Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Nov. 2017 - M 1 SN 17.5086

bei uns veröffentlicht am22.11.2017

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Nachbar gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten.

Der Antragsteller ist WEG-Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 341/2 Gemarkung ... (im Folgenden: Nachbargrundstück). Dieses ist mit einem zu Wohnzwecken genutzten Gebäude bebaut. Es ist mit dem Gebäude auf dem westlich angrenzenden Grundstück FlNr. 341/3 Gemarkung ... verbunden und insgesamt als Einzeldenkmal in der Denkmalliste für den Landkreis Berchtesgadener Land eingetragen ( „... Villa“; Aktennr. ...).

Nördlich des Nachbargrundstücks liegt das Grundstück FlNr. 341 Gemarkung ... (Baugrundstück). Mit Bauantrag vom ... Juli 2017 begehrten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten. Der geplante Baukörper soll eine Länge von 26,49 m auf einer Grundfläche von 250 m² erhalten. Aufgrund der Hangneigung auf dem Baugrundstück von Norden nach Süden ergibt sich für den Baukörper an seiner Südseite eine andere Geschossigkeit als an der Nordseite. Die dem Nachbargrundstück zugewandte Südseite des geplanten Gebäudes soll im westlichen Bereich auf einer Länge von 10,5 m ein Erdgeschoss sowie ein Obergeschoss erhalten. Im östlichen Bereich des geplanten Baukörpers soll dieser ein Erdgeschoss sowie zwei Obergeschosse umfassen. Darüber hinaus ragt das Kellergeschoss zum Teil aus dem natürlichen Gelände und soll als Terrasse genutzt werden. Die Wandhöhe des geplanten Gebäudes beträgt an der Südseite maximal 8,6 m, gemessen ab der Oberkante des freigelegten Kellergeschosses. Das Kellergeschoss ragt maximal 2,8 m aus der Erde hervor (Maßentnahme jeweils aus dem Plan). Die südliche Außenwand des geplanten Gebäudes hat einen Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Nachbargrundstück von ca. 5 m. Das Gebäude auf dem Nachbargrundstück ist am nächstgelegenen Punkt ca. 10 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt (Maßentnahme aus dem amtlichen Lageplan in den Bauunterlagen).

Mit Bescheid vom 12. September 2017 erteilte das Landratsamt Berchtesgadener Land (Landratsamt) die begehrte Baugenehmigung für die vorstehend geschilderte Planung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO.

Mit Telefax vom ... Oktober 2017 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az.: M 1 K 17.4868). Mit Telefax vom ... Oktober 2017 beantragt er im vorliegenden Verfahren:

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom ... Oktober 2017 gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. September 2017 wird angeordnet.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antragsteller sei WEG-Miteigentümer des Nachbargrundstücks und Sondereigentümer der Wohnungen mit den Nrn. 22, 23 und 24 im Aufteilungsplan. Diese seien Teil der denkmalgeschützten „... Villa, ...straße ...“. Die Baugenehmigung verletze die Rechte des Antragstellers. Als Eigentümer eines Kulturdenkmals habe er einen Anspruch auf Schutz desselben, der durch die Baugenehmigung verletzt werde. Die Schutzwürdigkeit der sog. „... Villa“ sei besonders hoch, da das Baudenkmal von überragender Bedeutung für die Architektur- und Kunstgeschichte Berchtesgadens sei. Die zugelassene Bebauung führe dazu, dass der neue Baukörper erheblich über das Denkmal hinausrage. Aufgrund der steilen Hanglage werde der künftige Baukörper über dem Baudenkmal „thronen“. Durch das Neubauvorhaben in moderner Bauweise werde das Baudenkmal gleichsam erdrückt. Anhand der Bauvorlagen könnten zudem die Abstandsflächen des Baukörpers nicht ermittelt werden. Es sei zu befürchten, dass diese nicht eingehalten würden. Der geplante Baukörper füge sich zudem nicht in die Umgebung ein. Durch die extreme Hanglage führe die Neubebauung mit einem drei- bis viergeschossigem Bauwerk zu einer extremen Verschattung der zum Nordosten hin gelegenen Wohnungen des Antragstellers. Dies gelte insbesondere für die Wohnung Nr. 24, die sich wie die anderen Wohnungen im zweiten Stockwerk befinde. Aufgrund der Höhe des Vorhabens und der Hanglage sei eine erdrückende Wirkung auf diese Wohnungen festzustellen. Der Hang, an dem das Vorhaben verwirklicht werden solle, sei rutschgefährdet. Aufgrund der Baumaßnahmen sei zu befürchten, dass der Hang abrutsche und das Baudenkmal zerstöre.

Mit Schriftsatz vom 8. November 2017 beantragt der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Das Vorhaben füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Das geplante Gebäude sei gegenüber dem Gebäude, in dem sich die Wohnungen des Antragstellers befänden, deutlich untergeordnet. Eine Schutzwürdigkeit hinsichtlich der erdrückenden Wirkung könne für einzelne Wohnungen nicht bestehen. Es sei immer auf das Gesamtgebäude abzustellen. Die Höhenlage des geplanten Gebäudes ergebe sich aufgrund der bestehenden Hanglage, die dem geplanten Bauvorhaben nicht zur Last gelegt werden könne. Die Abstandsflächen seien nicht Bestandteil des Prüfumfangs gewesen. Hierauf werde im Genehmigungsbescheid hingewiesen. Offenkundige Fehler bei dem mit der Eingabeplanung vorgelegten Abstandsflächenplan seien nicht zu erkennen. Die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen gewesen. Der Antragsteller könne sich nur auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des denkmalgeschützten Anwesens berufen. Die untere Denkmalschutzbehörde und das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege seien bereits im Vorbescheidsverfahren beteiligt worden. Eine Ortseinsicht am 27. Oktober 2016 habe ergeben, dass keine negativen Auswirkungen auf die prominente Südansicht der denkmalgeschützten Villa zu erwarten seien. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Nordseite der Villa seien nicht schwerwiegend. Die Standsicherheit sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht Bestandteil der Prüfung gewesen.

Mit Schriftsatz vom 8. November 2017 beantragt der Bevollmächtigte der Beigeladenen, den Antrag abzulehnen.

Eine Beeinträchtigung des Denkmals liege nicht vor. Das Rücksichtnahmegebot werde nicht verletzt, da sich die Wirkung des neuen Gebäudes vor allem auch aus der Hanglage ergebe. Diese Vorprägung müsse der Antragsteller hinnehmen. Die Einwände zur Standsicherheit seien ins Blaue hinein erhoben worden.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag gem. § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

1. Der Antragsteller ist antragsbefugt, obwohl er lediglich Miteigentümer des nach Wohnungseigentumsgesetz geteilten Grundstücks ist.

Ein Teileigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) kann baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nur geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht (BVerwG, U. v. 20.08.1992 – 4 B 92/92 – juris; BayVGH, B. v. 08.07.2013 – 2 CS 13.872 – juris). Die Verletzung von Rechten des Sondereigentümers kommt indes nur dann in Betracht, wenn in der Entscheidung über die Baugenehmigung auch die nachbarlichen Interessen des Sondereigentümers zu berücksichtigen waren. Soweit Rechte geltend gemacht werden, die im gemeinschaftlichen Eigentum für das gesamte Grundstück wurzeln, können diese auch nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht von den einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden (BayVGH, B. v. 27.07.2017 – 1 CS 17.918 – juris Rn. 3).

Bei Beachtung dieser Grundsätze kann eine Beeinträchtigung des Sondereigentums des Antragstellers insofern in Betracht kommen, als er eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots gegenüber seinem Sondereigentum geltend macht (OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 30.05.2017 – 2 A 130/16 – juris Rn. 31). Da für die Antragsbefugnis schon die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO) ausreicht, ist der Antrag zulässig, auch wenn der Antragsteller als bloßer WEG-Miteigentümer nicht in gleichem Umfang wie ein Eigentümer Nachbarrechte geltend machen kann.

2. Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es ist dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherren oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Anfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die keinen Nachbarschutz vermitteln. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, so trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris Rn. 2).

2.1 Aufgrund des beschränkten Prüfungsumfangs des Baugenehmigungsverfahrens kann der Einwand des Antragstellers, dass das geplante Vorhaben die Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO nicht beachte, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren, in dem das streitgegenständliche Vorhaben zugelassen wurde, ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayBO im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Bauordnungsrechtliche Anforderungen wie das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO gehören gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO nur zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde, wenn insoweit Abweichungen beantragt wurden, sich gemäß Art. 59 Satz 1 Alt. 2 BayBO für das Vorhaben aus einschlägigen örtlichen Bauvorschriften entsprechende Anforderungen ergeben oder gemäß Art. 59 Satz 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 3 BayBO ausnahmsweise eine Prüfung bautechnischer Nachweise durch die Baugenehmigungsbehörde vorgesehen ist.

Da das Bauvorhaben keinen Sonderbau i.S.v. Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt, daher das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchzuführen war und von den Beigeladenen auch keine Abweichungen zum Abstandsflächenrecht beantragt wurden, war das Abstandsflächenrecht nicht Prüfungsgegenstand des Genehmigungsverfahrens. Hierauf wird in dem angefochtenen Baugenehmigungsbescheid vom 12. September 2017 auch ausdrücklich hingewiesen (S. 3, Gründe II. des Bescheids). Eine Nachbarrechtsverletzung scheidet somit schon deswegen aus, da die angegriffene Baugenehmigung insoweit keine nachbarrechtsrelevante Regelung trifft.

2.2 Die von dem Antragsteller befürchtete Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück kann der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

Nach Art. 10 Satz 3 BayBO darf die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks durch die Errichtung eines Gebäudes nicht gefährdet werden. Diese Vorschrift ist jedoch ebenso wie die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Abstandsflächenvorschriften nicht Gegenstand des im vorliegenden Fall durchzuführenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO. Auch insoweit beinhaltet die angefochtene Baugenehmigung keine Regelung. Trifft die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Aussagen, bleibt der Nachbar auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche bzw. auf die Möglichkeit eines Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber der zuständigen Behörde beschränkt.

2.3 Eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots aufgrund der Wirkung des geplanten Baukörpers auf das Sondereigentum des Antragstellers ist nicht ersichtlich.

Die Nachbarrechte des Antragstellers sind nicht schon dann verletzt, wenn das Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt. Insbesondere kann dahinstehen, ob sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung innerhalb des aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens bewegt. Die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung und nicht dem Schutz des Nachbarn (BVerwG, U.v. 28.4.2004 – 4 C 10/03 – juris Rn. 27). Eine Verletzung eigener Rechte kann der Antragsteller nur insofern geltend machen, als im Begriff des Einfügens des § 34 Abs. 1 BauGB das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu prüfen ist (BVerwG, B.v. 1.11.1999 – 4 B 128.98 – juris Rn. 6). In Betracht kommt dabei insbesondere eine „abriegelnde oder erdrückende Wirkung“ des geplanten Gebäudes gegenüber dem Sondereigentum des Antragstellers. Eine solche ist jedoch nicht anzunehmen.

In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Gebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris Rn. 38: zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.05.1986 – 4 C 34/85 – juris Rn. 15: drei 11,05 m Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnanwesen). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung.

Eine derartige Wirkung geht vom geplanten Gebäude auf die im Sondereigentum des Antragstellers stehenden Wohnungen nicht aus. Dies ergibt sich schon daraus, dass das geplante Gebäude von seinem Volumen deutlich hinter das auf dem Nachbargrundstück vorhandene Gebäudevolumen zurücktritt. Es bleibt sowohl hinsichtlich der Länge als auch hinsichtlich seiner Höhe hinter dem Gesamtkomplex der sog. „... Villa“ zurück. Aus dem Lageplan und den vom Bevollmächtigten des Antragstellers als Anlage A4 vorgelegten Beschreibungen ergibt sich, dass der Gebäudekomplex „... Villa“ sowohl eine enorme Länge (ca. 95 m) als auch eine über das streitgegenständliche Vorhaben hinausgehende Höhenentwicklung aufweist. Für die Annahme einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist indes kein Raum, wenn der geplante Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (BayVGH, B.v. 11.05.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B.v. 05.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9). Dies gilt auch im unmittelbaren Verhältnis zwischen dem geplanten Baukörper und den Wohnungen des Antragstellers. Das Sondereigentum des Antragstellers befindet sich nach dessen eigenen Angaben im zweiten Obergeschoss. Damit liegt die Wohnung schon im gleichen Geschoss, mit dem das oberste Geschoss des geplanten Gebäudes endet. Die vom Antragsteller befürchtete erdrückende oder abriegelnde Wirkung des geplanten Baukörpers kann sich damit nicht aus der im Verhältnis zum Nachbargebäude übergroßen Ausführung desselben ergeben. Eine über die Höhe der „... Villa“ hinausgehende absolute Höhe des Baukörpers ergibt sich zwar aus der Hanglage. Das vorhandene Gelände steigt nach der übereinstimmenden Darstellung der Beteiligten vom Nachbargrundstück aus steil nach Norden an. Daraus folgt naturgegeben eine das Nachbargrundstück übersteigende absolute Höhenlage des geplanten Baukörpers. Sie ist indes nicht Folge einer rücksichtslosen Bebauung des Baugrundstücks und damit kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Die vom Antragsteller befürchtete Wirkung des geplanten Baukörpers ließe sich aufgrund der steilen Hanglage nur durch einen Verzicht auf eine Bebauung des Baugrundstücks erreichen. Ein solcher Anspruch lässt sich aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot nicht ableiten.

2.4 Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt nach summarischer Prüfung auch nicht die Rechte des Antragstellers als WEG-Miteigentümer, die aus der Denkmaleigenschaft der „... Villa“ resultieren.

Da die Baugenehmigung hier gem. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG erforderliche Erlaubnis zur Errichtung von Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern ersetzt, sind nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO die Vorschriften des Denkmalschutzrechts zu prüfen. Dem Grunde nach kann der Nachbar als Denkmaleigentümer geltend machen, dass die denkmalrechtliche Zulassung eines Gebäudes seine Rechte verletzt, wenn das Denkmal dadurch erheblich beeinträchtigt wird (BayVGH, U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris).

Es bestehen erhebliche Zweifel, ob ein solches aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG abzuleitendes Recht auch dem Antragsteller als bloßem Sondereigentümer zusteht (2.4.1). Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers liegt hier jedenfalls deswegen nicht vor, da nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen für eine Versagung der Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG nicht gegeben sind (2.4.2).

2.4.1 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Eigentümer eines Denkmals gegen die Zulassung eines in der Umgebung geplanten Vorhabens ein Abwehrrecht geltend machen kann, wenn das Denkmal durch die Zulassung des Vorhabens erheblich beeinträchtigt wird. Dieses Abwehrrecht fußt auf der Überlegung, dass das Denkmalrecht als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsgrundrechts in Art. 14 GG mit erheblichen Erhaltungspflichten und Beschränkungen der Verfügungsbefugnis für den Eigentümer verbunden ist (BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 4 C 3/08 – juris Rn. 8 ff.). Durch das Abwehrrecht soll deshalb vermieden werden, dass die durch den Eigentümer aufgrund der gesetzlichen Pflichten im Interesse der Beibehaltung der Wirkung des Denkmals getätigten Investitionen nicht durch eine Entwertung des Denkmals verloren gehen (BVerwG, a.a.O., Rn. 17).

Ausgehend von diesen Grundlagen spricht wenig dafür, dass dieses Abwehrrecht dem Antragsteller als bloßem Sondereigentümer zusteht. Der Sondereigentümer kann sich nur insoweit auf nachbarliche Rechte berufen, als sein Sondereigentum konkret betroffen ist (BayVGH, B. v. 08.7.2013 – 2 CS 13.872 – juris) und das Abwehrrecht nicht in dem gemeinschaftlich verbundenen Eigentum wurzelt (BayVGH, B. v. 27.7.2017 – 1 CS 17.918 – juris Rn. 3). Nachdem hier kein Eingriff in die Denkmalsubstanz im Raum steht, sondern durch die Erlaubnis gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG das äußere Erscheinungsbild eines Denkmals geschützt werden soll, betreffen die im Rahmen der Erlaubnis zu beurteilende Fragen nur das Gebäude als Ganzes und damit das Gemeinschaftseigentum. Durch das Bauvorhaben kann allenfalls das äußere Erscheinungsbild des Gesamtdenkmals beeinträchtigt werden. Dementsprechend kann sich das Vorhaben nicht auf die Substanz des Sondereigentums des Antragstellers auswirken. Die zum Erhalt des Denkmals zu tätigenden Investitionen und die mit der Denkmaleigenschaft einhergehenden Beschränkungen beziehen sich in erster Linie auf das gemeinschaftlich gebundene Eigentum. Der Erhalt des Gesamtdenkmals ist daher primär Sache der Eigentümergemeinschaft. Das aus dieser Erhaltungspflicht resultierende Abwehrrecht (BVerwG, U.v. 21.04.2009 – 4 C 3/08 – juris Rn. 8 ff.) steht daher nicht dem einzelnen Sondereigentümer zu, wenn er nicht eine besondere Belastung seines Sondereigentums durch die denkmalrechtlichen Beschränkungen geltend machen kann. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass etwa innerhalb seines Sondereigentums besondere denkmalfachlich wertvolle Bestandteile enthalten wären, die eine andere Beurteilung erfordern würden.

2.4.2 Die Frage, ob dem Antragsteller aus seinem Sondereigentum ein denkmalrechtliches Abwehrrecht erwächst, kann jedoch letztlich dahinstehen, da die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG im vorliegenden Fall nicht verletzt werden.

Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG kann die Erlaubnis nur versagt werden, soweit ein Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Schon diese Versagungsgründe liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Dies ergibt sich aus der Niederschrift zur Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege im Rahmen eines Ortstermins am 27. Oktober 2016, die der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 8. November 2017 vorgelegt hat. Aus fachlicher Sicht ist danach im Ergebnis festzustellen, dass sich das Bauvorhaben auf das Erscheinungsbild der Südansicht der „... Villa“ nicht auswirke. Lediglich für die Nordansicht der Villa wurden Auswirkungen gesehen, die jedoch nicht als schwerwiegend eingestuft wurden. Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes, die eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands erfordern würden, hat das Landesamt für Denkmalpflege verneint.

Diese fachliche Einschätzung ist anhand der dem Gericht vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar. Bei der „... Villa“ handelt es sich um einen ausgedehnten Gebäudekomplex, der hangabwärts nach Süden zur Erschließungs Straße ausgerichtet ist. Angesichts des imposanten Erscheinungsbildes zur Südseite, das aus den vom Antragsteller vorgelegten Bildern und Schilderungen des Denkmals ersichtlich wird, spricht wenig dafür, dass dieser ausgedehnte Gebäudekomplex durch das streitgegenständliche Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnte. Auch wenn das Bauvorhaben möglicherweise wegen der Hanglage im Hintergrund der „... Villa“ zu sehen sein sollte, wird es schon aufgrund der im Verhältnis zum Denkmal untergeordneten Baumasse nicht geeignet sein, das Erscheinungsbild des Denkmals erheblich zu stören. Dies gilt umso mehr, als das Denkmal bereits jetzt nicht in der freien Landschaft situiert und von umgebender Bebauung unbeeinflusst ist. Angesichts der vorhandenen Bebauung auf FlNr. 363/22, 363/13 und 363/4 auf dem Hang oberhalb des Denkmals, besteht bereits jetzt ein Bezug des Denkmals zur weiteren Bebauung. Das Hinzutreten eines weiteren Gebäudes führt nicht dazu, dass oberhalb des Denkmals erstmals eine Grünzone berührt wird. Die Wirkung des Denkmals wird schon bisher nicht durch eine Alleinlage in der Landschaft bestimmt.

Hinzu kommt, dass der Umgebungsschutz des Denkmaleigentümers eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des benachbarten Anwesens voraussetzt (BayVGH, B. v. 04.10.2016 – 9 ZB 14.1946 – juris Rn. 12; U.v. 24.1.2013 – 2 BV 11.1631 – juris Rn. 21 f.). Es würde daher nicht genügen, wenn die Voraussetzungen für eine Versagung der Erlaubnis gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayDSchG gegeben wären. Nachdem die zuständige Fachbehörde schon gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands verneint hat, ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung der „... Villa“ erst recht nicht zu befürchten.

3. Gem. § 154 Abs. 1 VwGO hat der Antragsteller als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostentragungspflicht umfasst gem. § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, da diese sich durch die Stellung eines Antrags in ein Kostenrisiko gem. § 154 Abs. 3 VwGO begeben haben und mit ihrem Antrag obsiegt haben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m.

Nr. 9.7.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2016 für sein Grundstück R-Straße in A-Stadt mit Bescheid vom 11.01.2016.

2

Er ist Eigentümer der Flächen der Flur XXX, Flurstücke XXX und XXX in A-Stadt. Mit Grundsteuermessbescheid vom 28.03.2008 des Finanzamtes A-Stadt (nachfolgend: „Grundlagenbescheid“) wurden die Flurstücke als Steuergegenstand unter der Bezeichnung R-Straße zusammengefasst, ein Einheitswert in Höhe von 170,26 Euro festgelegt, und der Kläger als Steuerschuldner der Grundsteuer bestimmt. Gegen den Grundlagenbescheid ist der Kläger nicht vorgegangen. Der vom Kläger am 13.01.2013 beim Finanzamt A-Stadt gestellte Antrag auf Aufhebung des Grundsteuermessbescheides wurde mit Bescheid vom 10.04.2013 abgelehnt. Gegen die Ablehnung legte der Kläger keinen Rechtsbehelf beim Finanzamt A-Stadt ein. Am 30.12.2015 eingelegte Einsprüche gegen den Einheitswert- und den Grundlagenbescheid wies das Finanzamt A-Stadt als unzulässig wegen Ablauf der Rechtsmittelfrist zurück.

3

Am 11.01.2016 erließ die Beklagte einen Bescheid über Grundbesitzabgaben gegen den Kläger und zog ihn für die genannten Flurstücke zu einer Grundsteuer in Höhe von jährlich insgesamt 842,79 Euro heran.

4

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13.01.2016 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2016 zurückwies.

5

Am 26.05.2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Seine Klage begründet er damit, dass es eine R-Straße nicht gebe. Die Hausnummer sei nicht vergeben. Ein Grundlagenbescheid liege ihm nicht vor. Ein Einspruch dagegen sei ihm auch nicht möglich gewesen. Die Flurstücke bildeten auch keine wirtschaftliche Einheit. Eine Zusammenfassung der Flurstücke sei unzulässig. Ferner sei eine doppelte Heranziehung des Flurstücks XXX der Flur XXX zur Grundsteuer nicht auszuschließen.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,

7

den Grundsteuerbescheid der Beklagten für das Jahr 2016 vom 11.01.2016 für die Flurstücke XXX und XXX der Flur XXX – R-Straße in A-Stadt – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2016 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung verweist sie insbesondere auf ihre Bindung an den Grundlagenbescheid.

11

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Entscheidungsgründe

12

Das Gericht entscheidet durch den mit Beschluss vom 06.04.2017 bestellten Einzelrichter, § 6 Abs. 1 VwGO.

13

Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 27.06.2017 beantragte Klageänderung in Form der Klageerweiterung (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 21. Auflage 2015, § 91 Rn 5),

14

die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung des Grundsteuerrechtes zur Bemessung der Grundsteuer unter § 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag die Einsichtnahme und Herausgabe sämtlicher Bewertungs- und steuerrechtlich erforderlichen Unterlagen der betroffenen Flurstücke und Hausnummern, worüber die Beklagte Abgabenbescheide erlassen hat, zu erteilen und Unterlagen sowie Auskünfte über die jeweils zuständigen Verwaltungsbereiche, die zur Bewertung der Grundstücksflächen erforderlich sind, dem Kläger auszuhändigen,

15

ist unzulässig, § 91 Abs. 1 VwGO. Denn die Beklagte hat ihre Zustimmung zu der nachträglichen Klageänderung mit Schriftsatz vom 29.06.2017 verweigert, § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageerweiterung die endgültige Beilegung des Streits fördert (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 91 Rn 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn mit seiner Klageerweiterung führt der Kläger neuen Prozessstoff in das Verfahren ein, den bisher weder die Beklagte noch das Gericht gesichtet und durchdrungen haben. Insofern droht hier eine nicht unerhebliche Verzögerung des Rechtstreites. Außerdem wird mit der Klageerweiterung ein weiterer Streit zwischen dem Kläger und der Beklagten eröffnet, der zur Beilegung des Streites über die Grundsteuerfestsetzung nichts beiträgt. Denn selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf die Herausgabe der von ihm geforderten Unterlagen hätte, hat das weder einen unmittelbaren, noch einen mittelbaren Einfluss auf die Grundsteuerfestsetzung im hier streitgegenständlichen Verfahren.

16

Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

17

Die Grundsteuerfestsetzung der Beklagten vom 11.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

18

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Grundsteuer sind die §§ 1 Abs. 1 ff. GrStG. Danach erheben die Gemeinden für Grundstücke auf ihrem Gebiet die Grundsteuer.

19

Die Steuerfestsetzung selbst begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Behauptung des Klägers, er habe einen Grundlagenbescheid erhalten braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn bereits im Januar 2013 hat er beim Finanzamt A-Stadt die Aufhebung des Grundsteuermessbescheides beantragt (vgl. Schreiben des Finanzamtes A-Stadt vom 21.06.2017). Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss der Kläger also vom Grundlagenbescheid Kenntnis gehabt haben, sonst hätte er dessen Aufhebung nicht beantragen können. In seinem damaligen Antrag beim Finanzamt A-Stadt hat er auch nicht vorgetragen, den Grundlagenbescheid nicht erhalten zu haben.

20

Der Antrag des Klägers, zu dem bereits gewährten Schriftsatznachlass von sechs Tagen nach der mündlichen Verhandlung am 22.06.2017 einen nochmaligen Schriftsatznachlass von weiteren vier Wochen zu gewähren, war abzulehnen. Für eine solche Verlängerung des Schriftsatznachlasses zur Stellungnahme auf den vom Finanzamt A-Stadt mitgeteilten Umstand, dass der Kläger erfolglos ein Einspruchsverfahren gegen den Grundlagenbescheid geführt hat, besteht kein Bedarf. Diesen Umstand hat die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung aufgezeigt. Der Kläger hat außerdem die prozessleitende Verfügung des Gerichtes vom 14.06.2017 mit den diesbezüglichen Fragen an das Finanzamt A-Stadt zur Kenntnisnahme erhalten. Das Gericht hat die Antworten des Finanzamtes A-Stadt im Schriftsatz vom 21.06.2017 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und insbesondere die rechtliche Bedeutung der Durchführung eines Einspruchsverfahrens gegen den Grundlagenbescheid im Hinblick auf dessen Bekanntgabe erörtert und den Beteiligten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, § 104 Abs. 1 VwGO.

21

In der Ablehnung der Fristverlängerung liegt auch kein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, wie es in § 108 Abs. 2 VwGO Niederschlag gefunden hat. Danach darf das Urteil nur auf Tatsachen […] gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Dieses Recht ist dem Kläger mit dem Schriftsatznachlass von sechs Tagen gewährt worden. Hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, hat der Kläger angegeben, zu den insgesamt drei Seiten langen Ausführungen des Finanzamtes innerhalb der gesetzten Frist Stellung nehmen zu können. Ferner hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung ebenfalls bereits auf das Einspruchsverfahren gegen den Grundlagenbescheid hingewiesen. Insofern lag hier schon gar kein neuer Prozessstoff vor, auf den dem Kläger rechtliches Gehör zu gewähren war.

22

Die Frist von sechs Tagen war aber auch angemessen, um auf die vom Finanzamt A-Stadt mitgeteilten Umstand der Durchführung eines Einspruchsverfahrens im Jahr 2013 gegen den Grundlagenbescheid ggfs. erwidern zu können. Hierbei handelt es sich auch nicht um komplizierte Rechtsfragen, die eine Recherche und Aufarbeitung vorhandener Rechtsprechung erforderlich machen.

23

Ferner geht der Antragsteller mit seinen Einwänden, die Hausnummer 4 sei nicht vergeben und eine Zusammenfassung der einzelnen Flurstücke sei zu Unrecht erfolgt, fehl. Denn an die mit dem Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen hinsichtlich Flurstücke, Messbetrag und Zurechnung ist die Beklagte in ihrer Grundsteuerfestsetzung gebunden. Für den Grundsteuermessbescheid gelten gemäß § 184 Abs. 1 Satz 4 AO die Bestimmungen des § 182 Abs. 1 AO. Danach sind Grundsteuermessbescheide für Steuerbescheide – hier die im Streit stehende Grundsteuerfestsetzung der Beklagten – (so genannte Folgebescheide) bindend, soweit die in den Grundsteuermessbescheiden getroffenen Feststellungen für den Folgebescheid von Bedeutung sind (vgl. VG Halle, U. v. 01.02.2010 – 4 A 304/09 –, zitiert nach juris). Im Grundsteuermessbescheid vom 28.03.2008 hat das Finanzamt A-Stadt die Flurstücke unter der Hausnummer R-Straße zusammengefasst. An diese Beurteilung ist Beklagte entsprechend der vorstehenden Ausführungen gebunden. Ein Abweichen davon ist ihr aufgrund der Abhängigkeit des Folgebescheides vom Ausgangsbescheid nicht erlaubt.

24

Das gilt insoweit auch für die Zurechnung der Flurstücke zum Kläger und dessen sich daraus ergebende Steuerschuldnerschaft sowie für die vom Finanzamt A-Stadt vorgenommene Bewertung der Grundstücke als unbebaut. Selbst wenn es zutrifft, dass der Kläger die Flurstücke erst am 20.08.2009 erworben hat, ist die Beklagte daran gebunden, dass er mit Grundlagenbescheid vom 28.03.2008 bereits als Steuerschuldner für die Grundsteuer bestimmt worden ist.

25

Sämtliche der vorgenannten Einwendungen des Klägers sind daher ausschließlich mit dem Finanzamt A-Stadt aufzuarbeiten.

26

Da sich hinsichtlich der Einordnung der betreffenden Flurstücke, dem sich daraus ergebenden Messbetrag und der Zurechnung der Flurstücke zum Kläger seit nichts 2008 geändert hat, brauchte auch für 2015 kein neuer Grundsteuermessbescheid ihm gegenüber erlassen werden. Denn dem Grundlagenbescheid vom 28.03.2008 kommt gemäß § 124 Abs. 2 AO Dauerwirkung zu, d.h. er bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Erledigung in sonstiger Weise sind nicht gegeben.

27

Auch der Einwand einer doppelten Veranlagung des Flurstücks XXX der Flur XXX zur Grundsteuer ist unbegründet. Dieses Flurstück wird in einem separaten Bescheid über Grundbesitzabgaben zu Gebühren für die Straßenreinigung herangezogen. Insoweit kann es lediglich im Hinblick auf die Berechnung der Höhe der Straßenreinigungsgebühren zu einer Dopplung kommen. Hinsichtlich der Grundsteuer ist eine Dopplung dagegen ausgeschlossen.

28

Im Hinblick auf die Berechnung der Grundsteuer durch Anwendung des Hebesatzes der Beklagten – 495 % – auf den festgestellten Grundsteuermessbetrag in Höhe von 170,26 Euro bestehen keine Bedenken.

29

Da die Klage in der Sache keinen Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolgen aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

30

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

31

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. den Bestimmungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013.


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro fest-gesetzt.

Gründe

Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ geben keine Veranlassung, die angegriffene Entscheidung zu ändern.

Zwar ist der vom Antragsteller geltend gemachte Beschwerdegrund, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass für das an das Grundstück des Antragstellers angrenzende Grundstück durch den Bebauungsplan ein Kerngebiet nach § 7 BauNVO festgesetzt worden sei, berechtigt, die angegriffene Entscheidung erweist sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird und das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug demnach das gegenläufige Interesse des Antragstellers überwiegt. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Umbau der „C* … … Bauabschnitt 3“ verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

1. Soweit sich der Antragsteller als Wohnungseigentümer auf die Verletzung des allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs beruft und das genehmigte Vorhaben im nördlichen Bereich des Bebauungsplans der Art der baulichen Nutzung für nicht mit § 6 BauNVO vereinbar erachtet, weil es in diesem Bereich innerhalb eines Gebiets liege, für das ein Mischgebiet im Sinn des § 6 BauNVO festgesetzt worden sei, wird er damit in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben, da es insoweit bereits an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 42 VwGO fehlen würde. Denn insoweit macht er einen Verstoß gegen Rechte geltend, die im gemeinschaftlichen Eigentum für das gesamte Grundstück wurzeln und daher nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG auch nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht von einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden können (vgl. BVerwG, U.v. 20.8.1992 – 4 B 92.92 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 110; BayVGH, B.v. 8.7.2013 – 2 CS 13.807 – NVwZ 2013, 1622). Eine konkrete Beeinträchtigung des Sondereigentums des Antragstellers, welche über das hinausginge, was die Eigentümergemeinschaft als solche für das Gemeinschaftseigentum geltend machen kann, ist weder erkennbar noch dargelegt. Im Hinblick auf die fehlende subjektive Berechtigung des Antragstellers kommt es ungeachtet einer ausreichenden Darlegung auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob das Vorhaben die für die Einordnung als Einkaufszentrum im Sinn des § 11 BauNVO notwendigen Voraussetzungen aufweist bzw. ob es sich um einen im Mischgebiet im Sinn des § 6 BauNVO zulässigen Einzelhandelsbetrieb handelt.

Demgegenüber kommt eine mögliche Verletzung von Rechten des Antragstellers insoweit in Betracht, als sein Sondereigentum (eine Wohnung im 3. Obergeschoss) im Bereich der Abstandsflächen liegt.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Der Antragsteller, der eine Verletzung von Abstandsflächen im Bereich des Aufzugsturms (in den Planunterlagen Nr. 4.1 mit „A 2“ bezeichnet) und der von der gemeinsamen Grundstücksgrenze ab dem 1. Obergeschoss zurückspringenden Wand (in den Planunterlagen Nr. 4.1 mit „A 11“ bezeichnet) geltend macht, kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mit Erfolg auf einen möglichen Verstoß gegen Abstandsflächenrecht berufen.

2.1 Dabei kann offen bleiben, ob der Aufzugsschacht entsprechend den Ausführungen des Antragstellers eine Abstandsfläche aufwirft, die im nordöstlichen Bereich des Grundstücks FlNr. 846/2 zum Liegen kommt. Denn der Antragsteller wird durch die Verschiebung des Aufzugsschachts nicht (mehr) unmittelbar in seinem Sondereigentum beeinträchtigt, da die Wand des Aufzugsschachts nicht gegenüber seinem Sondereigentum liegt. Damit geht die Abstandsfläche an dem Wohngebäude und somit auch am Sondereigentum des Antragstellers vorbei. Eine eigene Betroffenheit des Antragstellers ist insoweit nicht gegeben (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1992 – 4 B 92.92 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 110).

2.2 Soweit hingegen die Abstandsfläche „A 11“ betroffen ist, liegt eine Beeinträchtigung des Sondereigentums des Antragstellers vor. Das geplante Vorhaben der Beigeladenen, das nur im Erdgeschoss an die Grundstücksgrenze und ab dem 1. Obergeschoss zurückspringend bebaut werden soll, hält die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Eine Verkürzung der erforderlichen Abstandsfläche auf die Hälfte der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Tiefe scheidet nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO aus. Denn unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall aufgrund der zurückspringenden westlichen Außenwand auch für die dem Sondereigentum des Antragstellers gegenüberliegende Außenwand die Privilegierung in Betracht zu ziehen wäre, ist in den Blick zu nehmen, dass die westlichen, die nördlichen und die östlichen Außenwände des geplanten Gebäudes an die Grundstücksgrenzen gebaut werden sollen. Damit ist eine Privilegierung nach Art. 6 Abs. 6 Satz 2 BayBO ausgeschlossen.

Die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO maßgebliche Abstandsfläche beträgt somit 1 H. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Abstandsfläche nach der Gesamthöhe der zurückgesetzten Wandfläche (vgl. BayVGH, U.v. 4.5.2017 – 2 B 16.2432 – juris Rn. 35; B.v. 11.11.2015 – 2 CS 15.1251 – juris Rn. 4) oder nach der Höhe der freistehenden Wandfläche (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2000 – 26 CS 99.2723 – BayVBl 2001, 628) zu bestimmen ist. Denn unter Berücksichtigung der abgestimmten Höhenangaben im Plan Nummer 4.2 ist zum einen von einer effektiven (Gesamt) Wandhöhe von bis zu 14,50 m auszugehen, zum anderen von einer effektiven Wandhöhe von rund 9 m. Gemessen an einem Abstand des geplanten Vorhabens zur Grundstücksgrenze von 7,20 m bis maximal 8 m wird die erforderliche Abstandsfläche somit in beiden Fällen nicht eingehalten.

Der Antragsteller kann sich jedoch nicht mit Erfolg auf die Verletzung der nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann sich ein Nachbar nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. BayVGH, B.v. 1.9.2016 – 2 ZB 14.2605 – juris Rn. 15; U.v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris Rn. 37 sowie BVerwG, B.v. 14.10.2014 – 4 B 51.14 – juris zur Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben in der gesamten Rechtsordnung). So liegt der Fall hier. Die Abstandsflächenüberschreitung durch das genehmigte Bauvorhaben und diejenige durch das dem Grundstück des Beigeladenen gegenüberliegende Gebäude, in dem der Antragsteller Eigentümer einer Wohnung ist, halten sich flächenmäßig nicht nur in etwa die Waage, vielmehr überwiegt die Flächenüberschreitung durch das Gebäude des Antragstellers. Bei dem Vorhaben der Beigeladenen liegt ausweislich der vorstehenden Ausführungen zur Wandhöhe und einer Breite der Wand von 4 m sowie einer verbleibenden Grundstückstiefe von 7,20 m bis 8 m ungefähr die Hälfte der Abstandsflächen auf dem Grundstück, auf dem das Wohngebäude liegt, in dem der Antragsteller Wohneigentum hat. Demgegenüber liegt die Abstandsflächen-überschreitung bei seinem Wohngebäude, das an zwei Seiten eine Grenzbebauung aufweist sowie an den verbleibenden weiteren Gebäudeseiten die erforderlichen Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO nicht einhält, bei einer Wandhöhe von rund 11 m, einer Breite der Wand von rund 10 m und einer verbleibenden Grundstückstiefe von 3 m erkennbar in einem deutlich größeren Rahmen. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass sich die Abstandsflächenüberschreitung beim Gebäude des Antragstellers bei Berücksichtigung des nach den vorliegenden Plänen nicht privilegierten Balkons an seiner Wohnung nochmals erhöhen würde. Die beidseitigen Abweichungen führen auch nicht zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen. Denn zum einen handelt es sich bei der der Wohnung des Antragstellers gegenüberliegenden Wand um eine geschlossene Wand ohne Fensteröffnungen, zum anderen beträgt der Abstand zwischen dem Balkon der Wohnung des Antragstellers und der Gebäudewand der Beigeladenen 9,30 m an der nordöstlichen Ecke des Balkons. Die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts, Belichtung, Belüftung und Besonnung, werden daher nicht beeinträchtigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO zu erstatten, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Nummer 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Landratsamt M. mit Bescheid vom 13. September 2013, in der Begründung ergänzt durch Bescheid vom 19. November 2013, erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. .../... (nunmehr FlNr. .../...) Gemarkung M. Hierbei wurden auch mehrere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Schechweg/Steinig“, in Kraft getreten am 24. April 1970, in der Fassung des Änderungs-Bebauungsplans vom 21. Juli 2004, in Kraft getreten am 19. September 2005, erteilt.

Der Kläger ist Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks FlNr. ... Gemarkung M., das mit einer - vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 11. August 2014 an die Stadt M. als Baudenkmal nachqualifizierten - Kleinvilla bebaut ist. Das Grundstück des Klägers liegt zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schechweg/Steinig“, nicht jedoch im Geltungsbereich des Änderungs-Bebauungsplans.

Der Kläger erhob am 17. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Baugenehmigung. Mit Schriftsatz vom 5. November 2013 ließ er zudem beantragen, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Dieser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2013 abgelehnt (Az. W 4 S 13.1090), die Beschwerde hiergegen wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. April 2014 zurückgewiesen (Az. 9 CS 14.66).

Mit Urteil vom 15. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Kläger weder im Gebot der Rücksichtnahme noch in nachbarschützenden Vorschriften des Denkmalschutzrechts verletzt ist.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans „Schechweg/Steinig“ in der Fassung des Änderungs-Bebauungsplans entspricht und die Baugenehmigung einschließlich der erteilten Befreiungen keine drittschützenden Rechte des Klägers verletzt. Der Kläger begründet seine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zunächst damit, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Wirksamkeit des Änderungs-Bebauungsplans ausgegangen ist. Dies genügt jedoch nicht, um dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen.

Der Kläger übersieht, dass für den Erfolg seines Antrags - unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans - allein die Verletzung nachbarschützender Rechte maßgebend ist (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 23; B. v. 23.12.2014 - 2 ZB 14.1660 - juris Rn. 3 f.). Aus dem Zulassungsvorbringen lässt sich aber nicht entnehmen, welche Folgen die Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf seine nachbarrechtliche Position haben soll. Wäre der Bebauungsplan unwirksam, würde sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach dem Bebauungsplan „Schechweg/Steinig“, in Kraft getreten am 24. April 1970, richten. Dass die Baugenehmigung einschließlich der erteilten Befreiungen gegen nachbarschützende Festsetzungen dieses Bebauungsplans verstößt, wird nicht dargelegt. Im Falle der gänzlichen Unwirksamkeit sämtlicher Bebauungspläne könnte sich der Kläger ohnehin nur auf das - vom Verwaltungsgericht überprüfte - Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen des Nachbarschutzes berufen.

b) Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe bei Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme bei der Bewertung der Zumutbarkeit im Rahmen der erteilten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB die Denkmaleigenschaft seines Anwesens nicht beachtet. Ihm stehe aber im Hinblick auf den Umgebungsschutz seines denkmalgeschützten Gebäudes ein mehr an Rücksichtnahme zu. Dies kann dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

Das Verwaltungsgericht ist zum einen davon ausgegangen ist, dass Befreiungen nur von nicht drittschützenden Festsetzungen des Änderungs-Bebauungsplans erteilt worden sind. Dem tritt das Zulassungsvorbringen bereits nicht entgegen. Insoweit hat der Nachbar aber (nur) ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen nach den Maßstäben des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BayVBl 1999, 26 = juris Rn. 5).

Zum anderen hat das Verwaltungsgericht die Denkmaleigenschaft des klägerischen Wohnhauses mit Einfriedung, das zum Zeitpunkt seines Urteils vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege noch nicht nachqualifiziert war, unterstellt. Im Folgenden stellt es in den Urteilsgründen dann bei der Prüfung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zutreffend darauf ab, dass der Umgebungsschutz des Denkmaleigentümers nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 DSchG eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des benachbarten Anwesens erfordert, weil das Abwehrrecht des Denkmaleigentümers in diesem Rahmen nicht über Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hinausgeht (vgl. BayVGH, B. v. 17.7. 2013 - 14 ZB 12.1153 - juris Rn. 18). Eine solche erhebliche Beeinträchtigung ist aber auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht substantiiert dargelegt. Ein allgemeiner Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers lässt sich dem bayerischen Denkmalschutzgesetz nicht entnehmen (BayVGH, U. v. 21.1.2013 - 2 BV 11.1631 - juris Rn. 22).

Soweit sich der Kläger auf eine „Einmauerung“ oder „Erdrückung“ seines Denkmals beruft, wiederholt er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Eine solche Wirkung ist aber - auch im Hinblick auf die genehmigte Grenzgarage - nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2014 - 9 CS 14.66 - juris Rn. 19). Der Kläger beruft sich im Übrigen darauf, dass sein Denkmal an seiner ortsgeschichtlichen, künstlerischen sowie städtebaulichen Bedeutung verliere und stützt seine Argumentation auf die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege begründet in dieser Stellungnahme jedoch ausschließlich die Denkmaleigenschaft des klägerischen Wohngebäudes in Form einer Kleinvilla. Aussagen und Bewertungen zu einer möglichen Beeinträchtigung des klägerischen Denkmals durch das Bauvorhaben der Beigeladenen werden dabei weder allgemein noch im Hinblick auf die Schwelle der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung getroffen.

Die ortsgeschichtliche Bedeutung beruht nach der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014 darauf, dass die Villa zu dem südlich der Altstadt seit Ende des 19. Jahrhunderts zunehmend mit Villen und Sommerhäusern bestücktem Hanggelände, in deren Folge dieser Bereich immer dichter bebaut wurde, gehört. Hieraus lässt sich allerdings die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung, die „Kleinvilla“ sei begriffsmäßig als „freistehendes Haus“ zu verstehen und durch den direkten Anbau der Garage gehe der Charakter des Baudenkmals verloren, nicht ziehen. Denn die Garage grenzt nicht an die Kleinvilla, sondern lediglich an die Einmauerung an der östlichen Grundstücksgrenze an. Zwar mag die Mauer Teil der Denkmaleigenschaft sein, weil sie im Rahmen der Baugeschichte und Baubeschreibung durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege als „gewissermaßen in das Haus“ übergehend erwähnt wird, sie wird jedoch weder bei der Beschreibung des Nachtrags in die Denkmalliste noch im Rahmen der Begründung der Denkmaleigenschaft - im Gegensatz zur Villa selbst - herausgestellt, so dass insoweit auch keine erhebliche Beeinträchtigung - insbesondere auch der Kleinvilla selbst - abgeleitet werden kann. Die vom Kläger geltend gemachte erhebliche Beeinträchtigung wird jedenfalls durch diese Stellungnahme nicht gestützt.

Das Zulassungsvorbringen sieht ferner die künstlerische Bedeutung der Villa durch das Bauvorhaben „untergraben“ bzw. „zurückgedrängt“. Nach der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014 ergibt sich die künstlerische Bedeutung aus der in den reichen Formen des Späthistorismus originell gestalteten und wirksam in die Hanglage eingefügten Architektur. Dass diese künstlerische Bedeutung des klägerischen Denkmals durch das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück erheblich beeinträchtigt wird, ist für den Senat nicht ersichtlich und lässt sich auch der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 11. August 2014 nicht entnehmen.

Schließlich begründet die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014 die „gewisse“ städtebauliche Bedeutung der Villa damit, dass sie „in ihrer Wirksamkeit an der Graubergstraße und auch in der Fernsicht wahrnehmbar“ ist. Der Kläger leitet hieraus ab, dass sein Baudenkmal durch das Bauvorhaben diese städtebauliche Bedeutung verliert, da ihm seine „Wirksamkeit an der Graubergstraße“ abhandenkommt, zudem dieses in der Fernsicht nur mehr eingeschränkt wahrnehmbar ist. Aus westlicher Richtung erlösche die Wirksamkeit an der Graubergstraße wie auch die Wahrnehmbarkeit aus der Nähe und Ferne vollends. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals, wie sie der Kläger schlussfolgert, wird aber insoweit wiederum weder durch die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 11. August 2014 noch durch die vorgelegten und in den Akten befindlichen Bilder belegt. Insbesondere kann - wie bereits im Rahmen der einmauernden oder erdrückenden Situation ausgeführt - nicht von einem „Zubauen“ der Kleinvilla gesprochen werden. Zwar mag eine neue Bebauung von einem gewissen Standpunkt aus eine Sichtbeeinträchtigung auf das Baudenkmal darstellen, dies allein genügt jedoch nicht, die Schwelle der Erheblichkeit zu überschreiten. Insoweit lässt sich dem Zulassungsvorbringen aber nichts entnehmen, zumal die Hauptfernsicht auf den Hang von Süden her (Graubergstraße) erfolgen dürfte und insoweit - wie auch die vorgelegten Lichtbilder belegen - die Kleinvilla nach wie vor wahrnehmbar ist. Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen das denkmalgeschützte Anwesen des Klägers optisch marginalisieren würde, ist weder dargelegt noch ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - juris Rn. 19).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne Weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Die vom Kläger im Zulassungsvorbringen behaupteten erheblichen Zweifel an der Beeinträchtigung des Baudenkmals des Klägers dem Grad nach, begründen keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, weil der Sachverhalt weder besonders unübersichtlich noch kontrovers ist. Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und den Kläger genügt nicht, die Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen.

3. Es liegt auch keine Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger beruft sich auf einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung nur bedingt gestellten Beweisantrag des Klägers, der darauf gerichtet war, dass es sich bei dem Wohnhaus und der Einfriedung auf dem klägerischen Grundstück um ein Baudenkmal handelt, in den Urteilsgründen wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt hat. Die Denkmaleigenschaft sei jedoch nicht nur für den Umgebungsschutz maßgebend, sondern auch im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme, das im konkreten Zusammenhang bei der Erteilung der Befreiungen zu beachten war.

Eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO und ein Verfahrensmangel liegen nur dann vor, wenn ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden ist oder sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2016 - 9 ZB 13.2048 - juris Rn. 20). Beweise sind jedoch auch nur insoweit zu erheben, als es für die Rechtsansicht des Gerichts hierauf ankommt (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30.06 - juris Rn. 2). Dies ist hier nicht der Fall, da zum einen das Verwaltungsgericht die Denkmaleigenschaft unterstellt und im Rahmen des Umgebungsschutzes - wie oben ausgeführt - gleichwohl zutreffend darauf abgestellt hat, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des klägerischen Denkmals vorliegt. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass das Landratsamt Befreiungen ausschließlich von nicht drittschützenden Vorschriften erteilt hat, so dass - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt - der Prüfungsmaßstab nicht über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgeht und sich auch insoweit für das Verwaltungsgericht kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung ergab.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.