Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Juni 2015 - 22 B 14.564

bei uns veröffentlicht am30.06.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 22 B 14.564

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Juni 2015

(VG Bayreuth, Entscheidung vom 19. Juli 2013, Az.: B 2 K 12.173)

22. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1021

Hauptpunkte:

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Hühnermaststall;

Zulassung einer nächtlichen Abholung der Schlachttiere mehrmals jährlich unter Überschreitung der „regulären“ Immissionsrichtwerte;

Versagung des gemeindlichen Einvernehmens;

öffentlicher Belang des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen;

seltene Ereignisse im Sinn der TA Lärm;

Gebot der Lärmminderung durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Demling, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl ohne mündliche Verhandlung am 30. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2013 wird geändert.

II.

Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 in der Fassung, die sie durch die Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth vom 19. Juli 2013 erhalten hat, wird aufgehoben.

III.

Unter Änderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts trägt der Beklagte 1/10 der Kosten des Klageverfahrens und die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen selbst.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I.

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 für die Errichtung und den Betrieb einer Geflügelmastanlage für 39.145 Tiere. Der Maststall soll in der Nähe des Ortsteils W. im Außenbereich auf dem Grundstück FlNr. 1290 der Gemarkung W. entstehen, mit Nebenanlagen auf den südlich angrenzenden, nebeneinander liegenden Grundstücken FlNrn. 1142 und 1143, auf denen sich die Hofstelle des Beigeladenen mit einer Maschinenhalle (FlNr. 1142) und weiteren Gebäuden (FlNr. 1143) befindet. Nach dem zur Genehmigung gestellten Betriebskonzept sollen die schlachtreifen Tiere jährlich acht bis neun Mal, davon maximal fünf Mal während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr), jeweils mit mehreren Lkw abgeholt werden. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 1. Februar 2012 enthält hierzu u. a. die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4, wonach bei einer Überschreitung der in der vorausgehenden Nebenbestimmung Nr. 3.1.3 genannten Immissionsrichtwertanteile für die Nachtzeit die Abholung der Masthähnchen nur in maximal 5 Nächten eines Kalenderjahres erfolgen darf und in diesen Fällen an den unter Nr. 3.1.3 genannten Immissionsorten IO 1 und IO 2 der Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse von 55 dB(A) zur Nachtzeit gemäß Nr. 6.3 der TA Lärm eingehalten werden muss.

Der in der genannten Nebenbestimmung Nr. 3.1.3 angeführte Immissionsort 1 (IO 1) befindet sich am Wohnhaus des Beigeladenen („A.“) auf dem Grundstück FlNr. 1144. Dieses grenzt östlich an eines der Baugrundstücke (FlNr. 1143) an und liegt unstreitig in einem faktischen Dorfgebiet; es hat zum geplanten Mastgeflügelstall einen Abstand von ca. 255 m (von Gebäudewand zu Gebäudewand). Der weitere Immissionsort IO 2 befindet sich am Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. 1172/5 („B.“, unstreitig faktisches WA-Gebiet), das nordöstlich an das Stallgrundstück angrenzt (Entfernung zum Stall ca. 198 m). Die Hofgrundstücke FlNrn. 1142 und 1143 und das Stallgrundstück werden an ihrer Südseite durch die Ortsstraße „B.“ erschlossen, die sich über den Ortsrand hinaus fortsetzt.

Die Klägerin hatte vor Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung ihr gemeindliches Einvernehmen versagt; das Landratsamt erteilte daraufhin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB.

Die daraufhin erhobene Anfechtungsklage der Klägerin blieb erfolglos. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 hatte der Beigeladene zu Protokoll erklärt, auf die genehmigte Nutzung der bestehenden Maschinenhalle auf dem Grundstück FlNr. 1142 als Mistlagerstätte zu verzichten. Das Landratsamt hatte daraufhin eine Änderung der Genehmigung zu Protokoll erklärt, mit der die Nutzung der Maschinenhalle als Lager für im Zusammenhang mit der Geflügelmastanlage entstehende emittierende Stoffe, insbesondere Mist, ausgeschlossen wurde und die Nebenbestimmungen Nrn. 3.2.6 und 3.2.7 der Genehmigung, die sich auf eine solche Nutzung bezogen, ersatzlos gestrichen wurden. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth wies sodann die Klage mit Urteil vom 19. Juli 2013 ab.

II.

Auf Antrag der Klägerin ließ der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. März 2014 die Berufung insoweit zu, als das Verwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich der Zulassung eines Abholbetriebs zur Nachtzeit in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 des Bescheids des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 abgewiesen hatte. Im Übrigen lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Berufungszulassungsantrag der Klägerin ab.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2013 die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 aufzuheben,

hilfsweise: unter Änderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 und die damit verbundene Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens aufzuheben.

Sie macht - in Bezug auf die zugelassene Berufung - geltend, unzumutbare nächtliche Lärmimmissionen seien nicht nur am Immissionsort IO 1, sondern auch an weiteren Wohngrundstücken am „Bayerischen Berg“ zu erwarten. Hierbei sei auch der durch die Anlage entstehende Zu- und Abfahrtsverkehr zu berücksichtigen. Eine Erhöhung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts infolge einer Gemengelage sei nicht gerechtfertigt; eine solche Gemengelage bestehe nicht. Jedenfalls könnte selbst eine Erhöhung des maßgeblichen Richtwerts um 5 dB(A) nicht die zugelassenen Lärmimmissionen von 55 dB(A) rechtfertigen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung erhöhter Lärmbeeinträchtigungen durch seltene Ereignisse im Sinn von Nr. 7.2 TA Lärm seien nicht erfüllt. Zum einen fehle es vorliegend an dem Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Lärmminderungsmaßnahmen; solche Maßnahmen seien aber geboten, bevor für seltene Ereignisse erhöhte Beurteilungspegel zugelassen würden. Der Anlagenbetreiber müsse dafür auch höhere Kosten in Kauf nehmen; eine Verhältnismäßigkeitsprüfung finde nicht statt. Vorliegend kämen z. B. eine Lärmschutzwand oder ein Lärmschutzwall oder die Situierung des Stalleingangs auf der dem Wohngebiet abgewandten Seite in Betracht. Die Abholung der Schlachttiere während der Nacht sei betriebstechnisch nicht notwendig, sie könnte auch tagsüber erfolgen; dies habe ein Außendienstmitarbeiter des Vertragspartners des Beigeladenen (Firma W.) erklärt. Fehlerhaft sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, hierbei handele es sich um einen Aspekt der betriebswirtschaftlichen Organisation, die wegen des Schichtbetriebs des vorgesehenen Schlachthofs eine Nachtabholung bedinge und gerichtlich nicht nachprüfbar sei. Betriebliche Organisationsmöglichkeiten zur Lärmvermeidung seien im Gegenteil gerade zu berücksichtigen.

Der Beigeladene hat im Berufungsverfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, tritt aber der Berufung entgegen. Die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei rechtens; unzumutbare Lärmbelästigungen in der Nacht entstünden nicht. Soweit die „regulären“ nächtlichen Immissionsrichtwerte am Immissionsort IO 1 überschritten seien, handle es sich bei diesem Messpunkt um das Wohnhaus des Beigeladenen selbst. Dieser habe als Bauherr wirksam auf die Einhaltung des gesetzlichen Lärmschutzes verzichtet. Die Ausstallung am Ende eines Mastdurchgangs sei ein seltenes Ereignis, das nach dem Betriebskonzept in maximal fünf Nächten jährlich stattfinde. Die nächtliche Abholung der Tiere sei auf den Zweischichtbetrieb in den Schlachthöfen der Firma W. zurückzuführen; es handle sich um eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, die nicht zu beanstanden sei. Bei dieser Erwägung seien auch Belange des Tierschutzes mit einbezogen worden. Überdies seien die zu erwartenden Immissionsrichtwertüberschreitungen geringfügig, zudem sei die bereits erwähnte Gemengelage zu berücksichtigen. Soweit vor der Erlaubnis für Überschreitungen des Immissionsrichtwerts technische Maßnahmen zur Lärmminderung zu ergreifen seien, könnten vom Betreiber einer Anlage keine unzumutbar aufwendigen Maßnahmen verlangt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die angegriffene Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 halte sich sowohl in Bezug auf die Häufigkeit der seltenen Ereignisse als auch auf die Höhe der zugelassenen Überschreitung des ansonsten geltenden Immissionsrichtwerts innerhalb des von Nr. 6.3 und Nr. 7.2 Abs. 1 TA Lärm eröffneten Rahmens. Bei der nach Nr. 7.2 Abs. 2 TA Lärm vorzunehmenden Einzelfallprüfung, wie oft und in welchem Maß der Nachbarschaft Überschreitungen des „regulären“ Lärmimmissionsrichtwerts zugemutet werden könnten und welche Abhilfemaßnahmen gegebenenfalls vorher unternommen werden müssten, habe die Behörde einen Spielraum. Vorliegend habe das Landratsamt rechtsfehlerfrei alle in Betracht kommenden Lärmschutzmaßnahmen geprüft, sie jedoch als unverhältnismäßig angesehen; dies ergebe sich aus S. 39-42 des Genehmigungsbescheids. Die nunmehr von den Betroffenen angesprochene Drehung des gesamten Vorhabens um 180 Grad würde zu einem Heranrücken der Abluftkamine an die Wohnbebauung und damit sogar zu einer Erhöhung der „Grund-Lärmbelastung“ der Nachbarschaft führen. Dass die Abholung der Schlachttiere auch tagsüber möglich sei, habe das Landratsamt berücksichtigt, indem es von den insgesamt acht notwendigen Abholungen nur maximal fünf während der Nachtzeit genehmigt habe.

Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012. Die Berufung der Klägerin ist lediglich in Bezug auf die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 zugelassen worden. Diese Nebenbestimmung ist - entgegen der von der Klägerin weiter aufrecht erhaltenen Auffassung - rechtlich vom übrigen Genehmigungsinhalt abtrennbar und kann daher für sich genommen Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sein. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass in der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugleich eine Ersetzung des versagten gemeindlichen Einvernehmens liegt und dass die Einvernehmensversagung seitens der Klägerin als einheitliche Entscheidung, ohne ausdrückliche Differenzierung nach bestimmten Teilaspekten der beantragten Genehmigung, getroffen worden ist. Insofern kann zur weiteren Begründung auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 2014 im Zulassungsverfahren (22 ZB 13.2381) Bezug genommen werden. Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens ist außerdem lediglich ein Verwaltungsinternum im Genehmigungsverfahren; sie wird von den Verwaltungsgerichten bei der Prüfung entweder eines geltend gemachten Anspruchs auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder der Rechtmäßigkeit einer erteilten, aber von der Standortgemeinde angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung inzident überprüft. Aus alledem folgt, dass der von der Klägerin „vorsorglich“ gestellte, jedoch auf einen weitergehenden Ausspruch gerichtete Berufungshilfsantrag (unter Änderung des entgegenstehenden Urteils die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 und die damit verbundene Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens insgesamt aufzuheben) nicht Gegenstand der Berufung sein kann, soweit der Antrag über die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 hinausgeht.

2. Die Berufung ist begründet. Denn die im Berufungsverfahren allein streitgegenständliche Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit war das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der angefochtenen Genehmigung aufzuheben.

Die Zulassung eines nächtlichen Abholbetriebs in maximal fünf Nächten eines Kalenderjahres unter Überschreitung der „regulären“ (nicht für „seltene Ereignisse“ geltenden) Lärmimmissionsrichtwerte ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren wird die Gemeinde dadurch geschützt, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB nur im Einvernehmen mit der Gemeinde bejaht werden darf (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ein fehlendes Einvernehmen darf die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, Art. 74 Abs. 1 BayBO nur ersetzen, wenn es nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu Unrecht verweigert wurde, weil das Vorhaben nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB zulässig ist (BayVGH, U. v. 10.12.2007 - 1 BV 04.843 - BauR 2008, 654 und U. v. 24.3.2011 - 22 B 10.2320 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, B. v. 17.6.2003 -4 B 14/03 - BayVBl 2004, 185, Rn. 6). Entsprechendes gilt, wenn - wie vorliegend - im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit nach den genannten Vorschriften entschieden wird (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Im vorliegenden Fall ist die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht vereinbar. Die Zulassung eines nächtlichen Abholbetriebs in maximal fünf Nächten eines Kalenderjahres unter Überschreitung der „regulären“ Immissionsrichtwerte würde im vorliegenden Fall schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen.

Die Schädlichkeitsgrenze wird im vorliegenden Fall durch die „regulären“, nicht für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte bestimmt; dies sind am Immissionsort IO 1 (FlNr. 1144, „A.“) 45 dB(A) gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe c der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - und am Immissionsort IO 2 (FlNr. 1172/5, „B.“) 40 dB(A) gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe d TA Lärm. Diese Immissionsrichtwerte würden bei Zulassung des strittigen nächtlichen Abholbetriebs überschritten werden. Dies führt zur Rechtswidrigkeit dieser Zulassungsentscheidung.

2.1. Ohne Erfolg wendet der Beigeladene hiergegen ein (u. a. Schriftsatz vom 15.5.2014, Nr. 2.a auf S. 2), der Immissionsort IO 1 liege am Wohnhaus des Beigeladenen selbst, der wirksam auf die Einhaltung des Immissionswerts verzichtet habe. Denn bauplanungsrechtliche Anforderungen sind regelmäßig grundstücksbezogen und bestehen unabhängig davon, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einer konkreten immissionsschutzrechtlichen Konfliktsituation (zwischen dem Grundstück und einer emittierenden Anlage) Eigentümer des Grundstücks ist und ob dieser auf den ihm zustehenden Schutz Wert legt. Das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Daraus ergibt sich, dass die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer bei der Bewertung von Lärmimmissionen im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Rolle spielen; dieses Abheben auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber Lärmbeeinträchtigungen schließt es aus, dass das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Lärmschutzniveau auf das Maß gesenkt wird, das ein Betroffener nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen. Auf die Befolgung dieses Gebots kann daher nicht individuell verzichtet werden (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BayVBl 2000, 632; BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 114, Rn. 37). Der Verzicht des Beigeladenen auf seinen eigenen Schutz ist also am Immissionsort IO 1 ohne Belang; dasselbe gilt für den Umstand, dass der Eigentümer des Grundstücks am Immissionsort IO 2 keine Klage erhoben hat.

2.2. Ohne Belang ist auch, dass - wie der Beigeladene einwendet (Schriftsatz vom 15.5.2014, Nr. 2.b auf S. 2) - nach der der Genehmigung zugrundeliegenden immissionsschutztechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros K... vom 6. Mai 2010 (nachfolgend: „GA K.“) in der Nacht während der Abholung der schlachtreifen Tiere ein Beurteilungspegel von nur ca. 48 dB(A) bzw. 47 dB(A), aber nicht 55 dB(A) erreicht würde. Allein maßgeblich ist nämlich, dass die streitgegenständliche Regelung dem Betreiber die Befugnis verleiht, über die für den Normalfall geltenden Immissionsrichtwerte hinaus Lärmimmissionen in dem nach der Regelung der Nr. 6.3 TA Lärm zulässigen Ausmaß zu erzeugen. Ihm wird dadurch z. B. auch die Möglichkeit eröffnet, bei Bedarf - soweit er den von der Genehmigung im Übrigen gesetzten Rahmen nicht verlässt - vom Betriebskonzept abzuweichen und gegebenenfalls die - nach dem Gutachten K. noch bestehenden - „Immissionsreserven“ zwischen 55 dB(A) und 48 dB(A) bzw. 47 dB(A) auszunutzen und möglicherweise lautere, aber weniger teure Fahrzeuge beim Verladen und dem Abtransport der Schlachttiere einzusetzen. Denn diesbezüglich enthält die angefochtene Genehmigung keine Vorgaben.

2.3. Der Beigeladene kann sich im vorliegenden Fall nicht auf Nr. 7.2 TA Lärm berufen; die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann damit nicht gerechtfertigt werden. Die in Nr. 6.3 TA Lärm genannten Werte sind Maximalwerte, die auch bei seltenen Ereignissen nicht überschritten werden dürfen. Diese Werte sind nicht mit den Werten gleichzusetzen, die - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - konkret zumutbar sind (vgl. Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm).

2.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof bezweifelt zwar nicht, dass es sich bei dem strittigen nächtlichen Abholbetrieb um voraussehbare Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage handelt. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 6. Februar 2015 - 22 B 14.395 - juris dargelegt, dass es im Anwendungsbereich der TA Lärm nicht stets eines Vorkommnisses mit „Eventcharakter“ bedarf, um die an die Nr. 7.2 TA Lärm geknüpften Rechtsfolgen auszulösen, sondern dass - unbeschadet der nach der Nr. 7.2 TA Lärm zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen - für die Bejahung des im Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandsmerkmals der „voraussehbaren Besonderheit“ jede dem Grund nach prognostizierbare Abweichung von den ansonsten anzutreffenden Betriebsmodalitäten der Anlage ausreicht, die nach außen hin hervortritt und die mit der Erzeugung einer größeren Lärmfracht einhergeht, als sie für den Anlagenbetrieb ansonsten kennzeichnend ist (BayVGH, U. v. 6.2.2015, a. a. O., Rn. 36). Im vorliegenden Fall geht es um seltene Ereignisse in diesem Sinn.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch keinen Zweifel daran gelassen, dass mit der Bejahung einer „voraussehbaren Besonderheit“ im Sinn der Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm noch nicht feststeht, ob der Anlagenbetreiber zu einer Überschreitung der ansonsten einzuhaltenden Immissionsrichtwerte berechtigt ist (BayVGH, U. v. 6.2.2015, a. a. O., Rn. 37). Ob dies der Fall ist, hängt vielmehr auch davon ab, ob dem Anlagenbetreiber organisatorische und betriebliche Lärmminderungsmöglichkeiten im Sinn von Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm abverlangt werden dürfen. Derartige Zumutbarkeitserwägungen werden dadurch, dass die Merkmale des vorgelagerten Begriffs der seltenen Ereignisse bejaht worden sind, nicht obsolet, sie prägen diesen Begriff nicht (vgl. auch OVG NW, B. v. 7.8.2012 - 2 A 2973/11 - NVwZ-RR 2012, 797, Rn. 14). Die Befugnis, bei seltenen Ereignissen die ansonsten einzuhaltenden Immissionswerte überschreiten zu dürfen, hängt demzufolge von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen ab, namentlich vom Resultat einer Abwägung der Interessen des Anlagenbetreibers mit den Belangen der Nachbarschaft (BayVGH, U. v. 6.2.2015, a. a. O., Rn. 37). Die Prüfung, ob organisatorische oder betriebliche Lärmminderungsmöglichkeiten im Sinn der Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm bestehen (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., TA Lärm, Nr. 7 Rn. 23), hat bei dieser Abwägung erhebliche Bedeutung.

2.3.2. Das Landratsamt hat aber organisatorischen und betrieblichen Möglichkeiten zur Vermeidung der Überschreitungen der „regulären“ Immissionsrichtwerte zu wenig Beachtung geschenkt. Im vorliegenden Fall ist nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht einzusehen, warum die strittigen Abholvorgänge nicht auch zur Tagzeit stattfinden können. Dass dies im konkreten Einzelfall nicht durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen sichergestellt werden kann, leuchtet nicht ein.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Auffassung vertreten, die Frage, ob die schlachtreifen Tiere tagsüber oder nachts abgeholt würden, betreffe die auf den Zweischichtbetrieb in den Schlachthöfen der Vertragsfirma des Beigeladenen abgestimmte betriebswirtschaftliche Organisation und sei einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Dem ist nicht zu folgen. Aus dem Umstand, dass die TA Lärm - der als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für die Verwaltung und die Verwaltungsgerichte bindende Wirkung zukommt - ausdrücklich gebietet, zumutbare organisatorische und betriebliche Maßnahmen zur Vermeidung von Überschreitungen des Lärmimmissionsrichtwerts zu ergreifen, ergibt sich, dass der Betreiber einer lärmemittierenden Anlage in der Wahl seines Betriebskonzepts gerade nicht völlig frei ist, sondern vielmehr hierbei Rücksicht auf die durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG geschützten Belange der Nachbarschaft nehmen muss.

Soweit der Vertreter des Veterinäramts am Landratsamt, Herr Dr. B., im Erörterungstermin vom 31. Mai 2010 in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 19 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV - angesprochen hat, lässt sich dieser Vorschrift - wie auch der gesamten Verordnung - kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass eine Abholung in der Nacht vorgeschrieben sei oder überhaupt dem Tierschutz besser entsprechen würde. Den Einzelregelungen des § 19 TierSchNutztV - soweit sie vorliegend einschlägig sein können - zufolge muss der Halter von Masthühnern sicherstellen, dass die Hühnerställe insgesamt ausreichend hell sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutztV) und dass das Beleuchtungsprogramm binnen einer Woche nach der Einstallung und bis zu drei Tagen vor dem voraussichtlichen Schlachttermin weitgehend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus nahekommt (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 TierSchNutztV). Eine Aussage dazu, ob dem Tierschutz besser durch eine nächtliche oder eine tagsüber stattfindende Abholung der Tiere gedient ist, lässt sich den genannten Anforderungen an das Beleuchtungsprogramm - die ohnehin nur bis drei Tage vor der Schlachtung gelten - nicht entnehmen. Auch die seitens des Beigeladenen erstmals im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 15.5.2014, S. 4) vorgetragenen Gesichtspunkte sind vor dem Hintergrund früherer Erklärungen nicht überzeugend. Der Beigeladene macht geltend, nach seinen Erfahrungen als Tierhalter seien die Tiere in den frühen Morgenstunden ruhiger und gerade in den Sommermonaten seien dann die Umgebungstemperaturen niedriger, was für die Tiere weniger Stress bedeute. Jedenfalls ist aus der angefochtenen Genehmigung und den Akten nicht ersichtlich, dass - entgegen der Behauptung des Beigeladenen im genannten Schriftsatz - bei der Frage, zu welcher Tageszeit schlachtreifes Geflügel abgeholt werden soll, Tierschutzgesichtspunkte irgendeine Bedeutung gehabt hätten; die vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 4. September 2014 seitens des Beigeladenen vorgelegte E-Mail des Schlachthofbetreibers (hierzu sogleich), wonach die Verladung der Tiere „zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich“ sein müsse, spricht vielmehr gerade für das Gegenteil, ebenso wie die Ausführungen des amtlichen Veterinärs (Dr. B.) im Erörterungstermin zum Tagesordnungspunkt „Tierschutz“ (EÖ vom 31.5.2010, S. 8 und 9) und seine Aussage, dass die nächtliche Abholung der Tiere „wohl durch die ‚just in time‘-Arbeitsweise der Schlachthöfe bestimmt“ werde (EÖ vom 31.5.2010, S. 8 Mitte). Aus dem Kontext des Erörterungstermins ergibt sich - entgegen dem Vortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 2.5.2014 im Verfahren 22 B 14.560, S. 4 unten) - gerade nicht, dass die Äußerung des Mitarbeiters der Vertragsfirma (Firma W.), Herrn B., zur Möglichkeit einer Abholung zur Tagzeit (protokolliert unter TOP 7 zum Thema „Lärm“, vor dem „Thema Tierschutz [TOP 8]) in erster Linie auf die Beurteilung tierschutzrechtlicher Bestimmungen bezogen gewesen wäre.

Der Beigeladene hat im erstinstanzlichen Verfahren oder im Berufungsverfahren auch keine überzeugenden Gesichtspunkte dafür vortragen können, dass es nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage aus wirtschaftlichen oder andern Gründen unzumutbar wäre, die schlachtreifen Tiere außerhalb der immissionsschutzrechtlichen Nachtzeit abzuholen. Dagegen spricht zunächst die Aussage von Herrn B. im Erörterungstermin vom 31. Mai 2010. Ausweislich des Protokolls (EÖ vom 31.5.2010, S. 8) erklärte er auf die Frage eines Einwenders, ob die schlachtreifen Tiere unbedingt zur Nachtzeit abgeholt werden müssten, dies sei nicht der Fall, es handele sich nur um ein „kann“. Er bestätigte außerdem, dass aus anderen Betrieben die Tiere auch tagsüber abgeholt würden. Zwar hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 4. September 2014 eine E-Mail der Betreiber desjenigen in Straubing ansässigen süddeutschen Schlachthofs vorgelegt, mit dem die Vertragsfirma des Beigeladenen (Firma W.) zusammenarbeitet („B.“ vom 17.7.2014 an den Beigeladenen, Bl. 205 der Akte 22 B 14.560). Dieser Nachricht zufolge sind die Schlachthofbetreiber zwar bereit, mit dem Beigeladenen einen neuen Vertrag zu schließen, aber ohne hierfür eine ausschließliche Tagverladung (offenbar versehentlich als „Nachtverladung“ bezeichnet) zuzusichern; es müsse „aus schlachtlogistischen Gründen die Verladung der Tiere zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich sein“, und dieser Vertragspassus sei somit nicht verhandelbar. Der Verwaltungsgerichtshof misst indes dieser im Gegensatz zur Auskunft im Erörterungstermin stehenden Stellungnahme angesichts ihres zeitlichen Zusammenhangs mit dem bevorstehenden Verhandlungstermin geringere Überzeugungskraft bei; sie ist daher nicht geeignet, die im Erörterungstermin gemachte Aussage zu entkräften. Außerdem können die Forderungen, die ein Großabnehmer von Geflügel an den Betreiber eines Maststalls stellt, nicht ohne Weiteres den Ausschlag geben bei der Antwort auf die Frage, wie die in Nr. 7.2 Abs. 2 TA Lärm vorgeschriebene Abwägung auszufallen hat. Es ist zwar ohne Weiteres verständlich, dass eine maximale terminliche Flexibilität aus der Sicht eines jeden Unternehmens wünschenswert ist. Dies gilt auch für den Betrieb eines Schlachthofs. Dies bedeutet aber keine generelle Freistellung von der Rücksichtnahme auf die Lärmschutzbelange Betroffener. Diese haben hier deshalb besonderes Gewicht, weil die nächtliche Abholung der schlachtreifen Masttiere dem Betriebskonzept zufolge durchschnittlich sechs Stunden dauern soll (vgl. GA K., S. 8 Mitte) und - nach den Angaben des Beigeladenen - mit Lärm durch Lkw-Fahrten verbunden ist, die sich über mehrere Stunden hinziehen (vgl. S. 5 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4.9.2014 vor dem Verwaltungsgerichtshof: Maximal 4 eingesetzte Lkw, nicht mehr als 1 Lkw je Stunde). Wenn also die Abholung während der Nachtzeit erfolgt, ist nicht nur eine „Randzeit“ oder eine kurze Teilzeit der Nacht gestört, sondern dreiviertel der Nachtzeit sind betroffen. Ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, wird hierbei auch keine Rücksicht auf nachfolgende Arbeits- oder Schultage genommen. Zudem besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Anpassung eines Geflügelmastbetriebs an die Erfordernisse des Nachbarschutzes sich überall so schwierig gestaltet wie im vorliegenden Fall (bedingt auch durch die Größe des Maststalls und dessen Nähe zur Wohnbebauung). Der Großabnehmer wird nur in wenigen Fällen auf vergleichbare Betriebszeitbeschränkungen eines Lieferanten stoßen, so dass deren betriebswirtschaftliche Relevanz für seinen Schlachthof zurücktritt.

2.3.3. Ein Weiteres kommt hinzu: Der Verwaltungsgerichtshof hält zwar den Ansatz für zutreffend, dem Grunde nach von einer Anzahl von der Hälfte der nach Nr. 7.2 TA Lärm maximal möglichen (10) Nächten auszugehen. Nicht mehr nachvollziehbar ist dagegen, dass das Landratsamt Überschreitungen in dem nach Nr. 6.3 TA Lärm höchstmöglichen Ausmaß (55 dB(A)) zugelassen hat. Dies ist auch bei sogenannten seltenen Ereignissen nicht generell, sondern nur dann zumutbar, wenn sich dies mit betrieblichen Erfordernissen in Abwägung mit den Belangen der Nachbarschaft rechtfertigen lässt. Daran fehlt es hier jedoch. Nach der vom Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten immissionsschutztechnischen Stellungnahme sind in der Nacht durch die Abholung der schlachtreifen Tiere und die Lüftungsanlage des Stalls Beurteilungspegel von 47,9 dB(A) am Immissionsort IO 1 und 46,8 dB(A) am Immissionsort IO 2 zu erwarten (GA K., S. 12 Tabelle 6). Nachvollziehbar wäre insoweit allenfalls ein Spielraum bis 50 dB(A). Davon abgesehen ergibt sich aus der angefochtenen Genehmigung (S. 40), dass zum Einen die für die Ladevorgänge verwendeten Gabelstapler von der Vertragsfirma des Beigeladenen (Firma W.) bzw. deren für den Transport beauftragtem Unternehmen gestellt werden, dass zum Andern auf dem Markt andere Fahrzeuge mit einem um 2 dB(A) oder 3 dB(A) niedrigeren Schallleistungspegel verfügbar sind. Dass der Beigeladene - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erklärte - auf das von der Firma W. beauftragte Transportunternehmen „nur begrenzt Einwirkungsmöglichkeiten“ hat und dass nach Aussage der Umweltingenieurin die hauptsächlichen Geräusche nicht von den Fahrzeugmotoren, sondern vom Transport der Kisten mit Tieren herrührten, mag zutreffen. Dass der Beigeladene hier aber gar keine Einflussmöglichkeiten hätte, trägt er selber nicht vor. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt, dass er zumindest einen „leisen Gabelstapler“ mit einem Schallleistungspegel von höchstens 103 dB(A) vorhalten könnte.

Aus den genannten Gründen war der Berufung in vollem Umfang stattzugeben, das angegriffene Urteil insoweit zu ändern und die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts vom 1. Februar 2012 in der Fassung, die sie durch die Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 erhalten hat, aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene in beiden Instanzen keinen Antrag gestellt hat, können ihm keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Da er sich somit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


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(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


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Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 19 Anforderungen an das Halten von Masthühnern


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(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich der Zulassung eines Abholbetriebs zur Nachtzeit in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 des Bescheids des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 abgewiesen hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

II.

Die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Antrag abgelehnt hat.

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren - soweit eine Ablehnung erfolgt ist - auf 54.000 € festgesetzt.

Soweit die Berufung zugelassen wird, wird der Streitwert vorläufig auf 6.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 für die Errichtung und den Betrieb einer Geflügelmastanlage. Der Maststall soll im Außenbereich auf dem Grundstück FlNr. 1290 der Gemarkung Wohlbach entstehen, mit Nebenanlagen auf den südlich angrenzenden, nebeneinander liegenden Grundstücken FlNrn. 1142 und 1143 am Rand der Bebauung des Ortsteils Wohlbach, auf denen sich die Hofstelle des Beigeladenen mit einer Maschinenhalle (FlNr. 1142) und weiteren Gebäuden (FlNr. 1143) befindet. Östlich des Grundstücks FlNr. 1143 grenzt das Grundstück FlNr. 1144 (faktisches MD-Gebiet) mit dem Wohnhaus des Beigeladenen (Am Hang 6) an; dieses Wohnhaus stellt den in der streitgegenständlichen Genehmigung (Nebenbestimmung 3.1.3) genannten Immissionsort 1 (IO 1) mit einer Entfernung zum Mastgeflügelstall von ca. 255 m (von Hauswand zu Hauswand) dar. Der weitere Immissionsort IO 2 befindet sich am Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. 1172/5 („Bollerleite 5“, faktisches WA-Gebiet), das nordöstlich an das Stallgrundstück angrenzt (Entfernung zum Stall ca. 198 m). Die Hofgrundstücke FlNrn. 1142 und 1143 und das Stallgrundstück werden an ihrer Südseite durch die Ortsstraße „Bayerischer Berg“ erschlossen, die sich über den Ortsrand hinaus fortsetzt.

Die Klägerin hatte vor Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung ihr gemeindliches Einvernehmen versagt; das Landratsamt erteilte daraufhin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB.

Die daraufhin erhobene Anfechtungsklage der Klägerin blieb erfolglos. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 hatte der Beigeladene zu Protokoll erklärt, auf die genehmigte Nutzung der bestehenden Maschinenhalle auf dem Grundstück FlNr. 1142 als Mistlagerstätte zu verzichten. Das Landratsamt hatte daraufhin eine Änderung der Genehmigung im Wortlaut zu Protokoll erklärt, mit der die Nutzung der Maschinenhalle als Lager für im Zusammenhang mit der Geflügelmastanlage entstehende emittierende Stoffe, insbesondere Mist, ausgeschlossen wurde und die Nebenbestimmungen 3.2.6 und 3.2.7 der Genehmigung, die sich auf eine solche Nutzung bezogen, ersatzlos gestrichen wurden. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth wie die Klage mit Urteil vom 19. Juli 2013 ab. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensmängel geltend.

Der Beklagte und der Beigeladene haben jeweils beantragt, die Berufung nicht zuzulassen; sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil, das verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und auch materiellrechtlich zutreffend sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten (Beiakte) und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt überwiegend erfolglos, abgesehen lediglich von der Zulassung eines Abholungsbetriebs zur Nachtzeit (vgl. unten B).

Insoweit ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO) nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermag die Klägerin nicht darzulegen.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 ff.). Dies ist vorliegend der Klägerin mit ihrem Vortrag nicht gelungen.

1.1. Die Klägerin macht geltend, ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestünden schon deshalb, weil das Landratsamt das durch die Klägerin versagte gemeindliche Einvernehmen formell rechtswidrig ersetzt habe (Nr. II.1 auf S. 6 und S. 8 ff. der Antragsbegründung). Soweit die Klägerin hierbei unter Nr. II.1.a bemängelt, ihr seien die zur Prüfung der Einvernehmenserteilung notwendigen Unterlagen nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden, betrifft dies gar nicht das Verfahren zur Ersetzung des Einvernehmens, sondern das davor liegende Verfahren der Beteiligung der Gemeinde. Eine verfahrensfehlerhafte Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens kann so nicht begründet werden. Was die Frage angeht, ob bei in planungsrechtlicher Hinsicht unvollständigen Unterlagen die Gemeinde das Einvernehmen in jedem Fall zu Recht versagen darf, ist dies zu verneinen. Die Gemeinde kann zwar von der Genehmigungsbehörde verlangen, dass ihr eine Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens auf der Grundlage in planungsrechtlicher Hinsicht vollständiger Antragsunterlagen ermöglicht wird (BVerwG, U.v. 16.9.2004 - 4 C 7.03 - NVwZ 2005, 213, Rn. 14). Die Beteiligung der Gemeinde ist daher mit der Obliegenheit verbunden, gegenüber der Genehmigungsbehörde auf die Vollständigkeit der Unterlagen hinzuwirken (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 36 Rn. 38). Versagt die Gemeinde ungeachtet dessen ihr Einvernehmen auch ohne die fehlenden Unterlagen, ist das nicht zwangsläufig rechtmäßig, sondern kann rechtswidrig sein.

Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft unter Anwendung von Art. 46 BayVwVfG eine nochmalige Anhörung der Klägerin für entbehrlich gehalten, nachdem der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 den Verzicht auf die Nutzung der bestehenden Maschinenhalle als Mistlager erklärt und daraufhin das Landratsamt die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung entsprechend geändert habe (wobei die Klägerin auch die Rechtswirksamkeit der mündlich abgegebenen und gerichtlich protokollierten Erklärungen anzweifelt). Wenn auf einen abtrennbaren Teil des zur Genehmigung gestellten Vorhabens verzichtet wird, bedarf es für den verbleibenden Teil des Vorhabens keiner erneuten Einholung des gemeindlichen Einvernehmens mehr; zumindest trägt die Klägerin hierfür keinen plausiblen Grund vor.

Der Berücksichtigung des Verzichts des Beigeladenen auf das Mistlager in der Maschinenhalle und der dementsprechenden Anpassung der streitigen Genehmigung in der mündlichen Verhandlung stehen nicht die Grundsätze entgegen, die von der Rechtsprechung bezüglich des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts entwickelt worden sind. Klagt eine Gemeinde - wie vorliegend - gegen die Ersetzung des von ihr versagten gemeindlichen Einvernehmens, verbunden mit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, so sind für die Entscheidung über diese Anfechtungsklage zwar grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ersetzungsentscheidung (der Erteilung der Genehmigung) maßgeblich. Die Gemeinde kann aber nicht gegen einen Umfang der Genehmigung klagen, der nicht mehr besteht, weil sie dafür kein Rechtsschutzbedürfnis hat; unerheblich ist, wann der Umfang reduziert wurde.

1.2. Die Klägerin stützt ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) darauf, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Umfang der streitgegenständlichen Genehmigung nicht durch in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 protokollierte Erklärungen rechtswirksam habe eingeschränkt werden können („Wegfall“ des Mistlagers), weil sowohl die - als teilweise Antragsrücknahme zu verstehende - Verzichtserklärung des Beigeladenen als auch die entsprechende Bescheidsänderung durch den Vertreter des Landratsamts das nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 7 Satz 1 BImSchG vorgeschriebene Schriftformerfordernis nicht erfüllten. Das Verwaltungsgericht habe die somit formell unwirksamen Bescheidsänderungen nicht berücksichtigen dürfen; die - unveränderte - Genehmigung dagegen sei jedenfalls in Bezug auf das Mistlager rechtswidrig und verletze Rechte der Klägerin (Nr. II.2 auf S. 12 der Antragsbegründung). Dem kann nicht gefolgt werden.

Auf etwaige, zu ihrer Unwirksamkeit führende Formmängel ist hierbei ohnehin nur die mündlich erklärte, gerichtlich protokollierte Änderung der streitgegenständlichen Genehmigung zu untersuchen; dagegen wäre die Wirksamkeit dieser Änderung nicht abhängig davon, ob sie inhaltlich einem rechtswirksam abgegebenen Änderungsantrag des Beigeladenen im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 BImSchG entspricht (eine ohne Antrag erteilte Genehmigung wäre aus diesem Grund allenfalls rechtswidrig, nicht aber nichtig, vgl. Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 10 Rn. 25). In Bezug auf das Schriftformerfordernis ist in der Rechtsprechung hinlänglich geklärt, dass ein gerichtliches Protokoll in Bezug auf die mit diesem Erfordernis verbundenen Zwecke (insb. der Beweis- und Warnfunktion) der Schriftform - auch unter Berücksichtigung des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG, der mangels abweichender bundesrechtlicher Verfahrensregelungen nach Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG ergänzend herangezogen werden kann - genügt (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2000 - 2 B 98/99 - NVwZ 2000, 1186; BVerwG, U.v. 25.1.1995 - 11 C 29/93 - NJW 1995, 1977; OVG LSA, B.v. 21.9.2006 - 2 L 168/05 - juris; BayVGH, U.v. 4.8.2004 - 1 B 01.2807 - juris, Rn. 17; VGH BW, B.v. 11.11.2013 - 11 S 2119/13 - juris, Rn. 9). Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 4. März 2014 die Wirksamkeit der Genehmigungsänderung damit in Frage stellt, dass die in der mündlichen Verhandlung erklärte Änderung lediglich protokolliert, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung aber erst nach der Urteilsfindung zugestellt worden sei, ist dieser Vortrag verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Davon abgesehen wird die Niederschrift über die mündliche Verhandlung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwar häufig zusammen mit dem - förmlich zugestellten - Urteil versandt. Ihre Zustellung ist aber weder vorgeschrieben noch ist sie Voraussetzung für die Wirksamkeit der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen prozessrechtlichen und materiellrechtlichen Erklärungen (§ 105 VwGO i. V. m. §§ 159 bis 165 ZPO). Bedenken im Hinblick auf das Zustellungserfordernis nach § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG hat die Klägerin nicht geltend gemacht, so dass hierauf nicht weiter einzugehen ist.

1.3. Die Klägerin kann auch nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, die Änderung der angefochtenen Genehmigung („Wegfall“ des Mistlagers) sei dann, wenn sie in der mündlichen Verhandlung wirksam erfolgt sein sollte, jedenfalls rechtswidrig, weil es an der vorherigen Auslegung der Vorhabensunterlagen gefehlt habe (Nr. II.2 auf S. 12 der Antragsbegründung).

Nach § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV darf dann, wenn während des Genehmigungsverfahrens (hierzu ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch der Zeitraum bis zum Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung zu rechnen) das Vorhaben geändert wird, die Genehmigungsbehörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung absehen, wenn - insbesondere - erkennbar ist, dass nachteilige Auswirkungen für Dritte durch die getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden. Vorliegend dagegen ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die entfallene Nutzung der Maschinenhalle als Mistlager irgendwelche immissionsschutzrechtlich relevanten Probleme erstmals entstünden; der Fortfall dieser Nutzung führt vielmehr ausschließlich zu einer Entschärfung der immissionsschutzrechtlichen Problematik.

Zwar macht die Klägerin insoweit geltend, infolge des „Wegfalls“ des Mistlagers stelle sich verschärft die - ungeregelt gebliebene - Frage, auf welche Weise der anfallende Kot des Mastgeflügels entsorgt werden könne (Nr.II.2.b auf S. 14 der Antragsbegründung). Damit kann sie aber nicht durchdringen. Der angefochtene Bescheid enthält gerade hierfür unabhängig von der Möglichkeit einer Zwischenlagerung des Mistes nach wie vor ein vollständiges Regelungskonzept. Der Geflügelkot fällt der Betriebsbeschreibung zufolge nach jedem Mastdurchgang (etwa 8 bis 9 Mal jährlich) in Form einer „Mistmatratze“ an, die sich aus der Einstreu und den während des Mastdurchgangs darin gebundenen Exkrementen der Tiere bildet). Für diesen Festmist war die Maschinenhalle nach dem ursprünglich genehmigten Betriebskonzept ohnehin nur als Zwischenlager vor der endgültigen Entsorgung bzw. Verwertung des Mistes vorgesehen. Zudem war die (Zwischen-)Lagerung des Mistes - in der Maschinenhalle oder an anderer Stelle - in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung schon bislang nicht vorgeschrieben und auch nicht technisch notwendig. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Landwirtschaftsamt) Coburg hat unter der Voraussetzung der Abnahme des Mistes durch eine Biogasanlage eine Zwischenlagerung für entbehrlich gehalten (Stellungnahme vom 30.4.2010, Bl. 108 der Beiakte). Dieser Einschätzung entsprechen die Ausführungen auf S. 18 oben und S. 19 der angefochtenen Genehmigung, wonach der Mist entweder in der Halle zwischengelagert oder direkt zur Biogasanlage gebracht oder auf Felder ausgebracht wird. Soweit sich einzelne Nebenbestimmungen und Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid auf die Lagerung des Mistes beziehen (Nrn. 3.2.6, 3.2.7, 3.2.9, 3.2.11, 3.6.3, 3.8.3; S. 25, 27 und 43), gelten sie ersichtlich für den Fall, dass - einer Variante des ursprünglichen Betriebskonzepts entsprechend - eine solche Zwischenlagerung zumindest zeitweilig stattfindet. Eine Zwischenlagerung des Mistes wird damit aber nicht vorgeschrieben. Lediglich auf diese Variante ist zwischenzeitlich verzichtet worden. Der Beigeladene hat im Gerichtsverfahren einen zunächst auf zehn Jahre geschlossenen Abnahmevertrag (vom 19.8.2012, Bl. 333 der VG-Akte) mit dem Betreiber einer Biogasanlage vorgelegt, demzufolge dieser Betreiber zur Abnahme des gesamten überschüssigen Mistes verpflichtet ist, den der Beigeladene nicht auf Felder ausbringen oder zwischenlagern kann. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 hat das Landratsamt sodann durch mündliche, protokollierte Erklärung der angefochtenen Genehmigung eine zusätzliche Nebenbestimmungen beigefügt, wonach in der Maschinenhalle auf dem Grundstück FlNr. 1142 keine emittierenden Stoffe, insbesondere kein Mist, die im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Stall entstehen, gelagert werden dürfen. Zusammen mit den übrigen, weiter bestehenden Nebenbestimmungen der Genehmigung, die sich mit der Verwendung oder Entsorgung des anfallenden Mistes befassen, ergibt sich eine Gesamtregelung, mit der das Problem „Mistentsorgung“ ausreichend bewältigt werden kann.

1.4. Die Klägerin macht geltend (Nr. II.2.a auf S. 13 der Antragsbegründung), die angegriffene Genehmigung sei zu unbestimmt oder unklar insofern, als einerseits nur das Vorhaben auf dem Grundstück FlNr. 1290 (Geflügelmaststall) genannt sei, andererseits sich aber die Genehmigung auf zum Betrieb nötige Anlagenteile (Leitungen und Auffangbehälter für Schmutzwasser) auf den Grundstücken FlNrn. 1142 und 1143 beziehe; diese Unklarheit bestehe selbst im Fall eines wirksamen „Wegfalls“ des Mistlagers. Dem ist nicht zu folgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung wiederholt entschieden hat (zum Beispiel B.v. 4.7.2012 - 22 ZB 12.204 - juris, Rn. 17), genügt es zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, wenn sich die hinreichende Klarheit für den Adressaten im Weg einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der Begründung der Entscheidung und den den Beteiligten näher bekannten Umständen des Erlasses gewinnen lässt. Vorliegend werden unter Nr. 2 des Bescheidstenors die mit dem Genehmigungsvermerk des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 versehenen Antragsunterlagen ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids erklärt. Schon damit steht eindeutig und für jedermann aus dem Bescheid zweifelsfrei erkennbar fest, dass sich der Regelungsgehalt des Bescheids nicht nur aus der Betreffangabe und/oder der Tenorierung unter Nr. 1 des Bescheids ergibt, sondern auch aus dem übrigen Bescheidsinhalt und den hierzu zählenden Unterlagen. Antragsgemäß genehmigt wurde demzufolge nicht (nur) ein Gebäude auf einem bestimmten Grundstück, sondern ein Vorhaben, das aus der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage nach einem bestimmten Betriebskonzept beruht. Auch die Reichweite der Änderung, die durch den Verzicht des Beigeladenen auf das Mistlager in der Maschinenhalle bedingt ist und mit den hierauf bezogenen Erklärungen des Landratsamts umgesetzt wurde, ist aufgrund der protokollierten Erklärungen völlig zweifelsfrei.

1.5. Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der ergebnisbezogenen Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin auch nicht, soweit sie sich auf die Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und/oder der hiermit verbundenen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens aus materiellrechtlichen Gründen (§ 35 BauGB) beruft. Wird - wie hier - das gemeindliche Einvernehmen ersetzt, so sind auf das Rechtsmittel der Gemeinde im Fall des § 35 BauGB dessen Voraussetzungen in vollem Umfang nachzuprüfen (BVerwG, z. B. Ue. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BayVBl 2011, 183 und v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - DVBl 2010, 1377).

1.5.1. Solche ernstlichen Zweifel vermag die Klägerin (unter Nr. II.3 auf S. 14 bis 19 der Antragsbegründung) nicht darzulegen, soweit das Verwaltungsgericht die nach § 35 Abs. 1 BauGB erforderliche gesicherte Erschließung des Vorhabens bejaht hat.

Soweit die Klägerin beanstandet, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich des für eine gesicherte Erschließung erforderlichen technischen Mindestausbaus nicht auf die im Zeitpunkt des Bescheidserlasses hierfür gültigen Regelwerke abgestellt habe (Nr. II.3.a auf S. 15 der Antragsbegründung), mag die Formulierung zu Beginn des zweiten Abschnitts auf S. 17 des angegriffenen Urteils („…ist nicht auf die derzeitigen Regelwerke abzustellen“) missverständlich sein. Richtig ist indes der vom Verwaltungsgericht angelegte, aus den weiteren Entscheidungsgründen auf S. 17 und 18 erkennbare Maßstab gleichwohl in dem Sinn, dass die Anforderungen an eine „gesicherte Erschließung“ nicht ausschließlich nach den für bestimmte Straßenklassen abstrakt festgelegten technischen Merkmalen zu bestimmen sind. Vielmehr hängen diese Anforderungen nach der Rechtsprechung von dem durch das Vorhaben ausgelösten Zu- und Abgangsverkehr ab (BVerwG, U.v. 30.8.1985 - 4 C 48/81 - NVwZ 1986, 38). Liegt das Vorhaben im Außenbereich, so schlägt sich die Privilegierung auch in den Anforderungen daran nieder, was alles zur wegemäßigen Erschließung des Vorhabens ausreichend anzusehen ist; nach der in der Rechtsprechung gängigen Formulierung reicht ein dem „Verkehrsbedarf des Vorhabens noch genügender, aber ‚außenbereichsgemäßer‘ Standard“ aus (vgl. z. B. NdsOVG, B.v. 17.7.2013 - 12 ME 275/12 - BauR 2013, 1831, Rn. 53. m. w. N.). Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass es hieran im vorliegenden Fall fehlen könnte.

Soweit die Klägerin (unter Nr. II.3.c auf S. 19 der Antragsbegründung) bemängelt, das Verwaltungsgericht habe im angegriffenen Urteil die Aussagen des Bauingenieurs A. (Landratsamt Coburg) in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 fehlerhaft wiedergegeben und gewürdigt, ist ihr nicht zu folgen. So hat Herr A. ausweislich der Niederschrift vom 19. Juli 2013 - entgegen der Behauptung der Klägerin auf S. 19 oben der Antragsbegründung - die Risse in der Erschließungsstraße „Bayerischer Berg“ im Innenbereich, die ihm beim Ortstermin aufgefallen sind, ausdrücklich auf den Einbau von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Straße zurückgeführt (S. 5 der Niederschrift vom 19.7.2013, letzter Satz); zur Ursache der leichten Spurrinnen hat er sich nicht geäußert. Anschließend hat er eingeräumt, dass die auf einem ihm gezeigten Foto erkennbaren Straßenschäden auf verschiedenen Ursachen, möglicherweise auch auf der Belastung beruhen könnten; welche Schäden auf dem Foto zu sehen sind, ist in der Niederschrift allerdings nicht festgehalten (S. 6 oben der Niederschrift vom 19.7.2013). Auf dieses Aussagedetail wird zwar im Urteil nicht eingegangen. Das Verwaltungsgericht ist aber gleichwohl in durch das klägerische Vorbringen nicht erschütterter Weise davon ausgegangen, die Straße „Bayerischer Berg“ werde dem vom streitigen Vorhaben ausgelösten zusätzlichen Verkehr ohne ungewöhnliche Abnutzungserscheinungen standhalten und demnach sei die Erschließung gesichert. Entscheidend ist nämlich, dass sich die bisherige Belastung der Straße mit Schwerlastverkehr relativ zwar ungefähr verdoppeln, in absoluten Zahlen aber dennoch gering bleiben wird. Bislang findet Schwerlastverkehr auf der Straße „Bayerischer Berg“, die am Rand der Bebauung in einen Feldweg übergeht und insofern keine Durchgangsstraße ist, im Wesentlichen nur als landwirtschaftlicher Verkehr zwischen dem Ort und den Feldern im Außenbereich, gewerblicher Verkehr (teils auch mit Schwerfahrzeugen, vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 29.6.2012, S. 8) zur Grüngutsammelstelle und durch Müllfahrzeuge statt; künftig wird dort - umgerechnet - durchschnittlich ein Lkw pro Tag (jeweils Hin- und Rückfahrt) den Geflügelmaststall anfahren (nach Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 28.2.2014: „zwei bis viermal je Woche“). Beredtes Indiz dafür, dass die künftige Gesamtbelastung der Straße durch Schwerlastverkehr -trotz der relativ starken Zunahme - in absoluten Zahlen gering sein wird, ist auch, dass der Angabe von Herrn A. in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2012 zufolge (der die Klägerin jedenfalls in Bezug auf Innerortsstraßen im Allgemeinen nicht widersprochen hat) nach den „Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen“ aus dem Jahr 2001 (RStO 2001) die Bauklasse VI sogar dann ausreichend wäre, wenn auf der Straße fünf Lkw-Fahrten täglich stattfänden (Niederschrift vom 30.7.2012, S. 3 Abschn. 1 und 2, Bl. 295 der VG-Akte); dass das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2012 (Niederschrift S. 3 Abschn. 2) angesprochene Straßengefälle die gleichen höheren Anforderungen (Bauklasse V) auslösen würde, wie sie durch etwa drei zusätzliche Lkw-Fahrten täglich bedingt wären, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Im Übrigen dürfte der Unterschied zwischen den Bauklassen V und VI ohnehin gering sein, da in der mittlerweile geltenden RStO (aus dem Jahr) 2012 der Begriff der „Belastungsklasse“ (Bk) den bis dahin verwendeten Begriff der Bauklasse 2001 ersetzt hat und nunmehr die „schwächste“ Belastungsklasse (Bk0,3) die ehemaligen „schwächsten“ Bauklassen V und VI umfasst (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Belastungsklasse). Der Zustand der Straße “Bayerischer Berg“ liegt nach dem Gesamtbild, das sich bei verschiedenen Schürfungen an mehreren Stellen ergeben hat, in Bezug auf den Unterbau wie auch den frostsicheren Aufbau nur knapp unterhalb der von der Bauklasse VI verlangten Anforderungen. Angesichts des Umstands, dass der vom streitigen Vorhaben ausgelöste Verkehr zusammen mit dem bisherigen Verkehr deutlich unter der Belastung liegen wird, die eine Straße der Bauklasse VI gemeinhin auszuhalten hat, bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass in Bezug auf die bautechnischen Anforderungen bei der Straße „Bayerischer Berg“ die Voraussetzungen einer „gesicherten Erschließung“ angenommen werden können.

Zutreffend weist die Klägerin in Bezug auf den im Außenbereich verlaufenden Abschnitt der Straße „Bayerischer Berg“ zwar darauf hin, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts insofern nicht stimmig ist, als es einerseits die Privilegierung des streitgegenständlichen Vorhabens als landwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Zweifel gezogen und stattdessen eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB angenommen (S. 16, Abschn. 1 und 2 des Urteils), andererseits die geringeren Anforderungen an eine Erschließungsstraße im Außenbereich mit dem Sinn und Zweck der Privilegierung gerade von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 30.8.1985 - 4 C 48/81 - NVwZ 1986, 38) begründet hat (S. 17 oben des Urteils). Darin liegt aber kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler. Denn aus Rn. 16 und 17 des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 30.8.1985, a. a. O.) ergibt sich zwar, dass gerade land- und forstwirtschaftliche Betriebe „seit alters her“ im Außenbereich liegen und es deshalb sachwidrig wäre, an ihre Erschließung ebenso hohe technische Anforderungen zu stellen wie im innerörtlichen Bereich. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den beiden genannten Abschnitten lässt sich aber nicht entnehmen, dass diese grundsätzliche Erwägung für andere in § 35 Abs. 1 BauGB - gleichermaßen - privilegierte Vorhaben nicht gelten soll (vgl. auch NdsOVG, B.v. 17.7.2013, a. a. O.). Entscheidend ist, wie oben ausgeführt, dass die an die Sicherung der Erschließung zu stellenden Mindestanforderungen stets vom jeweiligen Vorhaben abhängen. Angesichts der Umstände, dass vorliegend der im Außenbereich liegende Abschnitt der Straße „Bayerischer Berg“ vom „Innenbereich“ bis zur Einmündung auf die Grundstücke des Beigeladenen nur etwa 180 m lang ist (vgl. den Auszug aus dem Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der Gemeinde Ahorn, Bl. 36; Bl. 244 der VG-Akte) und dieser etwa 3 m breite Weg zumindest asphaltiert ist (vgl. S. 2 unten der Niederschrift über den Augenschein vom 27.7.2012, Bl. 285 der VG-Akte), ist die Annahme einer gesicherten Erschließung auch für diesen Wegabschnitt nicht ernstlich zweifelhaft, zumal der Beigeladene für diesen Bereich ein Erschließungsangebot abgegeben hat, das nicht von vornherein als unzumutbar angesehen werden kann (vgl. Klagebegründung vom 9.5.2012, S. 14, Abschn. 3).

Die Annahme einer gesicherten Erschließung sowohl für den innerörtlich als auch den im Außenbereich liegenden Teil der Straße „Bayerischer Berg“ wird auch nicht durch die von der Klägerin vorgelegten Sachverständigenäußerungen ernstlich in Zweifel gezogen. Die darin enthaltene Prognose, wonach die Erschließungsstraße dem zu erwartenden Verkehr nicht standhalten wird, ist darauf gestützt, dass der Straßenzustand den Anforderungen der Normwerke nicht ganz entspreche. Es ist aber nicht erkennbar, dass in diesen Prognosen auch berücksichtigt worden wäre, dass diese Normwerke gerade im Außenbereich nicht schematisch angewandt werden dürfen und dass vorliegend der hinzukommende Verkehr und der damit insgesamt stattfindende Verkehr - absolut betrachtet - unterdurchschnittlich gering ist (vgl. Dipl.-Ing. Asdecker v. 26.1.2009, S. 2 unten, S. 3 oben; derselbe v. 9.8.2010, S. 2; derselbe v. 24.11.2010, S. 4). Dass der „Bayerische Berg“ auch nach Verwirklichung des streitigen Vorhabens immer noch eine insgesamt objektiv unterdurchschnittliche Verkehrsbelastung zu bewältigen hat, die z. B. der Fachbereich Tiefbau beim Landratsamt Coburg in seiner Stellungnahme vom 29. September 2010 (Bl. 356 und 357 der Beiakte) berücksichtigt hat, ist von maßgeblicher Bedeutung.

Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen entgegen der Darlegungen der Klägerin nicht im Hinblick auf die Sperrung der Straße für Verkehr über 7,5 t. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Antragsbegründung (Nr. II.3.a auf S. 17) eine Auseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt auch nicht unterlassen, sondern - sachlich und rechtlich zutreffend - ausgeführt, dass eine solche Beschränkung im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht bestand (S. 18, Abschn. 3 des Urteils), sondern erst am 19. Juni 2012 vom Gemeinderat beschlossen wurde (vgl. Bl. 226 bis 228 der VG-Akte).

1.5.2. Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin (Nr.II.5 auf S. 24 bis 32 der Antragsbegründung) auch nicht in Bezug auf die geltend gemachten unzumutbaren Geruchsimmissionen.

Insoweit hat das Verwaltungsgericht - anders als die Klägerin meint (S. 24 der Antragsbegründung) - der VDI-Richtlinie 3472 keine Bedeutung zugemessen, die ihr rechtlich nicht zukommt. Vielmehr hat es (auf S. 26 oben des Urteils) im Einklang mit der Rechtsprechung dargelegt, dass die VDI-Richtlinie 3472 rechtlich nicht verbindlich, aber von den Gerichten als „Orientierungshilfe“ oder „brauchbarer Anhalt“ für die Beurteilung von Immissionen aus Hühnerhaltungen angesehen wird. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass sich das Landratsamt - nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zu Recht und mit zutreffendem Ergebnis - auf die konkrete Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros K. vom 10. Februar 2010 gestützt hat, die auf der Basis des Berechnungsmodells der Geruchsimmission-Richtlinie (GIRL, Fassung v. 29.2.2008/10.9.2008) erstellt worden ist (S. 26 unten des Urteils).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Verwertung eines vom Bauherrn bzw. Betreiber beigebrachten Gutachtens im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht von vornherein fehlerhaft (vgl. § 13 Abs. 2 der 9. BImSchV). Im Gegenteil entspricht es der gesetzlichen Aufgabenverteilung, dass der Nachweis der für die Genehmigung nach § 6 BImSchG zu erfüllenden Voraussetzungen durch den Betreiber (vorliegend den Beigeladenen) erbracht wird. Denn er hatte die zur Prüfung nötigen Unterlagen vorzulegen (vgl. § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Soweit die Klägerin im Weiteren (S. 24, Nr. II.5.a auf S. 26 der Antragsbegründung) Einwände gegen die Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros K. auf von ihr vorgelegte gegenteilige Stellungnahmen (Dr. E. vom 14.7.2010, Dipl.-Ing. H. vom 2.4.2012) stützt, kann sie damit nicht durchdringen. Sie setzt sich in der Antragsbegründung nämlich nicht ausreichend damit auseinander, dass das Landesamt für Umwelt (LfU) die Berechnungen des Ingenieurbüros K. geprüft und hierbei die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin bzw. ihrer Sachverständigen teilweise für berechtigt erachtet, im Übrigen aber - mit nachvollziehbarer, von der Klägerin nicht substantiiert entkräfteter Begründung - als nicht zutreffend angesehen hat (vgl. S. 5 der Stellungnahme des LfU vom 16.12.2010, Bl. 425 der Beiakte). Soweit das LfU die Kritik von Dr. E. am Gutachten des Ingenieurbüros K. geteilt hat, hat es in seiner Zusammenfassung (vgl. S. 7 der Stellungnahme vom 16.12.2010) eine Überarbeitung der Berechnung unter Berücksichtigung der von ihm als verbesserungsbedürftig angesprochenen Aspekte empfohlen. Daraufhin hat das Ingenieurbüro K. eine überarbeitete Immissionsprognose vom 30. Januar 2011 nebst Anlagen (Bl. 442 ff. der Beiakte) vorgelegt, zu der das LfU wiederum eine Stellungnahme vom 16. März 2011 abgegeben hat (Bl. 470 der Beiakte). Darin hat das LfU „nach Prüfung der uns vorgelegten Unterlagen und der von Herrn K. zugesandten Zeitreihe“ sein Einverständnis „mit der Überarbeitung der Ausbreitungsrechnung und dem Ergebnis“ erklärt und damit - entgegen dem Vortrag der Klägerin - die Immissionsprognose nicht lediglich als nachvollziehbar angesehen, sondern auch eine inhaltliche Stellungnahme zum Ergebnis abgegeben, nämlich die Richtigkeit des Ergebnisses bestätigt. Dieses Ergebnis der Prognose besagte, dass die maßgeblichen Geruchswerte für ein allgemeines Wohngebiet und ein Misch- oder Dorfgebiet an den relevanten Immissionsorten eingehalten werden könnten (vgl. S. 4 der Stellungnahme des Ingenieurbüros K. vom 30.1.2011).

Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht nicht auf die - für eine andere, nur im erstinstanzlichen Verfahren beteiligte Klägerin erstellte - Stellungnahme von Dipl.-Ing. H.vom 2. April 2012 eingegangen, verfängt nicht. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass Dipl.-Ing. H. nicht nur die Immissionsprognose des Ingenieurbüros K. vom 10. Februar 2010, sondern auch dessen überarbeitete Prognose (vom 30.1.2011) und die Stellungnahmen des LfU zu den Prognosen (vom 16.12.2010 und vom 16.3.2011) vorgelegen haben. Denn Dipl.-Ing. H. bezieht sich in der Betreffangabe nur auf die „Immissionsprognose“ (Singular) des Ingenieurbüros K. und auf die Prognose von Dr. E., ohne insoweit Datumsangaben bezüglich der genannten Schriftstücke zu machen. Inhaltlich betrifft die Äußerung von Dipl.-Ing. H. u. a. das Thema des sog. „Geruchsemissionsmassenstroms“, das in der Prognose des Ingenieurbüros K. vom 10. Februar 2010 und - in kritischer Betrachtung dieser Prognose - in der Stellungnahme von Dr. E. vom 14. Juli 2010 behandelt wird, wogegen Dr. E. auf die späteren Stellungnahmen des Ingenieurbüros K. (30.1.2011) und des LfU (16.12.2010, 16.3.2011) gar nicht eingehen konnte.

Angesichts dessen war es für das Verwaltungsgericht von Rechts wegen nicht geboten, auf die Gutachten von Dr. E. und Dipl.-Ing. H. ausdrücklich einzugehen. Die Existenz des Gutachtens von Dr. E. hat das Verwaltungsgericht im Übrigen - entgegen den Darlegungen der Klägerin - nicht übersehen, sondern das Gutachten im Tatbestand des Urteils (S. 6 oben) und in den Entscheidungsgründen im Zusammenhang mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (S. 6 oben) und im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den Wetterdaten (S. 28) genannt.

Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Bezug auf die Geruchsimmissionsprognose unter Hinweis auf die von ihr behauptete Untauglichkeit der Wetterdaten geltend macht (Nr. II. 5.b auf S. 26, 27 der Antragsbegründung), ist ihr nicht zu folgen. Es kommt letztlich nicht darauf an, ob es für die zugrunde zu legenden kleinräumigen meteorologischen Bedingungen noch genauere als die verwendeten Prognosegrundlagen gibt, sondern ob letztere eine hinreichend verlässliche Vorhersage ermöglichten; dass dies vorliegend der Fall war, hat die Klägerin nicht ernstlich in Frage gestellt. An diesem Maßstab ändert sich auch dadurch nichts, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung - anders als bei Erstellung der Emissionsprognose des Ingenieurbüros K. - bei einer näher am geplanten Vorhabensstandort liegenden Wetterstation eine ausreichend lange Datenzeitreihe bestand, auf die man hätte zurückgreifen können. Ob die dortige „Windrose“ für den streitgegenständlichen Standort repräsentativ gewesen wäre, ist ungewiss (vgl. die Aussage der Mitarbeiterin Frau D. vom Landratsamt Coburg in der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2013, S .4 unten der Niederschrift). Außerdem hat das LfU überzeugend dargelegt, dass - entgegen der Darlegungen der Klägerin (S. 27 oben der Antragsbegründung) - die wesentlich höhere Lage der (vom Ingenieurbüro K. als repräsentativ herangezogenen) Wetterstation Sonneberg-Neufang deren Daten nicht zwangsläufig weniger geeignet machten als die Daten der von Dr. E. als besser geeignet angesehenen, etwa gleich hoch wie das streitige Vorhaben liegenden Station Coburg. Das LfU hat insoweit - ohne dass die Klägerin sich hiermit substantiiert auseinandersetzt - in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2010 (S. 6 unten) ausgeführt, dass durch die Lage der Station im Tal und die westlich vorgelagerte Anhöhe die verwendete meteorologische Zeitreihe eine starke Ausprägung der südlichen bis südöstlichen Richtungen aufweise und deshalb trotz der Nähe zum geplanten Standort nicht repräsentativ sein dürfte.

Auch im Hinblick auf die Inversionswetterlage (Nr. II.2.c, S. 27 der Antragsbegründung) ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Darstellung der Klägerin deren Einwände nicht übergangen, sondern sich hiermit im Urteil befasst (S. 28, Abschn. 2). Es hat Bezug genommen auf die Aussage der Vertreterin des LfU bzw. des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013, wonach das so genannte „AUSTAL-Rechenprogramm“ die insoweit zu beachtenden Windklassen 1 und 2 (zu ersteren gehörten Inversionswetterlagen) ebenso berücksichtige wie den Umstand, dass Kaltluftabströme auch in Inversionslagen häufig vorkämen (vgl. Niederschrift vom 19.7.2013, S. 4 oben), und dass der von der Klägerin aufgebotene Sachverständige Dr. E. selbst zugestanden hat, dass das Ingenieurbüro K. relativ ausführlich das Thema Kaltluftabströme behandelt hat; Dr. E. hat ausgeführt, das Ingenieurbüro K. habe die Bildungsbedingungen, die zu erwartende Mächtigkeit der Kaltluftströmungen und deren Fließrichtung plausibel und nachvollziehbar dargestellt (vgl. Dr. E. vom 14.7.2010, S. 7 unten). Die geographischen Höhenlagen der Emissionsquellen sowie der maßgeblichen Immissionsort sind vorliegend bekannt und gehören zu den Grundlagen auch einer computerprogrammgestützten Immissionsprognose. Inwiefern dies vorliegend nicht der Fall gewesen sein soll oder darüber hinaus wegen der Lage von Wohlbach in einem „Talkessel“ noch weitere Besonderheiten zwingend hätten berücksichtigt werden müssen, legt die Klägerin nicht substantiiert dar.

1.5.3. Unter Nr. II.6.a auf S. 28 und 29 der Antragsbegründung spricht die Klägerin „unzumutbare Geruchsimmissionen“ an, meint damit aber die geltend gemachte Gefährdung durch vom Geflügelmaststall ausgehende Krankheitskeime. Insoweit räumt sie ein, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 24. März 2011 - 22 B 10.2316 - DVBl 2011, 773 zu Recht ausgeführt, dass ein möglicher Zusammenhang zwischen Emission und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotenzial nicht ausreichten, um den Schutzanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auszulösen. Die Ausführungen der Klägerin sind nicht geeignet, die vom Verwaltungsgerichtshof unter Rn. 17 bis 28 des genannten Urteils (U.v. 24.3.2011, a. a. O.) dargelegten Maßstäbe in Zweifel zu ziehen. Solange der Ursachenzusammenhang zwischen potentiellen Emissionen einerseits und den Beeinträchtigungen andererseits, die bis zu ernsten Gesundheitsschäden bei manchen Menschen reichen können, derart ungewiss und wenig erforscht ist wie im Fall von Bioaerosolen, kommt allein die Anwendung des Vorsorgegrundsatzes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) in Betracht.

Die Klägerin kann auch mit ihren Einwänden, das Verwaltungsgericht habe den immissionsschutzrechtlichen Vorsorgegrundsatz nicht richtig angewandt (Nr. II.6.b und c auf S. 29 bis 32 der Antragsbegründung), nicht durchdringen. Die diesbezüglich im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigenden Rechte der Klägerin können nicht weiter reichen als die öffentlichen Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB dann nicht vorliegt, wenn eine genehmigungsbedürftige Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zulasten der Nachbarschaft hervorruft (BayVGH, U.v. 24.3.2011, a. a. O., Rn. 28). Die Klägerin hat überdies ihre Behauptung, ein Abluftfilter (der nach ihrer Ansicht unter Beachtung des Vorsorgegrundsatzes hätte eingebaut werden müssen) könne das Austreten von Mikroorganismen in die Außenluft überwiegend oder jedenfalls erheblich reduzieren, nicht substantiiert. Dazu hätte aber insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil nach bisherigem Erkenntnisstand die praktische Eignung solcher Abluftreinigungsanlagen bei der Geflügelhaltung nicht gesichert war und damit nicht dem Stand der Technik (§ 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG) entsprach (vgl. NdsOVG, B.v. 13.3.2012 - 12 ME 270/11 - NuR 2012, 718). Der insoweit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG maßgebliche „Stand der Technik“ bedeutet nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme u. a. zur Begrenzung von Emissionen zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen führt im genannten Beschluss (Rn. 31 und 32) aus, dass in Fachkreisen im allgemeinen davon ausgegangen werde, dass bei der Geflügelhaltung - anders als bei der Schweinehaltung - der Einsatz von Anlagen zur Abluftreinigung noch nicht dem Stand der Technik entspricht. Dagegen wird dem „Stand der Technik“ im Regelfall dann genügt, wenn der zu beurteilende Stall 100 Punkte im Sinn der VDI-Richtlinie 3471 vorweisen kann (vgl. NdsOVG, U.v. 10.11.2009 - 1 LB 45/08 - BauR 2010,195, Rn. 76); dies ist beim vorliegenden Stallsystem nach dem Gutachten des Ingenieurbüros K. vom 10. Februar 2010 (S. 7, 40 und 63) der Fall. Welche weitergehenden Maßnahmen - außer dem in seiner Eignung zweifelhaften Einsatz eines Abluftfilters - der Stand der Technik dem Beigeladenen abverlangen sollte, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

Die Klägerin vermag auch nicht ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in dem Sinn darzulegen, dass - wie sie meint - die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) vom 7. Juni 2010 (Bl. 220 ff. der Beiakte) untauglich sei (Nr. II.6.c auf S. 30 bis 32 der Antragsbegründung). Entgegen der Darstellung der Klägerin (S. 31 oben der Antragsbegründung) ist die Aussage, dass in Hühnerställen (insgesamt) weniger Erreger auftreten würden als in Schweineställen, nicht deswegen falsch, weil die Zahl der einatembaren Endotoxine bei der Hühnerhaltung beträchtlich höher ist als bei der Schweine- oder Rinderhaltung. Die Klägerin übersieht in ihren Darlegungen den vom LGL geschilderten ganz wichtigen Unterschied zwischen der Gefährlichkeit von Krankheitserregern in der Stallinnenluft und der viel geringeren Gefährlichkeit in der Außenluft, was u. a. auf die schwach ausgeprägte Überlebensfähigkeit vieler Keime unter normalen Wetterbedingungen zurückzuführen ist; hierauf geht die Klägerin in ihren Darlegungen nicht ein. Dass bei der Beurteilung der Gefährdung von Menschen und des daher gebotenen Schutzniveaus auf den „durchschnittlichen“ Menschen abgestellt wird, nicht etwa auf - dauernd oder zeitweilig - ungewöhnlich krankheitsanfällige Personen, entspricht der ständigen Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG und ist - soweit nicht im konkreten Einzelfall eine andere Regelung besteht - allen Regelwerken gemeinsam.

1.5.4. Die Klägerin will ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) daraus ableiten, dass die Umweltverträglichkeitsvorprüfung fehlerhaft durchgeführt und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht unterlassen worden sei. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, das Landratsamt habe insbesondere einen Abstand zwischen dem streitgegenständlichen Vorhaben und dem nächstgelegenen Immissionsort von 280 m angenommen, obwohl wesentliche Teile der Anlage (insbesondere die Mistlagerstätte) weniger als 100 m zur Wohnbebauung entfernt lägen und deshalb die Vorprüfung zur Erkenntnis hätte führen müssen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei (S. 32 der Antragsbegründung). Der Makel der zu Unrecht unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung hafte der Genehmigung selbst dann noch an und müsse zur Aufhebung führen, wenn (wie das Verwaltungsgericht allerdings zu Unrecht angenommen habe) aufgrund der in der mündlichen Verhandlung protokollierten Erklärungen des Beigeladenen und des Beklagten die Nutzung der Maschinenhalle als Mistlager nicht mehr von der streitgegenständlichen Genehmigung umfasst sei. Es gebe nämlich im Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Mastanlage prioritär geschützte Arten, aufgrund derer eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte stattfinden müssen. Damit könnte die Klägerin auch dann nicht durchdringen, wenn es sich diesbezüglich um gemeindeschützende Normen handeln würde.

Nach der - vorliegend unbestritten einschlägigen - Vorschrift des § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG i. V. m. Nr. 7.3.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (nur) dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden, und inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Der Vortrag der Klägerin lässt diesbezüglich keine Rechtsfehler hervortreten.

Zur Prüfungstiefe einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: „Nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG 2001 unterliegt ein Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn sich in der Vorprüfung herausstellt, dass das Vorhaben ‚nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung‘ erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Insoweit muss die Behörde aufgrund summarischer Ermittlungen und Bewertungen eine Prognose anstellen. Angesichts des Gesetzeswortlauts (‚Einschätzung‘ der Behörde) und wegen des Prognosecharakters der Vorprüfung ist mit dem Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass die Behörde einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum (‚Einschätzungsprärogative‘) besitzt ... Dem trägt nunmehr die durch das Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 9. Dezember 2006 (BGBl I S. 2819) eingefügte Vorschrift des § 3a Satz 4 UVPG Rechnung, nach der die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist“ (BVerwG, U.v. 7.12.2006 - 4 C 16/04 - NVwZ 2007, 576, Rn. 48). Demzufolge kommt es nur darauf an, ob erstens eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden hat und ob zweitens das Ergebnis der Vorprüfung Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt (OVG Hamburg, B.v. 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 455, Rn. 19). Die Klägerin hat hier keinen derartigen Fehler dargelegt.

In der Stellungnahme des stellvertretenden Vorsitzenden der Kreisgruppe Coburg im Landesverband Bayern des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) vom 29. April 2010 (Bl. 257 der VG-Akte) wird die durch das verstärkte Ausbringen von Gülle/Mist zu befürchtende Beeinträchtigung gefährdeter Tier- und Pflanzenarten in kartierten Feuchtbiotopen angesprochen. Diese Gefahr ist aber für das streitgegenständliche Vorhaben an seinem konkreten Standort von vornherein nicht relevant und war deshalb bei einer standortbezogenen Vorprüfung unerheblich. Umweltschäden durch falsch ausgebrachte Gülle oder Mist beruhen nämlich nicht unvermeidbar auf dem Standort der jeweiligen Anlage, deren Entfernung vom „Schadensort“ hierbei prinzipiell völlig unerheblich ist, sondern auf der Missachtung der von Rechts wegen einzuhaltenden „guten fachlichen Praxis“ in der Landwirtschaft.

Ferner ist in der Stellungnahme vom 29. April 2010 die Rede von im Umfeld der geplanten Anlage liegenden besonders geschützten Biotopen, zum Beispiel einem Feldgehölz nördlich von Wohlbach und einem Wäldchen mit Bachlauf südlich des „Geheg“ (südwestlich Schafhof), in denen Arten wie „Mittlerer Klee“ oder Wiesen-Schlüsselblume-Arten vorkämen, die empfindlich auf Stickstoffeintrag reagieren würden. Der naturnahe Baum- und Strauchbestand reagiere empfindlich auch auf den Eintrag von Ammoniak oder Nährstoffen über die Abgase von Massentierhaltung. Es sei zu befürchten, dass es zu erheblichen Stickstoffeinträgen und damit langfristig zum Absterben von Bäumen kommen könne. Auch deshalb seien detaillierte Untersuchungen nötig. In Bezug auf luftgetragene Schadstoffe ergibt sich allerdings aus den Stellungnahmen der im Genehmigungsverfahren beteiligten Fachbehörden, dass schädliche Umweltauswirkungen auf die in der Nähe des Vorhabens liegenden Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten aufgrund der errechneten Werte der Schadstoffe in der Luft und der eingehaltenen Mindestabstände nicht zu erwarten sind (vgl. LfU, Stellungnahme v. 16.12.2010, Bl. 425 der Beiakte; Bericht des Landratsamts Coburg - Fachbereich 44 - Umwelt- und Naturschutz - vom 1.7.2011 über die durchgeführte standortbezogene Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall, hierin Nr. 4.c [Bl. 633 unten, Bl. 635 unten und Bl. 636 oben]). Im Erörterungstermin vom 31. Mai 2010 gab es gleichfalls keine Hinweise auf derartige Gefährdungen (vgl. Niederschrift vom 31.5.2010 zu TOP 8, Komplex „Natur und Landschaft“, S. 16 und 17, Bl. 269 und 270 der Beiakte).

Soweit die Klägerin in der Antragsbegründung auch einen Hirschkäferbestand anspricht, den es in unmittelbarer Nähe des Geflügelmaststalls geben soll und dessen mögliche Beeinträchtigung nach Ansicht der Klägerin mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte untersucht werden müssen, ergibt sich aus dem dem Schriftsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 18. Juli 2013 beigefügten Ausdruck einer E-Mail-Korrespondenz mit dem Landratsamt, dass sich der „Hirschkäferfund“ erst am 21. Mai 2012 und damit erst nach Erlass der streitgegenständlichen Genehmigung ereignet hat. Es ist somit schon nicht dargelegt, dass es einen solchen Bestand bereits im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids gegeben hat. Auch aus den Äußerungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013, in der der Sachbearbeiter des Landratsamts von einer Unterredung mit dem für „Natura 2000“ zuständigen Sachbearbeiter des Landwirtschaftsamts über ein eventuelles Hirschkäfervorkommen auf dem Waldgrundstück FlNr. 1166 berichtet hat, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Selbst wenn es ein solches Hirschkäfervorkommen im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids gegeben hätte und dies bekannt gewesen wäre, ist nicht dargelegt, dass dies eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte nach sich ziehen müssen. Denn der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 vom Hörensagen wiedergegebenen Meinung des Sachbearbeiters des Landwirtschaftsamts zufolge könne eine mögliche Gefahr für - eventuell vorhandene - Hirschkäfer darin liegen, dass infolge von Immissionen die als Futtergrundlage dienenden Eichen im Lebensraum der Käfer absterben würden. Im Hinblick auf derartige Gefahren für die Vegetation ergibt sich allerdings aus der Stellungnahme des LfU vom 16. Dezember 2010, dass der nach dem Anhang 1 zur TA Luft, Abbildung 4, erforderliche Mindestabstand der Anlage zu empfindlichen Pflanzen- und Ökosystemen eingehalten ist. Diese Wertung stimmt mit der Einschätzung überein, die - nach der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 abgegebenen und unwidersprochenen Erklärung der Landratsamtsmitarbeiterin Frau D. - seitens des Landwirtschaftsamts im Genehmigungsverfahren vorgenommen worden sei und gelautet habe, dass aufgrund der Abstände eine Baumgefährdung nicht gegeben sei.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus den unter 1. abgehandelten Darlegungen der Klägerin (Nr. III auf S. 34 bis 36 der Antragsbegründung) nicht. Der tatsächliche Sachverhalt ist, soweit er entscheidungserheblich ist, bekannt und unter den Beteiligten nicht umstritten. Konträre Auffassungen bestehen dagegen hinsichtlich der Bewertung dieses Sachverhalts innerhalb der von Sachverständigen abgegebenen Prognosen und anderen Stellungnahmen sowie hinsichtlich der rechtlichen Würdigung. Diese Fragen lassen sich - soweit die Berufung nicht zugelassen wurde - im oben dargestellten Sinn klären. Dass es sich insgesamt um zahlreiche, jeweils nicht ungewöhnlich schwierige Gesichtspunkte handelt, die den Rechtsstreit quantitativ umfangreich und komplex machen, reicht für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aus (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 27 m. w. N.).

3. Die Berufung ist auch nicht wegen folgender unter Nr. V (S. 44 bis 47) der Antragsbegründung formulierter Fragen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

3.1. Erschließung (Fragen 1a bis 1c): In der Rechtsprechung ist - wie oben dargelegt - bereits geklärt, dass die Anforderungen, die eine Straße nach ihrem technischen Zustand für die Bejahung einer gesicherten Erschließung erfüllen muss, von dem durch das geplante Vorhaben verursachten Verkehr abhängt und dabei ggf. ein außenbereichsgemäßer Standard genügt. Welche Anforderungen sich dadurch im Einzelfall und im Detail ergeben, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

3.2. Geruch (Fragen 3a und 3b): Es bedarf keiner obergerichtlichen Klärung, dass eine Geruchsimmissionsprognose wissenschaftlich und methodisch sachgerecht, widerspruchsfrei und nachvollziehbar erstellt werden muss. Welche Parameter im Einzelnen hierbei in die Berechnung eingestellt werden müssen, ist einzelfallabhängig und nicht allgemein klärungsbedürftig oder klärungsfähig.

3.3. Bioaerosole (Fragen 4a bis 4c): Die Maßstäbe, die bei der Beurteilung etwaiger schädlicher Umweltauswirkungen im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und deren Eintrittswahrscheinlichkeit anzulegen sind, sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, wie oben dargestellt. Das Gleiche gilt für die Frage, ob sich eine Gemeinde im Rahmen der Einvernehmensprüfung im Sinne von § 36 i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auf die Einhaltung des Vorsorgegrundsatzes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlmSchG berufen kann, und zwar auch in den Fällen, in denen noch kein Grenzwert für die Gefahrenschwelle im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG besteht, und für die Frage, ob bei der Beurteilung der Gefahren für Leib und Leben auf einen „durchschnittlich anfälligen“ Menschen abzustellen ist.

3.4. Verfahren: Die insoweit formulierten Fragen lassen sich aus dem Gesetz (insbesondere nach der VwGO und in entsprechender Anwendung der ZPO) beantworten. Darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Klägerin nicht auf.

4. Die unter Nr. IV (S. 36 bis 42) der Antragsbegründung geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 und 2 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

4.1. Die Klägerin bemängelt eine nach ihrer Ansicht verfahrensfehlerhafte „innere Überzeugungsbildung“ des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die auf einer nicht tragfähigen Grundlage beruht habe (S. 36, vorletzter Abschnitt der Antragsbegründung). Sie rügt in diesem Zusammenhang die - im Weiteren von ihr ausführlich thematisierten - Ablehnungen der Beweisanträge.

4.2. Eine fehlerhafte Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 gestellten Beweisanträge ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

4.2.1. Die Ablehnung des Beweisantrags bezüglich der zu erwartenden Geruchsimmissionen (Beweisantrag Nr. II im Schriftsatz vom 16.7.2013) konnte sich nach Wegfall der Nutzung der Maschinenhalle als Mistlager nur noch auf die vom Geflügelmaststall ausgehenden Emissionen beziehen. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung damit begründet, dass durch die sachverständigen Äußerungen im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren hinreichend geklärt sei, welche Geruchsimmissionen entstünden; hierbei seien insbesondere die vorkommenden Inversionslagen berücksichtigt worden. Für diesen Fall erkennt die Rechtsprechung die Zulässigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags an, ohne dass damit gegen die Grundsätze der Überzeugungsbildung oder den Untersuchungsgrundsatz verstoßen würde (Happ, a. a. O., § 86 Rn. 39, 44 m. w. N.). Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die von der zunächst geplanten Mistlagerstätte ausgehenden Emissionen nach deren „Wegfall“ nicht mehr entscheidungserheblich sind. Diese Emissionen waren - auch nach der Formulierung des Beweisantrags („…insbesondere bezüglich der Wohnhäuser an der Straße Bayerischer Berg…“, diese Wohnhäuser liegen in unmittelbarer Nähe der Halle) und dessen Begründung (Nr. II, S. 2 unten, S. 3 oben des Schriftsatzes vom 16.7.2013) - von einiger Bedeutung für die von der Klägerin geltend gemachte, vom streitigen Vorhaben insgesamt ausgehende Geruchsbelästigung. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht - dem Landratsamt Coburg folgend - sich nicht nur auf die von der Klägerin für untauglich und fehlerhaft angesehene Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros K. vom 10. Februar 2007 gestützt hat, sondern zusätzlich auch auf die Mindestabstandsregelungen nach Nr. 5.4.7.1 Abb. 1 der TA-Luft (vgl. S. 25 des Urteils) sowie auf die VDI-Richtlinie 3472 als Orientierungshilfen (vgl. S. 25 unten, S. 26 oben des Urteils) abgestellt und die sich hieraus ergebenden Mindestabstände als eingehalten angesehen hat. Die Richtigkeit der für die Anwendung dieser Abstandsregeln erforderlichen, im Gutachten vom 10. Februar 2010 zugrunde gelegten Ausgangsfaktoren (100-Punkte-Stall, 49 GV) hat die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Zudem hat sich das Verwaltungsgericht - entgegen der Antragsbegründung - nicht allein auf das Parteigutachten des Ingenieurbüros K. gestützt, sondern auch auf schriftliche Stellungnahmen und Erklärungen des LfU; es hat sich auch mit den Einwänden von Dr. E. gegen die Immissionsprognose des Ingenieurbüros K. auseinandergesetzt (vgl. S. 27 unten, S. 28 des Urteils).

4.2.2. Den sich auf eine Keimbelastung beziehenden Beweisantrag (Nr. III im Schriftsatz vom 16.7.2013) hat das Verwaltungsgericht gleichfalls rechtsfehlerfrei abgelehnt. Beweisgegenstand ist die Behauptung, das streitige Vorhaben verursache in der Wohnbebauung von Wohlbach unzumutbare und durch technische Vorkehrungen vermeidbare Keimbelastungen. Insofern trifft der Ablehnungsgrund des Verwaltungsgerichts zu, wonach mangels gesetzlich festgelegter oder wissenschaftlich gesicherter Werte, bei deren Überschreitung Gesundheitsgefahren durch Keime bestehen, es nicht dem Tatsachenbeweis zugänglich ist, ob im konkreten Fall eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG durch Keimbelastung vorliegt. Ob und auf welche Weise die Vorsorge (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) gegen gesundheitsschädliche Keime verbessert werden kann, war nicht Gegenstand des Beweisantrags; ob der Beigeladene zu derartigen Verbesserungen verpflichtet wäre, ist keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage.

4.2.3. Verfahrensfehler bei der Ablehnung des bezüglich der Erschließungsanforderungen gestellten Beweisantrags (Nr. I im Schriftsatz vom 16.7.2013) ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin gleichfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung damit begründet, dass nach den fachlichen Stellungnahmen im bisherigen Verfahren rechtserhebliche Schäden nicht zu befürchten seien, zumal die Verkehrsbelastung im Vergleich zur jetzigen Benutzung nicht erheblich zunehme. Soweit der Beweisantrag darauf abzielte, dass der tatsächliche Zustand der Straße einer bestimmten Bauklasse nicht entspreche, ist dies - wie oben dargelegt - nicht entscheidungserheblich; es kommt allein darauf an, ob die Straße dem im konkreten Fall vom streitigen Vorhaben ausgelösten zusätzlichen Verkehr zusammen mit dem bisherigen Verkehr standhalten wird. Die auf fachliche Stellungnahmen gestützte Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dies hier der Fall ist, weil die Straße schon bislang auch Schwerlastverkehr zur Grüngutsammelstelle aushalten musste und der hinzukommende Lkw Verkehr von bis zu zwei Fahrten täglich keine erhebliche Mehrbelastung darstelle, ist nach obigen Ausführungen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

B. Der Antrag auf Zulassung hat teilweise Erfolg.

Soweit das Verwaltungsgericht bezüglich der Zulassung eines Abholungsbetriebs zur Nachtzeit und die dadurch hervorgerufenen Lärmimmissionen die Nebenbestimmung Nr. 3.1.3 der angefochtenen Genehmigung als rechtens angesehen hat, derzufolge in maximal 5 Nächten eines Kalenderjahres an den Immissionsorten IO 1 und IO 2 lediglich der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) zur Nachtzeit eingehalten werden muss, weist die Rechtssache jedenfalls besondere sachliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insofern liegt ein abtrennbarer Teil der strittigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vor. Ob die vom Landratsamt und - ihm folgend - vom Verwaltungsgericht hierfür genannten Gründe tragfähig sind, bedarf der näheren Prüfung im Berufungsverfahren. Zweifelhaft ist insbesondere die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die Frage, ob die gemästeten Tiere tagsüber oder nachts (Zweischichtbetrieb in den Schlachthöfen der die Masthähnchen abnehmenden Vertragsfirma) abgeholt würden, der rechtlichen Überprüfung entzogen sei, weil sie die betriebswirtschaftliche Organisation betreffe. Aus Nr. 7.2 Satz 3 der TA Lärm ergibt sich nämlich, dass vor einer Anhebung der Immissionsrichtwerte die zumutbare Lärmminderung durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen in Betracht zu ziehen ist. Zudem trifft der Einwand der Klägerin zu, dass ein Mitarbeiter der Vertragsfirma im Erörterungstermin vom 31. Mai 2010 erklärt hat, eine Abholung der Tiere in der Nacht sei betriebstechnisch nicht notwendig.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. April 2013 wird abgeändert.

II. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

III. Die Klägerin hat ein weiteres Zehntel der im ersten Rechtszug entstandenen Kosten sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wandte sich im ersten Rechtszug gegen eine der Beigeladenen am 27. Februar 2012 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer auch als „Speedwaybahn“ bezeichneten Anlage zur Übung und Ausübung des Motorsports.

1. Die Speedwaybahn verläuft rings um das Fußballfeld, das sich in einem der Beigeladenen gehörenden Sportstadion befindet. Dieses Stadion liegt südöstlich der durch das Stadtgebiet der Beigeladenen führenden Bundesstraße B 12 und westlich der F.Straße. Westlich des Stadions befindet sich ein Sportplatz; der Raum zwischen dem Stadion und der F. Straße wird vor allem durch Tennisplätze sowie eine Tennis- und Squashhalle eingenommen. Weiter nach Süden hin schließt sich ein Baggersee an, an dessen östlichem Ufer ein Freibad angelegt wurde.

Die Klägerin bewohnt ein auf dem ihr gehörenden Grundstück Fl.Nr. 830 stehendes Haus. Dieses Anwesen liegt in einem dreiecksförmigen Areal, das im Flächennutzungsplan der Beigeladenen als Gewerbegebiet dargestellt ist und nach Nordwesten hin durch die B 12, im Süden im Wesentlichen durch das Stadion sowie die Tennis- und Squashhalle und nach Osten hin durch die F. Straße begrenzt wird. Für dieses Gebiet besteht kein Bebauungsplan.

Durch Urteil vom 28. Januar 2010 (Az. RN 7 K 09.1668), gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde, hob das Verwaltungsgericht auf die Klage der Schwester der Klägerin hin - sie ist Eigentümerin des zwischen dem Anwesen der Klägerin und dem Stadion liegenden Grundstücks Fl.Nr. 830/2 - eine der Beigeladenen am 8. November 2007 zur „Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Übung und Ausübung des Motorsports, Speedwaybahn“ erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung einschließlich mehrerer hierzu ergangener Änderungsbescheide auf, da der zulässige Betriebsumfang in diesen Bescheiden nicht so bestimmt festgelegt worden sei, dass die Einhaltung der nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionswerte hinreichend sicher zu erwarten stehe.

2. Am 20. Dezember 2011 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt P. erneut die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Übung und Ausübung des Motorsports (Speedwaybahn).

Die Beigeladene legte ferner ein von ihr in Auftrag gegebenes, vom 14. Dezember 2011 datierendes schalltechnisches Gutachten der Fa. A. GmbH vor, das der prognostischen Ermittlung der durch die vorgesehenen Betriebszustände hervorgerufenen Geräuschimmissionen diente. Diese Untersuchung wurde u. a. in Bezug auf einen Immissionsort durchgeführt, der sich im Erdgeschoss des auf dem Grundstück Fl.Nr. 830/2 bestehenden Gebäudes an der dem Stadion zugewandten Südfassade 0,5 m vor dem dortigen, geöffneten Schlafzimmerfenster befindet. Das Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, durch die im Genehmigungsantrag als „regulärer Trainingsbetrieb“ bezeichneten Betriebszustände würden sowohl der nach der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm an dem vorgenannten Anwesen einzuhaltende Beurteilungspegel von 60 dB(A) als auch der nach der Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm zulässige Maximalpegel von 90 dB(A) nicht überschritten. Die im Genehmigungsantrag als „Trainings- und Wettkampfbetrieb“ gekennzeichneten Betriebszustände bewegten sich innerhalb der nach der Nr. 6.3 TA Lärm bei seltenen Ereignissen maßgeblichen Immissionsrichtwerte. Für den Betriebszustand „Speedway-Training mit 50 Trainingseinheiten à 1,5 min an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten“ ergebe sich an jenem Gebäude ein Beurteilungspegel von 65 dB(A) und ein Maximalpegel von 80 dB(A).

Durch Bescheid vom 27. Februar 2012 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die „Errichtung und [den] Betrieb einer Anlage zur Übung und Ausübung des Motorsports, Speedwaybahn“. Die Nr. 3.2.1.1 des Bescheidstenors lautet wie folgt:

„- Bei der Betriebsweise ‚Regulärer Trainingsbetrieb‘ darf an Werktagen zur Tagzeit außerhalb der Ruhezeiten nach Nr. 6.5 der TA Lärm alternativ nur jeweils eine der folgenden Trainingsarten durchgeführt werden:

o 60 min Schüler-Training oder

o 25 min Quad-Training oder

o 10 min Motocross-Training oder

o 30 min Schüler-Training und 5 min Motocross-Training oder

o 30 min Schüler-Training und 20 min Quad-Training.

- Bei der Betriebsweise ‚Trainings- und Wettkampfbetrieb‘, der auf der Anlage an nicht mehr als zehn Tagen eines Kalenderjahrs und nicht an mehr als zwei aufeinander folgenden Wochenenden, gemäß den Kriterien für seltene Ereignisse gemäß Nr. 7.2 der TA Lärm, durchgeführt werden darf, ist der folgende Betriebsablauf zulässig, wobei an einem Tag jeweils nur einer der folgenden Betriebszustände stattfinden darf:

o Speedway-Vereinstraining mit 50 Trainingseinheiten á 1,5 min, an maximal sechs Tagen, nur an Werktagen zur Tagzeit außerhalb der Ruhezeiten nach Nr. 6.5 der TA Lärm oder

o Speedway-Wettkampftraining mit 50 Trainingseinheiten á 1,5 min, an maximal zwei Tagen, nur an Werktagen zur Tagzeit außerhalb der Ruhezeiten nach Nr. 6.5 der TA Lärm oder

o Speedway-Wettkampf mit maximal 28 Rennläufen, einschließlich möglicher Restarts und Stechen, an maximal zwei Tagen, an Werktagen zur Tagzeit außerhalb der Ruhezeiten nach Nr. 6.5 der TA Lärm oder an Sonn- und Feiertagen zur Tagzeit außerhalb der Ruhezeiten nach Nr. 6.5 der TA Lärm.“

Die Nr. 3.2.1.4 des Bescheidstenors legt fest:

„Die eingesetzten Speedway-Motorräder, die Spezialfahrzeuge sind, dürfen ausschließlich einen Motor mit 500 cm³ Hubraum besitzen und müssen den Technischen Bestimmungen für Bahnsport des Deutschen Motor Sport Bundes e.V. DMSB, Stand 08.12.2011, und des internationalen Motorsportverbandes FIM entsprechen.

Die Speedway-Motorräder müssen mit den seit 2010 vorgeschriebenen Schalldämpfern ausgestattet sein. Ausnahmen, die sich aus anderen Regelwerken herleiten lassen, sind nicht zulässig.

Die eingesetzten Schüler-Motorräder sind Spezialfahrzeuge für Kinder der jeweiligen Altersklasse.

Die eingesetzten Quads und Motocross-Räder müssen eine Straßenzulassung besitzen.“

3. Mit der von ihr am 27. März 2012 zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage beantragte die Klägerin die Aufhebung des Genehmigungsbescheids. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dieser Bescheid verletze sie schon deshalb in ihren Rechten, weil er keine Regelungen zur Verhinderung bzw. Minimierung von Staub-, Feinstaub- und Abgasimmissionen enthalte. Wie das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom 28. Januar 2010 (Az. RN 7 K 09.1668) ausgeführt habe, handele es sich bei dem Speedway-Vereinstraining nicht um eine voraussehbare Besonderheit beim Betrieb der Anlage im Sinn der Nr. 7.2 TA Lärm, sondern um deren regelmäßigen, bestimmungsgemäßen Gebrauch, so dass diese Betriebsform nicht als „seltenes Ereignis“ zugelassen werden könne. Ob die maßgeblichen Immissionswerte an ihrem Anwesen eingehalten würden, sei im Gutachten vom 14. Dezember 2011 nicht untersucht worden. Zwar gehöre das auf dem Grundstück Fl.Nr. 830/2 stehende Haus zu den dem Stadion nächstgelegenen Gebäuden. Aufgrund von Reflexionswirkungen und Beugungseffekten, die durch ein auf dem Grundstück Fl.Nr. 521 errichtetes Bauwerk hervorgerufen würden, seien an ihrem Haus jedoch höhere Beurteilungspegel zu erwarten als an dem auf dem Grundstück Fl.Nr. 830/2 stehenden Gebäude. Außerdem seien im Rahmen jenes Gutachtens die beim Osterrennen 2009 durch Messung gewonnenen Werte im Hinblick auf zwischenzeitlich verwendete neue Schalldämpfer um knapp 5 dB(A) verringert worden. Diesen Abschlag habe man jedoch nur bei einem nachgestellten Rennbetrieb messtechnisch ermittelt, der den realen Rennbetrieb nicht widerspiegele. Rechtswidrig sei der Bescheid schließlich deshalb, weil er jedwede Summation mit anderen Geräuschen unbeachtet lasse. Auch auf den in der Nähe liegenden Tennis- und Fußballplätzen sowie auf dem zu dem Baggersee gehörenden Freizeitgelände fänden „seltene Ereignisse“ z. B. in Gestalt von Vereinsmeisterschaften, Ligaspielen und „Beachsound-Partys“ statt. Derartige Vorkommnisse dürften nach der Nr. 7.2 TA Lärm insgesamt nicht öfter als 14-mal pro Jahr auftreten.

Durch Urteil vom 11. April 2013 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 27. Februar 2012 insoweit auf, als darin unter der Nr. 3.2.1.1 ein Speedway-Vereinstraining mit mehr als zehn Trainingseinheiten à 1,5 Minuten zugelassen wurde; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Für das Speedway-Vereinstraining könnten die Ausnahmeregelung für seltene Ereignisse nach der Nr. 7.2 TA Lärm und der hierfür geltende erhöhte Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel von 70 dB(A) deshalb nicht in Anspruch genommen werden, da diese Bestimmung nicht auf eine generelle Erhöhung der zulässigen Richtwerte an einer bestimmten Anzahl von Tagen abziele; bloße Schwankungen innerhalb des Normalbetriebs der Anlage, die bei wertender Betrachtung nicht als außergewöhnliche Betriebszustände angesehen werden könnten, stellten keine „seltenen Ereignisse“ dar. Hierzu gehöre in aller Regel namentlich nicht die volle Auslastung der Anlagenkapazität. Es könne nicht als „Besonderheit“ anerkannt werden, wenn auf einer genehmigten Speedwaybahn mit Speedway-Motorrädern gefahren werde; dies entspreche vielmehr dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage. Dass sie der Ausübung des Speedway-Motorsports diene, ergebe sich auch aus der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Betriebskurzbeschreibung. Die Nutzung durch erfahrene Fahrer statt durch Sporteinsteiger stelle nach allgemeiner Verkehrsanschauung ebenfalls keine Besonderheit einer für beide Gruppen geeigneten Sportanlage dar. Nach den Angaben eines Vertreters der Fa. A. GmbH in der mündlichen Verhandlung sei jedoch mit der erforderlichen Gewissheit davon auszugehen, dass bei höchstens zehn Trainingseinheiten der nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm maßgebliche Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel von 60 dB(A) nicht überschritten werde.

4. Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung beantragt der Beklagte:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. April 2013 wird abgeändert. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

Zur Begründung macht er geltend, die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Einschränkungen des Anwendungsbereichs der Nr. 7.2 TA Lärm fänden in dieser Verwaltungsvorschrift keine Grundlage. Insbesondere könne aus dem Umstand, dass die inmitten stehende Anlage nach der Betriebskurzbeschreibung dazu bestimmt sei, der Ausübung des Speedway-Motorsports zu dienen, nicht hergeleitet werden, dass jeder Betrieb mit Speedway-Motorrädern, bei dem es sich nicht um einen Wettkampf oder ein diesem vorgelagertes Training handele, kein seltenes Ereignis darstelle. Es komme vielmehr darauf an, dass die „Besonderheiten“ eindeutig vom Normalbetrieb abgrenzbar seien. Die Unterschiede zwischen den im Rahmen des Normal- und den im Rahmen des Sonderbetriebs zulässigen Nutzungen ergäben sich mit hinreichender Bestimmtheit aus der Nr. 3.2.1.4 des Bescheidstenors. Beim Normalbetrieb dürfe nicht mit Speedway-Motorrädern im Sinn des ersten Absatzes dieser Nummer, sondern nur mit Motorrädern der Schülerklassen gefahren werden. Zudem nähmen am Speedway-Vereinstraining ausschließlich erfahrene Motorsportler teil, während der reguläre Trainingsbetrieb insbesondere der Nachwuchsförderung dienen solle.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bringt im Wesentlichen vor, auf der Anlage fänden lediglich das Speedway-Vereinstraining sowie Wettkämpfe statt. Eine Durchführung der weiteren im Bescheid vom 27. Februar 2012 genannten Betriebszustände sei nie beabsichtigt gewesen; hierzu werde es auch nicht kommen. Sie bezieht sich in diesem Zusammenhang auf einen ihrer Darstellung zufolge am 1. Februar 2014 erschienenen Zeitungsartikel, dem zufolge Funktionsträger des Motorsport-Clubs P. e.V. erklärt hätten, es gebe keine jugendlichen Fahrer mehr, und der Verein sei von 240 auf 70 Mitglieder geschrumpft. Auf Vorhalt, warum ein Nachwuchstraining trotz der insoweit bestehenden Genehmigung nicht stattfinde, gaben die Funktionsträger des Motorsport-Clubs P. e.V. ausweislich der Darstellung in diesem Zeitungsartikel an, der Aufwand „für ein paar Kinder oder Jugendliche“ sei „viel zu groß“, da für ein Training etwa 15 Helfer sowie ein Krankenwagen, Sanitäter und ein Arzt benötigt würden. Bei warmer Witterung müsse zudem für ein am Freitag einer Woche stattfindendes Training bereits am Montag mit dem Wässern der Bahn begonnen, ein Traktor besorgt werden etc.; allein die Fremdkosten für ein Training würden sich auf reichlich 700 € belaufen. Die Klägerin vertritt vor diesem Hintergrund die Auffassung, der „Trainings- und Wettkampfbetrieb“ stelle die reguläre Nutzungsform der Speedwaybahn dar; die Betriebsweise „regulärer Trainingsbetrieb“ sei nur vorgeschoben, um das für die Zulassung seltener Ereignisse notwendige Regel-Ausnahme-Verhältnis darstellen zu können. Der Regelbetrieb finde jedoch weder statt noch sei er von Anfang an gewollt gewesen.

Die Beigeladene macht geltend, wegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Speedway-Vereinstraining nicht zu erlauben, stehe nahezu die gesamte Vereinsarbeit des Motorsport-Clubs P. e.V. still. Nur das sechsmal jährlich stattfindende Speedway-Vereinstraining und der reguläre Betrieb gemeinsam stellten für diesen Verein eine „tragfähige Zukunftsvision“ dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof und die vom Beklagten hierbei übergebenen Unterlagen, ferner auf die dem Verwaltungsgericht mit Schreiben des Landratsamts vom 30. März 2012 und vom 7. März 2013 übersandten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die das Speedway-Vereinstraining betreffende Regelung in der Nr. 3.2.1.1 des Bescheids vom 27. Februar 2012 zu Unrecht teilweise aufgehoben. Dieser behördliche Ausspruch ist jedoch in vollem Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn das Speedway-Vereinstraining erfüllt jedenfalls die Voraussetzungen, die an „seltene Ereignisse“ im Sinn der Nr. 7.2 TA Lärm zu stellen sind.

1. Zum einen liegen im vorliegenden Fall voraussehbare Besonderheiten des Betriebs der strittigen Anlage vor.

1.1 Das Verwaltungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass es für die Inanspruchnahme der Vergünstigung, die sich aus dieser Bestimmung ergibt, nicht genügt, dass die von einer Anlage ausgehenden Geräusche sich innerhalb des durch die Nr. 6.3 TA Lärm gezogenen Rahmens halten. Denn die Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm verlangt über die Wahrung dieser Erfordernisse hinaus, dass eine Überschreitung der ansonsten einzuhaltenden Richtwerte (sie ergeben sich grundsätzlich aus der Nr. 6.1 TA Lärm) auf „voraussehbaren Besonderheiten“ beim Betrieb der Anlage beruht. Zutreffend wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Nr. 7.2 TA Lärm - wie namentlich aus den Sätzen 1 und 3 des Absatzes 2 dieser Bestimmung hervorgeht - das Anliegen zugrunde liegt, einen gerechten Ausgleich zwischen den Belangen der Nachbarschaft der emittierenden Anlage und dem Wunsch des Anlagenbetreibers zu schaffen, diese fallweise auch unter Überschreitung der grundsätzlich einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nutzen zu können (OVG NRW, B.v. 3.5.2012 - 8 B 1458/11 u. a. - UPR 2012, 446/451).

Allerdings bedarf es im Anwendungsbereich der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm nicht stets eines Vorkommnisses mit „Eventcharakter“, um die an die Nr. 7.2 TA Lärm geknüpften Rechtsfolgen auszulösen. Unbeschadet der nach der Nr. 7.2 TA Lärm zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen reicht für die Bejahung des im Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandsmerkmals der „voraussehbaren Besonderheit“ vielmehr jede dem Grunde nach prognostizierbare Abweichung von den ansonsten anzutreffenden Betriebsmodalitäten der Anlage aus, die nach außen hin hervortritt und die mit der Erzeugung einer größeren Lärmfracht einhergeht, als sie für den Anlagenbetrieb ansonsten kennzeichnend ist. Es kann sich dabei z. B. um den Einsatz besonderer Maschinen handeln, aber auch um eine besondere Art des Betriebs der üblicherweise eingesetzten Maschinen.

Das Erfordernis, dass es zu für Außenstehende wahrnehmbaren Modifizierungen im Betriebsablauf kommen muss, die für ein höheres Maß an Geräuschentwicklung ursächlich sind, erscheint geboten, um das Vorhandensein objektiver, verifizierbarer Anknüpfungspunkte für die weitere durch die Nr. 7.2 TA Lärm vorgeschriebene Prüfung sicherzustellen. So ist z. B. zu prüfen, ob die sich aus Nr. 6.1 TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte auch bei Beachtung des Standes der Lärmminderungstechnik nicht eingehalten werden könnten und ob ferner organisatorische oder betriebliche Lärmminderungsmöglichkeiten im Sinn der Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm bestehen (vgl. hierzu Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Nr. 7.2 Rn. 23; ähnlich Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, TA Lärm Rn. 23). Andererseits erlaubt gerade der Umstand, dass mit der Bejahung einer „voraussehbaren Besonderheit“ im Sinne der Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm noch nicht feststeht, ob der Anlagenbetreiber zu einer Überschreitung der ansonsten einzuhaltenden Immissionswerte berechtigt ist, diese Befugnis vielmehr von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen, namentlich vom Resultat einer Abwägung seiner Interessen mit den Belangen der Nachbarschaft abhängt (vgl. Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm), der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ein vergleichsweise weit gefasstes Begriffsverständnis zugrunde zu legen.

1.2 Das Speedway-Vereinstraining weist gegenüber den unter dem ersten Spiegelstrich der Nr. 3.2.1.1 des Bescheidstenors erwähnten, „regulären“ Betriebsformen der Anlage die erforderliche Besonderheit im Sinn des vorstehend entwickelten Verständnisses der Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm auf. Sie besteht darin, dass bei diesem Training die in den beiden ersten Absätzen der Nr. 3.2.1.4 des Bescheidstenors erwähnten „Speedway-Motorräder“ zu verwenden sind.

Solche Motorräder weisen eine Mehrzahl technischer Besonderheiten auf, die sie von anderen Zweiradfahrzeugen in signifikanter Weise unterscheiden. Maßgeblich sind insofern die für Speedway-Motorräder geltenden Vorgaben nationaler und internationaler Motorsportverbände, deren Einhaltung der Beigeladenen durch die Nr. 3.2.1.4 des Bescheidstenors verbindlich aufgegeben wurde. Derartige Fahrzeuge werden sonst bei keiner der Betriebsformen eingesetzt, die nach dem ersten Spiegelstrich der Nr. 3.2.1.1 des Bescheidstenors als Normalbetrieb der Anlage zulässig sind. Für das Quad- und das Motocross-Training bedarf dies keiner näheren Darlegung. Ausweislich der Niederschrift über die im ersten Rechtszug durchgeführte mündliche Verhandlung (vgl. den zweiten Absatz auf der dortigen Seite 2) stimmten die Beteiligten bereits damals darin überein, dass auch im Rahmen des Schüler-Trainings die in der Nr. 3.2.1.4 beschriebenen Speedway-Motorräder nicht verwendet werden. Der erste Vorsitzende des Motorsport-Clubs P. e.V. hat seinerzeit vielmehr dargelegt, dass das Schüler-Training mit Motorrädern durchgeführt wird, deren Hubraum je nach Klasse („Schüler A“, „Schüler B“ und „Schüler C“) 50, 125 oder 250 cm³ umfasst (vgl. Seite 2 unten der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11.4.2013). Der Beklagte hat damals ausgeführt, der Bescheid vom 27. Februar 2012 sei in diesem Sinne zu verstehen; die Beigeladene hat bekräftigt, auch sie gehe von einer solchen Gegebenheit aus (vgl. dazu ebenfalls Seite 2 unten der gleichen Niederschrift). Dass Fahrer, die den Klassen A, B oder C der „Schüler“ (bzw. der „Junioren“) zugeordnet werden, bei der geregelten Sportausübung Motorräder benutzen, die nur über Hubräume von 50, 125 oder 250 cm³ verfügen, ergibt sich auch aus den Abläufen bei der motorsportlichen Veranstaltung, die am 19. April 2014 im Stadion der Beigeladenen stattgefunden hat (vgl. die diesbezüglichen Angaben auf Seite 5 des sich auf dieses Ereignis beziehenden Prognosegutachtens der Fa. A. GmbH vom 12.3.2014, Bl. 91 der VGH-Akte). Für das Speedway-Vereinstraining fordert die Nr. 3.2.1.4 des Bescheidstenors demgegenüber den Einsatz von Motorrädern mit einem Hubraum von 500 cm³.

Dieser Unterschied ist nicht nur theoretischer Natur; er wirkt sich vielmehr in gewichtiger Weise auf die Höhe der von der Anlage ausgehenden Emissionen aus. Die von der Fa. A. GmbH am 25. Juni 2004 bei einer Trainingsveranstaltung im Stadion der Beigeladenen durchgeführten Messungen zeitigten ausweislich der Tabelle 3 des hierüber am 10. August 2004 erstellten Messberichts folgende Ergebnisse:

Art und Zahl der Fahrer bzw. Fahrzeuge

Messdauer

(in Sekunden)

Leq

(Messort

)

LAFTeq

(Messort

)

Lmax

(Messort

)

Leq

(Messort

)

LAFTeq

(Messort

)

Lmax

(Messort

)

Leqk

(Messort

)

LAFTeqk

(Messort

)

8 Schüler

342

72,5

76,6

83,7

62,8

66,0

72,7

60,8

63,6

5 (4) Speedway-Maschinen

353

81,4

87,1

98,2

71,4

77,4

85,9

71,2

77,3

Leqk: fremdgeräuschkorrigierter Mittelungspegel

LAFTeqk: fremdgeräuschkorrigierter Taktmaximal-Mittelungspegel

Alle vorbezeichneten Pegelwerte sind in dB(A) angegeben.

Diese Übersicht zeigt, dass selbst das gleichzeitige Training von (annähernd) doppelt so viel Schülern wie von Personen, die synchron Speedway-Motorräder benutzten, Geräuschpegel hervorrief, die im Durchschnitt ca. 10 dB(A) unter den Immissionen lagen, die durch den Trainingsbetrieb von Speedway-Motorrädern verursacht wurden.

Dass Trainingsläufe mit Speedway-Motorrädern, die über einen Hubraum von 500 cm³ verfügen, mit einer deutlich höheren Geräuschentwicklung einhergehen, als das bei einem Training mit Motorrädern der Fall ist, die kleinere Hubräume aufweisen, hat sich auch am 19. April 2014 bestätigt (vgl. den ersten Absatz im Abschnitt 5.1 des am 8.7.2014 über die damalige Veranstaltung erstellten Messberichts der Fa. A. GmbH), wenngleich die aus jenem Anlass festgestellten Unterschiede - allen erkennbaren Umständen nach bedingt durch die zwischenzeitlich obligatorische Ausstattung von Speedway-Motorrädern der 500-cm³-Klasse mit verbesserten Schalldämpfern - kein ähnlich hohes Ausmaß wie im Jahr 2004 mehr erreichten (vgl. die auf den Seiten 7 und 10 des letzterwähnten Messberichts abgedruckten Tabellen, soweit sich diese auf den Trainingsbetrieb beziehen). Sollten die unterschiedlich hohen Geräuschemissionen eines Trainings mit Speedway-Motorrädern der 500-cm³-Klasse im Vergleich zu den Fahrzeugen, die aus demselben Anlass von als „Schüler“ bezeichneten Personen verwendet werden, auch auf Abweichungen im Fahrverhalten beider Gruppen beruhen, so würde das den Befund zusätzlich bekräftigen, dass sich das Speedway-Training von den im ersten Spiegelstrich der Nr. 3.2.1.1 des Bescheidstenors erwähnten Betriebsformen - auch was die damit jeweils einhergehende Lärmentwicklung anbetrifft - äußerlich erkennbar abhebt. Gewisse Abweichungen im Fahrverhalten ergeben sich zwangsläufig durch die Zweckbestimmung des Speedway-Vereinstrainings, die Trainierenden bestmöglich auf bevorstehende nationale und internationale Wettkämpfe vorzubereiten.

1.3 Der Bejahung einer solchen voraussehbaren Besonderheit steht es nicht entgegen, dass die verfahrensgegenständliche Anlage im Betreff des Bescheids vom 27. Februar 2012 und in der Nr. 1 des Bescheidstenors als „Speedwaybahn“ bezeichnet wird. Diese Wortwahl hat nicht zur Folge, dass alle Betätigungen, die sich als Ausübung des Speedwaysports darstellen, von Rechts wegen dem Normalbetrieb der Anlage zugeordnet werden müssen und es sich bei ihnen nicht um seltene Ereignisse im Sinn der Nr. 7.2 TA Lärm handeln kann. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass auch Formen des Anlagenbetriebs, hinsichtlich derer die Vergünstigungen eingreifen sollen, die sich aus der letztgenannten Bestimmung ergeben, von einer ggf. erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mitumfasst sein müssen. Ist das nicht der Fall und stellt eine solche Nutzung auch keine nur „unwesentliche“ Änderung im Sinn von § 15 BImSchG dar, besitzt sie keinen Anspruch auf lärmschutzrechtliche Privilegierung; sie hat vielmehr zu unterbleiben. Auch bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtigen Anlagen steht es der Bejahung eines „seltenen Ereignisses“ im Sinn der Nr. 7.2 TA Lärm nicht entgegen, wenn sich das Vorkommnis, für das die nach dieser Bestimmung ggf. zulässigen erhöhten Immissionswerte in Anspruch genommen werden, seiner Art nach innerhalb des Rahmens bewegt, der durch die allgemeine Zweckbestimmung der Anlage vorgegeben ist (vgl. z. B. VG Aachen, B.v. 11.6.2010 - 6 L 204/10 - juris Rn. 33 ff. für die Geräusche, die bei dem - pro Jahr an ein und derselben Stelle in der Regel nicht öfter als zehnmal erforderlichen - Einsatz eines der Hagelbekämpfung dienenden Schockwellengenerators auftreten: ferner - allerdings mit Blickrichtung auf § 5 Abs. 5 und Nr. 1.5 des Anhangs der 18. BImSchV - OVG NRW, B.v. 18.3.2011 - 2 A 2581/09 - juris Rn. 30 ff. für dem Aufstieg in eine höhere Liga dienende Fußballspiele sowie im Rahmen dieser Liga stattfindende Montagsspiele in einem Fußballstadion; VGH BW, U.v. 8.11.2000 - 10 S 2317/99 - NVwZ 2001, 1184/1186 in Bezug auf nächtliche Ernteeinsätze im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs, die wegen der in der Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm getroffenen Regelung freilich nur zur Gewinnung von Anhaltspunkten anhand der Nr. 7.2 TA Lärm beurteilt werden können). Auf den Umstand, dass sowohl der Betreff des Bescheids vom 27. Februar 2012 als auch dessen Nr. 1 sich nicht mit der schlagwortartigen Umschreibung der Zweckbestimmung der verfahrensgegenständlichen Anlage als „Speedwaybahn“ begnügen, sondern dass dieser Begriff jeweils nur ergänzend zu der umfassenderen Charakterisierung des Genehmigungsgegenstandes als „Anlage zur Übung und Ausübung des Motorsports“ hinzutritt, ist bei alledem nur zusätzlich hinzuweisen.

2. Das Landratsamt ging im Ergebnis zutreffend davon aus, dass der Klägerin die mit dem Speedway-Vereinstraining einhergehenden Geräuschimmissionen auf der Grundlage der in der Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm aufgestellten Kriterien zugemutet werden können.

Die Klägerin bezweifelt zwar die Sinnhaftigkeit eines Speedway-Vereinstrainings, das nur 6 Mal im Jahr stattfinden darf, und folgert daraus wohl eine Minderung des Gewichts der hier abzuwägenden Belange des Anlagenbetreibers. Der Verwaltungsgerichtshof folgt dem deshalb nicht, weil sich hier jedenfalls in der Zusammenschau mit Trainingsmöglichkeiten auf anderen Anlagen eine greifbare Verbesserung der Trainingsmöglichkeiten ergibt.

Hierfür spricht zunächst, dass sowohl die Beurteilungs- als auch die Spitzenpegel, die durch diese Betriebsform an ihrem Anwesen hervorgerufen werden, jeweils erheblich unter den nach der Nr. 6.3 TA Lärm zulässigen Werten liegen. Berücksichtigt werden muss hierbei vor allem, dass bereits die Immissionswerte, die in Abschnitt 4.6 des Gutachtens vom 14. Dezember 2011 in Bezug auf das Wohnhaus der Schwester der Klägerin als Folge der Speedway-Vereinstrainings prognostiziert wurden, die nach der Nr. 6.3 TA Lärm zulässige Geräuschbelastung bei weitem nicht ausschöpfen. Am Wohngebäude der Klägerin sind nach der auch aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls dem Grunde nach zutreffenden Ausarbeitung der Fa. A. GmbH vom 6. August 2012 nochmals deutlich niedrigere Lärmpegel zu erwarten.

In gleichgerichtetem Sinn wirkt es sich aus, dass auch die Geräusche, denen sich die Klägerin durch den im ersten Spiegelstrich der Nr. 3.2.1.1 des Bescheidstenors zugelassenen Normalbetrieb der Anlage ausgesetzt sieht, signifikant sowohl hinter dem nach der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm maßgeblichen Beurteilungs- als auch hinter dem nach der Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm zulässigen Maximalpegel zurückbleiben. Das gilt umso mehr, als auch insoweit ein Abzug von den in den Abschnitten 4.1 bis 4.5 des Gutachtens vom 14. Dezember 2011 für das Anwesen der Schwester der Klägerin prognostizierten Werten vorzunehmen ist. Ebenfalls nicht voll ausgeschöpft wird nach dem gleichen Gutachten bereits am Anwesen der Schwester der Klägerin (und damit erst recht am Wohngebäude der Klägerin selbst) der bei seltenen Ereignissen zulässige erhöhte Beurteilungspegel durch die im zweiten Spiegelstrich der Nr. 3.2.1.1 des Bescheidstenors außerdem zugelassenen Betriebsarten „Speedway-Wettkampftraining“ und „Speedway-Wettkampf“.

Unbillig hintangesetzt wird das Ruhebedürfnis der Klägerin durch die Zulassung eines maximal sechsmal pro Jahr erlaubten Speedway-Vereinstrainings ferner deshalb nicht, weil diese Betriebsform - ebenso wie der gesamte Normalbetrieb und das Speedway-Wettkampftraining - nur an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten stattfinden darf, und weil selbst an den beiden Sonn- oder Feiertagen, an denen der Bescheid vom 27. Februar 2012 die Durchführung von Speedway-Wettkämpfen erlaubt, die Ruhezeiten hiervon ausgenommen sind.

Der Stand der Technik zur Lärmminderung wurde vom Landratsamt beachtet; die Ausstattung der Speedway-Motorräder mit Schalldämpfern ist ausnahmslos vorgeschrieben. Mehr kann insofern nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Erkenntnissen nicht erreicht werden.

Den sich aus der Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm ergebenden Anforderungen hat das Landratsamt zudem dadurch Rechnung getragen, dass der Beigeladenen unter den Nrn. 3.2.1.5 bis 3.2.1.7 sowie 3.2.1.9 des Bescheidstenors eine Mehrzahl technischer bzw. organisatorischer Lärmminderungsmaßnahmen aufgegeben wurden. Mehr kann insofern nicht erreicht werden; die Klägerin hat diesbezüglich nichts vorgetragen und auch der Verwaltungsgerichtshof sieht insofern keine weiteren Möglichkeiten.

3. Mit dem Vorbringen, der unter dem ersten Spiegelstrich der Nr. 3.2.1.1 des Bescheidstenors erwähnte Normalbetrieb der Anlage finde weder gegenwärtig statt noch werde er künftig ausgeübt werden, kann die Klägerin im Berufungsverfahren nicht durchdringen. Dasselbe gilt für den Einwand, diese Betriebsform sei von Anfang an nicht gewollt gewesen und nur vorgeschoben worden, um ein für die Zulassung „seltener Ereignisse“ notwendiges Regel-Ausnahme-Verhältnis darstellen zu können.

Zu diesem Vorbringen ist vorab anzumerken, dass die bloße Nichtausnutzung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als solche die Rechtswidrigkeit desjenigen Genehmigungsteils, in dem - gestützt auf die Nr. 7.2 TA Lärm - ein mit höheren Geräuschimmissionen einhergehender Anlagenbetrieb gestattet wird, schon deshalb nicht nach sich ziehen kann, weil eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur „erlaubenden“ Charakter besitzt und ihr Empfänger durch sie nicht verpflichtet wird, die genehmigte Anlage tatsächlich zu errichten und zu betreiben (vgl. z. B. Scheuing/Wirths in GK-BImSchG, Stand Dezember 2007, § 18 Rn. 30).

Ob die Rechtmäßigkeit desjenigen Teils einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, durch die - gestützt auf die Nr. 7.2 TA Lärm - ein die nach der Nr. 6.1 TA Lärm grundsätzlich einzuhaltenden Immissionswerte nicht wahrender Anlagenbetrieb bei seltenen Ereignissen zugelassen wird, dann abweichend von dem Vorgesagten zu beurteilen wäre, falls der genehmigte Normalbetrieb von vornherein nicht ernstlich gewollt wird, sondern die Anlage überhaupt nur in dem nach der Nr. 7.2 TA Lärm zulässigen Umfang genutzt werden soll (und genutzt wird), kann hier dahinstehen. Sollte nämlich derjenige Teil der Genehmigung, der sich auf den Normalbetrieb bezieht, dann rechtswidrig sein, wenn eine solche Anlagennutzung allein deshalb zugelassen wurde, um damit eine - vermeintlich oder tatsächlich - erforderliche Voraussetzung für die Gestattung des Anlagenbetriebs im Rahmen „seltener Ereignisse“ zu schaffen, so wäre dem Verwaltungsgerichtshof die Berücksichtigung dieser Gegebenheit im vorliegenden Fall verwehrt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Genehmigung des Normalbetriebs würde sich für den Fall, dass ein derartiger rechtlicher Zusammenhang besteht, als Vorfrage im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zulassung der Anlagennutzung im Rahmen seltener Ereignisse stellen. Ist ein Verwaltungsakt, der einen für die Rechtmäßigkeit eines anderen Verwaltungsakts vorgreiflichen Gesichtspunkt regelt, in Bestandskraft erwachsen, so dürfen die durch diesen unanfechtbaren Verwaltungsakt geregelten Fragen später zwischen den gleichen Beteiligten nicht mehr erneut anhand der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden; die im bestandskräftigen Verwaltungsakt getroffene Regelung ist zumindest in einer solchen Fallgestaltung vielmehr - unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit - ungeprüft dem daran anknüpfenden Verwaltungsakt zugrunde zu legen (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 46 m. w. N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bestandskraft des erstgenannten Verwaltungsakts - wie hier - darauf beruht, dass eine gegen ihn erhobene Anfechtungsklage unanfechtbar abgewiesen wurde und die Rechtskraft dieser gerichtlichen Entscheidung auch zwischen den Beteiligten des Verfahrens wirkt, in dem über die Rechtmäßigkeit des anderen Verwaltungsakts zu befinden ist: Die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung verhindert in solchen Fällen, dass der Verwaltungsakt, der Gegenstand des unanfechtbar gewordenen Urteils war, von den gleichen Beteiligten - sei es auch nur inzidenter - erneut zur Überprüfung gestellt wird (Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Januar 2012, § 121 Rn. 27; Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 121 Rn. 79). Denn die sich aus § 121 Nr. 1 VwGO ergebende Bindungswirkung einer unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung tritt auch dann ein, wenn die rechtskräftige Zu- oder Aberkennung eines prozessualen Anspruchs (im vorliegenden Fall: des von der Klägerin im ersten Rechtszug geltend gemachten Verlangens auf Aufhebung u. a. des ersten Spiegelstrichs der Nr. 3.2.1.1 des streitgegenständlichen Bescheids) für einen anderen, zwischen denselben Beteiligten streitigen prozessualen Anspruch (hier: für die Forderung der Klägerin, es bei der erstinstanzlich erfolgten Teilaufhebung der Genehmigung des Speedway-Vereinstrainings zu belassen) vorgreiflich sein sollte (BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137/142).

Selbst wenn zum einen ein Normalbetrieb der Anlage tatsächlich nicht ernstlich gewollt war und ein solcher Umstand zum anderen einen rechtlichen Makel der sich auf diese Betriebsform beziehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach sich zieht, wäre dies in der vorliegenden prozessualen Konstellation nur erheblich, falls die Genehmigung des Normalbetriebs nichtig sein sollte. Nichtigkeitsgründe im Sinn von Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG liegen aber nicht vor; insbesondere könnte selbst dann keine Rede davon sein, die unter dem ersten Spiegelstrich der Nr. 3.2.1.1 des Bescheidstenors getroffene Regelung verstoße gegen die guten Sitten (Art. 44 Abs. 2 Nr. 6 BayVwVfG), wenn in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen sein sollte, die Beigeladene habe eine solche Betriebsform nur beantragt, um eine Zulassung des Betriebs der Speedwaybahn auf der Grundlage der Nr. 7.2 TA Lärm zu ermöglichen, und das Landratsamt habe die Genehmigung hierfür ausschließlich zum diesem Zweck erteilt. Ein Sittenverstoß läge darin nicht, denn wird für eine Anlage eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt, die sowohl einen Normalbetrieb als auch eine Nutzung im Rahmen seltener Ereignisse umfasst, unterbleibt der Normalbetrieb nach den (ggf. von Anfang an gehegten) Plänen des Genehmigungsempfängers jedoch, so wirkt sich das ausschließlich zugunsten der immissionsbetroffenen Nachbarschaft aus. An der fehlenden Verwerflichkeit einer solchen Handlungsweise würde sich vor diesem Hintergrund selbst dann nichts ändern, falls auch der Genehmigungsbehörde bewusst gewesen sein sollte, dass die immissionsschutzrechtliche Zulassung des Normalbetriebs allein zu dem Zweck beantragt wurde, die Anlage höchstens zehnmal pro Jahr in den durch die Nr. 7.2 TA Lärm vorgegebenen Grenzen nutzen zu können. Zudem stellt es jedenfalls dann ein grundsätzlich legitimes Verhalten dar, wenn ein Anlagenbetreiber sich eine „überschießende“, d. h. für die von ihm eigentlich verfolgten Ziele u. U. nicht erforderliche Berechtigung zuerkennen lässt, wenn rechtlich ungewiss ist, ob er sein Anliegen auch ohne diese zusätzliche Befugnis verwirklichen kann, und das Mehr an zuerkannter Berechtigung mit keiner Verletzung von Gemeinwohlinteressen oder Belangen Dritter einhergeht. Hinsichtlich der isolierten, d. h. nicht mit der Genehmigung eines Normalbetriebs einhergehenden Zulassung von seltenen Betriebsereignissen kann nach der bisherigen Entwicklung von Rechtsprechung und Lehre eine solche Ungewissheit bejaht werden.

Ein der Beigeladenen ggf. fehlender Wille, die Speedwaybahn für jene Betriebsformen zu nutzen, die unter dem ersten Spiegelstrich dieser Nr. zusammengefasst sind, stünde der Ernstlichkeit ihres Willens, auch für den Normalbetrieb eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erlangen, auch deshalb nicht entgegen, weil die Beantragung einer solchen Genehmigung angesichts der fehlenden Verpflichtung, von ihr Gebrauch zu machen, nicht ohne weiteres die konkludente Erklärung beinhaltet, der Betrieb werde im beantragten Umfang tatsächlich durchgeführt werden.

4. Nicht zu folgen ist dem im Berufungsverfahren ausdrücklich aufrechterhaltenen Einwand der Klägerin, die Genehmigung eines sechsmaligen Speedway-Vereinstrainings pro Jahr lasse unberücksichtigt, dass in der Umgebung zahlreiche weitere, mit erheblichen Geräuschentwicklungen einhergehende „seltene Ereignisse“ stattfänden.

Nach der Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 3 TA Lärm sind unzumutbare Geräuschbelästigungen in der Regel dann anzunehmen, wenn auch durch seltene Ereignisse, zu denen es bei anderen Anlagen kommt, Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach der Nr. 6.1 TA Lärm verursacht werden können, und solche Überschreitungen am selben Einwirkungsort an insgesamt mehr als 14 Kalendertagen eines Jahres auftreten. Beruhen derartige Richtwertüberschreitungen ausschließlich auf dem Betrieb von Sportanlagen, erhöht sich die Zahl der von den Betroffenen hinzunehmenden seltenen Ereignisse nach der Nr. 1.5 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung auf 18. Sind „seltene Ereignisse“ Anlagen zuzuordnen, deren akustische Auswirkungen anhand unterschiedlicher Regelwerke zu beurteilen sind, muss sich die Festsetzung der zulässigen Zahl derartiger Vorkommnisse an den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme ausrichten (BVerwG, U.v. 16.5.2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167/1169).

Die Zulassung des Speedway-Vereinstrainings in einem geringerem Umfang als an sechs Werktagen wäre danach nur veranlasst gewesen, wenn zum einen festgestanden hätte, dass das zulässige Kontingent an Vorkommnissen, zu deren Gunsten die Privilegierung für „seltene Ereignisse“ eingreift, bereits ausgeschöpft war und zum anderen keine Möglichkeit bestünde, aus Anlass derartiger sonstiger Vorkommnisse Anordnungen zu erlassen, die auf die Einhaltung der zulässigen Zahl seltener Ereignisse abzielen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat in Abschnitt 2.2.4 der Klagebegründung vom 20. April 2012 insoweit zunächst vorgebracht, anlässlich von Vereinsmeisterschaften, die auf den in der Umgebung liegenden Tennisplätzen stattfänden, seien seltene Ereignisse „zu erwarten“. Sollten sie tatsächlich stattfinden, sollten hierbei - zweitens - die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV zulässigen Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden können, und sollte - drittens - dadurch das zulässige Kontingent „seltener Ereignisse“ überschritten werden, so stünde nichts entgegen, diesem Umstand durch immissionsschutzrechtliche Anordnungen gegenüber dem Veranstalter der Tennismeisterschaften Rechnung zu tragen. Gleiches gälte, falls auf dem Gelände, das an den südlich liegenden Baggersee angrenzt, erneut „Events“ stattfinden sollten mit Geräuschimmissionen jenseits der Grenzen der Nr. 6.1 TA Lärm bzw. der Nr. 4.1 Buchst. c der insoweit ggf. als Beurteilungshilfe heranziehbaren Freizeitlärm-Richtlinie (NVwZ 1997, 469 ff.).

Bei den in Abschnitt 2.2.4 der Klagebegründung vom 20. April 2012 außerdem erwähnten Fußballspielen, die im Rahmen des normalen Ligabetriebs regelmäßig im Stadion der Beigeladenen abgehalten werden (vgl. die in der mündlichen Verhandlung am 5.2.2015 diesbezüglich übergebene Zusammenstellung), handelt es sich demgegenüber bereits nicht um seltene Ereignisse im Sinn der in Abschnitt 1 der Entscheidungsgründe dieses Urteils vorgenommenen Begriffsbestimmung. Denn das zumeist im Abstand von zwei bis drei Wochen stattfindende Aufeinandertreffen der ersten und zweiten Mannschaft des örtlichen Fußballvereins mit Mannschaften, die in einer vergleichbaren Ligaklasse spielen, stellt mangels signifikanter, nach außen hin hervortretender und mit erhöhter Geräuschentwicklung verbundener Abweichungen von den Nutzungen, die auf dem Fußballfeld eines solchen Stadions ansonsten ausgeübt werden, keine „Besonderheit“ von der Art dar, wie sie in der Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm vorausgesetzt wird. Fußballspiele, die in einem Stadion abgehalten werden, das der Durchführung von Wettkämpfen in dieser sportlichen Disziplin dient, können vielmehr nur dann als „Besonderheiten“ im Sinn dieser Bestimmung angesehen werden, wenn es sich um lediglich punktuell auftretende Ereignisse handelt, die sich für den heimischen Verein und seine Anhängerschaft im Vergleich zum regelmäßigen Spielbetrieb als außergewöhnlich darstellen und mit einem überdurchschnittlichen Publikumsaufkommen verbunden sind (vgl. OVG NRW, B.v. 18.3.2011 - 2 A 2581/09 - juris Rn. 31 ff. zu § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV). Abgesehen davon sähe § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV auch bei seltenen Ereignissen nur ein Absehen von Betriebszeitbeschränkungen vor, nicht aber von baulichen, technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, soweit diese verhältnismäßig sind (vgl. auch Ketteler, NVwZ 2002, 1070/1074). Daher könnte z. B. der von der Klägerin beanstandete Einsatz von Lautsprechern Gegenstand behördlicher Überprüfungen sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit, die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene auch im zweiten Rechtszug keinen Antrag gestellt hat und sie damit ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen ist.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass

1.
die Masthühner entweder ständig Zugang zu Futter haben oder portionsweise gefüttert werden;
2.
die Fütterung frühestens zwölf Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin eingestellt wird;
3.
alle Masthühner ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben, die zum Picken, Scharren und Staubbaden geeignet ist;
4.
in allen Masthühnerställen während der Lichtstunden die Lichtintensität mindestens 20 Lux, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt, wobei mindestens 80 vom Hundert der Masthühnernutzfläche ausgeleuchtet sein müssen, und, mit Ausnahme von Masthühnerställen nach § 18 Absatz 5 Satz 2, natürliches Tageslicht einfällt;
5.
spätestens ab dem siebten Tag nach der Einstallung der Masthühner und bis zu drei Tagen vor dem voraussichtlichen Schlachttermin ein 24-stündiges Lichtprogramm betrieben wird, das sich am natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus orientiert und mindestens eine sechsstündige ununterbrochene Dunkelperiode gewährleistet, wobei Dämmerlichtperioden nicht berücksichtigt werden;
6.
Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten, die mit den Masthühnern in Berührung kommen, nach jeder vollständigen Stallräumung gereinigt und desinfiziert werden;
7.
nach der vollständigen Räumung eines Masthühnerstalls sämtliche Einstreu entfernt und der Stall vor der Neubelegung mit sauberer Einstreu versehen wird.
Eine zeitweise Einschränkung der Lichtintensität oder die vorübergehende wesentliche Einschränkung des Einfalles des natürlichen Lichtes ist nur nach tierärztlicher Indikation zulässig.

(2) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass alle Masthühner im Betrieb mindestens zwei Mal täglich in Augenschein genommen werden. Dabei ist auf ihr Wohlergehen und ihre Gesundheit zu achten. Masthühner mit Verletzungen oder mit Gesundheitsstörungen, insbesondere mit Laufschwierigkeiten, starkem Bauchwasser oder schweren Missbildungen, die darauf schließen lassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand der Tiere erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.

(3) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass die Masthühnerbesatzdichte zu keinem Zeitpunkt 39 kg/m2überschreitet.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat der Halter von Masthühnern sicherzustellen, dass im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge die Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m2nicht überschreitet, soweit das durchschnittliche Gewicht der Masthühner weniger als 1 600 g beträgt.

(5) Der Halter fertigt für jeden Masthühnerstall seines Betriebs Aufzeichnungen über das Erzeugungsverfahren und Angaben über den Stall und seine Ausstattung, insbesondere

1.
den Grundriss des Stalls, einschließlich der Begrenzungen aller den Masthühnern zugänglichen Flächen;
2.
die Lüftungs- und soweit vorhanden Kühl- und Heizanlage, einschließlich Standorten, Lüftungsplan mit genauen Angaben über Luftqualitätsparameter wie Luftdurchfluss, Luftgeschwindigkeit und Lufttemperatur;
3.
die Fütterungssysteme, Tränkanlagen und deren Standorte;
4.
die Alarmanlagen und Sicherungssysteme, insbesondere Notstromaggregate, die im Falle eines Ausfalls der automatischen oder mechanischen Anlagen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlergehen der Tiere abhängen, zum Einsatz kommen;
5.
den Bodentyp und die verwendete Einstreu;
6.
die technischen Kontrollen der Lüftungs- und Alarmanlage.
Der Halter hat die Aufzeichnungen nach Satz 1 auf dem neuesten Stand zu halten.

(6) Der Halter fertigt für jeden Masthühnerstall seines Betriebs Aufzeichnungen über

1.
die Zahl der eingestallten Masthühner und das Datum des Einstallens;
2.
die Masthühnernutzfläche;
3.
Bezeichnung der Hybridkreuzung oder Rasse der Masthühner;
4.
das Datum jeder Kontrolle nach Absatz 2 sowie die Zahl der dabei verendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der jeweiligen Ursachen, soweit bekannt, sowie die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des jeweiligen Grundes;
5.
das Datum der Entfernung von Masthühnern zwecks Verkauf oder Schlachtung und ihre Anzahl, ihr Gesamtlebendgewicht sowie gegebenenfalls die Zahl der Masthühner, die im Masthühnerstall verbleiben.
Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu fertigen sind.

(7) Der Halter hat die Aufzeichnungen nach Absatz 5 Satz 1 und nach Absatz 6 Satz 1 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind ab der Fertigung der Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren.

(8) Der Halter teilt der zuständigen Behörde unverzüglich etwaige Änderungen des Masthühnerstalls, seiner Ausstattung oder der Betriebsabläufe mit, soweit sich diese Änderungen erheblich auf das Wohlbefinden oder die Gesundheit der Tiere auswirken können.

(9) Soweit der Halter beabsichtigt, die Masthühnerbesatzdichte eines Masthühnerstalls auf über 33 kg/m² zu erhöhen, teilt er dies der zuständigen Behörde mindestens 15 Tage vor der erstmaligen Einstallung eines Masthühnerbestandes mit erhöhter Masthühnerbesatzdichte sowie jede weitere Änderung der Masthühnerbesatzdichte mindestens 15 Tage vor der Einstallung des Masthühnerbestandes mit geänderter Masthühnerbesatzdichte mit. Dabei ist die genaue Höhe der Masthühnerbesatzdichte anzugeben. Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss die Mitteilung von einem Dokument begleitet sein, in dem die Angaben aus den Aufzeichnungen nach Absatz 5 zusammengefasst sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.