Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Mai 2015 - 3 B 12.2148

bei uns veröffentlicht am05.05.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 5 K 10.3731, 07.09.2010

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2010, der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Finanzen vom 29. Januar 2007 und der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 9. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Unfallausgleich auf der Grundlage einer dienstunfallbedingten Gesamt-MdE von 50 v. H. beginnend ab dem 1. Juli 2006 zu gewähren.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für die am 17. Juni 2006 beantragte psychologisch-ambulante Behandlung zu übernehmen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 19... geborene Kläger erlitt am 12. Oktober 1988 bei einer Fortbildungsveranstaltung für Justizwachtmeister einen Unfall, der mit Bescheid der damaligen Bezirksfinanzdirektion M. (BFD M.; heute: Landesamt für Finanzen) vom 23. November 1988 als Dienstunfall anerkannt wurde. Einschließlich eines Erweiterungsbescheides vom 14. November 1989 wurden eine Clavikularluxation rechts Grad II (Tossy) mit Ruptur des Ligamentum acromio clavikularae, eine ACG-Arthrose rechts bei ehemaliger AVG-Sprengung Tossy III rechts sowie eine Armplexusschädigung rechts festgestellt. Aufgrund des Dienstunfalls wurde mit Bescheid der BFD M. vom 6. November 1995 Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG auf der Grundlage einer dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 v. H. ab 1. Juli 1994 bewilligt. In dem damaligen Verfahren hatte die frühere Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 2. September 1994 ein Gutachten von Dr. R. vom 30. Juni 1994 vorgelegt, der ein somatisiert-depressives Syndrom im Rahmen einer neurotischen Fehlverarbeitung bei einer vermutlich hypochondrischen Grundhaltung festgestellt hat und mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Auftreten der auf psychischen Gebiet vorliegenden Störungen und dem Unfallereignis ausgegangen ist. Die BFD M. ist dieser gutachterlichen Feststellung indes beim der Festlegung des Unfallausgleichs nicht gefolgt.

Der Kläger beantragte am 17. Juni 2006 die Zusage der Kostenübernahme einer psychologischen Weiterbehandlung und legte einen Entlassungsbericht der Reha-Klinik B. ... vom 1. Juni 2006 vor. Aus dem Entlassungsbericht folgt, dass im Rahmen der psychologischen Mitbehandlung eine Stabilisierung erreicht werden konnte und dringend eine psychologische Weiterbehandlung zur Krankheitsverarbeitung empfohlen wird. Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R. (Landesamt) lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 10. Juli 2007 unter Hinweis auf ein amtsärztliches Gutachten vom 29. Juni 2006 ab. Nach dem amtsärztlichen Gutachten sei die vorgesehene Behandlung zwar notwendig, sie stehe jedoch nicht ursächlich in Zusammenhang mit den anerkannten Dienstunfallfolgen.

Der Kläger beantragte mit einem weiteren Schreiben vom 17. Juni 2006 die Erhöhung der MdE auf 50 v. H.; mit Telefax vom 11. Juni 2007 änderte er den ursprünglichen Antrag vom 17. Juni 2006 dahingehend, dass er nunmehr eine Gesamt-MdE von 80 v. H. begehrt. Das Landesamt lehnte die - nicht weiter begründeten Anträge - mit Bescheid vom 9. Oktober 2007 ab. Zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen sei von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. ein fachärztlich-chirurgisches Gutachten eingeholt worden. Danach betrage die unfallbedingte MdE unverändert 25 v. H.

Nach erfolgten Widerspruchsverfahren erhob der Kläger mit Schriftsätzen vom 2. März 2007 (Behandlungskosten) und vom 14. Februar 2008 (Unfallausgleich) Klage zum Verwaltungsgericht mit den zuletzt gestellten Anträgen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2007 zu verpflichten, die Kosten für die psychologisch-ambulante Behandlung zu übernehmen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 9. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2008 zu verpflichten, dem Kläger Unfallausgleich auf der Grundlage einer MdE von 70 v. H. zu gewähren.

Die Klagen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die eingeholten gutachterlichen Feststellungen nicht ausreichend seien.

Mit Urteil vom 7. September 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. Die psychischen Beschwerden des Klägers seien nicht auf den Dienstunfall vom 12. Oktober 1988 zurückzuführen. Dies ergebe sich aus dem im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten von Prof. Dr. D. vom 23. Juni 2009. Danach leide der Kläger an einer Anpassungsstörung bzw. somatoformen Schmerzstörung, die vor dem Hintergrund einer testpsychologischen wie klinisch festzustellenden paranoiden Persönlichkeitsstörung bzw. differentialdiagnostisch zu erwägenden wahnhaften Störungen ab 1991/1992 dadurch entstanden sei, dass der Kläger aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung die getroffenen Entscheidungen bezüglich der Einschätzung seines Grads der Behinderung und des daraus abzuleitenden Dienstunfallausgleichs nicht habe akzeptieren können oder wollen und darauf mit der Entwicklung psychischer Beschwerden reagiert habe. Die psychischen Störungen seien nicht unmittelbar auf den erlittenen Dienstunfall zurückzuführen.

Der auf Grundlage einer - nicht näher substantiierten - Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 v. H. geltend gemachte Unfallausgleich stehe dem Kläger nicht zu. Nach der Einschätzung des gerichtlichen Gutachters bedingten die festgestellten psychischen Beschwerden/Störungen des Klägers (Anpassungsstörung, somatoforme Schmerzstörung, paranoide Persönlichkeitsstörung) die Annahme einer Gesamt-MdE von 40 v. H. Da diese jedoch nicht unfallbedingt seien, blieben sie auf die Höhe der festgestellten unfallbedingten MdE ohne Einfluss.

Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung eingelegt und zuletzt beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2010, des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2007 zu verpflichten, die Kosten für die psychologisch-ambulante Behandlung zu übernehmen,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2010, des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 9. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2008 zu verpflichten, dem Kläger Unfallausgleich auf der Grundlage einer MdE von 50 v. H. beginnend ab dem 1. Juli 2006 zu gewähren.

Der Kläger verweist auf das psychiatrische Gutachten von Herrn MedDir. Dr. H. bei dem Landgericht M. ... vom 14. April 2011 (das dort zur Frage der Schuldfähigkeit des Klägers eingeholt worden war), das den Dienstunfall anders als das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten Prof. Dr. D. als kausal für die psychische Erkrankung des Klägers ansieht und damit im Widerspruch zum gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten steht.

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 hat der Senat Beweis erhoben über die Frage, ob die psychischen Beschwerden des Klägers durch den Dienstunfall vom 12. Oktober 1988 verursacht sind, bejahendenfalls, ob die vom Kläger begehrte psychologische Behandlung zur Heilung oder Linderung dieser Beschwerden geeignet ist, sowie ferner wie hoch die insgesamt durch den Dienstunfall verursache Minderung der Erwerbsfähigkeit ist.

Unter dem 19. Februar 2014 legte der Sachverständige Prof. Dr. W. sein psychiatrisches und neurologisches Fachgutachten vor. Zusammenfassend könnten die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, differentialdiagnostisch einer Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom, auch nach neurologischer und orthopädischer Einordnung des Schmerzsyndroms gestellt werden. Der Kläger sei aufgrund seines Schmerzsyndroms und der Persönlichkeitsänderung in seinem Alltag deutlich eingeschränkt. Sein Aktivitätsradius habe sich reduziert und sein Sozialleben stark negativ verändert, so dass es weiterhin erforderlich erscheine, eine regelmäßige ambulante psychologische und psychotherapeutische Behandlung zu erhalten. Hinsichtlich der Kausalitätsfrage sei anzuführen, dass es sich bei somatoformen Schmerzstörungen und den dadurch bedingten Persönlichkeitswandel grundsätzlich um ein multifaktorielles Geschehen handele. Einerseits sei das Unfallgeschehen die notwendige Bedingung, ohne die das weitere Krankheitsgeschehen nicht aufgetreten wäre, andererseits spielten anlage- und aufrechterhaltende Faktoren eine wichtige Rolle, zumal seit dem Unfallereignis bereits viele Jahre vergangen seien. Daher könne das heutige Beschwerdebild nicht mehr allein dem Dienstunfallereignis zugeordnet werden. Es kämen sicherlich andere Faktoren hinzu, die das Schmerzleben beeinflussen und aufrechterhalten, wie die erst nach dem Unfallereignis aufgetretenen Ehe- und Arbeitsplatzprobleme. Die Persönlichkeitsänderung sei im Wesentlichen eine Folge der Schmerzen, ggf. verstärkt durch weitere ungünstige Faktoren.

Von chirurgischer Seite sei bereits durch die einschlägigen chirurgischen Zusatzgutachten eine Minderung der Erwerbstätigkeit von 25 v. H. erhoben worden. Da dem Dienstunfall die chronischen Schmerzen und in Folge auch psychiatrische Beschwerden gefolgt seien, sei der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die psychiatrischen Diagnosen und das Schmerzsyndrom zu ergänzen (30 - 40 v. H.). Aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom) sei zusammenfassend eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um insgesamt 50 v. H. gegeben. Allerdings könne die Minderung auf psychiatrischem Fachgebiet nicht insgesamt dem Unfallereignis zugeordnet werden, so dass die dienstunfallbedingte Gesamt-MdE 35 bis 40 v. H. betrage.

Der Beklagte erhebt Einwände gegen das Gutachten Prof. Dr. W.; es fehle eine Auseinandersetzung mit der im Dienstunfallrecht geltenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Teilursache. Dem Anspruch des Klägers stehe die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG bzw. des Art. 47 Abs. 2 BeamtVG entgegen. Hiernach werde Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen seien. Selbst der Antrag des Klägers vom 17. Juni 2006 liege außerhalb der 10-jährigen Ausschlussfrist. Das Gutachten Prof. Dr. W. gehe von einer Minderung der Erwerbstätigkeit des Klägers auf chirurgischem Gebiet in Höhe von 25 v. H. aus. Das orthopädische Gutachten des Facharztes für Orthopädie, Rheumatologie und Sozialmedizin Dr. W. vom 14. Januar 2014, das im Auftrag des Landesamts erstellt worden sei, gelange hingegen lediglich zu einer Minderung der Erwerbstätigkeit von 20 v. H.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2015 erläuterte der Sachverständige sein Gutachten. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 18. März 2015 führte er aus, dass die Minderung der Erwerbstätigkeit des Klägers von 50 v. H. nach seiner Überzeugung im Wesentlichen seit Juli 2006 besteht und dem Gesamtverlauf im zeitlichen Durchschnitt angemessen ist.

Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m.. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Dem Kläger ist ab dem 1. Juli 2006 Unfallausgleich für eine dienstunfallbedingte Gesamt-MdE von 50 v. H. zu gewähren (1.) und der Beklagte zu verpflichten, die Kosten für die am 17. Juni 2006 beantragte psychologisch-ambulante (Weiter-)Behandlung des Klägers zu übernehmen (2.).

1. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich ab dem 1. Juli 2006 auf der Grundlage einer Gesamt-MdE von 50 v. H.

1.1. Für die Verpflichtungsklage auf einen Unfallausgleich ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Anspruchsvoraussetzungen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG Bremen, U. v. 29.10.2008 - 2 A 38/05 - juris Rn. 55; OVG Lüneburg, B. v. 29.11.2000 - 2 L 3371/00 - juris Rn. 9; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Hauptband I, Stand: Okt. 2015, § 35 BeamtVG Rn. 107; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, 2. Band, Stand: Feb. 2015, § 35 BeamtVG Rn. 87). Damit ist auf die Sach- und Rechtslage am 11. Januar 2008 - Erlass des Widerspruchsbescheids hinsichtlich des begehrten Unfallausgleichs - abzustellen und mithin auf das Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 (BeamtVG 2006) geltenden Fassung (vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG, Art. 117 BayBeamtVG), das gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes im maßgeblichen Zeitpunkt als Bundesrecht fortgalt.

1.2. Ein (Ruhestands-)Beamter, der in Folge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbstätigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, erhält neben den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich, solange dieser Zustand andauert. Eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 25 v. H. beträgt. Aufgrund dessen ist dem Kläger mit Bescheid vom 6. November 1995 Unfallausgleich basierend auf einer MdE von 25 v. H. ab 1. Juli 1994 gewährt worden (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung vom 1.10.1994). Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 (i. V. m. Abs. 1 Satz 1) BeamtVG 2006 wird der Unfallausgleich neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. So liegt der Fall hier. Eine wesentliche Änderung ist eingetreten, weil die im Laufe der Jahre vom Kläger entwickelte „anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom)“ zu einer Erhöhung der Gesamt-MdE führt, die nunmehr mit 50 v. H. zu bewerten ist (1.2.1.). Die Änderung ist zu berücksichtigen, weil sie zum einen kausal im Sinne der mitwirkenden Teilursache auf den Dienstunfall zurückzuführen ist (1.2.2.) und der Kläger die psychischen Beschwerden rechtzeitig als Dienstunfallfolge angezeigt hat (1.2.3.).

1.2.1. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 2006 ist gegeben, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit ununterbrochen für mehr als sechs Monate um mindestens 10 v. H. ändert oder wenn durch die Änderung die Mindestgrenze von 25 v. H. erreicht oder unterschritten wird (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Hauptband I, Stand: Okt. 2015, § 35 Rn. 85; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, 2. Band, Stand: Feb. 2015, § 35 BeamtVG Rn. 69; BVerwG, U. v. 15.9.1966 - II C 95.64 - BVerwGE 25,46 - juris Rn. 22; BayVGH, U. v. 18.10.2006 - 3 B 03.2950 - juris Rn. 31; Tz. 35.3.1 Satz 4 der Allgemeinen Vorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz, GMBl 1980, 742). Dies setzt jedoch voraus, dass sich der durch den Dienstunfall eingetretene Gesundheitszustand tatsächlich auch geändert hat, nicht lediglich dessen ärztliche Beurteilung (BVerwG, B. v 16.9.1980 - 6 B 44.80 - juris; BayVGH, B. v. 7.1.2015 - 3 ZB 12.1391 - juris Rn. 6).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat Anspruch auf Unfallausgleich, der sich nunmehr auf der Grundlage einer Gesamt-MdE von 50 v. H. errechnet. Damit hat sich die Sachlage gegenüber dem Bescheid vom 6. November 1995 (Unfallausgleich basierend auf einer MdE von 25 v. H. ab 1. Juli 1994) wesentlich geändert. Der Unfallausgleich ist daher gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 2006 vom Beklagten - unter Anerkennung einer anhaltenden somatoforme Schmerzstörung (Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom) - ab 1. Juli 2006 neu festzusetzen.

Der Senat legt seiner Entscheidung das von ihm eingeholte wissenschaftlich begründete psychiatrische und neurologische Fachgutachten von Prof. Dr. W. vom 19. Februar 2014 (Gutachten Prof. Dr. W.), erläutert in der mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2015 und ergänzt mit Schreiben vom 18. März 2015, das er für schlüssig und nachvollziehbar erachtet, zugrunde.

Der Kläger leidet nach Prof. Dr. W. an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und (differentialdiagnostisch) Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (schwere, andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom). Insoweit stimmt das Gutachten Prof. Dr. W. mit den weiteren hinsichtlich des Klägers erstellten psychiatrischen Gutachten überein. Dr. R. stellt in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 30. Juni 1994, das er gegenüber dem Sozialgericht M. zur Frage der Einschätzung hinsichtlich des Grades der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz erstellte, ebenso wie Dr. B. in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. September 1995 ein „somatisiert-depressives Syndrom“ fest. Prof. Dr. D. konstatiert in seinem psychiatrischen Gutachten vom 23. Juni 2009 eine „Anpassungsstörung und somatoforme Störung“ und auch MedDir. H. diagnostiziert in seinem psychiatrischen Gutachten vom 14. April 2011 eine „schwere andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom“.

1.2.2. Die Sachverständigen beurteilen jedoch die Frage, ob die psychischen Störungen auf den im Jahre 1988 erlittenen Dienstunfall zurückzuführen sind, unterschiedlich.

Für die Frage der kausalen Verknüpfung zwischen Unfallereignis und Körperschaden ist die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache maßgeblich. Hiernach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, U. v. 29.1.2009 - 2 A 3.08 - BayVBl 2009, 347). Als wesentliche Ursache kann auch ein Ereignis in Betracht kommen, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn ihm im Verhältnis zu den anderen denkbaren Ursachen nach natürlicher Betrachtungsweise eine überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Schadens zukommt (vgl. BVerwG, B. v. 7.5.1999 - 2 B 117.98 - juris Rn. 4). Umgekehrt ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen der „letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. bereits BVerwG, U. v. 20.4.1967 - II C 118.64 - BVerwGE 26, 332 <339 f.>; vgl. weiter BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Nicht ursächlich im Sinn des Gesetzes sind demnach die sogenannten Gelegenheitsursachen, d. h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B54.03 - juris Rn. 7). Der im Dienstunfallrecht maßgebliche Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, B. v. 23.10.2013 - 2 B 34.12 - juris Rn. 8).

Alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung bzw. die geltend gemachten Unfallfolgen müssen zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U. v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - NVwZ 2010, 708; BVerwG, B. v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 7).

Dies zugrunde gelegt steht für den Senat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Dienstunfall vom 12. Oktober 1988 zumindest eine wesentlich mitwirkende Teilursache für die nunmehr manifeste, sich im Laufe der Jahre entwickelte, „schwere, andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom“ des Klägers ist. Der Senat schließt sich insoweit den Sachverständigen Dr. R., MedDir. Dr. H. und (insbesondere) Prof. Dr. W. an. Den Sachverständigen Dr. B. und Prof. Dr. D. folgt der Senat nicht. Hierfür sind die folgenden Überlegungen maßgeblich:

Dr. B. verneint eine Kausalität wegen einer vorbestehenden psychopathische Persönlichkeitsstruktur mit latent soziopathischen bzw. querulatorisch-rechthaberischen Tendenzen (vgl. Gutachten vom 13.9.1995, Bl. 30) ebenso wie Prof. Dr. D. in einem psychiatrischen Gutachten vom 23.6.2009. Dr. B. untersuchte den Kläger sieben Jahre nach dem Unfall und stellte eine psychische Entwicklung fest, die aus seiner Sicht ohne eine vorbestehende psychopathische Persönlichkeitsstruktur mit soziopathischen bzw. querulatorisch-rechthaberischen Tendenzen nicht zu erklären sei (vgl. Gutachten vom 13.9.1995, Bl. 30). Insoweit fußt das Gutachten auf einer nicht weiter begründeten Behauptung, wenngleich der Sachverständige darauf hinweist, dass eine egozentrische Blindheit des Klägers für seinen erheblichen eigenen Anteil am Zustandekommen des Unfalls auffiele, was wohl zum Beleg einer vorbestehenden psychopathischen Persönlichkeitsstruktur dienen soll. Auch Prof. Dr. D. stellte eine dienstunfallunabhängige paranoide Persönlichkeitsstörung fest und schlussfolgert, dass die psychischen Beschwerden (Anpassungsstörung, somatoforme Schmerzstörung) dadurch entstanden seien, dass der Kläger aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung die getroffenen Entscheidungen bezüglich der Einschätzung seines Grads der Behinderung und den daraus abzuleitenden Dienstunfallausgleich nicht habe akzeptieren können/wollen und deshalb Symptome einer Anpassungsstörung und somatoforme Störung entwickelt habe (vgl. Bl. 66/68 des Gutachtens). Prof. Dr. D. begründet seine Meinung damit, dass sich die Symptome bei dem Kläger nicht als unmittelbare Unfallfolge, sondern im Zusammenhang mit dem „Kampf“ des Klägers gegen die Ablehnung des von ihm geforderten Grades der Behinderung und entsprechend der Entschädigung durch den Dienstunfallausgleich entwickelt hätten. Die von ihm durchgeführten testpsychologischen und klinischen Untersuchungen ergäben eindeutige Hinweise auf das Vorliegen überdauernder, prämorbider Persönlichkeitsmerkmale, die die Kriterien einer (unfallunabhängigen) paranoiden Persönlichkeitsstörung erfüllten. Bei andauernden Persönlichkeitsänderungen handele es sich um Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, die sich bei Personen ohne vorbestehende Persönlichkeitsstörung nach extremer oder übermäßiger anhaltender Belastung oder nach schwerer psychiatrischer Krankheit entwickelt hätten. Eine derartige „andauernde Persönlichkeitsänderung“ werde meist als Folge „verheerender traumatischer Erfahrungen“ gesehen. Eine „andauernde Persönlichkeitsänderung“ sollte nur diagnostiziert werden, wenn diese als anhaltend und lebensverändernd anzusehen sei und ätiologisch auf eine „tiefgreifende, existenziell extreme Erfahrung“ zurückgeführt werden könne. Bei dem 1988 erlittenen Dienstunfall und seinen Folgen könne nicht von einer „tiefgreifenden, existentiell extremen Erfahrung“ bzw. einer „extremen oder übermäßigen anhaltenden Belastung“ gesprochen werden (immerhin könne der Kläger im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung seinen Dienst mittlerweile wieder für sechs Stunden, wenn auch unter Belastung, verrichten).

Anders wird die Frage der Kausalität von Dr. R. beurteilt, der in seinem Gutachten vom 30. Juni 1994 mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Auftreten der auf psychiatrischem Gebiet vorliegenden Störungen und dem Unfallereignis ausgeht und das Vorliegen einer relevanten neurotischen Fehlhaltung vor dem Unfall verneint. Auch MedDir. Dr. H. verneint in seinem psychiatrischen Gutachten vom 14. April 2011 relevante psychiatrische Auffälligkeiten vor dem Unfallereignis im Oktober 1988 (vgl. Bl. 22 des Gutachtens). Der Kläger litt auch nach den Feststellungen von Prof. Dr. W. an keinen wesentlichen somatischen Vor- und Grunderkrankungen, keinen psychiatrischen Vorerkrankungen und auch keiner Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert vor dem Unfallereignis. Prof. Dr. W. stellte zwar psychiatrisch ausgeprägte negativistische sowie paranoide Persönlichkeitszüge fest, konnte jedoch keine eindeutigen Belege dafür finden, dass diese Auffälligkeiten bereits in der frühen Kindheit oder Jugend des Klägers bestanden hätten. Dieses Merkmal stelle - so Prof. Dr. W. - definitionsgemäß eine Voraussetzung für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung dar. Beim Kläger habe keine paranoide Persönlichkeitsstörung bzw. differenzialdiagnostisch eine wahnhafte Störung entsprechend dem Gutachten Prof. Dr. D. festgestellt werden können. Vielmehr gehe er mit Dr. H. von einem chronischen Schmerzsyndrom aus, das nach dem Unfall und unter teilweise ungünstig geschilderten sozialen Interaktionen über die Jahre zu einer andauernden Veränderung der Wahrnehmung, des Denkens und des Verhaltens geführt habe. Aufgrund der deutlichen Ausprägung mit bisweilen unflexibel und eindeutig fehlangepasstem Verhalten sei es zu einem deutlichen subjektiven Leid sowie sozialen beruflichen Beeinträchtigungen im Sinne einer nachhaltigen Lebensänderung gekommen. Aus psychiatrischer Sicht sei es vorliegend entscheidend, ob beim Kläger bereits vor dem Dienstunfallereignis aus dem Jahr 1988 eine nachweisbare psychische Störung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung vorgelegen habe oder nicht. Sollte eine solche Persönlichkeitsstörung nachweisbar vorgelegen haben, dann wäre es sehr wahrscheinlich, dass das fragliche Dienstunfallereignis als eine von mehreren Teilursachen in der Kausalitätsbeurteilung an Gewicht verliere. Eine solche psychologische Auffälligkeit vor dem Dienstunfallereignis sei jedoch nicht nachweisbar. Damit sei das Dienstunfallereignis zumindest eine wesentlich mitwirkende Teilursache. Um die Frage zu klären, sei der Kläger sowohl psychiatrisch als auch klinisch psychologisch untersucht worden. Hierbei hätten für den Zeitraum vor dem Dienstunfallereignis keine psychischen Veränderungen festgestellt werden können, auch keine sog. Disposition für die psychischen Auffälligkeiten. Da es zur wissenschaftlich anerkannten Definition einer Persönlichkeitsstörung gehöre, dass diese spätestens seit der Adoleszenz oder dem frühen Erwachsenenalter nachweisbar sein müsse, habe er sich der Einschätzung der Vorgutachter Prof. D. und Dr. B. nicht anschließen können. Er halte es für wesentlich plausibler, dass die beim Kläger zweifelslos vorhandenen auffälligen Wesenszüge in seiner Persönlichkeit im Zuge des Krankheitsverlaufs seit 1988 entstanden seien.

Der Senat folgt dem Gutachten von Prof. Dr. W., denn es hat überzeugend die Grundlagen herausgearbeitet, womit der Senat die Kausalitätsfrage beantworten konnte. Die Fragen des Beklagten zum Gutachten hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung klarstellend und unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Theorie der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache klarstellend beantwortet. Die Schlussfolgerungen von Prof. Dr. W. sind in sich stimmig und in allen Punkten nachvollziehbar. Insbesondere hat Prof. Dr. W. überzeugend begründet, warum er sich den der Einschätzung der Vorgutachter Dr. B. und Prof. Dr. D. nicht anzuschließen vermag.

Der Senat folgt auch der Bewertung der Gesamt-MdE durch Prof. Dr. W., die er unter Einbeziehung der MdE auf orthopädischem Gebiet in einer Höhe von 20 bzw. 25 v. H. mit 50 v. H. angibt, weil der Kläger offensichtlich durch die psychische Komponente an einer erheblichen Alltagsbeeinträchtigung leidet. Abweichungen um 5% in den zugrundeliegenden orthopädischen Einschätzungen seien aus seiner Sicht unerheblich. Zwar hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 19. Februar 2014 ursprünglich ausgeführt, die Minderung auf psychiatrischem Fachgebiet könne nicht insgesamt dem Unfallereignis zugeordnet werden, so dass die dienstunfallbedingte Gesamt-MdE 35 bis 40 v. H. betrage. Daran hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aber nicht festgehalten, nachdem ihm vom Senat die Rechtsprechung zur wesentlich mitwirkenden Teilursache erläutert worden war. Der Senat erachtet die Ausführungen des Sachverständigen auch insoweit für schlüssig und überzeugend. Auch der Beklagte ist diesen nicht entgegen getreten.

1.2.3. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der zum Zeitpunkt der Anzeige - 2. September 1994 - geltenden Fassung (§ 45 BeamtVG 1994) wird nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1994 für die Meldung eines Dienstunfalls Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden ist. Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG 1994). Unschädlich ist, dass sich schon früher Unfallfolgen gezeigt haben. § 45 Abs. 2 BeamtVG 1994 verlangt nur, dass „eine“ anspruchsbegründende Unfallfolge erst später bemerkbar geworden ist. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG (vgl. BVerwG. U. v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - IÖD 2002, 200 - juris Rn. 9).

Bemerkbar geworden ist eine Unfallfolge, wenn der verletzte Beamte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht ist. Dass er nur mit einer solchen Möglichkeit rechnen musste, genügt nicht (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - juris Rn. 10).

Die Dienstunfallfolgen des Klägers beschränkten sich zunächst im Wesentlichen auf den orthopädischen Bereich. In einem sozialgerichtlichen Verfahren wegen des Grades der Schwerbehinderung des Klägers stellte Dr. R. mit Gutachten vom 30. Juni 1994 im Rahmen einer psychiatrischen Beurteilung - soweit ersichtlich erstmals - ein somatisiert-depressives Syndrom im Rahmen einer neurotischen Fehlverarbeitung bei einer vermutlich hypochondrischen Grundhaltung fest und ging mit „ausreichender Wahrscheinlichkeit“ von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Auftreten der auf psychiatrischen Gebiet vorliegenden Störungen und dem Unfallereignis aus. Der Kläger legte dieses Gutachten mit Schreiben seiner (früheren) Bevollmächtigten vom 2. September 1994 in einem Verfahren betreffend einen Antrag auf Gewährung von Unfallausgleich auf der Grundlage einer MdE von 35 v. H. mit der Bitte um Berücksichtigung vor, was die Bezirksfinanzdirektion zum Anlass nahm, ein Gutachten zur Frage, ob auf psychiatrischem Gebiet Körperschäden bzw. Beschwerden vorliegen, die allein oder wesentlich bzw. annährend gleichwertig durch den Unfall verursacht worden sind. Das Gutachten Dr. R. vom 30. Juni 1994 genügt den inhaltlichen Anforderung an die Meldung einer erst nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bemerkbar gewordenen anspruchsbegründenden Unfallfolge. Die Unfallfolgenanzeige wahrte die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG 1994, wenn für den Kläger als medizinischer Laie erst durch das nervenärztliche Gutachten Dr. R. vom 30. Juni 1994 erkennbar wurde, dass seine psychischen Beschwerden unmittelbar auf den Dienstunfall beruhen könnten (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - juris Rn. 11). Mit dem Gutachten Dr. R. und der dort geäußerten „ausreichenden Wahrscheinlichkeit“ eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Auftreten der auf psychiatrischen Gebiet vorliegenden Störungen und dem Unfallereignis war die Unfallfolge für den Kläger im Sinne der vorstehenden Ausführungen „bemerkbar“ geworden. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger bereits 1991/1992 psychische Beschwerden bemerkte, „gegenüber seinen Mitmenschen immer aggressiver“ wurde, da mit dieser Feststellung kein Bezug zum Unfallgeschehen hergestellt worden ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige Prof. Dr. W. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ausführte, dass der Kläger wohl erst im Jahr 2006 anlässlich einer Rehamaßnahme in B. ... bewusst erkannt habe, dass eine Kausalität zwischen Dienstunfall und psychischen Beschwerden besteht.

Gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG sind Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahren zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein - weiterer - Körperschaden aufgrund eines solchen Ergebnisses gemeldet wird. § 45 Abs. 2 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - juris Rn. 18).

Die von ihm geltend gemachten psychischen Beschwerden sind erst nach etwa sechs Jahren nach dem Dienstunfall aufgetreten. In diesem Fall deckt die damalige Meldung des Dienstunfalls die später eingetretene weitere Unfallfolge nicht ab (vgl. BayVGH, U. v. 16.7.2008 - 14 B 05.2548 - juris Rn. 8; BVerwG, U. v. 21.9.2000 - 2 C 22/99 - NVwZ 2001, 328 - juris Rn. 13). Der selbstständige Fristenlauf für später auftretende Unfallfolgen rechtfertigt sich aus dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wonach durch die rechtzeitige Unfallmeldung vermieden werden soll, dass notwendige Ermittlungen hinsichtlich des Unfallgeschehens und des Kausalzusammenhangs erst nach vielen Jahren und unter kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten festgestellt werden müssen (vgl. BayVGH, U. v. 16.7.2008 - 14 B 05.2548 - juris Rn. 9).

Der Kläger hat nach Sachlage mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls - einer (andauernden) Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom - vor Ablauf der Ausschlussfrist von zwei Jahren nicht rechnen können, weil ein entsprechender Zusammenhang aufgrund der Krankheitsentwicklung erst Jahre später erkennbar war.

2. Ist aus den vorstehenden Gründen der Dienstunfall vom 12. Oktober 1988 ursächlich für die psychischen Beschwerden des Klägers, so ist die Ablehnung der Übernahme der hierfür erforderlichen Behandlungskosten gemäß Art. 33 BeamtVG 2006 rechtswidrig. Denn die für die Erstattung von Behandlungskosten hinsichtlich des beim Kläger vorliegenden Persönlichkeitsänderung erforderliche Voraussetzung eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall und der Heilbehandlung liegt - wie vorstehend dargestellt - aufgrund der unfallabhängigen Schädigung vor.

3. Der Berufung des Klägers war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren allein, ohne rechtskundigen Rat, zu betreiben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Mai 2015 - 3 B 12.2148

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Mai 2015 - 3 B 12.2148

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Mai 2015 - 3 B 12.2148 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127


Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren


(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 35 Unfallausgleich


(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt ei

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 108 Anwendungsbereich in den Ländern


(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Aug

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Mai 2015 - 3 B 12.2148 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Mai 2015 - 3 B 12.2148 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - 14 ZB 12.2449

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.000 Euro festgesetzt. G

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2015 - 3 ZB 12.1391

bei uns veröffentlicht am 07.01.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.080,- Euro festgesetzt. Grün
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Mai 2015 - 3 B 12.2148.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Juli 2017 - Au 2 K 15.1698

bei uns veröffentlicht am 06.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2015 - 3 B 13.920, 3 B 13.921, 3 B 13.922

bei uns veröffentlicht am 14.12.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 3 B 13.920 3 B 13.921 3 B 13.922 Im Namen des Volkes Urteil vom 14. Dezember 2015 (VG München, Entscheidungen vom 19. Oktober 2011, Az.: M 5 K 10.21

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Juni 2015 - M 12 K 15.995

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 15.995 Im Namen des Volkes Urteil vom 11.6.2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 1334 Hauptpunkte: Lehrerin; Bandscheibenvorfall;

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juli 2015 - M 12 K 15.836

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 15.836 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Juli 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 1334 Hauptpunkte: Notwendige und angemessene Kosten

Referenzen

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.080,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BVR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BVR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ursprünglichen Bescheids der Bezirksfinanzdirektion vom 16. März 1999, in dem zugunsten der Klägerin ein Unfallausgleich unter Zugrundelegung einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 40 v. H. festgesetzt worden war, durch den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 23. Juni 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2010. Hierin wurde für die Klägerin ab dem Zeitraum ab 1. Juli 2010 der Unfallausgleich unter Zugrundelegung einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 25 v. H. neu festgesetzt.

1.1 Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Bescheid vom 23. Juni 2010, mit dem der Unfallausgleich neu geregelt wurde, und der Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2010 im Ergebnis rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Da es im Rahmen einer Anfechtungsklage um die Aufhebung des Bescheids vom 23. Juni 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2010 geht, findet das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung (§ 108 Abs. 1 BeamtVG).

Gemäß § 35 Abs. 1 BeamtVG erhält derjenige Beamte einen Unfallausgleich, der infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist. Eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit ist erst ab einer Minderung von 25 v. H. anzunehmen. Dies folgt aus der Übereinstimmung des Begriffs „wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit“ mit der Regelung in § 31 Abs. 1 und 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG), wonach der für die Gewährung einer Grundrente erforderliche Mindestsatz der Erwerbsfähigkeit 25 v. H. beträgt. Wie sich aus § 35 Abs. 1 BeamtVG ferner ergibt, hängt die Weitergewährung des Unfallausgleichs davon ab, ob und wie lange die festgestellte wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit über den gesetzlich festgelegten Mindestzeitraum von sechs Monaten hinaus andauert. Dabei sollen nur vorübergehende Schwankungen noch nicht zu einer Neufeststellung führen. Vielmehr bedarf es einer solchen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erst dann, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung in diesem Sinne ist nach Tz 35.3.1 Satz 4 BeamtVGVwV dann gegeben, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit ununterbrochen für mehr als sechs Monate um mindestens 10 v. H. ändert oder wenn durch die Änderung die Mindestgrenze von 25 v. H. erreicht oder unterschritten wird (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 35 BeamtVG, Rn. 15b, 69 m. w. N.). Dies setzt jedoch voraus, dass sich der durch den Dienstunfall eingetretene Gesundheitszustand tatsächlich auch geändert hat, nicht lediglich dessen ärztliche Beurteilung (BVerwG, B. v 16.9.1980 - 6 B 44.80 - juris; BayVGH, U. v. 3.8.2005 - 3 B 00.3426 - juris).

1.1.1 Nachdem die Klägerin im Jahr 2009 im Rahmen der Heilfürsorge ärztliche Aufwendungen für eine posttraumatische Belastungsstörung geltend machte, wurde vom Dienstherr um eine amtsärztliche Untersuchung und Stellungnahme im Hinblick auf die Frage gebeten, ob die bisher im Bescheid vom 20. September 1995 anerkannten und im Bescheid der Finanzdirektion Regensburg vom 16. März 1999 als Grundlage für den Unfallausgleich festgesetzten dienstunfallbedingten Körperschäden (offene Patellafraktur, Thoraxprellung und HWS-Schleudertrauma) als Unfallfolge zu erweitern seien, welche Heilbehandlungsmaßnahme noch notwendig und angemessen und wie hoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit nun einzustufen sei. Infolgedessen wurde eine Stellungnahme des Landratsamts (Gesundheitsamt) P. ... vom 15. Juli 2009 unter Einbeziehung eines nervenärztlichen Gutachtens von Dr. B. H. vom 08. Juli 2009 eingeholt, wonach die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin aus somatischer Sicht 20 v. H., auf psychischem Gebiet ebenfalls 20 v. H., insgesamt nun 30 v. H. betrage. Da für das Landesamt für Finanzen die Frage der Kausalität der nunmehr festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit im psychischen Bereich trotz Gutachten noch nicht ausreichend geklärt schien, holte es hinsichtlich der Entwicklung der Dienstunfallfolgen noch ein freies fachärztlichchirurgisches Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. (BUM) vom 10. November 2009 durch Prof. Dr. med. A. W und ein nervenärztliches Zusatzgutachten vom 13. April 2010 vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (Dr. med. A. N.) der BUM ein.

Im Rahmen des fachärztlichchirurgischen Gutachtens wurde unter anderem festgestellt, dass aufgrund der Einschränkungen durch die zwischenzeitlich verheilte Patellafraktur ab 1. April 1995 bis 15. September 1995 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 v. H. und ab 16. September 1995 durchgehend weiter andauernd eine solche in Höhe von 20 v. H. bei der Klägerin vorgelegen habe. Diese Einschätzung wurde durch den Sachverständigen Prof. Dr. A. W. im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 20. März 2012 nochmals bestätigt (Niederschrift S. 4). Das vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erstellte nervenärztliche Zusatzgutachten vom 13. April 2010 kommt zu dem Ergebnis, dass eine zwischenzeitlich bei der Klägerin aufgetretene Anpassungsstörung als Dienstunfallfolge anzuerkennen sei. Hieraus ergebe sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. H. In Abänderung einer ursprünglich ohne Begründung mitgeteilten Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 30 v. H. wurde mit Schreiben vom 17. Mai 2010 durch die BUM mitgeteilt, dass die bei der Klägerin vorliegende Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit richtigerweise mit 25 v. H. eingeschätzt werde.

Infolge dieser Gutachten wurde mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 17. Juni 2010 als weitere Folge des Dienstunfalls vom 1. April 1995 eine Anpassungsstörung bei der Klägerin festgestellt. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. Juni 2010 wurde der Unfallausgleich ab dem 1. Juli 2010 unter Heranziehung der Einschätzung der BUM vom 17. Mai 2010 auf der Grundlage einer dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von nunmehr 25 v. H. neu festgestellt und ab dem 1. Juli 2010 der zu zahlende Unfallausgleich auf 123,- Euro (vorher 168,- Euro) festgesetzt. Als Begründung wurde im Hinblick auf die oben genannten Gutachten eine wesentliche Änderung der für die Feststellung des Unfallausgleichs maßgebenden Verhältnisse im Sinne des § 35 Abs. 3 BeamtVG i. V. m. Tz. 35.3.1 BeamtVGVwV angeführt. Im Rahmen des Widerspruchsbescheids wurde die Neufestsetzung des Unfallausgleichs unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 BeamtVG auch auf Art. 48 BayVwVfG (Teilrücknahme des Bewilligungsbescheids vom 16. März 1999) gestützt. Hierzu war die Klägerin zuvor mit Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 19. November 2010 angehört worden.

1.1.2 § 35 Abs. 3 BeamtVG ist als lex specialis zu Art. 48 BayVwVfG anzusehen, wenn nachträglich eine wesentliche Änderung in den für die Feststellung des Unfallausgleichs maßgeblichen Verhältnissen eintritt. Dagegen ist nicht § 35 Abs. 3 BeamtVG, sondern Art. 48 BayVwVfG als Rechtsgrundlage heranzuziehen, wenn nachträglich festgestellt wird, dass der Unfallausgleich von Anfang an rechtswidrig gewesen ist (BayVGH, U. v. 3.8.2005 - B 00.3426 - juris Rn. 54; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 35 BeamtVG, Rn. 15 und 15a; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Erläuterung 8. 2.1. zu § 35). § 35 Abs. 3 BeamtVG trifft demnach keine Bestimmung darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Unfallausgleich von Anfang an zu Unrecht oder in der Höhe zu Unrecht gewährt worden ist bzw. wenn sich im Rahmen einer Überprüfung der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse (auch) ergibt, dass eine ursprünglich für den Unfallausgleich erfolgte Einschätzung zu hoch gegriffen war.

Aufgrund der geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen der Heilfürsorge durfte die Dienstbehörde Ermittlungen aufnehmen, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 BeamtVG für eine Neufestsetzung des Unfallausgleichs vorliegen. Aufwendungen, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung schließen lassen, stellen zumindest gewichtige Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung im Sinne von § 35 Abs. 3 BeamtVG dar, da dieses Krankheitsbild nicht als Dienstunfallfolge im Ausgangsbescheid festgestellt war. Die Gewährung von Unfallausgleich steht in gesteigertem Maße unter dem Vorbehalt einer Überprüfung, so dass Untersuchungen, die aus diesem Grund auch routinemäßig angeordnet werden, nicht nur eine wesentliche Änderung, sondern auch eine Fehleinschätzung zu Tage fördern können, die für die vorausgegangene Feststellung des Anspruchs auf Unfallausgleich maßgebend war (s. OVG Lüneburg, B. v. 24.10.2007 - 5 ME 267/07- juris Rn. 18; Plog/Wiedow, BBG, § 35 BeamtVG, Rn. 71).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist im Hinblick auf die im Bescheid vom 17. Juni 2010 als Dienstunfallfolge neu festgesetzte Anpassungsstörung eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG als Grundlage für die im Bescheid vom 23. Juni 2010 des Landesamtes für Finanzen vorgenommene Neufestsetzung des Unfallausgleichs in Höhe von 25 v. H. anzunehmen mit der Befugnis, den Bescheid vom 16. März 1999 abzuändern. Das vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. A. N. erstellte nervenärztliche Zusatzgutachten vom 13. April 2010 kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass eine zwischenzeitlich bei der Klägerin aufgetretene Anpassungsstörung als Dienstunfallfolge anzuerkennen ist.

Auch wenn bereits im März 1999 aufgrund des Schlussgutachtens feststand, dass bei der Klägerin eine Anpassungsstörung vorlag (s. Schreiben des Landratsamtes P. .../Gesundheitsamt vom 9. März 1999), wurde diese nicht förmlich als Unfallfolge festgestellt und war auch nicht Grundlage für die Festsetzung des Unfallausgleichs in Höhe von 40 v. H. im Bescheid vom 16. März 1999. Die psychiatrische Behandlung galt als abgeschlossen, mit weiteren Heilbehandlungskosten wurde nicht gerechnet, so dass von der Erweiterung der Dienstunfallfolgen abgesehen wurde. Erst im Jahr 2006 - also sieben Jahre später - begab sich die Klägerin wieder in psychiatrische Behandlung.

Das Verwaltungsgericht lässt es für eine wesentliche Änderung der für die Festsetzung des Unfallausgleichs maßgeblichen Verhältnisse im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG insgesamt ausreichen, dass in Erweiterung der ursprünglichen Unfallfolgen mit Anerkennung einer Anpassungsstörung im Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 17. Juni 2010 eine weitere Unfallfolge anerkannt wurde, welche insgesamt eine Neuberechnung des Unfallausgleichs und damit auch eine aktuelle Bewertung der aufgrund der Dienstunfallfolgen im fachlichchirurgischen Bereich festzusetzenden Minderung der Erwerbstätigkeit erforderte. Die Neubewertung führte zu der Einschätzung, dass zum Zeitpunkt der anlässlich der Begutachtung erfolgten Untersuchung die infolge der offenen Patellafraktur noch bestehenden Dienstunfallfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. bewertet wurden (s. Gutachten von Prof. Dr. A. W. vom 10. November 2009, S. 14; s. auch Schreiben des Landratsamts P. .../Gesundheitsamt vom 15. Juli 2009, nachdem anlässlich einer dortigen Untersuchung am 3. Juni 2009 ebenfalls für das rechte Knie eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. in Übereinstimmung einer Beurteilung des Zentrums für Familie und Soziales, Region Oberbayern, Versorgungsamt vom 26. Januar 2009 Nr. 14/42/1 665 217/3 festgestellt worden war).

Allerdings führte die anlässlich der Ermittlung weiterer Unfallfolgen angeordnete Nachuntersuchung im fachlichchirurgischen Bereich - isoliert betrachtet - bei im Wesentlichen gleich gebliebener Befundlage zu einer geänderten medizinischen Bewertung der bereits im Bescheid vom 16. März 1999 festgestellten Körperschäden. Im Hinblick auf diese allein haben sich die maßgeblichen Verhältnisse seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Festsetzung des Unfallausgleichs mit Bescheid vom 16. März 1999 nicht wesentlich geändert. Das Vorbringen der Beklagtenseite, dass sich die Beurteilungen auf ganz verschiedene Zeitpunkte bezogen und gerade im Hinblick auf Knieendprothesen, welche der Gutachter bei der Beurteilung als Vergleich heranzog, Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Dritten Verordnung zur Änderung der VersMedV insoweit Änderungen in VersMedV Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“, Teil B: GdS-Tabelle Nr. 18.12 „Endoprothesen“ brachte, weshalb die Werte stärker gestaffelt und niedriger angesetzt wurden, kann nichts daran ändern, dass sich hier - isoliert betrachtet - lediglich die Bewertungskriterien und nicht die Verhältnisse maßgeblich geändert haben. Eine zu hohe Bewertung im Hinblick auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit im ursprünglichen Bescheid vom 16. März 1999 erscheint zumindest möglich (s. hierzu auch ausdrücklich die Feststellung im Gutachten von Prof. A. W. vom 9. November 2009, S. 15 und die Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (Niederschrift, S. 4). Eine nunmehr aufgrund der auf neuen Gutachten resultierenden abweichenden Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im fachärztlichchirurgischen Bereich und die allein darauf fußende Neuberechnung des Unfallausgleichs lässt sich nur im Wege des Art. 48 BayVwVfG durch eine Teilrücknahme vornehmen bzw. korrigieren. Soweit deshalb die Neufestsetzung des Unfallausgleichs im Hinblick auf die Neubewertung des Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit im fachärztlichchirurgischen Bereich im Rahmen des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Finanzen unter Abwägung der Vertrauensgesichtspunkte auch auf Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG gestützt wurde, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Zur diesbezüglich beabsichtigten Teilrücknahme wurde die Klägerin mit Schreiben des Landesamtes für Finanzen vom 19. November 2010 angehört.

1.2 Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Erstgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung werden nicht aufgezeigt. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m. w. N.; B. v. 20.11.2013 - 10 ZB 13.827 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Die Ausführungen der Klägerin im Hinblick auf die dem Bescheid vom 23. Juni 2010 zugrunde gelegten Fachgutachten in Bezug auf Inhalt und Neutralität sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen. Zu Recht stützte sich das Verwaltungsgericht auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. A. W. und Dr. A. N.. Es hat diese in der mündlichen Verhandlung als sachverständige Zeugen geladen und eingehend zu ihren schriftlichen Ausführungen befragt. Beide Gutachter haben ihr Gutachten auf der Grundlage einer eigenen Untersuchung der Klägerin gefertigt und dabei auch sonstige, ihnen überlassene ärztliche Stellungnahmen miteinbezogen. Entgegen dem klägerischen Vortrag fanden hierbei die depressive Symptomatik, die medikamentöse Behandlung und die wiederkehrenden Albträume der Klägerin Berücksichtigung (s. S 30 ff. des nervenärztlichen Zusatz-Gutachtens vom 13. April 2010). Mit der bloßen Behauptung, der Gutachter würde fälschlicherweise davon ausgehen, die psychischen Beeinträchtigungen würden mit dem orthopädischen Beschwerdebild einhergehen, kann die Klägerin nicht durchdringen. Zu Recht kam das Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass die Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. A. N. im Hinblick auf die nur geringgradige Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 10 v. H. gemessen an der geschilderten Funktionsbeeinträchtigung plausibel und nachvollziehbar erscheinen und der von der Klägerseite vorgelegten Stellungnahme der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. U. B. vom 28. Februar 2011 nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Gleiches gilt für die Ausführungen zum fachärztlichorthopädischen Bereich. Auch hier konnten von der Klägerseite keine Mängel im Hinblick auf die gutachterliche Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20 v. H. infolge der Verletzung der rechten Kniescheibe der Klägerin bei isolierter Betrachtung dargetan werden. Die im Klageverfahren vorgelegte Stellungnahme des Orthopäden Dr. B. vom 24. März 2011 war mangels detaillierter Ausführungen zur Bewertung der bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigung des rechten Knies nicht geeignet, die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. A. W. in Frage zu stellen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen des behaupteten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

2.1. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine in § 86 Abs. 1 VwGO wurzelnde Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung dadurch verletzt, dass es sich zu Unrecht lediglich auf die Einschätzung der Gutachter der Gegenseite stützt, kann die Klägerin nicht durchdringen.

Über Art und Anzahl der einzuholenden Sachverständigengutachten bestimmt ein Tatsachengericht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 98 VwGO, § 412 ZPO). Es kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, stützen (BVerwG, B. v. 10.3.2011 - 2 B 37/10 - juris).

Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist in der Nichteinholung eines weiteren Gutachtens in aller Regel nur dann zu sehen, wenn das bereits vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare Widersprüche aufweist, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht, wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige (medizinische) Fragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (vgl. BVerwG, U. v. 6.2.1985 - BVerwG 8 C 15.84, B. v. 26.2.2008 - 2 B 122.07, B. v. 10.3.2011 - 2 B 37/10 - jeweils juris).

Das Verwaltungsgericht konnte hier zu Recht den Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. A. W. und Dr. A. N. folgen. Es hat die jeweiligen Gutachter in der mündlichen Verhandlung als sachverständige Zeugen geladen und eingehend zu ihren schriftlichen Ausführungen befragt. Das Zulassungsvorbringen hat keinen Mangel dargelegt, der die Einholung eines weiteren Gutachtens erforderlich gemacht hätte oder geeignet erscheint, die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. A. W. in Frage zu stellen (s. hierzu oben unter Ziff. 1.2). Aus diesen Gründen war auch eine Ladung der behandelnden Ärzte der Klägerin zum Termin nicht angezeigt. Eine solche war von Klägerseite auch nicht gem. § 86 Abs. 2 VwGO förmlich beantragt, ebenso wenig wie die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Von der Verletzung der Aufklärungspflicht ist grundsätzlich dann nicht auszugehen, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat (BVerwG, U. v. 22.2.1988 - 7 B 28/88; BayVGH, B. v. 16.1.2012 - 3 ZB 09.028; B. v. 22.12.2011 - 3 ZB 09.114 - jeweils in juris). Lediglich schriftlich angekündigte Beweisanträge oder Beweisangebote genügen hierfür nicht. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Stellen von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. hierzu insgesamt Kopp, Kommentar zur VwGO, 20. Auflage 2014, § 124a Rn. 56 m. w. N.). Im Übrigen musste sich eine Beweiserhebung im Sinne einer Befragung der behandelnden Ärzte oder die Einholung eines weiteren Gutachtens vorliegend dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war und auch die von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen der behandelnden Ärzte eine weitere Aufklärung nicht notwendig erscheinen ließen.

2.2 Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG sowie Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (168,-Euro - 123,- Euro) x 24 Monate.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Happ a. a. O. Rn. 61).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers auf Anerkennung verschiedener weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Folge eines am 15. Juni 2009 während einer Dienstfahrt erlittenen und mit streitgegenständlichem Bescheid der Beklagten vom 15. April 2011 als Dienstunfall anerkannten Autounfalls des Klägers sowie auf Gewährung von weiterer Heilfürsorge und eines höheren Unfallausgleichs unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Begründung des - insoweit - ablehnenden streitgegenständlichen Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11. Oktober 2011 abgewiesen. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach Auswertung der im Verwaltungsverfahren umfangreich eingeholten und für die gerichtliche Sachentscheidung ausreichenden ärztlichen Befunde und Stellungnahmen sei vorliegend nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Kausalität zwischen dem Dienstunfall und den vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - zumindest nicht im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilverursachung - auszugehen. Ausweislich der von der Beklagten eingeholten Gutachten seien die zusätzlich geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht Folgen des Dienstunfalls, sondern auf seine Vorerkrankung bzw. Vorschädigung, insbesondere auf seine seit langem bestehende Multiple-Sklerose-Erkrankung, zurückzuführen. Daher sei die Klage auch hinsichtlich der anderen mit der begehrten Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen zusammenhängenden Streitgegenstände abzuweisen gewesen.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Der Kläger hat die Bewertung des Verwaltungsgerichts, er habe den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen können, dass die von ihm reklamierten weiteren Körperschäden kausal durch den Dienstunfall verursacht worden seien, nicht erschüttert.

Nicht durchdringen kann der Kläger mit seinem Einwand, er sei ungeachtet seiner Grunderkrankung bis zu seinem Verkehrsunfall vollzeitbeschäftigt gewesen, habe seinen beruflichen Pflichten nachkommen können und sei allen körperlichen sowie geistigen Anforderungen gewachsen gewesen, als Folge des Dienstunfalls sei er nun dauerhaft erkrankt, zu 100% erwerbsunfähig und wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Zwar gilt bei typischen Geschehensabläufen grundsätzlich auch im Dienstunfallrecht der Anscheinsbeweis. Danach besteht auf erste Sicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem bestimmten Ereignis und einem Schaden, wie es bei typischen, in ähnlicher Weise immer wieder vorkommenden Geschehensabläufen nach allgemeiner Erfahrung des täglichen Lebens der Fall ist; sind keine Tatsachen erwiesen, welche die Möglichkeit eines von dem typischen Geschehensablauf abweichenden Geschehens dartun, so bedarf es für den Ursachenzusammenhang keines weiteren Nachweises (st. Rspr. des BVerwG, vgl. U. v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181 m. w. N.). Auch wenn es durchaus nachvollziehbar ist, dass der Kläger nach dem ersten Anschein davon ausgeht, der Dienstunfall sei kausal für seine Beeinträchtigungen, liegen hier im Hinblick auf seine Vorerkrankung und seine Vorschädigung Tatsachen vor, die ihm den Nachweis der Kausalität mittels Anscheinsbeweises verwehren.

Treffen Vorschädigungen, anlagebedingte Leiden, oder Vorerkrankungen - wie im Fall des Klägers seine Multiple-Sklerose-Erkrankung - mit einem Dienstunfall zusammen, sind geltend gemachte Körperschäden nur dann im Rechtssinn kausal durch den Dienstunfall verursacht, wenn der Dienstunfall im Verhältnis zu diesen Vorschädigungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine wesentlich mitwirkende Teilursache für diese Körperschäden ist. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann zwar auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt. Dies setzt aber voraus, dass diesem Ereignis im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung oder Vorschädigung gehört - keine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich für die Körperschäden anzusehen sind. Keine Ursachen im Rechtssinn sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solch untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (st. Rspr., BVerwG, U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295 m.w.N; BayVGH, B. v. 21.3.2014 - 14 ZB 12.1024 - juris Rn. 10 m. w. N.).

Nach den auch im Dienstunfallrecht geltenden Regeln über die materielle Beweislast (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2014 - 14 CS 13.1790 - juris Rn. 13 m. w. N.) hat der Kläger den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass jede einzelne von ihm geltend gemachte körperliche Beeinträchtigung tatsächlich besteht und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache - auf dem als Dienstunfall anerkannten Verkehrsunfall beruht (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.1972 - 6 B 22.72 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 50). Nur dann kann der Kläger eine Anerkennung der geltend gemachten Körperschäden als Dienstunfallfolgen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beanspruchen. Lassen sich wie hier die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären, geht dies zulasten des Klägers.

Dies zugrunde gelegt hätte der Kläger in der Zulassungsbegründung darlegen müssen, durch welche der vorhandenen Gutachten er den notwendigen Beweis geführt sieht, zumal er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die Stellung eines Beweisantrags verzichtet hat. Unabhängig davon, dass der Kläger insoweit seinen Darlegungspflichten nicht nachgekommen ist und ungeachtet der diesbezüglichen Einschätzungen des fachärztlichen Beraters der Beklagten, der die im Verwaltungsverfahren eingeholten unfallchirurgischen, neurologischen, psychiatrischen und psychologischen Zusammenhangs- bzw. Zusatzgutachten ausgewertet hat, lässt sich dem neurologischen Gutachten des Klinikums Nürnberg vom 4. Juni 2010 und dem Ergänzungsgutachten vom 17. Januar 2011 nicht entnehmen, dass die Verschlechterung der Multiplen Sklerose kausal durch den Dienstunfall verursacht wurde. Zwar wird im neurologischen Ergänzungsgutachten ausgeführt, es bleibe festzuhalten, dass sowohl eine Posttraumatische Belastungsstörung als auch eine depressive Symptomatik zu verminderten Kortisolspiegeln im Serum führen und aufgrund der bei Multipler Sklerose verminderten Lymphozytenaffinität für Kortisol Entzündungsprozesse im zentralen Nervensystem in Gang induziert oder perpetuiert werden könnten. Allerdings wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „im Rahmen des vorliegenden Gutachtens selbstverständlich kein genauer Mechanismus definiert werden“ könne, „der beim Kläger zur vorliegenden Verschlechterung - seiner Erkrankung - geführt“ habe, „da die genaue Pathophysiologie der Multiplen Sklerose trotz intensiver weltweiter Forschung bislang nur teilweise aufgeklärt“ sei. Mit einer derartigen gutachterlichen Aussage ist der Beweis für die Kausalität zwischen Dienstunfall und des geltend gemachten Körperschadens eines schubförmig remittierenden Verlaufs einer Multiplen-Sklerose-Erkrankung nicht geführt. Unsicherheiten, die auf den wissenschaftlich noch nicht vollständig geklärten Krankheitsmechanismen der Multiplen Sklerose beruhen, gehen zulasten des Klägers. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, dass auch im Beamtenrecht entstehende Beweisschwierigkeiten keine von den allgemeinen Beweisgrundsätzen abweichende mildere Beurteilung der Beweisanforderungen rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - NJW 1982, 1893 m. w. N.).

Da es somit im Hinblick auf die Verschlechterung der Multiplen-Sklerose-Erkrankung auf die Bewertung des fachärztlichen Beraters der Beklagten nicht allein ankommt und sich das Verwaltungsgericht insoweit lediglich ergänzend geäußert hat, kann der Kläger diesbezüglich auch nicht mit seiner Rüge durchdringen, das Verwaltungsgericht folge fast ausschließlich dessen Auswertung, obwohl der fachliche Berater seine Begutachtung lediglich nach Aktenlage ausgeführt und ihn noch nicht einmal persönlich untersucht habe. Soweit der Kläger die Bewertungen des Fachberaters hinsichtlich der als Unfallfolge geltend gemachten Entwicklung einer schweren depressiven Symptomatik mit kognitiven Störungen in Zweifel ziehen möchte, ist er ebenfalls seinen Darlegungspflichten nicht nachgekommen. Denn die Auswertung eines ärztlichen Gutachtens ist nicht schon deshalb fehlerhaft und unbrauchbar, weil sie nach Aktenlage vorgenommen wurde. Der Kläger hätte insoweit substantiiert dartun müssen, in welchen Punkten die fachärztliche Auswertung fehlerhaft war und warum sich dies dem Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung hätte aufdrängen müssen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.