Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Jan. 2019 - M 13B DA 19.160

bei uns veröffentlicht am23.01.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

Gemäß § 27 BDG wird ohne vorherige Anhörung (§ 33 Abs. 4 StPO) angeordnet:

I. Die Durchsuchung der im Allein- oder Mitgewahrsam des Antragsgegners befindlichen Wohnungen in ... Straße ..., ...

sowie in ...straße, ... 

sowie der ausschließlich dem Antragsgegner zur Verfügung stehenden dienstlichen Spinde ...

nach folgenden Gegenständen:

- Fantasiedokumente der Reichsbürgerbewegung

- Propagandamaterial der Reichsbürgerbewegung

- Unterlagen, Notizen und Bücher, die Hinweise auf die Zugehörigkeit und Aktivität in der Reichsbürgerszene geben

- elektronische Kommunikations- und Speichermedien (Computer, Datenträger, Mobilfunktelefone, etc.)

II. Die Öffnung der in den durchsuchten Objekten befindlichen Behältnisse.

III. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den durchsuchten Räumlichkeiten aus zugegriffen werden kann (§ 110 Abs. 3 StPO analog) und analog § 110 Abs. 1 StPO die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien.

IV. Die Beschlagnahme bei der Durchsuchung aufgefundener Beweismittel, soweit sie nicht freiwillig herausgegeben werden.

V. Die Beschlagnahme aller in den elektronischen Postfächern gespeicherten Nachrichten inklusive der Nachrichtenanhänge, insbesondere auch der noch nicht endgültig gelöschten Nachrichten sowie der noch nicht abgesendeten Nachrichtenentwürfe.

Die Postfächer sind zu sichern und auszuleiten.

Dies gilt für die Postfächer:

... beim Provider 1& 1 Internet ... und

... beim Provider Deutsche Telekom AG sowie

... beim Provider Deutsche Telekom AG

V. Die Maßnahme darf dem Betroffenen nicht mitgeteilt werden.

VI. Die Durchsicht der von den Providern übermittelten Nachrichten wird dem Disziplinarvorgesetzten übertragen.

VII. Die Provider 1& 1 Internet ... und Deutsche Telekom AG werden verpflichtet, dem Disziplinarvorgesetzten den Zugriff auf die unter V. genannten Nachrichten der unter V. genannten Postfächer zu ermöglichen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom ... Januar 2019, eingegangen am ... Januar 2019, die Durchsuchung zweier Wohnungen und der dienstlichen Spinde des Antraggegners am ... sowie die Beschlagnahme aufgefundener Beweismittel und die Beschlagnahme elektronischer Postfächer bei zwei Providern (hinsichtlich des Wortlauts des Antrags wird auf den Schriftsatz vom ...1.2019 verwiesen).

Der Antragsgegner steht als Polizeihauptmeister im Dienst der Antragstellerin, sein gegenwärtiger dienstlicher Wohnsitz ist die Bundespolizeiinspektion ... Er ist 47 Jahre alt und ledig.

Die Antragstellerin gab im Schriftsatz vom .... Januar 2019 an, der Antragsgegner habe eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus in Sachsen. Für diese sei der Erstwohnsitz als alleinige Wohnung angemeldet.

Es sei bekannt geworden, dass er zudem eine Zweitwohnung in ... als Übernachtungsmöglichkeit habe. Die Anschrift sei der Dienstgruppenleitung im Rahmen der Erstellung einer Alarmierungsliste bekannt gegeben worden. Zudem habe der Antragsgegner dort einen „Call & Surf Basic IP“ Telefon- und Internetanschluss bei der Deutschen Telekom AG angemeldet. Wiederholte Überwachungsmaßnahmen in ... hätten ergeben, dass die Wohneinheit ausschließlich durch den Antragsgegner genutzt werde.

Der Disziplinarvorgesetzte sei auf den Beamten aufmerksam geworden, da der Ermittlungsführer in einem Disziplinarverfahren gegen einen anderen seiner Beamten, in dem bereits Beschlagnahmen stattgefunden hätten, bei der Auswertung der beschlagnahmten Computer regen Email-Verkehr zwischen den beiden Kollegen festgestellt habe.

Demnach lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass der Beamte mindestens in dem Zeitraum von Mai 2015 bis August 2017 aktiv Kollegen der Bundespolizei wie auch bundespolizeifremde Personen von seinem privaten E-Mail-Postfach aus mit Empfehlungen von YouTube-Videos und Literatur mit rechtsextremen, rechtsesoterischen sowie für die Reichsbürgerszene typischen Inhalten versorgt habe. Unter den Videoempfehlungen befänden sich u.a.:

- „Fragen bei Zoll & Polizei“ Beamte ohnmächtig im System eines nicht souveränen Staates

- „Die BRD-Lüge - Wie souverän ist Deutschland wirklich?“; seine Einschätzung: „Top Beitrag!!!“

- „Die formaljuristische Lebenderklärung - Menschwerdung auf Malta“; seine Einschätzung: „Top Beitrag!!!“ - Kann sein, dass dies einige noch nicht richtig begreifen worum es hier überhaupt geht.“

- „Freiheit für die Deutschen. Wem gehört Deutschland?“ seine Empfehlung: „Genau zuhören bitte; -)“

- „Lösungen für Deutschland & Souveränität“

- „Staatsangehörigkeit verstehen“ seine Einschätzung: „Sehr gut erklärender Beitrag!!!“

- „Staatsfeind: Deutscher Staatsangehöriger?“

- „Zensur in der BRD

- „Verlust der Bodenrechte 2017 Auflösung Deutschlands“

- „Prof. Dr. Michael Vogt - Geheimakte Hess - 6. AZK“, seine Einschätzung: „Servus Leute...wer sich für Geschichte interessieren sollte... Sehr interessanter Beitrag bzgl. Ausbruchssituation 2. Weltkrieg!!!“

Mit dem Versand und der sehr positiven Bewertung o.g. Videos und Literatur an Bundespolizeiangehörige und externe Personen habe der Beamte nicht nur erhebliche Zweifel am rechtmäßigen Bestand der Bundesrepublik Deutschland - und damit seines Dienstherrn - sowie an der Gültigkeit des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Grundlage für die freiheitlich demokratische Grundordnung mehrfach und langfristig nach außen dokumentiert, sondern darüber hinaus fortgesetzt zersetzend in die Bundespolizei hineingewirkt.

Aufgrund dieses Sachverhalts bestehe der Verdacht, dass der Beamte schuldhaft gegen die sich aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG ergebende Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten und gegen die sich aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG ergebende Pflicht zum Bekenntnis und zur Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung verstoßen und damit das Ansehen der Bundespolizei beschädigt haben könnte, woraufhin mit Einleitungsverfügung vom...11.2018 wegen des Verdachts eines Dienstvergehens im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG i.V.m. §§ 60 (1) S. 3 und 61 (1) S. 3 BBG ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsgegner eingeleitet worden sei. Die Aushändigung der Einleitungsverfügung sei ausgesetzt worden, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden.

Im Rahmen der laufenden Ermittlungen gegen den Beamten seien die Protokolldateien des dienstlich zur Verfügung gestellten Internetzugangs erhoben und ausgewertet worden. Im Auswertezeitraum ...10. bis ...2018 sei der Beamte neun Tage im Dienst gewesen. Es sei festgestellt geworden, dass er am ...2018 die Webseiten www.netzwerkvolksentscheid.de und www.dem-deutschen-volke.blogpot.com besucht habe. Beide Webseiten basierten auf den Ideologien der sogenannten „Freemen“ und/oder „Reichsbürgern“ und seien klar der Szene der Staatsverweigerer/Staatsleugner zuzuordnen.

Eine Ermittlungsanfrage beim Online-Bezahldienst „PayPal“ habe die Erkenntnis geliefert, dass der Betroffene im Zeitraum Februar 2016 bis Januar 2018 über 2.400 € an die Betreiber einer rechtsesoterischen Internetplattform gezahlt habe. Es sei für einzelne Folgen eines 67-teiligen „Fernstudiums“ mit dem Thema „... und dazugehörigen Studienlektüre in Form von eBooks gezahlt worden. Die Internetplattform sei registriert auf den „Verein ... Gemeinde Verein für Völkerrecht“ in ... Dieser Verein sei nicht existent.

Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Betroffene zusätzlich zu den bisher ermittelten E-Mails in größerem Ausmaß und über den bisher bekannten Zeitraum hinaus aktiv Kollegen der Bundespolizei sowie auch bundespolizeifremde Personen von seinem privaten E-Mail-Postfach aus mit Empfehlungen von YouTube-Videos und Literatur mit rechtsextremen, rechtsesoterischen sowie für die Reichsbürgerszene typischen Inhalten versorgt habe. Dabei komme ihm aufgrund der bisherigen Erkenntnisse die Rolle eines Agitators zu. Diese Agitation sei intensiv von seinen privaten Systemen betrieben worden.

Zur Bestätigung oder Entkräftung dieses Verdachts sei es unausweichlich, seine privaten elektronischen Kommunikationssysteme und sonstigen Unterlagen dahingehend zu durchsuchen und aufgefundene Beweise zu beschlagnahmen.

Gemäß § 27 BDG könne das Gericht auf Antrag durch Beschluss die Beschlagnahme und die Durchsuchung anordnen, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig sei und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis stehe.

Aufgrund seiner bereits dargestellten Rolle als Agitator, dem nachgewiesenen Konsum rechtsesoterischen Gedankengutes sowie der Nutzung des dienstlich zur Verfügung gestellten Internetzugangs zum Besuch rechtspopulistischer und rechtsesoterischer Webseiten der Reichsbürgerszene sei der Beamte dringend verdächtig, das ihm vorgeworfene Dienstvergehen begangen zu haben.

Die Bedeutung der Sache sei als hoch einzustufen, da der Verdacht bestehe, dass der Beamte nicht mehr für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintrete.

Der Antragsgegner sei dringend verdächtig der Reichsbürgerbewegung anzugehören und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland, deren Organe sowie das geltende Rechtssystem abzulehnen. Dies wäre mit seiner Pflicht aus § 60 Abs. 1 BBG, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, nicht zu vereinbaren, denn die genannte Bewegung stelle genau dies in Abrede. Die Zugehörigkeit wäre auch nicht mit der Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz BBG zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten zu vereinbaren, denn die von den genannten Reichsbürgern vertretenen Ideologien würden zu Recht vom ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung abgelehnt.

Ein Beamter, der für diese Verschwörungstheorien und die Nichtexistenz der Verfassungsorgane eintrete, beeinträchtige daher das Vertrauen in die Beamtenschaft insgesamt. Insbesondere werde das Ansehen der Bundespolizei empfindlichen Schaden nehmen, wenn ihre Beamten die Rechtmäßigkeit bzw. sogar Existenz derjenigen Organe leugnen, denen sie selbst angehören, die sie zu beschützen geschworen haben und von denen sie besoldet werden.

Sofern sich der dringende Tatverdacht bestätige, komme deshalb eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Dienst in Betracht. Die zu erwartende Disziplinarmaßnahme stehe daher im Verhältnis zur angestrebten Durchsuchung und Beschlagnahme.

Die Antragstellerin sei als Polizeibehörde befugt, die beantragten Maßnahmen selbst durchzuführen (§§ 27 II BDG, 12 V BPolG). Um entsprechende Informationen an die zuständige Staatsanwaltschaft werde gebeten.

Die beantragte Anordnung sei auch verhältnismäßig im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BDG. Zwar sei der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung äußerst schwerwiegend, demgegenüber stehe jedoch der Vorwurf ganz erheblicher Pflichtverletzungen, die, sollten sich die Vorwürfe bewahrheiten, zwingend eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben würden.

Die Durchsuchung sei auch geeignet, Beweismittel für das vorgeworfene Dienstvergehen, etwa in Form von Fantasiedokumenten, Propagandamaterial, schriftliche Unterlagen sowie elektronische Speichermedizin aufzufinden, wobei sich diese Beweismittel nicht nur in den unmittelbaren Wohn- und Geschäftsräumen, sondern auch in Nebenräumen, Nebengebäuden, auf dem Grundstück selbst oder in den Fahrzeugen des Antraggegners befinden könnten.

Mit Schriftsatz vom 23.1.2019 wurden ein Aktenvermerk und zwei Lichtbildmappen vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat Erfolg. Gemäß dem Antrag vom ... Januar 2019 wird eine entsprechend dem Entscheidungssatz gefasste Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung erlassen.

Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BDG darf die Anordnung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen nur erfolgen, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BDG gelten die Vorschiften der StPO entsprechend.

Nach § 102 StPO kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

Wohnungen und Räume sind Räumlichkeiten, die der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichgültig, ob dies befugt oder unbefugt geschieht, ob er Allein- oder Mitinhaber ist. Unter Wohnungen sind solche nach Art. 13 GG zu verstehen. Hierzu gehören auch Räume, die nur vorübergehend benutzt werden (Gercke/Julius/Temming u.a., Kommentar zu StPO, 5. Auflage 2012, § 102, RdNr. 13 ff.).

Nach den Ermittlungen der Antragstellerin hat der Antragsgegner eine Wohnung nach § 102 Strafprozessordnung in... Straße ... in Sachsen und in ...straße ... Am ... November 2018, ... November 2018, ... November 2018 und ... Dezember 2018 fanden Observationen in ... (Ortsteil G...) und in ... in Sachsen statt. Der Antragsgegner wurde beim Betreten oder Verlassen des Objekts in ... beobachtet. Da der Antragsgegner sehr weit weg vom Dienstort entfernt wohnt, ist es nachvollziehbar, dass er sich eine Übernachtungsmöglichkeit vor Ort gesucht hat, um bei Schichtwechseln o.ä. nicht nachhause an den Erstwohnsitz in Sachsen fahren zu müssen.

Nach Überzeugung des Gerichts hat der Antragsgegner somit in ... eine weitere Wohnung, da er Räumlichkeiten tatsächlich innehat. Die Wohnung in ... in Sachsen ist die Erstwohnung des Antragsgegners.

Nach § 102 Strafprozessordnung ist auch die Durchsuchung der vom Antragsgegner genutzten und ihm zur Verfügung gestellten dienstlichen Spinde im Flughafen... zulässig.

Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen und Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- und Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (§ 99 StPO).

Die bei einem Mail-Provider befindlichen und sicherzustellenden E-Mails sind mit den im Gewahrsam eines Postdienstleisters befindlichen Briefsendungen und Telegrammen vergleichbar; ihre Beschlagnahme kann daher auf der Grundlage von § 99 StPO angeordnet werden (BVerfG, Beschluss vom 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 - juris; BGH, Beschluss vom 31.03.2009 - 1 StR 76/09 - juris; Graf in BeckOK, StPO § 99 Rn. 9 ff; VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2017 - 3 K 11220/17 - juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.9.2017 - 3 K 12552/17 - juris). Insbesondere betrifft die beantragte Anordnung keine Eingriffsmaßnahme nach § 100a StPO, weil die zu beschlagnahmenden E- Mail-Sendungen nicht mehr Gegenstand einer aktuell andauernden Telekommunikation sind, wenn sie sich im Gewahrsam des Mail-Providers - wenn auch nur für den Bruchteil einer Sekunde - befinden (BGH, Beschluss vom 31.03.2009 - 1 StR 76/09 - juris; Graf in BeckOK, StPO § 100a Rn 8, 31 m.w.N.).

Aus den Akten geht hervor, dass der Antragsgegner private Emails an Kollegen von der Emailadresse bei dem Provider 1 & 1 Internet SE versandt hat, die diese auffordern, beigefügte Videos und Literatur der Reichsbürgerszene zu lesen. In den Akten befinden sich Auszüge von Unterlagen beim Bezahldienstleister PayPal Holdings Inc., wonach der Antragsgegner für eBooks an die Betreiber einer rechtsesoterischen Internetplattform gezahlt hat. Zudem ergaben Bestandsdatenabfragen beim Bezahldienstleister PayPal Holdings Inc. die unter V. genannten elektronischen Postfächer beim Provider Deutschen Telekom AG, die dem Antragsgegner gehören.

Die Beschlagnahme der in den im Tenor genannten elektronischen Postfächern gespeicherten Nachrichten ist erforderlich, da sie als Beweismittel im Disziplinarverfahren von Bedeutung sein können.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach § 27 Abs. 1 BDG liegen vor.

Durch die Einleitungsverfügung vom ... November 2018 wurde das Disziplinarverfahren eingeleitet.

Dringender Tatverdacht im vorgenannten Sinne ist dann anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter, hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beamte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtwidrigkeiten verübt hat und keine konkreten Umstände gegen die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sowie gegen seine Schuld sprechen (VGH BW, B.v. 16.3.2009 - DB 16 S 57/09, juris; BayVGH, B.v. 7.3.2007 - 16a CD 07.1, juris, Rn. 23; OVG RhPf, B.v. 12.1.2007 - 16a CD 07.1, juris Rn. 11).

Nach diesen Maßgaben besteht der dringende Tatverdacht, dass der Antragsgegner gegen die politische Treuepflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. Diese Rechtsnomen fordern, dass Beamtinnen und Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

Die politische Treuepflicht gebietet, dass der Beamte den Staat und seine Verfassungsordnung bejaht, sie als schützenswert begreift, sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Die Treuepflicht fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, dessen Organe und Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfG, B.v. 22.5.1975 - 2 BvL 13/73, juris).

Dies ist nicht gewährleistet, wenn ein Beamter als „Reichsbürger“ oder Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßigen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt (OVG NW, B.v. 22.3.2017 - 3d 296/17.O. juris; VG Düsseldorf, B.v. 23.11.2016 - 35 K 13737/16, juris; VG München, B.v. 20.6.2016 - M 5 S 16.1250, juris; OVG LSA, B.v. 21.5.2015 - 10 M 4/15 u.a. juris).

Sollte sich der dringende Tatverdacht bestätigen, dass der Antragsgegner den „Reichsbürgern“ zuzuordnen ist oder deren Überzeugungen teilt, liegt hierin ein schwerwiegendes Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (vgl. OVG NW, B.v. 22.3.2017 - 3d 296/17.O, juris; OVG LSA, B.v.21.5.2015 - 10 M 4/15 u.a., juris).

Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG müssen sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Dies ist nicht gewährleistet, wenn ein Beamter als „Reichsbürger“ die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßigen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt. Dieses Verhalten ist auch nicht durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG gedeckt.

Zur Beurteilung der Prognose, ob die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme wahrscheinlich ist, ist das gesetzliche Kriterium des § 13 Abs. 2 BDG heranzuziehen. Danach ist ein Beamter aus dem Dienst zu entfernen, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig zerstört hat. Es bestehen keine Zweifel, dass die Öffentlichkeit keinerlei Vertrauen in einen Polizeibeamten hätte, wenn sie wüsste, dass dieser die verfassungsmäßige Ordnung insgesamt in Frage stellt. Es würde sich für die Öffentlichkeit, insbesondere aber für die Bürger, die einem derartig denkenden Polizeibeamten gegenübertreten (müssen), die berechtigte Frage stellen, ob der Beamte aufgrund seiner Einstellung zur verfassungsrechtlichen Ordnung bereit ist, für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu sorgen und diese ggf. auch zwangsweise durchzusetzen.

Die Verletzung der Pflicht zum Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie der Pflicht, für die Erhaltung einzutreten, sind deshalb geeignet, das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis unheilbar zu zerstören, und somit seine Dienstentfernung zu rechtfertigen (BayVGH, B.v. 7.3.2007 - 16a CD 07.1).

Sofern sich der dringende Tatverdacht bestätigt, kommt deshalb eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Dienst in Betracht. Die zu erwartende Disziplinarmaßnahme steht daher im Verhältnis zur angestrebten Durchsuchung und Beschlagnahme.

Der Antragsgegner ist dringend verdächtig, Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ zu sein.

Es wurden die Einleitungsverfügung vom ...11.2018, der Ermittlungsbericht vom ...12.2018 und eine Auswahl von Emails, ein Auszug des Online-Bezahldienstes PayPal und ein Auszug von dienstlichem Internetverkehr vorgelegt.

Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beamte aktiv Kollegen der Bundespolizei wie auch bundespolizeifremde Personen von seinem privaten E-Mail-Postfach aus mit Empfehlungen von YouTube-Videos und Literatur mit rechtsextremen, rechtsesoterischen sowie für die Reichsbürgerszene typischen Inhalten versorgt hat. Der Ermittlungsführer hat diese als für Reichsbürger typisch ermittelt. Unter den Videoempfehlungen befanden sich u.a.:

- „Fragen bei Zoll & Polizei“ Beamte ohnmächtig im System eines nicht souveränen Staates

- „Die BRD-Lüge - Wie souverän ist Deutschland wirklich?“; seine Einschätzung: „Top Beitrag!!!“

- „Die formaljuristische Lebenderklärung - Menschwerdung auf Malta“; seine Einschätzung: „Top Beitrag!!!“ - Kann sein, dass dies einige noch nicht richtig begreifen worum es hier überhaupt geht.“

- „Freiheit für die Deutschen. Wem gehört Deutschland?“ seine Empfehlung: „Genau zuhören bitte; -)“

- „Lösungen für Deutschland & Souveränität“

- „Staatsangehörigkeit verstehen“ seine Einschätzung: „Sehr gut erklärender Beitrag!!!“

- „Staatsfeind: Deutscher Staatsangehöriger?“

- „Zensur in der BRD

- „Verlust der Bodenrechte 2017 Auflösung Deutschlands“

- „Prof. Dr. Michael Vogt - Geheimakte Hess - 6. AZK“, seine Einschätzung: „Servus Leute...wer sich für Geschichte interessieren sollte... Sehr interessanter Beitrag bzgl. Ausbruchssituation 2. Weltkrieg!!!“

Mit dem Versand und der sehr positiven Bewertung o.g. Videos und Literatur an Bundespolizeiangehörige und externe Personen hat der Beamte nicht nur erhebliche Zweifel am rechtmäßigen Bestand der Bundesrepublik Deutschland - und damit seines Dienstherrn - sowie an der Gültigkeit des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Grundlage für die freiheitlich demokratische Grundordnung mehrfach und langfristig nach außen dokumentiert, sondern darüber hinaus fortgesetzt zersetzend in die Bundespolizei hineingewirkt.

Es ist zudem festgestellt worden, dass er am ...2018 die Webseite www.netzwerkvolksentscheid.de besucht hat. Diese Webseite basiert nach den Ausführungen des Ermittlungsführers auf den Ideologien der sogenannten „Freemen“ und/oder „Reichsbürgern“ und ist der Szene der Staatsverweigerer/Staatsleugner zuzuordnen.

Eine Ermittlungsanfrage beim Online-Bezahldienst „PayPal“ hat die Erkenntnis geliefert, dass der Betroffene im Zeitraum Februar 2016 bis Januar 2018 über 2.400 € an die Betreiber einer nach den Ausführungen des Ermittlungsführers rechtsesoterischen Internetplattform gezahlt hat. Es ist für einzelne Folgen eines 67-teiligen „Fernstudiums“ mit dem Thema „...“ und dazugehörigen Studienlektüre in Form von eBooks gezahlt worden.

Aufgrund dieses Sachverhalts besteht der Verdacht, dass der Beamte schuldhaft gegen die sich aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG ergebende Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten und gegen die sich aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG ergebende Pflicht zum Bekenntnis und zur Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung verstoßen und damit das Ansehen der Bundespolizei beschädigt haben könnte.

Es besteht der dringende Verdacht, dass der Betroffene zusätzlich zu den bisher ermittelten E-Mails in größerem Ausmaß und über den bisher bekannten Zeitraum hinaus aktiv Kollegen der Bundespolizei sowie auch bundespolizeifremde Personen von seinem privaten E-Mail-Postfach aus dem Empfehlungen von YouTube-Videos und Literatur mit rechtsextremen, rechtsesoterischen sowie für die Reichsbürgerszene typischen Inhalten versorgt hat. Dabei kommt ihm aufgrund der bisherigen Erkenntnisse die Rolle eines Agitators zu. Diese Agitation ist intensiv von seinen privaten Systemen betrieben worden.

Zur Bestätigung oder Entkräftung dieses Verdachts ist es unausweichlich, seine privaten elektronischen Kommunikationssysteme und sonstigen Unterlagen dahingehend zu durchsuchen und aufgefundene Beweise zu beschlagnahmen.

Die Bedeutung der Sache ist als hoch einzustufen, da der Verdacht besteht, dass der Beamte nicht mehr für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintritt.

Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis. Die Maßnahmen sind geeignet, den Nachweis eines Verstoßes gegen die politische Treuepflicht zu führen. Die in der Anordnung angeführten Gegenstände können dazu dienen, die Zugehörigkeit des Antragsgegners zur „Reichsbürgerbewegung“ zu belegen.

Ein milderes Mittel als die angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme ist auch nicht ersichtlich, da bei jeder anderen Aufklärungsmaßnahme eine Vernichtung einschlägigen Beweismaterials zu besorgen wäre.

Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. der Eingriff steht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Disziplinarverfahren einschneidende Zwangsmaßnahmen wie eine Wohnungsdurchsuchung oder Postbeschlagnahme regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn - wie hier - beim Nachweis, dass der Antragsgegner der Reichsbürgerbewegung angehört - die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist; solche Maßnahmen sind demgegenüber dann als unverhältnismäßig einzustufen, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG, B.v. 21.6.2006 - 2 BvR 1780/04, juris; BayVGH, B.v. 28.4.2014 - 16b DC 12.2380, juris; VGH BW, B.v. 16.3.2009 - DB 16 S 57/09, juris).

Eine vorherige Anhörung des Beamten war nicht durchzuführen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 BDG i.V.m. § 33 Abs. 4 StPO; vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2009 - 16b 09.2188, juris).

Die Übertragung der Befugnis zur Durchsicht auf den Disziplinarvorgesetzten erfolgt in entsprechender Anwendung von § 100 Abs. 3 Satz 2 StPO. Andernfalls wäre der Untersuchungserfolg gefährdet. Eine Übermittlung der E-Mails zur Durchsicht an das Gericht würde zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung führen. Eine Übermittlung an die Staatsanwaltschaft, wie sie der Wortlaut von § 100 Abs. 3 Satz 2 StPO vorsieht, kommt nicht in Betracht, weil die Staatsanwaltschaft am vorliegenden Disziplinarverfahren (noch) nicht beteiligt ist.

Die Verpflichtung, den Zugriff auf die elektronischen Postfächer zu ermöglichen, stützt sich zudem auf § 95 StPO. Hierin kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass richterlichen Herausgabeanordnungen allgemein Folge zu leisten ist (BGH, Beschluss vom 31.03.2009 - 1 StR 76/09 - juris).

Es wird abschließend auf Folgendes hingewiesen:

Die Antragstellerin wird beauftragt, die Staatsanwaltschaft zu informieren.

Die Maßnahmen gemäß Beschlusstenor dürfen nur durch die nach der Strafprozessordung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

Dem Antragsgegner ist vor Beginn der Durchsuchung und Beschlagnahme die für ihn bestimmte Ausfertigung dieses Beschlusses (zusammen mit der Antragsschrift) gegen Nachweis auszuhändigen; verweigert der Antragsgegner die Entgegennahme des Beschlusses oder deren Bestätigung, ist die Bekanntgabe des Beschlusses an den Antragsgegner durch den die Durchsuchung und Beschlagnahme leitenden Beamten schriftlich zu bestätigen.

Bei Abwesenheit des Antragsgegners am jeweiligen Ort der Durchsuchung und Beschlagnahme ist entsprechend §§ 106 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StPO zu verfahren. Nach Durchführung der Maßnahmen ist dem Gericht der Nachweis über die Aushändigung des Beschlusses, ersatzweise die Bestätigung des leitenden Beamten, im Fall der Abwesenheit des Antragsgegners die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeniederschrift unverzüglich zuzuleiten.

Die Kostenentscheidung bleibt, weil es sich um eine unselbstständige Nebenentscheidung handelt, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2009 - 16b DC 09.2188, juris).

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Referenzen - Gesetze

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(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Strafprozeßordnung - StPO | § 33 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung


(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen. (2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erk

Strafprozeßordnung - StPO | § 110 Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien


(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. (2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefund

Strafprozeßordnung - StPO | § 99 Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen


(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 60 Grundpflichten


(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der

Strafprozeßordnung - StPO | § 100 Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen


(1) Zur Anordnung der Maßnahmen nach § 99 ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt. (2) Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 treten, auch wenn sie eine Auslieferung nach § 99 Absatz 1 oder eine Ausk

Strafprozeßordnung - StPO | § 95 Herausgabepflicht


(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern. (2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt w

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen


(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und

Strafprozeßordnung - StPO | § 106 Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts


(1) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen. (2) Dem Inhaber oder der in

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Jan. 2019 - M 13B DA 19.160 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 31. März 2009 - 1 StR 76/09

bei uns veröffentlicht am 31.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 76/09 vom 31. März 2009 BGHSt: nein BGHR: ja Veröffentlichung: ja ______________________ StPO §§ 99, 95 Abs. 2 Die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend den Voraussetzungen des § 99 StPO m

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2014 - 16b DC 12.2380

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der 1958 geborene Antragsteller

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. März 2009 - DB 16 S 57/09

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Tenor Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2008 - DB 10 K 2464/08 - werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner und die Beteiligte t

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(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.

(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.

(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.

(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

1.
Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,
2.
Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,
3.
Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
4.
die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,
5.
Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie
6.
Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 76/09
vom
31. März 2009
BGHSt: nein
BGHR: ja
Veröffentlichung: ja
______________________
Die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend den Voraussetzungen
des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO
anzuordnen.
BGH, Beschl. vom 31. März 2009 - 1 StR 76/09 - LG München I
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Februar 2009 bemerkt der Senat: Den Angeklagten beschwert es nicht, wenn die Strafkammer - keinesfalls zwingend - unter Zugrundelegung des Zweifelsatzes die Voraussetzungen des § 21 StGB auf eine "erhebliche Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum" gestützt hat. Jedenfalls konnte sie ohne Rechtsfehler eine Strafrahmenverschiebung ablehnen, weil sich der Angeklagte im Vorfeld der Tat geplant in eine Situation begeben hat, in welcher die Tat für ihn vorhersehbar war. Die Verwertung von E-Mails des Angeklagten, welche im Ermittlungsverfahren beschlagnahmt wurden, wobei alle in dem jeweiligen E-Mail-Postfach des Angeklagten abgespeicherten - gelesenen und noch nicht gelesenen - E-Mails betroffen waren und erfasst wurden, begegnet letztlich keinen durch- greifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts die Beschlagnahmeanordnung allein auf §§ 94, 98 StPO gestützt, was zumindest bezüglich bislang ungelesener E-Mails rechtlich umstritten ist (vgl. hierzu BVerfG, 3. Kammer, Beschl. vom 29. Juni 2006 - 2 BvR 902/06 - MMR 2007, 169; mehrfach verlängert, zuletzt durch Beschl. vom 13. November 2008). Jedoch bedurfte es für die im Postfach beim E-Mail-Provider abgespeicherten E-Mails, ob bereits gelesen oder noch ungelesen, auch nicht der Voraussetzungen des § 100a StPO, denn während der möglicherweise auch nur Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des MailProviders ist kein Telekommunikationsvorgang (mehr) gegeben (vgl. hierzu näher KK-StPO/Nack § 100a Rdn. 22 f.; BeckOK-StPO/Graf § 100a StPO Rdn. 28 ff.; KMR/Bär § 100a Rdn. 29; aA LG Hanau NJW 1999, 3647; LG Hamburg wistra 2008, 116; dem zustimmend Gaede, StV 2009, 96, 97, allerdings bereits mit aus technischer Sicht fragwürdiger Begründung; bislang zu einer Gesamtbetrachtung neigend Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 100a Rdn. 6). Vielmehr ist die Beschlagnahme von E-Mails bei einem E-Mail-Provider, welche dort bis zu einem ersten oder weiteren Aufruf abgespeichert sind, auch unter Berücksichtigung des heutigen Kommunikationsverhaltens in jeder Hinsicht vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumindest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsdiensteleister befinden, bspw. von Telegrammen, welche gleichfalls auf dem Telekommunikationsweg dorthin übermittelt wurden. Daher können beim Provider gespeicherte, eingegangene oder zwischengespeicherte, E-Mails - auch ohne spezifische gesetzliche Regelung - jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 99 StPO beschlagnahmt werden (vgl. hierzu BeckOK-StPO/Graf § 100a StPO Rdn. 28 f. m.w.N.). Der einer E-Mail-Sendung, selbst wenn diese aus technischen Gründen und insbesondere auch während des Transports leichter "lesbar" ist als beispielsweise verschlossene Briefsendungen auf dem Postweg, zukommende grundrechtssichernde Schutz wird bei einer Anordnung nach § 99 StPO durch das Erfordernis einer richterlichen Anordnung bzw. Bestätigung bei (eher seltenen ) Eilfällen nach § 100 StPO gewahrt, zumal bei der konkreten Beschlagnahme einer E-Mail erneut eine richterliche Prüfung stattzufinden hat. Für eine Anwendung des § 99 StPO spricht auch die Neufassung des § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 (BGBl I 3198), wonach - anders als noch bei der früheren Rechtslage - nun auch für diese Maßnahmen ausdrücklich eine Benachrichtigungspflicht festgelegt ist. Zudem können die Betroffenen nachträglichen Rechtsschutz begehren (§ 101 Abs. 7 StPO). Dass in §§ 99, 100 StPO selbst keine zwangsweise Durchsetzung des Herausgabeanspruchs geregelt ist, ändert an der hier dargestellten Rechtslage nichts, sondern beruht allein darauf, dass ursprünglich allein die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Deutsche Bundespost Verpflichteter einer solchen Maßnahme sein konnte, bei welcher eine Weigerung nicht zu erwarten war. Nach der Öffnung der Märkte in diesem Bereich muss aber gewährleistet sein, dass eine Maßnahme nach § 99 StPO auch durchsetzbar ist. Deshalb gilt auch hier der in § 95 Abs. 1 und 2 StPO seine Ausprägung gefundene allgemeine Grundsatz, dass richterlichen Herausgabeanordnungen allgemein Folge zu leisten ist und deshalb zu deren Durchsetzung die in § 70 StPO bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden können, soweit Verpflichtete nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind.
Nachdem bei der vorgenannten Beschlagnahmeanordnung des Ermittlungsrichters auch die Voraussetzungen des § 99 StPO gegeben waren, steht einer Verwertung hiervon betroffener E-Mails nichts entgegen, zumal die Verteidigung keine Einwände in der Hauptverhandlung erhoben hat.
Nack Elf Graf Jäger Sander

(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

1.
Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,
2.
Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,
3.
Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
4.
die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,
5.
Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie
6.
Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 76/09
vom
31. März 2009
BGHSt: nein
BGHR: ja
Veröffentlichung: ja
______________________
Die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend den Voraussetzungen
des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO
anzuordnen.
BGH, Beschl. vom 31. März 2009 - 1 StR 76/09 - LG München I
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Februar 2009 bemerkt der Senat: Den Angeklagten beschwert es nicht, wenn die Strafkammer - keinesfalls zwingend - unter Zugrundelegung des Zweifelsatzes die Voraussetzungen des § 21 StGB auf eine "erhebliche Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum" gestützt hat. Jedenfalls konnte sie ohne Rechtsfehler eine Strafrahmenverschiebung ablehnen, weil sich der Angeklagte im Vorfeld der Tat geplant in eine Situation begeben hat, in welcher die Tat für ihn vorhersehbar war. Die Verwertung von E-Mails des Angeklagten, welche im Ermittlungsverfahren beschlagnahmt wurden, wobei alle in dem jeweiligen E-Mail-Postfach des Angeklagten abgespeicherten - gelesenen und noch nicht gelesenen - E-Mails betroffen waren und erfasst wurden, begegnet letztlich keinen durch- greifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts die Beschlagnahmeanordnung allein auf §§ 94, 98 StPO gestützt, was zumindest bezüglich bislang ungelesener E-Mails rechtlich umstritten ist (vgl. hierzu BVerfG, 3. Kammer, Beschl. vom 29. Juni 2006 - 2 BvR 902/06 - MMR 2007, 169; mehrfach verlängert, zuletzt durch Beschl. vom 13. November 2008). Jedoch bedurfte es für die im Postfach beim E-Mail-Provider abgespeicherten E-Mails, ob bereits gelesen oder noch ungelesen, auch nicht der Voraussetzungen des § 100a StPO, denn während der möglicherweise auch nur Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des MailProviders ist kein Telekommunikationsvorgang (mehr) gegeben (vgl. hierzu näher KK-StPO/Nack § 100a Rdn. 22 f.; BeckOK-StPO/Graf § 100a StPO Rdn. 28 ff.; KMR/Bär § 100a Rdn. 29; aA LG Hanau NJW 1999, 3647; LG Hamburg wistra 2008, 116; dem zustimmend Gaede, StV 2009, 96, 97, allerdings bereits mit aus technischer Sicht fragwürdiger Begründung; bislang zu einer Gesamtbetrachtung neigend Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 100a Rdn. 6). Vielmehr ist die Beschlagnahme von E-Mails bei einem E-Mail-Provider, welche dort bis zu einem ersten oder weiteren Aufruf abgespeichert sind, auch unter Berücksichtigung des heutigen Kommunikationsverhaltens in jeder Hinsicht vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumindest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsdiensteleister befinden, bspw. von Telegrammen, welche gleichfalls auf dem Telekommunikationsweg dorthin übermittelt wurden. Daher können beim Provider gespeicherte, eingegangene oder zwischengespeicherte, E-Mails - auch ohne spezifische gesetzliche Regelung - jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 99 StPO beschlagnahmt werden (vgl. hierzu BeckOK-StPO/Graf § 100a StPO Rdn. 28 f. m.w.N.). Der einer E-Mail-Sendung, selbst wenn diese aus technischen Gründen und insbesondere auch während des Transports leichter "lesbar" ist als beispielsweise verschlossene Briefsendungen auf dem Postweg, zukommende grundrechtssichernde Schutz wird bei einer Anordnung nach § 99 StPO durch das Erfordernis einer richterlichen Anordnung bzw. Bestätigung bei (eher seltenen ) Eilfällen nach § 100 StPO gewahrt, zumal bei der konkreten Beschlagnahme einer E-Mail erneut eine richterliche Prüfung stattzufinden hat. Für eine Anwendung des § 99 StPO spricht auch die Neufassung des § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 (BGBl I 3198), wonach - anders als noch bei der früheren Rechtslage - nun auch für diese Maßnahmen ausdrücklich eine Benachrichtigungspflicht festgelegt ist. Zudem können die Betroffenen nachträglichen Rechtsschutz begehren (§ 101 Abs. 7 StPO). Dass in §§ 99, 100 StPO selbst keine zwangsweise Durchsetzung des Herausgabeanspruchs geregelt ist, ändert an der hier dargestellten Rechtslage nichts, sondern beruht allein darauf, dass ursprünglich allein die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Deutsche Bundespost Verpflichteter einer solchen Maßnahme sein konnte, bei welcher eine Weigerung nicht zu erwarten war. Nach der Öffnung der Märkte in diesem Bereich muss aber gewährleistet sein, dass eine Maßnahme nach § 99 StPO auch durchsetzbar ist. Deshalb gilt auch hier der in § 95 Abs. 1 und 2 StPO seine Ausprägung gefundene allgemeine Grundsatz, dass richterlichen Herausgabeanordnungen allgemein Folge zu leisten ist und deshalb zu deren Durchsetzung die in § 70 StPO bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden können, soweit Verpflichtete nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind.
Nachdem bei der vorgenannten Beschlagnahmeanordnung des Ermittlungsrichters auch die Voraussetzungen des § 99 StPO gegeben waren, steht einer Verwertung hiervon betroffener E-Mails nichts entgegen, zumal die Verteidigung keine Einwände in der Hauptverhandlung erhoben hat.
Nack Elf Graf Jäger Sander

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Tenor

Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2008 - DB 10 K 2464/08 - werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Beteiligte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

Gründe

 
Die statthaften, form- und fristgerecht eingelegten (§ 67 Abs. 1 BDG i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 VwGO) Beschwerden des Antragsgegners und der Beteiligten gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.12.2008 erlassene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung bleiben ohne Erfolg.
Der Zulässigkeit der Beschwerden steht nicht die am 18.12.2008 erfolgte Vollziehung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung entgegen. Angesichts der Schwere des mit einer derartigen Durchsuchung regelmäßig verbundenen Eingriffs in die verfassungsrechtlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) steht dem Antragsgegner und der Beteiligten ein Recht auf obergerichtliche Überprüfung zu. Diese hat auch nach Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen der gemäß § 67 Abs. 1 BDG i.V.m. § 146 Abs. 1 VwGO statthaften Beschwerden zu erfolgen (vgl. GKÖD Bd. II M § 27 Rn. 54; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 12.01.2007 - 3 B 11367/06 - NVwZ-RR 2007, 318 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 08.08.2005 - 16a CD 05.1692 - juris; grundlegend: BVerfGE 96, 27).
Der angefochtene Beschluss ist in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig und verletzt weder den Antragsgegner noch die Beteiligte in ihren Rechten.
Entgegen deren Auffassung haben die Beschwerden nicht bereits deshalb Erfolg, weil das Verwaltungsgericht durch den Berichterstatter über den Antrag auf Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung entschieden hat. Hierin liegt kein Verstoß gegen § 46 Abs. 1 BDG. Zwar entscheidet die Kammer außerhalb der mündlichen Verhandlung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 BDG grundsätzlich in der Besetzung von drei Richtern durch Beschluss. Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 VwGO46 Abs. 2 Satz 1 BDG). § 46 Abs. 4 BDG ermächtigt aber den Landesgesetzgeber, die Besetzung der Disziplinarkammer abweichend zu regeln. Von dieser Möglichkeit hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 AGVwGO i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) entscheidet bei sonstigen Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung - abgesehen von Entscheidungen über Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz oder auf Prozesskostenhilfe, die nach § 7 Abs. 2 Satz 4 AGVwGO der Disziplinarkammer vorbehalten sind - der Vorsitzende; ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BDG gilt diese für Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz getroffene Regelung über die Besetzung des Spruchkörpers mangels anderweitiger Bestimmung auch für Verfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz, und zwar auch für Entscheidungen nach § 27 BDG (so ausdrücklich Gansen, DiszR, § 27 Rn. 6a). Danach war hier der Berichterstatter gesetzlicher Richter; einer Übertragung auf den Einzelrichter bedurfte es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht.
Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts leidet auch im Übrigen an keinem Verfahrensfehler. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere den Zweck der Durchsuchung genau genug definiert, die zu durchsuchenden Räumlichkeiten hinreichend genau bezeichnet und die der Antragstellerin eingeräumten Befugnisse zeitlich begrenzt.
Der angefochtene Beschluss erweist sich auch in der Sache als rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht durfte gemäß § 27 Abs. 1 BDG die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Antragsgegners und der Beteiligten sowie die Beschlagnahme der dort aufgefundenen Beweismittel anordnen. Angesichts des mit einer Durchsuchungsanordnung regelmäßig verbundenen Grundrechtseingriffs (Art. 13 Abs. 1 GG) darf die Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BDG zwar nur dann getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde (vgl. BVerfG , Beschl. v. 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04 - NVwZ 2006, 1282). Hier ist indes der erforderliche Verdacht für das Vorliegen eines vom Antragsgegner begangenen schwerwiegenden Dienstvergehens ebenso gegeben wie die Wahrung der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung auf die Annahme gestützt, der Beamte sei der Begehung eines schwerwiegenden Dienstvergehens dringend verdächtig. Dringender Tatverdacht im vorgenannten Sinne ist dann anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter, hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beamte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtwidrigkeiten verübt hat und keine konkreten Umstände gegen die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sowie gegen seine Schuld sprechen (BayVGH, Beschl. v. 07.03.2007 - 16a CD 07.1 - juris; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 12.01.2007 - 3 B 11367/06 - a.a.O.; GKÖD Bd. II M § 27 Rn. 22 m.w.N.). Für die Klärung der Frage, ob diese Rechtmäßigkeitsvoraussetzung gegeben ist, hat der Senat auf eine ex-ante-Betrachtung abzustellen; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses (OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 12.01.2007 - 3 B 11367/06 - a.a.O.).
Daran gemessen bestand vorliegend in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung ein dringender Verdacht dahingehend, dass der Antragsgegner in erheblichem Umfang eine nicht genehmigte Nebentätigkeit in dem von der Beteiligten geführten Geschäft in ... ausübte, während er sich bei seinem Dienstherrn krank gemeldet hatte. Der dringende Verdacht ergab sich insbesondere aus den bei der Observierung des Ladengeschäfts in der ... in ... gewonnenen Erkenntnissen und aus zwei dort getätigten Scheineinkäufen, bei denen der ausweislich der amtsärztlichen gutachterlichen Stellungnahme vom 22.04.2008 uneingeschränkt zolldienstfähige Antragsgegner als Verkäufer auftrat. Ausweislich des Aktenvermerks vom 11.07.2008 (Bl. 13 der Begleitakte) war der Antragsgegner an diesem Tag in dem Geschäft anwesend und führte „sehr fundiert und sachkundig das Beratungs- und Verkaufsgespräch“. Weitere Personen waren in den Geschäftsräumen nicht zu erkennen. Am 14.08. und am 22.08.2008 wurde der Antragsgegner ebenfalls in dem Ladengeschäft beobachtet (Bl. 15 und 19 der Begleitakte). Am 24.09.2008 wurde der Antragsgegner in den neuen Räumlichkeiten des Ladenlokals in der ... angetroffen. Im Rahmen eines Fachgesprächs über E-Gitarren äußerte der Antragsgegner ausweislich des Aktenvermerks vom 29.09.2008 (Bl. 22 f. der Begleitakte), dass es doch eine schöne Abwechselung von seiner Lohnbuchhaltungstätigkeit, die er gerade im Hinterraum für das Unternehmen ausführe, sei, wenn jemand mal ein Instrument vernünftig spielen könne und er im Ladenlokal dabei zuhören könne. Weiter teilte er mit, dass er insgesamt 14 Jahre beim Bund gewesen sei und „auf den ganzen Scheiß keinen Bock mehr habe“; da er zudem auf dem Land in Baden-Württemberg gewesen sei, habe es ihn zurück in seine Heimatstadt ... gezogen. Schließlich gab der Antragsgegner noch an, er sei Vertragshändler für den Musikinstrumentenhersteller ... und stehe mit weiteren Musikinstrumentenherstellern in Vertragsverhandlungen.
Nachdem der Antragsgegner über einen längeren Zeitraum wiederholt als Verkäufer in dem Ladengeschäft angetroffen wurde und selbst Angaben zu seiner Tätigkeit (Lohnbuchhaltung, Vertragsverhandlungen etc.) gemacht hatte, hat das Verwaltungsgericht den dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer Tätigkeit des Antragsgegners, die den Rahmen einer in der Beschwerdebegründung in den Raum gestellten „Mithilfe des Ehegatten im Rahmen familienrechtlicher Verpflichtungen“ bei weitem sprengt, zu Recht bejaht. Dass die Beteiligte allein das Ladengeschäft führt, ohne dass der Antragsgegner dort in nennenswertem Umfang tätig ist, war nach Aktenlage weitgehend auszuschließen. Weitere Ermittlungen hierzu waren nicht veranlasst. Insbesondere hätte eine noch vor der Durchsuchungsanordnung hierzu eingeholte Stellungnahme des Antragsgegners den Ermittlungszweck gefährdet.
10 
Der Antragsgegner war nach alledem aufgrund der getroffenen Feststellungen dringend verdächtig, dadurch ein Dienstvergehen i.S.d. § 77 BBG begangen zu haben, dass er im auf den Namen der Beteiligten angemeldeten Gewerbebetrieb... eine Nebentätigkeit (Erledigung der Lohnbuchhaltung, Tätigkeit im Verkauf, Führen von Vertragsverhandlungen mit Herstellern) ausübte, ohne im Besitz einer hierfür erforderlichen Genehmigung gemäß § 65 BBG zu sein und obwohl er sich bei seinem Dienstherrn krank gemeldet hatte. Dies stellt einen Verstoß gegen die Pflichten zur Dienstleistung (§ 73 BBG), zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) und zur Einholung einer Genehmigung vor Ausübung einer Nebentätigkeit (§ 65 BBG) dar.
11 
Der Senat hat auch keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung.
12 
Die Maßnahme war geeignet, den Nachweis einer ungenehmigten Nebentätigkeit zu führen. Die in der Durchsuchungsanordnung angeführten Unterlagen wie Warenbestellungen, Verträge mit Lieferanten, Verträge mit Online-Händlern, Subunternehmen und weiteren Kunden, Lohnbuchhaltung etc. können dazu dienen, geschäftliche Tätigkeiten des Antragsgegners zu bestimmten Zeiten zu belegen.
13 
Da mildere Maßnahmen wie die Einholung von weiteren Auskünften oder eine Observation bereits durchgeführt oder nicht erfolgversprechend waren, war die angeordnete Durchsuchung auch erforderlich. Das Herausgabeverlangen nach § 26 BDG kommt vorliegend als milderes Mittel nicht in Betracht. Es bezieht sich nur auf Unterlagen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen. Dies umfasst zwar nicht nur amtliche Schriftstücke, sondern auch etwa Privatbriefe oder Tagebucheintragungen, wenn sie inhaltlich dienstlichen Bezug aufweisen (vgl. GKÖD Bd. II M § 26 Rn. 27 f.; Gansen, DiszR, § 26 BDG Rn. 4). Vorliegend geht es indes um Unterlagen, die sich auf eine außerdienstliche Tätigkeit des Antragsgegners beziehen und gerade keinen dienstlichen Bezug aufweisen. Herausgabeverpflichtet ist zudem nur der Beamte selbst, nicht aber Dritte (vgl. GKÖD Bd. II M § 26 Rn. 17, 20). Anders als im Rahmen des § 27 BDG besteht daher auch keine Möglichkeit zum Erlass einer Duldungsanordnung gegenüber Dritten. Schließlich ist auch, wenn § 26 BDG anwendbar ist, nicht stets zunächst nach dieser Vorschrift vorzugehen, bevor der Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach § 27 BDG in Betracht kommt. Vielmehr bestehen für beide Möglichkeiten der Beweisgewinnung eigene Entfaltungsräume. So kann unmittelbar nach § 27 BDG verfahren werden, wenn eine Beweisvereitelung durch den nicht herausgabewilligen Beamten zu befürchten steht (GKÖD Bd. II M § 26 Rn. 5; ähnlich Gansen, DiszR, § 26 BDG Rn. 10).
14 
Schließlich war die Durchsuchungsanordnung - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. der Eingriff stand in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Disziplinarverfahren einschneidende Zwangsmaßnahmen wie eine Wohnungsdurchsuchung regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist; solche Maßnahmen sind demgegenüber dann als unverhältnismäßig einzustufen, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde (BVerfG , Beschl. v. 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04 - a.a.O. und Beschl. v. 14.11.2007 - 2 BvR 371/07 - juris; BayVGH, Beschl. v. 07.03.2007 - 16a CD 07.1 - a.a.O.; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 12.01.2007 - 3 B 11367/06 - a.a.O.; GKÖD Bd. II M § 27 Rn. 26).
15 
Für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.01.2007 - 1 D 16.05 - juris, Rn. 59; Urt. v. 14.11.2001 - 1 D 60.00 - juris, Rn. 28 ff.; Urt. v. 01.06.1999 - 1 D 49.97 - BVerwGE 113, 337, Rn. 55 ff.) wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt. Ein Beamter, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gemäß § 54 Satz 1 BBG gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt. Fühlt er sich bereits imstande, Dienstleistungen auch nur in beschränktem Umfang zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie nicht seinem Dienstherrn anbietet, der ihm das Gehalt weiterzahlt und ihm aus Anlass der Krankheit soziale Vorteile gewährt (BVerwG, Urt. v. 01.06.1999 - 1 D 49.97 - BVerwGE 113, 337, Rn. 54 m.w.N.). Bei der Wahrnehmung ungenehmigter Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung ist daher regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht zu ziehen (Senatsurteil vom 14.05.2008 - DL 16 S 3/07 -; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 12.01.2007 - 3 B 11367/06 - a.a.O.); zumindest wird in solchen Fällen eine Zurückstufung angezeigt sein (BVerfG , Beschl. v. 14.11.2007 - 2 BvR 371/07 - a.a.O.).
16 
Daran gemessen würde die ungenehmigte Nebentätigkeit des Antragsgegners vorliegend im Hinblick auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten voraussichtlich so schwer wiegen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, zumindest jedoch eine Zurückstufung in Betracht kommt.
17 
Soweit die Beteiligte hinsichtlich der Durchführung der Durchsuchung rügt, ohne jegliche Berechtigung seien ihre „persönlichen Sachen“ durchsucht worden, betrifft dies nicht die Rechtmäßigkeit der ihr gegenüber zu Recht ergangenen Duldungsanordnung (vgl. zum Erfordernis einer solchen Anordnung GKÖD Bd. II M § 27 Rn. 15, 52; Gansen, DiszR, § 27 Rn. 9g), sondern die Art und Weise des Vollzugs der Anordnung. Zwar kann auch insoweit um Rechtsschutz nachgesucht werden (GKÖD Bd. II M § 27 Rn. 54 m.w.N.), doch ist die Art und Weise des Vollzugs nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Beteiligte hat keinen entsprechenden Antrag gestellt, sondern lediglich die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses beantragt. Zudem bleibt der Vorwurf völlig unsubstantiiert und bietet auch deshalb keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Es fehlt an einer konkreten Darlegung, dass etwa entgegen der verwaltungsgerichtlichen Anordnung im Alleingewahrsam der Beteiligten stehende Gegenstände durchsucht worden seien.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 3 BDG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1958 geborene Antragsteller steht seit 10. Oktober 1985 als Beamter auf Lebenszeit im Dienstgrad eines Ersten Polizeihauptkommissars in den Diensten des Antragsgegners. Der Antragsteller ist hierbei insbesondere als Seminarleiter im Dienstbetrieb des Antragsgegners, im Fortbildungsinstitut der ... (...) in ..., als Fachlehrer eingesetzt.

Der Antragsteller trat in einer Fernsehsendung des Senders „...“ auf und nahm hier an einer Diskussionsrunde teil, wobei Name und Berufsbezeichnung des Antragstellers genannt wurden. Diese Sendung befasste sich mit den Ideen der sogenannten „...bewegung“, die sich auf ein Deutsches Reich beruft und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnet. Dabei gab der Antragsteller unter anderem an, „seit 40 Jahren in der Firma“ zu sein und äußerte sich kritisch zur Gültigkeit von Wahlen, Gesetzen sowie zur Legitimation des Gesetzgebers. Daneben stellte er die Gültigkeit des Grundgesetzes in Frage. Das Video der Sendung erschien am ... 2015 auf der Plattform ...de und ist seither abrufbar.

In der Folge führte der Institutsleiter am 29. September und 22. Oktober 2015 Kritikgespräche mit dem Antragsteller und teilte ihm mit, dass die Führung im Haus sich von dem Vorgehen und den Inhalten der Aussagen des Antragstellers distanziere.

Am ... Februar 2016 nahm der Antragsteller auf Einladung der „...“ in .../... an einer geschlossenen und für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Veranstaltung teil. Im Zuge der Veranstaltung trat der Antragsteller zum Thema der sogenannten „Mensch-Kennzeichen“ als Ersatz für Haftpflicht-Kennzeichen als Redner auf und äußerte sich zum Umgang mit Polizeibeamten. Am Folgetag erschien auf den Internetportalen von ...de und ...de ein Artikel, in dem über den Antragsteller im Zusammenhang mit einer Veranstaltung von „...“ berichtet wurde. Dabei wurde auch mitgeteilt, dass der Antragsteller ein hochrangiger Polizeibeamter sei und als Erster Polizeihauptkommissar im ... in ... unterrichte. Noch am selben Tag erhielt der Antragsgegner die Anfrage eines Bürgers, wie die staatsfeindliche Haltung des Antragstellers mit dessen Beruf vereinbar sei und warum dieser im Fortbildungsinstitut lehren dürfe. ... Februar 2016 erschien ein Zeitungsartikel in der ... über den Antragsteller unter dem Titel „...‘“.

Am 19. Februar 2016 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller nach dessen Anhörung mündlich die Führung seiner Dienstgeschäfte. Zudem erteilte er dem Antragsteller für die Dauer des Verbotes für sämtliche Diensträume der Bayerischen Bereitschaftspolizei ein Hausverbot und untersagte ihm, Dienstkleidung zu tragen und eine Dienstwaffe zu führen. Er ordnete an, dass der Antragsteller sämtliche in seinem Besitz befindlichen Ausrüstungsgegenstände herauszugeben habe und ordnete die sofortige Vollziehung sämtlicher Verfügungen an. Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 bestätigte der Antragsgegner die mündlich ausgesprochenen Verfügungen. Zur Begründung führte der Antragsgegner an, der Antragsteller pflege Verbindungen zur sogenannten „...bewegung“. Er sei unter Bekanntgabe seines Berufes als Polizeibeamter einschließlich genauer Amtsbezeichnung und Zugehörigkeit zum ... in der Öffentlichkeit aufgetreten. Das auf ... auffindbare Video zeige, dass der Antragsteller die Thesen der ...bewegung für richtig befinde und unterstütze. Darüber hinaus fänden sich aktuelle einschlägige Presseberichterstattungen im Internet. Er sei bei einer Veranstaltung der „...“ als Redner aufgetreten und habe auch hier Beruf und Zugehörigkeit genannt. Obwohl die getroffene Maßnahme einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Antragstellers als Beamter darstelle und mit einer massiven psychischen Belastung für ihn verbunden sei, sei die Maßnahme verhältnismäßig, da die Vorwürfe in besonderer Weise geeignet seien, das Ansehen der Polizei zu schädigen. Weiterhin könne es zu erheblichen Störungen im Dienstbetrieb des ... kommen, da sich Kollegen und Lehrgangsteilnehmer verunsichert fühlen könnten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege zudem im besonderen öffentlichen Interesse, da die Integrität des Antragstellers wegen des gegen ihn gerichteten Verdachts so sehr in Zweifel zu ziehen sei, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit momentan nicht möglich wäre. Ohne Sofortvollzug wären der Dienstbetrieb und das Ansehen der Polizei erheblich und unnötig belastet. Eine Abwägung ergebe auch im Hinblick auf die für den Antragsteller verbundenen Nachteile ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung.

Gegen den Antragsteller wurde am 19. Februar 2016 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung aufgrund einer Verbindung zur „...bewegung“ eingeleitet und mit Vermerk vom 11. April 2016 ausgedehnt.

Mit Schreiben vom 14. März 2016 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid vom 24. Februar 2016 Widerspruch. Mit Schriftsatz vom 15. März 2016 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14. März 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2016 bezüglich der Ziffern 1 bis 3 wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner ist ferner zu verbescheiden, die vom Antragsteller bereits abgegebenen Ausrüstungsgegenstände, insbesondere die Dienstwaffe, den Mehrzweckschlagstock, das Pfefferspray, den Dienstausweis, den Berechtigungsschein KFZ sowie alle Dienstschlüssel unverzüglich an den Antragsteller auszuhändigen.

Der Antragsteller sei kein Mitglied der „...bewegung“. Er sei auf der Veranstaltung der „...“ als Privatperson aufgetreten und habe klargestellt, dass er keinesfalls eine Rede als Vertreter von Polizeiorganisationen halte. Er habe sich klar von den Denkansätzen distanziert und mehrfach sein Bestreben im Hinblick auf die Aufrechterhaltung und das Fortbestehen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekräftigt. Hinsichtlich des ...-Videos sei aufgrund des Zeitablaufs ein Vertrauensschutz entstanden, da der Antragsgegner nach dessen Erscheinen weder ein Disziplinarverfahren einleitete noch die Führung der Dienstgeschäfte untersagte. Der Sofortvollzug sei rechtswidrig, da der Antragsgegner lediglich den Gesetzestext wiedergebe und die Meinungsfreiheit nicht gegenüber den Interessen des Antragsgegners ordnungsgemäß abgewogen habe. Es mangele an der notwendigen Aufklärung des Sachverhaltes sowie der Anhörung neutraler Zeugen. Die befürchtete Verunsicherung am ... sowie die Störungen im Dienstbereich würden reine Spekulation darstellen. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, zudem verstoße der Antragsgegner gegen seine Fürsorgepflicht. Auch sei widersprüchlich, dass einerseits lediglich der Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung bestehe, andererseits aber bereits ein konkreter und erheblicher Vertrauensverlust mit einer massiven Ansehensbeschädigung eingetreten sei. Es hätte als milderes Mittel die bloße Entbindung von der Fachlehrertätigkeit zur Verfügung gestanden. Das Hausverbot sowie die Entbindung von allen Tätigkeiten für den Dienstherrn seien unverhältnismäßig. Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 2. Mai 2016 neue Tatsachen mitteilte, welche die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung untermauern würden, liege ein unzulässiges Austauschen von Gründen vor.

Mit Schriftsatz vom 12. April 2016 hat das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner wiederholte das Vorbringen aus der Untersagungsverfügung vom 24. Februar 2016. Er trägt weiter vor, der Antragsteller habe sich nicht in ordnungsgemäßer Weise von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassung angreifen. Er habe die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Frage gestellt. Gerade vor dem Hintergrund der Kritikgespräche anlässlich des Fernsehauftrittes hätte ihm sein Tun bewusst sein müssen. Erschwerend sei zu berücksichtigen gewesen, dass beide Auftritte des Antragstellers der Öffentlichkeit bekannt geworden seien und dort für großes Unverständnis gesorgt hätten. Aufgrund der herausgehobenen Stellung des Antragstellers und seiner Tätigkeit als Seminarleiter seien die Pressemitteilungen mittlerweile in weiten Kreisen der Polizei bekannt. Den Seminarteilnehmern sei es nicht vermittelbar, warum ein Beamter, der den Staat derart kritisch sehe und dies auch öffentlich äußere, weiterhin als Seminarleiter tätig sein könne.

Mit Schriftsatz vom 12. April 2016 hat der Antragsgegner weitere Tatsachen vorgetragen, die ihm am 1. März 2016 bekannt geworden seien. So habe der Antragsteller Verschwörungstheorien über den Tod von Franz Josef Strauß und Jörg Haider geäußert. Außerdem habe er Ausgaben des rechtspopulistischen Magazins „compact“ im Lehrerzimmer des ... ausgelegt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die Behörde darf die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist in aller Regel zu bejahen, sofern dieses nicht offensichtlich rechtswidrig ist (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand: Februar 2016, § 39 BeamtStG Rn. 59). Beim Vorliegen von Gründen, die ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erforderlich machen, ist dieses regelmäßig auch unaufschiebbar, um überhaupt den Zweck eines solchen Verbotes erfüllen zu können. Für die Begründung der sofortigen Vollziehung sind deshalb grundsätzlich keine weiteren Gründe erforderlich als für die Anordnung des Verbots (VG München, B.v. 13.10.2006 - 5 S 06.3478 - juris Rn. 15; B.v. 7.5.2013 - M 5 S 13.1380). Die im Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2016 gegebene Begründung genügt diesen formalen Anforderungen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner nicht bloß den Gesetzeswortlaut wiederholt, sondern lässt erkennen, dass eine Einzelfallprüfung erfolgte und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen wurden. Nicht notwendig ist es, explizit auf bestimmte Aspekte wie die Meinungsfreiheit einzugehen.

2. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher nur möglich, wenn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung grundlegende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen (OVG Hamburg, B.v. 3.8.1954 - Bs II 32/54 - VerwRspr 1955, 216 f.). Ergibt sich hingegen, dass der Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein werden, scheidet eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aus. Hiervon ausgehend ergibt die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des für sofort vollziehbar erklärten Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte vom 24. Februar 2016 bestehen.

Gemäß § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beamtenstatusgesetz/BeamtStG - i. V. m. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetztes/BayBG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Diese vorläufige und zeitlich befristete Maßnahme dient dazu, ein weiteres dienstliches Tätigwerden des Beamten bis zur Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines sonstigen auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zu unterbinden.

a) Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBG soll der Beamte vor Erlass des Verbots gehört werden. Auch wenn die Anhörung als Sollvorschrift und nicht als zwingende Norm ausgestaltet ist, so binden auch Sollvorschriften die Verwaltung, soweit kein triftiger Grund für eine Ausnahme vorliegt (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., § 39 BeamtStG Rn. 34, § 6 BayBG Rn. 19). Dem Antragsteller ist laut Niederschrift vom 19. Februar 2016 vor Ergehen der streitgegenständlichen Verfügung die Möglichkeit gegeben worden, sich zu äußern.

b) Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne von § 39 BeamtStG handelt es sich nach allgemeiner Ansicht um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Dienstliche Gründe können sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten des Beamten oder in seiner Person begründet sein, soweit sie sich auf die dienstlichen Bereiche auswirken können. Die dienstlichen Gründe müssen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zwingend erfordern. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine Notmaßnahme, um eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung dienstlicher oder öffentlicher Belange zu verhindern oder zu unterbinden. Es müssen also Umstände vorliegen, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten zumindest im Augenblick als nicht vertretbar erscheinen lassen und es darf keine anderen, weniger einschneidenden Möglichkeiten geben, die dienstlichen Nachteile abzuwenden. Die zu befürchtenden Nachteile müssen also so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Schließlich ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte darf nicht außer Verhältnis zur Schwere des inkriminierenden Verhaltens und dem Grad der zu befürchtenden Unzuträglichkeiten stehen. Soweit jedoch gewichtige Bedenken gegen eine Fortführung der Dienstgeschäfte bestehen, hat das Individualinteresse des Beamten an der Führung seiner Dienstgeschäfte gegenüber den dienstlichen Interessen zurückzutreten (vgl. zum Ganzen VG München, B.v. 7.5.2013 - M 5 S 13.1380; B.v. 13.10.2006 - 5 S 06.3478 - juris; VG Kassel, B.v. 16.10.2006 - 1 L 1108/09.KS - juris; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., § 39 BeamtStG Rn. 21 ff. m. w. N.).

Im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG sind die dienstlichen Gründe des Dienstherrn erst zwingend, wenn es ihm nicht mehr zumutbar ist, die Dienstgeschäfte durch den Beamten fortsetzen zu lassen (Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf in Praxis der Kommunalverwaltung Band C 17 Bund, Stand Juni 2014, S. 387). Zwingende dienstliche Gründe können bereits bei Vorliegen des bloßen Verdachtes einer Straftat oder einer Dienstpflichtverletzung bestehen sowie auf einem durch wesentliche Unstimmigkeiten gestörten Vertrauensverhältnis, wenn dadurch eine ernsthafte Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zu befürchten ist (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., § 39 BeamtStG Rn. 26 ff.). Voraussetzung ist also gerade nicht, dass nachgewiesen ist, dass der Beamte eine Straftat oder Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Bereits der Verdacht kann genügen, um ein Verbot nach § 39 BeamtStG auszusprechen (vgl. Praxis der Kommunalverwaltung, a. a. O., S. 387). Dies ist insofern gerechtfertigt, als das Verbot nach § 39 BeamtStG lediglich zeitweise gilt und kurzfristig zum Einsatz kommt, bis eine endgültige Klärung erreicht werden kann.

c) Durch den der streitgegenständlichen Maßnahme zugrunde liegenden Sachverhalt liegen solche Umstände vor, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Kläger im Zeitpunkt des Ausspruchs des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte als nicht vertretbar erscheinen lassen.

aa) Dabei sind allein die vom Antragsgegner in der Verfügung vom 19. Februar 2016 bzw. der schriftlichen Bestätigung vom 24. Februar 2016 angegebenen Gründe maßgeblich. Die mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 zusätzlich vorgebrachten Argumente stellen ein unzulässiges Nachschieben von Gründen dar, die keine Berücksichtigung finden können. Zwar ist es der Behörde gemäß § 114 S. 2 VwGO grundsätzlich möglich, ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Die nachträglich angegebenen Gründe müssen jedoch schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben (BVerwG, U.v. 20.06.2013 - 8 C 46/12 - juris Rn. 32; Decker in Posser/Wolff, Beck OK VwGO, Stand 1. April 2016, § 114 Rn. 42). Der Antragsgegner gibt selbst an, dass ihm diese neuen Tatsachen erst am 1. März 2016 und somit nach Erlass der Verfügung bekannt geworden sind.

bb) Der Antragsteller ist mehrfach in Zusammenhang mit der „...bewegung“ in Erscheinung getreten, wobei sein Name und seine Funktion entweder benannt wurden oder allseits bekannt waren. Die „...bewegung“ stellt die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat in Frage und geht von einem Fortbestehen des Deutschen Reiches aus. Die BRD sei lediglich eine Firma und die Deutschen Bürger deren Personal, weshalb ein Personalausweis zu tragen sei (vgl. zum Ganzen Caspar/Neubauer, LKV 2012, 529 ff.). Der Antragsteller äußerte in dem Videoauftritt explizit, er sei „seit 40 Jahren in der Firma“, die SHAEF-Gesetze der Alliierten hätten weiterhin Geltung und er stellte in Frage, ob im Hinblick auf das Grundgesetz „geltendes Recht“ auch „gültiges Recht“ sei. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass alle Wahlen ungültig seien, daher sei der Gesetzgeber nicht legitimiert und in der Folge wohl sämtliche Gesetze ungültig. Zwar gibt der Antragsteller in seiner Antragsschrift an, kein Mitglied der „...bewegung“ zu sein und nicht die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu bekämpfen. Gleichwohl entsprechen die bei seinem Fernsehauftritt getätigten Äußerungen dem Gedankengut der „...bewegung“. Durch die Teilnahme an der Veranstaltung der „...“, deren Mitglieder sich ebenfalls als „Reichsdeutsche“ ansehen, hat der Antragsteller erneut ein Verhalten gezeigt, dass jedenfalls eine gewisse Nähe zur „...bewegung“ vermuten lässt. Aus diesem Grund durfte der Antragsgegner von einem konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ausgehen, welcher ein Verbot des Führens der Dienstgeschäfte rechtfertigt. Denn sollte der Antragsteller tatsächlich der „...bewegung“ zuzuordnen sein, liegt hierin ein gravierender Verstoß gegen seine Dienstpflicht (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 21. Mai 2015 - 10 M 4/15, 10 M 5/15, 10 M 6/15, 10 M 7/10 M 7/15, 10 M 4 - 7/15 - juris Rn. 21). Nach § 33 Abs. 1 S. 2 BeamtStG müssen sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Dies ist nicht gewährleistet, wenn ein Beamter als „...“ die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßigen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt. Dieses Verhalten ist auch nicht durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Grundgesetz/GG gedeckt.

Es ist kein Vertrauenstatbestand dadurch aufgebaut worden, dass der Dienstherr nicht schon unmittelbar nach Erscheinen des Videos ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Zum einen wurden mit dem Antragsteller mehrfach Kritikgespräche hierüber geführt. Zum anderen war es zulässig, dass der Antragsgegner erst nach einem erneuten Auffälligwerden des Antragstellers die streitgegenständlichen Verfügungen erließ. Denn sein Mitwirken in der Sendung kann noch als einmaliges Fehlverhalten gewertet werden, der sich nicht wiederholt und durch die mehrfachen Kritikgespräche gestoppt wurde. Durch die Teilnahme an der Veranstaltung der „...“ als Redner hat der Antragsteller jedoch gezeigt, dass es sich nicht um eine bloß einmalige Angelegenheit gehandelt hat, sondern dass er ernsthaft die Distanz zu solchen Gruppierungen vermissen lässt. An dieser Bewertung ändert sich nichts, selbst wenn es sich nach Aussage des Antragstellers um eine geschlossene Veranstaltung gehandelt haben sollte, schließlich erfuhr dessen Teilnahme auch außerhalb der Veranstaltungsteilnehmer eine erhebliche Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit. Denn dieser zweite Vorfall hat zu Zeitungsartikeln in Online- und Printmedien sowie Bürgeranfragen geführt. Dies gilt selbst dann, wenn der Beamte lediglich die Position des Freistaates Bayern ausführen wollte. Denn die Organisation der „...“ steht unter dem Verdacht, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland anzuzweifeln. Bei Beiträgen in einem solchen Rahmen ist, auch bei nichtöffentlichen Veranstaltungen, besondere Zurückhaltung geboten, insbesondere wenn Name und Funktion des Beamten allgemein bekannt sind.

Der Dienstherr durfte daher den Fernsehauftritt und die Teilnahme an besagter Veranstaltung zu einer gemeinsamen Betrachtung heranziehen und zusammen als hinreichend schwerwiegend für die streitgegenständliche Verfügung ansehen.

cc) Ob dieser Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zutreffend ist und der Antragsteller der „...bewegung“ zuzuordnen ist und unter Rückgriff auf deren Ansichten die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Frage stellt, ist letztlich im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu klären. Das Verbot nach § 39 BeamtStG dient als Notmaßnahme nur zur Überbrückung der Zeit, bis eine solche gesicherte Aufklärung erzielt werden kann und setzt gerade keine konkrete Aufklärung voraus. Aus diesem Grund fordert § 39 S. 2 BeamtStG auch, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht länger als drei Monate bestehen soll, wenn kein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet wird. Gegen den Antragsteller ist am 19. Februar 2016 ein solches Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so dass diese Bedingung des § 39 BeamtStG ebenfalls erfüllt ist.

Es ist auch nicht widersprüchlich, wenn der Antragsgegner einerseits von einem bloßen Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung ausgeht, andererseits aber bereits ein konkreter und erheblicher Vertrauensverlust mit einer massiven Ansehensbeschädigung eingetreten sei. Denn durch das frei zugängliche Video auf ... und die Presse-Berichterstattung sind die Vorfälle an die Öffentlichkeit gelangt und haben bereits zu einer Bürgeranfrage geführt. Auch im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Vorfälle Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erregt haben. Bereits der Verdacht kann daher ausgereicht haben, um das Ansehen der Bayerischen Polizei zu beschädigen.

dd) Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Die Schwere des Verdachtes lässt eine weitere Tätigkeit des Antragstellers derzeit als unvertretbar erscheinen, während ihm durch das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte angesichts der Fortzahlung der Bezüge keine erheblichen Nachteile entstehen.

Dem Interesse des Antragstellers an einer Weiterbeschäftigung steht das Interesse des Dienstherrn gegenüber, keinen Beamten im Dienstbetrieb einzusetzen, der das Grundgesetz und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht achtet. Das Vertrauensverhältnis zu einem Beamten, der im Verdacht steht, gegen ein derart elementares Grundprinzip zu verstoßen, ist schwer belastet. Daneben wäre durch die Weiterbeschäftigung ein erheblicher Ansehensverlust der Bayerischen Polizei zu befürchten. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Verfügung war die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregt und bereits die Reaktion eines Bürgers erfolgt. Das Erscheinen eines weiteren Artikels über den Antragsteller war angekündigt. Dass der Antragsteller im Bereich der Fortbildung von Polizeibeamten tätig ist („Multiplikatorenfunktion“), tritt überdies hinzu. Denn zum einen besteht die Gefahr, dass in Lehrveranstaltungen ähnliche Aussagen getätigt und hierdurch andere Polizeibeamte verunsichert werden, zum anderen ist eine negative Einflussnahme auf die Seminarteilnehmer zu befürchten. Darüber hinaus wird es den Seminarteilnehmern schwer vermittelbar sein, weshalb ein Polizist als Lehrkraft tätig sein darf, der im Verdacht steht, einer die Verfassung in Frage stellenden Gruppierung anzugehören. Durch diesen Verdacht ist jedoch nicht nur das Vertrauensverhältnis zu den Kollegen und Seminarteilnehmern belastet, sondern auch das Vertrauensverhältnis zum Dienstherren erheblich gestört. Dem steht auch nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entgegen. Es ist dem Dienstherrn nicht zumutbar, den Antragsteller weiter zu beschäftigen und abzuwarten, welche Auswirkungen im Dienstbetrieb tatsächlich entstehen. Die entsprechende Sorge des Antragsgegners liegt angesichts der herausgehobenen Funktion im Bereich der Fortbildung sowie dem vom Antragsteller innegehabten Amt nahe. Daneben bestehen die genannten weiteren Gründe, die das Verbot der Dienstgeschäfte stützen.

ee) Schließlich stand dem Antragsgegner auch kein milderes Mittel zur Verfügung. Die Integrität des Antragstellers als Beamter steht insgesamt in Frage, so dass es dem Antragsgegner nicht zuzumuten ist, den Antragsteller nur von einzelnen Tätigkeiten auszuschließen, im Übrigen aber weiter zu beschäftigen. Die Gründe, die für das Verbot sprechen, betreffen nicht nur die reine Lehrtätigkeit. Es ist nur folgerichtig, dass der Beamte in diesem Zusammenhang auch seine Ausrüstungsgegenstände abgeben muss. Denn für diese hat er keine Verwendung, da ihm die Führung der Dienstgeschäfte ohnehin untersagt ist. Auch das Hausverbot ist als flankierende Verfügung nicht zu beanstanden. Schließlich hat der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an einem Betreten der Diensträume, solange er keine Dienstgeschäfte führen darf.

4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG. Hierbei wurden die beiden Nummern des Antrages des Beamten jeweils selbstständig kostenrechtlich bewertet.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde ist, soweit zulässig, unbegründet.

1. Zulässig ist die Beschwerde, soweit der Antragsgegner die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Verwaltungsgerichts begehrt. Insoweit steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits vor Einlegung der Beschwerde vollzogen worden ist. Denn die angefochtene Entscheidung kann noch Wirkung auf das weitere Verfahren entfalten (vgl. BVerwG, B. v. 7.8.2012 - 2 WDB 1/12 - juris Rn. 23). Die aufgrund der Durchsuchung beschlagnahmten Gegenstände und daraus gewonnenen Erkenntnisse können im weiteren Verlauf gegen den Antragsgegner verwendet werden. Durchsuchung und Beschlagnahme haben sich daher nicht erledigt (vgl. dazu auch: BVerfG, B. v. 30.4.1997 - 2 BvR 817/90 - BVerfGE 96, 27 - juris Rn. 48; Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/2013, § 27 BDG Rn. 54 a.E.).

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit der Antragsgegner - allerdings ohne dies ausdrücklich zu beantragen - die Art und Weise der Vollstreckung rügt. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Replik vom 15. März 2013 unter II. ausdrücklich auch gegen die Art und Weise der Durchführung der Hausdurchsuchung. Zwar kann auch gegen die Art und Weise der Vollstreckung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses Rechtsschutz nachgesucht werden (vgl. Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/2013, § 27 BDG Rn. 54 unter Hinweis auf BGH, B. v. 13.10.1999 - StB 7/99 - NJW 2000, 84 - juris Rn. 13: Einwendungen nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls dann, wenn die beanstandete Art und Weise nicht ausdrücklicher und evidenter Bestandteil der richterlichen Anordnung war). Diese - nicht fristgebundenen - Einwendungen hätte der Antragsgegner aber zunächst in erster Instanz geltend machen müssen. Die durch § 67 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 146 VwGO eröffnete Beschwerde kann sich per se nur gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung richten, nicht aber gegen Art und Weise des Vollzugs derselben, denn Beschwerdegegenstand ist nach § 146 VwGO allein die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 4.10.2002 - 3 B 11273/02 - NVwZ-RR 2003, 294 - juris Rn. 4: unzulässige Beschwerde bei Antrag auf Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände).

2. Soweit zulässig, ist die Beschwerde unbegründet. Der angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Verwaltungsgerichts ist rechtmäßig.

Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BDG kann das Verwaltungsgericht (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BDG) auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen.

a. Nach Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift darf die Anordnung allerdings wegen des mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffs nur dann getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist. Der Terminus des „dringenden Verdachts“ ist weitaus enger als der der „tatsächlichen Anhaltspunkte“, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erforderlich machen. Er ist dem Strafprozessrecht (§112 Abs. 1 Satz 1 StPO) entnommen und ebenso wie dort auszulegen (vgl. Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/2013, § 27 BDO Rn. 22). Ein dringender Verdacht liegt deshalb nur dann vor, wenn eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zu Last gelegte Dienstvergehen begangen hat (vgl. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 112 Rn. 3; Pfeiffer, StPO, 3. Auflage 2001, § 112 Rn. 2; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Auflage 2013, § 112 Rn. 5; Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 1. Auflage 2011, § 27 Rn. 3: hoher Grad an Wahrscheinlichkeit; vgl. auch vgl. BayVGH, B. v. 19.10.2009 - 16b DC 09.2188 - juris Rn. 20 mit weiteren Nachweisen). Dabei darf der dringende Tatverdacht nicht aus bloßen Vermutungen, sondern muss aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden (vgl. Pfeiffer, StPO, 3. Auflage 2001, § 112 Rn. 2; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Auflage 2013, § 112 Rn. 7; Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/2013, § 27 BDO Rn. 22 a.E.).

Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B. v. 7.3.2007 - 16a CD 07.1 - juris Rn. 24; VGH B.-W., B. v. 16.3.2009 - DB 16 S 57/09 - juris Rn. 8) lag aufgrund der Behördenzeugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 14. Dezember 2011 (vgl. Bl. 29 der Ermittlungsakte Band 1) und vom 29. Mai 2012 (vgl. Bl. 30 der Ermittlungsakte Band 1) der erforderliche dringende Tatverdacht vor. Zwar können „schlichte“ Behördenzeugnisse dem Tatrichter in der Regel nicht die volle Überzeugung von Tatsachenbehauptungen vermitteln (vgl. BVerwG, U. v. 21.5.2008 - 6 C 13/07 - BVerwGE 131, 171 - juris Rn. 31), darum geht es hier aber auch nicht, denn § 27 Abs. 1 Satz 2 BDG lässt einen unterhalb der Schwelle der vollen Überzeugung genügenden dringenden Tatverdacht ausreichen.

Es besteht der dringende Verdacht, dass der Antragsgegner durch seine Mitgliedschaft und aktive Mitarbeit die Ziele der Organisationen „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubensgemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ und der „Europäischen Aktion“ aktiv fördert und damit seine Pflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten, verstößt. Denn die genannten Organisationen arbeiten gerade auf die Beseitigung dieser Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes hin, um sie durch eine rassistische, nationalistische und führerorientierte und damit antidemokratische Grundordnung zu ersetzen (vgl. S. 179 f. und 184 f. des Verfassungsschutzberichts der Freie und Hansestadt Hamburg 2013, der im Internet unter http://www.h...de/c...pdf abgerufen werden kann).

Der Antragsgegner ist nach den genannten Behördenzeugnissen des Bundesamts für Verfassungsschutz Mitglied der rechtsextremistischen „Artgemeinschaft“ und seit Anfang 2010 in der rechtsextremistischen „Europäischen Aktion“ tätig, wobei die gewonnenen Erkenntnisse den Schluss zulassen, dass seine Aktivitäten über die eines einfachen Mitglieds hinausgehen. Der Antragsgegner ist nach der Einschätzung des Verfassungsschutzes am Aufbau der rechtsextremistischen „Europäischen Aktion“ beteiligt und nahm bereits an mehreren Treffen der Organisation im In- und Ausland teil. Er pflegt Kontakt zu ehemals führenden Mitgliedern verbotener rechtsextremistischer Organisationen, wie dem Schweizer B. Sch., derzeit Leiter der „Europäischen Aktion“ und ehemaliger Vorsitzender des verbotenen „Vereins zur Rehabilitierung der wegen Bestreitens des Holocaust Verfolgten“ und der Holocaustleugnerin U. H.-W. Des Weiteren arbeitet er mit dem Landesleiter Deutschland der „Europäischen Aktion“, dem vorbestraften NPD-Politiker R. H1, zusammen. Vor diesem Hintergrund gewinnt der vom Antragsgegner gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz selbst eingestandene Umstand (vgl. Gesprächsvermerk vom 27. November 2011, Bl. 92 der Ermittlungsakte Band 1), er habe an Veranstaltungen der „Artgemeinschaft“ teilgenommen und kenne Herrn R1 entscheidendes Gewicht. J. R1, der im Jahre 2009 verstorbene Vorsitzende der „Artgemeinschaft“ (vgl. Verfassungsschutzbericht Hamburg, S. 179), wurde in den Verfassungsschutzberichten mehrfach als „Neonazi“, „Rechtsextremist“. und „Protagonist des Neonazi-Lagers“ eingestuft (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz: Verfassungsschutzbericht 2007, S. 49; Verfassungsschutzbericht 2005, S. Verfassungsschutzbericht 2006, S. 89). Vor dem Hintergrund seines Einräumens bestimmter Verhaltensweisen ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes im Wesentlichen zutreffend sind und der Antragsgegner ideologisch und/oder organisatorisch Wesentliches für die Organisationen leistet. Damit bestehen zugleich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung der Räume und Sachen des Antragsgegners zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, die im Disziplinarverfahren von Bedeutung sein können.

Der Antragsgegner kann mit seiner Beschwerdebegründung den dringenden Tatverdacht nicht entkräften. Er bestreitet, Mitglied der „Artgemeinschaft“ zu sein, habe Frau U. H.-W. nur ein einziges Mal bewusst gesehen, und habe auch nicht mit Herrn R. H1 zusammengearbeitet. Er meint, es wäre der Fürsorgepflicht des öffentlichen Dienstherrn angemessen gewesen, ihm einfach die konkreten Vorwürfe vorzuhalten, um dann eine Stellungnahme dazu einzuholen.

Der Senat verkennt nicht, dass sich der Antragsgegner gewissermaßen in einer Beweisnot findet und die Vorwürfe letztlich nur bestreiten kann, sollten sie unwahr sein. Sein Bestreiten entbehrt allerdings einer gewissen Substanz, gegen seine Glaubwürdigkeit spricht zudem, dass der Antragsgegner mit dem verstorbenen Herrn R1 und Frau H.-W. herausgehobene Personen aus der rechtsextremen Szene nach eigenem Bekunden kennt und am Rande eines Treffens der „Europäischen Aktion“ von der Polizei kontrolliert wurde. Vor diesem Hintergrund reichen die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes für einen dringenden Tatverdacht aus.

b. Neben dem dringenden Tatverdacht ist - kumulativ - weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anordnung, dass die beantragte Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Maßnahme nicht außer Verhältnis steht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist demgemäß in zweierlei Hinsicht zu beachten: Zum einen darf die Maßnahme nicht zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen, zum anderen darf aber auch die Maßnahme, um die ersucht wurde, nicht zur zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis stehen, wobei beides in der Regel voneinander abhängig sein dürfte. Ist die Bedeutung der Sache gering, wird zumeist auch keine hohe Disziplinarmaßnahme zu erwarten sein und umgekehrt; zwingend ist dies aber nicht. Bei einer zu erwartenden Disziplinarmaßnahme (Prognoseentscheidung) im unteren Bereich (Verweis, Geldbuße) wird die Anordnung einer Durchsuchung oder Beschlagnahme in der Regel nicht verhältnismäßig sein, während dies bei einer angesichts des Vorwurfs in Betracht kommenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Zurückstufung - also in Fällen, in denen Disziplinarklage zu erheben ist - zumeist der Fall sein dürfte. Die Beantwortung der Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist aber immer von den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls abhängig. Zu prüfen ist zudem, ob ein milderes Mittel als die Beschlagnahme oder Durchsuchung in Betracht kommt (z. B. ein Vorgehen nach § 26 BDG). Darüber hinaus muss insbesondere ein Durchsuchungsbeschluss dem Bestimmtheitsgebot genügen (vgl. dazu nur Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 1. Auflage 2011, § 27 Rn. 4 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

(1) Die Maßnahme ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet, zu entsprechenden Beweismitteln zu kommen. Damit können Gegenstände, Unterlagen und Daten gefunden werden, die geeignet sind, Nachweise dafür zu erbringen, dass der Antragsgegner seine politische Treuepflicht nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2, § 61 BBG verletzt. Ein milderes Mittel hat sich hier von vornherein nicht angeboten, da bei jeder anderen denkbaren Aufklärungsmaßnahme eine Vernichtung der einschlägigen Beweismaterialien zu besorgen gewesen wäre.

(2) Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BDG). Regelmäßig kommen entsprechende Zwangsmaßnahmen nur in Betracht, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist (BVerfG, B. v. 21.6.2006 - 2 BvR 1780/04 - NVwZ, 2006 1282 - juris Rn. 24; BayVGH, B. v. 7.3.2007 - 16a CD 07.1 - juris Rn. 32.; VGH Baden-Württemberg, B. v. 16.3.2009 - DB 16 S 57/09 - juris Rn. 6).

Vorliegend wiegt das dem Antragsgegner zu Last gelegte Dienstvergehen schwer. Die ihm vorgehaltene - über eine bloße Mitgliedschaft hinausgehende - Betätigung bei den rechtsextremen Organisationen „Artgemeinschaft“ und „Europäische Aktion“ ist geeignet, seine beamtenrechtliche Pflicht zur Verfassungstreue und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes zu verletzen. Dabei handelt es sich um innerdienstliche Pflichtverletzung, was den Vorwurf verschärft. Denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Raum beschränkt (BVerwG, U. v. 12.3.1986 - 1 D 103/84 - BVerwGE 83, 158 - juris Rn. 32; BayVGH, U. v. 28.11.2001 - 16 D 00.2077 - juris Rn. 155).

Ein Beamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtenden Beamtenschaft gehalten, zu vermeiden, dass er durch sein Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus selbst oder Kräften zu identifizieren oder auch nur mit ihnen zu sympathisieren, die den Nationalsozialismus durch geschichtlichen Revisionismus verharmlosen und verherrlichen. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegen gesetzten Gedankengut und mit Bestrebungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Diese Annahme ist ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung dann möglich, wenn das „den bösen Schein“ begründende Verhalten geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.2001 - 1 DB 15/01 - NVwZ 2001, 1410 - juris Rn. 36 mit weiteren Nachweisen; vgl. zum Soldatenrecht: BVerwG, U. v. 25.1.2000 - 2 WD 43.99 - BVerwGE 111, 45).

Das vermutete Engagement des Antragsgegners bei der „Artgemeinschaft“ und der „Europäischen Aktion“ ist unvereinbar mit der Pflicht eines Beamten, aktiv für die geltende Verfassungsordnung einzutreten.

Für Dienstpflichtverletzungen der vorliegenden Art gibt es keine disziplinare Regelrechtsprechung, welche die Annahme der Entfernung aus dem Dienst prognostiziert. Denn die Handlungsbreite, in der Verletzungen der Pflicht zur Verfassungstreue und/oder eine Ansehensschädigung denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden könnten.

Der erkennende Senat hat im Fall eines Lehrers (U. v. 28.11.2001, 16 D 00.2077; juris), nachdem er bereits wegen Verharmlosung des Nationalsozialismus disziplinarrechtlich mit einer Degradierung belastet war, aufgrund der Vorbelastung und dem Wiederholungsfall und nach Feststellung völliger Uneinsichtigkeit die Entfernung aus dem Dienst verhängt. Hinsichtlich der Berufsgruppe der Polizeibeamten sind vorwiegend disziplinarrechtliche Entscheidungen mit dem Disziplinarmaß der Zurückstufung bzw. Degradierung unter Berücksichtigung des Vorliegens von Entlastungs- und Milderungsgründen zu finden (vgl. Bay. VGH, U. v. 11.7.2007 - 16a D 06.2094 - juris).

Der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem Beschluss vom 18. November 2003 (2 WDB 2.03 - BVerwGE 119, 206 - juris) die vorläufige Dienstenthebung wegen des Einbringens zahlreichen NS-Propagandamaterials in dienstliche Einrichtungen und Unterkünfte aufrechterhalten und mit Urteil vom 6. September 2012 (2 WD 26/11, NVwZ-RR 2013, 971, juris Rn. 64) im Falle eines Soldaten, der herausgehobene Funktionen bei der NPD wahrgenommen hatte, die Aberkennung des Ruhegehalts für erforderlich und angemessen gehalten.

Unter Berücksichtigung dieser disziplinarrechtlichen Rechtsprechung wäre gegen den Antragsgegner eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen, die jedenfalls über einen Verweis (§ 6 BDG) oder eine Geldbuße (§ 7 BDG) hinausgehen muss. Sollten sich die zum Zeitpunkt des Beschlusses des Verwaltungsgerichts bestandenen Verdachtsmomente so bewahrheiten, müsste wenigstens eine Zurückstufung (§ 9 BDG), wenn nicht eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG) ausgesprochen werden. Die schwerwiegende Dienstverpflichtung dürfte den Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigen.

(3) Die angefochtene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist hinreichend bestimmt (vgl. zum rechtsstaatlich notwendigen Inhalts eines Durchsuchungsbefehls: BVerfG, B. v. 26.5.1976 - 2 BvR 294/76 - BVerfGE 42, 212 - juris Rn. 32 ff.; vgl. auch: Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 3/2013, § 27 BDO Rn. 27). Da die Ermächtigung der Exekutive, im Wege der Durchsuchung in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen einzugreifen, regelmäßig den Gerichten vorbehalten ist, trifft sie als Kontrollorgan zugleich die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfG, B. v. 21.6.1994 - 2 BvR 2559/93 - NJW 1994, 3281 - Rn. 11). Den hieraus folgenden Anforderungen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts gerecht. Der angefochtene Beschluss stellt hinreichend klar, dass tatsächlich diejenigen Unterlagen gesucht und beschlagnahmt werden sollten, die geeignet sind, einen Verstoß gegen die politische Treuepflicht nach § 60, 61 BBG zu belegen. Insoweit konnte ein vernünftiger Zweifel an dem gegenständlich erforderlichen Material nicht erwachsen.

Die Kostenentscheidung bleibt, weil es sich um eine unselbstständige Nebenentscheidung handelt, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. BayVGH, B. v. 19.10.2009 - 16b DC 09.2188 - juris Rn. 30; zum Bayerischen Disziplinarrecht: BayVGH, B. v. 7.3.2007 - 16a CD 07.1 - juris Rn. 36).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Art. 3 BDG i. V. m. § 152 VwGO).

Tenor

Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2008 - DB 10 K 2464/08 - werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Beteiligte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

Gründe

 
Die statthaften, form- und fristgerecht eingelegten (§ 67 Abs. 1 BDG i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 VwGO) Beschwerden des Antragsgegners und der Beteiligten gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.12.2008 erlassene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung bleiben ohne Erfolg.
Der Zulässigkeit der Beschwerden steht nicht die am 18.12.2008 erfolgte Vollziehung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung entgegen. Angesichts der Schwere des mit einer derartigen Durchsuchung regelmäßig verbundenen Eingriffs in die verfassungsrechtlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) steht dem Antragsgegner und der Beteiligten ein Recht auf obergerichtliche Überprüfung zu. Diese hat auch nach Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen der gemäß § 67 Abs. 1 BDG i.V.m. § 146 Abs. 1 VwGO statthaften Beschwerden zu erfolgen (vgl. GKÖD Bd. II M § 27 Rn. 54; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 12.01.2007 - 3 B 11367/06 - NVwZ-RR 2007, 318 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 08.08.2005 - 16a CD 05.1692 - juris; grundlegend: BVerfGE 96, 27).
Der angefochtene Beschluss ist in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig und verletzt weder den Antragsgegner noch die Beteiligte in ihren Rechten.
Entgegen deren Auffassung haben die Beschwerden nicht bereits deshalb Erfolg, weil das Verwaltungsgericht durch den Berichterstatter über den Antrag auf Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung entschieden hat. Hierin liegt kein Verstoß gegen § 46 Abs. 1 BDG. Zwar entscheidet die Kammer außerhalb der mündlichen Verhandlung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 BDG grundsätzlich in der Besetzung von drei Richtern durch Beschluss. Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 VwGO46 Abs. 2 Satz 1 BDG). § 46 Abs. 4 BDG ermächtigt aber den Landesgesetzgeber, die Besetzung der Disziplinarkammer abweichend zu regeln. Von dieser Möglichkeit hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht. Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 AGVwGO i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) entscheidet bei sonstigen Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung - abgesehen von Entscheidungen über Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz oder auf Prozesskostenhilfe, die nach § 7 Abs. 2 Satz 4 AGVwGO der Disziplinarkammer vorbehalten sind - der Vorsitzende; ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 BDG gilt diese für Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz getroffene Regelung über die Besetzung des Spruchkörpers mangels anderweitiger Bestimmung auch für Verfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz, und zwar auch für Entscheidungen nach § 27 BDG (so ausdrücklich Gansen, DiszR, § 27 Rn. 6a). Danach war hier der Berichterstatter gesetzlicher Richter; einer Übertragung auf den Einzelrichter bedurfte es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht.
Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts leidet auch im Übrigen an keinem Verfahrensfehler. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere den Zweck der Durchsuchung genau genug definiert, die zu durchsuchenden Räumlichkeiten hinreichend genau bezeichnet und die der Antragstellerin eingeräumten Befugnisse zeitlich begrenzt.
Der angefochtene Beschluss erweist sich auch in der Sache als rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht durfte gemäß § 27 Abs. 1 BDG die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Antragsgegners und der Beteiligten sowie die Beschlagnahme der dort aufgefundenen Beweismittel anordnen. Angesichts des mit einer Durchsuchungsanordnung regelmäßig verbundenen Grundrechtseingriffs (Art. 13 Abs. 1 GG) darf die Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BDG zwar nur dann getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde (vgl. BVerfG , Beschl. v. 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04 - NVwZ 2006, 1282). Hier ist indes der erforderliche Verdacht für das Vorliegen eines vom Antragsgegner begangenen schwerwiegenden Dienstvergehens ebenso gegeben wie die Wahrung der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung auf die Annahme gestützt, der Beamte sei der Begehung eines schwerwiegenden Dienstvergehens dringend verdächtig. Dringender Tatverdacht im vorgenannten Sinne ist dann anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter, hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beamte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtwidrigkeiten verübt hat und keine konkreten Umstände gegen die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sowie gegen seine Schuld sprechen (BayVGH, Beschl. v. 07.03.2007 - 16a CD 07.1 - juris; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 12.01.2007 - 3 B 11367/06 - a.a.O.; GKÖD Bd. II M § 27 Rn. 22 m.w.N.). Für die Klärung der Frage, ob diese Rechtmäßigkeitsvoraussetzung gegeben ist, hat der Senat auf eine ex-ante-Betrachtung abzustellen; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses (OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 12.01.2007 - 3 B 11367/06 - a.a.O.).
Daran gemessen bestand vorliegend in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung ein dringender Verdacht dahingehend, dass der Antragsgegner in erheblichem Umfang eine nicht genehmigte Nebentätigkeit in dem von der Beteiligten geführten Geschäft in ... ausübte, während er sich bei seinem Dienstherrn krank gemeldet hatte. Der dringende Verdacht ergab sich insbesondere aus den bei der Observierung des Ladengeschäfts in der ... in ... gewonnenen Erkenntnissen und aus zwei dort getätigten Scheineinkäufen, bei denen der ausweislich der amtsärztlichen gutachterlichen Stellungnahme vom 22.04.2008 uneingeschränkt zolldienstfähige Antragsgegner als Verkäufer auftrat. Ausweislich des Aktenvermerks vom 11.07.2008 (Bl. 13 der Begleitakte) war der Antragsgegner an diesem Tag in dem Geschäft anwesend und führte „sehr fundiert und sachkundig das Beratungs- und Verkaufsgespräch“. Weitere Personen waren in den Geschäftsräumen nicht zu erkennen. Am 14.08. und am 22.08.2008 wurde der Antragsgegner ebenfalls in dem Ladengeschäft beobachtet (Bl. 15 und 19 der Begleitakte). Am 24.09.2008 wurde der Antragsgegner in den neuen Räumlichkeiten des Ladenlokals in der ... angetroffen. Im Rahmen eines Fachgesprächs über E-Gitarren äußerte der Antragsgegner ausweislich des Aktenvermerks vom 29.09.2008 (Bl. 22 f. der Begleitakte), dass es doch eine schöne Abwechselung von seiner Lohnbuchhaltungstätigkeit, die er gerade im Hinterraum für das Unternehmen ausführe, sei, wenn jemand mal ein Instrument vernünftig spielen könne und er im Ladenlokal dabei zuhören könne. Weiter teilte er mit, dass er insgesamt 14 Jahre beim Bund gewesen sei und „auf den ganzen Scheiß keinen Bock mehr habe“; da er zudem auf dem Land in Baden-Württemberg gewesen sei, habe es ihn zurück in seine Heimatstadt ... gezogen. Schließlich gab der Antragsgegner noch an, er sei Vertragshändler für den Musikinstrumentenhersteller ... und stehe mit weiteren Musikinstrumentenherstellern in Vertragsverhandlungen.
Nachdem der Antragsgegner über einen längeren Zeitraum wiederholt als Verkäufer in dem Ladengeschäft angetroffen wurde und selbst Angaben zu seiner Tätigkeit (Lohnbuchhaltung, Vertragsverhandlungen etc.) gemacht hatte, hat das Verwaltungsgericht den dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer Tätigkeit des Antragsgegners, die den Rahmen einer in der Beschwerdebegründung in den Raum gestellten „Mithilfe des Ehegatten im Rahmen familienrechtlicher Verpflichtungen“ bei weitem sprengt, zu Recht bejaht. Dass die Beteiligte allein das Ladengeschäft führt, ohne dass der Antragsgegner dort in nennenswertem Umfang tätig ist, war nach Aktenlage weitgehend auszuschließen. Weitere Ermittlungen hierzu waren nicht veranlasst. Insbesondere hätte eine noch vor der Durchsuchungsanordnung hierzu eingeholte Stellungnahme des Antragsgegners den Ermittlungszweck gefährdet.
10 
Der Antragsgegner war nach alledem aufgrund der getroffenen Feststellungen dringend verdächtig, dadurch ein Dienstvergehen i.S.d. § 77 BBG begangen zu haben, dass er im auf den Namen der Beteiligten angemeldeten Gewerbebetrieb... eine Nebentätigkeit (Erledigung der Lohnbuchhaltung, Tätigkeit im Verkauf, Führen von Vertragsverhandlungen mit Herstellern) ausübte, ohne im Besitz einer hierfür erforderlichen Genehmigung gemäß § 65 BBG zu sein und obwohl er sich bei seinem Dienstherrn krank gemeldet hatte. Dies stellt einen Verstoß gegen die Pflichten zur Dienstleistung (§ 73 BBG), zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) und zur Einholung einer Genehmigung vor Ausübung einer Nebentätigkeit (§ 65 BBG) dar.
11 
Der Senat hat auch keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung.
12 
Die Maßnahme war geeignet, den Nachweis einer ungenehmigten Nebentätigkeit zu führen. Die in der Durchsuchungsanordnung angeführten Unterlagen wie Warenbestellungen, Verträge mit Lieferanten, Verträge mit Online-Händlern, Subunternehmen und weiteren Kunden, Lohnbuchhaltung etc. können dazu dienen, geschäftliche Tätigkeiten des Antragsgegners zu bestimmten Zeiten zu belegen.
13 
Da mildere Maßnahmen wie die Einholung von weiteren Auskünften oder eine Observation bereits durchgeführt oder nicht erfolgversprechend waren, war die angeordnete Durchsuchung auch erforderlich. Das Herausgabeverlangen nach § 26 BDG kommt vorliegend als milderes Mittel nicht in Betracht. Es bezieht sich nur auf Unterlagen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen. Dies umfasst zwar nicht nur amtliche Schriftstücke, sondern auch etwa Privatbriefe oder Tagebucheintragungen, wenn sie inhaltlich dienstlichen Bezug aufweisen (vgl. GKÖD Bd. II M § 26 Rn. 27 f.; Gansen, DiszR, § 26 BDG Rn. 4). Vorliegend geht es indes um Unterlagen, die sich auf eine außerdienstliche Tätigkeit des Antragsgegners beziehen und gerade keinen dienstlichen Bezug aufweisen. Herausgabeverpflichtet ist zudem nur der Beamte selbst, nicht aber Dritte (vgl. GKÖD Bd. II M § 26 Rn. 17, 20). Anders als im Rahmen des § 27 BDG besteht daher auch keine Möglichkeit zum Erlass einer Duldungsanordnung gegenüber Dritten. Schließlich ist auch, wenn § 26 BDG anwendbar ist, nicht stets zunächst nach dieser Vorschrift vorzugehen, bevor der Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach § 27 BDG in Betracht kommt. Vielmehr bestehen für beide Möglichkeiten der Beweisgewinnung eigene Entfaltungsräume. So kann unmittelbar nach § 27 BDG verfahren werden, wenn eine Beweisvereitelung durch den nicht herausgabewilligen Beamten zu befürchten steht (GKÖD Bd. II M § 26 Rn. 5; ähnlich Gansen, DiszR, § 26 BDG Rn. 10).
14 
Schließlich war die Durchsuchungsanordnung - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. der Eingriff stand in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Disziplinarverfahren einschneidende Zwangsmaßnahmen wie eine Wohnungsdurchsuchung regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist; solche Maßnahmen sind demgegenüber dann als unverhältnismäßig einzustufen, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde (BVerfG , Beschl. v. 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04 - a.a.O. und Beschl. v. 14.11.2007 - 2 BvR 371/07 - juris; BayVGH, Beschl. v. 07.03.2007 - 16a CD 07.1 - a.a.O.; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 12.01.2007 - 3 B 11367/06 - a.a.O.; GKÖD Bd. II M § 27 Rn. 26).
15 
Für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.01.2007 - 1 D 16.05 - juris, Rn. 59; Urt. v. 14.11.2001 - 1 D 60.00 - juris, Rn. 28 ff.; Urt. v. 01.06.1999 - 1 D 49.97 - BVerwGE 113, 337, Rn. 55 ff.) wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt. Ein Beamter, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit gemäß § 54 Satz 1 BBG gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt. Fühlt er sich bereits imstande, Dienstleistungen auch nur in beschränktem Umfang zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie nicht seinem Dienstherrn anbietet, der ihm das Gehalt weiterzahlt und ihm aus Anlass der Krankheit soziale Vorteile gewährt (BVerwG, Urt. v. 01.06.1999 - 1 D 49.97 - BVerwGE 113, 337, Rn. 54 m.w.N.). Bei der Wahrnehmung ungenehmigter Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung ist daher regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht zu ziehen (Senatsurteil vom 14.05.2008 - DL 16 S 3/07 -; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 12.01.2007 - 3 B 11367/06 - a.a.O.); zumindest wird in solchen Fällen eine Zurückstufung angezeigt sein (BVerfG , Beschl. v. 14.11.2007 - 2 BvR 371/07 - a.a.O.).
16 
Daran gemessen würde die ungenehmigte Nebentätigkeit des Antragsgegners vorliegend im Hinblick auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten voraussichtlich so schwer wiegen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, zumindest jedoch eine Zurückstufung in Betracht kommt.
17 
Soweit die Beteiligte hinsichtlich der Durchführung der Durchsuchung rügt, ohne jegliche Berechtigung seien ihre „persönlichen Sachen“ durchsucht worden, betrifft dies nicht die Rechtmäßigkeit der ihr gegenüber zu Recht ergangenen Duldungsanordnung (vgl. zum Erfordernis einer solchen Anordnung GKÖD Bd. II M § 27 Rn. 15, 52; Gansen, DiszR, § 27 Rn. 9g), sondern die Art und Weise des Vollzugs der Anordnung. Zwar kann auch insoweit um Rechtsschutz nachgesucht werden (GKÖD Bd. II M § 27 Rn. 54 m.w.N.), doch ist die Art und Weise des Vollzugs nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Beteiligte hat keinen entsprechenden Antrag gestellt, sondern lediglich die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses beantragt. Zudem bleibt der Vorwurf völlig unsubstantiiert und bietet auch deshalb keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Es fehlt an einer konkreten Darlegung, dass etwa entgegen der verwaltungsgerichtlichen Anordnung im Alleingewahrsam der Beteiligten stehende Gegenstände durchsucht worden seien.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 3 BDG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.

(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.

(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.

(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.

(1) Zur Anordnung der Maßnahmen nach § 99 ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.

(2) Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 treten, auch wenn sie eine Auslieferung nach § 99 Absatz 1 oder eine Auskunftserteilung nach § 99 Absatz 2 noch nicht zur Folge gehabt haben, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt werden.

(3) Die Öffnung der ausgelieferten Postsendungen steht dem Gericht zu. Es kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefährden. Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen werden. Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Postsendungen sofort, und zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Gericht vor.

(4) Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Maßnahme nach § 99 entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht. Über die Öffnung einer ausgelieferten Postsendung entscheidet das Gericht, das die Beschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat.

(5) Postsendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind unverzüglich an den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten. Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.

(6) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsendung, dessen Vorenthaltung nicht mit Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem vorgesehenen Empfänger abschriftlich mitzuteilen.

(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.

(2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 76/09
vom
31. März 2009
BGHSt: nein
BGHR: ja
Veröffentlichung: ja
______________________
Die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend den Voraussetzungen
des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO
anzuordnen.
BGH, Beschl. vom 31. März 2009 - 1 StR 76/09 - LG München I
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Februar 2009 bemerkt der Senat: Den Angeklagten beschwert es nicht, wenn die Strafkammer - keinesfalls zwingend - unter Zugrundelegung des Zweifelsatzes die Voraussetzungen des § 21 StGB auf eine "erhebliche Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum" gestützt hat. Jedenfalls konnte sie ohne Rechtsfehler eine Strafrahmenverschiebung ablehnen, weil sich der Angeklagte im Vorfeld der Tat geplant in eine Situation begeben hat, in welcher die Tat für ihn vorhersehbar war. Die Verwertung von E-Mails des Angeklagten, welche im Ermittlungsverfahren beschlagnahmt wurden, wobei alle in dem jeweiligen E-Mail-Postfach des Angeklagten abgespeicherten - gelesenen und noch nicht gelesenen - E-Mails betroffen waren und erfasst wurden, begegnet letztlich keinen durch- greifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts die Beschlagnahmeanordnung allein auf §§ 94, 98 StPO gestützt, was zumindest bezüglich bislang ungelesener E-Mails rechtlich umstritten ist (vgl. hierzu BVerfG, 3. Kammer, Beschl. vom 29. Juni 2006 - 2 BvR 902/06 - MMR 2007, 169; mehrfach verlängert, zuletzt durch Beschl. vom 13. November 2008). Jedoch bedurfte es für die im Postfach beim E-Mail-Provider abgespeicherten E-Mails, ob bereits gelesen oder noch ungelesen, auch nicht der Voraussetzungen des § 100a StPO, denn während der möglicherweise auch nur Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des MailProviders ist kein Telekommunikationsvorgang (mehr) gegeben (vgl. hierzu näher KK-StPO/Nack § 100a Rdn. 22 f.; BeckOK-StPO/Graf § 100a StPO Rdn. 28 ff.; KMR/Bär § 100a Rdn. 29; aA LG Hanau NJW 1999, 3647; LG Hamburg wistra 2008, 116; dem zustimmend Gaede, StV 2009, 96, 97, allerdings bereits mit aus technischer Sicht fragwürdiger Begründung; bislang zu einer Gesamtbetrachtung neigend Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 100a Rdn. 6). Vielmehr ist die Beschlagnahme von E-Mails bei einem E-Mail-Provider, welche dort bis zu einem ersten oder weiteren Aufruf abgespeichert sind, auch unter Berücksichtigung des heutigen Kommunikationsverhaltens in jeder Hinsicht vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich zumindest vorübergehend bei einem Post- oder Telekommunikationsdiensteleister befinden, bspw. von Telegrammen, welche gleichfalls auf dem Telekommunikationsweg dorthin übermittelt wurden. Daher können beim Provider gespeicherte, eingegangene oder zwischengespeicherte, E-Mails - auch ohne spezifische gesetzliche Regelung - jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 99 StPO beschlagnahmt werden (vgl. hierzu BeckOK-StPO/Graf § 100a StPO Rdn. 28 f. m.w.N.). Der einer E-Mail-Sendung, selbst wenn diese aus technischen Gründen und insbesondere auch während des Transports leichter "lesbar" ist als beispielsweise verschlossene Briefsendungen auf dem Postweg, zukommende grundrechtssichernde Schutz wird bei einer Anordnung nach § 99 StPO durch das Erfordernis einer richterlichen Anordnung bzw. Bestätigung bei (eher seltenen ) Eilfällen nach § 100 StPO gewahrt, zumal bei der konkreten Beschlagnahme einer E-Mail erneut eine richterliche Prüfung stattzufinden hat. Für eine Anwendung des § 99 StPO spricht auch die Neufassung des § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 (BGBl I 3198), wonach - anders als noch bei der früheren Rechtslage - nun auch für diese Maßnahmen ausdrücklich eine Benachrichtigungspflicht festgelegt ist. Zudem können die Betroffenen nachträglichen Rechtsschutz begehren (§ 101 Abs. 7 StPO). Dass in §§ 99, 100 StPO selbst keine zwangsweise Durchsetzung des Herausgabeanspruchs geregelt ist, ändert an der hier dargestellten Rechtslage nichts, sondern beruht allein darauf, dass ursprünglich allein die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Deutsche Bundespost Verpflichteter einer solchen Maßnahme sein konnte, bei welcher eine Weigerung nicht zu erwarten war. Nach der Öffnung der Märkte in diesem Bereich muss aber gewährleistet sein, dass eine Maßnahme nach § 99 StPO auch durchsetzbar ist. Deshalb gilt auch hier der in § 95 Abs. 1 und 2 StPO seine Ausprägung gefundene allgemeine Grundsatz, dass richterlichen Herausgabeanordnungen allgemein Folge zu leisten ist und deshalb zu deren Durchsetzung die in § 70 StPO bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden können, soweit Verpflichtete nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind.
Nachdem bei der vorgenannten Beschlagnahmeanordnung des Ermittlungsrichters auch die Voraussetzungen des § 99 StPO gegeben waren, steht einer Verwertung hiervon betroffener E-Mails nichts entgegen, zumal die Verteidigung keine Einwände in der Hauptverhandlung erhoben hat.
Nack Elf Graf Jäger Sander

(1) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.

(2) Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. Diese Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in § 104 Abs. 2 bezeichneten Räume.