Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2016 - M 16 K0 15.1893

bei uns veröffentlicht am16.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Schreiben vom 10. Mai 2015 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klageerhebung gegen den Freistaat Bayern, mit der er sich gegen Lärmbeeinträchtigungen im Rahmen des von der Freiwilligen Feuerwehr ... veranstalteten Starkbieranstichs wendet.

Bereits mit Bescheid vom ... Februar 2015 hatte der Markt ... der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr auf Widerruf den Betrieb einer Schankwirtschaft nach § 12 Gaststättengesetz - GastG - zur Veranstaltung des Starkbieranstichs am... März 2015 im Feuerwehrhaus in der Zeit von 19.00 Uhr bis 1.00 Uhr gestattet.

Das Landratsamt Rosenheim teilte dem Gericht mit Schreiben vom 1. Juni 2015 mit, für die Gestattung sei die Gemeinde ... zuständig gewesen.

Mit Beschluss der Kammer vom 23. Dezember 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Das Vorbringen des Antragstellers ist nach § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass er sich mit seiner Klage gegen Lärmbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit künftigen Gestattungen aus Anlass von Veranstaltungen der örtlichen Feuerwehr nach § 12 GastG wendet.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hinreichende Erfolgsaussichten sind hier nicht gegeben. Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Erteilung von Gestattungen nach § 12 GastG nicht der Freistaat Bayern, sondern die Gemeinde zuständig ist (vgl. § 1 Abs. 3 Gaststättenverordnung - GastV). Die vorliegend beabsichtigte Klage wäre demnach abzuweisen.

Soweit der Antragsteller die Erhebung einer Klage gegen den Markt ... erwägen sollte, wird auf den Beschluss der Kammer vom 16. Dezember 2015 (M 16 E 15.2911) hingewiesen, mit dem der Antrag des Antragstellers abgelehnt wurde und dem eine vergleichbare Problematik zugrunde gelegen hat.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Gaststättengesetz - GastG | § 12 Gestattung


(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. (2) (weggefallen) (3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Dez. 2015 - M 16 E 15.2911

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begeh

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz betreffend die zukünftige Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs.

Der Antragsteller wohnt auf dem Grundstück Fl.Nr. 381, Gemarkung ... Nördlich angrenzend an dieses Grundstück befindet sich ein Sportplatz, südöstlich grenzt das sogenannte „BRK Heim“ an, ein vom BRK genutztes Grundstück mit den Fl.Nrn. 378/4 und 378/5. Auf dem östlich gelegenen Grundstück Fl.Nr. 378/1 befindet sich ein Feuerwehrhaus.

Mit Bescheid vom ... Juni 2015 erteilte der Antragsgegner einer örtlichen Organisationseinheit des BRK eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz - GastG - zur Veranstaltung einer „...-party“ im Innenhof des „BRK Heims“ am ... Juli 2015 ab 20:00 Uhr mit dem Ausschank u. a. alkoholischer Getränke. Als „Musik- und Ausschankende“ wurde 2:00 Uhr, als Veranstaltungsende 2:30 Uhr festgelegt. Einer Auflage Nr. 6 zum Immissionsschutz zufolge durfte ein „Beurteilungspegel der Lärmeinwirkung auf die Nachbarschaft“ einen Richtwert tags von 70 dB (A) und nachts - zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr - von 55 dB (A) nicht überschreiten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen durften diese Werte am Tag um nicht mehr als 20 dB (A) und in der Nacht nicht mehr als 10 dB (A) überschreiten.

Am 9. Juli 2015 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, während Veranstaltungen auf dem benachbarten Grundstück des BRK sei er unzumutbaren Geruchs- und Lärmimmissionen ausgesetzt. Er schildert in diesem Zusammenhang mehrere Vorfälle, bei denen es wegen Ruhestörungen auch in der Nacht zu Polizeieinsätzen gekommen sei. Am 12. Juli 2014 habe auf dem Nachbargrundstück eine Party stattgefunden, während der sich der Antragsteller nicht zuhause aufgehalten habe. Veranstaltungsteilnehmer hätten Schäden verursacht. Das BRK lade nun wiederum zu einem Fest drei Meter neben seinem Wohncontainer ein. Der Antragsteller befürchte eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung insbesondere durch Musikdarbietungen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

dem Antragsgegner zu untersagen, zukünftig Veranstaltungen zu genehmigen, die mit einer Überschreitung der amtlich festgesetzten Lärmgrenze starten, stattfinden oder enden würden, und für jeden Fall der Zuwiderhandlung einen Betrag von 500.000,- EUR und eine Ersatzhaft von sechs Monaten für den Sachbearbeiter des Antragsgegners anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde in der Antragserwiderung vom 6. November 2015 u. a. ausgeführt, die Gestattung eines vorläufigen Gaststättenbetriebs nach § 12 Abs. 1 GastG vom... Juni 2015 enthalte zahlreiche, u. a. immissionsschutzrechtliche Auflagen, welche gewährleisteten, dass die entsprechenden Gaststättenbetriebe ordnungsgemäß durchgeführt würden. Die Veranstaltung am ... Juli 2015 sei ordnungsgemäß abgehalten worden. Verstöße gegen den Bescheid vom ... Juni 2015 würden nicht vorliegen. Insbesondere habe es keine Lärmbeschwerden anderer Nachbarn gegeben. Der Antragsteller habe die seines Erachtens bestehenden Verpflichtungen des Antragsgegners bisher diesem gegenüber nicht geltend gemacht. Die Verantwortung für eine Einhaltung der Lärmgrenzwerte liege nicht beim Antragsgegner, der nicht selbst Veranstalter sei. Der Antragsgegner werde auch in Zukunft ausschließlich rechtmäßige Gestattungen nach § 12 Abs. 1 GastG erteilen.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die künftige Gestattung von Veranstaltungen auf dem Nachbargrundstück des BRK nach § 12 GastG begehrt (§ 88 VwGO). Die von ihm angestrebte einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO soll zudem eine Strafandrohung in Bezug auf Ordnungsgeld und Ordnungshaft beinhalten (vgl. § 167 VwGO i. V. m. § 890 ZPO). Wie das Gericht dem Antragsteller mit Schreiben vom 15. Juli 2015 mitteilte wurde der Antrag so verstanden, dass er sich lediglich gegen den Antragsgegner richtet.

Es kann dahinstehen, ob das für die Zulässigkeit des Antrags erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist; dies ist nur ausnahmsweise zu bejahen, wenn vorbeugender Rechtsschutz vor Erlass eines Verwaltungsakts - hier vor künftigen Gestattungen nach § 12 GastG - begehrt wird. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass eine künftige Gestattung nach § 12 GastG für Veranstaltungen auf dem BRK-Grundstück wegen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der subjektiven Rechte des Antragstellers dienen, rechtswidrig wäre (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 12 Abs. 1, 3 GastG kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden; die Gestattung kann mit Auflagen verbunden werden, die insbesondere auch einen erforderlichen Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen sicherstellen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG). Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ein Nachbar im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG kann sich darauf berufen, dass bei erlaubnisgemäßem Gaststättenbetrieb derartige Immissionen zu erwarten seien. Für das Vorliegen „erheblicher“ Nachteile bzw. Belästigungen kommt es entscheidend darauf an, ob die fraglichen Immissionen dem Betroffenen unter Würdigung aller Umstände zumutbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - juris Rn. 5). Für die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle ist nicht die individuelle Empfindlichkeit eines konkret schutzbedürftigen Nachbarn, sondern die durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber Lärmbeeinträchtigungen maßgeblich (vgl. BayVGH, U.v. 30.6.2015 - 22 B 14.564 - juris Rn. 20).

Bei der vorübergehenden Gestattung eines Gaststättenbetriebs gemäß § 12 Abs. 1 GastG kann Nachbarn eine höhere Belastung durch Lärmimmissionen zugemutet werden als im Falle eines ständigen Gaststättenbetriebs (vgl. BayVGH, B.v. 26.5.1988 - 22 CS 87.02172 - GewArch 1988, 275). Die „erleichterten Voraussetzungen“ im Sinne dieser Vorschrift bedeuten in diesem Zusammenhang, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit - d. h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz - zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - juris Rn. 8). Die in verschiedenen Regelwerken entwickelten Grundsätze zur Behandlung sogenannter seltener Störereignisse können dabei Anhaltspunkte geben, dürfen aber nicht schematisch angewendet werden (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2015 - 22 CS 15.2058 - juris Rn. 4). Es besteht vielmehr Raum für die Berücksichtigung z. B. der besonderen Seltenheit einer Veranstaltung. Je kleiner die Zahl der Tage und Nächte mit Ruhestörungen ist, desto eher kann man diese der Nachbarschaft „aus besonderem Anlass“ zumuten (vgl. BayVGH, U.v. 22.10.1998 - 22 B 98.602 - juris Rn. 29).

Aufgrund der Äußerungen des Antragsgegners ist davon auszugehen, dass er künftig Gestattungen nach § 12 GastG für Veranstaltungen auf dem BRK-Grundstück mit den gleichen Auflagen erteilen würde, die im Bescheid vom... Juni 2015 enthalten waren. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Lärmimmissionen einzuhaltende Beurteilungspegel von tags 70 dB (A) und nachts 55 dB (A) festgesetzt hat. Maßgeblicher Immissionsort ist ersichtlich die nächstgelegene Wohnung des Antragstellers. Die festgelegten Immissionsrichtwerte entsprechen den Vorgaben für seltene Ereignisse nach Ziff. 6.3 TA Lärm bzw. § 5 Abs. 5 Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV, an denen sich der Antragsgegner orientieren konnte. Die Lage unmittelbar angrenzend an das BRK-Grundstück prägt das vom Antragsteller bewohnte Grundstück mit; dieser muss die herkömmliche Nutzung des Nachbargrundstücks hinnehmen. Die Veranstaltung einzelner Feste im Jahr wie hier gehört zur üblichen Nutzung eines Vereinsgrundstücks. Solche Veranstaltungen dienen dem Zusammenhalt der Organisation und tragen zur Rekrutierung neuer Mitglieder bei. Im Hinblick darauf, dass das BRK im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben des Rettungsdienstes erfüllt, besteht eine hohe allgemeine Akzeptanz für derartige Veranstaltungen dieser Organisation. Zudem befinden sich mit dem Feuerwehrhaus und dem Sportplatz in unmittelbarer Nachbarschaft des Antragstellers weitere Anlagen, mit deren bestimmungsgemäßer Nutzung relativ hohe Lärmimmissionen verbunden sind. Vor diesem Hintergrund muss der Antragsteller allgemein eine höhere Lärmbelastung hinnehmen, als dies z. B. in einem allgemeinen Wohngebiet der Fall wäre.

Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem etwaigen Klageverfahren anzusetzenden Streitwerts.