Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2016 für sein Grundstück R-Straße in A-Stadt mit Bescheid vom 11.01.2016.

2

Er ist Eigentümer der Flächen der Flur XXX, Flurstücke XXX und XXX in A-Stadt. Mit Grundsteuermessbescheid vom 28.03.2008 des Finanzamtes A-Stadt (nachfolgend: „Grundlagenbescheid“) wurden die Flurstücke als Steuergegenstand unter der Bezeichnung R-Straße zusammengefasst, ein Einheitswert in Höhe von 170,26 Euro festgelegt, und der Kläger als Steuerschuldner der Grundsteuer bestimmt. Gegen den Grundlagenbescheid ist der Kläger nicht vorgegangen. Der vom Kläger am 13.01.2013 beim Finanzamt A-Stadt gestellte Antrag auf Aufhebung des Grundsteuermessbescheides wurde mit Bescheid vom 10.04.2013 abgelehnt. Gegen die Ablehnung legte der Kläger keinen Rechtsbehelf beim Finanzamt A-Stadt ein. Am 30.12.2015 eingelegte Einsprüche gegen den Einheitswert- und den Grundlagenbescheid wies das Finanzamt A-Stadt als unzulässig wegen Ablauf der Rechtsmittelfrist zurück.

3

Am 11.01.2016 erließ die Beklagte einen Bescheid über Grundbesitzabgaben gegen den Kläger und zog ihn für die genannten Flurstücke zu einer Grundsteuer in Höhe von jährlich insgesamt 842,79 Euro heran.

4

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13.01.2016 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2016 zurückwies.

5

Am 26.05.2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Seine Klage begründet er damit, dass es eine R-Straße nicht gebe. Die Hausnummer sei nicht vergeben. Ein Grundlagenbescheid liege ihm nicht vor. Ein Einspruch dagegen sei ihm auch nicht möglich gewesen. Die Flurstücke bildeten auch keine wirtschaftliche Einheit. Eine Zusammenfassung der Flurstücke sei unzulässig. Ferner sei eine doppelte Heranziehung des Flurstücks XXX der Flur XXX zur Grundsteuer nicht auszuschließen.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,

7

den Grundsteuerbescheid der Beklagten für das Jahr 2016 vom 11.01.2016 für die Flurstücke XXX und XXX der Flur XXX – R-Straße in A-Stadt – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2016 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung verweist sie insbesondere auf ihre Bindung an den Grundlagenbescheid.

11

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Entscheidungsgründe

12

Das Gericht entscheidet durch den mit Beschluss vom 06.04.2017 bestellten Einzelrichter, § 6 Abs. 1 VwGO.

13

Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 27.06.2017 beantragte Klageänderung in Form der Klageerweiterung (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 21. Auflage 2015, § 91 Rn 5),

14

die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung des Grundsteuerrechtes zur Bemessung der Grundsteuer unter § 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag die Einsichtnahme und Herausgabe sämtlicher Bewertungs- und steuerrechtlich erforderlichen Unterlagen der betroffenen Flurstücke und Hausnummern, worüber die Beklagte Abgabenbescheide erlassen hat, zu erteilen und Unterlagen sowie Auskünfte über die jeweils zuständigen Verwaltungsbereiche, die zur Bewertung der Grundstücksflächen erforderlich sind, dem Kläger auszuhändigen,

15

ist unzulässig, § 91 Abs. 1 VwGO. Denn die Beklagte hat ihre Zustimmung zu der nachträglichen Klageänderung mit Schriftsatz vom 29.06.2017 verweigert, § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageerweiterung die endgültige Beilegung des Streits fördert (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 91 Rn 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn mit seiner Klageerweiterung führt der Kläger neuen Prozessstoff in das Verfahren ein, den bisher weder die Beklagte noch das Gericht gesichtet und durchdrungen haben. Insofern droht hier eine nicht unerhebliche Verzögerung des Rechtstreites. Außerdem wird mit der Klageerweiterung ein weiterer Streit zwischen dem Kläger und der Beklagten eröffnet, der zur Beilegung des Streites über die Grundsteuerfestsetzung nichts beiträgt. Denn selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf die Herausgabe der von ihm geforderten Unterlagen hätte, hat das weder einen unmittelbaren, noch einen mittelbaren Einfluss auf die Grundsteuerfestsetzung im hier streitgegenständlichen Verfahren.

16

Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

17

Die Grundsteuerfestsetzung der Beklagten vom 11.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

18

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Grundsteuer sind die §§ 1 Abs. 1 ff. GrStG. Danach erheben die Gemeinden für Grundstücke auf ihrem Gebiet die Grundsteuer.

19

Die Steuerfestsetzung selbst begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Behauptung des Klägers, er habe einen Grundlagenbescheid erhalten braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn bereits im Januar 2013 hat er beim Finanzamt A-Stadt die Aufhebung des Grundsteuermessbescheides beantragt (vgl. Schreiben des Finanzamtes A-Stadt vom 21.06.2017). Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss der Kläger also vom Grundlagenbescheid Kenntnis gehabt haben, sonst hätte er dessen Aufhebung nicht beantragen können. In seinem damaligen Antrag beim Finanzamt A-Stadt hat er auch nicht vorgetragen, den Grundlagenbescheid nicht erhalten zu haben.

20

Der Antrag des Klägers, zu dem bereits gewährten Schriftsatznachlass von sechs Tagen nach der mündlichen Verhandlung am 22.06.2017 einen nochmaligen Schriftsatznachlass von weiteren vier Wochen zu gewähren, war abzulehnen. Für eine solche Verlängerung des Schriftsatznachlasses zur Stellungnahme auf den vom Finanzamt A-Stadt mitgeteilten Umstand, dass der Kläger erfolglos ein Einspruchsverfahren gegen den Grundlagenbescheid geführt hat, besteht kein Bedarf. Diesen Umstand hat die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung aufgezeigt. Der Kläger hat außerdem die prozessleitende Verfügung des Gerichtes vom 14.06.2017 mit den diesbezüglichen Fragen an das Finanzamt A-Stadt zur Kenntnisnahme erhalten. Das Gericht hat die Antworten des Finanzamtes A-Stadt im Schriftsatz vom 21.06.2017 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und insbesondere die rechtliche Bedeutung der Durchführung eines Einspruchsverfahrens gegen den Grundlagenbescheid im Hinblick auf dessen Bekanntgabe erörtert und den Beteiligten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, § 104 Abs. 1 VwGO.

21

In der Ablehnung der Fristverlängerung liegt auch kein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, wie es in § 108 Abs. 2 VwGO Niederschlag gefunden hat. Danach darf das Urteil nur auf Tatsachen […] gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Dieses Recht ist dem Kläger mit dem Schriftsatznachlass von sechs Tagen gewährt worden. Hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, hat der Kläger angegeben, zu den insgesamt drei Seiten langen Ausführungen des Finanzamtes innerhalb der gesetzten Frist Stellung nehmen zu können. Ferner hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung ebenfalls bereits auf das Einspruchsverfahren gegen den Grundlagenbescheid hingewiesen. Insofern lag hier schon gar kein neuer Prozessstoff vor, auf den dem Kläger rechtliches Gehör zu gewähren war.

22

Die Frist von sechs Tagen war aber auch angemessen, um auf die vom Finanzamt A-Stadt mitgeteilten Umstand der Durchführung eines Einspruchsverfahrens im Jahr 2013 gegen den Grundlagenbescheid ggfs. erwidern zu können. Hierbei handelt es sich auch nicht um komplizierte Rechtsfragen, die eine Recherche und Aufarbeitung vorhandener Rechtsprechung erforderlich machen.

23

Ferner geht der Antragsteller mit seinen Einwänden, die Hausnummer 4 sei nicht vergeben und eine Zusammenfassung der einzelnen Flurstücke sei zu Unrecht erfolgt, fehl. Denn an die mit dem Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen hinsichtlich Flurstücke, Messbetrag und Zurechnung ist die Beklagte in ihrer Grundsteuerfestsetzung gebunden. Für den Grundsteuermessbescheid gelten gemäß § 184 Abs. 1 Satz 4 AO die Bestimmungen des § 182 Abs. 1 AO. Danach sind Grundsteuermessbescheide für Steuerbescheide – hier die im Streit stehende Grundsteuerfestsetzung der Beklagten – (so genannte Folgebescheide) bindend, soweit die in den Grundsteuermessbescheiden getroffenen Feststellungen für den Folgebescheid von Bedeutung sind (vgl. VG Halle, U. v. 01.02.2010 – 4 A 304/09 –, zitiert nach juris). Im Grundsteuermessbescheid vom 28.03.2008 hat das Finanzamt A-Stadt die Flurstücke unter der Hausnummer R-Straße zusammengefasst. An diese Beurteilung ist Beklagte entsprechend der vorstehenden Ausführungen gebunden. Ein Abweichen davon ist ihr aufgrund der Abhängigkeit des Folgebescheides vom Ausgangsbescheid nicht erlaubt.

24

Das gilt insoweit auch für die Zurechnung der Flurstücke zum Kläger und dessen sich daraus ergebende Steuerschuldnerschaft sowie für die vom Finanzamt A-Stadt vorgenommene Bewertung der Grundstücke als unbebaut. Selbst wenn es zutrifft, dass der Kläger die Flurstücke erst am 20.08.2009 erworben hat, ist die Beklagte daran gebunden, dass er mit Grundlagenbescheid vom 28.03.2008 bereits als Steuerschuldner für die Grundsteuer bestimmt worden ist.

25

Sämtliche der vorgenannten Einwendungen des Klägers sind daher ausschließlich mit dem Finanzamt A-Stadt aufzuarbeiten.

26

Da sich hinsichtlich der Einordnung der betreffenden Flurstücke, dem sich daraus ergebenden Messbetrag und der Zurechnung der Flurstücke zum Kläger seit nichts 2008 geändert hat, brauchte auch für 2015 kein neuer Grundsteuermessbescheid ihm gegenüber erlassen werden. Denn dem Grundlagenbescheid vom 28.03.2008 kommt gemäß § 124 Abs. 2 AO Dauerwirkung zu, d.h. er bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Erledigung in sonstiger Weise sind nicht gegeben.

27

Auch der Einwand einer doppelten Veranlagung des Flurstücks XXX der Flur XXX zur Grundsteuer ist unbegründet. Dieses Flurstück wird in einem separaten Bescheid über Grundbesitzabgaben zu Gebühren für die Straßenreinigung herangezogen. Insoweit kann es lediglich im Hinblick auf die Berechnung der Höhe der Straßenreinigungsgebühren zu einer Dopplung kommen. Hinsichtlich der Grundsteuer ist eine Dopplung dagegen ausgeschlossen.

28

Im Hinblick auf die Berechnung der Grundsteuer durch Anwendung des Hebesatzes der Beklagten – 495 % – auf den festgestellten Grundsteuermessbetrag in Höhe von 170,26 Euro bestehen keine Bedenken.

29

Da die Klage in der Sache keinen Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolgen aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

30

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

31

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. den Bestimmungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013.


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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.

(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.

(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Grundsteueren für das Jahr 2008.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Mit Grundsteuermessbescheid vom 1. August 1998 setzte das Finanzamt {A.} den Grundsteuermessbetrag für dieses Grundstück im Wege der Neuveranlagung auf dem 1. Januar 1997 auf 134,40 DM (68,72 €) fest. Der Einheitswert wurde mit 16.800,00 DM (8.589,70 €) angegeben.

3

Am 26. April 2007 beschloss der Stadtrat der Beklagten die Haushaltssatzung für das Jahr 2007 (im Folgenden: HS 2007). Der Hebesatz für die Grundsteuer für die Grundstücke (Grundsteuer B) wurde für das Haushaltsjahr 2007 auf 373 % festgesetzt. Am 29. Juni 2007 wurde die HS 2007 in der Ausgabe 06/2007 des Amtsblattes der Verwaltungsgemeinschaft {B.} veröffentlicht. In dieser Veröffentlichung wurde der Hebesatz für die Grundsteuer B mit 330 % angegeben. In der Ausgabe 07/2007 des Amtsblattes vom 27. Juli 2007 wurde mitgeteilt, dass bei der Bekanntmachung der HS 2007 in der Ausgabe 06/2007 ein redaktioneller Fehler unterlaufen sei. Der Hebesatz der Grundsteuer B betrage nicht 330 %, sondern 373 %.

4

Mit Änderungsbescheid vom 31. Juli 2007 wurden die Kläger von der Beklagten für das Jahr 2007 zur Grundsteuer für ihr Grundstück in Höhe von 256,32 € herangezogen. Die Beklagte berücksichtigte hierbei einen Messbetrag von 68,72 € und einen Hebesatz von 373 %. Die Differenz zum bisherigen Sollbetrag von 226,76 € (68,72 € x 330 %) in Höhe von 29,56 € wurde nachgefordert.

5

Am 27. September 2007 wurde vom Stadtrat der Beklagten eine Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2007 beschlossen, die ein Defizit in Höhe von 1.448.700,00 € enthielt. Die Hebesätze wurden nicht geändert.

6

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Januar 2008 wurden die Kläger von der Beklagten für das Jahr 2008 zu einer Grundsteuer für ihr Grundstück in Höhe von 256,32 € herangezogen. Die Beklagte berücksichtigte hierbei einen Messbetrag von 68,72 € und einen Hebesatz von 373 %.

7

Am 22. Januar 2008 wurde eine Mitteilung des Steueramtes der Verwaltungsgemeinschaft {B.} im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft {B.} veröffentlicht. Hierin war eine Bekanntmachung der Festsetzung der Grundsteuer A und B sowie der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2008 enthalten, in der es hieß, in den Städten und Gemeinden, in denen sich die Hebesätze für die Grundsteuer A und B und die Sätze für die Hundesteuer nicht verändert hätten, sei die gleiche Grund- und Hundesteuer wie im Jahr 2007 zu entrichten. Dies werde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Die aus dem Jahr 2007 vorliegenden Steuerbescheide behielten somit ihre Gültigkeit auch für das Jahr 2008. Diese Veröffentlichung enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen diese öffentliche Bekanntmachung innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden könne.

8

Mit Schreiben vom 17. Februar 2008 legten die Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2008 Widerspruch ein und führten unter Hinweis auf ein Urteil des FG Berlin vom 6. Oktober 2004 – 2 K 2386/02 – aus, die erhobene Grundsteuer überschreite die Grenze zur Erdrosselungssteuer, da sie mehr als 2,31 % des Einheitswertes des Grundstücks ausmache. Sie sei daher wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unzulässig.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Festsetzung des Hebesatzes stehe in ihrem Ermessen. Sie habe den Hebesatz für die Grundsteuer B am 26. April 2007 von 330 % auf 373 % erhöht, da die im Jahr 2007 geplanten Einnahmen zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben nicht ausgereicht hätten. Im Haushaltsplan für das Jahr 2007 sei ein Defizit von 1.448.700,00 € ausgewiesen worden. Bei der Grundsteuer handele es sich auch nach der Erhöhung nicht um eine Erdrosselungssteuer. Eine Erdrosselungswirkung sei nicht gegeben, wenn die Grundsteuer insgesamt jährlich nur 2,31 % des Einheitswertes des Grundstücks ausmache. Diese Grenze werde hier nicht überschritten, da die Grundsteuer B von 256,32 € nur 1,526 % des Einheitswertes des Grundstücks der Kläger von 16.800,00 € ausmache. Es treffe auch nicht zu, dass die Mehrheit der Grundsteuerzahler durch die Erhöhung nicht mehr in der Lage seien, die Steuer zu entrichten. Im Jahr 2007 habe der überwiegende Teil der Steuerpflichtigen (96,3 %) die Steuer gezahlt. Lediglich 3,6 % hätten die Grundsteuer B nicht entrichtet, wovon der überwiegende Anteil auf nichtgenutzte Geschäftsimmobilien entfalle, die teilweise dem Verfall preisgegeben seien.

10

Mit Bescheid vom 15. April 2008 berichtigte die Beklagte die Begründung des Widerspruchsbescheides. Die Grundsteuer B in Höhe von 256,32 € mache 2,98 % des Einheitswertes des Grundstücks der Kläger (8.589,70 €) aus. Damit liege die Grundsteuer zwar über der vom FG Berlin angegebenen Größe von 2,31 %. Gleichwohl handele es sich nicht um eine Erdrosselungssteuer.

11

Am 16. Mai 2008 haben die Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

12

Sie tragen vor, die Grundsteuer sei durch die Überschreitung von 2,31 % des Einheitswertes des Grundstücks zu einer Erdrosselungssteuer geworden.

13

Die Kläger beantragen,

14

den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. April 2008 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15. April 2008 aufzuheben, soweit hierin für das Jahr 2008 Grundsteuern in Höhe von 256,32 € festgesetzt werden.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, sie habe bis zur Klageerhebung noch keine Haushaltssatzung für das Jahr 2008 verabschiedet.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben.

20

Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 18. November 2009 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

21

Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass die Kläger gegen die öffentliche Bekanntmachung vom 22. Januar 2008 keinen Widerspruch eingelegt haben. Zwar kann die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der Fassung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 GrStG die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Soweit der Steuergläubiger jedoch – wie hier – neben einer öffentlichen Bekanntmachung zusätzlich im Einzelfall einen schriftlichen Steuerbescheid erlässt, ist anzunehmen, dass dieser in seinen rechtlichen Wirkungen Vorrang vor der öffentlichen Bekanntmachung nach § 27 Abs. 3 GrStG haben soll, so dass sich die Rechtsschutzmöglichkeiten des Steuerschuldners allein nach diesem richten. Hiernach ist die Klage zulässig, da die Kläger gegen den Bescheid vom 21. Januar 2008 rechtzeitig Widerspruch eingelegt haben und dieser mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 3. April 2008 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15. April 2008 zurückgewiesen wurde. Hiermit hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass die öffentliche Bekanntmachung vom 22. Januar 2008 für die Kläger keine Wirkung haben soll.

22

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. April 2008 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15. April 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

23

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist § 1 Abs. 1 GrStG. Danach können die Gemeinden von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer erheben. Die Beklagte hat die Grundsteuer für das Grundstück der Kläger für das Jahr 2008 auch zu Recht auf 256,32 € festgesetzt. Die Grundsteuerschuld wird ermittelt, indem auf den Steuermessbetrag der Hebesatz angewendet wird (Troll/Eisele, GrStG, 9. Aufl. 2006, § 25 Rn. 3). Der Steuermessbetrag für das Grundstück der Kläger beträgt nach dem gemäß § 184 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 182 Abs. 1 AO bindenden Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Naumburg vom 1. August 1998 68,72 €. Der Hebesatz für das Jahr 2008 beträgt 373 %.

24

Der Hebesatz von 373 % begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 25 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist. Auf der Grundlage dieser Vorschrift hat die Beklagte mit der HS 2007 den Hebesatz für die Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2007 wirksam auf 373 % festgesetzt.

25

Die Rechtsform und das Verfahren bei der Festsetzung des Hebesatzes sind bundesrechtlich nicht vorgegeben, sondern richten sich nach Landesrecht (VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 4 ZB 05.1169 – juris Rn. 7; Troll/Eisele, a.a.O., § 25 Rn. 3). In Sachsen-Anhalt war im Jahr 2008 § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeordnung – GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2008 (GVBl. S. 40), einschlägig. Nach dieser Vorschrift enthält die Haushaltssatzung die Festsetzung u.a. der Steuersätze, wenn sie nicht in einer Steuersatzung festgelegt sind. Hiernach wurde u.a. der Hebesatz für die Grundsteuer B von der Beklagten in zulässiger Weise in der Haushaltssatzung für das Jahr 2007 festgelegt. Die nach § 94 Abs. 3 Satz 1 GO LSA erforderliche öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft {B.} vom 29. Juni 2007, die Berichtigung der fehlerhaften Bekanntmachung des Hebesatzes für die Grundsteuer B erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft {B.} vom 27. Juli 2007.

26

Der angefochtene Bescheid vom 21. Januar 2008 für das Jahr 2008 konnte auf den in der HS 2007 für das Haushaltsjahr 2007 festgesetzten Hebesatz von 373 % gestützt werden. Dies folgt aus § 96 Abs. 1 Nr. 2 GO LSA. Nach dieser Vorschrift darf die Gemeinde Abgaben vorläufig nach den Sätzen des Vorjahres erheben, wenn die Haushaltssatzung – wie hier – bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht erlassen ist.

27

Der Hebesatz von 373 % ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festsetzung des Hebesatzes liegt grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde (VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 4 ZB 05.1169 – a.a.O. Rn. 12; Troll/Eisele, a.a.O., § 25 Rn. 4). Der Ermessensspielraum der Gemeinde leitet sich ab aus der ihr gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG eingeräumten Steuerhoheit (FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 – 2 K 2386/02 – juris Rn. 23). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Normsetzungsermessens überschritten sind oder die Normsetzung als solche willkürlich, d.h. ihre Unsachlichkeit evident ist (VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 4 ZB 05.1169 – a.a.O.). Eine willkürliche Hebesatzfestsetzung kann zu bejahen sein, wenn ein wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbarer und deshalb nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßer Verwaltung liegender Verbrauch öffentlicher Mittel festzustellen ist (VGH München, Beschluss vom 15. Oktober 2008 – 4 ZB 07.2854 – juris Rn. 6). Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Im Übrigen steht es im Rahmen des § 91 Abs. 2 GO LSA im Ermessen der Gemeinde, in welchem Ausmaß sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs ihre Steuerquellen heranziehen will. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 GO LSA hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen (Nr. 1), im Übrigen aus Steuern (Nr. 2) zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 GO LSA hat sie dabei auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen. Aus § 92 Abs. 2 GO LSA folgt ein Subsidiaritätsprinzip in dem Sinne, dass auf Steuerquellen nur zurückgegriffen werden darf, soweit die sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Haushalts ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 – BVerwG 8 C 32.90 – juris Rn. 11). Weitere Bindungen sind § 91 Abs. 2 GO LSA nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus dieser Vorschrift kein Vorrang der Einnahmeerzielung aus speziellen Leistungsentgelten im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GO LSA (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 – BVerwG 8 C 32.90 – a.a.O. zur entsprechenden Rechtslage in Nordrhein-Westfalen). Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 GO LSA sind hier angesichts eines Defizits im Haushalt der Beklagten für das Haushaltsjahr 2007 in Höhe von ca. 1,4 Mio. € gegeben. Im Rahmen des § 91 Abs. 2 GO LSA kann die Gemeinde die Hebesätze für die Grundsteuer nach ihren finanziellen Bedürfnissen festlegen. Sie ist dabei nicht verpflichtet, sich an die Hebesätze anderer Gemeinden oder den Landesdurchschnitt zu halten (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 12. Juli 2006 – W 2 K 06.55 – juris Rn. 12).

28

Die Beklagte hat mit der Festsetzung des Hebesatzes auf 373 % auch nicht die sich aus steuerlichen Grundsätzen abzuleitenden Ermessensgrenzen überschritten. Aus dem nach Art. 20 Abs. 1 GG geltenden Gebot einer sozialen Steuerpolitik darf eine Steuer den einzelnen Steuerpflichtigen nicht im Übermaß belasten und auch seine Vermögenssituation nicht grundlegend beeinträchtigen. Verboten ist danach die Festsetzung eines Hebesatzes, der die Grundsteuer zu einer Erdrosselungssteuer werden lässt. Eine solche nicht mehr hinnehmbare Wirkung liegt nur dann vor, wenn nicht nur ein einzelner Grundstückseigentümer die Steuer nicht mehr aufbringen kann, sondern wenn dies für die Gesamtheit aller Steuerpflichten gilt, wenn also die Steuerpflichtigen unter normalen Umständen die Steuer nicht aufbringen können (VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 4 ZB 05.1169 – a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 16. März 2005 – AN 11 K 04.03698 bis 03712 – juris Rn. 33; VG Frankfurt/Oder, Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2004 – 4 K 1794/03 – juris Rn. 22; FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 – 2 K 2386/02 – a.a.O. Rn. 25). Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 3. April 2008 vielmehr dargelegt, dass der überwiegende Teil der Steuerpflichtigen (96,3 %) die Steuer gezahlt habe. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, liegen nicht vor. Damit geht von dem von der Beklagten festgesetzten Hebesatz von 373 % keine Erdrosselungswirkung aus.

29

Soweit die Kläger meinen, die Erdrosselungswirkung sei hier bereits deshalb gegeben, weil die Grundsteuer für das Jahr 2008 mehr als 2,31 % des Einheitswertes ihres Grundstücks ausmache, beruht dies auf einem Missverständnis des Urteils des FG Berlin vom 6. Oktober 2004 – 2 K 2386/02 –. Das FG Berlin hat in dem angegebenen Urteil ausgeführt, im konkreten Fall habe die jährliche Grundsteuer keine Erdrosselungswirkung, da sie (nur) 2,31 % des Einheitswertes ausmache. Damit ist nicht die Aussage verbunden, dass bei einer Größenordnung von mehr als 2,31 % des Einheitswertes die Erdrosselungswirkung der Grundsteuer beginne. Vielmehr ist nach der – zutreffenden – Auffassung des FG Berlin auch bei einer jährlichen Grundsteuer, die mehr als 2,31 % des Einheitswertes ausmacht, eine Erdrosselungswirkung bei weitem noch nicht erreicht. Das FG Berlin weist nämlich ergänzend darauf hin, dass der Einheitswert dem tatsächlichen Vermögenswert, der sich im Verkehrswert niederschlage, in keiner Weise entspreche, so dass die Grundsteuerquote bezogen auf den Verkehrswert noch erheblich niedriger ausfalle (FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 – 2 K 2386/02 – a.a.O. Rn. 28; zustimmend VGH München, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 4 ZB 05.1169 – a.a.O. Rn. 13). Eine Grundsteuerquote von 2,31 % des Einheitswertes ist nach dieser – zutreffenden – Einschätzung noch weit von der Grenze entfernt, ab der von einer Erdrosselungswirkung der Grundsteuer die Rede sein kann. Diese Grenze ist auch bei einer Grundsteuerquote von 2,98 % des Einheitswertes – wie hier – nicht überschritten.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.