Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 201 Widerspruch
(1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung erlässt bei Verwaltungsakten der Integrationsämter und bei Verwaltungsakten der örtlichen Fürsorgestellen (§ 190 Absatz 2) der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202). Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt ein Integrationsamt erlassen hat, das bei einer obersten Landesbehörde besteht.
(2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozialgerichtsgesetzes erlässt bei Verwaltungsakten, welche die Bundesagentur für Arbeit auf Grund dieses Teils erlässt, der Widerspruchsausschuss der Bundesagentur für Arbeit.
Referenzen - Gesetze | § 1 DrittelbG
§ 1 DrittelbG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 1 DrittelbG zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1 DrittelbG.
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.
(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid 1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die...