Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 15. März 2013 - 5 L 137/13.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2013:0315.5L137.13.MZ.0A
published on 15/03/2013 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 15. März 2013 - 5 L 137/13.MZ
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Tenor

Der Beteiligte zu 1) wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 2) zum Zwecke der Wahlwerbung für die Personalratswahl am 9. und 10. April 2013 den Zugang zur Klinik N.-G. für Forensische Psychiatrie der R.-M.-Fachklinik A. nach der Maßgabe zu gewähren, dass ein Kontakt des Beteiligten zu 2) zu Patienten der Klinik N.-G. etwa zur Übergabe von Betäubungsmitteln sowie die Möglichkeit, dass der Beteiligte zu 2) Betäubungsmittel im Klinikbereich deponieren kann, ausgeschlossen sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe

1

Der auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag, dem Beteiligten zu 2) den Zugang zur forensischen Klinik N.-G. zum Zwecke der Wahlwerbung für die bevorstehende Personalratswahl bei den Beschäftigten zu gestatten, hat nur teilweise nach Maßgabe des Ausspruchs im Tenor des Beschlusses Erfolg. Ein uneingeschränkter Zugang ist dem Beteiligten zu 2) nicht zu ermöglichen.

2

Gemäß § 121 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz – LPersVG – i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG ist auch in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten der Erlass einer einstweiligen Verfügung unter entsprechender Anwendung der §§ 935 ff. ZPO zulässig. Der Vorsitzende entscheidet über einen solchen Antrag gemäß § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. § 87 Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und in entsprechender Anwendung von § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 937 Abs. 2 und § 944 ZPO wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung.

3

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist sowohl das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs als auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes erforderlich. Dabei müssen entsprechend den §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch auf vorläufige Regelung beschränkt. Eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7.7.2003 – 4 B 11066/03.OVG –). Sie ist nur ausnahmsweise aufgrund des Gebots des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht mehr erreichbar wäre und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbe-sondere wenn die Versagung der Anordnung zu einem irreparablen Zustand führt (vgl. Ilbertz/Widmaier, Kommentar zum BPersVG, 11. Aufl. 2008, § 83 Rn. 25 g).

4

Im vorliegenden Verfahren ist allerdings zu beachten, dass der Antrag zukunftsorientiert im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Wahl eines Personalrats gestellt ist. Grundsätzlich sind Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf eine erst noch bevorstehende Wahl unzulässig. Um Wahlverstöße zu rügen, hat der Gesetzgeber ausdrücklich ein Anfechtungs-verfahren in § 19 LPersVG vorgesehen. Damit hat er dem Grunde nach zum Ausdruck gebracht, dass gerade nicht in eine bevorstehende oder bereits laufende Wahl mittels eines Rechtsmittels eingegriffen werden können soll. Allerdings hat sowohl die Kammer als auch das OVG Rheinland-Pfalz in der Vergangenheit Aus-nahmen hiervon zugelassen. Dies betrifft Fälle, in denen der Verstoß gegen Wahlgrundsätze so eklatant ist, dass es letztlich nicht hinnehmbar und unzu-mutbar wäre, sehenden Auges eine Wahl mit einem solchen offenkundigen Fehler durchführen zu lassen, so dass diese in einem späteren Wahlanfechtungs-verfahren für ungültig erklärt werden würde.

5

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Verfahren der Erlass einer einstweiligen Verfügung geboten. Der Antragsteller hat vorliegend einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.

6

Gemäß § 18 Abs. 1 LPersVG darf niemand die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen, beeinflussen. Insbesondere dürfen die Wahlberechtigten in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts nicht beschränkt werden. Die Dienststellen-leitung hat sich jeder Einflussnahme auf die Wahl zu enthalten.

7

Diese Vorschrift normiert einen besonderen gesetzlichen Schutz für die freie unbehinderte Personalratswahl. Die Vorschrift schützt die Wahl selbst und damit aller Personen, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl befasst sind. Dies sind alle Wahlberechtigten, insbesondere jedoch die Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlhelfer, die Wahlbewerber und Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften. Der Schutz richtet sich gegen jeder-mann und ist umfassend. Die Vorschrift verbietet jede Form der Beschränkung des Wahlrechts, ob unmittelbar oder mittelbar. Sie richtet sich sowohl gegen die Dienststellenleitung als auch gegen andere Beschäftigte. Sie gebietet zugleich der Dienststelle, die uneingeschränkte Wahlausübung durch entsprechende Dienst-organisation zu gewährleisten. Behinderung ist dabei jedes Tun oder Unterlassen, das sich gegen die Wahlhandlung bzw. den formellen Ablauf der Wahl und deren Vorbereitung richtet (vgl. Ruppert/Lautenbach, Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, § 18 Rn. 3 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2004 – 1 A 4408/02.PVB –, PersV 2004, 423 und juris, Rn. 51 ff.).

8

Zur Wahl, deren Freiheit durch die Verbote des § 18 Abs. 1 LPersVG geschützt werden soll, gehört auch die Wahlwerbung. Das Recht hierzu ist verfassungs-rechtlich durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 30.11.1965 – 2 BvR 54/62 –, BVerfGE 19, 303 und juris, Rn. 19, 39). Die Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften dürfen in der Dienststelle durch das Verteilen von Handzetteln, das Aushängen von Plakaten und auf andere Weise für sich selbst oder bestimmte Kandidaten oder Wahlvorschläge werben, aber auch Propaganda gegen andere Bewerber oder Vorschläge machen. Die Werbemaßnahmen sind nicht nur während der Arbeits-pausen sowie vor und nach der Dienstzeit, sondern auch während der Arbeitszeit zulässig. Dass Werbemaßnahmen während der Dienstzeit in Bezug auf die dienstlichen Funktionen der Wahlwerber wie im Hinblick auf die Adressaten in der Wählerschaft Reibungsverluste bei der Aufgabenerledigung der Dienststelle nach sich ziehen können, ist unvermeidliche Folge des Gesetzesvollzugs, die der Gesetzgeber hingenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2012 – 6 A 7/11 –, NVwZ-RR 2013, 120 und juris, Rn. 41). Eine Grenze ist allerdings dort zu ziehen, wo aufgrund von wahlkampfbedingten Werbungsmaßnahmen der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt und damit der Vollzug des Landespersonalvertretungs-gesetzes unzulässig gegenüber dem Erfordernis der Aufgabenerledigung verab-solutiert würde (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, a.a.O.).

9

Nach diesen Grundsätzen hat der Beteiligte zu 1) dem – zwischenzeitlich wegen Nichtvorlage einer angeforderten Haaranalyse hinsichtlich des Verdachts des Drogenkonsums und des Verkaufs von Drogen an Patienten vom Dienst frei-gestellten – Beteiligten zu 2) zu Wahlwerbezwecken hinsichtlich der Personalrats-wahl Anfang April 2013 grundsätzlich Zugang (auch) zu der Klink N.-G. zu ermöglichen. Das Recht auf Wahlwerbung steht jedem einzelnen Wahlbewerber unabhängig davon zu, auf welchem Listenplatz er steht. Es ist auch ohne Belang, dass der Beteiligte zu 1) erst nach der Freistellung von der Listung des Beteiligten zu 2) erfahren hat. Die ungeachtet der Freistellung weiterhin bestehende Zugangsmöglichkeit zu dem Gelände der R.-M.-Fachklinik in A. vermag nicht ausreichend dem Recht auf Wahlwerbung Rechnung zu tragen, weil die beiden Klinikstandorte örtlich nicht miteinander verbunden sind. Ein Hinweis, für die gemeinsame Personalratswahl an nur einem Standort Wahlkampf führen zu können, würde die Möglichkeit der Wähler insbesondere aus dem Bereich des N.-G., sich ein Bild über die Bewerber machen zu können, deutlich einengen und so den vom Gesetz vorausgesetzten Wettbewerb der Wahlbewerber und ihrer Argumente erheblich hemmen. Aus diesem Grund kann der Beteiligte zu 2) grund-sätzlich auch nicht auf eine Wahlwerbung unter Verzicht auf seine Präsenz an den Standorten verwiesen werden. Ebensowenig kann der Wahlwerber auf eine Kommunikationsmöglichkeit vor dem Tor der Klinik N.-G. zurückgesetzt werden.

10

Ein uneingeschränkter Zugang zur Klinik N.-G. zu Wahlwerbezwecken kann dem Beteiligten zu 2) – worauf der Beteiligte zu 1) zu Recht hinweist – indes nicht gestattet werden. Wegen des bestehenden Verdachts des Drogenkonsums und des Drogenhandels in der Klinik N.-G. gegen den Beteiligten zu 2) würde ein unbeschränkter Zugang zu der Klinik eine erhebliche Gefährdung des Dienstbetriebs darstellen. Die Grenze des Rechts der Wahlwerbung würde überschritten. Die Klinik N.-G. ist eine Einrichtung des Maßregelvollzugs nach §§ 63, 64 StGB, in der psychisch kranke und suchtkranke Straftäter nach den Maßregeln der Besserung und Sicherung untergebracht sind. Es liegt auf der Hand, dass der Betrieb einer derart ausgerichteten Klinik erheblich beeinträchtigt würde, wenn der Beteiligte zu 2) (Fachkrankenpfleger für psychiatrische Pflege) mit Blick auf den bestehenden Betäubungsmittelverdacht gegen ihn auch nur als Wahlwerber uneingeschränkten Zugang zur Klinik erlangen könnte. Die Sicherung des Klinikbetriebs bedingt daher eine Abwägung mit dem Recht zur Wahlwerbung. Der Zugang ist seitens der Dienststelle in der Weise zu gewährleisten, dass einerseits dem Dienstbetrieb und andererseits dem Wahlwerbungsinteresse Rechnung getragen wird. Dies verlangt eine Regelung, bei der sichergestellt ist, dass eine Kontaktaufnahme des Beteiligten zu 2) zu Patienten der Klinik N.-G. etwa zur Übergabe von Betäubungsmitteln möglichst vermieden und Gelegen-heiten ausgeschlossen werden, die zur Hinterlegung von Betäubungsmitteln im Klinikbereich genutzt werden können. Da es der Dienststelle obliegt, die möglichst uneingeschränkte Wahlausübung durch entsprechende Dienstorganisation sicher-zustellen, sie aber auch in der Pflicht steht, die Sicherheit des Klinikbetriebs zu gewährleisten, ist es ihre Aufgabe, die vorstehenden Zielmaßgaben umzusetzen. Ihr steht insoweit ein Gestaltungsspielraum zu, der jedoch immer das Recht auf Wahlwerbung qualitativ und quantitativ angemessen zu berücksichtigen hat. Zugleich ist indes von dem Wahlwerber eine kooperative und dem Dienstbetrieb sowie den Umständen der Freistellung gerecht werdendes Mitwirken bei der Frage, wie ihm der Zugang zu Zwecken der Wahlwerbung im Einzelnen gewährt werden soll, zu verlangen. Es besteht von daher die Möglichkeit, dass der Beteiligte zu 2) in Begleitung einer Vertrauensperson (u.U. auch seitens des Personalrats oder des Wahlvorstands) oder nach vorheriger Durchsuchung seiner Person das Klinikgelände N.-G. betritt. Für den Fall, dass es für Patienten unzugängliche Räumlichkeiten der Klinik gibt, in denen sich aber das Personal aufhalten kann oder seinen Dienst versieht, können auch diese zur Begegnung mit dem Personal zur Wahlwerbung genutzt werden, soweit es sich dabei nicht um mit dem Dienstbetrieb nur mittelbar in Zusammenhang stehende Räumlichkeiten (wie z.B. Heizungskeller, Wäschereinigungsräume) handelt. Es können aber auch andere Zugangsmodalitäten gefunden werden. Eine abschließende Vorgabe vermag das Gericht mangels näherer Kenntnis von den Örtlichkeiten und den Betriebsbedingungen nicht selbst vornehmen.

11

Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 1, 2a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz der außer-gerichtlichen Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12a ArbGG kein Raum ist.

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
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published on 19/09/2012 00:00

Tatbestand 1 Mit Wahlausschreiben vom 21. September 2011 unterrichtete der Wahlvorstand für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin im Bundes
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Annotations

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.

(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.