Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 27. März 2018 - 6 A 292/16

bei uns veröffentlicht am27.03.2018

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Festsetzungen des Beklagten über rückständige Ausgleichsabgaben wegen Nichtbeschäftigung der vorgeschriebenen Zahl schwerbehinderter Menschen für die Jahre 2012 und 2013.

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Die Klägerin zeigte am 07.06.2013 gegenüber der Agentur für Arbeit für das Jahr 2012 zur Betriebsnummer 0971... (Privater Pflegedienst) eine jahresdurchschnittliche Arbeitsplatzzahl von 26,16 an. Für 2013 erfolgte eine Anzeige unter dem 31.03.2014 zu einer jahresdurchschnittlichen Arbeitsplatzzahl von 29,16.

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Am 02.12.2013 teilte die Klägerin der Bundesagentur für Arbeit mit, Anzeigen für 2011 korrigieren zu wollen, da sie vier unabhängige Firmen mit eigenem Büroanteil und Einzelverträgen mit den Krankenkassen habe. Als weitere Betriebsnummern gab sie 0975… (Krankenfahrten), 1749… (Pflegezentrum "C.") und 2165… (Seniorenresidenz "D.") an.

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Mit Feststellungsbescheid vom 18.09.2014 stellte die Bundesagentur für Arbeit wegen nicht richtig erstatteter Anzeige der Klägerin für 2012 zur Betriebsnummer 0971… (Privater Pflegedienst) eine jahresdurchschnittliche Arbeitsplatzzahl von 65,08 und einen ausgleichsabgabepflichtigen Betrag von 11.310,00 Euro fest. Am gleichen Tag erließ sie bezüglich derselben Betriebsnummer einen weiteren Bescheid für 2013 über die Feststellung von einer jahresdurchschnittlichen Arbeitsplatzzahl von 72,00 und einem Ausgleichsbetrag in Höhe von 12.470,00 Euro.

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Mit Bescheid vom 21.11.2014 legte die Beklagte für das Jahr 2012 die festgestellte Ausgleichsabgabepflicht der Klägerin über 11.310,00 Euro zugrunde und stellte die Zahlungspflicht mit einem offenen Zahlungsbetrag von 8.550,00 Euro fest – und zwar unter Berücksichtigung von Zahlungseingängen zur Betriebsnummer 0971… (Krankenfahrten) in Höhe von 1.380,00 Euro und zur Betriebsnummer 2165… (Seniorenresidenz "D.") in Höhe von ebenfalls 1.380,00 Euro. Für das Jahr 2013 wies die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 21.11.2014 die festgestellte Ausgleichsabgabepflicht in Höhe von 12.470,00 Euro aus und stellte die Zahlungspflicht nach Zahlungseingang zur Betriebsnummer 2165… (Seniorenresidenz "D.") über 1.380,00 Euro mit 11.090,00 Euro fest.

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Gegen beide Bescheide des Beklagten legte die Klägerin mit Schreiben vom 10.12.2014 und 18.12.2014 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, sie habe für jeden ihrer Betriebe Anzeigen erstattet. Umgekehrt könne die Zahlungspflicht nicht für alle Betriebe zusammen festgesetzt werden. Eine Gesamtanzeigepflicht bestünde ebenfalls nicht.

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Der Beklagte wies beide Widersprüche durch einen Bescheid vom 16.09.2016 zurück. Er verwies darauf, alle für die Überprüfung der Erhebung der Ausgleichsabgabe notwendigen Vorfragen seien der Agentur für Arbeit zu überlassen und Streitigkeiten hierüber durch die Sozialgerichte zu klären. Die Kompetenz des Beklagten beschränke sich auf den Bereich der Zahlungspflicht sowie auf Stundungen und Niederschlagungen der Abgabeschuld. Die Pflicht zur Leistung der Abgabepflicht entstehe kraft Gesetzes. Ungeachtet dessen sei er, der Beklagte, aber der Auffassung, dass die Ausgleichsabgabe durch Zusammenfassung der einzelnen Firmen der Klägerin zu ermitteln sei.

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Die Klägerin hat am 27.10.2016 Klage erhoben. Sie macht geltend, der der Festsetzung der Zahlungspflicht zugrunde liegende Feststellungsbescheid der Agentur für Arbeit Magdeburg vom 18.09.2014 über die Ausgleichspflicht in den Jahren 2011, 2012 und 2013 sei nicht bestandskräftig geworden, da über ihren dagegen gerichteten Widerspruch vom 10.10.2014 bisher nicht entschieden worden sei. Widerspruchsbescheide habe die Klägerin weder für die verfahrensgegenständlichen Erhebungsjahre 2012 und 2013 noch für das vorausgehende Erhebungsjahr 2011 erhalten. Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Widerspruchsbescheid vom 21.03.2018, der ungeachtet der Information an die Agentur für Arbeit Magdeburg über die Verlegung des Kanzleisitzes der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die alte postalische Anschrift adressiert sei, sei ihr nicht zugegangen und beziehe sich seinem Entscheidungstenor nach nur auf das Erhebungsjahr 2011. Gegen ablehnende Widerspruchsentscheidungen wolle sich die Klägerin auf jeden Fall durch eine Klage vor dem Sozialgericht wenden. Daher fehle es an einer Feststellung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe. Des Weiteren betreibe die Klägerin verschiedene Unternehmen mit eigener Steuernummer, eigenem Personal und eigenem Firmensitz. Ein einheitlicher Betrieb liege nicht vor. Eine einheitliche Zahlung durch Summierung der Forderung für alle Betriebe als ein einheitliches Unternehmen verbiete sich, zumal nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SchwbG die Angaben für die Ausgleichabgabe betriebsbezogen zu machen seien, so dass – im Gegensatz zu § 5 und § 11 SchwbG – nicht auf den Arbeitgeber, sondern auf den Betrieb abzustellen sei. Die Klägerin sei auch nicht zu einer Gesamtanzeige verpflichtet. Zudem sei der Bescheid vom 21.11.2014 unbestimmt, da die Beklagte lediglich die Betriebsnummer des privaten Pflegedienstes der Klägerin angegeben habe.

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Die Klägerin beantragt,

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die Bescheide des Beklagten vom 21.11.2014 zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe für das Erhebungsjahr 2012 und zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe für das Erhebungsjahr 2013 in der Gestalt, die diese in dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16.09.2016, zugegangen am 30.09.2016, gefunden haben, aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt an, bis zur Klageerhebung vom Widerspruch der Klägerin gegen den Feststellungsbescheid der Agentur für Arbeit Magdeburg vom 18.09.2014 nichts gewusst zu haben. Dieser sei nach Aussage der Widerspruchsstelle am 23.11.2016 als unbegründet zurückgewiesen worden, wobei dem Beklagten nichts über die Bestandskraft bekannt sei.

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Für das Erhebungsjahr 2011 hat der Beklagte einen als "Duplikat Entwurf" überschriebenen Widerspruchsbescheid der Agentur für Arbeit Magdeburg vom 21.03.2018 vorgelegt, dessen Entscheidungstenor den Widerspruch als unbegründet zurückweist; die Vollziehung des Ausgangsbescheid wird darin nicht angeordnet.

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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

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Beide Feststellungsbescheide des Beklagten vom 21.11.2014 sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16.09.2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Festsetzungen der Zahlungspflichten aus den Bescheiden vom 21.11.2014 richten sich nach den seinerzeit anwendbaren Vorschriften der §§ 71 ff. SGB IX zuletzt geändert durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) und des § 80 SGB IX zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959).

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Ausgehend von dieser Rechtslage sind die Feststellungsbescheide vom 21.11.2014 rechtswidrig, da die rückständigen Beträge auf der Grundlage der Feststellungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit beruhen und diese in Abweichung von den Anzeigen der Klägerin im vorliegenden Fall nicht einer Festsetzung zugrunde gelegt werden dürfen. Zwar ist die Beklagte grundsätzlich bei einer Festsetzung nach § 77 Abs. 4 Satz 2 SGB IX an Feststellungen der Bundesagentur für Arbeit gebunden, zu denen diese nach tatsächlicher und rechtlicher Prüfung der Anzeigen von Arbeitgebern auf der Grundlage des § 80 Abs. 3 SGB IX einen Feststellungsbescheid erlässt und soweit diese Feststellungen Anzeigen eines Arbeitgebers nach § 80 Abs. 2 SGB IX ersetzen (1.). Die materielle Bindungswirkung setzt allerdings zumindest die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit des Feststellungsbescheids voraus. Die Vollziehbarkeit ist nach dem maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegend nicht gegeben (2.).

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1. Die Beklagte als Integrationsamt hat bei ihrer Festsetzung grundsätzlich von den Feststellungen der Bundesagentur für Arbeit auszugehen, soweit diese Anzeigen des Arbeitgebers ersetzen.

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Das Integrationsamt ist bei Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 77 Abs. 4 Satz 2 SGB IX an die Feststellungen der Bundesagentur für Arbeit gebunden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2011 – L 16 (1) AL 21/09 –, juris, Rn. 18 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 09.05.2007 – Au 3 S 07.00407 –, juris, Rn. 28). Dies folgt aus dem gesetzlich vorgesehenen Mechanismus des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Bundesagentur für Arbeit und Integrationsamt.

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Der Arbeitgeber muss gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 SGB IX zugleich mit der Anzeige insbesondere der jahresdurchschnittlichen Arbeitsplatzzahl die Ausgleichsabgabe leisten. Ist er mit drei Monaten im Rückstand, erlässt das Integrationsamt nach § 77 Abs. 4 Satz 2 SGB IX einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beiträge und zieht diese ein. Kommt es in der Selbstveranlagung des Arbeitsgebers zu Unterlassungen, Verspätungen, Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten, so erlässt die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 80 Abs. 3 SGB IX nach Prüfung in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht einen Feststellungsbescheid über die Daten, die zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der besetzten Arbeitsplätze notwendig sind. Das Integrationsamt knüpft stets an einen außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs liegenden Sachverhalt an – entweder an die Angaben aus der Selbstveranlagung oder an die die Anzeigen ersetzenden Feststellungen des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit. Aus der Zuweisung der Prüfung in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht an die Bundesagentur für Arbeit wird deutlich, dass das Integrationsamt keine eigene Prüfungskompetenz eingeräumt wird und an die Feststellungen der Bundesagentur für Arbeit gebunden ist.

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Soweit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 – 5 C 70/03 –, juris, Rn. 11 ff.) und des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 06.05.1994 – 7 RAr 68/93 –, juris, Rn. 21 ff.; Urteil vom 20.01.2000 – B 7 AL 26/99 R –, juris, Rn. 12) zum früheren Schwerbehindertenrecht entschieden hat, dass Feststellungsbescheide des (damaligen) Arbeitsamtes nach § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG keine Bindung für die Entscheidung der (früheren) Hauptfürsorgestelle entfalten, entspricht diese Rechtsprechung nicht mehr der Rechtslage, wie sie der im vorliegenden Verfahren anzuwendende § 80 Abs. 3 SGB IX – und heutige § 163 Abs. 3 SGB IX – vorgibt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2011 – L 16 (1) AL 21/09 –, juris, Rn. 18 ff.).

24

Da Feststellungen des Arbeitsamtes nur an die Stelle der Anzeige des Arbeitgebers traten und deren Funktion als Beweismittel übernahmen, wurde dem Arbeitsamt die Befugnis abgesprochen, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn der Arbeitgeber korrekte Angaben in tatsächlicher Hinsicht gemacht, jedoch eine unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hatte. Der Ausschuss des Bundestages für Arbeit und Sozialordnung fügte auf den Vorschlag des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum Sozialgesetzbuch Neuntes Buch in § 80 Abs. 3 SGB IX die Worte "nach Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht" ein, um in Abweichung von vorgeschilderter Rechtsprechung und der Rechtsklarheit- und -sicherheit wegen eine klare Kompetenzabgrenzung sicherzustellen (BT-Drucksache 14/5531, S. 10 r. Sp. und BT-Drucks. 14/5800, S. 30 l. Sp.). Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Kammer auch nicht zu folgern, es hätte für eine Bindungswirkung der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft (so aber OVG Saarland, Beschluss vom 28.10.2010 – 3 B 180/10 –, juris, Rn. 12 f. unter Bezugnahme auf Berlit, jurisPR-BVerwG 10/2005 Anm. 2 Buchst. D). Ist die Bundesagentur für Arbeit zur Rechtsprüfung ermächtigt, geht ihre Feststellung über die eines Beweismittels hinaus. Ihr Feststellungsbescheid soll die Grundlage für den Einzug durch das Integrationsamt bilden, soweit sie die Anzeigen des Arbeitsgebers ersetzen. Nur dieser Mechanismus wird dem hinter der Regelung des § 77 Abs. 4 SGB IX stehenden Gedanken der Sicherstellung eines beschleunigten Verfahrens der Einziehung von Ausgleichsabgaben (vgl. Kammer, Beschluss vom 18.12.2003 – 6 B 596/03 –, juris, Rn. 4) gerecht, denn andernfalls besteht die Gefahr doppelter Prüfungskompetenzen mit der Gefahr widerstreitender Prüfergebnisse in ein und denselben Sachverhalten.

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Aufgrund der Bindungswirkung kann vorliegend dahinstehen, ob die Feststellungen der Bundesagentur für Arbeit vom 18.09.2014 im Wege einer Zusammenrechnung der Angaben für jeden Betrieb und jede Dienststelle für die Klägerin als Arbeitgeberin insgesamt getroffen werden durften. Diese Frage unterfällt nicht der Prüfungskompetenz der Beklagten bei Erlass ihrer Festsetzung.

26

2. Die Feststellungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 18.09.2014 konnten keine Bindungswirkung für die Festsetzungen der Klägerin entfalten. Die Feststellungsbescheide sind zwar nach § 39 SGB X wirksam, entfalten aber keine Bindungswirkung nach § 77 SGG und sind auch nicht vollziehbar. Die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit sind Voraussetzungen dafür, dass ein Feststellungsbescheid nach § 80 Abs. 3 SGB IX für die Festsetzung des Integrationsamtes nach § 77 Abs. 4 Satz 2 SGB IX Bindungswirkung entfalten kann (vgl. auch die Prämisse des OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2001 – 12 A 4737/01 –, juris, Rn. 5).

27

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Voraussetzung richtet sich für die vorliegende Anfechtungsklage der Klägerin nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Bei einer mit einem Aufhebungsbegehren verbundenen Anfechtungsklage beantwortet sich die Frage nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht nach dem Verwaltungsprozessrecht, sondern nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht. Danach ist es denkbar, dass dem materiellen Recht zu entnehmen ist, dass eine der letzten behördlichen Entscheidung nachfolgende Änderung zur Änderung eines Aufhebungsanspruch führt, der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (nicht) vorgelegen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 – 8 C 87/88 –, juris, Rn. 12). Ein Feststellungsbescheid des Beklagten über Ausgleichsabgaben wäre trotz seiner Aufhebung aus Gründen, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorlagen, aufgrund einer geänderten Sachlage sogleich wieder zu erlassen. Gleiches würde spiegelbildlich für den umgekehrten Fall eines im Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch nicht vorliegenden Aufhebungsgrundes gelten. Denn dem Mechanismus des Rechts des Ausgleichsanspruchs ist für diese Konstellationen zu entnehmen, dass die geänderte Sachlage sogleich bei der gerichtlichen Entscheidung über die Aufhebung entsprechend der geänderten Sachlage berücksichtigt werden und der Aufhebungsanspruch entfallen oder entstehen soll. Der Mechanismus dient der Sicherstellung eines beschleunigten Verfahrens der Einziehung von Ausgleichsabgaben (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 18.12.2003 – 6 B 596/03 –, juris, Rn. 4).

28

Vorliegend lag sowohl im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über den Widerspruch der Klägerin als auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein vollziehbarer Feststellungsbescheid vor.

29

Die Klägerin legte gegen die Feststellungsbescheide der Agentur für Arbeit vom 18.09.2014 auch für die Jahre 2012 und 2013 am 10.10.2014 Widerspruch ein. Eine zwischenzeitlich eingetretene Bestandkraft der Feststellungsbescheide oder die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung konnte nicht festgestellt werden. Über die Widersprüche der Klägerin war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht wirksam entschieden. Soweit der Beklagte einen als "Duplikat Entwurf" gekennzeichneten Widerspruchsbescheid der Agentur für Arbeit Magdeburg vom 21.03.2018 vorgelegt hat, der dem Widerspruch der Klägerin vom 10.10.2014 und ausweislich seiner Entscheidung und Begründung über das Erhebungsjahr 2011 hinaus auch den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 2012 bis 2013 betrifft, kann nicht festgestellt werden, dass das Widerspruchsverfahren bei der Agentur für Arbeit Magdeburg bereits abgeschlossen ist. Ein etwaiger Bescheid, der dem Gericht nur als Entwurf vorliegt, ist bisher weder der Klägerin noch ihren auch für das Widerspruchsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit mandatierten Prozessbevollmächtigten zugegangen. Ohnehin würde eine aufschiebende Wirkung nach § 86a und § 86b SGG erst mit der Unanfechtbarkeit der Bescheide enden, da die sozialgerichtlichen Vorschriften insoweit auch an die Rechtsprechung anknüpfen, die der Klarstellung der Rechtslage durch § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO vorausging (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.07.2014 – L 10 AS 1695/14 B ER –, juris, Rn. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2005 – L 2 B 9/03 KR ER –, juris, Rn. 18). Die Unanfechtbarkeit ist erst recht nicht eingetreten.

30

Die Widersprüche gegen die Feststellung nach § 201 Abs. 2 SGB IX und § 83 SGG haben gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung ist nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 77 Abs. 4 Satz 5 SGB IX bezieht sich nur auf die Feststellungsbescheide des Integrationsamtes nach § 77 Abs. 4 Satz 2 SGB IX, nicht auf die Feststellungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit nach § 80 Abs. 3 SGB IX. Eine sofortige Vollziehbarkeit folgt auch nicht aus § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG. Zwar erfasst die Vorschrift auch feststellende Entscheidungen. Bei der Ausgleichsabgabe handelt es sich aber weder um Versicherungen, Beiträge oder Umlagen noch kann sie vor dem Hintergrund der Gesetzgebungshistorie als Abgabe in dem Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG eingeordnet werden.

31

War die Einordnung der Ausgleichsabgabe als Abgabe für den Fall des § 11 Abs. 2 SchwbG i. V. mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vor dem Ersten Gesetz zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes noch umstritten (damals für die aufschiebende Wirkung VG Berlin, Beschluss vom 25.05.1979 – 8 A 455.78 –, juris, Rn. 7 ff. und demgegenüber für die sofortige Vollziehbarkeit VGH München, Beschluss vom 22.11.1979 - Nr. 961 XII/78, NJW 1980, 720 jeweils m. w. N.), so hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 11 Abs. 1 Satz 4 SchwbG – des späteren § 77 Abs. 4 Satz 5 SGB IX und heutigen § 160 Abs. 4 Satz 5 SGB IX – deutlich gemacht, dass eine gesonderte Normierung des Entfallens der aufschiebende Wirkung notwendig war (vgl. BT-Drucksache 10/3138, S. 31 l. Sp. mit dem Hinweis, dass die Erfüllung der Ausgleichsabgabepflicht nicht durch Ausschöpfung aller Rechtsmittel über Jahre verzögert werden kann, ansonsten Antriebs- und Ausgleichsfunktion unterlaufen werden). Dies gilt insbesondere, weil der Gesetzgeber gleichzeitig bemerkte, die neu eingeführte Regelung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung gemäß § 15 Abs. 3 SchwbG sei dort nur deklaratorisch und entspreche der Rechtsprechung (BT-Drucksache 10/3138, S. 21 l. Sp.). Im Umkehrschluss ist daraus zu entnehmen, dass die Ausgleichsabgabe gerade keine Abgabe im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG darstellt. Das Entfallen der aufschiebenden Wirkung fand aber nur für die Feststellung nach § 11 Abs. 2 SchwbG Eingang in das Gesetz. Für die Feststellung nach § 13 Abs. 2 SchwbG – dem späteren § 80 Abs. 3 SGB IX und heutigen § 163 Abs. 3 SGB IX – erfolgte sie nicht und kann dort also nicht aus § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entnommen werden.

32

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

33

III. Das Urteil war wegen der Kosten nach Maßgabe von § 167 VwGO i. V. mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO für vorläufig erstreckbar zu erklären.


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(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 28. Okt. 2010 - 3 B 180/10

bei uns veröffentlicht am 28.10.2010

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Mai 2010 – 11 L 279/10 – wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe

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(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.

(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.

(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und dieses den Vertretern oder Vertreterinnen der Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes, die für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Der Anzeige sind das nach Absatz 1 geführte Verzeichnis sowie eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zur Weiterleitung an das für ihren Sitz zuständige Integrationsamt beizufügen. Dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.

(3) Zeigt ein Arbeitgeber die Daten bis zum 30. Juni nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an, erlässt die Bundesagentur für Arbeit nach Prüfung in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht einen Feststellungsbescheid über die zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der besetzten Arbeitsplätze notwendigen Daten.

(4) Die Arbeitgeber, die Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen nicht zur Verfügung zu stellen haben, haben die Anzeige nur nach Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen einer repräsentativen Teilerhebung zu erstatten, die mit dem Ziel der Erfassung der in Absatz 1 genannten Personengruppen, aufgegliedert nach Bundesländern, alle fünf Jahre durchgeführt wird.

(5) Die Arbeitgeber haben der Bundesagentur für Arbeit und dem Integrationsamt auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen am Arbeitsleben notwendig sind.

(6) Für das Verzeichnis und die Anzeige des Arbeitgebers sind die mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen abgestimmten Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit zu verwenden. Die Bundesagentur für Arbeit soll zur Durchführung des Anzeigeverfahrens in Abstimmung mit der Bundesarbeitsgemeinschaft ein elektronisches Übermittlungsverfahren zulassen.

(7) Die Arbeitgeber haben den Beauftragten der Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes auf Verlangen Einblick in ihren Betrieb oder ihre Dienststelle zu geben, soweit es im Interesse der schwerbehinderten Menschen erforderlich ist und Betriebs- oder Dienstgeheimnisse nicht gefährdet werden.

(8) Die Arbeitgeber haben die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (§ 177 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 180 Absatz 1 bis 5) unverzüglich nach der Wahl und ihren Inklusionsbeauftragten für die Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen (§ 181 Satz 1) unverzüglich nach der Bestellung der für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zu benennen.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Mai 2010 – 11 L 279/10 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.5.2010 - 11 L 279/10 -, durch den ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 15.1.2010 gegen die Feststellungsbescheide des Antragsgegners vom 23.12.2009 über eine für die Jahre 2007 und 2008 zu entrichtende Ausgleichsabgabe zurückgewiesen wurde, ist fristgerecht erhoben und begründet worden. Sie hat indes im Ergebnis keinen Erfolg.

Das Vorbringen der Antragstellerin, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung im Beschwerdeverfahren begrenzt, führt nicht zu dem Erlass der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die o. g. Feststellungsbescheide des Antragsgegners.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, bei der zwischen dem durch Gesetz geregelten Sofortvollzug und dem Interesse des Antragstellers bzw. (hier) der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs abzuwägen ist. Primäres Entscheidungskriterium sind die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens

hierzu etwa Beschluss des OVG des Saarlandes vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 –.

Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO danach allein mögliche und gebotene summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Zu beachten ist ferner, dass sich die Interessenabwägung in Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO von derjenigen unterscheidet, die in den Fällen der behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 stattfindet. Insoweit ist zu gewichten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Die Gerichte sind daher zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen wurden und die die Annahme rechtfertigen können, dass von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Sind in diesem Sinne qualifizierte Argumente nicht vorgetragen, sind die Abwägungsanforderungen regelmäßig nur gering

hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93; BVerwG, Beschluss vom 14.4.2005 - 4 VR 1005/04 -, NVwZ 2005, 689.

Hiervon ausgehend hat die erstinstanzliche Entscheidung unter Würdigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin Bestand.

Die Antragstellerin wendet sich vorliegend gegen die auf § 77 Abs. 4 SGB IX gestützten Bescheide des Antragsgegners vom 23.12.2009, in denen die von ihr als Ausgleich für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für Schwerbehinderte zu entrichtende Ausgleichsabgabe für den Zeitraum 2007 und 2008 festgestellt wurde. Diesen Bescheiden vorausgegangen waren die Schätzbescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 24.11.2009 für das Kalenderjahr 2008 und vom 7.12.2009 für das Kalenderjahr 2007, die gemäß § 80 Abs. 3 SGB IX mit Blick auf eine fehlende sowie auf eine unrichtige Anzeige der Antragstellerin nach § 80 Abs. 2 SGB IX über die zur Berechnung der Ausgleichsabgabe erforderlichen, bei ihr vorhandenen Beschäftigungsverhältnisse ergangen waren. Gegen die Bescheide der Bundesagentur für Arbeit hat die Antragstellerin unter dem 24.3.2010 Klage vor dem Sozialgericht des Saarlandes erhoben.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet die Antragstellerin im Wesentlichen - wie schon zuvor im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - ein, der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht habe nach dem Grundsatz des Territorialprinzips zu Unrecht auch die von ihr vorgehaltenen bzw. besetzten „ausländischen Arbeitsplätze“ in die Berechnung der Ausgleichsabgabe einbezogen. Sie macht geltend, es komme nicht nur auf die Frage der abhängigen Beschäftigung, sondern auch darauf an, wo sich der Arbeitsplatz, d.h. der Ort der tatsächlichen Beschäftigung, befinde. Insbesondere sei entscheidend, ob er sich im Geltungsbereich des SGB IX (Inland) oder ob er sich im Ausland befinde. Die Antragstellerin sei ein Unternehmen, das im Bereich Anlagenbau/Spezialschweißen und in der Zeitarbeitsbranche tätig sei und sich auf Kunden in Deutschland, Frankreich und den BeNeLux-Staaten spezialisiert habe. Im Ausland habe sie im entscheidungsrelevanten Zeitraum 2007 und 2008 keine Arbeitnehmerüberlassungsleistungen, sondern ausschließlich Montagearbeiten auf Werkvertragsbasis durch Arbeitnehmer erbracht, die ausnahmslos in Frankreich wohnten. Sozialversicherungsrechtlich gälten die Beschäftigten als Entsandte unter dem Regime der Entsendebescheinigungen E 101 und E 102, sofern sie nicht völlig im Ausland sozialversicherungspflichtig seien. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 14.1.a VO (EWG) 1408/71 und den Beschluss Nr. 181 der EG vom 13.12.2000 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 14.12.2001 - L 329/73 -) zu verweisen. Hierbei handele es sich nicht um Arbeitsplätze im Geltungsbereich des SGB IX.

Zudem werde ihr Personal, sofern Baustellen schneller als in acht Wochen abzuwickeln und Folgeaufträge nicht in Sicht seien, nur für die Zeitdauer der Baustelle beschäftigt. Die Beschäftigung könne daher mitunter weniger als acht Wochen dauern. Auch diese Arbeitsplätze seien mit Blick auf § 73 Abs. 3 SGB IX in den o.g., mit der Klage vor dem Sozialgericht angegriffenen Feststellungsbescheiden der Bundesagentur für Arbeit, die insgesamt fehlerhaft seien und dem Antragsgegner als Bemessungsgrundlage gedient hätten, zu Unrecht in Ansatz gebracht worden. Hierzu hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren umfangreiche Listen vorgelegt.

Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, ihr auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Feststellungsbescheide des Antragsgegners gemäß § 77 Abs. 1, 4 SGB IX vom 23.12.2009 gerichtetes Begehren zu rechtfertigen.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die Rechtmäßigkeit der mit der Klage vor dem Sozialgericht angegriffenen, gemäß § 80 Abs. 3 SGB IX ergangenen Feststellungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 24.11.2009 für das Kalenderjahr 2008 und vom 7.12.2009 für das Kalenderjahr 2007 für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren nicht von maßgeblicher Bedeutung sind. Denn nach der auch aus Sicht des Senats überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts

vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 16.12.2004 - 5 C 70/03 - und vom 26.9.2002 - 5 C 53/01 -; BSG, Urteile vom 20.1.2000 - B 7 AL 26/99 R - und vom 6.5.1994 - 7 RAr 68/93 -, jeweils zitiert nach juris

haben diese Bescheide keine Bindungswirkung für die auf § 77 Abs. 4 SGB IX fußende eigene Feststellungsentscheidung des Antragsgegners. Zwar war die o.g. Rechtsprechung noch zu § 7 SchwbG ergangen. Mangels weiterhin fehlender ausdrücklicher Anordnung einer Bindungswirkung in den insoweit neu gefassten einschlägigen Bestimmungen der §§ 77 und 80 SGB IX ist an dieser rechtlichen Bewertung jedoch festzuhalten

vgl. hierzu etwa Berlit, jurisPR-BVerwG 10/2005, Anm. 2.

In der Sache kann die Antragstellerin zunächst nicht mit dem Einwand durchdringen, bei der Berechnung der mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Ausgleichsabgabe seien diejenigen Arbeitsplätze nicht zu berücksichtigen, die sich nach der von ihr vertretenen Auffassung im Ausland befinden.

Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass auch die Arbeitsplätze der ausschließlich im Ausland eingesetzten Arbeitnehmer der Antragstellerin bei der Berechnung der Pflichtarbeitsplätze nach § 71 SGB IX, die ihrerseits Grundlage der Ermittlung der gemäß § 77 SGB IX zu entrichtenden Ausgleichsabgabe sind, zu berücksichtigen sind. Weder kommt es darauf an, dass die arbeitsvertraglich festgeschriebene Tätigkeit der Arbeitnehmer im Ausland erfolgt, noch dass diese nach Angaben der Antragstellerin ihren Wohnsitz im Ausland haben.

Gemäß § 77 Abs. 1 SGB IX haben Arbeitgeber, die die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen i.S.d. § 71 SGB IX nicht beschäftigen, für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Für die Berechnung der Pflichtarbeitsplätze i. S. d. § 71 SGB IX sind nach der Legaldefinition des § 73 SGB IX als Arbeitsplatz grundsätzlich alle Stellen zu berücksichtigen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. Der Arbeitsplatzbegriff in § 73 SGB IX ist danach maßgeblich sowohl für den Umfang der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 71 SGB IX als auch - bei Nichterfüllung dieser Pflicht durch den Arbeitgeber - für den Umfang der zum Ausgleich dafür zu entrichtenden Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX. Mit Rücksicht auf den Geltungsbereich des SGB IX muss es sich bei den Arbeitsplätzen i. S. d. § 73 SGB IX allerdings um inländische Arbeitsplätze handeln.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist indes der Begriff des - inländischen - Arbeitsplatzes gemäß § 73 SGB IX weder im räumlich-gegenständlichen noch im arbeitstechnisch - funktionalen Sinne des tatsächlichen Beschäftigungspostens zu verstehen, sondern erklärt sich, worauf schon der Wortlaut der hier einschlägigen Bestimmungen hinweist, allein aus dem Begriff des Beschäftigungsverhältnisses. Ausschlaggebend für die Ermittlung der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers im Sinne des § 71 SGB IX ist die Zahl der bei ihm vorhandenen Beschäftigungsverhältnisse. Diese entspricht grundsätzlich der Zahl der bei Bestimmung der Ausgleichsabgabe zu berücksichtigenden Arbeitsplätze

hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 13.12.2001 - 5 C 26/01 - und vom 21.10.1987 - 5 C 42/84 -; OVG Münster, Urteil vom 31.10.2002 - 12 A 2567/02 -, VGH München, Urteil vom 26.11.2008 - 12 BV 07.2529 -, jeweils zitiert nach Juris, Hauck/Noftz, SGB IX, Rdnr. 4; Goebel in JurisPraxis-Kommentar SGB IX § 73, Rdnr. 6; Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 11.A., § 73 Rdnr. 19; Großmann in GK-SGB IX, § 73 Rdnrn. 15 ff.

Maßgebend für die Beschäftigungspflicht des Arbeitsgebers ist mithin, ob aufgrund - im Inland begründeter - arbeitsvertraglicher Verpflichtung Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden. Von diesem Begriff des Arbeitsplatzes werden auch sonstige Beschäftigungsverhältnisse erfasst, deren Gegenstand die Ausübung einer Tätigkeit in Abhängigkeit von einer anderen Person ist

hierzu etwa Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.1.2010 – L 9 AL 489/05 -, zitiert nach juris.

Nicht entscheidend ist mithin, ob sich die Arbeitsplätze arbeitstechnisch-funktional im eigenen Betrieb des Arbeitgebers oder in anderen Betrieben bzw. Unternehmen befinden. Denn Anknüpfungspunkt der Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX, aus der bei Nichterfüllung die Pflicht zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe folgt, ist allein die Arbeitgebereigenschaft, die mit der Begründung und für die Fortdauer eines Beschäftigungsverhältnisses entsteht

hierzu etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2002 - L 12 AL 3608/99 -.

Insoweit ist nicht zu bezweifeln, dass die Antragstellerin Arbeitgeberin - auch - ihrer im maßgeblichen Zeitraum im Ausland eingesetzten Arbeitnehmer war, und zwar unabhängig davon, ob diese dort als Leiharbeiter im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes tätig wurden, wovon erstinstanzlich tragend ausgegangen wurde, oder ob diese - wie nunmehr von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgetragen - ausschließlich bei Montagearbeiten auf werkvertraglicher Basis eingesetzt waren. Leiharbeitsverhältnisse sind entsprechend der Regelung des § 14 AÜG rechtlich dem Leiharbeitgeber, d.h. dem verleihenden Unternehmen zuzurechnen. Das hat bereits das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt.

Ob demgegenüber das entleihende Unternehmen seinen Firmensitz im Ausland oder in Deutschland hat und ob insofern der Entliehene im Ausland oder in Deutschland tätig wird, ist unbeachtlich. Wie dargelegt, ist Adressat der Beschäftigungspflicht Schwerbehinderter nach § 71 SGB IX und hieran anknüpfend möglicher Pflichtiger einer Ausgleichsabgabe derjenige Arbeitgeber, der arbeitsvertragliche Beschäftigungsverhältnisse im Geltungsbereich des SGB IX begründet

hierzu etwa auch Fabricius in jurisPK-SGB IX § 80 Rn. 8.

Die Antragstellerin, die ihren Firmensitz in Deutschland hat, wird nicht dadurch zu einem „ausländischen“ Arbeitgeber, dass ein Teil ihrer Arbeitnehmer, räumlich-gegenständlich betrachtet, an einem Arbeitsplatz im Ausland tätig wird. Die Beschäftigungsverhältnisse wurden jeweils in der Bundesrepublik Deutschland begründet und werden infolge des Einsatzes an einem Beschäftigungsort außerhalb des Geltungsbereichs des SGB IX nicht zu einem im Ausland begründeten Arbeitsverhältnis im Sinne der §§ 71 ff. SGB IX. Dies gilt auch für solche Arbeitnehmer, die für ihren inländischen Arbeitgeber im Ausland zur Erfüllung eines von diesem abgeschlossenen Werkvertrages tätig werden. Der Umstand, dass Arbeitskräfte der Antragstellerin zur Erfüllung deren werkvertraglicher Verpflichtungen gemäß § 631 BGB gegenüber ausländischen Werkvertragspartnern im Ausland tätig werden, hat weder Einfluss auf deren Arbeitnehmereigenschaft noch auf die eine entsprechende Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX konstituierende Arbeitgebereigenschaft der Antragstellerin.

Ebenso wenig ist für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Einstufung der Beschäftigungsverhältnisse der Antragstellerin als inländische Arbeitsplätze von Bedeutung, in welchem Land eine Sozialversicherungspflicht für die Beschäftigten der Antragstellerin (nach Europarecht) bestanden hat. Ausschließlich ergänzend wird deshalb darauf hingewiesen, dass hier - nach den eigenen Angaben der Antragstellerin - in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle eine Sozialversicherungspflicht in der Bundesrepublik Deutschland gegeben war.

Sind mithin entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch deren im Ausland - sei es im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen oder im Rahmen von Werkvertragsverhältnissen - eingesetzte Arbeitnehmer grundsätzlich in die Berechnung der Ausgleichsabgabe mit einzubeziehen, bestehen unter diesem rechtlichen Aspekt gegen die angefochtenen Feststellungsbescheide bei der allein gebotenen summarischen Betrachtungsweise keine durchgreifenden Bedenken.

Auch die weiteren Einwände der Antragstellerin greifen nicht.

Soweit die Antragstellerin nunmehr erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren anführt, dass bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe - jedenfalls - die Anzahl derjenigen Beschäftigten in Abzug zu bringen sei, deren Beschäftigungsverhältnis im streitigen Zeitraum für weniger als acht Wochen bestanden habe, vermag dies eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zugunsten der Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Zwar sieht die Regelung des § 73 Abs. 3 SGB IX vor, dass Beschäftigungsverhältnisse mit einer Dauer von weniger als acht Wochen nicht der hier maßgeblichen Arbeitsplatzdefinition unterfallen. Jedoch kann derzeit - nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens - von dem Vorliegen solcher Ausnahmetatbestände nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.

Die von der Antragstellerin erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Aufstellung der (angeblich) weniger als acht Wochen Beschäftigten wird von dem Antragsgegner, der an die Angaben weder der Agentur für Arbeit noch des Arbeitgebers gebunden ist,

vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 70/03 -, zitiert nach juris

in Zweifel gezogen. Der Antragsgegner begründet dies damit, dass er mangels vollständiger Erfüllung der Anzeigepflicht gemäß § 80 Abs. 2 und 3 SGB IX seitens der Antragstellerin auf eine Schätzung auf der Grundlage der Zahlen vergangener Jahre angewiesen war und weist zudem darauf hin, dass die Aufstellung der Antragstellerin in den nunmehr von ihr vorgelegten Listen ersichtlich Mehrfachbeschäftigungen einzelner von ihr benannter Arbeitnehmer ausweist, die in der Summe länger als acht Wochen gedauert haben.

Die geäußerten Zweifel sind nachvollziehbar. Denn tatsächlich sind in der vorgelegten Aufstellung der Antragstellerin über Arbeitnehmer, die weniger als acht Wochen beschäftigt gewesen sein sollen, auch Personen enthalten, die in zwei oder drei aufeinander folgenden Monaten des streitigen Zeitraums aufgelistet sind, ohne dass insoweit eine detaillierte Darlegung erfolgt ist, ob und weshalb auch in der Summe ein Beschäftigungszeitraum von acht Wochen nicht überschritten worden ist. Beispielhaft sei insoweit verwiesen auf die Benennung der Arbeitnehmer V. B., C. d. B., C. Z., M. P, M. T., L. T. (2007) und M. P. (2008). Eine konkrete Überprüfung dieser ungereimt erscheinenden und nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Angaben würde jedoch den Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens sprengen. Sie ist daher dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.

Sind somit nach der allein gebotenen summarischen Überprüfung die angefochtenen Feststellungsbescheide nicht offensichtlich rechtswidrig und hat die Antragstellerin vorliegend nichts vorgetragen, was gleichwohl angesichts des kraft Gesetzes angeordneten Sofortvollzuges eine Interessenabwägung zu ihren Gunsten rechtfertigen würde, ergibt auch die nach der eingangs dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmende Interessenabwägung, dass vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse das gegenläufige Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels eindeutig überwiegt.

Die Beschwerde der Antragstellerin war nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.

(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.

(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung erlässt bei Verwaltungsakten der Integrationsämter und bei Verwaltungsakten der örtlichen Fürsorgestellen (§ 190 Absatz 2) der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202). Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt ein Integrationsamt erlassen hat, das bei einer obersten Landesbehörde besteht.

(2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozialgerichtsgesetzes erlässt bei Verwaltungsakten, welche die Bundesagentur für Arbeit auf Grund dieses Teils erlässt, der Widerspruchsausschuss der Bundesagentur für Arbeit.

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.

(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.

(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.

(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.

(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz

1.
125 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz,
2.
220 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
3.
320 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen
1.
für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 125 Euro und
2.
für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 125 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 220 Euro.

(3) Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Sie erhöht sich zum 1. Januar eines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe um wenigstens 10 Prozent erhöht hat. Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe erfolgt, indem der Faktor für die Veränderung der Bezugsgröße mit dem jeweiligen Betrag der Ausgleichsabgabe vervielfältigt wird. Die sich ergebenden Beträge sind auf den nächsten durch fünf teilbaren Betrag abzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 3 ergebenden Beträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Die Ausgleichsabgabe zahlt der Arbeitgeber jährlich zugleich mit der Erstattung der Anzeige nach § 163 Absatz 2 an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt. Ist ein Arbeitgeber mehr als drei Monate im Rückstand, erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge und zieht diese ein. Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt nach dem 31. März Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 Absatz 1 des Vierten Buches; für ihre Verwendung gilt Absatz 5 entsprechend. Das Integrationsamt kann in begründeten Ausnahmefällen von der Erhebung von Säumniszuschlägen absehen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Gegenüber privaten Arbeitgebern wird die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren durchgeführt. Bei öffentlichen Arbeitgebern wendet sich das Integrationsamt an die Aufsichtsbehörde, gegen deren Entscheidung es die Entscheidung der obersten Bundes- oder Landesbehörde anrufen kann. Die Ausgleichsabgabe wird nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit folgt, weder nachgefordert noch erstattet.

(5) Die Ausgleichsabgabe darf nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 Absatz 1 Nummer 3) verwendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu leisten sind oder geleistet werden. Aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe dürfen persönliche und sächliche Kosten der Verwaltung und Kosten des Verfahrens nicht bestritten werden. Das Integrationsamt gibt dem Beratenden Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt (§ 186) auf dessen Verlangen eine Übersicht über die Verwendung der Ausgleichsabgabe.

(6) Die Integrationsämter leiten den in der Rechtsverordnung nach § 162 bestimmten Prozentsatz des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds (§ 161) weiter. Zwischen den Integrationsämtern wird ein Ausgleich herbeigeführt. Der auf das einzelne Integrationsamt entfallende Anteil am Aufkommen an Ausgleichsabgabe bemisst sich nach dem Mittelwert aus dem Verhältnis der Wohnbevölkerung im Zuständigkeitsbereich des Integrationsamtes zur Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches und dem Verhältnis der Zahl der im Zuständigkeitsbereich des Integrationsamtes in den Betrieben und Dienststellen beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber auf Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 beschäftigten und der bei den Agenturen für Arbeit arbeitslos gemeldeten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen zur entsprechenden Zahl der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs.

(7) Die bei den Integrationsämtern verbleibenden Mittel der Ausgleichsabgabe werden von diesen gesondert verwaltet. Die Rechnungslegung und die formelle Einrichtung der Rechnungen und Belege regeln sich nach den Bestimmungen, die für diese Stellen allgemein maßgebend sind.

(8) Für die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe (Absatz 1) gelten hinsichtlich der in § 154 Absatz 2 Nummer 1 genannten Stellen der Bund und hinsichtlich der in § 154 Absatz 2 Nummer 2 genannten Stellen das Land als ein Arbeitgeber.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und dieses den Vertretern oder Vertreterinnen der Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes, die für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die Arbeitgeber haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Der Anzeige sind das nach Absatz 1 geführte Verzeichnis sowie eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zur Weiterleitung an das für ihren Sitz zuständige Integrationsamt beizufügen. Dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der Schwerbehindertenvertretung und dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.

(3) Zeigt ein Arbeitgeber die Daten bis zum 30. Juni nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an, erlässt die Bundesagentur für Arbeit nach Prüfung in tatsächlicher sowie in rechtlicher Hinsicht einen Feststellungsbescheid über die zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der besetzten Arbeitsplätze notwendigen Daten.

(4) Die Arbeitgeber, die Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen nicht zur Verfügung zu stellen haben, haben die Anzeige nur nach Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen einer repräsentativen Teilerhebung zu erstatten, die mit dem Ziel der Erfassung der in Absatz 1 genannten Personengruppen, aufgegliedert nach Bundesländern, alle fünf Jahre durchgeführt wird.

(5) Die Arbeitgeber haben der Bundesagentur für Arbeit und dem Integrationsamt auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen am Arbeitsleben notwendig sind.

(6) Für das Verzeichnis und die Anzeige des Arbeitgebers sind die mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen abgestimmten Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit zu verwenden. Die Bundesagentur für Arbeit soll zur Durchführung des Anzeigeverfahrens in Abstimmung mit der Bundesarbeitsgemeinschaft ein elektronisches Übermittlungsverfahren zulassen.

(7) Die Arbeitgeber haben den Beauftragten der Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes auf Verlangen Einblick in ihren Betrieb oder ihre Dienststelle zu geben, soweit es im Interesse der schwerbehinderten Menschen erforderlich ist und Betriebs- oder Dienstgeheimnisse nicht gefährdet werden.

(8) Die Arbeitgeber haben die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (§ 177 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 180 Absatz 1 bis 5) unverzüglich nach der Wahl und ihren Inklusionsbeauftragten für die Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen (§ 181 Satz 1) unverzüglich nach der Bestellung der für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zu benennen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.