Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Mai 2006 - 1 S 78/06

bei uns veröffentlicht am26.05.2006

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen zu 2 wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. April 2005 - 7 K 3365/04 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Wahl des Beigeladenen zu 1 in den Gemeinderat der Beigeladenen zu 2.
Für die Gemeinderatswahl am 13.06.2004 kandidierte der Beigeladene zu 1 auf der Liste der CDU in Neresheim, wo in der Hauptsatzung die unechte Teilortswahl eingeführt worden ist. Der Beigeladene zu 1 war für den Wohnbezirk ... benannt - dort bewarb er sich auch um einen Sitz im Ortschaftsrat - und gab als Anschrift der Hauptwohnung die dort gelegene ... ... an, wo er seit seiner Geburt gemeldet war. Auf dem dortigen Grundstück, auf dem es jedenfalls seit Ende der 90er Jahre kein Wohngebäude mehr gibt, führte der Beigeladene zu 1 damals zusammen mit seinem im Nachbarhaus wohnhaften Sohn eine Reparaturwerkstatt für Kfz und landwirtschaftliche Maschinen, während seine Ehefrau und seine erwachsene Tochter im Ortsteil ... wohnten, wo die Ehefrau einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet.
Am 29.04.2004 ließ der Gemeindewahlausschuss den Wahlvorschlag zu. Bereits zuvor hatte die Gemeindeverwaltung aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung die melderechtliche Situation des Beigeladenen zu 1 überprüft. Sie war dabei zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund einer Altfallregelung weiterhin davon auszugehen sei, dass der Beigeladene zu 1 - ungeachtet des Familienwohnsitzes - seinen alleinigen Wohnsitz weiterhin in ... habe. Das Kommunalamt des Ostalbkreises kam Mitte Mai nach einer neuerlichen Bewertung der melderechtlichen Verhältnisse zum Schluss, dass der Beigeladene zu 1 seine Hauptwohnung in ... habe; denn bei einem verheirateten Einwohner, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebe, sei Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie; in ... sei allenfalls ein Nebenwohnsitz gegeben. Daraufhin meldete sich der Beigeladene zu 1 am 17.05.2004 rückwirkend zum 10.05.2004 in die ...-... ... in ... - das Anwesen seines Sohnes - um und legte zugleich eine Erklärung vor, wonach er seit dem 10.05.2004 von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebe.
Bei der Wahl am 13.06.2004 errang der Beigeladene zu 1 einen Sitz in Gemeinderat.
Am 24.06.2004 erhob der Kläger unter Beitritt von 73 weiteren Wahlberechtigten Einspruch gegen die Wahl und machte geltend, dass der Beigeladene zu 1 in ... nicht über einen Wohnsitz verfüge.
Mit Bescheid vom 16.07.2004 wies das Landratsamt Ostalbkreis den Einspruch zurück und führte zur Begründung aus: Der Beigeladene zu 1 habe zu den maßgeblichen Zeitpunkten - bei der Zulassung des Wahlvorschlags durch den Gemeindewahlausschuss und am Wahltag - in Wohnbezirk ... i.S.v. § 27 Abs. 2 Satz 2 GemO gewohnt, wobei auch eine Nebenwohnung ausreiche. Der Beigeladene zu 1 verfüge über einen Hauptwohnsitz in Neresheim und im Gebäude ... in ... seit Ende 2003 zumindest über einen Nebenwohnsitz; dies sei auf Nachfrage von verschiedenen ... Einwohnern bestätigt worden.
Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 13.04.2005 den Beklagten unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Landratsamts Ostalbkreis vom 16.07.2004 verpflichtet, die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 an den Beigeladenen zu 1 für ungültig zu erklären. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Einspruch sei zulässig und begründet. Der Beigeladene zu 1 sei nicht wählbar gewesen, weil er entgegen der Bestimmung des § 27 Abs. 2 Satz 2 GemO im Wohnbezirk... nicht gewohnt habe. Der hier zugrunde zu legende öffentlich-rechtliche Begriff des Wohnens stelle auf den äußeren Tatbestand des Innehabens einer Wohnung ab, bei dem die Umstände darauf schließen ließen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt werde; es sei die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse entscheidend, nicht dagegen die formelle melderechtliche Situation. Aus den eigenen Angaben des Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung ergebe sich nicht, dass er zu den maßgeblichen Zeitpunkten einen Nebenwohnsitz im Haus seines Sohnes innegehabt habe. Vielmehr sei bei einer Würdigung der gesamten Umstände von lediglich besuchsweisen Aufenthalten des Beigeladenen zu 1 bei seinem Sohn auszugehen. So sei die Wohnung nicht übergeben worden, der Beigeladene zu 1 habe erst spät einen eigenen Schlüssel erhalten; er habe außer Kleidung zum Wechseln keine persönlichen Gegenständen in die Wohnung gebracht, wo er unentgeltlich wohne, für die Reinigung nicht zuständig sei und bei seinem Sohn das Frühstück einnehme.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 10.01.2006 - 1 S 1337/05 - wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassenen Berufung trägt die Beigeladene zu 2 vor: Für den Begriff des Wohnens im Sinne des Kommunalwahlrechts komme es entscheidend auf objektive Kriterien wie die Verfügbarkeit der Wohnung und die (formelle) melderechtliche Situation an. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne auf letztlich „subjektive“ Momente nicht abgestellt werden; die „innere“ Beziehung zwischen dem Eigentümer der Einliegerwohnung und dem Beigeladenen zu 1 sei unerheblich.
Die Beigeladene zu 2 beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. April 2005 - 7 K 3365/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und betont die Gefahr von Manipulationen, wenn allein auf das Melderecht abgestellt werde. Es sei vielmehr auch auf einen Domizilwillen abzuheben. Einen solchen habe der Beigeladene zu 1 bezogen auf die Wohnung im Hause seines Sohnes nie gehabt. Schließlich sei nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags eine Beseitigung von Mängeln nicht mehr möglich.
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Der Beklagte stellt ebenso wenig wie der Beigeladene zu 1 einen Antrag.
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Der Beklagte teilt die Auffassung der Beigeladenen zu 2, dass der Beigeladene zu 1 einen Nebenwohnsitz in ... gehabt habe. Für den Begriff des „Wohnens“ könnten nur objektive Kriterien herangezogen werden. Hier sei allein die Frage der „Benutzung“ der Wohnung von Bedeutung, die von bloß besuchsweisen Aufenthalten abzugrenzen sei. Für eine Benutzung der Wohnung sei die Anmeldung nach dem Meldegesetz ein starkes Indiz. Schließlich müssten bei der Prüfungsdichte die praktischen Möglichkeiten und Grenzen einer Wahl- bzw. Wahlprüfungsbehörde beachtet werden; von einem Wahlbewerber könne nicht der Nachweis verlangt werden, dass sein von der Meldebehörde formal anerkannter Wohnsitz auch wahlrechtlich zu berücksichtigen sei.
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Der Beigeladene zu 1 betont ebenfalls, dass der Begriff des Wohnens nach objektiven Elementen zu bestimmen sei.
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Die Wahl des Beigeladenen zu 1 zum Ortschaftsrat der Ortschaft ... wurde mit Einspruchsentscheidung des Landratsamts Ostalbkreiskreis vom 19.07.2004 mit der Begründung für ungültig erklärt, dass der Beigeladene zu 1 zu den maßgeblichen Zeitpunkten seine Hauptwohnung nicht in ... gehabt habe und daher gem. § 69 Abs. 1 Satz 3 GemO für den Ortschaftsrat nicht wählbar gewesen sein. Seine hiergegen erhobene Klage hat der Beigeladene zu 1 zurückgenommen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Verpflichtungsklage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger kann nicht verlangen, dass der Beklagte die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 an den Beigeladenen
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zu 1 für ungültig erklärt. Der Einspruchsbescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 16.07.2004 ist rechtmäßig.
21 
Der zulässige Einspruch des Klägers hat keinen Erfolg. Der bereits im Einspruchsschreiben gerügte Wahlanfechtungsgrund liegt nicht vor. Gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 KomWG ist die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat für ungültig zu erklären, wenn der Bewerber zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. Der Beigeladene zu 1 war indessen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Zulassung des Wahlvorschlags und des Wahltags (vgl. hierzu Kunze/Merk/Quecke, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 4. Aufl. 1989, § 8 Rn. 6) zum Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 wählbar.
22 
Neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 28 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 GemO für die Wählbarkeit müssen im Fall der unechten Teilortswahl gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 GemO die Bewerber im Wohnbezirk, für den sie im Wahlvorschlag aufgestellt sind, wohnen. Dabei genügt insoweit eine Nebenwohnung, wenn der Bewerber in der Gemeinde seine Hauptwohnung hat (vgl. Bock in: Kunze/Bronner/Katz, GemO, § 27 Rn. 9; VwV zu § 27 GemO, Nr. 3 Satz 2).
23 
Der Rechtsbegriff des Wohnens ist in der Gemeindeordnung nicht näher definiert. Folglich ist auch hier vom öffentlich-rechtlichen Begriff des Wohnens auszugehen, wie er beispielhaft im Steuerrecht in § 8 AO und im Sozialrecht in § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB 1 normiert ist (vgl. Bock in: Kunze/Bronner/Katz, GemO, § 27 Rn. 9, § 10 Rn. 2). Danach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (so auch VwV zu § 10 GemO, Nr. 1 Satz 2). Mit diesen Tatbestandsmerkmalen knüpft der öffentlich-rechtliche Wohnsitzbegriff an objektive Umstände, nämlich die tatsächliche Gestaltung, an, während - anders als beim Wohnsitzbegriff des Bürgerlichen Rechts - ein Domizilwille als Rechtsfolgewille unbeachtlich ist (vgl. Tipke/Kruse, AO, § 8 Rn. 2; Pahlke/Koenig, AO, 2004, § 8 Rn. 4, jeweils m.w.N.); er spiegelt mit dieser Objektivierung die Rechtslage im Melderecht wider, wo sich der Begriff der Wohnung (§ 11 Abs. 4 MRRG, § 16 MG) und die Bestimmung der Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG, § 17 Abs. 2 Satz 1 MG) ebenfalls nach objektiven Kriterien richten (vgl. Belz, Meldegesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 1987, § 16 Rn. 5, 8, § 17 Rn. 16). Mit dieser an äußere und folglich nachprüfbare Umstände anknüpfenden „ Verortung “ sowohl des aktiven als auch des passiven Wahlrechts sollen im Interesse der Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 72 Abs. 1 Satz 1 LV) Manipulationen verhindert werden; die Bewertung einer inneren Verbindung und besonderen Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen, die für den für einen bestimmten Wohnbezirk antretenden Kandidaten von Bedeutung sein mag, bleibt demgegenüber dem Wähler überlassen.
24 
Eine Wohnung in diesem Sinne setzt zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten voraus; eine bloße Übernachtungsgelegenheit, insbesondere bei Verwandten oder Bekannten, genügt hingegen nicht (vgl. BFH, Urteil vom 25.01.1989 - I R 205/82 -, BFHE 158, 210 <212>; Pahlke/Koenig, a.a.O., § 8 Rn. 9, m.w.N.). Eine Wohnung hat inne, wer tatsächlich über sie verfügen kann, wobei es auf die zivilrechtlichen Verhältnisse wie etwa eine Mietzahlung nicht ankommt (vgl. BFH, Urteil vom 28.01.2004 - I R 56/02 -, BFH/NV 2004, 917). Darüber hinaus muss die Wohnung als Bleibe dienen, was grundsätzlich jedenfalls dann der Fall ist, wenn sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzt wird. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume macht eine Wohnung indessen nicht zur Bleibe; dies gilt insbesondere dann, wenn der Aufenthalt lediglich Besuchs- oder Erholungszwecken dient (vgl. BFH, Urteil vom 23.11.2000 - VI R 165/99 -, BFHE 193, 569 <574>; vom 12.01.2001 - VI R 64/98 -, BFH/NV 2001, 1231; Nds. FG, Beschluss vom 09.09.2004 - 10 V 302/04 -, m.w.N.), der sich letztlich nicht grundsätzlich von einem zur Begründung eines Wohnsitzes - von Ausnahmefällen abgesehen - untauglichen Hotelaufenthalt unterscheidet (siehe hierzu BFH, Urteil vom 24.10.1969 - IV 290/64 -, BFHE 97, 272 <274 f.>). Eine subjektive Komponente hat der öffentlich-rechtliche Wohnsitzbegriff nur insoweit, als die tatsächlichen Verhältnisse dann den Schluss auf eine auch zukünftige Nutzung der Wohnung erlauben, weil ein - objektiv realisierbarer - Wille vorhanden ist (vgl. BFH, Urteil vom 23.11.2000 - VI R 165/99 -, BFHE 193, 569 <574>; BSG, Urteil vom 25.08.1994 - 2 RU 14/93 -; siehe zum Ganzen auch Bock, a.a.O., § 10 Rn. 3 ff.).
25 
Bei der hiernach erforderlichen Bewertung der äußeren Umstände kommt der formellen melderechtlichen Situation wegen der Vergleichbarkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen eine gewisse Indizwirkung zu. Zwar enthält das Kommunalwahlrecht - anders als die Vorschriften über die Wahl des Bundestags und des Landtags in § 16 Abs. 1 Nr. 1 BWO, § 2 Abs. 2 Nr. 1 MRRG bzw. § 11 Abs. 1 LWO - in § 3 Abs. 1 KomWO keine ausdrückliche Festlegung, wonach die Eintragung ins Wählerverzeichnis ausgehend vom Melderegister erfolgt. Es entspricht aber einem praktischen Bedürfnis, dass die Gemeinde, der in der Regel keiner anderen Erkenntnisse zu Gebote stehen, sowohl bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses als auch bei der Prüfung der Wahlvorschläge das Melderegister zugrunde legt (siehe Bock, a.a.O., § 10 Rn. 5; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag - Kommentar zum BWG, 7. Aufl. 2002, § 12 Rn. 15, S. 269). Eine Tatbestandswirkung, wie sie teilweise in Zweitwohnungssteuerrecht durch den Verweis auf die formellen melderechtlichen Verhältnisse angeordnet ist (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 05.03.1997 - II R 41/95 -, BFHE 182, 249; Beschluss vom 28.02.2003 - II B 9/02 -, BFH/NV 2003, 837), entfaltet die Eintragung ins Melderegister indessen mangels öffentlichen Glaubens nicht; vielmehr steht sie gem. § 4a MRRG, § 12 Abs. 1 MG unter dem Vorbehalt der Änderung von Amts wegen, wenn sie dem materiellen Melderecht nicht entspricht (vgl. auch Schreiber, a.a.O., § 12 Rn. 16, S. 272). Auch wenn der Wohnsitz demnach im Ansatz unabhängig vom Inhalt des Melderegisters zu bestimmen ist (siehe BFH, Urteil vom 14.11.1969 - II R 95/68 -, BFHE 97, 425 <428>), so bleibt eine abweichende Beurteilung gleichwohl die Ausnahme. Das Melderegister beruht in aller Regel allein auf den Angaben des Meldepflichtigen, da die Behörde keinen näheren Einblick in dessen persönliche Lebensumstände hat und die Meldebehörde sich nicht zuletzt angesichts der Möglichkeiten einer Massenverwaltung auf eine bloße Plausibilitätskontrolle beschränken kann. Nur dann, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Angaben nicht zutreffen, bedarf es weiterer Ermittlungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1991 - 1 C 24.90 -, BVerwGE 89, 110 <114 f.>; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 13.11.1990 - 11 UE 4950/88 -, NVwZ-RR 1991, 357 <358>; zum Wahlrecht OVG Bremen, Beschluss vom 19.05.1979 - WP 1/79 -, DÖV 1980, 57 <58 f.>; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 03.06.1975 - 2 BvC 1/74 -, BVerfGE 40, 11 <33 f.>).
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Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1 die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllte; denn zu den maßgeblichen Zeitpunkten wohnte er i.S.v. § 27 Abs. 2 Satz 2 GemO in..., weil er dort über eine Nebenwohnung verfügte.
27 
Allerdings bestand hier Anlass, die Eintragung im Melderegister nicht unbesehen der Beurteilung der wahlrechtlichen Fragen zugrunde zu legen; eine Überprüfung der diesbezüglichen Sach- und Rechtslage durch die Wahlbehörde war schon deswegen angezeigt, weil die Wohnmöglichkeit auf dem Betriebsgrundstück in ... entfallen war. Die Gemeindeverwaltung selbst hat dies letztlich nicht verkannt und hat - wenn auch auf der Grundlage einer überholten Rechtsauffassung (vgl. § 37 Abs. 2 MG a.F. sowie Kunze/Merk/Quecke, a.a.O., § 6 Rn. 7) - die Frage der melderechtlichen Hauptwohnung des Beigeladenen zu 1 untersucht. Nach der Klarstellung der Rechtslage durch die Rechtsaufsichtsbehörde war gerade die darauf folgende Reaktion des Beigeladenen zu 1 dazu angetan, Bedenken gegen die Verlässlichkeit seiner Angaben zu wecken. Die behauptete Trennung von seiner Ehefrau gerade zu diesem Zeitpunkt hätte zwar eine rein zufällige zeitliche Koinzidenz darstellen können; die mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Behörden haben den Wahrheitsgehalt der Getrenntlebenserklärung ausweislich verschiedener Aktenvermerke indessen angezweifelt; die Aussage des Beigeladenen zu 1 vor dem Verwaltungsgericht hat diese Einschätzung bestätigt. Ob der Wahlbehörde eine Nachfrage nach den ehelichen Lebensverhältnissen des Beigeladenen zu 1 versagt war, weil damit ein unantastbarer Bereich privater Lebensführung betroffen war, bedarf keiner Prüfung. Denn von rechtlichem Interesse war hier - auch ausgehend von den Angaben des Beigeladenen zu 1 zum Zeitpunkt des Getrenntlebens - das Vorliegen eines Nebenwohnsitzes in .... Die Befragung von Nachbarn mag dabei ein durchaus taugliches Mittel sein und verwertbare Erkenntnisse erbringen; die Übersendung vorformulierter und letztlich wenig aussagekräftiger Erklärungen kann diesen Zweck indessen nur unvollständig erfüllen.
28 
Aufgrund der insoweit glaubhaften Einlassungen des Beigeladenen zu 1 ist davon auszugehen, dass dieser jedenfalls schon seit Anfang 2004 im Haus seines Sohnes über eine Wohnmöglichkeit verfügte. Dabei kann dahinstehen, bis zu welchem Zeitpunkt er das Gästezimmer benutzt und wann er die Ende 2003 fertig gestellte Einliegerwohnung übernommen hat. Mit der Überlassung eines Gästebettes an einen gelegentlichen Logiergast werden die Anforderungen an eine Wohnung im genannten Sinne zwar nicht erfüllt. Anders stellt sich die Rechtslage aber dar, wenn wie hier der Nutzer eines Gästezimmer - letztlich aufgrund familiärer Verbundenheit - darauf ständig und nach eigenem Belieben zurückgreifen kann. Dann besteht insoweit kein Unterschied zur - abgeschlossenen - Einliegerwohnung, denn beide Räumlichkeiten sind in gleicher Weise grundsätzlich zur Schaffung eines Lebensmittelpunkts geeignet; unbeachtlich ist, dass sie - der Eigenart der Nebenwohnung entsprechend - dazu nicht werden. Auf die dieser Nutzungsmöglichkeit zugrunde liegenden zivilrechtlichen Verhältnisse kommt es dabei nicht an; deswegen bedarf es keiner Prüfung, ob das vom Beigeladenen zu 1 behauptete „Tauschgeschäft“ zwischen Vater und Sohn - kostenfreies Wohnen gegen kostenlose Überlassung des Geschäftsbetriebes - plausibel erscheint. Das Gästezimmer und später die Wohnung hat der Beigeladene zu 1 auch immer wieder genutzt, wenn er sich, insbesondere im Anschluss an seine damalige Tätigkeit als Ortsvorsteher oder nach einem sehr langen Arbeitstag, den Heimweg nach ... ersparen wollte. Auch dieser Hintergrund spricht gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Einstufung einer bloß besuchsweisen Übernachtungsmöglichkeit. Die Rechtsprechung verneint das Vorliegen eines Wohnsitzes nämlich insbesondere dann, wenn Besuchs- und Erholungszwecke im Mittelpunkt stehen (vgl. BFH, Beschluss vom 27.09.1999 - I B 83/98 -, BFH/NV 2000, 673); das ist hier aber ersichtlich nicht der Fall. Schließlich sind die Modalitäten der Nutzung wie etwa die Reinigung oder das gemeinsame Frühstück, auf die das Verwaltungsgericht ebenfalls abgestellt hat, für die rechtliche Bewertung unerheblich.
29 
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren schließlich vorträgt, die unrichtige Angabe des Hauptwohnsitzes im Wahlvorschlag habe nach § 17 Abs. 3 KomWO nach der Zulassungsentscheidung nicht mehr korrigiert werden dürfen, so macht er damit wohl einen Anfechtungsgrund nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG (Mangel in der Wahlvorbereitung) geltend. Ungeachtet der Frage, wie dieser Einwand in der Sache zu bewerten ist, kann er damit aber schon deswegen nicht durchdringen, weil er dies nicht fristgerecht im Einspruch vorgetragen hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss
vom 24. Mai 2006
33 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
19 
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Verpflichtungsklage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger kann nicht verlangen, dass der Beklagte die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 an den Beigeladenen
20 
zu 1 für ungültig erklärt. Der Einspruchsbescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 16.07.2004 ist rechtmäßig.
21 
Der zulässige Einspruch des Klägers hat keinen Erfolg. Der bereits im Einspruchsschreiben gerügte Wahlanfechtungsgrund liegt nicht vor. Gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 KomWG ist die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat für ungültig zu erklären, wenn der Bewerber zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. Der Beigeladene zu 1 war indessen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Zulassung des Wahlvorschlags und des Wahltags (vgl. hierzu Kunze/Merk/Quecke, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 4. Aufl. 1989, § 8 Rn. 6) zum Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 wählbar.
22 
Neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 28 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 GemO für die Wählbarkeit müssen im Fall der unechten Teilortswahl gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 GemO die Bewerber im Wohnbezirk, für den sie im Wahlvorschlag aufgestellt sind, wohnen. Dabei genügt insoweit eine Nebenwohnung, wenn der Bewerber in der Gemeinde seine Hauptwohnung hat (vgl. Bock in: Kunze/Bronner/Katz, GemO, § 27 Rn. 9; VwV zu § 27 GemO, Nr. 3 Satz 2).
23 
Der Rechtsbegriff des Wohnens ist in der Gemeindeordnung nicht näher definiert. Folglich ist auch hier vom öffentlich-rechtlichen Begriff des Wohnens auszugehen, wie er beispielhaft im Steuerrecht in § 8 AO und im Sozialrecht in § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB 1 normiert ist (vgl. Bock in: Kunze/Bronner/Katz, GemO, § 27 Rn. 9, § 10 Rn. 2). Danach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (so auch VwV zu § 10 GemO, Nr. 1 Satz 2). Mit diesen Tatbestandsmerkmalen knüpft der öffentlich-rechtliche Wohnsitzbegriff an objektive Umstände, nämlich die tatsächliche Gestaltung, an, während - anders als beim Wohnsitzbegriff des Bürgerlichen Rechts - ein Domizilwille als Rechtsfolgewille unbeachtlich ist (vgl. Tipke/Kruse, AO, § 8 Rn. 2; Pahlke/Koenig, AO, 2004, § 8 Rn. 4, jeweils m.w.N.); er spiegelt mit dieser Objektivierung die Rechtslage im Melderecht wider, wo sich der Begriff der Wohnung (§ 11 Abs. 4 MRRG, § 16 MG) und die Bestimmung der Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG, § 17 Abs. 2 Satz 1 MG) ebenfalls nach objektiven Kriterien richten (vgl. Belz, Meldegesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 1987, § 16 Rn. 5, 8, § 17 Rn. 16). Mit dieser an äußere und folglich nachprüfbare Umstände anknüpfenden „ Verortung “ sowohl des aktiven als auch des passiven Wahlrechts sollen im Interesse der Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 72 Abs. 1 Satz 1 LV) Manipulationen verhindert werden; die Bewertung einer inneren Verbindung und besonderen Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen, die für den für einen bestimmten Wohnbezirk antretenden Kandidaten von Bedeutung sein mag, bleibt demgegenüber dem Wähler überlassen.
24 
Eine Wohnung in diesem Sinne setzt zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten voraus; eine bloße Übernachtungsgelegenheit, insbesondere bei Verwandten oder Bekannten, genügt hingegen nicht (vgl. BFH, Urteil vom 25.01.1989 - I R 205/82 -, BFHE 158, 210 <212>; Pahlke/Koenig, a.a.O., § 8 Rn. 9, m.w.N.). Eine Wohnung hat inne, wer tatsächlich über sie verfügen kann, wobei es auf die zivilrechtlichen Verhältnisse wie etwa eine Mietzahlung nicht ankommt (vgl. BFH, Urteil vom 28.01.2004 - I R 56/02 -, BFH/NV 2004, 917). Darüber hinaus muss die Wohnung als Bleibe dienen, was grundsätzlich jedenfalls dann der Fall ist, wenn sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzt wird. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume macht eine Wohnung indessen nicht zur Bleibe; dies gilt insbesondere dann, wenn der Aufenthalt lediglich Besuchs- oder Erholungszwecken dient (vgl. BFH, Urteil vom 23.11.2000 - VI R 165/99 -, BFHE 193, 569 <574>; vom 12.01.2001 - VI R 64/98 -, BFH/NV 2001, 1231; Nds. FG, Beschluss vom 09.09.2004 - 10 V 302/04 -, m.w.N.), der sich letztlich nicht grundsätzlich von einem zur Begründung eines Wohnsitzes - von Ausnahmefällen abgesehen - untauglichen Hotelaufenthalt unterscheidet (siehe hierzu BFH, Urteil vom 24.10.1969 - IV 290/64 -, BFHE 97, 272 <274 f.>). Eine subjektive Komponente hat der öffentlich-rechtliche Wohnsitzbegriff nur insoweit, als die tatsächlichen Verhältnisse dann den Schluss auf eine auch zukünftige Nutzung der Wohnung erlauben, weil ein - objektiv realisierbarer - Wille vorhanden ist (vgl. BFH, Urteil vom 23.11.2000 - VI R 165/99 -, BFHE 193, 569 <574>; BSG, Urteil vom 25.08.1994 - 2 RU 14/93 -; siehe zum Ganzen auch Bock, a.a.O., § 10 Rn. 3 ff.).
25 
Bei der hiernach erforderlichen Bewertung der äußeren Umstände kommt der formellen melderechtlichen Situation wegen der Vergleichbarkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen eine gewisse Indizwirkung zu. Zwar enthält das Kommunalwahlrecht - anders als die Vorschriften über die Wahl des Bundestags und des Landtags in § 16 Abs. 1 Nr. 1 BWO, § 2 Abs. 2 Nr. 1 MRRG bzw. § 11 Abs. 1 LWO - in § 3 Abs. 1 KomWO keine ausdrückliche Festlegung, wonach die Eintragung ins Wählerverzeichnis ausgehend vom Melderegister erfolgt. Es entspricht aber einem praktischen Bedürfnis, dass die Gemeinde, der in der Regel keiner anderen Erkenntnisse zu Gebote stehen, sowohl bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses als auch bei der Prüfung der Wahlvorschläge das Melderegister zugrunde legt (siehe Bock, a.a.O., § 10 Rn. 5; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag - Kommentar zum BWG, 7. Aufl. 2002, § 12 Rn. 15, S. 269). Eine Tatbestandswirkung, wie sie teilweise in Zweitwohnungssteuerrecht durch den Verweis auf die formellen melderechtlichen Verhältnisse angeordnet ist (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 05.03.1997 - II R 41/95 -, BFHE 182, 249; Beschluss vom 28.02.2003 - II B 9/02 -, BFH/NV 2003, 837), entfaltet die Eintragung ins Melderegister indessen mangels öffentlichen Glaubens nicht; vielmehr steht sie gem. § 4a MRRG, § 12 Abs. 1 MG unter dem Vorbehalt der Änderung von Amts wegen, wenn sie dem materiellen Melderecht nicht entspricht (vgl. auch Schreiber, a.a.O., § 12 Rn. 16, S. 272). Auch wenn der Wohnsitz demnach im Ansatz unabhängig vom Inhalt des Melderegisters zu bestimmen ist (siehe BFH, Urteil vom 14.11.1969 - II R 95/68 -, BFHE 97, 425 <428>), so bleibt eine abweichende Beurteilung gleichwohl die Ausnahme. Das Melderegister beruht in aller Regel allein auf den Angaben des Meldepflichtigen, da die Behörde keinen näheren Einblick in dessen persönliche Lebensumstände hat und die Meldebehörde sich nicht zuletzt angesichts der Möglichkeiten einer Massenverwaltung auf eine bloße Plausibilitätskontrolle beschränken kann. Nur dann, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Angaben nicht zutreffen, bedarf es weiterer Ermittlungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1991 - 1 C 24.90 -, BVerwGE 89, 110 <114 f.>; siehe auch Hess. VGH, Urteil vom 13.11.1990 - 11 UE 4950/88 -, NVwZ-RR 1991, 357 <358>; zum Wahlrecht OVG Bremen, Beschluss vom 19.05.1979 - WP 1/79 -, DÖV 1980, 57 <58 f.>; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 03.06.1975 - 2 BvC 1/74 -, BVerfGE 40, 11 <33 f.>).
26 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1 die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllte; denn zu den maßgeblichen Zeitpunkten wohnte er i.S.v. § 27 Abs. 2 Satz 2 GemO in..., weil er dort über eine Nebenwohnung verfügte.
27 
Allerdings bestand hier Anlass, die Eintragung im Melderegister nicht unbesehen der Beurteilung der wahlrechtlichen Fragen zugrunde zu legen; eine Überprüfung der diesbezüglichen Sach- und Rechtslage durch die Wahlbehörde war schon deswegen angezeigt, weil die Wohnmöglichkeit auf dem Betriebsgrundstück in ... entfallen war. Die Gemeindeverwaltung selbst hat dies letztlich nicht verkannt und hat - wenn auch auf der Grundlage einer überholten Rechtsauffassung (vgl. § 37 Abs. 2 MG a.F. sowie Kunze/Merk/Quecke, a.a.O., § 6 Rn. 7) - die Frage der melderechtlichen Hauptwohnung des Beigeladenen zu 1 untersucht. Nach der Klarstellung der Rechtslage durch die Rechtsaufsichtsbehörde war gerade die darauf folgende Reaktion des Beigeladenen zu 1 dazu angetan, Bedenken gegen die Verlässlichkeit seiner Angaben zu wecken. Die behauptete Trennung von seiner Ehefrau gerade zu diesem Zeitpunkt hätte zwar eine rein zufällige zeitliche Koinzidenz darstellen können; die mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Behörden haben den Wahrheitsgehalt der Getrenntlebenserklärung ausweislich verschiedener Aktenvermerke indessen angezweifelt; die Aussage des Beigeladenen zu 1 vor dem Verwaltungsgericht hat diese Einschätzung bestätigt. Ob der Wahlbehörde eine Nachfrage nach den ehelichen Lebensverhältnissen des Beigeladenen zu 1 versagt war, weil damit ein unantastbarer Bereich privater Lebensführung betroffen war, bedarf keiner Prüfung. Denn von rechtlichem Interesse war hier - auch ausgehend von den Angaben des Beigeladenen zu 1 zum Zeitpunkt des Getrenntlebens - das Vorliegen eines Nebenwohnsitzes in .... Die Befragung von Nachbarn mag dabei ein durchaus taugliches Mittel sein und verwertbare Erkenntnisse erbringen; die Übersendung vorformulierter und letztlich wenig aussagekräftiger Erklärungen kann diesen Zweck indessen nur unvollständig erfüllen.
28 
Aufgrund der insoweit glaubhaften Einlassungen des Beigeladenen zu 1 ist davon auszugehen, dass dieser jedenfalls schon seit Anfang 2004 im Haus seines Sohnes über eine Wohnmöglichkeit verfügte. Dabei kann dahinstehen, bis zu welchem Zeitpunkt er das Gästezimmer benutzt und wann er die Ende 2003 fertig gestellte Einliegerwohnung übernommen hat. Mit der Überlassung eines Gästebettes an einen gelegentlichen Logiergast werden die Anforderungen an eine Wohnung im genannten Sinne zwar nicht erfüllt. Anders stellt sich die Rechtslage aber dar, wenn wie hier der Nutzer eines Gästezimmer - letztlich aufgrund familiärer Verbundenheit - darauf ständig und nach eigenem Belieben zurückgreifen kann. Dann besteht insoweit kein Unterschied zur - abgeschlossenen - Einliegerwohnung, denn beide Räumlichkeiten sind in gleicher Weise grundsätzlich zur Schaffung eines Lebensmittelpunkts geeignet; unbeachtlich ist, dass sie - der Eigenart der Nebenwohnung entsprechend - dazu nicht werden. Auf die dieser Nutzungsmöglichkeit zugrunde liegenden zivilrechtlichen Verhältnisse kommt es dabei nicht an; deswegen bedarf es keiner Prüfung, ob das vom Beigeladenen zu 1 behauptete „Tauschgeschäft“ zwischen Vater und Sohn - kostenfreies Wohnen gegen kostenlose Überlassung des Geschäftsbetriebes - plausibel erscheint. Das Gästezimmer und später die Wohnung hat der Beigeladene zu 1 auch immer wieder genutzt, wenn er sich, insbesondere im Anschluss an seine damalige Tätigkeit als Ortsvorsteher oder nach einem sehr langen Arbeitstag, den Heimweg nach ... ersparen wollte. Auch dieser Hintergrund spricht gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Einstufung einer bloß besuchsweisen Übernachtungsmöglichkeit. Die Rechtsprechung verneint das Vorliegen eines Wohnsitzes nämlich insbesondere dann, wenn Besuchs- und Erholungszwecke im Mittelpunkt stehen (vgl. BFH, Beschluss vom 27.09.1999 - I B 83/98 -, BFH/NV 2000, 673); das ist hier aber ersichtlich nicht der Fall. Schließlich sind die Modalitäten der Nutzung wie etwa die Reinigung oder das gemeinsame Frühstück, auf die das Verwaltungsgericht ebenfalls abgestellt hat, für die rechtliche Bewertung unerheblich.
29 
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren schließlich vorträgt, die unrichtige Angabe des Hauptwohnsitzes im Wahlvorschlag habe nach § 17 Abs. 3 KomWO nach der Zulassungsentscheidung nicht mehr korrigiert werden dürfen, so macht er damit wohl einen Anfechtungsgrund nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG (Mangel in der Wahlvorbereitung) geltend. Ungeachtet der Frage, wie dieser Einwand in der Sache zu bewerten ist, kann er damit aber schon deswegen nicht durchdringen, weil er dies nicht fristgerecht im Einspruch vorgetragen hat.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
31 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
32 
Beschluss
vom 24. Mai 2006
33 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Mai 2006 - 1 S 78/06 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 30 Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. (3) Einen Wohnsitz hat jem

Abgabenordnung - AO 1977 | § 8 Wohnsitz


Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Bundeswahlordnung - BWO 1985 | § 16 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis


(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind 1. für eine Wohnung,2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses a

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Apr. 2005 - 7 K 3365/04

bei uns veröffentlicht am 13.04.2005

Tenor Die Einspruchsentscheidung des Landratsamts Ostalbkreis vom 16. Juli 2004 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 an den Beigeladenen zu 1 für ungültig zu erklären.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Mai 2006 - 1 S 78/06.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. Mai 2015 - 9 A 498/15

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin, die in einer Stichwahl am 08.03.2015 zur Bürgermeisterin der Hansestadt A-Stadt gewählt worden ist, wendet sich gegen den Beschluss des Beklagten vom 06.05.2015, wodurch einem Wahleinspruch stattgegeben und die Wahl

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 06. Juni 2012 - 9 A 111/10

bei uns veröffentlicht am 06.06.2012

Tatbestand 1 Der Kläger führt als Einwohner des Ortsteils A-Stadt der Gemeinde H.-K. ein Wahleinspruchsverfahren gegen die Verbandsgemeinderatswahl in der Verbandsgemeinde A.-B-Stadt am 29.11.2009. 2 Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung vom

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Sept. 2010 - 8 K 1876/10

bei uns veröffentlicht am 17.09.2010

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag des Antragstellers ist s

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Tenor

Die Einspruchsentscheidung des Landratsamts Ostalbkreis vom 16. Juli 2004 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 an den Beigeladenen zu 1 für ungültig zu erklären.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen zu 1 und 2 tragen ihre außergerichtlichen Kosten jedoch jeweils selbst.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 an den Beigeladenen zu 1 mit der Begründung, dass der Beigeladene zu 1 mangels eines Wohnsitzes im Ortsteil O. nicht wählbar gewesen sei.
Im Bereich der Beigeladenen zu 2 findet die unechte Teilortswahl gemäß § 27 Abs. 2 GemO statt. Der Beigeladene zu 1 bewarb sich im Januar 2004 unter einer Anschrift ... in N.-O., wo er seit seiner Geburt gemeldet war, um einen Sitz im Gemeinderat für den Wohnbezirk O. auf dem Wahlvorschlag der CDU. Die Bewerbung wurde vom Gemeindewahlausschuss in seiner Sitzung vom 29.4.2004 zugelassen.
Anfang Mai 2004 wurde von Wahlmitbewerbern der angegebene Wohnsitz des Beigeladenen zu 1 in O. in Frage gestellt und vom Landratsamt überprüft. Am 17.5.2004 meldete der Kläger einen Wohnsitz in der ... in N.-O., der Wohnung seines Sohnes, an und gab als Tag des Umzugs den 5.10.2004 an. Gleichzeitig erklärte er, dass er seit 10.5.2004 von seiner in der ... in N.-S. wohnenden Ehefrau dauernd getrennt lebe. In der ... wohnte der Kläger mit seiner Familie seit Mitte der 70-ger Jahre. Mit Schreiben vom 5.7.2004 an die Beigeladene zu 2 erklärte er, dass er den Wohnraum in der ... bereits seit Ende des vergangenen Jahres zeitweilig genutzt habe. Seit 22.9.2004 ist er in der ... in N.-S. gemeldet. Er gab an, dass die bisherige Wohnung ... als Nebenwohnung beibehalten werde.
Am 13.6.2004 fand die Gemeinderatswahl statt. Der Beigeladene zu 1 erhielt einen Sitz im Gemeinderat.
Mit Schreiben vom 21.6.2004, beim Landratsamt Ostalbkreis eingegangen am 24.6.2004, erhob der Kläger unter Beitritt von 73 weiteren N.-er Wahlberechtigten Einspruch gegen die Wahl. Zur Begründung brachte er vor, dass der Beigeladene zu 1 über keinen Wohnsitz im Wohnbezirk O. verfüge und daher nicht als Vertreter dieses Wohnbezirks in den Gemeinderat wählbar sei.
Mit Bescheid vom 16.7.2004, dem Kläger zugestellt am 20.7.2004, wies das Landratsamt Ostalbkreis den Einspruch zurück. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger habe zu den maßgeblichen Zeitpunkten, nämlich sowohl bei der Zulassung des Wahlvorschlags durch den Gemeindewahlausschuss am 29.4.2004 als auch am Wahltag selbst (13.6.2004) im Wohnbezirk O. im Sinne von § 27 Abs. 2 S. 2 GemO gewohnt. Bei Bewerbern mit mehreren Wohnungen sei die Voraussetzung des Wohnens auch durch eine Nebenwohnung erfüllt. Der Beigeladene zu 1 verfüge über einen Hauptwohnsitz in N. und zumindest über einen Nebenwohnsitz in N.-O.. Er habe im Gebäude ... von Ende 2003 bis 9.5.2004 einen Nebenwohnsitz und seit 10.5.2004 seinen Hauptwohnsitz gemeldet. Die wahlrechtlich allein interessierende Frage des Nebenwohnsitzes sei von anderen O.-er Einwohnern bestätigt worden.
Am 20.8.2004 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Die alleinige Wohnung des Beigeladenen zu 1 sei die ... in N.-S.. Dort wohne er seit Mitte der 70-er Jahre mit seiner Frau. Die gesamten Umstände und die verschiedenen Angaben des Beigeladenen zu 1 zu seinem Wohnsitz wiesen darauf hin, dass er lediglich versucht habe, über Manipulationen zu seinem Wohnsitz seine Wahl zum Ortschafts- und Gemeinderat nicht zu gefährden.
Der Kläger beantragt,
die Einspruchsentscheidung des Landratsamtes Ostalbkreis vom 16.7.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 an den Beigeladenen zu 1 für ungültig zu erklären.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Der Beigeladene zu 1 stellt keinen Antrag.
13 
Er bringt vor, gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 GemO habe er lediglich am 29.4.2004, dem Zeitpunkt der Zulassung des Wahlvorschlags, sowie am 13.6.2004, also dem Wahltag selbst, im Wohnbezirk O. wohnen müssen. Hierfür sei nach Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 37 GemO auch ein Nebenwohnsitz ausreichend. Er sei auf Grund seiner eigenen Ummeldung seit Ende 2003 bis zum 9.5.2004 im Gebäude ... mit Nebenwohnsitz seit dem 10.5.2004 am selben Ort sogar mit Hauptwohnsitz gemeldet. Wie sich aus den Akten des Beklagten ergebe, sei diese Meldung mit Neben- bzw. Hauptwohnsitz nicht zu beanstanden. Weiterhin sei die Meldung durch unabhängige Zeugen belegt und auch durch die Beigeladene zu 2 bestätigt.
14 
Die Beigeladene zu 2 stellt ebenfalls keinen Antrag.
15 
Sie führt aus: Durch die Wahlprüfung des Landratsamtes Ostalbkreis sei festgestellt worden, dass der Beigeladene zu 1 wegen fehlenden Wohnraums seit längerer Zeit keinen alleinigen bzw. Hauptwohnsitz im Gebäude ... mehr besessen habe. Auf Grund der tatsächlichen Aufenthaltsverhältnisse und der Aussage von drei Zeugen gehe die Beigeladene zu 2 ebenso wie das Landratsamt Ostalbkreis jedoch davon aus, dass der Beigeladene zu 1 seit Ende 2003 im Gebäude ... einen Nebenwohnsitz inne gehabt habe. Nach telefonischer Rücksprache mit der Kreispolizeibehörde des Landratsamtes sei das Melderegister für den Zeitraum vor dem 10.5.2004 jedoch nicht geändert worden, da sich die tatsächlichen Meldeverhältnisse erst im Rahmen der Wahlprüfung ergeben hätten. Der Beigeladene zu 1 sei seit Geburt in O., jetzt N.-O., ... gemeldet. Auch nach seiner Heirat am 27.9.1974 sei dieser Wohnsitz beibehalten worden. Dies sei nach den damaligen Meldevorschriften auch möglich gewesen. In § 37 des alten Meldegesetzes sei geregelt gewesen, dass Bestimmungen über die Festlegung des Hauptwohnsitzes vor Inkrafttreten des neuen Hauptwohnsitzbegriffes am 27.4.1983 nur vom Betroffenen selbst, also nicht von Amts wegen hätten berichtigt werden können. Trotz Wegfall des § 37 im neuen Meldegesetz gelte diese Altfallregelung entsprechend einer neueren Kommentierung nach wie vor. Es sei dabei jedoch verkannt worden, dass die faktisch noch geltende Übergangsregelung des § 37 MG (alt) nur zutreffe, wenn am 27.4.1983 bereits zwei oder mehrere Wohnsitze vorhanden gewesen seien; dies sei beim Beigeladenen zu 1 jedoch nicht der Fall. Richtig sei, dass Ende der 90-er Jahre das Wohngebäude ... abgebrochen worden sei. Bis zum Eingang der Anfrage beim Landratsamt über den Hauptwohnsitz des Beigeladenen zu 1 sei dem Wahlamt aber nicht bekannt gewesen, dass unter der Adresse ... keine Wohnung mehr vorhanden sei.
16 
Die Wahl des Klägers zum Ortschaftsrat der Ortschaft N.-O. auf dem Wahlvorschlag der „Bürgerliste“ wurde mit Einspruchsentscheidung des Landratsamtes Ostalbkreis vom 19.7.2004 mit der Begründung für ungültig erklärt, dass der Beigeladene zu 1 im maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassung des Wahlvorschlags durch den Gemeindewahlausschuss am 29.4.2004 und auch am Wahltag nicht seinen Hauptwohnsitz in O. gehabt habe und daher gemäß § 69 Abs. 1 S. § GemO für den Ortschaftsrat nicht wählbar gewesen sei.
17 
Am 10.11.2004 erließ das Amtsgericht N. einen Strafbefehl gegen den Beigeladenen zu 1 wegen eines Vergehens der Fälschung von Wahlunterlagen gemäß § 107b Abs. 1 Nr. 4 StGB. Der hiergegen erhobene Einspruch des Klägers ruht im Hinblick auf das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren.
18 
In der mündlichen Verhandlung machte der Beigeladene zu 1 auf Fragen des Gerichts weitere Angaben zur Frage seines Wohnsitzes. Er gab an:
19 
Herr K., der frühere Ortschaftsratsvorsitzende habe ihn vor 20 Jahren dazu angeworben, für den Ortschaftsrat in O. zu kandidieren. Anlässlich seiner Trauung habe er zu ihm gesagt, dass er sich nach S. ummelden müsse, aber Herr K. habe zu ihm gesagt, dass es nicht erforderlich sei. Er sei ohnehin hauptsächlich in O., wo er arbeite und nur zum Schlafen in S., ansonsten sei er bei der Arbeit, er arbeite sehr viel und sei auch auf zahlreichen Veranstaltungen von örtlichen Vereinen und auf den Versammlungen des Ortschaftsrates, er sei in all den Jahren immer kaum zu Hause gewesen, seine Kinder hätten sich sogar von ihm vernachlässigt gefühlt. Bei den Veranstaltungen habe er dann öfter bei seinem Sohn übernachtet, z. B. anlässlich von Geburtstagen und Ähnlichem.
20 
An persönlichen Sachen habe er beispielsweise eine Arbeitshose und einen Anzug zum Umziehen nach der Arbeit bei seinem Sohn deponiert; dies sei seit 2003 so. Bis dahin sei er immer nach Hause gegangen oder habe Kleidung mitgenommen und die Kleidung irgendwo gewechselt, seit 2001 auch im Haus seines Sohnes.
21 
Die Einliegerwohnung sei 2003 eingebaut worden, da könne er nun seine Sachen lassen. Vor der Fertigstellung der Einliegerwohnung habe er das Gästezimmer zur Verfügung gehabt. Wann das genau gewesen sei, könne er nicht genau sagen. Sie hätten Anfang 2004 eine Vereinbarung getroffen, dass er keine Miete für die Einliegerwohnung zahle und im Gegenzug sein Sohn keine Miete für die Überlassung des Geschäftes zahle. Der Sohn habe das Geschäft Anfang 2003 übernommen.
22 
Er habe drei Wochen komplett bei dem Sohn gewohnt. Das Landratsamt habe zu ihm gesagt, er müsse am Tag der Wahl seinen ersten Wohnsitz in O. haben; er habe gesagt, dass das kein Problem sei, ob er in S. oder O. sei. Er habe dann dort auch tatsächlich als Hauptwohnsitz dort gewohnt. Als die Wahl dann für ungültig erklärt worden sei, habe er sich gesagt, dass er sich das nicht mehr antue; er sei sowieso kaum daheim gewesen, sondern entweder bei der Arbeit oder in der Politik.
23 
Auf die Frage, wie oft und aus welchen Anlässen er sich in der Wohnung aufgehalten habe: Wenn eine Sitzung gewesen sei, trinke man etwas oder wenn eine Vereinsversammlung gewesen sei, es seien immer konkrete Anlässe gewesen, oder wenn er länger gearbeitet habe und es sich nicht mehr rentiert habe, nach Hause zu fahren, dann habe er beim Junior geschlafen.
24 
Auf die Frage, in welcher Form er seinen Wohnsitz verlegt habe: Er habe seinen Wohnsitz bei Herrn S. (Oberamtsrat der Beigeladenen zu 2) verlegt; im Übrigen habe er verschiedene Anziehsachen mitgenommen, er habe nicht alles mitnehmen müssen, er sei öfter zu seiner Frau gefahren, diese habe auch weiterhin die Wäsche gemacht, er sei öfters heimgefahren, z. B. auch, um bei Reparaturen zu helfen. Seine Frau habe eine Landwirtschaft und dort gingen ab und zu landwirtschaftliche Maschinen kaputt. Auf Frage: Die Wohnung sei vollständig eingerichtet; es sei so gedacht, dass die Schwiegermutter des Junior dort gegebenenfalls einziehen könne, wenn deren Beziehung, in der sie zur Zeit lebe, vielleicht auseinander gehe. Er habe verschiedene Kleidung und Wäsche dort gehabt. Wohnzimmer, Schlafzimmer, Dusche, alles sei vom Sohn eingerichtet worden. Auf Frage: Wenn er dort übernachte, frühstücke er bei seinem Sohn mit; jetzt sei er nicht mehr im Gästezimmer, sondern in der Einliegerwohnung.
25 
Auf Frage: Im Durchschnitt vielleicht einmal die Woche sei er dort.
26 
Auf Frage des Klägervertreters: Er wisse nicht, wann er genau in die Einliegerwohnung gezogen sei; es könne sein im März, es könne sein Anfang des Jahres, er könne es nicht sagen. Früher habe er sich von seiner Frau holen lassen, wenn er etwas getrunken habe; nachdem es jetzt eine Gelegenheit zum Übernachten gebe, brauche er sich nicht mehr holen zu lassen.
27 
Auf Frage: Am Anfang habe er jeweils geklingelt; beim ersten Mal sei er unangemeldet bei seinem Sohn aufgetaucht, er habe nichts dabei gehabt damals; er könne nicht sagen, wann das gewesen sei; auf die Frage, wann es ungefähr gewesen sei: Vor Weihnachten sei es jedenfalls gewesen.
28 
Auf die Frage, wann ihm die Einliegerwohnung übergeben worden sei: Es habe ja nichts übergeben werden müssen, er habe ja nur seine Kleidung dort gehabt; auf Frage: Er könne nicht sagen, wann das gewesen sei.
29 
Auf die Frage, wann er dort drei Wochen am Stück gewohnt habe: Bis zum Wahltag; die Notwendigkeit sei erst entfallen, als die Wahl für ungültig erklärt worden sei.
30 
Auf die Frage, wann er drei Wochen von seiner Frau getrennt gelebt habe: Das sei eine Sauerei gewesen, seine Frau habe immer geheult, wenn er gekommen sei, er habe keine Eheprobleme gehabt; er sei zu 70 % in O. in der Werkstatt und nur zu 30 % in S. gewesen.
31 
Auf Frage: Sein Name sei auf dem Klingelschild der Einliegerwohnung nicht angebracht, dort heiße es nur L.; auch einen Briefkasten habe er nicht, auch kein Namensschild auf einem Briefkasten, nur in seiner Firma. Auf die Frage, wann er den Schlüssel für das Haus bekommen habe: Den Schlüssel habe er bekommen, als er zum ersten Mal in der Einliegerwohnung übernachtet habe. Den Schlüssel fürs Haus habe er früher bekommen, 2003, 2004; er habe irgend wann mal den Schlüssel bekommen, wann das genau gewesen sei, wisse er nicht. Die Einliegerwohnung habe zwar einen getrennten Eingang, er gehe aber über den Haupteingang in das Treppenhaus und von dort in die nicht abgeschlossene Einliegerwohnung. Er habe einen Hausschlüssel für die Haupthaustür. Der Schlüssel für den eigenen Zugang der Einliegerwohnung nach außen stecke in der Wohnungstür von innen.
32 
Auf Frage, seit wann er den Schlüssel für die Haustür habe: Das wisse er nicht. Auf Frage, ob er den Schlüssel vor der Wahl erhalten habe: Ja, im Februar oder März.
33 
Auf Frage: Die Wohnung werde von der Schwiegertochter geputzt; im Moment sei er ja auch nicht mehr drin - seit Ende Juni.
34 
Auf Frage: Es habe keine Wohnungsübergabe stattgefunden.
35 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten des Landratsamtes Ostalbkreis sowie auf die Wahlakten der Beigeladenen zu 2 und der Strafverfahrensakten des Amtsgerichts N. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
36 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 an den Beigeladenen zu 1 für ungültig zu erklären (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ob der Kläger darüber hinaus auch beanspruchen könnte, dass die Gemeinderatswahl der Beigeladenen zu 2 insgesamt für ungültig erklärt wird, braucht nicht geklärt zu werden, weil ein solcher Gegenstand vom Antrag des Klägers nicht erfasst ist.
37 
Der vom Kläger am 24.06.2004 gegen die Wahl erhobene Einspruch ist zulässig. Er wurde innerhalb der Wochenfrist des § 31 Abs. 1 Satz 1 KommWG beim Landratsamt Ostalbkreis eingereicht und es ist ihm auch die nach § 31 Abs. 1 Satz 3 KommWG erforderliche Anzahl Wahlberechtigter wirksam beigetreten.
38 
Der Einspruch des Klägers ist auch begründet. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 KommWG ist die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat für ungültig zu erklären, wenn der Bewerber zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. Der Beigeladene zu 1 war zur Zeit der Wahl nicht zum Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 wählbar. Neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 28 GemO für die Wählbarkeit müssen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 GemO im Falle der unechten Teilortswahl die Bewerber im Wohnbezirk wohnen; d. h. sie müssen in dem Wohnbezirk wohnen, für den sie im Wahlvorschlag aufgestellt sind. Das Wohnen im Wohnbezirk muss zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge und am Wahltag gegeben sein (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., 4. Aufl., Stand Januar 2004, § 27 Rn. 9 und VwV zu § 27 GemO).
39 
Im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2 ist unstreitig die unechte Teilortswahl durch Hauptsatzung eingeführt. Da der Beigeladene zu 1 als Vertreter des Wohnbezirks O. für den Gemeinderat kandidiert hat, hätte er zumindest zum Zeitpunkt der Zulassung des Wahlvorschlags am 29.04.2004 und am Wahltag, dem 13.06.2004, dort wohnen müssen. Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden.
40 
Soweit der Beigeladene zu 1 zunächst die ... in N.-O. als Hauptwohnung angegeben hat, handelt es sich erwiesenermaßen und inzwischen unstreitig um eine falsche Angabe. Es kann ausgehend von den Angaben des Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass er im Hause seines Sohnes in der ... einen Nebenwohnsitz innegehabt hätte.
41 
Anders als bei der Wahl zum Ortschaftsrat genügt bei der Wahl zum Gemeinderat das Bestehen eines Nebenwohnsitzes im Wohnbezirk. Es ist durchaus möglich, dass jemand in derselben Gemeinde in mehreren Wohnbezirken wohnt; in diesem Fall ist aber genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Wohnens in diesem Wohnbezirk tatsächlich gegeben sind (vgl. Kunze/Bronner/Katz a.a.O. § 27 Rn. 9). Der Begriff des Wohnens ist in der Gemeindeordnung nicht näher definiert. Es kann aber auf den öffentlich-rechtlichen Begriff des Wohnens, der auch dem Begriff des Einwohners in § 10 GemO zugrunde liegt, zurückgegriffen werden (vgl. VwV GemO zu § 10 Nr. 1 und Kunze/Bronner/Katz § 27 Rn. 9 mit Hinweis auf § 10 Rn. 2 bis 9). Nach Nr. 1 Satz 2 der VwV zu § 10 GemO ist Einwohner der Gemeinde, wer in ihr eine Wohnung (§ 16 MG) unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der Begriff des Wohnens, sei es als Haupt- oder als Nebenwohnung, stellt auf den äußeren Tatbestand des Innehabens einer Wohnung ab, bei dem die Umstände darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt wird, es sind also nur äußere (objektive) Momente, die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse entscheidend, nicht dagegen die formelle melderechtliche Situation nach dem Meldegesetz. Wegen des ähnlichen Begriffs des Wohnens in § 8 AO kann in Zweifelsfragen auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs zurückgegriffen werden (vgl. Kunze/Bronner/Katz a.a.O. § 10 Rn. 2). Auch danach muss die fragliche Person über eine Wohnung verfügen - bloße Übernachtungsmöglichkeiten bei Bekannten oder Verwandten genügen als Wohnung nicht - und muss die fragliche Person diese Unterkunft innehaben. Dabei müssen Umstände vorliegen, die sowohl auf die Beibehaltung als auch auf die Benutzung schließen lassen. Es ist nicht die Absicht der Beibehaltung und der Benutzung entscheidend, sondern der äußere Tatbestand, der einen Schluss auf die Beibehaltung und die Nutzung der Wohnung gestatten muss. Eine gewisse Ständigkeit der Benutzung ist in dem Sinne Voraussetzung, dass die Umstände ergeben müssen, der Wohnungsinhaber werde die Wohnung auch in Zukunft benutzen. Ein Aufenthalt zum Besuch, zur Erholung und auf Geschäftsreise begründet kein Wohnen (Kunze/Bronner/Katz a.a.O., Rn. 3 und 5).
42 
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann schon nach den eigenen Angaben des Beigeladenen zu 1 zu seinen Wohnsitzverhältnissen nicht davon ausgegangen werden, dass er zu den maßgeblichen Zeitpunkten einen Nebenwohnsitz im Hause seines Sohnes in der ... in N.-O. innegehabt hätte. Die formale Behauptung des Beigeladenen zu 1, dort einen Nebenwohnsitz zu haben oder gehabt zu haben, ist nicht maßgebend, da die von ihm dazu vorgetragenen maßgeblichen tatsächlichen Umstände die Merkmale eines Nebenwohnsitzes nicht erfüllen. Das Gericht geht vielmehr von lediglich besuchsweisen Aufenthalten des Beigeladenen zu 1 bei seinem Sohn aus, die nicht zur Begründung eines eigenständigen Wohnsitzes führen können. Denn die vom Beigeladenen zu 1 geschilderten Aufenthaltsmodalitäten weisen im Wesentlichen die Merkmale von Übernachtungsbesuchen auf. So fand weder eine Übergabe der Wohnung noch ein Teilumzug in die Wohnung statt. Der Beigeladene zu 1 weiß nicht einmal, wann er einen Schlüssel bekommen hat, so dass schon nicht plausibel dargelegt ist, dass er bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassung des Wahlvorschlags am 29.04.2004 überhaupt im Besitz eines eigenen Schlüssels gewesen wäre. Aber selbst wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt einen Wohnungsschlüssel gehabt hätte, fehlte es gleichwohl an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass zu diesem Zeitpunkt ein Nebenwohnsitz im Hause des Sohnes bestanden hätte. Denn es sprechen weitere von ihm vorgetragene Umstände für eine bloße Übernachtungsgelegenheit ohne Begründung eines eigenen Wohnsitzes. So hat er außer Kleidung zum Wechsel von Arbeits- und Ausgehkleidung auch keine persönlichen Gegenstände in die Wohnung verbracht. Auch wurde sein Namenszug weder auf einer Klingel noch auf einem Briefkasten angebracht. Die Benutzung des Zimmers oder der Einliegerwohnung beschränkte oder beschränkt sich auf bloße Übernachtungen bei bestimmten Anlässen, insbesondere nach dem Genuss von Alkohol anlässlich seiner Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen des Gemeinderats, seiner Partei oder an Vereinstreffen, um eine Taxifahrt oder eine Abholung durch seine Ehefrau zu vermeiden. Wenn er im Haus seines Sohnes übernachtet, frühstückt er - wie bei besuchsweisen Aufenthalten üblich - bei seinem Sohn. Gegen das Innehaben einer eigenen Wohnung spricht auch, dass die Benutzung zur Überzeugung des Gerichts unentgeltlich geschieht, der Beigeladene weder eine Miete noch Nebenkosten entrichtet und er nicht einmal für die Reinigung der Wohnung oder des Zimmers verantwortlich ist. Angesichts dieser Ausgestaltung der Aufenthalte kann nur von besuchsweisen Übernachtungsaufenthalten bei Verwandten im oben dargestellten Sinne ausgegangen werden und kein eigenständiges Wohnen im Sinne der Gemeindeordnung angenommen werden.
43 
Sofern der Beigeladene zu 1 vor der Wahl für drei Wochen bei seinem Sohn gewohnt haben will, handelt es sich schon deshalb dabei nicht um die Begründung eines Wohnsitzes, da seinem eigenen Vorbringen zufolge insoweit die erforderliche Absicht, die Wohnung beizubehalten, von Beginn an nicht gegeben war.
44 
Fehlt es mithin an einem Wohnsitz des Beigeladenen zu 1 im Wohnbezirk O. zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge und am Wahltag, war er gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 GemO auch nicht wählbar und ist daher der Beklagte zu verpflichten, die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 an den Beigeladenen zu 1 für ungültig zu erklären.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären.

Gründe

 
36 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 an den Beigeladenen zu 1 für ungültig zu erklären (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ob der Kläger darüber hinaus auch beanspruchen könnte, dass die Gemeinderatswahl der Beigeladenen zu 2 insgesamt für ungültig erklärt wird, braucht nicht geklärt zu werden, weil ein solcher Gegenstand vom Antrag des Klägers nicht erfasst ist.
37 
Der vom Kläger am 24.06.2004 gegen die Wahl erhobene Einspruch ist zulässig. Er wurde innerhalb der Wochenfrist des § 31 Abs. 1 Satz 1 KommWG beim Landratsamt Ostalbkreis eingereicht und es ist ihm auch die nach § 31 Abs. 1 Satz 3 KommWG erforderliche Anzahl Wahlberechtigter wirksam beigetreten.
38 
Der Einspruch des Klägers ist auch begründet. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 KommWG ist die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat für ungültig zu erklären, wenn der Bewerber zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. Der Beigeladene zu 1 war zur Zeit der Wahl nicht zum Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 wählbar. Neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 28 GemO für die Wählbarkeit müssen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 GemO im Falle der unechten Teilortswahl die Bewerber im Wohnbezirk wohnen; d. h. sie müssen in dem Wohnbezirk wohnen, für den sie im Wahlvorschlag aufgestellt sind. Das Wohnen im Wohnbezirk muss zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge und am Wahltag gegeben sein (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., 4. Aufl., Stand Januar 2004, § 27 Rn. 9 und VwV zu § 27 GemO).
39 
Im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2 ist unstreitig die unechte Teilortswahl durch Hauptsatzung eingeführt. Da der Beigeladene zu 1 als Vertreter des Wohnbezirks O. für den Gemeinderat kandidiert hat, hätte er zumindest zum Zeitpunkt der Zulassung des Wahlvorschlags am 29.04.2004 und am Wahltag, dem 13.06.2004, dort wohnen müssen. Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden.
40 
Soweit der Beigeladene zu 1 zunächst die ... in N.-O. als Hauptwohnung angegeben hat, handelt es sich erwiesenermaßen und inzwischen unstreitig um eine falsche Angabe. Es kann ausgehend von den Angaben des Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass er im Hause seines Sohnes in der ... einen Nebenwohnsitz innegehabt hätte.
41 
Anders als bei der Wahl zum Ortschaftsrat genügt bei der Wahl zum Gemeinderat das Bestehen eines Nebenwohnsitzes im Wohnbezirk. Es ist durchaus möglich, dass jemand in derselben Gemeinde in mehreren Wohnbezirken wohnt; in diesem Fall ist aber genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Wohnens in diesem Wohnbezirk tatsächlich gegeben sind (vgl. Kunze/Bronner/Katz a.a.O. § 27 Rn. 9). Der Begriff des Wohnens ist in der Gemeindeordnung nicht näher definiert. Es kann aber auf den öffentlich-rechtlichen Begriff des Wohnens, der auch dem Begriff des Einwohners in § 10 GemO zugrunde liegt, zurückgegriffen werden (vgl. VwV GemO zu § 10 Nr. 1 und Kunze/Bronner/Katz § 27 Rn. 9 mit Hinweis auf § 10 Rn. 2 bis 9). Nach Nr. 1 Satz 2 der VwV zu § 10 GemO ist Einwohner der Gemeinde, wer in ihr eine Wohnung (§ 16 MG) unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der Begriff des Wohnens, sei es als Haupt- oder als Nebenwohnung, stellt auf den äußeren Tatbestand des Innehabens einer Wohnung ab, bei dem die Umstände darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt wird, es sind also nur äußere (objektive) Momente, die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse entscheidend, nicht dagegen die formelle melderechtliche Situation nach dem Meldegesetz. Wegen des ähnlichen Begriffs des Wohnens in § 8 AO kann in Zweifelsfragen auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs zurückgegriffen werden (vgl. Kunze/Bronner/Katz a.a.O. § 10 Rn. 2). Auch danach muss die fragliche Person über eine Wohnung verfügen - bloße Übernachtungsmöglichkeiten bei Bekannten oder Verwandten genügen als Wohnung nicht - und muss die fragliche Person diese Unterkunft innehaben. Dabei müssen Umstände vorliegen, die sowohl auf die Beibehaltung als auch auf die Benutzung schließen lassen. Es ist nicht die Absicht der Beibehaltung und der Benutzung entscheidend, sondern der äußere Tatbestand, der einen Schluss auf die Beibehaltung und die Nutzung der Wohnung gestatten muss. Eine gewisse Ständigkeit der Benutzung ist in dem Sinne Voraussetzung, dass die Umstände ergeben müssen, der Wohnungsinhaber werde die Wohnung auch in Zukunft benutzen. Ein Aufenthalt zum Besuch, zur Erholung und auf Geschäftsreise begründet kein Wohnen (Kunze/Bronner/Katz a.a.O., Rn. 3 und 5).
42 
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann schon nach den eigenen Angaben des Beigeladenen zu 1 zu seinen Wohnsitzverhältnissen nicht davon ausgegangen werden, dass er zu den maßgeblichen Zeitpunkten einen Nebenwohnsitz im Hause seines Sohnes in der ... in N.-O. innegehabt hätte. Die formale Behauptung des Beigeladenen zu 1, dort einen Nebenwohnsitz zu haben oder gehabt zu haben, ist nicht maßgebend, da die von ihm dazu vorgetragenen maßgeblichen tatsächlichen Umstände die Merkmale eines Nebenwohnsitzes nicht erfüllen. Das Gericht geht vielmehr von lediglich besuchsweisen Aufenthalten des Beigeladenen zu 1 bei seinem Sohn aus, die nicht zur Begründung eines eigenständigen Wohnsitzes führen können. Denn die vom Beigeladenen zu 1 geschilderten Aufenthaltsmodalitäten weisen im Wesentlichen die Merkmale von Übernachtungsbesuchen auf. So fand weder eine Übergabe der Wohnung noch ein Teilumzug in die Wohnung statt. Der Beigeladene zu 1 weiß nicht einmal, wann er einen Schlüssel bekommen hat, so dass schon nicht plausibel dargelegt ist, dass er bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassung des Wahlvorschlags am 29.04.2004 überhaupt im Besitz eines eigenen Schlüssels gewesen wäre. Aber selbst wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt einen Wohnungsschlüssel gehabt hätte, fehlte es gleichwohl an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass zu diesem Zeitpunkt ein Nebenwohnsitz im Hause des Sohnes bestanden hätte. Denn es sprechen weitere von ihm vorgetragene Umstände für eine bloße Übernachtungsgelegenheit ohne Begründung eines eigenen Wohnsitzes. So hat er außer Kleidung zum Wechsel von Arbeits- und Ausgehkleidung auch keine persönlichen Gegenstände in die Wohnung verbracht. Auch wurde sein Namenszug weder auf einer Klingel noch auf einem Briefkasten angebracht. Die Benutzung des Zimmers oder der Einliegerwohnung beschränkte oder beschränkt sich auf bloße Übernachtungen bei bestimmten Anlässen, insbesondere nach dem Genuss von Alkohol anlässlich seiner Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen des Gemeinderats, seiner Partei oder an Vereinstreffen, um eine Taxifahrt oder eine Abholung durch seine Ehefrau zu vermeiden. Wenn er im Haus seines Sohnes übernachtet, frühstückt er - wie bei besuchsweisen Aufenthalten üblich - bei seinem Sohn. Gegen das Innehaben einer eigenen Wohnung spricht auch, dass die Benutzung zur Überzeugung des Gerichts unentgeltlich geschieht, der Beigeladene weder eine Miete noch Nebenkosten entrichtet und er nicht einmal für die Reinigung der Wohnung oder des Zimmers verantwortlich ist. Angesichts dieser Ausgestaltung der Aufenthalte kann nur von besuchsweisen Übernachtungsaufenthalten bei Verwandten im oben dargestellten Sinne ausgegangen werden und kein eigenständiges Wohnen im Sinne der Gemeindeordnung angenommen werden.
43 
Sofern der Beigeladene zu 1 vor der Wahl für drei Wochen bei seinem Sohn gewohnt haben will, handelt es sich schon deshalb dabei nicht um die Begründung eines Wohnsitzes, da seinem eigenen Vorbringen zufolge insoweit die erforderliche Absicht, die Wohnung beizubehalten, von Beginn an nicht gegeben war.
44 
Fehlt es mithin an einem Wohnsitz des Beigeladenen zu 1 im Wohnbezirk O. zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahlvorschläge und am Wahltag, war er gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 GemO auch nicht wählbar und ist daher der Beklagte zu verpflichten, die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 an den Beigeladenen zu 1 für ungültig zu erklären.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind

1.
für eine Wohnung,
2.
auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes),
3.
für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes),
4.
für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes).

(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte

1.
nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes,
a)
(weggefallen)
b)
die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,
c)
die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind,
2.
nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.

(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.

(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.

(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.

(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach § 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes.

(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Soweit dies für die Prüfung der Wahlberechtigung eines Rückkehrers im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 3 Bundeswahlgesetz erforderlich ist, kann die Gemeindebehörde die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.

(8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.

(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach § 27 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind

1.
für eine Wohnung,
2.
auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses als Kapitän oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes),
3.
für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes),
4.
für eine Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes).

(2) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis einzutragen Wahlberechtigte

1.
nach § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes,
a)
(weggefallen)
b)
die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,
c)
die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht nach Absatz 1 Nr. 4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind,
2.
nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes, die nicht nach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind.

(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag eingetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.

(4) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden, gilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.

(5) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die seine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.

(6) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach § 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes.

(7) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Soweit dies für die Prüfung der Wahlberechtigung eines Rückkehrers im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 3 Bundeswahlgesetz erforderlich ist, kann die Gemeindebehörde die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zum Nachweis der Wahlberechtigung des Rückkehrers entsprechend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.

(8) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.

(9) Die Gemeindebehörde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen, wenn nach § 27 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes eine Meldepflicht für die sich in den Einrichtungen aufhaltenden Personen nicht besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.