Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 07. Aug. 2017 - 1 L 754/17.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2017:0807.1L754.17.00
07.08.2017

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 6. Juli 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Juli 2017 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Untersagung des Betriebs einer Spielhalle.

2

Dem Antragsteller wurde am 16. März 2011 eine Erlaubnis im Sinne von § 33c der Gewerbeordnung (GewO) von der Stadt M. erteilt (Az. ...), Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen. Er erhielt vom Landkreis A.-W. am 1. September 2011 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in eine „Spielhalle“ für das Erdgeschoss des Gebäudes in der F.-Straße ..., ... …. Darauffolgend stellte er am 2. November 2011 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 33i GewO zum Betrieb einer Spielhalle bei der Verbandsgemeinde V.. Diese erteilte ihm die beantragte Erlaubnis unbefristet, aber unter Auflagen, mit Bescheid vom 24. November 2011. Der Antragsteller nahm sodann den Betrieb der Spielhalle auf.

3

Am 30. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller erneut eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle bei der Verbandsgemeinde V.. Diese erließ daraufhin am 27. November 2013 einen mit „Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO in Verbindung mit Landesglückspielgesetz Rheinland-Pfalz (LGlüG) für die Spielhalle in …, F.-Straße ...“ überschriebenen Bescheid, ohne die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) vorher zu beteiligen und ihre Zustimmung einzuholen. Im Bescheid wurden eine Befristung bis zum 31. Dezember 2018 sowie Auflagen festgelegt. Die Erlaubnis wurde auf die baurechtlich genehmigten Räumlichkeiten beschränkt. Ferner wies die Verbandsgemeinde V. unter anderem auf folgendes hin:

4

„Nach Beteiligung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) i. V. m. § 11 Landesglückspielgesetz (LGlüG) für die Errichtung und Betrieb einer Spielhalle nicht erforderlich. Es wird jedoch darauf verwiesen, dass die Spielstätte die Anforderungen des § 11 LGlüG hinsichtlich der Abstandsgebote in § 11 Abs. 1 Nr. 4 LGlüG zukünftignicht (Abstand Jugendhaus und weitere Spielhalle sind weniger als 500 Meter von Ihrem Standort entfernt) erfüllt“ (Hervorhebungen im Original).

5

Die ADD wies die Verbandsgemeinde V. telefonisch und nochmals mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 darauf hin, dass sie vorher hätte beteiligt werden müssen. Der Erlaubnisbescheid vom 27. November 2013 stehe daher nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und müsse beseitigt werden. Die Verbandsgemeinde V. bat die ADD daraufhin mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 um eine glücksspielrechtliche Stellungnahme in diesem Fall. Die ADD antwortete mit Schreiben vom 24. Februar 2014 an die Verbandsgemeinde V. und versagte darin ihre Zustimmung zur glücksspielrechtlichen Erlaubniserteilung. Der erforderliche Mindestabstand zu Einrichtungen, die überwiegend von Jugendlichen besucht würden, sei nicht eingehalten. Eine Ausnahme könne hier auch nicht zugelassen werden, da eine Gefährdung der Jugendlichen nicht mit Sicherheit auszuschließen sei. In solchen Fällen käme eine Ausnahme nicht in Betracht.

6

Am 1. Juli 2014 fusionierten die Verbandsgemeinde V. und die bisher verbandsfreie Stadt X: zur Verbandsgemeinde V.. Letztere wendete sich sodann mit Schreiben vom 29. Juli 2014 an den Antragsteller. Sie führte aus, dass die ADD ihre Zustimmung zur Erlaubniserteilung versagt habe. Man sei daher gehalten, den Weiterbetrieb der Spielhalle zu untersagen und die Schließung des Betriebs zu verfügen. Der Antragsteller werde aber vor Erlass eines entsprechenden belastenden Verwaltungsaktes zur Stellungnahme bis zum 31. August 2014 aufgefordert. Die Verbandsgemeinde V. teilte dem Antragsteller – nach dessen zwischenzeitlicher Stellungnahme – mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 mit, dass das Verfahren zur Schließung der Spielhalle des Antragstellers vorerst ruhen solle, da ein Rechtsstreit in Rheinland-Pfalz anhängig sei, der einen ähnlichen Sachverhalt betreffe.

7

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 beantragte der Antragsteller die Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle über den 31.12.2018 hinaus.

8

Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 und 18. Mai 2017 bat die Verbandsgemeinde V. die ADD hierzu um eine glücksspielrechtliche Stellungnahme in Bezug auf den vorgenannten Antrag. Die ADD versagte die Zustimmung zur Erlaubniserteilung mit Schreiben vom 30. Mai 2017 an die Verbandsgemeinde. Die Spielhalle des Antragstellers sei keine Bestandsspielhalle im Sinne des § 29 Abs. 4 GlüStV, da schon der Antrag am 2. November 2011 und damit nach dem Stichtag gestellt worden sei. Die Regelung des § 11a LGlüG sei nicht anwendbar. Ferner sei die Erlaubniserteilung vom 27. November 2013 ohne Beteiligung der ADD erfolgt. Die Spielhalle halte auch weiterhin nicht den erforderlichen Mindestabstand zu zumindest einer relevanten Jugendeinrichtung ein, sodass auch ein Neuantrag abgelehnt werden müsse. Der Betrieb der Spielhalle müsse unverzüglich eingestellt werden.

9

Mit Bescheid vom 9. Juni 2017 führte die Verbandsgemeinde V. unter Bezugnahme auf den Antrag des Antragstellers vom 21. Dezember 2015 folgendes aus: Am 27. November 2013 sei dem Antragsteller eine gewerberechtliche Erlaubnis gemäß § 33i GewO erteilt worden. Nach dem 30. Juni 2017 müsse zusätzlich aber auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt worden sein, damit weiterhin auch Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit betrieben werden dürften. Die erforderliche Zustimmung zu einer solchen Erlaubnis hätte die ADD am 30. Mai 2017 versagt. Daher werde die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis „zur Fortsetzung des Betriebs“ der Spielhalle abgelehnt. Nach dem 30. Juni 2017 sei die Aufstellung von Spielgeräten „wegen der fehlenden glücksspielrechtlichen Erlaubnis formell illegal“. Der Betrieb der Spielhalle müsse daher unverzüglich, spätestens jedoch ab dem 1. Juli 2017 eingestellt werden.

10

Unter Bezugnahme auf den „Ablehnungsbescheid vom 21.06.2017“ erhob der Antragsteller am 29. Juni 2017, ohne nähere Begründung, gegen „die Ablehnung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis“ Widerspruch.

11

Nach einer Kontrolle der Spielhalle des Antragstellers am 3. Juli 2017 verfügte die ADD mündlich eine Betriebsuntersagung. Diese wurde mit Schreiben vom 6. Juli 2017 (abgesendet am 12. Juli 2017) bestätigt. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis sei mit Schreiben der Verbandsgemeinde V. vom 21. Juni 2017 bekannt gegeben worden, sodass der Betrieb der Spielhalle nach dem 30. Juni 2017 formell illegal sei. Es sei festgestellt worden, dass die Spielhalle dennoch weiterbetrieben werde. Nach telefonischer Anhörung sei eine mündliche Untersagungsverfügung ausgesprochen worden. Der Antragsteller habe nichts vorgetragen, was eine andere Entscheidung der ADD hätte begründen können. Daher werde dem Antragsteller der Betrieb der Spielhalle untersagt. Bei der vom Antragsteller betriebenen Spielhalle handele es sich um öffentliches Glücksspiel, das wegen der fehlenden glücksspielrechtlichen Erlaubnis auch unerlaubt sei. Die Spielhalle sei auch keine „Bestandsspielhalle“ im Sinne des § 29 Abs. 4 GlüStV, da schon der Antrag erst nach dem Stichtag des 28. Oktober 2011 gestellt worden sei.

12

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 6. Juli 2017 Widerspruch. Mit Antrag vom 11. Juli 2017 begehrte er sodann vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung führt er aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig sei und daher die aufschiebende Wirkung anzuordnen wäre. Die ADD sei unzuständig gewesen. Ferner seien die Erlaubnisse aus den Jahren 2011 und 2013 noch wirksam, da sie nie aufgehoben worden seien. Außerdem könne er sich hinsichtlich der Erlaubnis aus dem Jahre 2011 auf Vertrauensschutz berufen. Die Stichtagsregelung sei insgesamt verfassungswidrig.

II.

13

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 11. Juli 2017 gegen die am 3. Juli 2017 verfügte Betriebsuntersagung des Antragsgegners hat Erfolg, da er zulässig und begründet ist.

14

Der Antrag des Antragstellers vom 12. Juli 2017 enthält das gemäß §§ 122, 88 VwGO maßgebliche Begehren des Antragstellers, die drohende Vollziehung der besagten Ordnungsverfügung zu unterbinden. Da in der Hauptsache gegen diesen belastenden Verwaltungsakt eine Anfechtungsklage zu erheben wäre, ist hier ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 3 des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des mit Schreiben vom 11. Juli 2017 erhobenen Widerspruchs statthaft.

15

Es handelt sich um eine Maßnahme gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LGlüG, gegen die ein Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 3 LGlüG keine aufschiebende Wirkung hat. Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 23. Dezember 2014 – 6 B 10994/14.OVG –, juris) und des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (Beschluss vom 16. September 2014 – 5 L 689/14.NW –, juris) sind mit Einführung des § 13 Abs. 2 Satz 3 LGlüG n. F. zum 22. August 2015 überholt. Einer besonderen Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedurfte es in diesem Fall daher nicht.

16

Der Antrag ist auch sonst zulässig, da der Widerspruch, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, form- und fristgerecht erhoben wurde.

17

Der Antrag ist auch begründet. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in materieller Hinsicht das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen. Bei dieser Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt es regelmäßig nicht auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs an. Eine vom gesetzlich normierten grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresse abweichende gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 3 LGlüG daher dann – aber auch nur dann – in Betracht, wenn besondere Umstände sie rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Die Erfolgsaussichten im Verfahren zur Hauptsache sind allerdings dann von Bedeutung, wenn sich bereits aufgrund der summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren erkennen lässt, dass die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig oder der dagegen eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos ist. Kann bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, ob der Rechtsbehelf des Betroffenen sich als offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich aussichtslos erweist, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 958 f.; OVG RP, Beschluss vom 3. Mai 1977, AS 14, S. 429 [436]). Ergibt die durch das Gericht eigenständig vorzunehmende Interessenabwägung, dass es im Einzelfall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes oder zur Wahrung sonstiger verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen der aufschiebenden Wirkung nicht bedarf, so ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, ein vorhandenes öffentliches Interesse an dem Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum Eintritt seiner Bestandskraft zurücktreten zu lassen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 970 ff.).

18

Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die angefochtene Verfügung nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig, weil die ADD einen den Betrieb legalisierenden Verwaltungsakt weiter gegen sich geltend lassen musste.

19

Die hier gegenständliche glücksspielrechtliche Aufsichtsmaßnahme der ADD ist formell rechtmäßig, aber materiell rechtswidrig.

20

Die Verfügung der Betriebsuntersagung beruht auf § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 3 LGlüG als Ermächtigungsgrundlage, der – anders als § 9 GlüStV – auch Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Spielhallen erfasst (vgl. zur Anwendbarkeit bei ähnlicher Rechtslage in Bayern: BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 10 CS 13.2296, BeckRS 2013, 59847, Rn. 18 ff.).

21

Mit der ADD hat die zuständige Behörde gehandelt. Das ergibt sich bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 6, Abs. 5 LGlüG. Die von der ADD erlassene Verfügung vom 3. Juli 2017 hatte nicht die Aufhebung der Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle zum Gegenstand, sondern ausschließlich eine sonstige glücksspielrechtliche Anordnung im Rahmen der in § 13 LGlüG normierten Aufsichtsbefugnisse (vgl. dazu schon VG Mainz, Beschluss vom 9. September 2013 – 6 L 815/13.MZ, Rn. 5 –, juris). Die ADD erließ insoweit keinen Verwaltungsakt, der sich auf die glücksspielrechtliche Erlaubnis in ihrem Bestand auswirkte. Das ergibt sich schon daraus, dass sie in der Begründung davon ausgeht, dass die Spielhalle bereits formell illegal betrieben wird, also keine Erlaubnis vorlag. Sie führte im Bescheid aus, dass es sich bei dem Betrieb einer Spielhalle ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis um unerlaubtes Glücksspiel handle.

22

Zudem wäre die ADD für eine Aufhebung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht zuständig gewesen. Daher hatte sie die dafür zuständige Verbandsgemeinde V. auch im Innenverhältnis zu einer solchen Aufhebung im Vorfeld angewiesen. Die Betriebsuntersagung durch die ADD vom 3. Juli 2017 ist auch keine Entscheidung, die mit der Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubniserteilung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 LGlüG zusammenhängt („Erteilung der Erlaubnis [...] und aller damit zusammenhängenden Entscheidungen“). Aus dem systematischen Zusammenhang, insbesondere mit § 15 Abs. 3 Satz 5 und 6 LGlüG, ergibt sich, dass damit nur Maßnahmen gemeint sind, die Bestand und Umfang der glücksspielrechtlichen Erlaubnis selbst betreffen. Darunter fallen z. B. Widerruf oder Änderung der Erlaubnis sowie die Entscheidung über Nebenbestimmungen. Die Aufhebung der Erlaubnis ist dahingehend von dem hier streitgegenständlichen Verwaltungsakt, der Schließungsverfügung, zu trennen.

23

Der Verwaltungsakt ist allerdings materiell rechtwidrig, da eine den Betrieb der Spielhalle des Antragstellers legalisierende glücksspielrechtliche Erlaubnis bestand, die von der Antragsgegnerin bei Erlass der streitgegenständlichen Verfügung (weiterhin) zu beachten war.

24

Die erste – unbefristete – Erlaubnis gemäß § 33i GewO durch die Verbandsgemeinde V. vom 24. November 2011 reicht zum Betrieb einer Spielhalle, seit Inkrafttreten des GlüStV am 1. Juli 2012, nicht mehr alleine aus, da zusätzlich eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 11 LGlüG zu fordern ist, vgl. § 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV. Diese wird ab diesem Zeitpunkt gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 LGlüG von der für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO zuständigen Behörde erteilt. Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO schließt dann die glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV mit ein (Konzentrationswirkung), vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2 LGlüG.

25

Der Antragsteller fällt auch – zumindest dem Wortlaut nach – nicht unter die Regelungen für Bestandsspielhallen im Sinne von § 11a Abs. 1 LGlüG i. V. m. § 29 Abs. 4 Satz 2, da die erste Erlaubnis nach § 33i GewO erst am 24. November 2011, also nach dem Stichtag des 28. Oktober 2011, erteilt worden ist. Auch der entsprechende Antrag wurde nach dem Stichtag gestellt, sodass insoweit auch keine Ausnahme denkbar wäre. Die Spielhalle des Antragstellers galt mit der Erlaubnis vom 24. November 2011 nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des GlüStV als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar. Der Antragsteller brauchte für seine Spielhalle somit zumindest bis einschließlich 30. Juni 2013 keine zusätzliche glücksspielrechtliche Erlaubnis. Für dieses Verfahren kommt es allerdings nicht darauf an, wann der Antrag gestellt wurde und ab wann und ob überhaupt das Vertrauen in Bezug auf die erste Erlaubnis aus 2011 schutzwürdig war. Zumindest wurde dem Antragsteller eine zweite Erlaubnis – befristet bis zum 31. Dezember 2018 – erteilt, sodass es auf die Wirksamkeit der ersten Erlaubnis nicht streitentscheidend ankommt. Damit kann auch die Verfassungsmäßigkeit der Stichtagregelung im Allgemeinen und der Beginn des Vertrauensschutzes dahinstehen.

26

Auf Antrag vom 30. Oktober 2013 erteilte die Verbandsgemeinde V., als gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 LGlüG zuständige Behörde, dem Antragsteller am 27. November 2013 die unter I. beschriebene zweite Erlaubnis zum Betrieb seiner Spielhalle nach § 33i GewO in Verbindung mit dem Landesglücksspielgesetz.

27

Diese Verfügung musste der Antragsteller so interpretieren, dass bereits eine positive Beteiligung der ADD stattgefunden hatte und der Antragsteller nun rechtmäßig eine Spielhalle betreiben kann. Die Auslegung des Inhalts eines Verwaltungsakts bestimmt sich nach dem Wortlaut im Rahmen seines verfügenden Teils unter Berücksichtigung seiner Begründung (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 35, Rn. 76). Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert, das heißt wie ihn insbesondere der Adressat bei verständiger Würdigung verstehen musste (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3/11, NVwZ-RR 2012, 529, Rn. 24 m. w. N.; Stelkens, a. a. O., Rn. 71). Dabei können Unklarheiten nicht durch bloß vernünftig erscheinende Ergebnisse korrigiert werden (BayVGH, Urteil vom 22. Mai 1997 – 22 B 96. 3646 und 3732, LKV 1998, 67; Stelkens, a. a. O., Rn. 71). Sie gehen zu Lasten der Verwaltung (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, a. a. O.).

28

Hier konnte der Antragsteller berechtigterweise darauf vertrauen, dass die Verbandsgemeinde V. die ADD bereits beteiligt hatte („Nach Beteiligung der ADD [...]“). Insoweit durfte der Antragsteller davon ausgehen, dass zumindest keine gesonderte glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle erforderlich war. Das gilt auch insbesondere wegen der schon zu diesem Zeitpunkt bereits geltenden Rechtslage gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 LGlüG. Es war für den Antragsteller nicht ersichtlich, dass erst im Nachgang die ADD beteiligt wird oder ihre Zustimmung noch aussteht. Der Bescheid wirkt auch in seiner Überschrift für den objektiven Betrachter so, dass sowohl die Erlaubnis nach der Gewerbeordnung als auch gleichzeitig nach Glücksspielrecht erteilt werden sollte. Dort ist von der „Erteilung der Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnungin Verbindung mit Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz“ (Hervorhebung d. d. Kammer) die Rede. Zudem geht auch die ADD selbst davon aus, dass mit dem Bescheid vom 27. November 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist bzw. der Bescheid entsprechende Legitimationswirkung hat, da sie die Verbandsgemeinde V. explizit dazu aufgefordert hatte, die Verfügung zu beseitigen (vgl. Schreiben der ADD vom 2. Dezember 2013). Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn sie von vornherein keine den Betrieb einer Spielhalle legitimierende Regelung enthalten hätte. Der Antragsteller durfte folglich davon ausgehen, dass keine weiteren Maßnahmen seitens der ADD oder der Verbandsgemeinde V. mehr notwendig waren. Das gilt trotz des Hinweises, dass der Antragsteller „zukünftig“ die gesetzlichen Mindestabstände nicht einhalte. Dies konnte vor dem Hintergrund des sonstigen Inhalts des Bescheids nur so verstanden werden, dass er entweder nach Fristablauf, also ab 31. Dezember 2018, keine neue Erlaubnis mehr erwarten könne, oder für ihn unter Umständen die Ausnahmeregelung hinsichtlich der Mindestabstände gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LGlüG greife. Letztlich ist für den Bürger eine interne Beteiligung anderer Behörden nicht nachprüfbar, sodass er prinzipiell darauf vertrauen durfte, dass im Innenverhältnis alles ordnungsgemäß ablief. Auch hinsichtlich des Hinweises auf Seite drei des Bescheids vom 27. November 2013, dass die Aufstellung von Spielgeräten gemäß § 33c Abs. 1 Satz 1 und § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO einer „gesonderten Erlaubnis“ bedarf, ergibt sich keine andere Bewertung. Diese betrifft nur die personenbezogene Erlaubnis zum Aufstellen von Automaten (vgl. Meßerschmidt, in: Pielow, BeckOK Gewerberecht, 38. Edition, Stand 1. Mai 2017, § 33c GewO, Rn. 2), die der Antragsteller bereits besaß. Er konnte durch den Bescheid von einer allgemeinen (expliziten) Erlaubnis ausgehen, „gemäß § 33i Gewerbeordnung [...] eine Spielhalle mit der höchstzulässigen Zahl der Geld- und Warenspielgeräte zu betreiben“, die nach der damals schon geltenden Rechtslage auch die glücksspielrechtliche Erlaubnis umfasste.

29

Wie sich aus den Verwaltungsakten der ADD ergibt, fand im Vorfeld allerdings tatsächlich keine Beteiligung der ADD statt, so dass dementsprechend auch keine vorherige Zustimmung eingeholt wurde. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach GlüStV ist gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 LGlüG, dass die ADD vorher beteiligt worden ist und zugestimmt hat. Versagt die ADD ihre Zustimmung darf die Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 3 Satz 4 LGlüG nicht erteilt werden. Die ADD ist berechtigt, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde zur Einleitung eines Verfahrens auf Widerruf der Erlaubnis, Änderung oder nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen zu verpflichten, vgl. § 15 Abs. 3 Satz 5 LGlüG. Für sonstige Aufsichtsmaßnahmen ist die ADD selbst zuständig, vgl. § 15 Abs. 3 Satz 6, Abs. 5 LGlüG. In der Folgezeit hat die ADD ihre Zustimmung auch explizit versagt und die Verbandsgemeinde V. zur Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung der Erlaubnis aufgefordert. Die Erlaubniserteilung war vor diesem Hintergrund schon aus formellen Gründen rechtswidrig. Der Verfahrensfehler wurde auch nicht im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) geheilt, da die ADD ihre hier erforderliche Zustimmung versagt hatte, vgl. dazu auch § 15 Abs. 3 Satz 4 LGlüG. Der Fehler führt allerdings auch nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes, vgl. § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG.

30

Die vorgenannte Erlaubnis wurde auch nicht mit Bescheid der Verbandsgemeinde V. vom 9. Juni 2017 konkludent aufgehoben. Ihr Wille, den entgegenstehenden Erlaubnisbescheid aufzuheben, kommt darin nicht erkennbar zum Ausdruck (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 – 11 C 29/93, Rn. 24 –, juris; Urteil vom 19. März 1992 – 5 C 41/88, NVwZ-RR, 1992, 423 m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 48, Rn. 246). Dabei ist vom Grundsatz der Formenklarheit auszugehen, das heißt der Betroffene ist nicht im Zweifel darüber zu lassen, in welchem Verfahren er sich befindet (vgl. dazu Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 9, Rn. 57 f.). Insoweit gehen auch hier Unklarheiten zu Lasten der Behörde. Die Verbandsgemeinde V. nimmt im Bescheid vom 9. Juni 2017 Bezug auf den Antrag des Antragstellers vom 21. Dezember 2015, der gerade auf einen Weiterbetrieb der Spielhalle über den 31. Dezember 2018 hinaus gerichtet war und lehnt diesen ab (Ziff. 1 des Bescheids). Darüber hinaus wies die Verbandsgemeinde V. in Ziff. 2 des Bescheids darauf hin, dass ab dem 30. Juni 2017 „die Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO (Geld-/Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit) wegen derfehlenden glücksspielrechtlichen Erlaubnis (§ 15 Abs. 3 Satz 2 LGlüG) formell illegal“ sei (Hervorhebung d. d. Kammer). Dabei geht sie für den Adressaten davon aus, dass zu keinem Zeitpunkt eine wirksame glücksspielrechtliche Genehmigung erteilt worden ist oder sie zumindest auf andere Art und Weise bereits nicht mehr existent ist. Damit spricht die Verbandsgemeinde V. die Erlaubnis ausdrücklich an, ohne die für den Bescheid relevante Legalisierungswirkung zu erkennen. Ein Wille zur Aufhebung der Erlaubnis kommt damit nicht hinreichend zum Ausdruck (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 26. Mai 1987 – 11 S 1699/85, NVwZ 1988, 184).

31

In ihrer Argumentation wird ferner darauf verwiesen, dass neben der Genehmigung nach § 33i GewO auch eine glücksspielrechtliche Genehmigung erforderlich sei, die hier aber nicht vorliege. Die Erlaubnis vom 27. November 2013 sei ohne Beteiligung der ADD erfolgt und „somit nicht unter Berücksichtigung der Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages und des Landesglücksspielgesetzes erlassen“ worden. Damit bringt die Verbandsgemeinde lediglich zum Ausdruck, dass eine erteilte Erlaubnis rechtswidrig gewesen sei, da gesetzliche Vorgaben nicht beachtet worden seien. Der bloße Hinweis auf die Rechtswidrigkeit oder einen Irrtum seitens der Behörde reicht ebenfalls nicht aus, um eine konkludente Aufhebung anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 – 11 C 29/93, Rn. 24 –, juris). In diesen Fällen muss sich die Behörde ausdrücklich auf eine Ermächtigungsgrundlage berufen – hier § 48 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 LVwVfG – und damit unter Umständen auch Fehler bei der früheren Erlaubniserteilung einräumen.

32

Selbst wenn ein für die konkludente Aufhebung eines Verwaltungsaktes erforderlicher Wille der Behörde hinreichend erkennbar wäre, hätte der gegen den Bescheid vom 9. Juni 2017 form- und fristgerecht erhobene Widerspruch des Antragstellers vom 29. Juni 2017 aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch war so zu verstehen, dass damit der Bescheid insgesamt angegriffen werden sollte. Eine Beschränkung auf einzelne Ziffern ist nicht ersichtlich. Die falsche Datumsangabe (21. Juni 2017) spielt keine Rolle, da der angegriffene Bescheid hinreichend identifizierbar ist. Damit durfte die ADD selbst bei der Annahme einer konkludenten Aufhebung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis aus ihr keine Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art ziehen solange die aufschiebende Wirkung bestand bzw. weiterhin besteht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Mai 1985 – 12 CS 84 A.2718, NVwZ 1985, 663).

33

Der Bescheid der Verbandsgemeinde V. vom 9. Juni 2017 wurde weder für sofort vollziehbar erklärt, noch greift ein gesetzlicher Wegfall der aufschiebenden Wirkung, insbesondere bezieht sich § 13 Abs. 2 Satz 3 LGlüG ausschließlich auf Maßnahmen nach § 13 Abs. 1, Abs. 3 LGlüG, die eine Aufhebung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse nicht umfassen. Das folgt systematisch aus der Differenzierung in § 15 Abs. 3 Satz 5 und 6 LGlüG.

34

Infolge der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches wird nicht die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes gehemmt (vgl. zur sog. Wirksamkeitstheorie Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80, Rn. 31), sondern nur seine Vollziehbarkeit temporär beseitigt, sog. Theorie der Vollzugshemmung (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1988 – 8 C 72/87, NVwZ-RR 1989, 497 [498] m. w. N.). Der Vollzug einer Aufhebung als rechtsgestaltenden Verwaltungsakt umfasst jedoch auch solche Nebenfolgen, die die durch die Aufhebung verfügten Rechtsänderungen voraussetzen, sodass deren Vollzug von der Behörde ebenfalls zu unterlassen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1962 – VIII C 398/59, NJW 1962, 602 [604]). Es geht mithin um ein umfassendes Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbot (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2002 – 12 B 360/02, NVwZ-RR 2003, 124 [125]; OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. August 1999 – 4 B 56/99, NVwZ 2000, 577; OVG RP, Beschluss vom 10. November 1988 – 1 B 60/87, NVwZ-RR 1989, 508 [510]; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier/Schoch, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 80, Rn. 101). Dem Bürger kann damit nicht die Regelungswirkung eines Verwaltungsaktes, dessen Vollzug durch die aufschiebende Wirkung gehemmt wird, entgegengehalten werden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. Februar 2010 – 10 S 2702/09, NVwZ-RR 2010, 463 [464]; Schoch, a. a. O.).

35

Das bedeutet vor dem Hintergrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 29. Juni 2017, dass die Betriebsuntersagung nicht hätte ergehen dürfen, weil sie den Vollzug der Aufhebung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis im weiteren Sinne darstellt und damit gegen den Suspensiveffekt aus § 80 Abs. 1 VwGO verstößt. Es wäre hier vielmehr eine gegebenenfalls zurückgenommene Erlaubnis als fortbestehend anzusehen (OVG Brandenburg, Beschluss vom 11. August 1999 – 4 B 56/99, NVwZ 2000, 577; BayVGH, Beschluss vom 15. Mai 1985 – 12 CS 84 A.2718, NVwZ 1985, 663). Letztlich gilt hierbei die Prämisse, dass ein enges Verständnis des Vollziehungsbegriffs im Rahmen der aufschiebenden Wirkung auch nicht mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2006 – 1 BvR 2089/05, NJW 2006, 3551 [3552]). Dementsprechend geht daher unter anderem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass auch ein auf die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts folgender Erstattungsbescheid als „Vollziehung“ der Aufhebungsentscheidung eingeordnet werden kann und daher unzulässig ist (Beschluss vom 15. Mai 1985 – 12 CS 84 A.2718, NVwZ 1985, 663). Ebenso kann hier während des Bestehens einer wirksamen Erlaubnis der Betrieb der Spielhalle nicht untersagt werden. Insoweit besteht ebenfalls eine zwingende Verknüpfung zwischen Aufhebung der Erlaubnis und der Betriebsuntersagung. Die Betriebsuntersagung stellt sich als Vollziehung der Aufhebung dar. Im Ergebnis kann sich die ADD daher nicht auf eine Aufhebung der Erlaubnis berufen. Sie muss sie weiter gegen sich gelten lassen, solange der Suspensiveffekt andauert.

36

Überdies ergäbe sich in diesem Verfahren kein anderes Ergebnis, wenn § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) als Ermächtigungsgrundlage einschlägig wäre (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 6 B 11023/13.OVG –, juris). Das Verhältnis der beiden Ermächtigungsgrundlagen und der auf deren Grundlage ergehenden Betriebsuntersagungen zueinander kann hier mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben (generell gegen eine Anwendbarkeit von § 15 Abs. 2 GewO bei Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis: BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 10 CS 13.2296, BeckRS 2013, 59847, Rn. 25; ebenso VG Mainz, Beschluss vom 9. September 2013 – 6 L 815/13.MZ –, juris). Selbst wenn die auf dieser Grundlage ergangene Betriebsuntersagung sofort vollziehbar sein sollte, wäre die ADD für deren Verfügung nicht zuständig gewesen. Betriebsuntersagungen nach § 15 Abs. 2 GewO obliegen in Bezug auf die streitgegenständliche Spielhalle, gemäß § 155 Abs. 2 GewO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht, der Verbandsgemeinde V.. Da die Maßnahme der ADD damit zumindest formell rechtswidrig wäre, wäre auch dann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom Gericht wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

38

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 54.2.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Schenke/Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anh § 164, Rn. 14).

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(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen Ziff. 1) und 2) der Verfügung des Antragsgegners vom 7. Juli 2014 aufschiebende Wirkung hat; im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziff. 3) und 4) der Verfügung des Antragsgegners vom 7. Juli 2014 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner erließ unter dem Datum 7. Juli 2014 eine glücksspielrechtliche Anordnung gegenüber der Antragstellerin als Betreiberin einer Spielhalle in A…, … Straße Nr. ... Danach wird sie unter Fristsetzung verpflichtet, vor jedem Zutritt durch Kontrolle des Ausweises eine Identitätskontrolle sowie einen Abgleich mit der Spielersperrliste vorzunehmen (Ziff.1) und das eingesetzte Personal gemäß der „Richtlinie zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zu schulen, sowie die jeweiligen Schulungszertifikate nach erfolgter Schulung in der Spielhalle vorzuhalten (Ziff. 2). Damit verbunden sind jeweils Zwangsgeldandrohungen (Ziff. 3 und 4).

2

Gegen die am 9. Juli 2014 zugestellte Verfügung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22. Juli 2014 (eingegangen 28. Juli 2014) Widerspruch erhoben und außerdem am 28. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht Trier einen Eilantrag gestellt mit dem vorrangigen Ziel der Feststellung der aufschiebenden Wirkung, der mit Beschluss vom 20. Juli 2014 an das erkennende Gericht verwiesen worden ist.

II.

3

Der Antrag ist insgesamt zulässig und begründet.

4

1. Soweit Streit über den Eintritt oder den Umfang der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziff. 1) und 2) der Verfügung vom 7. Juli 2014 besteht, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Hierfür hat die Antragstellerin auch ein Rechtsschutzinteresse, denn der Antragsgegner hat in der Verfügung ausdrücklich ausgeführt, die glücksspielrechtliche Anordnung sei gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) sofort vollziehbar.

5

Der Antrag ist insoweit auch begründet, denn dem Widerspruch der Antragstellerin gegen Ziff. 1) und 2) der Verfügung des Antragsgegners vom 7. Juli 2014 kommt gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Eine Vorschrift über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist nicht einschlägig.

6

Zwar bestimmt § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV, dass Widerspruch und Klage gegen Anordnung der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 GlüStV keine aufschiebende Wirkung haben. Die Vorschrift findet vorliegend aber keine Anwendung. In der seit dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV), der erstmals auch Regelungen für Spielhallen trifft, ist der Anwendungsbereich des Gesetzes für Spielhallen gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV auf bestimmte Vorschriften beschränkt worden. Danach gelten nur die §§ 1 bis 3, 4 Abs. 1, 3 und 4, §§ 5 bis 7 sowie die Vorschriften des Siebten und Neunten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages. Auf die im Zweiten Abschnitt getroffene Regelung des § 9 GlüStV über die Glücksspielaufsicht wird damit in § 2 Abs. 3 GlüStV nicht verwiesen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. August 2014, 4 B 717/14, juris).

7

Eine abweichende Bestimmung dazu ergibt sich auch nicht aus dem Landesglücksspielgesetz (LGlüG).

8

Für Rheinland-Pfalz ist allerdings davon auszugehen, dass über § 9 Abs. 1 GlüStV hinaus, der zum Erlass glücksspielaufsichtlicher Anordnungen gegenüber Betreibern von Spielhallen gerade nicht ermächtigt, eine eigene Befugnisnorm im Hinblick auf Spielhallen geschaffen wurde (zur abweichenden Rechtslage in Nordrhein-Westfalen vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. August 2014, a.a.O.). § 13 Abs. 2 LGlüG ermächtigt nämlich die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als nach § 15 Abs. 5 LGlüG zuständige Aufsichtsbehörde - nur im Zusammenhang mit dem Erlaubnisverfahren ist die Gewerbebehörde gemäß § 15 Abs. 2 LGlüG zuständig - zu Maßnahmen bei Verstößen gegen die Bestimmungen des GlüStV sowie des LGlüG über den Betrieb von Spielhallen. In § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LGlüG sind die Spielhallenbetreiber als Adressaten der Aufsichtsmaßnahmen sogar ausdrücklich genannt.

9

Es wird aber im Rahmen des § 13 LGlüG weder eine eigene Regelung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die auf dieser Grundlage erlassenen Verfügungen getroffen, noch wird § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV für den Bereich der Spielhallen übernommen. Vielmehr beschränkt sich die Bezugnahme auf die staatsvertragliche Regelung darauf klarzustellen, dass durch die Bestimmung in § 13 Abs. 3 LGlüG über die Anwendbarkeit des Polizei- und Ordnungsgesetzes (POG) zur Durchsetzung der glücksspielaufsichtlichen Maßnahmen die Vorschriften des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GLüG über die Zwangsgeldbemessung unberührt bleiben (§ 13 Abs. 3 Satz 3 LGlüG).

10

Darüber hinaus kommt eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf Verfügungen nach § 13 Abs. 2 LGlüG gegenüber Spielhallenbetreibern nicht in Betracht. Im Hinblick auf den in § 80 Abs. 1 VwGO aufgestellten Grundsatz und auf die Bedeutung der aufschiebenden Wirkung für die Rechtsschutzgarantie gemäß § 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) bedarf es immer einer ausdrücklichen, eindeutigen Regelung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 17. A., zu § 80 Rn. 65 m.w.N.).

11

2. Soweit die Antragstellerin Eilrechtsschutz hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in Ziff. 3) und 4) der angefochtenen Verfügung begehrt, bedarf es der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, denn Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung haben nach § 20 AGVwGO keine aufschiebende Wirkung.

12

Der Antrag ist auch insoweit begründet. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Zwangsmittelandrohungen in Ziff. 3) und 4) der Verfügung vom 7. Juli 2014 wird voraussichtlich Erfolg haben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) nicht vorliegen.

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Die mit Ziff. 3 erfolgte Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Verpflichtungen aus Ziff. 1) des Bescheides - Anordnung, vor jedem Zutritt zu den Spielhallen eine Identitätskontrolle sowie einen Abgleich mit der Spielersperrliste vorzunehmen – im Wege der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500 € für jede einzelne Zuwiderhandlung verstößt bereits gegen § 66 Abs. 1 Satz 3 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG). Danach hat die Zwangsmittelandrohung zur freiwilligen Erfüllung der auferlegten Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen, vor deren Ablauf die Anwendung von Verwaltungszwang grundsätzlich unzulässig ist. An einer solchen fehlt es hier. In Ziff. 1) der Verfügung wird der Antragstellerin zwar aufgegeben, die geforderten Handlungen spätestens mit Ablauf des auf den Tag der Zustellung folgenden Tages zu befolgen. Da sie dieser Anordnung aber mangels sofortiger Vollziehbarkeit bis dahin überhaupt nicht nachzukommen brauchte, hat sich die Ausführungsfrist bereits erledigt und kann die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung nicht vermitteln.

14

Auch hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Ziff. 4) der angefochtenen Verfügung, mit der der Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes für den Fall angedroht wird, dass sie ihren Verpflichtungen aus Ziff. 2) der Verfügung nicht nachkommt, ist der vorliegende Eilantrag begründet. Soweit davon auszugehen ist, dass mit Ziff. 2) Satz 1 und 2, wonach das in den Spielhallen eingesetzte Personal gemäß der „Richtlinie zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zu schulen ist und die jeweiligen Schulungszertifikate nach erfolgter Schulung in der Spielhalle vorzuhalten sind, Handlungspflichten begründet werden, fehlt es jedenfalls zu ihrer Vollstreckbarkeit ebenfalls an einer Fristsetzung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG. Die Formulierung in Ziff. 4) Satz 3 der Verfügung, wonach nicht geschultes Personal nicht eingesetzt werden darf, kann nur als allgemeiner Hinweis auf die Rechtsauffassung des Antragsgegners verstanden werden, an der er aber offenbar selbst nicht mehr festhält. Er hat nämlich in der Antragserwiderung erklärt, er gehe davon aus, dass den gesetzlichen Anforderungen genüge getan sei, wenn wenigstens eine Servicekraft geschult sei (Bl. 41 der Gerichtsakte), was hinsichtlich der Spielhalle in Annweiler offenbar ohnehin unstreitig gewährleistet ist.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ Beilage 2013, 57 ff, Ziff. 1.5 und 1.7.2.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.


Tenor

Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2013 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2013 wiederherzustellen (Untersagungsverfügung und Gebot der Gewerbeabmeldung) bzw. anzuordnen (Zwangsmittelandrohung und Gebührenfestsetzung), ist gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und VwGO, § 20 AGVwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht vorliegend zugunsten des Antragstellers aus, da sich die angefochtene Entscheidung bereits aufgrund der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist.

2

Die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 24. Juli 2013 ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin für den Erlass der streitigen Untersagungsverfügung sachlich nicht zuständig ist.

3

Zwar ist die Antragsgegnerin für den Erlass von Untersagungsverfügungen nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO), auf den sie sich gestützt hat, zuständig. Diese Ermächtigungsgrundlage greift vorliegend jedoch nicht. Gemäß der genannten Vorschrift kann die Fortsetzung eines Gewerbebetriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn das Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Die Antragsgegnerin stellt dabei darauf ab, dass der Antragsteller nicht über die gemäß § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüStV) für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle erforderliche Erlaubnis verfügt. Bei der glücksspielsrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV handelt es sich allerdings nicht um eine Erlaubnis im Sinne des § 15 Abs. 2 GewO (noch offengelassen im Beschluss der Kammer vom 6. August 2013 – 6 L 762/13.MZ –, s. dazu auch unten). Denn die glücksspielrechtliche Erlaubnis hat eine ganz andere Stoßrichtung (Suchtbekämpfung) wie gewerberechtliche Erlaubnisse – auch im weiteren Sinne –, bei denen es um den Gewerbebetrieb an sich (die wirtschaftliche Unternehmung) geht (vgl. zu alledem auch Landmann/Rohmer, GewO, Kommentar, § 15 Rn. 10 f.). Sicherlich einschlägig wäre § 15 Abs. 2 GewO, wenn die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO fehlen würde. Dies ist indessen gerade nicht der Fall. Der Antragsteller verfügt nach wie vor über die Erlaubnis nach § 33 i GewO, die ihm mit Bescheid vom 14. März 2012 – unbefristet – erteilt worden ist. Diese Erlaubnis ist auch nicht durch das Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2012 erloschen. Entsprechende Erlöschenstatbestände sind nicht normiert. Normiert ist lediglich, dass eine zusätzliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV erforderlich ist.

4

Soweit die Kammer es in einem vergleichbaren Fall (vgl. Beschluss vom 6. August 2013 - 6 L 762/13.MZ -) für möglich gehalten hat, die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 2 GewO gegen die Generalklausel nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) auszutauschen – und daher die Frage der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 GewO offenlassen konnte –, hält die Kammer daran im Hinblick auf die Vorschrift des § 13 Landesglückspielgesetz (LGlüG) nicht mehr fest. Die Eingriffsnorm des § 13 Abs. 2 LGlüG, wonach die zuständige Behörde zur Durchführung der Aufsicht nach pflichtgemäßem Ermessen die geeigneten Maßnahmen gegenüber denjenigen Personen (u.a. Spielhallenbetreiber, vgl. Abs. 2 Satz 2 Nr. 4), die gegen die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages oder des Landesglücksspielgesetzes verstoßen oder an einem solchen Verstoß mitwirken, zu treffen hat, ist die hier einschlägige Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Betriebs einer Spielhalle wegen fehlender glücksspielrechtlicher Erlaubnis. Sie ist gegenüber der Generalklausel des POG spezieller und verdrängt diese daher. Dass gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV die im Staatsvertrag enthaltene glücksspielrechtliche Aufsichtsnorm auf Spielhallen nicht anwendbar ist, beschränkt nicht die Befugnis des Landes, in Ausführung des Staatsvertrags (§ 28 GlüStV) eine eigene glücksspielrechtliche Eingriffsnorm zu schaffen, die auch auf Spielhallen anwendbar ist.

5

Für Maßnahmen nach § 13 LGlüG ist die Antragsgegnerin jedoch nicht zuständig.

6

Die Zuständigkeiten nach dem Landesglücksspielgesetz sind in § 15 geregelt. Die Absätze 1 bis 3 begründen dabei spezielle Zuständigkeiten, während in Absatz 5 eine Auffangzuständigkeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion begründet wird. Vorliegend greift keine der speziellen Zuständigkeitsregelungen ein. Insbesondere ist § 15 Abs. 3 LGlüG nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift ist für die Erteilung der Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 Abs. 1 GlüStV und aller damit zusammenhängenden Entscheidungen die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung zuständige Behörde zuständig. Zwar ist die Antragsgegnerin für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung zuständig. Vorliegend geht es aber nicht um die Erteilung einer Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 Abs. 1 GlüStV und auch nicht um eine damit zusammenhängende Entscheidung. Die Untersagung der Fortführung eines Betriebs einer Spielhalle wegen fehlender glücksspielrechtlicher Erlaubnis fällt nicht unter die „damit zusammenhängenden Entscheidungen“. Dies ergibt sich schon mit Blick auf die Absätze 1 und 2 des § 15 LGlüG. Auch dort werden Zuständigkeiten für die Erteilung von Erlaubnissen und aller damit zusammenhängenden Entscheidungen begründet. Zusätzlich sind aber dort noch ausdrücklich die Aufsichtsmaßnahmen genannt („…und aller damit zusammenhängenden Entscheidungen und Aufsichtsmaßnahmen…“). Dieser Zusatz fehlt in § 15 Abs. 3 LGlüG. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 3 LGlüG werden die „damit zusammenhängenden Entscheidungen“ dahingehend erläutert, dass die zuständige Behörde auch für einen nachträglichen Widerruf der Erlaubnis oder den Erlass nachträglicher Nebenbestimmungen zuständig ist (vgl. LT-Drs. 16/1179, S. 53). Auch dies verdeutlicht, dass mit den „damit zusammenhängenden Entscheidungen“ nicht eine Aufsichtsmaßnahme wie eine Untersagungsverfügung gemeint ist. Nach alledem bleibt es bei der Auffangzuständigkeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gemäß § 15 Abs. 5 LGlüG.

7

Ist damit die Untersagungsverfügung mangels sachlicher Zuständigkeit der Antragsgegnerin rechtswidrig, so trifft dies auch auf die an die Untersagungsverfügung anknüpfenden Nebenentscheidungen wie die geforderte Gewerbeabmeldung, die Zwangsmittelandrohung und die Gebührenfestsetzung zu.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

9

Die Festsetzung des Verfahrensgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich nur noch gegen die Androhung der Abschiebung; die gegen seine Ausweisung gerichtete Klage wurde bereits rechtskräftig abgewiesen.

2

Der 1966 in St. Petersburg geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger jüdischen Glaubens. Er beantragte im Februar 1995 beim Generalkonsulat in St. Petersburg eine Aufenthaltserlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Beauftragte des Freistaats Bayern erteilte im Juni 1996 gegenüber dem Bundesverwaltungsamt eine Aufnahmezusage, die der Familie des Klägers durch das Generalkonsulat bekannt gegeben wurde. Der Kläger reiste im September 1997 mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt am 14. Oktober 1997 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 23. Oktober 1997 wurde ihm eine Bescheinigung ausgestellt, wonach er Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (Kontingentflüchtlingsgesetz - HumHAG) sei.

3

Der Kläger wurde im Dezember 2003 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Die Strafkammer ging wegen des Vorliegens einer undifferenzierten Schizophrenie davon aus, dass seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. In der Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung machte der Kläger geltend, er sei herzkrank (Mitral- und Aortenklappenersatz) und erhalte in der Russischen Föderation keine angemessene medizinische Behandlung.

4

Die Beklagte wies den Kläger mit Bescheid vom 27. Februar 2006 aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1) und drohte ihm die Abschiebung unmittelbar aus der Haft heraus in die Russische Föderation an (Nr. 2). Hilfsweise drohte sie ihm die Abschiebung binnen einer Woche nach Haftentlassung an (Nr. 3).

5

Das Verwaltungsgericht hob die Abschiebungsandrohung nach Haftentlassung binnen Wochenfrist (Nr. 3 des Bescheids) auf und wies die Klage im Übrigen ab. Mit Beschluss vom 3. September 2008 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zwar genössen jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion in entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes Ausweisungsschutz gemäß Art. 33 GFK/§ 60 Abs. 1 AufenthG. Wegen der vom Kläger ausgehenden konkreten (Wiederholungs-)Gefahr greife dieses Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG/Art. 33 Abs. 2 GFK jedoch nicht.

6

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 13. März 2009 (BVerwG 1 B 20.08) die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Abschiebungsandrohung aus der Haft (Nr. 2 des Bescheids) aufgehoben und den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen; hinsichtlich der Ausweisung (Nr. 1 des Bescheids) hat er die Beschwerde zurückgewiesen.

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2010 die Abschiebungsandrohung (Nr. 2 des Bescheids) und insoweit auch das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Er ist davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings entsprechend § 1 Abs. 1 HumHAG genieße und sich auch ohne Vorliegen eines Verfolgungsschicksals auf das Abschiebungsverbot des Art. 33 Abs. 1 GFK/§ 60 Abs. 1 AufenthG berufen könne. Zwar entstehe dieser Status ausschließlich kraft Gesetzes, so dass auch die Bescheinigung gemäß § 2 HumHAG nur deklaratorische Bedeutung besitze. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 HumHAG fielen. Dies würde der historischen Dimension der Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion nicht gerecht und widerspräche auch der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Verwaltungspraxis. Danach sei den Betroffenen ohne individuelle Prüfung auf Verfolgung oder Diskriminierung analog § 1 Abs. 3 HumHAG sofort eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt und eine Bescheinigung nach § 2 HumHAG ausgestellt worden. Angesichts der besonderen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland für die Verbrechen des Nationalsozialismus könne nicht davon ausgegangen werden, dass die analoge Heranziehung des Kontingentflüchtlingsgesetzes ausgerechnet vor dem Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1 GFK habe haltmachen wollen. Der besondere ausländerrechtliche Status sei auch mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 nicht entfallen. § 60 Abs. 8 AufenthG stehe dem nicht mehr entgegen, denn seit Einnahme eines Neuroleptikums bestehe beim Kläger nach dem Ergebnis des fachpsychiatrischen Gutachtens keine konkrete Wiederholungsgefahr.

8

Darüber hinaus greife auch das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar stünden die vom Kläger benötigten Medikamente und Behandlungsmaßnahmen auch in der Russischen Föderation zur Verfügung. Die dort übliche kostenlose medizinische Behandlung entspreche aber nicht dem nach einer Herzklappenoperation erforderlichen Standard. Der Kläger benötige nach Auskunft der Botschaft monatlich 400 € für die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen, 110 € für die Lebenshaltung sowie 400 € für eine bescheidene Einzimmerwohnung am Stadtrand von St. Petersburg. Diese Summe könne er krankheitsbedingt nicht erarbeiten.

9

Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen rügen die Beklagte und die Landesanwaltschaft Bayern, das Kontingentflüchtlingsgesetz sei weder direkt noch analog auf den Kläger anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof stütze seine Auffassung auf eine fehlerhafte Wiedergabe des Schreibens des Bundesministeriums des Inneren (BMI) vom 10. August 1993. Maßgeblich für die von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossene entsprechende Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes seien die finanzielle Beteiligung des Bundes an den Eingliederungsmaßnahmen und das Verteilungsverfahren auf die Länder gewesen. Daher könnten Regelungen dieses Gesetzes, die an eine Verfolgungssituation anknüpften, auf jüdische Emigranten nicht angewendet werden. Schließlich sei mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes für den in entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes aufgenommenen Personenkreis nur der Aufenthaltstitel und kein Kontingentflüchtlingsstatus übergeleitet worden. Zudem greife § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, denn beim Kläger bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr. Das Berufungsgericht habe auch das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Unrecht bejaht. Der Verwaltungsgerichtshof habe keinerlei Feststellungen dazu getroffen, dass und wie sich der Gesundheitszustand des Klägers nach seiner Abschiebung in die Russische Föderation verschlimmern werde. Notwendig seien beim Kläger nur die regelmäßige Gabe eines blutverflüssigenden Medikaments und Blutgerinnungskontrollen; das hätte vom Berufungsgericht aufgeklärt werden müssen.

10

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes ergebe sich bereits aus dem in § 103 AufenthG enthaltenen Grundsatz des Bestandsschutzes. Sein Vertrauen sei schutzwürdig, da die Beklagte die Bescheinigung, dass er Kontingentflüchtling sei, nicht widerrufen habe. Die Beklagte sei an die Erlasslage und ihre Verwaltungspraxis gebunden. Daraus werde ersichtlich, dass der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz einen eigenen, sich nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz richtenden Aufenthaltsgrund ausgestaltet habe. Zutreffend habe das Berufungsgericht das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG verneint und das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bejaht.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revisionen für begründet.

Entscheidungsgründe

12

Die Revisionen der Beklagten und der Landesanwaltschaft Bayern sind zulässig und begründet. Die Berufungsentscheidung beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Abschiebungsandrohung, für deren gerichtliche Überprüfung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich ist (1.), mit einer Begründung aufgehoben, die mit Bundesrecht unvereinbar ist. Denn jedenfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes genießt der Kläger keine Rechtsstellung, die das Refoulement-Verbot (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 HumHAG und Art. 33 Abs. 1 GFK) umfasst (2.). Des Weiteren hat das Berufungsgericht seiner Gefahrenprognose im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unzutreffende Beurteilungsmaßstäbe zugrunde gelegt (3.). Da der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen über das Vorliegen dieses Abschiebungsverbots nicht selbst abschließend entscheiden kann, ist die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

13

1. Der gerichtlichen Beurteilung einer Abschiebungsandrohung ist jedenfalls dann, wenn der Ausländer aufgrund der Androhung noch nicht abgeschoben wurde oder noch nicht freiwillig ausgereist ist, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen. Das liegt in der Konsequenz der neueren Rechtsprechung des Senats zum veränderten Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Prüfung einer Ausweisung (Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 12), der Ermessensentscheidung über die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329, Rn. 37 f.) sowie der Rücknahme oder des Widerrufs eines unbefristeten Aufenthaltstitels (Urteil vom 13. April 2010 - BVerwG 1 C 10.09 - Buchholz 402.242 § 51 AufenthG Nr. 1). Maßgeblich für die Änderung der Rechtsprechung war die Erwägung, dass die genannten Verwaltungsakte zu einer Aufenthaltsbeendigung führen können, bei der in vielen Fällen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK und dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie bei familiären Bindungen dem Grundrecht aus Art. 6 GG besondere Bedeutung zukommt. Der diesen Freiheitsrechten immanente Verhältnismäßigkeitsgrundsatz spricht dafür, dass die Gerichte bei ihrer Entscheidung über einen aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakt auf eine möglichst aktuelle, d.h. nicht bereits überholte Tatsachengrundlage abstellen (Urteil vom 15. November 2007 a.a.O. Rn. 16 a.E.). Sie sollen realitätsnah und aus Gründen der Verfahrensökonomie möglichst abschließend entscheiden können (Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 C 14.10 - juris Rn. 10 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE bestimmt). Es liegt auf der Hand, dass diese Überlegungen erst recht für die Abschiebungsandrohung als vollstreckungsrechtliche Grundlage einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung zutreffen. Ob auch bei einer bereits durchgeführten Abschiebung oder einer freiwilligen Ausreise auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung der Tatsacheninstanz oder aber den Zeitpunkt der Abschiebung bzw. Ausreise abzustellen ist, kann hier dahinstehen.

14

Auch wenn - wie hier - für die revisionsgerichtliche Prüfung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist, sind Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens zu beachten, wenn sie das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - zu berücksichtigen hätte (stRspr, etwa Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 10 m.w.N.). Maßgeblich sind deshalb im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854). Damit sind auch die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) zu beachten.

15

Nicht anzuwenden ist hingegen die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - RFRL - (ABl EU Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98). Denn für die bereits 2006 verfügte und mit der Klage angegriffene Abschiebungsandrohung beansprucht die Rückführungsrichtlinie, die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie bis zum 24. Dezember 2010 umzusetzen war, noch keine Geltung (zur intertemporalen Anwendung von Richtlinien vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - Rs. C-349/06, Polat - Slg. 2007, I-8167 Rn. 25 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 15 Abs. 5 und 6 RFRL, der auf bereits vor der Umsetzung begonnene und darüber hinaus andauernde Inhaftierungen Anwendung findet (vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 2009 - Rs. C-357/09 PPU, Kadzoev - Slg. 2009, I-11189 Rn. 38). Denn Regelungen zur Dauer der Abschiebungshaft betreffen zukünftige Auswirkungen eines noch andauernden Sachverhalts und nicht die gerichtliche Kontrolle einer Behördenentscheidung, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist getroffen worden ist.

16

An diesen Maßstäben gemessen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Androhung der Abschiebung unmittelbar aus der Haft (§ 59 Abs. 1 und 5 i.V.m. § 58 Abs. 1 AufenthG) vor. Insbesondere ist, da sich der Kläger in Haft befindet, die Überwachung seiner Ausreise erforderlich (§ 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG), so dass es keiner Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise bedarf (§ 59 Abs. 5 AufenthG).

17

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl I S. 1057) - Kontingentflüchtlingsgesetz (HumHAG) der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Der Kläger ist kein Kontingentflüchtling (2.1). Dahinstehen kann, ob die ihm durch die Aufnahmezusage vermittelte Rechtsstellung ursprünglich auch das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 559) - GFK - niedergelegte Refoulement-Verbot umfasst hat (2.2). Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht diese Rechtstellung nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht mehr fort. Deshalb können sich jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion jedenfalls seit diesem Zeitpunkt allein aufgrund ihrer Aufnahme nicht auf das Refoulement-Verbot berufen (2.3).

18

2.1 Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger, der weder als Asylberechtigter noch als Flüchtling anerkannt ist, sich nicht unmittelbar auf das Refoulement-Verbot (Art. 33 Abs. 1 GFK) berufen kann. Gemäß § 1 Abs. 1 HumHAG genießt im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach den Art. 2 bis 34 GFK, wer als Ausländer im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks oder aufgrund einer Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 AuslG 1990 im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen worden ist. Zwar stünde der Fortgeltung des Kontingentflüchtlingsstatus nicht entgegen, dass das Kontingentflüchtlingsgesetz durch Art. 15 Abs. 3 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 aufgehoben worden ist. Denn aus der Übergangsvorschrift des § 103 AufenthG, nach der für Kontingentflüchtlinge die Erlöschens- und die Widerrufsregelung des Kontingentflüchtlingsgesetzes (§ 2a und 2b HumHAG) weiter Anwendung finden, ergibt sich, dass ein unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes entstandener Kontingentflüchtlingsstatus fortbesteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Statuserwerb nach § 1 Abs. 1 HumHAG beim Kläger zu Recht verneint.

19

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen befand sich der Kläger als jüdischer Emigrant aus der früheren Sowjetunion im Zeitpunkt seiner Aufnahme weder in einer Verfolgungssituation noch war seine Lage durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnet. Entscheidend ist jedoch, dass die Übernahme seitens der Bundesrepublik Deutschland nicht wegen eines derartigen Gruppenschicksals erfolgte (vgl. zu den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HumHAG: Urteile vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 C 77.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 150 S. 329<331, 332, 334> und vom 27. Februar 1996 a.a.O. Nr. 185 S. 75 <78>). Das Berufungsgericht hat den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefs der Länder) vom 9. Januar 1991 und die darauf aufbauende Aufnahmepraxis jüdischer Emigranten aus der früheren Sowjetunion vielmehr dahingehend gewürdigt, dass dieser Personenkreis im Bewusstsein der historischen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland für die Verbrechen des Nationalsozialismus zur Erhaltung der Lebensfähigkeit jüdischer Gemeinden in Deutschland und zur Revitalisierung des jüdischen Elements im deutschen Kultur- und Geistesleben aufgenommen wurde. Das ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

20

Durch die Liberalisierung der sowjetischen Ausreisepolitik im Zuge der Perestroika zogen, wie allgemeinkundig ist, sowjetische Juden nach dem Fall der Berliner Mauer ab 1989 verstärkt nach Ost-Berlin. Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik beschloss am 11. Juli 1990 im Rahmen vorläufiger Regelungen des Aufenthalts und des Asyls für Ausländer, zunächst in zu begrenzendem Umfang ausländischen jüdischen Bürgern, denen Verfolgung oder Diskriminierung drohte, aus humanitären Gründen Aufenthalt zu gewähren. Diese Regelung fand jedoch keinen Niederschlag im Einigungsvertrag. Die Bundesregierung bat vielmehr im September 1990 die Auslandsvertretungen, Zuwanderungsanträge sowjetischer Juden bis zur Klärung eines zwischen Bund und Ländern abgestimmten Aufnahmeverfahrens nur entgegenzunehmen und weiter zu bearbeiten, soweit nicht von vornherein eine Aufnahme nach den geltenden Gesetzen ausgeschlossen sei (vgl. BTDrucks 11/8439 S. 2). Im Bewusstsein der historischen Verantwortung Deutschlands für die Verbrechen des Nationalsozialismus stand sie dem Wunsch dieses Personenkreises, in Deutschland eine neue Heimat zu gründen, im Grundsatz aufgeschlossen gegenüber, da der Zuzug die jüdischen Gemeinden in Deutschland stärke und diese Stärkung mittel- und langfristig zu einer Revitalisierung des bedeutenden jüdischen Beitrags zum Kultur- und Geistesleben in Deutschland führe. Eine unbegrenzte Aufnahme sowjetischer Juden sei jedoch nicht möglich, sondern komme nur im Rahmen eines geordneten Verfahrens in Betracht. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit eines mit den Ländern und den jüdischen Organisationen abgestimmten Aufnahmeprogramms, das Vorsorge für den geregelten Zugang und eine angemessene Unterbringung treffe (BTDrucks 11/8439 S. 3 f.). Diese Bestrebungen, Motive und Steuerungsbedürfnisse, die auch die damalige politische Debatte prägten (vgl. Plenarprotokolle des Deutschen Bundestags, 11. Wahlperiode, 231. Sitzung vom 25. Oktober 1990, S. 18359 ff. und 234. Sitzung vom 31. Oktober 1990, S. 18740 ff.), fanden Eingang in den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991. Damit wurde zwischen den Regierungschefs von Bund und Ländern in Anwesenheit des Bundesministers des Inneren Einvernehmen darüber hergestellt, dass die Einreise von Juden aus der Sowjetunion ohne zahlenmäßige Begrenzung auch in Zukunft aufgrund von Einzelfallentscheidungen in entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes ermöglicht wird. Bei den großzügig zu handhabenden Einzelfallentscheidungen sollte u.a. der Gesichtspunkt der Erhaltung der Lebensfähigkeit jüdischer Gemeinden in Deutschland eine Rolle spielen; die Verteilung auf die einzelnen Länder sollte grundsätzlich nach dem "Königsteiner Schlüssel" erfolgen (vgl. auch BTDrucks 12/229 S. 1 ff.).

21

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossene entsprechende Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes belege, dass jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion von der Bundesrepublik Deutschland nicht als verfolgte oder durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnete Gruppe aufgenommen worden sind, als überzeugend (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juli 2011 - 11 S 1413/10 - InfAuslR 2011, 383 <384, 385 f.>; VGH München, Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 12 CE 04.3232 - juris ; OVG Greifswald, Urteil vom 15. September 2004 - 1 L 107/02 - LKV 2005, 510 <512>; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2004 - 2 N 87.04 - juris). Mangels gesetzlichen Erwerbs des Kontingentflüchtlingsstatus kann sich der Kläger nicht unmittelbar auf das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 HumHAG und Art. 33 Abs. 1 GFK berufen.

22

2.2 Da der Kläger den Kontingentflüchtlingsstatus nicht durch Gesetz erworben hat, konnte eine das Refoulement-Verbot umfassende Rechtsstellung entgegen der Annahme, wie sie der angefochtenen Entscheidung unausgesprochen zugrunde liegt, nur durch einen Rechtsakt (Verwaltungsakt) begründet werden. Denn nichtförmliches Verwaltungshandeln, auch wenn es einer auf Schreiben oberster Bundes- und Landesbehörden zurückzuführenden Verwaltungspraxis entspricht, wonach die Betroffenen hinsichtlich bestimmter begünstigender Rechtsfolgen wie Inhaber des Kontingentflüchtlingsstatus behandelt werden sollen, vermag einem Betroffenen weder diesen Status noch die Möglichkeit der Berufung auf das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. Art. 33 GFK zu vermitteln.

23

Als rechtsbegründender Verwaltungsakt kommt im vorliegenden Fall nur die Aufnahmezusage des Beauftragten des Freistaats Bayern vom 18. Juni 1996 in Betracht. Sie wurde - wie vom Klägerbevollmächtigten im Revisionsverfahren belegt und auch von den übrigen Beteiligten nicht in Zweifel gezogen - der Familie des Klägers vor ihrer Ausreise durch das Generalkonsulat St. Petersburg bekannt gegeben. Diese Vorgehensweise entsprach wohl auch der damaligen Verwaltungspraxis (vgl. IV. Nr. 3 des Erlasses des Auswärtigen Amtes betreffend die Zuwanderung von Juden aus der ehemaligen UdSSR vom 25. März 1997, Gz.: 514-516.20/7, nach der die Aufnahmezusage den Antragstellern unverzüglich zuzustellen war).

24

Die dem Kläger bekannt gegebene Aufnahmezusage ist ein Verwaltungsakt, der zumindest die Zusicherung der Erteilung eines Visums sowie eines unbefristeten Aufenthaltstitels nach Einreise mit einem nationalen Visum enthielt (weitergehend i.S. eines Status sui generis: VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juli 2011 a.a.O. S. 386 ff.; Hochreuter, NVwZ 2000, 1376, 1379 f.). Der Gegenauffassung, wie sie in IV. Nr. 7 des o.g. Erlasses des Auswärtigen Amtes vom 25. März 1997 zum Ausdruck kommt, wonach selbst eine zugestellte Aufnahmezusage als reines Verwaltungsinternum anzusehen sei, folgt der Senat nicht. Denn ob ein behördliches Schreiben eine verbindliche Regelung durch Verwaltungsakt enthält und welchen Inhalt dieser ggf. hat, ist durch Auslegung nach der im Öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Dieser allgemeine Grundsatz findet hier Anwendung, ungeachtet des Umstands, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz selbst gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG nicht für die Tätigkeit der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt. Maßgebend ist bei der Auslegung behördlicher Schreiben nicht der innere Wille der Behörde, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektivierter Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (stRspr, vgl. Urteile vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305 <306>; vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 <228 f.>; vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <279> und vom 20. April 2005 - BVerwG 9 C 4.04 - BVerwGE 123, 292 <297>;).

25

Bei Anwendung dieser Maßstäbe konnte und durfte der Kläger nach Erhalt des im Pendelbriefverfahren zwischen Generalkonsulat - Bundesverwaltungsamt - Beauftragter des Freistaats Bayern und zurück übermittelten Formulars mit der Überschrift "Aufnahme jüdischer Emigranten aus der Sowjetunion in der Bundesrepublik Deutschland" und der darin angekreuzten Variante "Die Aufnahmezusage wird erteilt." davon ausgehen, dass damit dem Grunde nach verbindlich über seinen künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet entschieden worden war. Die Notwendigkeit, sich noch um ein Visum zu bemühen, steht dem nicht entgegen. Die gegenteilige Annahme wäre vor dem Hintergrund, dass der Kläger zuvor beim Generalkonsulat ein Formular "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Zuwanderungsfall aus der SU" ausgefüllt hatte, lebensfremd. Dem Revisionsgericht ist die eigene Auslegung der Aufnahmezusage nicht verwehrt, da das Tatsachengericht in seiner Entscheidung aufgrund seines abweichenden rechtlichen Ansatzes dazu nichts ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 Rn. 52 m.w.N.).

26

Ob die Aufnahmezusage - ggf. in Verbindung mit einem beigefügten Merkblatt, wie es der Klägerbevollmächtigte beispielhaft aus einem Parallelverfahren vorgelegt hat - dem Kläger über die oben genannten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen hinaus auch das in Art. 33 Abs. 1 GFK enthaltene Refoulement-Verbot vermittelt hat, kann offenbleiben. Eine derartige Annahme könnte sich jedenfalls nicht auf die Bescheinigung stützen, die ihm nach der Einreise im Oktober 1997 im Bundesgebiet ausgestellt wurde und wonach er Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 HumHAG ist. Denn für die Auslegung eines Verwaltungsakts sind nur solche Umstände indiziell zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung - hier: der Aufnahmezusage - erkennbar waren (Urteile vom 4. Dezember 2001 a.a.O. und vom 21. Juni 2006 a.a.O.). Des Weiteren kommt es bei der Auslegung der Aufnahmezusage aus dem Empfängerhorizont nicht darauf an, ob diese rechtmäßig war oder nicht. Daher hat außer Betracht zu bleiben, ob das Ausländerrecht mit Blick auf die in § 33 AuslG 1990 eröffnete Möglichkeit, Ausländer u.a. aus humanitären Gründen oder politischen Interessen zu übernehmen, überhaupt Raum für eine entsprechende Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes ließ (verneinend VGH München, Urteil vom 29. Juli 2009 - 10 B 08.2447 - InfAuslR 2010, 26; Raabe, ZAR 2004, 410 <411 f.>). Das alles kann jedoch hier letztlich dahinstehen.

27

2.3 Selbst wenn die Aufnahmezusage seinerzeit das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot mit umfasst haben sollte, könnte sich der Kläger hierauf nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht mehr berufen. Denn aus den Übergangsregelungen des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 23 Abs. 2 AufenthG die zukünftige Rechtsstellung auch der vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion abschließend neu ausgestaltet hat.

28

Nach § 23 Abs. 2 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, die mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden kann; flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG genießen sie nicht.

29

Der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung ist zu entnehmen, dass man für das Kontingentflüchtlingsgesetz keinen Anwendungsbedarf mehr sah. Dort findet sich der Hinweis, dass derzeit (Frühjahr 2003) lediglich die Aufnahme jüdischer Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion in entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes erfolge. Nunmehr werde für diesen Personenkreis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland mit § 23 Abs. 2 AufenthG die Möglichkeit geschaffen, von Anfang an eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen (BTDrucks 15/420 S. 64). In der speziellen Begründung zu § 23 Abs. 2 AufenthG wird ausgeführt (BTDrucks 15/420 S. 78):

"... Die Aufnahme jüdischer Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion seit 1991 (insgesamt bisher über 170 000 Personen) erfolgt bislang lediglich in entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes (Ergebnis der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefs der Länder vom 9. Januar 1991). Die neue Vorschrift schafft für derartige Fälle nunmehr eine sichere Rechtsgrundlage. Das Ergebnis der Besprechung vom 9. Januar 1991 dokumentiert den übereinstimmenden Willen zur Aufnahme dieses Personenkreises, es bedarf deshalb auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes keiner erneuten Anordnung. Die in § 1 Abs. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz vorgesehene Gewährung der Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) ist im Hinblick auf die Gewährung einer Niederlassungserlaubnis nicht erforderlich. Darüber hinaus ist eine Reihe der sich aus der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Rechtsfolgen (z. B. Erlöschen der Rechtsstellung, wenn die Person sich freiwillig oder durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses erneut in den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt, § 2a Abs. 1 Nr. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz) der Stellung aufgenommener jüdischer Immigranten nicht angemessen."

30

Diese - vom Berufungsgericht in Rn. 71 seiner Entscheidung fehlerhaft wiedergegebene - Begründung macht deutlich, dass mit Blick auf die bisher praktizierte entsprechende Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes ein Bedürfnis für die Schaffung einer "sicheren Rechtsgrundlage" gesehen wurde. Des Weiteren sollte die Rechtsstellung jüdischer Emigranten von den sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Rechtsfolgen, die als nicht erforderlich und zum Teil als nicht angemessen erschienen, abgekoppelt und in Zukunft rein aufenthaltsrechtlich ausgestaltet werden. Dass die Neuregelung auch die vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen jüdischen Emigranten erfassen und damit zukünftig eine einheitliche, nicht länger mit rechtlichen Unsicherheiten behaftete Rechtsstellung schaffen wollte, ergibt sich auch aus den Übergangsregelungen des Aufenthaltsgesetzes. Darin hat der Gesetzgeber zwischen Personen, die den Kontingentflüchtlingsstatus gesetzlich erworben haben, und solchen, auf die das Kontingentflüchtlingsgesetz nur entsprechend angewendet worden ist, differenziert und die statusrechtlichen Folgen unterschiedlich ausgestaltet.

31

Gemäß § 103 AufenthG finden für Personen, die vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gemäß § 1 HumHAG die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 GFK genießen, die Erlöschens- und die Widerrufsregelung des Kontingentflüchtlingsgesetzes (§ 2a und 2b HumHAG) weiter Anwendung. § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ordnet an, dass eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 HumHAG oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG fortgelten. Damit werden Kontingentflüchtlinge und Personen, auf die das Kontingentflüchtlingsgesetz von der Verwaltung nur entsprechend angewendet worden ist, aufenthaltsrechtlich gleich behandelt; ihr bestehendes Daueraufenthaltsrecht wird fortgeschrieben. Aus der Zusammenschau der Regelungen wird jedoch deutlich, dass nur ein gesetzlich erworbener Kontingentflüchtlingsstatus über den 1. Januar 2005 hinaus fortbesteht. Dieser systematische Befund wird durch die Gesetzesmaterialien zu den Übergangsvorschriften bestätigt. Denn nur in der Begründung zu § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG wird die Gruppe der jüdischen Emigranten genannt; an dieser Stelle wird die Neuregelung des § 23 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich auch auf Aufnahmefälle aus der Vergangenheit erstreckt: "Für jüdische Immigranten, die in entsprechender Anwendung des HumHAG aufgenommen wurden, gilt § 23 Abs. 2,..." (BTDrucks 15/420 S. 100). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 102 Abs. 1 AufenthG, da die Vermittlung des Kontingentflüchtlingsstatus keine Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift ist.

32

Der Senat entnimmt diesen Regelungen den hinreichend deutlichen Willen des Gesetzgebers, mit der abschließenden aufenthaltsrechtlichen Neuregelung in § 23 Abs. 2 AufenthG auch die Fälle der vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen jüdischen Emigranten zu erfassen, um die bisherige, aus der entsprechenden Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes resultierende unklare Rechtslage für die Zukunft zu bereinigen (a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juli 2011 a.a.O. <389>). Die darin liegende unechte Rückwirkung der Neuregelung ist mit Blick auf die bisherigen rechtlichen Unsicherheiten verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn die Betroffenen behalten ihr Daueraufenthaltsrecht und haben die Möglichkeit, bei Furcht vor Verfolgung einen Asylantrag zu stellen. Schließlich ist bei dem Personenkreis der jüdischen Emigranten, die - wie dargestellt - nicht wegen eines Verfolgungsschicksals aufgenommen worden sind, auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand eines ihnen möglicherweise in der Vergangenheit gewährten flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutzes ersichtlich. Demzufolge vermag sich der Kläger jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nicht auf das Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 HumHAG und Art. 33 GFK zu berufen. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung, ob das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht davon ausgegangen ist, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht (mehr) vorliegen.

33

3. Die angefochtene Entscheidung verletzt zudem § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Berufungsgericht hat der Gefahrenprognose, die es bei Prüfung dieses Abschiebungsverbots gestellt hat, einen unzutreffenden Ansatz und darauf aufbauend fehlerhafte materiellrechtliche Beurteilungsmaßstäbe zugrunde gelegt.

34

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer landesweit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich z.B. aus finanziellen Gründen nicht erlangen kann (Urteil vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 1 C 1.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990). Der Senat hat bereits entschieden, dass die Verschlimmerung einer Erkrankung, die der Betroffene nicht mit einer Vielzahl seiner Landsleute teilt, so dass kein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG besteht und die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht greift, als individuelle, unmittelbar am Maßstab der genannten Vorschrift zu prüfende Gefahr anzusehen ist (Urteil vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 Rn. 15 f. = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff., AufenthG Nr. 21). In Fällen einer Erkrankung eher singulären Charakters - wie hier - sind die Voraussetzungen des genannten Abschiebungsverbots erfüllt, wenn sich die Krankheit des Betroffenen mangels (ausreichender) Behandlung im Abschiebungszielstaat verschlimmert und sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde (Beschluss vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 118.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 16 m.w.N.). Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte (Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 <387> = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 10). Diesen Prüfungsansatz und die sich daraus ergebenden Maßstäbe hat das Berufungsgericht in mehrfacher Hinsicht verfehlt.

35

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beweisaufnahme, wie die Beweisbeschlüsse vom 26. November 2009 zeigen, nur auf die Diagnose der Krankheiten des Klägers sowie deren Behandelbarkeit in der Russischen Föderation (einschließlich verfügbarer Medikation) fokussiert. Dem auf diesen tatsächlichen Feststellungen aufbauenden, für das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zentralen Beweisthema, nämlich dem Krankheitsverlauf bei Rückkehr bzw. Abschiebung in das Herkunftsland ohne medizinische Betreuung bzw. bei vom Kläger nur teilweise finanzierbarer Behandlung und Medikation, ist er nicht nachgegangen. Des Weiteren hat das Berufungsgericht, wie aus seinem Beweisbeschluss vom 11. Mai 2010 ersichtlich wird, die Beurteilung, ob die in den medizinischen Fachgutachten genannten Behandlungen und Medikamente erforderlich sind, den medizinischen Gutachtern überlassen. Diese haben ihrer Wertung jedoch den in Deutschland üblichen medizinischen Standard zugrunde gelegt und sich - mangels entsprechender Vorgaben des Berufungsgerichts - nicht am Maßstab einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung orientiert. Schließlich hat das Berufungsgericht in seiner finanziellen Bedarfsberechnung für den Kläger monatliche Wohnkosten "für eine bescheidene 1-Zimmer-Wohnung am Stadtrand von Sankt Petersburg" in Höhe von 400 € angesetzt (BA Rn. 82). Dieses Unterbringungsniveau, das der Verwaltungsgerichtshof selbst dem Auswärtigen Amt in seiner Anfrage vom 24. August 2010 vorgegeben hatte, verfehlt den strengen Maßstab des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

36

Diese Verstöße gegen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen vermag der Senat über das Vorliegen des genannten Abschiebungsverbots selbst weder positiv noch negativ abschließend zu entscheiden. Damit war die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), ohne dass es eines Eingehens auf die von den Revisionsführern erhobenen Aufklärungsrügen bedarf.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. § 33c Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

1.
nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind,
2.
das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder
3.
die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist.

(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 6 des Jugendschutzgesetzes verstoßen worden ist.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. November 2009 - 7 K 3943/09 - geändert.

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.09.2009 aufschiebende Wirkung hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.11.2009 ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO) und begründet.
Aus den vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass der sachdienlich verstandene Antrag des Antragstellers auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 02.10.2009 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 30.09.2009 entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Der Antrag hat in der Sache Erfolg, weil ein Fall der sogenannten faktischen Vollziehung vorliegt.
Bei der Entscheidung des Antragsgegners vom 30.09.2009, die festgestellt hatte, dass die dem Antragsteller erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B vom 10.01.2005 keine Berechtigung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr im Bundesgebiet entfaltet, handelt es sich - entgegen der wohl in der Erwiderung zur Beschwerde vertretenen Auffassung des Antragsgegners - um einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne von § 35 LVwVfG. Der Antragsgegner hat damit eine verbindliche und auf Bestandskraft angelegte Rechtsfolgenanordnung gemäß § 35 Satz 1 LVwVfG getroffen, indem er über die von der tschechischen Fahrerlaubnis vermittelte Berechtigung mit Außenwirkung entschieden hat. Dieser Qualifizierung als Verwaltungsakt steht die Tatsache, dass sich die fehlende Berechtigung zum Ausnutzen der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland möglicherweise bereits unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV ergibt, nicht entgegen. Beschreitet die Verwaltungsbehörde in dieser Verfahrenssituation den Weg der rechtsnormwiederholenden und -konkretisierenden Verfügung, ohne zugleich den Sofortvollzug anzuordnen, muss sie billigerweise die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht abwarten und darf diesen Zustand nicht durch Vollzugsmaßnahmen unterlaufen (vgl. Bayer.VGH, Beschluss vom 06.10.2005 - 8 CE 05.585 -, NJW 2006, 2282).
Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, liegt eine faktische Vollziehung des feststellenden Verwaltungsakts vor, obwohl der Antragsgegner auf dem tschechischen Führerschein des Antragstellers keinen Versagungsvermerk angebracht hat. Vollziehung des Verwaltungsaktes im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO bedeutet jegliches Gebrauchmachen von dem Verwaltungsakt, jegliche Verwirklichung seines materiellen Regelungsgehalts, gleichgültig, ob diese Verwirklichung durch die erlassende oder eine andere Behörde erfolgt, ob sie freiwillig oder zwangsweise geschieht, es einer behördlichen Ausführungsmaßnahme bedarf oder die Rechtswirkung durch den Verwaltungsakt selbst eintritt. Die aufschiebende Wirkung untersagt jedermann, aus dem angefochtenen Verwaltungsakt unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder rechtliche Folgerungen gleich welcher Art zu ziehen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.06.1996 - 10 M 944/96 -, NVwZ-RR 997, 655; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, RdNr. 631). Gerade bei feststellenden Verwaltungsakten, die ihre Regelungswirkung unmittelbar entfalten und keines weiteren behördlichen Ausführungsaktes bedürfen, ist von einem weiten Vollzugsbegriff auszugehen. Der erlassenden Behörde ist es deshalb vor Eintritt der Vollziehbarkeit untersagt, dem Bürger die ausgesprochene Regelungswirkung entgegenzuhalten. Wie insbesondere die rein materiell-rechtlichen Erwägungen des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und in seiner Beschwerdeerwiderung vom 19.01.2010 zeigen, geht das Landratsamt nicht von der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers aus, sondern berühmt sich der Vollziehbarkeit der Entscheidung vom 30.09.2009. Auch entfaltet die Feststellungsverfügung für den Antragsteller insofern eine nachteilige Rechtswirkung, als er damit von der Fahrerlaubnisbehörde auf die aus ihrer Sicht nicht vorliegende Berechtigung zum Fahren im Bundesgebiet ausdrücklich hingewiesen worden ist und somit in Zukunft bei Nichtbeachtung die ernsthafte Gefahr besteht, dass er strafrechtlich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG verfolgt wird (vgl. hierzu VG Ansbach, Beschluss vom 10.10.2008 - AN 10 S 08.01570 -, juris). Bezeichnenderweise hat der Antragsgegner in diesem Zusammenhang in der Feststellungsverfügung selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bekanntgewordene Verstöße hiergegen zur Anzeige gebracht würden. Eine derartige aktive Anregung von Strafverfolgungsmaßnahmen ist einer Vollzugsmaßnahme durch die Verwaltungsbehörde wertungsmäßig gleichzustellen (vgl. Bayer.VGH, Beschluss vom 06.10.2005, a.a.O., zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens).
Setzt sich der Betroffene gegen die faktische Vollziehung des Verwaltungsaktes zur Wehr, ist einstweiliger Rechtsschutz in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Das Rechtsschutzbegehren ist dabei auf die Feststellung gerichtet, dass der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in diesen Fällen nicht möglich, weil der Suspensiveffekt bereits durch die Einlegung des Rechtsbehelfs eingetreten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.06.1983 - 1 C 36.82 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 42 -; Bayer.VGH, Beschluss vom 16.03.2004 - 7 CS 03.3171 -, NVwZ-RR 2005, 679 -, Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., RdNr. 1046, m.w.N.). Bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) war das erstinstanzliche Rechtsschutzbegehren des Antragstellers als Feststellungsantrag im oben dargestellten Sinne zu verstehen. Das so verstandene Begehren des Antragstellers ist auch nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nur dann, wenn die Klage oder der Antrag für den Betroffenen offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss dabei eindeutig sein; im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1; Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, BVerwGE 132, 315). Hier ergibt es sich jedenfalls daraus, dass dem Antragsteller die Feststellungsentscheidung - würde hiergegen kein einstweiliger Rechtsschutz gewährt - bis zur Entscheidung der Hauptsache als eigenständiger Rechtsgrund entgegengehalten werden könnte, ohne dass es noch darauf ankommt, ob ein derartiges Recht möglicherweise schon von vornherein nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV nicht bestand.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nachdem der Antragsgegner - wie oben näher dargestellt - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers derzeit nicht beachtet, ist von dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß festzustellen, dass dieser außergerichtliche Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Da die faktische Vollziehung wegen der Missachtung des Suspensiveffekts ohne weiteres rechtswidrig ist, wägt das Verwaltungsgericht in diesem Falle nicht zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und individuellem Aussetzungsinteresse wie sonst im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 5 VwGO ab (vgl. hierzu Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 RdNr. 273). Deshalb ist dem Senat im vorliegenden Verfahren eine Klärung der die Beteiligten materiell interessierenden Frage, ob die tschechische Fahrerlaubnis den Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, verwehrt. Eine entscheidungstragende inhaltliche Prüfung - in einem neuen Verfahren zunächst vor dem Verwaltungsgericht - wäre nur dann möglich, wenn der Antragsgegner - was trotz des ergangenen Beschlusses möglich ist und keines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO bedarf - nachträglich die sofortige Vollziehung seines Bescheides vom 30.09.2009 anordnen oder der Antragsteller eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem Ziel der Feststellung einleiten würde, dass die Voraussetzungen für einen Anerkennungsausschluss nach § 28 Abs. 4 FeV nicht vorliegen.
Lediglich zur Vermeidung von Missverständnissen und im Interesse der Vermeidung weiteren Rechtsstreits weist der Senat auf seine dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannte ständige Rechtsprechung hin, dass nach den Grundsätzen der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen amtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte. Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein, weil in dem dem Antragsteller am 10.01.2005 ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 sein inländischer Wohnort eingetragen ist. Unerheblich ist, dass das von der Richtlinie 91/439/EWG vorgeschriebene Wohnortprinzip in der tschechischen Republik erst nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingeführt worden ist. Maßgeblich ist allein, dass die Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen die - auch für die tschechische Republik verbindlichen - gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erteilt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, BVerwGE 132, 315; Senatsbeschl. vom 23.11.2009 - 10 S 2209/09 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.


Tenor

Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2013 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2013 wiederherzustellen (Untersagungsverfügung und Gebot der Gewerbeabmeldung) bzw. anzuordnen (Zwangsmittelandrohung und Gebührenfestsetzung), ist gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und VwGO, § 20 AGVwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht vorliegend zugunsten des Antragstellers aus, da sich die angefochtene Entscheidung bereits aufgrund der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist.

2

Die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 24. Juli 2013 ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin für den Erlass der streitigen Untersagungsverfügung sachlich nicht zuständig ist.

3

Zwar ist die Antragsgegnerin für den Erlass von Untersagungsverfügungen nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO), auf den sie sich gestützt hat, zuständig. Diese Ermächtigungsgrundlage greift vorliegend jedoch nicht. Gemäß der genannten Vorschrift kann die Fortsetzung eines Gewerbebetriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn das Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Die Antragsgegnerin stellt dabei darauf ab, dass der Antragsteller nicht über die gemäß § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüStV) für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle erforderliche Erlaubnis verfügt. Bei der glücksspielsrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV handelt es sich allerdings nicht um eine Erlaubnis im Sinne des § 15 Abs. 2 GewO (noch offengelassen im Beschluss der Kammer vom 6. August 2013 – 6 L 762/13.MZ –, s. dazu auch unten). Denn die glücksspielrechtliche Erlaubnis hat eine ganz andere Stoßrichtung (Suchtbekämpfung) wie gewerberechtliche Erlaubnisse – auch im weiteren Sinne –, bei denen es um den Gewerbebetrieb an sich (die wirtschaftliche Unternehmung) geht (vgl. zu alledem auch Landmann/Rohmer, GewO, Kommentar, § 15 Rn. 10 f.). Sicherlich einschlägig wäre § 15 Abs. 2 GewO, wenn die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO fehlen würde. Dies ist indessen gerade nicht der Fall. Der Antragsteller verfügt nach wie vor über die Erlaubnis nach § 33 i GewO, die ihm mit Bescheid vom 14. März 2012 – unbefristet – erteilt worden ist. Diese Erlaubnis ist auch nicht durch das Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2012 erloschen. Entsprechende Erlöschenstatbestände sind nicht normiert. Normiert ist lediglich, dass eine zusätzliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV erforderlich ist.

4

Soweit die Kammer es in einem vergleichbaren Fall (vgl. Beschluss vom 6. August 2013 - 6 L 762/13.MZ -) für möglich gehalten hat, die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 2 GewO gegen die Generalklausel nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) auszutauschen – und daher die Frage der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 GewO offenlassen konnte –, hält die Kammer daran im Hinblick auf die Vorschrift des § 13 Landesglückspielgesetz (LGlüG) nicht mehr fest. Die Eingriffsnorm des § 13 Abs. 2 LGlüG, wonach die zuständige Behörde zur Durchführung der Aufsicht nach pflichtgemäßem Ermessen die geeigneten Maßnahmen gegenüber denjenigen Personen (u.a. Spielhallenbetreiber, vgl. Abs. 2 Satz 2 Nr. 4), die gegen die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages oder des Landesglücksspielgesetzes verstoßen oder an einem solchen Verstoß mitwirken, zu treffen hat, ist die hier einschlägige Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Betriebs einer Spielhalle wegen fehlender glücksspielrechtlicher Erlaubnis. Sie ist gegenüber der Generalklausel des POG spezieller und verdrängt diese daher. Dass gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV die im Staatsvertrag enthaltene glücksspielrechtliche Aufsichtsnorm auf Spielhallen nicht anwendbar ist, beschränkt nicht die Befugnis des Landes, in Ausführung des Staatsvertrags (§ 28 GlüStV) eine eigene glücksspielrechtliche Eingriffsnorm zu schaffen, die auch auf Spielhallen anwendbar ist.

5

Für Maßnahmen nach § 13 LGlüG ist die Antragsgegnerin jedoch nicht zuständig.

6

Die Zuständigkeiten nach dem Landesglücksspielgesetz sind in § 15 geregelt. Die Absätze 1 bis 3 begründen dabei spezielle Zuständigkeiten, während in Absatz 5 eine Auffangzuständigkeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion begründet wird. Vorliegend greift keine der speziellen Zuständigkeitsregelungen ein. Insbesondere ist § 15 Abs. 3 LGlüG nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift ist für die Erteilung der Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 Abs. 1 GlüStV und aller damit zusammenhängenden Entscheidungen die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung zuständige Behörde zuständig. Zwar ist die Antragsgegnerin für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung zuständig. Vorliegend geht es aber nicht um die Erteilung einer Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 Abs. 1 GlüStV und auch nicht um eine damit zusammenhängende Entscheidung. Die Untersagung der Fortführung eines Betriebs einer Spielhalle wegen fehlender glücksspielrechtlicher Erlaubnis fällt nicht unter die „damit zusammenhängenden Entscheidungen“. Dies ergibt sich schon mit Blick auf die Absätze 1 und 2 des § 15 LGlüG. Auch dort werden Zuständigkeiten für die Erteilung von Erlaubnissen und aller damit zusammenhängenden Entscheidungen begründet. Zusätzlich sind aber dort noch ausdrücklich die Aufsichtsmaßnahmen genannt („…und aller damit zusammenhängenden Entscheidungen und Aufsichtsmaßnahmen…“). Dieser Zusatz fehlt in § 15 Abs. 3 LGlüG. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 3 LGlüG werden die „damit zusammenhängenden Entscheidungen“ dahingehend erläutert, dass die zuständige Behörde auch für einen nachträglichen Widerruf der Erlaubnis oder den Erlass nachträglicher Nebenbestimmungen zuständig ist (vgl. LT-Drs. 16/1179, S. 53). Auch dies verdeutlicht, dass mit den „damit zusammenhängenden Entscheidungen“ nicht eine Aufsichtsmaßnahme wie eine Untersagungsverfügung gemeint ist. Nach alledem bleibt es bei der Auffangzuständigkeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gemäß § 15 Abs. 5 LGlüG.

7

Ist damit die Untersagungsverfügung mangels sachlicher Zuständigkeit der Antragsgegnerin rechtswidrig, so trifft dies auch auf die an die Untersagungsverfügung anknüpfenden Nebenentscheidungen wie die geforderte Gewerbeabmeldung, die Zwangsmittelandrohung und die Gebührenfestsetzung zu.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

9

Die Festsetzung des Verfahrensgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs- oder gesetzmäßig erlassenen Rechtsverordnungen zu verstehen.

(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ihre Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden und auf andere Behörden zu übertragen und dabei zu bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.

(4) (weggefallen)

(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, zuständige öffentliche Stellen oder zuständige Behörden von mehreren Verwaltungseinheiten für Zwecke der Datenverarbeitung als einheitliche Stelle oder Behörde zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.