Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Dez. 2015 - M 16 E 15.2911

bei uns veröffentlicht am16.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz betreffend die zukünftige Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs.

Der Antragsteller wohnt auf dem Grundstück Fl.Nr. 381, Gemarkung ... Nördlich angrenzend an dieses Grundstück befindet sich ein Sportplatz, südöstlich grenzt das sogenannte „BRK Heim“ an, ein vom BRK genutztes Grundstück mit den Fl.Nrn. 378/4 und 378/5. Auf dem östlich gelegenen Grundstück Fl.Nr. 378/1 befindet sich ein Feuerwehrhaus.

Mit Bescheid vom ... Juni 2015 erteilte der Antragsgegner einer örtlichen Organisationseinheit des BRK eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz - GastG - zur Veranstaltung einer „...-party“ im Innenhof des „BRK Heims“ am ... Juli 2015 ab 20:00 Uhr mit dem Ausschank u. a. alkoholischer Getränke. Als „Musik- und Ausschankende“ wurde 2:00 Uhr, als Veranstaltungsende 2:30 Uhr festgelegt. Einer Auflage Nr. 6 zum Immissionsschutz zufolge durfte ein „Beurteilungspegel der Lärmeinwirkung auf die Nachbarschaft“ einen Richtwert tags von 70 dB (A) und nachts - zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr - von 55 dB (A) nicht überschreiten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen durften diese Werte am Tag um nicht mehr als 20 dB (A) und in der Nacht nicht mehr als 10 dB (A) überschreiten.

Am 9. Juli 2015 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, während Veranstaltungen auf dem benachbarten Grundstück des BRK sei er unzumutbaren Geruchs- und Lärmimmissionen ausgesetzt. Er schildert in diesem Zusammenhang mehrere Vorfälle, bei denen es wegen Ruhestörungen auch in der Nacht zu Polizeieinsätzen gekommen sei. Am 12. Juli 2014 habe auf dem Nachbargrundstück eine Party stattgefunden, während der sich der Antragsteller nicht zuhause aufgehalten habe. Veranstaltungsteilnehmer hätten Schäden verursacht. Das BRK lade nun wiederum zu einem Fest drei Meter neben seinem Wohncontainer ein. Der Antragsteller befürchte eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung insbesondere durch Musikdarbietungen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

dem Antragsgegner zu untersagen, zukünftig Veranstaltungen zu genehmigen, die mit einer Überschreitung der amtlich festgesetzten Lärmgrenze starten, stattfinden oder enden würden, und für jeden Fall der Zuwiderhandlung einen Betrag von 500.000,- EUR und eine Ersatzhaft von sechs Monaten für den Sachbearbeiter des Antragsgegners anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde in der Antragserwiderung vom 6. November 2015 u. a. ausgeführt, die Gestattung eines vorläufigen Gaststättenbetriebs nach § 12 Abs. 1 GastG vom... Juni 2015 enthalte zahlreiche, u. a. immissionsschutzrechtliche Auflagen, welche gewährleisteten, dass die entsprechenden Gaststättenbetriebe ordnungsgemäß durchgeführt würden. Die Veranstaltung am ... Juli 2015 sei ordnungsgemäß abgehalten worden. Verstöße gegen den Bescheid vom ... Juni 2015 würden nicht vorliegen. Insbesondere habe es keine Lärmbeschwerden anderer Nachbarn gegeben. Der Antragsteller habe die seines Erachtens bestehenden Verpflichtungen des Antragsgegners bisher diesem gegenüber nicht geltend gemacht. Die Verantwortung für eine Einhaltung der Lärmgrenzwerte liege nicht beim Antragsgegner, der nicht selbst Veranstalter sei. Der Antragsgegner werde auch in Zukunft ausschließlich rechtmäßige Gestattungen nach § 12 Abs. 1 GastG erteilen.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die künftige Gestattung von Veranstaltungen auf dem Nachbargrundstück des BRK nach § 12 GastG begehrt (§ 88 VwGO). Die von ihm angestrebte einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO soll zudem eine Strafandrohung in Bezug auf Ordnungsgeld und Ordnungshaft beinhalten (vgl. § 167 VwGO i. V. m. § 890 ZPO). Wie das Gericht dem Antragsteller mit Schreiben vom 15. Juli 2015 mitteilte wurde der Antrag so verstanden, dass er sich lediglich gegen den Antragsgegner richtet.

Es kann dahinstehen, ob das für die Zulässigkeit des Antrags erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist; dies ist nur ausnahmsweise zu bejahen, wenn vorbeugender Rechtsschutz vor Erlass eines Verwaltungsakts - hier vor künftigen Gestattungen nach § 12 GastG - begehrt wird. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass eine künftige Gestattung nach § 12 GastG für Veranstaltungen auf dem BRK-Grundstück wegen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der subjektiven Rechte des Antragstellers dienen, rechtswidrig wäre (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 12 Abs. 1, 3 GastG kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden; die Gestattung kann mit Auflagen verbunden werden, die insbesondere auch einen erforderlichen Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen sicherstellen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG). Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ein Nachbar im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG kann sich darauf berufen, dass bei erlaubnisgemäßem Gaststättenbetrieb derartige Immissionen zu erwarten seien. Für das Vorliegen „erheblicher“ Nachteile bzw. Belästigungen kommt es entscheidend darauf an, ob die fraglichen Immissionen dem Betroffenen unter Würdigung aller Umstände zumutbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - juris Rn. 5). Für die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle ist nicht die individuelle Empfindlichkeit eines konkret schutzbedürftigen Nachbarn, sondern die durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber Lärmbeeinträchtigungen maßgeblich (vgl. BayVGH, U.v. 30.6.2015 - 22 B 14.564 - juris Rn. 20).

Bei der vorübergehenden Gestattung eines Gaststättenbetriebs gemäß § 12 Abs. 1 GastG kann Nachbarn eine höhere Belastung durch Lärmimmissionen zugemutet werden als im Falle eines ständigen Gaststättenbetriebs (vgl. BayVGH, B.v. 26.5.1988 - 22 CS 87.02172 - GewArch 1988, 275). Die „erleichterten Voraussetzungen“ im Sinne dieser Vorschrift bedeuten in diesem Zusammenhang, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit - d. h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz - zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - juris Rn. 8). Die in verschiedenen Regelwerken entwickelten Grundsätze zur Behandlung sogenannter seltener Störereignisse können dabei Anhaltspunkte geben, dürfen aber nicht schematisch angewendet werden (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2015 - 22 CS 15.2058 - juris Rn. 4). Es besteht vielmehr Raum für die Berücksichtigung z. B. der besonderen Seltenheit einer Veranstaltung. Je kleiner die Zahl der Tage und Nächte mit Ruhestörungen ist, desto eher kann man diese der Nachbarschaft „aus besonderem Anlass“ zumuten (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.1998 - 22 B 98.602 - juris Rn. 29).

Aufgrund der Äußerungen des Antragsgegners ist davon auszugehen, dass er künftig Gestattungen nach § 12 GastG für Veranstaltungen auf dem BRK-Grundstück mit den gleichen Auflagen erteilen würde, die im Bescheid vom... Juni 2015 enthalten waren. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Lärmimmissionen einzuhaltende Beurteilungspegel von tags 70 dB (A) und nachts 55 dB (A) festgesetzt hat. Maßgeblicher Immissionsort ist ersichtlich die nächstgelegene Wohnung des Antragstellers. Die festgelegten Immissionsrichtwerte entsprechen den Vorgaben für seltene Ereignisse nach Ziff. 6.3 TA Lärm bzw. § 5 Abs. 5 Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV, an denen sich der Antragsgegner orientieren konnte. Die Lage unmittelbar angrenzend an das BRK-Grundstück prägt das vom Antragsteller bewohnte Grundstück mit; dieser muss die herkömmliche Nutzung des Nachbargrundstücks hinnehmen. Die Veranstaltung einzelner Feste im Jahr wie hier gehört zur üblichen Nutzung eines Vereinsgrundstücks. Solche Veranstaltungen dienen dem Zusammenhalt der Organisation und tragen zur Rekrutierung neuer Mitglieder bei. Im Hinblick darauf, dass das BRK im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben des Rettungsdienstes erfüllt, besteht eine hohe allgemeine Akzeptanz für derartige Veranstaltungen dieser Organisation. Zudem befinden sich mit dem Feuerwehrhaus und dem Sportplatz in unmittelbarer Nachbarschaft des Antragstellers weitere Anlagen, mit deren bestimmungsgemäßer Nutzung relativ hohe Lärmimmissionen verbunden sind. Vor diesem Hintergrund muss der Antragsteller allgemein eine höhere Lärmbelastung hinnehmen, als dies z. B. in einem allgemeinen Wohngebiet der Fall wäre.

Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem etwaigen Klageverfahren anzusetzenden Streitwerts.

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(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, in deren Rahmen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der in der Begründung dieses Rechtsmittels vorgebrachten Gesichtspunkte beschränkt ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht entsprochen.

Zutreffend weist die Beschwerdebegründung allerdings darauf hin, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage des Antragstellers nicht damit begründet werden kann, er werde durch die Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattung in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beeinträchtigt. Denn da der Antragsteller nicht mehr in der G.-straße wohnt, scheidet bereits die Möglichkeit einer geräuschbedingten Beeinträchtigung seiner Gesundheit als Folge der durch diesen Verwaltungsakt zugelassenen Handlungen aus.

Dessen ungeachtet besitzt der Antragsteller die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Auf der Grundlage der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur möglichen, aber auch ausreichenden überschlägigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist darüber hinaus davon auszugehen, dass er durch die Gestattung vom 1. September 2014 in einem subjektiven Recht verletzt wird, wie das nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Voraussetzung für den Erfolg einer diesen Verwaltungsakt betreffenden Anfechtungsklage ist. Denn der Antragsteller ist (Mit-)Eigentümer der Anwesen G.-straße 42 und 44. Allen derzeit erkennbaren Umständen nach wird sein Grundrecht auf Eigentum durch die Geräuschbelastung, die als Folge des verfahrensgegenständlichen Bescheids zu erwarten steht, entgegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht lediglich nach Maßgabe der Gesetze eingeschränkt.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - hierzu gehören sowohl Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen als auch sonstige Flächen, auf denen durch eine Gestattung im Sinn von § 12 GastG eine von § 1 GastG erfasste Betätigung zugelassen wird - so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG wiederholen und bekräftigen dieses Gebot. Wie sich u. a. aus der Erwähnung der „Nachbarschaft“ in § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt, besteht das Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, nicht nur im Interesse des Gemeinwohls, sondern auch betroffener Einzelpersonen. Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter.

Unter welchen Voraussetzungen Umwelteinwirkungen die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schwelle der „erheblichen“ Nachteile bzw. der „erheblichen“ Belästigungen erreichen, lässt sich - soweit andere Rechtsgüter als die menschliche Gesundheit in Frage stehen - nicht anhand eines generell-abstrakten Maßstabs beurteilen. Ausschlaggebend kommt es vielmehr darauf an, ob die fraglichen Immissionen dem Betroffenen unter Würdigung aller Umstände zumutbar sind (vgl. z. B. Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 47 m. w. N.). Namentlich in den Fällen, in denen die Rechtsverletzung des Betroffenen nur aus dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) hergeleitet werden kann, bestimmt sich die Zumutbarkeit in wesentlicher Hinsicht nach der Lage des beeinträchtigten Objekts bzw. der dort ausgeübten Nutzung; die Art des Gebiets, in dem sich die Liegenschaft des Rechtsschutzsuchenden befindet bzw. eine grundstücksbezogene Nutzung ausgeübt wird, bestimmt maßgeblich den Grad der zuzubilligenden Schutzwürdigkeit (vgl. z. B. Jarass, a. a. O. Rn. 55 ff. m. w. N.).

Erhebliche Bedeutung kommt vor diesem Hintergrund der Tatsache zu, dass die Anwesen des Antragstellers im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, der sich ausdrücklich den Schutz der dort ausgeübten Wohnnutzung zum Ziel setzt. Es handelt sich gerade nicht um ein Kerngebiet im Sinn von § 7 BauNVO. Der nach Lage der Akten seit dem 19. Februar 1988 rechtskräftige, mit Wirkung ab dem 8. Februar 1997 geänderte Bebauungsplan 001 der Antragsgegnerin setzt für das fragliche Gebiet grundsätzlich ein Mischgebiet fest. Solche Gebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Einen über dieses Maß signifikant hinausgehenden Schutz erfahren Wohnnutzungen durch den Bebauungsplan 001 dadurch, dass er - abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO - Vergnügungsstätten generell für unzulässig erklärt und entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch erlaubnispflichtige Schank- und Speisewirtschaften (eingeschränkt nur durch eine Bestandsschutzklausel zugunsten vorhandener Betriebe) nicht zulässt. Erweiterungen bestandsgeschützter Gaststätten sind nach den textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans nur ausnahmsweise und u. a. nur dann zulässig, wenn „die Wohnnutzung … in der Nachbarschaft nicht gestört wird“.

Dass die geräuschbezogenen Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattung eine solche Störung darstellen, die zudem erheblich im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG und unzumutbar im Sinn der vorstehend dargestellten Kriterien ist, kann - auch im Licht des Beschwerdevorbringens - nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Allerdings wendet sich die Antragsgegnerin zu Recht gegen eine „schematische“ Anwendung der TA Lärm. Eine unmodifizierte Anwendung der TA Lärm verbietet sich im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil § 12 Abs. 1 GastG den Betrieb erlaubnisbedürftiger Gaststätten „unter erleichterten Voraussetzungen“ zulässt. Ob die hier von der Antragsgegnerin erteilte Gestattung nach § 12 GastG auch einer Person erteilt werden kann, die Inhaberin einer Erlaubnis nach § 2 GastG ist, kann hier offenbleiben. Jedenfalls haben die dann zu beachtenden „erleichterten Voraussetzungen“ zur Folge, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d. h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind (BayVGH, U. v. 22.10.1998 - 22 B 98.602 - juris, BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - UPR 2004, 31/32). Hinzukommt, dass die Nummer 1 Satz 2 Buchst. b der TA Lärm Freiluftgaststätten ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich dieses Regelwerks ausnimmt (so auch BVerwG, B. v. 3.8.2010 - 4 B 9.10 - BRS 76 [2010] Nr. 188). Diese Bestimmung zielt gerade darauf ab, die Zumutbarkeitsschwelle unter dem Gesichtspunkt der sozialen Bedeutung von Freiluftgaststätten und der örtlichen bzw. regionalen Herkömmlichkeit solcher Anlagen ggf. anheben zu können (vgl. BR-Drucks. 254/98, S. 47). Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2010 (a. a. O. Rn. 4) spricht viel dafür, dass der Nummer 1 Satz 2 Buchst. b der TA Lärm nicht nur „reine“ Freiluftgaststätten (d. h. solche gastronomische Betätigungen, die ohne Anbindung an eine in geschlossenen Räumen betriebene Gaststätte stattfinden), sondern auch Freischankflächen unterfallen, die einen Annex zu einem in einem Gebäude liegenden Lokal bilden.

Auch andere Regelwerke stehen zur Beurteilung der Geräusche, denen sich die Anwesen des Antragstellers als Folge der verfahrensgegenständlichen Gestattung ausgesetzt sehen werden, nicht zur Verfügung. Nicht einschlägig ist insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), da die Tatbestandsmerkmale des § 1 dieser Verordnung, aus denen sich ihr Anwendungsbereich ergibt, offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt, dass vorliegend eine analoge Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Betracht kommt; nicht dargelegt wurde namentlich das Bestehen einer (absichtlichen oder planwidrigen) Regelungslücke. Da der Verordnungsgeber den Lärm, der von sonstigen Freizeitbetätigungen ausgeht, nicht ebenso privilegiert hat, wie das hinsichtlich des Sports geschehen ist, ist für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Sportanlagenlärmschutzverordnung kein Raum (ähnlich Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, § 1 18. BImSchV Rn. 29).

Ebenfalls nicht einschlägig ist die vom Länderausschuss für Immissionsschutz im Mai 1995 als Muster-Verwaltungsvorschrift verabschiedete sog. „Freizeitlärm-Richtlinie“, da sie sich ausweislich ihres Abschnitts 1 für Gaststätten ausdrücklich keine Geltung beimisst.

Im Rahmen der nach alledem gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtungsweise fällt ausschlaggebend ins Gewicht, dass die Lärmbelastung, die aus der verfahrensgegenständlichen Gestattung resultieren wird, angesichts eines von der Antragsgegnerin selbst prognostizierten Beurteilungspegels während der Nachtzeit von bis zu 74 dB(A) derart hoch ist, dass sie das Maß dessen, was Betroffenen in dem konkreten Gebiet zugemutet werden darf, auch bei Gestattungen aus besonderem Anlass überschreitet. Hierbei kann nicht außer Betracht bleiben, dass alle vorgenannten Regelwerke davon ausgehen, selbst innerhalb von Mischgebieten, in denen die Wohnnutzung nicht in jener besonderen Weise als schutzbedürftig ausgestaltet wurde, wie das durch den Bebauungsplan 001 geschehen ist, werde das Maß der während der Nachtzeit hinzunehmenden Lärmfracht auf einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) beschränkt, bei seltenen Ereignissen auf 55 dB(A). In einem Mischgebiet, in dem gaststättenrechtliche Nutzungen grundsätzlich nur noch in dem beim Inkrafttreten des einschlägigen Bebauungsplans bestehenden Umfang zulässig sind, und in dem Erweiterungen dieser Nutzungen von der Voraussetzung der unterbleibenden Störung der Wohnnutzung abhängig gemacht werden, sind nächtliche Beurteilungspegel von der Art, wie sie für den 19. September 2014 ab 22.00 Uhr prognostiziert wurden, auch bei besonderen Anlässen nicht mehr von der Duldungspflicht der Nachbarschaft umfasst. Angesichts der Geräuschbelastung, der sich die Anlieger der G.-straße aufgrund der dort vorhandenen Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen fortwährend ausgesetzt sehen, vermag hieran auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gestattung vom 1. September 2014 lärmträchtige Betätigungen nur während einer einzigen Nacht zulässt.

Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Rechtsfigur der „sehr seltenen Ereignisse“ vermag die damit einhergehende Beeinträchtigung der Nachbarschaft ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Vorschrift des § 6 der 18. BImSchV bezieht, ist diese Norm ebenso wenig unmittelbar oder entsprechend anwendbar, wie das aus den dargestellten Gründen für die Sportanlagenlärmschutzverordnung in ihrer Gesamtheit gilt. Allerdings hat die Rechtsprechung - auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327 - BayVBl 1997, 594) - anerkannt, dass es Veranstaltungen geben kann, denen für die örtliche Gemeinschaft eine derart herausragende Bedeutung zukommt, dass selbst die Einhaltung der für „seltene Ereignisse“ geltenden Lärmgrenz- oder -richtwerte nicht verlangt werden kann (ähnlich z. B. OVG RhPf, U. v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - juris). Vorliegend ist jedoch bereits die Voraussetzung nicht erfüllt, dass es sich bei der erweiterten und verlängerten Bewirtungsmöglichkeit, die die Antragsgegnerin aus Anlass des am 19. September 2014 beginnenden „Grafflmarktes“ eingeräumt hat, um ein „sehr seltenes“ Ereignis handelt. Nach der Aufstellung, die der Antragsteller der Beschwerdeerwiderung vom 16. September 2014 beigefügt hat und der die Antragsgegnerin in ihrer Replik vom 17. September 2014 nicht entgegengetreten ist, finden in der G.-straße (bzw. in ihrem näheren Umfeld) Veranstaltungen, die mit einer ähnlich hohen Lärmbelastung der Anwohner einhergehen, vielmehr in großer Zahl und in engen zeitlichen Abständen statt (vgl. zu dem Erfordernis, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit besonders geräuschintensiver Veranstaltungen auch die Gesamtbelastung, die sich für ein Grundstück durch andere Störereignisse ergibt, sowie die zwischen ihnen liegenden Abstände zu berücksichtigen, BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - UPR 2004, 31/32).

Einer Abänderung bedarf der angefochtene Beschluss entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht unter dem Blickwinkel der erforderlichen Bestimmtheit. Die vom Verwaltungsgericht wiederhergestellte aufschiebende Wirkung hat eindeutig zur Folge, dass die Beigeladenen aus der verfahrensgegenständlichen Gestattung keine Befugnisse herleiten können. Die Rechtslage stellt sich vielmehr so dar, wie sie bestünde, wäre dieser Verwaltungsakt nicht erlassen worden. Der Umfang der gaststättenrechtlichen Befugnisse der Beigeladenen bestimmt sich deshalb nach Maßgabe der ihnen erteilten Erlaubnisse einschließlich der hierfür geltenden Nebenbestimmungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben und sie von ihrer Interessenlage zudem als im Lager der unterlegenen Antragsgegnerin stehend anzusehen sind.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 22 B 14.564

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Juni 2015

(VG Bayreuth, Entscheidung vom 19. Juli 2013, Az.: B 2 K 12.173)

22. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1021

Hauptpunkte:

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Hühnermaststall;

Zulassung einer nächtlichen Abholung der Schlachttiere mehrmals jährlich unter Überschreitung der „regulären“ Immissionsrichtwerte;

Versagung des gemeindlichen Einvernehmens;

öffentlicher Belang des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen;

seltene Ereignisse im Sinn der TA Lärm;

Gebot der Lärmminderung durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Demling, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl ohne mündliche Verhandlung am 30. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2013 wird geändert.

II.

Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 in der Fassung, die sie durch die Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth vom 19. Juli 2013 erhalten hat, wird aufgehoben.

III.

Unter Änderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts trägt der Beklagte 1/10 der Kosten des Klageverfahrens und die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen selbst.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I.

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 für die Errichtung und den Betrieb einer Geflügelmastanlage für 39.145 Tiere. Der Maststall soll in der Nähe des Ortsteils W. im Außenbereich auf dem Grundstück FlNr. 1290 der Gemarkung W. entstehen, mit Nebenanlagen auf den südlich angrenzenden, nebeneinander liegenden Grundstücken FlNrn. 1142 und 1143, auf denen sich die Hofstelle des Beigeladenen mit einer Maschinenhalle (FlNr. 1142) und weiteren Gebäuden (FlNr. 1143) befindet. Nach dem zur Genehmigung gestellten Betriebskonzept sollen die schlachtreifen Tiere jährlich acht bis neun Mal, davon maximal fünf Mal während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr), jeweils mit mehreren Lkw abgeholt werden. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 1. Februar 2012 enthält hierzu u. a. die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4, wonach bei einer Überschreitung der in der vorausgehenden Nebenbestimmung Nr. 3.1.3 genannten Immissionsrichtwertanteile für die Nachtzeit die Abholung der Masthähnchen nur in maximal 5 Nächten eines Kalenderjahres erfolgen darf und in diesen Fällen an den unter Nr. 3.1.3 genannten Immissionsorten IO 1 und IO 2 der Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse von 55 dB(A) zur Nachtzeit gemäß Nr. 6.3 der TA Lärm eingehalten werden muss.

Der in der genannten Nebenbestimmung Nr. 3.1.3 angeführte Immissionsort 1 (IO 1) befindet sich am Wohnhaus des Beigeladenen („A.“) auf dem Grundstück FlNr. 1144. Dieses grenzt östlich an eines der Baugrundstücke (FlNr. 1143) an und liegt unstreitig in einem faktischen Dorfgebiet; es hat zum geplanten Mastgeflügelstall einen Abstand von ca. 255 m (von Gebäudewand zu Gebäudewand). Der weitere Immissionsort IO 2 befindet sich am Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. 1172/5 („B.“, unstreitig faktisches WA-Gebiet), das nordöstlich an das Stallgrundstück angrenzt (Entfernung zum Stall ca. 198 m). Die Hofgrundstücke FlNrn. 1142 und 1143 und das Stallgrundstück werden an ihrer Südseite durch die Ortsstraße „B.“ erschlossen, die sich über den Ortsrand hinaus fortsetzt.

Die Klägerin hatte vor Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung ihr gemeindliches Einvernehmen versagt; das Landratsamt erteilte daraufhin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB.

Die daraufhin erhobene Anfechtungsklage der Klägerin blieb erfolglos. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 hatte der Beigeladene zu Protokoll erklärt, auf die genehmigte Nutzung der bestehenden Maschinenhalle auf dem Grundstück FlNr. 1142 als Mistlagerstätte zu verzichten. Das Landratsamt hatte daraufhin eine Änderung der Genehmigung zu Protokoll erklärt, mit der die Nutzung der Maschinenhalle als Lager für im Zusammenhang mit der Geflügelmastanlage entstehende emittierende Stoffe, insbesondere Mist, ausgeschlossen wurde und die Nebenbestimmungen Nrn. 3.2.6 und 3.2.7 der Genehmigung, die sich auf eine solche Nutzung bezogen, ersatzlos gestrichen wurden. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth wies sodann die Klage mit Urteil vom 19. Juli 2013 ab.

II.

Auf Antrag der Klägerin ließ der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. März 2014 die Berufung insoweit zu, als das Verwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich der Zulassung eines Abholbetriebs zur Nachtzeit in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 des Bescheids des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 abgewiesen hatte. Im Übrigen lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Berufungszulassungsantrag der Klägerin ab.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2013 die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 aufzuheben,

hilfsweise: unter Änderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 und die damit verbundene Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens aufzuheben.

Sie macht - in Bezug auf die zugelassene Berufung - geltend, unzumutbare nächtliche Lärmimmissionen seien nicht nur am Immissionsort IO 1, sondern auch an weiteren Wohngrundstücken am „Bayerischen Berg“ zu erwarten. Hierbei sei auch der durch die Anlage entstehende Zu- und Abfahrtsverkehr zu berücksichtigen. Eine Erhöhung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts infolge einer Gemengelage sei nicht gerechtfertigt; eine solche Gemengelage bestehe nicht. Jedenfalls könnte selbst eine Erhöhung des maßgeblichen Richtwerts um 5 dB(A) nicht die zugelassenen Lärmimmissionen von 55 dB(A) rechtfertigen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung erhöhter Lärmbeeinträchtigungen durch seltene Ereignisse im Sinn von Nr. 7.2 TA Lärm seien nicht erfüllt. Zum einen fehle es vorliegend an dem Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Lärmminderungsmaßnahmen; solche Maßnahmen seien aber geboten, bevor für seltene Ereignisse erhöhte Beurteilungspegel zugelassen würden. Der Anlagenbetreiber müsse dafür auch höhere Kosten in Kauf nehmen; eine Verhältnismäßigkeitsprüfung finde nicht statt. Vorliegend kämen z. B. eine Lärmschutzwand oder ein Lärmschutzwall oder die Situierung des Stalleingangs auf der dem Wohngebiet abgewandten Seite in Betracht. Die Abholung der Schlachttiere während der Nacht sei betriebstechnisch nicht notwendig, sie könnte auch tagsüber erfolgen; dies habe ein Außendienstmitarbeiter des Vertragspartners des Beigeladenen (Firma W.) erklärt. Fehlerhaft sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, hierbei handele es sich um einen Aspekt der betriebswirtschaftlichen Organisation, die wegen des Schichtbetriebs des vorgesehenen Schlachthofs eine Nachtabholung bedinge und gerichtlich nicht nachprüfbar sei. Betriebliche Organisationsmöglichkeiten zur Lärmvermeidung seien im Gegenteil gerade zu berücksichtigen.

Der Beigeladene hat im Berufungsverfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, tritt aber der Berufung entgegen. Die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei rechtens; unzumutbare Lärmbelästigungen in der Nacht entstünden nicht. Soweit die „regulären“ nächtlichen Immissionsrichtwerte am Immissionsort IO 1 überschritten seien, handle es sich bei diesem Messpunkt um das Wohnhaus des Beigeladenen selbst. Dieser habe als Bauherr wirksam auf die Einhaltung des gesetzlichen Lärmschutzes verzichtet. Die Ausstallung am Ende eines Mastdurchgangs sei ein seltenes Ereignis, das nach dem Betriebskonzept in maximal fünf Nächten jährlich stattfinde. Die nächtliche Abholung der Tiere sei auf den Zweischichtbetrieb in den Schlachthöfen der Firma W. zurückzuführen; es handle sich um eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, die nicht zu beanstanden sei. Bei dieser Erwägung seien auch Belange des Tierschutzes mit einbezogen worden. Überdies seien die zu erwartenden Immissionsrichtwertüberschreitungen geringfügig, zudem sei die bereits erwähnte Gemengelage zu berücksichtigen. Soweit vor der Erlaubnis für Überschreitungen des Immissionsrichtwerts technische Maßnahmen zur Lärmminderung zu ergreifen seien, könnten vom Betreiber einer Anlage keine unzumutbar aufwendigen Maßnahmen verlangt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die angegriffene Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 halte sich sowohl in Bezug auf die Häufigkeit der seltenen Ereignisse als auch auf die Höhe der zugelassenen Überschreitung des ansonsten geltenden Immissionsrichtwerts innerhalb des von Nr. 6.3 und Nr. 7.2 Abs. 1 TA Lärm eröffneten Rahmens. Bei der nach Nr. 7.2 Abs. 2 TA Lärm vorzunehmenden Einzelfallprüfung, wie oft und in welchem Maß der Nachbarschaft Überschreitungen des „regulären“ Lärmimmissionsrichtwerts zugemutet werden könnten und welche Abhilfemaßnahmen gegebenenfalls vorher unternommen werden müssten, habe die Behörde einen Spielraum. Vorliegend habe das Landratsamt rechtsfehlerfrei alle in Betracht kommenden Lärmschutzmaßnahmen geprüft, sie jedoch als unverhältnismäßig angesehen; dies ergebe sich aus S. 39-42 des Genehmigungsbescheids. Die nunmehr von den Betroffenen angesprochene Drehung des gesamten Vorhabens um 180 Grad würde zu einem Heranrücken der Abluftkamine an die Wohnbebauung und damit sogar zu einer Erhöhung der „Grund-Lärmbelastung“ der Nachbarschaft führen. Dass die Abholung der Schlachttiere auch tagsüber möglich sei, habe das Landratsamt berücksichtigt, indem es von den insgesamt acht notwendigen Abholungen nur maximal fünf während der Nachtzeit genehmigt habe.

Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012. Die Berufung der Klägerin ist lediglich in Bezug auf die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 zugelassen worden. Diese Nebenbestimmung ist - entgegen der von der Klägerin weiter aufrecht erhaltenen Auffassung - rechtlich vom übrigen Genehmigungsinhalt abtrennbar und kann daher für sich genommen Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sein. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass in der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugleich eine Ersetzung des versagten gemeindlichen Einvernehmens liegt und dass die Einvernehmensversagung seitens der Klägerin als einheitliche Entscheidung, ohne ausdrückliche Differenzierung nach bestimmten Teilaspekten der beantragten Genehmigung, getroffen worden ist. Insofern kann zur weiteren Begründung auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 2014 im Zulassungsverfahren (22 ZB 13.2381) Bezug genommen werden. Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens ist außerdem lediglich ein Verwaltungsinternum im Genehmigungsverfahren; sie wird von den Verwaltungsgerichten bei der Prüfung entweder eines geltend gemachten Anspruchs auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder der Rechtmäßigkeit einer erteilten, aber von der Standortgemeinde angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung inzident überprüft. Aus alledem folgt, dass der von der Klägerin „vorsorglich“ gestellte, jedoch auf einen weitergehenden Ausspruch gerichtete Berufungshilfsantrag (unter Änderung des entgegenstehenden Urteils die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 und die damit verbundene Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens insgesamt aufzuheben) nicht Gegenstand der Berufung sein kann, soweit der Antrag über die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 hinausgeht.

2. Die Berufung ist begründet. Denn die im Berufungsverfahren allein streitgegenständliche Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit war das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der angefochtenen Genehmigung aufzuheben.

Die Zulassung eines nächtlichen Abholbetriebs in maximal fünf Nächten eines Kalenderjahres unter Überschreitung der „regulären“ (nicht für „seltene Ereignisse“ geltenden) Lärmimmissionsrichtwerte ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren wird die Gemeinde dadurch geschützt, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB nur im Einvernehmen mit der Gemeinde bejaht werden darf (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ein fehlendes Einvernehmen darf die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, Art. 74 Abs. 1 BayBO nur ersetzen, wenn es nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu Unrecht verweigert wurde, weil das Vorhaben nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB zulässig ist (BayVGH, U. v. 10.12.2007 - 1 BV 04.843 - BauR 2008, 654 und U. v. 24.3.2011 - 22 B 10.2320 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, B. v. 17.6.2003 -4 B 14/03 - BayVBl 2004, 185, Rn. 6). Entsprechendes gilt, wenn - wie vorliegend - im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit nach den genannten Vorschriften entschieden wird (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Im vorliegenden Fall ist die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht vereinbar. Die Zulassung eines nächtlichen Abholbetriebs in maximal fünf Nächten eines Kalenderjahres unter Überschreitung der „regulären“ Immissionsrichtwerte würde im vorliegenden Fall schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen.

Die Schädlichkeitsgrenze wird im vorliegenden Fall durch die „regulären“, nicht für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte bestimmt; dies sind am Immissionsort IO 1 (FlNr. 1144, „A.“) 45 dB(A) gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe c der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - und am Immissionsort IO 2 (FlNr. 1172/5, „B.“) 40 dB(A) gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe d TA Lärm. Diese Immissionsrichtwerte würden bei Zulassung des strittigen nächtlichen Abholbetriebs überschritten werden. Dies führt zur Rechtswidrigkeit dieser Zulassungsentscheidung.

2.1. Ohne Erfolg wendet der Beigeladene hiergegen ein (u. a. Schriftsatz vom 15.5.2014, Nr. 2.a auf S. 2), der Immissionsort IO 1 liege am Wohnhaus des Beigeladenen selbst, der wirksam auf die Einhaltung des Immissionswerts verzichtet habe. Denn bauplanungsrechtliche Anforderungen sind regelmäßig grundstücksbezogen und bestehen unabhängig davon, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einer konkreten immissionsschutzrechtlichen Konfliktsituation (zwischen dem Grundstück und einer emittierenden Anlage) Eigentümer des Grundstücks ist und ob dieser auf den ihm zustehenden Schutz Wert legt. Das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Daraus ergibt sich, dass die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer bei der Bewertung von Lärmimmissionen im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Rolle spielen; dieses Abheben auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber Lärmbeeinträchtigungen schließt es aus, dass das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Lärmschutzniveau auf das Maß gesenkt wird, das ein Betroffener nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen. Auf die Befolgung dieses Gebots kann daher nicht individuell verzichtet werden (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BayVBl 2000, 632; BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 114, Rn. 37). Der Verzicht des Beigeladenen auf seinen eigenen Schutz ist also am Immissionsort IO 1 ohne Belang; dasselbe gilt für den Umstand, dass der Eigentümer des Grundstücks am Immissionsort IO 2 keine Klage erhoben hat.

2.2. Ohne Belang ist auch, dass - wie der Beigeladene einwendet (Schriftsatz vom 15.5.2014, Nr. 2.b auf S. 2) - nach der der Genehmigung zugrundeliegenden immissionsschutztechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros K... vom 6. Mai 2010 (nachfolgend: „GA K.“) in der Nacht während der Abholung der schlachtreifen Tiere ein Beurteilungspegel von nur ca. 48 dB(A) bzw. 47 dB(A), aber nicht 55 dB(A) erreicht würde. Allein maßgeblich ist nämlich, dass die streitgegenständliche Regelung dem Betreiber die Befugnis verleiht, über die für den Normalfall geltenden Immissionsrichtwerte hinaus Lärmimmissionen in dem nach der Regelung der Nr. 6.3 TA Lärm zulässigen Ausmaß zu erzeugen. Ihm wird dadurch z. B. auch die Möglichkeit eröffnet, bei Bedarf - soweit er den von der Genehmigung im Übrigen gesetzten Rahmen nicht verlässt - vom Betriebskonzept abzuweichen und gegebenenfalls die - nach dem Gutachten K. noch bestehenden - „Immissionsreserven“ zwischen 55 dB(A) und 48 dB(A) bzw. 47 dB(A) auszunutzen und möglicherweise lautere, aber weniger teure Fahrzeuge beim Verladen und dem Abtransport der Schlachttiere einzusetzen. Denn diesbezüglich enthält die angefochtene Genehmigung keine Vorgaben.

2.3. Der Beigeladene kann sich im vorliegenden Fall nicht auf Nr. 7.2 TA Lärm berufen; die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann damit nicht gerechtfertigt werden. Die in Nr. 6.3 TA Lärm genannten Werte sind Maximalwerte, die auch bei seltenen Ereignissen nicht überschritten werden dürfen. Diese Werte sind nicht mit den Werten gleichzusetzen, die - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - konkret zumutbar sind (vgl. Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm).

2.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof bezweifelt zwar nicht, dass es sich bei dem strittigen nächtlichen Abholbetrieb um voraussehbare Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage handelt. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 6. Februar 2015 - 22 B 14.395 - juris dargelegt, dass es im Anwendungsbereich der TA Lärm nicht stets eines Vorkommnisses mit „Eventcharakter“ bedarf, um die an die Nr. 7.2 TA Lärm geknüpften Rechtsfolgen auszulösen, sondern dass - unbeschadet der nach der Nr. 7.2 TA Lärm zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen - für die Bejahung des im Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandsmerkmals der „voraussehbaren Besonderheit“ jede dem Grund nach prognostizierbare Abweichung von den ansonsten anzutreffenden Betriebsmodalitäten der Anlage ausreicht, die nach außen hin hervortritt und die mit der Erzeugung einer größeren Lärmfracht einhergeht, als sie für den Anlagenbetrieb ansonsten kennzeichnend ist (BayVGH, U. v. 6.2.2015, a. a. O., Rn. 36). Im vorliegenden Fall geht es um seltene Ereignisse in diesem Sinn.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch keinen Zweifel daran gelassen, dass mit der Bejahung einer „voraussehbaren Besonderheit“ im Sinn der Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm noch nicht feststeht, ob der Anlagenbetreiber zu einer Überschreitung der ansonsten einzuhaltenden Immissionsrichtwerte berechtigt ist (BayVGH, U. v. 6.2.2015, a. a. O., Rn. 37). Ob dies der Fall ist, hängt vielmehr auch davon ab, ob dem Anlagenbetreiber organisatorische und betriebliche Lärmminderungsmöglichkeiten im Sinn von Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm abverlangt werden dürfen. Derartige Zumutbarkeitserwägungen werden dadurch, dass die Merkmale des vorgelagerten Begriffs der seltenen Ereignisse bejaht worden sind, nicht obsolet, sie prägen diesen Begriff nicht (vgl. auch OVG NW, B. v. 7.8.2012 - 2 A 2973/11 - NVwZ-RR 2012, 797, Rn. 14). Die Befugnis, bei seltenen Ereignissen die ansonsten einzuhaltenden Immissionswerte überschreiten zu dürfen, hängt demzufolge von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen ab, namentlich vom Resultat einer Abwägung der Interessen des Anlagenbetreibers mit den Belangen der Nachbarschaft (BayVGH, U. v. 6.2.2015, a. a. O., Rn. 37). Die Prüfung, ob organisatorische oder betriebliche Lärmminderungsmöglichkeiten im Sinn der Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm bestehen (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., TA Lärm, Nr. 7 Rn. 23), hat bei dieser Abwägung erhebliche Bedeutung.

2.3.2. Das Landratsamt hat aber organisatorischen und betrieblichen Möglichkeiten zur Vermeidung der Überschreitungen der „regulären“ Immissionsrichtwerte zu wenig Beachtung geschenkt. Im vorliegenden Fall ist nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht einzusehen, warum die strittigen Abholvorgänge nicht auch zur Tagzeit stattfinden können. Dass dies im konkreten Einzelfall nicht durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen sichergestellt werden kann, leuchtet nicht ein.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Auffassung vertreten, die Frage, ob die schlachtreifen Tiere tagsüber oder nachts abgeholt würden, betreffe die auf den Zweischichtbetrieb in den Schlachthöfen der Vertragsfirma des Beigeladenen abgestimmte betriebswirtschaftliche Organisation und sei einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Dem ist nicht zu folgen. Aus dem Umstand, dass die TA Lärm - der als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für die Verwaltung und die Verwaltungsgerichte bindende Wirkung zukommt - ausdrücklich gebietet, zumutbare organisatorische und betriebliche Maßnahmen zur Vermeidung von Überschreitungen des Lärmimmissionsrichtwerts zu ergreifen, ergibt sich, dass der Betreiber einer lärmemittierenden Anlage in der Wahl seines Betriebskonzepts gerade nicht völlig frei ist, sondern vielmehr hierbei Rücksicht auf die durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG geschützten Belange der Nachbarschaft nehmen muss.

Soweit der Vertreter des Veterinäramts am Landratsamt, Herr Dr. B., im Erörterungstermin vom 31. Mai 2010 in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 19 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV - angesprochen hat, lässt sich dieser Vorschrift - wie auch der gesamten Verordnung - kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass eine Abholung in der Nacht vorgeschrieben sei oder überhaupt dem Tierschutz besser entsprechen würde. Den Einzelregelungen des § 19 TierSchNutztV - soweit sie vorliegend einschlägig sein können - zufolge muss der Halter von Masthühnern sicherstellen, dass die Hühnerställe insgesamt ausreichend hell sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutztV) und dass das Beleuchtungsprogramm binnen einer Woche nach der Einstallung und bis zu drei Tagen vor dem voraussichtlichen Schlachttermin weitgehend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus nahekommt (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 TierSchNutztV). Eine Aussage dazu, ob dem Tierschutz besser durch eine nächtliche oder eine tagsüber stattfindende Abholung der Tiere gedient ist, lässt sich den genannten Anforderungen an das Beleuchtungsprogramm - die ohnehin nur bis drei Tage vor der Schlachtung gelten - nicht entnehmen. Auch die seitens des Beigeladenen erstmals im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 15.5.2014, S. 4) vorgetragenen Gesichtspunkte sind vor dem Hintergrund früherer Erklärungen nicht überzeugend. Der Beigeladene macht geltend, nach seinen Erfahrungen als Tierhalter seien die Tiere in den frühen Morgenstunden ruhiger und gerade in den Sommermonaten seien dann die Umgebungstemperaturen niedriger, was für die Tiere weniger Stress bedeute. Jedenfalls ist aus der angefochtenen Genehmigung und den Akten nicht ersichtlich, dass - entgegen der Behauptung des Beigeladenen im genannten Schriftsatz - bei der Frage, zu welcher Tageszeit schlachtreifes Geflügel abgeholt werden soll, Tierschutzgesichtspunkte irgendeine Bedeutung gehabt hätten; die vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 4. September 2014 seitens des Beigeladenen vorgelegte E-Mail des Schlachthofbetreibers (hierzu sogleich), wonach die Verladung der Tiere „zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich“ sein müsse, spricht vielmehr gerade für das Gegenteil, ebenso wie die Ausführungen des amtlichen Veterinärs (Dr. B.) im Erörterungstermin zum Tagesordnungspunkt „Tierschutz“ (EÖ vom 31.5.2010, S. 8 und 9) und seine Aussage, dass die nächtliche Abholung der Tiere „wohl durch die ‚just in time‘-Arbeitsweise der Schlachthöfe bestimmt“ werde (EÖ vom 31.5.2010, S. 8 Mitte). Aus dem Kontext des Erörterungstermins ergibt sich - entgegen dem Vortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 2.5.2014 im Verfahren 22 B 14.560, S. 4 unten) - gerade nicht, dass die Äußerung des Mitarbeiters der Vertragsfirma (Firma W.), Herrn B., zur Möglichkeit einer Abholung zur Tagzeit (protokolliert unter TOP 7 zum Thema „Lärm“, vor dem „Thema Tierschutz [TOP 8]) in erster Linie auf die Beurteilung tierschutzrechtlicher Bestimmungen bezogen gewesen wäre.

Der Beigeladene hat im erstinstanzlichen Verfahren oder im Berufungsverfahren auch keine überzeugenden Gesichtspunkte dafür vortragen können, dass es nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage aus wirtschaftlichen oder andern Gründen unzumutbar wäre, die schlachtreifen Tiere außerhalb der immissionsschutzrechtlichen Nachtzeit abzuholen. Dagegen spricht zunächst die Aussage von Herrn B. im Erörterungstermin vom 31. Mai 2010. Ausweislich des Protokolls (EÖ vom 31.5.2010, S. 8) erklärte er auf die Frage eines Einwenders, ob die schlachtreifen Tiere unbedingt zur Nachtzeit abgeholt werden müssten, dies sei nicht der Fall, es handele sich nur um ein „kann“. Er bestätigte außerdem, dass aus anderen Betrieben die Tiere auch tagsüber abgeholt würden. Zwar hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 4. September 2014 eine E-Mail der Betreiber desjenigen in Straubing ansässigen süddeutschen Schlachthofs vorgelegt, mit dem die Vertragsfirma des Beigeladenen (Firma W.) zusammenarbeitet („B.“ vom 17.7.2014 an den Beigeladenen, Bl. 205 der Akte 22 B 14.560). Dieser Nachricht zufolge sind die Schlachthofbetreiber zwar bereit, mit dem Beigeladenen einen neuen Vertrag zu schließen, aber ohne hierfür eine ausschließliche Tagverladung (offenbar versehentlich als „Nachtverladung“ bezeichnet) zuzusichern; es müsse „aus schlachtlogistischen Gründen die Verladung der Tiere zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich sein“, und dieser Vertragspassus sei somit nicht verhandelbar. Der Verwaltungsgerichtshof misst indes dieser im Gegensatz zur Auskunft im Erörterungstermin stehenden Stellungnahme angesichts ihres zeitlichen Zusammenhangs mit dem bevorstehenden Verhandlungstermin geringere Überzeugungskraft bei; sie ist daher nicht geeignet, die im Erörterungstermin gemachte Aussage zu entkräften. Außerdem können die Forderungen, die ein Großabnehmer von Geflügel an den Betreiber eines Maststalls stellt, nicht ohne Weiteres den Ausschlag geben bei der Antwort auf die Frage, wie die in Nr. 7.2 Abs. 2 TA Lärm vorgeschriebene Abwägung auszufallen hat. Es ist zwar ohne Weiteres verständlich, dass eine maximale terminliche Flexibilität aus der Sicht eines jeden Unternehmens wünschenswert ist. Dies gilt auch für den Betrieb eines Schlachthofs. Dies bedeutet aber keine generelle Freistellung von der Rücksichtnahme auf die Lärmschutzbelange Betroffener. Diese haben hier deshalb besonderes Gewicht, weil die nächtliche Abholung der schlachtreifen Masttiere dem Betriebskonzept zufolge durchschnittlich sechs Stunden dauern soll (vgl. GA K., S. 8 Mitte) und - nach den Angaben des Beigeladenen - mit Lärm durch Lkw-Fahrten verbunden ist, die sich über mehrere Stunden hinziehen (vgl. S. 5 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4.9.2014 vor dem Verwaltungsgerichtshof: Maximal 4 eingesetzte Lkw, nicht mehr als 1 Lkw je Stunde). Wenn also die Abholung während der Nachtzeit erfolgt, ist nicht nur eine „Randzeit“ oder eine kurze Teilzeit der Nacht gestört, sondern dreiviertel der Nachtzeit sind betroffen. Ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, wird hierbei auch keine Rücksicht auf nachfolgende Arbeits- oder Schultage genommen. Zudem besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Anpassung eines Geflügelmastbetriebs an die Erfordernisse des Nachbarschutzes sich überall so schwierig gestaltet wie im vorliegenden Fall (bedingt auch durch die Größe des Maststalls und dessen Nähe zur Wohnbebauung). Der Großabnehmer wird nur in wenigen Fällen auf vergleichbare Betriebszeitbeschränkungen eines Lieferanten stoßen, so dass deren betriebswirtschaftliche Relevanz für seinen Schlachthof zurücktritt.

2.3.3. Ein Weiteres kommt hinzu: Der Verwaltungsgerichtshof hält zwar den Ansatz für zutreffend, dem Grunde nach von einer Anzahl von der Hälfte der nach Nr. 7.2 TA Lärm maximal möglichen (10) Nächten auszugehen. Nicht mehr nachvollziehbar ist dagegen, dass das Landratsamt Überschreitungen in dem nach Nr. 6.3 TA Lärm höchstmöglichen Ausmaß (55 dB(A)) zugelassen hat. Dies ist auch bei sogenannten seltenen Ereignissen nicht generell, sondern nur dann zumutbar, wenn sich dies mit betrieblichen Erfordernissen in Abwägung mit den Belangen der Nachbarschaft rechtfertigen lässt. Daran fehlt es hier jedoch. Nach der vom Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten immissionsschutztechnischen Stellungnahme sind in der Nacht durch die Abholung der schlachtreifen Tiere und die Lüftungsanlage des Stalls Beurteilungspegel von 47,9 dB(A) am Immissionsort IO 1 und 46,8 dB(A) am Immissionsort IO 2 zu erwarten (GA K., S. 12 Tabelle 6). Nachvollziehbar wäre insoweit allenfalls ein Spielraum bis 50 dB(A). Davon abgesehen ergibt sich aus der angefochtenen Genehmigung (S. 40), dass zum Einen die für die Ladevorgänge verwendeten Gabelstapler von der Vertragsfirma des Beigeladenen (Firma W.) bzw. deren für den Transport beauftragtem Unternehmen gestellt werden, dass zum Andern auf dem Markt andere Fahrzeuge mit einem um 2 dB(A) oder 3 dB(A) niedrigeren Schallleistungspegel verfügbar sind. Dass der Beigeladene - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erklärte - auf das von der Firma W. beauftragte Transportunternehmen „nur begrenzt Einwirkungsmöglichkeiten“ hat und dass nach Aussage der Umweltingenieurin die hauptsächlichen Geräusche nicht von den Fahrzeugmotoren, sondern vom Transport der Kisten mit Tieren herrührten, mag zutreffen. Dass der Beigeladene hier aber gar keine Einflussmöglichkeiten hätte, trägt er selber nicht vor. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt, dass er zumindest einen „leisen Gabelstapler“ mit einem Schallleistungspegel von höchstens 103 dB(A) vorhalten könnte.

Aus den genannten Gründen war der Berufung in vollem Umfang stattzugeben, das angegriffene Urteil insoweit zu ändern und die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts vom 1. Februar 2012 in der Fassung, die sie durch die Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 erhalten hat, aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene in beiden Instanzen keinen Antrag gestellt hat, können ihm keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Da er sich somit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG).

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, in deren Rahmen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der in der Begründung dieses Rechtsmittels vorgebrachten Gesichtspunkte beschränkt ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht entsprochen.

Zutreffend weist die Beschwerdebegründung allerdings darauf hin, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage des Antragstellers nicht damit begründet werden kann, er werde durch die Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattung in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beeinträchtigt. Denn da der Antragsteller nicht mehr in der G.-straße wohnt, scheidet bereits die Möglichkeit einer geräuschbedingten Beeinträchtigung seiner Gesundheit als Folge der durch diesen Verwaltungsakt zugelassenen Handlungen aus.

Dessen ungeachtet besitzt der Antragsteller die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Auf der Grundlage der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur möglichen, aber auch ausreichenden überschlägigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist darüber hinaus davon auszugehen, dass er durch die Gestattung vom 1. September 2014 in einem subjektiven Recht verletzt wird, wie das nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Voraussetzung für den Erfolg einer diesen Verwaltungsakt betreffenden Anfechtungsklage ist. Denn der Antragsteller ist (Mit-)Eigentümer der Anwesen G.-straße 42 und 44. Allen derzeit erkennbaren Umständen nach wird sein Grundrecht auf Eigentum durch die Geräuschbelastung, die als Folge des verfahrensgegenständlichen Bescheids zu erwarten steht, entgegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht lediglich nach Maßgabe der Gesetze eingeschränkt.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - hierzu gehören sowohl Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen als auch sonstige Flächen, auf denen durch eine Gestattung im Sinn von § 12 GastG eine von § 1 GastG erfasste Betätigung zugelassen wird - so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG wiederholen und bekräftigen dieses Gebot. Wie sich u. a. aus der Erwähnung der „Nachbarschaft“ in § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt, besteht das Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, nicht nur im Interesse des Gemeinwohls, sondern auch betroffener Einzelpersonen. Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter.

Unter welchen Voraussetzungen Umwelteinwirkungen die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schwelle der „erheblichen“ Nachteile bzw. der „erheblichen“ Belästigungen erreichen, lässt sich - soweit andere Rechtsgüter als die menschliche Gesundheit in Frage stehen - nicht anhand eines generell-abstrakten Maßstabs beurteilen. Ausschlaggebend kommt es vielmehr darauf an, ob die fraglichen Immissionen dem Betroffenen unter Würdigung aller Umstände zumutbar sind (vgl. z. B. Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 47 m. w. N.). Namentlich in den Fällen, in denen die Rechtsverletzung des Betroffenen nur aus dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) hergeleitet werden kann, bestimmt sich die Zumutbarkeit in wesentlicher Hinsicht nach der Lage des beeinträchtigten Objekts bzw. der dort ausgeübten Nutzung; die Art des Gebiets, in dem sich die Liegenschaft des Rechtsschutzsuchenden befindet bzw. eine grundstücksbezogene Nutzung ausgeübt wird, bestimmt maßgeblich den Grad der zuzubilligenden Schutzwürdigkeit (vgl. z. B. Jarass, a. a. O. Rn. 55 ff. m. w. N.).

Erhebliche Bedeutung kommt vor diesem Hintergrund der Tatsache zu, dass die Anwesen des Antragstellers im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, der sich ausdrücklich den Schutz der dort ausgeübten Wohnnutzung zum Ziel setzt. Es handelt sich gerade nicht um ein Kerngebiet im Sinn von § 7 BauNVO. Der nach Lage der Akten seit dem 19. Februar 1988 rechtskräftige, mit Wirkung ab dem 8. Februar 1997 geänderte Bebauungsplan 001 der Antragsgegnerin setzt für das fragliche Gebiet grundsätzlich ein Mischgebiet fest. Solche Gebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Einen über dieses Maß signifikant hinausgehenden Schutz erfahren Wohnnutzungen durch den Bebauungsplan 001 dadurch, dass er - abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO - Vergnügungsstätten generell für unzulässig erklärt und entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch erlaubnispflichtige Schank- und Speisewirtschaften (eingeschränkt nur durch eine Bestandsschutzklausel zugunsten vorhandener Betriebe) nicht zulässt. Erweiterungen bestandsgeschützter Gaststätten sind nach den textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans nur ausnahmsweise und u. a. nur dann zulässig, wenn „die Wohnnutzung … in der Nachbarschaft nicht gestört wird“.

Dass die geräuschbezogenen Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattung eine solche Störung darstellen, die zudem erheblich im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG und unzumutbar im Sinn der vorstehend dargestellten Kriterien ist, kann - auch im Licht des Beschwerdevorbringens - nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Allerdings wendet sich die Antragsgegnerin zu Recht gegen eine „schematische“ Anwendung der TA Lärm. Eine unmodifizierte Anwendung der TA Lärm verbietet sich im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil § 12 Abs. 1 GastG den Betrieb erlaubnisbedürftiger Gaststätten „unter erleichterten Voraussetzungen“ zulässt. Ob die hier von der Antragsgegnerin erteilte Gestattung nach § 12 GastG auch einer Person erteilt werden kann, die Inhaberin einer Erlaubnis nach § 2 GastG ist, kann hier offenbleiben. Jedenfalls haben die dann zu beachtenden „erleichterten Voraussetzungen“ zur Folge, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d. h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind (BayVGH, U. v. 22.10.1998 - 22 B 98.602 - juris, BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - UPR 2004, 31/32). Hinzukommt, dass die Nummer 1 Satz 2 Buchst. b der TA Lärm Freiluftgaststätten ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich dieses Regelwerks ausnimmt (so auch BVerwG, B. v. 3.8.2010 - 4 B 9.10 - BRS 76 [2010] Nr. 188). Diese Bestimmung zielt gerade darauf ab, die Zumutbarkeitsschwelle unter dem Gesichtspunkt der sozialen Bedeutung von Freiluftgaststätten und der örtlichen bzw. regionalen Herkömmlichkeit solcher Anlagen ggf. anheben zu können (vgl. BR-Drucks. 254/98, S. 47). Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2010 (a. a. O. Rn. 4) spricht viel dafür, dass der Nummer 1 Satz 2 Buchst. b der TA Lärm nicht nur „reine“ Freiluftgaststätten (d. h. solche gastronomische Betätigungen, die ohne Anbindung an eine in geschlossenen Räumen betriebene Gaststätte stattfinden), sondern auch Freischankflächen unterfallen, die einen Annex zu einem in einem Gebäude liegenden Lokal bilden.

Auch andere Regelwerke stehen zur Beurteilung der Geräusche, denen sich die Anwesen des Antragstellers als Folge der verfahrensgegenständlichen Gestattung ausgesetzt sehen werden, nicht zur Verfügung. Nicht einschlägig ist insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), da die Tatbestandsmerkmale des § 1 dieser Verordnung, aus denen sich ihr Anwendungsbereich ergibt, offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt, dass vorliegend eine analoge Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Betracht kommt; nicht dargelegt wurde namentlich das Bestehen einer (absichtlichen oder planwidrigen) Regelungslücke. Da der Verordnungsgeber den Lärm, der von sonstigen Freizeitbetätigungen ausgeht, nicht ebenso privilegiert hat, wie das hinsichtlich des Sports geschehen ist, ist für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Sportanlagenlärmschutzverordnung kein Raum (ähnlich Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, § 1 18. BImSchV Rn. 29).

Ebenfalls nicht einschlägig ist die vom Länderausschuss für Immissionsschutz im Mai 1995 als Muster-Verwaltungsvorschrift verabschiedete sog. „Freizeitlärm-Richtlinie“, da sie sich ausweislich ihres Abschnitts 1 für Gaststätten ausdrücklich keine Geltung beimisst.

Im Rahmen der nach alledem gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtungsweise fällt ausschlaggebend ins Gewicht, dass die Lärmbelastung, die aus der verfahrensgegenständlichen Gestattung resultieren wird, angesichts eines von der Antragsgegnerin selbst prognostizierten Beurteilungspegels während der Nachtzeit von bis zu 74 dB(A) derart hoch ist, dass sie das Maß dessen, was Betroffenen in dem konkreten Gebiet zugemutet werden darf, auch bei Gestattungen aus besonderem Anlass überschreitet. Hierbei kann nicht außer Betracht bleiben, dass alle vorgenannten Regelwerke davon ausgehen, selbst innerhalb von Mischgebieten, in denen die Wohnnutzung nicht in jener besonderen Weise als schutzbedürftig ausgestaltet wurde, wie das durch den Bebauungsplan 001 geschehen ist, werde das Maß der während der Nachtzeit hinzunehmenden Lärmfracht auf einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) beschränkt, bei seltenen Ereignissen auf 55 dB(A). In einem Mischgebiet, in dem gaststättenrechtliche Nutzungen grundsätzlich nur noch in dem beim Inkrafttreten des einschlägigen Bebauungsplans bestehenden Umfang zulässig sind, und in dem Erweiterungen dieser Nutzungen von der Voraussetzung der unterbleibenden Störung der Wohnnutzung abhängig gemacht werden, sind nächtliche Beurteilungspegel von der Art, wie sie für den 19. September 2014 ab 22.00 Uhr prognostiziert wurden, auch bei besonderen Anlässen nicht mehr von der Duldungspflicht der Nachbarschaft umfasst. Angesichts der Geräuschbelastung, der sich die Anlieger der G.-straße aufgrund der dort vorhandenen Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen fortwährend ausgesetzt sehen, vermag hieran auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gestattung vom 1. September 2014 lärmträchtige Betätigungen nur während einer einzigen Nacht zulässt.

Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Rechtsfigur der „sehr seltenen Ereignisse“ vermag die damit einhergehende Beeinträchtigung der Nachbarschaft ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Vorschrift des § 6 der 18. BImSchV bezieht, ist diese Norm ebenso wenig unmittelbar oder entsprechend anwendbar, wie das aus den dargestellten Gründen für die Sportanlagenlärmschutzverordnung in ihrer Gesamtheit gilt. Allerdings hat die Rechtsprechung - auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327 - BayVBl 1997, 594) - anerkannt, dass es Veranstaltungen geben kann, denen für die örtliche Gemeinschaft eine derart herausragende Bedeutung zukommt, dass selbst die Einhaltung der für „seltene Ereignisse“ geltenden Lärmgrenz- oder -richtwerte nicht verlangt werden kann (ähnlich z. B. OVG RhPf, U. v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - juris). Vorliegend ist jedoch bereits die Voraussetzung nicht erfüllt, dass es sich bei der erweiterten und verlängerten Bewirtungsmöglichkeit, die die Antragsgegnerin aus Anlass des am 19. September 2014 beginnenden „Grafflmarktes“ eingeräumt hat, um ein „sehr seltenes“ Ereignis handelt. Nach der Aufstellung, die der Antragsteller der Beschwerdeerwiderung vom 16. September 2014 beigefügt hat und der die Antragsgegnerin in ihrer Replik vom 17. September 2014 nicht entgegengetreten ist, finden in der G.-straße (bzw. in ihrem näheren Umfeld) Veranstaltungen, die mit einer ähnlich hohen Lärmbelastung der Anwohner einhergehen, vielmehr in großer Zahl und in engen zeitlichen Abständen statt (vgl. zu dem Erfordernis, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit besonders geräuschintensiver Veranstaltungen auch die Gesamtbelastung, die sich für ein Grundstück durch andere Störereignisse ergibt, sowie die zwischen ihnen liegenden Abstände zu berücksichtigen, BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - UPR 2004, 31/32).

Einer Abänderung bedarf der angefochtene Beschluss entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht unter dem Blickwinkel der erforderlichen Bestimmtheit. Die vom Verwaltungsgericht wiederhergestellte aufschiebende Wirkung hat eindeutig zur Folge, dass die Beigeladenen aus der verfahrensgegenständlichen Gestattung keine Befugnisse herleiten können. Die Rechtslage stellt sich vielmehr so dar, wie sie bestünde, wäre dieser Verwaltungsakt nicht erlassen worden. Der Umfang der gaststättenrechtlichen Befugnisse der Beigeladenen bestimmt sich deshalb nach Maßgabe der ihnen erteilten Erlaubnisse einschließlich der hierfür geltenden Nebenbestimmungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben und sie von ihrer Interessenlage zudem als im Lager der unterlegenen Antragsgegnerin stehend anzusehen sind.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. September 2015 wird in den Nummern 1 und 2 geändert.

II.

Der Antrag wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, hat Erfolg.

Die Antragsgegnerin hat in Abschnitt 6 der Beschwerdebegründung vom 16. September 2015 zutreffend darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständlichen gaststättenrechtlichen Gestattungen nicht nur mit einer Beschwer für den Antragsteller einhergehen, sondern sie ihn im Vergleich zu der Situation, die für den Fall bestünde, dass diese Bescheide nicht ergangen wären, auch besserstellen. Denn im Satz 1 der Nummer 1.1 der gegenüber den Beigeladenen zu 1), 3) und 4) ergangenen gaststättenrechtlichen Gestattungen hat die Antragsgegnerin verfügt, dass der Beginn der Sperrzeit für die Gaststättenräume in der Nacht vom 18. auf den 19. September 2015 von 2.00 Uhr auf 24.00 Uhr vorverlegt wird. Die gegenüber dem Beigeladenen zu 2) ergangene gaststättenrechtliche Gestattung setzt den Beginn der Sperrzeit für den Innen- und den Außenbereich in der gleichen Nacht einheitlich auf 24.00 Uhr fest. Alle Gestattungen bestimmen zudem, dass die Verabreichung von Speisen und Getränken im gesamten Betrieb - mithin auch insoweit, als er sich innerhalb geschlossener Räume abspielt - um 23.30 Uhr einzustellen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof erachtet dies nach einer in Anbetracht des kurzen Prüfungszeitraums nur summarischer Prüfung - bezogen auf die inmitten stehende eine Nacht für den hier zu beurteilenden Herbst-Grafflmarkt - als einen sachgerechten Ausgleich der inmitten stehenden Belange.

Er erkennt hierbei einerseits, dass sich der Antragsteller in dieser Nacht mindestens bis 24 Uhr einer Lärmbelastung ausgesetzt sehen wird, die angesichts eines prognostizierten Beurteilungspegels von bis zu 74 dB(A) weit über dem Wert von 45 dB(A) liegt, den Bewohner eines Mischgebiets, wie es hier bauplanungsrechtlich festgesetzt ist, nach den meisten Regelwerken, die die Bewertung von Geräuschen zum Gegenstand haben, während der lautesten Nachtstunde hinnehmen müssen. Gleichfalls erheblich überschritten ist der Immissionsrichtwert von 55 dB(A), auf den nach diesen Regelwerken bei „seltenen Ereignissen“ abzustellen ist. Nicht unberücksichtigt gelassen hat der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung ferner, dass die vom Antragsteller im unmittelbaren Einwirkungsbereich der gastronomischen Betätigungen der Beigeladenen ausgeübte Wohnnutzung gegenüber dem Grad an Schutzwürdigkeit, der Bewohnern eines Mischgebiets ansonsten zukommt, sogar ein gesteigertes Maß an Rücksichtnahme beanspruchen kann, weil der einschlägige Bebauungsplan sich für denjenigen Teil seines Geltungsbereichs, in dem sich das Wohnanwesen des Antragstellers befindet, ausdrücklich den Schutz der Wohnnutzung durch das grundsätzliche Verbot der Zulassung nicht nur erlaubnispflichtiger Schank- und Speisewirtschaften, sondern sogar erlaubnispflichtiger Cafés einschließlich solcher, die der Versorgung des Gebiets dienen, zum Ziel gesetzt hat. Ausnahmen hiervon greifen im Wesentlichen nur zugunsten bestehender Betriebe sowie solcher Erweiterungen Platz, durch die u. a. die Wohnnutzung im betroffenen Gebäude selbst und in der Nachbarschaft nicht gestört wird.

Für die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Interessenabwägung fällt im vorliegenden Fall andererseits ins Gewicht, dass es sich bei dem am 18. und 19. September 2015 stattfindenden Grafflmarkt jedenfalls im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich um die letzte derartige Veranstaltung handelt, bei der die Antragsgegnerin die vorstehend dargestellte Handhabung praktizieren wird. Außerdem ist maßgeblich, dass die von der Antragsgegnerin für den heutigen Abend getroffenen Regelungen einer gütlichen Einigung entsprechen, wie sie der Verwaltungsgerichtshof anlässlich des Beschwerdeverfahrens vorgeschlagen hat, in dem sich ein anderer Betroffener gegen Gestattungen wandte, die die Antragsgegnerin aus Anlass des am 26. und 27. Juni 2015 stattfindenden Grafflmarkts erteilt hat. Dieser Vorschlag wurde von den Beteiligten des seinerzeitigen Beschwerdeverfahrens als vertretbarer Interessenausgleich akzeptiert und von der Antragsgegnerin zugleich auch für den hier strittigen Herbst-Graffl-Markt als Problemlösung zugesagt. Auch andere Eilverfahren, die noch in erster Instanz anhängig waren, wurden daraufhin nicht streitig beendet. Die Beigeladenen dürfen wohl schutzwürdig darauf vertrauen, dass eine diese gütliche Einigung für den „Herbst-Grafflmarkt“ 2015 unverändert übernehmende Regelung Bestand haben wird. Damit ist keinerlei Präjudiz für die Frage verbunden, ob eine solche Regelung auch für die Zukunft Bestand haben könnte. Dies bedarf näherer Überprüfung, die hier nicht geleistet werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie in keinem der beiden Rechtszüge einen Antrag gestellt haben und sie damit ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen sind.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Die zuständige Behörde soll von Nebenbestimmungen zu erforderlichen Zulassungsentscheidungen und Anordnungen zur Durchführung dieser Verordnung absehen, wenn die von der Sportanlage ausgehenden Geräusche durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche nach Nummer 1.4 des Anhangs überlagert werden.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach § 2 Abs. 1 außer der Festsetzung von Nebenbestimmungen zu erforderlichen Zulassungsentscheidungen oder der Anordnung von Maßnahmen nach § 3 für Sportanlagen Betriebszeiten (ausgenommen für Freibäder von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr) festsetzen; hierbei sind der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit sowie die Gewährleistung einer sinnvollen Sportausübung auf der Anlage gegeneinander abzuwägen.

(3) Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, soweit der Betrieb einer Sportanlage dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen dient. Dient die Anlage auch der allgemeinen Sportausübung, sind bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen die dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen zuzurechnenden Teilzeiten nach Nummer 1.3.2.3 des Anhangs außer Betracht zu lassen; die Beurteilungszeit wird um die dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen tatsächlich zuzurechnenden Teilzeiten verringert. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sportanlagen, die der Sportausbildung im Rahmen der Landesverteidigung dienen.

(4) Bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren und danach nicht wesentlich geändert werden, soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden; dies gilt nicht an den in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Immissionsorten.

(5) Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn infolge des Betriebs einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignissen nach Nummer 1.5 des Anhangs Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2

1.
die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten:

tags außerhalb der Ruhezeiten70 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten65 dB(A),
nachts55 dB(A)
und
2.
einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Nummer 1 für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

(6) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet soll die zuständige Behörde für die Durchführung angeordneter Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 und 2 eine Frist setzen, die bis zu zehn Jahre betragen kann.

(7) Im übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung soll die zuständige Behörde bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren, für die Durchführung angeordneter Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 und 2 eine angemessene Frist gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.