Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Mai 2015 - W 2 E 15.334

bei uns veröffentlicht am13.05.2015

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

I.

1. Der Antragsteller war seit dem 1. Oktober 2009 bei der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Internationales Technisches Vertriebsmanagement immatrikuliert.

Im Juni 2014 wollte sich der Antragsteller zur Absolvierung seiner Bachelorarbeit anmelden. Prof. W., welcher die Arbeit betreuen sollte, teilte ihm mit, dass er nicht mehr zugelassen werde könne, da die Abgabefrist für seine Bachelorarbeit bereits am 30. Juni 2014 geendet habe.

Mit Bescheid datiert auf den 7. Juni 2013 (richtig wohl 2. Juli 2014), dem Antragsteller zugegangen am 11. Juli 2014, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er wegen des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung mit Ablauf des Sommersemesters am 30. September 2014 aus der Hochschule entlassen werde. Die Frist für die Bearbeitung des zweiten Prüfungsversuchs der Bachelorarbeit habe am 30. Juni 2014 geendet. Mangels fristgemäßer Abgabe sei diese mit der Note „nicht bestanden“ zu bewerten. Eine zweite Wiederholung sei gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17.10.2001 (GVBl 2001, 686), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6.8.2010 (GVBl S. 688), ausgeschlossen.

Am 14. Juli 2014 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Zulassung zum Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen.

Am 19. Dezember 2014 übergab der Antragsteller der Antragsgegnerin seinen auf den 18. Juli 2014 datierten Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die Antragsgegnerin ihn nicht darüber informiert habe, beim ersten Versuch der Bachelorarbeit durchgefallen zu sein. Die im Juni 2014 anvisierte Bachelorarbeit habe seine erste Bachelorarbeit darstellen sollen, die er bis zum 30. September 2014 ohne Weiteres hätte anfertigen können. Es sei bei ihm stets ein Fachsemester mehr angegeben gewesen, als es seinem tatsächlichen Studienverlauf entsprochen habe.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 21. Januar 2015 den Widerspruch als „unbegründet“ habe zurückweisen müssen. Der Widerspruch vom 18. Juli 2014 sei als unzulässig zu verwerfen, da er der Antragstellerin erst am 19. Dezember 2014 zugegangen sei.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte gegenüber der Antragsgegnerin beantragen, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Juni „2013“ die Ablegung der Bachelorprüfung und die Anmeldung seiner Bachelorarbeit zu gestatten.

Zum 1. April 2015 trat der Antragsteller eine Arbeitsstelle an.

2. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. April 2015, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag, begehrt der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz.

Zur Begründung ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte ausführen:

Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem bestehenden Immatrikulationsverhältnis. Danach müsse dem Antragsteller die Anmeldung und Absolvierung der Bachelorarbeit ermöglicht werden. Der Bescheid der Antragsgegnerin sei aufgrund des fristgerechten Widerspruchs nicht in Bestandskraft erwachsen. Der Antragsteller habe am 18. Juli 2014 seinen Widerspruch in der Anwesenheit von Zeugen in einen Briefumschlag verpackt und in den Briefkasten der Antragsgegnerin eingeworfen. Mitte Dezember 2014 habe er erfahren, dass der Antragsgegnerin sein Widerspruch nicht bekannt gewesen sei, weshalb er ihr den Widerspruch erneut übergeben habe. Darüber hinaus habe sich die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. Januar 2015 in der Sache zum Widerspruch eingelassen, so dass sie sich nicht mehr auf eine Verfristung berufen könne.

Der Antragsteller habe sich noch kein einziges Mal zu einer Bachelorarbeit angemeldet. Die Angabe im Notenspiegel der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2015, wonach der Antragsteller seine Bachelorarbeit erstmalig im Sommersemester 2013 nicht bestanden habe, sei unzutreffend. Die für die Fiktion des erstmaligen Nichtbestehens nach § 8 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1 RaPO erforderliche Überschreitung der Regelstudienzeit um zwei Semester habe seitens des Antragstellers im Sommersemester 2013 nicht vorgelegen. Zumindest stehe ihm noch der Wiederholungsversuch nach § 10 RaPO zu.

Ohne das Erreichen des Bachelorabschlusses werde der Antragsteller seine Arbeitsstelle verlieren, weshalb das Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden könne. Die Vorwegnahme der Hauptsache sei notwendig. Es bestehe ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung werde der Antragsteller seine Arbeitsstelle nicht wieder aufnehmen können, so dass ihm ein schwerwiegender, irreparabler Schaden drohe.

Der Antragsteller ließ durch seine Bevollmächtigte beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten, seine Bachelorarbeit anzumelden und seine Bachelorprüfung abzulegen.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus:

Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Exmatrikulationsbescheid in Bestandskraft erwachsen sei. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2015 stelle keine Einlassung auf den Widerspruch dar, sondern sei als bloßer Hinweis auf die Verfristung des Widerspruchs zu erachten. Es erscheine wenig glaubwürdig, dass der streitgegenständliche Widerspruch verloren gegangen sein solle. Schließlich seien die Unterlagen für die Neueinschreibung in den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen innerhalb des fraglichen Zeitraums im Studienbüro eingegangen. Zudem sei es fragwürdig, dass der Antragsteller erst im Dezember 2014 Nachforschungen über den Verbleib seines Widerspruchs unternommen habe.

Aufgrund der Anrechnung von Leistungsnachweisen aus dem zuvor vom Antragsteller begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Studiengang Mechatronik habe die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 3. Februar 2010 - seinem Antrag vom 30. September 2009 entsprechend - in das zweite Semester hochgestuft. Dementsprechend habe sich der Antragsteller im Sommersemester 2013 im 9. Fachsemester befunden. Mit Schreiben vom 26. März 2013 habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Frist zum erstmaligen Ablegen der Bachelorarbeit zum Ende des Sommersemesters 2013 ablaufen und im Falle des Nichtablegens eine „Fristfünf“ erteilt werde. Mit Schreiben vom 21. August 2013 habe sie ihn darüber informiert, dass gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1 RaPO seine Bachelorprüfung als erstmalig nicht bestanden gelte. Mit E-Mail vom 16. Januar 2014 habe sie ihm mitgeteilt, dass der Abgabetermin für den Zweitversuch seiner Bachelorarbeit der 30. Juni 2014 sei. Nachdem der Antragsteller auch die Möglichkeit zur Wiederholung der Bachelorarbeit nicht wahrgenommen habe, sei ihm gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1, § 10 RaPO zum zweiten Mal eine „Fristfünf“ erteilt worden. Aufgrund des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorarbeit sei der Antragsteller gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23.5.2006 (GVBl S. 245), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 212 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), zu exmatrikulieren gewesen.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

II.

1. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unzulässig.

1.1 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist demnach das Vorliegen eines Rechts, dessen Sicherung die Anordnung dient (Anordnungsanspruch) sowie die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Wegen der Eilbedürftigkeit des Anordnungsverfahrens sind die Anforderungen an das Beweismaß und somit auch an den Umfang der Ermittlung von Sach- und Rechtslage geringer als im Hauptsacheverfahren. Es genügt eine nur summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, Rn. 87 zu § 123 m. w. N.).

Vorliegend ist der Antrag bereits unzulässig. Das Begehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig die Anmeldung seiner Bachelorarbeit und die Ablegung der Bachelorprüfung zu ermöglichen. Demnach bildet der Prüfungsanspruch des Antragstellers den Streitgegenstand.

Zwar kann der Antrag bereits vor Einleitung des Hauptsacheverfahrens gestellt werden (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und ist auch vor dem Abschluss eines Widerspruchsverfahrens zulässig (BayVGH, B. v. 24.8.1994 - 12 CE 94.2401 - BayVBl 1995, 373). Allerdings weist der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis auf. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO erfordert das Bestehen eines streitigen Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Dies ist im Falle eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nicht mehr gegeben (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123, Rn. 42; VGH Kassel, B. v. 6.7.1990 - 9 TG 3533/89 - NVwZ-RR 1991, 199). So verhält es sich hier. Der auf den 7. Juni 2013 datierte Bescheid, in dem die Antragsgegnerin das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung festgestellt hat, ist in Bestandskraft erwachsen, denn der Antragsteller hat die Widerspruchsfrist nicht gewahrt. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der streitgegenständliche Bescheid war auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung i. S. d. §§ 58 Abs. 1, 70 Abs. 2 VwGO versehen.

Der auf den 7. Juni 2013 datierte Bescheid wurde dem Antragsteller am 11. Juli 2014 bekanntgegeben. Die von der Antragsgegnerin gewählte Übermittlungsart in Gestalt des einfachen Einschreibens stellt keine förmliche Zustellung i. S. d. Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG, Art. 4 BayVwZVG dar, weshalb Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG Anwendung findet. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verwaltungsakt dem Adressaten zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG). So verhält es sich hier. Der streitgegenständliche Bescheid wurde am 2. Juli 2014 zur Post gegeben und ging dem Antragsteller ausweislich des Datumsstempels am 11. Juli 2014 zu. Daher begann die Widerspruchsfrist am 12. Juli 2014 zu laufen (§ 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB). Sie endete am Montag, den 11. August 2014 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Der Widerspruch des Antragstellers ist jedoch erst am 19. Dezember 2014 bei der Antragsgegnerin eingegangen.

Der Widerspruchsführer trägt die materielle Beweislast für den behaupteten früheren Zugang des Widerspruchs (OVG Hamburg, B. v. 24.10.2005 - 3 Nc 37/07 - NJW 2006, 2505; VG München, U. v. 26.11.2014 - M 3 K 12.5427 - juris). Vorliegend hat der Antragsteller einen Zugang innerhalb der Widerspruchsfrist nicht glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung einer Behauptung liegt vor, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGH, B. v. 21.11.2010 - V ZB 2010/09 - NJW-RR 2011, 136). In entsprechender Anwendung des § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist zum Zwecke der Glaubhaftmachung auch eine Versicherung an Eides statt zulässig. Vorliegend sind die vom Antragsteller vorgelegten Versicherungen an Eides statt, in denen zwei Bekannte des Antragstellers den Einwurf des Widerspruchs in den Briefkasten der Antragsgegnerin am 18. Juli 2014 bezeugen, nach Auffassung des Gerichts für die Glaubhaftmachung des Zugangs unzureichend. Der Vortrag des Antragstellers erscheint aus mehreren Gesichtspunkten fragwürdig. Zunächst ist der Antragsteller im Anschluss an die vom ihm behauptete Widerspruchseinlegung am 18. Juli 2014 für einen Zeitraum von fünf Monaten untätig geblieben. Nach seiner Schilderung stellte er erst Mitte Dezember 2014 Nachforschungen über den Verbleib seines Widerspruchs an. Gründe für seine diesbezügliche Untätigkeit hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Dies erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass er während des gesamten Zeitraums mit der Antragsgegnerin in Kontakt stand, wenig überzeugend. Schließlich hatte er bereits am 15. Juli 2014 bei der Antragsgegnerin die Zulassung zum Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen und die Anrechnung von in anderen Studiengängen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen beantragt. Der diesbezügliche Antrag ging der Antragsgegnerin ohne weitere Schwierigkeiten zu. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller über die Anrechnung von Leistungen aus dem streitgegenständlichen Studiengang Internationales Technisches Vertriebsmanagement. In diesem Zusammenhang hätte es der allgemeinen Lebenserfahrung entsprochen, dass sich der Antragsteller nach dem Eingang seines Widerspruchs erkundigt. Schließlich handelte es sich hierbei um einen für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf die Leistungsnachweise des Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen - insbesondere im Hinblick auf die nach Auffassung des Antragstellers noch mögliche Erstellung der Bachelorarbeit - relevanten Umstand. Der Antragsteller hat nicht erläutert, warum er erst im Dezember 2014 über eine Dozentin Kontakt mit dem Studienbüro der Antragsgegnerin aufnahm und sich nach dem Verbleib seines Widerspruchs erkundigte. Demzufolge sind die vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen unzureichend für eine Glaubhaftmachung der fristgerechten Einlegung des Widerspruchs. Im Übrigen hätte es dem Antragsteller freigestanden, Beweisvorsorge durch die Wahl entsprechender Versendungsformen zu treffen. Nimmt der Widerspruchsführer diese nicht in Anspruch, trägt er die Gefahr der Nichterbringung des Zugangsbeweises (OVG Hamburg, B. v. 24.10.2005 - 3 Nc 37/07 - NJW 2006, 2505).

Die Antragsgegnerin hat sich mit ihrem Schreiben vom 28. Januar 2015 auch nicht materiell zum Widerspruch des Antragstellers eingelassen. Zwar eröffnet die Sachentscheidung der Behörde bei einem verfristeten Widerspruch gegen einen einseitig belastenden Verwaltungsakt den Klageweg in der Hauptsache (BVerwG, U. v. 27.7.1963 - V C 105.61 - BVerwGE 15, 306/310; U. v. 21.3.1979 - 6 C 10/78 - BVerwGE 57, 342/344). Die Formulierung im Schreiben der Antragsgegnerin, der Prüfungsausschuss habe in seiner Sitzung vom 21. Januar 2015 den Widerspruch als „unbegründet“ zurückgewiesen, stellt jedoch keine materielle Einlassung dar. Die Antragsgegnerin nimmt im Folgenden auf die Verfristung Bezug und führt aus, der Widerspruch sei als „unzulässig zu verwerfen“. Die Bemerkung, wonach „im Übrigen die materiell-rechtliche Überprüfung des Sachverhaltes ergeben habe, dass der Widerspruch auch in der Sache unbegründet ist“, stellt eine bloße hilfsweise Ausführung der Antragstellerin dar und ist nicht als rügelose Einlassung zu erachten (vgl. VG München, U. v. 26.11.2014 - M 3 K 12.5427 - juris).

Aller Voraussicht nach kann dem Antragsteller auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist gemäß § 60 VwGO gewährt werden. Dazu müsste er glaubhaft machen, ohne Verschulden an der Einhaltung der Widerspruchsfrist gehindert gewesen zu sein (§ 60 Abs. 2 Satz 2, § 173 VwGO, § 294 Abs. 1 ZPO). Hierfür fehlt es bereits an einem fristgerechten Wiedereinsetzungsantrag gemäß §§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

1.2 Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der von ihm geltende gemachte Prüfungsanspruch aus Art. 12 GG i. V. m. dem bestehenden Immatrikulationsverhältnis im Studiengang Internationales Technisches Betriebsmanagement ist nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat in dem auf den 7. Juni 2013 datierten Bescheid zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller seine Bachelorprüfung im Studiengang Internationales Technisches Vertriebsmanagement endgültig nicht bestanden hat (§ 11 RaPO).

Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 RaPO sollen die nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnung für das Bestehen der Bachelorprüfung erforderlichen ECTS-Punkte bis zum Ende der Regelstudienzeit erworben werden. Diese umfasst im Studiengang Internationales Technisches Vertriebsmanagement gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Internationales Technisches Vertriebsmanagement an der Hochschule für angewandte Wissenschaften (SPO) - Fachhochschule Aschaffenburg - vom 23. September 2008, geändert mit Satzung vom 31. Juli 2013, sieben Studiensemester. Die Bachelorprüfung gilt als erstmals nicht bestanden, wenn die Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester überschritten wird, ohne diese Anforderungen zu erfüllen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 RaPO). Mit Bescheid vom 21. August 2013 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für seine Bachelorarbeit erstmals eine „Fristfünf“ erteilt (§ 8 Abs. 3 Satz 3 RaPO), denn der Antragsteller hatte seine Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester überschritten, ohne die nach § 12 SPO vorgegebene Bachelorarbeit angefertigt zu haben. Auf den Eintritt der Fiktion des Nichtbestehens hatte ihn die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 26. März 2013 hingewiesen. Der Antragsteller, welcher sein Studium im Wintersemester 2009/2010 aufgenommen hatte, befand sich im Sommersemester 2013 entgegen seinem Vortrag bereits im 9. Fachsemester und hatte damit die Regelstudienzeit um zwei Semester überschritten. Dies beruhte auf der von ihm selbst mit Schreiben vom 30. September 2009 beantragten Höherstufung um ein Semester, welcher die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 3. Februar 2010 stattgegeben hatte.

Der Antragsteller kam auch der Möglichkeit der einmaligen Wiederholung seiner Bachelorarbeit gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 RaPO, § 12 Abs. 1 Satz 1 Allgemeine Prüfungsordnung der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Fachhochschule Aschaffenburg (APO) vom 3. März 2011, geändert durch Satzung vom 31. Juli 2013, bis zum 30. Juni 2014 nicht nach. Daher erteilte ihm die Antragsgegnerin zu Recht eine weitere „Fristfünf“. Die Wiederholungsprüfungen sind in dem Semester, das auf die Ablegung des nicht bestandenen Prüfungsversuchs folgt, abzulegen (§ 12 Abs. 3 APO). Die Bearbeitungsfrist für die Wiederholung der Bachelorarbeit beläuft sich auf drei Monate (§ 12 Abs. 1 Satz 3 SPO). Demzufolge begann die dreimonatige Frist für die Erstellung der Bachelorarbeit mit Ablauf des Wintersemesters 2013/2014 am 30. März 2014 zu laufen. Der Antragsteller hätte seine Bachelorarbeit bis zum 30. Juni 2014 abgeben müssen, worüber ihn die Antragsgegnerin sowohl in dem Bescheid vom 21. August 2013 als auch mit E-Mail vom 16. Januar 2014 informiert hatte. Da er diesem Fristerfordernis nicht nachgekommen ist und auch keinerlei Anhaltspunkte für einen Rücktritt von der Prüfung nach § 9 RaPO vorliegen, hat er die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden (§ 11 RaPO) und war gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG zu exmatrikulieren. Folglich steht ihm kein Prüfungsanspruch mehr zu.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG.

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(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger studierte seit dem ... Oktober 2007 im universitären Studiengang Wirtschafts- und Organisationswissenschaften (WOW) an der Universität ... Uni ...

Mit Bescheid vom 30. September 2011, dem Kläger nach seinen eigenen Angaben im Schriftsatz seines Bevollmächtigten an die Uni ... vom 30. Januar 2012 bekannt gemacht am 18. November 2011, wurde dem Kläger mitgeteilt, er habe die Bachelorprüfung nicht bis zum Ende der Regelstudienzeit zum 30. September 2011 abgeschlossen. Die Bachelorprüfung sei endgültig nicht bestanden. Er sei exmatrikuliert.

Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2012 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an die Uni ... und beantragte Akteneinsicht. Der Kläger habe bereits mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 Widerspruch „gegen den Exmatrikulationsbescheid der Uni ... vom 10. Oktober 2011“ eingelegt und hierbei auch eine erste Begründung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 25. April 2012 teilte die Uni ... dem Bevollmächtigten des Klägers mit, das von diesem vorgelegte Schreiben des Klägers vom 7. Dezember 2011 an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses WOW sei nicht handschriftlich unterzeichnet. Dieses Schreiben sei weder beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses WOW noch beim Prüfungsamt der Uni ... eingegangen. Als Widerspruchseinlegung sei daher das Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 30. Januar 2012 zu werten. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass damit die Widerspruchsfrist nicht eingehalten sei.

Mit Widerspruchsbescheid der Uni ... vom 17. Oktober 2012, zugestellt am 18. Oktober 2012, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Widerspruch sei unzulässig, da er nicht innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat erhoben worden sei.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. November 2012 an die Uni ... erhob der Kläger nochmals ausdrücklich Widerspruch gegen den Bescheid der Uni ... vom 10. Oktober 2011 mit der Begründung, der Exmatrikulationsbescheid sei mit keiner ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen.

Ebenfalls mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. November 2012, eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2011, dem Kläger bekannt gegeben am 18. November 2011, aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klage sei zulässig und begründet, da die Exmatrikulation rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2. September 2014 stimmte der Kläger einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu, ebenso die Beklagte mit Schreiben vom 10. September 2014.

Wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen

Gründe

Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt hatten.

Die Klage ist unzulässig.

Der Bescheid der Uni ... vom 10. Oktober 2011 ist bestandskräftig, da der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 70 VwGO Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hat.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Bescheid der Uni ... vom 10. Oktober 2011 dem Kläger am 18. November 2011 bekannt gegeben wurde. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Akten war der Bescheid vom 10. Oktober 2011 auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Nachdem der Bescheid dem Kläger unstreitig am 18. November 2011 bekanntgegeben wurde, endete die Widerspruchsfrist mit Ablauf des 19. Dezember 2011 (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB sowie § 193 BGB, da der 18. Dezember 2011 ein Sonntag war).

Der Widerspruch des Klägers wurde jedoch frühestens mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Januar 2012, eingegangen bei der Uni ... am selben Tag, eingelegt. Der Widerspruch war somit verfristet.

Dafür, dass er bereits früher Widerspruch gegen den Bescheid der Uni ... eingelegt hat und dass bzw. wann dieser Widerspruch der Uni ... zuging, trägt der Kläger die materielle Beweislast. Diesen Beweis konnte er jedoch nicht erbringen. Das von ihm vorgelegte Schreiben vom 7. Dezember 2011 ändert hieran nichts. Es ist zum einen nicht unterschrieben. Zum anderen fehlt jeder Nachweis dafür, dass dieses Schreiben der Uni ... zuging.

Die Beklagte hat sich auch nicht rügelos auf den verspätet eingelegten Widerspruch eingelassen, sondern diesen als unzulässig zurückgewiesen.

Daher war die Klage aus den dargestellten Gründen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger studierte seit dem ... Oktober 2007 im universitären Studiengang Wirtschafts- und Organisationswissenschaften (WOW) an der Universität ... Uni ...

Mit Bescheid vom 30. September 2011, dem Kläger nach seinen eigenen Angaben im Schriftsatz seines Bevollmächtigten an die Uni ... vom 30. Januar 2012 bekannt gemacht am 18. November 2011, wurde dem Kläger mitgeteilt, er habe die Bachelorprüfung nicht bis zum Ende der Regelstudienzeit zum 30. September 2011 abgeschlossen. Die Bachelorprüfung sei endgültig nicht bestanden. Er sei exmatrikuliert.

Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2012 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an die Uni ... und beantragte Akteneinsicht. Der Kläger habe bereits mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 Widerspruch „gegen den Exmatrikulationsbescheid der Uni ... vom 10. Oktober 2011“ eingelegt und hierbei auch eine erste Begründung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 25. April 2012 teilte die Uni ... dem Bevollmächtigten des Klägers mit, das von diesem vorgelegte Schreiben des Klägers vom 7. Dezember 2011 an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses WOW sei nicht handschriftlich unterzeichnet. Dieses Schreiben sei weder beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses WOW noch beim Prüfungsamt der Uni ... eingegangen. Als Widerspruchseinlegung sei daher das Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 30. Januar 2012 zu werten. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass damit die Widerspruchsfrist nicht eingehalten sei.

Mit Widerspruchsbescheid der Uni ... vom 17. Oktober 2012, zugestellt am 18. Oktober 2012, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Widerspruch sei unzulässig, da er nicht innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat erhoben worden sei.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. November 2012 an die Uni ... erhob der Kläger nochmals ausdrücklich Widerspruch gegen den Bescheid der Uni ... vom 10. Oktober 2011 mit der Begründung, der Exmatrikulationsbescheid sei mit keiner ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen.

Ebenfalls mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. November 2012, eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2011, dem Kläger bekannt gegeben am 18. November 2011, aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klage sei zulässig und begründet, da die Exmatrikulation rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2. September 2014 stimmte der Kläger einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu, ebenso die Beklagte mit Schreiben vom 10. September 2014.

Wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen

Gründe

Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt hatten.

Die Klage ist unzulässig.

Der Bescheid der Uni ... vom 10. Oktober 2011 ist bestandskräftig, da der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 70 VwGO Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hat.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Bescheid der Uni ... vom 10. Oktober 2011 dem Kläger am 18. November 2011 bekannt gegeben wurde. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Akten war der Bescheid vom 10. Oktober 2011 auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Nachdem der Bescheid dem Kläger unstreitig am 18. November 2011 bekanntgegeben wurde, endete die Widerspruchsfrist mit Ablauf des 19. Dezember 2011 (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB sowie § 193 BGB, da der 18. Dezember 2011 ein Sonntag war).

Der Widerspruch des Klägers wurde jedoch frühestens mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Januar 2012, eingegangen bei der Uni ... am selben Tag, eingelegt. Der Widerspruch war somit verfristet.

Dafür, dass er bereits früher Widerspruch gegen den Bescheid der Uni ... eingelegt hat und dass bzw. wann dieser Widerspruch der Uni ... zuging, trägt der Kläger die materielle Beweislast. Diesen Beweis konnte er jedoch nicht erbringen. Das von ihm vorgelegte Schreiben vom 7. Dezember 2011 ändert hieran nichts. Es ist zum einen nicht unterschrieben. Zum anderen fehlt jeder Nachweis dafür, dass dieses Schreiben der Uni ... zuging.

Die Beklagte hat sich auch nicht rügelos auf den verspätet eingelegten Widerspruch eingelassen, sondern diesen als unzulässig zurückgewiesen.

Daher war die Klage aus den dargestellten Gründen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.