Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 27. Aug. 2015 - 4 A 290/14
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen durch den Beklagten erlassenen Zinsbescheid wegen nicht alsbald verbrauchter ausgezahlter Städtebaufördermittel.
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Bund und Länder betrieben von 1971 bis einschließlich 2012 gemeinsam das Förderprogramm „Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen“. Dessen Ziel war die Beseitigung städtebaulicher Missstände sowie die erstmalige Entwicklung bzw. Neuordnung eines städtischen oder dörflichen Gebiets. Vom baulichen Verfall bedrohte Städte und Dörfer sollten in ihrer baulichen Substanz erhalten, neu- und umgestaltet werden.
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Die Klägerin wurde 1991 antragsgemäß in das Programm „Städtebauliche Entwicklungs- und Sanierungsmaßnahmen“ aufgenommen. Mittels der Sanierungssatzung „Altstadt Gardelegen“ vom 05.07.1993 setzte die Klägerin ihre Altstadt förmlich als Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch fest. Seit 1991 erhielt die Klägerin jeweils antragsgemäß Fördermittel für die Sanierung ihres Altstadtgebiets zugewiesen und ausgezahlt.
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Für das Programmjahr 2006 bewilligte der Beklagte eine Fördersumme von 300.000,00 Euro. Hinzu trat ein Eigenanteil von 150.000,00 Euro. Die Gesamtfördersumme von 300.000,00 Euro durfte seitens der Klägerin zu jeweils 100.000,00 Euro in den Haushaltsjahren 2008, 2009 und 2010 abgerufen werden. Für das Programmjahr 2007 gewährte der Beklagte der Klägerin eine Fördersumme in Höhe von 261.930,00 Euro mit einem zuzüglichen Eigenanteil von 130.965,00 Euro. Den Förderbetrag durfte die Klägerin im Umfang von 130.964,00 Euro im Haushaltsjahr 2008 und im Umfang von 130.966,00 Euro im Haushaltsjahr 2009 abrufen. Für das Programmjahr 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Fördersumme von 600.000,00 Euro nebst zuzüglichem Eigenanteil von 300.000,00 Euro. Im Haushaltsjahr 2008 durfte die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 150.000,00 Euro, in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 jeweils einen solchen in Höhe von 200.000,00 Euro abrufen. Die Abrufung der verbliebenen 50.000,00 Euro war für das Haushaltsjahr 2012 vorgesehen.
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Mit Zwischenabrechnung vom 22.06.2009 legte die S.-A. L. mbH (S.) im Auftrag der Klägerin dem Beklagten den Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2008 vor. Dieser trägt einen Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsamts des Altmarkkreises Salzwedel vom 13.05.2009. Der vorgelegte Zwischenverwendungsnachweis weist die jeweiligen Auszahlungsbeträge in den Haushaltsjahren auf. Der Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2008 und der Sachstand- und Prüfbericht des Beklagten vom 25.01.2010 weisen aus, dass abgerufene Fördermittel von der Klägerin nicht verbraucht worden sind.
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Mit Zwischenabrechnung vom 22.06.2010 legte die S. im Auftrag der Klägerin dem Beklagten für das Haushaltsjahr 2009 einen Zwischenverwendungsnachweis vor. Der vorgelegte Zwischenverwendungsnachweis weist einen Auszahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 380.966,00 Euro aus. Der Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2009 und der Sachstands- und Prüfbericht des Beklagten vom 21.03.2011 weisen aus, dass 191.673,99 Euro der für das Haushaltsjahr 2009 ausgezahlten Fördermittel seitens der Klägerin verbraucht worden sind.
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Mit Zwischenabrechnung vom 05.08.2011 legte die SALEG im Auftrag der Klägerin dem Beklagten den Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2010 vor. Er weist einen Auszahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 300.000,00 Euro auf. Der Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2010 und der Sachstands- und Prüfbericht des Beklagten vom 03.05.2012 ergeben, dass im Haushaltsjahr 2010 insgesamt 711.930,00 Euro an Fördermitteln von der Klägerin verbraucht worden sind. Dabei rechnete die Klägerin auch bis dato nicht verbrauchte Fördermittel aus den Haushaltsjahren 2008 und 2009 ab.
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Die Zwischenverwendungsnachweise weisen übereinstimmend für den Förderzeitraum von 1991 bis einschließlich 2009 einen Gesamtkostenrahmen in Höhe von 16.985.765,67 Euro auf. Davon wird ein Betrag in Höhe von 11.930.614,07 Euro als städtebauliche Fördermittel ausgewiesen, der verbliebene Teil im Umfang von 4.857.158,57 Euro entfiel auf die Eigenmittel der Klägerin. Sowohl der Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2009 als auch derjenige für das Haushaltsjahr 2010 weist ein Ausgabenvolumen von 16.090.590,10 Euro aus.
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Mit Schreiben vom 09.10.2014 gab der Beklagte der Klägerin Gelegenheit, zur beabsichtigten Geltendmachung von Zinsen wegen nicht alsbald verbrauchter Fördermittel Stellung zu nehmen. Diesem Schreiben war als Anlage eine Zinsberechnung beigefügt. Diese wies einen Betrag in Höhe von 596.783,33 Euro an nicht verbrauchten Fördermitteln aus. Davon wurden 380.966,00 Euro dem Haushaltsjahr 2009 zugeordnet. Der restliche Betrag in Höhe von 215.980,14 Euro wurde abzüglich fördermittelrelevanter Einnahmen in Höhe von 162,83 Euro als Übertrag aus den Vorjahren in Höhe von 215.817,31 Euro zugrunde gelegt. Mit Schreiben vom 14.11.2014 machte die Klägerin von der ihr seitens des Beklagten eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch. Sie berief sich auf die Einrede der Verjährung bezüglich der gesamten Zinsforderung.
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Unter dem 18.11.2014, eingegangen bei der Klägerin am 21.11.2011, erließ der Beklagte einen auf das Haushaltsjahr 2010 lautenden Zinsbescheid, mittels welchen er die Klägerin verpflichtete, Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung ausgezahlter Fördermittel in Höhe von 21.522,85 Euro für einen Zinszeitraum vom 31.12.2009 bis 31.12.2010 zu zahlen.
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Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Klägerin habe einen Förderbetrag in Höhe von 596.783,33 Euro nicht alsbald nach Auszahlung verbraucht. Dieser Betrag ergebe sich aus den von der Klägerin vorgelegten Zwischenverwendungsnachweisen für die Haushaltsjahre 2009 und 2010. Hieraus ergebe sich, dass die Klägerin in Höhe von 596.783,33 Euro an sie ausgezahlte Fördermittel nicht alsbald verbraucht habe. Aus den Zwischenverwendungsnachweisen für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 resultiere für den gesamten Förderzeitraum ein Gesamtkostenrahmen in Höhe von 16.985.765,09 Euro. Davon entfalle ein Anteil von 11.930.614,08 Euro auf den staatlichen Förderanteil. Unter Zugrundelegung der Zwischenverwendungsnachweise für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 habe die Klägerin während des gesamten Förderzeitraums Ausgaben in Höhe von 16.090.590,10 Euro getätigt. Hieraus resultiere ein Differenzbetrag in Höhe von 895.174,99 Euro, davon zwei Drittel ergebe den Anteil der von der Klägerin nicht verbrauchten Fördermittel. Die Zinsfrist beginne jeweils am ersten Tag nach Zahlungseingang der nicht alsbald verbrauchten Fördermittel zu laufen. Dabei seien pro Monat 30 Tage zugrunde zu legen. Das behördliche Ermessen sei durch Nr. 8.6 VV-Gk zu § 44 LHO reduziert, weil hiernach regelmäßig die wegen nicht alsbald verbrauchter Fördermittel anfallenden Zinsbeträge geltend zu machen seien. Von einer Rückforderung der ausgezahlten Fördermittel sei trotz ihres nicht alsbaldigen Verbrauchs abzusehen, da diese schlussendlich ihrer zweckentsprechenden Verwendung zugeführt worden seien.
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Verjährung sei nicht eingetreten. Die für einen im November oder Dezember eines Jahres ausgezahlten Förderbeträge erforderlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen seien erst im Folgejahr entstanden. Die Fristberechnung beginne aus diesem Grund auch erst im Folgejahr. Dies gelte auch für Auszahlungen in den Monaten November und Dezember 2009.
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Am 16.12.2014 hat die Klägerin Klage erhoben.
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Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Zinsbescheid des Beklagten vom 18.11.2014, wonach Zinsen in Höhe von 21.522,85 Euro zu zahlen sind, aufzuheben.
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Mit Schriftsatz vom 03.02.2015 hat die Klägerin ihre Klage umgestellt. Dem Beklagten sei zuzubilligen, dass er die entsprechende Kenntnis hinsichtlich der Fördermittelauszahlungen zum 31.12.2009 frühestens mit der Zwischenabrechnung des Haushaltsjahres 2010 erlangen konnte, sodass für diese Auszahlungen der Zinsanspruch noch nicht verjährt sei.
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Anders verhalte es sich bei dem in Ansatz gebrachten Übertrag in Höhe von 215.817,31 Euro. Dieser sei bereits verjährt. Dies ergebe sich daraus, dass die für die Verjährung im bürgerlichen Recht geltenden Vorschriften hier entsprechende Anwendung fänden. Die Zwischenabrechnung für das Haushaltsjahr 2008 sei der Beklagten mit Schreiben vom 22.06.2009 übermittelt worden. Spätestens mit Erhalt der Zwischenabrechnung für das Haushaltsjahr 2009 vom 22.06.2010 habe der Beklagte die Möglichkeit der Kenntnisnahme zum 31.12.2010 erhalten. Hierin seien neben den Gesamteinnahmen und –ausgaben zusätzlich die einzelnen Monatssummen dezidiert aufgeführt. Auch die von dem Beklagten vorgenommene „saldierende Betrachtungsweise“, welche der Städtebauförderrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt widerspreche, sei nicht geeignet, um auf diese Weise der Verjährung zu entgehen. Die Förderung erfolge gestaffelt nach Programmjahren. Entscheidend für den Beginn der Verjährung sei nicht der Erlass des streitgegenständlichen Zinsbescheides, sondern allein die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Aus der anliegenden Zinsberechnung ergebe sich, dass deswegen nur noch ein Zinsbetrag von 8.329,53 Euro geltend gemacht werden könne.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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den Zinsbescheid des Beklagten vom 18.11.2014 aufzuheben, insoweit die Zinsforderung einen Betrag in Höhe von 8.329,53 Euro übersteigt.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Neben seiner Begründung aus dem angefochtenen Bescheid führt er ergänzend aus, dass der geänderte Klageantrag widersprüchlich sei. Einerseits beantrage die Klägerin die Aufhebung des streitgegenständlichen Zinsbescheides vom 18.11.2014 nur insoweit, als die Zinsforderung einen Betrag in Höhe von 8.329,53€ übersteige, andererseits werde wegen des vorgenannten Teilbetrags, d. h. des von der Klägerin nicht angefochtenen Teilbetrages, die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin könne den Übertrag i. H. v. 215.817,31€ aus den Vorjahren nicht unberücksichtigt lassen. Dieser sei zu den im Haushaltsjahr insgesamt ausgezahlten Fördermitteln i. H. v. insgesamt 380.966,00 Euro hinzuzuaddieren. Er ergebe sich aus den nicht verbrauchten, im Dezember 2008 ausgezahlten Fördermitteln abzüglich der negativen Einnahmen aus Dezember 2009. Die entsprechenden Ausgangsdaten stammen aus den Zwischenverwendungsnachweisen für die Haushaltsjahre 2009 und 2010. Diese Daten seien der Klägerin selbst vollumfänglich bekannt. Die Gesamtausgaben in Höhe von 999.258,24 Euro aus dem Haushaltsjahr 2010 seien bei der Ermittlung der Zinshöhe in vollem Umfang berücksichtigt worden.
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Der Zinsanspruch sei nicht verjährt. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung sei der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und derjenige, zu welchem der Anspruchssteller von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig verkannt habe. Die Zinsberechnung beginne zwar erst mit dem 01.01.2010, weil mit Erhalt des Zwischenverwendungsnachweises für das Haushaltsjahr 2009 vom Entstehen des Zinsanspruchs Kenntnis erlangt worden sei. Die Verjährungsfrist habe aber dennoch erst am 01.01.2012 zu laufen begonnen. Entscheidend für die Anspruchsentstehung sei der Zeitpunkt des zweckentsprechenden Verbrauchs der ausgezahlten Fördermittel. Erst mit Erhalt des Zwischenverwendungsnachweises für das Haushaltsjahr 2010 bestehe indes Kenntnis darüber, dass sämtliche Fördermittel in Höhe von 215.980,14 Euro mit dem 01.08.2010 vollständig verbraucht worden seien. Entsprechende Informationen beinhalte der Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2008 und 2009 noch nicht. Die Frist ende mithin am 31.12.2014. Die Klägerin habe den Zinsbescheid vom 18.11.2014 bereits am 21.11.2014 erhalten. Entgegen der klägerischen Auffassung verstoße eine gesamtsaldierende Betrachtungsweise nicht gegen die Städtebauförderrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt. Diese stelle allein maßgeblich auf die jeweilige Gesamtmaßnahme ab. Die Aufteilung der Förderung nach Programmjahren ändere hieran nichts. Dies betreffe lediglich die Bewilligung, nicht aber die Verwendung. Einzelmaßnahmen seien von vornherein Bestandteil der allein maßgeblichen Gesamtmaßnahme.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe
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I. Die Klägerin hat die Klage hinsichtlich der Zinsforderung in Höhe von 8.329,53 Euro zurückgenommen. Das Verfahren ist hinsichtlich dieses Streitgegenstandes daher gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der im Schriftsatz vom 03.02.2015 geänderte Klageantrag ist als teilweise Klagerücknahme i. S. d. § 92 Abs. 1 VwGO auszulegen, da die Klägerin den Klagegegenstand nach Klageerhebung auf den Übertrag beschränkte und hinsichtlich der weiteren Beträge von einer weiteren Verfolgung des Rechtsstreites absah. Die Klagerücknahme ist auch ohne die Einwilligung des Beklagten gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, da diese vor Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung erfolgte.
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II. Die Klage danach noch bestehende zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der Zinsbescheid des Beklagten vom 18.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Als Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Zinsansprüche für nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendete Leistungen kommen nur § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 a Abs. 4 VwVfG in Betracht. Danach können Zinsen nach Abs. 3 Satz 1 verlangt werden, sofern eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird.
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der vom Beklagten ermittelte Übertrag in Höhe von 215.817,31 Euro ist der Höhe nach nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin darüber hinaus, dass die Zinsberechnung des Beklagten akzeptiert werde. Ausgenommen hiervon ist lediglich der aus den Vorjahren angesetzte Übertrag und zwar nur hinsichtlich der Frage, ob ein Übertrag überhaupt angesetzt werden könne. Die Höhe des Übertrages wurde ausdrücklich nicht bestritten.
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Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Der Zinsanspruch des Beklagten ist nicht gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB analog verjährt. Wie die Kammer bereits mit Urteilen vom 09.07.2012 (4 A 300/11 MD) sowie vom 02.02.2015 (4 A 122/14 MD, 4 A 125/14 MD) ausgeführt hat, ist für Zinsansprüche nach § 49 a Abs. 4 VwVfG die Regelung des § 195 BGB anwendbar, nach der die Ansprüche in drei Jahren verjähren. Ferner ist die Regelung des § 199 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar, nach der die Verjährung in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entscheidend ist also, ab wann die Behörde den Anspruch auf Zwischenzinsen mittels Verwaltungsakt hätte geltend machen können. Die Entstehung des Anspruchs setzt nicht voraus, dass der Anspruch auch durch einen entsprechenden Zinsbescheid geltend gemacht wird. Bei dem Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG handelt es sich nicht um eine den steuerrechtlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) vergleichbare, von einer Primärschuld abhängige Forderung, sondern um ein eigenständiges Druckmittel zur Einhaltung des Subventionszwecks. Daher entsteht der Anspruch, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, also bereits alsbald nach Auszahlung der Mittel. Hingegen tritt die Fälligkeit erst mit der Bekanntgabe des Zahlungsbescheides ein. Andernfalls ginge die Ermessensvorschrift des § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG ins Leere. Für den Beginn der Verjährungsvorschriften ist nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen. Ansonsten hätte es die Behörde in der Hand, den Verjährungsbeginn beliebig lange hinaus zu schieben. Festsetzungsverjährung könnte gar nicht eintreten. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat die Entscheidung der Kammer mit Urteil vom 28.11.2013 – 2 L 140/12 – bestätigt.
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Unter Zugrundelegung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB analog ist in Bezug auf den auf den Betrag in Höhe von 215.817,31 Euro entfallenen Zinsanteil für das Haushaltsjahr 2010 keine Verjährung eingetreten:
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a) Nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren Ansprüche binnen drei Jahren, beginnend mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
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Nach diesen Maßstäben hat die Verjährungsfrist für Zinsansprüche aus dem Haushaltsjahr 2010 am 01.01.2012 mit Erhalt des Zwischenverwendungsnachweises für das Haushaltsjahr 2010 vom 05.08.2011 als Ereignisfrist nach § 187 Abs. 1 BGB zu laufen begonnen, weil der Zinsanspruch zwar spätestens im Januar 2010 entstanden ist (aa), indes der Beklagte erst zum 31.12.2011 Kenntnis vom bis dato unverbrauchten Fördermittelanteil im Haushaltsjahr 2010 hatte (bb).
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aa) Der Zinsanspruch war bereits im Januar 2010 entstanden.
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Der Zinsanspruch entsteht alsbald nach erfolgter Auszahlung der Fördermittel. Entscheidend ist, ab wann die Bewilligungsbehörde den Zinsanspruch mittels Verwaltungsakt hätte geltend machen können (OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2012 – 1 LC 150/11 –; VGH Kassel, Urt. v. 09.12.2011 – 8 A 909/11 –; VG Magdeburg, Urt. v. 16.09.2014 –4 A 96/14 –, alle: juris), denn sonst hätte es die Bewilligungsbehörde allein in der Hand, den Beginn der Verjährung einseitig zu bestimmen und durch eine späte Geltendmachung des Zinsanspruchs sehr weit nach hinten zu verlagern (OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2012, a. a. O.; VG Magdeburg, Urt. v. 09.07.2012, a. a. O.). Eine Verjährung könnte auf diese Weise letztlich nie eintreten (OVG Lüneburg, Urt. v. 16.02.2012, a. a. O.; VG Magdeburg, Urt. v. 09.07.2012, a. a. O.). Gemäß VV-Gk Nr. 8.2.5 zu § 44 LHO liegt ein alsbaldiger Verbrauch vor, wenn die bewilligte Zuwendung innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zweckentsprechend verwendet wurde. Hierbei handelt es sich um eine zulässige normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zur näheren Bestimmung des Terminus „alsbald“ und zur Sicherstellung einer dem Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden willkürfreien, gleichheitskonformen Verwaltungspraxis. Dieser zweimonatige Zeitraum für Fördermittel, die im Haushaltsjahr 2008 und 2009 ausgezahlt wurden, war bereits im Januar 2010 (bei Fördermitteln, die zum 21.12.2009 ausgezahlt wurden, spätestens am 01.03.2009) verstrichen. Die Auszahlung der relevanten Beträge erfolgte bereits im Dezember 2008. Die Frist zum alsbaldigen Verbrauch lief allenfalls bis Ende Februar 2009 bzw. 2010 für etwaige Fördermittel aus dem Haushaltsjahr 2009.
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bb) Kenntnis erlangte der Beklagte jedoch erst mit Erhalt der entsprechenden Zwischenverwendungsnachweise. Diese beinhalteten neben der Aufstellung der für den gesamten Fördereitraum bestehenden Gesamtkosten und –einnahmen zugleich eine Auflistung der durchgeführten Einzelmaßnahmen nebst Zuordnung der Einzelmaßnahmen zu den jeweiligen Programmjahren. Den Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2010 hat der Beklagte im Laufe des Jahres 2011 erhalten.
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Der Schluss des Jahres ist unter Bezugnahme auf den Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2010 der 31.12.2011. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB bleibt bei der Fristberechnung der Tag des Ereignisses außer Betracht. Mithin begann die Verjährungsfrist für (Zins-)Ansprüche aus dem Haushaltsjahr 2010 am 01.01.2012 zu laufen.
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Die Frist endet gemäß § 188 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB unter Bezugnahme auf den Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2010 am 31.12.2014, weil dieses Datum dem Tag des Ereignisses entspricht.
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Sofern die Klägerin meint, dass Ansprüche aus dem Haushaltsjahr 2008 bereits verjährt seien, ist ihr hierin nach dem oben Stehenden zuzustimmen. In dem streitgegenständlichen Bescheid werden jedoch keine Zinsen aus dem Haushaltsjahr 2008 gefordert, sondern aus dem Haushaltsjahr 2010. Lediglich der Übertrag resultiert aus dem Haushaltsjahr 2008. Dies ist für den Zinsanspruch aus dem Haushaltsjahr 2010 aber unbeachtlich. Nach Nr. 8.6 Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 01.02.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 29.01.2008, MBl. LSA S. 116) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung jährlich Zinsen zu verlangen. Gleiches regelt Nr. 8.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, MBl. LSA Nr. 51/2006 vom 27.12. 2006). Der (Zwischen-)Zinsanspruch des Beklagten ist daher nicht auf das Haushaltsjahr beschränkt, in welchem die Fördermittel gewährt wurden, sondern besteht solange, bis die Mittel zweckendsprechend verbraucht sind. Sofern – wie vorliegend – Fördermittel, die im Haushaltsjahr 2008 oder später ausgezahlt wurden, im Haushaltsjahr 2010 noch nicht verbraucht wurden, besteht auch ein Zinsanspruch hinsichtlich dieser Fördermittel, da diese Fördermittel darstellen, die im Haushaltsjahr 2010 nicht verbraucht worden sind. Dass Zinsen für nicht alsbald verbrauchte Fördermittel nur für das Haushaltsjahr erhoben werden können, in welchem sie ausgezahlt wurden, entspricht weder dem Zweck des Zinsanspruches noch ist nach dem Vorstehenden ersichtlich, woraus sich eine solche (für Zinsansprüche atypische) Einschränkung gesetzlich ergeben sollte. § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG erlaubt dem Zuwendungsgeber als mildere Möglichkeit – anstatt die Zuwendungsbewilligung zu widerrufen – die dem Zuwendungsempfänger zu Unrecht zugekommenen Zinsvorteile abzuschöpfen (BVerwG, Urt. v. 27.04.2005 – 8 C 5/04 –, juris). Hierdurch wird zugleich ein Ausgleich derjenigen Nachteile ermöglicht, die der Zuwendungsgeber deswegen erleidet, weil er nicht den Zuwendungsbetrag zinsbringend hat anlegen können (BVerwG, Urt. v. 27.04.2005, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28.11.2013, a. a. O.). Die Möglichkeit der Zinsabschöpfung beinhaltet für den Zuwendungsgeber ein eigenständiges Druckmittel, den Zuwendungsempfänger zu einer alsbaldigen Mittelverwendung anzuhalten (BVerwG, Urt. v. 27.04.2005, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28.11.2013, a. a. O.). Dieses Druckmittel muss auch tatsächlich effektiv wirken. Diesem Zweck widerspräche es, wenn die Zinsen nur für das Haushaltsjahr erhoben werden könnten, in welchem die Fördermittel ausgezahlt wurden. Im Gegenteil: Gerade bei Fördermitteln, die auch in künftigen Haushaltsjahren nicht verbraucht werden, besteht nach dem Sinn und Zweck die Notwendigkeit, Zinsen zu erheben. Der spezifische Zweck der Zinszahlungssanktion liegt darin, dass der Zuwendungsempfänger nicht nur künftige Zuwendungen alsbald verbraucht, sondern auch die bereits erhaltenen Fördermittel alsbald möglichst ihrer zweckentsprechenden Verwendung zuführt.
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Darüber, dass Fördermittel aus vergangenen Haushaltsjahren im Haushaltsjahr 2010 noch nicht zweckentsprechend verbraucht wurden, erlangte der Beklagte erst mit dem Zwischenverwendungsnachweis über das Haushaltsjahr 2010 Kenntnis. Erst zu diesem Zeitpunkt begann nach dem Vorstehenden die Verjährung hinsichtlich des Zinsanspruches aus dem Haushaltsjahr 2010.
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Darüber, dass Fördermittel aus vergangenen Haushaltsjahren im Haushaltsjahr 2010 noch nicht zweckentsprechend verbraucht wurden, erlangte der Beklagte erst mit dem Zwischenverwendungsnachweis über das Haushaltsjahr 2010 Kenntnis. Erst zu diesem Zeitpunkt begann nach dem Vorstehenden die Verjährung hinsichtlich des Zinsanspruches aus dem Haushaltsjahr 2010.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
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Annotations
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
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des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.