Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 53 Änderung des Bescheides

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners


(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei 1. vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sow

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 24 Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners


(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. (2) Ist der Einkommensbezieher für d

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden


(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist de

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23 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Feb. 2016 - AN 2 K 14.01930

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Neufestsetzungen von Leistungen

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 22. Mai 2015 - B 3 K 13.154

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird abgelehnt. Gründe I. Nach teilweiser Erledigung des Streitgegenstandes (Bewilligungszeitraum September 2010 bis S

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Okt. 2015 - AN 2 K 14.00455

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Neufestsetzung von Leistungen nach dem

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Sept. 2015 - M 15 K 15.2204

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch S

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juli 2015 - M 15 K 14.4709

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Ge

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Aug. 2015 - AN 2 K 13.01500

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger begehrt die Aufhebung eines BAföG-Rückzahlungsbescheides der Bek

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. März 2017 - M 15 K 16.2138

bei uns veröffentlicht am 14.03.2017

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin … wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Bewilligung von Aus

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Juli 2015 - B 3 K 14.383

bei uns veröffentlicht am 27.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 3 K 14.383 Im Namen des Volkes 27. Juli 2015 Urteil VGH-Beschluss vom 21.10.2015 (PKH) Az. 12 ZB 15.2187 3. Kammer Sachgebiets-Nr.1524 Ha

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Nov. 2014 - M 15 K 13.4860

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstrec

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 17. Mai 2018 - 1 K 1367/17.MZ

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Neufestsetzung von Ausbildu

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 12. Dez. 2016 - 6 A 391/15

bei uns veröffentlicht am 12.12.2016

Tatbestand 1 Der Klägerin wurde mit Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2011 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2011 bis September 2012 antragsgemäß Ausbildungsförderung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz – BAföG – in Höhe von 783,- €

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 24. Sept. 2015 - 4 Bf 112/12

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2012 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtsk

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Juli 2015 - 5 K 2812/14

bei uns veröffentlicht am 24.07.2015

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27.08.2014 wird aufgehoben.2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand  1 Die Beteilig

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Juni 2015 - 5 C 15/14

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung für Zeiten, in denen er sich wegen Krankheit vom Studium beurlauben ließ.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 05. Juni 2014 - 3 LB 4/14

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichterin der 15. Kammer – vom 10. Juni 2013 geändert und wie folgt gefasst: Der Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2012 in der

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 17. Dez. 2013 - 2 A 242/13

bei uns veröffentlicht am 17.12.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die V

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Aug. 2013 - 12 A 1730/13

bei uns veröffentlicht am 22.08.2013

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. 1Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 2Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 14. Dez. 2011 - 1 K 482/11

bei uns veröffentlicht am 14.12.2011

Tenor Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für die Monate September 2010 bis Juli 2011 jeweils unter Anrechnung von Einko

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Sept. 2011 - 6 S 707/10

bei uns veröffentlicht am 27.09.2011

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verordnung des Sozialministeriums zur baulichen Gestaltung von

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 09. März 2011 - 1 K 12/10

bei uns veröffentlicht am 09.03.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Klage richtet sich gegen die Rückforderung von für den Monat Mai 2006 b

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 21. Aug. 2008 - 1 K 186/08.MZ

bei uns veröffentlicht am 21.08.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückf

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 31. Aug. 2007 - 1 K 1778/06

bei uns veröffentlicht am 31.08.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 01. Dez. 2005 - 1 K 146/05

bei uns veröffentlicht am 01.12.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt die Erhöhung ihrer Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis Se

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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit...
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und...
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und...
(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag...
(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. (2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum...
(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei 1. vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom...
(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag...