Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 38 Prüfungsgegenstand
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Berufsbildungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
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Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweis
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published on 04/01/2017 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er im Wesentlichen
published on 17/10/2016 00:00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, wendet sich mit seiner Klage gegen eine Prüfungsbewertung
published on 12/12/2013 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Diese Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis
published on 18/09/2008 00:00
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 6. März 2008, Az.: 10 Ca 2066/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt von de
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