Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. Mai 2015 - 9 A 498/15

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0506.9A498.15.0A
06.05.2015

Tatbestand

1

Die Klägerin, die in einer Stichwahl am 08.03.2015 zur Bürgermeisterin der Hansestadt A-Stadt gewählt worden ist, wendet sich gegen den Beschluss des Beklagten vom 06.05.2015, wodurch einem Wahleinspruch stattgegeben und die Wahl teilweise für ungültig erklärt wurde.

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Die Hauptwahl zur Bürgermeisterin fand am 22.02.2015 statt, wobei keiner der Bewerber die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Bei der am 08.03.2015 durchgeführten Stichwahl setzte sich die Klägerin laut offiziellen Wahlergebnisses mit drei Stimmen Vorsprung (3952 zu 3949) gegen die Beigeladene durch. Die Beigeladene war zuvor bereits Bürgermeisterin und strebte eine weitere Amtszeit an.

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Die Bekanntgabe des Ergebnisses der Stichwahl erfolgte am 11.03.2015. Dagegen erhob u.a. Herr F. am 25.03.2015 Wahleinspruch. Darin rügte er insbesondere, die Durchführung einer Briefwahl im Bürgercenter A-Stadt sowie die Wahlteilnahme zweier nichtberechtigter Personen, der Zeugen G., im Ortsteil P.

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Der Gemeindewahlleiter führte in seiner Stellungnahme, die der Entscheidungsfindung des Beklagten über die Gültigkeit der Stichwahl zu Grunde lag, im Ergebnis aus, dass die Abgabe von drei Stimmen unwirksam gewesen sei.

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Der Beklagte fasste am 06.05.2015 mehrheitlich folgenden Beschluss:

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„Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. Die Wahl wird daher für den Wahlbezirk P und für die Briefwahl für ungültig erklärt.”

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Daraufhin erging am 08.05.2015 der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten, mit welchem der Klägerin die Stattgabe des Wahleinspruchs sowie die teilweise Ungültigerklärung der Wahl mitgeteilt wurde. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass es zu drei Wahlfehlern gekommen sei. Zum einen sei im Ortsteil P zwei Einwohnern, den Zeugen G., ein Stimmzettel ausgehändigt worden, die diesen jeweils nach Aufsuchen der Wahlkabine in die Wahlurne geworfen haben, obwohl sie nicht wahlberechtigt gewesen seien.

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Zum anderen habe eine junge Wählerin ihre Briefwahlunterlagen an einem separaten Schreibtisch an der Fensterfront im Foyer des Bürgerbüros (Wahllokal 001) ausgefüllt. Es sei dabei tatsächlich möglich gewesen, dass die Wählerin beim Ausfüllen der Wahlunterlagen am Schreibtisch hätte beobachtet werden können, mithin der Grundsatz der geheimen Wahl verletzt worden sei. Die Briefwählerin sei in ihrem zuständigen Wahllokal (Jahn-Gymnasium) abgewiesen und zur Abgabe der Unterlagen im Rathaus angewiesen worden. Allerdings sei die Wählerin im Bürgercenter (Wahllokal 001) angekommen, von der dortigen Wahlvorsteherin abgewiesen und an die anwesenden Mitarbeiterinnen des Einwohnermeldeamtes, unter anderem die Zeugin E., verwiesen worden. Diese Mitarbeiter sollten gewährleisten, dass am Wahltag bis einschließlich 15 Uhr Wahlscheine beantragt oder Eintragungen in das Wählerverzeichnis vorgenommen werden konnten. Gegenüber den Mitarbeiterinnen solle die Wählerin erklärt haben, dass sie ihre mitgeführten Briefwahlunterlagen bisher nicht ausgefüllt habe. Daraufhin sei ihr angeboten worden, diese Unterlagen vor Ort auszufüllen, wovon die Briefwählerin auch Gebrauch gemacht habe. Der Wahlbrief sei dann von einem Boten ins Rathaus gebracht worden und in das Wahlergebnis eingeflossen.

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Dagegen hat die Klägerin am 02.06.2015 Klage erhoben.

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Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass der Beschluss des Beklagten vom 06.05.2015 sowie der darauf beruhende Bescheid vom 08.05.2015 formell und materiell rechtswidrig seien. Zunächst habe der Beklagte den Sachverhalt, insbesondere in Bezug auf die Ausfüllung der Briefwahlunterlagen, nur unzureichend aufgeklärt. Es sei keine Anhörung der beiden anwesenden Mitarbeiterinnen zum Geschehensablauf durch den Beklagten in der Sitzung erfolgt, obwohl dies von Stadtratsmitgliedern beantragt worden sei. Zudem sei die Klägerin nicht angehört worden.

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Es habe eine Überprüfung der Wahlberechtigung der beiden Wähler im Ortsteil P zu erfolgen. Auch verstoße der geschilderte Ablauf des Wahlvorgangs der jungen Briefwählerin nicht gegen den Grundsatz der geheimen Wahl Denn es müsse zwischen Präsens- und Briefwählern unterschieden werden. Im Rahmen der Briefwahl erlange der Grundsatz „geheim” eine Aufweichung und stehe in der Eigenverantwortung des Wählers. Der Wahlgrundsatz sei keinesfalls am Kriterium unbeobachtet zu messen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beschluss des Beklagten vom 06.05.2015 über die Gültigkeit der Wahl und den Bescheid des Beklagten vom 08.05.2015 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, die Wahl der Klägerin zur Bürgermeisterin der Hansestadt A-Stadt vom 08.03.2015 für gültig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte führt zur Begründung seines Bescheides ergänzend aus, dass die beim Briefwahlvorgang anwesenden Mitarbeiterinnen eine Anhörung in der Sitzung des Beklagten abgelehnt, aber schriftlich dazu Stellung genommen hätten. Die Klägerin selbst habe im Rahmen der Sitzung des Beklagten am 06.05.2015 ihre Verfahrensrechte wahren können. Bezüglich der Briefwählerin sei von der Klägerin eine Variante der unbeobachteten Kennzeichnung skizziert worden, welche der bisherigen Sachverhaltsermittlung durch den Beklagten widerspreche. Entscheidend sei zudem, ob die Wählerin von einer subjektiven „unbeobachteten” Wahl ausgehen konnte; nur dann sei die Wahl geheim. Schließlich seien die Wähler aus dem Ortsteil Pretzier, die Zeugen G., erst seit dem 13.12.2015 im Stadtgebiet A-Stadt als Anwohner gemeldet und demnach nicht wahlberechtigt. Darüber hinaus habe bei der Verlegung zweier Wahllokale die Bekanntmachung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen.

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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

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Die Kammer hat Beweis erhoben nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2015 durch die Vernehmung des Herrn G., der Frau G. und der Frau E. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.12.2015 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

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Das erkennende Gericht erachtet das Klagebegehren im Sinne der Wahlprüfungsklage nach § 53 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt - KWG LSA - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004, letzte Änderung durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 333), als "kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage" für zulässig. Ihr Ziel ist neben der Anfechtung des entgegenstehenden Wahlprüfungsbeschlusses der Vertretung i. S. des § 2 Abs. 1 KWG LSA die Verpflichtung zu einer der nach § 52 KWG LSA denkbaren Entscheidungen. Das entspricht der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt zu Wahlprüfungsentscheidungen (OVG LSA, U. v. 16.10.2013 - 2 L 291/00 -, B. v. 14.06.2005 - 4 L 125/05 -; beide juris).

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Richtiger Beklagter ist trotz der nur eingeschränkten Möglichkeit, Behörden zu verklagen (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO-AG-LSA - nur Landesbehörden), die Vertretung i. S. des § 2 Abs. 1 KWG LSA, mithin der Beklagte. Dies folgt aus der Ausnahmeregelung im Wahlgesetz des Landes, das im Rang dem Ausführungsgesetz zur VwGO gleichsteht: § 53 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA eröffnet die Klagemöglichkeit "gegen die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung". Dass damit nicht nur die Anfechtungsmöglichkeit eröffnet, sondern zugleich auch der Verfahrensgegner bestimmt werden soll, ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmung mit der Anfechtungsmöglichkeit durch den Wahlleiter. Dieser hat nicht nur nach § 50 Abs. 2 KWG LSA ein selbständiges Recht, einen Wahleinspruch an die Vertretung zu richten, sondern auch nach § 53 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA ein selbständiges Klagerecht. Wegen § 50 Abs. 2 KWG LSA muss davon ausgegangen werden, dass die Klage des Wahlleiters nur gegen die Vertretung erhoben werden kann. Dann aber verbietet es sich, die Wahlprüfungsklagen mit unterschiedlichen Beteiligten zu führen und dies davon abhängig zu machen, ob ein Wahlberechtigter bzw. Vorschlagberechtigter einerseits oder der Wahlleiter andererseits den Rechtsbehelf ergreift.

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Des Weiteren ist auch die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegeben. Unabhängig von der vom Landesgesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, die Klagebefugnis ohne Vorliegen einer individuellen Rechtsverletzung (§ 53 Abs. 2 S. 1 KWG LSA) zu bejahen (VG Magdeburg, U. v. 20.04.2005 - 9 A 360/04 MD -; bestätigt durch OVG LSA, U. v. 06.03.2007, 4 L 138/05; beide juris), ist hier eine individuelle Rechtsbetroffenheit gegeben. Denn die Wahlprüfungsentscheidung und das daran - möglicherweise - anschließende Gerichtsverfahren dient zwar in erster Linie der Sicherstellung der gesetzmäßigen Zusammensetzung der Vertretungskörperschaft bzw. des gewählten Organs, jedoch auch dem individuellen Schutz des aktiven und passiven Wahlrechts (OVG LSA, U. v. 06.03.2007 - 4 L 138/05 -; juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 07.03.2012 (8 C 7/11 -, juris) zur Klagebefugnis in Bezug auf kommunalrechtliche Wahlprüfungsentscheidungen insbesondere ausgeführt: „Richtig und naheliegend ist, dass Einspruch gegen die Wahl nur einlegen darf, wer die Wahl für fehlerhaft und deshalb für ungültig hält; wer die Wahl hingegen für einwandfrei erachtet, hat keinen Anlass zu einem Einspruch. Schon deshalb verbietet sich aber, hieraus Folgerungen auch für die Befugnis abzuleiten, den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit der Wahl zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Eine solche Folgerung beschränkt das Klagerecht von vornherein auf den Angreifer, schließt aber den Verteidiger der Wahl aus, ohne für diese Ungleichbehandlung einen anderen Grund als eben den des vorgängigen Einspruchs anzuführen.” Die Klägerin ist durch die Wahlprüfungsentscheidung in ihrem passiven Wahlrecht als die Person, gegen deren Wahl der Wahleinspruch - hier sogar - unmittelbar gerichtet war (§ 51 Abs. 2 S. 2 KWG LSA), betroffen. Mithin steht auch der nach § 51 Abs. 2 S. 2 KWG LSA am Verfahren der Wahlprüfung zu beteiligenden und vom Bescheid vom 08.05.2015 betroffenen Klägerin ein Klagerecht zu.

II.

24

Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 08.05.2015 ist rechtswidrig und die Klägerin durch die Ungültigerklärung der Wahl in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Darüber hinaus ist der Beklagte zu verpflichten, die Wahl vom 08.03.2015 - unter Feststellung des richtigen Wahlergebnisses - für gültig zu erklären und die Einwendungen gegen die Wahl als (teilweise) unbegründet zurückzuweisen (§ 113 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO).

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1. Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten ist § 50 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 KWG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004, mehrfach geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 333). Nach diesen Vorschriften kann die Gültigkeit der Wahl durch Wahleinspruch u. a. mit der Begründung angefochten werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt worden sei (§ 50 Abs. 1 KWG LSA).

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2. Die klägerischen Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2015 sowie des Beschlusses vom 06.05.2015 greifen nicht durch.

27

Entgegen der klägerischen Ansicht ist eine unzureichende Sachverhaltsermittlung nicht anzunehmen. Der Sachverhalt ist von Amts wegen und umfassend zu ermitteln (Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatz nach § 24 Abs. 1 S. 1 VwVfG), insofern steht dem Beklagten aber nur bei unbestimmten Rechtsbegriffen eine Einschätzungsprägorative zu. Vorliegend ist ein Beurteilungsspielraum nicht gegeben, mithin ist die Entscheidung vollständig gerichtlich überprüfbar. Der angegriffene Bescheid hält insoweit einer gerichtlichen Überprüfung stand. Während die Berücksichtigung von Tatsachen, die einem Beweiserhebungs- und/oder Beweisverwertungsverbot unterliegen, in der materiellen Prüfung zu bewerten ist, ist grundsätzlich formell zu beurteilen, ob sämtliche entscheidungserheblichen Umstände soweit aufgeklärt sind, dass das Verwaltungsverfahren abgeschlossen werden kann. Vorliegend hat der Beklagte durch den Gemeindewahlleiter eine Stellungnahme der Mitarbeiterinnen des Einwohnermeldeamtes, welche über die Begebenheiten der Ausfüllung der Briefwahlunterlagen berichten konnten, eingeholt, mithin die entscheidungserheblichen Umstände aufgeklärt.

28

Darüber hinaus liegt auch ein Verstoß gegen das Anhörungsgebot nicht vor. Gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 KWG LSA, welche der Regelung des § 28 VwVfG als lex specialis vorgeht, sind die Beteiligten nur auf Antrag zu hören. Ein solcher Antrag der Klägerin ist nicht gegeben.

29

Im Übrigen sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass allein die gerügten Mängel gar nicht geeignet wären, einen Erfolg der Klage zu begründen. Denn das Gericht kann das Wahlprüfungsorgan nur dann zu einer (anderen) Entscheidung verpflichten, wenn Wahlfehler vorliegen.

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3. Allerdings ist der den Beschluss vom 06.05.2015 umsetzende Bescheid des Beklagten vom 08.05.2015 materiell rechtswidrig. Die Einwendungen gegen die Wahl sind teilweise gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 KWG LSA begründet. Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind aber nicht sämtlich so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre (52 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 KWG LSA). Denn die Klägerin hat bei der angefochtenen Wahl mit einer Mehrheit von drei Stimmen obsiegt; da jedoch lediglich von zwei Wahlfehlern auszugehen ist, besteht trotz des Vorliegens dieser Wahlfehler ein Mehrheitsquorum i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 KWG LSA zugunsten der Klägerin; die Wahl ist deshalb gültig.

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a) Die Wahlberechtigung für Kommunalwahlen ist geregelt in §§ 21 Abs. 2, 23 Abs. 1 KVG. Nach diesen Vorschriften muss der Bürger zur Erlangung der Wahlberechtigung mindestens drei Monate vor der Wahl im Gemeindegebiet gewohnt haben. Gemäß § 18 Abs. 3 KWG LSA ist bei der Stichwahl, die einer sog. Hauptwahl nachfolgt, das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgeblich, aber ein nunmehr Wahlberechtigter kann einen Wahlschein nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 KWO LSA beantragen.

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Die Beurteilung der Wahlberechtigung hängt vom Wohnsitz ab, insoweit folgt das Gericht nicht der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführten Anknüpfung an den Aufenthaltsort. Denn auch das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht eröffnet das passive Wahlrecht auf Unionsbürger bei entsprechender Wohnsitznahme (Art. 20 Abs. 2 b) AEUV). Grundsätzlich bestimmt sich der Begriff des Wohnens im Sinne des Kommunalwahlrechts und damit die Wahlberechtigung maßgeblich nach objektiven Kriterien und hängt vom Familienwohnsitz ab. Die Anknüpfung des Wahlrechts an den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt, dass dort eine entsprechende Bindung an die Gemeinde besteht, die für die Selbstverwaltung bedeutsam ist (VG Augsburg, U. v. 30.10.2008, - Au 3 K 08.1127 -; juris). Die formelle melderechtliche Situation ist dabei nicht zwangsläufig entscheidend. Treten (ernstliche) Zweifel daran auf, ob der melderechtliche Wohnsitz tatsächlich den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bildet oder andere Umstände die gefestigte Beziehung zur Kommune dokumentiert, so muss dem auch im gerichtlichen Verfahren nachgegangen werden (vgl. zum Ganzen: OVG NRW, B. v. 25.08.2009 - 15 A 1372/09 -; VGH Bad.-Württ., U. v. 26.05.2006 - 1 S 78/06 -; VG München, U. v. 12.10.2009 - M 7 K 08.3929 -; VG Augsburg, U. v. 30.10.2008 - Au 3 K 08.1127 -; VG Stade, U. v. 11.04.2007 - 1 A 2692/06 -; alle juris), mithin auch dem klägerischen Einwand des Aufenthalts Rechnung getragen wird. Die Hauptwahl fand am 22.02.2015, die Stichwahl am 08.03.2015 statt. Die beiden Zeugen G., deren fehlende Wahlberechtigung mit dem Wahleinspruch geltend gemacht worden ist, haben zum 12.12.2014 ihren amtlichen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Beklagten angemeldet. Davon ausgehend, waren die Zeugen zur Hauptwahl am 22.02.2015 nicht wahlberechtigt. Dies auch nicht zur Stichwahl am 08.03.2015, da sie keinen Wahlschein beantragt haben.

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Die Zeugen hatten auch nicht bereits am 08.12.2014 ihren Wohnsitz in A-Stadt inne. Denn zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Zeugen G. erst nach dem 09.12.2014, mithin am darauffolgenden Wochenende ihren Wohnsitz im Gemeindegebiet des Beklagten genommen haben. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen und G. in der mündlichen Verhandlung sowie der dem Gericht vorliegenden Ausführung des Beklagten, dass sich die Zeugen am 16.12.2014 mit Wirkung zum 13.12.2014 meldebehördlich im Gemeindegebiet P angemeldet haben. Bei der Beweiswürdigung der Zeugenaussagen orientiert sich die Kammer an der wissenschaftlich bewiesenen Annahme, nach der ein Zeuge mit seiner Aussage weder der Grundannahme der Glaubhaftigkeit, noch der Unglaubhaftigkeit unterliegt (BGH; U. v. 30.07.1999 - 1 StR 618/99). Die Zeugen G. haben hinreichend viele Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen geliefert.

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Dies folgt zunächst daraus, dass die Zeugin G. widerspruchsfrei und zusammenhängend die Umstände und den Zeitpunkt der Wohnsitznahme geschildert hat. Danach sei die Familie, zu der auch zwei Kinder gehören, nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 16.11.2014 am 12.12.2014 in das Eigenheim in P gezogen. Dabei zeigte sie auch Komplikationen bei der Übernahme des Eigenheims in P auf, als sie angab, dass ein Umzug Anfang Dezember noch nicht möglich gewesen sei, weil das Haus zu diesem Zeitpunkt noch vom Voreigentümer bewohnt worden sei. Neben dem allgemeinen Detailreichtum ihrer Aussage, zum Beispiel in Bezug auf den Besuch der Kindertagesstätte in P ihrer Kinder bereits vor dem Umzug, konnte die Zeugin auch ein ungewöhnliches Detail in Bezug auf die Einräumung eines Umzugstages am 23.12.2014 durch ihren Arbeitgeber ausführen. An diesen Umzugstag anknüpfend gelang der Zeugin G. sodann die zeitliche Einordnung der Ummeldung zwischen dem zuvor benannten Umzug am 12.12.2014 und dem vom Arbeitgeber eingeräumten Umzugstag am 23.12.2014. Für den Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin G. spricht die räumlich-zeitliche Verknüpfung sämtlicher Vorkommnisse im Hinblick auf den Umzug, obwohl sie teilweise ungeordnet wiedergegeben wurden. Auf die Darstellung des Abschluss des notariellen Kaufvertrages im November 2014 folgten in der zusammenhängenden Wiedergabe der Geschehensabläufe die zeitliche Einordnung des Umzugs und die Berücksichtigung der Inanspruchnahme des erworbenen Eigenheims durch den Voreigentümer bis etwa Anfang Dezember. In diesem Zusammenhang erklärte die Zeugin G. auch glaubhaft, dass ein Besuch der Familienkinder in der Tageseinrichtung in P bereits vor dem Umzug möglich gewesen sei, da sie diese auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte in A-Stadt abgesetzt habe.

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Die Angaben des Zeugen G. stimmen im Wesentlichen mit den Darstellungen der Zeugin G. überein, denn der Zeuge schilderte, dass der Umzug Anfang Dezember 2014 stattgefunden habe. Bei der genauen zeitlichen Einordnung räumte der Zeuge Unsicherheiten ein, benannte jedoch zunächst den Zeitraum Anfang Dezember. Diese Angabe des Zeugen, die sodann auf den 12.12.2014 konkretisiert wurde, vermag das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Frage zu stellen, da der Zeuge aufzeigte, dass zunächst im November 2014 seine Frau, die Zeugin G., ihre Arbeit in A-Stadt aufgenommen habe und vor den Umzug nach P im Dezember im erworbenen Wohnhaus noch kleine Renovierungsarbeiten vorgenommen worden seien. Für den Wahrheitsgehalt seiner Aussage spricht auch der Hinweis, dass das erworbene Eigenheim bezugsfertig gewesen sei, dennoch vorab Renovierungsarbeiten stattgefunden hätten. Schlussendlich verdeutlicht die detailreiche Darstellung der Durchführung des Umzugs in Eigenregie mit gemietetem Auto und vollständiger Wohnungseinrichtung den glaubhaften Charakter der Zeugenaussage. Die Aussage des Zeugen G. stimmt im Kerngeschehen mit den Angaben der Zeugen G. überein. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass nach Ablauf eines Jahres bei der exakten Datumsangabe ohne weiteres Unsicherheiten auftreten können. Die Kammer hat insofern keinen Anlass die ansonsten glaubhaften Angaben des Zeugen G. zu bezweifeln.

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Steht mithin zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Zeugen G. nicht drei Monate vor der durchgeführten Stichwahl (08.12.2014) im Gemeindegebiet des Beklagten ihren Wohnsitz hatten, war ihre Wahlberechtigung nicht gegeben und vom Vorliegen von zwei Wahlfehlern auszugehen.

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b) In Anbetracht der mit Beschluss vom 06.05.2015 festgestellten Mehrheit von 3 Stimmen für die Klägerin, kann schlussendlich sogar dahinstehen, ob es sich bei den unter a) erörterten Umständen um Wahlfehler handelt. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der im Übrigen von dem Beklagten angenommene Wahlfehler, nämlich die Abgabe der Stimme einer "jungen Wählerin" mit den wahlrechtlichen Vorschriften vereinbar ist, weshalb jedenfalls eine Mehrheit von 1 Stimme zugunsten der Klägerin zu verzeichnen ist.

38

Dabei ist zuvorderst festzustellen, dass diese Wählerin ihre Stimme nicht als Präsenswählerin im Sinne von § 49 KWO LSA abgegeben hat. Denn sie hat von der Möglichkeit, mit dem in den Briefwahlunterlagen befindlichen Stimmzettel im Wahllokal gemäß § 49 Abs. 3 KWO LSA abzustimmen, keinen Gebrauch gemacht. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch aus den Ausführungen der Zeugin E. in der mündlichen Verhandlung (s. u.). Darüber hinaus haben sich ihre Abweisungen in den Wahllokalen wegen der im Anschluss erfolgten Briefwahl in den Räumlichkeiten des Bürgercenters nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt, weil eine rechtmäßige Stimmabgabe ermöglicht wurde und diese in das Wahlergebnis eingeflossen ist.

39

Die geheime Wahl ist nach dem Leitbild, das für die Konstituierung der Staatsgewalt im freiheitlich-demokratischen Staat gilt, der Wahlfreiheit des Bürgers in besonderer Weise zugeordnet und insofern ein unverzichtbares Unterscheidungsmerkmal gegenüber Wahlen im Einflussbereich totalitärer Herrschaftsformen (OVG Lüneburg, U. v. 28.02.1984 - 2 OVG A 37/83 -, juris). Die geheime Wahl erfordert eine Ausgestaltung des Wahlvorganges, die es unmöglich macht, die Wahlentscheidung eines Wählers zu erkennen oder zu rekonstruieren (OVG Lüneburg, a. a. O.). Das Wahlgeheimnis dient der Wahlfreiheit: Nur die geheime Wahl ist frei, weil nur der geheim Wählende nicht besorgen muss, wegen seines Wahlverhaltens staatlichen oder zivilgesellschaftlichen Sanktionen ausgesetzt zu werden (vgl. H. Meyer, in: Isensee/Kirchhof, HStR, 1. Aufl., 1987, Bd. II, § 38 Rn. 13). Der auf die freie Wahl gerichtete Schutzzweck der geheimen Wahl bestimmt ihre Bedeutung (H. Meyer, a. a. O.). Bei der Briefwahl wird die Gewährleistung der geheimen Stimmabgabe durch die Verlegung des Stimmvorgangs in die private Sphäre wesentlich schwieriger (OVG Münster, B. v. 31.03.2006 - 1 A 5195/04.PVL -, juris). Wegen des Spannungsverhältnisses von Briefwahl und Wahlfreiheit bzw. Wahlgeheimnis ist hier besonders darauf zu achten, dass diese Grundsätze insbesondere durch die gesetzliche Ausgestaltung der Briefwahl soweit wie möglich gewahrt bleiben (BVerfG, B. v. 24.11.1981 - 2 BvC 1/81-, juris). Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen bei der Briefwahl strenge Verfahrensregeln gelten. Allerdings verdeutlicht das Bundesverfassungsgericht in dem vorstehend bezeichneten Beschluss vom 24.11.1981), dass bei der Ausübung der Briefwahl der Wahlberechtigte in erster Linie selbst für die Wahrung des Wahlgeheimnisses Sorge zu tragen hat. Insofern wird ausgeführt, dass ihm dies „indes in aller Regel keine Schwierigkeiten bereiten (wird). Ist eine Beeinträchtigung der Wahlfreiheit und des Wahlgeheimnisses durch die Anwesenheit eines Dritten zu befürchten, so kann und soll er diesen auf sein Recht zur freien und geheimen Ausübung der Wahl und auf seine Verpflichtung hinweisen, den Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen und in den Wahlumschlag zu legen sowie an Eides Statt zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.”

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Es kommt daher bei der Beurteilung der Verletzung des Wahlgrundsatzes der geheimen Wahl nicht darauf an, ob ein Dritter wirklich wahrgenommen hat, für wen ein Wähler gestimmt hat. Dabei wird angenommen, dass eine „beobachtete“ Stimmabgabe nicht erst vorliegt, wenn ein Dritter nachweislich die Kennzeichnung des Stimmzettels wahrgenommen hat, sondern schon dann, wenn der Wähler sich nach den konkreten Umständen objektiv nachvollziehbar beobachtet fühlen musste und es möglich gewesen ist zu sehen, ob er den Stimmzettel überhaupt verändert hat, selbst wenn ihn niemand tatsächlich beobachtet haben sollte (so auch VGH Mannheim, U. v. 08.04.1968 - I 652/67 -; VGH München, U. v. 21.10.2003 - 4 BV03.671 -; VG Oldenburg, U. v. 22.01.2008 - 1 A 5201/06 -; VG Darmstadt, U. v. 18.09.2008 - 3 E 1286/06 -; alle juris), wobei hier die Verantwortung des Wahlberechtigten zur Wahrung des Wahlgeheimnisses in Relation zu setzen ist (BVerfG, B. v. 24.11.1981, a. a. O.). Die Bezugnahme auf die Eigenverantwortung des Wahlberechtigten sowie der Auftrag an den Gesetzgeber, „die bisherige Regelung und Handhabung der Briefwahl ständig in Anbetracht neu auftretender Entwicklungen, die unvorhergesehene Gefahren für die Integrität der Wahl mit sich bringen können, zu überprüfen” (BVerfG, B. v. 24.11.1981,a. a. O.), dienen der Sicherung - bestandskräftiger - Wahlen vor der latenten Gefahr einer Einflussnahme auf das Ergebnis sowie die Gültigkeit der Wahl im Wege der Briefwahl. Aus diesem Grunde gibt § 56 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWO LSA für die Durchführung der Briefwahl vor, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnet und in den Wahlumschlag legt. Nur bei der persönlichen Abholung der Wahlunterlagen bei der Kommune habe diese für die Fälle der sofortigen Wahlausübung nach Erhalt der Unterlagen Wahlkabinen zur Verfügung zu stellen (§ 56 Abs. 5 S. 2 KWO LSA). Im Lichte dessen, sind an die die Wahrung des Wahlgeheimnisses bei der Briefwahl jedoch keine überspannten Anforderungen zu stellen, da dies zur latenten Anfechtbarkeit einer jeden Wahl führen würde. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob sich der Briefwähler bei objektiver Betrachtung der Umstände hat unbeobachtet fühlen können.

41

Davon ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Abgabe der Stimme einer jungen Briefwählerin im Bürgercenter A-Stadt überzeugt.

42

Bereits das vorliegende Bildmaterial sowie die Grundrissskizze des Bürgercenters (S. 66 ff. Verwaltungsvorgang) legen den Schluss nahe, dass jedenfalls objektive Umstände vorlagen, aus denen die Briefwählerin auf ihre unbeobachtete Stimmabgabe hat schließen dürfen.

43

Unstreitig erfolgte die Stimmabgabe an einem ansonsten als Arbeitsplatz einer Mitarbeiterin der Hansestadt A-Stadt dienenden Schreibtisch in der Nähe des Eingangsbereiches des Bürgercenters. Ausweislich der Unterlagen sind im Foyer des Bürgercenters, in dem sich der Schreibtisch befand, durch die Gestaltung der Arbeitsplätze u.a. mit größeren Topfpflanzen sowie die architektonische Besonderheit eines Säulenganges zur optischen Raumtrennung solche Sichtbehinderungen gegeben, die einem ungehinderten (Ein-)Blick auf den Schreibtisch zu verhindern in der Lage sind. Der von der Briefwählerin ausgewählte Arbeitsplatz war zudem etwa 3 bis 4 Meter vom Eingangsbereich entfernt und von diesem durch eine Glasfront getrennt. Zwar besteht in dem Vorhandensein einer Glasfront kein absolutes Blickhindernis. Es führt jedoch dazu, dass auch die in das Bürgercenter eintretenden Wähler/Personen durch die dadurch räumlich bewirkte Trennung sowie ihres Zieles, nämlich in das geradezu gelegene Wahllokal zu gelangen, gar kein Motiv gehabt haben, den Blick in Richtung des Schreibtisches zu richten. Dies auch unter Berücksichtigung er Tatsache, dass der unmittelbar an den Eingangsbereich angrenzende Vorraum, welcher in Richtung des Wahllokales eine Länge von etwa 2 Metern bis zum Durchschreiten des Säulenganges hat, die Sicht nicht durch ortsfeste Hindernisse (Raumarchitektur etc.) eingeschränkte. Gleiches gilt auch, soweit die Zeugin ausführte, dass am Wahltag ständig Leute in das Bürgercenter gekommen sind und dieses wieder verlassen haben, dies mithin auch zum Zeitpunkt der Wahlhandlung nicht ausgeschlossen werden kann.

44

Der seitlich vom Briefwahlort befindliche weitere Schreibtisch war mittels eines Paravents optisch von diesem getrennt, so dass nicht weiter aufzuklären war, ob sich dort zum Zeitpunkt der Wahlhandlung eine weitere Person aufhielt. Die Nähe des Paravents zum Schreibtisch der Wahlhandlung spricht auch dafür, dass von einem ferner gelegenen Ort eine Einsicht gar nicht möglich war, weshalb dem Hinweis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Personen, die sich ggf. im angrenzenden Treppenhaus befunden haben, nicht weiter nachzugehen war. Der Schreibtisch stand zudem direkt vor dem Säulengang, welcher sich beim Ausfüllen der Wahlunterlagen im Rücken der Briefwählerin befand, was ebenso gegen einen unmittelbaren Blick auf die Wahlhandlung spricht. Sofern der Beklagte vorträgt, der Schreibtisch habe sich aber lediglich circa 3 m von der bodentiefen Fensterfront befunden, von der aus eine direkte Einsichtsmöglichkeit auf den Schreibtisch bestand, so geht das Gericht nicht zuletzt aufgrund der Zeugenaussage davon aus, dass die Jalousien an der Fensterfront wegen starker Sonneneinstrahlung mindestens zur Hälfte runtergelassen gewesen waren. Zudem befanden sich auf dem hier maßgeblichen Schreibtisch neben einem Monitor, eine Tastatur und ein Drucker. Auch diese Gegenstände waren jedenfalls geeignet, dem unmittelbaren Einblick sowohl aus dem Eingangsbereich und dem Vorraum als auch von außen, entgegen zu wirken.

45

Vorstehende Tatsachen sowie der Wahlvorgang selbst werden durch die glaubhaften Angaben der Zeugin E., die zusammenhängend die Gegebenheiten des Briefwahlvorgangs detailliert beschreibt, gestützt. Danach kam die Briefwählerin gemeinsam mit der Vorsteherin des Wahllokals, Frau B., ins Büro der Zeugin. Frau B. sagte, die junge Person habe erklärt, sie wolle wählen und verließ anschließend das Büro. Die Person sagte dann, ich habe hier meine Briefwahlunterlagen. Sie holte den Wahlumschlag raus und sagte, ich habe aber noch nichts ausgefüllt, dazu bin ich noch nicht gekommen. Dann hat ihre Kollegin Frau F. sie gefragt, ob sie die Unterlagen hier ausfüllen möchte, worauf sie mit ja antwortete. Daraufhin ist ihr die Möglichkeit eröffnet worden, an einem separaten Platz im Bürgercenter die Wahlunterlagen ausfüllen können. Die Zeugin schilderte, dass sich die Briefwählerin sodann im Bürgercenter einen Schreibtisch ausgesucht und an diesem ihre Briefwahlunterlagen ungestört ausgefüllt hat, wobei es sich nicht um das Büro der Zeugin F. und ihrer Kollegin handelte. Die Briefwählerin hat sich selbstständig einen Platz im Bürgercenter ausgesucht und ist nach kurzer Zeit mit dem verschlossenen Wahlumschlag in das Büro der Zeugin zurückgekehrt. Der Wahlumschlag ist von der Zeugin und ihrer Kollegin entgegengenommen und sodann von einem Boten ins Rathaus gebracht worden.

46

Steht mithin zur Überzeugung der Kammer nach den glaubhaften Angaben der Zeugin E. und den einbezogenen Unterlagen fest, dass eine „unbeobachtete” Stimmabgabe durch die Briefwählerin erfolgen konnte, musste den vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten aufgeworfenen Beweisfragen zur tatsächlichen Beobachtung der Stimmabgabe durch den Wahlvorstand, die weder substantiiert vorgetragen, noch aus dem Verwaltungsvorgang oder Gerichtsverfahren ersichtlich waren, auch unter Berücksichtigung der Grundlage der rechtlichen Beurteilung nicht weiter nachgegangen werden. Einen Verstoß gegen das Wahlgeheimnis konnte das Gericht nicht feststellen.

47

c) Aus der Verlegung des Wahllokals „Hort Max und Moritz” sowie des Wahllokals in He folgt ebenso wenig ein Wahlfehler, weil zuvorderst ein Ausschluss von Wahlberechtigten infolge der Verlegung weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Zudem befanden sich die Verlegungsorte in räumlicher Nähe zu den zuvor bekannt gemachten Wahllokalen. An diesen Orten befanden sich zudem entsprechende Hinweise auf das - geänderte – Wahllokal, in dem mithin Gelegenheit zur Stimmabgabe für die Wahlberechtigten bestand. Es ist ihnen zwar dadurch eine besondere Mühe aufgelastet worden, sie sind jedoch nicht von der Wahl ausgeschlossen worden (HbgVerfG, U. v. 26.11.1998 - HVerfG 4–98 -, VerfG Sachsen-Anhalt, U. v. 31.08.2011 - LVG 48/10; beide juris). Diesem Ergebnis steht auch nicht die Vorschrift des § 38 Abs. 1 KWO LSA entgegen, welche die Vorschriften zur Wahlbekanntmachung regelt und unter anderem vorschreibt, dass spätestens am 6. Tag vor der Wahl ein Hinweis auf das Wahllokal ergehen muss. Von dieser (Regel-)Vorschrift, die dem Zweck, Vorkehrungen zur Realisierung der Wahlausübung zu treffen, dient, kann aber abgewichen werden, sofern bei objektiver Betrachtung eine Stimmausübung wie vorliegend nicht wesentlich erschwert bzw. gar ausgeschlossen wird.

48

Überdies ist das Gericht trotz seiner Aufgaben als Wahlprüfungsorgan nicht ohne weiteres zu eigenen Feststellungen von Wahlfehlern befugt. So ist es dem Gericht verwehrt, seiner Entscheidung von ihm etwa gefundene, eigene Ungültigkeitsgründe zugrunde zu legen. Inhaltlich wird der Prüfungsumfang vorgegeben und bestimmt durch die zunächst in den Einsprüchen des Wahleinspruchsführers und dann im Klageverfahren -fortgesetzt - gerügten Sachverhalte (vgl. OVG NRW, U. v. 15.12.1971 - 3 A 35/71 -, B. v. 11.03.1966 - 3 A 1039/65 -; VG Aachen, U. v. 13.05.2004 - 4 K 1142/02 -; VG Köln, U. v. 25.03.2015 - 4 K 7076/14; alle juris). Auf die Verlegung des Wahllokals hat der Beklagte seine Wahlprüfungsentscheidung am 06.05.2015 jedoch gar nicht gestützt und nur die Wahl für den Wahlbezirk P und die Briefwahl für ungültig erklärt.

II.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 1. HS Alt. 1 VwGO). Da sich die Beigeladene nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, von der Anordnung der Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten abzusehen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

50

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

51

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 22.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. Mai 2015 - 9 A 498/15 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Gesetz über das Kreditwesen


Kreditwesengesetz - KWG

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 24 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Ver

Kreditwesengesetz - KredWG | § 2 Ausnahmen


(1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht 1. die Deutsche Bundesbank und die vergleichbaren Institutionen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern sie Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralban

Kreditwesengesetz - KredWG | § 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland


(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehre

Kreditwesengesetz - KredWG | § 18 Kreditunterlagen


Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, in

Kreditwesengesetz - KredWG | § 3 Verbotene Geschäfte


(1) Verboten sind 1. der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis der Einleger überwiegend aus Betriebsangehörigen des Unternehmens besteht (Werksparkassen) und nicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die den Umfang dieses Einlagengeschä

Kreditwesengesetz - KredWG | § 51 Umlage und Kosten


(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Instituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Institu

Kreditwesengesetz - KredWG | § 52 Sonderaufsicht


Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.

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Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Ungültigkeit der Wiederholungswahl des Stadtrates der Hansestadt C. vom 21. Juni 2015. Er macht geltend, dass durch Zulassung des Wahlvorschlags der Partei FDP in mandatsrelevanter Weise geg

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(1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht

1.
die Deutsche Bundesbank und die vergleichbaren Institutionen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern sie Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sind;
1a.
andere Behörden in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit sie Zentralbankaufgaben wahrnehmen;
1b.
von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründete internationale Finanzinstitute, die dem Zweck dienen, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind;
2.
die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
3.
die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit;
3a.
die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern diese nicht fremde Gelder als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums annimmt und das Kreditgeschäft betreibt;
3b.
Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie als Bankgeschäfte nur die kollektive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von Gelddarlehen und im Fall der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere, oder daneben ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen betreiben;
3c.
EU-Verwaltungsgesellschaften und, unter der Voraussetzung, dass der Vertrieb der betreffenden Investmentvermögen im Inland nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auf der Basis einer Vertriebsanzeige zulässig ist, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern die EU-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft als Bankgeschäfte nur die kollektive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von Gelddarlehen, oder daneben ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen betreibt; ein Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an professionelle Anleger nach § 330 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nicht als zulässiger Vertrieb im Sinne dieser Vorschrift;
3d.
EU-Investmentvermögen und, unter der Voraussetzung, dass der Vertrieb der betreffenden Investmentvermögen im Inland nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auf der Basis einer Vertriebsanzeige zulässig ist, ausländische AIF, sofern das EU-Investmentvermögen oder der ausländische AIF als Bankgeschäfte nur die kollektive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von Gelddarlehen, oder daneben ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen betreibt; ein Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an professionelle Anleger nach § 330 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nicht als zulässiger Vertrieb im Sinne dieser Vorschrift;
4.
private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
5.
Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand betreiben;
6.
Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind;
6a.
(weggefallen)
7.
Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben;
8.
Unternehmen, die als Bankgeschäft nur das Einlagen- oder Kreditgeschäft, beides jeweils nur über einen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister, betreiben;
9.
Unternehmen, die außer dem Finanzkommissionsgeschäft und dem Emissionsgeschäft, jeweils ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate, kein Bankgeschäft betreiben und keinen Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d erbringen, unter den weiteren Voraussetzungen, dass
a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, deren Haupttätigkeit in dem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 besteht,
b)
das Bankgeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
c)
dieses Nebengeschäft ausschließlich als Dienstleistung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit betrieben wird,
d)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt;
e)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt;
10.
Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich als Dienstleistung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben;
11.
Unternehmen, die das Emissionsgeschäft ausschließlich als Übernahme gleichwertiger Garantien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben;
12.
Unternehmen, die das Depotgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ausschließlich für AIF betreiben und damit das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 erbringen;
13.
folgende Unternehmen, sofern sie das Finanzkommissionsgeschäft und das Emissionsgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 in Bezug auf Warenderivate betreiben und sofern diese Geschäfte mit der jeweiligen Haupttätigkeit der Unternehmen in Zusammenhang stehen und die Unternehmen weder einen Sekundärmarkt noch eine Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten betreiben:
a)
Übertragungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) oder Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG, wenn sie ihre Aufgaben gemäß diesen Richtlinien, gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1) geändert worden ist, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36; L 229 vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom 24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch die Verordnungen (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) und (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39) geändert worden ist, oder gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen,
b)
Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß diesen Gesetzgebungsakten sowie gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrzunehmen, sowie
c)
Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben;
14.
Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, soweit sie das Finanzkommissionsgeschäft und das Emissionsgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 betreiben.

(2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die §§ 14, 22a bis 22o, 53b Absatz 7 und die auf Grund von § 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesagentur für Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14.

(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.

(4) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf; auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut auch § 6a und § 24c nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(5) Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2916/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, und gemäß Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im Hinblick auf seine im Inland betriebenen Geschäfte wegen seiner Aufsicht durch die im Herkunftsstaat zuständige Behörde insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf. Auf Grundlage einer Freistellung nach Satz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut auch § 24c nicht anzuwenden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Institute mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, für die der Marktzutritt nicht in § 53b Absatz 1 geregelt ist.

(6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht

1.
die Deutsche Bundesbank und vergleichbare Institutionen in den anderen Staaten der Europäischen Union, die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sind;
1a.
von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründete internationale Finanzinstitute, die dem Zweck dienen, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind;
2.
die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
3.
die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken;
4.
private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
5.
Unternehmen, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 ausschließlich für ihre Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen erbringen;
5a.
Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie nur die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Finanzdienstleistungen erbringen;
5b.
EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern sie nur die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Finanzdienstleistungen erbringen;
6.
Unternehmen, deren Finanzdienstleistung für andere ausschließlich in der Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht;
7.
Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne sowohl der Nummer 5 als auch der Nummer 6 erbringen;
8.
Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen für andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlagevermittlung zwischen Kunden und
a)
inländischen Instituten,
b)
Instituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die die Voraussetzungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 erfüllen,
c)
Unternehmen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt oder freigestellt sind,
d)
Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften oder
e)
Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten hat, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht, oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erhalten hat oder die von einer EU-Verwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, oder auf Anteile oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, mit Ausnahme solcher AIF, die nach § 330a des Kapitalanlagegesetzbuchs vertrieben werden dürfen, oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, die erstmals öffentlich angeboten werden, beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen, es sei denn, das Unternehmen beantragt und erhält eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 Abs. 1; Anteile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne von § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne dieser Vorschrift;
9.
Unternehmen mit einer Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 als Schwarmfinanzierungsdienstleister, soweit sie im Rahmen von Schwarmfinanzierungen Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1c oder 3 und darüber hinaus keine anderen Finanzdienstleistungen erbringen;
10.
Angehörige freier Berufe, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 nur gelegentlich im Sinne des Artikels 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Freiberufler erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschließt;
11.
Unternehmen, die außer Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 4 Buchstabe a bis c, jeweils ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und mit Derivaten auf Emissionszertifikate, keine Finanzdienstleistungen erbringen, unter den weiteren Voraussetzungen, dass
a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
b)
die Finanzdienstleistungen in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellen; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
c)
dieses Nebengeschäft, soweit das Unternehmen nicht die Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a erbringt, ausschließlich als Dienstleistung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit betrieben wird,
d)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.
e)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt;
12.
Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 der Handel mit Sorten ist, sofern ihre Haupttätigkeit nicht im Sortengeschäft besteht;
13.
(weggefallen)
14.
(weggefallen)
15.
Unternehmen, die als Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 ausschließlich die Anlageberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit erbringen, ohne sich die Anlageberatung besonders vergüten zu lassen;
16.
Betreiber organisierter Märkte, die neben dem Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems keine anderen Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 erbringen;
17.
Unternehmen, die als einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 das Finanzierungsleasing betreiben, falls sie nur als Leasing-Objektgesellschaft für ein oder mehrere Leasingobjekte eines einzelnen Leasingnehmers tätig werden, keine eigenen geschäftspolitischen Entscheidungen treffen und von einem Institut mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet werden, das nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates zum Betrieb des Finanzierungsleasing zugelassen ist;
18.
Unternehmen, die als Finanzdienstleistung nur die Anlageverwaltung betreiben und deren Mutterunternehmen die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder ein Institut im Sinne des Satzes 2 ist. Institut im Sinne des Satzes 1 ist ein Finanzdienstleistungsinstitut, das die Erlaubnis für die Anlageverwaltung hat, oder ein CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1, das in seinem Herkunftsmitgliedstaat über eine Erlaubnis für mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 vergleichbare Geschäfte verfügt, oder ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das für die in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 genannten Geschäfte nach Absatz 4 von der Erlaubnispflicht nach § 32 freigestellt ist;
19.
Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder für Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erbringen;
20.
Unternehmen, die außer der Finanzportfolioverwaltung und der Anlageverwaltung keine Finanzdienstleistungen erbringen, sofern die Finanzportfolioverwaltung und Anlageverwaltung nur auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs beschränkt erbracht werden;
21.
folgende Unternehmen, sofern sie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 in Bezug auf Warenderivate erbringen und sofern diese Finanzdienstleistungen mit der jeweiligen Haupttätigkeit der Unternehmen in Zusammenhang stehen und die Unternehmen weder einen Sekundärmarkt noch eine Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten betreiben:
a)
Übertragungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) oder Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG, wenn sie ihre Aufgaben gemäß diesen Richtlinien, gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1) geändert worden ist, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36; L 229 vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom 24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch die Verordnungen (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) und (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39) geändert worden ist, oder gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen,
b)
Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß diesen Gesetzgebungsakten sowie gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrzunehmen, sowie
c)
Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben;
22.
Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, soweit sie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringen.
Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Finanzdienstleistungen erbringen, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.

(7) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der Drittstaateneinlagenvermittlung und dem Sortengeschäft keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 9, 14 bis 14b, die §§ 24a, 25a Absatz 5, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.

(7a) Auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14 bis 14b, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 5, die §§ 25, 25a Absatz 5 und 5b, § 25d Absatz 7 Satz 2, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die §§ 45, 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 455 und 465 bis 519 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.

(7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem Kryptoverwahrgeschäft oder der Kryptowertpapierregisterführung keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die §§ 26a und 45 dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(8a) Die Anforderungen des § 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, § 25a Absatz 5, des § 26a und der Artikel 39, 41, 89 bis 386, 429 bis 429g, 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, e bis g und Absatz 2 bis 5 sowie der Artikel 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, vorbehaltlich des § 64h Absatz 7, nicht für die Institute, deren Haupttätigkeit ausschließlich im Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Derivaten nach § 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2, 3 und 5 besteht.

(8b) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(9a) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. § 24 Absatz 1 Nummer 9 gilt mit der Maßgabe, dass das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anzuzeigen ist.

(9b) Sofern ein Kreditinstitut sowohl Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 ausübt als auch weitere nach diesem Gesetz erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, ist auf die Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 der Absatz 9a anzuwenden; diese Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die Anforderungen nach diesem Gesetz als auch die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingehalten werden. Bezüglich der Anforderungen an das Anfangskapital nach § 33 Absatz 1 sowie nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 haben die betroffenen Kreditinstitute die im jeweiligen Einzelfall höheren Anforderungen zu erfüllen. Anzeige- und Informationspflichten, die sowohl nach § 2c Absatz 1 als auch nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen, können in einer gemeinsamen Anzeige oder Mitteilung zusammengefasst werden.

(9c) § 10d und Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d, die Artikel 411 bis 429g, 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a in Bezug auf den antizyklischen Kapitalpuffer und die Verschuldungsquote, Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, die Artikel 440, 447 Buchstabe e, f und g sowie die Artikel 451 und 451a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf Bürgschaftsbanken im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.

(9d) (weggefallen)

(9e) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, die §§ 10, 10c bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, Absatz 1b, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis 45b, 53 und 53a dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

(9f) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben sowie weitere Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, sind die §§ 2c, 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 25c Absatz 1, § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4a und § 35 nicht anzuwenden.

(9g) (weggefallen)

(9h) (weggefallen)

(9i) Auf Kreditinstitute, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt werden, sind § 26a dieses Gesetzes und die Artikel 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. Kreditinstitute nach Satz 1 sind für die Zwecke des § 25a Absatz 5a und 5b sowie der Institutsvergütungsverordnung nicht als bedeutende Institute im Sinne des § 1 Absatz 3c einzustufen, wenn ihre Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 70 Milliarden Euro nicht überschritten hat.

(10) Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 betreibt und das als Finanzdienstleistungen nur die Anlagevermittlung, die Anlageberatung oder das Platzierungsgeschäft erbringt und dies ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines CRR-Kreditinstituts, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 im Inland tätig ist (vertraglich gebundener Vermittler), gilt nicht als Finanzdienstleistungsinstitut, sondern als Finanzunternehmen, wenn das CRR-Institut dies der Bundesanstalt zuvor angezeigt hat. Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers wird dem haftenden Unternehmen zugerechnet. Ändern sich die von dem haftenden Unternehmen angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 und die beizufügenden Unterlagen und Nachweise können durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen werden. Die Bundesanstalt führt über die ihr angezeigten vertraglich gebundenen Vermittler nach diesem Absatz ein öffentliches Register im Internet, das das haftende Unternehmen, die vertraglich gebundenen Vermittler, das Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit nach Satz 1 ausweist. Für die Voraussetzungen zur Aufnahme in das Register, den Inhalt und die Führung des Registers können durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen werden, insbesondere kann dem haftenden Unternehmen ein schreibender Zugriff auf die für dieses Unternehmen einzurichtende Seite des Registers eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite übertragen werden. Die Bundesanstalt kann einem haftenden Unternehmen, das die Auswahl oder Überwachung seiner vertraglich gebundenen Vermittler nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat oder die ihm im Zusammenhang mit der Führung des Registers übertragenen Pflichten verletzt hat, untersagen, vertraglich gebundene Vermittler im Sinne der Sätze 1 und 2 in das Unternehmen einzubinden.

(11) (weggefallen)

(12) Für Betreiber organisierter Märkte mit Sitz im Ausland, die als einzige Finanzdienstleistung ein multilaterales oder organisiertes Handelssystem im Inland betreiben, gelten die Anforderungen der §§ 25a, 25b und 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie die Anzeigepflichten nach § 2c Abs. 1 und 4 sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 11 und Abs. 1a Nr. 2 entsprechend. Die in Satz 1 genannten Anforderungen gelten entsprechend auch für Träger einer inländischen Börse, die außer dem Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes oder einem organisierten Handelssystem nach § 48b des Börsengesetzes als einzige Finanzdienstleistung ein multilaterales oder organisiertes Handelsystem im Inland betreiben. Es wird vermutet, dass Geschäftsführer einer inländischen Börse und Personen, die die Geschäfte eines ausländischen organisierten Marktes tatsächlich leiten, den Anforderungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genügen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den §§ 2c und 25a Absatz 2 Satz 1 sowie den §§ 44 bis 46h gelten entsprechend. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Personen den Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems in den Fällen des § 35 Absatz 2 Nummer 4 und 6 sowie dann untersagen, wenn sie die Anforderungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht erfüllen. Die in Satz 1 genannten Personen haben der Bundesanstalt die Aufnahme des Betriebs unverzüglich anzuzeigen.

Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht

1.
die Deutsche Bundesbank und die vergleichbaren Institutionen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern sie Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sind;
1a.
andere Behörden in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit sie Zentralbankaufgaben wahrnehmen;
1b.
von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründete internationale Finanzinstitute, die dem Zweck dienen, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind;
2.
die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
3.
die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit;
3a.
die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern diese nicht fremde Gelder als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums annimmt und das Kreditgeschäft betreibt;
3b.
Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie als Bankgeschäfte nur die kollektive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von Gelddarlehen und im Fall der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere, oder daneben ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen betreiben;
3c.
EU-Verwaltungsgesellschaften und, unter der Voraussetzung, dass der Vertrieb der betreffenden Investmentvermögen im Inland nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auf der Basis einer Vertriebsanzeige zulässig ist, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern die EU-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft als Bankgeschäfte nur die kollektive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von Gelddarlehen, oder daneben ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen betreibt; ein Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an professionelle Anleger nach § 330 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nicht als zulässiger Vertrieb im Sinne dieser Vorschrift;
3d.
EU-Investmentvermögen und, unter der Voraussetzung, dass der Vertrieb der betreffenden Investmentvermögen im Inland nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auf der Basis einer Vertriebsanzeige zulässig ist, ausländische AIF, sofern das EU-Investmentvermögen oder der ausländische AIF als Bankgeschäfte nur die kollektive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von Gelddarlehen, oder daneben ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen betreibt; ein Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an professionelle Anleger nach § 330 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt nicht als zulässiger Vertrieb im Sinne dieser Vorschrift;
4.
private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
5.
Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand betreiben;
6.
Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind;
6a.
(weggefallen)
7.
Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben;
8.
Unternehmen, die als Bankgeschäft nur das Einlagen- oder Kreditgeschäft, beides jeweils nur über einen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister, betreiben;
9.
Unternehmen, die außer dem Finanzkommissionsgeschäft und dem Emissionsgeschäft, jeweils ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate, kein Bankgeschäft betreiben und keinen Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d erbringen, unter den weiteren Voraussetzungen, dass
a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, deren Haupttätigkeit in dem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 besteht,
b)
das Bankgeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
c)
dieses Nebengeschäft ausschließlich als Dienstleistung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit betrieben wird,
d)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt;
e)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt;
10.
Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich als Dienstleistung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben;
11.
Unternehmen, die das Emissionsgeschäft ausschließlich als Übernahme gleichwertiger Garantien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben;
12.
Unternehmen, die das Depotgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ausschließlich für AIF betreiben und damit das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 erbringen;
13.
folgende Unternehmen, sofern sie das Finanzkommissionsgeschäft und das Emissionsgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 in Bezug auf Warenderivate betreiben und sofern diese Geschäfte mit der jeweiligen Haupttätigkeit der Unternehmen in Zusammenhang stehen und die Unternehmen weder einen Sekundärmarkt noch eine Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten betreiben:
a)
Übertragungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) oder Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG, wenn sie ihre Aufgaben gemäß diesen Richtlinien, gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1) geändert worden ist, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36; L 229 vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom 24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch die Verordnungen (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) und (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39) geändert worden ist, oder gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen,
b)
Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß diesen Gesetzgebungsakten sowie gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrzunehmen, sowie
c)
Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben;
14.
Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, soweit sie das Finanzkommissionsgeschäft und das Emissionsgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 betreiben.

(2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die §§ 14, 22a bis 22o, 53b Absatz 7 und die auf Grund von § 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesagentur für Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14.

(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.

(4) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf; auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut auch § 6a und § 24c nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(5) Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2916/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, und gemäß Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im Hinblick auf seine im Inland betriebenen Geschäfte wegen seiner Aufsicht durch die im Herkunftsstaat zuständige Behörde insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf. Auf Grundlage einer Freistellung nach Satz 1 kann sie auch bestimmen, dass auf das Institut auch § 24c nicht anzuwenden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Institute mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, für die der Marktzutritt nicht in § 53b Absatz 1 geregelt ist.

(6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht

1.
die Deutsche Bundesbank und vergleichbare Institutionen in den anderen Staaten der Europäischen Union, die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sind;
1a.
von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründete internationale Finanzinstitute, die dem Zweck dienen, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind;
2.
die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
3.
die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken;
4.
private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
5.
Unternehmen, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 ausschließlich für ihre Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen erbringen;
5a.
Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie nur die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Finanzdienstleistungen erbringen;
5b.
EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern sie nur die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Finanzdienstleistungen erbringen;
6.
Unternehmen, deren Finanzdienstleistung für andere ausschließlich in der Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht;
7.
Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen im Sinne sowohl der Nummer 5 als auch der Nummer 6 erbringen;
8.
Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen für andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlagevermittlung zwischen Kunden und
a)
inländischen Instituten,
b)
Instituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die die Voraussetzungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 erfüllen,
c)
Unternehmen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt oder freigestellt sind,
d)
Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften oder
e)
Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten hat, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht, oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erhalten hat oder die von einer EU-Verwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, oder auf Anteile oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, mit Ausnahme solcher AIF, die nach § 330a des Kapitalanlagegesetzbuchs vertrieben werden dürfen, oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, die erstmals öffentlich angeboten werden, beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen, es sei denn, das Unternehmen beantragt und erhält eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 Abs. 1; Anteile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne von § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne dieser Vorschrift;
9.
Unternehmen mit einer Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 als Schwarmfinanzierungsdienstleister, soweit sie im Rahmen von Schwarmfinanzierungen Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1c oder 3 und darüber hinaus keine anderen Finanzdienstleistungen erbringen;
10.
Angehörige freier Berufe, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 nur gelegentlich im Sinne des Artikels 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Freiberufler erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschließt;
11.
Unternehmen, die außer Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 4 Buchstabe a bis c, jeweils ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und mit Derivaten auf Emissionszertifikate, keine Finanzdienstleistungen erbringen, unter den weiteren Voraussetzungen, dass
a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt,
b)
die Finanzdienstleistungen in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellen; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt,
c)
dieses Nebengeschäft, soweit das Unternehmen nicht die Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a erbringt, ausschließlich als Dienstleistung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit betrieben wird,
d)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.
e)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt;
12.
Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 der Handel mit Sorten ist, sofern ihre Haupttätigkeit nicht im Sortengeschäft besteht;
13.
(weggefallen)
14.
(weggefallen)
15.
Unternehmen, die als Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 ausschließlich die Anlageberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit erbringen, ohne sich die Anlageberatung besonders vergüten zu lassen;
16.
Betreiber organisierter Märkte, die neben dem Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems keine anderen Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 erbringen;
17.
Unternehmen, die als einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 das Finanzierungsleasing betreiben, falls sie nur als Leasing-Objektgesellschaft für ein oder mehrere Leasingobjekte eines einzelnen Leasingnehmers tätig werden, keine eigenen geschäftspolitischen Entscheidungen treffen und von einem Institut mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet werden, das nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates zum Betrieb des Finanzierungsleasing zugelassen ist;
18.
Unternehmen, die als Finanzdienstleistung nur die Anlageverwaltung betreiben und deren Mutterunternehmen die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder ein Institut im Sinne des Satzes 2 ist. Institut im Sinne des Satzes 1 ist ein Finanzdienstleistungsinstitut, das die Erlaubnis für die Anlageverwaltung hat, oder ein CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1, das in seinem Herkunftsmitgliedstaat über eine Erlaubnis für mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 vergleichbare Geschäfte verfügt, oder ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das für die in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 genannten Geschäfte nach Absatz 4 von der Erlaubnispflicht nach § 32 freigestellt ist;
19.
Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder für Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erbringen;
20.
Unternehmen, die außer der Finanzportfolioverwaltung und der Anlageverwaltung keine Finanzdienstleistungen erbringen, sofern die Finanzportfolioverwaltung und Anlageverwaltung nur auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs beschränkt erbracht werden;
21.
folgende Unternehmen, sofern sie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 in Bezug auf Warenderivate erbringen und sofern diese Finanzdienstleistungen mit der jeweiligen Haupttätigkeit der Unternehmen in Zusammenhang stehen und die Unternehmen weder einen Sekundärmarkt noch eine Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten betreiben:
a)
Übertragungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) oder Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG, wenn sie ihre Aufgaben gemäß diesen Richtlinien, gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1) geändert worden ist, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36; L 229 vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom 24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch die Verordnungen (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) und (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39) geändert worden ist, oder gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen,
b)
Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß diesen Gesetzgebungsakten sowie gemäß den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrzunehmen, sowie
c)
Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben;
22.
Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, soweit sie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringen.
Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Finanzdienstleistungen erbringen, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.

(7) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der Drittstaateneinlagenvermittlung und dem Sortengeschäft keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 9, 14 bis 14b, die §§ 24a, 25a Absatz 5, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.

(7a) Auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 13c, 15 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14 bis 14b, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 5, die §§ 25, 25a Absatz 5 und 5b, § 25d Absatz 7 Satz 2, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die §§ 45, 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 455 und 465 bis 519 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.

(7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem Kryptoverwahrgeschäft oder der Kryptowertpapierregisterführung keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die §§ 26a und 45 dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(8a) Die Anforderungen des § 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, § 25a Absatz 5, des § 26a und der Artikel 39, 41, 89 bis 386, 429 bis 429g, 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, e bis g und Absatz 2 bis 5 sowie der Artikel 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, vorbehaltlich des § 64h Absatz 7, nicht für die Institute, deren Haupttätigkeit ausschließlich im Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Derivaten nach § 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2, 3 und 5 besteht.

(8b) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(9a) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6, 10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. § 24 Absatz 1 Nummer 9 gilt mit der Maßgabe, dass das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anzuzeigen ist.

(9b) Sofern ein Kreditinstitut sowohl Tätigkeiten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 ausübt als auch weitere nach diesem Gesetz erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, ist auf die Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 der Absatz 9a anzuwenden; diese Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die Anforderungen nach diesem Gesetz als auch die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingehalten werden. Bezüglich der Anforderungen an das Anfangskapital nach § 33 Absatz 1 sowie nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 haben die betroffenen Kreditinstitute die im jeweiligen Einzelfall höheren Anforderungen zu erfüllen. Anzeige- und Informationspflichten, die sowohl nach § 2c Absatz 1 als auch nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen, können in einer gemeinsamen Anzeige oder Mitteilung zusammengefasst werden.

(9c) § 10d und Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d, die Artikel 411 bis 429g, 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a in Bezug auf den antizyklischen Kapitalpuffer und die Verschuldungsquote, Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, die Artikel 440, 447 Buchstabe e, f und g sowie die Artikel 451 und 451a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht auf Bürgschaftsbanken im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 17 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.

(9d) (weggefallen)

(9e) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, die §§ 10, 10c bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a, 16 und 17, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, Absatz 1b, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis 45b, 53 und 53a dieses Gesetzes nicht anzuwenden.

(9f) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben sowie weitere Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, sind die §§ 2c, 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 25c Absatz 1, § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4a und § 35 nicht anzuwenden.

(9g) (weggefallen)

(9h) (weggefallen)

(9i) Auf Kreditinstitute, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt werden, sind § 26a dieses Gesetzes und die Artikel 431 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. Kreditinstitute nach Satz 1 sind für die Zwecke des § 25a Absatz 5a und 5b sowie der Institutsvergütungsverordnung nicht als bedeutende Institute im Sinne des § 1 Absatz 3c einzustufen, wenn ihre Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 70 Milliarden Euro nicht überschritten hat.

(10) Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 betreibt und das als Finanzdienstleistungen nur die Anlagevermittlung, die Anlageberatung oder das Platzierungsgeschäft erbringt und dies ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines CRR-Kreditinstituts, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 im Inland tätig ist (vertraglich gebundener Vermittler), gilt nicht als Finanzdienstleistungsinstitut, sondern als Finanzunternehmen, wenn das CRR-Institut dies der Bundesanstalt zuvor angezeigt hat. Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers wird dem haftenden Unternehmen zugerechnet. Ändern sich die von dem haftenden Unternehmen angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 und die beizufügenden Unterlagen und Nachweise können durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen werden. Die Bundesanstalt führt über die ihr angezeigten vertraglich gebundenen Vermittler nach diesem Absatz ein öffentliches Register im Internet, das das haftende Unternehmen, die vertraglich gebundenen Vermittler, das Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit nach Satz 1 ausweist. Für die Voraussetzungen zur Aufnahme in das Register, den Inhalt und die Führung des Registers können durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 nähere Bestimmungen getroffen werden, insbesondere kann dem haftenden Unternehmen ein schreibender Zugriff auf die für dieses Unternehmen einzurichtende Seite des Registers eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite übertragen werden. Die Bundesanstalt kann einem haftenden Unternehmen, das die Auswahl oder Überwachung seiner vertraglich gebundenen Vermittler nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat oder die ihm im Zusammenhang mit der Führung des Registers übertragenen Pflichten verletzt hat, untersagen, vertraglich gebundene Vermittler im Sinne der Sätze 1 und 2 in das Unternehmen einzubinden.

(11) (weggefallen)

(12) Für Betreiber organisierter Märkte mit Sitz im Ausland, die als einzige Finanzdienstleistung ein multilaterales oder organisiertes Handelssystem im Inland betreiben, gelten die Anforderungen der §§ 25a, 25b und 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie die Anzeigepflichten nach § 2c Abs. 1 und 4 sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 11 und Abs. 1a Nr. 2 entsprechend. Die in Satz 1 genannten Anforderungen gelten entsprechend auch für Träger einer inländischen Börse, die außer dem Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes oder einem organisierten Handelssystem nach § 48b des Börsengesetzes als einzige Finanzdienstleistung ein multilaterales oder organisiertes Handelsystem im Inland betreiben. Es wird vermutet, dass Geschäftsführer einer inländischen Börse und Personen, die die Geschäfte eines ausländischen organisierten Marktes tatsächlich leiten, den Anforderungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genügen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den §§ 2c und 25a Absatz 2 Satz 1 sowie den §§ 44 bis 46h gelten entsprechend. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Personen den Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems in den Fällen des § 35 Absatz 2 Nummer 4 und 6 sowie dann untersagen, wenn sie die Anforderungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht erfüllen. Die in Satz 1 genannten Personen haben der Bundesanstalt die Aufnahme des Betriebs unverzüglich anzuzeigen.

(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.

(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.
Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2.
Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.
3.
Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen.
4.
Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betreiben, gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entsprechend. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in den Finanzinformationen nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Institut Kapital nach den Artikeln 61 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zuzurechnen; die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 2 als hartes Kernkapital gelten.
5.
Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist.
6.
Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische Person.
7.
Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.

(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.

(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.

(5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk 'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben.

(6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.

(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.

(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.
Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2.
Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.
3.
Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen.
4.
Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betreiben, gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entsprechend. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in den Finanzinformationen nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Institut Kapital nach den Artikeln 61 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zuzurechnen; die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 2 als hartes Kernkapital gelten.
5.
Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist.
6.
Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische Person.
7.
Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.

(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.

(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.

(5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk 'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben.

(6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.

(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.
Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2.
Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.
3.
Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen.
4.
Für Zweigstellen, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betreiben, gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d entsprechend. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in den Finanzinformationen nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Institut Kapital nach den Artikeln 61 und 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zuzurechnen; die Artikel 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 2 als hartes Kernkapital gelten.
5.
Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist.
6.
Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische Person.
7.
Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.

(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.

(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.

(5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk 'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben.

(6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Ungültigerklärung der Wahl des Bürgermeisters sowie der Wahl des Rates der Gemeinde Kalletal vom 30. August 2009 im Wahlbezirk 130 - Ortsteil Lüdenhausen.

2

Der Wahlausschuss der Gemeinde Kalletal ermittelte auf seiner Sitzung am 3. September 2009 für die beiden angegriffenen Wahlen die Ergebnisse. Der Beigeladene zu 1 wurde im Wahlbezirk 130 - Lüdenhausen - direkt in die Vertretung gewählt. Der Beigeladene zu 2 erhielt die Mehrheit bei der Wahl des Bürgermeisters der Beklagten. Mit Schreiben vom 28. September 2009 legte der Vorsitzende des SPD-Gemeindeverbandes Kalletal im Namen des Gemeindeverbandes beim Wahlleiter der Beklagten gegen die Wahl des Rates und die Wahl des Bürgermeisters Einspruch ein und beanstandete u.a. unter Angabe von Zeugen, dass das Wahllokal im Wahlbezirk 130 bei der Ergebnisfeststellung verschlossen gewesen und die Öffentlichkeit nicht hergestellt worden sei. Auf eine Nachfrage des Gemeindewahlleiters räumten der Wahlvorsteher und die stellvertretende Wahlvorsteherin ein, dass das Wahllokal nach Abschluss des Wahlvorgangs nicht rechtzeitig wieder geöffnet worden sei. Beide versicherten, das Wahlergebnis sei zu keiner Zeit der Ergebnisermittlung beeinflusst worden.

3

Am 26. November 2009 erklärte der Rat der Beklagten mehrheitlich die Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Gemeinde Kalletal im Wahlbezirk 130 - Lüdenhausen - für ungültig und ordnete zugleich die Durchführung von Wiederholungswahlen in diesem Wahlbezirk an. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse stelle eine Unregelmäßigkeit nach § 40 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen (KWahlG) dar.

4

Am 22. Dezember 2009 hat der damalige Vorsitzende des Klägers unter dem Briefkopf des Gemeindeverbandes beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Rat der Gemeinde Kalletal erhoben mit dem Ziel, die gefassten Beschlüsse aufzuheben. Zum Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz bei der Stimmenauszählung gebe es widersprüchliche Aussagen. Ein Wahlfehler müsse erheblich sein, um zur Ungültigkeit und Nachholung einer Wahl zu führen. Auch die SPD vermute keine Manipulationen. Der achtköpfige Wahlvorstand sei parteipolitisch ausgewogen besetzt gewesen. Das Mehraugen-Prinzip gewährleiste hinreichende Neutralität bei der Auszählung. Wiederholungswahlen seien mit der naheliegenden Gefahr einer Verfälschung des Ergebnisses verbunden.

5

Der Kläger hat beantragt, den Beschluss der Beklagten vom 26. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wahl vom 30. August 2009 im Wahlbezirk Lüdenhausen hinsichtlich der Bürgermeisterwahl und der Ratswahl für gültig zu erklären.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Mit Urteil vom 24. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht nach der Einvernahme von Zeugen und einer erneuten Auszählung der Stimmzettel des Wahlbezirks 130 der Klage stattgegeben. Sie sei als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Die Klagebefugnis folge aus § 42 Abs. 2 VwGO. Der Kläger sei als Leitung einer an den Kommunalwahlen beteiligten Partei entsprechend § 39 KWahlG klageberechtigt. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Wahlvorschläge der CDU bei den Wiederholungswahlen weniger Stimmen erringen und dies zu einer anderen Sitzverteilung im Rat führe oder der Beigeladene zu 2 bei einer erneuten Wahl des Bürgermeisters unterliege. Damit liege eine hinreichende Betroffenheit vor. Die Klage sei auch begründet. Zwar hätten die Zeugenaussagen zweifelsfrei ergeben, dass ein Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 KWahlG vorliege. Die Unregelmäßigkeit habe sich aber nicht entscheidend auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt. Die erneute Auszählung der Stimmzettel habe zwar einige Abweichungen ergeben, der Ausschluss der Öffentlichkeit sei aber nicht von entscheidendem Einfluss für die Mandatszuteilung gewesen. Damit liege kein kausaler Verfahrensfehler nach § 40 Abs. 1 Buchst. b KWahlG vor.

8

Mit Beschluss vom 5. November 2010 hat das Oberverwaltungsgericht das angegriffene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Aus der befürchteten Verfälschung des Wahlergebnisses durch eine Wiederholungswahl bei knappem Wahlausgang lasse sich keine Klagebefugnis herleiten. Es bestünden schon Zweifel, ob der Kläger zum Kreis der Klageberechtigten gehöre und nicht allein sein Vorstand. Ungeachtet dessen sei aber auch eine Klage des Vorstands unzulässig. Parteileitungen könnten wie Wahlberechtigte zulässigerweise nur klagen, wenn sie zuvor Einspruch gegen die Wahl eingelegt hätten und ihrem Einspruch nicht oder nicht vollständig stattgegeben worden sei. § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG gewähre lediglich einen Wahlprüfungsanspruch, aber kein Recht auf Gültigerklärung einer Wahl. Neben der Aufsichtsbehörde seien die Mandatsträger, die infolge des Wahlprüfungsbeschlusses ihr Mandat verlören, klagebefugt. Damit bestehe ausreichender Rechtsschutz. Dass die über die Reserveliste Gewählten grundsätzlich nicht klagebefugt seien, sei unbedenklich, weil ihre Wahl nicht für ungültig erklärt werde und eine Wiederholungswahl allenfalls mittelbar Auswirkungen auf die Sitzverteilung habe.

9

Zur Begründung seiner Revision beruft sich der Kläger auf den aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21, 28, 38 GG und § 5 PartG abzuleitenden Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien. Er sei auch für Kommunalwahlen beachtlich und gewährleiste den fairen Wettbewerb der Parteien. § 41 KWahlG könne dahin ausgelegt werden, dass der Kreis der Klageberechtigten nicht auf diejenigen beschränkt sei, die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG erfolglos Einspruch eingelegt hätten. Mit dem Grundsatz der Chancengleichheit sei unvereinbar, dass eine Partei gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch einlegen und bei dessen Erfolglosigkeit klagen könne, während eine andere Partei, die die Wahl für gültig halte, nicht gegen eine stattgebende Wahlprüfungsentscheidung vorgehen können solle. Für eine solche Ungleichbehandlung bestehe kein einleuchtender Grund.

10

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2010 zu ändern und die Berufung des Rates der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Februar 2010 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beschluss des Rates der Beklagten vom 26. November 2009 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet wird, den Einspruch des Gemeindeverbandes der SPD gegen die Wahlen des Bürgermeisters der Beklagten und des Rates der Beklagten vom 30. August 2009 in vollem Umfang zurückzuweisen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gebiete nicht, dass eine Partei die Rechtmäßigkeit einer Wahl geltend machen können müsse. Anderenfalls müsse auch jedem Wahlberechtigten ein solches Recht zustehen, denn die Einspruchsberechtigten gemäß § 39 KWahlG seien gleich zu behandeln. Nach der bindenden Auslegung des Oberverwaltungsgerichts bestehe kein Anspruch auf Gültigerklärung der Wahl.

13

Der Beigeladene zu 1 beantragt ebenfalls,

die Revision zurückzuweisen,

und schließt sich der Begründung der Beklagten an.

14

Der Beigeladene zu 2 stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision des Klägers ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht klagebefugt, weil das Klagerecht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG nur solchen Parteien und Wählergruppen zukomme, die gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt haben, verletzt Bundesrecht.

16

1.a) Allerdings kann der Kläger nicht geltend machen, durch die Beschlüsse des Rates der Beklagten über die Ungültigkeit der Wahlen, bei denen es sich um rechtsgestaltende Verwaltungsakte handelt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. November 1980 - 15 A 1660/80 - OVGE 35, 144 <145>), im Sinne des § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO in eigenen Rechten verletzt zu sein. Um eine Klagebefugnis nach dieser Norm zu bejahen, ist das Bestehen subjektiver Rechte Voraussetzung, § 42 Abs. 2 VwGO begründet sie nicht. Das Berufungsgericht hat sie dem Landesrecht nicht entnommen, auch aus Bundesrecht ergeben sich derartige subjektive Rechte des Klägers nicht. Zwar sind danach auch Parteien mit eigenen Rechten ausgestattet. Da sie aber selbst weder über aktives noch über passives Wahlrecht verfügen, kommt ihnen im Wahlprüfungsverfahren keine subjektive Berechtigung zu.

17

b) Der Kläger kann auch nicht im Sinne einer Prozessstandschaft die Rechte der über "seine" Liste gewählten Ratsmitglieder geltend machen. Das könnte hier zwar erwogen werden, weil das Berufungsgericht den über eine Reserveliste gewählten Ratsmitgliedern ein eigenes Klagerecht abspricht (UA S. 9), zugleich aber selbst - mit Recht - verfassungsrechtliche Zweifel gegen eine Rechtslage zu erkennen gibt, die darauf hinausläuft, gewählten Listenbewerbern jeden Rechtsschutz zu versagen (UA S. 8). Für eine Prozessstandschaft der die Reserveliste aufstellenden Partei besteht aber kein Anlass; denn die gewählten Listenbewerber sind selbst klagebefugt. Das ergibt sich aus Bundesrecht, von dem das Landesrecht nicht abweichen darf (Art. 31 GG).

18

Zwar obliegt die Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts im Einzelnen dem Landesrecht. Das bundesrechtliche Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) gebietet aber, dass gewählte Wahlbewerber nicht nur ihr Mandat antreten, sondern ihr Mandat im Wahlprüfungsverfahren auch verteidigen dürfen. Dabei gibt es keinen Unterschied danach, ob das Mandat direkt oder über eine Liste errungen wurde. Zwar mag das Landesrecht - wie in Nordrhein-Westfalen - vorsehen, dass ein im Wahlbezirk direkt gewählter Bewerber sein Mandat unmittelbar durch den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde verliert, mit dem die Wahl für ungültig erklärt wird (§ 40 Abs. 3 KWahlG), während der über die Reserveliste Gewählte von der Wahlprüfungsentscheidung in dem Sinne nur mittelbar betroffen wird, dass nach den Ergebnissen der Wiederholungswahl die Verteilung der Sitze aus den Reservelisten neu zu berechnen ist (§ 42 Abs. 3 KWahlG). Dieser Unterschied führt aber nicht dazu, dass der über eine Liste Gewählte durch die Ungültigerklärung der Wahl und die Anordnung einer Wiederholungswahl in seinem passiven Wahlrecht weniger oder anders betroffen wäre als der in einem Wahlbezirk direkt Gewählte. Beide leiten ihre demokratische Legitimation aus der ursprünglichen Wahl her. Eine "Wiederholungswahl" vermittelt eine andere Legitimität, schon weil sie zu einem anderen - späteren - Zeitpunkt und in Kenntnis der Ergebnisse der ursprünglichen Wahl stattfindet. Die Möglichkeit einer Verletzung des passiven Wahlrechts besteht deshalb schon, wenn durch die Anordnung einer Wiederholungswahl das Mandat in Frage gestellt wird; die Legitimation des Mandats aus der ursprünglichen Wahl entfällt bereits, wenn die zugrunde liegende Wahl für ungültig erklärt wird.

19

c) Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aber daraus, dass im Sinne von § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO gesetzlich ein anderes bestimmt ist. Gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG beschließt die Vertretung der Gemeinde als Wahlprüfungsbehörde über die erhobenen Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG kann gegen diesen Beschluss der Vertretung Klage erhoben werden. Wer - neben der Aufsichtsbehörde - diese Klage erheben darf, sagt die Vorschrift nicht. Das Berufungsgericht legt die Bestimmung dahin aus, dass das Klagerecht denjenigen zusteht, denen § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG auch das Einspruchsrecht gegen die Gültigkeit der Wahl einräumt, also auch den Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben. Dagegen ist nichts zu erinnern. Bundesrecht gebietet zwar nicht, Parteien und Wählergruppen das Klagerecht gegen Beschlüsse der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit einer Kommunalwahl zu gewähren, steht dem aber auch nicht entgegen.

20

Die einschränkende Auslegung des Berufungsgerichts, dass dieses Klagerecht nur solchen Parteien zusteht, die auch gemäß § 39 KWahlG Einspruch eingelegt haben, verletzt jedoch Bundesrecht. Denn sie führt dazu, dass zwar die angestrebte Ungültigerklärung einer Wahl vor dem Verwaltungsgericht weiter verfolgt, nicht aber die Gültigkeit der Wahl verteidigt werden kann. Das missachtet den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien, der seine Grundlage in Art. 21 Abs. 1 GG findet und sich als Bestandteil der demokratischen Grundordnung von selbst versteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. April 1952 - 2 BvH 1/52 - BVerfGE 1, 208 <242>). Er ergibt sich aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt, und aus dem vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes. Inhaltlich verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit, dass jeder Partei, jeder Wählergruppe und ihren Wahlbewerbern grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren eingeräumt werden. Auf Landesebene folgt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen aus ihrem in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status, der unmittelbar auch für die Länder gilt und Bestandteil der Landesverfassungen ist (BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - BVerfGE 120, 82 <104> m.w.N.).

21

Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren. Deshalb ist in diesem Bereich - ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler - Gleichheit in einem strikten und formalen Sinn zu fordern (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 a.a.O. <105>; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 8 C 1.08 - BVerwGE 132, 166 <174 f.> = Buchholz 415.10 KommWahlR Nr. 7). Der Grundsatz der Chancengleichheit unterliegt zwar keinem absoluten Differenzierungsverbot, wegen der strikten und formalen Gleichheit hat der Gesetzgeber aber nur einen eng bemessenen Spielraum für Differenzierungen (Urteil vom 22. Oktober 2008 a.a.O. <175>).

22

Beherrscht der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien das gesamte Wahlverfahren, so gilt er auch im Verfahren der Wahlprüfung einschließlich eines sich hieran anschließenden Rechtsstreits. Es mag offen bleiben, ob deshalb Parteien und Wählergruppen durch das jeweilige Verfahrens- und Prozessrecht in jeder Hinsicht gleichgestellt sein müssen oder ob Besonderheiten, die etwa mit der jeweiligen Rolle im Verfahren (als Kläger, als Beigeladener, als Rechtsmittelführer usw.) verbunden sind, Rechnung getragen werden kann. Der Grundsatz der Chancengleichheit ist jedoch berührt, wenn Verfahrensrechte zuerkannt oder vorenthalten werden und dies die Möglichkeiten der Parteien betrifft, ihre Rolle im politischen Prozess, namentlich bei der Wahl, wirksam zur Geltung zu bringen. So liegt es, wenn das jeweilige Wahlrecht - wie hier das Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen - den Parteien und Wählergruppen nicht nur das Recht einräumt, Wahlvorschläge einzureichen (§§ 15 ff. KWahlG), sondern auch das Recht, gegen die Wahl Einspruch einzulegen oder gegen einen Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit der Wahl Klage zu erheben. Dies eröffnet den Parteien die Möglichkeit, ihre Rolle im politischen Prozess im Wahlprüfungsverfahren fortzusetzen. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gebietet dann im Verfahren der Wahlprüfung die strikte Waffengleichheit der konkurrierenden Parteien.

23

Damit ist nicht vereinbar, Parteien und Wählergruppen, die an einer Kommunalwahl teilgenommen haben und die die Wahl für ungültig halten, das Recht einzuräumen, gegen die Entscheidung der Wahlprüfungsbehörde, mit der die Wahl für gültig erklärt wird, Klage zu erheben, zugleich aber anderen Parteien und Wählergruppen, die die Wahl für gültig halten, ein Klagerecht gegen die Entscheidung der Wahlprüfungsbehörde, mit der die Wahl für ungültig erklärt wird, zu versagen. Sachliche Gründe, welche diese Ungleichbehandlung ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

24

Das Berufungsgericht verweist auf den Umstand, dass das Landesrecht nur den Anspruch vorsieht, eine Wahl für ungültig zu erklären (§ 39 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 Buchst. a bis c KWahlG), dass es jedoch einen gegenläufigen Anspruch, die Wahl für gültig zu erklären, keinem Verfahrensbeteiligten einräumt (§ 40 Abs. 1 Buchst. d KWahlG), und knüpft hieran die Schlussfolgerung, dass nur klagen dürfe, wer zuvor - erfolglos - Einspruch gegen die Wahl erhoben habe. Dies vermag nicht zu überzeugen. Richtig und naheliegend ist, dass Einspruch gegen die Wahl nur einlegen darf, wer die Wahl für fehlerhaft und deshalb für ungültig hält; wer die Wahl hingegen für einwandfrei erachtet, hat keinen Anlass zu einem Einspruch. Schon deshalb verbietet sich aber, hieraus Folgerungen auch für die Befugnis abzuleiten, den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit der Wahl zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Eine solche Folgerung beschränkt das Klagerecht von vornherein auf den Angreifer, schließt aber den Verteidiger der Wahl aus, ohne für diese Ungleichbehandlung einen anderen Grund als eben den des vorgängigen Einspruchs anzuführen.

25

Auch der Hinweis der Beklagten auf die Besonderheiten des Wahlprüfungsrechts vermag die Ungleichbehandlung der Parteien nicht zu rechtfertigen. Richtig ist, dass das Wahlprüfungsrecht bei Bundestags- ebenso wie bei Landtags- und Kommunalwahlen ein weitgehend objektiviertes Verfahren ist, das auf eine rasche Klärung der Gültigkeit einer Wahl zielt, um so die Legitimationsgrundlage der gewählten Vertretungskörperschaft und der von ihr gefassten Beschlüsse möglichst zu sichern. Aus diesem Grunde können auch Einspruchs- und Klagerechte - jedenfalls jenseits der Wahrnehmung subjektiver Wahlrechte - beschränkt oder gar ausgeschlossen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 - BVerfGE 85, 148 <159>). Das rechtfertigt aber nicht, den Kreis der Klageberechtigten ungleich zu beschränken. Die mit der Inanspruchnahme von Einspruchs- und Klagerechten zwangsläufig verbundenen Verzögerungen bei der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses nimmt der Gesetzgeber in Kauf, wenn er solche Rechte einräumt. Eine ungleiche Verkürzung dieser Klagerechte kann nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, deren Wahrnehmung koste zuviel Zeit.

26

Die Beklagte hat schließlich vorgebracht, die Parteien dürften gegenüber den Wahlberechtigten nicht privilegiert werden, schon weil beide Gruppen in § 39 Abs. 1 KWahlG nebeneinander gestellt seien; auch Wahlberechtigte dürften aber nur klagen, um einen vorherigen Einspruch weiter zu verfolgen; wenn das Klagerecht für Parteien auf Beschlüsse der Wahlprüfungsbehörde ausgedehnt werde, welche die Wahl für ungültig erklären, dann müsse dies auch für alle Wahlberechtigten gelten, was aber dem Ziel einer Konzentration und Beschleunigung des Wahlprüfungsverfahrens zuwiderlaufe. Auch damit wird ein tragfähiger Grund für eine Verschiedenbehandlung der Parteien nicht dargetan. Die Beklagte verkennt schon, dass für die gebotene Gleichbehandlung der Parteien untereinander die Behandlung anderer Verfahrensbeteiligter - und damit auch diejenige der Wahlberechtigten - unerheblich ist. Richtig ist, dass für eine unterschiedliche Behandlung von Parteien und Wählergruppen einerseits und von Wahlberechtigten andererseits sachliche Gründe bestehen müssen; das folgt freilich nicht aus dem Gebot der Chancengleichheit der Parteien, sondern aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Solche sachlichen Gründe bestehen aber. Zum einen ergibt sich ein Klagerecht der Wahlberechtigten in bestimmtem Umfang schon aus ihrem aktiven und passiven Wahlrecht. Wenn das Kommunalwahlrecht Wahlberechtigten auch unabhängig hiervon ein weitergehendes Einspruchs- und Klagerecht einräumt - was vielfach an den Nachweis eines Unterstützerquorums gebunden wird -, so muss sich auch dies nicht zwangsläufig an den Einspruchs- und Klagerechten der Parteien und Wählergruppen orientieren. Der Gesetzgeber kann nämlich - zum anderen - bei der Zubilligung von Verfahrensrechten im Wahlprüfungsverfahren in Rechnung stellen, dass den Parteien und Wählergruppen eine besondere Bedeutung für die politische Willensbildung des Volkes und eine besondere Funktion in der parlamentarischen Demokratie zukommt.

27

§ 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG ist für die nach allem gebotene Gleichbehandlung der Parteien und Wählergruppen bei der Eröffnung der Klage gegen den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde offen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen daher nicht; einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es nicht. Mit seiner einschränkenden Auslegung der genannten Vorschrift verletzt das Berufungsgericht jedoch Bundesrecht; seine Entscheidung über die Berufung des Klägers kann deshalb keinen Bestand haben.

28

2. Da sich das Berufungsgericht mit den weiteren Fragen des Verfahrens noch nicht befasst hat, war sein Beschluss aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Dabei wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass seine - nicht entscheidungstragend - geäußerte Auffassung, der Kläger gehöre als "CDU-Gemeindeverband" von vornherein nicht zum Kreis der Klageberechtigten, klageberechtigt sei vielmehr nur der Vorstand eines Gebietsverbandes einer Partei, mit Bundesrecht nicht vereinbar ist. Aus § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ergibt sich, dass der Vorstand den Gebietsverband vertritt. Eine solche Vertretung erfolgt aber immer im Namen und für den Gebietsverband der Partei. Dieser kann gemäß § 61 Nr. 2 VwGO nach Maßgabe der Satzung der Partei unter seinem Namen klagen und verklagt werden. Mit der Regelung ihrer Vertretung in § 11 Abs. 3 PartG werden keine eigenen Rechte des Vorstandes begründet. Hiervon will § 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz1 KWahlG nicht abweichen; das Berufungsgericht verweist vielmehr selbst auf § 11 PartG und § 26 BGB.

29

Darüber hinaus wird das Berufungsgericht vor einer Entscheidung in der Sache den SPD-Gemeindeverband beizuladen haben (§ 65 Abs. 2 VwGO entspr.). Zwar begründet die Wahlprüfung kein Rechtsverhältnis, an dem die einspruchführende Partei mit eigenen Rechten beteiligt wäre. Wenn aber das jeweilige Wahlprüfungsrecht auch Parteien das Recht einräumt, den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit der Wahl mit der Klage anzufechten, dann setzt sich die gebotene Waffengleichheit der Parteien im gerichtlichen Verfahren dahin fort, dass die einspruchführende Partei, wenn sie nicht Klägerin ist, dann jedenfalls als Dritte am Prozess zu beteiligen ist; über die Klage und über ihren Einspruch kann nur einheitlich entschieden werden.

30

Ob die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zur Ungültigerklärung der Wahl führt, wird das Berufungsgericht nach Maßgabe des Landeswahlrechts zu entscheiden haben. Dabei wird es berücksichtigen, dass sowohl nach Bundesrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 a.a.O. <158 f., 160 f.>) als auch nach nordrhein-westfälischem Landesrecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. Februar 1991 - 15 A 1518/90 - OVGE 42, 152 <156>) die abstrakte Möglichkeit von Manipulationen nicht ausreicht, um die Wahl für ungültig zu erklären. Vielmehr muss in jedem Fall ein Einfluss auf die Mandatsverteilung möglich erscheinen; es muss also ermittelt werden, ob die festgestellten Mängel im konkreten Fall Auswirkungen auf das Wahlergebnis und darüber hinaus auf die Zuteilung von Mandaten haben konnten.

(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Instituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Institute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314) enthaltenen Regelungen gelten für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. Dezember 2000 in der am 12. März 1999 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom 31. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Zu den Kosten gehören auch die Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben werden konnten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden Jahres, für das Kosten zu erstatten sind; ausgenommen sind die Erstattungs- oder Fehlbeträge, über die noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden ist. Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen und die Höhe der Säumniszuschläge, sowie über die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) ist für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. April 2002 auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden. Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 3 für den Zeitraum bis zum 30. April 2002 in der bis zum 30. April 2002 geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Instituten zu 90 vom Hundert zu erstatten. Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Institute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 (BGBl. I S. 314) enthaltenen Regelungen gelten für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. Dezember 2000 in der am 12. März 1999 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom 31. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Zu den Kosten gehören auch die Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben werden konnten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden Jahres, für das Kosten zu erstatten sind; ausgenommen sind die Erstattungs- oder Fehlbeträge, über die noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden ist. Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen und die Höhe der Säumniszuschläge, sowie über die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) ist für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. April 2002 auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden. Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 3 für den Zeitraum bis zum 30. April 2002 in der bis zum 30. April 2002 geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen anzuwenden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.

(1) Verboten sind

1.
der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis der Einleger überwiegend aus Betriebsangehörigen des Unternehmens besteht (Werksparkassen) und nicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die den Umfang dieses Einlagengeschäftes übersteigen;
2.
die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwiegende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht für Bausparkassen;
3.
der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Einlagengeschäftes, wenn es durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu verfügen.

(2) CRR-Kreditinstituten und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehören, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, ist das Betreiben der in Satz 2 genannten Geschäfte nach Ablauf von 12 Monaten nach Überschreiten eines der folgenden Schwellenwerte verboten, wenn

1.
bei nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des § 315e des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden CRR-Kreditinstituten und Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis sowie die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte im Sinne von Nummer 4.1. des International Financial Reporting Standard 9 in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1; L 347 vom 24.12.2009, S. 32; L 29 vom 2.2.2010, S. 34; L 238 vom 6.9.2013, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/551 (ABl. L 127 vom 22.4.2020, S. 13) geändert worden ist, zum Abschlussstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden Euro übersteigen oder, wenn die Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, zum Abschlussstichtag der letzten drei Geschäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden Euro erreicht, 20 Prozent der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, des vorausgegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, es sei denn, die Geschäfte werden in einem Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben, oder
2.
bei den sonstigen der Rechnungslegung des Handelsgesetzbuchs unterliegenden CRR-Kreditinstituten und Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört, die dem Handelsbestand nach § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs und der Liquiditätsreserve nach § 340e Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnenden Positionen zum Abschlussstichtag des vorangegangenen Geschäftsjahrs den Wert von 100 Milliarden Euro übersteigen oder, wenn die Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts oder der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, zum Abschlussstichtag der letzten drei Geschäftsjahre jeweils mindestens 90 Milliarden Euro erreicht, 20 Prozent der Bilanzsumme des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, des vorausgegangenen Geschäftsjahrs übersteigen, es sei denn, die Geschäfte werden in einem Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 betrieben.
Nach Maßgabe von Satz 1 verbotene Geschäfte sind
1.
Eigengeschäfte;
2.
Kredit- und Garantiegeschäfte mit
a)
Hedgefonds im Sinne des § 283 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches oder Dach-Hedgefonds im Sinne des § 225 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches oder, sofern die Geschäfte im Rahmen der Verwaltung eines Hedgefonds oder Dach-Hedgefonds getätigt werden, mit deren Verwaltungsgesellschaften;
b)
EU-AIF oder ausländischen AIF im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches, die im beträchtlichem Umfang Leverage im Sinne des Artikels 111 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1) einsetzen, oder, sofern die Geschäfte im Rahmen der Verwaltung des EU-AIF oder ausländischen AIF getätigt werden, mit deren EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften;
3.
der Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d mit Ausnahme der Market-Making-Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) (Market-Making-Tätigkeiten); die Ermächtigung der Bundesanstalt zu Einzelfallregelungen nach Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.
Nicht unter die Geschäfte im Sinne des Satzes 2 fallen:
1.
Geschäfte zur Absicherung von Geschäften mit Kunden außer AIF oder Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Satz 2 Nummer 2;
2.
Geschäfte, die der Zins-, Währungs-, Liquiditäts-, und Kreditrisikosteuerung des CRR-Kreditinstituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe, der gemischten Finanzholding-Gruppe oder des Verbundes dienen; einen Verbund in diesem Sinne bilden Institute, die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem im Sinne des Artikels 113 Nummer 7 Buchstabe c der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen angehören;
3.
Geschäfte im Dienste des Erwerbs und der Veräußerung langfristig angelegter Beteiligungen sowie Geschäfte, die nicht zu dem Zweck geschlossen werden, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder Schwankungen von Marktkursen, -preisen, -werten oder Zinssätzen kurzfristig zu nutzen, um so Gewinne zu erzielen.

(3) CRR-Kreditinstitute und Unternehmen, die einer Institutsgruppe, einer Finanzholdinggruppe oder einer gemischten Finanzholdinggruppe angehören, der ein CRR-Kreditinstitut angehört, und die einen der Schwellenwerte des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 überschreiten, haben

1.
binnen sechs Monaten nach dem Überschreiten eines der Schwellenwerte anhand einer Risikoanalyse zu ermitteln, welche ihrer Geschäfte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 verboten sind, und
2.
binnen 12 Monaten nach dem Überschreiten eines der Schwellenwerte die nach Satz 1 Nummer 1 ermittelten bereits betriebenen verbotenen Geschäfte zu beenden oder auf ein Finanzhandelsinstitut zu übertragen.
Die Risikoanalyse nach Satz 1 Nummer 1 hat plausibel, umfassend und nachvollziehbar zu sein und ist schriftlich zu dokumentieren. Die Bundesanstalt kann die Frist nach Satz 1 Nummer 2 im Einzelfall um bis zu 12 Monate verlängern; der Antrag ist zu begründen.

(4) Die Bundesanstalt kann einem CRR-Kreditinstitut oder einem Unternehmen, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, unabhängig davon, ob die Geschäfte nach Absatz 2 den Wert nach Absatz 2 Satz 1 überschreiten, die nachfolgenden Geschäfte verbieten und anordnen, dass die Geschäfte einzustellen oder auf ein Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 zu übertragen sind, wenn zu besorgen ist, dass diese Geschäfte, insbesondere gemessen am sonstigen Geschäftsvolumen, am Ertrag oder an der Risikostruktur des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, die Solvenz des CRR-Kreditinstituts oder des Unternehmens, das einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe angehört, der auch ein CRR-Kreditinstitut angehört, zu gefährden drohen:

1.
Market-Making-Tätigkeiten;
2.
sonstige Geschäfte im Sinne von Absatz 2 Satz 2 oder Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die ihrer Art nach in der Risikointensität mit den Geschäften des Absatzes 2 Satz 2 oder des Satzes 1 Nummer 1 vergleichbar sind.
Die Bundesanstalt hat bei Anordnung im Sinne des Satzes 1 dem Institut eine angemessene Frist einzuräumen.

Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn

1.
der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
2.
der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und
3.
der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an
1.
Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von 0 Prozent erhalten würden,
2.
multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden, oder
3.
Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden.

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen zu 2 wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. April 2005 - 7 K 3365/04 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Wahl des Beigeladenen zu 1 in den Gemeinderat der Beigeladenen zu 2.
Für die Gemeinderatswahl am 13.06.2004 kandidierte der Beigeladene zu 1 auf der Liste der CDU in Neresheim, wo in der Hauptsatzung die unechte Teilortswahl eingeführt worden ist. Der Beigeladene zu 1 war für den Wohnbezirk ... benannt - dort bewarb er sich auch um einen Sitz im Ortschaftsrat - und gab als Anschrift der Hauptwohnung die dort gelegene ... ... an, wo er seit seiner Geburt gemeldet war. Auf dem dortigen Grundstück, auf dem es jedenfalls seit Ende der 90er Jahre kein Wohngebäude mehr gibt, führte der Beigeladene zu 1 damals zusammen mit seinem im Nachbarhaus wohnhaften Sohn eine Reparaturwerkstatt für Kfz und landwirtschaftliche Maschinen, während seine Ehefrau und seine erwachsene Tochter im Ortsteil ... wohnten, wo die Ehefrau einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet.
Am 29.04.2004 ließ der Gemeindewahlausschuss den Wahlvorschlag zu. Bereits zuvor hatte die Gemeindeverwaltung aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung die melderechtliche Situation des Beigeladenen zu 1 überprüft. Sie war dabei zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund einer Altfallregelung weiterhin davon auszugehen sei, dass der Beigeladene zu 1 - ungeachtet des Familienwohnsitzes - seinen alleinigen Wohnsitz weiterhin in ... habe. Das Kommunalamt des Ostalbkreises kam Mitte Mai nach einer neuerlichen Bewertung der melderechtlichen Verhältnisse zum Schluss, dass der Beigeladene zu 1 seine Hauptwohnung in ... habe; denn bei einem verheirateten Einwohner, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebe, sei Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie; in ... sei allenfalls ein Nebenwohnsitz gegeben. Daraufhin meldete sich der Beigeladene zu 1 am 17.05.2004 rückwirkend zum 10.05.2004 in die ...-... ... in ... - das Anwesen seines Sohnes - um und legte zugleich eine Erklärung vor, wonach er seit dem 10.05.2004 von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebe.
Bei der Wahl am 13.06.2004 errang der Beigeladene zu 1 einen Sitz in Gemeinderat.
Am 24.06.2004 erhob der Kläger unter Beitritt von 73 weiteren Wahlberechtigten Einspruch gegen die Wahl und machte geltend, dass der Beigeladene zu 1 in ... nicht über einen Wohnsitz verfüge.
Mit Bescheid vom 16.07.2004 wies das Landratsamt Ostalbkreis den Einspruch zurück und führte zur Begründung aus: Der Beigeladene zu 1 habe zu den maßgeblichen Zeitpunkten - bei der Zulassung des Wahlvorschlags durch den Gemeindewahlausschuss und am Wahltag - in Wohnbezirk ... i.S.v. § 27 Abs. 2 Satz 2 GemO gewohnt, wobei auch eine Nebenwohnung ausreiche. Der Beigeladene zu 1 verfüge über einen Hauptwohnsitz in Neresheim und im Gebäude ... in ... seit Ende 2003 zumindest über einen Nebenwohnsitz; dies sei auf Nachfrage von verschiedenen ... Einwohnern bestätigt worden.
Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 13.04.2005 den Beklagten unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Landratsamts Ostalbkreis vom 16.07.2004 verpflichtet, die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 an den Beigeladenen zu 1 für ungültig zu erklären. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Einspruch sei zulässig und begründet. Der Beigeladene zu 1 sei nicht wählbar gewesen, weil er entgegen der Bestimmung des § 27 Abs. 2 Satz 2 GemO im Wohnbezirk... nicht gewohnt habe. Der hier zugrunde zu legende öffentlich-rechtliche Begriff des Wohnens stelle auf den äußeren Tatbestand des Innehabens einer Wohnung ab, bei dem die Umstände darauf schließen ließen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt werde; es sei die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse entscheidend, nicht dagegen die formelle melderechtliche Situation. Aus den eigenen Angaben des Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung ergebe sich nicht, dass er zu den maßgeblichen Zeitpunkten einen Nebenwohnsitz im Haus seines Sohnes innegehabt habe. Vielmehr sei bei einer Würdigung der gesamten Umstände von lediglich besuchsweisen Aufenthalten des Beigeladenen zu 1 bei seinem Sohn auszugehen. So sei die Wohnung nicht übergeben worden, der Beigeladene zu 1 habe erst spät einen eigenen Schlüssel erhalten; er habe außer Kleidung zum Wechseln keine persönlichen Gegenständen in die Wohnung gebracht, wo er unentgeltlich wohne, für die Reinigung nicht zuständig sei und bei seinem Sohn das Frühstück einnehme.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 10.01.2006 - 1 S 1337/05 - wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassenen Berufung trägt die Beigeladene zu 2 vor: Für den Begriff des Wohnens im Sinne des Kommunalwahlrechts komme es entscheidend auf objektive Kriterien wie die Verfügbarkeit der Wohnung und die (formelle) melderechtliche Situation an. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne auf letztlich „subjektive“ Momente nicht abgestellt werden; die „innere“ Beziehung zwischen dem Eigentümer der Einliegerwohnung und dem Beigeladenen zu 1 sei unerheblich.
Die Beigeladene zu 2 beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. April 2005 - 7 K 3365/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und betont die Gefahr von Manipulationen, wenn allein auf das Melderecht abgestellt werde. Es sei vielmehr auch auf einen Domizilwillen abzuheben. Einen solchen habe der Beigeladene zu 1 bezogen auf die Wohnung im Hause seines Sohnes nie gehabt. Schließlich sei nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags eine Beseitigung von Mängeln nicht mehr möglich.
14 
Der Beklagte stellt ebenso wenig wie der Beigeladene zu 1 einen Antrag.
15 
Der Beklagte teilt die Auffassung der Beigeladenen zu 2, dass der Beigeladene zu 1 einen Nebenwohnsitz in ... gehabt habe. Für den Begriff des „Wohnens“ könnten nur objektive Kriterien herangezogen werden. Hier sei allein die Frage der „Benutzung“ der Wohnung von Bedeutung, die von bloß besuchsweisen Aufenthalten abzugrenzen sei. Für eine Benutzung der Wohnung sei die Anmeldung nach dem Meldegesetz ein starkes Indiz. Schließlich müssten bei der Prüfungsdichte die praktischen Möglichkeiten und Grenzen einer Wahl- bzw. Wahlprüfungsbehörde beachtet werden; von einem Wahlbewerber könne nicht der Nachweis verlangt werden, dass sein von der Meldebehörde formal anerkannter Wohnsitz auch wahlrechtlich zu berücksichtigen sei.
16 
Der Beigeladene zu 1 betont ebenfalls, dass der Begriff des Wohnens nach objektiven Elementen zu bestimmen sei.
17 
Die Wahl des Beigeladenen zu 1 zum Ortschaftsrat der Ortschaft ... wurde mit Einspruchsentscheidung des Landratsamts Ostalbkreiskreis vom 19.07.2004 mit der Begründung für ungültig erklärt, dass der Beigeladene zu 1 zu den maßgeblichen Zeitpunkten seine Hauptwohnung nicht in ... gehabt habe und daher gem. § 69 Abs. 1 Satz 3 GemO für den Ortschaftsrat nicht wählbar gewesen sein. Seine hiergegen erhobene Klage hat der Beigeladene zu 1 zurückgenommen.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Verpflichtungsklage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger kann nicht verlangen, dass der Beklagte die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 an den Beigeladenen
20 
zu 1 für ungültig erklärt. Der Einspruchsbescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 16.07.2004 ist rechtmäßig.
21 
Der zulässige Einspruch des Klägers hat keinen Erfolg. Der bereits im Einspruchsschreiben gerügte Wahlanfechtungsgrund liegt nicht vor. Gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 KomWG ist die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat für ungültig zu erklären, wenn der Bewerber zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. Der Beigeladene zu 1 war indessen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Zulassung des Wahlvorschlags und des Wahltags (vgl. hierzu Kunze/Merk/Quecke, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 4. Aufl. 1989, § 8 Rn. 6) zum Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 wählbar.
22 
Neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 28 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 GemO für die Wählbarkeit müssen im Fall der unechten Teilortswahl gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 GemO die Bewerber im Wohnbezirk, für den sie im Wahlvorschlag aufgestellt sind, wohnen. Dabei genügt insoweit eine Nebenwohnung, wenn der Bewerber in der Gemeinde seine Hauptwohnung hat (vgl. Bock in: Kunze/Bronner/Katz, GemO, § 27 Rn. 9; VwV zu § 27 GemO, Nr. 3 Satz 2).
23 
Der Rechtsbegriff des Wohnens ist in der Gemeindeordnung nicht näher definiert. Folglich ist auch hier vom öffentlich-rechtlichen Begriff des Wohnens auszugehen, wie er beispielhaft im Steuerrecht in § 8 AO und im Sozialrecht in § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB 1 normiert ist (vgl. Bock in: Kunze/Bronner/Katz, GemO, § 27 Rn. 9, § 10 Rn. 2). Danach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (so auch VwV zu § 10 GemO, Nr. 1 Satz 2). Mit diesen Tatbestandsmerkmalen knüpft der öffentlich-rechtliche Wohnsitzbegriff an objektive Umstände, nämlich die tatsächliche Gestaltung, an, während - anders als beim Wohnsitzbegriff des Bürgerlichen Rechts - ein Domizilwille als Rechtsfolgewille unbeachtlich ist (vgl. Tipke/Kruse, AO, § 8 Rn. 2; Pahlke/Koenig, AO, 2004, § 8 Rn. 4, jeweils m.w.N.); er spiegelt mit dieser Objektivierung die Rechtslage im Melderecht wider, wo sich der Begriff der Wohnung (§ 11 Abs. 4 MRRG, § 16 MG) und die Bestimmung der Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG, § 17 Abs. 2 Satz 1 MG) ebenfalls nach objektiven Kriterien richten (vgl. Belz, Meldegesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 1987, § 16 Rn. 5, 8, § 17 Rn. 16). Mit dieser an äußere und folglich nachprüfbare Umstände anknüpfenden „ Verortung “ sowohl des aktiven als auch des passiven Wahlrechts sollen im Interesse der Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 72 Abs. 1 Satz 1 LV) Manipulationen verhindert werden; die Bewertung einer inneren Verbindung und besonderen Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen, die für den für einen bestimmten Wohnbezirk antretenden Kandidaten von Bedeutung sein mag, bleibt demgegenüber dem Wähler überlassen.
24 
Eine Wohnung in diesem Sinne setzt zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten voraus; eine bloße Übernachtungsgelegenheit, insbesondere bei Verwandten oder Bekannten, genügt hingegen nicht (vgl. BFH, Urteil vom 25.01.1989 - I R 205/82 -, BFHE 158, 210 <212>; Pahlke/Koenig, a.a.O., § 8 Rn. 9, m.w.N.). Eine Wohnung hat inne, wer tatsächlich über sie verfügen kann, wobei es auf die zivilrechtlichen Verhältnisse wie etwa eine Mietzahlung nicht ankommt (vgl. BFH, Urteil vom 28.01.2004 - I R 56/02 -, BFH/NV 2004, 917). Darüber hinaus muss die Wohnung als Bleibe dienen, was grundsätzlich jedenfalls dann der Fall ist, wenn sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzt wird. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume macht eine Wohnung indessen nicht zur Bleibe; dies gilt insbesondere dann, wenn der Aufenthalt lediglich Besuchs- oder Erholungszwecken dient (vgl. BFH, Urteil vom 23.11.2000 - VI R 165/99 -, BFHE 193, 569 <574>; vom 12.01.2001 - VI R 64/98 -, BFH/NV 2001, 1231; Nds. FG, Beschluss vom 09.09.2004 - 10 V 302/04 -, m.w.N.), der sich letztlich nicht grundsätzlich von einem zur Begründung eines Wohnsitzes - von Ausnahmefällen abgesehen - untauglichen Hotelaufenthalt unterscheidet (siehe hierzu BFH, Urteil vom 24.10.1969 - IV 290/64 -, BFHE 97, 272 <274 f.>). Eine subjektive Komponente hat der öffentlich-rechtliche Wohnsitzbegriff nur insoweit, als die tatsächlichen Verhältnisse dann den Schluss auf eine auch zukünftige Nutzung der Wohnung erlauben, weil ein - objektiv realisierbarer - Wille vorhanden ist (vgl. BFH, Urteil vom 23.11.2000 - VI R 165/99 -, BFHE 193, 569 <574>; BSG, Urteil vom 25.08.1994 - 2 RU 14/93 -; siehe zum Ganzen auch Bock, a.a.O., § 10 Rn. 3 ff.).
25 
Bei der hiernach erforderlichen Bewertung der äußeren Umstände kommt der formellen melderechtlichen Situation wegen der Vergleichbarkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen eine gewisse Indizwirkung zu. Zwar enthält das Kommunalwahlrecht - anders als die Vorschriften über die Wahl des Bundestags und des Landtags in § 16 Abs. 1 Nr. 1 BWO, § 2 Abs. 2 Nr. 1 MRRG bzw. § 11 Abs. 1 LWO - in § 3 Abs. 1 KomWO keine ausdrückliche Festlegung, wonach die Eintragung ins Wählerverzeichnis ausgehend vom Melderegister erfolgt. Es entspricht aber einem praktischen Bedürfnis, dass die Gemeinde, der in der Regel keiner anderen Erkenntnisse zu Gebote stehen, sowohl bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses als auch bei der Prüfung der Wahlvorschläge das Melderegister zugrunde legt (siehe Bock, a.a.O., § 10 Rn. 5; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag - Kommentar zum BWG, 7. Aufl. 2002, § 12 Rn. 15, S. 269). Eine Tatbestandswirkung, wie sie teilweise in Zweitwohnungssteuerrecht durch den Verweis auf die formellen melderechtlichen Verhältnisse angeordnet ist (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 05.03.1997 - II R 41/95 -, BFHE 182, 249; Beschluss vom 28.02.2003 - II B 9/02 -, BFH/NV 2003, 837), entfaltet die Eintragung ins Melderegister indessen mangels öffentlichen Glaubens nicht; vielmehr steht sie gem. § 4a MRRG, § 12 Abs. 1 MG unter dem Vorbehalt der Änderung von Amts wegen, wenn sie dem materiellen Melderecht nicht entspricht (vgl. auch Schreiber, a.a.O., § 12 Rn. 16, S. 272). Auch wenn der Wohnsitz demnach im Ansatz unabhängig vom Inhalt des Melderegisters zu bestimmen ist (siehe BFH, Urteil vom 14.11.1969 - II R 95/68 -, BFHE 97, 425 <428>), so bleibt eine abweichende Beurteilung gleichwohl die Ausnahme. Das Melderegister beruht in aller Regel allein auf den Angaben des Meldepflichtigen, da die Behörde keinen näheren Einblick in dessen persönliche Lebensumstände hat und die Meldebehörde sich nicht zuletzt angesichts der Möglichkeiten einer Massenverwaltung auf eine bloße Plausibilitätskontrolle beschränken kann. Nur dann, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Angaben nicht zutreffen, bedarf es weiterer Ermittlungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1991 - 1 C 24.90 -, BVerwGE 89, 110 <114 f.>; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 13.11.1990 - 11 UE 4950/88 -, NVwZ-RR 1991, 357 <358>; zum Wahlrecht OVG Bremen, Beschluss vom 19.05.1979 - WP 1/79 -, DÖV 1980, 57 <58 f.>; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 03.06.1975 - 2 BvC 1/74 -, BVerfGE 40, 11 <33 f.>).
26 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1 die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllte; denn zu den maßgeblichen Zeitpunkten wohnte er i.S.v. § 27 Abs. 2 Satz 2 GemO in..., weil er dort über eine Nebenwohnung verfügte.
27 
Allerdings bestand hier Anlass, die Eintragung im Melderegister nicht unbesehen der Beurteilung der wahlrechtlichen Fragen zugrunde zu legen; eine Überprüfung der diesbezüglichen Sach- und Rechtslage durch die Wahlbehörde war schon deswegen angezeigt, weil die Wohnmöglichkeit auf dem Betriebsgrundstück in ... entfallen war. Die Gemeindeverwaltung selbst hat dies letztlich nicht verkannt und hat - wenn auch auf der Grundlage einer überholten Rechtsauffassung (vgl. § 37 Abs. 2 MG a.F. sowie Kunze/Merk/Quecke, a.a.O., § 6 Rn. 7) - die Frage der melderechtlichen Hauptwohnung des Beigeladenen zu 1 untersucht. Nach der Klarstellung der Rechtslage durch die Rechtsaufsichtsbehörde war gerade die darauf folgende Reaktion des Beigeladenen zu 1 dazu angetan, Bedenken gegen die Verlässlichkeit seiner Angaben zu wecken. Die behauptete Trennung von seiner Ehefrau gerade zu diesem Zeitpunkt hätte zwar eine rein zufällige zeitliche Koinzidenz darstellen können; die mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Behörden haben den Wahrheitsgehalt der Getrenntlebenserklärung ausweislich verschiedener Aktenvermerke indessen angezweifelt; die Aussage des Beigeladenen zu 1 vor dem Verwaltungsgericht hat diese Einschätzung bestätigt. Ob der Wahlbehörde eine Nachfrage nach den ehelichen Lebensverhältnissen des Beigeladenen zu 1 versagt war, weil damit ein unantastbarer Bereich privater Lebensführung betroffen war, bedarf keiner Prüfung. Denn von rechtlichem Interesse war hier - auch ausgehend von den Angaben des Beigeladenen zu 1 zum Zeitpunkt des Getrenntlebens - das Vorliegen eines Nebenwohnsitzes in .... Die Befragung von Nachbarn mag dabei ein durchaus taugliches Mittel sein und verwertbare Erkenntnisse erbringen; die Übersendung vorformulierter und letztlich wenig aussagekräftiger Erklärungen kann diesen Zweck indessen nur unvollständig erfüllen.
28 
Aufgrund der insoweit glaubhaften Einlassungen des Beigeladenen zu 1 ist davon auszugehen, dass dieser jedenfalls schon seit Anfang 2004 im Haus seines Sohnes über eine Wohnmöglichkeit verfügte. Dabei kann dahinstehen, bis zu welchem Zeitpunkt er das Gästezimmer benutzt und wann er die Ende 2003 fertig gestellte Einliegerwohnung übernommen hat. Mit der Überlassung eines Gästebettes an einen gelegentlichen Logiergast werden die Anforderungen an eine Wohnung im genannten Sinne zwar nicht erfüllt. Anders stellt sich die Rechtslage aber dar, wenn wie hier der Nutzer eines Gästezimmer - letztlich aufgrund familiärer Verbundenheit - darauf ständig und nach eigenem Belieben zurückgreifen kann. Dann besteht insoweit kein Unterschied zur - abgeschlossenen - Einliegerwohnung, denn beide Räumlichkeiten sind in gleicher Weise grundsätzlich zur Schaffung eines Lebensmittelpunkts geeignet; unbeachtlich ist, dass sie - der Eigenart der Nebenwohnung entsprechend - dazu nicht werden. Auf die dieser Nutzungsmöglichkeit zugrunde liegenden zivilrechtlichen Verhältnisse kommt es dabei nicht an; deswegen bedarf es keiner Prüfung, ob das vom Beigeladenen zu 1 behauptete „Tauschgeschäft“ zwischen Vater und Sohn - kostenfreies Wohnen gegen kostenlose Überlassung des Geschäftsbetriebes - plausibel erscheint. Das Gästezimmer und später die Wohnung hat der Beigeladene zu 1 auch immer wieder genutzt, wenn er sich, insbesondere im Anschluss an seine damalige Tätigkeit als Ortsvorsteher oder nach einem sehr langen Arbeitstag, den Heimweg nach ... ersparen wollte. Auch dieser Hintergrund spricht gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Einstufung einer bloß besuchsweisen Übernachtungsmöglichkeit. Die Rechtsprechung verneint das Vorliegen eines Wohnsitzes nämlich insbesondere dann, wenn Besuchs- und Erholungszwecke im Mittelpunkt stehen (vgl. BFH, Beschluss vom 27.09.1999 - I B 83/98 -, BFH/NV 2000, 673); das ist hier aber ersichtlich nicht der Fall. Schließlich sind die Modalitäten der Nutzung wie etwa die Reinigung oder das gemeinsame Frühstück, auf die das Verwaltungsgericht ebenfalls abgestellt hat, für die rechtliche Bewertung unerheblich.
29 
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren schließlich vorträgt, die unrichtige Angabe des Hauptwohnsitzes im Wahlvorschlag habe nach § 17 Abs. 3 KomWO nach der Zulassungsentscheidung nicht mehr korrigiert werden dürfen, so macht er damit wohl einen Anfechtungsgrund nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG (Mangel in der Wahlvorbereitung) geltend. Ungeachtet der Frage, wie dieser Einwand in der Sache zu bewerten ist, kann er damit aber schon deswegen nicht durchdringen, weil er dies nicht fristgerecht im Einspruch vorgetragen hat.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
31 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss
vom 24. Mai 2006
33 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
19 
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Verpflichtungsklage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger kann nicht verlangen, dass der Beklagte die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 an den Beigeladenen
20 
zu 1 für ungültig erklärt. Der Einspruchsbescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 16.07.2004 ist rechtmäßig.
21 
Der zulässige Einspruch des Klägers hat keinen Erfolg. Der bereits im Einspruchsschreiben gerügte Wahlanfechtungsgrund liegt nicht vor. Gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 KomWG ist die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat für ungültig zu erklären, wenn der Bewerber zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. Der Beigeladene zu 1 war indessen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Zulassung des Wahlvorschlags und des Wahltags (vgl. hierzu Kunze/Merk/Quecke, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 4. Aufl. 1989, § 8 Rn. 6) zum Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 wählbar.
22 
Neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 28 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 GemO für die Wählbarkeit müssen im Fall der unechten Teilortswahl gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 GemO die Bewerber im Wohnbezirk, für den sie im Wahlvorschlag aufgestellt sind, wohnen. Dabei genügt insoweit eine Nebenwohnung, wenn der Bewerber in der Gemeinde seine Hauptwohnung hat (vgl. Bock in: Kunze/Bronner/Katz, GemO, § 27 Rn. 9; VwV zu § 27 GemO, Nr. 3 Satz 2).
23 
Der Rechtsbegriff des Wohnens ist in der Gemeindeordnung nicht näher definiert. Folglich ist auch hier vom öffentlich-rechtlichen Begriff des Wohnens auszugehen, wie er beispielhaft im Steuerrecht in § 8 AO und im Sozialrecht in § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB 1 normiert ist (vgl. Bock in: Kunze/Bronner/Katz, GemO, § 27 Rn. 9, § 10 Rn. 2). Danach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (so auch VwV zu § 10 GemO, Nr. 1 Satz 2). Mit diesen Tatbestandsmerkmalen knüpft der öffentlich-rechtliche Wohnsitzbegriff an objektive Umstände, nämlich die tatsächliche Gestaltung, an, während - anders als beim Wohnsitzbegriff des Bürgerlichen Rechts - ein Domizilwille als Rechtsfolgewille unbeachtlich ist (vgl. Tipke/Kruse, AO, § 8 Rn. 2; Pahlke/Koenig, AO, 2004, § 8 Rn. 4, jeweils m.w.N.); er spiegelt mit dieser Objektivierung die Rechtslage im Melderecht wider, wo sich der Begriff der Wohnung (§ 11 Abs. 4 MRRG, § 16 MG) und die Bestimmung der Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG, § 17 Abs. 2 Satz 1 MG) ebenfalls nach objektiven Kriterien richten (vgl. Belz, Meldegesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 1987, § 16 Rn. 5, 8, § 17 Rn. 16). Mit dieser an äußere und folglich nachprüfbare Umstände anknüpfenden „ Verortung “ sowohl des aktiven als auch des passiven Wahlrechts sollen im Interesse der Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 72 Abs. 1 Satz 1 LV) Manipulationen verhindert werden; die Bewertung einer inneren Verbindung und besonderen Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen, die für den für einen bestimmten Wohnbezirk antretenden Kandidaten von Bedeutung sein mag, bleibt demgegenüber dem Wähler überlassen.
24 
Eine Wohnung in diesem Sinne setzt zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten voraus; eine bloße Übernachtungsgelegenheit, insbesondere bei Verwandten oder Bekannten, genügt hingegen nicht (vgl. BFH, Urteil vom 25.01.1989 - I R 205/82 -, BFHE 158, 210 <212>; Pahlke/Koenig, a.a.O., § 8 Rn. 9, m.w.N.). Eine Wohnung hat inne, wer tatsächlich über sie verfügen kann, wobei es auf die zivilrechtlichen Verhältnisse wie etwa eine Mietzahlung nicht ankommt (vgl. BFH, Urteil vom 28.01.2004 - I R 56/02 -, BFH/NV 2004, 917). Darüber hinaus muss die Wohnung als Bleibe dienen, was grundsätzlich jedenfalls dann der Fall ist, wenn sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzt wird. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume macht eine Wohnung indessen nicht zur Bleibe; dies gilt insbesondere dann, wenn der Aufenthalt lediglich Besuchs- oder Erholungszwecken dient (vgl. BFH, Urteil vom 23.11.2000 - VI R 165/99 -, BFHE 193, 569 <574>; vom 12.01.2001 - VI R 64/98 -, BFH/NV 2001, 1231; Nds. FG, Beschluss vom 09.09.2004 - 10 V 302/04 -, m.w.N.), der sich letztlich nicht grundsätzlich von einem zur Begründung eines Wohnsitzes - von Ausnahmefällen abgesehen - untauglichen Hotelaufenthalt unterscheidet (siehe hierzu BFH, Urteil vom 24.10.1969 - IV 290/64 -, BFHE 97, 272 <274 f.>). Eine subjektive Komponente hat der öffentlich-rechtliche Wohnsitzbegriff nur insoweit, als die tatsächlichen Verhältnisse dann den Schluss auf eine auch zukünftige Nutzung der Wohnung erlauben, weil ein - objektiv realisierbarer - Wille vorhanden ist (vgl. BFH, Urteil vom 23.11.2000 - VI R 165/99 -, BFHE 193, 569 <574>; BSG, Urteil vom 25.08.1994 - 2 RU 14/93 -; siehe zum Ganzen auch Bock, a.a.O., § 10 Rn. 3 ff.).
25 
Bei der hiernach erforderlichen Bewertung der äußeren Umstände kommt der formellen melderechtlichen Situation wegen der Vergleichbarkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen eine gewisse Indizwirkung zu. Zwar enthält das Kommunalwahlrecht - anders als die Vorschriften über die Wahl des Bundestags und des Landtags in § 16 Abs. 1 Nr. 1 BWO, § 2 Abs. 2 Nr. 1 MRRG bzw. § 11 Abs. 1 LWO - in § 3 Abs. 1 KomWO keine ausdrückliche Festlegung, wonach die Eintragung ins Wählerverzeichnis ausgehend vom Melderegister erfolgt. Es entspricht aber einem praktischen Bedürfnis, dass die Gemeinde, der in der Regel keiner anderen Erkenntnisse zu Gebote stehen, sowohl bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses als auch bei der Prüfung der Wahlvorschläge das Melderegister zugrunde legt (siehe Bock, a.a.O., § 10 Rn. 5; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag - Kommentar zum BWG, 7. Aufl. 2002, § 12 Rn. 15, S. 269). Eine Tatbestandswirkung, wie sie teilweise in Zweitwohnungssteuerrecht durch den Verweis auf die formellen melderechtlichen Verhältnisse angeordnet ist (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 05.03.1997 - II R 41/95 -, BFHE 182, 249; Beschluss vom 28.02.2003 - II B 9/02 -, BFH/NV 2003, 837), entfaltet die Eintragung ins Melderegister indessen mangels öffentlichen Glaubens nicht; vielmehr steht sie gem. § 4a MRRG, § 12 Abs. 1 MG unter dem Vorbehalt der Änderung von Amts wegen, wenn sie dem materiellen Melderecht nicht entspricht (vgl. auch Schreiber, a.a.O., § 12 Rn. 16, S. 272). Auch wenn der Wohnsitz demnach im Ansatz unabhängig vom Inhalt des Melderegisters zu bestimmen ist (siehe BFH, Urteil vom 14.11.1969 - II R 95/68 -, BFHE 97, 425 <428>), so bleibt eine abweichende Beurteilung gleichwohl die Ausnahme. Das Melderegister beruht in aller Regel allein auf den Angaben des Meldepflichtigen, da die Behörde keinen näheren Einblick in dessen persönliche Lebensumstände hat und die Meldebehörde sich nicht zuletzt angesichts der Möglichkeiten einer Massenverwaltung auf eine bloße Plausibilitätskontrolle beschränken kann. Nur dann, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Angaben nicht zutreffen, bedarf es weiterer Ermittlungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1991 - 1 C 24.90 -, BVerwGE 89, 110 <114 f.>; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 13.11.1990 - 11 UE 4950/88 -, NVwZ-RR 1991, 357 <358>; zum Wahlrecht OVG Bremen, Beschluss vom 19.05.1979 - WP 1/79 -, DÖV 1980, 57 <58 f.>; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 03.06.1975 - 2 BvC 1/74 -, BVerfGE 40, 11 <33 f.>).
26 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1 die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllte; denn zu den maßgeblichen Zeitpunkten wohnte er i.S.v. § 27 Abs. 2 Satz 2 GemO in..., weil er dort über eine Nebenwohnung verfügte.
27 
Allerdings bestand hier Anlass, die Eintragung im Melderegister nicht unbesehen der Beurteilung der wahlrechtlichen Fragen zugrunde zu legen; eine Überprüfung der diesbezüglichen Sach- und Rechtslage durch die Wahlbehörde war schon deswegen angezeigt, weil die Wohnmöglichkeit auf dem Betriebsgrundstück in ... entfallen war. Die Gemeindeverwaltung selbst hat dies letztlich nicht verkannt und hat - wenn auch auf der Grundlage einer überholten Rechtsauffassung (vgl. § 37 Abs. 2 MG a.F. sowie Kunze/Merk/Quecke, a.a.O., § 6 Rn. 7) - die Frage der melderechtlichen Hauptwohnung des Beigeladenen zu 1 untersucht. Nach der Klarstellung der Rechtslage durch die Rechtsaufsichtsbehörde war gerade die darauf folgende Reaktion des Beigeladenen zu 1 dazu angetan, Bedenken gegen die Verlässlichkeit seiner Angaben zu wecken. Die behauptete Trennung von seiner Ehefrau gerade zu diesem Zeitpunkt hätte zwar eine rein zufällige zeitliche Koinzidenz darstellen können; die mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Behörden haben den Wahrheitsgehalt der Getrenntlebenserklärung ausweislich verschiedener Aktenvermerke indessen angezweifelt; die Aussage des Beigeladenen zu 1 vor dem Verwaltungsgericht hat diese Einschätzung bestätigt. Ob der Wahlbehörde eine Nachfrage nach den ehelichen Lebensverhältnissen des Beigeladenen zu 1 versagt war, weil damit ein unantastbarer Bereich privater Lebensführung betroffen war, bedarf keiner Prüfung. Denn von rechtlichem Interesse war hier - auch ausgehend von den Angaben des Beigeladenen zu 1 zum Zeitpunkt des Getrenntlebens - das Vorliegen eines Nebenwohnsitzes in .... Die Befragung von Nachbarn mag dabei ein durchaus taugliches Mittel sein und verwertbare Erkenntnisse erbringen; die Übersendung vorformulierter und letztlich wenig aussagekräftiger Erklärungen kann diesen Zweck indessen nur unvollständig erfüllen.
28 
Aufgrund der insoweit glaubhaften Einlassungen des Beigeladenen zu 1 ist davon auszugehen, dass dieser jedenfalls schon seit Anfang 2004 im Haus seines Sohnes über eine Wohnmöglichkeit verfügte. Dabei kann dahinstehen, bis zu welchem Zeitpunkt er das Gästezimmer benutzt und wann er die Ende 2003 fertig gestellte Einliegerwohnung übernommen hat. Mit der Überlassung eines Gästebettes an einen gelegentlichen Logiergast werden die Anforderungen an eine Wohnung im genannten Sinne zwar nicht erfüllt. Anders stellt sich die Rechtslage aber dar, wenn wie hier der Nutzer eines Gästezimmer - letztlich aufgrund familiärer Verbundenheit - darauf ständig und nach eigenem Belieben zurückgreifen kann. Dann besteht insoweit kein Unterschied zur - abgeschlossenen - Einliegerwohnung, denn beide Räumlichkeiten sind in gleicher Weise grundsätzlich zur Schaffung eines Lebensmittelpunkts geeignet; unbeachtlich ist, dass sie - der Eigenart der Nebenwohnung entsprechend - dazu nicht werden. Auf die dieser Nutzungsmöglichkeit zugrunde liegenden zivilrechtlichen Verhältnisse kommt es dabei nicht an; deswegen bedarf es keiner Prüfung, ob das vom Beigeladenen zu 1 behauptete „Tauschgeschäft“ zwischen Vater und Sohn - kostenfreies Wohnen gegen kostenlose Überlassung des Geschäftsbetriebes - plausibel erscheint. Das Gästezimmer und später die Wohnung hat der Beigeladene zu 1 auch immer wieder genutzt, wenn er sich, insbesondere im Anschluss an seine damalige Tätigkeit als Ortsvorsteher oder nach einem sehr langen Arbeitstag, den Heimweg nach ... ersparen wollte. Auch dieser Hintergrund spricht gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Einstufung einer bloß besuchsweisen Übernachtungsmöglichkeit. Die Rechtsprechung verneint das Vorliegen eines Wohnsitzes nämlich insbesondere dann, wenn Besuchs- und Erholungszwecke im Mittelpunkt stehen (vgl. BFH, Beschluss vom 27.09.1999 - I B 83/98 -, BFH/NV 2000, 673); das ist hier aber ersichtlich nicht der Fall. Schließlich sind die Modalitäten der Nutzung wie etwa die Reinigung oder das gemeinsame Frühstück, auf die das Verwaltungsgericht ebenfalls abgestellt hat, für die rechtliche Bewertung unerheblich.
29 
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren schließlich vorträgt, die unrichtige Angabe des Hauptwohnsitzes im Wahlvorschlag habe nach § 17 Abs. 3 KomWO nach der Zulassungsentscheidung nicht mehr korrigiert werden dürfen, so macht er damit wohl einen Anfechtungsgrund nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG (Mangel in der Wahlvorbereitung) geltend. Ungeachtet der Frage, wie dieser Einwand in der Sache zu bewerten ist, kann er damit aber schon deswegen nicht durchdringen, weil er dies nicht fristgerecht im Einspruch vorgetragen hat.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
31 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss
vom 24. Mai 2006
33 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Tenor

Die Beschlüsse des Rates der Beklagten vom 13. November 2014 (TOP 10.23 III: Gültigerklärung der Ratswahl vom 25. Mai 2014) und vom 30. September 2014 (TOP 10.19.1: Zurückweisung des Einspruchs der Kläger) werden aufgehoben. Der Rat der Beklagten wird verpflichtet, die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig zu erklären, sie aufzuheben und die Neufeststellung mit der Maßgabe anzuordnen, dass ein gegenüber der Feststellung vom 30. Mai 2014 verändertes Wahlergebnis nur aufgrund von rechnerischen Berichtigungen im Stimmbezirk 20874 unter Bindung an die Grundsätze dieses Urteils festgestellt werden darf.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 82 85 87 89 98 100 102 103 104

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.