Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 17. Mai 2018 - 1 K 1367/17.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2018:0517.1K1367.17.00
17.05.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Neufestsetzung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG – für die Monate August 2017 und September 2017 sowie die Rückforderung der bereits für diesen Zeitraum gezahlten Ausbildungsförderung.

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Im Wintersemester 2016/17 nahm sie bei der Beklagten ein Bachelor-Studium im Hauptfach B. und Beifach G. auf. Zum Sommersemester 2017 wechselte sie das Beifach zu P.

3

Für den Zeitraum Oktober 2016 bis September 2017 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 15. September 2016 antragsgemäß Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 649,00 Euro.

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Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin dieser mit Schreiben vom 7. September 2017 mit, sie habe die letzten Vorlesungen bis Ende Juni 2017 besucht und keine Prüfungen geschrieben. Es werde kein Wechsel an eine andere Hochschule erfolgen. Das Studium sei somit abgebrochen. Ferner reichte sie eine – auf den 15. August 2017 datierte – Exmatrikulationsbescheinigung ein, ausweis-lich derer ihre Einschreibung bei der Beklagten mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 endete.

5

Mit Bescheid vom 14. September 2017 verkürzte die Beklagte den Bewilligungszeitraum der Ausbildungsförderung auf den Zeitraum Oktober 2016 bis Juni 2017 und forderte die Klägerin auf, die bereits gewährte Ausbildungsförderung für den Zeitraum Juli 2017 bis Oktober 2017 in Höhe von insgesamt 1.947,00 Euro innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids zurückzuzahlen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Bewilligungszeitraum werde verkürzt, weil die Ausbildung abgebrochen worden sei. Eine Überzahlung sei gemäß § 53 BAföG i.V.m. § 50 des Zehnten Buches SozialgesetzbuchSGB X – zu erstatten. Der Bescheid enthält den formblattmäßigen Hinweis, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben werden, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume abweichende Entscheidungen getroffen werden.

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Gegen den Bescheid vom 14. September 2017 legte die Klägerin mit Schreiben vom 16. September 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie hätte die Vorlesungen bis zum 15. Juli 2017 bzw. bis Ende Juli 2017 besucht. Zudem sei sie bis zum 30. September 2017 bei der Beklagten eingeschrieben gewesen. Auch ihr Mietvertrag sei bis zu diesem Zeitpunkt gelaufen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 teilte sie ergänzend mit, sie habe ihr Studium beendet, um einen Hochschulwechsel vorzunehmen. Da eine Aufnahme des neuen Studiengangs zum Wintersemester 2017/18 aber nicht möglich gewesen sei, werde sie zunächst ein halbjähriges „Freiwilliges Soziales Jahr“ absolvieren.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2017 hob die Widerspruchsbehörde den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2017 auf, soweit auch die Ausbildungsförderung für den Monat Juli 2017 zurückgefordert worden ist. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Ausbildungsförderung für die Monate August 2017 und September 2017 sei gemäß § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG rückwirkend zu entziehen gewesen, da sich ein für die Leistung von Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand geändert habe. Zwar habe die Klägerin die Ausbildung nicht abgebrochen, da sie ihr Studium nach halbjähriger Unterbrechung fortsetzen wolle. Sie habe die Ausbildungsstätte im August 2017 und September 2017 aber nicht mehr im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG besucht. Für den Besuch der Hochschule fehle es vorliegend am Betreiben der Ausbildung. Denn es sei davon auszugehen, dass ein Auszubildender, der zum Semesterende exmatrikuliert werde, in der vorlesungsfreien Zeit keine Lernanstrengungen mehr erbringe und insbesondere an Leistungskontrollen nicht mehr teilnehme. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Student bei Aufgabe seines Studiums in der vorlesungsfreien Zeit seine Ausbildung noch betreibe. Etwas anderes habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung zwar für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Erfasst seien aber grundsätzlich nur von Zeiten der Ausbildung umschlossene Ferienzeiten. Aufgrund der Exmatrikulation der Klägerin zum 1. Oktober 2017 sei die Ferienzeit vorliegend jedoch nicht von Zeiten der Ausbildung umschlossen gewesen.

8

Die Klägerin hat am 21. November 2017 Klage erhoben. Sie trägt vor, es sei nicht zutreffend, dass sie ihr Studium in der vorlesungsfreien Zeit nicht weiter betrieben hätte, denn sie habe im September 2017 beim Bundesarchiv in K. ein zweiwöchiges Praktikum absolviert. Zudem könne das Wintersemester 2017/2018 als Urlaubssemester angesehen werden, da sie mit Beginn des Sommersemesters 2018 das Studium der K. an der Universität S. aufgenommen habe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2017 aufzuheben, soweit letzterer ihrem Widerspruch nicht abgeholfen hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, bei einer Unterbrechung der Ausbildung bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Ausbildungsförderung während der vorlesungsfreien Zeit. Die Ferienzeit sei nur dann förderungsfähig, wenn sie von Ausbildungszeiten umschlossen sei; dies sei hier nicht der Fall. Die Klägerin habe keine Nachweise vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass sie ihr Studium auch in der vorlesungsfreien Zeit noch betrieben hätte. Nach Rückfrage im zuständigen Fachbereich sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Praktikum im September 2017 um ein freiwilliges Praktikum gehandelt habe, das nicht Bestandteil der Ausbildung gewesen und daher auch nicht förderungsfähig sei.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Band) liegen dem Gericht vor und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. September 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2017 erweisen sich, soweit sie die allein noch streitbefangenen Monate August 2017 und September 2017 betreffen, als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

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1) Der Bescheid der Beklagten vom 14. September 2017 begegnet zunächst keinen durchgreifenden formellen Bedenken. Zwar ist die nach § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – erforderliche Anhörung der Klägerin unterblieben. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch unbeachtlich, weil die gebotene Anhörung gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss des Vorverfahrens nachgeholt worden ist.

17

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 12. August 1992 – 2 A 10826/92 –, juris Leitsatz 1 und Rn. 23 ff.) ist eine versäumte Anhörung im Vorverfahren wirksam nachgeholt, wenn die Widerspruchsbehörde zur vollen Überprüfung des Verwaltungsaktes befugt ist und die mit dem Widerspruch vorgetragenen Tatsachen gewürdigt hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

18

Gemäß § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungs-förderungsgesetzes – AGBAföG – nehmen die Hochschulen die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung als Auftragsangelegenheit wahr. Hierbei unterliegen sie gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AGBAföG der Fachaufsicht durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, welche gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO zugleich die zuständige Widerspruchsbehörde ist. Im Widerspruchsverfahren erfolgt damit eine vollständige Nachprüfung der Ausgangsentscheidung auf Recht- und Zweckmäßigkeit (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 68 Rn. 9) und im Falle der Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit eine eigene Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde (Kopp/Schenke, a.a.O., § 73 Rn. 7). Ausweislich des Widerspruchsbescheids hat die Widerspruchsbehörde die Angaben der Klägerin im Widerspruchsverfahren auch umfassend gewürdigt.

19

2) Der Bescheid der Beklagten vom 14. September 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2017 sind hinsichtlich der noch streitbefangenen Monate August 2017 und September 2017 auch materiell rechtmäßig.

20

Ermächtigungsgrundlage für die Änderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheids vom 15. September 2016 ist § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Danach wird der Bescheid geändert, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert; bei einer Änderung zuungunsten des Auszubildenden erfolgt die Änderung vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt. Die Voraussetzungen des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG liegen hinsichtlich der mit Bescheid der Beklagten vom 15. September 2016 gewährten Ausbildungsförderung für die Monate August 2017 und September 2017 vor, weil die Klägerin ihre Ausbildung zur Überzeugung der Kammer (jedenfalls) mit Ablauf des 15. Juli 2017 durch Abbruch beendet hat.

21

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Die Beendigung der Ausbildung stellt somit zweifellos einen für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstand dar (vgl. Rauschenberg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 41. Lfg., September 2016, § 53 Rn. 8). Wann die Ausbildung endet, bestimmt § 15 Abs. 3 und 4 BAföG: Während § 15 Abs. 3 BAföG die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung regelt, normiert § 15 Abs. 4 BAföG die erfolglose Beendigung der Ausbildung. Danach wird eine Ausbildung beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt. Der Begriff des „Ausbildungsabbruchs“ wird in § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG legaldefiniert. Danach bricht ein Auszubildender die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ob ein endgültiger Abbruch der Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG (oder lediglich eine Ausbildungsunterbrechung) anzunehmen ist, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur nach der Vorstellung beurteilt werden, die der Auszubildende bei Ausführung seines Entschlusses gehabt und nach außen erkennbar gemacht hat. Es ist deshalb grundsätzlich zunächst zu verlangen, dass der Auszubildende sich exmatrikuliert (BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 – 5 C 75.84 –, juris Rn. 13 m.w.N.; Urteil vom 12. Dezember 1985 – 5 C 56/82 –, juris Rn. 13). Darüber hinaus muss erkennbar werden, dass der Auszubildende die Ausbildung nicht in derselben oder in einer anderen Fachrichtung an einer Ausbildungsstätte derselben Art fortsetzen will (Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 118 f.). Ein unmittelbarer zeitlicher Anschluss der Ausbildung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, dass der Auszubildende unmittelbar nach seinem Ausscheiden aus der bisherigen Ausbildungsstätte hat erkennen lassen, dass er die Fortführung der Ausbildung an einer Ausbildungsstätte derselben Art beabsichtigt (Steinweg, a.a.O., § 7 Rn. 119 und § 15b Rn. 16).

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Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Kammer aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falls davon überzeugt, dass die Klägerin ihre Ausbildung (jedenfalls) mit Ablauf des 15. Juli 2017 abgebrochen hat; mangels Weiterführung der Ausbildung an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart (vgl. § 15b Abs. 4 BAföG) war die Ausbildung damit beendet (nachfolgend a bis c). Dieser Umstand führte gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAföG zum Erlöschen des Anspruchs auf Ausbildungsförderung, so dass der Bescheid vom 15. September 2016 für den Zeitraum ab August 2017 zuungunsten der Klägerin zu ändern war (nachfolgend d).

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a) Zunächst lassen vorliegend mehrere nach außen hin erkennbare Indizien den Schluss zu, dass die Klägerin ihr Studium der B. an der Universität M. (jedenfalls) mit Ablauf des 15. Juli 2017 endgültig aufgegeben hat.

24

Ein solches Indiz stellt insbesondere das Prüfungsverhalten der Klägerin im Sommersemester 2017 dar. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 7. September 2017 mitgeteilt, im Sommersemester 2017 an keinen Prüfungen teilgenommen zu haben. Beabsichtigt ein Student, sein Studium fortzusetzen, nimmt er jedoch – in der Regel – an Prüfungen teil, um sein Studium voranzutreiben und die jeweils erforderlichen Leistungsnachweise erbringen zu können. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass in ihrem Studiengang im Sommersemester 2017, ihrem zweiten Fachsemester, keine Prüfungen vorgesehen waren.

25

Ein weiteres Indiz für die Aufgabe des Studiums der B. ist die fehlende Teilnahme der Klägerin an Lehrveranstaltungen im Juli 2017. In ihrem Schriftsatz vom 7. September 2017 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe die Lehrveranstaltungen bis Ende Juni 2017 besucht; die Vorlesungszeit endete im Sommersemester 2017 jedoch erst am 15. Juli 2017. Zwar hat sich die Klägerin insoweit im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auf einen Schreibfehler berufen und vorgetragen, sie habe die Vorlesungen bis zum 15. Juli 2017 bzw. bis Ende Juli 2017 besucht. Dieser Vortrag ist jedoch von der Klägerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Denn ihr diesbezüglicher Vortrag ist auch im Widerspruchsverfahrens nicht eindeutig bzw. konstant gewesen. Während die Klägerin im Rahmen ihrer Widerspruchseinlegung mit Schreiben vom 16. September 2017 vorträgt, die Vorlesungen bis Ende Juli 2017 besucht zu haben, was der regulären Vorlesungszeit entspreche, führt sie in ihrem weiteren Schreiben vom 2. Oktober 2017 aus, sie hätte die Vorlesungen bis zum offiziellen Vorlesungsende am 15. Juli 2017 besucht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Schreiben der Klägerin vom 7. September 2017 die Antwort auf die Sachstandsanfrage der Beklagten vom 6. Juli 2017 gewesen ist und die Beklagte am Ende dieser Anfrage auch darauf hingewiesen hat, dass das Unterlassen von Änderungsanzeigen (z.B. Studienabschluss oder -abbruch) eine Ordnungswidrigkeit darstelle, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden könne. Der Klägerin waren damit die Rechtsfolgen falscher Angaben bewusst, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie beim Verfassen ihres Antwortschreibens bemüht war, Angaben zu machen, die den tatsächlichen Verhältnissen entsprachen. Hinzu kommt vorliegend, dass nicht nachvollziehbar ist, warum die Klägerin an keinen Prüfungen im Sommersemester 2017 teilgenommen hat, die Vorlesungen aber bis zum Ende der Vorlesungszeit besucht haben soll. Eine (plausible) Begründung hat die Klägerin insoweit nicht vorgetragen. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem neuen Vortrag im Widerspruchsverfahren versucht hat, die erst nach Zugang des Bescheids vom 14. September 2017 erkannten Rechtsfolgen ihrer ersten Angabe rückgängig zu machen.

26

Zuletzt spricht auch die fehlende Rückmeldung der Klägerin zum Wintersemester 2017/18 eindeutig für die Beendigung des Studiums. Ausweislich der Homepage der Beklagten läuft die Rückmeldefrist für das Wintersemester bis zum 15. Juli. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt zurückgemeldet hat, liegen nicht vor. Dieses Verstreichenlassen der Rückmeldefrist lässt aus Sicht der Kammer den Schluss zu, dass die Klägerin bereits mit Ablauf des 15. Juli 2017 ihr Studium der B. aufgegeben hat. Wäre sie tatsächlich noch nicht zur Aufgabe ihres Studiums fest entschlossen gewesen, hätte sie sich sicherlich in der vorgesehenen Frist rückgemeldet (so auch VG München, Urteil vom 21. Juni 2000 – M 30 K 00.284 – juris Rn. 31). Zwar hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2018 mitgeteilt, dass das Verstreichenlassen der Frist nicht zwangsläufig zu einer Exmatrikulation führe, sondern im Einzelfall auch noch eine spätere Rückmeldung möglich sei. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass sich ein Studierender, der (noch) nicht zur Aufgabe seines Studiums entschlossen ist, in der Regel in der dafür vorgesehenen Frist zurückmeldet, um erst gar nicht das Risiko einer Exmatrikulation einzugehen.

27

b) Die Klägerin hat auch nicht unmittelbar nach der Beendigung ihres Studiums der B. an der Universität M. erkennen lassen, dass sie die Fortführung der Ausbildung in derselben oder in einer anderen Fachrichtung an einer Ausbildungsstätte derselben Art beabsichtigt. Vielmehr hat sie mit ihrem Schreiben vom 7. September 2017, in welchem sie der Beklagten mitgeteilt hat, dass ein Hochschulwechsel nicht erfolgen solle, ihre fehlende Fortsetzungsabsicht nach außen hin dokumentiert.

28

Zwar hat sie auch insoweit im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von ihrer Angabe im Schreiben vom 7. September 2017 Abstand genommen und vorgetragen, sie habe ihr Studium beendet, um einen Hochschulwechsel vorzunehmen. Auch diese Aussage ist aber nicht glaubhaft, sondern als Schutzbehauptung zu werten. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin den angeblich beabsichtigten Hochschulwechsel nicht bereits im Rahmen der Widerspruchseinlegung (Schreiben vom 16. September 2017), sondern erst mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 auf die Ankündigung der Beklagten hin, dem Widerspruch nicht abzuhelfen, mitgeteilt hat; das Schreiben vom 2. Oktober 2017 enthält auch keine Begründung für den „neuen“ Vortrag. Darüber hinaus hatte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2017 auch mitgeteilt, dass eine Aufnahme des neuen Studiengangs nicht zum Wintersemesters möglich sei und sie daher ein halbjähriges „Freiwilliges Soziales Jahr“ absolvieren werde. Diese Aussage entspricht jedoch – zumindest im Hinblick auf den zwischenzeitlich von der Klägerin an der Universität S. aufgenommenen Studiengang „K.“ – nicht den tatsächlichen Umständen. Ausweislich der Homepage der Universität S. ist eine Einschreibung in diesen Studiengang sowohl zum Sommer- als auch zum Wintersemester möglich, wobei eine Einschreibung zum Wintersemester bis zum 30. September erfolgen kann. Zuletzt sprechen auch der Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 6. Juli 2017 auf die Bußgeldbewehrtheit von falschen Angaben sowie der Umstand, dass die Klägerin auch im Hinblick auf den Zeitpunkt, bis wann sie die Lehrveranstaltungen besucht habe, ihren Vortrag im Rahmen des Widerspruchsverfahren geändert hat, gegen die Richtigkeit der im Schreiben vom 2. Oktober 2017 behaupteten Fortsetzungsabsicht.

29

Die Kammer geht daher davon aus, dass die Klägerin sich nach ihrem Entschluss, ihr Studium an der Universität M. aufzugeben und ihre Ausbildung nicht an einer Ausbildungsstätte derselben Art fortzusetzen, doch noch entschieden hat, ein neues Studium aufzunehmen. Dies vermag jedoch nichts an dem vorangehenden Abbruch der Ausbildung zu ändern. Denn für die Frage, ob eine Ausbildung abgebrochen worden ist, ist die subjektive Seite der Fortsetzungs-absicht entscheidend. Liegt sie nicht vor, hat sich der Auszubildende also endgültig entschieden, die Ausbildung nicht fortzusetzen, handelt es sich um einen Abbruch der Ausbildung, auch wenn er später nach einem Sinneswandel die Ausbildung weiter betreibt (vgl. Rauschenberg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 42. Lfg., August 2017, § 20 Rn. 22.1).

30

c) Der Annahme des Ausbildungsabbruchs steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin im September 2017 ein zweiwöchiges Praktikum beim Bundesarchiv in K. absolviert hat. Denn die Klägerin hat bis zuletzt nicht aufgezeigt, in welchem Zusammenhang dieses Praktikum mit ihrem Studium gestanden haben soll. Die Beklagte hat insoweit mitgeteilt, dass nach Rückfrage im zuständigen Fachbereich davon auszugehen sei, dass es sich um ein freiwilliges Praktikum gehandelt habe. Dies deckt sich auch mit den Informationen auf der Homepage der Beklagten, wonach im Rahmen des Studiums der B. im Kernfach ein mindestens vierwöchiges Praktikum zu absolvieren ist. Der Vertreter der Beklagten hat zudem in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2017 mitgeteilt, dass bei einem Praktikum, das Bestandteil des Studiums sei, stets vorher eine Absprache hinsichtlich der Inhalte mit der Fachschaft erfolge. Dies sei im Falle der Klägerin aber nicht geschehen.

31

d) Die Beendigung der Ausbildung mit Ablauf des 15. Juli 2017 führte dazu, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung mehr hatte (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAföG). Der Bewilligungsbescheid vom 15. September 2016 war daher zuungunsten der Klägerin zu ändern; die Beklagte hat die Änderung somit zutreffend erst für den Zeitraum ab August 2017 vorgenommen (§ 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass am 15. Juli 2017 die vorlesungsfreie Zeit begann. Denn es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG (i.V.m. § 15b Abs. 4 BAföG), dass Ausbildungsförderung jedenfalls nur bis zur Beendigung der Ausbildung geleistet wird. Dies entspricht zudem auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Ausbildungsförderung für unterrichts- oder vorlesungsfreie Zeiten dann nicht geleistet wird, wenn der Auszubildende seine Ausbildung vor Beginn dieser Zeiten abgebrochen hat (BVerwG, Urteil vom 15. April 1987 – 5 B 141/86 –, juris Leitsatz 3 und Rn. 7).

32

3) Rechtlichen Bedenken begegnen der Bescheid der Beklagten vom 14. September 2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2017 auch insoweit nicht, als mit ihnen die in der Zeit von August 2017 bis September 2017 geleistete Ausbildungsförderung zurückgefordert wird. Rechtsgrundlage des von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist § 53 Satz 3 Halbs. 2 BAföG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach die erbrachten Leistungen zu erstatten sind, soweit der zugrunde liegende Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.

33

4) Der in § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X angeordneten Rechtsfolge stehen auch nicht Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen.

34

Zwar ist das Förderungsamt nach den vorgenannten Regelungen zum Erlass eines entsprechenden Änderungs- und Rückforderungsbescheids ermächtigt und verpflichtet, ohne dass ihm insoweit ein Ermessensspielraum zusteht. Dennoch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 25. Juni 2015 – 5 C 15/14 –, juris Rn. 28 f. m.w.N.) bei der nachteiligen Änderung eines Bescheids mit Wirkung auch für zurückliegende Zeiträume ein Mindestmaß an Vertrauensschutz, der verfassungsrechtlich geboten ist, zu wahren. Dementsprechend ist auch bei der Anwendung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine Abwägung des Gewichtes des Vertrauensschutzinteresses des Auszubildenden gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen und gesetzeszweckentsprechenden Verwendung der für die Ausbildungsförderung eingesetzten öffentlichen Finanzmittel vorzunehmen. Von vornherein wenig schutzwürdig ist ein Vertrauen in den unveränderten Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts, wenn sich die Änderung im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält, wenn also der Betroffene mit der Änderung rechnen musste. Dies ist der Fall, wenn der Bestand des Bewilligungsbescheids nach den konkreten Umständen schon vor dem Erlass des Änderungsbescheids ernstlich zweifelhaft und seine Änderung bereits zu dem Zeitpunkt, auf den sich diese zurückbezieht, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Dabei wirkt sich nicht nur grobe Fahrlässigkeit zuungunsten des von der Änderung Betroffenen aus. Auch wenn er mit seinem Vertrauen in den unveränderten Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts die ihm zuzumutende Sorgfalt bei der Einschätzung der tatsächlichen Entwicklung und ihrer rechtlichen Folgen lediglich in einem leichten Maße verletzt, verliert das Vertrauensschutzinteresse erheblich an Gewicht (siehe zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, a.a.O.).

35

Die Klägerin hat sich vorliegend nicht ausdrücklich darauf berufen, auf den Bestand des ursprünglichen Bewilligungsbescheids vom 15. September 2016 vertraut zu haben. Ausgehend von den vorstehend dargestellten Grundsätzen und unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände könnte sie sich jedoch auch nicht mit Erfolg auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den weiteren Bestand des ursprünglichen Bewilligungsbescheids berufen. Denn gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches SozialgesetzbuchSGB I – traf sie gegenüber der Beklagten die Verpflichtung, eine Änderung in den Verhältnissen, die für die Leistung der Ausbildungsförderung erheblich sind, unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung mitzuteilen. Dementsprechend war sie gehalten, der Beklagten ihren Ausbildungsabbruch unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Auf diese Verpflichtung, der Beklagten Änderungen – unter anderem den Abbruch der Ausbildung – mitzuteilen, ist die Klägerin im Bewilligungsbescheid vom 15. September 2016 ausdrücklich hingewiesen worden (vgl. Seite 2 des Bescheids). Bereits auf Grund dieses Hinweises hätte sich der Klägerin auch aufdrängen müssen, dass der Abbruch der Ausbildung Auswirkungen auf ihren Anspruch auf Ausbildungsförderung hat. Etwaige Unsicherheiten in diesem Zusammenhang – z.B. hinsichtlich der Frage, wann von einem Ausbildungsabbruch auszugehen ist – hätte sie durch eine Nachfrage beim Amt für Ausbildungsförderung unter Angabe der tatsächlichen Begebenheiten beseitigen müssen. Darüber hinaus enthält der Bescheid vom 15. September 2016 auch den ausdrücklichen Hinweis, dass unterlassene Änderungsanzeigen zu einer Rückzahlungspflicht für den Auszubildenden führen können. Zwar wird insoweit nur auf die Vorschrift des § 20 BAföG bzw. die §§ 45 bis 50 SGB X hingewiesen, die Änderungsmöglichkeit nach § 53 BAföG wird hingegen nicht erwähnt. Maßgeblich ist aber insoweit, dass der Klägerin die Konsequenz einer unterlassenen Änderungsanzeige – die Rückzahlungsverpflichtung – bekannt war. Die Änderung des Bewilligungsbescheids vom 15. September 2016 hält sich damit im Rahmen einer für die Klägerin vorhersehbaren Entwicklung.

36

5) Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass die Klage auch dann keinen Erfolg hätte, wenn – insbesondere im Hinblick auf die mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 behauptete Absicht des Hochschulwechsels sowie die zwischenzeitliche Aufnahme eines weiteren Studiums seitens der Klägerin – nicht von einem Ausbildungsabbruch auszugehen wäre. Denn die Klägerin hätte ihre Ausbildung in diesem Fall mit Ablauf des Juni 2017 bis zur Aufnahme des neuen Studiums an der Universität S. unterbrochen. Die Ermächtigungsgrundlage für die Änderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheids sowie die Rückforderung der Ausbildungsförderung ergäbe sich in diesem Fall aus § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG, denn mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Unterbrechung zu vertreten hatte (vgl. zum Verhältnis von § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG und § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2016– 5 C 15/14 –, juris Leitsatz und Rn. 13 ff.; Rauschenberg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 41. Lfg., September 2016, § 53 Rn. 4). Dass die Beklagte den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid ausdrücklich auf § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG gestützt hat, wäre unschädlich, denn ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage durch die Kammer wäre zulässig, da sowohl § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG als auch § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine gebundene Entscheidung vorsehen und der Austausch der Ermächtigungsgrundlage nicht zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 – 9 C 28/89 –, juris Rn. 12 m.w.N.).

37

Der Annahme einer Unterbrechung ab Juli 2017 und damit auch im Zeitraum der vorlesungsfreien Zeit stünde auch nicht § 15 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAföG entgegen. Zwar gilt die unterrichts- und vorlesungsfreie Zeit kraft Gesetzes als förderungsfähige Ausbildungszeit, so dass eine Unterbrechung für die Zeitdauer der vorlesungsfreien Zeit schon vom Begriff her grundsätzlich nur kraft gesetzlicher Fiktion möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1978 – V C 41.77 – juris Rn. 14 f.). Etwas muss aber dann gelten, wenn die Ausbildung nach der vorlesungsfreien Zeit nicht fortgeführt wird bzw. eine neue Ausbildung nicht unmittelbar nach der vorlesungsfreien Zeit aufgenommen wird, die vorlesungsfreie Zeit also nicht von Zeiten der Ausbildung umschlossen ist. Die Begünstigung des Auszubildenden, auch in unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeiten Förderungsleistungen zu erhalten, und zwar unabhängig davon, ob der Auszubildende selbst während dieser Zeiten Leistungen erbringt, wie etwa die Fertigung von Haus- und Seminararbeiten, ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Ferienzeit zwischen förderungsfähigen Ausbildungszeiten an einer der Ausbildungsstätten des § 2 BAföG liegt (vgl. VG München, Urteil vom 21. Juni 2000 – M 30 K 00.284 –, juris Rn. 29; Urteil vom 12. Mai 2010 – M 15 K 08.5769 –, juris Rn. 32). Diese Sichtweise widerspricht auch nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1978 (– V C 41.77 –, juris Rn. 14 f.), wonach ein Anspruch auf Ausbildungsförderung auch für die Ferienzeit besteht, wenn ein Schüler unmittelbar vor Ferienbeginn und sodann unmittelbar im Anschluss an die Ferien aus einem von ihm zu vertretenden Grund für jeweils einige Tage nicht am Unterricht teilgenommen hat. Denn vorliegend besteht eine andere Ausgangslage: Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Ablauf eines Hochschulstudiums mit den regelmäßig aufeinander folgenden Vorlesungszeiten und vorlesungsfreien Zeiten nicht mit dem Ablauf eines Schulbesuchs unmittelbar vergleichbar ist (so BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 – 5 C 15/78 – juris Rn.15). Zum anderen hat die Klägerin ihre Ausbildung nach der vorlesungsfreien Zeit nicht nur für einige Tage unterbrochen. Vielmehr nahm sie erst im Sommersemester 2018 – und damit ein halbes Jahr später – ihr derzeitiges Studium an der Universität S. auf.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO).

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 17. Mai 2018 - 1 K 1367/17.MZ

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 17. Mai 2018 - 1 K 1367/17.MZ zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15 Förderungsdauer


(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrich

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 20 Rückzahlungspflicht


(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bew

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 53 Änderung des Bescheides


Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert1.zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monat

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15b Aufnahme und Beendigung der Ausbildung


(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden. (2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn eines anderen nur e

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 17. Mai 2018 - 1 K 1367/17.MZ zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Juni 2015 - 5 C 15/14

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung für Zeiten, in denen er sich wegen Krankheit vom Studium beurlauben ließ.

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Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden.

(2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. Der Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen.

(2a) Besucht ein Auszubildender zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland und dem frühestmöglichen Beginn der anschließenden Ausbildung im Inland für längstens vier Monate keine Ausbildungsstätte, so wird ihm längstens für die Dauer der beiden Monate vor Beginn der anschließenden Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet. Die beiden Kalendermonate sind in den folgenden Bewilligungszeitraum einzubeziehen.

(3) Die Ausbildung endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts bestanden wurde, oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausbildungsabschnitt tatsächlich planmäßig geendet hat. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend. Eine Hochschulausbildung ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats beendet, in dem der erfolgreiche Abschluss des Ausbildungsabschnitts dem Auszubildenden erstmals bekanntgegeben ist, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.

(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Absatz 3 Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt.

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden.

(2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. Der Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen.

(2a) Besucht ein Auszubildender zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland und dem frühestmöglichen Beginn der anschließenden Ausbildung im Inland für längstens vier Monate keine Ausbildungsstätte, so wird ihm längstens für die Dauer der beiden Monate vor Beginn der anschließenden Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet. Die beiden Kalendermonate sind in den folgenden Bewilligungszeitraum einzubeziehen.

(3) Die Ausbildung endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts bestanden wurde, oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausbildungsabschnitt tatsächlich planmäßig geendet hat. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend. Eine Hochschulausbildung ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats beendet, in dem der erfolgreiche Abschluss des Ausbildungsabschnitts dem Auszubildenden erstmals bekanntgegeben ist, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.

(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Absatz 3 Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung für Zeiten, in denen er sich wegen Krankheit vom Studium beurlauben ließ.

2

Der Beklagte bewilligte dem Kläger für sein Studium an der Fachhochschule Ausbildungsförderung für die Zeit von Oktober 2010 bis September 2011 in Höhe von 439 € monatlich. Während seines zweiten Studiensemesters, am 9. Juni 2011, erfuhr der Kläger, dass er an Krebs erkrankt war. Entsprechend ärztlicher Empfehlung, sich körperlich zu schonen, besuchte er in der Zeit vom 13. Juni bis zum 3. Juli 2011 keine Lehrveranstaltungen. Danach nahm er wieder an Vorlesungen teil. Am 13. Juli 2011 entsprach die Fachhochschule dem Antrag des Klägers, ihn für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2011 wegen Krankheit zu beurlauben. Die Urlaubsbescheinigung enthielt den Hinweis, dass eine Teilnahme an Vorlesungen, Praktika oder Prüfungen nicht möglich sei.

3

Nachdem der Kläger diese Bescheinigung im Oktober 2011 bei dem Beklagten eingereicht hatte, setzte dieser mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 den Förderungsbetrag für die Zeit von April bis September 2011 auf Null fest und forderte die für diesen Zeitraum gewährte Ausbildungsförderung zurück. Die Bewilligung habe sich als rechtswidrig herausgestellt, weil für ein Urlaubssemester keine Förderung geleistet werden dürfe. Diesen Bescheid hob der Beklagte auf den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 13. Januar 2012 auf und begrenzte die Rückforderung auf die für die Zeit von Juli bis September 2011 geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von 1 317 €.

4

Der erneute Widerspruch des Klägers und die anschließend erhobene Klage blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Rechtmäßigkeit der Rückforderung ergebe sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG. Der Kläger habe die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen. Trotz der Erkrankung sei es seine Entscheidung gewesen, das zweite Semester als Urlaubssemester zu nehmen und damit keine förderungsfähige Ausbildung zu absolvieren.

5

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die im Streit stehenden Bescheide des Beklagten hinsichtlich der Rückforderung für den Monat Juli 2011 aufgehoben. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG scheide als Rechtsgrundlage für die Rückforderung aus, weil der Kläger die Unterbrechung seiner Ausbildung nicht zu vertreten habe. Der Schwere seiner Krebserkrankung und der damit verbundenen psychischen Belastungen werde es nicht gerecht, ihm ab Anfang Juli 2011 wieder die volle Studierfähigkeit zu unterstellen. Der Beklagte habe seine Bescheide jedoch zu Recht auf § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG gestützt. Der Kläger habe wegen der rückwirkend ausgesprochenen Beurlaubung ab April 2011 keine förderungsfähige Ausbildung mehr betrieben, auch wenn er tatsächlich bis zur Beurlaubung studiert habe. Allerdings greife der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der Bewilligung sei bis einschließlich Juli 2011 schutzwürdig, da er bis dahin nicht damit habe rechnen müssen, aus Krankheitsgründen ein Urlaubssemester nehmen zu müssen. Erst Anfang Juli habe sich herausgestellt, dass er nach der Krebsdiagnose der zusätzlichen Belastung einer Prüfung nicht gewachsen gewesen sei. Mit Beantragung und Bewilligung der Beurlaubung im Juli 2011 habe der Kläger allerdings gewusst oder wissen müssen, dass ihm für die Monate August und September 2011 ein Förderanspruch nicht mehr zustehe. Jeder Bescheid über die Bewilligung von Ausbildungsförderung enthalte den Hinweis, dass eine Unterbrechung der Ausbildung sofort zu melden sei, da sie Auswirkungen auf die Leistung von Ausbildungsförderung habe.

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG und des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG i.V.m. § 50 SGB X. § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG erweise sich trotz zwischenzeitlicher Änderungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz weiterhin als Spezialregelung für die Fälle der Unterbrechung des Studiums aus Krankheitsgründen; § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG sei daneben nicht anwendbar. Sofern man dies anders beurteile, liege jedenfalls ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes vor. Er habe darauf vertraut, die erhaltene Ausbildungsförderung auch für die Monate August und September 2011 behalten zu dürfen. Bis auf die dreiwöchige Unterbrechung habe er im gesamten Semester studiert. Die rechtlichen und finanziellen Folgen einer Beurlaubung habe er nicht gekannt und auch nicht kennen müssen.

7

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er hatte am 7. November 2014 selbst Revision eingelegt, diese jedoch mit Schriftsatz vom 12. November 2014 zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

8

Das Verfahren über die Revision des Beklagten wird eingestellt, weil er diese zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 VwGO).

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

10

Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die angefochtenen Bescheide des Beklagten, die im Revisionsverfahren nur noch bezüglich der Änderung und Rückforderung für die Monate August und September 2011 im Streit stehen, im Ergebnis als rechtmäßig erweisen. Rechtsgrundlage für die Änderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides des Beklagten ist § 53 Satz 1 Nr. 2 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952). Die Befugnis des Beklagten zur Rückforderung der Leistungen folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), - SGB X - in Verbindung mit § 53 Satz 3 Halbs. 2 BAföG.

11

Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht mehr streitig, dass die Rückforderung des Beklagten für die streitbefangenen Monate August und September 2011 nicht auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG gestützt werden kann. Nach dieser Vorschrift hat der Auszubildende den Förderbetrag für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem er die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Zwar lag wegen der vom Kläger beantragten rückwirkenden Bewilligung eines Urlaubssemesters durch die Fachhochschule eine Unterbrechung der Ausbildung auch im streitigen Zeitraum vor. Nicht zu beanstanden ist jedoch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass der Kläger diese Unterbrechung wegen seiner Krebserkrankung nicht im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG zu vertreten hat. Denn hierfür reicht es nicht aus, wenn der Auszubildende von sich aus die Beurlaubung beantragt und damit in formaler Hinsicht auch die Unterbrechung der Ausbildung veranlasst. Vielmehr hat er den damit gesetzten Grund für die Unterbrechung nur dann zu vertreten, wenn zu der Veranlassung das subjektive Moment der Vorwerfbarkeit oder der Zumutbarkeit, die Unterbrechung zu verhindern, hinzutritt. Dies ist nicht der Fall, wenn - wie hier - die Beantragung des Urlaubssemesters auf eine Erkrankung zurückzuführen ist (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 - BVerwGE 58, 132 <146>).

12

Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Regelung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG im vorliegenden Fall anwendbar ist und nicht durch § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG verdrängt wird (1.). Es hat weiter im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Änderung und Rückforderung für die streitbefangenen Monate August und September 2011 von der Rechtsgrundlage des § 53 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 BAföG i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X gedeckt ist und dem schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht entgegensteht (2.).

13

1. § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist als Rechtsgrundlage anwendbar. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers stellt sich § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG im vorliegenden Zusammenhang nicht als Regelung dar, die als vorrangiges Spezialgesetz die Anwendbarkeit des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG ausschließt.

14

Im Ansatz ist davon auszugehen, dass zwei Rechtsnormen, die - wie die genannten einfachgesetzlichen Regelungen - im gleichen Rangverhältnis zueinander stehen, gleichermaßen Geltung beanspruchen und grundsätzlich nebeneinander anwendbar sind, so dass die an ihre Tatbestände geknüpften Rechtsfolgen gleichrangig nebeneinander eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1954 - GSZ 1/54 - BGHZ 13, 88 = juris Rn. 18; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 87 ff. zur sogenannten Anspruchskonkurrenz). Eine Verdrängung der einen Rechtsnorm durch eine andere besondere Rechtsnorm kann aber vorliegen, wenn entweder ein Fall von Spezialität (lex specialis derogat legi generali) gegeben ist, also die verdrängende Rechtsnorm sämtliche Merkmale der allgemeinen Normen enthält und diesen noch ein besonderes Merkmal zur Bildung seines Tatbestandsbegriffes hinzufügt, oder wenn zwar ein auf Spezialität (im engeren Sinne) beruhendes Rangverhältnis der Rechtsnormen nicht festzustellen ist, das Zurücktreten einer Norm jedoch aus einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Gesetzesbefehl zu folgern ist (BGH, Urteil vom 12. April 1954 - GSZ 1/54 - BGHZ 13, 88 = juris Rn. 17 f.). So verhält es sich hier nicht.

15

a) Eine Verdrängung kraft Spezialität im engeren Sinne scheidet aus. Das gilt auch dann, wenn man es hierfür genügen lässt, dass - obgleich die abstrakten Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG und die des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht wörtlich übereinstimmen - die Anwendungsbereiche dieser beiden Rechtsnormen sich jedenfalls in den Fällen überschneiden, in denen eine (krankheitsbedingte) Unterbrechung der Ausbildung vorliegt, und deshalb davon ausgeht, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG im vorgenannten Sinne sämtliche Merkmale der allgemeineren Norm des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG enthält und diesen noch ein besonderes Merkmal (nämlich das des Vertretens der Unterbrechung) hinzufügt. Ein Zurücktreten der allgemeineren gegenüber der speziellen Norm kann nämlich auch kraft Spezialität (im engeren Sinne) nur dann in Betracht kommen, wenn im konkreten Fall die Tatbestandsmerkmale der speziellen Norm erfüllt sind und deshalb ein Rückgriff auf die allgemeinere Norm ausgeschlossen ist. Die Frage, ob die Rechtsfolgen zweier Rechtssätze nebeneinander eintreten sollen oder ob eine die andere verdrängt, stellt sich nur, wenn auf einen Sachverhalt beide Tatbestände zutreffen. Nur für ihren Anwendungsbereich kann die speziellere die allgemeinere Rechtsnorm verdrängen (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - I B 96/97 - RIW 1998, 491 <492 f.>; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 89). Danach tritt hier § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht zurück. Denn im vorliegenden Fall ist die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG schon tatbestandlich nicht einschlägig, weil - wie oben dargelegt - das Merkmal des Vertretens nicht erfüllt ist.

16

b) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der - hier für die Fallgruppe der Unterbrechung der Ausbildung - spezielleren Rechtsnorm des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht vor, so kann zwar eine verdrängende Wirkung gegenüber anderen allgemeineren Tatbeständen noch eintreten, wenn ein entsprechender ausdrücklicher oder stillschweigender Gesetzesbefehl dies anordnet (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1954 - GSZ 1/54 - BGHZ 13, 88 = juris Rn. 18), d.h. wenn aus der Norm im Wege der Auslegung zu folgern ist, dass ihre Rechtsfolge nur dann eintreten soll, sofern ihre besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein solcher Gesetzesbefehl, wonach die Heranziehung zur Rückerstattung von Förderungsleistungen, die der Auszubildende während einer (krankheitsbedingten) Unterbrechung seiner Ausbildung bezogen hat, nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG zulässig sein soll, ist nicht erkennbar.

17

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers regelt § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Rückzahlungspflicht wegen krankheitsbedingten Unterbrechens der Ausbildung nicht umfassend und abschließend. Ein Auszubildender kann vielmehr auch dann aufgrund anderer Vorschriften - insbesondere nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG - zur Rückzahlung verpflichtet sein, wenn er seine Ausbildung aus Gründen unterbricht (wie hier der Inanspruchnahme eines Urlaubssemesters wegen Krankheit), die er nicht zu vertreten hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33.97 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 37 S. 4 m.w.N.), an welcher der Senat festhält.

18

aa) Der Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Rechtsnorm als abschließend begreift. Ebenso wenig gibt der Wortlaut des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG etwas dafür her, was auf dessen Subsidiarität gegenüber § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG schließen ließe.

19

bb) Systematische Erwägungen sprechen gegen eine Verdrängungswirkung. Insoweit ist bedeutsam, dass beide Rechtsnormen Unterschiede im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen aufweisen. Während § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG an die Unterbrechung der Ausbildung aus einem vom Auszubildenden zu vertretenden Grund die Rechtsfolge knüpft, dass der Förderungsbetrag für den entsprechenden Kalendermonat (oder Teil eines Kalendermonats) zurückzuzahlen ist, ermächtigt und verpflichtet § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG die Verwaltung dazu, den Bewilligungsbescheid vom (nächsten) auf die Änderung eines maßgeblichen Umstands folgenden Monats an zu ändern und die Rückerstattung der Leistungen ab diesem Zeitpunkt zu verlangen. Die Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist für den Betroffenen regelmäßig einschneidender. Dafür sind die tatbestandlichen Hürden höher als die des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Entgegen der Ansicht des Klägers trifft es daher nicht zu, dass bei Anwendung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG auf die Fälle der krankheitsbedingten Unterbrechung des Studiums das von der Rechtsprechung entwickelte Korrektiv der subjektiven Vorwerfbarkeit vollständig seine Bedeutung verlöre. Ebenso wenig greift sein Einwand durch, dass eine Anwendung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG auf denselben Lebenssachverhalt zu Zufälligkeiten bei der Normanwendung führe und daher dem Prinzip der Rechtssicherheit widerspreche.

20

Gegen die Annahme, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG die allgemeinere Regelung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG verdrängt, spricht auch der systematische Zusammenhang zu der Bestimmung des § 15 Abs. 2a BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung auch dann geleistet, wenn der Auszubildende infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, seine Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats nach Beginn der Erkrankung hinaus. Damit hat der Auszubildende im Fall einer Erkrankung die Wahl, ob er von einem Antrag auf Beurlaubung absieht und deshalb den Vorteil erlangt, dass Ausbildungsförderung gemäß § 15 Abs. 2a BAföG trotz krankheitsbedingter Versäumung von Lehrveranstaltungen bis zu drei Monate weiter gezahlt wird, oder ob er sich für eine Beurlaubung entscheidet. Macht der Auszubildende im Falle einer Erkrankung während des Semesters von der Möglichkeit Gebrauch, sich (rückwirkend) beurlauben zu lassen, so steht ihm während dieses Zeitraums Ausbildungsförderung grundsätzlich nicht zu, weil ein Urlaubssemester weder hochschulrechtlich noch förderungsrechtlich auf die Zahl der Fachsemester anzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 102.80 - BVerwGE 66, 261 <264>). Diesem System entspricht es, dass der einen Antrag auf Beurlaubung stellende Auszubildende zu berücksichtigen hat, dass die für Zeiten der Beurlaubung erteilten Bewilligungsbescheide nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG geändert und Leistungen zurückgefordert werden. Ginge man dagegen davon aus, dass die Regelung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG in dieser Konstellation schon kraft Verdrängung durch § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht anwendbar wäre, würden die an eine Beurlaubung aus Krankheitsgründen geknüpften Rechtsfolgen systemwidrig vereitelt.

21

cc) Aus dem Sinn und Zweck des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG lässt sich ebenfalls nicht auf eine Verdrängungswirkung schließen. Die Regelung berücksichtigt den Grundsatz, dass nur für die - und darum auch nur während der - Ausbildung die Lebensgrundlage des Auszubildenden durch Ausbildungsförderung sichergestellt werden soll (vgl. BT-Drs. VI/1975 S. 29 f.). Sie ist - ebenso wie § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG - dazu bestimmt, dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen und gesetzeszweckentsprechenden Verwendung der für die Ausbildungsförderung eingesetzten öffentlichen Finanzmittel zu dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33.97 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 37 S. 6). Dies spricht gegen die Annahme, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG zugleich dazu bestimmt ist, den Rückgriff auf die allgemeinere Rechtsgrundlage des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu sperren, die ebenfalls eine Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen der Unterbrechung der Ausbildung rechtfertigen kann.

22

dd) Die historisch-genetische Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG liefert ebenfalls keine Hinweise darauf, dass es Inhalt dieser Norm ist, die Rückzahlungspflicht wegen der Unterbrechung der Ausbildung umfassend und abschließend zu regeln. Insbesondere lassen sich den Gesetzesmaterialien (wie der Begründung des Entwurfs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BT-Drs. VI/1975 S. 29 f.) keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Rückforderung von Leistungen der Ausbildungsförderung auch dann sperren soll, wenn seine Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Vielmehr spricht die Entstehungsgeschichte der Norm - hier im Sinne der Rechtsentwicklung durch verschiedene Gesetzesänderungen - in gewichtiger Weise gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG als abschließende Regelung für Fälle der Ausbildungsunterbrechung konzipiert.

23

Schon zu der Ursprungsfassung von § 20 BAföG vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) war anerkannt, dass während einer Unterbrechung der Ausbildung bezogene Förderungsleistungen nicht nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser Vorschrift zu erstatten waren, sondern auch dann, wenn die Ausbildung aus einem nicht zu vertretenden Grund unterbrochen worden war (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 - BVerwGE 58, 132 <133 f.>). Auch zu der nach Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Zehntes Buch (Verwaltungsverfahren) - geltenden Fassung des § 20 BAföG herrschte Übereinstimmung darüber, dass auf andere Erstattungsregelungen (seinerzeit des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - bzw. Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) zurückgegriffen werden konnte, wenn die Voraussetzungen der Sonderregelung des § 20 Abs. 2 BAföG nicht vorlagen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 75.84 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 28).

24

Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht nach Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - die Rücknahme und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden als Voraussetzung für die Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge zunächst grundsätzlich nach den §§ 45 und 48 SGB X beurteilt und angenommen, dass § 53 BAföG auf Fälle "außerhalb des Bereiches der Leistungserstattung" beschränkt sei (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 1987 - 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <109> und vom 24. September 1981 - 5 C 87.79 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 13). Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 53 BAföG galt jedoch nur, bis in § 53 BAföG durch Art. 1 Nr. 27 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 897) die Bestimmung eingefügt wurde, dass § 48 SGB X keine Anwendung finde und Rückforderungen sich nach § 50 SGB X richteten. Aus der Anordnung des Gesetzgebers, dass § 48 SGB X im gesamten Geltungsbereich des § 53 BAföG unanwendbar sein soll (vgl. auch BT-Drs. 10/5025 S. 14), und aus der ausdrücklichen Verweisung auf die Erstattungsregelung des § 50 SGB X ist zu ersehen, dass § 53 BAföG nach dem Willen des Gesetzgebers an die Stelle von § 48 SGB X treten, er seither also auch im Bereich der Leistungserstattung anwendbar sein sollte. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass seither auch in Fällen einer nicht zu vertretenden Unterbrechung der Ausbildung § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X einschlägig ist (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33.97 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 37 S. 2 f.). Die vorgenannte Rechtsprechung, die den Rückgriff auf § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG durchweg zugelassen hat, war dem Gesetzgeber bei seinen nachfolgenden Änderungen des Gesetzes jeweils bekannt, ohne dass ihn dies veranlasst hätte, insoweit korrigierend einzugreifen.

25

2. Das Oberverwaltungsgericht hat weiter im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die vom Kläger angegriffenen Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Beklagten, soweit sie die allein noch streitbefangenen Monate August und September 2011 betreffen, von der Rechtsgrundlage des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X gedeckt sind (a) und ihnen insoweit ein schützenswertes Vertrauen des Klägers nicht entgegensteht (b). Nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert, ein Bewilligungsbescheid zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an geändert, der auf den Eintritt der Änderung folgt. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 53 Satz 3 Halbs. 2 BAföG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

26

a) Die dem Kläger auf seinen Antrag von der Fachhochschule im Juli 2011 (rückwirkend) gewährte Beurlaubung für das Sommersemester 2011 stellt sich als - hier zuungunsten des Auszubildenden wirkende - Änderung eines maßgeblichen Umstands im Sinne von § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG dar. Zu diesen maßgeblichen Umständen gehört auch eine Unterbrechung der Ausbildung in Form der Beurlaubung wegen Krankheit, die unmittelbare Rechtswirkungen für das Ausbildungsverhältnis hat. Während des Urlaubssemesters, das weder hochschulrechtlich noch förderungsrechtlich auf die Zahl der Fachsemester anzurechnen ist, dauert die förderungsfähige Ausbildung nicht fort mit der Folge, dass dem Auszubildenden insoweit Ausbildungsförderung grundsätzlich nicht zusteht; und zwar auch dann nicht, wenn der Auszubildende vor einer rückwirkend ausgesprochenen Urlaubsbewilligung Lehrveranstaltungen tatsächlich besucht hat. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen wird (BVerwG, Urteile vom 25. November 1982 - 5 C 102.80 - BVerwGE 66, 261 <264> und vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33.97 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 37).

27

b) Im Hinblick auf die streitbefangenen Monate August und September 2011 stehen der in § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X angeordneten Rechtsfolge auch nicht Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen.

28

aa) Zwar ist das Förderungsamt nach den vorgenannten Regelungen zum Erlass eines entsprechenden Änderungs- und Rückforderungsbescheids ermächtigt und verpflichtet, ohne dass ihm insoweit ein Ermessensspielraum zusteht (BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1986 - 5 ER 265/84 - Buchholz 436.36 § 53 BAföG Nr. 5). Dennoch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der nachteiligen Änderung eines Bescheids mit Wirkung auch für zurückliegende Zeiträume ein Mindestmaß an Vertrauensschutz, der verfassungsrechtlich geboten ist, zu wahren (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 11 C 6.92 - BVerwGE 91, 306 <311> m.w.N.; kritisch dazu Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 53 Rn. 29). Dementsprechend ist auch bei der Anwendung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine Abwägung des Gewichtes des Vertrauensschutzinteresses des Auszubildenden gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen und gesetzeszweckentsprechenden Verwendung der für die Ausbildungsförderung eingesetzten öffentlichen Finanzmittel vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33.97 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 37 S. 6).

29

Von vornherein wenig schutzwürdig ist ein Vertrauen in den unveränderten Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts, wenn sich die Änderung im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält, wenn also der Betroffene mit der Änderung rechnen musste (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 11 C 6.92 - BVerwGE 91, 306 <313>). Dies ist der Fall, wenn der Bestand des Bewilligungsbescheids nach den konkreten Umständen schon vor dem Erlass des Änderungsbescheids ernstlich zweifelhaft und seine Änderung bereits zu dem Zeitpunkt, auf den sich diese zurückbezieht, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Dabei wirkt sich nicht - wie nach den weitreichenden Vertrauensschutzregelungen der § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X und § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG - nur grobe Fahrlässigkeit zuungunsten des von der Änderung Betroffenen aus. Auch wenn er mit seinem Vertrauen in den unveränderten Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts die ihm zuzumutende Sorgfalt bei der Einschätzung der tatsächlichen Entwicklung und ihrer rechtlichen Folgen lediglich in einem leichten Maße verletzt, verliert das Vertrauensschutzinteresse erheblich an Gewicht (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 11 C 6.92 - BVerwGE 91, 306 <313>).

30

bb) Von diesen Maßstäben ist das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich und in zutreffender Weise ausgegangen. Seine darauf beruhende Würdigung, dass der Rückforderung für die streitbefangenen Monate August und September 2011 schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht entgegensteht, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen der Revision kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die rechtlichen und finanziellen Folgen der Beurlaubung und einer verspäteten Anzeige gegenüber der Verwaltung nicht gekannt zu haben und auch nicht habe kennen müssen.

31

Zum einen steht der Berufung des Klägers auf die von ihm geltend gemachte (rechtliche) Unkenntnis entgegen, dass diese seiner Verantwortungssphäre zuzurechnen ist. Ihn traf nämlich die Verpflichtung gegenüber dem Beklagten, eine Änderung in den Verhältnissen, die für die Leistung der Ausbildungsförderung erheblich sind, unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung mitzuteilen (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I). Dementsprechend war er gehalten, dem Beklagten die im Juli 2011 bewilligte Beurlaubung für das gesamte Sommersemester 2011 unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Auf diese Verpflichtung, dem Beklagten Änderungen - unter anderem die Unterbrechung der Ausbildung - mitzuteilen, ist der Kläger im Bewilligungsbescheid vom 29. November 2010 und im Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 13. Januar 2012 ausdrücklich hingewiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu überdies festgestellt, dass jeder Bescheid über die Bewilligung von Ausbildungsförderung den Hinweis enthalte, dass eine Unterbrechung der Ausbildung sofort zu melden sei, da sie Auswirkungen auf die Leistung von Ausbildungsförderung habe. Diese Feststellung, die der Kläger nicht mit erheblichen Verfahrensrügen angegriffen hat, ist für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

32

Zum anderen obliegt es im Falle einer Erkrankung dem Auszubildenden selbst, die förderungsrechtliche Konsequenz einer Beurlaubung, dass ihm die Ausbildungsförderung für das Urlaubssemester nicht zusteht, vor Einreichung eines Antrags zu bedenken und gegebenenfalls entsprechenden Rat einzuholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 102.80 - BVerwGE 66, 261 <264>). Der Kläger hätte wissen müssen, dass er wegen des von ihm beantragten und von der Fachhochschule rückwirkend gewährten Urlaubssemesters jedenfalls für die im Streit stehenden Monate keinen Förderanspruch mehr besaß. Indem er es versäumt hat, sich entsprechend zu informieren, hat er die ihm zuzumutende Sorgfalt bei der Einschätzung der tatsächlichen Entwicklung und ihrer rechtlichen Folgen zumindest in einem leichten Maße verletzt. Ein etwaiges Vertrauen in die unveränderte Weiterförderung - hier für die Monate August und September 2011 - erwies sich daher jedenfalls seit der Bewilligung des Urlaubssemesters im Juli 2011 als nicht mehr schutzwürdig.

33

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.