Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Ungültigerklärung der Stadtratswahl vom 16. März 2014 in der Stadt G. sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Der Antragsteller wurde bei der Stadtratswahl in G. am 16. März 2014 für DIE LINKE als Stadtratsmitglied gewählt. Hinsichtlich des Wahlergebnisses der Stadtratswahl wird auf die Behördenakte verwiesen.

Mittels eines Aktenvermerks vom 30. Juli 2014 verlängerte der Landrat des Landkreises N. die Frist zur Wahlprüfung. Aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte sei anzunehmen, dass die Wahl eventuell für ungültig erklärt werden müsse. Daher seien die Voraussetzungen für die Verlängerung der Frist bis zur Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft gegeben. Am 31. Juli 2014 erhob die Staatsanwaltschaft W. Anklage gegen J. und K., die bei der Stadtratswahl für DIE LINKE angetreten waren. Ebenfalls am 31. Juli 2014 erhob die Staatsanwaltschaft W. Anklage gegen den Antragsteller und F. Letzterer kandidierte bei der Stadtratswahl für DIE LINKE für den Stadtrat und das Amt des Ersten Bürgermeisters. Er wurde als Stadtratsmitglied gewählt. Auf den Inhalt der beiden Anklageschriften wird verwiesen. Am 2. September wurde in der Presse über den Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren berichtet. Das Landratsamt N. bat mit Schreiben vom 2. September 2014 die Staatsanwaltschaft W. und mit Schreiben vom 3. September 2014 das Amtsgericht W. um Übersendung der Anklageschriften. Mit beim Landratsamt am 9. September 2014 eingegangenem Schreiben sandte das Amtsgericht W. die Anklageschriften zu. Nach Anhörung der Mitglieder des Stadtrats G. sowie der Listennachfolger bei der Wahl des Stadtrats zur beabsichtigten Ungültigerklärung der Stadtratswahl mit Schreiben vom 10. September 2014, erließ das Landratsamt N. am 8. Oktober 2014 einen Bescheid, mit dem es die Stadtratswahl G. vom 16. März 2014 für ungültig erklärte. Zur Begründung verwies das Landratsamt N. darauf, dass die Voraussetzungen des Art. 50 Abs. 3 GLKrWG erfüllt seien. Die Wahlrechtsgrundsätze der freien und geheimen Wahl nach Art. 22 Abs. 1 GLKrWG und der nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässigen Bedienung einer Hilfsperson nach Art. 3 Abs. 4 GLKrWG seien verletzt. Es führte insbesondere aus, dass bei der Sitzverteilung nach dem mathematischen Proporzverfahren nach Hare/Niemeyer die Zahlenbruchteile für die Wahlvorschläge 01 und 05 so nahe beieinander gelegen hätten, dass bereits ein Stimmzettel mit 20 vergebenen Stimmen zu einer anderen Sitzverteilung hätte führen können. Bei der Verteilung der den Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmen auf die Bewerber in der Reihenfolge derer Einzelstimmen hätte ebenfalls bereits ein Stimmzettel ausreichend sein können, um eine andere Reihenfolge bei zwei Gewählten im Wahlvorschlag 01 sowie acht Veränderungen in der Reihenfolge der Listennachfolger in den Wahlvorschlägen 01, 02, 05 und 06 zu bewirken. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Bescheids verwiesen.

Am 9. November 2014 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Ungültigerklärung der Stadtratswahl vom 16. März 2014 in der Stadt G. sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die beabsichtigte Klage fügte er dem Antrag als Entwurf bei. Zur Begründung führte er aus, er sei nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Einzusetzendes Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO sei nicht vorhanden, sodass er nicht durch monatliche Raten zu den Kosten beitragen könne. Insoweit nehme er auf seine beiliegende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die erforderlichen Belege Bezug. Ausweislich des beiliegenden Entwurfes der Klageschrift biete die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten und sei nicht mutwillig. Der beigefügte Entwurf für eine als Anfechtungsklage bezeichnete Klage enthält den Antrag „Der Bescheid des Beklagten vom 08.10.2014 - 21/22-0240-130/2014 – wird aufgehoben“. Zur Begründung wird im Klageentwurf im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Ungültigerklärung entgegen dem Text im angefochtenen Bescheid gemäß Art. 50 Abs. 5 Satz 1 GLKrWG verfristet sei. Die von dem Beklagten beim Gericht vorgelegte Akte enthalte eine durch einen dünnen Plastikhefter zusammengehaltene Ansammlung von Blättern, deren Paginierung aufgrund der stets an den gleichen Seiten angebrachten Seitenzahlen und der einheitlichen handschriftlichen Gestaltung der Ziffern den massiven Verdacht aufdränge, dass diese Seitenzahlen nicht nur von der gleichen Person, sondern von dieser Person auch in einem einheitlichen Arbeitsvorgang erst kurz vor der Versendung der Akte an das Verwaltungsgericht auf den Blättern angebracht worden sei. Bis zur Abgabe der Akte an das Verwaltungsgericht sei diese Akte offenkundig ohne diese Paginierung bearbeitet und verwaltet worden. Die bis zur Abgabe der Akte unterbliebene Paginierung, die der Beklagte nicht werde bestreiten können, stelle einen erheblichen Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aktenführung dar, weil ohne die Paginierung der Aktenblätter die Prinzipien der Aktenvollständigkeit, der Aktenwahrheit/-integrität und der Aktennachvollziehbarkeit/-verständlichkeit nicht mehr gewährleistet seien. Die nur für die Vorlage beim Verwaltungsgericht vorgenommene Paginierung der Akte ohne den entsprechenden Hinweis an das Gericht und die Gegenpartei stelle darüber hinaus eine weitere eigenständige Manipulation der Akte dar und sei ein weiterer Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aktenführung. In dieser Handlungsweise des Beklagten sei allerdings auch eine gezielte Irreführung des Gerichts und der Gegenpartei zu erkennen. Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aktenführung seien nicht nur eine schuldhafte Beweisvereitelung der zuständigen Behörde, sondern würden auch zu einer Beweislastumkehr führen. Mit Blick auf den in der Behördenakte als erstes Blatt enthaltenen Vermerk des Landrats A. M. führt der Antragsteller aus, aus der dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akte ergebe sich nicht, dass dieser Vermerk jemals materiell Bestandteil der vorgelegten Akte geworden sei. So würden diesem Vermerk weder Gesprächsnotizen, noch Aktenvermerke über Gespräche oder Telefonate mit der Staatsanwaltschaft vorausgehen. Es würden dem Aktenvermerk aber auch keine derartigen Vorgänge folgen. Die Akte enthalte auch keine vom Beklagten bis 30. Juli 2014 gesammelten Beweismittel. Offenbar habe der Beklagte nach dem Inhalt der von ihm vorgelegten und „aufbereiteten“ Akte die nach dem Gesetz kurz bemessene Zeit der Wahlprüfung zwischen der Wahl am 16. März 2014 und der angeblichen Anlegung des Vermerks am 30. Juli 2013 (gemeint wohl: 2014) in völliger Untätigkeit verstreichen lassen. Der Beklagte wolle mit der vorgelegten Akte suggerieren, dass der Landrat des Landkreises N. völlig autark und abgenabelt von jeder Art von Kommunikation zur Sachbearbeiterebene eine Entscheidung über die Fristverlängerung getroffen habe, von der die Sachbearbeiterebene nach der Darstellung zudem erst nach mehreren Wochen Kenntnis erlangt habe. Eine so geführte Akte wirke deshalb nicht ernstlich plausibel. Denn der bis Anfang September 2014 nicht existente Inhalt der Akte müsse die Frage aufwerfen, wie und warum der Landrat des Landkreises N., der bis zur Anfertigung des Aktenvermerks offenkundig in die sowieso schon von völliger Untätigkeit des Beklagten geprägte Wahlprüfung eingebunden gewesen sei, einen solchen Aktenvermerk überhaupt und ausgerechnet am 30. Juli 2014 habe anfertigen können. Die von dem Beklagten vorgelegte Akte lasse diese Fragestellung nach ihrem durch den Beklagten aufbereiteten und damit festgelegten Inhalt unbeantwortet. Der Vermerk des Landrats beschränke sich auch nur auf die floskelhafte Wiederholung des Gesetzestextes, ohne die angeblichen tatsächlichen Umstände aufzulisten oder gar darzustellen, aufgrund derer die Wahl zu einem innerhalb der verlängerten Frist liegenden Zeitpunkt für ungültig erklärt werden müsste. Da die dem Verwaltungsgericht vorgelegte Akte genau mit diesem als Blatt 1 paginierten Vermerk beginne und keine diesem Vermerk vorausgehenden Blätter mit Informationen über solche tatsächlichen Umstände enthalte, sei davon auszugehen, dass solche tatsächlichen Umstände dem Landrat des Landkreises N. bei der angeblichen Anfertigung des Vermerks am 30. Juli 2014 nicht bekannt gewesen seien bzw. der Beklagte sich bis 30. Juli 2014 überhaupt nicht um die Ermittlung solcher Umstände bemüht habe. Für diese Erwägung spreche auch, dass der Beklagte sich auch nicht zeitnah nach der angeblich am 30. Juli 2014 erfolgten Anfertigung des Vermerks um die Beschaffung von Informationen über solche tatsächlichen Umstände bzw. um deren Dokumentation bemüht habe. Gehe man vom Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Akte aus, müsse der Beklagte zwischen dem 30. Juli 2014 und Anfang September 2014 genauso untätig gewesen sein, wie in der Zeit von der Wahl am 16. März 2014 bis 30. Juli 2014. Schlussendlich müsse aber überhaupt bezweifelt werden, dass der Landrat den Vermerk tatsächlich am 30. Juli 2014 innerhalb der Frist des Art. 50 Abs. 5 Satz 1 GLKrWG angefertigt habe. In dem Verfahren VG Regensburg RO 3 K 14.1115 habe das Landratsamt N. mit Schreiben vom 4. September 2014 dem Gericht das Vorliegen des Vermerks mitgeteilt. Unterzeichnet habe dieses Schreiben der Oberregierungsrat Dr. S. Verfasst sei es allerdings höchstwahrscheinlich von der in der Kommunalaufsicht des Landratsamtes tätigen Frau G. worden. Dies werfe die Frage auf, auf wessen Unkenntnis hinsichtlich der Existenz des Vermerks das Schreiben vom 4. September 2014 eigentlich abheben wolle. Dass die dem Verwaltungsgericht jetzt vorgelegte Akte genau mit dem als Blatt 1 paginierten Aktenvermerk des Landrats beginne, während die folgenden Blätter der Akte erst mehr als einen Monat später zu einem Zeitpunkt in die Akte aufgenommen worden seien, als das Schreiben vom 4. September 2014 im Verfahren VG Regensburg RO 3 K 14.1115 verfasst worden sei, begründe den massiven Verdacht, dass der angeblich vom 30. Juli 2014 stammende Vermerk des Landrats zeitlich im Umfeld dieser Anfang September 2014 entstandenen Schreiben und der in die Akte aufgenommenen Unterlagen entstanden sei, nicht jedoch innerhalb der Frist des Art. 50 Abs. 5 Satz 1 GLKrWG. Nach Ablauf der Frist sei jedoch für eine Fristverlängerung mittels des Aktenvermerks kein Raum mehr gewesen. Aufgrund der dargestellten Umstände könne der Beklagte damit nicht nachweisen, dass er die viermonatige Frist für die Wahlprüfung wirksam vor deren Ablauf verlängert habe. Der angefochtene Bescheid des Beklagten sei aber auch materiell rechtswidrig, weil er sich ausschließlich auf von ihm gesammelte Zeitungsartikel sowie auf zwei Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Weiden i. d. OPf. stütze. Alle durch den Beklagten gesammelten Zeitungsartikel würden aus dem Regionalblatt DER NEUE TAG stammen. Sie seien damit als Beweismittel völlig ungeeignet. Das Blatt sei dafür bekannt, der CSU, der Partei des Landrats des Landkreises N., mindestens nahe zu stehen. Dies gelte zunächst für den für G. zuständigen hauptamtlichen Redakteur, der sich aufgrund seiner Berichterstattung regelmäßig als engagierter CSU-Anhänger oute. Viele der Zeitungsberichte stammten allerdings auch von Freizeit-Redakteuren, die parteipolitisch sogar in der CSU engagiert seien. So würden etwa der Fraktionsvorsitzende der G. CSU-Ratsfraktion und der frühere CSU-Bürgermeister der Stadt E. regelmäßig für das Blatt schreiben, ohne in den Artikeln ihr parteipolitisches Engagement und ihre CSU-Mitgliedschaft kenntlich zu machen. Die Zeitungsartikel seien als Beweismittel aber auch deshalb ungeeignet, weil sich die Redakteure die zugrunde liegenden Informationen nahezu ausschließlich durch Anrufe oder persönliche Vorsprachen bei Behörden beschafft hätten. Damit würden die Informationen bestenfalls als Beweismittel aus zweiter Hand gelten dürfen. Da regelmäßig auch Informationen vom Landratsamt N. beschafft werden würden, hätte Letzteres auch gleich, ohne Umweg über die Zeitung und die damit bestehende Gefahr der Nachrichtenmanipulation durch das Presseorgan seine eigenen Pressemitteilungen in die Behördenakte aufnehmen können. Eine Behörde, die ihr Handeln auf solche teils von ihr selbst eingespeisten Presseartikel stütze und nicht auf direkte Informationen der entsprechenden Behörden, komme ihrer Amtsermittlungspflicht nicht in zureichender Weise nach. Soweit der Beklagte seinen Bescheid auf zwei Anklageschriften der Staatsanwaltschaft W. stütze, sei dies ebenfalls unzureichend, weil diese zwei Dokumente nur angebliche Tatvorwürfe enthielten, nicht jedoch die Verletzung von Wahlvorschriften nachwiesen. Die vom Beklagten vorgelegte Akte enthalte demgegenüber keine Unterlagen, die direkt vor Ort von der Stadt G. und ihrem Wahlleiter gesammelt bzw. angelegt worden seien. Warum die von der Stadt G. gesammelten Informationen nicht bereits bis zum 30. Juli 2014 in die Akte gelangt seien, sei nicht nachvollziehbar. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass die vom Wahlleiter der Stadt G. während der Frist für die Sammlung der Unterstützerunterschriften festgehaltenen Informationen nicht vom Beklagten abgeschöpft und in die von ihm angelegte Akte aufgenommen worden seien.

Der Antragsteller beantragt zuletzt sinngemäß,

ihm Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Bescheid des Landratsamts N. vom 8. Oktober 2014 – 21/22-0240-130/2014 – zu bewilligen sowie Rechtsanwältin …, beizuordnen.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung abzulehnen.

Der Antragsgegner nimmt hinsichtlich des Klageentwurfs des Antragstellers Bezug auf seinen Schriftsatz vom 25. November 2014 im Verfahren RO 3 K 14.1668. In diesem Schriftsatz führt der Antragsgegner aus, die mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 dem Verwaltungsgericht vorgelegte Akte, Bl. 1-97, sei vollständig. Sie beginne mit der von RD S. am 30. Juli 2014 erstellten und von Landrat M. unterschriebenen Fristverlängerung, weil seit April 2014 allenfalls Gerüchte, aber keinerlei Informationen von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft über Ermittlungen oder Anzeigen im Landratsamt N. eingegangen seien. Nach den Presseberichten vom 1. und 2. September 2014 habe das Landratsamt N. erst Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft (erfolglos) beziehungsweise beim Amtsgericht anfordern müssen. Die im Zusammenhang mit der Fristverlängerung vom 30. Juli 2014 gerügte fehlerhafte Information des Verwaltungsgerichts vom 18. August 2014 im Verfahren RO 3 K 14.1115 sei einem Kommunikationsdefizit im Landratsamt N. geschuldet. Im August 2014 sei neben Urlaubsabwesenheiten auf verschiedenen Organisationsebenen auch noch ein Abteilungsleiterwechsel erfolgt, demzufolge der frühere Stelleninhaber RD S. nicht mehr im Hause gewesen und der neue Abteilungsleiter ORR Dr. S. erst im September mit dem Aufgabenbereich betraut worden sei. Zu den weiteren Ausführungen über Paginierungen, fragliche Presseberichte oder die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft würden Stellungnahmen nicht für sachdienlich erachtet werden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nach Aktenlage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation Bemittelter und Unbemittelter bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Verfassungsrechtlich ist es unbedenklich, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den – verfassungsrechtlich gebotenen – Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Diese Gerichte dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, verfehlen. Für den Erfolg eines Antrags auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs im Klageverfahren. Der Standpunkt eines Klägers muss hinreichend vertretbar sein (Baumbach/Lauterbach/Al-bers/Hartmann, ZPO, § 114, Rdnr. 18; Kopp/Schenke, VwGO, § 166, Rdnr. 8; Thomas/Putzo, ZPO, § 114, Rdnr. 3).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat die beabsichtigte Klage gegen den Bescheid des Landratsamts N. vom 8. Oktober 2014 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die beabsichtigte Klage ist voraussichtlich zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 8. Oktober 2014 wird voraussichtlich als rechtmäßig anzusehen sein.

Nach Art. 50 Abs. 3 GLKrWG i.V.m. Art. 110 Satz 1 GO war das Landratsamt N. als Rechtsaufsichtsbehörde für den Erlass des Bescheids zuständig. Mit Schreiben vom 10. September 2014 erfolgte die erforderliche Anhörung zur beabsichtigten Ungültigerklärung der Stadtratswahl.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird die Ungültigerklärung der Wahl voraussichtlich nicht als nach Art. 50 Abs. 5 Satz 1 GLKrWG verfristet anzusehen sein. Nach dieser Bestimmung kann die Ungültigerklärung nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Verkündung des Wahlergebnisses erfolgen. Zwar hat das Landratsamt N. den Bescheid, mit dem es die Stadtratswahl für ungültig erklärt hat, am 8. Oktober 2014 und damit nicht innerhalb der viermonatigen Frist des Art. 50 Abs. 5 Satz 1 GLKrWG erlassen. Doch wurde mit Schreiben des Landrats M. vom 30. Juli 2014 die Frist aufgrund der bevorstehenden Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft verlängert. Diese Fristverlängerung erfolgte fristgemäß und ist auch ansonsten nicht zu beanstanden. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Frist tatsächlich am 30. Juli 2014 verlängert wurde. Zwar teilte das Landratsamt N. dem Gericht das Vorliegen des Vermerks erst mit Schreiben vom 4. September 2014 mit. Dabei wurde erklärt, der Sachbearbeiter habe am 18. August 2014 noch keine Kenntnis von dem Vermerk gehabt. Dies hat der Antragsgegner auch plausibel dargelegt. Er verwies in seiner Antragserwiderung vom 25. November 2014 auf ein Kommunikationsdefizit im Landratsamt. Im August 2014 sei neben der Urlaubsabwesenheit auf verschiedenen Ebenen auch noch ein Abteilungsleiterwechsel erfolgt, demzufolge der frühere Stelleninhaber RD S. nicht mehr im Hause gewesen und der neue Abteilungsleiter ORR Dr. S. erst im September 2014 mit dem Aufgabenbereich betraut worden sei.

Soweit der Antragsteller geltend macht, infolge der zunächst nicht erfolgten sowie der später vorgenommenen Paginierung der Blätter der Behördenakte lägen Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aktenführung vor, die zu einer Beweislastumkehr führen würden, wird dem voraussichtlich nicht zu folgen sein. So ist festzustellen, dass die Aktenblätter nun mit den Ziffern 1 bis 97 nummeriert sind. Eine Lückenhaftigkeit oder Manipulation der Behördenakte ist nicht erkennbar. Auch die Tatsache, dass zunächst möglicherweise keine Paginierung vorlag und diese erst anlässlich des Gerichtsverfahrens angebracht wurde, vermag hieran nichts zu ändern. Zudem ist bereits nicht ersichtlich, welche Beweismöglichkeiten dem Antragsteller durch die durchgehende Nummerierung der Blätter mit der Folge genommen werden könnten, dass es einer Beweislastumkehr bedürfte.

Die Frist des Art. 50 Abs. 5 Satz 1 GLKrWG durfte auch nach Art. 50 Abs. 5 Satz 2 GLKrWG verlängert werden. Aufgrund der laufenden Ermittlungen war anzunehmen, dass die Stadtratswahl eventuell für ungültig zu erklären sein kann. Allerdings waren noch weitere Sachverhaltsermittlungen nötig, da der Sachverhalt zum Ende der Frist des Art. 50 Abs. 5 Satz 1 GLKrWG noch nicht hinreichend feststand. Dass der heutige Art. 50 Abs. 5 Satz 2 GLKrWG der Rechtsaufsichtsbehörde die Möglichkeit einräumen soll, etwa das Ergebnis eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abzuwarten, ergibt sich bereits aus der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs (vgl. LT-Drs. 15/5005, S. 19). Da die Rechtsaufsichtsbehörde hier die Frist vor dem Hintergrund der Bekanntgabe der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse verlängerte, stützte sie sich maßgeblich auf die laufenden Ermittlungen und begründete somit die Fristverlängerung auch nicht nur formelhaft. Aufgrund der Relevanz der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen für die Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich etwaiger Verletzungen von Wahlvorschriften sowie aufgrund der Tatsache, dass die Rechtsaufsichtsbehörde Kenntnis von den laufenden Ermittlungen hatte, kann ihr die Fristverlängerung auch nicht mit dem Vorwurf der Untätigkeit versagt werden.

Die verlängerte Frist wurde auch eingehalten. Die Fristverlängerung erfolgte, da die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft für eine Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich war. Das Landratsamt N. bat aufgrund einer Pressenachricht vom 2. September 2014 über den Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen am 2. September 2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft W. und am 3. September 2014 gegenüber dem Amtsgericht W. um Übersendung der Anklageschriften. Das Amtsgericht W. sandte dem Landratsamt mit bei diesem am 9. September 2014 eingegangenem Schreiben die betreffenden Anklageschriften zu. Das Landratsamt N. führte mit Schreiben vom 10. September 2014 eine Anhörung zur beabsichtigten Ungültigerklärung der Stadtratswahl durch. Am 8. Oktober 2014 erließ es den Bescheid, mit dem es die Stadtratswahl für ungültig erklärte. Mithin wurde das Landratsamt im unmittelbaren Anschluss an die Kenntnis vom Abschluss der Ermittlungsverfahren und an die Mitteilung der Anklageschriften tätig. Innerhalb eines Monats erfolgten sowohl die Anhörung als auch der Bescheidserlass. Durch das Tätigwerden in angemessener Zeit nach Mitteilung der Ermittlungsergebnisse wurde die verlängerte Frist, deren Zweck es war, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse in die Entscheidung über die Ungültigerklärung der Wahl einzubeziehen, eingehalten.

Auch die Rügen des Antragstellers im Hinblick auf die vermeintliche Ungeeignetheit der Presseartikel als Beweismittel kann nicht durchdringen. Unabhängig davon, ob die Rügen überhaupt Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids haben können, ist dies zumindest hier nicht der Fall. Denn der Antragsteller richtet sich nicht gegen konkrete Presseartikel und deren Verfasser, sondern erhebt lediglich pauschale Vorwürfe. Aufgrund der allgemein formulierten Vorwürfe ist nicht ersichtlich, dass diese auf hiesige Artikel zutreffen.

Die Stadtratswahl war nach der die Rechtsaufsichtsbehörde bindenden Vorschrift des Art. 50 Abs. 3 GLKrWG voraussichtlich für ungültig zu erklären.

Im Rahmen der Stadtratswahl werden Wahlvorschriften verletzt worden sein. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2016 – 7 C 15.10420 – juris m. w. N.). Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach der Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach Anhörung der Gegenseite mit einer angemessenen Stellungnahmefrist ein (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.2007 – 10 C 39/07 – juris). Aufgrund dessen können vorliegend zwar die mit der Behördenakte vorgelegten Anklageschriften vom 31. Juli 2014, nicht jedoch die erst nach Entscheidungsreife ergangenen Strafurteile bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage berücksichtigt werden. Unabhängig vom späteren Ausgang der Strafverfahren hatte die beabsichtigte Klage bei Entscheidungsreife des hiesigen Prozesskostenhilfeverfahrens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn nach Aktenlage war bereits zum damaligen Zeitpunkt ein Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften nachgewiesen.

So ist zu beachten, dass das Verhalten privater Dritter dann als Wahlrechtsverstoß im Rahmen des Art. 50 GLKrWG beachtlich ist, wenn es einen unmittelbaren Verstoß gegen Ge- oder Verbote darstellt, welche die Rechtsordnung dem Einzelnen zum Schutz der Wahlen auferlegt. Dies ist insbesondere bei der Verletzung strafrechtlicher Vorschriften der Fall. Darüber hinaus ist es aber auch beachtlich, wenn das Gebot der Briefwahl, den Stimmzettel persönlich und unbeobachtet zu kennzeichnen, missachtet wird. Die damit vorliegende Verletzung des Wahlgeheimnisses kann zu einer Verdunkelung des Wahlergebnisses führen (vgl. Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, Stand: 28. EL November 2015, Art. 50 GLKrWG Nr. 8).

Vorliegend wird zumindest ein Wahlrechtsverstoß infolge der Verletzung des Wahlgeheimnisses gegeben sein. Dies ergibt sich aus der Anklageschrift vom 31. Juli 2014 betreffend den Antragsteller und den dort ebenfalls Angeschuldigten F. Die Staatsanwaltschaft legte den Angeschuldigten zur Last, am 25. Februar 2014 vier Wahlberechtigte aufgesucht zu haben. Der hiesige Antragsteller habe ihnen im Einzelnen gezeigt, wo sie auf den in ihren Briefwahlunterlagen enthaltenen Stimmzetteln ihre Kreuze und Ziffern anbringen sollten. Dies hätten die Wähler in Gegenwart der Angeschuldigten auch offen getan. Am 27. Februar 2014 hätten beide Angeschuldigte einen weiteren Wahlberechtigten aufgesucht. Der hiesige Antragsteller habe die Briefwahlunterlagen des Wahlberechtigten vor jenem ausgebreitet. Der Wähler habe nun auf den Stimmzetteln die Kreuze entsprechend den einzelnen, mit den Fingern gegebenen Hinweisen des Antragstellers gesetzt und den Wahlschein unterschrieben. Der Angeschuldigte F. habe den gesamten offenen Wahlvorgang beobachtet. Am 9. März 2014 habe der Antragsteller eine weitere Wahlberechtigte besucht, um mit dieser die Briefwahl durchzuführen. Er habe sie die Kreuze auf den Stimmzettel entsprechend seinen konkreten Vorgaben fertigen und den Wahlschein unterschreiben lassen.

Dieses Geschehen begründet eine Verletzung des Grundsatzes der geheimen Wahl. Hierfür wäre schon nicht erforderlich, dass ein Dritter tatsächlich wahrgenommen hat, für wen ein Wähler stimmte. Es genügt für das Vorliegen einer beobachteten Stimmabgabe bereits, dass sich der Wähler den konkreten Umständen nach objektiv nachvollziehbar beobachtet fühlen musste und es möglich war zu sehen, ob er den Stimmzettel überhaupt verändert hat. Dies gilt selbst, wenn ihn niemand tatsächlich beobachtet haben sollte (vgl. VG Magdeburg, U.v. 6.5.2015 – 9 A 498/15 – juris m. w. N.; BayVGH U.v. 21.12.2003 – 4 BV 03.671 – juris). Durch die beschriebenen Stimmabgaben, die offen stattfanden, wird hier der Grundsatz der geheimen Wahl also voraussichtlich als verletzt anzusehen sein.

Auch der Grundsatz der freien Wahl wird hier durch die beobachtete Stimmabgabe verletzt sein. Denn das Wahlgeheimnis dient der Wahlfreiheit. Allein eine geheime Wahl ist frei, da der Wähler nur bei geheimer Stimmabgabe keine an sein Wahlverhalten anknüpfenden staatlichen oder zivilgesellschaftlichen Sanktionen befürchten muss (vgl. VG Magdeburg, U.v. 6.5.2015 – 9 A 498/15 – juris m. w. N.).

Die Angeschuldigten werden mangels Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen auch nicht als Hilfspersonen im Sinne des Art. 3 Abs. 4 GLKrWG tätig geworden sein.

Die Ungültigerklärung einer Wahl erfordert eine erwiesene Verletzung von Wahlrechtsvorschriften. Der bloße Verdacht oder auch die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes genügen insofern nicht (vgl. BayVGH, U.v. 25.6.1997 – 4 B 96.3908 – beck-online). Jedoch wird der Verstoß bereits zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife voraussichtlich nachgewiesen gewesen sein. Zwar lag zu jenem Zeitpunkt noch keine strafrechtliche Verurteilung vor. Doch ist zu beachten, dass bei der hiesigen Feststellung einer Verletzung von Wahlrechtsvorschriften nicht zwingend ein Gleichlauf mit der strafrechtlichen Beurteilung gegeben ist. Vorliegend genügt es bereits, einen Verstoß gegen die Grundsätze der geheimen und freien Wahl festzustellen. Demgegenüber ist hier, im Gegensatz zum Strafverfahren, irrelevant, ob darüber hinaus im Handeln der Angeschuldigten eine Wahlfälschung zu sehen ist. Auch zeigt die historische Auslegung, dass die vorliegenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse genügen müssen, um darauf einen rechtmäßigen Bescheid stützen zu können, mit dem die Wahl für ungültig erklärt wird. Denn die Begründung des Gesetzentwurfs zu Art. 50 GLKrWG geht davon aus, dass durch die Möglichkeit, die Frist für die Wahlprüfung zu verlängern, der Rechtsaufsichtsbehörde die Möglichkeit eingeräumt wird, zunächst etwa das Ergebnis eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abzuwarten. Aus dieser gesetzgeberischen Intention wird deutlich, dass strafrechtliche Ermittlungsergebnisse, wie etwa entsprechende Zeugenaussagen, die ihren Niederschlag in einer Anklageschrift gefunden haben und aufgrund derer sich auch Wahlrechtsverstöße ergeben, diese Verstöße nachweisen und nicht lediglich einen Verdacht für sie begründen. Anderenfalls wäre der Rechtsaufsichtsbehörde mit der Fristverlängerung nicht gedient. Eine Fristverlängerung, um ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren abzuwarten, würde ihren Zweck nicht erfüllen, wenn trotzdem die Wahl nicht in rechtmäßiger Weise auf Basis des strafrechtlichen Ermittlungsergebnisses für ungültig erklärt werden könnte. Dafür, dass der Wahlrechtsverstoß vorliegend bereits nachgewiesen war, spricht auch die Tatsache, dass anderenfalls jegliche Zeugenaussagen entwertet werden würden, wenn man stets davon ausginge, dass sie nur den Verdacht oder die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes begründen könnten. Zeugenaussagen müssen aus verwaltungsrechtlicher Sicht aber bereits deshalb für einen sicheren Nachweis eines Verstoßes genügen können, da Wahlrechtsverstöße nicht stets deckungsgleich mit der Verletzung strafrechtlicher Vorschriften sein müssen. Mithin ist es nicht immer möglich, einen Verstoß von Wahlrechtsvorschriften durch den Rückgriff auf das Strafverfahren nachzuweisen. Auch in derartigen Fällen muss Art. 50 GLKrWG aber zu einer wirksamen Durchsetzung verholfen werden, weshalb ein Nachweis von Wahlrechtsverletzungen auch aufgrund von Zeugenaussagen möglich sein muss. Im Übrigen ist der Antragsteller im hiesigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren beibringungspflichtig. Anders als im Strafverfahren gilt nicht der Grundsatz, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen stützt sich die Staatsanwaltschaft – ohne dass dies hier zu beanstanden wäre – auf die Angaben der betroffenen Wähler. Demgegenüber bestritt der Antragsteller bis zum für die hiesige Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt die für das Vorliegen des Wahlrechtsverstoßes maßgeblichen Tatsachen nicht substantiiert. Stattdessen enthält das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft lediglich das Zitat, der hiesige Antragsteller „bestreitet den Tatvorwurf vollumfänglich.“ Darin liegt jedoch, ebenso wie in den Äußerungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, kein substantiiertes Bestreiten der maßgeblichen Umstände. Des Weiteren basiert die Anklage auf umfangreichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft über jene der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichts hinausgehen. Dies verdeutlicht ebenfalls den hier zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife gegebenen Nachweis der Verletzung von Wahlrechtsverstößen. Zudem ist zu beachten, dass in der Entscheidung BayVGH, U.v. 25.6.1997 – 4 B 96.3908 – beck-online, in der ein erwiesener Verstoß gefordert wird, das dortige Vorliegen eines bloßen, weiterer Aufklärung nicht zugänglichen Verdachts von Wahlrechtsverstößen insbesondere damit begründet wurde, dass zwar Aussagen weitere Verstöße nahelegten, jedoch keine Namen weiterer Wähler, deren Stimmzettel gefälscht worden seien, bekannt gewesen seien. Hier ist dies anders, die an der beobachteten Stimmabgabe beteiligten Personen sind bereits bekannt.

Es ist auch möglich, dass es durch die Verletzung der Wahlvorschriften zu einer unrichtigen Sitzverteilung oder Listennachfolge kam. Denn wie der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt hat, lagen nach dem Verfahren Hare/Niemeyer die Zahlenbruchteile für die Wahlvorschläge 01 und 05 derart nahe beieinander, dass schon ein Stimmzettel mit 20 vergebenen Stimmen eine andere Sitzverteilung hätte herbeiführen können. Die Wahlrechtsverstöße betreffen hier jedoch sogar mehr als nur einen Stimmzettel. Die betroffenen Stimmzettel wurden auch zugelassen und in die Stimmenauszählung einbezogen. Zudem hätte aufgrund der teils geringen Abstände bereits ein Stimmzettel ausreichend sein können, um zu mehreren Veränderungen in der Reihenfolge der Listennachfolger zu führen.

Eine Identifizierung der unter Verletzung der Grundsätze der geheimen und freien Wahl gekennzeichneten Stimmzettel ist nicht mehr möglich. Deshalb besteht auch keine Möglichkeit, die möglicherweise unrichtige Sitzverteilung oder Listennachfolge zu berichtigen.

Nach alldem war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

Da der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen war, kann auch der Antrag auf Anwaltsbeiordnung keinen Erfolg haben, § 166 VwGO i.V.m. § 121 ZPO. Auch dieser Antrag war daher abzulehnen.

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. Mai 2017 - RO 3 K 14.1849 zitiert 7 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. Mai 2015 - 9 A 498/15

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin, die in einer Stichwahl am 08.03.2015 zur Bürgermeisterin der Hansestadt A-Stadt gewählt worden ist, wendet sich gegen den Beschluss des Beklagten vom 06.05.2015, wodurch einem Wahleinspruch stattgegeben und die Wahl

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(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die in einer Stichwahl am 08.03.2015 zur Bürgermeisterin der Hansestadt A-Stadt gewählt worden ist, wendet sich gegen den Beschluss des Beklagten vom 06.05.2015, wodurch einem Wahleinspruch stattgegeben und die Wahl teilweise für ungültig erklärt wurde.

2

Die Hauptwahl zur Bürgermeisterin fand am 22.02.2015 statt, wobei keiner der Bewerber die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Bei der am 08.03.2015 durchgeführten Stichwahl setzte sich die Klägerin laut offiziellen Wahlergebnisses mit drei Stimmen Vorsprung (3952 zu 3949) gegen die Beigeladene durch. Die Beigeladene war zuvor bereits Bürgermeisterin und strebte eine weitere Amtszeit an.

3

Die Bekanntgabe des Ergebnisses der Stichwahl erfolgte am 11.03.2015. Dagegen erhob u.a. Herr F. am 25.03.2015 Wahleinspruch. Darin rügte er insbesondere, die Durchführung einer Briefwahl im Bürgercenter A-Stadt sowie die Wahlteilnahme zweier nichtberechtigter Personen, der Zeugen G., im Ortsteil P.

4

Der Gemeindewahlleiter führte in seiner Stellungnahme, die der Entscheidungsfindung des Beklagten über die Gültigkeit der Stichwahl zu Grunde lag, im Ergebnis aus, dass die Abgabe von drei Stimmen unwirksam gewesen sei.

5

Der Beklagte fasste am 06.05.2015 mehrheitlich folgenden Beschluss:

6

„Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. Die Wahl wird daher für den Wahlbezirk P und für die Briefwahl für ungültig erklärt.”

7

Daraufhin erging am 08.05.2015 der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten, mit welchem der Klägerin die Stattgabe des Wahleinspruchs sowie die teilweise Ungültigerklärung der Wahl mitgeteilt wurde. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass es zu drei Wahlfehlern gekommen sei. Zum einen sei im Ortsteil P zwei Einwohnern, den Zeugen G., ein Stimmzettel ausgehändigt worden, die diesen jeweils nach Aufsuchen der Wahlkabine in die Wahlurne geworfen haben, obwohl sie nicht wahlberechtigt gewesen seien.

8

Zum anderen habe eine junge Wählerin ihre Briefwahlunterlagen an einem separaten Schreibtisch an der Fensterfront im Foyer des Bürgerbüros (Wahllokal 001) ausgefüllt. Es sei dabei tatsächlich möglich gewesen, dass die Wählerin beim Ausfüllen der Wahlunterlagen am Schreibtisch hätte beobachtet werden können, mithin der Grundsatz der geheimen Wahl verletzt worden sei. Die Briefwählerin sei in ihrem zuständigen Wahllokal (Jahn-Gymnasium) abgewiesen und zur Abgabe der Unterlagen im Rathaus angewiesen worden. Allerdings sei die Wählerin im Bürgercenter (Wahllokal 001) angekommen, von der dortigen Wahlvorsteherin abgewiesen und an die anwesenden Mitarbeiterinnen des Einwohnermeldeamtes, unter anderem die Zeugin E., verwiesen worden. Diese Mitarbeiter sollten gewährleisten, dass am Wahltag bis einschließlich 15 Uhr Wahlscheine beantragt oder Eintragungen in das Wählerverzeichnis vorgenommen werden konnten. Gegenüber den Mitarbeiterinnen solle die Wählerin erklärt haben, dass sie ihre mitgeführten Briefwahlunterlagen bisher nicht ausgefüllt habe. Daraufhin sei ihr angeboten worden, diese Unterlagen vor Ort auszufüllen, wovon die Briefwählerin auch Gebrauch gemacht habe. Der Wahlbrief sei dann von einem Boten ins Rathaus gebracht worden und in das Wahlergebnis eingeflossen.

9

Dagegen hat die Klägerin am 02.06.2015 Klage erhoben.

10

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass der Beschluss des Beklagten vom 06.05.2015 sowie der darauf beruhende Bescheid vom 08.05.2015 formell und materiell rechtswidrig seien. Zunächst habe der Beklagte den Sachverhalt, insbesondere in Bezug auf die Ausfüllung der Briefwahlunterlagen, nur unzureichend aufgeklärt. Es sei keine Anhörung der beiden anwesenden Mitarbeiterinnen zum Geschehensablauf durch den Beklagten in der Sitzung erfolgt, obwohl dies von Stadtratsmitgliedern beantragt worden sei. Zudem sei die Klägerin nicht angehört worden.

11

Es habe eine Überprüfung der Wahlberechtigung der beiden Wähler im Ortsteil P zu erfolgen. Auch verstoße der geschilderte Ablauf des Wahlvorgangs der jungen Briefwählerin nicht gegen den Grundsatz der geheimen Wahl Denn es müsse zwischen Präsens- und Briefwählern unterschieden werden. Im Rahmen der Briefwahl erlange der Grundsatz „geheim” eine Aufweichung und stehe in der Eigenverantwortung des Wählers. Der Wahlgrundsatz sei keinesfalls am Kriterium unbeobachtet zu messen.

12

Die Klägerin beantragt,

13

den Beschluss des Beklagten vom 06.05.2015 über die Gültigkeit der Wahl und den Bescheid des Beklagten vom 08.05.2015 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, die Wahl der Klägerin zur Bürgermeisterin der Hansestadt A-Stadt vom 08.03.2015 für gültig zu erklären.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Der Beklagte führt zur Begründung seines Bescheides ergänzend aus, dass die beim Briefwahlvorgang anwesenden Mitarbeiterinnen eine Anhörung in der Sitzung des Beklagten abgelehnt, aber schriftlich dazu Stellung genommen hätten. Die Klägerin selbst habe im Rahmen der Sitzung des Beklagten am 06.05.2015 ihre Verfahrensrechte wahren können. Bezüglich der Briefwählerin sei von der Klägerin eine Variante der unbeobachteten Kennzeichnung skizziert worden, welche der bisherigen Sachverhaltsermittlung durch den Beklagten widerspreche. Entscheidend sei zudem, ob die Wählerin von einer subjektiven „unbeobachteten” Wahl ausgehen konnte; nur dann sei die Wahl geheim. Schließlich seien die Wähler aus dem Ortsteil Pretzier, die Zeugen G., erst seit dem 13.12.2015 im Stadtgebiet A-Stadt als Anwohner gemeldet und demnach nicht wahlberechtigt. Darüber hinaus habe bei der Verlegung zweier Wahllokale die Bekanntmachung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen.

17

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

18

Die Kammer hat Beweis erhoben nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2015 durch die Vernehmung des Herrn G., der Frau G. und der Frau E. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.12.2015 verwiesen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

21

Das erkennende Gericht erachtet das Klagebegehren im Sinne der Wahlprüfungsklage nach § 53 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt - KWG LSA - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004, letzte Änderung durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 333), als "kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage" für zulässig. Ihr Ziel ist neben der Anfechtung des entgegenstehenden Wahlprüfungsbeschlusses der Vertretung i. S. des § 2 Abs. 1 KWG LSA die Verpflichtung zu einer der nach § 52 KWG LSA denkbaren Entscheidungen. Das entspricht der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt zu Wahlprüfungsentscheidungen (OVG LSA, U. v. 16.10.2013 - 2 L 291/00 -, B. v. 14.06.2005 - 4 L 125/05 -; beide juris).

22

Richtiger Beklagter ist trotz der nur eingeschränkten Möglichkeit, Behörden zu verklagen (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 8 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO-AG-LSA - nur Landesbehörden), die Vertretung i. S. des § 2 Abs. 1 KWG LSA, mithin der Beklagte. Dies folgt aus der Ausnahmeregelung im Wahlgesetz des Landes, das im Rang dem Ausführungsgesetz zur VwGO gleichsteht: § 53 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA eröffnet die Klagemöglichkeit "gegen die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung". Dass damit nicht nur die Anfechtungsmöglichkeit eröffnet, sondern zugleich auch der Verfahrensgegner bestimmt werden soll, ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmung mit der Anfechtungsmöglichkeit durch den Wahlleiter. Dieser hat nicht nur nach § 50 Abs. 2 KWG LSA ein selbständiges Recht, einen Wahleinspruch an die Vertretung zu richten, sondern auch nach § 53 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA ein selbständiges Klagerecht. Wegen § 50 Abs. 2 KWG LSA muss davon ausgegangen werden, dass die Klage des Wahlleiters nur gegen die Vertretung erhoben werden kann. Dann aber verbietet es sich, die Wahlprüfungsklagen mit unterschiedlichen Beteiligten zu führen und dies davon abhängig zu machen, ob ein Wahlberechtigter bzw. Vorschlagberechtigter einerseits oder der Wahlleiter andererseits den Rechtsbehelf ergreift.

23

Des Weiteren ist auch die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegeben. Unabhängig von der vom Landesgesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, die Klagebefugnis ohne Vorliegen einer individuellen Rechtsverletzung (§ 53 Abs. 2 S. 1 KWG LSA) zu bejahen (VG Magdeburg, U. v. 20.04.2005 - 9 A 360/04 MD -; bestätigt durch OVG LSA, U. v. 06.03.2007, 4 L 138/05; beide juris), ist hier eine individuelle Rechtsbetroffenheit gegeben. Denn die Wahlprüfungsentscheidung und das daran - möglicherweise - anschließende Gerichtsverfahren dient zwar in erster Linie der Sicherstellung der gesetzmäßigen Zusammensetzung der Vertretungskörperschaft bzw. des gewählten Organs, jedoch auch dem individuellen Schutz des aktiven und passiven Wahlrechts (OVG LSA, U. v. 06.03.2007 - 4 L 138/05 -; juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 07.03.2012 (8 C 7/11 -, juris) zur Klagebefugnis in Bezug auf kommunalrechtliche Wahlprüfungsentscheidungen insbesondere ausgeführt: „Richtig und naheliegend ist, dass Einspruch gegen die Wahl nur einlegen darf, wer die Wahl für fehlerhaft und deshalb für ungültig hält; wer die Wahl hingegen für einwandfrei erachtet, hat keinen Anlass zu einem Einspruch. Schon deshalb verbietet sich aber, hieraus Folgerungen auch für die Befugnis abzuleiten, den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit der Wahl zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Eine solche Folgerung beschränkt das Klagerecht von vornherein auf den Angreifer, schließt aber den Verteidiger der Wahl aus, ohne für diese Ungleichbehandlung einen anderen Grund als eben den des vorgängigen Einspruchs anzuführen.” Die Klägerin ist durch die Wahlprüfungsentscheidung in ihrem passiven Wahlrecht als die Person, gegen deren Wahl der Wahleinspruch - hier sogar - unmittelbar gerichtet war (§ 51 Abs. 2 S. 2 KWG LSA), betroffen. Mithin steht auch der nach § 51 Abs. 2 S. 2 KWG LSA am Verfahren der Wahlprüfung zu beteiligenden und vom Bescheid vom 08.05.2015 betroffenen Klägerin ein Klagerecht zu.

II.

24

Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 08.05.2015 ist rechtswidrig und die Klägerin durch die Ungültigerklärung der Wahl in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Darüber hinaus ist der Beklagte zu verpflichten, die Wahl vom 08.03.2015 - unter Feststellung des richtigen Wahlergebnisses - für gültig zu erklären und die Einwendungen gegen die Wahl als (teilweise) unbegründet zurückzuweisen (§ 113 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO).

25

1. Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten ist § 50 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 KWG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004, mehrfach geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 333). Nach diesen Vorschriften kann die Gültigkeit der Wahl durch Wahleinspruch u. a. mit der Begründung angefochten werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt worden sei (§ 50 Abs. 1 KWG LSA).

26

2. Die klägerischen Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2015 sowie des Beschlusses vom 06.05.2015 greifen nicht durch.

27

Entgegen der klägerischen Ansicht ist eine unzureichende Sachverhaltsermittlung nicht anzunehmen. Der Sachverhalt ist von Amts wegen und umfassend zu ermitteln (Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatz nach § 24 Abs. 1 S. 1 VwVfG), insofern steht dem Beklagten aber nur bei unbestimmten Rechtsbegriffen eine Einschätzungsprägorative zu. Vorliegend ist ein Beurteilungsspielraum nicht gegeben, mithin ist die Entscheidung vollständig gerichtlich überprüfbar. Der angegriffene Bescheid hält insoweit einer gerichtlichen Überprüfung stand. Während die Berücksichtigung von Tatsachen, die einem Beweiserhebungs- und/oder Beweisverwertungsverbot unterliegen, in der materiellen Prüfung zu bewerten ist, ist grundsätzlich formell zu beurteilen, ob sämtliche entscheidungserheblichen Umstände soweit aufgeklärt sind, dass das Verwaltungsverfahren abgeschlossen werden kann. Vorliegend hat der Beklagte durch den Gemeindewahlleiter eine Stellungnahme der Mitarbeiterinnen des Einwohnermeldeamtes, welche über die Begebenheiten der Ausfüllung der Briefwahlunterlagen berichten konnten, eingeholt, mithin die entscheidungserheblichen Umstände aufgeklärt.

28

Darüber hinaus liegt auch ein Verstoß gegen das Anhörungsgebot nicht vor. Gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 KWG LSA, welche der Regelung des § 28 VwVfG als lex specialis vorgeht, sind die Beteiligten nur auf Antrag zu hören. Ein solcher Antrag der Klägerin ist nicht gegeben.

29

Im Übrigen sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass allein die gerügten Mängel gar nicht geeignet wären, einen Erfolg der Klage zu begründen. Denn das Gericht kann das Wahlprüfungsorgan nur dann zu einer (anderen) Entscheidung verpflichten, wenn Wahlfehler vorliegen.

30

3. Allerdings ist der den Beschluss vom 06.05.2015 umsetzende Bescheid des Beklagten vom 08.05.2015 materiell rechtswidrig. Die Einwendungen gegen die Wahl sind teilweise gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 KWG LSA begründet. Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind aber nicht sämtlich so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre (52 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 KWG LSA). Denn die Klägerin hat bei der angefochtenen Wahl mit einer Mehrheit von drei Stimmen obsiegt; da jedoch lediglich von zwei Wahlfehlern auszugehen ist, besteht trotz des Vorliegens dieser Wahlfehler ein Mehrheitsquorum i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 KWG LSA zugunsten der Klägerin; die Wahl ist deshalb gültig.

31

a) Die Wahlberechtigung für Kommunalwahlen ist geregelt in §§ 21 Abs. 2, 23 Abs. 1 KVG. Nach diesen Vorschriften muss der Bürger zur Erlangung der Wahlberechtigung mindestens drei Monate vor der Wahl im Gemeindegebiet gewohnt haben. Gemäß § 18 Abs. 3 KWG LSA ist bei der Stichwahl, die einer sog. Hauptwahl nachfolgt, das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgeblich, aber ein nunmehr Wahlberechtigter kann einen Wahlschein nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 KWO LSA beantragen.

32

Die Beurteilung der Wahlberechtigung hängt vom Wohnsitz ab, insoweit folgt das Gericht nicht der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführten Anknüpfung an den Aufenthaltsort. Denn auch das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht eröffnet das passive Wahlrecht auf Unionsbürger bei entsprechender Wohnsitznahme (Art. 20 Abs. 2 b) AEUV). Grundsätzlich bestimmt sich der Begriff des Wohnens im Sinne des Kommunalwahlrechts und damit die Wahlberechtigung maßgeblich nach objektiven Kriterien und hängt vom Familienwohnsitz ab. Die Anknüpfung des Wahlrechts an den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt, dass dort eine entsprechende Bindung an die Gemeinde besteht, die für die Selbstverwaltung bedeutsam ist (VG Augsburg, U. v. 30.10.2008, - Au 3 K 08.1127 -; juris). Die formelle melderechtliche Situation ist dabei nicht zwangsläufig entscheidend. Treten (ernstliche) Zweifel daran auf, ob der melderechtliche Wohnsitz tatsächlich den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bildet oder andere Umstände die gefestigte Beziehung zur Kommune dokumentiert, so muss dem auch im gerichtlichen Verfahren nachgegangen werden (vgl. zum Ganzen: OVG NRW, B. v. 25.08.2009 - 15 A 1372/09 -; VGH Bad.-Württ., U. v. 26.05.2006 - 1 S 78/06 -; VG München, U. v. 12.10.2009 - M 7 K 08.3929 -; VG Augsburg, U. v. 30.10.2008 - Au 3 K 08.1127 -; VG Stade, U. v. 11.04.2007 - 1 A 2692/06 -; alle juris), mithin auch dem klägerischen Einwand des Aufenthalts Rechnung getragen wird. Die Hauptwahl fand am 22.02.2015, die Stichwahl am 08.03.2015 statt. Die beiden Zeugen G., deren fehlende Wahlberechtigung mit dem Wahleinspruch geltend gemacht worden ist, haben zum 12.12.2014 ihren amtlichen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Beklagten angemeldet. Davon ausgehend, waren die Zeugen zur Hauptwahl am 22.02.2015 nicht wahlberechtigt. Dies auch nicht zur Stichwahl am 08.03.2015, da sie keinen Wahlschein beantragt haben.

33

Die Zeugen hatten auch nicht bereits am 08.12.2014 ihren Wohnsitz in A-Stadt inne. Denn zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Zeugen G. erst nach dem 09.12.2014, mithin am darauffolgenden Wochenende ihren Wohnsitz im Gemeindegebiet des Beklagten genommen haben. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen und G. in der mündlichen Verhandlung sowie der dem Gericht vorliegenden Ausführung des Beklagten, dass sich die Zeugen am 16.12.2014 mit Wirkung zum 13.12.2014 meldebehördlich im Gemeindegebiet P angemeldet haben. Bei der Beweiswürdigung der Zeugenaussagen orientiert sich die Kammer an der wissenschaftlich bewiesenen Annahme, nach der ein Zeuge mit seiner Aussage weder der Grundannahme der Glaubhaftigkeit, noch der Unglaubhaftigkeit unterliegt (BGH; U. v. 30.07.1999 - 1 StR 618/99). Die Zeugen G. haben hinreichend viele Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen geliefert.

34

Dies folgt zunächst daraus, dass die Zeugin G. widerspruchsfrei und zusammenhängend die Umstände und den Zeitpunkt der Wohnsitznahme geschildert hat. Danach sei die Familie, zu der auch zwei Kinder gehören, nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 16.11.2014 am 12.12.2014 in das Eigenheim in P gezogen. Dabei zeigte sie auch Komplikationen bei der Übernahme des Eigenheims in P auf, als sie angab, dass ein Umzug Anfang Dezember noch nicht möglich gewesen sei, weil das Haus zu diesem Zeitpunkt noch vom Voreigentümer bewohnt worden sei. Neben dem allgemeinen Detailreichtum ihrer Aussage, zum Beispiel in Bezug auf den Besuch der Kindertagesstätte in P ihrer Kinder bereits vor dem Umzug, konnte die Zeugin auch ein ungewöhnliches Detail in Bezug auf die Einräumung eines Umzugstages am 23.12.2014 durch ihren Arbeitgeber ausführen. An diesen Umzugstag anknüpfend gelang der Zeugin G. sodann die zeitliche Einordnung der Ummeldung zwischen dem zuvor benannten Umzug am 12.12.2014 und dem vom Arbeitgeber eingeräumten Umzugstag am 23.12.2014. Für den Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin G. spricht die räumlich-zeitliche Verknüpfung sämtlicher Vorkommnisse im Hinblick auf den Umzug, obwohl sie teilweise ungeordnet wiedergegeben wurden. Auf die Darstellung des Abschluss des notariellen Kaufvertrages im November 2014 folgten in der zusammenhängenden Wiedergabe der Geschehensabläufe die zeitliche Einordnung des Umzugs und die Berücksichtigung der Inanspruchnahme des erworbenen Eigenheims durch den Voreigentümer bis etwa Anfang Dezember. In diesem Zusammenhang erklärte die Zeugin G. auch glaubhaft, dass ein Besuch der Familienkinder in der Tageseinrichtung in P bereits vor dem Umzug möglich gewesen sei, da sie diese auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte in A-Stadt abgesetzt habe.

35

Die Angaben des Zeugen G. stimmen im Wesentlichen mit den Darstellungen der Zeugin G. überein, denn der Zeuge schilderte, dass der Umzug Anfang Dezember 2014 stattgefunden habe. Bei der genauen zeitlichen Einordnung räumte der Zeuge Unsicherheiten ein, benannte jedoch zunächst den Zeitraum Anfang Dezember. Diese Angabe des Zeugen, die sodann auf den 12.12.2014 konkretisiert wurde, vermag das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Frage zu stellen, da der Zeuge aufzeigte, dass zunächst im November 2014 seine Frau, die Zeugin G., ihre Arbeit in A-Stadt aufgenommen habe und vor den Umzug nach P im Dezember im erworbenen Wohnhaus noch kleine Renovierungsarbeiten vorgenommen worden seien. Für den Wahrheitsgehalt seiner Aussage spricht auch der Hinweis, dass das erworbene Eigenheim bezugsfertig gewesen sei, dennoch vorab Renovierungsarbeiten stattgefunden hätten. Schlussendlich verdeutlicht die detailreiche Darstellung der Durchführung des Umzugs in Eigenregie mit gemietetem Auto und vollständiger Wohnungseinrichtung den glaubhaften Charakter der Zeugenaussage. Die Aussage des Zeugen G. stimmt im Kerngeschehen mit den Angaben der Zeugen G. überein. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass nach Ablauf eines Jahres bei der exakten Datumsangabe ohne weiteres Unsicherheiten auftreten können. Die Kammer hat insofern keinen Anlass die ansonsten glaubhaften Angaben des Zeugen G. zu bezweifeln.

36

Steht mithin zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Zeugen G. nicht drei Monate vor der durchgeführten Stichwahl (08.12.2014) im Gemeindegebiet des Beklagten ihren Wohnsitz hatten, war ihre Wahlberechtigung nicht gegeben und vom Vorliegen von zwei Wahlfehlern auszugehen.

37

b) In Anbetracht der mit Beschluss vom 06.05.2015 festgestellten Mehrheit von 3 Stimmen für die Klägerin, kann schlussendlich sogar dahinstehen, ob es sich bei den unter a) erörterten Umständen um Wahlfehler handelt. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der im Übrigen von dem Beklagten angenommene Wahlfehler, nämlich die Abgabe der Stimme einer "jungen Wählerin" mit den wahlrechtlichen Vorschriften vereinbar ist, weshalb jedenfalls eine Mehrheit von 1 Stimme zugunsten der Klägerin zu verzeichnen ist.

38

Dabei ist zuvorderst festzustellen, dass diese Wählerin ihre Stimme nicht als Präsenswählerin im Sinne von § 49 KWO LSA abgegeben hat. Denn sie hat von der Möglichkeit, mit dem in den Briefwahlunterlagen befindlichen Stimmzettel im Wahllokal gemäß § 49 Abs. 3 KWO LSA abzustimmen, keinen Gebrauch gemacht. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch aus den Ausführungen der Zeugin E. in der mündlichen Verhandlung (s. u.). Darüber hinaus haben sich ihre Abweisungen in den Wahllokalen wegen der im Anschluss erfolgten Briefwahl in den Räumlichkeiten des Bürgercenters nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt, weil eine rechtmäßige Stimmabgabe ermöglicht wurde und diese in das Wahlergebnis eingeflossen ist.

39

Die geheime Wahl ist nach dem Leitbild, das für die Konstituierung der Staatsgewalt im freiheitlich-demokratischen Staat gilt, der Wahlfreiheit des Bürgers in besonderer Weise zugeordnet und insofern ein unverzichtbares Unterscheidungsmerkmal gegenüber Wahlen im Einflussbereich totalitärer Herrschaftsformen (OVG Lüneburg, U. v. 28.02.1984 - 2 OVG A 37/83 -, juris). Die geheime Wahl erfordert eine Ausgestaltung des Wahlvorganges, die es unmöglich macht, die Wahlentscheidung eines Wählers zu erkennen oder zu rekonstruieren (OVG Lüneburg, a. a. O.). Das Wahlgeheimnis dient der Wahlfreiheit: Nur die geheime Wahl ist frei, weil nur der geheim Wählende nicht besorgen muss, wegen seines Wahlverhaltens staatlichen oder zivilgesellschaftlichen Sanktionen ausgesetzt zu werden (vgl. H. Meyer, in: Isensee/Kirchhof, HStR, 1. Aufl., 1987, Bd. II, § 38 Rn. 13). Der auf die freie Wahl gerichtete Schutzzweck der geheimen Wahl bestimmt ihre Bedeutung (H. Meyer, a. a. O.). Bei der Briefwahl wird die Gewährleistung der geheimen Stimmabgabe durch die Verlegung des Stimmvorgangs in die private Sphäre wesentlich schwieriger (OVG Münster, B. v. 31.03.2006 - 1 A 5195/04.PVL -, juris). Wegen des Spannungsverhältnisses von Briefwahl und Wahlfreiheit bzw. Wahlgeheimnis ist hier besonders darauf zu achten, dass diese Grundsätze insbesondere durch die gesetzliche Ausgestaltung der Briefwahl soweit wie möglich gewahrt bleiben (BVerfG, B. v. 24.11.1981 - 2 BvC 1/81-, juris). Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen bei der Briefwahl strenge Verfahrensregeln gelten. Allerdings verdeutlicht das Bundesverfassungsgericht in dem vorstehend bezeichneten Beschluss vom 24.11.1981), dass bei der Ausübung der Briefwahl der Wahlberechtigte in erster Linie selbst für die Wahrung des Wahlgeheimnisses Sorge zu tragen hat. Insofern wird ausgeführt, dass ihm dies „indes in aller Regel keine Schwierigkeiten bereiten (wird). Ist eine Beeinträchtigung der Wahlfreiheit und des Wahlgeheimnisses durch die Anwesenheit eines Dritten zu befürchten, so kann und soll er diesen auf sein Recht zur freien und geheimen Ausübung der Wahl und auf seine Verpflichtung hinweisen, den Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen und in den Wahlumschlag zu legen sowie an Eides Statt zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.”

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Es kommt daher bei der Beurteilung der Verletzung des Wahlgrundsatzes der geheimen Wahl nicht darauf an, ob ein Dritter wirklich wahrgenommen hat, für wen ein Wähler gestimmt hat. Dabei wird angenommen, dass eine „beobachtete“ Stimmabgabe nicht erst vorliegt, wenn ein Dritter nachweislich die Kennzeichnung des Stimmzettels wahrgenommen hat, sondern schon dann, wenn der Wähler sich nach den konkreten Umständen objektiv nachvollziehbar beobachtet fühlen musste und es möglich gewesen ist zu sehen, ob er den Stimmzettel überhaupt verändert hat, selbst wenn ihn niemand tatsächlich beobachtet haben sollte (so auch VGH Mannheim, U. v. 08.04.1968 - I 652/67 -; VGH München, U. v. 21.10.2003 - 4 BV03.671 -; VG Oldenburg, U. v. 22.01.2008 - 1 A 5201/06 -; VG Darmstadt, U. v. 18.09.2008 - 3 E 1286/06 -; alle juris), wobei hier die Verantwortung des Wahlberechtigten zur Wahrung des Wahlgeheimnisses in Relation zu setzen ist (BVerfG, B. v. 24.11.1981, a. a. O.). Die Bezugnahme auf die Eigenverantwortung des Wahlberechtigten sowie der Auftrag an den Gesetzgeber, „die bisherige Regelung und Handhabung der Briefwahl ständig in Anbetracht neu auftretender Entwicklungen, die unvorhergesehene Gefahren für die Integrität der Wahl mit sich bringen können, zu überprüfen” (BVerfG, B. v. 24.11.1981,a. a. O.), dienen der Sicherung - bestandskräftiger - Wahlen vor der latenten Gefahr einer Einflussnahme auf das Ergebnis sowie die Gültigkeit der Wahl im Wege der Briefwahl. Aus diesem Grunde gibt § 56 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWO LSA für die Durchführung der Briefwahl vor, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnet und in den Wahlumschlag legt. Nur bei der persönlichen Abholung der Wahlunterlagen bei der Kommune habe diese für die Fälle der sofortigen Wahlausübung nach Erhalt der Unterlagen Wahlkabinen zur Verfügung zu stellen (§ 56 Abs. 5 S. 2 KWO LSA). Im Lichte dessen, sind an die die Wahrung des Wahlgeheimnisses bei der Briefwahl jedoch keine überspannten Anforderungen zu stellen, da dies zur latenten Anfechtbarkeit einer jeden Wahl führen würde. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob sich der Briefwähler bei objektiver Betrachtung der Umstände hat unbeobachtet fühlen können.

41

Davon ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Abgabe der Stimme einer jungen Briefwählerin im Bürgercenter A-Stadt überzeugt.

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Bereits das vorliegende Bildmaterial sowie die Grundrissskizze des Bürgercenters (S. 66 ff. Verwaltungsvorgang) legen den Schluss nahe, dass jedenfalls objektive Umstände vorlagen, aus denen die Briefwählerin auf ihre unbeobachtete Stimmabgabe hat schließen dürfen.

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Unstreitig erfolgte die Stimmabgabe an einem ansonsten als Arbeitsplatz einer Mitarbeiterin der Hansestadt A-Stadt dienenden Schreibtisch in der Nähe des Eingangsbereiches des Bürgercenters. Ausweislich der Unterlagen sind im Foyer des Bürgercenters, in dem sich der Schreibtisch befand, durch die Gestaltung der Arbeitsplätze u.a. mit größeren Topfpflanzen sowie die architektonische Besonderheit eines Säulenganges zur optischen Raumtrennung solche Sichtbehinderungen gegeben, die einem ungehinderten (Ein-)Blick auf den Schreibtisch zu verhindern in der Lage sind. Der von der Briefwählerin ausgewählte Arbeitsplatz war zudem etwa 3 bis 4 Meter vom Eingangsbereich entfernt und von diesem durch eine Glasfront getrennt. Zwar besteht in dem Vorhandensein einer Glasfront kein absolutes Blickhindernis. Es führt jedoch dazu, dass auch die in das Bürgercenter eintretenden Wähler/Personen durch die dadurch räumlich bewirkte Trennung sowie ihres Zieles, nämlich in das geradezu gelegene Wahllokal zu gelangen, gar kein Motiv gehabt haben, den Blick in Richtung des Schreibtisches zu richten. Dies auch unter Berücksichtigung er Tatsache, dass der unmittelbar an den Eingangsbereich angrenzende Vorraum, welcher in Richtung des Wahllokales eine Länge von etwa 2 Metern bis zum Durchschreiten des Säulenganges hat, die Sicht nicht durch ortsfeste Hindernisse (Raumarchitektur etc.) eingeschränkte. Gleiches gilt auch, soweit die Zeugin ausführte, dass am Wahltag ständig Leute in das Bürgercenter gekommen sind und dieses wieder verlassen haben, dies mithin auch zum Zeitpunkt der Wahlhandlung nicht ausgeschlossen werden kann.

44

Der seitlich vom Briefwahlort befindliche weitere Schreibtisch war mittels eines Paravents optisch von diesem getrennt, so dass nicht weiter aufzuklären war, ob sich dort zum Zeitpunkt der Wahlhandlung eine weitere Person aufhielt. Die Nähe des Paravents zum Schreibtisch der Wahlhandlung spricht auch dafür, dass von einem ferner gelegenen Ort eine Einsicht gar nicht möglich war, weshalb dem Hinweis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Personen, die sich ggf. im angrenzenden Treppenhaus befunden haben, nicht weiter nachzugehen war. Der Schreibtisch stand zudem direkt vor dem Säulengang, welcher sich beim Ausfüllen der Wahlunterlagen im Rücken der Briefwählerin befand, was ebenso gegen einen unmittelbaren Blick auf die Wahlhandlung spricht. Sofern der Beklagte vorträgt, der Schreibtisch habe sich aber lediglich circa 3 m von der bodentiefen Fensterfront befunden, von der aus eine direkte Einsichtsmöglichkeit auf den Schreibtisch bestand, so geht das Gericht nicht zuletzt aufgrund der Zeugenaussage davon aus, dass die Jalousien an der Fensterfront wegen starker Sonneneinstrahlung mindestens zur Hälfte runtergelassen gewesen waren. Zudem befanden sich auf dem hier maßgeblichen Schreibtisch neben einem Monitor, eine Tastatur und ein Drucker. Auch diese Gegenstände waren jedenfalls geeignet, dem unmittelbaren Einblick sowohl aus dem Eingangsbereich und dem Vorraum als auch von außen, entgegen zu wirken.

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Vorstehende Tatsachen sowie der Wahlvorgang selbst werden durch die glaubhaften Angaben der Zeugin E., die zusammenhängend die Gegebenheiten des Briefwahlvorgangs detailliert beschreibt, gestützt. Danach kam die Briefwählerin gemeinsam mit der Vorsteherin des Wahllokals, Frau B., ins Büro der Zeugin. Frau B. sagte, die junge Person habe erklärt, sie wolle wählen und verließ anschließend das Büro. Die Person sagte dann, ich habe hier meine Briefwahlunterlagen. Sie holte den Wahlumschlag raus und sagte, ich habe aber noch nichts ausgefüllt, dazu bin ich noch nicht gekommen. Dann hat ihre Kollegin Frau F. sie gefragt, ob sie die Unterlagen hier ausfüllen möchte, worauf sie mit ja antwortete. Daraufhin ist ihr die Möglichkeit eröffnet worden, an einem separaten Platz im Bürgercenter die Wahlunterlagen ausfüllen können. Die Zeugin schilderte, dass sich die Briefwählerin sodann im Bürgercenter einen Schreibtisch ausgesucht und an diesem ihre Briefwahlunterlagen ungestört ausgefüllt hat, wobei es sich nicht um das Büro der Zeugin F. und ihrer Kollegin handelte. Die Briefwählerin hat sich selbstständig einen Platz im Bürgercenter ausgesucht und ist nach kurzer Zeit mit dem verschlossenen Wahlumschlag in das Büro der Zeugin zurückgekehrt. Der Wahlumschlag ist von der Zeugin und ihrer Kollegin entgegengenommen und sodann von einem Boten ins Rathaus gebracht worden.

46

Steht mithin zur Überzeugung der Kammer nach den glaubhaften Angaben der Zeugin E. und den einbezogenen Unterlagen fest, dass eine „unbeobachtete” Stimmabgabe durch die Briefwählerin erfolgen konnte, musste den vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten aufgeworfenen Beweisfragen zur tatsächlichen Beobachtung der Stimmabgabe durch den Wahlvorstand, die weder substantiiert vorgetragen, noch aus dem Verwaltungsvorgang oder Gerichtsverfahren ersichtlich waren, auch unter Berücksichtigung der Grundlage der rechtlichen Beurteilung nicht weiter nachgegangen werden. Einen Verstoß gegen das Wahlgeheimnis konnte das Gericht nicht feststellen.

47

c) Aus der Verlegung des Wahllokals „Hort Max und Moritz” sowie des Wahllokals in He folgt ebenso wenig ein Wahlfehler, weil zuvorderst ein Ausschluss von Wahlberechtigten infolge der Verlegung weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Zudem befanden sich die Verlegungsorte in räumlicher Nähe zu den zuvor bekannt gemachten Wahllokalen. An diesen Orten befanden sich zudem entsprechende Hinweise auf das - geänderte – Wahllokal, in dem mithin Gelegenheit zur Stimmabgabe für die Wahlberechtigten bestand. Es ist ihnen zwar dadurch eine besondere Mühe aufgelastet worden, sie sind jedoch nicht von der Wahl ausgeschlossen worden (HbgVerfG, U. v. 26.11.1998 - HVerfG 4–98 -, VerfG Sachsen-Anhalt, U. v. 31.08.2011 - LVG 48/10; beide juris). Diesem Ergebnis steht auch nicht die Vorschrift des § 38 Abs. 1 KWO LSA entgegen, welche die Vorschriften zur Wahlbekanntmachung regelt und unter anderem vorschreibt, dass spätestens am 6. Tag vor der Wahl ein Hinweis auf das Wahllokal ergehen muss. Von dieser (Regel-)Vorschrift, die dem Zweck, Vorkehrungen zur Realisierung der Wahlausübung zu treffen, dient, kann aber abgewichen werden, sofern bei objektiver Betrachtung eine Stimmausübung wie vorliegend nicht wesentlich erschwert bzw. gar ausgeschlossen wird.

48

Überdies ist das Gericht trotz seiner Aufgaben als Wahlprüfungsorgan nicht ohne weiteres zu eigenen Feststellungen von Wahlfehlern befugt. So ist es dem Gericht verwehrt, seiner Entscheidung von ihm etwa gefundene, eigene Ungültigkeitsgründe zugrunde zu legen. Inhaltlich wird der Prüfungsumfang vorgegeben und bestimmt durch die zunächst in den Einsprüchen des Wahleinspruchsführers und dann im Klageverfahren -fortgesetzt - gerügten Sachverhalte (vgl. OVG NRW, U. v. 15.12.1971 - 3 A 35/71 -, B. v. 11.03.1966 - 3 A 1039/65 -; VG Aachen, U. v. 13.05.2004 - 4 K 1142/02 -; VG Köln, U. v. 25.03.2015 - 4 K 7076/14; alle juris). Auf die Verlegung des Wahllokals hat der Beklagte seine Wahlprüfungsentscheidung am 06.05.2015 jedoch gar nicht gestützt und nur die Wahl für den Wahlbezirk P und die Briefwahl für ungültig erklärt.

II.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 1. HS Alt. 1 VwGO). Da sich die Beigeladene nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, von der Anordnung der Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten abzusehen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

50

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2, 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

51

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 22.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.