Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 19. Juni 2014 - 4 A 65/14

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0619.4A65.14.0A
bei uns veröffentlicht am19.06.2014

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII.

2

Am … 1993 wurde D. K. in B-Stadt geboren. Die Mutter S. F., damals S. K., hatte ihren Wohnsitz in B-Stadt. Herr T. G. erkannte die Vaterschaft an, ist aber nicht personensorgeberechtigt. Er war zuletzt mit seinem Hautwohnsitz in der Gemeinde N. B. gemeldet. Am 30.10.1997 wurde das Kind in Obhut genommen und bei Pflegeeltern in B-Stadt untergebracht. Ab dem 01.02.1998 gewährte die Beklagte Hilfe zur Erziehung gemäß § 33 SGB VIII durch Vollzeitpflege bei Pflegeeltern. Nachdem die Kindesmutter nach B. gezogen war, erkannte der Landkreis W. mit Schreiben vom 01.07.1999 die Zuständigkeit für den Jugendhilfefall rückwirkend ab dem 27.09.1998 an und sagte die Kostenerstattung zu. Im November 2000 zog die Mutter nach O.. Die Beklagte übernahm die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. Die Stadt O. erkannte am 11.04.2002 die Kostenerstattungspflicht nach § 89 SGB VIII an. Die Hilfeleistungen wurden beendet, weil D. K. nach Straftaten festgenommen, zunächst in das Cornelius-Werk nach B. gebracht und schließlich inhaftiert wurde. Vom 17.12.2008 bis 04.09.2009 befand sie sie in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt B-Stadt, Abteilung H.. In dieser Zeit – am 26.03.2009 - wurde der Mutter mit Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg die Personensorge entzogen. Am 04.09.2009 wurde die Jugendliche in die Justizvollzugsanstalt H. und am 13.10.2009 in die Justizvollzugsanstalt A-Stadt verlegt.

3

Am 20.09.2011 wurde D. K. aus der Justizvollzugsanstalt A-Stadt entlassen. Anschließend wurde sie in der Zeit vom 20.09. bis 29.09.2011 von der Klägerin in Obhut genommen und im Kinder- und Jugendnotdienst A-Stadt untergebracht. Mit Bescheid vom 20.10.2011 bewilligte die Klägerin ab dem 30.09.2011 – dem Wunsch der Jugendlichen entsprechend - Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung gemäß § 34 SGB VIII im Cornelius-Werk B..

4

Mit Schreiben vom 20.10.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Kostenerstattung.

5

Mit Bescheid vom 20.12.2011 gewährte die Klägerin ab dem 17.12.2011 einem Antrag der Jugendlichen entsprechend Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in einer Wohngruppe im Cornelius-Werk B.. Diese Hilfe wurde aufgrund des Verhaltens der Jugendlichen mit Bescheid vom 13.03.2012 mit Wirkung zum 08.03.2012 beendet.

6

Für den Zeitraum vom 20.09.2011 bis 29.09.2011 sind der Klägerin Kosten von 1.632,30 € und in der Zeit vom 30.09.2011 bis 08.03.2012 von 20.379,06 € entstanden, von denen 67,46 € durch Einzahlung der Mutter und 736,00 € durch die Familienkasse O. beglichen sind.

7

Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten einen Erstattungsbetrag von 21.207,90 € geltend. Diese lehnte eine Erstattung ab.

8

Die Klägerin hat am 27.03.2014 Klage erhoben. Sie trägt vor: Sie sei zwar für die Inobhutnahme gemäß § 87 SGB VIII örtlich zuständig gewesen, habe jedoch gemäß § 89 b SGB VIII einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte. Der gewöhnliche Aufenthalt von D. K. sei gemäß § 86 SGB VIII in der Zuständigkeit der Beklagten begründet gewesen. Da beide Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hätten und keinem Elternteil die Personensorge zustehe, gelte § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII entsprechend. D. K. habe während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Daher sei gemäß § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sie vor Beginn der Leistung zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. In Anwendung des § 89 e SGB VIII sei die Beklagte zuständig. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2010 (5 C 21.09) sei die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts unter dem Aspekt einer sog. Einrichtungskette zulässig. Selbst wenn man den Aufenthalt der Jugendlichen im Rahmen der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt B-Stadt unberücksichtigt lasse, sei der gewöhnliche Aufenthalt vor Beginn der Hilfe in der Zeit vom 01.02.1998 bis 30.11.2008 in B-Stadt gewesen. Aus dem Aufsatz von Häusler (DVBl. 2013, 1001) gehe hervor, dass auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Inhaftierung abgestellt werden müsse. Im Übrigen habe die Mutter am 26.03.2009 gegenüber dem Amtsgericht Oldenburg geäußert, dass ihre Tochter ihr gegenüber den Willen erklärt habe, nicht in O., sondern in B-Stadt leben zu wollen. Außerdem hätten soziale Bindungen zur Pflegefamilie bestanden. Im Hilfeplangespräch vom 30.09.2011 sei vereinbart worden, dass Besuche der Familie nach Absprache möglich seien. Für die folgende Hilfegewährung in der Zeit vom 30.11.2011 bis 16.12.2011 sei die Beklagte ebenfalls aus § 89 e SGB VIII zur Kostenerstattung verpflichtet. Für den anschließenden Zeitraum ergebe sich aus § 86 a Abs. 4 SGB VIII, dass der örtliche Träger zuständig bleibe, der bis zu diesem Zeitraum zuständig gewesen sei. Die Stadt O. sei nicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII wegen des Aufenthalts der Mutter zuständig, da die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht erfüllt seien. Die Norm gehe von einem „Normalbild“ einer Familie aus, in der die Eltern gemeinsam mit ihren Kindern in einem Haushalt lebten. Ferner sei die Norm anwendbar, wenn die Eltern innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben örtlichen Trägers getrennte Haushalte hätten. Beides sei nicht der Fall. § 86 Abs. 2 SGB VIII sei nicht anwendbar, da dieser nur für den Fall verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern und bestehendem Personensorgerecht entweder nur bei einem Elternteil oder bei beiden Elternteilen eingreife. Der Umstand, dass die Stadt O. für die Zeit der Unterbringung der Jugendlichen in einer Pflegefamilie in B-Stadt der Beklagten die Kosten erstattet habe, begründe keine Kostenerstattungspflicht der Stadt O.. Seinerzeit sei § 89 a i. V. m § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einschlägig gewesen, da die Mutter noch personensorgeberechtigt gewesen sei Die Inobhutnahme am 20.09.2011 und die anschließende Hilfegewährung ständen in keinem Zusammenhang mit der früheren Maßnahme, so dass die Zuständigkeit neu zu prüfen sei.

9

Die Klägerin beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 21.207,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.04.2014 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie erwidert: Nach § 86 Abs. 3 SGB VIII gelte § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII entsprechend, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hätten und die Personensorge keinem Elternteil zustehe. Primär sei daher der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII maßgeblich. Erst wenn diese verschiedene Aufenthalte hätten, greife § 86 Abs. 2 bis 5 SGB VIII ein. Dies gelte unabhängig davon, ob die Eltern sorgeberechtigt seien oder nicht, da der Entzug der Sorgeberechtigung keine Dauermaßnahme sei, sondern von der Gefährdung des Kindeswohls abhänge. Weder Mutter noch Vater hätten ihren Aufenthalt in B-Stadt gehabt. Die Zuständigkeit könne auch nicht durch § 86 a SGB VIII begründet worden sein, da diese Vorschrift nur für junge Volljährige gelte, so dass sie bis zum 17.12.2011 nicht anwendbar sei. Daher bleibe der örtliche Träger zuständig, der bis dahin zuständig gewesen sei, also das Jugendamt der Stadt O. oder des Landkreises B.. Letztlich sei wohl die Stadt O. zuständig gewesen, die sich auch für die Zeit der Unterbringung der Jugendlichen in einer Pflegefamilie in B-Stadt als kostenpflichtig angesehen habe und ihr, der Beklagten, die Kosten erstattet habe.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beteiligten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Aufwendungen im Rahmen der Inobhutnahme und für Jugendhilfeleistungen zugunsten von D. K..

16

Für die Aufwendungen im Rahmen der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) vom 20.09.2011 bis zum 29.09.2011 ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung gegen die Beklagte aus § 89 e Abs. 1 SGB VIII.

17

Nach dieser Vorschrift ist der örtliche Träger der Jugendhilfe, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteiles, des Kindes oder Jugendlichen richtet, und der gewöhnliche Aufenthalt dieser Person in einer Einrichtung, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, begründet worden ist. Die Vorschrift soll sog. Einrichtungsorte, also kommunale Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung liegen, vor einer kostenmäßigen Überbelastung durch Hilfeleistungen an Personen schützen, die aus anderen Zuständigkeitsbereichen in solche Einrichtungen wechseln und hier einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen.

18

Die Regelung greift für die Inobhutnahme nicht ein. Sie setzt voraus, dass sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet. Der in § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII normierte Erstattungsanspruch steht nur dem Träger des Einrichtungsortes zu, dessen Zuständigkeit durch dengewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen begründet wird (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 5 C 12/09 –, BVerwGE 136, 185 und juris [Rdnr. 28]). Die in der Regelung bewirkte Konzentration von Zuständigkeiten greift nur, wenn der gewöhnliche Aufenthalt für die Feststellung der Zuständigkeit des Leistungsträgers maßgeblich ist (Schindler, in: Münder/Wiesner/Meysen, Kinder- und Jugendhilferecht, Abschn. 4.7.3.5, Rdnr. 21). Wird die örtliche Zuständigkeit dagegen durch den tatsächlichen Aufenthalt bestimmt, ist nach dem Wortlaut des § 89 e eine Kostenerstattung über diese Vorschrift nicht möglich (Reisch, in: Jans/Happe/Maas, Jugendhilferecht, § 89 Rdnr. 3; Kunkel, in: ders., SGB VIII, § 89 e Rdnr. 6). Auch in der Gesetzesbegründung heißt es, dass der Schutz der Einrichtungsorte nur begründet werden soll, „soweit die örtliche Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen angeknüpft wird“ (BT-Drucks. 12/2866 vom 21.04.1992, S. 25).

19

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) ist gemäß § 87 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahmetatsächlich aufhält. Da § 89 e SGB VIII nicht an den tatsächlichen, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpft, ist die Regelung für die Inobhutnahme nicht anwendbar. Eine abweichende Auslegung würde dem eindeutigen Wortlaut der Regelung und dem gesetzgeberischen Willen widersprechen (Kunkel, a. a. O.). Eine analoge Anwendung des § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf Fälle, in denen sich die Zuständigkeit des leistenden Jugendhilfeträgers aus dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen ergibt, kommt nicht in Betracht. Angesichts des eindeutigen Wortlauts und der Gesetzesbegründung gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke, zumal eine Erstattungspflicht für Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme in § 89 b SGB VIII ausdrücklich geregelt ist.

20

Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2010 (– 5 C 21.09 -, BVerwGE 138, 48) folgt nichts anderes. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall knüpfte die Zuständigkeit des Klägers nicht an den tatsächlichen, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt - des Vaters nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII - an. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzungen nach § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich damit begründet, dass sich „die Zuständigkeit im streitbefangenen Zeitraum nach dem gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils gerichtet hat“. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zulässig, auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in einer vorangehende (erste) Einrichtung abzustellen, so dass also unter bestimmten Voraussetzungen sog. Einrichtungsketten zugelassen sind. Daraus ist keine – vom Wortlaut abweichende – Erweiterung des § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf Fallgestaltungen zu folgern, bei denen sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalts richtet. Der ferner von der Klägerin zitierte Aufsatz von Häusler (DVBl. 2013, 1001) spricht ebenfalls nicht für die Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung. In dem Aufsatz wird die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erläutert. Häusler vertritt in dem Aufsatz ebenfalls nicht die Auffassung, dass § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle einer durch den tatsächlichen Aufenthalt begründeten Zuständigkeit anwendbar sein soll.

21

Bei der Inobhutnahme handelt es sich auch nicht um die Fortsetzung einer früheren Hilfeleistung, bei der sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt gerichtet hat. Die früheren Hilfeleistungen durch Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in einer Pflegefamilie wurden vielmehr abgebrochen, weil die Jugendliche inhaftiert wurde und eine langdauernde Strafhaft absolviert hat.

22

Ein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung folgt auch nicht aus § 89 b Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen nach (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird.

23

Durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 VIII wird keine (fiktive) Zuständigkeit der Beklagten begründet. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII greift im Fall der Jugendlichen D. K. nicht ein. Diese Regelung setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Leistung beide Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines Leistungsträgers haben. Dass die Regelung nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt nur eines Elternteils anknüpft, auch wenn es sich um die Mutter oder um den (ehemals) allein sorgeberechtigten Elternteil handelt, ergibt sich neben dem Wortlaut der Regelung auch aus § 86 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII sowie aus § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Diese Vorschriften treffen gerade Bestimmungen über die Zuständigkeit bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthaltsorten der Elternteile, auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Personensorge. § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist ebenfalls nicht einschlägig, da die Vaterschaft anerkannt wurde.

24

Die Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII findet keine Anwendung, weil die Jugendliche zu Beginn der Maßnahme keinen personensorgeberechtigten Elternteil hatte. Am 26.03.2009 hat das Amtsgericht Oldenburg der Mutter die Personensorge entzogen. Eine gemeinsame Personensorge i. S. des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII besteht ebenfalls nicht. § 86 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB VIII setzen jeweils voraus, dass der Fall des Satzes 2 vorliegt.

25

Aus der Anwendung des § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII ergibt sich keine Zuständigkeit der Beklagten. Nach dieser Regelung richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind der der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind der oder Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Da D. K. während der letzten sechs Monate vor der Inobhutnahme in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt inhaftiert war, fehlt es an einem gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Elternteil.

26

Sofern die Jugendliche in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, läge die fiktive Zuständigkeit gemäß § 89 b SGB VIII nach § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 1. Hs. SGB VIII bei der Klägerin. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, so er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Bei Kindern oder Jugendlichen, die ohne Eltern in einer Einrichtung leben, kommt die selbständige Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Wiesner, in: ders., SGB VIII, § 89 e Rdnr. 6). Es ist allerdings eine Frage des Einzelfalls, ob bei der Verbüßung einer Freiheitsstrafe der gewöhnliche Aufenthalt am Ort des Familienwohnsitzes aufrechterhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 – 1 C 25.96 -, NVwZ-RR 1997, 751). Im Hinblick auf die beträchtliche Haftdauer und die fehlende Personensorge der Eltern spricht viel dafür, dass die Jugendliche in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt – im Zuständigkeitsbereich der Klägerin und nicht der Beklagten – ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

27

Es kann auch nicht in analoger Anwendung des § 89 e SGB VIII davon ausgegangen werden, dass in den Fällen, in denen der gewöhnliche Aufenthalt nach § 86 Abs. 2 Satz 4 1. Hs. in einer Einrichtung begründet wird, nicht der gewöhnliche Aufenthalt in der Einrichtung, sondern der gewöhnliche Aufenthalt vor der Aufnahme in die Einrichtung maßgeblich ist. Wie bereits ausgeführt, fehlt es für eine analoge Anwendung des § 89 e SGB VIII für den Fall der Inobhutnahme an einer Regelungslücke. Im Übrigen ergibt sich aus § 89 e SGB VIII keine Zuständigkeit eines bestimmten Leistungsträgers, sondern lediglich ein Erstattungsanspruch (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 15.06.2009 – 13 K 2641/07 -, juris [Rdnr. 21]).

28

Geht man davon aus, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt nicht begründet wurde, würde sich die Zuständigkeit gemäß § 89 b SGB VIII nach § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 2. Hs. SGB VIII nach dem tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Inobhutnahme richten, der ebenfalls im Gebiet der Klägerin liegt.

29

Eine durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründete Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII. Durch den mehr als zweijährigen Aufenthalt bei Pflegeeltern in B-Stadt ist zwar die Beklagte nach dieser Vorschrift zuständig geworden. Die Zuständigkeit endete jedoch gemäß § 86 Abs. 6 Satz 3 mit dem Ende des Aufenthalts der Jugendlichen bei den Pflegeeltern, also lange vor der Inobhutnahme.

30

Einen Erstattungsanspruch hat die Klägerin auch nicht für die Hilfeleistungen nach § 34 SGB VIII in dem der Inobhutnahme nachfolgenden Zeitraum vom 30.09.2011 bis zum 16.12.2011. Ein Erstattungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 89 e SGB VIII. Bei der Jugendhilfeleistung nach § 34 SGB VIII handelt es sich um eine neue Leistung, bei der die Zuständigkeit neu zu bestimmen ist, auch wenn sie einer Inobhutnahme folgt (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 20.09.2007 – AN 14 K 06.02544 -, juris). Der nach § 89 e SGB VIII garantierte Schutz der Einrichtungsorte gilt nur für die Zeit, in der die nach dieser Vorschrift maßgebliche Person auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der entsprechenden Einrichtung hat bzw. gehabt hat. Der Erstattungsanspruch endet mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.02.2011 – 12 S 1608/08 -, VBlBW 2011, 360 und juris [Rdnr. 65]; ebenso Wiesner, in: ders., SGB VIII, § 89 e Rdnr. 6). Auch wenn der Schutz der Einrichtungsorte nach § 89 e SGB VIII sog. Einrichtungsketten zulässt, ist die Einrichtungskette jedenfalls durch die im Zuständigkeitsbereich der Klägerin liegende Inobhutnahme der Jugendlichen unterbrochen. Da es an einer Zuständigkeit der Beklagten für den Jugendhilfefall – insbesondere nach § 86 SGB VIII - fehlt, kommt auch aus anderen Rechtsgrundlagen ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht in Betracht.

31

Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der vom 17.12.2011 bis 08.03.2012 gewährten Leistungen für junge Volljährige nach § 41 i. V. m. § 34 SGB VIII. § 89 e Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 86 a Abs. 4 SGB VIII scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil keine Erstattungspflicht der Beklagten nach § 89 e Abs. 1 SGB VIII begründet wurde und die Beklagte nicht für die der Hilfe für junge Volljährige vorangegangene Leistung nach § 34 SGB VIII zuständig war.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.


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(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Jugendhilfekosten, die er in der Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. August 2004 für das Kind D. aufgewandt hat.

2

Der 1995 geborene D. lebte bei seiner Mutter in der beklagten Stadt S. Zum Zeitpunkt seiner Geburt war die Mutter mit Herrn G. verheiratet. Die Eheleute trennten sich später und die Ehe wurde geschieden. Im November 2001 musste sich die allein sorgeberechtigte Mutter einer stationären Behandlung im Krankenhaus unterziehen und gab das Kind zu ihrer ebenfalls in S. wohnenden Freundin, Frau F. Auf deren Hilfeersuchen brachte das Jugendamt der Beklagten den Jungen am 11. Dezember 2001 vorläufig zur Pflege bei ihr unter. Am 12. Dezember 2001 verstarb die Mutter. Als es daraufhin in der Pflegestelle F. Probleme gab, wurde das Kind vom Jugendamt der Beklagten am 23. Dezember 2001 bei der Familie K. im N.-Kreis untergebracht. Frau K. ist eine Halbschwester der verstorbenen Mutter. Sie hatte zusammen mit ihrem Ehemann bereits eine ältere Halbschwester des D. in Pflege. Nach einem internen Vermerk vom 3. Januar 2002 ging das Jugendamt der Beklagten davon aus, dass D. auf Dauer in der Pflegestelle K. bleiben werde. Da der als Vater des Kindes geführte Herr G. zu diesem Zeitpunkt im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnte, bat die Beklagte den Kläger um die Anerkennung der Kostenerstattungspflicht für den Jugendhilfefall.

3

Mit Beschluss vom 6. Februar 2002 übertrug das Amtsgericht die Vormundschaft für das Kind D. auf das Jugendamt des N.-Kreises. Auf dessen Antrag als Amtsvormund bewilligte der Kläger dem Kind mit Bescheid vom 26. Juni 2002 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung am 24. Mai 2002. Am 1. August 2002 nahm der Kläger die Zahlungen an die Pflegefamilie K. auf. Auf Anforderung der Beklagten erstattete ihr der Kläger im Oktober 2002 Kosten in Höhe von 5 709,43 €, die sie für das Kind D. in der Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2002 aufgewandt hatte. Die Beklagte leitete ihrerseits einen Betrag in Höhe von 1 257,47 € an den Kläger weiter. Dabei handelte es sich um eine Zahlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die dem Kind rückwirkend zum 12. Dezember 2001 eine Halbwaisenrente bewilligt hatte.

4

Mit Urteil vom 22. Juli 2004 stellte das Amtsgericht M. auf die Anfechtung des Amtsvormunds hin fest, dass Herr G. nicht der Vater des Kindes D. sei. Der Kläger stellte seine Leistungen daraufhin zum 31. August 2004 ein. Zum 1. September 2004 übernahm der N.-Kreis die Jugendhilfe. Im April 2005 machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Forderung in Höhe von 18 750,70 € geltend. In dieser Summe war zum einen der Betrag enthalten, den er der Beklagten für die Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2002 erstattet hatte. Abzüglich der von der Beklagten weitergeleiteten Waisenrente begehrte der Kläger insoweit eine Rückerstattung von 4 451,96 €. Zum anderen sind in dem Gesamtbetrag die Kosten enthalten, die der Kläger im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. August 2004 für das Kind aufgewandt hatte.

5

Nachdem die Beklagte die Erstattung ablehnte, erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Klage. Mit am 11. Januar 2007 verkündeten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4 451,96 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dieser Betrag sei von der Beklagten nach § 112 SGB X zurückzuerstatten, weil ihn der Kläger zu Unrecht an sie erstattet habe. Die erfolgreiche Anfechtung habe die Vaterschaft von Herrn G. nämlich rückwirkend (ex tunc) entfallen lassen, so dass der Kläger von Anfang an nicht zuständig gewesen sei. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. August 2004 scheide jedoch aus, weil das Kind schon vor Beginn der am 26. Juni 2002 bewilligten Hilfe zur Erziehung seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Pflegestelle K. begründet habe, so dass nicht die Beklagte, sondern der N.-Kreis örtlich zuständig gewesen sei. Der diesem nach § 89e SGB VIII zu Gute kommende Schutz der Einrichtungsorte könne aber keinen Erstattungsdurchgriff zugunsten des Klägers bewirken.

6

Mit Urteil vom 6. Juni 2008 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen, sowie derjenigen der Beklagten stattgegeben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 112 SGB X für eine Rückerstattung lägen nicht vor. Vielmehr habe die Beklagte für den Zeitraum vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2002 einen Anspruch gegen den Kläger auf Erstattung der Jugendhilfeaufwendungen aus § 89b Abs. 1 SGB VIII gehabt, da sie im Rahmen einer Inobhutnahme tätig geworden sei. Die Erstattungsverpflichtung sei mit dem Tod der Mutter auf den Kläger übergegangen, weil Herr G., der bis zur Vaterschaftsanfechtung als Vater gegolten habe, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Klägers gehabt habe, so dass dieser gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei. Daran habe sich durch die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung nichts geändert. Zwar bewirke das amtsgerichtliche Gestaltungsurteil, dass das Kind zivil- bzw. abstammungsrechtlich als von Geburt an vaterlos gelte. Auf die jugendhilferechtliche Zuständigkeit wirke sich die Feststellung der Nichtvaterschaft aber lediglich "ex nunc" aus.

7

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Leistungsbegehren weiter. Er rügt insbesondere eine Verletzung des § 86 Abs. 1 Satz 2 und des § 89e SGB VIII.

8

Die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht verteidigen das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist (teilweise) begründet, soweit das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage insgesamt - auch hinsichtlich der Rückzahlung der vom Kläger an die Beklagte erstatteten Jugendhilfeleistungen für die Zeit von Dezember 2001 bis Juli 2002 - abgewiesen hat. Insoweit verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); auf die Revision des Klägers ist die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Dagegen hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage im Übrigen (bezüglich der Kostenerstattung für Jugendhilfeleistungen in der Zeit von August 2002 bis August 2004) zu Recht zurückgewiesen; insoweit bleibt die Revision erfolglos.

10

Dem Kläger steht der ihm vom Verwaltungsgericht zugestandene Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X zu. Die für die Ablehnung dieses Anspruchs tragende Annahme des Berufungsgerichts, dass die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit im Jugendhilferecht nur für die Zukunft (ex nunc) wirke, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar (1.). Demgegenüber hat das Berufungsgericht im Einklang mit Bundesrecht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten besitzt, die er im Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 31. August 2004 für den Jugendhilfefall des Kindes D. aufgewandt hat (2.).

11

1. Der Kläger hat gemäß § 112 SGB X einen Rückerstattungsanspruch gegen die Beklagte in der für den Zeitraum vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2002 geltend gemachten Höhe. Denn er hat die diesbezüglichen Jugendhilfekosten für D. im Sinne dieser Vorschrift zu Unrecht an die Beklagte erstattet. Diese besaß ihrerseits keinen Anspruch auf Kostenerstattung aus dem hierfür allein in Betracht kommenden § 89b SGB VIII gegen den Kläger.

12

Nach § 89b Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe im Rahmen einer Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Zwar hat die Beklagte als örtlicher Träger der Jugendhilfe hier Kosten im Rahmen einer Inobhutnahme aufgewendet. Denn das Jugendamt der Beklagten - dies ist unter den Beteiligten zu Recht unstreitig - hat das Kind D. in Obhut genommen (§ 42 SGB VIII), indem es den Jungen am 11. Dezember 2001 der Freundin der Mutter, Frau F., vorläufig zur Pflege zugewiesen und die Kosten für seine Unterbringung und Betreuung getragen hat. Die Inobhutnahme wurde auch fortgesetzt, nachdem es im Anschluss an den Tod der Mutter Probleme in dieser Pflegestelle gab und das Jugendamt der Beklagten den Jungen am 23. Dezember 2001 bei der Familie K. im N.-Kreis untergebracht hat. Am Charakter der Maßnahme als (rechtmäßiger) Inobhutnahme hat sich auch dadurch nichts geändert, dass das Jugendamt des N.-Kreises durch amtsgerichtlichen Beschluss am 6. Februar 2002 zum Vormund von D. bestellt worden ist. Die Inobhutnahme verliert in den Fällen, in denen die Bestellung eines Vormunds erforderlich wird, nicht bereits aufgrund der Vormundbestellung ihre Rechtsgrundlage (Urteil vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 63.03 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 2).

13

Der Kläger war gegenüber der Beklagten jedoch nicht nach § 89b Abs. 1 SGB VIII erstattungspflichtig, weil er wegen der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung (ex post betrachtet) zu keiner Zeit als Jugendhilfeträger nach § 86 SGB VIII örtlich zuständig gewesen ist. Die Zuständigkeit des Klägers bestand hier - entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts - insbesondere nicht nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. Zwar ist für die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach dem Tod eines Elternteils (hier der Mutter) an sich nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII auf den gewöhnlichen Aufenthalt des noch lebenden Elternteils abzustellen. Auf den "Scheinvater", Herrn G., der seinen gewöhnlichen Aufenthalt während des Zeitraums der Inobhutnahme nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Bereich des Klägers hatte, kommt es hier aber nicht an, weil er nicht "Elternteil" im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung auch zuständigkeitsrechtlich auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurückwirkt ("ex tunc"), so dass Herr G. so zu betrachten ist, als sei er niemals der Vater gewesen (vgl. zur ex-tunc-Wirkung der Anfechtung ebenso: VGH München, Urteil vom 19. Februar 2001 - 12 B 00.1566 - juris; VG Ansbach, Urteil vom 28. Juni 2007 - AN 14 K 04.01081 - juris; vgl. ferner bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 1987 - 19 K 4718/85 - NJW 1987, 3215 zu § 1 Abs. 3 JWG). Die gegenteilige Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft für die jugendhilferechtliche Zuständigkeit erst mit der Rechtskraft des Anfechtungsurteils Wirkungen entfalten soll (ex-nunc-Wirkung), steht mit Bundesrecht nicht im Einklang.

14

Das Berufungsgericht führt im Ansatz zutreffend aus, dass es sich bei dem zivilgerichtlichen Urteil, mit dem das Nichtbestehen der Vaterschaft des Herrn G. festgestellt worden ist, um ein Gestaltungsurteil handelt, mit dem das Amtsgericht das bisher vermutete Vater-Kindschafts-Verhältnis (vgl. § 1592 Nr. 1 BGB) rückwirkend ab dem Tag der Geburt des Kindes aufgehoben hat (wobei es keinen Unterschied macht, dass hier, weil D. vor dem 1. Juli 1998 geboren ist, nach Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB die §§ 1591 ff. BGB a.F. anzuwenden sind). Diese zivil- bzw. abstammungsrechtliche Rückwirkung der Anfechtung steht in Rechtsprechung und Schrifttum außer Streit (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. November 1971 - IV ZR 86/70 - BGHZ 57, 229; Diederichsen, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1599 Rn. 7). Die Rechtslage nach erfolgreicher Anfechtung ist danach so anzusehen, als habe die Vaterschaft nie bestanden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juni 2009 - II-6 WF 114/09, 6 WF 114/09 - juris). Das Gestaltungsurteil wirkt nach Maßgabe von § 640h ZPO für bzw. gegen alle. Seine Wirkung erstreckt sich grundsätzlich auch auf andere Rechtsgebiete, in denen an die Vaterschaft angeknüpft wird. In diesem Sinne gilt die rückwirkende Beseitigung der Vaterschaft grundsätzlich für die gesamte Rechtsordnung (vgl. Rauscher, in: Staudinger, BGB, 2004, § 1599 Rn. 29, 34 ff.). Dementsprechend wird etwa von der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, dass die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung auch im Staatsangehörigkeitsrecht Rückwirkung entfaltet (OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 2004 - 3 Bf 238/03 - NVwZ-RR 2005, 212 f.; OVG Münster, Beschlüsse vom 31. Juli 2007 - 18 A 2065/06 - juris und vom 20. November 2008 - 18 E 816/08 - NVwZ 2009, 257 f.; VGH München, Beschluss vom 11. September 2007 - 5 CS 07.1921 - juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 2 M 441/04 - InfAuslR 2006, 56 ff. = juris Rn. 6; vgl. zur Vereinbarkeit der Rückwirkung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425). Die Anknüpfung an das Familienrecht entspricht zugleich einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits formulierten Grundsatz: Ergibt sich danach aus der Familienrechtsordnung des Bürgerlichen Gesetzbuches eine abschließende Statusregelung einer familienrechtlichen Beziehung, so ist daran auch dann anzuknüpfen, wenn andere Gesetze - auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts - darauf Bezug nehmen, ohne ihrerseits eine besondere Regelung zu treffen (Urteil vom 29. Februar 1968 - BVerwG 8 C 82.67 - BVerwGE 29, 153 <155 f.>).

15

Auch das Jugendhilferecht trifft in diesem Sinne keine besondere Regelung, sondern überantwortet die Frage nach den Eltern des Kindes oder Jugendlichen dem Zivilrecht. Die jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsregelungen - und so auch § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII - kennen keinen eigenen Begriff der Eltern oder der Vaterschaft, sondern knüpfen an die zivilrechtliche Rechtslage an. Das Jugendhilferecht ordnet nicht entgegen der objektiven (zivilrechtlichen) Rechtslage an, dass die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung zuständigkeitsrechtlich nur ex nunc wirken soll.

16

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich eine solche ex-nunc-Wirkung nicht aus § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Danach ist für die örtliche Zuständigkeit der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter maßgeblich ("an die Stelle der Eltern tritt die Mutter"), "wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist". Die Vorschrift regelt nicht den Fall der Vaterschaftsanfechtung, sondern allein die Fälle der nachträglichen Anerkennung und gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft. Diese Sonderregelung soll die rechtzeitige Leistungsgewährung an die Hilfebedürftigen dadurch sicherstellen, dass bei möglicher, aber noch nicht festgestellter Vaterschaft dies nicht im Rahmen der Zuständigkeit zu prüfen ist. Dies unterstreicht, dass für die Zuständigkeitsregelungen des § 86 SGB VIII die zivilrechtliche Rechtslage maßgeblich ist. Auch das Familienrecht geht nämlich davon aus, dass die Rechtswirkungen der Anerkennung der Vaterschaft oder deren gerichtliche Feststellung grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden können, zu dem die Anerkennung wirksam bzw. die Feststellung rechtskräftig wird (§ 1594 Abs. 1, § 1600d Abs. 4 BGB). § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII stellt folglich insoweit nur klar, dass es für die örtliche Zuständigkeit bis zur wirksamen Anerkennung bzw. Feststellung der Vaterschaft bei dieser zivilrechtlichen Rechtslage bleibt und etwa nicht die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Jugendhilferecht maßgeblich sein sollen. Der in der Vorschrift gerade nicht geregelte Fall der rückwirkenden Beseitigung der Vaterschaft unterscheidet sich in der Sache von deren (nachträglicher) Anerkennung oder Feststellung. Mangels Vergleichbarkeit dieser Fälle kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auf den Sachverhalt der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung nicht in Betracht, zumal (wegen des nicht ausdrücklich ausgeschlossenen Rückgriffs auf das Zivilrecht) eine Regelungslücke im Fall der Vaterschaftsanfechtung nicht besteht.

17

Die wirksame Vaterschaftsanfechtung ist im jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsverfahren auch nicht deshalb lediglich "ex nunc" zuständigkeitsbegründend, weil nur dies - wie das Berufungsgericht meint - "der Gesamtsystematik der Zuständigkeitsnormen und ihrer Ergebnisorientierung" entspreche und eine rückwirkende Änderung der Zuständigkeit in § 86 SGB VIII nicht vorgesehen sei, zumal das Kindeswohl eine weitgehend stabile Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit verlange. Zunächst ist die vom Berufungsgericht behauptete Gesamtsystematik dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es stellt sich - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - nicht die Frage, ob § 86 SGB VIII eine Rückwirkung der Vaterschaftsanfechtung (ausdrücklich) anordnet, sondern ob diese Zuständigkeitsregelung die zivilrechtlich bereits vorgegebene Rückwirkung der Vaterschaftsanfechtung für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Jugendhilferecht ausschließt. Ein solcher Ausschluss lässt sich insbesondere nicht damit begründen, dass einer rückwirkenden Änderung der Zuständigkeit im Interesse des Kindeswohls die Rechtsklarheit, Bestimmtheit und Stabilität der Zuständigkeitsregelungen entgegenstehe. Denn die jugendhilferechtliche Verantwortlichkeit für die Leistungserbringung wird nicht im Außenverhältnis rückwirkend geändert. Im Leistungsverhältnis zum Hilfeempfänger führt die Rückwirkung der Vaterschaftsanfechtung (d.h. die rückwirkende Änderung der örtlichen Zuständigkeit des leistenden Trägers) nicht zur objektiven Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit der Leistung selbst bzw. des ihr zugrundeliegenden Verwaltungsakts (vgl. § 40 Abs. 3 Nr. 1, § 42 Satz 1 SGB X). Das Leistungsverhältnis ist daher nicht nach §§ 44 ff. SGB X rückabzuwickeln, sondern es sind nur etwaige Kostenerstattungen zwischen Jugendhilfeträgern vorzunehmen. Da die Leistungsbeziehungen zum Hilfeempfänger zum Zeitpunkt der wirksamen Vaterschaftsanfechtung für die Vergangenheit bereits abgewickelt sind, kann - wie auch der vorliegende Fall zeigt - das Kindeswohl durch Unsicherheiten über die örtliche Zuständigkeit jedenfalls nicht wegen einer ex-tunc-Wirkung der Vaterschaftsanfechtung beeinträchtigt werden. Diese schützte allein die betroffenen Träger der Jugendhilfe vor einer Rückabwicklung.

18

Auch der vom Berufungsgericht noch angeführte "Gesichtspunkt einer überschaubaren und einfach zu handhabenden Kostenerstattung" bzw. der mit möglicherweise "teilweise extrem verworrenen Erstattungsverhältnissen" verbundene Rückabwicklungsaufwand (vgl. UA S. 14) rechtfertigt ohne ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers keine jugendhilferechtliche Ausnahme von der grundsätzlichen Rückwirkung der Vaterschaftsanfechtung. Im Ergebnis hat deshalb das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Recht die Rückerstattung der an die Beklagte gezahlten Jugendhilfekosten in Höhe von 4 451,96 € zugesprochen.

19

2. Das Berufungsgericht hat hingegen zutreffend entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung derjenigen weiteren Kosten zusteht, die er (auf der Grundlage seines Bewilligungsbescheides vom 26. Juni 2002) vom 1. August 2002 bis zum 31. August 2004 im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege für das Kind D. aufgewandt hat. Der Kläger kann sich insoweit weder mit Erfolg auf einen ihm gegen die Beklagte zustehenden Anspruch aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X (2.1) noch aus § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (2.2) oder § 89a Abs. 2 SGB VIII (2.3) berufen.

20

2.1 Ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte nicht - wie es diese Vorschrift voraussetzt - in dem insoweit streitbefangenen Zeitraum für die Leistungserbringung zuständig gewesen ist. Für die hier maßgebliche Leistung (a) war vielmehr der N.-Kreis spätestens ab dem 6. Februar 2002 nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII (b) und später - nach zweijährigem Aufenthalt des D. in der Pflegefamilie K. - nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII (c) örtlich zuständig.

21

a) Maßgebliche Leistung der Jugendhilfe, für welche der Kläger Kostenerstattung begehrt, ist die dem Kind D. mit Wirkung vom 24. Mai 2002 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII). Die bis zu diesem Zeitpunkt andauernde Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) durch die Beklagte ist weder eine Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII noch im Sinne der Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit (§ 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII).

22

Für den Begriff der "Leistung", an deren Beginn auch § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, ist eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zugrunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Dabei beginnt eine zuständigkeitsrechtlich "neue" Leistung bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht allein deswegen, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zugeordnet ist (Urteil vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116). Allerdings ist der Übergang von einer Inobhutnahme zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung (hier in Form der Vollzeitpflege) - auch bei einem wie vorliegend an sich nicht qualitativ veränderten Bedarf - nicht mit einem bloßen Wechsel innerhalb des Leistungskatalogs des § 2 Abs. 2 SGB VIII gleichzusetzen.

23

Das Gesetz nennt die Inobhutnahme nicht im Katalog der Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 SGB VIII), sondern führt sie ausdrücklich in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII unter der Kategorie der sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe auf. Diese systematische und begriffliche Unterscheidung setzt sich in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit fort. So hat der Gesetzgeber ausweislich der gesetzlichen Überschriften in § 86 SGB VIII die "örtliche Zuständigkeit für Leistungen" geregelt, während er in § 87 SGB VIII eine gesonderte Zuständigkeitsregelung für die Inobhutnahme getroffen und diese als "örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben" bzw. "für vorläufige Maßnahmen" gekennzeichnet hat. Dass die Inobhutnahme selbst keine Leistung im oben genannten Sinne ist, ergibt sich schließlich auch aus § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII, welcher (mit der Formulierung "geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus"...) die Inobhutnahme der Leistungsgewährung gegenüberstellt.

24

b) Nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit, unter anderem wenn die Eltern verstorben sind, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Dies gilt auch, wenn - wie hier - ein Kind rechtlich als vaterlos gilt und die Mutter verstorben ist (vgl. Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 46.01 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 1). Das Kind D. hatte nach den vom Berufungsgericht getroffenen und für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen vor Beginn der Leistung - hier der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege - (am 23. Mai 2002) seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits im N.-Kreis.

25

Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 SGB VIII hat eine Person an dem Ort oder in dem Gebiet, an oder in dem sie sich bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - NVwZ-RR 2010, 237). Bei Minderjährigen, insbesondere Kindern, kommt es für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich auf den Willen des oder der Sorgeberechtigten an. Ein Minderjähriger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort, an dem er seine Erziehung erhält, wobei es bei einer Unterbringung außerhalb der Familie maßgeblich ist, ob sie nur vorübergehend oder auf Dauer erfolgen soll (vgl. Urteil vom 26. September 2002 a.a.O. m.w.N.). Nach den Vorstellungen des zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII vorläufig das Sorgerecht ausübenden Jugendamts der Beklagten bzw. des ab 6. Februar 2002 als Amtsvormund tätigen Jugendamtes des N.-Kreises sollte D. nicht nur kurzfristig, sondern dauerhaft bei der Pflegefamilie K. im N.-Kreis untergebracht werden. Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob bereits am 23. Dezember 2001 ein dauerhafter Verbleib des Kindes bei der Pflegefamilie K. vorgesehen war. Mit dem Berufungsgericht ist nämlich davon auszugehen, dass dies spätestens am 6. Februar 2002 der Fall gewesen ist. Der für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts erforderlichen Dauerhaftigkeit steht - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht entgegen, dass der Aufenthalt rein rechtlich auf einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII als einer nur vorläufigen Maßnahme beruhte. Diese Vorläufigkeit ist zwar ein Gesichtspunkt, der gegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts spricht; er schließt indes eine solche jedenfalls dann nicht aus, wenn eine langfristig bzw. auf unbestimmte Dauer ausgerichtete Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen in derselben Pflegestelle bereits während der Inobhutnahme feststeht und diese durch eine längerfristig angelegte Jugendhilfeleistung abgelöst werden soll. So lag es nach der von der Revision nicht in Zweifel gezogenen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts hier.

26

c) Nach zweijährigem Aufenthalt des D. in der Pflegefamilie K. ergab sich die örtliche Zuständigkeit des N.-Kreises aus der Sonderregelung des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII. Denn danach wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn das Kind zwei Jahre bei der Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist.

27

2.2 Dem Kläger steht ferner kein Erstattungsanspruch aus § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegen die Beklagte zu.

28

Anspruchsberechtigt ist nach dieser - wie bereits ihre gesetzliche Überschrift ausweist - dem "Schutz der Einrichtungsorte" dienenden Kostenerstattungsregelung der örtliche Träger, in dessen Bereich sich eine Einrichtung im Sinne von § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII befindet (d.h. eine "Einrichtung, eine andere Familie oder eine sonstige Wohnform, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient"), die einen Hilfeempfänger aufgenommen hat. Die Vorschrift soll die kommunalen Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung liegen, vor einer kostenmäßigen Überbelastung durch Hilfeleistungen an Personen schützen, die aus anderen Zuständigkeitsbereichen in solche Einrichtungen wechseln und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen (Urteil vom 22. November 2001 - BVerwG 5 C 42.01 - BVerwGE 115, 251 <253 f.>). Diese Regelung ist zugunsten des Klägers weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Der Kläger ist hier zum einen nicht als Einrichtungsträger tätig geworden. Zum anderen ist die Situation des Klägers, der aufgrund einer - wie sich im Nachhinein herausgestellt hat - irrtümlich angenommenen örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe bewilligt und erbracht hat, weil in seinem Bereich der "Scheinvater" seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht mit derjenigen eines Einrichtungsortes (im Sinne von § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) vergleichbar, der Leistungen aufgrund einer tatsächlich bestehenden örtlichen Zuständigkeit erbringt, die dadurch entstanden ist, dass eine für die örtliche Zuständigkeit maßgebliche Person durch die Aufnahme in eine Einrichtung dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Das Berufungsgericht (UA S. 20 f.) hat zu Recht ausgeführt, dass der in § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII normierte Erstattungsanspruch nur dem Träger des Einrichtungsortes zustehen kann, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen begründet wird (hier dem N.-Kreis) und nicht dem trotz fehlender Zuständigkeit tatsächlich leistenden Jugendhilfeträger.

29

Auch für einen vom Kläger mit der Revision geltend gemachten, auf § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gestützten, "Durchgriff" unmittelbar auf die Beklagte kann die Vorschrift aus diesem Grunde nicht herangezogen werden. Dem steht insbesondere entgegen, dass die Regelung des § 89e SGB VIII, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat (UA S. 20), einen solchen Durchgriff - anders als § 89a Abs. 2 SGB VIII - selbst zugunsten eines Einrichtungsortes nicht vorsieht. Deshalb verbietet sich eine solche Vorgehensweise auf jeden Fall dann, wenn der durch einen Durchgriff (im Sinne einer Anspruchsberechtigung) zu begünstigende Träger - wie hier der Kläger - schon gar kein "Einrichtungsort" ist bzw. nicht als solcher tätig geworden ist.

30

Der Hinweis des Klägers, er sei während des gesamten Verfahrens davon ausgegangen und habe auch davon ausgehen müssen, dass er einen Erstattungsanspruch gegen den N.-Kreis (aus § 105 SGB X) nicht besitze, weil sich dieser als Einrichtungsort auf § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII berufen könne, rechtfertigt auch dann kein anderes Ergebnis, wenn der Kläger wegen der ex-tunc-Wirkung der Vaterschaftsanfechtung oder wenigstens dieser Annahme Fristen für die Anmeldung von Erstattungsansprüchen versäumt haben sollte. Maßgeblich ist die objektive Rechtslage. Der Kläger war infolge der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung zu keinem Zeitpunkt als Jugendhilfeträger örtlich zuständig. Er scheidet somit als möglicher Schuldner eines etwaigen Erstattungsanspruchs des N.-Kreises nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von vornherein aus. Daher hätte der N.-Kreis jedenfalls einem etwaigen Erstattungsbegehren des Klägers nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht gestützt auf § 89e SGB VIII den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten können.

31

2.3 Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich schließlich auch nicht aus § 89a Abs. 2 SGB VIII (entsprechend).

32

Ein solcher Erstattungsanspruch steht unmittelbar nur dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger zu. Dies ist der Kläger niemals gewesen, weil die Pflegefamilie K. ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in seinem Bereich hatte.

33

§ 89a Abs. 2 SGB VIII ist auch nicht entsprechend auf den Kläger anwendbar. Es fehlt in jedem Fall an der hierfür erforderlichen Vergleichbarkeit der Interessenlagen. § 89a SGB VIII durchbricht den Grundsatz, dass der örtlich zuständige Jugendhilfeträger die Kosten zu tragen hat. Zwar wollte der Gesetzgeber mit § 86 Abs. 6 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit aus Gründen der Praktikabilität an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson binden, ohne aber den danach zuständigen Jugendhilfeträger (endgültig) mit den Kosten zu belasten (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. <239> m.w.N.). Dementsprechend sind dem örtlichen Träger nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die von ihm aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendeten Kosten von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. § 89a Abs. 2 SGB VIII enthält darüber hinaus eine Sonderregelung für den Fall, dass neben dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen Träger und dem erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger ein dritter Jugendhilfeträger beteiligt ist, der seinerseits gegenüber dem zunächst zur Kostenerstattung verpflichteten Träger erstattungspflichtig ist; dabei wird dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen Träger unter Verkürzung der Erstattungskette ein unmittelbarer Anspruch gegen den dritten Jugendhilfeträger eingeräumt (vgl. Urteil vom 5. April 2007 - BVerwG 5 C 25.05 - BVerwGE 128, 301 <304>). Mit der Situation, dass ein Jugendhilfeträger aufgrund einer tatsächlich bestehenden örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Leistungen erbringt, von denen er nach dem Willen des Gesetzgebers letztlich zu befreien ist, ist die Situation eines örtlichen Trägers nicht vergleichbar, der - wie sich im Nachhinein herausgestellt hat - nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe bewilligt und erbracht hat, obwohl er hierzu wegen der Rückwirkung einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung von Anfang an nicht verpflichtet gewesen wäre.

34

Das Berufungsgericht hat darüber hinaus auch wegen des Ausnahmecharakters der Durchgriffserstattung nach § 89a Abs. 2 SGB VIII im Ergebnis zu Recht eine erweiternde bzw. entsprechende Anwendung dieser Vorschrift abgelehnt. Die Erstattungsvorschriften des SGB VIII sehen nur ausnahmsweise für die besondere Konstellation des § 89a Abs. 2 SGB VIII einen Durchgriffsanspruch vor. Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn ein Erstattungsdurchgriff ein allgemeines Prinzip des jugendhilferechtlichen Erstattungsrechts wäre, das aus den für besondere Konstellationen geschaffenen Einzelregelungen im Wege der Einzel- oder Gesamtanalogie hergeleitet werden könnte. Auch sonst ist eine planwidrige Regelungslücke bzw. ein nach dem Plan des Gesetzes zwingendes Bedürfnis, auch in den Fällen der ohne Rechtsgrund leistenden Träger im Falle einer möglichen Erstattungskette stets einen Durchgriff zu ermöglichen, nicht erkennbar. Für eine Zielsetzung des § 89a Abs. 2 SGB VIII, auch über den Schutz von Pflegestellenorten hinaus Erstattungsketten zu verhindern, finden sich weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesmaterialien zum 1. SGB VIII-Änderungsgesetz, mit dem die Vorschrift eingeführt wurde (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 12/2866), Anhaltspunkte.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. August 2006 - 4 K 1335/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII, die Beklagte macht im Wege der Widerklage die Rückerstattung dem Kläger bereits erstatteter Kosten geltend. Der Erstattungsstreit betrifft Kosten der Jugendhilfe, welche im Fall des am 08.11.1985 geborenen H. S. durch die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 und 39 SGB VIII bzw. nach der Volljährigkeit durch die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII entstanden sind.
Die Mutter des H. S. verstarb am 29.10.1990, dessen Vater lebte zunächst im Landkreis W., vom 18.11.1996 bis zum 15.04.1999 war er in der Justizvollzugsanstalt F. inhaftiert, anschließend nahm er in F. seinen Wohnsitz. H. S. selbst lebte ab dem 01.09.1991 bei Pflegefamilien im Landkreis W., zunächst bei einer Familie in L. und sodann ab dem 10.05.1993 bei der Familie S. in M.
Unter dem 07.06.1999 begehrte der Kläger von der Beklagten die Anerkennung einer Kostenerstattungspflicht nach § 89a i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII für die Zeit seit der Haftentlassung des Vaters des H. S. am 15.04.1999. Mit Schreiben vom 15.09.1999 erkannte die Beklagte die Kostenerstattungspflicht ab dem 15.04.1999 an, wobei sie sich für den Fall eines Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen den Widerruf des Anerkenntnisses vorbehielt. In der Folgezeit stellte der Kläger der Beklagten entstandene Aufwendungen jeweils halbjährlich in Rechnung. Die Rechnungen wurden seitens der Beklagten zunächst ganz, später teilweise und zuletzt überhaupt nicht mehr beglichen. Unter dem 16.02.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie prüfe derzeit einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger nach § 89e SGB VIII und mache diesen fristwahrend geltend. Dem trat der Kläger entgegen, worauf die Beklagte unter dem 05.12.2003 erklärte, der Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a SGB VIII werde nicht bestritten, gleichzeitig werde jedoch ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend gemacht. Die Beklagte forderte den Kläger auf, diesen Erstattungsanspruch anzuerkennen und die Aufwendungen zu erstatten. Es werde die Aufrechnung mit dem gegenläufigen Erstattungsanspruch erklärt. Auch dem trat der Kläger entgegen.
Am 21.04.2004 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage mit den Anträgen, die Beklagte zu verurteilen, ihm 7.178,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, die ab dem 01.06.2004 bis zum 30.06.2006 für H. S. erbrachten notwendigen Jugendhilfeaufwendungen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit der jeweiligen Erstattungsansprüche zu erstatten.
Seine Zuständigkeit für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen an H. S. leitete der Kläger zunächst aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts dessen Vaters im Landkreis W. aus § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII, seit dem 10.05.1995 aus § 86 Abs. 6 SGB VIII und seit der Volljährigkeit des H. S. aus § 86 a Abs. 4 SGB VIII ab. Die Beklagte sei seit dem 15.04.1999 nach § 89a SGB VIII kostenerstattungspflichtig, sie habe diese Pflicht zunächst auch anerkannt, jedoch nur teilweise erfüllt. Ein Gegenanspruch aus § 89e SGB VIII komme ihr nicht zu, denn diese Vorschrift sei nach dem Wortlaut nicht mehr anzuwenden, wenn die für die Zuständigkeitsbegründung maßgebliche Person die geschützte Einrichtung verlasse, auch wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Jugendhilfeträgers behalte.
Die Beklagte trat dem entgegen und beantragte, die Klage abzuweisen sowie den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, an sie 14.374,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der am 23.07.2004 erhobenen Widerklage zu zahlen.
Sie berief sich darauf, dass sie gegenüber dem dem Grunde nach unbestrittenen Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a SGB VIII die Aufrechnung mit einem ihr zustehenden Erstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII erklärt habe. Diese Vorschrift sei so auszulegen, dass der Schutz der Einrichtungsorte nicht mit dem Verlassen der Einrichtung ende. Im Umfeld von Einrichtungen nach § 89e SGB VIII befänden sich in der Regel Dienste, die Hilfe bei der Rehabilitation, Integration oder Resozialisierung böten. Soweit Aufwendungen bereits erstattet worden seien, sei der Kläger unter Berücksichtigung von § 111 SGB X für den Zeitraum ab dem 01.02.2002 zur Rückerstattung verpflichtet.
Mit Urteil vom 01.08.2006 - 4 K 1335/04 - entsprach das Verwaltungsgericht dem Klagantrag des Klägers, es wies die Widerklage der Beklagten ab und legte dieser die Kosten des Verfahrens auf.
Zur Begründung der Entscheidung führte es aus, die Klage sei mit ihren beiden Anträgen als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie sei auch begründet, denn dem Kläger habe gegen die Beklagte dem Grunde nach bereits ab dem 18.11.1996, dem Tag der Einlieferung des Vaters des H. S. in die Justizvollzugsanstalt F. ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89a Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII zugestanden. Nach Aufnahme des H. S. in die Pflegefamilie S. am 10.05.1993 und nach dem Ablauf der Zwei-Jahresfrist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 sei der Kläger zumindest auch nach § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII zuständiger örtlicher Jugendhilfeträger geworden. Die Einweisung des Vaters des H.S. in die Justizvollzugsanstalt F. habe zu keiner Zuständigkeitsänderung geführt. Mit der Volljährigkeit des H. S. habe sich die örtliche Zuständigkeit schließlich nach § 86 a Abs. 4 S. 1 SGB VIII fortgesetzt. Die Erstattungspflicht nach § 89 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII ergebe sich daraus, dass die Beklagte ohne Anwendung von § 86 Abs. 6 SGB VIII nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, was § 89a Abs. 3 SGB VIII voraussetze. Einer in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach der Anwendungsbereich von § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht eröffnet sei, wenn sich die Zuständigkeit des Anspruchstellers ursprünglich nicht allein aus § 86 Abs. 6 SGB VIII, sondern auch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII ergeben habe, werde nicht gefolgt, denn ansonsten werde der vom Gesetzgeber intendierte Schutz der Einrichtungsorte jedenfalls partiell verfehlt. So könnten z.B. aus Kostenerwägungen fachlich gebotene Maßnahmen unterbleiben, etwa wenn der örtliche Träger des Pflegestellenortes bei einer Vermittlung innerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereichs davon ausgehen müsse, damit aller Voraussicht nach für die gesamte Dauer der Hilfegewährung die Kosten tragen zu müssen.
10 
Ein gegenläufiger Erstattungsanspruch aus § 89e Abs. 1 SGB VIII komme der Beklagten gegen den Kläger nicht zu, da diese Vorschrift bereits ihrem Wortlaut nach nicht eingreife. Mit Blick auf die Spezialregelung der Kostenerstattung in § 89a SGB VIII enthalte § 89e SGB VIII auch keine durch Analogie ausfüllungsfähige und -bedürftige Lücke. § 89a SGB VIII löse den aufgeworfenen Konflikt vorliegend zu Lasten eines Anspruchs nach § 89 e SGB VIII.
11 
Auch wenn dies anders gesehen werde, scheitere ein Gegenanspruch aus § 89e SGB VIII jedenfalls daran, dass der Schutz der Beklagten als Einrichtungsort mit der Haftentlassung des Vaters des H. S. endete. Der Schutz des Einrichtungsortes wirke nicht über die Dauer des Einrichtungsaufenthaltes hinaus. Die gegenteilige Auffassung sei weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck des § 89 e SGB VIII zu vereinbaren. Es würde die Einrichtungsorte über Gebühr privilegieren, wenn sie über die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung hinaus die Kostenlast auf einen anderen örtlichen Träger abwälzen könnten. Mit wachsendem zeitlichen Abstand zum Aufenthalt in der Einrichtung erhalte der am Ort fortdauernde gewöhnliche Aufenthalt zunehmend einen zufälligen bzw. von der maßgeblichen Person selbst bestimmten Charakter. Wann genau ein Übergang zu einer selbst bestimmten Wohnortwahl angenommen werden könne, lasse sich weder allgemein noch im Einzelfall mit hinreichender Klarheit sagen. Neben dem Zeitpunkt der Beendigung des Aufenthalts in der Einrichtung sei auch kein weiterer Zeitpunkt geeignet, der den Wechsel der Kostenlast bestimmen könne. Diese Auffassung werde auch durch einen Vergleich mit der eine ähnliche Konstellation betreffenden Vorschrift des § 106 Abs. 3 SGB XII bestätigt. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber ausdrücklich eine Kostenerstattungspflicht über die Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung hinaus erstreckt, hierbei aber auch eine Höchstfrist vorgesehen.
12 
Der Anspruch des Klägers bestehe auch in der geltend gemachten Höhe. Auch hinsichtlich des Zeitraums vom 01.06.2004 bis zum 30.06.2006 seien die für H.S. erbrachten notwendigen Hilfeleistungen dem Grunde nach erstattungspflichtig.
13 
Die zulässige Widerklage habe keinen Erfolg, weil der Beklagten gegen den Kläger kein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Beträge zukomme. Die von der Beklagten erbrachten Erstattungsleistungen seien mit Rechtsgrund erfolgt.
14 
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 19.06.2008 - 12 S 2671/06 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
15 
Zu deren Begründung trägt die Beklagte vor, die zulässige Klage hätte als unbegründet abgewiesen werden müssen, da dem Kläger ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89a SGB VIII nicht zukomme. § 89a SGB VIII setze nach seinem Absatz 1 einen Wechsel von einem nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Träger auf einen nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständigen Träger voraus. Da es in dem vorliegenden Fall keinen aus einer zweijährigen Familienpflege resultierenden Wechsel des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gegeben habe, scheide eine Erstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII aus. Diese Regelungen erfassten bereits ihrem Wortlaut nach nicht Fälle wie den vorliegenden, in denen ein Jugendamt zunächst sowohl nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII als auch nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig sei und erst nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils nach § 86 Abs. 6 SGB VIII alleine weiterhin für die Leistung zuständig bleibe. Einen solch weitreichenden Schutz der Pflegestellenorte habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Werde bei § 89a SGB VIII auf einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit infolge einer zweijährigen Familienpflege verzichtet, sei der Kostenerstattungspflichtige auch zu keinem Zeitpunkt in der Lage, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen näher zu prüfen, was dem Rechtsgedanken des § 105 Abs. 3 SGB X widerspreche. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 89a SGB VIII sollten ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen ausgeglichen werden. Insbesondere sei es dem Gesetzgeber um den Schutz von Kreisen und Städten im Umland von Großstädten gegangen, die von der Zuständigkeitsregelung nach § 86 Abs. 6 SGB VIII betroffen würden, weil dort erfahrungsgemäß ein größeres Potenzial von Pflegeeltern zur Verfügung stehe. § 89a SGB VIII solle solche Pflegestellenorte vor unangemessenen Belastungen schützen und gleichzeitig in Großstädten die Möglichkeit erhalten, auf entsprechende Pflegestellen zurückzugreifen. In dem vorliegenden Fall sei das Pflegekind indes in eine im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnhafte Pflegefamilie vermittelt worden, weshalb der Kläger nicht des Schutzes eines Pflegestellenortes bedurfte. Die Gegenauffassung dehne den Schutz der Pflegestellenorte systemwidrig aus, indem sie § 89a Abs. 3 SGB VIII in unzutreffender Weise die Qualität einer eigenständigen Anspruchsgrundlage beimesse. Diese Auffassung führe dazu, dass immer ein Erstattungsanspruch gegenüber demjenigen Jugendhilfeträger geltend gemacht werden könne, bei dem die leiblichen Eltern ihren aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt hätten. § 89a Abs. 3 SGB VIII diene indes allein dem Zweck, eine eingetretene Kostenerstattungspflicht nach § 89a Abs. 1 SGB VIII nur so lange aufrechtzuerhalten, wie dies eine Anknüpfung an einen gewöhnlichen Aufenthalt rechtfertige. Die Vorschrift diene nicht dem Anspruchsberechtigten, sondern nur dem Schutz des Anspruchsverpflichteten.
16 
Da ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers somit nicht bestehe, seien von der Beklagten nach § 112 SGB X die in der Angelegenheit in den Jahren 1999 bis 2003 - zu Unrecht - geleisteten Kostenerstattungen in Höhe von 31.402,92 EUR (1999: 5.251,88 EUR, 2000: 4.149,22 EUR, 2001: 8.723,07 EUR, 2002: 8.121,10 EUR, 2003: 5.157,65 EUR) zurückzuerstatten.
17 
Selbst wenn aber ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89a Abs. 3 SGB VIII gegeben wäre, wäre die Klage unbegründet und die Widerklage jedenfalls teilweise - wegen § 111 SGB X lediglich für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von 13.278,75 EUR - begründet. Denn der Beklagten komme gegen den Kläger ein Gegenanspruch aus § 89e Abs. 1 SGB VIII zu. Zwar beziehe diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht ausdrücklich den zuständigkeitsbestimmenden gewöhnlichen Aufenthalt von Pflegepersonen nach § 86 Abs. 6 SGB VIII mit ein. Dass § 86 Abs. 6 SGB VIII auch im Rahmen des § 89e SGB VIII zu beachten sei, ergebe sich aber schon aus § 89a Abs. 2 SGB VIII. § 86 Abs. 6 SGB VIII sei nur deshalb nicht in § 89e SGB VIII erwähnt, weil der eine Kostenerstattung begehrende Pflegestellenort seine Ansprüche regelmäßig über die Sondervorschrift des § 89a SGB VIII durchsetzen könne. In dem vorliegenden Fall stehe der Beklagten aber gerade keine anderweitige Anspruchsgrundlage zur Verfügung, um die finanziellen Belastungen als Einrichtungsort der Justizvollzugsanstalt abzufedern, weshalb es an einem Grund fehle, den Anwendungsbereich des § 89e SGB VIII zu begrenzen.
18 
Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Schutz der Einrichtungsorte nach § 89e SGB VIII mit dem Verlassen der Einrichtung ende. Hiergegen spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift. Auch der vom Verwaltungsgericht herangezogene Gedanke der Rechtssicherheit könne dessen Auffassung nicht stützen. Zwar treffe zu, dass in dem Verlassen der Einrichtung eine Zäsur zu sehen sei, die geeignet sei, das Ende der Kostenerstattung nach § 89e SGB VIII hinreichend konkret zu bestimmen. Eine so bestimmte Zäsur sei aber keinesfalls notwendig, um den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gedanken der Rechtssicherheit zu genügen. Anknüpfungspunkt für ein Ende der Kostenerstattung könne ebenso eindeutig das melderechtlich bestätigte Verlassen der Person aus dem räumlichen Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsortes darstellen. Im Übrigen ende der Kostenerstattungsanspruch spätestens mit dem Ende der kinder- und jugendhilferechtlichen Leistungspflicht, welches ebenfalls wegen des Erreichens bestimmter Altersgrenzen bestimmbar sei. Der gesetzgeberische Willen ziele auf einen lückenlosen Schutz der Einrichtungsorte auf der Erstattungsebene ab. Ein solch lückenloser Schutz sei nur dann gewährleistet, wenn er auch nach dem Verlassen der Einrichtung andauere. Denn häufig schließe sich an den Aufenthalt in einer Einrichtung zunächst ein gewöhnlicher Aufenthalt am selben Ort an, was keinesfalls zufällig erfolge, weil oftmals im Umfeld einer Einrichtung soziale Institutionen etwa der Resozialisierung und Integration von Strafgefangenen angesiedelt seien. Dass der Vater des H.S. nach seiner Haftentlassung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Klägers zurückgekehrt sei, liege auch daran, dass der Kläger über keinerlei fachspezifische Anlaufstellen mit Resozialisierungsmaßnahmen für entlassene Strafgefangene verfüge, hingegen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten eine entsprechende Anlaufstelle eingerichtet sei. Schließlich habe der Gesetzgeber mit § 89e SGB VIII an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollen. Nach diesen Vorschriften habe auch nach dem Verlassen der Einrichtung ein Kostenerstattungsanspruch bestanden. Die Gesetzgebungsmaterialien zu § 89e SGB VIII böten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass der Gesetzgeber die neugeschaffene Erstattungsnorm in ihrem Anwendungsbereich gegenüber der früheren Regelung habe einschränken wollen.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. August 2006 - 4 K 1335/04 - zu ändern und
21 
1. die Klage abzuweisen,
22 
2. auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 31.402,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23 
Der Kläger ist dem entgegengetreten und beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er trägt vor, § 89a SGB VIII setze keinen tatsächlichen Wechsel des örtlich zuständigen Trägers voraus. Ein Zuständigkeitswechsel im Sinne von § 89a Abs. 1 SGB VIII könne auch stattfinden, ohne dass sich der örtlich zuständige Träger ändere. Eine „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“ nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII und § 86 Abs. 6 SGB VIII gebe es nicht. Entweder sei eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 5 oder eine solche nach Abs. 6 des § 86 SGB VIII gegeben. Mangels vergleichbarer zu beurteilender Sachverhalte könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen. Für die klägerische Auffassung spreche insbesondere der Wortlaut von § 89a Abs. 3 SGB VIII, der denjenigen Träger erwähne, der zuständig „geworden wäre“. Aus dieser Formulierung könne gerade nicht die Voraussetzung eines Wechsel des örtlichen Trägers abgeleitet werden. Der Verweis der Beklagten auf den Rechtsgedanken des § 105 Abs. 3 SGB X gehe fehl, da § 105 SGB X den vorliegend nicht gegebenen Fall der Leistung eines unzuständigen Leistungsträgers regele.
26 
Der von der Beklagten behauptete Sinn und Zweck von § 89a SGB VIII, wonach mit der Regelung nur eine kostenmäßige Belastung durch von außen vermittelte Pflegestellen ausgeglichen werden sollte, sei nicht nachzuvollziehen. Vielmehr solle die Kostenerstattung nach dem Willen des Gesetzgebers diejenigen Gebietskörperschaften vor unangemessenen Belastungen bewahren, in denen erfahrungsgemäß ein größeres Potenzial an Pflegeeltern zur Verfügung stehe. Dieses gelte aber generell und nicht nur für von außen vermittelte Pflegestellen. Zu der Regelung des § 89a Abs. 3 SGB VIII werde im Übrigen in den Gesetzesmaterialen nichts Näheres ausgeführt. Der Beklagten sei zwar zuzugeben, dass § 89a SGB VIII den Grundsatz der Kostenbelastung des Herkunftsjugendamtes wiederherstellen wolle. Das Herkunftsjugendamt bestimme sich aber gerade nach den „wandernden Zuständigkeitsregelungen“ des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII, weshalb im vorliegenden Fall mit der Inhaftierung des Vaters des H.S. in der Justizvollzugsanstalt in F. an sich die Zuständigkeit des Jugendamtes des Beklagen eingetreten sei. Den Übergang der Zuständigkeit habe allein die Sonderregelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII verhindert.
27 
Was die Entstehungsgeschichte des § 89a SGB VIII angehe, sei in der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift zunächst ausdrücklich von einem „Zuständigkeitswechsel“, der auch in der Überschrift der Norm erwähnt gewesen sei, die Rede gewesen. Stattdessen habe der Gesetzgeber bei der Änderung des § 89a SGB VIII durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Achten Sozialgesetzbuchs vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1775) die Anknüpfung an einen Zuständigkeitswechsel in Anpassung an die zugrundeliegende Zuständigkeitsnorm des § 86 Abs. 6 SGB VIII bewusst beseitigt, da diese Norm entsprechend der BT-Drs. 13/3082, S. 12, einen Zuständigkeitswechsel nicht zwingend voraussetze.
28 
Der Beklagten stehe auch kein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII zu. Insoweit verkenne sie die Grenzen der Auslegung dieser Vorschrift. Jede systematische, teleologische bzw. historische Auslegung finde ihre Grenze im Wortlaut der jeweiligen Norm. Vorliegend richte sich die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson. Für diese Fälle gelte die Vorschrift des § 89e SGB VIII gerade nicht. Auf eine Regelung für den Fall der Zuständigkeitsbestimmung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Pflegeperson habe der Gesetzgeber in § 89e SGB VIII bewusst verzichtet. Die für § 86 Abs. 6 SGB VIII maßgebliche Erstattungsvorschrift stelle § 89a SGB VIII dar, der insoweit abschließend sei.
29 
Jedenfalls aber habe ein etwaiger Schutz des Beklagten als Einrichtungsort mit der Haftentlassung des Vaters des H. S. geendet. Der durch § 89e SGB VIII vermittelte Schutz reiche nicht über die Dauer des Einrichtungsaufenthaltes hinaus. Die Vorschrift stelle nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut auf die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einer Einrichtung ab. Der Schutz ende daher, wenn der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb einer solchen Einrichtung neu begründet werde. Der vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung postulierte umfassende Schutz der Einrichtungsorte beziehe sich nur auf die Zeitspanne, während der der gewöhnliche Aufenthalt in einer Einrichtung begründet sei. Ob nach deren Verlassen ein gewöhnlicher Aufenthalt am selben Ort begründet werde, sei von Zufällen abhängig. Eine entsprechende Entscheidung beruhe auf einem freien Willensentschluss und sei nicht die unmittelbare oder zwingende Folge der Haftentlassung. Entlassene könnten auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und zur Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen. Diese anderen Orte könnten dann auch keinem Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen. Bereits dieser Aspekt zeige, dass der Gesetzgeber einen Schutz der Einrichtungsorte nur für den Zeitraum des dortigen Aufenthaltes habe sichern wollen.
30 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten der Beteiligten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
32 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben und die ebenfalls zulässige Widerklage der Beklagten zu Recht abgewiesen.
I.
33 
Dem Kläger kommt gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von in der Jugendhilfeangelegenheit des H. S. aufgewendeter Kosten für die Zeit vom 15.04.1999, dem Tag der Entlassung des Vaters des H. S. aus der Justizvollzugsanstalt F., bis zum 30.06.2006, dem Zeitpunkt der Beendigung der jugendhilferechtlichen Leistungen, zu (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter 1.). Die Beklagte vermag dem nicht mit Erfolg einen gegenläufigen (Rück-)Erstattungsanspruch entgegen zu halten (vgl. 2.).
1.
34 
Der jugendhilferechtliche Kostenerstattungsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage in § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII.
35 
Diese Bestimmungen des Dritten Abschnitts „Kostenerstattung“ des Siebten Kapitels des Achten Sozialgesetzbuchs sehen aus Gründen des Schutzes des sogenannten Pflegestellenortes unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die Kosten der Jugendhilfe - entgegen der sonst bestehenden Regel - nicht von dem für die Gewährung der Leistung zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger, sondern von einem anderen, näher bestimmten örtlichen Träger aufzubringen sind. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII sieht insoweit vor, dass Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Dessen Kostenerstattungspflicht bleibt nach § 89a Abs. 1 S. 2 SGB VIII bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird.
36 
§ 89a Abs. 3 SGB VIII bestimmt darüber hinaus, dass derjenige örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistungen nach Abs. 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert hat.
37 
§ 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit in Fällen der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei einer Pflegeperson bzw. Pflegefamilie: Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Falle eines Übergangs der Leistung zu einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zuständig gewesen ist (§ 86a Abs. 4 S. 1 SGB VIII). § 86 Abs. 6 SGB VIII trägt der psychosozialen Realität Rechnung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. der längere Zeit mit anderen Personen zusammenlebt, ein neues schützenswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kann (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 3. Aufl., § 86 RdNr. 33).
38 
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 89a SGB VIII (BT-Drs. 12/2866) sichert diese Bestimmung der kommunalen Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen örtlichen Träger, der zuvor - aufgrund einer anderen Zuständigkeitsbestimmung - zuständig gewesen ist. § 89a Abs. 1 SGB VIII soll Kostenerstattungsansprüche für alle Leistungen, die aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gewährt worden sind, sichern (vgl. die Begründung des 13. Ausschusses, BT-Drs. 13/3082).
39 
Angewendet auf den vorliegenden Fall verlangt § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII zunächst eine Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII. Diese kam hier ursprünglich nach der Grundregel des § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII dem Kläger zu. Mit dem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 (2-jähriger Aufenthalt des H.S. in der Pflegefamilie S. sowie die Erwartung dessen dauerhaften Verbleibs dort) ging die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger über, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dass es sich hierbei in dem zu entscheidenden Fall um denselben Träger der örtlichen Jugendhilfe wie bereits zuvor, nämlich den Kläger, handelte, änderte nichts an dem Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII und dem hiermit verbundenen Wegfall der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII.
40 
Die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII sehen keine Mehrfachzuständigkeiten (etwa im Sinne einer „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“) vor. Vielmehr tragen diese Bestimmungen mit ihren ausdifferenzierten Regelungen den verschiedensten Lebensgestaltungen dadurch Rechnung, dass sie als Rechtsfolge stets konkret vorsehen, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe jeweils aktuell zuständig „ist“ oder „wird“. Die Regelungen dienen ersichtlich auch dem Zweck, dass zu jedem Zeitpunkt der Gewährung einer Jugendhilfeleistung klar und eindeutig bestimmt werden kann, welchem Träger der örtlichen Jugendhilfe aktuell die Zuständigkeit und damit auch die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme zukommt. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden kommt dem eine besondere Relevanz zu. Denn wenn etwa bei der Vermittlung eines Kindes zu einer Pflegeperson auch nach einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der gleichzeitigen Erwartung eines dauernden Verbleibs dort die Zuständigkeit ein und derselben Behörde - neben § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII - immer auch noch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII abgeleitet werden könnte, bestünde für die Jugendhilfebehörde gar keine Veranlassung, sich mit der Frage zu befassen, ob zwischenzeitlich überhaupt die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII eingetreten sind. Ohne eine derartige gerade zu dem Zeitpunkt, an welchem sich das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson aufhält, anzustellende Prüfung würden sich aber unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt, in dem die Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zur Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers der Jugendhilfe führen, mögliche Kompetenzkonflikte ergeben. So könnte etwa im Nachhinein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII mit der Folge einer aufwendigen - vergangenheitsbezogenen - Prüfung bestritten werden. Nach der Auffassung des Senats kann solches nur dadurch vermieden werden, dass die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII jeweils als ausschließliche Regelungen angesehen werden, was in dem Fall einer tatsächlichen Identität eines zuvor nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Trägers sowie des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers - jedenfalls behördenintern - zu der Prüfung nötigt, ob die örtliche Zuständigkeit nach Ablauf der einschlägigen Zwei-Jahres-Frist allein durch die Bestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird. Dieses kann etwa auch im Wege eines bloßen Aktenvermerks festgehalten werden.
41 
Auf den vorliegenden Fall bezogen blieb danach der Kläger auch nach dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII in tatsächlicher Hinsicht örtlich zuständig, in rechtlicher Hinsicht wechselte indes die örtliche Zuständigkeit von ihrer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des noch lebenden Elternteils nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zu einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2005 - 10 UE 514/04 -, FEVS 56, 529, wonach ein Zuständigkeitswechsel auch darin zu sehen ist, dass sich die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit ändert; s.a. Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck`scher Online-Kommentar, SGB VIII, Edition 20, zu § 89a; a.A. BayVGH, Urteil vom 18.07.2007 - 12 B 06.955 - und Urteil vom 14.03.2006 - 12 B 04.1991 -, jeweils nachgewiesen bei juris).
42 
Soweit zur Begründung der Gegenauffassung auf den Inhalt des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2002 - 5 B 12.02 - Bezug genommen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass auch diese Entscheidung jedenfalls von einem „Beginn der Zuständigkeit“ des örtlichen Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in dem Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen dieser Vorschrift ausgeht (vgl. die Veröffentlichung bei juris, RdNr. 8).
43 
Der für den zu entscheidenden Fall anzunehmende Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage von § 86 Abs. 6 S.1 SGB VIII hatte sodann zur Folge, dass jedenfalls im Grundsatz auch der Anwendungsbereich der Erstattungsnorm des § 89 Abs. 1 SGB VIII eröffnet war, weil auch bei dem Kläger nach der Begründung seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten angefallen sind, die er als örtlicher Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, BVerwGE 128, 301 und Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58). Dass hieraus für den Kläger zunächst kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem zuvor zuständig gewesenen örtlichen Träger der Jugendhilfe herrührte, findet seinen Grund allein in der tatsächlichen Identität mit dem zuvor nach § 86a Abs. 1 S. 3 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe.
44 
Ein dem Kläger zukommender Erstattungsanspruch ergab sich indes ab dem Zeitpunkt des Wegzugs des Vaters des H. S. aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers sowie der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes in dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten, weil nach § 89a Abs. 3 SGB VIII derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII im Falle der Änderung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig geworden wäre. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII an die Bestimmung des § 89a Abs. 1 SGB VIII anknüpft, indem die Vorschrift voraussetzt, dass sich die angesprochene Änderung „während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1“ ergibt. Wie dargestellt erfolgte indes auch in dem zu entscheidenden Fall eine solche Gewährung einer Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII. Denn der Kläger wendete als örtlicher Träger der Jugendhilfe Kosten gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf.
45 
Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass jedenfalls ab dem 15.04.1999 und bis zum 30.06.2006 der Vater des H. S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte, so dass die Beklagte nach der Regelung des § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII der dem Kläger gegenüber kostenerstattungspflichtige örtliche Träger der Jugendhilfe war.
46 
Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach § 89a SGB VIII nicht dem Schutz desjenigen örtlichen Trägers der Jugendhilfe diene, welcher einem Kind bzw. Jugendlichen eine Pflegestelle in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich vermittele, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn auch in einem solchen Fall wendet zunächst der Jugendhilfeträger gerade wegen der Unterbringung des Pfleglings bei einer Pflegeperson Kosten der Jugendhilfe auf, welche „an sich“ von demjenigen Jugendhilfeträger zu tragen wären, welcher nach den Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Ein sachlicher Grund, weshalb Fälle einer „Vermittlung von außen“ anders zu beurteilen wären, als Fälle, in welchen der Pflegling in eine Pflegestelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zuvor örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers vermittelt worden ist, lässt sich für den Senat nicht erkennen, zumal die Entscheidung, welcher Pflegeperson ein Pflegling zugewiesen wird, allein fachlich begründet sein sollte.
47 
Zutreffend hat insoweit bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 17.12.2004 - 12 A 11228/04 - (FEVS 56, 420) ausgeführt, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII auch in den Fällen einen Kostenerstattungsanspruch begründe, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe schon vor seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgrund einer Bestimmung in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei und deshalb ein Kostenerstattungsanspruch i.S.v. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII infolge der Identität von leistungsverpflichtetem und erstattungspflichtigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bestanden habe. § 89a SGB VIII bezwecke keinesfalls, ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen auszugleichen. Die Vorschrift stelle vielmehr ein Äquivalent zu der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII systemabweichend geschaffenen Kostenbelastung der Pflegestellenorte dar, soweit nicht ausnahmsweise der gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtigen Träger identisch sei. Ein solcher umfassender Schutz der Pflegestellenorte würde - so das OVG Rheinland-Pfalz - indessen eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke enthalten, sofern sich aus § 89a Abs. 3 SGB VIII eine Kostenerstattungspflicht nur dann ergeben würde, wenn mit dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auch ein Zuständigkeitswechsel verbunden gewesen sei.
48 
Der Senat folgt dieser Einschätzung des OVG Rheinland-Pfalz und teilt auch dessen Auffassung, dass die durch § 86 Abs. 6 SGB VIII entstehende „Beziehung zum Hilfefall“ nicht prinzipiell dann „ungleich enger“ sei, wenn damit kein Zuständigkeitswechsel verbunden sei.
49 
Soweit von der Gegenauffassung die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 12/2866) bemüht wird, ist darauf hinzuweisen, dass darin § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht erwähnt ist. Auch hat sich bislang - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der spezifischen Problematik des § 89a Abs. 3 SGB VIII befasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 - (a.a.O.) von dem Grundgedanken aus, § 89 a SGB VIII setze voraus, dass der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten aufgewendet habe. Dieses ist aber, wie aufgezeigt, für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum vom 15.04.1999 bis zum 30.06.2006 gerade der Fall gewesen.
50 
Aus dem sonach dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Kostenerstattungsanspruch ergibt sich eine Zahlungspflicht der Beklagten entsprechend dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klagantrag. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht (mehr) gegen die Höhe des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs gewandt.
2.
51 
Die Beklagte kann des Weiteren nicht mit Erfolg einwenden, ihr komme gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 89a SGB VIII ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII aus Gründen des Schutzes des sogenannten Einrichtungsortes zu.
52 
Zwar würde der Geltendmachung des Klaganspruchs nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 89a SGB VIII unmittelbar zur Folge hätte, dass ein gegenläufiger (Rück-)Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 89e SGB VIII entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2005 - 5 C 18.08 -, a.a.O.).
53 
Indes steht der Beklagten im vorliegenden Fall gegen den Kläger gerade kein derartiger Anspruch zu.
54 
Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob in dem vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten überhaupt der Anwendungsbereich des § 89e Abs. 1 SGB VIII entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, der lediglich an eine Bestimmung der Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen, nicht aber einer Pflegeperson anknüpft, eröffnet ist (vgl. zum Streitstand etwa einerseits: Wiesner, a.a.O. § 89e RdNrn. 2, 6; Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 89e RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., § 89e RdNr. 1; Stähr in Hauck/Nofz, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 4; Krüger in Goerdeler/Wapler, SGB VIII-Onlinekommentar, § 89e RdNrn. 1 und 7; andererseits: Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., § 89e RdNrn. 8 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 01.06.2005 - 2 A 225/04 -, FEVS 57, 566).
55 
Denn nach der Auffassung des Senats vermag der nach § 89e SGB VIII garantierte Schutz der Einrichtungsorte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.11.2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251) nur für die Zeit zu gelten, in der die nach der Vorschrift maßgebende Person, hier also der Vater des H.S., auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der entsprechenden Einrichtung, hier der Justizvollzugsanstalt F., hat bzw. gehabt hat.
56 
Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 9 und 10) Bezug, denen er sich anschließt (§ 130b S. 2 VwGO). Er folgt dabei der weit überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5; Kunkel, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.11.2004, JAmt 2004, 582). Selbst die in diesem Zusammenhang häufig als andere Meinung zitierte Auffassung von Schellhorn (Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 89e RdNr. 11) geht davon aus, dass § 89e SGB VIII jedenfalls dann keine Anwendung mehr findet, wenn ein für die örtliche Zuständigkeit maßgebender gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb der Einrichtung begründet wird.
57 
Ausschlaggebend für die Auffassung des Senats ist in erster Linie die Konsequenz einer Verletzung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebotes, die sich ergeben würde, wenn der Rückerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII in der Weise ausgeweitet werden würde, dass er auch für die Zeit nach dem Verlassen der Einrichtung und der Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes an dem Ort der Einrichtung Geltung haben soll. Der Einwand der Beklagten, dem Bestimmtheitsgebot sei dadurch Genüge getan, dass ein Erstattungsanspruch jedenfalls nicht mehr nach dem melderechtlich dokumentierten Verlassen des Einrichtungsortes bzw. nach der Beendigung der Jugendhilfemaßnahme geltend gemacht werden könne, überzeugt den Senat nicht. Denn diese Auffassung würde unter Umständen zu einer Erstattungspflicht aus § 89e SGB VIII für eine mit dem Zweck dieser Vorschrift offensichtlich nicht mehr zu vereinbarenden sehr langen Dauer führen. Die Auffassung berücksichtigt auch nicht, dass mit dem Verlassen der Einrichtung die Begründung bzw. Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes mehr und mehr Ausdruck des freien individuellen Willens der betreffenden Person ist. Die Regel dürfte hierbei sein, dass je länger das Verlassen der Einrichtung zurückliegt, desto mehr individuelle Beweggründe die Wahl des gewöhnlichen Aufenthaltsortes mitbestimmen. Ab einem nicht hinreichend zu bestimmenden Zeitpunkt steht schließlich die Wahl des gewöhnlichen Aufenthalts in keinerlei Zusammenhang mehr mit der ursprünglichen Begründung des Aufenthaltes in einer Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII. Mangels der Bestimmbarkeit dieses Zeitpunkts kann es danach - sofern der Gesetzgeber wie hier keine über den Entlassungszeitpunkt hinausreichende konkrete Frist bestimmt hat - einzig und allein in Betracht kommen, den Erstattungsanspruch aus § 89e SGB VIII mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung enden zu lassen.
58 
Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 89e SGB VIII hinsichtlich der Zeit, für welche der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollte (Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5). Denn eine entsprechende Ausweitung der Zeitdauer des Erstattungsanspruchs hat in § 89e SGB VIII gerade keinen Niederschlag gefunden.
59 
Schließlich ist auch das Argument des Klägers nicht von der Hand zu weisen, wonach die eine Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII verlassende Person durchaus auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen kann, ohne dass aber dann der dortige Träger der örtlichen Jugendhilfe einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen kann.
60 
In dem vorliegenden Fall macht der Kläger allein eine Erstattung von Kosten, die nach der Haftentlassung des Vaters des H.S. entstanden sind, geltend. Wie dargestellt, ist für diese Zeit der Schutz der Einrichtungsorte nicht (mehr) einschlägig, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten nach allem der Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII - wie vom Verwaltungsgericht zuerkannt - zukommt, ohne dass der Beklagten ein gegenläufiger Rückerstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht.
II.
61 
Die jedenfalls nach § 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Widerklage der Beklagten erweist sich als unbegründet.
62 
Denn - wie unter I. im Einzelnen dargestellt - erfolgten die Kostenerstattungen der Beklagten an den Kläger auf der Rechtsgrundlage des § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. Eine Rückabwicklung dieser Leistungen kommt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
63 
Die Berufung der Beklagten hat danach insgesamt keinen Erfolg.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
66 
Beschluss
67 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß den §§ 45 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 49.533,64 EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
32 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Leistungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben und die ebenfalls zulässige Widerklage der Beklagten zu Recht abgewiesen.
I.
33 
Dem Kläger kommt gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von in der Jugendhilfeangelegenheit des H. S. aufgewendeter Kosten für die Zeit vom 15.04.1999, dem Tag der Entlassung des Vaters des H. S. aus der Justizvollzugsanstalt F., bis zum 30.06.2006, dem Zeitpunkt der Beendigung der jugendhilferechtlichen Leistungen, zu (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter 1.). Die Beklagte vermag dem nicht mit Erfolg einen gegenläufigen (Rück-)Erstattungsanspruch entgegen zu halten (vgl. 2.).
1.
34 
Der jugendhilferechtliche Kostenerstattungsanspruch des Klägers findet seine Rechtsgrundlage in § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII.
35 
Diese Bestimmungen des Dritten Abschnitts „Kostenerstattung“ des Siebten Kapitels des Achten Sozialgesetzbuchs sehen aus Gründen des Schutzes des sogenannten Pflegestellenortes unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die Kosten der Jugendhilfe - entgegen der sonst bestehenden Regel - nicht von dem für die Gewährung der Leistung zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger, sondern von einem anderen, näher bestimmten örtlichen Träger aufzubringen sind. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII sieht insoweit vor, dass Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen Träger zu erstatten sind, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Dessen Kostenerstattungspflicht bleibt nach § 89a Abs. 1 S. 2 SGB VIII bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird.
36 
§ 89a Abs. 3 SGB VIII bestimmt darüber hinaus, dass derjenige örtliche Träger kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre, wenn sich während der Gewährung der Leistungen nach Abs. 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert hat.
37 
§ 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit in Fällen der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei einer Pflegeperson bzw. Pflegefamilie: Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Falle eines Übergangs der Leistung zu einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zuständig gewesen ist (§ 86a Abs. 4 S. 1 SGB VIII). § 86 Abs. 6 SGB VIII trägt der psychosozialen Realität Rechnung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. der längere Zeit mit anderen Personen zusammenlebt, ein neues schützenswertes Eltern-Kind-Verhältnis begründen kann (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 3. Aufl., § 86 RdNr. 33).
38 
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 89a SGB VIII (BT-Drs. 12/2866) sichert diese Bestimmung der kommunalen Gebietskörperschaft, in deren Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen örtlichen Träger, der zuvor - aufgrund einer anderen Zuständigkeitsbestimmung - zuständig gewesen ist. § 89a Abs. 1 SGB VIII soll Kostenerstattungsansprüche für alle Leistungen, die aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gewährt worden sind, sichern (vgl. die Begründung des 13. Ausschusses, BT-Drs. 13/3082).
39 
Angewendet auf den vorliegenden Fall verlangt § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII zunächst eine Feststellung der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII. Diese kam hier ursprünglich nach der Grundregel des § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII dem Kläger zu. Mit dem - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII am 10.05.1995 (2-jähriger Aufenthalt des H.S. in der Pflegefamilie S. sowie die Erwartung dessen dauerhaften Verbleibs dort) ging die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger über, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dass es sich hierbei in dem zu entscheidenden Fall um denselben Träger der örtlichen Jugendhilfe wie bereits zuvor, nämlich den Kläger, handelte, änderte nichts an dem Eintritt der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII und dem hiermit verbundenen Wegfall der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII.
40 
Die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII sehen keine Mehrfachzuständigkeiten (etwa im Sinne einer „Sowohl-als-auch-Zuständigkeit“) vor. Vielmehr tragen diese Bestimmungen mit ihren ausdifferenzierten Regelungen den verschiedensten Lebensgestaltungen dadurch Rechnung, dass sie als Rechtsfolge stets konkret vorsehen, welcher örtliche Träger der Jugendhilfe jeweils aktuell zuständig „ist“ oder „wird“. Die Regelungen dienen ersichtlich auch dem Zweck, dass zu jedem Zeitpunkt der Gewährung einer Jugendhilfeleistung klar und eindeutig bestimmt werden kann, welchem Träger der örtlichen Jugendhilfe aktuell die Zuständigkeit und damit auch die Verantwortung für die Gewährung einer einzelnen Jugendhilfemaßnahme zukommt. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden kommt dem eine besondere Relevanz zu. Denn wenn etwa bei der Vermittlung eines Kindes zu einer Pflegeperson auch nach einem zweijährigen Aufenthalt bei der Pflegeperson und der gleichzeitigen Erwartung eines dauernden Verbleibs dort die Zuständigkeit ein und derselben Behörde - neben § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII - immer auch noch aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII abgeleitet werden könnte, bestünde für die Jugendhilfebehörde gar keine Veranlassung, sich mit der Frage zu befassen, ob zwischenzeitlich überhaupt die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII eingetreten sind. Ohne eine derartige gerade zu dem Zeitpunkt, an welchem sich das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson aufhält, anzustellende Prüfung würden sich aber unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt, in dem die Regelungen in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zur Zuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers der Jugendhilfe führen, mögliche Kompetenzkonflikte ergeben. So könnte etwa im Nachhinein das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII mit der Folge einer aufwendigen - vergangenheitsbezogenen - Prüfung bestritten werden. Nach der Auffassung des Senats kann solches nur dadurch vermieden werden, dass die Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII jeweils als ausschließliche Regelungen angesehen werden, was in dem Fall einer tatsächlichen Identität eines zuvor nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständigen Trägers sowie des nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers - jedenfalls behördenintern - zu der Prüfung nötigt, ob die örtliche Zuständigkeit nach Ablauf der einschlägigen Zwei-Jahres-Frist allein durch die Bestimmung des § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird. Dieses kann etwa auch im Wege eines bloßen Aktenvermerks festgehalten werden.
41 
Auf den vorliegenden Fall bezogen blieb danach der Kläger auch nach dem Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 86 Abs. 6 S. 1 SGB VIII in tatsächlicher Hinsicht örtlich zuständig, in rechtlicher Hinsicht wechselte indes die örtliche Zuständigkeit von ihrer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des noch lebenden Elternteils nach § 86 Abs. 1 S. 3 SGB VIII zu einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 26.04.2005 - 10 UE 514/04 -, FEVS 56, 529, wonach ein Zuständigkeitswechsel auch darin zu sehen ist, dass sich die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit ändert; s.a. Winkler in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck`scher Online-Kommentar, SGB VIII, Edition 20, zu § 89a; a.A. BayVGH, Urteil vom 18.07.2007 - 12 B 06.955 - und Urteil vom 14.03.2006 - 12 B 04.1991 -, jeweils nachgewiesen bei juris).
42 
Soweit zur Begründung der Gegenauffassung auf den Inhalt des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2002 - 5 B 12.02 - Bezug genommen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass auch diese Entscheidung jedenfalls von einem „Beginn der Zuständigkeit“ des örtlichen Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in dem Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen dieser Vorschrift ausgeht (vgl. die Veröffentlichung bei juris, RdNr. 8).
43 
Der für den zu entscheidenden Fall anzunehmende Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage von § 86 Abs. 6 S.1 SGB VIII hatte sodann zur Folge, dass jedenfalls im Grundsatz auch der Anwendungsbereich der Erstattungsnorm des § 89 Abs. 1 SGB VIII eröffnet war, weil auch bei dem Kläger nach der Begründung seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten angefallen sind, die er als örtlicher Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, BVerwGE 128, 301 und Urt. v. 30.09.2009 - 5 C 18.08 -, BVerwGE 135, 58). Dass hieraus für den Kläger zunächst kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem zuvor zuständig gewesenen örtlichen Träger der Jugendhilfe herrührte, findet seinen Grund allein in der tatsächlichen Identität mit dem zuvor nach § 86a Abs. 1 S. 3 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe.
44 
Ein dem Kläger zukommender Erstattungsanspruch ergab sich indes ab dem Zeitpunkt des Wegzugs des Vaters des H. S. aus dem Zuständigkeitsbereich des Klägers sowie der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthaltes in dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten, weil nach § 89a Abs. 3 SGB VIII derjenige örtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig wird, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII im Falle der Änderung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig geworden wäre. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII an die Bestimmung des § 89a Abs. 1 SGB VIII anknüpft, indem die Vorschrift voraussetzt, dass sich die angesprochene Änderung „während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1“ ergibt. Wie dargestellt erfolgte indes auch in dem zu entscheidenden Fall eine solche Gewährung einer Leistung nach § 89a Abs. 1 SGB VIII. Denn der Kläger wendete als örtlicher Träger der Jugendhilfe Kosten gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf.
45 
Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass jedenfalls ab dem 15.04.1999 und bis zum 30.06.2006 der Vater des H. S. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte, so dass die Beklagte nach der Regelung des § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII der dem Kläger gegenüber kostenerstattungspflichtige örtliche Träger der Jugendhilfe war.
46 
Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, wonach § 89a SGB VIII nicht dem Schutz desjenigen örtlichen Trägers der Jugendhilfe diene, welcher einem Kind bzw. Jugendlichen eine Pflegestelle in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich vermittele, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn auch in einem solchen Fall wendet zunächst der Jugendhilfeträger gerade wegen der Unterbringung des Pfleglings bei einer Pflegeperson Kosten der Jugendhilfe auf, welche „an sich“ von demjenigen Jugendhilfeträger zu tragen wären, welcher nach den Bestimmungen des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Ein sachlicher Grund, weshalb Fälle einer „Vermittlung von außen“ anders zu beurteilen wären, als Fälle, in welchen der Pflegling in eine Pflegestelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des zuvor örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers vermittelt worden ist, lässt sich für den Senat nicht erkennen, zumal die Entscheidung, welcher Pflegeperson ein Pflegling zugewiesen wird, allein fachlich begründet sein sollte.
47 
Zutreffend hat insoweit bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 17.12.2004 - 12 A 11228/04 - (FEVS 56, 420) ausgeführt, dass § 89a Abs. 3 SGB VIII auch in den Fällen einen Kostenerstattungsanspruch begründe, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe schon vor seiner örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgrund einer Bestimmung in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei und deshalb ein Kostenerstattungsanspruch i.S.v. § 89a Abs. 1 S. 1 SGB VIII infolge der Identität von leistungsverpflichtetem und erstattungspflichtigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht bestanden habe. § 89a SGB VIII bezwecke keinesfalls, ausschließlich kostenmäßige Belastungen durch von außen vermittelte Pflegestellen auszugleichen. Die Vorschrift stelle vielmehr ein Äquivalent zu der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII systemabweichend geschaffenen Kostenbelastung der Pflegestellenorte dar, soweit nicht ausnahmsweise der gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem nach § 89a Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtigen Träger identisch sei. Ein solcher umfassender Schutz der Pflegestellenorte würde - so das OVG Rheinland-Pfalz - indessen eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Lücke enthalten, sofern sich aus § 89a Abs. 3 SGB VIII eine Kostenerstattungspflicht nur dann ergeben würde, wenn mit dem Beginn der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII auch ein Zuständigkeitswechsel verbunden gewesen sei.
48 
Der Senat folgt dieser Einschätzung des OVG Rheinland-Pfalz und teilt auch dessen Auffassung, dass die durch § 86 Abs. 6 SGB VIII entstehende „Beziehung zum Hilfefall“ nicht prinzipiell dann „ungleich enger“ sei, wenn damit kein Zuständigkeitswechsel verbunden sei.
49 
Soweit von der Gegenauffassung die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 12/2866) bemüht wird, ist darauf hinzuweisen, dass darin § 89a Abs. 3 SGB VIII nicht erwähnt ist. Auch hat sich bislang - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der spezifischen Problematik des § 89a Abs. 3 SGB VIII befasst. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 - (a.a.O.) von dem Grundgedanken aus, § 89 a SGB VIII setze voraus, dass der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständige Jugendhilfeträger gerade aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten aufgewendet habe. Dieses ist aber, wie aufgezeigt, für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum vom 15.04.1999 bis zum 30.06.2006 gerade der Fall gewesen.
50 
Aus dem sonach dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Kostenerstattungsanspruch ergibt sich eine Zahlungspflicht der Beklagten entsprechend dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klagantrag. Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht (mehr) gegen die Höhe des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs gewandt.
2.
51 
Die Beklagte kann des Weiteren nicht mit Erfolg einwenden, ihr komme gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 89a SGB VIII ein gegenläufiger Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII aus Gründen des Schutzes des sogenannten Einrichtungsortes zu.
52 
Zwar würde der Geltendmachung des Klaganspruchs nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 89a SGB VIII unmittelbar zur Folge hätte, dass ein gegenläufiger (Rück-)Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 89e SGB VIII entstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2005 - 5 C 18.08 -, a.a.O.).
53 
Indes steht der Beklagten im vorliegenden Fall gegen den Kläger gerade kein derartiger Anspruch zu.
54 
Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob in dem vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten überhaupt der Anwendungsbereich des § 89e Abs. 1 SGB VIII entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, der lediglich an eine Bestimmung der Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen, nicht aber einer Pflegeperson anknüpft, eröffnet ist (vgl. zum Streitstand etwa einerseits: Wiesner, a.a.O. § 89e RdNrn. 2, 6; Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 89e RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., § 89e RdNr. 1; Stähr in Hauck/Nofz, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 4; Krüger in Goerdeler/Wapler, SGB VIII-Onlinekommentar, § 89e RdNrn. 1 und 7; andererseits: Jans/Happe/Sauerbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Komm., § 89e RdNrn. 8 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 01.06.2005 - 2 A 225/04 -, FEVS 57, 566).
55 
Denn nach der Auffassung des Senats vermag der nach § 89e SGB VIII garantierte Schutz der Einrichtungsorte (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.11.2001 - 5 C 42/01 -, BVerwGE 115, 251) nur für die Zeit zu gelten, in der die nach der Vorschrift maßgebende Person, hier also der Vater des H.S., auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der entsprechenden Einrichtung, hier der Justizvollzugsanstalt F., hat bzw. gehabt hat.
56 
Der Senat nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 9 und 10) Bezug, denen er sich anschließt (§ 130b S. 2 VwGO). Er folgt dabei der weit überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5; Kunkel, SGB VIII, Komm., § 89e RdNr. 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.11.2004, JAmt 2004, 582). Selbst die in diesem Zusammenhang häufig als andere Meinung zitierte Auffassung von Schellhorn (Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 89e RdNr. 11) geht davon aus, dass § 89e SGB VIII jedenfalls dann keine Anwendung mehr findet, wenn ein für die örtliche Zuständigkeit maßgebender gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb der Einrichtung begründet wird.
57 
Ausschlaggebend für die Auffassung des Senats ist in erster Linie die Konsequenz einer Verletzung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebotes, die sich ergeben würde, wenn der Rückerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII in der Weise ausgeweitet werden würde, dass er auch für die Zeit nach dem Verlassen der Einrichtung und der Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes an dem Ort der Einrichtung Geltung haben soll. Der Einwand der Beklagten, dem Bestimmtheitsgebot sei dadurch Genüge getan, dass ein Erstattungsanspruch jedenfalls nicht mehr nach dem melderechtlich dokumentierten Verlassen des Einrichtungsortes bzw. nach der Beendigung der Jugendhilfemaßnahme geltend gemacht werden könne, überzeugt den Senat nicht. Denn diese Auffassung würde unter Umständen zu einer Erstattungspflicht aus § 89e SGB VIII für eine mit dem Zweck dieser Vorschrift offensichtlich nicht mehr zu vereinbarenden sehr langen Dauer führen. Die Auffassung berücksichtigt auch nicht, dass mit dem Verlassen der Einrichtung die Begründung bzw. Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthaltes mehr und mehr Ausdruck des freien individuellen Willens der betreffenden Person ist. Die Regel dürfte hierbei sein, dass je länger das Verlassen der Einrichtung zurückliegt, desto mehr individuelle Beweggründe die Wahl des gewöhnlichen Aufenthaltsortes mitbestimmen. Ab einem nicht hinreichend zu bestimmenden Zeitpunkt steht schließlich die Wahl des gewöhnlichen Aufenthalts in keinerlei Zusammenhang mehr mit der ursprünglichen Begründung des Aufenthaltes in einer Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII. Mangels der Bestimmbarkeit dieses Zeitpunkts kann es danach - sofern der Gesetzgeber wie hier keine über den Entlassungszeitpunkt hinausreichende konkrete Frist bestimmt hat - einzig und allein in Betracht kommen, den Erstattungsanspruch aus § 89e SGB VIII mit dem Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung enden zu lassen.
58 
Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 89e SGB VIII hinsichtlich der Zeit, für welche der Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, an den früher geltenden Erstattungstatbestand des § 83 Abs. 1 JWG i.V.m. § 103 BSHG anknüpfen wollte (Jans/Happe/Sauerbier/Maas, a.a.O., § 89e RdNr. 5). Denn eine entsprechende Ausweitung der Zeitdauer des Erstattungsanspruchs hat in § 89e SGB VIII gerade keinen Niederschlag gefunden.
59 
Schließlich ist auch das Argument des Klägers nicht von der Hand zu weisen, wonach die eine Einrichtung i.S.v. § 89e SGB VIII verlassende Person durchaus auch Einrichtungen und Institutionen zur Resozialisierung und Reintegration an anderen Orten in Anspruch nehmen kann, ohne dass aber dann der dortige Träger der örtlichen Jugendhilfe einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89e SGB VIII geltend machen kann.
60 
In dem vorliegenden Fall macht der Kläger allein eine Erstattung von Kosten, die nach der Haftentlassung des Vaters des H.S. entstanden sind, geltend. Wie dargestellt, ist für diese Zeit der Schutz der Einrichtungsorte nicht (mehr) einschlägig, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten nach allem der Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB VIII - wie vom Verwaltungsgericht zuerkannt - zukommt, ohne dass der Beklagten ein gegenläufiger Rückerstattungsanspruch gegen den Kläger zusteht.
II.
61 
Die jedenfalls nach § 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässige Widerklage der Beklagten erweist sich als unbegründet.
62 
Denn - wie unter I. im Einzelnen dargestellt - erfolgten die Kostenerstattungen der Beklagten an den Kläger auf der Rechtsgrundlage des § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII. Eine Rückabwicklung dieser Leistungen kommt daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
63 
Die Berufung der Beklagten hat danach insgesamt keinen Erfolg.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
65 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
66 
Beschluss
67 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß den §§ 45 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG auf 49.533,64 EUR festgesetzt.
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.