die Leistung objektiv nachvollziehbarer Bewertungen bestimmter Prüfungsleistungen begehrt, ist eine darauf gerichtete allgemeine Leistungsklage nicht statthaft, da das Rechtsschutzziel des Klägers vielmehr grundsätzlich im Wege einer Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre.

Bei sogenannten „Verbesserungsklagen“, mit denen - wie im Fall des Klägers - nach bestandener Prüfung der u. a. auf eine leistungsgerechte Bewertung abzielende Prüfungsanspruch weiterverfolgt wird, ist die auf eine Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage die statthafte Klageart (vgl. OVG NW; U. v. 16.7.1992 - 22 A 2549/91 - juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 829). Zwar können Begründungsmängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen zur Rechtswidrigkeit von Prüfungsbescheiden führen (vgl. BVerwG, U. v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 -juris Rn. 45). Bei dem Anspruch des Prüflings auf Bekanntgabe der Gründe, die den Prüfungsausschuss zu seiner Bewertung der Prüfungsleistung bewogen haben, handelt es sich jedoch ausschließlich um einen unselbstständigen verfahrensrechtlichen Bestandteil seines materiell-rechtlichen Anspruchs auf eine rechtmäßige Bewertung seiner Prüfungsleistungen, nicht um einen unmittelbar aus den Grundrechten auf freie Berufswahl, Art. 12 Abs. 1 GG, und auf einen effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG, hergeleiteten selbstständigen Leistungsanspruch (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - juris Rn. 18).

Soweit der Kläger mit den beiden ersten Hilfsanträgen die Anfechtung bzw. Aufhebung und Neuerstellung des Bescheids über das Prüfungsergebnis vom 27. Januar 2014 in Bezug auf den Prüfungsteil A begehrt, ist die Klage auch insoweit unzulässig. Diese im Sinne eines Verpflichtungsbegehrens auszulegende Klage wäre zwar grundsätzlich statthaft. Da bezüglich dieses Bescheids jedoch bereits ein Widerspruchsverfahren durchgeführt und dieses unter Beteiligung des Prüfungsausschusses mit einer vollständigen Abhilfe des Widerspruchs abgeschlossen wurde, war bzw. ist ein erneuter Rechtsbehelf (Widerspruch oder Klage) gegen diesen Bescheid nicht mehr zulässig.

Es handelte sich bei den weiteren Schreiben des Klägers vom ... Juli 2014 bzw. ... September 2014 hingegen nicht um einen weiteren (verfristeten) Teilwiderspruch, da der Bescheid vom 27. Januar 2014 ein Gesamtergebnis der Prüfung und das Bestehen der Prüfung ausweist und damit der Einzelbewertung der einzelnen Prüfungsteile A und B keine eigenständige Regelungsqualität im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zukommt (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 16.3.1994 - 6 C 5/93 - juris Rn. 21; U.v. 23.5.2012 - 6 C 8/11 - juris Rn. 14). Der mit Schreiben des Klägers vom ... Februar 2014 erhobene Widerspruch richtete sich damit gegen den Bescheid vom 27. Januar 2014 insgesamt, nicht lediglich gegen die Bewertung des Prüfungsteils B.

Im Widerspruchsverfahren kann der Prüfungsausschuss auf einen Widerspruch hin die ihm allein eingeräumte Beurteilungsermächtigung (erneut) wahrnehmen und damit einer Beschwer des Widerspruchsführers abhelfen (vgl. BayVGH, U. v. 6.8.1990 -22 B 89.3150 - juris - Leitsatz). Die Abhilfeentscheidung stellt formal eine das Widerspruchsverfahren abschließende Sachentscheidung dar. Ihrem Inhalt nach beschränkt sie sich darauf, dem Widerspruchsbegehren zu „antworten“, indem sie ihm Rechnung trägt. Nach diesen beiden Kriterien bestimmt sich, ob eine Abhilfe oder eine Rücknahme außerhalb des Widerspruchsverfahrens und ob eine Voll- oder Teilabhilfe erfolgt ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 72, Rn. 6). Der Abhilfebescheid ist kein Widerspruchsbescheid, so dass § 73 VwGO nicht anwendbar ist (vgl. Rennert in Eyermann, a. a. O. Rn. 7).

Vorliegend wurde dem Widerspruchsbegehren des Klägers - auch aus seiner Sicht -vollständig Rechnung getragen, da er bezüglich des Prüfungsteils B auch keine weiteren Einwände vorgebracht hat. Demnach ist von einer vollständigen Abhilfe auszugehen.

Die Widerspruchsbehörde bzw. der Prüfungsausschuss waren dabei auch nicht verpflichtet, von sich aus eine Überprüfung der Bewertung sämtlicher Prüfungsteile durchzuführen.

Das Bundesverfassungsgericht hat bei berufsbezogenen Prüfungen unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens hergeleitet. Danach muss der Prüfling die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde „rechtzeitig und wirkungsvoll“ vorzubringen, um derart ein „Überdenken“ dieser Bewertungen unter Berücksichtigung seiner Einwände zu erreichen. Dieser Anspruch des Prüflings besteht zusätzlich zu seinem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG; denn die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung stößt an Grenzen, weil der Bewertungsvorgang von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt ist, die sich in einem Verwaltungsprozess nur sehr schwer und teilweise gar nicht erfassen lassen; insbesondere ist die durch den Grundsatz der Chancengleichheit gebotene gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten, zumal auf der Basis der persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der beteiligten Prüfer, nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden (genauer: den beteiligten Prüfern) bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird. In eben diesem Maß stellt das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar und erfüllt damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - juris). Dieser Anspruch des Prüflings auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren zum Zwecke des Überdenkens insbesondere der prüfungsspezifischen Wertungen besteht indessen nicht voraussetzungslos. Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinzuweisen, entspricht vielmehr nur dann eine Pflicht der Prüfer zum Überdenken ihrer Bewertungen, wenn ihnen „wirkungsvolle Hinweise“ gegeben, d. h. die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet werden (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - juris Rn. 27). Mit der Begründung des Widerspruchs hat der Prüfling seine Einwände gegen die Prüfungsentscheidung (substantiiert) vorzutragen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 840).

Der Kläger hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens lediglich Einwendungen bezüglich des Prüfungsteils B und eine diesbezügliche „Nachkorrektur“ geltend gemacht. Bezüglich des Prüfungsteils A hat er nichts vorgetragen und offenbar diesbezüglich nicht einmal Einsicht in die Prüfungsakte begehrt. Demnach war der Prüfungsausschuss nicht verpflichtet, auch bezüglich des Prüfungsteils A - ohne jeglichen Anhaltspunkt von Seiten des Klägers, dass er sich auch durch die diesbezügliche Bewertung beschwert fühlte - ein Überdenkungsverfahren durchzuführen bzw. eine weitergehende Begründung der diesbezüglichen Prüfungsentscheidung abzugeben.

Die abschließende Abhilfeentscheidung war dem Kläger formlos per E-Mail vom 17. Juli 2014 mitgeteilt und das Zeugnis war am 21. Juli 2014 ausgetauscht worden. Soweit sich die Klage auf diese Abhilfeentscheidung beziehen sollte, wäre hierfür keine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegeben, da dieser Bescheid keinerlei erstmalige Beschwer für den Kläger enthält.

Eine Klagemöglichkeit folgt für den Kläger auch nicht daraus, dass sich die Beklagte auf das Begründungsverlangen bzw. seinen Antrag auf erneute Bewertung der Projektarbeit und Dokumentation rügelos eingelassen hätte. Zwar kann die Sachentscheidung der Behörde bei einem verfristeten Widerspruch gegen einen einseitig belastenden Verwaltungsakt den Klageweg in der Hauptsache eröffnen (vgl. BVerwG, U. v. 27.2.1963 - V C 105.61 - juris Rn. 28; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 70 Rn. 8 m. w. N.). Bereits eine solche Sachentscheidung im Sinne einer rügelosen Einlassung liegt hier jedoch nicht vor, da die Beklagte schon in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2014 deutlich gemacht hatte, dass ein Anspruch auf Neubewertung oder gar Nachkorrektur nicht bestand und mit Schreiben vom 13. März 2015 diesbezüglich erläutert hatte, dass das Widerspruchsverfahren mit der Abhilfe beendet gewesen sei und die nochmalige Befassung des Prüfungsausschusses außerhalb des Widerspruchsverfahrens (nur) erfolgt sei, um dem Prüfling auch bei verfristetem Vorbringen die Bewertung nachvollziehbar zu machen (vgl. hierzu auch VG Würzburg, B. v. 13.5.2015 - W 2 E 15.334 - juris Rn. 29).

Der Kläger hätte auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, da schon kein Wiederaufgreifensgrund nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG ersichtlich ist, insbesondere lag in Bezug auf die Bewertung des Prüfungsteils A keine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers vor (vgl. Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG), ebenso wenig ein neues Beweismittel, das eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (vgl. Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG). Soweit der Kläger diesbezüglich geltend macht, er habe aufgrund der starken Abweichung in der Punktzahl bei der Nachkorrektur des Prüfungsteils B, neben der Veröffentlichung seiner Beschwerde-E-Mail bezüglich des Online-Prüfungssystems auf einer Prüfertagung zur Prüfungszeit durch den Prüfungskoordinator der Beklagten, Gründe zu der Annahme gehabt, dass die Prüfer die Korrektur ihm gegenüber voreingenommen durchgeführt hätten, handelt es sich lediglich um eine nicht näher substantiierte Befangenheitsrüge. So ist schon nicht ersichtlich, wie sich aus der Veröffentlichung einer Beschwerde-E-Mail des Klägers durch den Prüfungskoordinator der Beklagten ein Grund zur Annahme der Befangenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses ergeben sollte. Auch der Umstand, dass der Kläger aufgrund seiner konkreten fachlichen Einwendungen im Überdenkungsverfahren durch den Prüfungsausschuss eine bessere Bewertung seiner Prüfungsleistung im Prüfungsteil B erreicht hat, lässt für sich allein noch keinen Grund erkennen, der geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung bzw. Bewertung durch den Prüfungsausschuss zu rechtfertigen. Soweit der Kläger erstmals im Klageverfahren darauf hinweist, dass der zur Verfügung gestellte Overheadprojektor bei seiner Projektpräsentation mit Fachgespräch unbrauchbar gewesen sei, handelt es sich hierbei um eine jedenfalls verfristet erhobene Verfahrensrüge. Der Kläger hätte hierauf sogleich im Rahmen der Prüfung hinweisen müssen, wenn er sich hierdurch gestört fühlte (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 478 ff.). So hätte hierauf von Seiten der Prüfungsbehörde noch reagiert und ggf. Abhilfe geschaffen werden können.

Der Kläger hat auch keinen (weiteren) Anspruch auf (ermessensfehlerfreie) Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (Ermessensentscheidung gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG über die Ausübung dieser Aufhebungsermächtigung - sogenanntes Wiederaufgreifen im weiteren Sinne - vgl. Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG) entsprechend seines ausdrücklichen Antrags mit Schreiben vom 15. Juli 2015.

Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen kann nur dann in Betracht kommen, wenn bei besonders gelagerten Sachverhalten, d. h. wenn die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts „schlechthin“ unerträglich wäre, sich das Ermessen der Verwaltungsbehörde auf Null reduziert. Dieser Grundsatz gilt auch für die Frage des Wiederaufgreifens eines abgeschlossenen Prüfungsverfahrens (vgl. BVerwG, B. v. 4.10.1993 - 6 B 35/93 - juris Rn. 5; B. v. 16.8.1989 - 7 B 57/89 - juris Rn. 8; vgl. auch VGH BW, U. v. 31.1.1989 - 9 S 1141/88 - juris Rn. 32).

Nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falls bestehen hierfür jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Prüfungsausschuss hat sich bereits mit den Einwendungen des Klägers im Wege eines (freiwilligen) Überdenkungsverfahrens auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die erfolgte Bewertung nicht zu beanstanden sei. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt von der Rechtswidrigkeit der Bewertung der Prüfungsleistung auszugehen ist, wären jedenfalls auch keine Umstände dafür ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung der Bewertung für den Kläger schlechthin unerträglich wäre. Er hat auch keinerlei Ausführungen dazu gemacht, dass ihm hierdurch greifbare Nachteile entstünden. Insoweit hat er lediglich angegeben, dass es in Bezug auf die aus seiner Sicht unkorrekte Erläuterung zum Prüfungszeugnis bei einigen Vorstellungsgesprächen zu konkreten Nachfragen gekommen sei.

Auch bezüglich des hilfsweise gestellten Antrags auf Nichtigkeitsfeststellung (§ 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) bestehen keine Erfolgsaussichten der Klage, da es keine Anhaltpunkte für die Nichtigkeit des Prüfungsbescheids im Sinne von Art. 44 Abs. 1 oder Abs. 2 BayVwVfG gibt.

Soweit der Kläger weiter hilfsweise eine Normenkontrolle von § 15 der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik in Verbindung mit § 38 BBiG beantragt, könnte dies lediglich als Anregung für eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgelegt werden. Dies käme jedoch bereits schon deshalb nicht in Betracht, weil es für die Entscheidung des Gerichts nicht auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 38 BBiG als bundesgesetzlicher Norm oder des auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes erlassenen § 15 der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik ankommt. Zudem wären im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften ersichtlich.

Auch soweit der Kläger zuletzt hilfsweise Leistung auf korrekte Erläuterung der betrieblichen Projektarbeit im Prüfungszeugnis im Sinne einer Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung eines Prüfungszeugnisses mit korrekter Erläuterung zum Prüfungszeugnis bezüglich der Passage zur betrieblichen Projektarbeit beantragt, hat die Klage ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da kein entsprechender Anspruch des Klägers ersichtlich ist. Wie auch die Beklagte vorgetragen hat, stellt die Erläuterung zum Prüfungszeugnis eine freiwillige Leistung und keinen Bestandteil des Prüfungszeugnisses dar. Zudem orientiert sich die Erläuterung an den Vorgaben aus der Regelung in § 15 der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik. Soweit der Kläger hier weiteren Erläuterungsbedarf sieht, bleibt es ihm unbenommen, bei Vorstellungsgesprächen aus seiner Sicht hierzu erforderliche, ergänzende Erklärungen abzugeben.

Nach alledem liegen aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten der Klage die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Der Antrag war daher abzulehnen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

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(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 72


Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 38 Prüfungsgegenstand


Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2016 - M 16 K 15.3036 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Mai 2015 - W 2 E 15.334

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. 1. Der Antragsteller war seit dem 1. Oktober 20

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Mai 2012 - 6 C 8/11

bei uns veröffentlicht am 23.05.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr der Beklagte das Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung mitteilte.

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Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr der Beklagte das Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung mitteilte.

2

Die Klägerin legte im Jahre 2001 ohne Erfolg die erste juristische Staatsprüfung ab. In der Wiederholungsprüfung fertigte sie eine Hausarbeit und vier Aufsichtsarbeiten an. Die Bewertung dieser Arbeiten führte insgesamt zu einer Punktzahl, die für das Bestehen der Prüfung nicht ausreichte. Das Justizprüfungsamt teilte der Klägerin deshalb mit Bescheid vom 3. Mai 2005 mit, sie habe die Prüfung nicht bestanden. Die Klägerin legte Widerspruch ein, mit dem sie Einwendungen gegen die Bewertung sowohl der Hausarbeit als auch der vier Aufsichtsarbeiten erhob. Auf diesen Widerspruch hob das Justizprüfungsamt durch Bescheid vom 24. April 2006 den Bescheid vom 3. Mai 2005 auf: Die Klägerin habe zu Recht gerügt, dass die Aufgabenstellung der Hausarbeit zu umfangreich sei. Sie sei deshalb zur Anfertigung einer neuen Hausarbeit zuzulassen. Ihre Einwände gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten seien indessen unbegründet. Die Klägerin fertigte erneut eine Hausarbeit an, erreichte aber mit deren Bewertung unter Einschluss der zuvor geschriebenen Aufsichtsarbeiten wiederum nicht die Punktzahl, die für das Bestehen der Prüfung erforderlich ist. Mit Bescheid vom 24. Januar 2007 teilte ihr der Beklagte erneut das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung mit. Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 2007 zurück.

3

Die Klägerin hat Klage erhoben, zu deren Begründung sie die Bewertung sowohl der weiteren Hausarbeit als auch der ursprünglich angefertigten Aufsichtsarbeiten angegriffen hat.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Klägerin durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen: Hinsichtlich der Hausarbeit sei die Klägerin mit ihren Einwendungen zwar entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bereits deswegen teilweise ausgeschlossen, weil es insoweit an einer rechtzeitigen Rüge fehle. Die Einwendungen der Klägerin beträfen durchgängig materielle Bewertungs- und Korrekturfehler, die sie im Gegensatz zu Verfahrensfehlern auch ohne vorherige Rüge gerichtlich geltend machen könne. Solche Fehler lägen aber der Sache nach nicht vor. Die von den beiden Korrektoren herangezogenen Anforderungsmaßstäbe lägen innerhalb ihres gerichtlich nicht überprüfbaren prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums. Soweit die Klägerin die Neubewertung ihrer Aufsichtsarbeiten beanspruche, sei sie mit diesem Begehren im gerichtlichen Streitverfahren ausgeschlossen. Dies könne zwar entgegen dem erstinstanzlichen Urteil nicht damit begründet werden, dass der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten in Bestandskraft erwachsen sei. Die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen sei kein abtrennbarer, isoliert bestandskraftfähiger Teil des Prüfungsbescheides. Gleichwohl habe die Klägerin aber insoweit keinen schutzwürdigen Rechtsanspruch auf eine gerichtliche Überprüfung. Aus der Einheit der Prüfung folge, dass die Bewertungen derjenigen Einzelleistungen, gegen die der Kandidat innerhalb der Rechtsmittelfristen keine Einwände erhebe, als feststehende Berechnungsgrundlage in den neuerlichen Prüfungsbescheid einflössen. Der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 habe die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nur im Hinblick auf die Hausarbeit zugestanden. Die Noten der Aufsichtsarbeiten hingegen habe die Klägerin bis zum Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist gelten lassen.

5

Ihre vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Hausarbeit sei in ihrer Aufgabe 1 c) mehrdeutig, widersprüchlich, nicht verständlich und deshalb faktisch nicht lösbar. Soweit sie Einwände gegen die Aufsichtsarbeiten geltend mache, sei sie mit diesen Einwänden nicht präkludiert. Eine solche Präklusion ergebe sich nicht aus dem Gesichtspunkt der Bestandskraft. Die Bewertungen von Aufsichtsarbeiten seien keine Teilverwaltungsakte und deshalb als solche nicht der Bestandskraft fähig. Etwas anderes gelte nicht mit Blick auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 24. April 2006. Hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten treffe dieser Bescheid keine rechtskraftfähige Versagungsregelung, sondern erschöpfe sich in einer Nichtstattgabe, die als solche nicht habe in Bestandskraft erwachsen können. Mangels Regelungscharakters könne der Widerspruchsbescheid insoweit nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze der materiellen Rechtskraft von Bescheidungsurteilen in Bestandskraft erwachsen. Sie habe ihr Klagerecht nicht verwirkt.

6

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2010 und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2009 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 und seinen Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2007 aufzuheben

sowie dem Beklagten aufzugeben,

sie zur erneuten Anfertigung einer Examenshausarbeit zuzulassen, hilfsweise, ihre Examenshausarbeit nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten,

sie zur erneuten Anfertigung einer Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtfach zuzulassen, hilfsweise, die von ihr erstellte Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtfach nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten

und

die von ihr erstellte Aufsichtsarbeit im Fach Öffentliches Recht nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten,

sie zur erneuten Anfertigung einer Aufsichtsarbeit im Fach Strafrecht zuzulassen, hilfsweise, die von ihr erstellte Aufsichtsarbeit im Fach Strafrecht nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe mit ihrem Widerspruch vom 26. Mai 2005 ausdrücklich die Bewertung der dort genannten Aufsichtsarbeiten angegriffen und so zum Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens gemacht. Mit seinem Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 habe er den Widerspruch der Klägerin insoweit beschieden, weil er in den Gründen näher ausgeführt habe, weshalb die geltend gemachten Bewertungsfehler der Aufsichtsarbeiten nicht vorlägen. Die damit erfolgte Zurückweisung der Bewertungsrügen zu den Aufsichtsarbeiten sei nachfolgend nicht durch eine spätere Widerspruchsbescheidung ersetzt worden. Es habe deshalb der Klägerin oblegen, vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 anzufechten. Da sie dies versäumt habe, sei dieser Bescheid in Bezug auf die Bewertung der Aufsichtsarbeiten in Bestandskraft erwachsen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zu Unrecht gehindert gesehen, die Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten in den Fächern Strafrecht und Öffentliches Recht sowie im Wahlpflichtfach zu überprüfen. Das Berufungsurteil verletzt insofern das Grundrecht der Klägerin aus Art. 19 Abs. 4 GG und mithin revisibles Recht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (unten 1.). Hingegen ist das Berufungsurteil hinsichtlich der Würdigung der Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung ihrer neuerlich angefertigten Hausarbeit revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (unten 2.). Da der Senat die zur Überprüfung der Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten notwendige Tatsachenwürdigung nicht selbst vornehmen kann, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

10

1. Akte öffentlicher Gewalt, gegen die der hierdurch belastete Bürger gerichtlich vorgeht, sind grundsätzlich vom Gericht umfassend, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher sie tragender rechtlicher und tatsächlicher Gründe, daraufhin zu überprüfen, ob sie dessen Rechte verletzen. Diese Maßgabe gilt auch, wenn ein Prüfling sich gegen einen Prüfungsbescheid wendet, mit dem in sein Grundrecht auf Berufswahlfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird. Unerheblich ist hierbei, dass dem Rechtsschutzinteresse des Prüflings regelmäßig am besten durch Erhebung einer Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage statt durch Erhebung einer Anfechtungsklage gedient ist. Die vom Prüfling erstrebte, auf Neubewertung oder Wiederholung von Prüfungsleistungen gerichtete Bescheidung wird vom Gericht nur ausgesprochen, soweit die bisherigen Bewertungen sich als rechtsfehlerhaft erweisen. Insofern schließt das Bescheidungsbegehren ein Anfechtungsbegehren ein (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, S. 305 Rn. 828). Wird Letzteres nicht isoliert verfolgt, folgt hieraus kein stichhaltiger Grund, den gerichtlichen Kontrollumfang im Ansatz abweichend zu bemessen.

11

Klammert ein Gericht von vornherein die Bewertungen einzelner Prüfungsleistungen und mithin tragende Gründe des Verwaltungshandelns, gegen das der Prüfling vorgeht und von dessen Rechtmäßigkeit der Erfolg seiner Bescheidungsklage abhängt, von der Überprüfung aus und behandelt sie als unabänderlich feststehend, so verkürzt dies den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruch des Prüflings auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Dies bedarf zu seiner Rechtmäßigkeit einer den Anforderungen dieser Norm genügenden Rechtfertigung. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt eingenommen hat, die Klägerin könne die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten im Klageverfahren gegen den Prüfungsbescheid vom 24. Januar 2007 nicht mehr angreifen. Mit diesem Prüfungsbescheid wurde der Klägerin neben der Bewertung ihrer neuerlich angefertigten Hausarbeit als abschließendes Ergebnis des Prüfungsverfahrens mitgeteilt, sie habe die erste juristische Staatsprüfung nicht bestanden. Dieses Ergebnis ergab sich unter anderem aufgrund der Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten, auch wenn der Beklagte auf diese in der Begründung des Bescheids nicht gesondert eingegangen ist. Eine rechtliche Grundlage dafür, dass diese Bewertungen von der gerichtlichen Überprüfung des Bescheids ausgenommen worden sind, ist nicht ersichtlich.

12

a) Der Senat hält ein Unterlassen der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen im gerichtlichen Verfahren insoweit im Regelfall für zulässig, als ein Prüfling dort die Bewertung nicht durch Erhebung substantiierter Einwendungen in Frage stellt und damit eine Verletzung seiner Rechte nicht geltend macht (Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 9). Im vorliegenden Fall hat allerdings, wie auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, die Klägerin die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten in den Vorinstanzen mit substantiierten Einwendungen angegriffen.

13

b) Eine gerichtliche Überprüfung findet nicht statt, soweit es sich bei einem angegriffenen Verwaltungshandeln um einen in Bestandskraft erwachsenen Verwaltungsakt handelt. Das Institut der Bestandskraft, das sich aus dem Ziel der Rechtssicherheit rechtfertigt und im Verwaltungsprozessrecht über die Normierung von Widerspruchs- und Klagefristen für Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren im Näheren ausgestaltet wird, ist mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <269>). Allerdings stellen die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten der Klägerin keine Regelungen im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG dar und sind somit der Bestandskraft nicht fähig.

14

aa) Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass die Benotungen einzelner Prüfungsleistungen regelmäßig keine selbständige rechtliche Bedeutung haben, sondern lediglich eine Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung bilden, die ihrerseits eine rechtliche Regelung enthält und daher den Verwaltungsakt darstellt, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann (vgl. Beschluss vom 25. März 2003 - BVerwG 6 B 8.03 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 404 S. 60; Urteil vom 16. März 1994 a.a.O. S. 8 f.). Ferner hat der Senat hervorgehoben, dass der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung in der jeweiligen Prüfungsordnung aufgrund einer besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens eine selbständige rechtliche Bedeutung zuerkannt sein kann (Beschluss vom 25. März 2003 a.a.O. S. 60 f.). Der vorliegende Fall gibt dem Senat Gelegenheit zu der Klarstellung, dass die Frage, ob einer Einzelnote Regelungsqualität im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG zukommt, ausschließlich anhand der jeweiligen Prüfungsordnung zu klären ist. Fehlen dort ausdrückliche Festlegungen, ist sie mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden zu beantworten. Das Bundesrecht enthält diesbezüglich - vom Ausnahmefall bundesrechtlich normierter Prüfungsverfahren abgesehen - keine Vorgaben, auch nicht im Sinne einer hilfsweise anzuwendenden Vermutungsregel, wonach "im Zweifel" von einer fehlenden selbständigen Regelungsqualität von Einzelnoten auszugehen wäre. Für solche Vorgaben ist ein bundesrechtlicher Geltungsgrund nicht ersichtlich. Er ergibt sich insbesondere nicht aus der bundesrechtlichen Normierung der Begriffsmerkmale des Verwaltungsakts in § 35 Satz 1 VwVfG, die auch den verwaltungsprozessualen Bedeutungsgehalt des Begriffs prägt und über § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zur Revisibilität wortlautgleicher landesverfahrensrechtlicher Bestimmungen führt. Ob ein Verwaltungshandeln diese Begriffsmerkmale erfüllt, kann nicht der Regelung in § 35 Satz 1 VwVfG selbst, sondern nur dem jeweils einschlägigen Fachrecht entnommen werden, unbeschadet des Umstands, dass dessen Auslegung sodann für die Anwendung des bundesrechtlichen Begriffs des Verwaltungsakts bestimmend wird (vgl. Beschluss vom 27. April 1976 - BVerwG 7 B 6.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 74 S. 40).

15

Allerdings muss die Ausgestaltung prüfungsrechtlicher Bestimmungen mit den bundesrechtlichen Vorgaben aus Art. 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar sein. Von daher wird der Normgeber im Prüfungsrecht, sofern er Einzelbenotungen als selbständige, der Bestandskraft fähige Regelungen im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG auszugestalten beabsichtigt, jenseits von prozessökonomischen Aspekten zu erwägen haben, ob die sich hieraus für den Prüfling in prozessualer Hinsicht ergebenden Obliegenheiten verhältnismäßig wären.

16

bb) Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem angefochtenen Urteil nicht aufgezeigt, dass die Bewertungen einzelner Aufsichtsarbeiten in der ersten juristischen Staatsprüfung nach dem einschlägigen Prüfungsrecht des Landes Hessen als selbständige Regelungen im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG ausgestaltet wären, sondern ist davon ausgegangen, dass ihnen diese Qualität abgeht. Der Senat sieht keine Veranlassung, diesem Befund entgegenzutreten.

17

c) Die Aufsichtsarbeiten der Klägerin durften nicht deshalb von der gerichtlichen Überprüfung des Prüfungsbescheids vom 24. Januar 2007 ausgenommen werden, weil der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 eine dies ergebende Regelung getroffen hätte, die ihrerseits dadurch in Bestandskraft erwachsen wäre, dass die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist Klage erhoben hat.

18

aa) Dies folgt im vorliegenden Fall schon daraus, dass ein entsprechender Regelungswille des Beklagten - so er denn subjektiv bestanden hätte - für die Klägerin nicht erkennbar geworden ist. Ob die Maßnahme einer Behörde die Merkmale eines Verwaltungsakts erfüllt, insbesondere eine für den Betroffenen verbindliche, zur Rechtsbeständigkeit führende Regelung bilden soll, ist danach zu beurteilen, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (Urteile vom 20. November 1990 - BVerwG 1 C 8.89 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 7 S. 6 und vom 17. August 1995 - BVerwG 1 C 15.94 - BVerwGE 99, 101 <103> = Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 14 S. 47; vgl. auch Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 12. Aufl. 2011, § 35 Rn. 54 m.w.N.). Die Klägerin musste aufgrund des Widerspruchsbescheids nicht davon ausgehen, dass der Beklagte mit diesem eine verbindliche, die verwaltungsprozessuale Klagefrist in Lauf setzende verbindliche Entscheidung des Inhalts treffen wollte, wonach hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten das Prüfungsverfahren beendet sei und ein Recht der Klägerin auf Neubewertung oder Neuanfertigung ihrer Aufsichtsarbeiten nicht bestehe. Zwar werden in der Begründung des Bescheids die Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten als sachlich nicht zutreffend beurteilt und ist hier davon die Rede, ihr Widerspruch sei "als unbegründet zurückzuweisen". Auf der anderen Seite hat der Widerspruchsbescheid im Tenor den ursprünglichen Prüfungsbescheid vom 3. Mai 2005 vollumfänglich aufgehoben, keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten und die Kostenlast vollständig dem Beklagten auferlegt. Zudem wird in seiner Begründung das Urteil des Senats vom 16. März 1994 (a.a.O.) erwähnt, welches - wie dargelegt - unter anderem den Hinweis enthält, dass der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen im Regelfall die Verwaltungsaktqualität und damit die Bestandskraftfähigkeit abgeht. In Anbetracht dieses Gesamtbildes war aus der Empfängerperspektive nicht darauf zu schließen, dass der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten - über die Mitteilung hinausgehend, dass deren Bewertung nicht zu beanstanden und von behördlicher Seite daher nichts zu veranlassen sei - eine rechtsverbindliche Entscheidung über das Nichtbestehen eines Anspruchs auf erneute Bewertung bzw. Prüfungswiederholung herbeiführen wollte, gegen die zur Vermeidung eines Verlusts des gerichtlichen Überprüfungsanspruchs innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO Klage zu erheben gewesen wäre.

19

bb) Eine solche Regelung zu treffen wäre dem Beklagten auch verwehrt gewesen.

20

(1) Stünde der Prüfungsbehörde im Rahmen einer gespaltenen Widerspruchsentscheidung, mit der dem Begehren des Prüflings nach Neubewertung bzw. Prüfungswiederholung hinsichtlich einzelner Prüfungsleistungen entsprochen wird, die Befugnis zu, hinsichtlich der Bewertungen der übrigen Prüfungsleistungen abschlägige, eigenständig bestandskraftfähige Entscheidungen zu treffen, würde die materiell-rechtliche Festlegung, wonach Einzelbewertungen eine selbständige Regelungsqualität abgeht, im praktischen Ergebnis ebenso wie der prozessrechtliche Befund unterlaufen, dass das Institut der Bestandskraft an das Vorliegen eines Verwaltungsakts anknüpft. Die Einzelbewertungen würden auf diese Weise einen ähnlichen materiell-rechtlichen und prozessrechtlichen Status erlangen wie Regelungen, welche die Begriffsmerkmale des § 35 Satz 1 VwVfG erfüllen. Dies hätte zur Folge, dass über das Ergebnis ein- und derselben Prüfung unter Umständen unterschiedliche Verwaltungsstreitverfahren zu führen wären.

21

(2) Eine solche Befugnis ergibt sich nicht aus der Bestimmung in § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, die im Falle einer gespaltenen gerichtlichen Entscheidung über die Begründetheit von Einwendungen gegen verschiedene Prüfungsbewertungen zu der Konsequenz führt, dass eine im Bescheidungsurteil kundgetane Rechtsauffassung, wonach einzelne dieser Prüfungsleistungen rechtsfehlerfrei bewertet worden sind, in Rechtskraft erwachsen kann. Eine vergleichbare Vorschrift hat der Gesetzgeber für das Widerspruchsverfahren nicht erlassen. Gegen eine entsprechende Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO im Widerspruchsverfahren sprechen bereits in grundsätzlicher Hinsicht die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen von gerichtlicher und widerspruchsbehördlicher Entscheidungstätigkeit. Die Vorschrift trägt dem Erfordernis der Wahrung von Entscheidungsprärogativen der Exekutive insbesondere in Fällen administrativer Ermessens- und Beurteilungsspielräume Rechnung und damit einem Gesichtspunkt, der sich auf das Verhältnis zwischen Widerspruchs- und Ausgangsbehörde in aller Regel nicht übertragen lässt. Hinzu kommt, dass der Verlust des Anspruchs auf (weitere) gerichtliche Überprüfung grundrechtlich schwerer wiegt, wenn er bereits im vorprozessualen Stadium eintritt. Die Frage, ob § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in bestimmten Konstellationen dennoch einer entsprechenden Anwendung im Widerspruchsverfahren zugänglich ist, bedarf im vorliegenden Verfahren indes keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls muss eine solche Anwendung dann ausscheiden, wenn sie - wie hier - die Maßgabe des Normgebers im Prüfungsrecht leerlaufen ließe, wonach Einzelbewertungen keine selbständige Regelungsqualität zukommt. Mit dieser Maßgabe ist die weitergehende konzeptionelle Vorstellung verknüpft, dass der gerichtliche Rechtsschutz auf den abschließenden Prüfungsbescheid zu konzentrieren ist und - als Kehrseite hiervon - dass für den Prüfling keine Obliegenheit bestehen soll, parallel zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens bereits Verwaltungsstreitverfahren betreiben zu müssen, sofern er sich mit dem abschlägigen Teil einer gespaltenen Widerspruchsentscheidung nicht zufrieden gibt. Dieses Konzept zu relativieren, ist dem Normgeber vorbehalten.

22

d) Eine Verwirkung des Anspruchs der Klägerin auf gerichtliche Überprüfung der Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Hiergegen ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nichts zu erinnern.

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2. Soweit die Klägerin die Unbestimmtheit der Aufgabenstellung ihrer neuerlich angefertigten Hausarbeit einwendet, kann sie hiermit im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Der Senat ist an die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Bewertungsbegründungen von Erst- und Zweitprüfer keine auf eine Unbestimmtheit der Frage 1 c) hindeutenden Verständnisunterschiede offenbaren würden, gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 275 f., vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 309, vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 396 S. 28 und vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 14.01 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400 S. 38). Verfahrensrügen hat die Klägerin weder hiergegen noch in anderer Hinsicht erhoben.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

I.

1. Der Antragsteller war seit dem 1. Oktober 2009 bei der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Internationales Technisches Vertriebsmanagement immatrikuliert.

Im Juni 2014 wollte sich der Antragsteller zur Absolvierung seiner Bachelorarbeit anmelden. Prof. W., welcher die Arbeit betreuen sollte, teilte ihm mit, dass er nicht mehr zugelassen werde könne, da die Abgabefrist für seine Bachelorarbeit bereits am 30. Juni 2014 geendet habe.

Mit Bescheid datiert auf den 7. Juni 2013 (richtig wohl 2. Juli 2014), dem Antragsteller zugegangen am 11. Juli 2014, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er wegen des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung mit Ablauf des Sommersemesters am 30. September 2014 aus der Hochschule entlassen werde. Die Frist für die Bearbeitung des zweiten Prüfungsversuchs der Bachelorarbeit habe am 30. Juni 2014 geendet. Mangels fristgemäßer Abgabe sei diese mit der Note „nicht bestanden“ zu bewerten. Eine zweite Wiederholung sei gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17.10.2001 (GVBl 2001, 686), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6.8.2010 (GVBl S. 688), ausgeschlossen.

Am 14. Juli 2014 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Zulassung zum Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen.

Am 19. Dezember 2014 übergab der Antragsteller der Antragsgegnerin seinen auf den 18. Juli 2014 datierten Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die Antragsgegnerin ihn nicht darüber informiert habe, beim ersten Versuch der Bachelorarbeit durchgefallen zu sein. Die im Juni 2014 anvisierte Bachelorarbeit habe seine erste Bachelorarbeit darstellen sollen, die er bis zum 30. September 2014 ohne Weiteres hätte anfertigen können. Es sei bei ihm stets ein Fachsemester mehr angegeben gewesen, als es seinem tatsächlichen Studienverlauf entsprochen habe.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 21. Januar 2015 den Widerspruch als „unbegründet“ habe zurückweisen müssen. Der Widerspruch vom 18. Juli 2014 sei als unzulässig zu verwerfen, da er der Antragstellerin erst am 19. Dezember 2014 zugegangen sei.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte gegenüber der Antragsgegnerin beantragen, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Juni „2013“ die Ablegung der Bachelorprüfung und die Anmeldung seiner Bachelorarbeit zu gestatten.

Zum 1. April 2015 trat der Antragsteller eine Arbeitsstelle an.

2. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. April 2015, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag, begehrt der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz.

Zur Begründung ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte ausführen:

Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem bestehenden Immatrikulationsverhältnis. Danach müsse dem Antragsteller die Anmeldung und Absolvierung der Bachelorarbeit ermöglicht werden. Der Bescheid der Antragsgegnerin sei aufgrund des fristgerechten Widerspruchs nicht in Bestandskraft erwachsen. Der Antragsteller habe am 18. Juli 2014 seinen Widerspruch in der Anwesenheit von Zeugen in einen Briefumschlag verpackt und in den Briefkasten der Antragsgegnerin eingeworfen. Mitte Dezember 2014 habe er erfahren, dass der Antragsgegnerin sein Widerspruch nicht bekannt gewesen sei, weshalb er ihr den Widerspruch erneut übergeben habe. Darüber hinaus habe sich die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. Januar 2015 in der Sache zum Widerspruch eingelassen, so dass sie sich nicht mehr auf eine Verfristung berufen könne.

Der Antragsteller habe sich noch kein einziges Mal zu einer Bachelorarbeit angemeldet. Die Angabe im Notenspiegel der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2015, wonach der Antragsteller seine Bachelorarbeit erstmalig im Sommersemester 2013 nicht bestanden habe, sei unzutreffend. Die für die Fiktion des erstmaligen Nichtbestehens nach § 8 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1 RaPO erforderliche Überschreitung der Regelstudienzeit um zwei Semester habe seitens des Antragstellers im Sommersemester 2013 nicht vorgelegen. Zumindest stehe ihm noch der Wiederholungsversuch nach § 10 RaPO zu.

Ohne das Erreichen des Bachelorabschlusses werde der Antragsteller seine Arbeitsstelle verlieren, weshalb das Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden könne. Die Vorwegnahme der Hauptsache sei notwendig. Es bestehe ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung werde der Antragsteller seine Arbeitsstelle nicht wieder aufnehmen können, so dass ihm ein schwerwiegender, irreparabler Schaden drohe.

Der Antragsteller ließ durch seine Bevollmächtigte beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten, seine Bachelorarbeit anzumelden und seine Bachelorprüfung abzulegen.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus:

Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Exmatrikulationsbescheid in Bestandskraft erwachsen sei. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2015 stelle keine Einlassung auf den Widerspruch dar, sondern sei als bloßer Hinweis auf die Verfristung des Widerspruchs zu erachten. Es erscheine wenig glaubwürdig, dass der streitgegenständliche Widerspruch verloren gegangen sein solle. Schließlich seien die Unterlagen für die Neueinschreibung in den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen innerhalb des fraglichen Zeitraums im Studienbüro eingegangen. Zudem sei es fragwürdig, dass der Antragsteller erst im Dezember 2014 Nachforschungen über den Verbleib seines Widerspruchs unternommen habe.

Aufgrund der Anrechnung von Leistungsnachweisen aus dem zuvor vom Antragsteller begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Studiengang Mechatronik habe die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 3. Februar 2010 - seinem Antrag vom 30. September 2009 entsprechend - in das zweite Semester hochgestuft. Dementsprechend habe sich der Antragsteller im Sommersemester 2013 im 9. Fachsemester befunden. Mit Schreiben vom 26. März 2013 habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Frist zum erstmaligen Ablegen der Bachelorarbeit zum Ende des Sommersemesters 2013 ablaufen und im Falle des Nichtablegens eine „Fristfünf“ erteilt werde. Mit Schreiben vom 21. August 2013 habe sie ihn darüber informiert, dass gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1 RaPO seine Bachelorprüfung als erstmalig nicht bestanden gelte. Mit E-Mail vom 16. Januar 2014 habe sie ihm mitgeteilt, dass der Abgabetermin für den Zweitversuch seiner Bachelorarbeit der 30. Juni 2014 sei. Nachdem der Antragsteller auch die Möglichkeit zur Wiederholung der Bachelorarbeit nicht wahrgenommen habe, sei ihm gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1, § 10 RaPO zum zweiten Mal eine „Fristfünf“ erteilt worden. Aufgrund des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorarbeit sei der Antragsteller gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23.5.2006 (GVBl S. 245), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 212 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), zu exmatrikulieren gewesen.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

II.

1. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unzulässig.

1.1 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist demnach das Vorliegen eines Rechts, dessen Sicherung die Anordnung dient (Anordnungsanspruch) sowie die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Wegen der Eilbedürftigkeit des Anordnungsverfahrens sind die Anforderungen an das Beweismaß und somit auch an den Umfang der Ermittlung von Sach- und Rechtslage geringer als im Hauptsacheverfahren. Es genügt eine nur summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, Rn. 87 zu § 123 m. w. N.).

Vorliegend ist der Antrag bereits unzulässig. Das Begehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig die Anmeldung seiner Bachelorarbeit und die Ablegung der Bachelorprüfung zu ermöglichen. Demnach bildet der Prüfungsanspruch des Antragstellers den Streitgegenstand.

Zwar kann der Antrag bereits vor Einleitung des Hauptsacheverfahrens gestellt werden (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ist auch vor dem Abschluss eines Widerspruchsverfahrens zulässig (BayVGH, B. v. 24.8.1994 - 12 CE 94.2401 - BayVBl 1995, 373). Allerdings weist der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis auf. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO erfordert das Bestehen eines streitigen Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Dies ist im Falle eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht mehr gegeben (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123, Rn. 42; VGH Kassel, B. v. 6.7.1990 - 9 TG 3533/89 - NVwZ-RR 1991, 199). So verhält es sich hier. Der auf den 7. Juni 2013 datierte Bescheid, in dem die Antragsgegnerin das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung festgestellt hat, ist in Bestandskraft erwachsen, denn der Antragsteller hat die Widerspruchsfrist nicht gewahrt. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der streitgegenständliche Bescheid war auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung i. S. d. §§ 58 Abs. 1, 70 Abs. 2 VwGO versehen.

Der auf den 7. Juni 2013 datierte Bescheid wurde dem Antragsteller am 11. Juli 2014 bekanntgegeben. Die von der Antragsgegnerin gewählte Übermittlungsart in Gestalt des einfachen Einschreibens stellt keine förmliche Zustellung i. S. d. Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG, Art. 4 BayVwZVG dar, weshalb Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG Anwendung findet. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verwaltungsakt dem Adressaten zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG). So verhält es sich hier. Der streitgegenständliche Bescheid wurde am 2. Juli 2014 zur Post gegeben und ging dem Antragsteller ausweislich des Datumsstempels am 11. Juli 2014 zu. Daher begann die Widerspruchsfrist am 12. Juli 2014 zu laufen (§ 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB). Sie endete am Montag, den 11. August 2014 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Der Widerspruch des Antragstellers ist jedoch erst am 19. Dezember 2014 bei der Antragsgegnerin eingegangen.

Der Widerspruchsführer trägt die materielle Beweislast für den behaupteten früheren Zugang des Widerspruchs (OVG Hamburg, B. v. 24.10.2005 - 3 Nc 37/07 - NJW 2006, 2505; VG München, U. v. 26.11.2014 - M 3 K 12.5427 - juris). Vorliegend hat der Antragsteller einen Zugang innerhalb der Widerspruchsfrist nicht glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung einer Behauptung liegt vor, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGH, B. v. 21.11.2010 - V ZB 2010/09 - NJW-RR 2011, 136). In entsprechender Anwendung des § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist zum Zwecke der Glaubhaftmachung auch eine Versicherung an Eides statt zulässig. Vorliegend sind die vom Antragsteller vorgelegten Versicherungen an Eides statt, in denen zwei Bekannte des Antragstellers den Einwurf des Widerspruchs in den Briefkasten der Antragsgegnerin am 18. Juli 2014 bezeugen, nach Auffassung des Gerichts für die Glaubhaftmachung des Zugangs unzureichend. Der Vortrag des Antragstellers erscheint aus mehreren Gesichtspunkten fragwürdig. Zunächst ist der Antragsteller im Anschluss an die vom ihm behauptete Widerspruchseinlegung am 18. Juli 2014 für einen Zeitraum von fünf Monaten untätig geblieben. Nach seiner Schilderung stellte er erst Mitte Dezember 2014 Nachforschungen über den Verbleib seines Widerspruchs an. Gründe für seine diesbezügliche Untätigkeit hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Dies erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass er während des gesamten Zeitraums mit der Antragsgegnerin in Kontakt stand, wenig überzeugend. Schließlich hatte er bereits am 15. Juli 2014 bei der Antragsgegnerin die Zulassung zum Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen und die Anrechnung von in anderen Studiengängen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen beantragt. Der diesbezügliche Antrag ging der Antragsgegnerin ohne weitere Schwierigkeiten zu. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller über die Anrechnung von Leistungen aus dem streitgegenständlichen Studiengang Internationales Technisches Vertriebsmanagement. In diesem Zusammenhang hätte es der allgemeinen Lebenserfahrung entsprochen, dass sich der Antragsteller nach dem Eingang seines Widerspruchs erkundigt. Schließlich handelte es sich hierbei um einen für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf die Leistungsnachweise des Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen - insbesondere im Hinblick auf die nach Auffassung des Antragstellers noch mögliche Erstellung der Bachelorarbeit - relevanten Umstand. Der Antragsteller hat nicht erläutert, warum er erst im Dezember 2014 über eine Dozentin Kontakt mit dem Studienbüro der Antragsgegnerin aufnahm und sich nach dem Verbleib seines Widerspruchs erkundigte. Demzufolge sind die vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen unzureichend für eine Glaubhaftmachung der fristgerechten Einlegung des Widerspruchs. Im Übrigen hätte es dem Antragsteller freigestanden, Beweisvorsorge durch die Wahl entsprechender Versendungsformen zu treffen. Nimmt der Widerspruchsführer diese nicht in Anspruch, trägt er die Gefahr der Nichterbringung des Zugangsbeweises (OVG Hamburg, B. v. 24.10.2005 - 3 Nc 37/07 - NJW 2006, 2505).

Die Antragsgegnerin hat sich mit ihrem Schreiben vom 28. Januar 2015 auch nicht materiell zum Widerspruch des Antragstellers eingelassen. Zwar eröffnet die Sachentscheidung der Behörde bei einem verfristeten Widerspruch gegen einen einseitig belastenden Verwaltungsakt den Klageweg in der Hauptsache (BVerwG, U. v. 27.7.1963 - V C 105.61 - BVerwGE 15, 306/310; U. v. 21.3.1979 - 6 C 10/78 - BVerwGE 57, 342/344). Die Formulierung im Schreiben der Antragsgegnerin, der Prüfungsausschuss habe in seiner Sitzung vom 21. Januar 2015 den Widerspruch als „unbegründet“ zurückgewiesen, stellt jedoch keine materielle Einlassung dar. Die Antragsgegnerin nimmt im Folgenden auf die Verfristung Bezug und führt aus, der Widerspruch sei als „unzulässig zu verwerfen“. Die Bemerkung, wonach „im Übrigen die materiell-rechtliche Überprüfung des Sachverhaltes ergeben habe, dass der Widerspruch auch in der Sache unbegründet ist“, stellt eine bloße hilfsweise Ausführung der Antragstellerin dar und ist nicht als rügelose Einlassung zu erachten (vgl. VG München, U. v. 26.11.2014 - M 3 K 12.5427 - juris).

Aller Voraussicht nach kann dem Antragsteller auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist gemäß § 60 VwGO gewährt werden. Dazu müsste er glaubhaft machen, ohne Verschulden an der Einhaltung der Widerspruchsfrist gehindert gewesen zu sein (§ 60 Abs. 2 Satz 2, § 173 VwGO, § 294 Abs. 1 ZPO). Hierfür fehlt es bereits an einem fristgerechten Wiedereinsetzungsantrag gemäß §§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

1.2 Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der von ihm geltende gemachte Prüfungsanspruch aus Art. 12 GG i. V. m. dem bestehenden Immatrikulationsverhältnis im Studiengang Internationales Technisches Betriebsmanagement ist nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat in dem auf den 7. Juni 2013 datierten Bescheid zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller seine Bachelorprüfung im Studiengang Internationales Technisches Vertriebsmanagement endgültig nicht bestanden hat (§ 11 RaPO).

Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 RaPO sollen die nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung für das Bestehen der Bachelorprüfung erforderlichen ECTS-Punkte bis zum Ende der Regelstudienzeit erworben werden. Diese umfasst im Studiengang Internationales Technisches Vertriebsmanagement gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Internationales Technisches Vertriebsmanagement an der Hochschule für angewandte Wissenschaften (SPO) - Fachhochschule Aschaffenburg - vom 23. September 2008, geändert mit Satzung vom 31. Juli 2013, sieben Studiensemester. Die Bachelorprüfung gilt als erstmals nicht bestanden, wenn die Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester überschritten wird, ohne diese Anforderungen zu erfüllen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 RaPO). Mit Bescheid vom 21. August 2013 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für seine Bachelorarbeit erstmals eine „Fristfünf“ erteilt (§ 8 Abs. 3 Satz 3 RaPO), denn der Antragsteller hatte seine Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester überschritten, ohne die nach § 12 SPO vorgegebene Bachelorarbeit angefertigt zu haben. Auf den Eintritt der Fiktion des Nichtbestehens hatte ihn die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 26. März 2013 hingewiesen. Der Antragsteller, welcher sein Studium im Wintersemester 2009/2010 aufgenommen hatte, befand sich im Sommersemester 2013 entgegen seinem Vortrag bereits im 9. Fachsemester und hatte damit die Regelstudienzeit um zwei Semester überschritten. Dies beruhte auf der von ihm selbst mit Schreiben vom 30. September 2009 beantragten Höherstufung um ein Semester, welcher die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 3. Februar 2010 stattgegeben hatte.

Der Antragsteller kam auch der Möglichkeit der einmaligen Wiederholung seiner Bachelorarbeit gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 RaPO, § 12 Abs. 1 Satz 1 Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Fachhochschule Aschaffenburg (APO) vom 3. März 2011, geändert durch Satzung vom 31. Juli 2013, bis zum 30. Juni 2014 nicht nach. Daher erteilte ihm die Antragsgegnerin zu Recht eine weitere „Fristfünf“. Die Wiederholungsprüfungen sind in dem Semester, das auf die Ablegung des nicht bestandenen Prüfungsversuchs folgt, abzulegen (§ 12 Abs. 3 APO). Die Bearbeitungsfrist für die Wiederholung der Bachelorarbeit beläuft sich auf drei Monate (§ 12 Abs. 1 Satz 3 SPO). Demzufolge begann die dreimonatige Frist für die Erstellung der Bachelorarbeit mit Ablauf des Wintersemesters 2013/2014 am 30. März 2014 zu laufen. Der Antragsteller hätte seine Bachelorarbeit bis zum 30. Juni 2014 abgeben müssen, worüber ihn die Antragsgegnerin sowohl in dem Bescheid vom 21. August 2013 als auch mit E-Mail vom 16. Januar 2014 informiert hatte. Da er diesem Fristerfordernis nicht nachgekommen ist und auch keinerlei Anhaltspunkte für einen Rücktritt von der Prüfung nach § 9 RaPO vorliegen, hat er die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden (§ 11 RaPO) und war gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG zu exmatrikulieren. Folglich steht ihm kein Prüfungsanspruch mehr zu.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG.

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.