Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 17. Jan. 2018 - 3 K 37/17.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2018:0117.3K37.17.00
bei uns veröffentlicht am17.01.2018

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid und begehren überdies bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen.

2

Sie sind Eigentümer des in G. gelegenen Grundstücks B.-Straße ..., Flur ... Flurstück .../..., das mit einem an der westlichen Grundstücksgrenze errichteten Wohnhaus bebaut ist. Westlich grenzt das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück B.-Straße ... an, auf dem u.a. zwei Pferde gehalten werden, die nach Angaben der Beigeladenen in der Landwirtschaft eingesetzt werden.

3

Unter dem 27. September 1962 erteilte das damalige Kreisbauamt W. der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen einen Baubescheid, der u.a. die Errichtung eines Nebengebäudes an der Grenze zum Grundstück der Kläger mit einer Länge von 6,20 m und einer grenzständigen Höhe von etwa 4,20 m zur Unterbringung von Geräten sowie der Haltung von Hühnern und Schweinen zum Gegenstand hatte.

4

Im Herbst 2015 wandten sich die Kläger an den Beklagten und trugen vor, durch die Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt zu sein und baten um Überprüfung, ob eine Pferdehaltung in der vorhandenen Form zulässig sei. Sie beantragten unter dem 11. November 2015 die sofortige Untersagung der Einstellung der Pferde im Nebengebäude.

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Mit Bescheid vom 16. Februar 2016 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass keine Veranlassung bestehe, gegen die Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten. Das Nebengebäude sei – auch wenn die Bauzeichnung aus dem Jahr 1962 nicht exakt mit der tatsächlichen Platzierung übereinstimme – ebenso wie die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks der Beigeladenen bereits 1962 genehmigt worden. Anhaltspunkte dafür, dass das Nebengebäude zwischenzeitlich beseitigt worden sei, seine nicht ersichtlich. Bauplanungsrechtlich sei die Umgebung als Mischgebiet anzusehen. Gegen diesen Bescheid, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, erhoben die Kläger am 14. März 2016 Widerspruch.

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Bereits unter dem 15. Dezember 2015 beantragten die Beigeladenen beim Beklagten die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Pferdestalls an der südlichen Grundstücksgrenze zum Gegenstand hat. Unter dem 4. März 2016 erteilte der Beklagten den beantragten Bauvorbescheid.

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Zur Begründung ihres Widerspruchs trugen die Kläger vor, hinsichtlich der Zulässigkeit der Pferdehaltung sei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und nicht auf eine Einstufung der Umgebung als Mischgebiet abzustellen. Frühere in der Umgebung vorhandene landwirtschaftliche Betriebe seien zwischenzeitlich verschwunden. Die Voreigentümerin der Beigeladenen habe von der ihr seinerzeit erteilten Genehmigung mehrere Jahrzehnte keinen Gebrauch gemacht, so dass von Verwirkung auszugehen sei. Von der Pferdehaltung gingen unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigungen aus, die bei ihnen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hätten. Es werde bestritten, dass die Beigeladenen die Pferde landwirtschaftlich einsetzten. Durch den geplanten Pferdstall an der südlichen Grenze des Grundstücks der Beigeladenen werde die Geruchsproblematik nicht gelöst.

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Der Widerspruch der Kläger wurden durch Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die beanstandete Pferdehaltung sei den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos, so dass eine Verletzung nachbarschützender Rechte nicht zu besorgen sei. Die maßgebliche nähere Umgebung sei als Dorfgebiet zu qualifizieren, in dem Pferdehaltung zulässig sei. Die Beigeladenen hätten das im Jahr 1962 genehmigte Nutzungsrecht nicht verwirkt, da es an Anhaltspunkten für eine endgültige Nutzungsaufgabe der Tierhaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen fehle. Allein der Zeitablauf reiche nicht aus. Im Hinblick auf befürchtete Geruchs- und Lärmimmissionen stehe den Klägern der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Der Bauvorbescheid verstoße ebenfalls nicht zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende Vorschriften. Ein Pferdestall sei in einem Dorfgebiet zulässig. Er verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme; insbesondere seien keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu besorgen.

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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 23. Dezember 2016 haben die Kläger am 20. Januar 2017 Klage erhoben. Sie tragen unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend vor, die Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen sei der Art der baulichen Nutzung nach unzulässig, da die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Sie sei ihnen gegenüber zudem rücksichtslos, da sie zu unzumutbaren Geruchsimmissionen führe. Ungeachtet eines vor dem AG W. geschlossenen Vergleichs werde die Klage aufrechterhalten, da es um die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit von Pferdehaltung gehe.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid vom 16. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, gegen die Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten,

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen ergänzend vor, Pferdehaltung sei in der näheren Umgebung zulässig, denn diese entspreche einem Dorfgebiet. Es existierten noch mehrere landwirtschaftliche Betriebe. Die Pferdehaltung sei den Klägern gegenüber auch nicht rücksichtslos. Überprüfungen der Veterinärbehörde hätten keine für die geltend gemachten Belästigungen relevanten Anhaltspunkte gegeben. Für eine immissionsschutzrechtliche Überprüfung sei der Beklagte nicht zuständig.

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Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

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Sie tragen vor, die nähere Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Sie selbst hätten einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Ob es in der Umgebung weitere Tierhaltung gebe, sei insoweit unerheblich. Die Pferde würden regelmäßig im Betrieb eines W. Biolandwirts eingesetzt. Die Voreigentümerin habe in dem genehmigten Nebengebäude Geflügel und Schweine gehalten. Sie selbst hätten nach dem Erwerb des Grundstücks 2004 mit der Haltung von Geflügel begonnen, was seitens der Kläger auf Ablehnung gestoßen sei. Eine über den normalen Pferdegeruch hinausgehende Geruchsbeeinträchtigung sei von Mitarbeitern der Verbandsgemeinde W. anlässlich einer Ortsbesichtigung Anfang Juni 2016 nicht festgestellt worden. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Pferdemist meterhoch gelagert werde und Urin im Erdreich versickere. Für die behaupteten Immissionen seien die Kläger jeglichen Beleg schuldig geblieben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten gegen die Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für das von den Klägern begehrte bauaufsichtliche Einschreiten ist § 59 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO –. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzungsänderung und dem Abbruch baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, und sie haben zu diesem Zweck nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Bauaufsichtsbehörde ist unter den genannten Voraussetzungen zum Erlass einer baurechtlichen Anordnung regelmäßig nicht verpflichtet, sondern nur nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt. Dies hat zur Folge, dass dem Nachbarn auch bei einer Verletzung nachbarschützender Rechte kein unmittelbarer Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zusteht, sondern er lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hat (vgl. VGH BW, Urteil vom 25. September 1991 – 3 S 2000/91 –, VBlBW 1992, 103 = juris Rn. 25; Jeromin, LBauO Rh-Pf, 4. Auflage 2016, § 81 Rn. 77). Dieser Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung kann sich jedoch ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde verdichten, wenn sich jede andere Entscheidung als ermessensfehlerhaft erweisen würde; Hiervon ausgehend ist das Entschließungsermessen der Bauaufsichtsbehörde regelmäßig hin zur Pflicht zu bauaufsichtlichem Einschreiten reduziert, wenn eine bauliche Anlage gegen eine drittschützende Vorschrift verstößt, es sei denn, der Bauaufsichtsbehörde stünden sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. Juni 2011 – 8 A 10377/11.OVG –, AS 40, 136 = juris Rn. 6; Urteile vom 25. November 2009 – 8 A 10636/09.OVG –, AS 38, 130 = juris Rn. 29, und vom 7. Dezember 2005 – 8 A 11096/05.OVG –, UA S. 8 f.).

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Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist der Beklagte nicht im Wege der Ermessensreduktion auf Null verpflichtet, gegen die Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten, denn diese verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende Vorschriften.

21

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich die streitgegenständliche Nutzung nach § 34 BauGB, denn das Grundstück der Beigeladenen liegt im unbeplanten Innenbereich von G..

22

1) Hinsichtlich Art der baulichen Nutzung der Kläger verstößt die Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen ihrer Art nach nicht gegen den Drittschutz vermittelnden Gebietserhaltungsanspruch. Die hier maßgebliche nähere Umgebung – d.h der Bereich, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, NVwZ 2014, 1246 = juris Rn. 7; Urteile vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 10, und vom 26. Mai 1978 – 4 C 9/77 –, BVerwGE 55, 369 = juris Rn. 33 [st. Rspr.]) – entspricht einem faktischen Dorfgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO.

23

Nach § 5 Abs. 1 BauNVO dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie von der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) brauchen im Dorfgebiet die Hauptnutzungen (Land- und Forstwirtschaft, Wohnen und Gewerbe mit Handwerk) weder im gleichen noch im annähernd gleichen Verhältnis zueinander vorhanden sein. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet hängt deshalb grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 – 4 CN 5/07, BVerwGE 133, 377 = juris Rn. 10; Beschluss vom 19. Januar 1996 – 4 B 7/96 –, BRS 58 Nr. 57 = juris Rn. 5, BayVGH, Beschluss vom 14. Septem- ber 2015 – 22 ZB 15.1028 –, juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 2. Oktober 2013 – 5 S 1273/12 –, juris Rn. 21). Dies gilt umso mehr, als ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgrund seines regelmäßig größeren Bauvolumens und der von ihm ausgehenden Immissionen jedenfalls typischerweise nicht nur den Charakter der unmittelbaren Nachbarschaft, sondern auch der in größerer Entfernung liegenden Grundstücke prägt, sodass ihm ein besonderes Gewicht zukommt. Ein Dorfgebiet dürfte deshalb diese Eigenschaft so lange nicht verlieren, als dort noch (eine) Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes vorhanden ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 S 2225/15 –, BauR 2016, 1148 = juris Rn. 59). Letztlich entfällt der Gebietscharaktereines Dorfgebiets nur, wenn die landwirtschaftliche Nutzung völlig verschwindet und auch eine (Wieder)aufnahme ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2009, a.a.O. = juris Rn. 10; OVG NW, Beschluss vom 10. Mai 2017 – 8 B 1081/16 –, juris Rn. 25).

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Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die hier maßgebliche nähere Umgebung – in die jedenfalls die nördlich an die B.-Straße angrenzenden Grundstücke B.-Straße ... bis ... sowie die südlich an die B.-Straße angrenzenden Grundstücke B.-Straße ... bis ... einzubeziehen sind – ihren Charakter als Dorfgebiet (noch) nicht verloren. Ungeachtet etwaiger zwischenzeitlicher Betriebsaufgaben finden sich in diesem Bereich auch weiterhin landwirtschaftliche Nutzungen, die den Bereich mitprägen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen nach ihrem insoweit unwidersprochenen Vorbringen auf ihrem Grundstück selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb führen, der bei der Frage der Gebietsbewertung mit zu berücksichtigen ist (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 10. August 2016 – 3 K 2524/16 –, juris Rn. 9; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 23. Februar 2015 – 3 K 34/14.NW –, juris Rn. 63). Darüber hinaus wird auch das Grundstück B.-Straße ... im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs genutzt. Ausweislich der Feststellungen des Beklagten werden auf diesem Grundstück von dem Inhaber eines in der J.-Straße ansässigen landwirtschaftlichen Betriebs landwirtschaftliche Geräte und Maschinen abgestellt (vgl. S. 1 des Schriftsatzes des Beklagten vom 18. April 2017). Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen, zumal die Kläger insoweit selbst konstatieren, dass auf diesem Grundstück landwirtschaftliche Gerätschaften abgestellt werden (vgl. S. 1 des Schriftsatzes der Kläger vom 3. Mai 2017). Schließlich spricht auch alles dafür, dass das Grundstück B.-Straße ... (weiterhin) der Unterbringung eines landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs)betriebs dient. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang geltend machen, dass der Grundstückseigentümer aufgrund einer schweren Erkrankung seit mehreren Monaten nicht mehr in der Lage sei, den Betrieb selbst auszuüben (vgl. 2. des Schriftsatzes der Kläger vom 3. Mai 2017), übersehen sie, dass allein eine wenn auch mehrmonatige Unterbrechung einer Betriebsausübung aus Krankheitsgründen die landwirtschaftliche Nutzung im Sinne eines Dorfgebiets nicht entfallen lässt, zumal diese auch von Dritten weitergeführt werden kann. Dass hingegen auf dem Grundstück B.-Straße ... die landwirtschaftliche Nutzung endgültig weggefallen ist, haben die Kläger selbst nicht behauptet, und sie sind auch nicht dem Vorbringen der Beigeladenen entgegengetreten, wonach der Grundstückseigentümer wieder soweit genesen sei, dass er – wenn auch in bescheidenem Ausmaße – wieder Traktorarbeiten ausführen könne (vgl. S. 1 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 15. Mai 2017). Angesichts dieser die nähere Umgebung mitprägenden landwirtschaftlichen Nutzungen bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich die nähere Umgebung als ein faktisches Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO darstellt. Damit kann offenbleiben, ob auch auf den Grundstücken B.-Straße ... und ... landwirtschaftliche Betriebe geführt werden, bzw. ob eine jenseits der Bahnlinie im Außenbereich befindliche neue landwirtschaftliche Betriebsstelle für die Beurteilung des Gebietscharakters mit heranziehen ist.

25

In einem (faktischen) Dorfgebiet ist Pferdehaltung grundsätzlich zulässig (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2006 – 1 ZB 04.3549 –, NVwZ-RR 2007, 659 = juris Rn. 22, und vom 29. Mai 1995 – 14 CS 95.879 –; OVG RP, Urteil vom 27. Mai 1999 – 8 A 10401799.OVG –, ESOVGRP; VG München, Beschluss vom 20. November 2015 – M 11 S 15.3934, juris Rn. 35; VG Regensburg, Urteil vom 10. Januar 2013, RO 2 K 12.873 –, juris Rn. 25).

26

An der Zulässigkeit der Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen würde sich aber auch dann nicht ändern, wenn die maßgebliche nähere Umgebung keinem Dorfgebiet entsprechen und zudem durch einen hohen Anteil an Wohnnutzung geprägt sein sollte. Diese Faktoren führen entgegen der Ansicht der Kläger nicht dazu, dass die nähere Umgebung damit bauplanungsrechtlich als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO beurteilen wären. Vielmehr wäre die Umgebung dann als Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet anzusehen, die durch Wohnnutzung, einen nicht unerheblichen Altbestand ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude (ehemalige Hofstellen auf den Grundstücken B.-Straße ..., ... und ...) sowie die Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen geprägt wird (vgl. insoweit auch VG Neustadt/WStr., Urteil vom 22. Juli 2017 – 3 K 38/17.NW –, juris Rn.37), wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Wohnnutzung insbesondere auf den vorgenannten ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen keineswegs „planähnlich“ entstanden wäre, sondern vielmehr durch die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzungen (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 22. Juli 2017, a.a.O. Rn. 40). In einer solcherart geprägten Gemengelage beurteilt sich die Zulässigkeit einer Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB, wobei für die Beurteilung der „Eigenart“ der näheren Umgebung nach dem Gesetz nicht nur die ausgeübten Nutzungsarten für sich gesehen von Bedeutung sind, sondern alles, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. November 1993 – 26 B 91.2405 –, BeckRS 1193, 11721; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 22. Juli 2017, a.a.O. Rn. 40). Vor diesem Hintergrund ist in einer Gemengelage wie der vorliegenden die Haltung weniger Pferde – auf dem Grundstück der Beigeladenen werden 2 Pferde gehalten – noch nicht als gebietsschädlich anzusehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG –, juris Rn. 33).

27

2) Die Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 verankerte Gebot der Rücksichtnahme und verletzt die Kläger deshalb auch insoweit nicht in ihren Rechten. Insbesondere gehen von den Pferden keine unzumutbaren Geruchsimmissionen aus.

28

Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektivrechtlich) stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Maßgebend ist u.a. Art und Ausmaß der schutzwürdigen Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten. Dessen Schutzbedürfnis ist gegen die ihrerseits schutzwürdigen Interessen des Bauherrn mit der Fragestellung abzuwägen, was dem einen und dem anderen nach Lage der Dinge billigerweise "zuzumuten" ist. Bei der Interessenabwägung dürfen bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben.

29

Während in Wohngebieten mit städtischem Gepräge eine emmissionsträchtige Tierhaltung regelmäßig unzulässig sein dürfte, ist in Baugebieten mit dörflichem Charakter eine gewisse Geruchs- und Lärmbelästigung durch Nutztiere ortsüblich und darum im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme hinzunehmen, was in entsprechender Weise auch für eine gebietstypische Hobbytierhaltung gilt; andererseits muss aber auch der Tierhalter Rücksicht auf das Interesse der Wohnbevölkerung am Schutz vor unzumutbaren Immissionen nehmen (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. April 2010, a.a.O. Rn. 39 m.w.N.).

30

Die Grenze dessen, was im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme Nachbarn an Einwirkungen zuzumuten ist, deckt sich im Allgemeinen mit den Anforderungen für nicht nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtige Anlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 – 4 C 74/78 –, BVerwGE 68, 58 = juris Rn. 13; OVG RP, Urteil vom 30. April 2010, a.a.O. Rn. 41). Insoweit kann zur Beurteilung unzumutbarer Immissionen auf den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen werden, worunter auch Geruchsimmissionen fallen, die nach Art, Maß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 C 3/16 –, BauR 2017, 1978 = juris Rn. 12). Ist die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2017, a.a.O. = juris Rn. 12, und vom 21. Dezember 2011 – 4 C 12/10 –, BVerwGE 141, 193 = juris Rn. 22; Beschluss vom 2. August 2005 – 4 B 41/05 –, BauR 2005, 1900 = juris Rn. 3). Der Schutz vor Immissionen im Bauplanungsrecht über das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot ist dabei kein anderer und fällt nicht geringer aus als der Schutz vor Immissionen nach dem Immissionsschutzrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O. = juris Rn. 12).

31

Geht es wie im vorliegenden Fall um von Tieren verursachte Geruchsimmissionen, kann für die Beurteilung von deren Zumutbarkeit als Orientierungshilfe auch auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – ) in der Fassung der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008) zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017, a a.O = juris Rn. 12 m.w.N.; SächsOVG, Urteil vom 3. September 2015 – 1 A 538/12 –, juris Rn. 21). Dieser rechtlich unverbindlichen Richtlinie kommt dabei die Bedeutung eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu, wobei die Berechnungen auf einem „worst-case-Szenario“ basieren (BVerwG, Beschlüsse vom 5. August 2015 – 4 BN 28/15 –, BauR 2015, 571 = juris Rn. 5, und vom 28. Juli 2010 – 4 B 29/10 –, BauR 2010, 2083 = juris Rn. 3 m.w.N.; OVG RP, Beschluss vom 7. Februar 2014 – 1 B 11320/13.OVG –, BauR 2014, 964 = juris Rn. 20; Urteil vom 15. April 2010 – 1 A 11034/09.OVG –, BauR 2010, 1576 = juris Rn. 28). Ihre Eignung als Grundlage für eine tatrichterliche Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 – 4 B 5/07 –, BRS 71 Nr. 168 = juris Rn. 4; SächsOVG, Urteil vom 3. September 2015, a.a.O. Rn. 21). Allerdings verbietet sich dabei jede schematische Anwendung bestimmter Immissionswerte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O. = juris Rn.- 12 m.w.N.; Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 B 55/03 –, BauR 2004, 657 = juris Rn. 8).

32

Ausgehend von diesen Grundlagen lässt sich nicht feststellen, dass von der Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen unzumutbare Geruchsimmissionen in Bezug auf das klägerische Grundstück ausgehen.

33

Gemäß Ziffer 3.1 GIRL sind Geruchsimmissionen in der Regel dann als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nr. 4.6) die in der Tabelle 1 angegeben Immissionswerte IW überschreiten. Bei diesen Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Sie betragen in Gebieten, die wie im vorliegenden Fall als Dorfgebiet zu qualifizieren sind, 15 % der Jahresgeruchsstunden (IW 0,15). Dieser Wert ist vorliegend zugrunde zu legen, da er in Verbindung mit der belästigungsrelevanten Kenngröße IG b (Nr. 4.6 GIRL) für Geruchsimmissionen gilt, die durch Tierhaltungsanlagen verursacht werden. Dies ist in Bezug auf die streitgegenständliche Pferdehaltung der Fall. Ausgehend von einem Immissionswert von 0,15 überschreitet damit eine Geruchsbelastung an insgesamt 1314 Std/Jahr die Grenze der erheblichen Belästigung regelmäßig nicht.

34

Zu berücksichtigen ist ferner, dass in Bezug auf tierische Geruchsemissionen bei der Ermittlung der Gesamtbelastung IG (Nr. 4.6. der GIRL) neben dem baugebietsabhängigen Immissionswert IW auch die Gewichtungsfaktoren f entsprechend Tabelle 4 eine Rolle spielen, die die unterschiedliche Belästigungsintensität von Tierhaltungen hinreichend berücksichtigen (vgl. OVG S-H, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 1 LA 3/14 –, NordÖR 2016, 416 = juris Rn. 16) und sich je nach Tierart begünstigend oder verschärfend auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen auswirken. Angesichts dessen, dass die Haltung von Pferden im Vergleich zu anderen Tierarten als emissionsarm eingestuft wird (vgl. VDI 3894 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen – Haltungsverfahren und Emissionen – Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde“, S. 46), begegnet es keinen Rechtsbedenken, bei der Beurteilung der Geruchsimmissionen infolge Pferdehaltung von einem Gewichtungsfaktor f = 0,5 entsprechend der Tabelle 4 zu Nr. 4.6. GIRL auszugehen (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 14. Juni 2017 – 1 ME 64/17, 1 ME1 ME 66/17 –, BauR 2017, 1515 = juris Rn. 23 f.; BayVGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 – 15 CS 13.1910 –, juris Rn. 24; VG Göttingen, Urteil vom 14. September 2017 – 2 A 214/16 –, juris Rn. 33). Vor dem Hintergrund dessen, dass nach Nr. 5 Buchst. b) GIRL für die Beurteilung schädlicher Umwelteinwirkungen ein Vergleich der nach der GIRL zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 1 festgesetzten Immissionswerten nicht ausreicht, wenn trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsemissionen nicht zu erwarten ist (z.B. bei Vorliegen eindeutig angenehmer Gerüche), dürfte die Anlegung eines Gewichtungsfaktors von 0,5 sogar dazu führen, dass auch eine den Immissionswert von 0,15 (1314 Std/Jahr) übersteigende Jahresgeruchsstundenzahl infolge der Pferdehaltung für sich genommen nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen führen wird.

35

Ausgehend von diesen Voraussetzungen lassen sich zu Lasten der Kläger unzumutbare Geruchsimmissionen infolge der Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht feststellen. Die Kläger, die insoweit die Darlegungslast trifft, haben lediglich pauschal behauptet, sie seien durch Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen unzumutbaren Geruchsimmissionen bis hin zur Gesundheitsbeeinträchtigung ausgesetzt, ohne diese auch nur im Ansatz nach Ursache, Art, Umfang und Häufigkeit nachvollziehbar darlegen (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast bei Immissionen OLG München, Urteil vom 18. September 2008 – 23 U 2648/08 –, NZM 2008, 821 = juris Rn. 35; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 12. Dezember 2006 – 7 K 1488/05 –, juris Rn. 48). Es sind keinerlei belastbaren Anhaltspunkte dafür dargetan worden, dass infolge der Pferdehaltung etwa Ammoniakkonzentrationen zu erwarten sind, die die Unbedenklichkeitsgrenze der Abbildung 4 der TA Luft (Zusatzbelastung von 3 µg/m³, Gesamtbelastung von 10 µg/m³, vgl. OVG Nds., Beschluss vom 20. Oktober 1999 – 12 ME 33/09 –, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2011 – 3 L 142/11 –, juris Rn. 60). überschreiten, bzw. dass wahrnehmbare Geruchsimmissionen den Immissionswert von 15 % der Jahresgeruchsstunden überschreiten; selbst für eine Überschreitung eines Immissionswertes von IW = 0,10 sind keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere führt auch der Verweis der Kläger auf die Lage der Grundstücke zueinander und eine „Kaminwirkung“ der Luftströmung infolge der Anordnung der Gebäude auf ihrem Grundstück dazu, dass mit der erforderlichen Gewissheit etwa bei einer Süd-West-Windströmung eine nicht nur rein hypothetische Geruchsbelästigung zu erwarten ist, die die Grenzen des Zumutbaren überschreitet. Fehlt es mithin an auch nur ansatzweise belastbaren Anhaltspunkten für eine unzumutbare Geruchsbeeinträchtigung der Kläger infolge der Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen, kann von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht die Rede sein.

36

Soweit die Kläger über das vorstehende Begehren hinaus ein behördliches Tätigwerden aufgrund einer geltend gemachten Verletzung von § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes – LImSchG – begehren sollten, ist hierfür der Beklagte nicht passivlegitimiert; zuständige Immissionsschutzbehörde ist vielmehr die Verbandsgemeindeverwaltung W. (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 LImSchG).

37

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

38

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

39

Beschluss des Einzelrichters der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Januar 2018

40

Der Streitwert wird auf 7.500 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 17. Jan. 2018 - 3 K 37/17.MZ zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

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Gründe 1 Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

1

Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die benachbarten Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen befinden sich in einem Stadtviertel mit einer gründerzeitlichen, in der Regel fünfgeschossigen straßenseitigen Blockrandbebauung. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen im November 2009 die streitgegenständliche Baugenehmigung für einen Seitenflügel nebst Quergebäude, der im rückwärtigen Teil ihres Grundstücks an die bestehende Blockrandbebauung anschließt und an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin belegen ist. Das Vorhaben soll über sechs, in ihrer Ausdehnung gestaffelte Geschosse verfügen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Baugenehmigung aufgehoben (Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 - DÖV 2013, 948 ; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2010 - OVG 10 S 31.10 - OVGE BE 31, 204 = LKV 2010, 567 = ZfBR 2011, 161 = BRS 76 Nr. 85), da das Vorhaben die Vorschrift über die Abstandsflächen (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO Berlin) verletze. Namentlich dürfe die Beigeladene nicht nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze bauen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Berlin). Das Vorhaben füge sich entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Maßgeblich als nähere Umgebung sei allein der südliche Teil des Straßengevierts, in dem eine rückwärtige Bebauung mit einem mehrgeschossigen Seitenflügel kein Vorbild finde, sich vielmehr eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche befinde. In der so bestimmten näheren Umgebung verlaufe hinter der Blockrandbebauung eine Baugrenze. Das Vorhaben der Beigeladenen überschreite diese Baugrenze und löse durch eine nicht auszuschließende Vorbildwirkung bodenrechtliche Spannungen aus.

3

Die Beigeladene fordert im Kern, auch den nördlichen Teil des Straßengevierts als nähere Umgebung in den Blick zu nehmen. Dort befinden sich auch im rückwärtigen Teil der Grundstücke Seitenflügel.

4

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde zumisst.

5

a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob

bei der Auslegung des Begriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen der Kreis für die maßgebliche Umgebung regelmäßig enger zu ziehen ist als hinsichtlich der Art der Nutzung,

ferner, ob insofern der maßgebliche Umkreis hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen tendenziell kleiner zu ziehen ist als das Straßengeviert, in dem das Bauvorhaben liegt.

6

Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie nicht entscheidungserheblich sind (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

7

Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr; Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 48, vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79 S. 85 und vom 5. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370 Rn. 10 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (allg. Meinung, vgl. Bracher, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2197; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 21; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 34 Rn. 26; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Bd. 3, Stand Oktober 2013, § 34 Rn. 25; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 34 Rn. 32.3). Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 S. 57). So hat der Senat zu § 34 BBauG angenommen, dass bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung "in der Regel" enger zu begrenzen sein werde als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25 S. 58).

8

Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO (Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 128 S. 29). Die Instanzgerichte neigen dazu, hinsichtlich dieses Merkmals einen kleineren Umgriff der näheren Umgebung anzunehmen als bei der Art der baulichen Nutzung; dies gelte "in der Regel" (so OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 2 L 94/11 - BRS 79 Nr. 101; VGH München, Beschluss vom 25. April 2005 - 1 CS 04.3461 - juris Rn. 18 und Urteil vom 7. März 2011 - 1 B 10.3042 - juris Rn. 22; VGH Mannheim, Urteil vom 23. September 1993 - 8 S 1281/93 - juris Rn. 22 und Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 5 S 1847/05 - juris Rn. 8) oder "im Regelfall" (OVG Bautzen, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 1 A 710/09 - juris Rn. 6; OVG Münster, Urteile vom 16. November 2001 - 7 A 1143/00 - juris Rn. 29 und vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 - juris Rn. 37). Hiervon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus ("in der Regel", UA S. 16).

9

Ob diese Annahme "im Regelfall" oder - bezogen auf das Straßengeviert "tendenziell" - zutrifft, ist nicht entscheidungserheblich. Denn sie bezeichnet nur einen gedanklichen Ausgangspunkt, der jedenfalls von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entbindet, wie sie das Oberverwaltungsgericht hier vorgenommen hat (UA S. 17 ff.) und die sich rechtsgrundsätzlicher Klärung entzieht. Hinzu tritt, dass der von der Beschwerde zum Vergleich herangezogene Umgriff der näheren Umgebung im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzungen sich ebenfalls nur im Einzelfall, aber nicht rechtsgrundsätzlich bestimmen lässt, da er unter anderem von der Art der jeweiligen baulichen Nutzung abhängt. Soweit die Beschwerde als Bezugspunkt das "Straßengeviert" benennt, scheidet eine rechtsgrundsätzliche Klärung schon wegen der Vielgestaltigkeit solcher Straßengevierte aus.

10

b) Die Beschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen auf,

ob die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen auf einen (sowohl hinsichtlich absoluter Maße als auch hinsichtlich der Relation zur übrigen Bebauung im Straßengeviert) kleinen Bereich, welcher nur das Baugrundstück und dessen unmittelbare Umgebung umfasst, reduziert sein kann, wenn sich die daran anschließende Bebauung allein im Hinblick auf die dort verwirklichten Bebauungstiefen unterscheidet,

hieran anschließend, ob unter den genannten Voraussetzungen eine "städtebauliche Zäsur" wegen andersartiger "baulicher Struktur" angenommen werden kann.

11

Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Abgrenzung der näheren Umgebung nicht allein auf die im nördlichen Bereich vorhandene Bebauungstiefe abgestellt, sondern auch darauf verwiesen, dass die Bereiche durch eine relativ hohe fünfgeschossige Bebauung im Blockinnern optisch vollständig voneinander getrennt seien (UA S. 19). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

12

c) Die Beschwerde sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage,

ob es bei der Auslegung des Begriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der dabei erforderlichen Ermittlung, was sich auf das Baugrundstück noch "prägend" auswirkt, allein auf den Blickwinkel eines (stehenden) Menschen ankommt oder ob - zumindest ergänzend - ein Blickwinkel von oben (Vogelperspektive) erforderlich ist.

13

Die Frage ist geklärt, soweit sie rechtsgrundsätzlich klärungsfähig ist. Die für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs erforderliche wertende und bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann nach dem Sachzusammenhang, in den sie eingebettet ist, nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen (Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 S. 55). Dies kann auf die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB übertragen werden (Beschluss vom 20. August 1998 - BVerwG 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 S. 76). Zur Ermittlung können auch Lagepläne verwendet werden (Beschluss vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 26.08 - BRS 73 Nr. 91 Rn. 3), die ein Bild "von oben" vermitteln. Dabei kann die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten (Beschluss vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127 S. 27). Hiervon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen, das seine tatrichterliche Würdigung auch auf einen Lageplan (UA S. 4) und ein Luftbild (UA S. 17) stützt. Ob eine wechselseitige Beeinflussung trotz einer, vom Standpunkt eines stehenden Menschen nicht überwindbaren optischen Trennung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigt.

14

d) Die Beschwerde will weiter rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob die nach § 34 Abs. 1 BauGB bestehende Bebauungsmöglichkeit eines Grundstücks durch eine in der Umgebung vorhandene Bebauung eingeschränkter sein kann, als wenn diese Bebauung nicht vorhanden wäre.

15

Die Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats beantworten. Maßgebend für die nähere Umgebung, in die sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einfügen muss, ist die vorhandene Bebauung. Aus ihr ist der Rahmen abzuleiten, zu dem das Vorhaben in einer bestimmten Beziehung stehen muss (stRspr; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380, 385 ff.>). Es ist nicht angängig - wie es der Beschwerde offensichtlich vorschwebt -, bei der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung danach zu unterscheiden, ob sie Bebauungsmöglichkeiten eröffnet oder einschränkt.

16

e) Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit der Frage, ob

bei der Bestimmung der hinteren Baugrenze ein deutlich wahrnehmbares Gebäude der Hauptnutzung als nicht prägend außer Acht gelassen werden kann, nur weil es deutlich kleiner ist als die Gebäude in der unmittelbaren Umgebung,

keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Aus der Betrachtung der näheren Umgebung sind solche baulichen Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 <325> und Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 - BRS 74 Nr. 95 Rn. 6; stRspr). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 18). Die Beschwerde erschöpft sich in einem Angriff auf dessen tatrichterliche Bewertung.

17

2. Die Divergenzrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

18

a) Die behauptete Divergenz zu den Urteilen vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 80.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 21) und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45) ist nicht hinreichend bezeichnet. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

19

Nach den von der Beschwerde angeführten Urteilen des Senats kann die Frage, ob etwas nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich ist, nicht allein nach der Bebauung eines Grundstücks oder nur ganz weniger Grundstücke bestimmt werden (Urteil vom 13. Juni 1969 a.a.O. S. 38). Es darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (Urteil vom 18. Oktober 1974 a.a.O. S. 114).

20

Wie auch die Beschwerde anerkennt, hat sich das Oberverwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich angeschlossen (UA S. 16). Sie meint indes, der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts den (unausgesprochenen) Rechtssatz entnehmen zu können, dass auch ein derart kleiner Umgebungsumgriff grundsätzlich die "nähere Umgebung" innerhalb eines deutlich größeren Bebauungszusammenhangs darstellen könne und die über das Baugrundstück und dessen unmittelbare Nachbargrundstücke hinausgehende Umgebung allein wegen insoweit andersartiger Bebauung ausgeklammert werden könne (Beschwerdebegründung S. 5). In der Sache wendet sich die Beschwerde gegen die tatrichterliche Annahme, der nördliche Teil des Straßenblocks wirke infolge der optischen Trennung und der unterschiedlichen baulichen Strukturen nicht mehr prägend für das Grundstück der Beigeladenen. Die damit erhobene Rüge einer fehlerhaften Subsumtion führt indes nicht zur Annahme einer Divergenz (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

21

b) Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25) liegt ebenfalls nicht vor. Die in Bezug genommenen Ausführungen des Senats (a.a.O. S. 57 f.) sind nicht divergenzfähig, weil sie die dortige Entscheidung nicht tragen (vgl. Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 36).

22

3. Die Verfahrensrügen führen nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision.

23

Die als Aufklärungsrügen erhobenen Rügen verfehlen die Darlegungsanforderungen. Eine Aufklärungsrüge muss substantiiert dartun, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Beschluss vom 8. Juli 2009 - BVerwG 4 BN 12.09 - juris Rn. 6 f. ; stRspr). Die erhobenen Aufklärungsrügen beschränken sich darauf, vorgebliche Ermittlungsdefizite aufzuzeigen, benennen aber nicht substantiiert, welche Aufklärungsmaßnahmen die Beigeladene noch für geeignet und erforderlich hält.

24

Die Rügen müssten aber auch hiervon unabhängig ohne Erfolg bleiben.

25

a) Die Beschwerde meint, der Einbeziehung des südlichen Teils des Grundstücks K.-straße 44 in die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche (UA S. 15) widerspreche es, dieses Grundstück bei der Herleitung einer faktischen Baugrenze nicht einzubeziehen (UA S. 21). Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist (Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4; stRspr), bezeichnet aber keine Verletzung der Aufklärungspflicht.

26

b) Die Beschwerde rügt weiter, das Oberverwaltungsgericht habe die Wirkung des Geländesprungs von 2 m im südlichen Teil des Straßengevierts und der darauf befindlichen Ziegelmauer sowie der Bebauung des Grundstücks K.-straße 44 durch eine Remise und einen Seitenflügel fehlerhaft gewürdigt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Verhältnisse seinem Urteil zu Grunde gelegt (UA S. 18, 19, 21). Dass es sie rechtlich anders bewertet als die Beigeladene, führt nicht auf einen Verfahrensfehler.

27

c) Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht angenommen, es sei in der Umgebung jenseits des Straßengevierts des Vorhabengrundstücks nicht "mehr oder weniger gang und gäbe", dass in den von der Blockrandbebauung umschlossenen Flächen Seitenflügel oder Quergebäude mit Hauptnutzungen stehen (UA S. 19). Das Oberverwaltungsgericht hat indes aus den Feststellungen zu den Blockinnenbereichen zweier Straßenviertel in der Umgebung gefolgert, eine Blockinnenbebauung in der Umgebung sei nicht "mehr oder weniger gang und gäbe". Einer weiteren Aufklärung zu anderen Straßenvierteln bedurfte es nach der für die Beurteilung des Vorliegens eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht (vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).

28

d) Die Beigeladene meint, das Oberverwaltungsgericht habe Unterlagen zu den Gründen für die Beseitigung von Seitenflügeln in der Vergangenheit fehlerhaft beurteilt. Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, ohne einen Verfahrensfehler zu bezeichnen.

29

e) Die unter 8. erhobene Rüge bezeichnet keinen Verfahrensfehler.

30

f) Die Beschwerde vermisst eine Aufklärung darüber, welche Grundstücke in der näheren Umgebung überbaubare Innenhofflächen aufweisen. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit dieser Umstand nach der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen sein könnte. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Abgrenzung der näheren Umgebung unter anderem auf die Baustruktur im südlichen Teil des Straßengevierts abgestellt, wo eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche vorhanden sei. Diese werde durch die straßenseitige Blockrandbebauung mit einer großen, im Wesentlichen nicht überbauten Freifläche im Blockinnern geprägt (UA S. 17 f.). Hiervon ausgehend kam es nicht auf die Frage an, welche einzelnen Grundstücke über eine bebaubare Grundstücksfläche im straßenabgewandten Grundstücksteil verfügen.

31

g) Die Beschwerde sieht schließlich die gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, eine Vorbildwirkung des streitgegenständlichen Vorhabens sei nicht auszuschließen (UA S. 28). Im Hinblick auf das Flurstück 92 wendet sie sich (erneut) gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zum Umgriff der näheren Umgebung. Ihr weiterer Hinweis, die derzeitige Bebauung des Flurstücks 94 schließe eine Errichtung von Seitenflügeln aus, zieht die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Vorbildwirkung für mögliche Veränderungen der Bebauung auf diesem Grundstück nicht in Zweifel.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger bewohnt eigener Darstellung zufolge ein am östlichen Rand der Ortschaft B... liegendes Anwesen. Er erstrebt im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt A... am 15. August 2014 der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen ostnordöstlich von B... erteilt hat.

Diese Anlagen sollen eine Gesamthöhe von 199 m (bei einer Nabenhöhe von 140,60 m und einem Rotordurchmesser von 116,80 m) aufweisen. Östlich der für sie vorgesehenen Standorte bestehen bereits drei Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 78 m und einem Rotordurchmesser von 44 (nach anderer Angabe in den Genehmigungsunterlagen: 40) m.

Durch Bescheid vom 24. Februar 2015 ergänzte das Landratsamt den Bescheid vom 15. August 2014 dahingehend, dass hinsichtlich der Windkraftanlage 1 in Bezug auf ein einzelnes Wegegrundstück und hinsichtlich der Windkraftanlage 3 in Bezug auf fünf (andere) Wegegrundstücke Abweichungen von den gemäß Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen zugelassen wurden.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid vom 15. August 2014 erhobene Anfechtungsklage des Klägers, in die der Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 einbezogen wurde, durch Urteil vom 12. März 2015 als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie Verfahrensmängel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung vom 22. Juni 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe erfüllt sind.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht in Abschnitt B.III.2 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils davon ausgegangen ist, der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids sei die am 15. August 2014 bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht in Einklang mit dem ebenfalls auf eine Drittanfechtungsklage hin ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1991 (7 B 102.90 - BayVBl 1991, 375), in dem festgehalten wurde, dass eine solche Genehmigung auch dann nicht rechtswidrig wird, wenn sich nach ihrer Erteilung die Sach- und Rechtslage ändert, wie das hier durch Art. 82 BayBO in der Fassung des am 21. November 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) geschehen ist. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47; BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 10).

Der Umstand, dass der Genehmigungsbescheid vom 15. August 2014 am 24. Februar 2015 geändert wurde, ändert hieran nichts. Denn die Rechtswirkungen, die dieser Ergänzungsbescheid zeitigt, können nicht weiter reichen als sein Regelungsgehalt. Dieser aber beschränkt sich darauf, in Bezug auf sechs Wegegrundstücke Abweichungen von den ansonsten einzuhaltenden Abstandsflächen zuzulassen. Nur dieser Rechtsfolgenausspruch muss deshalb mit dem am 24. Februar 2015 geltenden einschlägigen Recht in Einklang stehen. Dass dies nicht der Fall ist, behauptet auch die Begründung des Zulassungsantrags nicht.

Zu einer Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungsstichtags auf den Zeitpunkt des Erlasses eines Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheids kann es nur dann kommen, wenn die Änderung der Sache nach als Neuerlass des ursprünglichen Verwaltungsakts anzusehen ist. Eine derartige konkludente „Novation“ des Bescheids (vgl. zu dieser Terminologie Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 89) ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Fehler, der dem ursprünglichen Verwaltungsakt anhaftete, so schwer wiegt, dass er seitens des Gerichts ohne die Änderung vollständig hätte aufgehoben werden müssen, oder wenn es zu einer Wesensänderung des ursprünglichen Verwaltungsakts gekommen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 26.10.1989 - 12 A 48/89 - NVwZ 1990, 1091; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. Rn. 89). Dass hier eine solche Fallgestaltung inmitten steht, behauptet die Begründung des Zulassungsantrags angesichts des marginalen Charakters der durch den Ergänzungsbescheid getroffenen Regelungen zu Recht nicht.

2. Entgegen den Ausführungen in Abschnitt B.II.1 der Antragsbegründung ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich der Kläger durch das streitgegenständliche Vorhaben - auch unter Hinzunahme der Schallvorbelastung - während der insofern allenfalls relevanten Nachtzeit keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen ausgesetzt sehen wird.

Die Beigeladene hat auf Verlangen des Landratsamts (vgl. das behördliche Schreiben vom 28.1.2014) ein u. a. die Schallimmissionen des Vorhabens betreffendes, am 5. März 2014 fertiggestelltes Gutachten beigebracht, das von einer nach § 26 BImSchG anerkannten Stelle gefertigt wurde. Dieses Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, das Anwesen des Klägers („Immissionsort 1e“) sehe sich während der Nachtzeit einer Vorbelastung durch die drei bereits bestehenden Windkraftanlagen in Höhe von 25,9 dB(A) ausgesetzt. Die vier neu zu errichtenden Anlagen verursachen danach am Anwesen des Klägers eine Geräuschbelastung von 35,6 dB(A); die Gesamtbelastung belaufe sich auf 36 dB(A). Alle vorgenannten Werte bezeichnen nach der Darstellung auf Seite 14 des Gutachtens vom 5. März 2014 bereits die obere Vertrauensbereichsgrenze Lo (mithin die ungünstigste, am Anwesen des Klägers zu erwartende Situation); sie wurde unter Zugrundelegung des A-bewerteten Mitwind-Mittelungspegels LAT(DW), vermehrt um einen Sicherheitszuschlag von 2 dB gemäß den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz zum Schall-immissionsschutz bei Windenergieanlagen, ermittelt.

Die in der Antragsbegründung gegen die Verlässlichkeit des Gutachtens vom 5. März 2014 vorgebrachten Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig.

2.1 In Abschnitt B.II.1.1 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 verlangt der Kläger, die durch die vorhandenen Windkraftanlagen hervorgerufene Vorbelastung hätte durch Messungen (oder sonstige „Erhebungen“) ermittelt werden müssen. Im Gutachten vom 5. März 2014 (vgl. die dortige Tabelle 4) wurden die Schallleistungspegel dieser Anlagen mit jeweils 101,0 dB(A) angesetzt. Dieser Wert wurde dem mit der Erstellung des Gutachtens betrauten Institut durch das Landratsamt vorgegeben (vgl. Blatt 166 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ dieser Behörde). Bei dem Schallleistungspegel von 101,0 dB(A) handelt es sich danach um den Wert, den diese Windkraftanlagen gemäß der für sie am 22. Oktober 2003 erteilten Baugenehmigung nicht überschreiten dürfen. Ob diese Vorgehensweise zutreffend war, kann offen bleiben.

Jedenfalls hat es der Kläger unterlassen, das auf Seite 41 unten/Seite 42 oben des angefochtenen Urteils zum Ausdruck gebrachte Argument des Verwaltungsgerichts anzugreifen, aus dem sich die Entbehrlichkeit einer Ermittlung der Vorbelastung im konkreten Fall ergibt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit der Sache nach darauf hingewiesen, dass gemäß der Nummer 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm die Bestimmung der Vorbelastung entfallen kann, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen (d. h. die Zusatzbelastung) den nach der Nummer 6 TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Diese Voraussetzung ist hier angesichts einer prognostizierten Zusatzbelastung - wiederum jeweils bezogen auf die obere Vertrauensbereichsgrenze - von 36 dB(A) während der Nachtzeit und von 37 dB(A) an Sonn- und Feiertagen während der Tageszeit offensichtlich erfüllt. Denn der für das Anwesen des Klägers maßgebliche Immissionsrichtwert liegt gemäß der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm für die Tageszeit bei 60 dB(A) und für die lauteste Nachtstunde bei 45 dB(A).

2.2 Die Einschlägigkeit der Richtwerte nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm folgt hier daraus, dass es sich bei dem Gebiet, in dem das Anwesen des Klägers liegt, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 42 oben des Urteilsumdrucks) um ein Dorfgebiet handelt. Begründet hat das Verwaltungsgericht diese Aussage mit den Wahrnehmungen, die es bei der von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnen hat. Die knappen Ausführungen auf Seite 7 unten der Antragsbegründung, mit denen der Kläger diese Feststellung angreift, sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen. Das folgt schon daraus, dass sich bei einem gerichtlichen Augenschein Feststellungen darüber, ob sich in einem Bebauungszusammenhang Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe befinden (von ihrem Vorhandensein hängt die Einordnung als Dorfgebiet ausschlaggebend ab; vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377 Rn. 10) zuverlässig treffen lassen. Für die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Gebietseinstufung sprechen ferner die eigenen Ausführungen des Klägers in der Eingabe, die er am 2. Dezember 2013 an den Bayerischen Landtag gerichtet hat. Dort hat er angegeben:

„Unser kleines Dorf mit seinen 70 Einwohnern ist landwirtschaftlich geprägt. Es hat 13 Anwesen[,] und davon sind noch 5 Vollerwerbslandwirte.“

Dahinstehen kann, ob in B... - wie in der Antragsbegründung behauptet - die Wohnnutzung überwiegt. Denn ein Dorfgebiet dient nach § 5 Abs. 1 BauNVO auch dem Wohnen; ein bestimmtes prozentuales Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten zueinander ist für die Bejahung eines Dorfgebiets nicht erforderlich (BVerwG, B. v. 19.1.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67).

Als unbehelflich erweist sich der im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 enthaltene Hinweis darauf, dass das Grundstück des Klägers unmittelbar an ein durch Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet festgesetztes Areal angrenzt. Das trifft ausweislich der Planzeichnung, die sich als Blatt 56 in der mit „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ bezeichneten Akte des Landratsamts befindet, und ausweislich des Schreibens des Sachgebiets 44 des Landratsamts an das dortige Sachgebiet 42 vom 27.Januar 2014 in tatsächlicher Hinsicht zwar zu. Unter rechtlichem Blickwinkel vermag die Existenz eines allgemeinen Wohngebiets in der unmittelbaren Nachbarschaft des Grundstücks des Klägers indes nichts an der Maßgeblichkeit der sich aus der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte für sein Anwesen zu ändern. Denn bei allen Flächen, für die keine Bebauungspläne bestehen, kommt es für die Beantwortung der Frage, die Einhaltung welcher der in der Nummer 6.1 TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte insoweit beansprucht werden kann, gemäß der Nummer 6.6 Satz 2 TA Lärm auf die Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Grundstücks an. Zu diesem Zweck sind diejenigen Baugebietstypen heranzuziehen, die den zu beurteilenden Gebieten und Einrichtungen am ehesten entsprechen (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, o. J., Nr. 6 Rn. 47). Damit aber hat es bei der Einordnung des Grundstücks des Klägers als Bestandteil eines faktischen Dorfgebiets sein Bewenden.

2.3 Das Vorbringen, bei der Ermittlung der Immissionen seien seltene Ereignisse im Sinn der Nummer 7.2 TA Lärm unberücksichtigt geblieben, ist bereits mangels hinreichender Substantiierung ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken. Insbesondere hat der Kläger nicht aufgezeigt, zu welchen „voraussehbaren Besonderheiten“ im Sinn der Nummer 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm es beim Betrieb der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen kommen kann.

2.4 Gleichfalls unsubstantiiert geblieben ist die Rüge, das Gutachten vom 5. März 2014 habe keine meteorologische Korrektur vorgenommen. Denn die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass hier eine solche Korrektur geboten gewesen wäre. Entgegen der Darstellung in Abschnitt B.II.1.2 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 besteht insoweit kein Zusammenhang mit der Rechtsfigur der „seltenen Ereignisse“ im Sinn der Nummer 7.2 TA Lärm. Vielmehr handelt es sich bei der meteorologischen Korrektur um eine Rechengröße, die in der Gestalt eines Subtrahenden in den Exponenten der Zehnerpotenz nach der Gleichung 2 eingeht, deren einzelne Komponenten durch die Nummer A.1.4 TA Lärm vorgegeben sind.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund darauf zu verweisen, dass sich die meteorologische Korrektur nach den unwidersprochen gebliebenen (und angesichts der Gleichung 2 nach der Nummer A.1.4 TA Lärm inhaltlich überzeugenden) Ausführungen im Schreiben des Landratsamts an das Verwaltungsgericht vom 24. Februar 2015 erst an Immissionsorten praktisch auswirkt, die - anders als das beim Anwesen des Klägers der Fall ist - von einer Windkraftanlage mehr als das Zehnfache ihrer Nabenhöhe entfernt liegen, und sie jenseits dieser Distanz zudem stets zu einer Verringerung des Beurteilungspegels führt.

2.5 Ebenfalls nur behauptet, nicht aber im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Angabe nachvollziehbarer Gründe dargelegt wurde in der Antragsbegründung, die Schallprognose vom 5. März 2014 sei deshalb unzutreffend, weil darin kein Zuschlag für Impulshaltigkeit nach der Nummer A.3.3.6 TA Lärm angesetzt worden sei. Diesbezügliche substantiierte Ausführungen erübrigten sich umso weniger, als die „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011 - nachfolgend „Windkrafterlass Bayern“ genannt) in ihrem Abschnitt 8.2.7 anmerken, Windkraftanlagen würden im Regelfall keine die Vergabe eines Impulszuschlags rechtfertigenden Geräusche hervorrufen. Dafür, dass dieser Erfahrungssatz auch im vorliegenden Fall Platz greift, spricht, dass der Prüfbericht, der am 27. August 2013 über die Windkraftanlagen desjenigen Typs erstellt wurde, deren Errichtung und Betrieb der Beigeladenen durch den Bescheid vom 15. August 2014 gestattet wird, den anzusetzenden Impulszuschlag für den Nahbereich bei Windgeschwindigkeiten bis 8 ms-1 mit 0 dB angibt.

2.6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich ferner nicht aus den in Abschnitt B.II.1.4 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptungen, das Gutachten vom 5. März 2014 habe außer Acht gelassen, dass es sich bei Windkraftanlagen um eine Flächenquelle handele, und es fehlten Feststellungen dazu, ob aufgrund der vorhandenen Topografie eine Korrektur der vorgenommenen Lärmberechnungen erforderlich sei.

Soweit die Antragsbegründung in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14. August 2012 (27 U 3421/11 und 27 U 50/12) verweist, wird durch diese Bezugnahme die Fehlerhaftigkeit der vorliegend angefochtenen Entscheidung bzw. der ihr zugrunde liegenden, im Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht aufgezeigt. Im letzten Absatz des Abschnitts II.5 seines Urteils hat das Oberlandesgericht die Aussagen eines in jenem Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen referiert, die der Erläuterung dienten, warum die dort streitgegenständliche Windkraftanlage an zwei Anwesen nahezu gleich hohe Geräuschpegel hervorrief, obwohl das eine Gebäude 825 m und das andere nur 630 m von der Anlage entfernt war. Das Oberlandesgericht machte sich die Angabe des Sachverständigen zu eigen, dieser Umstand erkläre sich zum einen daraus, dass es sich bei einer Windkraftanlage nicht um einen „Punktstrahler“, sondern um eine „Flächenquelle für die Geräuschentwicklung“ handele; zum anderen sei die Topografie zwischen der Anlage und den beiden vorerwähnten Anwesen nicht identisch, weswegen sich der Schall zu dem entfernter liegenden Gebäude hin besser ausbreiten könne.

Warum sich aus diesen Ausführungen die Unrichtigkeit der für das Anwesen des Klägers prognostizierten Geräuschbelastung ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere folgt aus der Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts vom 14. August 2012 (a. a. O.) weder, dass das Gutachten vom 5. März 2014 den Umstand unberücksichtigt gelassen hat, dass Windkraftanlagen Schall nicht gleichsam punktförmig emittieren, noch ergibt sich hieraus, dass im Rahmen dieser Lärmprognose die im Umfeld des Vorhabens bestehenden topografischen Gegebenheiten außer Acht geblieben sind. Das Gutachten wurde nach den Angaben in seinem Abschnitt 5.3 auf der Grundlage der DIN ISO 9613-2 vom Oktober 1999 erstellt. Dies entspricht nicht nur den Vorgaben der Nummern A.2.2 Abs. 6 und A.2.3.4 TA Lärm; auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die DIN ISO 9613-2 ein geeignetes Regelwerk darstellt, um die Besonderheiten der Lärmauswirkungen von Windkraftanlagen zu erfassen (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - Rn. 10 ff.; NdsOVG, B. v. 18.5.2007 - 12 LB 8/07 - ZNER 2007, 229/232).

Dass das mit der Erstellung einer Geräuschprognose beauftragte Institut tatsächlich nach Maßgabe der DIN ISO 9613-2 vorgegangen ist, hat das Landratsamt, das das Gutachten vom 5. März 2014 durch einen Umweltschutzingenieur hat überprüfen lassen (vgl. Blatt 275 bis 281 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“), im Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 24. Februar 2015 - und zwar gerade mit Blickrichtung auf den von der Klagepartei bereits im ersten Rechtszug erhobenen Einwand des nicht nur punktförmigen Charakters der Emissionsquellen - bestätigt. Nimmt man hinzu, dass diese Ausarbeitung durch eine nach § 26 BImSchG anerkannte Stelle gefertigt und im Abschnitt 5.3 des Gutachtens ausdrücklich festgehalten wurde, es seien alle für die Berechnungen relevanten Gegebenheiten (u. a. die Höhenlinien) in die Datenverarbeitungsanlage eingegeben worden, hätte es konkreter einschlägiger Darlegungen seitens des Klägers bedurft, um annehmen zu können, die Schallausbreitungsberechnung sei nicht zutreffend vorgenommen worden.

3. In gewissem Umfang folgt bereits aus dem Vorgesagten, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag 2 entgegen dem Vorbringen in Abschnitt D.2 der Antragsbegründung frei von Verfahrensfehlern abgelehnt hat, so dass der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO insoweit nicht erfüllt ist.

3.1 Mit diesem Beweisantrag erstrebte der Kläger in erster Linie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Verifizierung seiner Behauptung, aufgrund der streitgegenständlichen Windkraftanlage werde es an seinem Anwesen zu unzumutbaren Lärmbelastungen kommen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss im Ermessenswege abgelehnt, da (bereits) taugliche und qualifizierte Erkenntnismittel - darunter auch Gutachten - vorlägen.

Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass die solchermaßen begründete Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, das streitgegenständliche Vorhaben werde am Anwesen des Klägers keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen hervorrufen, u. a. auf das Gutachten vom 5. März 2014 gestützt. Dies folgt aus der in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wiederholt (u. a. auf Seite 27 oben und Seite 39 unten des Urteilsumdrucks) gemäß § 117 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Bezugnahme auf die Gründe u. a. des Bescheids vom 15. August 2014, der zum Zweck des Nachweises, dass die Lärmrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden, seinerseits auf diese Ausarbeitung verweist (vgl. den zweiten Absatz in Abschnitt II.5 der Bescheidsgründe). Das Verwaltungsgericht hat mithin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich die erforderliche Sachkunde hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Tatsache durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten und von einem Beteiligten vorgelegten Sachverständigengutachten im Wege des Urkundsbeweises zu verschaffen (vgl. zu dieser Befugnis z. B. BVerwG, B. v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4). In diesem Fall ist ein Gericht zur Beauftragung eines eigenen Sachverständigen nur verpflichtet, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen (BVerwG, B. v. 4.12.1991 - 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238; B. v. 7.6.1995 - 5 B 141.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 268; B. v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4). Dass hinsichtlich des Gutachtens vom 5. März 2014 eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, wird in Abschnitt D.2 der Antragsbegründung ebenso wenig substantiiert dargetan wie in Abschnitt B.II.1 des gleichen Schriftsatzes.

3.2 Hilfsweise erstrebte der Kläger mit dem Beweisantrag 2 die ergänzende Befragung des zuständigen Sachbearbeiters bei der Immissionsschutzbehörde des Landratsamts sowie derjenigen Diplom-Ingenieure (FH), die für das Gutachten vom 5. März 2014 verantwortlich zeichneten, darüber, dass bei den ermittelten Lärmimmissionen die Impulshaltigkeit der Windkraftanlage sowie die topografischen und geografischen Gegebenheiten zu seinem Nachteil unberücksichtigt geblieben seien. Das Verwaltungsgericht hat diesen Teil des Beweisantrags 2 als unbehelflich abgelehnt.

Die Antragsbegründung zeigt auch insofern nicht auf, dass hierin ein Verfahrensfehler im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt. Zu einer Befragung der vom Kläger benannten Personen war das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht verpflichtet, weil das in der mündlichen Verhandlung unterbreitete Beweisangebot des Klägers unsubstantiiert war (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, B. v. 22.11.2013 - 7 B 16.13 - Rn. 5 f.). Den im Rahmen dieses Teils des Beweisantrags aufgestellten Behauptungen fehlt aus den in den Abschnitten II.2.5 und II.2.6 dieses Beschlusses dargestellten Gründen nämlich jede tatsächliche Grundlage (vgl. zu der gerichtlichen Befugnis, unter dieser Voraussetzung einem Beweisantrag nicht zu entsprechen, auch BVerfG, B. v. 18.6.1993 - 2 BvR 1815/92 - NVwZ 1994, 60/61).

4. In Abschnitt B.II.2 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 bekräftigt der Kläger sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot, weil es optisch bedrängend wirke. Selbst unter Einbeziehung der in den Abschnitten B.II.3 und B.II.4 des gleichen Schriftsatzes zusätzlich thematisierten Faktoren ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

4.1 Das Verwaltungsgericht ging in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (seit BayVGH, U. v. 29.5.2009 -22 B 08.1785 - ; jüngst BayVGH, B. v. 27.5.2015 - 22 ZB 15.630 - Rn. 2) davon aus, dass sich die Frage, ob eine Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf in der Umgebung liegende, bewohnte Grundstücke entfaltet, anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten ist, wobei sich für die Ergebnisse dieser Prüfung jedoch grobe Anhaltswerte prognostizieren lassen. Einer dieser Anhaltswerte lautet, dass bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage, der mindestens das Dreifache der Gesamthöhe dieser Anlage beträgt, die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis führen wird, dass sich eine bedrängende Wirkung nicht bejahen lässt.

Ausgehend von diesem zutreffenden Ansatz (vgl. insbesondere Abschnitt B.III.3.e der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils) gelangte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, angesichts einer Höhe der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen von knapp 200 m und einer Entfernung zwischen dem Anwesen des Klägers und der nächstgelegenen dieser Anlagen von über 800 m sei der relevante Abstand jedenfalls um mehr als das Vierfache überschritten. Konkrete Umstände, aus denen sich im Einzelfall gleichwohl eine optische Bedrängung ergebe, seien weder ersichtlich noch in qualifizierter, überzeugender Weise vorgetragen worden.

Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung stellt diesen Befund nicht mit beachtlichen Argumenten in Frage. Der Aussagekraft des Erfahrungssatzes, dass jenseits einer Entfernung zwischen Wohnnutzung und Windkraftanlage, die das Dreifache der Anlagenhöhe übersteigt, vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles von keiner bedrängenden Wirkung ausgegangen werden kann, tritt der Kläger lediglich mit der Behauptung entgegen, hierbei sei außer Betracht geblieben, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen die doppelte Höhe aufwiesen als diejenigen, auf deren Grundlage das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und das Bundesverwaltungsgericht die vorstehend erwähnte Rechtsprechung entwickelt hätten. Anlagen der hier inmitten stehenden Art würden aufgrund ihrer Ausmaße weitaus massiver wirken als solche, die weniger als 100 m hoch und filigraner seien; deswegen und aufgrund ihrer Warnkennzeichnung würden sie eine deutlich größere Fern- und Bedrängungswirkung entfalten.

Dieses Vorbringen lässt unberücksichtigt, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits im Urteil vom 9. August 2006 (8 A 3726/05 - DVBl 2006, 1532/1534) die Ablehnung einer starren (d. h. nach Metern bemessenen) Abstandsregelung damit begründet hat, ein solcher Ansatz trage dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass „die Gesamthöhe moderner Windkraftanlagen sehr unterschiedlich ist“. Gerade deshalb, weil „von sehr hohen Anlagen … naturgemäß eine andere optische Wirkung aus[geht] als von Anlagen, die eine deutlich geringere Höhe aufweisen“ (OVG NW, U. v. 9.8.2006 a. a. O. S. 1534), hat sich die Rechtsprechung für einen relativen Maßstab entschieden, der von Windkraftanlagen - stets vorbehaltlich besonderer Gegebenheiten des Einzelfalles - einen Abstand zu vorhandener Wohnbebauung verlangt, der umso größer zu sein hat, je höher die einzelne Anlage ist. Sie trägt damit der Tatsache Rechnung, dass sich der zur visuellen Erfassung einer Windkraftanlage erforderliche vertikale Blickwinkel eines Menschen dann nicht zu vergrößern braucht, wenn ein solches Objekt zwar eine herausragende Höhe aufweist, diese größere Dimension indes durch einen entsprechend weiten Abstand ausgeglichen wird. In der Rechtsprechung werden die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entwickelten Anhaltswerte deshalb - soweit ersichtlich ohne Gegenstimmen - auch auf Windkraftanlagen angewandt, die (deutlich) höher als 100 m sind.

4.2 Soweit die Begründung des Zulassungsantrags rügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, Feststellungen hinsichtlich der „Gesamtumstände des Einzelfalles“ zu treffen, wird im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 nicht aufgezeigt, dass im gegebenen Fall (über die Höhe der geplanten Anlagen hinausgehende) Tatsachen vorliegen, die einem Rückgriff auf die vorstehend dargestellten Anhaltswerte entgegenstehen.

4.2.1 Durch die von ihm im ersten Rechtszug vorgelegten, behauptetermaßen von einem Herrn K... erstellten Visualisierungen ist der Kläger dieser Obliegenheit nicht nachgekommen. Denn das Verwaltungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass diese Unterlagen bei der richterlichen Überzeugungsbildung außer Betracht zu bleiben haben; die hierfür maßgeblichen Gründe hat es auf Seite 44 unten und Seite 45 oben des angefochtenen Urteils entgegen der in Abschnitt B.II.2.3 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 aufgestellten Behauptung eingehend dargelegt.

Substantiierte Angriffe gegen die Argumente, aufgrund derer das Verwaltungsgericht die von Herrn K... stammende Ausarbeitung als nicht hinreichend verlässlich eingestuft hat, enthält die Antragsbegründung allenfalls insofern, als dort - ersichtlich anknüpfend an die Ausführungen auf Seite 45 oben des Urteils vom 12. März 2015 - geltend gemacht wird, die den bildlichen Darstellungen zugrunde liegenden Brennweiten seien sehr wohl angegeben worden. Dies trifft zwar zu. Diejenigen Lichtbilder, die den optischen Eindruck dartun sollen, der sich nach einer Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens aus der Perspektive der Ortschaft B... ergibt (eine diesbezügliche Zuordnung ist dem Verwaltungsgerichtshof angesichts der insoweit nach wie vor fehlenden Angaben zu den Aufnahmestandorten nur hinsichtlich der Lichtbilder möglich, die sich auf Seite 1 und auf Seite 3 oben der als Anlage AS 7 eingereichten Unterlage finden), wurden nach den Angaben der Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 mit Brennweiten von 78,6mm bzw. 61,6 mm erstellt. Da die Klagepartei auf Seite 2 oben des Schriftsatzes vom 2. Dezember 2014 selbst die Richtigkeit der Ausführungen im gerichtlichen Schreiben vom 19. November 2014 eingeräumt hat, bei einer Brennweite von 50 mm würden „die Objekte ähnlich dem natürlichen Seheindruck in Normalgröße abgebildet“, stehen die Vorbehalte des Verwaltungsgerichts gegen die als Anlage AS 7 eingereichten Visualisierungen aber unerschüttert im Raum. Wenn das Verwaltungsgericht die mangelnde Verlässlichkeit der Ausarbeitung von Herrn K... - neben einer Mehrzahl weiterer Indizien - daraus hergeleitet hat, dass er nicht einmal die von ihm verwendete Software zutreffend bezeichnet habe, so handelt es sich hierbei entgegen den Ausführungen in der Antragsbegründung um einen Umstand, auf den ein Gericht ihm Rahmen seiner Pflicht und seines Rechts zur freien Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sehr wohl abstellen darf. Das gilt hier umso mehr, als der Kläger den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht entgegengetreten ist, wonach Herr K... sich bei den von ihm erstellten Visualisierungen eines auch für Anfänger geeigneten Programms bedient habe, das keine Qualifikation in Bezug auf Windkraftanlagen voraussetze.

4.2.2 Eine Besonderheit des Einzelfalls, die einer Heranziehung des „3-H-Anhaltswerts“ entgegensteht, resultiert ferner nicht aus dem Umstand, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil des Schlafzimmer des Klägers nach Osten weist und es damit zu den Windkraftanlagen hin orientiert ist. Hieran ändert auch der in den Abschnitten B.II.3 und B.II.4 der Antragsbegründung angesprochene Umstand nichts, dass der Kläger damit u. U. gerade von diesem Zimmer aus die aus Gründen der Luftverkehrssicherheit erforderliche nächtliche Beleuchtung der streitgegenständlichen Anlagen wahrnehmen kann. Denn die Antragsbegründung zeigt nicht in plausibler Weise auf, dass die von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende Lichtimmissionen, sollten sie im Wohnanwesen des Klägers überhaupt in quantifizierbarer Weise in Erscheinung treten, die sich aus § 3 Abs. 1 BImSchG ergebende Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Zudem lässt sein diesbezügliches Vorbringen unberücksichtigt, dass das Landratsamt der Beigeladenen durch die als Nummer 2.4.1 in den Bescheid vom 15. August 2014 aufgenommene Nebenbestimmung umfangreiche Schutzvorvorkehrungen zugunsten der Anwohner aufgegeben hat. Danach ist die Befeuerung der Anlage mit einer Abschirmung nach unten hin zu versehen; bei Sichtweiten von mehr als 5 km ist die Nennlichtstärke auf bis zu 30%, bei Sichtweiten über 10 km auf bis zu 10% zu verringern. Ferner sind die Schaltzeiten und die Blinkfolge der Befeuerungen aller verfahrensgegenständlichen Anlagen untereinander zu synchronisieren.

4.2.3 Auch aus der vom Kläger behaupteten „optischen Vorbelastung“ seines Grundstücks ergeben sich keine Besonderheiten des Einzelfalls, angesichts derer nicht auf das „3-H-Kriterium“ abgestellt werden dürfte.

Eine derartige, ins Gewicht fallende Vorbelastung resultiert nicht aus den drei bereits vorhandenen Windkraftanlagen. Weder auf den vom Verwaltungsgericht gefertigten, als Blatt 162 in der Akte des Klageverfahrens befindlichen Lichtbildern noch auf den vom Landratsamt am 27. Februar 2014 erstellten Aufnahmen 14 und 12 (sie zeigen den Blick vom Grundstück des Klägers bzw. dem Anwesen B... 14 nach Osten, mithin auch in Richtung auf die Bestandsanlagen) sind sie überhaupt erkennbar; auf den beiden Lichtbildern, die in der von der Beigeladenen vorgelegten Visualisierung die „Sichtbarkeit vom Ortsrand B...“ wiedergeben (Blatt 226 Rückseite der Akte „Planunterlagen II“), sind sie - sofern überhaupt - als schwache Schemen mehr zu erahnen als zu erkennen. Selbst ausweislich der von den Klagebevollmächtigten im ersten Rechtszug als Anlage AS 16 eingereichten Lichtbilder sind aus dem im ersten Obergeschoss des Anwesens des Klägers liegenden Badezimmer nur eine und bei einem Blick aus dem im gleichen Geschoss liegenden Schlafzimmer lediglich zwei der Bestandanlagen erkennbar. Nimmt man hinzu, dass diese Anlagen mehr als 2 km vom Anwesen des Klägers entfernt liegen (vgl. dazu die Angaben in dem der Anlage AS 16 beigefügten Plan), lässt sich eine in Gewicht fallende Vorbelastung, im Hinblick auf die der Inhaber eines Anwesens unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot verlangen könnte, vom Anblick weiterer Windkraftanlagen verschont zu bleiben, nicht bejahen.

Ebenfalls keine rechtserhebliche Vorbelastung ergibt sich aus der in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung erwähnten Photovoltaikanlage, da sie im Süden bzw. Südwesten von B... liegt (vgl. u. a. den als Blatt 56 in der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ des Landratsamts befindlichen Plan), so dass sie vom Anwesen des Klägers aus entweder gar nicht oder jedenfalls nicht zusammen mit den vorhandenen und neu hinzukommenden Windkraftanlagen wahrnehmbar ist.

Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, dass keine Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen, die gegen die Anwendbarkeit des „3 - H - Kriteriums“ sprechen, zudem u. a. aufgrund einer von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnen. Der Aussagekraft des hierbei gewonnenen Eindrucks stünde es entgegen dem Vorbringen in Abschnitt B.II.2.4 der Antragsbegründung nicht entgegen, sollte auf den Lichtbildern, die bei dem gerichtlichen Ortstermin gefertigt wurden, nicht das Wohnhaus des Klägers, sondern (nach dessen Darstellung) dasjenige seiner Tochter abgebildet sein. Denn das Verwaltungsgericht hat auf Seite 45 des Urteilsumdrucks darauf hingewiesen, dass sich von beiden Anwesen aus der gleiche Blick auf die im Osten von B... liegende „freie Feld- und Wiesenlandschaft“ ergibt. Dass diese Beschreibung die topografischen Verhältnisse (und damit das Fehlen jedweder örtlichen Besonderheiten) zutreffend wiedergibt, bestätigen sowohl die als Blatt 162 in die Akte des erstinstanzlichen Klageverfahrens eingehefteten, vom Verwaltungsgericht gefertigten Fotografien als auch die Lichtbilder 1, 4, 7, 12 und 14, die das Landratsamt bei dem von ihm am 27. Februar 2014 eingenommenen Augenschein aufgenommen hat.

4.4 Kann wegen fehlender Besonderheiten des Einzelfalls aber der in der Rechtsprechung entwickelte Erfahrungswert herangezogen werden, dass bei einem Abstand zwischen einem Wohngebäude und einer Windkraftanlage, der mehr als das Dreifache der gesamten Anlagenhöhe beträgt, von diesem Objekt keine bedrängende Wirkung ausgeht, so kommt es auf die Verlässlichkeit der von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgelegten Visualisierung nicht ausschlaggebend an. Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass das Verwaltungsgericht entgegen der in Abschnitt B.II.2.4 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung seine Auffassung, die von der Beigeladenen eingereichten Visualisierungen seien in sich schlüssig, sehr wohl - nämlich mit dem Hinweis darauf, dass diese Ausarbeitung unter Verwendung der einzigen fachlich anerkannten Software gefertigt und vom Landratsamt überprüft worden sei (vgl. Seite 44 unten des Urteilsumdrucks) - begründet hat.

5. War das Verwaltungsgericht aber von der Richtigkeit des von ihm bei der von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrucks und der seitens der Beigeladenen vorgelegten Visualisierungen überzeugt, so durfte es den Beweisantrag 1 des Klägers, der auf die Einholung eines weiteren Visualisierungsgutachtens abzielte, im Ermessenswege ablehnen, wie dies durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss geschehen ist. Entgegen der in Abschnitt D.1 der Antragsbegründung erhobenen Rüge liegt im Unterbleiben dieser Beweiserhebung deshalb kein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

6. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich ferner daraus, dass das Verwaltungsgericht der Forderung der Klagepartei, die „Gesamtbelastung mit Einbezug aller nur … denkbaren relevanten Faktoren“ (vgl. Seite 51 oben des angefochtenen Urteils) zu ermitteln und zu berücksichtigten, nicht nachgekommen ist. Diesem Verlangen liegt - wie die Ausführungen in Abschnitt B.II.5 der Antragsbegründung verdeutlichen - die Auffassung zugrunde, die Gesamtbelastung im immissionsschutzrechtlichen Sinn, der sich eine Person ausgesetzt sieht, sei auf der Grundlage einer zusammenschauenden Würdigung der Einwirkungen in Gestalt sowohl von Geräuschen als auch von Licht- und Schattenwurf unabhängig davon zu bestimmen, ob diese Immissionen von der zu beurteilenden Anlage oder von bereits vorhandenen emittierenden Betrieben ausgingen; komme es zu einer Belastung durch unterschiedliche Immissionsarten, müsse dies zu einer Herabsetzung der (jeweils einschlägigen) Grenzwerte führen. Zumindest bedürfe es der Feststellung, inwieweit „im Rahmen des Rücksichtnahmegebots“ die Belastbarkeit überschritten werde.

Das Verwaltungsgericht hat diesen klägerischen Ansatz zutreffend erfasst, ist ihm aber mit der sinngemäßen Begründung nicht gefolgt, eine Kumulation unterschiedlicher Immissionsarten scheide bereits aus Rechtsgründen als tauglicher Maßstab aus. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wäre mit Blickrichtung hierauf nur veranlasst, wenn der Kläger in der Antragsbegründung aufgezeigt hätte, dass es einen Rechtssatz gibt, der eine derartige Summation der Effekte verschiedener Immissionsarten gebietet. Diese Aufgabe wird im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 indes nicht einmal ansatzweise geleistet. Die einschlägigen Ausführungen dort beschränken sich darauf, ein dahingehendes Gebot zu postulieren, ohne auch nur den Versuch der Nachweisführung zu unternehmen, dass diese Forderung im geltenden Recht eine Stütze findet.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass auch das rechtswissenschaftliche Schrifttum, soweit es dieser Frage Aufmerksamkeit widmet, davon ausgeht, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzgutes durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 52; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 49, sowie vor allem Kotulla in ders., BImSchG, Stand Januar 2004, § 3 Rn. 47, wonach eine bestehende Vorbelastung - z. B. in Gestalt von Lärm - bei der Bestimmung der Erheblichkeit der von der zu beurteilenden Anlage ausgehenden Immissionen anderer Art - etwa in der Gestalt von Gerüchen - außer Betracht zu bleiben hat).

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen es die Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, u. U. gebietet, Immissionen dann nicht zuzulassen oder sie zu unterbinden, wenn ein Schutzgut bereits durch Immissionen anderer Art über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß belastet ist, oder diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird (vgl. zu dem Gebot, im Einzelfall auch Kombinationen und Summationen verschiedener Immissionsarten zu erfassen, Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 59). Hieraus kann der Kläger jedoch nicht nur deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er der ihm obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der Existenz und der Reichweite eines solchen Rechtssatzes nicht nachgekommen ist; auch seine Immissionsbetroffenheit, soweit eine solche überhaupt vorliegt, bleibt nach dem Vorgesagten selbst bei einer Zusammenschau der einzelnen ggf. in die Betrachtung einzubeziehenden Faktoren weit hinter dem Grad an Erheblichkeit zurück, von dem an ein etwaiges Erfordernis der Kumulation unterschiedlicher Immissionsarten praktische Relevanz erlangen könnte.

7. Die Forderung, das Ausmaß der Beeinträchtigung des Klägers sei auf der Grundlage des Zusammenwirkens unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen zu bestimmen, liegt auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag 3 zugrunde. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag zum einen im Ermessenswege, zum anderen deshalb abgelehnt, „weil das Thema untauglich ist, da hierfür keine Rechtsgrundlage besteht“. Durch die sich hierauf beziehenden Ausführungen in Abschnitt D.3 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 wird nicht aufgezeigt, dass diese Begründung im Prozessrecht keine Stütze findet, wie das für den auch insoweit geltend gemachten Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erforderlich wäre. Vielmehr ging das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend davon, dass dieser Beweisantrag deshalb unbehelflich ist, weil nach dem Vorgesagten nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die einzelnen Immissionen, die vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehen, in Verbindung mit der vorhandenen Vorbelastung derart erheblich sind, dass von Verfassungs wegen die Kumulation unterschiedlicher Umwelteinwirkungen geboten ist.

8. Soweit der Kläger bereits im ersten Rechtszug die Unvereinbarkeit der streitgegenständlichen Genehmigung mit naturschutzrechtlichen Bestimmungen geltend gemacht, er insbesondere einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich des Rotmilans gerügt hatte, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 36 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, dass er insofern nicht klagebefugt ist. Die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei wegen Missachtung des sich aus der letztgenannten Bestimmung ergebenden Tötungsverbots gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, vermag ungeachtet ihrer fehlenden inhaltlichen Stichhaltigkeit hieran nichts zu ändern.

Unmittelbar aus § 42 Abs. 2 VwGO folgt, dass eine Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Verwaltungsakt nur zulässig ist, wenn der Rechtsschutzsuchende durch den nichtigen Verwaltungsakt (bzw. durch die Missachtung derjenigen Bestimmung, die nach seiner Auffassung die Nichtigkeitsfolge nach sich zieht) in eigenen Rechten verletzt sein kann. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aber gehört nicht zu den Normen, die zumindest auch den Interessen des Klägers zu dienen bestimmt sind. Aus dem Satz des allgemeinen Verwaltungsrechts, wonach sich jedermann auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts berufen kann, folgt nicht, dass Personen, die hinsichtlich dieses Verwaltungsakts nicht im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt wären, diese Rechtsfolge gerichtlich geltend machen können (vgl. BVerwG, B. v. 9.12.1982 - 7 B 46.81 u. a. - DÖV 1982, 411).

9. Aus den Ausführungen in Abschnitt B.II.7 der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass die im vorliegenden Fall nach der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde. Die Einschätzung des Landratsamts, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG von gerichtlicher Seite nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Aus der in der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung, bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei die konkrete Feststellung der (möglicherweise) betroffenen Belange unterblieben, resultieren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn das Landratsamt hat der Vorprüfung, deren Ergebnisse in einem am 27. März 2014 erstellten Vermerk niedergelegt wurden, die von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie die bis zum 27. März 2014 vorliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zugrunde gelegt (vgl. dazu den letzten Absatz dieses Vermerks). Vor allem die von der Beigegeladen beigebrachte Ausarbeitung, die sich im Kapitel 7 der Antragsunterlagen findet, aber enthält Ausführungen zu allen Punkten, auf die sich nach § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung zu erstrecken hat.

Soweit der Kläger konkrete Feststellungen zu bedrohten Tierarten vermisst, legt er nicht dar, dass sich aus den letztgenannten Bestimmungen die Notwendigkeit diesbezüglicher Aussagen ergibt. Unabhängig hiervon hat das Landratsamt der Umweltverträglichkeitsvorprüfung ausweislich der Ausführungen im letzten Absatz des Vermerks vom 27. März 2014 u. a. die damals bereits zur Verfügung stehende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zugrunde gelegt; auf sie nimmt auch die als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindliche Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich Bezug. Der Kläger trägt nicht substantiiert vor, dass in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auch nur eine einzige bedrohte Tierart unberücksichtigt geblieben ist. Auf den Seiten 25 bis 29 dieser Unterlage werden insbesondere die Auswirkungen der zu errichtenden Windkraftanlagen auf den in Abschnitt B.II.7 der Antragsbegründung erneut angesprochenen Rotmilan eingehend erörtert.

Die Vorbelastungen, die sich aus den drei vorhandenen Windkraftanlagen ergeben können, werden im Abschnitt 1.1 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung erwähnt. Ebenfalls thematisiert wurde dieser Umstand in Abschnitt 4.4 des landschaftspflegerischen Begleitplans, auf den sich die vorgenannte Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich bezieht. Vor allem aber spricht der Vermerk vom 27. März 2014 die Tatsache, dass „es sich um ein kumulierendes Vorhaben mit drei bestehenden Windkraftanlagen in der näheren Umgebung handelt“, selbst an.

Die nach der Nummer 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf in amtliche Listen eingetragene Denkmäler, Denkmalensembles und Bodendenkmäler finden sich in Abschnitt 2.3 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung und in der zugehörigen, als Blatt 373 in die Akte „Planunterlagen I“ eingehefteten Karte; der Umstand, dass es sich bei der Altstadt von W...-... um ein denkmalgeschütztes Ensemble handelt, kommt darin eindeutig zum Ausdruck. Die Tatsache, dass zwischen der weithin sichtbaren Kirche von W...-... und den zu errichtenden Windkraftanlagen eine Sichtbeziehung besteht, hält der landschaftspflegerische Begleitplan in Abschnitt 4.4 fest.

Dem Ausmaß der Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffene Bevölkerung widmet die als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindliche Ausarbeitung einen eigenständigen Abschnitt (3.1).

Dass im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung, die „noch nicht darauf gerichtet [ist], aufgrund einer in Einzelheiten gehenden Untersuchung das Vorliegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen festzustellen“ (vgl. die Begründung zu § 3c UVPG im Entwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 14.11.2000, BTDrs. 14/4599, S. 95), auch die im Süden und Südwesten von B... vorhandene Photovoltaikanlage als Vorbelastung berücksichtigt werden musste, obwohl sie von der ihr nächstgelegenen Windkraftanlage 3 ausweislich der Entfernungsangaben in den vom Kläger selbst vorgelegten Anlagen AS 7 und AS 16 deutlich mehr als 1000 m entfernt ist, wurde in der Antragsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht aufgezeigt. Ebenfalls nur behauptet, nicht aber substantiiert dargelegt wurde in Abschnitt B.II.7 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 die Existenz weiterer technischer Einrichtungen, die bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung als Vorbelastungen hätten berücksichtigt werden müssen.

10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Bis auf eine Antragstellung zu einem Zeitpunkt, zu dem eine solche mangels Vorliegens einer Begründung des Zulassungsantrags nicht veranlasst war, hat sie zum vorliegenden Zulassungsverfahren nichts beigetragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2015 - 13 K 2342/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller ist Eigentümer des u.a. mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... in Creglingen-Frauental. Die Beigeladenen möchten in einem südwestlich des Grundstücks gelegenen Waldgebiet („Klosterwald“) insgesamt zehn Windkraftanlagen des Typs GE 2.5-120 (Nabenhöhe 139 m; Rotordurchmesser 120 m; Gesamthöhe 199 m) mit einer Nennleistung von jeweils 2,53 MW errichten. Der Standort der nächstgelegenen Windkraftanlage ist von dem Grundstück des Antragstellers etwas über einen Kilometer entfernt.
Mit Bescheid vom 12.8.2014 erteilte das Landratsamt Main-Tauber-Kreis den Beigeladenen die von ihnen beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für ihre Vorhaben und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigungen an. Die gegen die Genehmigungen erhobenen Widersprüche des Antragstellers wurden vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 3.3.2015 zurückgewiesen. Über die vom Antragsteller daraufhin am 7.4.2015 erhobenen Klagen wurde bisher nicht entschieden.
Der Antragsteller hat am 7.5.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klagen wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 16.10.2015 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die schriftliche Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Für die Anordnung des Sofortvollzugs bestehe auch - unabhängig von der Begründung des Landratsamts - ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, dessen Vorliegen vor der im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebotenen und an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsakts orientierten Abwägung der widerstreitenden Interessen zu prüfen sei. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen führe zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Vorrang einzuräumen sei. Maßgeblich hierfür sei, dass die Klagen des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben würden. Denn die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen dürften aller Voraussicht nach weder gegen drittschützende materiell-rechtliche Genehmigungsvorschriften noch gegen (Verfahrens-)Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verstoßen, deren Nichteinhaltung der Antragsteller nach § 4 Abs. 1 UmwRG rügen könne.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 16.10.2015 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt, auf den Hauptantrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung der von ihm erhobenen Klagen wiederherzustellen. Einer Entscheidung über den gestellten Hilfsantrag bedarf es nicht, da dieser als Minus bereits vom Hauptantrag umfasst ist.
1. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage - abweichend von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO - keine aufschiebende Wirkung, wenn die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Macht die Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat sie gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Verstößt die Behörde gegen diese Pflicht, so hat ein beim Gericht gestellter Antrag, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, nach allgemeiner Meinung schon aus diesem Grund Erfolg. Umstritten ist lediglich, ob das Gericht sich in einem solchen Fall darauf zu beschränken hat, die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben (dafür u.a.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.1990 - 9 S 2359/90 - VBlBW 1991, 180; J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 93 m.w.N.; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 1036; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 12. Aufl., S. 513) oder ob es - ebenso wie bei einem aus anderen Gründen erfolgreichen Antrag - die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellt (dafür u.a.: Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 442; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 154; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rn. 148). Der für den Fall, dass das Gericht einen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bejahen sollte, gestellte Hilfsantrag des Antragstellers ist daher überflüssig, da das Gericht auch ohne einen solchen Antrag die Beachtung dieser Vorschrift zu prüfen hat.
2. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend zunächst geprüft, ob die vom Landratsamt gegebene schriftliche Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs der Genehmigungen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Es hat dies mit der Begründung bejaht, dass das Begründungserfordernis rein formeller Natur sei, weshalb an den Umfang und den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien. Erforderlich sei allerdings eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig sei und dass die privaten Interessen möglicherweise betroffener Dritter hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse zurücktreten müssten. Diesen Anforderungen genüge die in Abschnitt VI der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegebene Begründung.
Das begegnet entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen Bedenken. Die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bestehende Pflicht der Behörde, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, soll ihr den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Beteiligten den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Ihr Zweck ist es ferner, dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln (Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 245; J. Schmidt, a.a.O., § 80 Rn. 242). Aus der Begründung muss daher hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, aus welchen öffentlichen oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen die Behörde es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen zu versagen. Nur pauschale oder formelhafte, für jede beliebige Fallgestaltung passende Wendungen genügen dementsprechend nicht. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses dagegen nicht von Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015 - 8 S 534/15 - juris; Beschl. v. 25.9.2012 - 10 S 731/12 - DVBl. 2012, 1506; Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 246).
Die vom Landratsamt gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigungen ist nach diesem Maßstab nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es ein die Interessen des Antragstellers überwiegendes Interesse der Beigeladenen an einer solchen Anordnung als gegeben betrachtet. Mehr wird von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht gefordert.
10 
3. Das Verwaltungsgericht hat daran anschließend weiter dargelegt, für die Anordnung des Sofortvollzugs bestehe auch - unabhängig von der für diese Anordnung gegebenen Begründung des Landratsamts - ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, dessen Vorliegen vor der im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebotenen und an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsakts orientierten Abwägung der widerstreitenden Interessen zu prüfen sei. Ein solches besonderes öffentliches Interesse ergebe sich in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig bereits aus dem mit dem Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg verfolgten Zweck, den Ausbau der erneuerbaren Energien rasch zu fördern.
11 
Der vom Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe bezüglich der Anordnung des Sofortvollzugs auf die Abwägung der widerstreitenden Interessen (der Beteiligten) und auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgestellt, geht danach ins Leere.
12 
Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der - im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingelegten Rechtsbehelfs erforderlichen - Abwägung der widerstreitenden Interessen die Prüfung vorauszugehen habe, ob überhaupt ein besonderes Interesse am Sofortvollzug gegeben sei, (ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015, a.a.O.) vermag der Senat im Übrigen nicht zu folgen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für das zweipolige Verwaltungsrechtsverhältnis mehrfach entschieden, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich sei, das über jenes Interesse hinausgehe, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertige. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um einen begünstigenden Verwaltungsakt mit drittbelastender Doppelwirkung und damit um ein mehrpoliges Verwaltungsrechtsverhältnis. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die Behörde die sofortige Vollziehung einer solchen Verwaltungsakts nicht nur im öffentlichen, sondern auch im überwiegenden Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten anordnen. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die in diesen Fällen einander gegenüber stehenden Grundrechtspositionen prinzipiell gleichwertig sind, da die Interessen des Empfängers einer Genehmigung durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht weniger geschützt sind als die des von ihr nachteilig betroffenen Nachbarn (vgl. Schoch, a.a.O., § 80a Rn. 24; Külpmann, a.a.O., Rn. 796). Wird von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, bedarf es daher weder nach dem einfachen Recht noch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 -NVwZ 2009, 240). Die Frage, wer bis zum Ergehen der Entscheidung in der Hauptsache das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich vielmehr in erster Linie nach dem materiellen Recht, also den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (BVerfG, Beschl. v. 1.10.2008 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.3.2011 - 10 S 161/09 -NVwZ-RR 2011, 355).
13 
4. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, die Abwägung der widerstreitenden Interessen führe zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse des Antragstellers einzuräumen sei. Maßgeblich hierfür sei, dass die Klagen des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben würden. Denn die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen dürfte aller Voraussicht nach weder gegen drittschützende materiell-rechtliche Genehmigungsvorschriften noch gegen (Verfahrens-)Vorschriften des UVPG verstoßen, deren Nichteinhaltung der Antragsteller nach § 4 Abs. 1 UmwRG rügen könne.
14 
Der Senat teilt diese Beurteilung. Ein Verstoß gegen die vom Verwaltungsgericht genannten Vorschriften ist auch nach seiner Ansicht nicht zu erkennen.
15 
a) Gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG kann von einer nach § 3 UmwRG anerkannten inländischen oder ausländischen Vereinigung die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG u. a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist (Satz 1 Nr. 2) oder eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (Satz 2). Für die Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO gilt dies nach § 4 Abs. 3 UmwRG entsprechend.
16 
Die Errichtung und der Betrieb der von den Beigeladenen insgesamt geplanten zehn Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m erfordern nach § 3a Satz 1 und § 3c Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, um die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu klären. Das Landratsamt hat eine solche Vorprüfung mit dem Ergebnis vorgenommen, dass von den geplanten Windkraftanlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgingen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb nicht erforderlich sei; das Ergebnis der Vorprüfung wurde im Amtsblatt der Stadt Creglingen am 15.2.2014 bekannt gemacht. Im vorliegenden Fall ist daher nur zu prüfen, ob die vorgenommene Vorprüfung dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt, d.h. ob sie entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Vorprüfung des Landratsamts dürfte nach diesem Maßstab nicht zu beanstanden sein.
17 
aa) Die Vorprüfung dürfte entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden sein.
18 
(1) Sofern in der Anlage 1 des UVP-Gesetzes für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist nach § 3c Satz 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Vorschrift spricht von einer „überschlägigen Prüfung“. Die zuständige Behörde darf deshalb nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Die Vorprüfung darf sich andererseits nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -BVerwGE 151, 138; Urt. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015, a.a.O.).
19 
Zu den nachteiligen Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG gehören nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG auch die Auswirkungen auf Tiere. Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung dieser Auswirkungen setzt daher eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Einwirkungsbereich des Vorhabens vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54 ff zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände). Das verpflichtet die Behörde jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, a.a.O.).
20 
(2) Das Landratsamt stützt sich für seine Einschätzung, dass von den geplanten Windkraftanlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, auf das von den Beigeladenen zusammen mit ihrem Genehmigungsantrag vorgelegte Gutachten der Ingenieurgemeinschaft für EDV und Umweltplanung („Allgemeine Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit“) sowie auf die ebenfalls von den Beigeladenen in Auftrag gegebene „Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung“ (saP) des Büros Kaminsky Naturschutzplanung GmbH, die beide vom November 2013 stammen. Dafür, dass die beauftragten Sachverständigen die fachlichen Vorgaben und Hinweise nicht beachtet hätten und deren Risikobewertungen deshalb auf einer methodisch falsch ermittelten Tatsachenbasis beruhten, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bei einer summarischen Prüfung nichts zu erkennen. Die dagegen erhoben Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.
21 
Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wurden nach den in dem Gutachten gemachten Ausführungen umfangreiche Erhebungen durchgeführt. Was die Erhebung des Brutvogelbestands des Untersuchungsgebiets betrifft, wird dieses Vorgehen in dem Gutachten wie folgt beschrieben: Zur Erhebung des Brutvogelbestands seien am 6.4., 22.4., 5.6., 27.6. und 17.7.2013 fünf morgendliche Begehungen sowie am 3.3. und 14.3.2013 zwei zusätzliche abendliche Begehungen durchgeführt worden. Der Untersuchungsraum sowie das weitere Umfeld in einem Radius von ca. 2 km seien ferner am 20.2., 3.3., 14.3., 25.3., 28.3., 6.4., 20.4., 9.4., 18.4., 20.4., 22.4., 24.4., 25.4., 2.5., 3.5., 6.5. und 14.5.2013 auf durchziehende sowie ggf. rastende Gastvögel kontrolliert worden. Im Winter 2012/13 sei darüber hinaus eine Kartierung von Greifvogelhorsten durchgeführt worden. Dabei aufgefundene Horste seien bei den nachfolgenden Begehungen wiederholt kontrolliert worden. Des Weiteren seien im Jahr 2013 an 18 Terminen von vier Punkten aus über jeweils drei Stunden Untersuchungen der Raumnutzung kollisionsgefährdeter Vogelarten durchgeführt worden. Schließlich seien die Daten durch die Befragung von Fachleuten/Behörden (NABU, Bund Naturschutz, OGBW, AGW, LBV, örtliche Jagdberechtigte, Forstbehörden etc.) sowie Beobachtungen im Rahmen der Kartierung der Fledermäuse ergänzt wurden.
22 
(3) Dafür, dass diese umfangreichen Untersuchungen den Vorgaben des § 3c UVPG nicht genügten, sieht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte. Das gilt auch in Anbetracht der im Beschwerdeverfahren wiederholten Einwendungen des Antragstellers, mit denen er die Zahl und die Auswahl der Beobachtungspunkte, von denen aus die Untersuchung der Raumnutzung kollisionsgefährdeter Vogelarten durchgeführt wurde, sowie den Verzicht auf eine „simultane Bearbeitung“ kritisiert.
23 
(3.1) Der Umstand, dass die Raumnutzungsuntersuchungen nur von vier Beobachtungspunkten vorgenommen wurden, dürfte nicht zu beanstanden sein. Nach den vom Antragsteller selbst zitierten Hinweisen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) für den „Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei der Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ vom 1.3.2013 sind zur Erfassung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore von Vögeln nur mindestens drei Beobachtungspunkte erforderlich. Dem Antragsteller ist allerdings zuzugeben, dass angesichts der Zahl der geplanten Windkraftanlagen und der Größe des zu betrachtenden Bereichs die Einrichtung von nur vier Beobachtungspunkten am unteren Rand des naturschutzfachlich Vertretbaren liegen dürfte.
24 
(3.2) Die Behauptung des Antragstellers, es sei nicht gewährleistet, dass von den Beobachtungspunkten eventuelle Flugbewegungen im Bereich der geplanten Anlagen eindeutig identifiziert werden könnten, trifft offenbar insoweit zu, als es um Flugbewegungen über dem Wald in Nähe der Baumwipfel geht. Direkt über dem Klosterwald fliegende Vögel werden daher von den Untersuchung nicht zuverlässig erfasst. Das ist jedoch, wie auch der Antragsteller einräumt, unter den naturräumlichen Gegebenheiten letztlich nicht zu vermeiden und dürfte deshalb nach dem oben genannten Maßstab praktischer Vernunft nicht zu kritisieren sein.
25 
Die Behauptung des Antragstellers wird ansonsten nicht näher erläutert. Der Antragsteller geht insbesondere nicht auf dem Umstand ein, dass die bei dem Gutachten Kaminsky befindlichen Abbildungen der Flugbewegungen der verschiedenen beobachteten Vogelarten sich auf den gesamten Raum um das Waldgebiet verteilen, in dem die geplanten Windkraftanlagen errichtet werden sollen. Das gilt insbesondere auch für die südliche Seite des Klosterwalds. Die Beobachter sahen sich somit offenbar durchaus in der Lage, von den gewählten Punkten aus den gesamten Raum um das betreffende Waldgebiet einzusehen und das Flugverhalten der erfassten Vogelarten in diesen Bereichen zu beobachten und zu dokumentieren. Der Gutachter Kaminsky weist in seiner Stellungnahme vom 4.1.2016 ferner darauf hin, dass es im Bereich des Klosterwalds keine größeren oder tieferen Senken gebe, weshalb der von den Beobachtungspunkten nicht einsehbare Bereich sich im Wesentlichen auf das Innere von Waldlichtungen, Waldwiesen und Kahlschlägen sowie einige Bereiche dicht über den Baumkronen beschränke. Die wesentlichen Bereiche vor allem in der relevanten Rotorhöhe (der geplanten Windkraftanlagen) seien dagegen gut einsehbar.
26 
Aus den Ausführungen des vom Antragsteller beauftragten Sachverständigen Gottfriedsen in seiner Stellungnahme vom 25.7.2015 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Gutachter weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich von den Beobachtungspunkten jeweils nur ein Teil der Anlagestandorte ausreichend beobachten lasse. Das liegt jedoch in der Natur der Sache und ist für sich genommen nicht zu beanstanden.
27 
(3.3) Der Verzicht auf eine „simultane Bearbeitung“, die in den Hinweisen der LUBW zur präziseren Auflösung der Flugbewegungen empfohlen wird, wird von dem Gutachter Kaminsky damit erklärt, dass eine simultane Besetzung der Beobachtungspunkte wenig Vorteile biete. Zwar könnten dadurch vielleicht einzelne Fluglinien vollständiger rekonstruiert werden, jedoch würden auch weniger Fluglinien aufgenommen, da das Zeitfenster bei simultaner Erfassung kleiner werde. Die Überschneidung der Sichtfelder hätte außerdem zu Doppelbeobachtungen geführt, die man dann „herausrechnen“ müsste. In der Summe wären weniger Fluglinien/Beobachtungen kollisionsgefährdeter Arten zu erwarten. Das Risiko, seltene Arten in den relevanten Bereichen zu übersehen, werde bei der simultanen Beobachtung also unnötig erhöht. Der Senat sieht darin eine hinreichend plausible Begründung.
28 
bb) Das Landratsamt ist gestützt auf die von den Beigeladenen vorgelegte artenschutzrechtliche Untersuchung der Meinung, dass bei Beachtung der in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vorgegebenen Schutzmaßnahmen ein erhöhtes Tötungsrisiko für die vom Antragsteller genannten Tierarten nicht zu befürchten sei. Der Senat hält dieses Ergebnis der Vorprüfung für nachvollziehbar im Sinne des § 3a Satz 4 UVPG. Das Ergebnis der Vorprüfung ist daher nach dieser Vorschrift hinzunehmen.
29 
Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung ausschließen, liegen vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie ersichtlich auf das Ergebnis durchschlagen konnten, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung liegt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2010 - 10 S 731/12 - DVBl 2012, 1506; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 445). Einen solchen Fehler vermag der Senat nicht zu erkennen.
30 
(1) Das Büro Kaminsky hat bei seinen Untersuchungen einen besetzten Rotmilanhorst südöstlich von Niedersteinach in ca. 850 m Entfernung zu den geplanten Windenergieanlagen sowie einen weiteren, von den Anlagen ca. 1.150 m entfernten Rotmilanhorst südöstlich von Frauental festgestellt. Bei den Raumnutzungsuntersuchungen wurden ferner wiederholt Rotmilane bei der Nahrungssuche beobachtet, wobei in dem Gutachten die Vermutung geäußert wird, dass es sich dabei in den südlichen Teilen des Gebiets auch um Brutvögel von weiter entfernt brütenden Paaren handele (saP, S. 60).
31 
Nach den Hinweisen der LUBW zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.7.2015 gehört der Rotmilan im Verhältnis zu seinem Gesamtbestand nachweislich zu den überproportional häufigsten Schlagopfern von Windkraftanlagen, was sich in erster Linie mit dem fehlenden Meideverhalten dieser Art gegenüber Windkraftanlagen erklärt. Innerhalb eines Radius von 1.000 m um den Horst sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren sei deshalb ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windkraftanlagen gegeben, es sei denn eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore zeige auf, dass die innerhalb des 1.000 m-Radius betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt werden. Außerhalb eines „Dichtezentrums“ - ein solches liegt vor, wenn die Siedlungsdichte im jeweiligen Bezugsraum mehr als drei Revierpaare beträgt - lasse sich das Tötungsrisiko bei Unterschreiten des 1.000 m-Radius im Einzelfall durch Vermeidungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle absenken, innerhalb eines Dichtezentrums sei dies nicht möglich.
32 
Die Annahme des Gutachters, dass die geplanten Windkraftanlagen zu keinem erhöhten Kollisionsrisiko für den Rotmilan führten, kann danach trotz der beiden von dem Gutachter festgestellten Horste nicht beanstandet werden. Die Annahme wird in dem Gutachten damit begründet, dass die registrierte Flugstrecke im Nahbereich der geplanten Windkraftanlagen (= 250 m-Radius) nur ca. 15,4 km betrage, was bezogen auf die gesamte registrierte Flugstrecke im 1 km-Radius der Anlagen von ca. 376,5 km einem Anteil von nur 4,1 % entspreche. Hinweise auf regelmäßige Flugkorridore - z.B. zwischen Brutplatz und Nahrungshabitaten - hätten sich nicht ergeben. Im Bereich der geplanten Anlagen sei der Rotmilan deshalb als opportunistischer Nahrungsgast im Offenland einzustufen, wobei der Nahbereich der geplanten Anlagen kein regelmäßig aufgesuchtes und bevorzugtes Nahrungshabitat darstelle. Die Kollisionsgefahr für Rot- und Schwarzmilane sei außerdem bei zunehmender Anlagenhöhe (hier: Höhe der unteren Rotorspitze minimal 79 m) deutlich verringert. Durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen V 3 (Verzicht auf Bepflanzung des Anlagenumfelds etc.) und V 7 (Synchronisierung der Ernte) werde darüber hinaus dafür gesorgt, dass keine für Greifvögel zeitweise besonders attraktive Nahrungsflächen im Nahbereich des Windparks geschaffen würden.
33 
Der Senat hält diese Beurteilung für hinreichend plausibel. Wie das Umweltministerium in seiner Stellungnahme zu der vom Antragsteller eingelegten Petition zu Recht ausführt, zeigen die von dem Gutachter vorgenommenen Raumnutzungsuntersuchungen eine eindeutige Konzentration des Bewegungsmusters des Rotmilans auf die den Wald umgebenden Offenlandbereiche, die zur Nahrungssuche im ungerichteten Suchflug beflogen würden. Dieses Verhalten wird ferner zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Fachliteratur als für den Rotmilan typisch beschrieben. Denn zu den bevorzugten Lebensräumen des Rotmilans gehören Agrarlandschaften (Viehweiden, Gras- und Ackerland), die der Rotmilan zum Jagen benötigt, sowie offenes Kulturland mit Bäumen, in dem der Rotmilan seine bevorzugten Brutstandorte findet, worauf bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss hingewiesen hat. Eine Gefährdung des Rotmilans durch die geplanten Windkraftanlagen, von denen nur eine am Waldrand und die übrigen neun im Wald errichtet werden sollen, erscheint unter diesen Umständen von vornherein wenig wahrscheinlich. Dafür, dass der Nahbereich der Anlagen zu den vom Rotmilan regelmäßig genutzten Gebieten gehört, liefern die Untersuchungen keinen Anhaltspunkte.
34 
Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Die in dem vom Antragsteller in Auftrag gegebenen Gutachten des Planungsbüros Gottfriedsen (Stellungnahme zu den Belangen des Arten- und Biotopschutzes) vom Januar 2014 gemachte Bemerkung, dass die „bemerkenswert umfangreichen Daten“ (gemeint: die im Gutachten Kaminsky dokumentierten Flugbewegungen) nahe legten, dass von mehr als zwei Rotmilan-Horsten ausgegangen werden müsste, wird in dem Gutachten nicht näher erläutert. Das Gleiche gilt, soweit der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 25.7.2015 (S. 12) davon spricht, dass - nicht weiter dargestellte - eigene Erhebungen auf die Existenz eines weiteren Horsts des Rotmilans hindeuteten. Es fehlt insbesondere jede Auseinandersetzung mit der im Gutachten Kaminsky geäußerten Ansicht, dass es sich bei den im gesamten Offenland wiederholt beobachteten Rotmilanen in den südlichen Teilen des Gebiets wahrscheinlich auch um Brutvögel von weiter entfernt brütenden Paaren handele. Greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit der in dem Gutachten Gottfriedsen geäußerten Vermutung hat das Verwaltungsgericht deshalb zutreffend verneint.
35 
Aus den vom Antragsteller genannten Ausführungen von Herrn ..., einem Mitglied des Landesnaturschutzverbands, dass durchaus regelmäßige Überflüge des Rotmilans existierten, sowie den gleich lautenden Stellungnahmen des Revierförsters ... ergibt sich nichts anderes.
36 
Die in dem Gutachten Kaminsky genannte Vermeidungsmaßnahme V 3 (intensive Bewirtschaftung im Offenland und Verzicht auf Gehölzpflanzung im Anlagenumfeld) soll eine Anlockwirkung auf Fledermäuse und einige Vogelarten verhindern. Die ferner erwähnte Vermeidungsmaßnahme V 7 (Synchronisierung der Ernte auf jeweils dem gesamten Flurstück im Nahbereich der Windkraftanlagen) dient dazu, für Greifvögel keine zeitweise besonders attraktiven Nahrungsflächen im Nahbereich zu schaffen. Beide Maßnahmen sind Teil der in die angefochtenen Genehmigungen aufgenommenen naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen (Nr. 9.5). Die Behauptung des Antragstellers, die Auflage Nr. 9.5 betreffe ausschließlich Fledermäuse, ist daher offensichtlich unrichtig.
37 
(2) Nach dem Gutachten Kaminsky (saP, S. 45) wurde bei den faunistischen Bestandserhebungen ein einzelner Wespenbussard mehrfach balzend südwestlich von Frauental innerhalb des Untersuchungsgebiets (1 km-Radius) beobachtet. Innerhalb des 250 m-Radius um die genehmigten Windkraftanlagen wurde dabei lediglich eine einzige Flugbewegung in Rotorhöhe registriert. Hinweise auf eine Brut im Gebiet haben sich nach Ansicht des Gutachters nicht ergeben. Auch bemerkenswerte Rastplätze von ziehenden Großvögeln im Untersuchungsgebiet könnten ausgeschlossen werden. Das Verwaltungsgericht hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass auch für diese Art ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko an den genehmigten Standorten nicht vorliege. Bei den vom Antragsteller geltend gemachten neueren Erkenntnissen über einen möglichen Brutplatz des Wespenbussards im Untersuchungsgebiet (Fund eines Wespenbussard-Jungvogels am nordöstlichen Rand des Untersuchungsgebiets und mehrere Beobachtungen von Flugbewegungen von Alt- mit Jungvögeln im August 2014 sowie Fund eines angeblichen Wespenbussard-Horsts im September 2014) handele es sich um nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses nicht maßgeblich sein könnten.
38 
Der Antragsteller wendet dagegen ein, dass es für das Vorkommen des Wespenbussards im Klosterwald bereits während des Genehmigungs- und Widerspruchsverfahrens mehrere konkrete Hinweise gegeben habe. Es sei daher Sache der Behörde gewesen, „Licht ins Dunkel“ zu bringen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. In dem von ihm vorgelegten Gutachten Gottfriedsen vom Januar 2014 findet sich zum Wespenbussard lediglich die Bemerkung, dass der Wespenbussard von Kaminsky im Norden mehrfach gesichtet worden sei und hier die Vermutung eines Horstplatzes bestehe. Worauf sich die zuletzt genannte Vermutung stützt, bleibt ebenso offen wie die Frage, wo sich dieser Horstplatz befinden soll. In dem Gutachten wird insbesondere nicht auf den Umstand eingegangen, dass im Gutachten Kaminsky nur von Balzflügen eines einzelnen Wespenbussards die Rede ist, was den Verdacht eines nahegelegenen Horstplatzes gerade nicht stützt. Im dem ebenfalls vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des bereits erwähnten Herrn ... vom 8.4.2014 werden zum Wespenbussard und seiner Gefährdung durch den Bau von Windkraftanlagen in geschlossenen Waldgebieten nur allgemeine Ausführungen gemacht. Hinweise auf einen vorhandenen Horst sind in dem Schreiben nicht enthalten, was insofern bemerkenswert ist, als sich Herr ... nach der Darstellung des Antragstellers in der Gegend so gut auskennt wie kein Zweiter. Hinweise auf einen vorhandenen Horst werden auch in den Schreiben des Revierleiters ... vom 23.10.2013 und 19.4.2014 nicht gegeben.
39 
(3) Im Gutachten Kaminsky wird darauf hingewiesen, dass in der Datenbank des LBV Bayern Brutvorkommen der Wiesenweihe in den Jahren 2011/2012 ca. 2 km nordwestlich, nördlich und nordöstlich dokumentiert seien. Des Weiteren sei eine Wiesenweihenbrut zwischen 2003 und 2012 auf der Gemarkung Waldmannshofen bekannt (saP, S. 64). Hinweise auf eine Brut im Gebiet gebe es dagegen nicht. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch die geplanten Windkraftanlagen könne ausgeschlossen werden, insbesondere weil die Flugaktivitäten der Wiesenweihe in relevanten größeren Höhen (Balzflug, Beuteübergabe) überwiegend im Nahbereich des Nests stattfänden. Die Wiesenweihe sei zwar nach den durchgeführten Untersuchungen als regelmäßiger Nahrungsgast im Bereich der geplanten Anlagen einzustufen. Der überplante Bereich stelle jedoch insgesamt mit hinreichender Sicherheit für diese Art kein bevorzugtes Nahrungshabitat dar.
40 
Auch gegen diese Beurteilung bestehen keine Bedenken. Die Wiesenweihe wird im Schreiben des Umweltministeriums vom 23.2.2015 (Stellungnahme zur Petition des Antragstellers) als eine für die ausgeräumte Agrarlandschaft typische Vogelart beschrieben, die ausschließlich im offenen Agrarland jage und nur in ganz seltenen Fällen Waldgebiete überfliege. Das deckt sich mit den in der Literatur beschriebenen Verhaltensweisen dieser Art. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Wiesenweihe durch die geplanten Windkraftanlagen, deren Standorte sich im Wald oder am Rand des Walds befinden, erscheint schon aus diesem Grund wenig wahrscheinlich. Hinweise auf einen in der Nähe der Standorte vorhandenen Brutplatz haben sich bei den Untersuchungen des Gutachters Kaminsky nicht ergeben. Die bei den von ihm durchgeführten Raumnutzungsuntersuchungen registrierten Flugbewegungen der Wiesenweihe befinden sich ganz überwiegend im Bereich der offenen Feldflur und bestätigen daher die genannte Beschreibung der Verhaltensweise dieser Art. Im Gegensatz dazu spricht allerdings der vom Antragsteller beauftragte Gutachter Gottfriedsen in seiner Stellungnahme vom 25.7.2015 in Bezug auf die Wiesenweihe von einem „deutlichen Raumnutzungsmuster der in Baden-Württemberg sehr seltenen Art im engeren Bereich von WEA.“ Für diese - von der Darstellung der Flugstrecken im Gutachten Kaminsky nicht gedeckte - Beurteilung fehlt jedoch jede nähere Begründung.
41 
(4) Das Raumnutzungsverhalten der Kornweihe entspricht nach dem Schreiben des Umweltministeriums vom 23.2.2015 dem der Wiesenweihe, was ebenfalls in Übereinstimmung mit den in der Literatur beschriebenen Verhaltensweisen dieser Art steht. Auch die Kornweihe ist danach eine für die ausgeräumte Agrarlandschaft typische Vogelart, die ausschließlich im offenen Agrarland jagt. Nach dem Gutachten Kaminsky konnte zudem bei den Raumnutzungsuntersuchungen nur eine einzelne Kornweihe über einen Zeitraum von 1,5 Min. außerhalb des Nahbereichs der geplanten Windkraftanlagen beobachtet werden, die von dem Gutachter als Zugzeitbeobachtung eingestuft wird (Faunistische Bestandsaufnahmen, S. 13 und 26). Hinweise auf eine Brut im Gebiet gebe es nicht. Gegenteiliges wird auch vom Antragsteller nicht behauptet.
42 
(5) Zum Schwarzstorch heißt es in dem Gutachten Kaminsky (Faunistische Bestandsaufnahmen, S. 7), es gebe Einzelbeobachtungen aus dem Jahre 2013 und den Vorjahren im Bereich der Forstteiche im zentralen Bereich des Windparks. Aufgrund der fehlenden Beobachtungen im Zuge der gezielten Kartierungen und insbesondere der Raumnutzungsuntersuchungen sei aber allenfalls von einer „opportunistischen Nutzung“ des Untersuchungsraums auszugehen. Im Schreiben des Umweltministeriums vom 23.2.2015 wird dazu ergänzend ausgeführt, Dokumentationen von Einzelbeobachtungen des Schwarzstorchs seien dem Landratsamt bekannt. Diese Beobachtungen, zuletzt der Überflug von zwei Schwarzstörchen am 29.7.2014, seien als singuläre Ereignisse zu bewerten und ließen nicht den Schluss zu, dass der Klosterwald regelmäßig zur Nahrungssuche genutzt werde. Im Bereich des gesamten Main-Tauber-Kreises seien seit etwa drei Jahren immer wieder Beobachtungen von Schwarzstörchen bekannt geworden, ohne dass hierbei ein gewisses räumliches Bewegungsmuster oder eine räumliche Konzentration festzustellen gewesen sei. Vage Hinweise auf einen Brutverdacht im Jahr 2014 im Raum Boxberg hätten sich nicht bestätigt. Auch für diese Vogelart sei deshalb kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu erwarten.
43 
Das Verwaltungsgericht hat diese Bewertung zu Recht als schlüssig bezeichnet. Sie wird auch durch die vom Antragsteller genannten Ausführungen des von ihm beauftragten Gutachters Gottfriedsen nicht in Frage gestellt. In der Stellungnahme des Gutachters vom 2.2.2015 (S. 19) heißt es, dass für den Klosterwald mehrere von Gebietsexperten dokumentierte Nachweise des Schwarzstorches „zur Brutzeit“ vorlägen. In der Stellungnahme vom 25.7.2015 (S. 14) findet sich eine ähnliche Äußerung. Nähere Angaben über diese Nachweise fehlen. Soweit damit die Stellungnahmen des Revierförsters ... gemeint sein sollten, wird deren Inhalt nur sehr verkürzt wiedergegeben. In der Stellungnahme ... vom 23.10.2013 werden erstmalig im Jahre 2013 gemachte Beobachtungen erwähnt, nach denen der Schwarzstorch und mehrere Graureiher den Weiher im Klosterwald als Nahrungs- und Rastplatz vor Allem im Frühjahr über mehrere Wochen genutzt hätten. In der Stellungnahme vom 19.4.2014 ist ferner von Zugbeobachtungen des Schwarzstorchs im Frühjahr 2013 und 2014 die Rede. Auch Herr ... spricht in seiner Stellungnahme vom 8.4.2014 nur eher vage davon, dass der Klosterwald aufgrund der Beobachtungen in den Jahren 2013 und 2014 als potentielles Brutgebiet des Schwarzstorchs einzustufen sei. Schließlich bewegte sich auch die Beurteilung der im Schreiben des Gutachters Gottfriedsen vom 25.9.2015 zitierten „LUBW-Experten“ zu dieser Zeit offenbar nur am „Rand der Feststellung eines Brutverdachts“.
44 
Nach den vom Antragsteller vorgelegten weiteren Unterlagen ist allerdings davon auszugehen, dass am 16.10.2015 ein Schwarzstorchhorst in einem in der Nähe des Klosterwalds gelegenen Waldgebiet entdeckt wurde, der sich von dem Standort der Windkraftanlage 7 nur 1.500 m entfernt befindet. Dabei handelt es sich jedoch um nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282; Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138) für die Frage der Tragfähigkeit des Ergebnisses der Vorprüfung nicht maßgebend sein können. Nach der von den Beigeladenen vorgelegten Erklärung des Gutachters Kaminsky wurden vor der Erstellung des artenschutzrechtlichen Gutachtens im Winterhalbjahr 2012/13 eine Kartierung aller Horste und größeren Nester durchgeführt, wobei auch Förster und andere Kenner des Gebiets nach Horstbäumen befragt wurden. Hinweise auf den nunmehr aufgefundenen Horst wurden dabei offenbar nicht gegeben. Ob der jetzt entdeckte Horst bereits im Jahre 2014 belegt war, kann deshalb dahinstehen.
45 
(6) Der Gutachter Kaminsky geht unter Hinweis auf die in der Forschung gewonnenen Ergebnisse davon aus, dass sich die Gefährdung von Fledermäusen durch Windkraftanlagen auf diejenigen Arten beschränkt, die bevorzugt im freien Luftraum jagen und überwiegend auch ein Zugverhalten aufweisen. Als potentiell gefährdet werden von ihm dementsprechend die Arten Zwerg- und Rauhautfledermaus, Großer und Kleiner Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Mopsfledermaus, Mückenfledermaus, Nordfledermaus und Zweifarbfledermaus angesehen (saP, S. 15). Das steht in Übereinstimmung mit den Hinweisen der LUBW zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.4.2014.
46 
Bei den von dem Gutachter am 21.2., 4.6., 26.6., 16.7. und 9.8.2013 durchgeführten Fledermauserfassungen, die in erster Linie durch den Einsatz von Horchboxen („batcorder“) und ergänzend durch Sichtbeobachtungen und den Einsatz eines Ultraschal-Detektors erfolgten, wurden von den potentiell gefährdeten Arten die Arten Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Mopsfledermaus, Nordfledermaus, Zwergfledermaus und Rauhautfledermaus im Untersuchungsgebiet festgestellt. Der Gutachter geht daher von einer regelmäßigen Nutzung des Untersuchungsgebiets durch mehrere kollisionsgefährdete Arten als Nahrungshabitat aus (faunistische Bestandsaufnahme, S. 34 ff). Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Schädigungsrisiko für Exemplare dieser Arten ist nach seiner Ansicht gleichwohl bei Beachtung der von ihm genannten - und in die Genehmigung aufgenommenen - konfliktvermeidenden Maßnahmen (Durchführung eines akustischen Monitorings in Gondelhöhe an zwei Windkraftanlagen über einen Zeitraum von zwei Jahren zur Ermittlung von im Einzelfall möglicherweise gebotenen Abschaltzeiten; Fällung der betroffenen Gehölzbestände außerhalb der für Fledermäuse kritischen Sommerphase (Fortpflanzungszeit) und Zeit der Winterruhe; fledermaussicherer Verschluss der WEA-Gondeln; Verzicht auf Gehölzpflanzungen im Anlagenumfeld) zu verneinen.
47 
Die Einschätzung des Sachverständigen begegnet nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen durchgreifenden Bedenken, da es sich bei den vorgeschlagenen konfliktvermeidenden Maßnahmen um Schutzmaßnahmen handele, die bei Vorhaben der vorliegenden Art durchaus üblich und auch als grundsätzlich geeignet anzusehen seien, um das Tötungs- und Schädigungsrisiko für die genannten Fledermausarten tatsächlich zu minimieren. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
48 
Die von dem Büro Kaminsky durchgeführten Untersuchungen werden vom Antragsteller nur insoweit kritisiert, als er auf die Ausführungen des Sachverständigen Gottfriedsen in seinem Gutachten vom Januar 2014 verweist. Der Gutachter äußert dort sein Erstaunen über das „Fehlen eines Nachweises zu einem möglichen Vorkommen der Bechsteinfledermaus“ und meint, dass zur Feststellung eines Vorkommens dieser Art normale Detektorerhebungen nicht ausreichten. Auch für diese Behauptung fehlt jedoch eine Begründung. Der Sachverständige geht davon abgesehen nicht auf den Umstand ein, dass die Bechsteinfledermaus und die anderen Arten der Gattung Myotis im Gutachten Kaminsky nicht zu den kollisionsgefährdeten Fledermausarten gezählt werden, was, wie bereits erwähnt, in Übereinstimmung mit den Hinweisen der LUBW zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.4.2014 steht.
49 
Der Antragsteller macht ferner geltend, dass nach der Ansicht des von ihm beauftragten Gutachters trotz des vorgesehenen Gondelmonitorings von einer Gefährdungen der vorhandenen Fledermausarten ausgegangen werden müsse. Der - nicht näher begründete - Einwand kann ebenfalls nicht verfangen. Mit dem in den Hinweisen der LUBW beschriebenen „Gondelmonitoring“ werden zwei vollständige und zusammenhängende Fledermaus-Aktivitätsperioden mittels eines Monitorings im Bereich der Gondel der Windkraftanlage nach Inbetriebnahme der Anlage untersucht. Auf Grundlage der dabei gewonnenen Daten können in Verbindung mit bestimmten Umweltparametern wie Jahreszeit, Klima und Windgeschwindigkeit dem Einzelfall angepasste Abschaltzeiten festgelegt werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, über eine Schätzung der Zahl der Schlagopfer einen anlagenspezifischen „Abschaltalgorithmus“ zu entwickeln, der einen „fledermausfreundlichen“ Betrieb der Anlagen bei möglichst geringen Ertragseinbußen gewährleistet. Aus welchen Gründen ein solches Monitoring im vorliegenden Fall keinen Erfolg versprechen sollte, lässt sich den Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen.
50 
(7) Nach dem Gutachten Kaminsky (Faunistische Bestandsaufnahmen, S. 41) befinden sich im Bereich der älteren Eichenbestände nordwestlich vom „Prinzstein“ kleinere Gewässer und Gräben entlang der Waldwege, ein kleiner Bach und tiefe Fahrzeugspuren. In diesen Gewässern seien Gelbbauchunken sowie verschiedene andere Amphibien festgestellt worden. Nach der Ansicht des Gutachters kann nicht ausgeschlossen werden, dass Lebensräume der genannten Arten überbaut werden bzw. durch Rodung verloren gehen. Eingriffe in den Wald seien jedoch im Gesamtkontext nur in relativ geringem Umfang vorgesehen; ein für die lokale Population relevanter Verlust von Lebensstätten könne - bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen - ausgeschlossen werden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die ökologische Funktion der umliegenden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibe. Als Vermeidungsmaßnahmen werden genannt: Fällung der betroffenen Gehölzbestände außerhalb der kritischen Sommerphase (Fortpflanzungszeit Gelbbauchunke) und der Zeit der Winterruhe aller genannter Amphibienarten, Abschieben des Oberbodens außerhalb der Fortpflanzungszeit der Gelbbauchunke in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar, keine Asphaltierung oder anderweitige Versiegelung der Zufahrtswege.
51 
Das Verwaltungsgericht hält auch die darauf gestützte Beurteilung der Genehmigungsbehörde für ohne weiteres plausibel, zumal sich das in Rede stehende Vorkommen von Gelbbauchunken weder im Bereich der genehmigten Windkraftanlagenstandorte noch im Bereich der angelegten Zufahrtswege, sondern abseits in einem nicht durch die Bauarbeiten unmittelbar tangierten Bereich des Klosterwalds befinde. Auch das begegnet aus der Sicht des Senats keinen Bedenken.
52 
Nach der bei dem Gutachten Kaminsky befindlichen Abbildung (Faunistische Bestandsaufnahmen, S. 42) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich das beschriebene Vorkommen von Gelbbauchunken von dem Standort der nächstgelegenen Windkraftanlage sowie dem zu dieser Anlage führenden Zufahrtsweg jeweils über 100 m entfernt befindet. Ob die Entfernung mehr als 100 m beträgt oder, wie der Antragsteller meint, „deutlich kleiner als 100 m“ ist, ist im Übrigen unter den gegebenen Umständen nicht von Bedeutung. Gegen die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts spricht auch nicht der vom Antragsteller hervorgehobene Umstand, dass gerade junge Gelbbauchunken eine „große Mobilität“ besäßen, da sich daraus jedenfalls in erster Linie nur die Möglichkeit einer schnellen Besiedelung neuer Lebensräume ergibt.
53 
Der Antragsteller beruft sich ferner auf das von ihm vorgelegte Schreiben von Dr. ..., einem wissenschaftlichen Mitarbeiter am Lehrstuhl für Tierökologie und Tropenbiologie der Universität Würzburg, in dem dieser die Befürchtung äußert, dass Bau und Betrieb der geplanten Windkraftanlagen die isolierte Population der Gelbbauchunke ausdünnen oder langfristig vielleicht sogar verschwinden lassen könnten. Die dafür genannten Gründe mögen im Allgemeinen ihre Berechtigung haben. In dem Schreiben wird jedoch mit keinem Wort auf die im Gutachten Kaminsky aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen eingegangen, die gerade darauf zielen, diesen Gründen entgegen zu wirken.
54 
b) Die Errichtung und der Betrieb der geplanten Windkraftanlagen bedürfen aufgrund ihrer Gesamthöhe von jeweils (deutlich) mehr als 50 m nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV und Nr. 1.6 Anhang 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
55 
Unter welchen Voraussetzungen die von Windkraftanlagen verursachten Geräusche als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, ergibt sich aus den Vorschriften der - aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen - Technischen Anleitung gegen Lärm vom 26.8.1998 (TA Lärm), die nach Nr. 1 Satz 2 mit Ausnahme der dort aufgeführten Anlagen für alle Anlagen gilt, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Windkraftanlagen gehören nicht zu den danach vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommenen Anlagen. Die Anwendung der TA Lärm auf Windkraftanlagen wird daher allgemein bejaht (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2015 - 3 S 2424/15 - juris; HessVGH, Urt. v. 25.7.2011 - 9 A 103/11 -ZUR 2012, 47; OVG Saarland, Beschl. v. 4.5.2010 - 3 B 77/10 - BImSchG-Rspr § 3 Nr. 148; Weidemann/Krappel, Rechtsfragen der Zulassung von Windkraftanlagen, DÖV 2011, 19, 20).
56 
Soweit es um die von den geplanten Windkraftanlagen verursachten Geräusche geht, ist danach entscheidend, ob die Belastung durch diese Anlagen und eine etwaige Vorbelastung durch bereits vorhandene andere Anlagen, für die die TA Lärm ebenfalls gilt, die in Nr. 6.1 der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte einhält. Nach der von den Beigeladenen in Auftrag gegebenen Schallprognose der BBB Umwelttechnik erneuerbare Energien GmbH vom 18.11.2013 mit Nachtrag vom 21.1.2014 ist das bezogen auf das Grundstück des Antragstellers (Schall-Immissionsort K) der Fall. In der Prognose wird für das Grundstück des Antragstellers eine Schall-Vorbelastung durch die bereits vorhandenen vier Windkraftanlagen Frauental 1 bis 4 von 32,6 dB(A), eine Schall-Zusatzbelastung durch die zehn hinzukommenden Windkraftanlagen von 40,6 dB(A) und eine Gesamtbelastung von maximal 41,2 dB(A) errechnet. Die in der TA Lärm für ein Dorf- oder Mischgebiet festgesetzten und als maßgebend angesehenen Lärmrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts seien somit deutlich unterschritten.
57 
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf dieses Gutachten der Ansicht, dem Antragsteller unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen in Folge des Betriebs der geplanten Windkraftanlagen seien nicht zu erwarten. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers sind voraussichtlich nicht begründet. Von den geplanten Anlagen dürften auch nach Ansicht des Senats keine Lärmimmissionen ausgehen, die das Maß des dem Antragsteller Zumutbaren überschreiten.
58 
aa) Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegt das Grundstück des Antragstellers in einem Dorf- oder Mischgebiet. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte lägen deshalb, wie in der Schallprognose angenommen, bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Der Antragsteller wendet dagegen ein, dass in dem ursprünglich landwirtschaftlich geprägten Gebiet, das nur aus wenigen „besiedelten Grundstücken“ bestehe, nur noch ein Haupterwerbslandwirt und zwei Nebenerwerbslandwirte vorhanden seien, wobei Letztere nur in sehr geringem Umfang Landwirtschaft betrieben. Gewerbliche Nutzungen gebe es nicht. Es müsse deshalb - auch um auf der „sicheren Seite“ zu sein - von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausgegangen werden.
59 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Grundstück des Antragstellers liegt nicht in einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Baugebiet. Seine Schutzwürdigkeit ist deshalb gemäß Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm anhand der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung und ihrer Zuordnung zu den in Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm genannten Gebieten zu beurteilen, die den in §§ 3 ff. BauNVO aufgeführten Baugebieten entsprechen. Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) brauchen im Dorfgebiet die Hauptnutzungen (Land- und Forstwirtschaft, Wohnen und Gewerbe mit Handwerk) weder im gleichen noch im annähernd gleichen Verhältnis zueinander vorhanden zu sein. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet hängt deshalb grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab (BVerwG, Urt. v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.10.2013 - 5 S 1273/12 - juris; BayVGH, Beschl. v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - juris). Das gilt um so mehr, als ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgrund seiner regelmäßig größeren Baukörper und der von ihm ausgehenden Immissionen jedenfalls typischerweise nicht nur den Charakter der unmittelbaren Nachbarschaft, sondern auch der in größerer Entfernung liegenden Grundstücke prägt, so dass ihm ein besonders Gewicht zukommt. Ein Dorfgebiet dürfte deshalb diese Eigenschaft so lange nicht verlieren, als dort noch (eine) Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs vorhanden ist (BayVGH, Beschl. v. 14.9.2015, a.a.O.; Beschl. v. 16.10.2013 - 15 CS 13.1646 - juris).
60 
Wie der Antragsteller einräumt, befinden sich in der näheren Umgebung seines Grundstücks ein landwirtschaftlicher Haupterwerbs- sowie zwei landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe. Gegen die Einstufung der näheren Umgebung als Dorfgebiet bestehen danach keine Bedenken. Von einem Dorfgebiet geht im Übrigen auch die vom Antragsteller selbst vorgelegte Schallimmissionsprognose des Büros Kurz und Fischer vom 12.11.2014 aus (vgl. S. 6 des Gutachtens). Der vom Antragsteller genannte Umstand, dass in keinem der vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe Tiere gehalten werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
61 
bb) Die Einwände des Antragstellers gegen die Schallimmissionsprognose der BBB Umwelttechnik dürften ebenfalls unbegründet sein.
62 
(1) Nach dem Windenergieerlass des Landes Baden-Württemberg vom 9.5.2012 (S. 27) ist mit der Schallimmissionsprognose der Nachweis zu führen, dass unter Berücksichtigung der „oberen Vertrauensgrenze aller Unsicherheiten (insbesondere der Emissionsdaten und der Ausbreitungsrechnung)“ der nach der TA Lärm ermittelte Beurteilungspegel der von einer Windkraftanlage ausgehenden Geräuschimmissionen mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% den für die Anlage anzusetzenden Immissionsrichtwert einhält. In dem Gutachten der BBB Umwelttechnik wird dementsprechend zu dem für eine Windkraftanlage des Typs GE Wind Energy 2.5-120 angenommenen Schallleistungspegel von 105,6 dB(A) ein Sicherheitszuschlag von insgesamt 2,5 dB(A) addiert, der sich aus Sicherheitszuschlägen für durch Serienstreuung bedingte Ungenauigkeiten, für Ungenauigkeiten der Schallemissionsvermessung und Unsicherheiten des Prognosemodells der Ausbreitungsrechnung sowie einer Standortvariablen errechnet.
63 
Dieses Vorgehen ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu beanstanden. In dem von ihm vorgelegten Gutachten des Büros Kurz und Fischer vom 12.11.2014 wird darauf hingewiesen, dass statt des in der Prognose der BBB Umwelttechnik für Unsicherheit der Emissionsvermessung angesetzten Werts von 0,5 dB(A) auch ein Wert von 3 dB(A) hätte angenommen werden können, da bisher noch keine Typvermessung stattgefunden habe. Die Widerspruchsbehörde bestreitet dies, räumt aber ein, dass eine schalltechnische Vermessung des Anlagentyps auf die hier vorgesehene Nabenhöhe bisher nicht erfolgt sei. Die in der Schallimmissionsprognose der BBB Umwelttechnik angenommenen Werte beruhten deshalb auf einer Umrechnung der vorhandenen Werte auf die geplante Nabenhöhe. Aus dem Gutachten Kurz und Fischer geht nicht hervor, dass im Hinblick auf diesen Sachverhalt zwingend ein höherer Sicherheitszuschlag angesetzt werden müsste. Ein solcher Einwand wird auch in der Stellungnahme des Büros vom 6.11.2015 nicht erhoben. Davon abgesehen kommt das Gutachten Kurz und Fischer bezogen auf das Wohnhaus des Antragstellers (Immissionsort K) unter Zugrundelegung eines Sicherheitszuschlags von insgesamt 4,6 db(A) für die Zusatzbelastung und unter Berücksichtigung der Vorbelastung zu einer - unter den genannten Immissionsgrenzwerten der TA Lärm liegenden - Gesamtbelastung von 43 dB(A). Ob statt eines Sicherheitszuschlags von insgesamt 2,5 dB(A) ein Zuschlag von 4,6 db(A) hätte gewählt werden müssen, kann daher letztlich dahin stehen.
64 
(2) Die Schallimmissionsprognose der BBB Umwelttechnik kann auch nicht deshalb als mangelhaft angesehen werden, weil die Schallausbreitungsberechnung - in Übereinstimmung mit Anhang A.2.3.4 der TA Lärm - auf der Grundlage der DIN ISO 9613-2 vorgenommen wurde.
65 
Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die mit dieser Vorschrift vorgenommene normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung besteht nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145; Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209).
66 
Die Regelungen der TA Lärm entfalten allerdings nur insoweit eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung, als sie nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.3.1996 - 7 B 164.95 - UPR 1996, 306 zur TA Luft). Was die in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgeschriebene Durchführung der Schallausbreitungsberechnung „entsprechend DIN ISO 9613-2“ betrifft, kann eine solche Feststellung nicht getroffen werden. Die in der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Büros Kurz und Fischer vom 6.11.2015 aufgestellte Behauptung, dass die DIN ISO 9613-2 nicht für hochliegende Quellen, sondern nur für Quellen mit einer Höhe von weniger als 30 m validiert sei, ist dafür nicht genügend, zumal auch das Büro Kurz und Fischer in seiner ersten Stellungnahme vom 12.11.2014 noch ohne weiteres von der Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 für die Schallausbreitungsberechnung ausgegangen ist. Das Gleiche gilt, soweit es in der Stellungnahme heißt, dass die im Mai 2013 erschienene Richtlinie des britischen Institute of Acoustics (A good practice to the application of the ETSU-R-97 for the assessment and rating of wind turbine noise) eher den Anschein habe, dem Stand der Technik zu entsprechen.
67 
(3) Der Einwand des Antragstellers, dass für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm auf die Gesamtbelastung durch alle Anlagen abzustellen sei, für die die TA Lärm gelte, vermag die Richtigkeit der Schallimmissionsprognose der BBB Umwelttechnik ebenfalls nicht zu erschüttern.
68 
Wie auch der Antragsteller einräumt, wurden bei der Prognose die bereits vorhandenen bzw. genehmigten vier Windenergieanlagen als Zusatzbelastung berücksichtigt. Eine weitere Vorbelastung ergibt sich jedoch nach seiner Ansicht aus einer am 19.1.2012 genehmigten Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Schweinen und Ferkeln, die sich von seinem Grundstück nur ca. 320 m entfernt befinde. Über die von dieser Anlage auf sein Grundstück ausgehenden Immissionen macht der Antragsteller keine näheren Angaben. Der Einwand ist daher in dieser allgemeinen Form ohne die erforderliche Substanz. Was die Gesamtbelastung des Grundstücks des Antragstellers betrifft, kann auch der von ihm selbst vorgelegten Stellungnahme des Büros Kurz und Fischer vom 12.11.2014 nichts dafür entnommen werden, dass außer den bereits vorhandenen bzw. genehmigten vier Windenergieanlagen weitere Anlagen in die Betrachtung hätten einbezogen werden müssen. Auf Seite 11 der Stellungnahme wird zwar an dem Gutachten der BBB Umwelttechnik allgemein bemängelt, dass noch weitere vorhandene oder genehmigte Anlagen als Vorbelastung hätten berücksichtigt werden müssen. So seien bspw. die Immissionsorte B und C den Immissionen einer Biogasanlage und die Immissionsorte F und G den Immissionen von Schweinestallungen ausgesetzt, deren Belüftungsanlagen auch nachts betrieben würden. Das Grundstück des Antragstellers (Immissionsort K) wird dabei jedoch nicht genannt. Als Quellen einer Geräuschvorbelastung dieses Grundstücks werden vielmehr in der Anlage 2 der Stellungnahme nur die bereits vorhandenen bzw. genehmigten Windkraftanlagen sowie „geplante gewerbliche Flächen (vgl. FNP)“ aufgeführt.
69 
Im Übrigen dürfen die von dem genannten Schweinestall ausgehenden Geräuschimmissionen nach der für ihn erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 19.1.2012 in Misch- und Dorfgebieten die Immissionsrichtwerte von tagsüber 54 dB(A) und nachts 39 dB(A) nicht überschreiten. Diese Werte liegen um 6 db(A) unter den für Misch- und Dorfgebieten geltenden Immissionsrichtwerten. Die Bestimmung der Vorbelastung kann in einem solchen Fall nach Nr. 3.21. letzter Satz des Anhangs der TA Lärm entfallen.
70 
(4) Zu dem weiteren Einwand des Antragstellers, dass die vier als Zusatzbelastung berücksichtigten Windenergieanlagen lediglich prognostisch berücksichtigt worden seien, obwohl eine Messung der Immissionen an den ausgewählten Immissionsorten möglich gewesen wäre, heißt es im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.3.2015, dass der Gutachter die für die jeweiligen Anlagen immissionsschutzrechtlich genehmigten Werte angesetzt habe. Das sei nicht zu beanstanden; denn ein höherer Schallleistungspegel dürfe von den betreffenden Windenergieanlagen nicht emittiert werden. Der Senat hält dies für überzeugend.
71 
(5) Die vom Antragsteller behaupteten Beeinträchtigungen durch sogenannten tieffrequenten Schall oder Infraschall können nach Ansicht des Verwaltungsgerichts angesichts der zwischen 1.029 m und 2.568 m betragenden Entfernung zwischen seinem Grundstück und den geplanten Windkraftanlagen ausgeschlossen werden. Auch dagegen bestehen aus der Sicht des Senats keine Bedenken.
72 
Unbestritten ist, dass Windkraftanlagen auch tieffrequente Geräusche verursachen können. Nach Nr. 5.6.1.1 des Windenergie-Erlasses Baden-Württemberg ist jedoch durch Messungen an verschiedenen Anlagentypen nachgewiesen, dass tieffrequenter Schall durch Windkraftanlagen in den für den Schutz vor Lärm im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt. Im Windenergie-Handbuch (Agatz, Windenergie-Handbuch, 11. Ausgabe 2014, S. 79 f.) heißt es zu dem gleichen Thema, Messungen verschiedener Landesumweltämter sowie von anerkannten Messinstituten hätten vielfach belegt, dass von Windkraftanlagen zwar Infraschall ausgehen könne, dieser jedoch deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liege, wobei meist sogar eine Unterschreitung um 10 dB(A) gegeben sei. Oft liege der Infraschallpegel auch unterhalb des Infraschallpegels des Umgebungsgeräusches, in manchen Situationen habe sogar zwischen den Messwerten bei an- und ausgeschalteter Windkraftanlage kein Unterschied festgestellt werden können. Ein umfangreiches aktuelles Messprojekt der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg habe dies nochmals bestätigt. Nach dem dieses Projekt betreffenden Zwischenbericht der LUBW (Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Dezember 2014) lagen die im Nahbereich von Windkraftanlagen (Abstände zwischen 150 und 300 m) gemessenen Infraschallpegel alle deutlich unterhalb der menschlichen Hör- oder Wahrnehmungsschwelle. In Entfernungen von 700 m sei bei den Messungen zu beobachten gewesen, dass sich beim Einschalten der Anlage der gemessene Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht habe.
73 
Erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen des Antragstellers durch von den genehmigten Windkraftanlagen ausgehenden Infraschall können danach in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ausgeschlossen werden. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antragsteller behauptet zwar, dass sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse dahingehend verdichtet hätten, dass von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen sei. Entsprechende Untersuchungen werden jedoch weder vorgelegt noch inhaltlich näher beschrieben.
74 
(5) Soweit der Antragsteller schließlich beanstandet, dass keine im Interesse des Rücksichtnahmegebots gebotene Geräuschkontingentierung vorgenommen worden sei, so dass ggf. vorhandene Betriebe in ihrer Entwicklung beschränkt würden, da sie weitere, mit der Verursachung neuer Lärmquellen verbundene Erweiterungsinvestitionen nicht durchführen könnten, ist ein Bezug zu den subjektiven Rechten des Antragstellers nicht zu erkennen. Eine Geräuschkontigentierung, wie sie dem Antragsteller vorschwebt, ist im Übrigen auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der den gesetzlichen Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen konkretisierenden TA Lärm nicht möglich. Für das Grundstück des Antragstellers wurde davon abgesehen eine Gesamtbelastung von 41 dB(A) ermittelt, die um 4 dB(A) unter dem für Dorf- und Mischgebiete zulässigen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) liegt. Mit den geplanten Windkraftanlagen wird somit jedenfalls bezogen auf das Grundstück des Antragstellers das Kontingent der zulässigen Emissionen keineswegs ausgeschöpft.
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Prozessrisiko auf sich genommen haben.
76 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
77 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens anordnen. Bei dieser Entscheidung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wesentliche Bedeutung zu. Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere wie hier bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung, stehen sich die Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen bauaufsichtlichen Genehmigungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dem Genehmigungsempfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die Frage der sofortigen Verwirklichung des Genehmigungstatbestandes geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Festschreibung des status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Baugenehmigungsbescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2015 - 10 S 1773/15 - BauR 2016, 252). Bestehen im Fall einer Nachbarklage oder eines Nachbarwiderspruchs ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des zugelassenen Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften, wird dem Antrag regelmäßig stattzugeben sein. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Interessenabwägung vorzunehmen und die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn zu befürchten ist, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens vollendete Tatsachen geschaffen werden, die später nicht mehr rückgängig zu machen sind.
Bei der vorliegend vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage begegnet die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keinen durchgreifenden, eine überwiegende Aufhebungswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren begründenden rechtlichen Bedenken (1.). Vor diesem Hintergrund sowie der im Widerspruchsverfahren zu erwartenden weiteren Überprüfung der tatsächlichen Situation geht die Kammer davon aus, dass die gebotene Interessenabwägung zugunsten des von dem Antragsgegner wahrgenommenen Vollziehungsinteresses der Beigeladenen an der Baugenehmigung ausfällt (2.).
1. Bei summarischer Sachverhaltsprüfung erweist sich die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 02.05.2016 zur Errichtung einer Betriebsleiterwohnung nebst Nebengebäude auf dem neu gebildeten Grundstück Flst.Nr. .../... der Gemarkung B.-B. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist zu berücksichtigen, dass in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht stattfindet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Genehmigung allein darauf hin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343; und vom 05.10.1990 - 7 C 55.89 - BVerwGE 85, 368). Hiervon ausgehend bleibt der Antragsteller mit seinen Einwendungen gegen die Baugenehmigung aller Voraussicht nach ohne Erfolg. Der Antragsteller kann sich weder auf einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Gebietserhaltungsanspruch (1.1.) noch auf eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme (1.2) mit Erfolg berufen.
1.1. Dem Antragsteller steht kein - auch für ein faktisches Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB grundsätzlich geltender - Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart zu. Zwar kommt der Art eines Baugebiets, das nach § 34 Abs. 2 BauGB aufgrund der näheren Umgebung tatsächlich in jeder Hinsicht einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht, ebenso wie der Festsetzung eines Baugebiets durch Bebauungsplan, grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zu und der Eigentümer eines im Baugebiet gelegenen Grundstücks hat als Nachbar einen - von tatsächlichen Beeinträchtigungen unabhängigen - Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart (sog. Gebietserhaltungsanspruch, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22.12.2011 - 4 B 32.11 - BBB 2012, Nr. 4, 60). Der Abwehranspruch eines Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 - 4 B 60.07 - NVwZ 2008, 786; Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155). Vorliegend entspricht die Eigenart der näheren Umgebung zwar einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete (1.1.1), indes wahrt das von den Beigeladenen geplante Vorhaben die Eigenart dieses Gebietes (1.1.2).
1.1.1 Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass die Eigenart der maßgeblichen Umgebung einem faktischen Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO entspricht. Die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB setzt voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht. Die Frage, wie weit die nähere Umgebung abzugrenzen und wie ihre Eigenart zu bestimmen ist, beantwortet sich in gleicher Weise wie bei § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2015 - 3 S 2420/14 - BauR 2015, 1541). Zur Beurteilung, wie weit die nähere Umgebung reicht, ist maßgebend darauf abzustellen, wie weit sich - erstens - die Ausführung des Vorhabens der Beigeladenen auf sie auswirken kann und - zweitens - wie weit die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt oder doch beeinflusst (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9/77 - BVerwGE 55, 369). Welcher räumliche Bereich im Rahmen dieser wechselseitigen Prägung die „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB umfasst, lässt sich deshalb nicht schematisch, sondern nur nach der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation bestimmen, in die das Vorhaben eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 28.08.2003 - 4 B 74.03 - juris). Demnach ist die maßgebliche nähere Umgebung nicht auf die in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Bebauung beschränkt, sondern bezieht auch die Bebauung in der weiteren Umgebung des Baugrundstücks ein, soweit diese noch prägend auf das Grundstück einwirkt (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34).
Gemessen daran umfasst nach den von den Beteiligten vorgelegten Lichtbildern die nähere Umgebung des Baugrundstücks jedenfalls die im Bereich der U. Straße vorhandene Bebauung. Diese Bebauung ist - wie der Antragsteller zu Recht darlegt - zum einen in erheblichem Maße von Wohnnutzung geprägt; daneben ist aber auch eine gewerbliche und vor allem auch eine landwirtschaftliche Bebauung anzutreffen. Denn mitprägend für die nähere Umgebung ist auch die auf dem Grundstück des Antragstellers ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung. So betreibt der Antragsteller nicht nur im Haupterwerb eine Landwirtschaft mit umfangreicher Schweinehaltung, sondern auch eine Biogasanlage. Dieser landwirtschaftlichen Nutzung kommt in besonderem Maße prägende Wirkung für die Umgebung zu, da sie mit nicht unerheblichen Immissionen verbunden ist. Keiner abschließenden Klärung bedarf bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein gebotenen summarischen Sachverhaltsprüfung, wie weit die prägende Umgebung hier im Einzelnen reicht. Jedenfalls spricht die von dem Antragsgegner vorgelegte Luftbildaufnahme dafür, dass westlich der U. Straße noch mehrere landwirtschaftliche Gebäude, vor allem Stadel und Schuppen, vorzufinden sind. Dahingestellt kann bleiben, in welchem Umfang auf diesen Grundstücken noch aktiv Landwirtschaft betrieben und ob insbesondere noch Nutzviehhaltung ausgeübt wird. Denn aufgrund der Größe und der Umweltauswirkungen des Betriebs des Antragstellers kann dieser nicht als Ausreißer eingestuft werden.
Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass die so abgegrenzte nähere Umgebung der Eigenart eines Dorfgebiets im Sinne von § 5 Abs. 1 BauNVO entspricht. Nach dieser Bestimmung dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie von der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) brauchen im Dorfgebiet die Hauptnutzungen (Land- und Forstwirtschaft, Wohnen und Gewerbe mit Handwerk) weder im gleichen noch im annähernd gleichen Verhältnis zueinander vorhanden sein. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet hängt deshalb grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab (BVerwG, Urteil vom 23.04.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.10.2013 - 5 S 1273/12 - juris). Dies gilt umso mehr, als ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgrund seines regelmäßig größeren Bauvolumens und der von ihm ausgehenden Immissionen jedenfalls typischerweise nicht nur den Charakter der unmittelbaren Nachbarschaft, sondern auch der in größerer Entfernung liegenden Grundstücke prägt, sodass ihm ein besonderes Gewicht zukommt. Ein Dorfgebiet dürfte deshalb diese Eigenschaft so lange nicht verlieren, als dort noch (eine) Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes vorhanden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2016 - 3 S 2225/15 - BauR 2016, 1148).
Ausgehend hiervon führt bereits der Betrieb des Antragstellers zu der Einstufung der maßgeblichen Umgebung als Dorfgebiet. Fehl geht nach dem oben Ausgeführten die Meinung des Antragstellers, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche der eines Allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO). In einem solchen wäre der umfangreiche landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers und insbesondere die Biogasanlage nicht zulässig. Gleiches gilt für die in der näheren Umgebung wohl sonst noch vorhandene gewerbliche Nutzung, wie etwa einen Schreinereibetrieb, der mit nicht unerheblichen Umwelteinwirkungen verbunden ist. Dieser Annahme steht auch der südlich an das Dorfgebiet angrenzende Bebauungsplan „A. U. W.“ nicht entgegen, der in direkter Angrenzung an das Flurstück ... ein Mischgebiet festsetzt. Denn die Festsetzung eines Mischgebiets dürfte gerade im Hinblick auf das angrenzende faktische Dorfgebiet erfolgt sein. Der Plangeber hat mit der Festsetzung eines Mischgebiets ersichtlich eine Pufferwirkung beabsichtigt, um die weiter entfernte Wohnbebauung vor den Umweltauswirkungen des Dorfgebiets und dabei insbesondere vor den aus dem Betrieb des Antragstellers resultierenden Immissionen zu schützen.
10 
1.1.2 Ausgehend von der obigen Einstufung der Gebietsart ist das Vorhaben der Beigeladenen in einem Dorfgebiet ohne weiteres allgemein zulässig. Dies würde selbst dann gelten, wenn es sich bei dem von den Beigeladenen geplanten Wohnhaus um ein allgemeines Wohnvorhaben handelte. Zutreffend weist der Antragsgegner jedoch darauf hin, dass durch die eingetragene Baulast eine Nutzung als Betriebsleiterwohnung dauerhaft sichergestellt wird. Die Kammer vermag die Sorge des Antragstellers, eine Zweckentfremdung der Betriebsleiterwohnung drohe, nicht zu teilen.
11 
1.2 Jedenfalls bei summarischer Sachverhaltsprüfung ist das Vorhaben der Beigeladenen auch keinen von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers ausgehenden unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit das in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot.
12 
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gebotenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig oder nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen ein Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516).
13 
Nach welchen Maßstäben eine derartige Rücksichtslosigkeit anzunehmen ist, beurteilt sich, sofern Immissionen als Beeinträchtigungen in Rede stehen, nach den Regelungen des Immissionsschutzrechts. Eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, erweist sich auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht als rücksichtslos. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zugunsten der Nachbarn abverlangt, als es das Bundes-Immissionsschutzgesetz gebietet. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit für Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtsnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BRS 40 Nr. 206; und vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 - BRS 60 Nr. 83). Gemäß § 22 Abs. 1 BImSchG sind - nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz - nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (vgl. § 3 Abs. 5 BImSchG) unter anderem so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche, nach dem Stand der Technik vermeidbare Umwelteinwirkungen verhindert oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bauplanungsrechtlichen Prägung der Situation und nach der tatsächlichen oder planerischen Vorbelastung bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 - BRS 54 Nr. 188).
14 
Gemessen hieran ist das Vorhaben der Beigeladenen nicht deshalb rücksichtslos, weil der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers in Folge der hinzutretenden Wohnnutzung aus Gründen des Immissionsschutzes befürchten müsste, mit zusätzlichen Anforderungen an seine Betriebsführung überzogen zu werden. Zwar kann eine derartige Befürchtung grundsätzlich rechtlich schutzwürdig sein (BVerwG, Beschluss vom 25.11.1985 - 4 B 202.85 - BRS 44 Nr. 176). Bei summarischer Sachverhaltsprüfung sind derartige Betriebseinschränkungen auf immissionsschutzrechtlicher oder baurechtlicher Grundlage zu Lasten des Betriebs des Antragstellers nicht zu besorgen. Denn die Beigeladenen sind bei der konkreten Gebietssituation und der im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme gebotenen Abwägung verpflichtet, bei der Ihnen genehmigten Wohnnutzung die von dem landwirtschaftlichen Anwesen des Antragstellers ausgehenden Immissionen zu dulden (1.2.1). Des Weiteren drohen dem Antragsteller unabhängig hiervon aufgrund der in der näheren Umgebung bereits vorhandener Wohnbebauung keine verschärften immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (1.2.2).
15 
1.2.1 Bei summarischer Sachverhaltsprüfung sind den Beigeladenen die von dem Betrieb des Antragstellers ausgehenden Immissionen zumutbar.
16 
Bewertungsmaßstab für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Das Immissionsschutzrecht gibt dafür allerdings keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Denn die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Luftverunreinigungen (§ 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG („ähnliche Umwelteinwirkungen“) können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfe herangezogen werden. Hierzu zählt auch die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29.02.2008 mit Ergänzung vom 10.09.2008. Die GIRL gilt zwar unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann aber für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) und in der Bauleitplanung sinngemäß angewendet werden (vgl. zur GIRL als zwar rechtlich unverbindliche, aber zulässige Orientierungshilfe für die Beurteilung von Geruchsimmissionen, BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 4 C 12.10 - BVerwGE 141, 293; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - DÖV 2015, 627).
17 
Nach der GIRL sind Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde ein Messzeitintervall dann gezählt wird, wenn in mindestens zehn Prozent der Zeit Geruchsstoffimmissionen nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar werden. Das sind im Fall der Berechnung sechs Minuten über der Wahrnehmungsschwelle liegender Geruchszeitanteile innerhalb einer Stunde. Die Ermittlung der zu erwartenden Zusatzbelastung erfolgt durch eine Geruchausbreitungsberechnung regelmäßig mit dem in Anhang 3 der TA Luft beschriebenen Ausbreitungsmodell und der speziellen Anpassung für Gerüche (vgl. Nr. 1 Abs. 10 und Nr. 4.5 GIRL).
18 
Gemessen an diesem - nach dem oben Gesagten rechtlich nicht verbindlichen - Beurteilungsmaßstab sind die von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers ausgehenden Geruchsimmissionen für die Beigeladenen zumutbar. Die Genehmigungsbehörde ist unter Zugrundelegung einer von fachtechnischen Bediensteten des Landwirtschaftsamts erstellten, bei summarischer Sachverhaltsprüfung nicht zu beanstandenden Plausibilitätsbetrachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass an dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen eine Überschreitung der maßgeblichen Geruchsstunden von 15 Prozent, nicht aber von 20 Prozent zu erwarten ist. Im Ausgangspunkt zutreffend weist der Antragsteller freilich darauf hin, dass der in Nr. 3.1 GIRL festgelegte Immissionsrichtwert von 0,15 für Dorfgebiete nach den von der Genehmigungsbehörde zugrunde gelegten fachtechnischen Erkenntnissen des Landwirtschaftsamts nicht eingehalten wird. Die Kammer zieht daraus jedoch nicht in den von dem Antragsteller vorgeschlagenen Schluss, die Geruchsimmissionen seien wegen Überschreitung der in der GIRL festgelegten Richtwerte für die Beigeladenen unzumutbar. In einem (faktischen) Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können auch Gerüche zumutbar sein, die 15 Prozent der Jahresgeruchsstunden überschreiten. So macht bereits die GIRL selbst deutlich, dass ein Vergleich mit den Immissionswerten nicht immer zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Belästigung ausreicht. Regelmäßiger Bestandteil der Beurteilung ist deshalb im Anschluss an die Bestimmung der Geruchshäufigkeit die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen (vgl. Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL). Für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ist ein Vergleich der nach der GIRL zu ermittelnden Kenngrößen mit den in der genannten Tabelle festgelegten Immissionswerten unter anderem dann nicht ausreichend, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchseinwirkung, der ungewöhnlichen Nutzung in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist (vgl. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a) und b) GIRL). Die Erheblichkeit einer Geruchsbelästigung ist keine absolut festliegende Größe, sie kann im Einzelfall nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstände festgestellt werden (vgl. Nr. 5 Abs. 4 Satz 2 GIRL). Dabei sind - unter Berücksichtigung der eventuell bisherigen Prägung eines Gebiets durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung (Ortsüblichkeit) - als Beurteilungskriterien vor allem der Charakter der Umgebung, insbesondere die in Bebauungsplänen festgelegte Nutzung der Grundstücke sowie landes- oder fachplanerische Ausweisungen und vereinbarte oder angeordnete Nutzungsbeschränkungen zu berücksichtigen (vgl. Nr. 5 Abs. 5 GIRL). Vor diesem Hintergrund sieht die GIRL vor, dass in begründeten Einzelfällen Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und Außenbereich möglich sind, was zu Immissionswerten von bis zu 0,20 (20 Prozent der Jahresgeruchsstunden) am Rand des Dorfgebiets führen kann (Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL).
19 
Der nach der fachtechnischen Einschätzung des Landwirtschaftsamts hier zu erwartende Immissionswert von 0,2 sowie die weiteren Umstände des vorliegenden Einzelfalls führen zu der Beurteilung, dass die Immissionen für die Wohnnutzung der Beigeladenen zumutbar sind und daher der Antragsteller bei einer solchen Belastung nicht mit zusätzlichen Immissionsschutzauflagen rechnen muss. Die Beigeladenen wollen ihr Vorhaben in einem (faktischen) Dorfgebiet verwirklichen. Insoweit bedarf es zunächst der Vergegenwärtigung, dass sich die in § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO genannte Verpflichtung, auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen, darin äußert, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184). Nicht außer Acht gelassen werden kann zudem, dass in einem Dorfgebiet die Wirtschaftsstellen des Betriebes neben den zugehörigen Wohnungen und Wohngebäuden zulässig sind (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Für die hier maßgeblichen örtlichen Gegebenheiten ist insbesondere von Bedeutung, dass die Beigeladenen ihr Vorhaben in einem Bereich realisieren wollen, der durch landwirtschaftliche Nutzung mit beachtlicher Tierhaltung geprägt und durch diese vorbelastet ist. Dass die Beigeladenen bereit sind, die Geruchssituation hinzunehmen, ändert zwar an der Zumutbarkeitsbewertung grundsätzlich nichts. Denn das baurechtliche Rücksichtnahmegebot stellt nicht personenbezogen auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigungen zu einem bestimmten Zeitpunkt ab. Jedoch ist der Umstand von Belang, dass die faktische Vorbelastung eines Grundstücks dazu führen kann und es hier tut, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maße zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1999 - 4 C 6.98 - BRS 62 Nr. 86). Festzuhalten ist mithin, dass die Einzelfallumstände hier maßgeblich von der situationsgeprägten Vorbelastung des Grundstücks der Beigeladenen durch die Nähe zu Wirtschaftsstellen mit Tierhaltung (vor allem durch den Schweinemastbetrieb des Antragstellers) bestimmt werden. Hinzu kommt, dass es die Beigeladenen in der Hand haben und dies auch planen, durch die Ausrichtung der besonders geruchsempfindlichen Räumlichkeiten bzw. des Außenwohnbereichs ihres Betriebsleiterwohnhauses in gewissem Umfang architektonische Selbsthilfe zu üben. Vor diesem Hintergrund ist ihnen eine Geruchsbelastung in Höhe des prognostizierten Immissionswertes von 0,2 im Einzelfall durchaus zuzumuten.
20 
An dieser Betrachtung ändert der von dem Antragsteller geltend gemachte Umstand nichts, die Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen gefährde die zukünftige Entwicklung seines landwirtschaftlichen Betriebes. Maßstab für die Beurteilung, was dem Betroffenen an Rücksichtnahme zuzumuten ist, ist lediglich die tatsächlich ausgeübte Nutzung; nur sie eignet sich als Maßstab für die Zulässigkeit neuer Vorhaben. Künftige Entwicklungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben. Landwirtschaftliche Betriebe nehmen insofern keine Sonderstellung ein. Auch bei ihnen verbietet es sich, die bloße Möglichkeit künftiger Betriebserweiterungen oder -umstellungen bereits vollzogenen Änderungen gleichzustellen. Andernfalls würde die Anwendung des § 34 BauGB mit Unsicherheiten belastet, die der Gesetzgeber mit der tatbestandlichen Anknüpfung an das tatsächlich Vorhandene ausschließen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - a.a.O.). Etwas anderes folgt in einem (faktischen) Dorfgebiet insbesondere auch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Hiernach ist dort auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen. Der Vorrang, den die landwirtschaftliche Nutzung beansprucht, äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftlichen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten. Dagegen besteht er nicht darin, die landwirtschaftliche Nutzung im Verhältnis zu den übrigen in einem Dorfgebiet zulässigen Nutzungsarten in der Weise zu begünstigen, dass sich das Maß der Rücksichtnahme ihr gegenüber nicht an den gegenwärtigen, sondern bereits an potenziellen zukünftigen Nutzungsverhältnissen orientieren müsste (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 - BauR 2008, 71).
21 
1.2.2 Unabhängig hiervon sind Einschränkungen des Betriebs des Antragstellers auf immissionsschutzrechtlicher oder baurechtlicher Grundlage auch deshalb nicht zu gegenwärtigen, weil durch das den Beigeladenen genehmigte Vorhaben keine zusätzlichen Anforderungen begründet werden. Denn auf dem Grundstück Flst.Nr. ... steht bereits ein Wohnhaus, das in geringerer Entfernung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers gelegen ist. Bei der Errichtung einer Wohneinheit in einem Abstand, in dem bereits Wohnbebauung vorhanden ist, verschlechtert sich die Lage eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht, da es bei der Frage, welche Immissionen zulässig sind, nicht auf die Zahl der Wohneinheiten ankommen kann (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 01.08.2013 - W 5 K 12.278 - juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die neu hinzukommende Wohnbebauung in der gleichen Richtung wie der bereits vorhandene Bestand liegt.
22 
2. Nach alldem spricht die obige rechtliche Beurteilung dafür, dem von dem Antragsgegner wahrgenommenen Vollzugsinteresse der Beigeladenen an der Ausnutzung der ihnen erteilten Baugenehmigung den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers einzuräumen. Im Rahmen der zu treffenden Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Errichtung eines weiteren Wohnbauvorhabens und etwa zu befürchtenden immissionsschutzrechtlichen Auflagen verschont zu bleiben, und dem Interesse der Beigeladenen, ihr Bauvorhaben alsbald zu verwirklichen und ihr Betriebsleiterwohnhaus zu errichten, überwiegt das Interesse der Beigeladenen. Für diese Interessenabwägung streitet bereits die gesetzliche Wertung des § 212 a BauGB. Im Übrigen würde eine stattgebende Entscheidung dazu führen, dass die Beigeladenen mit der Verwirklichung ihres Wohnbauvorhabens für die erhebliche Zeit eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens - möglicherweise über mehrere Instanzen - verhindert werden. Auf der anderen Seite ist nach dem oben Gesagten nicht zu befürchten, dass der Antragsteller tatsächlich mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen zum Schutz des Anwesens der Beigeladenen überzogen wird. Diese müssen sich jedenfalls die hier vorgenommene Interessenabwägung entgegenhalten lassen, sollten sie später immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegenüber dem Antragsteller begehren.
23 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 und § 162 Abs. 3 VwGO.
24 
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. in Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1).

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf. 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine vom Landratsamt ... (im Folgenden Landratsamt) dem Beigeladenen mit Bescheid vom ... August 2015 erteilte Baugenehmigung.

Der Beigeladene beantragte mit Bauantrag vom 2. Mai 2015, bei der Gemeinde ... eingegangen am 6. Mai 2015 sowie beim Landratsamt eingegangen am 26. Mai 2015, die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Reitplatzes auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., ... Straße 3 in ..., Gemeindeteil ... Der mit dem Bauantrag eingereichten Baubeschreibung lässt sich entnehmen, dass der Reitplatz mit Zaun eine Grundfläche von ca. 800 m² haben soll. Den Bauvorlagen lässt sich entnehmen, dass der Reitplatz im Süden des oben bezeichneten Grundstücks situiert sein und 40 m lang sowie 20 m breit sein soll, wobei die lange Seite in West-Ost-Richtung verläuft. Laut der Baubeschreibung soll der Fußbodenaufbau des Reitplatzes auf einem Lehmboden mit Drainagen errichtet werden. Darüber komme eine ca. 25 cm dicke Schotterschicht, die mit einem Fließ unterlegt werde. Über die Schotterschicht sollen ca. 4 cm Splitt verlegt werden. Darauf wiederum werde die eigentliche Bodenplatte, eine aus Kunststoff bestehende dauerelastische Bodenplatte „EquiTerr“ aufgebracht. Diese wiederum werde mit einer Tretschicht aus Sand verfüllt.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des nördlich an das Vorhabensgrundstück angrenzenden Grundstücks FlNr. 15/2 der Gemarkung ..., ... Straße 17 in ... Dieses Grundstück liegt, anders als das Baugrundstück, im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Ortskern ...“ der Gemeinde ..., der u. a. für das Grundstück der Antragstellerin hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Dorfgebiet festsetzt. Auf dem Grundstück der Antragstellerin ist, wie aus den Behördenakten hervorgeht, wohl ein Einfamilienhaus errichtet.

Die Gemeinde ... erteilte mit Beschluss ihres Gemeinderats vom ... Mai 2015 das gemeindliche Einvernehmen unter der Voraussetzung, dass das Vorhaben landwirtschaftlich privilegiert ist.

Das Landratsamt holte im Verlauf des Baugenehmigungsverfahrens u. a. Stellungnahmen seines Sachbereichs 41.2 Technischer Umweltschutz sowie des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... ein.

Das Sachgebiet Technischer Umweltschutz nahm mit Kurzmitteilung vom 10. Juli 2015 zu dem Vorhaben Stellung. Dort wird ausgeführt, dass der geplante Reitplatz in einem Bereich ohne Bebauungsplan liege, wogegen die vorhandene Bebauung im Norden und Osten im Bebauungsplan „Ortskern ...“ als Dorfgebiet festgesetzt sei. Der Reitplatz selbst und die umgebenden Flächen befänden sich im Außenbereich. Von einem Reitplatz würden keine besonderen luftverunreinigenden Immissionen (Stäube, Gerüche) oder Lärm ausgehen. Eine Flutlichtanlage sei nicht beantragt. Der Reitplatzbetrieb sei jedoch auf die Tagzeit zu begrenzen, weswegen gebeten werde, eine entsprechende Auflage in den Genehmigungsbescheid zu übernehmen.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... nahm mit Schreiben vom 4. August 2015 Stellung. Der Bauherr bewirtschafte seinen 23,6 ha großen Grünlandbetrieb im Nebenerwerb. Von der landwirtschaftlichen Fläche befänden sich 11 ha in seinem Eigentum. Die frühere Milchviehhaltung sei zwischenzeitlich aufgegeben. Dafür würden im Winterhalbjahr vom Oktober bis Mai ca. zehn Aufzuchtrinder eines Milchviehbetriebs aus ... gehalten. Neben der Rinderhaltung werde schon seit Jahren eine Pferdezucht der Rasse ... betrieben. Derzeit seien 18 Zucht- und Nachzuchttiere vor Ort, davon sechs aktive Zucht-stuten mit zwei Fohlen. In geringem Umfang würden auch Jungpferde in Pension gehalten. Der Pferdeverkauf erfolge über Aufzucht und Ausbildung der Nachzucht, so dass man von drei bis vier Verkaufspferden pro Jahr ausgehen könne. Die Ausbildung der jungen Pferde würde von der 30jährigen Tochter des Bauherrn durchgeführt, die gelernte Pferdewirtin sei. In etwa fünf Jahren solle der Hof an die Tochter übergeben werden (der Bauherr ist 59 Jahre alt), die diesen ebenfalls im Nebenerwerb weiterführen wolle. Die Ausbildung der jungen Pferde erfolge derzeit auf einem provisorischen Rasenreitplatz. Da die Tochter und Hofnachfolgerin künftig die Ausbildung professioneller und witterungsunabhängiger gestalten wolle, solle hierfür ein Allwetterplatz an der Stelle des jetzigen Rasenreitplatzes errichtet werden. Es handle sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB. Die berufliche Qualifikation für die Pferdehaltung sei bei der Hofnachfolgerin, die sich bereits jetzt im Wesentlichen um die Pferdehaltung kümmere, gegeben. Die beantragte Baumaßnahme, ein Reitplatz 20 x 40 m, diene der Entwicklung des landwirtschaftlichen Pferdehaltungsbetriebs und sei ökonomisch sinnvoll, weswegen die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllt seien.

Mit Bescheid des Landratsamtes vom ... August 2015 wurde die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung des Reitplatzes erteilt. Als Auflage ist u. a. verfügt, dass der Reitplatz nur während der Tagzeit (6.00 bis 22.00 Uhr) genutzt werden darf. Auf die Bescheidsbegründung wird Bezug genommen.

Der Bescheid wurde der Antragstellerin gegen Postzustellungsurkunde am 3. September 2015 zugestellt.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 8. September 2015, beim Verwaltungsgericht eingegangen am selben Tag per Telefax, erhob die Antragstellerin Klage gegen die mit Bescheid vom ... August 2015 erteilte Baugenehmigung und beantragte mit weiterem Schreiben vom selben Tag,

die Vollziehung der Baugenehmigung vom ... August 2015, die dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilt wurde, auszusetzen und

den Baubeginn des genehmigten Vorhabens auf dem Grundstück mit der FlNr. ... der Gemarkung ... zu untersagen.

Zur Begründung des Eilantrags wurde auf die zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht vorliegende Klagebegründung verwiesen.

Mit Beschluss des Gerichts vom 16. September 2015 wurde der Bauherr zum Verfahren beigeladen.

Mit Schreiben der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 30. September 2015 wurde der angegriffene Bescheid vorgelegt.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 legte das Landratsamt die Behördenakten vor und beantragte Klageabweisung sowie

Zurückweisung des Antrags auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die erteilte Baugenehmigung rechtmäßig sei, insbesondere verletze sie keine drittschützenden Rechte der Antragstellerin. Der Reitplatz liege im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Aufgrund der Stellungnahme des AELF ... vom 4. August 2015 habe das Landratsamt eine Privilegierung angenommen. Nach der Stellungnahme des Sachbereichs Technischer Umweltschutz vom 10. Juli 2015 würden von dem Reitplatz keine luftverunreinigenden Immissionen oder Lärm ausgehen. Dennoch sei der Bescheid mit der Auflage versehen worden, den Reitplatz nur zu Tagzeiten zu benutzen. Das Wohngrundstück der Antragstellerin liege im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der hierfür ein Dorfgebiet festsetze. In dieser Lage seien im Dorfgebiet ortsübliche Immissionen hinzunehmen. Da das Grundstück der Antragstellerin an der Grenze zum Außenbereich liege, wäre auf der angrenzenden Fläche insbesondere die dauerhafte Beweidung durch eine Vielzahl von Nutztieren und die damit verbundenen Immissionen hinzunehmen. Die durch die Reitplatznutzung verursachten Beeinträchtigungen blieben weit hinter den Immissionen durch eine Beweidung zurück. Da die Nutzung typischerweise durch ein oder wenige Tiere geschehe, die Nutzung auf die Tagzeiten beschränkt sei und die Nutzung auf der südlichen Seite des Baugrundstücks ausgeübt werde und nicht direkt an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin, beeinträchtige der Reitplatz die nachbarlichen Belange weniger als eine ohnehin zulässige Nutzung der Außenbereichsfläche durch Beweidung.

Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts legte das Landratsamt mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 den Bebauungsplan „Ortskern ...“ der Gemeinde ... vor.

Mit Schreiben der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 29. Oktober 2015 wurden Klage und Eilantrag begründet. Im Wesentlichen ist ausgeführt, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei und die Antragstellerin in ihren Rechten verletze. Das Bauvorhaben sei nicht privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Errichtung eines Reitplatzes diene nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen. Der Betrieb des Beigeladenen falle nicht mehr unter den Begriff der Landwirtschaft, da die landwirtschaftlich genutzte Fläche zum überwiegenden Teil gepachtet sei. Aus der Stellungnahme des AELF gehe hervor, dass von den 23,6 ha Grünfläche lediglich 11 ha im Eigentum des Beigeladenen stünden. Die Ausbildung der Pferde auf dem Reitplatz diene nicht dem Betrieb als solchem. Er würde von der Tochter des Beigeladenen in eigener Verantwortung ausgeübt; darüber hinaus diene die Ausbildung der Pferde nicht unmittelbar der Pferdezucht. Durch die nicht vorliegende Privilegierung des Vorhabens würde die Antragstellerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Darüber hinaus stünde dem Vorhaben auch der öffentliche Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB entgegen, da durch die Nutzung des Bauvorhabens schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme des Sachgebiets Technischer Umweltschutz vom 17. Juli 2015 würden durch das Vorhaben Lärmimmissionen hervorgerufen. Das Grundstück werde schon seit längerer Zeit als Reitplatz genutzt. Die Antragstellerin wisse deshalb, dass durch diese Nutzung erhebliche Immissionen entstünden. Die Antragstellerin sei in der Vergangenheit insbesondere durch die lauten Zurufe der Personen, welche die Tiere ausbildeten, gestört worden. Der Reitplatz beeinträchtige nachbarliche Belange bezüglich der Lärmimmissionen wesentlich mehr als eine bloße Beweidung. Von letzterer würden wesentlich geringere Lärmimmissionen ausgehen. Eine Beweidung sei außerdem in der Regel nur auf die Sommerzeit beschränkt. Da nun ein befestigter Reitplatz genehmigt worden sei, werde die Nutzung des Nachbargrundstücks in erheblichem Ausmaß zunehmen. Diese sei nicht mehr wetterabhängig. Eine genehmigte Nutzung von 6.00 bis 22.00 Uhr an allen Tagen der Woche und zu jeder Jahreszeit sei für die Antragstellerin unzumutbar. Die entsprechende Auflage reiche nicht aus, um die nachbarlichen Belange der Antragstellerin angemessen zu schützen. Die Nutzung des Reitplatzes werde auch an Sonntagen genehmigt. Dies verstoße gegen das Verbot des Art. 2 Abs. 1 des Feiertagsgesetzes. Hiernach seien öffentlich bemerkbare Arbeiten an Sonn- und Feiertagen verboten. Der Reitplatz solle der Ausbildung der Zuchtpferde des Beigeladenen dienen. Diese Arbeit wäre öffentlich bemerkbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen und des Bebauungsplans Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 a, § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus.

Gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 80 a Abs. 1 Nr. 2, § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage eines Dritten gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, der gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt, aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen.

Hierzu hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu dürfen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 a, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH, B. v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 -, BayVBl. 1991, 720). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen nach vorläufiger Betrachtung als voraussichtlich erfolglos, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt.

Die nach den genannten Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zulasten der Antragstellerin aus. Denn nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürfte die streitgegenständliche Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren - die Anfechtungsklage der Antragstellerin - voraussichtlich nicht aufzuheben sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein auf nachbarschützende Rechte berufen kann (vgl. etwa BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 -, juris Rn. 20).

Die angefochtene Baugenehmigung verletzt, soweit sie die Nutzung des Reitplatzes zur Tagzeit genehmigt, voraussichtlich keine Nachbarrechte der Antragstellerin; soweit der Bescheid des Landratsamtes vom ... August 2015 möglicherweise auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage basiert, so kann das bis zur Entscheidung über die Klage im Hauptsacheverfahren vom Antragsgegner noch nachgebessert werden.

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht - zugunsten der Antragstellerin drittschützende Vorschriften aus anderen Bereichen sind nicht ersichtlich - beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens, das die Voraussetzungen einer baulichen Anlage gemäß § 29 Abs. 1 BauGB wegen des mehrschichtigen, fest angelegten Aufbaus des Reitplatzes ohne weiteres erfüllt, nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB), da der Standort des Vorhabens nach Aktenlage außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile von... Ortsteil ... liegt.

Ob die Zulassung auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu Recht erfolgt ist oder ob eine Zulassung nur auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB in Frage kommt, ist für den Rechtsschutz der Antragstellerin unerheblich.

Die Antragstellerin macht insofern zusammengefasst geltend, dass das Vorhaben des Beigeladenen nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient und die Voraussetzungen des § 201 BauGB nicht erfüllt seien. Darauf kommt es jedoch für diesen Rechtsstreit nicht an. Denn § 35 BauGB wirkt nicht per se nachbarschützend, sondern nur über das sogenannte nachbarliche Rücksichtnahmegebot, das als öffentlicher Belang zu berücksichtigen ist und dessen Verletzung vom Nachbarn gerügt werden kann. Die Antragstellerin ist nicht Sachwalter des Interesses der Allgemeinheit an einem gesetzmäßigen Verwaltungsvollzug (statt vieler BayVGH, B. v. 29.05.1995 - 14 CS 95.879 -). Das Rücksichtnahmegebot ist dabei keine allgemeine Härteklausel, die über den Vorschriften des Städtebaurechts steht, sondern ein normgebundenes Instrument der Konfliktbewältigung zur bauplanungsrechtlichen Feinsteuerung im Einzelfall, das in den einzelnen bauplanungsrechtlichen Bereichen unterschiedlich ausgestaltet ist. Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ist als grundsätzlich drittschützend anerkannt die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB; soweit es wie hier um schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 3 Abs. 1 BImSchG geht, ist der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine einfach-gesetzliche Ausprägung des Rücksichtnahmegebots. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB schützt auch im Innenbereich gelegene Nachbargrundstücke (BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 -, juris Rn. 15).

Die Antragstellerin könnte deshalb das Bauvorhaben nur abwehren, wenn es zulasten ihres Wohngrundstücks schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen könnte. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Legaldefinition des § 3 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (BayVGH, B. v. 29.05.1995 - 14 CS 95.879 -). Eine Anlage, die keine stärkeren Immissionen verursacht als jeweils immissionsschutzrechtlich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässig, ist auch im baurechtlichen Sinne nicht rücksichtslos (BVerwG, U. v. 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, juris Rn. 13).

Die mit dem Bauvorhaben des Beigeladenen verbundenen Nachteile überschreiten vorliegend ersichtlich nicht das Maß dessen, was einem Grundstücksnachbarn in der konkreten Situation billigerweise noch zugemutet werden kann. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Antragstellerin liegt wohl nicht vor.

Die ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung ihres Nachbargrundstücks wird durch die bauordnungsrechtliche Abstandsflächenregelung grundsätzlich sichergestellt. Den bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstand zum Grundstück der Antragstellerin hält das Bauvorhaben nach Aktenlage eindeutig und zwischen den Beteiligten wohl auch unstreitig ein.

Von dem geplanten Reitplatz des Beigeladenen gehen ebenso wie von der damit verbundenen Pferdehaltung in Richtung auf das Grundstück der Antragstellerin wohl keine unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen aus. Dabei ist insbesondere auch die Lage des Grundstücks der Antragstellerin zu beachten. Dieses liegt nicht in einem unvorbelasteten allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem per Bebauungsplan festgesetzten Dorfgebiet gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 3 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO und zudem in Ortsrandlage zum Außenbereich. Die Lage des Grundstücks der Antragstellerin in einem festgesetzten Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO bewirkt, dass die Schutzwürdigkeit dieses Nachbargrundstücks in immissionsrechtlicher Hinsicht dem entspricht, was im Dorfgebiet zumutbar ist.

In ländlichen Gegenden müssen Pferdehaltungen in einem Dorfgebiet sowie im benachbarten Außenbereich grundsätzlich hingenommen werden (vgl. BayVGH, B. v. 29.05.1995 - 14 CS 95.879 -). Der Reitplatz des Beigeladenen ist zudem vom Grundstück der Antragstellerin - nach Aktenlage, gemessen aus den genehmigten Bauvorlagen - ca. 35 m entfernt, vom Wohnhaus der Antragstellerin ca. 50 m. Auch bisher befindet sich nach dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten an dieser Stelle bereits ein Grasreitplatz; insofern wird zwar durch das Vorhaben, das eine ganzjährige und weitgehend wetterunabhängige Nutzung zulässt, in Zukunft eine Nutzungsintensivierung im Vergleich zu dem bisherigen Zustand stattfinden, aber wohl nicht so gravierend, dass eine Unzumutbarkeit angenommen werden könnte. Reitplätze gehören im Dorfgebiet zu den typischen sonstigen Gewerbebetrieben. Schützenswerte Nachbarinteressen stehen der Unterbringung eines Reitplatzes im Dorfgebiet, erst recht im Außenbereich, grundsätzlich nicht entgegen. Geräuschimmissionen und allgemein von der Pferdehaltung ausgehende Geruchsbelästigungen sind für ein Dorfgebiet typisch und müssen grundsätzlich von jedermann hingenommen werden (vgl. hierzu Fickert/Fieseler, BauNVO, Rn. 8.4ff. zu § 5 m. w. N.). Erst recht gilt das für einen Reitplatz, der sich angrenzend an ein Dorfgebiet im Außenbereich befindet.

Speziell bezüglich der von der Antragstellerin geltend gemachten Lärmimmissionen erscheint dem Gericht mit der für die Beurteilung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Sicherheit festzustehen, dass insofern eine Überschreitung der im Dorfgebiet anzusetzenden Immissionswerte nicht ansatzweise zu besorgen ist. Dabei kann offen bleiben, welches technische Regelwerk hier anzuwenden ist. Denn insofern ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede. Das Gericht neigt zur Heranziehung der TA Lärm, da es hier um einen Reitplatz geht, der in erster Linie dem Pferdezuchtbetrieb des Beigeladenen zugeordnet ist und demzufolge wohl keine Sportanlage darstellt. Gemäß Nr. 6.1 Abs. 1 lit. c der TA Lärm ist für das hier relevante Dorfgebiet tags ein Immissionsrichtwert von bis zu 60 dB(A) zulässig und damit für die Antragstellerin zumutbar. Auf den Nachtwert kommt es nicht an, da der streitgegenständliche Bescheid die Nutzung des Reitplatzes zur Nachtzeit nicht erlaubt (vgl. Nr. 6.4 TA Lärm). Wollte man etwa die sog. Sportanlagenlärmschutzverordnung, d. h. die 18. BImSchV anwenden (so z. B. VG München, B. v. 17.02.1998 - M 11 SN 98.245 -, juris Rn. 18 für einen Reitplatz, der zur Ausübung des Reitsports und zur Ausbildung der Pferde für sportliche Zwecke genutzt wurde), ergäbe sich im Ergebnis nichts wesentlich anderes: Die in § 2 Abs. 1, Abs. 2 18.BImSchV für Sportanlagen vorgesehenen Immissionsrichtwerte betragen im Falle des hier vorliegenden Dorfgebiets (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 der 18.BImSchV), je nachdem, ob ein Ruhezeitenzuschlag (§ 2 Abs. 5 18.BImSchV) vorzunehmen ist, tagsüber zwischen 60 und 55 dB(A); insofern wäre für die Antragstellerin im Ergebnis die Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung günstiger. Diese Frage kann trotzdem offen bleiben. Denn nach Einschätzung des Gerichts kann im vorliegenden Fall mit der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die nach Aktenlage zu erwartende Nutzung des Reitplatzes hinsichtlich der Lärmimmissionen bei der Antragstellerin bei weitem unterhalb dieser Richtwerte liegt. Dabei legt das Gericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend der bei den Akten befindlichen Stellungnahme des AELF vom 4. August 2015 eine Anzahl von etwa 20 Pferden zugrunde. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Tiere alle auf einmal auf den Reitplatz geführt werden, vielmehr ist davon auszugehen, dass jeweils eines oder jedenfalls nur ein geringer Bruchteil des Gesamtbestandes gleichzeitig auf dem Reitplatz ist. Dann aber ist - unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der Lärmberechnung um Mittelungspegel handelt - nicht denkbar, dass dadurch für den Beurteilungszeitraum tagsüber eine Überschreitung der o.g. Richtwerte auch nur annähernd in Betracht kommt. Dass seitens der Bevollmächtigten der Antragstellerin geltend gemacht wird, die Antragstellerin wisse aus der Benutzung des bisherigen Reitplatzes, dass dadurch erhebliche Immissionen entstehen, wird an dieser Einschätzung voraussichtlich nichts zu ändern vermögen, da auch dadurch die Überschreitung der o.g. Richtwerte weder belegt noch - entgegen aller Wahrscheinlichkeit - hinreichend dargetan wird.

Der Umstand, dass die Aussage des Landratsamts in der Stellungnahme des Sachgebiets Technischer Umweltschutz vom 10. Juli 2015, dass von einem Reitplatz u. a. kein Lärm ausgehen würde, in dieser Pauschalität falsch ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. In diesem Zusammenhang erscheint es zwar angezeigt, dass seitens des Antragsgegners für die Hauptsacheklage nachgebessert wird und der Antragsgegner eine Lärmberechnung für die genehmigte Reitplatznutzung - die Genehmigung der Errichtung des Reitplatzes schließt die Genehmigung der bestimmungsgemäßen Benutzung mit ein - vorlegt, um seinen Darlegungslasten im Hauptsacheverfahren zu genügen. Für den Eilrechtsschutz besteht hingegen der Prüfungsumfang einer (nur) summarischen Prüfung des Gerichts, weshalb die bislang vorliegenden Erkenntnisse aus der Aktenlage hierfür ausreichen. Dazu kommt noch die Überlegung, dass es - sollten sich wider Erwarten im Hauptsacheverfahren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Lärmrichtwerte doch annähernd tangiert sein könnten - im vorliegenden Fall anders als etwa bei einer faktisch kaum wieder rückgängig zu machenden Errichtung eines massiven Bauwerks möglich wäre, den Reitplatz ggf. zu verkleinern, seine Nutzung im Vergleich zur streitgegenständlichen Genehmigung einzuschränken oder ihn gar zu beseitigen.

Der Vortrag, dass für die Antragstellerin die lauten Zurufe der Personen, welche die Tiere ausbilden, besonders störend seien, wird der Klage wohl nicht zum Erfolg verhelfen können und ändert deshalb am Ergebnis der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz nichts. Selbst wenn diese Zurufe besonders laut sind, ist es nach Nr. 6.1 Abs. 2 TA Lärm zulässig, dass einzelne kurze Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um bis zu 30 dB(A) überschreiten. Damit dürften die Zurufe mit hinreichender Sicherheit nicht zu einer Verletzung der Antragstellerin in ihrem Recht aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB führen.

Ob das Vorhaben des Reitplatzes nachbarliche Belange bezüglich Lärmimmissionen mehr beeinträchtigt als eine bloße Beweidung, ist für die Entscheidung nicht erheblich, weshalb es im Hauptsacheverfahren hierzu auch keiner Beweisaufnahme in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfen wird. Im baurechtlichen Genehmigungsverfahren - und folgerichtig auch bei dessen gerichtlicher Überprüfung - ist vom konkreten Vorhaben auszugehen und dessen Zulässigkeit zu beurteilen. Dass ein anderes Vorhaben bzw. wie hier eine andere Nutzung ggf. weniger eingreifend ist, ist nicht relevant, da es (lediglich) auf die verfahrensgegenständliche Nutzung ankommt, die hier aber voraussichtlich zulässig ist.

Ebenso erscheint das Vorhaben des Beigeladenen bezüglich der Geruchsimmissionen unbedeutend. Für eine Pferdehaltung wird in der Rechtsprechung allgemein eine Bagatellgrenze bei ca. 20 Tieren angenommen (vgl. z. B. VG Würzburg, U. v. 16.06.2006 - W 5 K 05.707 -, juris Rn. 30). Erst darüber kann von einem belästigenden Emissionspotential ausgegangen werden. Gegenüber der Schweine-, aber auch der Rinderhaltung ist eine Pferdehaltung grundsätzlich emissionsärmer (vgl. auch OVG Lüneburg, U. v. 19.10.1982 - 1 A 46/78 -, BRS 39 Nr. 62). Danach ist hier wohl nicht von einer relevanten Staubbelastung auszugehen, zumal insoweit weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.

Ein Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot durch Zulassung des streitgegenständlichen Bauvorhabens des Beigeladenen scheidet nach alledem voraussichtlich aus, weshalb der Antrag abzulehnen ist.

An diesem Ergebnis ändert sich auch durch den Verweis der Antragstellerin auf Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG) nichts, da sich die Antragstellerin auf diese Vorschrift nicht berufen kann. Art. 2 Abs. 1 FTG verleiht dem Einzelnen keine subjektiven Rechte; die Antragstellerin ist nicht dafür zuständig, über die Einhaltung der Regelungen des Feiertagsgesetzes zu wachen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie §§ 154 Abs. 3 Hs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des voraussichtlich im Klageverfahren anzusetzenden Streitwerts, Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tatbestand

1

Gegenstand des Verfahrens ist die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Ferkelaufzuchtstalles für 1 920 Ferkel, drei Futtermittelsilos und eines Güllebehälters.

2

Der Beigeladene ist Landwirt und betreibt u.a. Ferkelaufzucht. Seine Hofstelle befindet sich in einer Ortsrandlage von B.-H. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in B.-H. Das Grundstück liegt am nördlichen Rand des Ortskerns und grenzt an den Außenbereich. Die Klägerin betreibt dort ein Fotoatelier und hält Pferde. In einem Abstand von ca. 50 m südwestlich davon befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb; das Baugrundstück liegt in einer Entfernung von ca. 160 m nordöstlich des Grundstücks der Klägerin. Insgesamt sind im Ortsteil H. neun landwirtschaftliche Betriebe ansässig, die zumeist südlich des klägerischen Grundstücks in einer Entfernung von bis zu 600 m liegen. In sechs Betrieben werden Rinder gehalten, in den übrigen überwiegend Schweine.

3

Widerspruch und erstinstanzliche Klage gegen die Baugenehmigung blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Baugenehmigung aufgehoben. Der Bescheid sei rechtswidrig, denn das Bauvorhaben verstoße zulasten der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Immissionsbelastung an deren Wohngrundstück sei aktuell bereits so erheblich, dass keine weiteren emittierenden Betriebe mehr zugelassen werden könnten. Das gelte selbst dann, wenn - wie hier - das Vorhaben zu einer (leichten) Verbesserung der Geruchsbelastung am klägerischen Grundstück führe.

4

Gegen das Berufungsurteil hat der Beigeladene die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Oberverwaltungsgericht habe das Rücksichtnahmegebot fehlerhaft angewendet und die bestehenden Vorbelastungen nicht schutzmindernd berücksichtigt. Das angefochtene Urteil sei auch deshalb zu beanstanden, weil das Berufungsgericht die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) strikt - rechtssatzartig - angewendet habe. Die GIRL sei aber keine Rechtsnorm, sondern ein antizipiertes Sachverständigengutachten und enthalte nur Orientierungswerte, keine Grenzwerte. Daher verbiete sich eine pauschale oder sklavische Anwendung. Mit seiner Auffassung schneide das Oberverwaltungsgericht die Berücksichtigung von Einzelumständen weitgehend ab.

5

Der Beklagte schließt sich der Stellungnahme des Beigeladenen an. Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Beigeladenen, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (1.). Zur Entscheidung in der Sache bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das Verfahren ist deshalb nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (2.).

7

1. Die auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gestützte Aufhebung der Baugenehmigung verstößt gegen Bundesrecht.

8

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass das Grundstück der Klägerin bereits jetzt unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen ausgesetzt sei. Jedes neue Bauvorhaben müsse darauf überprüft werden, ob es mit den geltenden Vorschriften im Einklang stehe, und zwar unabhängig davon, ob sich die vorhandene Situation "zum Schlechten" verändere oder - wie hier - sogar leicht verbessere. Die Geruchsimmissions-Richtlinie, die in Genehmigungsfällen für Tierhaltungsbetriebe heranzuziehen sei, sehe für ein Dorfgebiet eine Geruchshäufigkeit von 15 % der Jahresstunden als zumutbar an und trage damit bereits dem Umstand Rechnung, dass Dorfgebiete sowohl der Landwirtschaft als auch dem sonstigen Wohnen dienten. Am Grundstück der Klägerin betrage die Geruchsfracht nach dem im Baugenehmigungsverfahren eingeholten Geruchsgutachten bereits jetzt 34,7 % der Jahresstunden, nach Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen werde sie bei 33,7 % liegen. Es sei nicht erkennbar, dass hier eine von den Vorgaben der Geruchsimmissions-Richtlinie abweichende Einschätzung - auch im Hinblick auf die leichte Verbesserung, die zu erwarten sei - zugrunde zu legen wäre. Auch wenn das Grundstück der Klägerin bis in die 1980er Jahre landwirtschaftlich genutzt worden sei und an den Außenbereich angrenze, könne es hinsichtlich der hinzukommenden Geruchsfrachten nicht mit einem im Außenbereich liegenden ehemalig oder aktiv landwirtschaftlich genutzten Grundstück gleichgesetzt und damit einer weit über 20 % der Jahresstunden liegenden Geruchsfracht ausgesetzt werden.

9

Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, ein landwirtschaftliches Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme zulasten eines Wohngebäudes bereits dann, wenn es in einer erheblich über den in der Geruchsimmissions-Richtlinie genannten Werten vorbelasteten Umgebung verwirklicht werden soll, und zwar selbst dann, wenn durch das Vorhaben die bestehende Belastung nicht erhöht, sondern sogar leicht gesenkt werde, ist mit Bundesrecht unvereinbar.

10

Das Gebot der Rücksichtnahme ist kein generelles Rechtsprinzip des öffentlichen Baurechts und verkörpert auch keine allgemeine Härteregelung, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht. Es ist vielmehr Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts (BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 <60>) und als solches in den Tatbestandsmerkmalen der §§ 30 bis 35 BauGB und des § 15 Abs. 1 BauNVO enthalten (BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 a.a.O.). Es ist gegenüber anderen (ausdrücklich und von vornherein) nachbarschützenden Vorschriften subsidiär.

11

Bei Außenbereichsvorhaben hat das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf "schädliche Umwelteinwirkungen" in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine ausdrückliche Regelung erfahren (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 160 = juris Rn. 6; siehe auch Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 196 = juris Rn. 13); im Übrigen ist es, soweit es nicht um (schädliche) Immissionen geht, sondern um sonstige nachteilige Wirkungen eines Außenbereichsvorhabens, ein ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB (BVerwG, Beschlüsse vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 344 und vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 160). Hieraus folgt, dass das Vorhaben des Beigeladenen zuvörderst an § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu messen ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht verkannt.

12

Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB stehen einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange unter anderem dann entgegen, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Die Vorschrift verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkung in § 3 Abs. 1 BImSchG (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 <126>; Beschluss vom 2. August 2005 - 4 B 41.05 - BRS 69 Nr. 102), worunter auch Geruchsimmissionen fallen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 4 C 12.10 - BVerwGE 141, 293 Rn. 22). Ist die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O.). Der Schutz vor Immissionen im Bauplanungsrecht über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist dabei kein anderer und fällt nicht geringer aus als der Schutz vor Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 <60>, vom 30. September 1983 - 4 C 18.80 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 8 S. 26<28> = juris Rn. 13, vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22 = juris Rn. 17 und vom 7. August 2012 - 7 C 7.11 - Buchholz 406.25 § 15 BImSchG Nr. 9 = juris Rn. 19 m.w.N.; Beschluss vom 22. Februar 1988 - 7 B 28.88 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 11 S. 1<2> = juris Rn. 3). All dies ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005 - 4 B 41.05 - ZfBR 2005, 806 = BauR 2005, 1900 = juris Rn. 3). Ebenso ist geklärt, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Schweineställen verursachten Gerüche als Orientierungshilfe auch auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (vgl. etwa Nds.MBl. 2009 S. 795 ff.) zurückgegriffen werden darf (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O.). Dabei verbietet sich allerdings jede schematische Anwendung bestimmter Immissionswerte (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166 = juris Rn. 8).

13

Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen sind etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1979 - 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253 <260>, vom 22. März 1985 - 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 <155 ff.>, vom 22. Mai 1987 - 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285 <292 ff.>, vom 23. Mai 1991 - 7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210 = juris Rn. 10, vom 21. Dezember 2010 - 7 A 14.09 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 81 = juris Rn. 28 ff. und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 16). Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261, vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <357> und vom 23. Mai 1991 - 7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210). Soll in einem erheblich vorbelasteten Gebiet ein weiteres emittierendes Vorhaben zugelassen werden, ist das nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dann möglich, wenn hierdurch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 = juris Rn. 31), sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten hat (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das - immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige - Vorhaben den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genügt (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 - ZfBR 1983, 139 <140> = juris Rn. 14 und vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261 = juris Rn. 29 ff.). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB dem Vorhaben nicht entgegen.

14

Mit diesen bundesrechtlichen Maßstäben ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht vereinbar. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Geruchsbelastung am Wohnhaus der Klägerin zwar erheblich über den einschlägigen Werten der Geruchsimmissions-Richtlinie liegt, die Grenze zur Gesundheitsgefahr aber noch nicht überschritten ist. Mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen ist der Senat hieran gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ferner hat es festgestellt, dass sich die Geruchsfracht am Grundstück der Klägerin von derzeit 34,7 % der Jahresstunden nach Verwirklichung des Vorhabens auf 33,7 % der Jahresstunden reduziert. Auch diese Feststellung ist für den Senat bindend, denn die von der Klägerin in der Form der Gegenrüge erhobenen Aufklärungsrügen genügen schon nicht den Darlegungserfordernissen gemäß § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO (siehe hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 9 B 51.16 - juris Rn. 10 m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen durfte die Baugenehmigung ohne Prüfung des § 22 Abs. 1 BImSchG nicht aufgehoben werden.

15

Das Oberverwaltungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung auch darauf gestützt, dass eine erhebliche Überschreitung der in der Geruchsimmissions-Richtlinie vorgesehenen Werte auf unabsehbare Dauer festgeschrieben würde, wenn Baumaßnahmen ermöglicht werden, die sich zwar jeweils unterhalb der durch die Vorbelastung gezogenen Grenze bewegten, aber nicht zu spürbaren Verbesserungen führten. Das verkennt den rechtlichen Maßstab. Das Berufungsgericht übersieht, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie nicht rechtssatzartig, insbesondere nicht im Sinne einer Grenzwertregelung, sondern nur als Orientierungshilfe angewendet werden darf (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 4 C 12.10 - BVerwGE 141, 293 Rn. 22) und dass sie auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach Nr. 1 Abs. 4 nur sinngemäß Anwendung findet. Maßgeblich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze sind folglich die konkreten Umstände des Einzelfalls, die einer umfassenden Würdigung zu unterziehen sind. Hiervon geht im Übrigen, ohne dass dem normativer Gehalt beizumessen wäre, auch die Geruchsimmissions-Richtlinie aus. Nach deren Nr. 3.1 Abs. 5 reicht ein Vergleich mit den Immissionswerten nicht immer zur Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung aus. Regelmäßiger Bestandteil der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen sei deshalb im Anschluss an die Bestimmung der Geruchshäufigkeit die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 für den jeweiligen Einzelfall bestünden. Gemäß Nr. 5 ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein könne, mit der Folge, dass die oder der Belästigte im höheren Maße Geruchseinwirkungen hinnehmen müsse. Die Auffassung des Berufungsgerichts könnte im Übrigen auch zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen. Denn es ist nicht gerechtfertigt, demjenigen, der sein Grundstück in einer baurechtlich zulässigen Weise bebauen will, dieses Recht nur deshalb vorzuenthalten, weil die Betreiber emittierender Anlagen die ihnen gesetzlich obliegenden Pflichten nicht erfüllen und die zuständige Behörde nichts tut, sie dazu anzuhalten (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 = juris Rn. 27).

16

2. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob das Vorhaben des Beigeladenen den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG entspricht. Das zwingt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

17

Für das durchzuführende Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht auch der Frage nachzugehen haben wird, ob die Baumaßnahme des Beigeladenen im Hinblick auf die hiermit im Zusammenhang stehenden Änderungen an bereits bestehenden Ställen der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte (zur sogenannten nachträglichen Kumulation siehe etwa BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219); auf das Fehlen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung könnte sich die Klägerin berufen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 a.a.O. Rn. 8). Ferner wird zu klären sein, ob die am Grundstück der Klägerin als Vorbelastung festgestellte Geruchsfracht sich rechtmäßig betriebenen, mithin entsprechend genehmigten Anlagen zuordnen lässt. Denn nur in diesem Umfang wirken Vorbelastungen schutzmindernd (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261 = juris Rn. 32; siehe auch Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 59).

Tatbestand

1

Streitgegenstand ist eine kapazitätsbeschränkende Nebenbestimmung, die einer dem Kläger erteilten Baugenehmigung für die Wiedererrichtung eines abgebrannten Putenstalles beigefügt ist. Der zwischenzeitlich wieder errichtete Stall ist Teil eines aus vier Ställen bestehenden Stallkomplexes, der für Tierhaltung in Form der Putenmast genutzt wird. Zwei der Ställe werden von der L. & H. V. GbR betrieben. Die zwei Ställe auf dem angrenzenden Flurstück werden vom Kläger selbst betrieben.

2

Im Juni 2004 brannte der baurechtlich im Jahr 1999 genehmigte, wegen einer Änderung der 4. BImSchV vom Kläger im Januar 2002 nach § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Stall ab. Da Meinungsunterschiede über die Genehmigungsbedürftigkeit der Wiedererrichtung bestanden, schlossen der Kläger und der Beklagte eine Vereinbarung. Darin verpflichtete sich der Beklagte, eine Baugenehmigung verbunden mit einer selbständig anfechtbaren Auflage zur Kapazitätsbeschränkung zu erteilen. Mit der Nebenbestimmung wollte der Beklagte den Bedenken der Landwirtschaftskammer Rechnung tragen, weil die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie zulässigen Immissionswerte an in der Nachbarschaft belegenen, nach 1999 errichteten Wohnhäusern überschritten würden. Der Wiederaufbau setze voraus, dass die Zusatzbelastung unter der Irrelevanzgrenze der Jahresgeruchsstunden liege. Beim Wiederaufbau mit gleichem Tierbesatz und ohne Abluftreinigungsanlage sei diese Voraussetzung nicht erfüllt.

3

Am 18. Oktober 2005 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Baugenehmigung mit folgender Nebenbestimmung:

"In allen vier Stallgebäuden der Gemarkung D., Flur 43, Flurstücke 20/1 (GbR L. und H. V.) und 20/4 (H. V.) dürfen nicht mehr als 15 400 Puten und zwar 13 200 Hähne und 2 200 Hennen gehalten und gemästet werden."

4

Die Klage auf Aufhebung der Nebenbestimmung wies das Verwaltungsgericht ab. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung sei die Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens. Die 1999 erteilte Baugenehmigung decke eine Wiedererrichtung nicht ab. Eine Genehmigung nach § 4 oder § 19 BImSchG, der gemäß § 13 BImSchG Konzentrationswirkung zukomme, sei nicht erteilt worden. Die nach § 67 Abs. 2 BImSchG erfolgte Anzeige führe nicht zu vergleichbaren Rechtsfolgen. Das Vorhaben sei auch nicht bundesrechtlich durch § 16 Abs. 5 BImSchG von einer Genehmigung freigestellt. Eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG sei keine Genehmigung im Sinne des § 16 Abs. 5 BImSchG. Art. 14 Abs. 1 GG stehe dem Ergebnis, dass der Kläger für die Wiedererrichtung des Stalles zunächst einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, nach Änderung der 4. BImSchV jedenfalls einer Baugenehmigung bedurft habe, nicht entgegen.

5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: § 16 Abs. 5 BImSchG gelte auch für Anlagen, die gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigt worden seien. Nach § 16 Abs. 5 BImSchG entfalle beim unveränderten Wiederaufbau einer Anlage nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Genehmigungsbedürftigkeit. Daher sei bei einer Wiedererrichtung auch kein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass unter "Genehmigung" im Sinne des § 16 Abs. 5 BImSchG nicht die genehmigungsersetzende Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG zu verstehen ist, steht zwar nicht im Einklang mit Bundesrecht. Das Urteil erweist sich aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

7

Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmung ist § 36 Abs. 1 VwVfG. Danach darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn damit sichergestellt werden soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Nebenbestimmung ist die baurechtliche Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens. Denn die Nebenbestimmung muss darauf gerichtet sein, die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der erteilten Genehmigung, der sie beigefügt ist, sicherzustellen. Das setzt voraus, dass es für den Wiederaufbau des Stalles einer Baugenehmigung bedurfte.

8

1. Nach dem zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Jahr 2005 wäre das Vorhaben an sich gemäß Spalte 2 Nr. 7.1 b) des Anhangs der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig gewesen.

9

Durch Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1950) wurde die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - i.d.F. vom 14. März 1997 (BGBl I S. 504) geändert. Mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. Juli 2001 bis zur Aufhebung durch das Gesetz vom 23. Oktober 2007 (BGBl I S. 2470, 2473) bestand gemäß Spalte 2 Nr. 7.1 b) des Anhangs der 4. BImSchV eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten oder mehr sowie mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar der vom Inhaber der Anlage regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche oder ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche, wobei eine Großvieheinheit einem Lebendgewicht von 500 Kilogramm je Haltungsperiode entsprach. Unter diese Regelung fiel der Betrieb des Klägers. Das stellen auch die Beteiligten nicht in Frage. Für die Durchführung eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens neben dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren wäre daher im Jahr 2005 grundsätzlich kein Raum gewesen. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt unabhängig davon, ob sie im förmlichen oder vereinfachten Verfahren erteilt wird, die in § 13 BImSchG aufgeführten anderen die Anlage betreffenden behördlichen Entscheidungen ein, zu denen die Baugenehmigung gehört. Für ein Vorhaben, das der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt, kann mangels Sachkompetenz der Bauordnungsbehörde eine Baugenehmigung nicht erteilt werden (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 C 9.03 - BVerwGE 121, 182 <189>).

10

2. Von der Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung war der Kläger jedoch gemäß § 16 Abs. 5 BImSchG freigestellt. Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, dass Anlagen, die lediglich gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigt worden sind, nicht in den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 5 BImSchG fallen, steht nicht in Übereinstimmung mit Bundesrecht.

11

§ 16 Abs. 5 BImSchG bestimmt, dass es dann, wenn eine genehmigte Anlage ersetzt oder ausgetauscht werden soll, keiner Genehmigung bedarf. Die Vorschrift gilt auch für gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Anlagen. Zwar könnte der vom Oberverwaltungsgericht angeführte Umstand, dass der Gesetzgeber sorgfältig zwischen Genehmigung und Anzeige unterschieden hat, es nahe legen, dass nach § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Anlagen nicht von der Regelung des § 16 Abs. 5 BImSchG erfasst werden sollen. Gegen eine solche Sichtweise spricht aber der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers. In der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren vom 6. März 1996 hat der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Vorschrift, die nach der damaligen Zählung in § 15 Abs. 3 des Gesetzentwurfs geregelt war, auch für nach § 67 Abs. 2, § 67a Abs. 1 BImSchG anzuzeigende oder nach § 16 Abs. 4 GewO angezeigte Anlagen gelten soll (BTDrucks 13/3996 S. 9). Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat die Begründung des Regierungsentwurfs nicht aufgrund der Überarbeitung durch den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BTDrucks 13/5100), auf den die geltende Zählung zurückzuführen ist, an Bedeutung verloren. In Bezug auf § 15 Abs. 3 des Entwurfs, nun § 16 Abs. 5 BImSchG, bestand die Überarbeitung darin, die Formulierung "eine wesentliche Änderung bedarf der Genehmigung nicht" aus Gründen der Klarstellung (BTDrucks 13/3996 S. 13) durch die Formulierung "einer Genehmigung bedarf es nicht" zu ersetzen; außerdem wurde die Reihenfolge der Regelungen geändert (BTDrucks 13/5100 S. 6-8). Inhaltliche Änderungen waren mit dieser Klarstellung nicht verbunden. Unter diesen Umständen hätte es eines ausdrücklichen Hinweises und der Erläuterung bedurft, dass der Gesetzgeber an seiner in der Begründung des Regierungsentwurfs niedergelegten Auffassung, die Vorschrift solle auch im Fall angezeigter Anlagen im Sinne des § 67 Abs. 2 BImSchG gelten, nicht mehr festhalten wollte.

12

3. Das Urteil erweist sich aber im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil der Kläger zur Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verpflichtet war und die angefochtene Auflage dazu dient sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der ihm erteilten Baugenehmigung erfüllt werden.

13

a) Das Oberverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass der Kläger für den Wiederaufbau des Stalles nach den §§ 68 ff., 75 ff. der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) einer Baugenehmigung bedurfte. Hieran ist der Senat nach § 173 Abs. 1 VwGO, § 560 ZPO gebunden. Nach § 68 Abs. 2 Satz 2 NBauO bleiben zwar Vorschriften des Bundes- und Landesrechts unberührt, nach denen weitere behördliche Entscheidungen eine Baugenehmigung einschließen. Die baurechtliche Genehmigungsbedürftigkeit des Wiederaufbaus des Stalles ist aber nicht nach Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entfallen.

14

aa) Die Anzeige des Klägers nach § 67 Abs. 2 BImSchG, mit der er im Jahr 2002 auf das mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. Juli 2001 begründete immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis gemäß Spalte 2 Nr. 7.1 b) des Anhangs der 4. BImSchV reagiert hat, macht die Durchführung eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens nicht entbehrlich. Der Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, dass eine Anzeige gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG nicht zu mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vergleichbaren Rechtsfolgen führt und daher mangels Konzentrationswirkung im Sinne des § 13 BImSchG die baurechtliche Genehmigungspflicht nicht nach der landesrechtlichen Vorschrift des § 68 Abs. 2 Satz 2 NBauO entfällt, steht in Übereinstimmung mit Bundesrecht. Einer Anzeige mit genehmigungsersetzender Wirkung gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG (Beschluss vom 4. März 2010 - BVerwG 7 B 38.09 - Buchholz 406.25 § 18 BImSchG Nr. 4) kommt keine Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG zu. Die durch die Anzeige vermittelte, auf Gründen des Vertrauensschutzes beruhende Rechtsposition des Betreibers geht über diejenige des Inhabers einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht hinaus; sie gewährt im Gegenteil ein geringeres Maß an Bestandsschutz (Urteil vom 25. August 2005 - BVerwG 7 C 25.04 - BVerwGE 124, 156 <159>). Zutreffend weist das Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass der Gesetzgeber es im Fall des § 67 Abs. 2 BImSchG bei der punktuellen Anordnung der Wirkung einzelner Vorschriften belassen und sich anders als bei § 67 Abs. 9 BImSchG darauf beschränkt hat, der Behörde auf Grund der mit der Anzeige vorzulegenden Unterlagen eine immissionsschutzrechtliche Bewertung zu ermöglichen. Dem Anlageninhaber wird im Fall der Änderung der Rechtslage nach § 67 Abs. 2 BImSchG lediglich das Betreiben eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erspart.

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bb) Entgegen der Auffassung des Klägers lässt § 16 Abs. 5 BImSchG die Pflicht, ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, unberührt. Im Fall des Wiederaufbaus einer zerstörten Anlage entbindet § 16 Abs. 5 BImSchG lediglich von der Pflicht, ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen, nicht jedoch von der Beachtung anderer behördlicher Genehmigungserfordernisse.

16

Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 5 BImSchG könnte unter "Genehmigung" zwar auch eine baurechtliche Genehmigung zu verstehen sein. Bereits aus kompetenziellen Gründen liegt es nahe, dass § 16 Abs. 5 BImSchG entsprechend dem Regelungsgegenstand des Bundes-Immissionsschutzgesetzes lediglich die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit meint. Die Systematik bestätigt diesen Befund. § 16 Abs. 5 BImSchG entfaltet selbst keine Konzentrationswirkung. Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG ist auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen im Sinne der §§ 4, 19 BImSchG beschränkt. § 13 BImSchG unterscheidet seinerseits zwischen "Genehmigung" und "anderen behördlichen Entscheidungen". Zu den "anderen behördlichen Entscheidungen" gehört nicht zuletzt die Baugenehmigung. Für das Entfallen auf anderer Rechtsgrundlage beruhender Genehmigungserfordernisse hätte es daher einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Eine solche Regelung, mit der angeordnet wird, dass § 16 Abs. 5 BImSchG Konzentrationswirkung gemäß § 13 BImSchG entfalten solle, fehlt indes. Die fehlende Regelung stellt auch keine Regelungslücke dar, die im Wege einer entsprechenden Anwendung des § 13 BImSchG auf Fälle des § 16 Abs. 5 BImSchG zu schließen wäre. Das ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien und wird durch Sinn und Zweck des § 16 Abs. 5 BImSchG bestätigt.

17

Der Befund, dass die Bauaufsichtsbehörde im Fall des Wiederaufbaus einer zerstörten Anlage verpflichtet bleibt, die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen, deckt sich mit dem Willen des Gesetzgebers. Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Problematik erkannt und erörtert, dass sich im Fall der Ersetzung einer Anlage nicht nur die Frage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit, sondern auch die Frage anderer behördlicher Entscheidungen stellt. Im Zusammenhang mit dem in § 15 BImSchG geregelten Anzeigeverfahren hat der federführende Ausschuss den Konflikt zwischen dem gesetzgeberischen Ziel der Beschleunigung des Verfahrens und der Anpassungspflicht eines Betreibers ebenfalls erörtert und zusammenfassend darauf hingewiesen, dass das Anzeigeverfahren "wegen dem dann erforderlich werdenden (parallelen) Baugenehmigungsverfahren" zu keiner Verfahrensvereinfachung führe (BRDrucks 31/1/96 S. 18; BTDrucks 13/5100 S. 15, 17; BT, 13. WP, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Protokoll Nr. 31 S. 20). Der Gesetzgeber ging also selbst davon aus, dass der von ihm mit der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gewünschte Beschleunigungseffekt, auf den auch § 16 Abs. 5 BImSchG zielt, in den wenigsten Fällen zum Tragen kommt. Gleichwohl hat er darauf verzichtet, eine Regelung aufzunehmen, die anordnet, dass beim Wiederaufbau einer zerstörten Anlage nicht nur das immissionsschutzrechtliche Verfahren, sondern auch die nach dem einschlägigen Fachrecht notwendigen anderen Genehmigungserfordernisse entfallen. Vor diesem Hintergrund verfängt der Einwand des Klägers nicht, Ziel der Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sei eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens. Der Gesetzgeber hat es in Kenntnis der Problematik hingenommen, dass der Beschleunigungseffekt des § 16 Abs. 5 BImSchG beschränkt ist. Die Gesetzgebungsgeschichte enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 5 BImSchG nicht nur das formelle Genehmigungserfordernis nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz entfallen lassen, sondern auch materiell Bestandsschutz vermitteln wollte (Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG, Stand April 2011, § 16 Rn. C 22; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand April 2011, § 16 Rn. 150, 181; Böhm, in: Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, Stand 2010, § 4 Rn. 24; Nöthlichs, Immissionsschutz, Band 1, Stand März 2011, § 16 BImSchG, Erl. 1.6.2; Sellner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Oktober 1998, § 16 BImSchG Rn. 167; Führ, in: Koch/Pache/Scheuing, GK-BImSchG, Stand September 2006, § 16 Rn. 147; ders., ZUR 1997, 293 <296>; Wasielewski, LKV 1997, 77 <80>; Kahle, NVwZ 2011, 1159 <1163 f.>; a.A. Dietlein, in: Landmann/Rhomer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Juli 2011, § 4 Rn. 67; vgl. auch Kotulla, BImSchG, Stand 2007, § 4 Rn. 72).

18

Sinn und Zweck des § 16 Abs. 5 BImSchG bestätigen, dass die Vorschrift lediglich von der Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, nicht jedoch von der Beachtung anderer behördlicher Genehmigungserfordernisse entbindet. § 16 Abs. 5 BImSchG zielt auf eine verfahrensrechtliche Beschleunigung, lässt jedoch die materiell-rechtlichen Pflichten des Immissionsschutzrechts unberührt. Im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG folgt die Anpassungspflicht an nachträgliche Rechtsänderungen schon aus der dynamischen Natur der Betreiberpflichten im Sinne des § 5 BImSchG. Durch sie wird sichergestellt, dass der materielle Standard des Immissionsschutzrechts gewahrt bleibt (Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 7 C 14.08 - NVwZ 2009, 1441 Rn. 24 sowie dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 BvR 1627/09 - NVwZ 2010, 771 Rn. 43). Die zuständige Behörde wird durch § 16 Abs. 5 BImSchG nicht gehindert, nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnungen zu erlassen. Nicht nur die Betreiberpflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, sondern auch die Verpflichtungen, die sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zusätzlich ergeben, können Änderungen unterworfen sein. Für Rechtsänderungen im Bereich der öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG enthält das Bundes-Immissionsschutzgesetz weder eine ausdrückliche Anpassungspflicht noch spezielle Ermächtigungsgrundlagen für die Umsetzung nachträglicher Änderungen. Daraus folgt jedoch nicht, dass Anlagen im Bereich der öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG einen größeren (Bestands-)Schutz genießen. Einen baurechtlichen Bestandsschutz vermag das Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht zu vermitteln. Die Verpflichtung, eine Anlage an nachträgliche Änderungen anzupassen, beurteilt sich vielmehr nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht (Urteil vom 30. April 2009 a.a.O. Rn. 25; BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2010 a.a.O. Rn. 44).

19

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Pflicht, im Fall des Wiederaufbaus einer immissionsschutzrechtlich nach § 16 Abs. 5 BImSchG privilegierten Anlage ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

20

Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG lässt sich kein Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens außerhalb gesetzlicher Regelungen herleiten. Welche Befugnisse einem Eigentümer in einem bestimmten Zeitpunkt zustehen, ergibt sich aus der Zusammenschau aller in diesem Zeitpunkt geltenden, die Eigentümerstellung regelnden gesetzlichen Vorschriften. Ergibt sich hierbei, dass der Eigentümer eine bestimmte Befugnis nicht hat, so gehört diese nicht zu seinem Eigentumsrecht (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2010 a.a.O. Rn. 26). Auf Bestandsschutz kann sich der Kläger nicht berufen. § 16 Abs. 5 BImSchG vermittelt - wie dargelegt - keine gesicherte baurechtliche Position. An die auf der Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung beruhende Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die im Jahr 1999 erteilte Baugenehmigung die Wiedererrichtung einer zerstörten Anlage nicht abdeckt, ist der Senat gebunden. Dass sich aus dem Baurecht ein Bestandsschutz für das durch Zerstörung untergegangene Eigentum ergibt, behauptet auch der Kläger nicht.

21

b) Die angefochtene Auflage, mit der eine Beschränkung der Anzahl der untergebrachten Puten angeordnet wird, dient auch - wie von § 36 Abs. 1 VwVfG vorausgesetzt - dazu sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der erforderlichen Baugenehmigung erfüllt werden. Rechtsfehler, die der Nebenbestimmung selbst anhaften könnten, sind nicht zu erkennen und werden auch nicht geltend gemacht.

22

Das nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Außenbereich belegene Vorhaben muss sich an § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB messen lassen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine der planungsrechtlichen Zulässigkeit entgegenstehende Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG, worunter auch Geruchsimmissionen fallen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ist die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen (Beschluss vom 2. August 2005 - BVerwG 4 B 41.05 - BauR 2005, 1900 - juris Rn. 3). Dabei beurteilt sich die Verträglichkeit mit Blick auf die Belastung der maßgeblichen Umgebung durch bereits vorhandene Anlagen. Maßgeblich ist, ob die von der Gesamtanlage ausgehenden Immissionen die Schwelle der Schädlichkeit überschreiten (Beschluss vom 28. Juli 2010 - BVerwG 4 B 29.10 - ZfBR 2010, 792 - juris Rn. 4). Technische Regelwerke wie hier die Geruchsimmissions-Richtlinie dürfen im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind (Beschluss vom 28. Juli 2010 - BVerwG 4 B 29.10 - a.a.O. Rn. 3; Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 <203 ff.>; Beschluss vom 24. Januar 1992 - BVerwG 4 B 228.91 - Buchholz 406.12 § 4a BauNVO Nr. 2 - juris Rn. 6; Beschluss vom 7. Mai 2007 - BVerwG 4 B 5.07 - BRS 71 Nr. 168 - juris Rn. 4).

23

Gemessen an diesem Maßstab gewährleistet die angefochtene Auflage, dass das Vorhaben nicht unter dem Gesichtspunkt der schädlichen Umwelteinwirkungen in Widerspruch zu öffentlichen Belangen betrieben wird. Nach den für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen teilt das Oberverwaltungsgericht die Einschätzung des Beklagten, dass nach der Geruchsimmissions-Richtlinie insgesamt betrachtet ein über die in den benachbarten Ställen bereits untergebrachten Puten hinaus gehender Besatz für die Nachbarschaft unzumutbar sei. Wie das Oberverwaltungsgericht angemerkt hat, hat der Kläger die Einschätzung des Beklagten nicht in Frage gestellt und damit dem Gericht auch keinen Anlass gegeben, die Einschätzung des Beklagten von sich aus sachverständig überprüfen zu lassen. Im Übrigen bestätigen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, das darauf hinweist, dass nach den Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer bereits auf Grund der nach dem Wegfall des abgebrannten Stalles verbliebenen Belastung eine Überschreitung der nach der Geruchsimmissions-Richtlinie zulässigen Geruchsimmissionswerte im Außenbereich für die umliegende Wohnbebauung vorhanden gewesen sei, die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass insgesamt betrachtet die Grenze der Zumutbarkeit ohne die kapazitätsbeschränkende Nebenbestimmung überschritten würde.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bebauungsplan wegen beachtlicher Fehler bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung für unwirksam erklärt (UA S. 10). Der Rat der Antragsgegnerin habe - erstens - den Anspruch der künftigen Nutzer im Plangebiet auf Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen als zu gering bewertet und damit die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt sowie den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stehe (UA S. 11), und - zweitens - einen Grundsatz der Raumordnung nicht hinreichend beachtet (UA S. 19).

3

Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Da die Grundsatzrüge, mit der die Antragsgegnerin die erste Begründung angreift, nicht zur Zulassung der Revision führt, kommt es auf die Divergenzrüge, die sich auf die zweite Begründung bezieht, nicht mehr an.

4

Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.

5

Mit den Fragen,

- wie weit die Orientierungswerte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) bei einem Nebeneinander von Gewerbe-/Industrienutzungen und landwirtschaftlichen Betrieben überschritten werden dürfen,

- wie weit die Orientierungswerte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) bei einem Nebeneinander von Gewerbe-/Industrienutzungen und landwirtschaftlichen Betrieben bei Ausschluss von Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsleiter oder sonstigen Aufsichtspersonen überschritten werden dürfen,

- ob absolute Obergrenzen von Grenzwerten für Geruchsbelastungen bestehen, die nicht überschritten werden dürfen,

- ob hinsichtlich eines Nebeneinanders von Gewerbe-/Industrienutzungen und landwirtschaftlichen Nutzungen eine Parallele zu den Wohnnutzungen im Außenbereich gezogen werden und Immissionswerte von bis zu 0,25 akzeptabel sein können,

möchte die Antragsgegnerin höchstrichterlich klären lassen, ob die Orientierungswerte der GIRL in der Bauleitplanung streng einzuhalten sind bzw. wie weit diese Werte überschritten werden dürfen und welche Obergrenzen konkret Anwendung finden (Beschwerdebegründung S. 3). Die Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil die GIRL keine Rechtsquelle darstellt. Sie ist ein technisches Regelwerk, deren Werte auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Experten beruhen und das insoweit die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens hat. Ihre Auslegung ist keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung und daher nicht revisibel (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 - BRS 71 Nr. 168 und vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 - ZfBR 2010, 792).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerdeführer beimessen.

3

a) Die Frage, ob die Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - im Baugenehmigungsverfahren unmittelbar bzw. als Erkenntnisquelle angewendet werden kann, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sich auf sie auch ohne Durchführung des angestrebten Revisionsverfahrens antworten lässt. Technische Regelwerke erzeugen für die Behörden und Gerichte keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie, wie das bei der GIRL der Fall ist, nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 <203 ff.>; Beschluss vom 24. Januar 1992 - BVerwG 4 B 228.91 - Buchholz 406.12 § 4a BauNVO Nr. 2 juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99 - BRS 64 Nr. 171 S. 665 f.), und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind. Soweit sich die Fragen auf die Auslegung der GIRL selbst beziehen, betreffen sie kein revisibles Recht, weil die Auslegung der GIRL keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung ist (vgl. Beschluss vom 30. September 1996 - BVerwG 4 B 175.96 - NVwZ-RR 1997, 214 zu DIN-Normen).

4

b) Die Frage, ob bei der Prüfung der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit einer baulichen Anlage, die zu einer bestehenden Anlage hinzutritt, allein die von der zur Genehmigung gestellten Anlage verursachten Immissionen oder die Gesamtbelastung zu berücksichtigen ist, nötigt ebenfalls nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. Ist Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens eine Anlage, die Bestandteil eines Gesamtvorhabens werden soll, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Gesamtanlage genehmigungsfähig ist (vgl. Urteil vom 15. November 1991 - BVerwG 4 C 17.88 - BRS 52 Nr. 52 S. 143), wenn also u.a. die von der Gesamtanlage ausgehenden Immissionen nicht die Schwelle der Schädlichkeit überschreiten. Von diesem Prüfungsansatz ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 12). Ob das Resultat seiner Prüfung zutrifft, ist keine Frage, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Der allgemeinen Kontrolle des angegriffenen Berufungsurteils dient das Beschwerdeverfahren nicht.

5

Die Frage des Beklagten, ob es die Möglichkeit der "Nachsteuerung" durch nachträgliche Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung gibt, beurteilt sich nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sondern nach der Bauordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Deren Bestimmungen sind Bestandteil des nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO irrevisiblen Landesrechts. Die Zusatzfrage, ob eine erteilte Baugenehmigung für ein Erweiterungsvorhaben aufgehoben werden kann, obwohl eine förmliche Betriebsuntersagung nicht in Betracht kommt, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie für den Fall der Anwendbarkeit der hier nicht einschlägigen Bestimmung des § 25 Abs. 2 BImSchG gestellt worden ist.

6

c) Auch die Frage, ob Gummigerüche, die in ihrer Wahrnehmung vom Gutachter weder als angenehm noch als unangenehm bewertet wurden, eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 5 BImSchG darstellen und den Bestandsschutz eines bestehenden Betriebs in Frage stellen können, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Die Vorstellung des Beklagten, nur als unangenehm empfundene Gerüche könnten erheblich belästigend wirken, "neutrale" Gerüche dagegen nicht, trifft ersichtlich nicht zu. Mit dem Thema Bestandsschutz hat die Würdigung, ob Geruchsimmissionen eine erhebliche Belästigung darstellen, nichts zu tun.

7

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil weicht nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 4 B 60.02 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165) und vom 11. Februar 1977 - BVerwG 4 C 9.75 - (Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 2) ab. Es enthält keinen entscheidungstragenden Rechtssatz, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht.

8

a) Das Oberverwaltungsgericht hat sich von dem Rechtssatz leiten lassen, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG müssten im Rahmen des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme nicht hingenommen werden (UA S. 11). Nach Auffassung des Beklagten steht dieser Rechtssatz im Widerspruch zu einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 29. Oktober 2002 (a.a.O.), der zum Inhalt haben soll, dass die Schwelle des nachbarlichen Abwehranspruchs erst bei der Gesundheitsgefahr anzusetzen ist. Einen solchen Rechtssatz hat der Senat indes nicht formuliert. Er zieht bei der Schwelle der Gesundheitsgefährdung die äußerste Grenze dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist. Auch darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter ausrichten (Urteil vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1185>).

9

b) Anknüpfungspunkt für die Divergenzrüge der Beigeladenen ist die Aussage im Berufungsurteil, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen im Rahmen der baurechtlichen Genehmigung einer neuen Immissionsquelle komme es nicht nur auf deren Immissionsanteil, sondern auf die Gesamtimmissionen einschließlich der von anderen Emissionsquellen verursachten Anteile an (UA S. 12). Die Beigeladene sieht darin einen Widerspruch zu dem Rechtssatz im Urteil des Senats vom 11. Februar 1977 (a.a.O.), wonach bei der Entscheidung über die Erteilung einer Änderungsgenehmigung unmittelbar abzustellen ist auf die Emissionen, die mit der Änderung ursächlich verbunden sind. Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Immissionen und Emissionen sind nicht dasselbe. Immissionen sind auf verschiedene Rechtsgüter einwirkende Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG), Emissionen von einer Anlageausgehende Erscheinungen (vgl. § 3 Abs. 3 BImSchG).

10

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen.

11

a) Der Beklagte beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht kein weiteres Gutachten eingeholt hat, obwohl das Gutachten Dr. W. keine Ausbreitungsberechnung enthalte und wegen "Nichterfassens aller Emissionsquellen und deren Verwechslung" unbrauchbar sei. Einen Verfahrensmangel zeigt er damit nicht auf.

12

Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachtlicher Stellungnahmen liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann nicht verfahrensfehlerfrei ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung zusätzlicher Gutachten absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Vorliegend musste sich dem Oberverwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht aufdrängen. Im Berufungsurteil ist ausgeführt, dass die GIRL die vom Gutachter Dr. W. angewandte olfaktorische Ermittlung der Geruchsimmissionen als zulässige Methode anerkennt und nur für die Berechnung einer Zusatzbelastung die Ausbreitungsberechnung vorrangig anzuwenden ist (UA S. 15). Auf die Ausbreitungsberechnung hat das Oberverwaltungsgericht verzichtet, weil es nach seiner Rechtsauffassung auf die Zusatzbelastung nicht ankam. Ob diese Rechtsauffassung richtig ist, ist ohne Belang. Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Soweit der Beklagte die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens mit der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens Dr. W. begründet, scheitert seine Aufklärungsrüge daran, dass er nicht darlegt, dass und aus welchen Gründen eine erneute Begutachtung zur Klageabweisung hätte führen müssen. Die Behauptung, das Gutachten sei keine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Frage der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung, reicht nicht aus, um den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen.

13

b) Nach Ansicht der Beigeladenen hätte sich dem Oberverwaltungsgericht aufdrängen müssen, ein Sachverständigengutachten zu dem Beweisthema einzuholen, ob der Geruchsimmissionsbeitrag aus der zur Genehmigung gestellten Anlage irrelevant ist. Das trifft nicht zu. Die Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts, mit denen es begründet hat, warum es der Behauptung der Beigeladenen zu dem Aspekt der irrelevanten Zusatzbelastung nicht weiter nachgegangen ist (UA S. 13 f.), sind mindestens vertretbar.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 4. November 2013 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

10.000,-- Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Versagung der Genehmigung für einen F-Plan.

2

Die Klägerin hat am 7. November 2011 einen Flächennutzungsplan beschlossen. Dieser stellt in einem Teilbereich (nordöstlich der Kreisstraße K 50, nordwestlich der Wohnbaufläche des Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 2, westlich des Bürgermeister-Hensen-Weges) eine Fläche als "M"-Gebiet dar. Im Gemeindegebiet befinden sich mehrere landwirtschaftliche Betriebe, einer dieser Betriebe liegt westlich des genannten M-Gebiets ("Betrieb …"). In diesem Betrieb werden Rinder gehalten. Schon in einer im Jahre 2005 zu diesem Betrieb eingeholten Stellungnahme war festgestellt worden, dass der halbierte Mindestabstand (bei verbesserter Futtertechnik - Verringerung des Silagegeruchs -) 84 m (statt vorher 96 m) betrage. Das nächstgelegene Wohngebäude sei 60 m entfernt. Wegen der von diesem Betrieb ausgehenden Geruchsimmissionen wurde erneut eine Immissionsschutz-Stellungnahme der Landwirtschaftskammer eingeholt. Deren Stellungnahme vom 1. Juni 2012 berücksichtigte außer dem Betrieb … noch fünf weitere landwirtschaftliche Betriebe und gelangte zu dem Ergebnis, dass auf der Grundlage der Geruchsimmissionsrichtlinie in dem fraglichen Bereich mit einer Häufigkeit von Geruchsstunden von 22,4 % bis 14,2 % zu rechnen sei. In einer Ergänzung vom 25. Juni 2012 kam die Landwirtschaftskammer zu dem Ergebnis, dass bei einer Berücksichtigung der drei Ställe des Betriebes …, der Silage und der Dungplatte nur für einen Zeitraum von 6 Monaten (entsprechend der Belegung und Nutzung) die Werte zwischen 12,7 % und 15,8 % lägen. Bei einer Aufgabe der Hofstätte … lägen die Werte im westlichen Bereich des fraglichen Gebiets zwischen 5 % und 10 % und im östlichen Bereich zwischen 10 % und 15 % der bewerteten Geruchsstunden.

3

Mit Erlass vom 4. September 2012 genehmigte der Beklagte den Flächennutzungsplan nur teilweise. Von der Genehmigung nahm er gemäß § 6 Abs. 3 BauGB den oben beschriebenen Teilbereich aus und führte zur Begründung an, dass die Verträglichkeit der beiden Nutzungen (Landwirtschaft, Wohnen) bisher nicht hinreichend nachgewiesen sei. Dieser Nachweis sei bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes zu erbringen, da ein Lösungsansatz auf der Ebene der nachfolgenden Verfahren nicht aufzuzeigen und daher das Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB in Frage gestellt sei. Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB seien bei der Aufstellung von Bauleitplänen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Gemäß § 50 BImSchG seien miteinander unverträgliche Nutzungen grundsätzlich zu trennen. Mit der Planung in der vorliegenden Form sei dieser Trennungsgrundsatz erkennbar nicht beachtet worden. Der Hinweis in der Planbegründung, dass die Immissionen des rinderhaltenden Betriebes erst auf der danach folgenden Planungsebene eines B-Plans mittels eines Fachgutachtens konkret ermittelt werden sollten, sei im Hinblick auf die zu erwartende erhebliche Geruchsbeeinträchtigung nicht sachgerecht. Aus dem Geruchsgutachten der Landwirtschaftskammer ergebe sich auf der Grundlage der GIRL, dass die für ein Wohn- oder Mischgebiet genannten Belastungswerte von 10 % der Jahresstunden überschritten würden. Der Landwirt habe derzeit keine verbindliche Erklärung zur Betriebsaufgabe abgegeben. Eine Genehmigung der streitigen gemischten Baufläche könne erst in Aussicht gestellt werden, wenn die endgültige Aufgabe der landwirtschaftlichen Hofnutzung rechtlich verbindlich sichergestellt sei. Unabhängig von der aufgezeigten Geruchsproblematik sei die Ansiedlung von Gewerbebetrieben innerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen gemischten Baufläche beziehungsweise des im Bebauungsplan Nr. 6 festgesetzten Mischgebiets aufgrund der dort vorgesehenen Grundstückszuschnitte und des Erschließungsstandards nicht zu realisieren.

4

Am 28. September 2012 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, die Voraussetzung dafür, einen Teilbereich der geplanten Fläche gemäß § 6 Abs. 2 und 3 BauGB von der Genehmigung auszunehmen, sei nicht gegeben. Im vorliegenden Fall bestehe eine Ermessensreduzierung auf Null. Der Beklagte habe seiner getroffenen Entscheidung falsche Maßstäbe zugrunde gelegt, da der Anwendung der GIRL gewichtige Gründe entgegenstünden. Diese sei nicht anwendbar. Für die Bestimmung der Erheblichkeit von Rinderstallgerüchen gebe es weder rechtlich verbindliche Vorschriften noch ein derzeit gültiges allgemein anerkanntes technisches Regelwerk wie etwa die für die Schweinehaltung maßgebliche VDI-Richtlinie 3471. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass es sich bei den in der GIRL genannten Immissionswerten nicht um verbindliche Grenzwerte handele.

5

Mit Urteil vom 4. November 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BauGB die höhere Verwaltungsbehörde räumliche Teile eines Flächennutzungsplanes von der Genehmigung ausnehmen könne, wenn Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden könnten. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, da wegen der Geruchsbelastung des streitigen Teilbereiches des Flächennutzungsplanes Versagungsgründe vorlägen, die nicht ausgeräumt seien und die nicht ausgeräumt werden könnten. Hier werde im Flächennutzungsplan eine gemischte Wohnbaufläche dargestellt, für die die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht gewahrt seien. Insoweit werde auch gegen § 50 BImSchG verstoßen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen Flächen einander so zuzuordnen seien, dass schädliche Umwelteinwirkungen soweit wie möglich vermieden werden könnten. Schädliche Umwelteinwirkungen seien auch Gerüche. Orientierungswerte für die Schädlichkeit solcher Gerüche ergäben sich aus der GIRL. Diese sehe in Ziffer 3.1 Immissionswerte für Wohn-/Mischgebiete in Höhe von 0,10 vor, für Dorfgebiete in Höhe von 0,15. Nach der GIRL seien nur erhebliche Geruchsbelästigungen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG. Die Erheblichkeit sei allerdings keine absolut festliegende Größe, sie könne in Einzelfällen nur durch Abwägung der jeweils bedeutsamen Umstände festgestellt werden. Nach den genannten Grundsätzen sei nach den fachlich nicht zu bezweifelnden Ermittlungen der Landwirtschaftskammer davon auszugehen, dass in dem fraglichen Gebiet Immissionswerte zwischen 14,2 % und 21,4 % zu erwarten seien, im Falle der nur sechsmonatigen Belegung der Ställe, Dungplatte und Silagefläche von 12,7 % bis 16,8 %. Unter Berücksichtigung der Irrelevanzgrenze der GIRL werde damit der Immissionswert für ein Wohn-/Mischgebiet von 0,10 weit überschritten. Damit werde das Trennungsgebot des § 50 BImSchG verletzt und ein Konflikt zwischen unterschiedlichen Nutzungen provoziert. Der Beklagte habe daher zu Recht auf der Grundlage der GIRL Versagungsgründe angenommen. Die grundsätzlichen Einwände der Klägerin gegen die Anwendbarkeit der GIRL seien nicht berechtigt. Die Kammer gehe für die Bewertung der Geruchsimmissionen aus Rinderställen davon aus, dass die GIRL insoweit brauchbare Orientierungswerte liefere. Zwar sei es grundsätzlich richtig, dass Gerüche aus Rinderställen eine andere Qualität aufwiesen, insbesondere eine andere Belästigungsintensität hätten als Gerüche aus Schweineställen. Dies werde jedoch in der GIRL durch die Gewichtungsfaktoren für die einzelnen Tierarten hinreichend berücksichtigt. Im Übrigen bestehe dadurch, dass es sich bei den Werten der GIRL nicht um Grenzwerte, sondern Orientierungswerte handele und gemäß Ziffer 5 - wenn erforderlich - eine Beurteilung besonderer Umstände des Einzelfalles möglich und erforderlich sei, die Möglichkeit einer sachgerechten Abschätzung der Immissionslage eröffnet.

6

Den Antrag auf Zulassung der Berufung vom 07. Januar 2014 gegen das ihr am 07. Dezember 2013 zugestellte Urteil stützt die Klägerin mit einem am 06. Februar 2014 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), Nr. 2 (besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel).

II.

7

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

8

1. Die in der Begründung des Zulassungsantrages dargelegten Gründe führen nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

9

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Die Zweifel an der Richtigkeit müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht kommt zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Klage unbegründet ist.

10

Die Antragsgründe der Klägerin vermitteln keine Grundlage, die die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel ziehen könnte.

11

Die Klägerin rügt, dass das Verwaltungsgericht die Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL-Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - V61-570.490.101/IV 64 - 573.1 - vom 04.09.2009, Amtsbl. SH, S. 1006) - GIRL - auf die Bewertung von Geruchsbelästigungen durch Rinderhaltung mit den gegebenen tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren rechtfertige. Die danach ermittelten Faktoren stellten aber lediglich eine bloße Umrechnung bisheriger Erkenntnisse zu Geruchsbelästigung durch Tierhalter anhand der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 dar, ohne auf die Eigenart der Geruchsimmissionen von Rinderställen einzugehen. Die Bildung von Geruchs-Äquivalenz-Faktoren biete zudem keine angemessene Beurteilung von Rinderstall-Immissionen und führe zu überzogenen Abstandsregelungen. Die GIRL sei auf die Schweinehaltung zugeschnitten und deshalb nicht auf die immissionsärmere Rinderhaltung anzuwenden. Dieser Umstand sei bereits in den sogenannten „Gelben Heften“ berücksichtigt worden. Gerade bei geringfügigen Überschreitungen der Immissionswerte der GIRL sei deswegen darauf zu achten, dass angemessene Abstandsregelungen zu treffen seien. Diese könnten sich aufgrund der dargelegten Unzuverlässigkeit der Umrechnungsfaktoren für den speziellen Fall der Rinderhaltung nicht allein auf die Werte der GIRL stützen. Vor dem Hintergrund der Unzuverlässigkeit der tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren sei es daher notwendig, empirisch ausreichend abgesicherte Untersuchungsergebnisse heranzuziehen, die sich mit der im Vergleich zu Schweine- und Hühnerhaltung immissionsarmen Rinderhaltung beschäftigten. Diesem Anspruch würde nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Erhebungen in den "Gelbe Heften" gerecht. Auch nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg werde die Anwendung der "Gelben Hefte" zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchsimmission von Rinderställen bestätigt.

12

Diese Darlegungen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt es zunächst keinen erkennbaren Rechtsfehler dar, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Geruchsimmissionen von einer Anwendbarkeit der GIRL und der dort normierten Orientierungswerte ausgegangen ist und nicht die Erkenntnisse der "Gelben Hefte" zugrunde gelegt hat.

13

Die Klägerin verkennt bereits im Ausgangspunkt, dass sie die Genehmigung der Änderung ihres Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 2 BauGB nur beanspruchen kann, wenn der Flächennutzungsplan dem Baugesetzbuch, den aufgrund des Baugesetzbuches erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht. Zu diesen Rechtsvorschriften gehört nicht nur die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) , sondern auch das Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB), das eine Berücksichtigung gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) ebenso erfordert wie die Beachtung des Gebots, die für eine Bebauung vorgesehenen Flächen so einander zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen so weit wie möglich vermieden werden (§ 50 Satz 1 BImSchG). Die Klägerin vermag vor diesem Hintergrund allein mit dem Argument, die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) sei auf Geruchimmissionen aus einem - dem Plangebiet unmittelbar benachbarten - Rinderhaltungsbetrieb nicht oder nur unter Berücksichtigung der sog. „Gelben Hefte“ der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der TU München-Weihenstephan anwendbar, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auszulösen.

14

Die Gemeinde muss in einem Fall - wie vorliegend - , in dem eine bisher unbebaute Fläche in der Nähe eines geruchsemittierenden Rinderhaltungsbetriebes für eine Bebauung geöffnet werden soll, prüfen, ob nach Maßgabe der GIRL oder (auch) der „Gelben Hefte“ ausreichende Abstände gewahrt bleiben, um eine zumutbare Geruchsbelastung des künftigen Baugebiets zu gewährleisten. Insbesondere bei einer Neuplanung von bisher unbebauten Flächen kommt dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG als Element geordneter städtebaulicher Entwicklung eine besondere Bedeutung zu (OVG Lüneburg, U. v. 25. Juni 2001 – 1 K 1850/00 –, NVwZ-RR 2002, 172; Beschl. d. Senats v. 09.11.2011 - 1 MR 5/11 -). Die Prognose, dass vorhandene Emissionsquellen die immissionsrelevanten Richtwerte „gerade eben“ einhalten werden, genügt den o. g. planerischen Anforderungen aus § 1 Abs. 3, Abs. 6 S. 1 und Abs. 7 BauGB und dem Trennungsgebot nach § 50 BImSchG nicht, wenn die Gemeinde die vorgesehene bauliche Nutzung zur Vermeidung absehbarer Immissionskonflikte auch an anderer Stelle ihres Gemeindegebietes planen kann. Das gilt umso mehr, wenn die Immissionsprognose künftige (rechtmäßige) Erweiterungsmöglichkeiten emittierender Betriebe ungeprüft lässt. Sofern - ausnahmsweise - eine Trennung nebeneinander liegender, miteinander unverträglicher Nutzungen unterbleiben soll, muss dies durch besondere Umstände städtebaulich begründet sein. Bei einer Neuüberplanung „auf der grünen Wiese“ gelten insoweit strengere Anforderungen als bei einer Planung im „Bestand“ oder in dicht besiedelten Gebieten.

15

Im Rahmen der Bauleitplanung - somit auch der Aufstellung eines Flächennutzungsplans - sind die Richtwerte der GIRL als Abwägungs- und Entscheidungsgrundlage der planenden Gemeinde geeignet und regelmäßig heranzuziehen (Urt. des Senats vom 31.05. 2005 - 1 KN 6/04 - bei juris Rn. 56; s. a. GIRL, Anlage 4, "Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL" [dort zu Nr. 5 GIRL, Stichwort "Hinweise zum vorsorgenden Immissionsschutz und zur vorsorgenden Bauleitplanung"]). Den Richtwerten der GIRL kommt insoweit keine Rechtsnormqualität zu, sondern die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens (BVerwG, Beschl. v. 05. August 2015 – 4 BN 28/15 –, IBR 2015, 571; vgl. dazu auch bereits Beschl. d. Senates vom 27.11.2014 - 1 LA 52/14 - m.w.N.).

16

Entgegen der Auffassung der Klägerin liefert die GIRL auch für die Bewertung der Geruchsimmissionen aus Rinderställen brauchbare Orientierungswerte (vgl. zur Anwendbarkeit der GIRL sowie zur Gesamtbeurteilung einer Geruchsbelästigung auf der Grundlage der GIRL - auch bei Rinderhaltung - bereits Beschl. d. Senats v. 13.03.2006 - 1 LA 5/06 -, U. d. Senats v. 26. 05 2009 – 1 LB 19/07 -, U. d. Senats v. 08.03.2013 – 1 LB 5/12 - und Beschl. d. Senats v. 27.11.2014 - 1 LA 52/14 -). Zur Überzeugung des Senats berücksichtigen die in Ziffer 4.6 - Tabelle 4 - der GIRL aufgenommenen Gewichtungsfaktoren für einzelne Tierarten die Qualität der Belästigungsintensität von Gerüchen aus Rinderställen hinreichend mit der Folge, dass es auch aus Sicht des Senats im vorliegenden Fall keiner weiteren Klärung der anzuwendenden Maßstäbe für die Beurteilung von Rinderstallgerüchen bedarf; dies gilt auch im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, dass die Anwendung der GIRL eine "worst-case-Betrachtung" darstelle.

17

Der Annahme der Klägerin, den Erkenntnissen der „Gelben Hefte“ komme gegenüber der GIRL eine Art „Anwendungsvorrang“ zu, kann nicht gefolgt werden. Zum einen geht es bei der GIRL wie bei den Erkenntnissen der „Gelben Hefte“ nicht um die Anwendung von Normen, sondern um Aussagen aus antizipierten generellen Sachverständigengutachten (BVerwG, a.a.O.). Zum anderen ist auf der - hier betroffenen - Ebene der Flächennutzungsplanung zu berücksichtigen, dass die Prognose künftige Geruchsbelastungen erfassen soll, um die nachfolgende Planungsebene (Bebauungsplan) vorzubereiten und vermeidbare Immissionskonflikte so weit wie möglich abzuschichten. Zutreffend verweist bereits der Beklagte in seiner Gegenerklärung darauf, dass die GIRL eine von den "Gelben Heften" unabhängige fachliche Beurteilungsmethode von Geruchseinwirkungen darstelle. Das steht im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschl. d. Senats v. 27.11.2014 - 1 LA 52/14 - m.w.N.)

18

Soweit die Klägerin darlegt, dass bei einer Anwendung der GIRL und der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten zu erwartenden Immissionswerte zwischen 14,2 % und 21,4 % auch bei Beachtung der Irrelevanzgrenze von 0,02 (die gem. Nr. 3.3 GIRL [direkt] nur für die Genehmigung von Anlagen gilt) nicht auf eine Verletzung des Trennungsgebots nach § 50 BImSchG geschlossen werden könnte, weil die Immissionswerte der GIRL keine Grenzwerte, sondern lediglich "Orientierungswerte" seien, rechtfertigt dies nach der bereits oben dargelegten Rechtsprechung des Senats keine ernstlichen Richtigkeitszweifel.

19

Im streitbefangenen Teilbereich des Flächennutzungsplans ist nach den auf die GIRL gestützten Prognosen der künftigen Geruchsimmissionsbelastung mit Immissionsbelastungen durch Rinderhaltung zu rechnen, die mit der Darstellung einer Wohn- bzw. Mischgebietsnutzung nicht mehr im Einklang steht. Das gilt auch dann, wenn - im Einzelfall - eine (begrenzte) Überschreitung der Richtwerte der GIRL zulässig sein sollte, weil in Teilbereichen der gemischten Bauflächen (M) auf der Ebene des Bebauungsplans noch „Pufferzonen“ festgesetzt werden können, da gleichwohl mit einer erheblichen Überschreitung des nach Nr. 3.1 GIRL maßgeblichen Richtwerts für Wohn/Mischgebiete von 0,10 zu rechnen ist.

20

Ein Ausnahmefall, der in Übereinstimmung mit der Anlage 4 zur GIRL "Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL" [dort zu Nummer 3.1 GIRL, Zuordnung der Immissionswerte, 3., 4. und 5.Spiegelstrich] eine Überschreitung des gemäß Nr. 3.1 GIRL - Tabelle 1 - zulässigen Immissionswertes von 0,10 für das Wohn/Mischgebiet rechtfertigen könnte, ist im vorliegenden Fall bereits aus den vom Senat geteilten Gründen des Verwaltungsgerichts (S. 7 des Umdrucks) nicht erkennbar. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht um eine Ausnahmesituation, die eine Abwägung im Einzelfall rechtfertigen könnte, sondern um eine Neuplanungssituation, für die das Gebot der planerischen Vorsorge und Konfliktbewältigung wie auch das in § 50 BImSchG statuierte Trennungsgebot im Hinblick auf eine Überschreitung zulässiger Immissionswerte zu beachten ist. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht aufgrund der zu erwartenden Überschreitungen der Immissionswerte daher davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die dargestellte gemischte Wohnbaufläche und die Flächenzuordnung sowohl die allgemeinen Anforderungen i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht gewahrt sind, zudem ein Verstoß gegen das Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) vorliegt und dies Versagungsgründe im Sinne von § 6 Abs. 3 und 2 BauGB begründet.

21

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen.

22

Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Diese Anforderungen sind nach den Darlegungen im Zulassungsantrag, der im konkreten Fall in der Klärung der Frage, welcher Maßstab zur Beurteilung der Erheblichkeit von Rinderstallgerüchen herangezogen werden muss bzw. ob sich durch tierartspezifische Gewichtungsfaktoren angemessene Abstandsregelungen für Rinderhaltung treffen lassen, besondere rechtliche Schwierigkeiten erblickt, nicht erfüllt.

23

Die Anwendbarkeit der GIRL zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen durch Tierhaltungsanlagen, ihre Eignung bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen durch Tierhaltungsanlagen und ihre Heranziehung als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten sind durch die angeführte Rechtsprechung des Senats auch im Hinblick auf die Beurteilung von Rinderstallgerüchen hinreichend geklärt. Dies war insofern lediglich auf den gegebenen Sachverhalt zu übertragen. Auch die fallbezogene Anwendung dieses Regelwerkes bereitet keine Schwierigkeiten, die über die jeder richterlichen Rechtsanwendung immanenten Probleme hinausgehen.

24

3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.

25

Eine Rechts- oder Tatsachenfrage ist dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.

26

Die Klägerin hat als klärungsbedürftige Frage aufgeworfen, welcher Maßstab zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen von Rinderställen herangezogen werden muss. Diese Frage bedürfe auch im Sinne der Rechtseinheit der Klärung in der Berufungsinstanz, da die Rechtsprechung zweier Kammern des Verwaltungsgerichts zur selben Frage - Anwendung der "Gelben Hefte" einerseits und der GIRL andererseits - divergiere.

27

Diese Frage ist indessen nicht klärungsbedürftig im vorgenannten Sinne. Eine bestimmte, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Fragestellung ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Variationsbreite der Nutzungsmöglichkeiten und Darstellungen in einem Flächennutzungsplan im Verhältnis zu bereits bestehender Bebauung aber auch im Verhältnis zur Erheblichkeit von bestehenden bzw. zu erwarteten Geruchsimmissionen regelmäßig eine Einzelfallabwägung erfordert.

28

Soweit die Klägerin wegen der divergierenden Rechtsprechung von zwei Kammern des Verwaltungsgerichts zur Frage der Anwendung der "Gelben Hefte" einerseits und der GIRL andererseits Klärungsbedarf sieht, ist dies angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsqualität der GIRL (Beschl. v. 05.08.2015, a.a.O.) und der Rechtsprechung des Senats - siehe oben unter 1. - zur Anwendbarkeit der GIRL sowie zur Gesamtbeurteilung einer Geruchsbelästigung auf der Grundlage der GIRL - auch bei Rinderhaltung - ebenfalls nicht klärungsbedürftig im vorgenannten Sinne.

29

4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, soweit die Klägerin beanstandet, dass das Gericht auf ihren Vortrag zur Orientierung an den "Gelben Heften" für eine Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen an Rinderställen nicht eingegangen sei.

30

Anzumerken ist zunächst, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör den Beteiligten ein Recht darauf gibt, sich zu dem streitgegenständlichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind jedoch nicht verpflichtet, auf jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich einzugehen. Das Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Parteivortrags rechtfertigt deshalb noch nicht den Schluss, dass das Gericht ihn nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Gehörsverstoß festgestellt werden (BVerwG, Beschl. v. 09.02.2015 - 4 B 39/14).

31

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt der von den Klägerin – als Gehörsverstoß – gerügte Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erkennbar nicht vor. Es trifft nicht zu, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin zur Anwendbarkeit der "Gelben Hefte" übergangen hat bzw. nicht darauf eingegangen ist, wie dies bereits die Gründe des Urteils (S. 7 des Umdrucks) zeigen. Die dortigen Ausführungen

32

"Die grundsätzlichen Einwände der Klägerin gegen die Anwendung der GIRL sind nicht berechtigt. Die Kammer geht - anders als die 2. Kammer des Gerichts - für die Bewertung von Geruchsimmissionen aus Rinderställen davon aus, dass die GIRL insoweit brauchbare Orientierungswerte liefert…."

33

sind sprachlich zweifelsfrei - auch ohne ausdrückliche namentliche Benennung des Begriffs "Gelbe Hefte" - eine angesichts der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Anwendbarkeit der GIRL ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin in ihrer Klagbegründung (S. 7 - 13) zur fehlerhaften Zugrundelegung der GIRL und - aus Sicht der Klägerin - vorzugswürdigeren Anwendung der "Gelben Hefte" als Orientierungshilfe.

34

5. Weitere Zulassungsgründe sind nicht dargelegt.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

37

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

38

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.