Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 08. Okt. 2012 - 1 A 70/11

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2012:1008.1A70.11.0A
bei uns veröffentlicht am08.10.2012

Tatbestand

1

Der Kläger, beninischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

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Er ist bestandskräftig abgelehnter Asylbewerber und (derzeit) zur Ausreise verpflichtet. Nach Abschluss des Asylverfahrens erhielt er zunächst mehrfach Duldungen, da er weder im Besitz eines Passes noch eines Passersatzpapieres war.

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Bereits mit Schreiben vom 20.09.2007 begehrte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil er – wie bereits terminiert – beabsichtige die deutsche Staatsangehörige Frau S. zu heiraten. Mit Schreiben vom 28.12.2007 erklärte er, die Beziehung mit Frau S. sei beendet und er erwarte von seiner neuen Lebenspartnerin Frau L. ein gemeinsames Kind. Voraussichtlicher Geburtstermin des Kindes sei der 14.06.2008. Er beabsichtige, mit dem Kind eine familiäre Lebensgemeinschaft zu führen. Vor diesem Hintergrund sei ihm ein familienbedingtes Aufenthaltsrecht zu gewähren. Mit Bescheid 23.01.2008 lehnte die zuständige Ausländerbehörde den unter dem 20.09.2007 gestellten Antrag des Klägers ab.

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Am 13.06.2008 wurde das deutsche Kind des Klägers, L. geboren, für das der Kläger bereits am 19.02.2008 unter Vorlage seiner Duldung und einer beninischen Geburtsurkunde mit notariell beurkundeter Erklärung die Vaterschaft anerkannt hatte. Im Notartermin vom 19.02.2008 gaben der Kläger und die Kindsmutter zudem eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge ab. Seinen Antrag auf Umverteilung, um mit seinem Kind und der Kindsmutter in einem gemeinsamen Haushalt zu leben, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11.12.2008 ab. Über einen etwaig hiergegen eingelegten Widerspruch hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt bislang keine Entscheidung getroffen. Unter dem Aktenzeichen 1 A 290/11 MD hat der Kläger hinsichtlich seines auf Umverteilung gerichteten Begehrens Untätigkeitsklage erhoben. Zwischenzeitlich hat der Beklagte dem Kläger regelmäßig das vorübergehende Verlassen des Landes Sachsen-Anhalt erlaubt.

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Ausweislich der Stellungnahme des Jugendamtes B-Stadt an den Beklagten vom 11.08.2008 besteht zwischen dem Kläger und seinem Sohn Jamal eine familiäre Beziehung. Am 11.05.2009 wurde ein weiteres deutsches Kind des Klägers, A. geboren. Frau L. ist auch die Mutter dieses Kindes. Zwischenzeitlich hat das Amtgericht B-Stadt-Kreuzberg die im Zeitpunkt der Geburt der Kinder des Kläger bestehende Ehe zwischen der Kindesmutter, Frau L., und Herrn L. mit Urteil vom 20.05.2010 geschieden.

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Während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland ist der Kläger strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht B-Stadt verurteilte ihn am 20.01.2006 wegen Unterschlagung und Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen. Die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde des Landkreise Anhalt-Zerbst wies den Kläger hierauf mit bestandskräftiger Verfügung vom 19.07.2006 aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 14.05.2007 verurteilte das Amtsgericht Zerbst den Kläger wegen wiederholter Verletzung der räumlichen Beschränkung seiner Duldung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Mit Bescheid vom 31.01.2011 befriste der Beklagte die Wirkungen der Ausweisung auf den 31.01.2011.

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Bereits mit Schreiben vom 19.08.2010 beantragte der Kläger vor dem Hintergrund der anerkannten und beurkundeten Vaterschaft der minderjährigen Kinder Jamal und Samira Maria A. ein familienbedingtes Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland. Mit Bescheid vom 20.10.2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis u. a. wegen der noch bestehenden Rechtswirkungen der Ausweisung ab. Gegen den Bescheid vom 20.10.2010 legte der Kläger unter dem 22.10.2010 Widerspruch ein, den das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2011 als unbegründet zurückwies, weil der Beklagte für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis des Klägers örtlich unzuständig sei.

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Am 11.02.2011 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Beklagte sei für die Erteilung der vom Kläger begehrten Aufenthaltserlaubnis örtlich zuständig. Trotz der faktischen Führung einer familiären Lebensgemeinschaft des Klägers im Land B-Stadt bleibe der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers kraft Gesetzes im Landkreis seiner Zuweisung. Der Kläger habe zum Schutze der familiären Lebensgemeinschaft zu seinen beiden deutschen Kindern einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Jugendamt B-Stadt habe auf Veranlassung des Beklagten das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen beiden deutschen Kindern überprüft und festgestellt.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Beklagten unter Aufhebung der insoweit entgegen stehenden Bescheide zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und

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2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im behördlichen Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Klageerwiderung bezieht er sich auf die Begründungen des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides.

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Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der diesen Anspruch versagende Bescheid des Beklagten vom 20.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Zwar hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Ein Anspruch auf dieser Grundlage ist dem Kläger gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu versagen. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 (§§ 22bis 26 AufenthG) erteilt werden. Eine solche Fallkonstellation ist hier gegeben, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 06.11.2003 den Asylantrag des Klägers ablehnte. Diese Vorschrift findet zwar gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG setzt aber einen strikten, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Rechtsanspruch voraus; ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null" reduziert ist (OVG LSA, B. v. 22.06.2009 – 2 M 86/09 -, zitiert nach juris, Rdnr. 27 m. w. N.).

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Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG liegt vorliegend aber gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im behördlichen Ermessen, weil der Kläger ohne das erforderliche Visum ins Bundesgebiet eingereist ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG).

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Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

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Gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

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Eine freiwillige Ausreise ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich u. a. aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nicht nur die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben; vielmehr ist ihm dann in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflichten sind zwar vornehmlich in den speziellen Verfahren auf Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG) geltend zu machen. Ein sich aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK ergebendes Abschiebungsverbot ist im Rahmen des§ 25 Abs. 5 AufenthG aber dann von Bedeutung, wenn sich der Ausländer auf die Ansprüche nach den §§ 27 ff. AufenthG nicht berufen kann (OVG LSA, B. v. 25.10.2011 – 2 O 126/11 -, zitiert nach juris, Rdnr. 15 m. w. N.)

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Ein rechtliches Ausreisehindernis i. d. S. besteht, weil es dem Kläger aufgrund der von ihm geltend gemachten Vaterschaften über seine am 13.06.2008 und am 11.05.2009 in Deutschland geborenen Kinder nicht zuzumuten ist, das Bundesgebiet zu verlassen.

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Der Kläger hat die Vaterschaft über seinen am 13.06.2008 geborenen Sohn mit notariell beurkundeter Erklärung vom 19.02.2008 vorab anerkannt; die Kindesmutter hat dem zugestimmt. Weiter erklärten der Kläger und die Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam zu übernehmen. Zwar bestanden im Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärungen noch Zweifel, ob die Vaterschaftsanerkennung wirksam ist (§§ 1594Abs. 2, 1592 Nr. 1 BGB), weil die Kindesmutter am 19.02.2008 noch mit einem anderen Mann verheiratet war. Zwischenzeitlich ist die Ehe mit dem anderen Mann durch das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg geschieden worden und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er oder die zuständige Behörde die Vaterschaft des Klägers angefochten hat (§ 1600 Abs. 1 BGB). Am 05.08.2010 wurde der Kläger als Vater seiner am 11.05.2009 geborenen Tochter ins Geburtsregister eingetragen.

25

Es dürfte ferner davon auszugehen sein, dass der Kläger und seinen minderjährigen Kindern in einer tatsächlichen familiären Lebensgemeinschaft zusammenleben, was nicht zwingend eine häusliche Gemeinschaft voraussetzt (vgl. hierzu OVG LSA, B. v. 25.10.2010 – a. a. O., Rdnr. 18 m. w. N.). Der Beklagte hat dem Kläger mehrfach antragsgemäß das Verlassen des beschränkten Aufenthaltsbereichs der Duldung zum Zweck des Umgangs mit seinen minderjährigen Kindern erlaubt. Nach der Einschätzung zuständigen Jugendamtes vom 11.08.2008 beteiligt sich der Kläger an der Betreuung und Versorgung seines Sohnes. Der Kläger habe sich außerdem in das Beziehungsgefüge mit seiner Stieftochter gut eingefügt. Das zuständige Jugendamt hatte den Eindruck einer kleinen, harmonischen Familie, in der der Sohn des Klägers gut versorgt und umhütet aufwachsen kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich hingegen nicht um seine Tochter kümmert bzw. er sein Verhalten gegenüber seinen Kindern zwischenzeitlich geändert hat. Auch der Beklagte hat das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft bislang in Zweifel gezogen.

26

Dem Kläger, seinen Kindern und der Kindesmutter ist es auch nicht zuzumuten, die familiäre Lebensgemeinschaft in seinem Heimatland Benin zu führen. Kann die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (OVG LSA, B. v. 25.10.2010 – a. a. O., Rdnr. 18 m. w. N.). Sowohl die Kinder des Klägers als auch die Kindesmutter sind deutsche Staatsangehörige und ihnen ist die Fortsetzung des familiären Lebens mit dem Kläger in Benin nicht zuzumuten.

27

Da die Abschiebung des Klägers seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist und das derzeit bestehende Ausreisehindernis „unverschuldet“ im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG ist, liegen die in § 25 Abs. 5 AufenthG genannten besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor.

28

Zwar sind nicht alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt, insbesondere dürfte der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert sein (vgl. § 2 Abs. 3 AufenthG), da er offenbar nur Leistungen nach dem AsylbLG bezieht. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG kann aber gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5, also auch in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG abgesehen werden OVG LSA, B. v. 25.10.2010 – a. a. O., Rdnr. 21 m. w. N.)..

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Dem Kläger und seinen Kindern kann vorliegend ausnahmsweise eine vorübergehende Ausreise des Klägers zur Erfüllung der ihm obliegenden Visumspflicht nicht zugemutet werden. Dies hätte die Trennung zwischen dem Kläger und seinen deutschen Kindern zur Folge. Bei sehr kleinen Kindern – die Kinder des Klägers sind erst vier bzw. drei Jahre alt – ist zu berücksichtigen, dass es den vorübergehenden Charakter der räumlichen Trennung nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt, so dass die Folge der Abbruch der Vater-Kind-Beziehung wäre, zumal in diesem Alter ein Verweis auf sonstige Möglichkeiten der Kommunikation (z. B. mittels Telefon) nicht ausreichend sind (VG Halle, U. v. 21.05.2012 – 1 A 264/10 -, zitiert nach juris, Rdnr. 31; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 18.04.2012 – 7 A 10112/12 -, zitiert nach juris, Rdnr. 45 m. w. N.).

30

Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 GG ist auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegend allein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis möglich (VG Halle, U. v. 21.05.2012 – a. a. O.; Rdnr. 29 m. w. N.).

31

In Fällen – wie hier –, bei denen der Kläger Vater und Sorgeberechtigter eines minderjährigen deutschen Kindes ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG als wertentscheidende Grundsatznorm mit zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte seine familiären Bindungen bei der Entscheidung angemessen berücksichtigen. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis muss vielmehr ein entsprechend gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, und zwar auch im Hinblick auf die Belange der mit dem Ausländer im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen. Denn Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG gilt in erster Linie der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung ihre wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann die Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, weil das Kind - wie hier - die deutsche Staatsangehörigkeit hat, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (VG Halle, U. v. 21.05.2012 – a. a. O., Rdnr. 29 m. w. N.).

32

Besondere Bedeutung kommt bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dem deutschen Kind und dessen persönlicher Verbundenheit zu seinem ausländischen Elternteil zu. Die maßgeblichen familienrechtlichen Rahmenbedingungen stellen in den §§ 1626 ff. BGB seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt und anerkennen die Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes i. d. R. der Umgang mit beiden Elternteilen. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Darin sind sie ihrerseits geprägt durch den hohen Rang, der dem Kindeswohl von Verfassungs wegen für die Ausgestaltung des Familienrechts zukommt. Das Kind ist nicht nur Objekt des elterlichen Umganges; vielmehr dient der Umgang der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis, Beziehungen zu beiden Eltern aufzubauen und erhalten zu können (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 -, Juris). Diese Wertentscheidung des Gesetzgebers, wie sie danach im Kindschaftsreformgesetz zum Ausdruck kommt, ist vom Verfassungsrecht geprägt und kann auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung der familiären Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben. Bei allen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und die tatsächlichen Auswirkungen der Entscheidung für das Kind auf dessen persönliche Verbundenheit mit dem ausländischen Elternteil zu berücksichtigen, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (VG Halle, U. v. 21.05.2012 – a. a. O., Rdnr. 29 m. w. N.).

33

Auch unter Berücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers, den einwanderungspolitischen Belangen ein hohes Gewicht beizumessen, wirkt auch hier die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, weiter fort. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist deshalb stets maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes im Einzelfall darauf abzustellen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. VG Halle, U. v. 21.05.2012 – a. a. O., Rdnr. 30 m. w. N.). Wie bereits ausgeführt – besteht zwischen dem Kläger und seinen beiden deutschen Kindern i. d. S. eine familiäre Verbundenheit.

34

Bei der erforderlichen Abwägung der verschiedenen widerstreitenden Interessen ist es nicht ausreichend, das öffentlichen Interesses an der Sanktionierung des Verhaltens des Ausländers als das alles andere verdrängende überragende Interesse zu werten. Auch wenn es sich um ein gewichtiges öffentliches Interesse handelt, mit der Folge, dass dem Ausländer und seiner Familie auch schwerwiegende Folgen zugemutet werden dürfen, lässt dies – wie bereits ausgeführt - den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aber nicht völlig entfallen. Dieser greift auch hier jedenfalls dann ein, wenn die Folgen im Hinblick auf familiäre Belange unverhältnismäßig hart wären, wobei in den Fällen, in denen ein deutsches Kind betroffen ist, nicht automatisch der Sanktionierung des Vaters der Vorrang einzuräumen ist, sondern auch Sicht des Kindes und seine persönliche Verbundenheit in den Blick zu nehmen sind mit der Folge, dass diesen der Vorrang regelmäßig dann einzuräumen ist, wenn das Kind hierauf angewiesen ist. Dies ergibt sich zwingend daraus, dass die hier streitgegenständliche Versagung der Aufenthaltserlaubnis letztlich die Beendigung des Aufenthaltes des Klägers im Bundesgebiet zur Folge hat, wodurch ein weiteres familiäres Zusammenleben von Vater und Kind in Deutschland unmöglich würde, die persönlichen Begegnungsmöglichkeiten stark eingeschränkt und dem Kläger die Teilhabe an Pflege und Erziehung seiner beiden Kinder erheblich erschwert würde. Der Kläger, der nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels (§ 4Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 - 4 AufenthG ist, ist gem. § 50Abs. 1, 2 AufenthG unverzüglich zur Ausreise verpflichtet. Daran ändert sich auch nichts auf Grund der Möglichkeit, nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ggf. eine Aussetzung der Abschiebung erreichen zu können. Dies hätte die Trennung des ausländischen Klägers von seinem deutschen Kind über einen ungewissen Zeitraum zur Folge (VG Halle, U. v. 21.05.2012 – a. a. O., Rdnr. 31 m. w. N.). Bei den noch sehr kleinen Kindern des Klägers ist – wie bereits ausgeführt – auch eine vorübergehende Trennung nicht zumutbar.

35

Wegen der Verbundenheit des Klägers zu seinen Kindern stehen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch nicht seine beiden strafrechtlichen Verurteilungen aus den Jahren 2006 und 2007, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu einem Regelversagungsgrund führen können, entgegen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte in Kenntnis dieser Verurteilungen des Klägers mit Bescheid 31.01.2011 die rechtlichen Wirkungen der Ausweisung vom 19.07.2006, die der Beklagte maßgeblich mit der Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht B-Stadt Tiergarten vom 20.01.2006 begründete, auf den 31.01.2011 beschränkt hat. Darüber hinaus sind gemäß § 47 Abs. 1 i. V. m. § 36 BZRG die für die beiden Verurteilungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 fünf Jahre betragenden Tilgungsfristen zwischenzeitlich abgelaufen.

36

Entgegen der im Widerspruchsbescheid vom 31.01.2011 vertretenen Auffassung ist der Beklagte für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung örtlich zuständig.

37

Das Aufenthaltsgesetz trifft keine Regelung über die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde. Demzufolge ist in einem ersten Schritt festzustellen, welches Bundesland die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung besitzt. Diese Frage ist – wenn keine speziellen koordinierten landesrechtlichen Kompetenzregelungen vorliegen – durch entsprechende Anwendung der in § 3 VwVfG übereinstimmenden Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder beantworten. In einem zweiten Schritt ist auf der Grundlage des Landesrechts des zur Entscheidung befugten Bundeslandes zu ermitteln, welche Behörde innerhalb des Landes örtlich zuständig ist (BVerwG, U. v. 22.03.2012 – 1 C 5.11 -, zitiert nach juris, Rdnr. 15, 17).

38

§ 3 Abs. 1 VwVfG regelt ebenso wie die gleichlautenden Bestimmungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder die örtliche Zuständigkeit der Behörden, soweit diese im Bereich des öffentlichen Rechts zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig werden (§ 1 VwVfG). Während die örtliche Zuständigkeit die Frage betrifft, welche von mehreren sachlich zuständigen Behörden desselben Verwaltungsträgers ein Verfahren durchzuführen hat, dient die Verbandskompetenz der Zuweisung von Aufgaben an einen bestimmten Verwaltungsträger sowie der Aufgabenabgrenzung zwischen verschiedenen selbstständigen Verwaltungsträgern und damit der Sicherung der Verwaltungshoheit des Bundes, der Länder, der Kommunen sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Führen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, wie das beim Vollzug des Aufenthaltsgesetzes der Fall ist, so regeln sie gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die Einrichtung der Behörden, d.h. den Ländern in ihrer Gesamtheit obliegt die Bestimmung der Verbandskompetenz und dem einzelnen Bundesland im Rahmen seiner Kompetenz die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Allerdings verlangt Bundesrecht, dass durch eine koordinierte Regelung der Länder, hilfsweise durch eine Regelung des Bundes, bestimmt ist, welches Land zur Ausführung der konkreten Aufgabe - hier: Befristung der Wirkungen einer Abschiebung - berechtigt und verpflichtet ist. Das gebietet zum einen das Rechtsstaatsprinzip, da der von einer gesetzlichen Regelung Betroffene seine Rechte nicht verfolgen kann, wenn nicht feststeht, an welche Behörde er sich hierfür zu wenden hat. Das erfordert aber auch die grundgesetzliche Verteilung der Verwaltungskompetenzen innerhalb des föderal gegliederten Staatsverbandes der Bundesrepublik Deutschland. Danach sind die Verbandskompetenzen der Länder nach dem Territorialprinzip voneinander abgegrenzt und die Hoheitsbefugnisse der einzelnen Bundesländer grundsätzlich auf das Gebiet innerhalb ihrer jeweiligen Landesgrenzen beschränkt. Zugleich ergibt sich aus Art. 84 Abs. 1 GG die Verpflichtung des Landes, dem die Verbandskompetenz zur Ausführung eines Bundesgesetzes für einen bestimmten Personenkreis zugewiesen wurde, diese Aufgabe auch tatsächlich wahrzunehmen (BVerwG, U. v. 22.03.2012 – 1 C 5.11 -, zitiert nach juris, Rdnr. 18 m. w. N).

39

Fehlen - wie hier - spezielle koordinierte landesrechtliche Zuweisungsregelungen zur Verwaltungskompetenz, ergibt sich ein aufeinander abgestimmtes System im Wege der entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder, die insoweit inhaltsgleich sind und - sei es durch Verweisung auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (wie in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA), sei es durch gleichlautende Formulierungen jeweils in § 3 LVwVfG bzw. § 31 LVwVfG Schleswig Holstein - mit§ 3 VwVfG übereinstimmen. Diese Regelungen finden daher entsprechende Anwendung, wenn das für die Ausführung einer bundesrechtlich begründeten Aufgabe zuständige Land auf andere Weise nicht zu ermitteln ist. Nicht maßgeblich für die Bestimmung der Verbandskompetenz sind hingegen landesrechtliche Vorschriften, die der koordinierten Regelung aller Länder in Gestalt der genannten übereinstimmenden Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit nicht entsprechen. Aus nicht koordinierten landesrechtlichen Bestimmungen kann daher eine länderübergreifende Zuständigkeitsregelung nicht abgeleitet werden. Für eine einseitige länderübergreifende abdrängende Zuständigkeitsregelung fehlt dem einzelnen Bundesland die Verbandskompetenz (BVerwG, U. v. 22.03.2012 – 1 C 5.11 -, zitiert nach juris, Rdnr.19 m. w. N.).

40

Aus der entsprechenden Anwendung der mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG des Bundes übereinstimmenden Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder ergibt sich, dass die Ausländerbehörden des Landes Sachsen-Anhalt für die Bescheidung des vom Kläger gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zuständig sind. Nach dieser Vorschrift ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.

41

Für die Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts ist die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I maßgebend. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand danach dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die demgemäß anzustellende Prognose kommt es auf die Umstände im Zeitpunkt der Begründung des Aufenthalts an, nicht auf dessen tatsächliche Dauer. Zu den maßgeblichen Umständen gehören auch ausländer- und asylbehördliche Entscheidungen, insbesondere Aufenthaltsbeschränkungen und die Entscheidungspraxis der Ausländerbehörde (KG B-Stadt, B. v. 25.08.2006 – 25 W 70/05 -, zitiert nach juris, Rdnr. 11 m. w. N.).

42

Die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts setzt eine voraussichtliche Dauerhaftigkeit voraus. Es muss sich um einen Aufenthalt handeln, mit dessen alsbaldiger Beendigung nicht zu rechnen ist. Für die Bejahung des gewöhnlichen Aufenthalts in B-Stadt genügt es nicht, dass sich der Betroffene seit einigen Jahren aus beruflichen und familiären Gründen in B-Stadt aufhält. Die weiter bestehende räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Betroffenen auf den Bezirk der Ausländerbehörde des beklagten Landkreises steht dem entgegen (KG B-Stadt, B. v. 25.08.2006 – 25 W 70/05 -, zitiert nach juris, Rdnr. 12 m. w. N.).

43

§ 56 Absatz 3 Satz 1 AsylVfG bestimmt ausdrücklich, dass räumliche Beschränkungen auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bleiben, bis sie aufgehoben werden. Von der räumlichen Beschränkung nach § 56 Abs. 1 AsylVfG, wie sie nicht auf behördlicher Anordnung, sondern gesetzlicher Regelung beruht, ist der gewöhnliche Aufenthalt umfasst. Es bedarf selbst für das nur vorübergehende Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung einer behördlichen Genehmigung nach §§ 57Abs. 1, 58 Abs. 1 AsylVfG. Für eine länderübergreifende Zuweisung wäre nach § 51 Abs. 2 AsylVfG die für den Ort des neuen Aufenthalts zuständige Behörde zur Entscheidung berufen. Eine solche Änderung ist vorliegend nicht erfolgt (vgl. KG B-Stadt, B. v. 25.08.2006 – 25 W 70/05 -, zitiert nach juris, Rdnr. 14 m. w. N.).

44

Die Beschränkung des Aufenthalts kann jederzeit durchgesetzt werden und zwar ungeachtet der Frage, wie lange sich ein Betroffener an einem anderen Ort tatsächlich aufhält. Insbesondere dieser Gesichtspunkt spricht gegen eine Begründung des Aufenthalts in B-Stadt (KG B-Stadt, B. v. 25.08.2006 – 25 W 70/05 -, zitiert nach juris, Rdnr. 15 m. w. N.).

45

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger davon ausgehen konnte, sein Aufenthalt würde für eine längere Zeit seitens des Beklagten hingenommen werden, sind nicht ersichtlich. In den ihm seit März 2009 erteilten Duldungen wird der Aufenthalt auf das Land Sachsen-Anhalt beschränkt und ihm zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit lediglich das vorübergehende Verlassen des Landes Sachsen-Anhalt gestattet. Auch zur Wahrnehmung des Umgangs mit seinen Kindern wird ihm lediglich das vorübergehende Verlassen des beschränkten Aufenthaltsbereiches seiner Duldung gestattet. Soweit er demzufolge das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt verlässt und sich aus beruflichen oder familiären Gründen in B-Stadt aufhält, ist sein Aufenthalt in B-Stadt nur vorübergehender Natur und vermag keine Verbandskompetenz des Landes B-Stadt für die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu begründen. Vielmehr verbleibt es bei der Kompetenz des Landes Sachsen-Anhalt.

46

Aus der Zuständigkeitsvorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG ergibt sich darüber hinaus die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Beklagten.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

48

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten ist auf den Antrag des Klägers gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil der Erfolg des Widerspruchsverfahren von zahlreichen, teilweise komplexen Rechtsfragen abhing, die der Kläger ohne anwaltliche Hilfe nicht beantworten konnte.

49

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

50

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziff. II. 8.1 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse des Klägers an der Verfolgung seines Begehrens mit 5.000,- €.


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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 08. Okt. 2012 - 1 A 70/11 zitiert 27 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 55 Bleibeinteresse


(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 30 Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. (3) Einen Wohnsitz hat jem

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag


(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann ertei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze


(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600 Anfechtungsberechtigte


(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:1.der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,2.der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,3.die Mutter und4

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 84


(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 3 Örtliche Zuständigkeit


(1) Örtlich zuständig ist 1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;2. in Angelegenheiten, die sich auf den Be

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 36 Beginn der Frist


Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn 1. eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,2. nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 08. Okt. 2012 - 1 A 70/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Apr. 2012 - 7 A 10112/12

bei uns veröffentlicht am 18.04.2012

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8. Dezember 2011 wird der Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8. Dezember 2011 wird der Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 11. Juli 2011 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung von Seiten des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, sofern nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der … 1973 geborene Kläger, ein ghanaischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

2

Seine Lebensgefährtin, die … 1987 geborene ghanaische Staatsangehörige M., ist die Mutter der … 2008 geborenen gemeinsamen Tochter A. sowie der 2010 geborenen gemeinsamen Tochter T., die beide ghanaische Staatsangehörige sind und für die der Kläger und Frau M. gemeinsam die Personensorge ausüben. Ferner ist Frau M. die Mutter der 2006 geborenen Tochter R., die nach ihr die ghanaische und nach ihrem Vater, dem aus Ghana stammenden deutschen Staatsangehörigen S. auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und bezüglich der Frau M. allein personensorgeberechtigt ist. Frau M. ist im Besitz einer bis zum 30. April 2012 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, A. und T. sind im Besitz von bis zum 30. April 2012 gültigen Aufenthaltserlaubnissen nach § 33 AufenthG.

3

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 30. Juli 2010 erstattete der Kläger bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal eine Selbstanzeige wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz. Er gab an, Anfang 2007 ohne Visum in die Europäische Union eingereist zu sein. Zunächst habe er sich nach Straßburg begeben, wo er bei gemeinsamen Freunden Frau M. kennen gelernt habe. Zwischen beiden habe sich schnell eine Liebesbeziehung entwickelt, aus der die beiden Töchter hervorgegangen seien. Nachdem Frau M. mit der Tochter A. schwanger gewesen sei, habe er sich ohne Visum und ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland begeben, sich überwiegend hier aufgehalten und über mehrere Rechtsanwälte versucht, seinen Aufenthalt zu legalisieren. In dieser Zeit habe er sich teilweise aber auch in Frankreich aufgehalten.

4

Durch Verteilungsanordnung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 17. September 2010 wurde der Kläger der Beklagten zugewiesen. In der Folgezeit wurde er von der Beklagten geduldet.

5

Am 27. Juli 2010 hatte der Kläger erneut beantragen lassen, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zur Wahrung der bestehenden familiären Lebensgemeinschaft mit Frau M. und den beiden gemeinsamen Töchtern A. und T. zu erteilen. Zur Begründung dieses Antrags wurde geltend gemacht, Frau M. habe sich dafür entschieden, ihrer Tochter R. das Aufwachsen in Deutschland zu ermöglichen. Diese Entscheidung sei von den Behörden hinzunehmen. Dabei komme es nicht darauf an, dass R. neben der deutschen auch die ghanaische Staatsangehörigkeit besitze. Seinen beiden Töchtern A. und T. sei es nicht zuzumuten, ohne ihn aufzuwachsen oder ihm ohne ihre Mutter nach Ghana zu folgen.

6

Mit Bescheid vom 24. Januar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, forderte ihn auf, bis spätestens zum 15. März 2011 aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, und drohte ihm für den Weigerungsfall seine Abschiebung nach Ghana an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt:

7

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bestehe nicht. Dem Kläger, Frau M. und den gemeinsamen Töchtern A. und T. sei die Herstellung der familiären Gemeinschaft im gemeinsamen Heimatland Ghana zumutbar, zumal keiner von ihnen in einem Maß in die deutschen Lebensverhältnisse verwurzelt sei, dass ihm allein aufgrund dessen die Ausreise aus Deutschland unzumutbar wäre. Auch R., die neben der deutschen die ghanaische Staatsangehörigkeit besitze, sei eine Ausreise mit ihrer Mutter und ihren Halbschwes-tern nach Ghana zumutbar. Nach Aktenlage würden für sie nur geringfügige Unterhaltszahlungen überwiesen. Sonstige schützenswerte Bindungen zu ihrem Vater seien nicht ersichtlich. Bei R. bestehe ebenfalls noch keine Verwurzelung in die deutschen Lebensverhältnisse, da sich in diesem Alter der persönliche Bezug eines Kindes noch auf die Kernfamilie beschränke. Die allgemeine Lebenssituation in Ghana widerspreche auch nicht etwa per se dem Kindeswohl.

8

Ferner bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG mangels einer außergewöhnlichen Härte nicht, da dem Kläger, Frau M., ihrer Tochter R. und den gemeinsamen Töchtern A. und T. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in ihrem Heimatland Ghana zumutbar sei.

9

Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG nicht vor.

10

Unabhängig davon habe der Kläger angesichts seiner illegalen Einreisen und des langen illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet einen Ausweisungstatbestand verwirklicht, sodass er deshalb die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfülle. Für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG erfüllt seien, so sei das ihr dann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen angesichts der vorsätzlichen Verstöße des Klägers gegen das geltende Recht dahin auszuüben, dass aus spezial- wie generalpräventiven Gründen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorerst zu unterbleiben habe. Aus demselben Grund komme auch mit Blick auf § 5 Abs. 2 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht. Schließlich sei auch der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert, da der Kläger über kein eigenes Einkommen verfüge und da Frau M. seit vielen Jahren öffentliche Mittel in Anspruch nehme und nicht um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht sei, obwohl inzwischen der Kläger zur Betreuung der Kinder zur Verfügung stehe. Angesichts dessen bestehe auch nicht etwa ein Ausnahmetatbestand im Rahmen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, auch sei deshalb ein Absehen von dieser Voraussetzung im Rahmen des etwa durch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Ermessens nicht angezeigt.

11

Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs vertiefte der Kläger sein bisheriges Vorbringen und machte ergänzend geltend, R.. halte sich seit ihrer Geburt ausschließlich in Deutschland auf und kenne Ghana noch nicht einmal von Urlaubsreisen. Sie besuche hier einen Kindergarten und sei hier in jeder Hinsicht integriert. Mit ihrem leiblichen Vater habe sie nur deshalb in lediglich unregelmäßigen Abständen Umgang, weil jener in Hamburg lebe und als Lkw-Fahrer häufig in ganz Deutschland und im benachbarten Ausland unterwegs sei. Er besuche sie aber, wann immer es ihm möglich sei, in Ludwigshafen. Außerdem sei Frau M. seit dem 13. April 2011 in Teilzeit erwerbstätig.

12

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2011 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung hieß es, es könne "vollumfänglich" auf den Bescheid vom 24. Januar 2011 "verwiesen werden, § 117 Abs. 5 VwGO analog"; es sei lediglich "zur Klarstellung (…) nochmals darauf hinzuweisen", dass dem Kläger die Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht mit Blick auf Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK unmöglich sei, da die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft des Klägers, mit Frau M., den gemeinsamen Töchtern und mit R. in Ghana zumutbar sei, obwohl Regina auch deutsche Staatsangehörige sei. Insoweit seien die familiären Belange mit den öffentlichen Belangen abzuwägen. Angesichts der nicht ausreichenden Deutschkenntnisse Frau M.s sei davon auszugehen, dass R. mit ihr "in ghanaischer Sprache" kommuniziere und somit "diese Sprache" auch beherrsche. Zudem besitze R. neben der deutschen auch die ghanaische Staatsangehörigkeit. Zu ihrem Vater habe sie ausschließlich unregelmäßige Besuchskontakte. Folglich sei allen die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in Ghana zumutbar. Der Kläger habe auch sonst keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil es im Übrigen am Vorliegen der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen fehle. Der Lebensunterhalt des Klägers sei trotz der nunmehrigen Teilerwerbstätigkeit Frau M.s nicht gesichert, ferner liege ein Ausweisungsgrund vor.

13

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und geltend gemacht: Ihm sei eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, da sonst unter Verstoß gegen Art. 6 GG entweder er von seinen Töchtern getrennt oder aber Frau M. entgegen ihrem Wunsch, ihrer auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Tochter R. das Aufwachsen in Deutschland zu ermöglichen, dazu gezwungen würde, ihn zusammen mit dieser und den beiden gemeinsamen Töchtern nach Ghana zu begleiten, obwohl R. als deutsche Staatsangehörige – auch nach der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Nordrhein-Westfalen und Bremen – ein Recht zum Aufenthalt in Deutschland habe. Ferner besitze R. als deutsche Staatsangehörige gemäß Art. 20 AEUV zugleich den Unionsbürgerstatus. Dieser verbiete, so das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. März 2011 (C-34/09), behördliche Maßnahmen, durch die ein Unionsbürger gezwungen werde, das Gebiet der Union zu verlassen, weil er dann den Kernbestand der ihm durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte nicht mehr in Anspruch nehmen könne. Angesichts dessen sei das der Beklagten zustehende Ermessen dahin auf Null reduziert, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

14

Die Beklagte hat auf ihren Bescheid vom 24. Januar 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2011 verwiesen und geltend gemacht, dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. März 2011 habe der Fall zugrunde gelegen, dass den Eltern eines Kindes mit Unionsbürgerstatus keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. Der Kläger sei aber nicht der Vater R.s.

15

Mit Urteil vom 8. Dezember 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

16

Zwar erfülle der Kläger die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug an ihn als sonstigen Familienangehörigen seiner Töchter A. und T. zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sei. Denn die zwischen jenen bestehende und von Art. 6 GG geschützte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft könne nur im Bundesgebiet fortgesetzt werden. Andernfalls wäre Frau M. gezwungen, bei ihrer Tochter R. im Bundesgebiet zu bleiben und die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit ihren Töchtern A. und T. aufzugeben oder aber mit ihnen den Kläger nach Ghana zu begleiten, dann aber entweder die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit ihrer Tochter R. aufzugeben oder diese mit nach Ghana zu nehmen, obwohl R. ein aus ihrer deutschen Staatsangehörigkeit folgendes Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet besitze. Das der Beklagten insoweit zustehende Ermessen sei auf Null reduziert.

17

Auch stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, obwohl der Kläger durch seine illegalen Einreisen und seinen Aufenthalt hier, ohne im Besitz eines Passes zu sein, Ausweisungsgründe verwirklicht habe. Angesichts seines späteren rechtmäßigen Verhaltens und vor allem angesichts seiner zwischenzeitlich bestehenden, von Art. 6 GG geschützten Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit seinen Töchtern A. und T. sei das der Beklagten insoweit durch § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen, von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, ebenfalls auf Null reduziert.

18

Ferner sei zwar gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG "in der Regel" Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Von dieser Voraussetzung sei vorliegend jedoch abzusehen, da infolge der Unmöglichkeit der Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht der Regel-, sondern ein Ausnahmefall vorliege.

19

Indes erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 AufenthG, da er nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Ihm sei die Nachholung des Visumverfahrens auch zumutbar. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Alter des Kindes bei der Frage der Zumutbarkeit einer vorübergehenden Trennung zu berücksichtigen, da bei einem Kleinkind die Entwicklung schnell voranschreite und es den vorläufigen Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreife; sofern die Weiterführung der bereits gelebten Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland möglich sei, sei eine voraussichtlich über die Länge des normalen Visumverfahrens hinausgehende Trennung in der Regel unzumutbar. Vorliegend sei jedoch nicht ersichtlich, dass es zu einer über die Länge des normalen Visumverfahrens hinausgehenden Trennung kommen werde.

20

Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG könne keinen Erfolg haben. Eine solche Aufenthaltserlaubnis könne dem Kläger zufolge der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz schon deshalb nicht erteilt werden, weil die §§ 27 ff. AufenthG den Familiennachzug von Ausländern abschließend regelten.

21

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht gegen dieses Urteil zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend: Die Nachholung des Visumverfahrens sei ihm entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unzumutbar. Mit einem die übliche Dauer überschreitenden Visumverfahren sei schon deshalb zu rechnen, weil die Beklagte die Weiterführung seiner familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Töchtern, mit Frau M. und mit deren Tochter R. in Ghana für zumutbar halte und deswegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG verneine. Somit sei zu befürchten, dass die Beklagte der Visumerteilung nicht zustimme, diese daher abgelehnt werde und er ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Berlin von nicht absehbarer Dauer anhängig machen müsse. Zudem lasse die Deutsche Botschaft in Accra regelmäßig die Echtheit vorgelegter Urkunden durch einen Vertrauensanwalt prüfen, was ein Jahr oder länger dauern könne. Unabhängig davon müsse Frau M., wenn er das Visumverfahren nachhole, ihre Beschäftigung aufgeben, um sich um ihre Kinder kümmern zu können. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei vorliegend auch nicht etwa die Erteilung der hilfsweise beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ausgeschlossen. Aus dem Trennungsprinzip des § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG folge zwar die Zuordnung eines aufenthaltsrechtlichen Begehrens zu einem Aufenthaltszweck. Könne jedoch ein Titel zum Aufenthalt aus familiären Gründen etwa wegen der Nichterfüllung einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung, aus Ermessensgründen oder wegen der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG nicht erteilt werden, so müsse der Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG möglich sein, da sich aus dem Gebot, die Familie zu schützen, grundsätzlich auch ein auf Dauer angelegtes Ausreisehindernis und zugleich ein humanitärer Anspruch ergeben könne.

22

Der Kläger beantragt,

23

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8. Dezember 2011 den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 11. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG, zu erteilen,

24

hilfsweise, über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

25

Die Beklagte beantragt.

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Sie macht geltend, dem Kläger, seinen Töchtern, Frau M. und ihrer Tochter R. sei ein Familienleben im gemeinsamen Heimatland zumutbar, und nimmt für den Fall einer im Berufungsverfahren etwa erforderlichen Ermessensausübung auf die von ihr bisher angestellten Erwägungen Bezug.

28

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung erteilt.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

30

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

31

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG.

32

Gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG kann dem Familienangehörigen eines Ausländers, der nicht wie ein Ehegatte, ein Kind oder ein allein sorgeberechtigter Elternteil des Ausländers den vorangehenden Regelungen in §§ 29 ff. AufenthG unterfällt, sondern dessen "sonstiger Familienangehöriger" ist, zum "Familiennachzug" eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend sämtlich erfüllt.

33

Der Kläger ist der Vater der 2008 geborenen A. und der 2010 geborenen T., für die beide er neben deren Mutter, Frau M., personensorgeberechtigt ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger ist auch zur Vermeidung einer "außergewöhnlichen Härte" erforderlich.

34

Insoweit ist zunächst zu sehen, dass gemäß § 27 Abs.1 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum "Familiennachzug", das heißt zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet, zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt wird. Angesichts dessen besteht eine "außergewöhnlichen Härte" im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG dann, wenn im konkreten Einzelfall Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 GG in vergleichbarer Weise wie bei den im Aufenthaltsgesetz ausdrücklich geregelten Fällen des Familiennachzugs eines Ehegatten zum anderen, eines minderjährigen Kindes zu zumindest einem Elternteil oder eines allein sorgeberechtigten Elternteils zu seinem minderjährigen Kind die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.

35

Der Kläger lebt mit seinen Töchtern A. und T. und mit deren Mutter, Frau M., sowie mit deren 2006 geborener Tochter R., die aus einer früheren Beziehung ihrer Mutter stammt, in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Für seine Töchter ist er nicht nur formal personensorgeberechtigt, sondern er übt die Personensorge auch tatsächlich aus. Insbesondere während Frau M. abwesend ist, um einer Teilzeitbeschäftigung in Heidelberg nachzugehen, versorgt und betreut der Kläger seine Töchter sogar allein. Mithin besteht zwischen ihnen eine von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft.

36

Diese Lebens- und Erziehungsgemeinschaft kann entgegen der Annahme der Beklagten nur im Bundesgebiet fortgesetzt werden. Denn eine vergleichbare, von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft besteht nicht nur auch zwischen den Töchtern des Klägers und ihrer Mutter, Frau M., sondern auch zwischen Frau M. und ihrer Tochter R., für die sie allein personensorgeberechtigt ist. Im Falle der Beendigung des Aufenthalts des Klägers würde zwangsläufig die von Art. 6 GG geschützte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit seinen Töchtern A. und T. aufgehoben, sofern ihn jene nicht nach Ghana begleiten. Dies hätte jedoch die Aufhebung der von Art. 6 GG geschützten Lebens- und Erziehungsgemeinschaft jener mit ihrer Mutter zur Folge, sollte diese die von Art. 6 GG geschützte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit ihrer Tochter R. im Bundesgebiet fortsetzen wollen. Sollte hingegen Frau M. mit dem Kläger und den gemeinsamen Töchtern nach Ghana zurückkehren, müsste sie entweder die von Art. 6 GG geschützte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit ihrer Tochter R. aufheben oder auch R. mit nach Ghana nehmen. R. besitzt indes nicht nur nach ihrer Mutter die ghanaische, sondern nach ihrem Vater auch die deutsche Staatsangehörigkeit.

37

Als deutsche Staatsangehörige hat R., wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein aus ihrer Staatsangehörigkeit folgendes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Abgesehen von den in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genannten Fällen besteht für deutsche Behörden keine Handhabe, den Aufenthalt eines Deutschen im Bundesgebiet zu beenden. Dies gilt auch bei Minderjährigen; deren Aufenthalt im Bundesgebiet kann nur auf der Grundlage einer aufenthaltsbestimmungsrechtlichen Entscheidung des bzw. der Personensorgeberechtigten beendet werden. Der Hinweis der Beklagten, R. könne mit ihrer Mutter, mit ihren Halbschwestern A. und T. und mit deren Vater, dem Kläger, nach Ghana ausreisen und sich dort aufhalten, weil sie auch die ghanaische Staatsangehörigkeit besitze, zeigt mithin lediglich eine ihrer Mutter vorbehaltene Handlungsmöglichkeit auf, schmälert hingegen nicht R.s Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet als – auch – deutsche Staatsangehörige. Dies ergibt sich auch aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Danach ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, auf dessen Antrag eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge zu erteilen. § 28 AufenthG dient in besonderem Maße dem Schutz des Interesses eines deutschen Staatsangehörigen an der Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (vgl. BT-Drs. 15/429 S. 81). Der Zwang, der auf einen deutschen Staatsangehörigen durch Vorenthaltung einer Aufenthaltserlaubnis für seinen ausländischen Familienangehörigen ausgeübt wird, entweder das Bundesgebiet verlassen oder die Trennung der familiären Gemeinschaft hinnehmen zu müssen, um im Bundesgebiet bleiben zu können, steht damit in Widerspruch zum Schutzgebot des Art. 6 GG (vgl. insgesamt ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 2010 – 17 A 2434/07 –; vgl. ferner OVG Bremen, Beschluss vom 12. August 2011 – 1 B 150/11 – juris Rn. 9 und VG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 3 L 990/06.KO –; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2005 – 24 L 486/05 – juris Rn. 20 bis 39).

38

Gegenteiliges lässt sich auch nicht etwa der von der Beklagten zitierten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen. Zwar hat die 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Beschluss vom 30. Januar 2002 – 2 BvR 231/00 – InfAuslR 2002, 171 (173) geäußert, dass dann, wenn eine von Art. 6 geschützte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind bestehe und diese nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden könne, "etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter (mit gleichfalls deutscher Staatsangehörigkeit) das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar" sei, die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückdränge. Die 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in diesem Beschluss aber nicht geäußert, dem Kind eines Ausländers sei es ohne weiteres zumutbar, mit diesem in dessen Heimatland auszureisen, obwohl es auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Darauf kam es in diesem Beschluss wie in den darin insoweit zitierten Beschlüssen auch nicht entscheidend an. Ähnliches gilt bezüglich des Beschlusses der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 2008 – 2 BvR 588/08 – InfAuslR 2008, 347 [348]. Darin heißt es sogar, dass dann, wenn eine von Art. 6 geschützte Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden könne, "weil weder dem Kind noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik zumutbar" sei, die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückdränge. Die Unzumutbarkeit des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland für das Kind des Ausländers gerade "wegen der Beziehungen zu seiner Mutter" wird mithin nicht einmal auch nur beispielhaft ("etwa") erwähnt. Vielmehr wird ein Verstoß der angegriffenen Entscheidung gegen Art. 6 GG angenommen, weil das Verwaltungsgericht er-wogen habe, der türkische Beschwerdeführer könne mit seiner kolumbianischen Lebensgefährtin, dem gemeinsamen Sohn kolumbianischer Staatsangehörigkeit und der Tochter seiner Lebensgefährtin aus einer anderen Beziehung mit kolumbianischer und deutscher Staatsangehörigkeit in die Türkei ausreisen, ohne jedoch ermittelt zu haben, ob außer dem türkischen Beschwerdeführer auch die übrigen Vorgenannten in die Türkei einreisen dürften, und ohne hinreichend gewürdigt zu haben, welche Probleme die Verlagerung ihres Lebensmittelpunktes in die Türkei für jene während der wehrdienstbedingten Abwesenheit des türkischen Beschwerdeführers aufwerfen werde. Die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in diesem Beschluss mithin ebenfalls nicht geäußert, einem Kind sei es ohne weiteres zumutbar, mit seiner ausländischen Mutter, deren ausländischem Lebensgefährten und einem ausländischen Halbbruder ins Ausland auszureisen, obwohl es auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Darauf kam es zudem auch in diesem Beschluss nicht entscheidend an.

39

Selbst wenn aber die Annahme der Beklagten zuträfe, die Beendigung des Aufenthaltes des Klägers verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG, weil zur Erhaltung seiner Lebensgemeinschaft mit seinen Töchtern, der Lebensgemeinschaft seiner Töchter mit ihrer Mutter und deren Lebensgemeinschaft mit ihrer Tochter R. alle gemeinsam nach Ghana ausreisen könnten, obwohl letztere auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, so gälte anderes jedenfalls vor dem Hintergrund von Art. 20 AEUV. Diese Bestimmung verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt, den Status eines Unionsbürgers. Dieser Status ist dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein. Unter diesen Umständen steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (so das Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. März 2011 – C-34/09 – "Ruiz Zambrano" – NJW 2011, 2033 [2034 Rn. 40 bis 42] m.w.N.). Eine derartige Auswirkung liegt nämlich auch dann vor, wenn einer Drittstaatsangehörigen in dem Mitgliedstaat, dem ihre minderjährige Tochter – auch – angehört und die sie dort als allein Personensorgeberechtigte unterhält und betreut, angesonnen wird, mit ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern in den Drittstaat zurückzukehren, um die mit jenen bestehende familiäre Lebensgemeinschaft nicht aufgeben zu müssen. Dies hat nämlich zur Folge, dass auch ihre Tochter, obwohl sie Unionsbürgerin ist, gezwungen wird, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Mutter zu begleiten. Unter derartigen Umständen wäre es ihrer Tochter unmöglich, den Kernbestand der Rechte, die ihr der Unionsbürgerstatus verleiht, tatsächlich in Anspruch zu nehmen (vgl. erneut das Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. März 2011 – C-34/09 – a.a.O. Rn. 43 f.).

40

Ist mithin die von Art. 6 GG geschützte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft des Klägers mit seinen Töchtern A. und T. nur in der Bundesrepublik Deutschland möglich und würde deshalb die Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darstellen, so ist zur Vermeidung dieser außergewöhnlichen Härte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlich und zugleich mit Blick auf den Schutzzweck von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG das der Beklagten durch § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG insoweit eröffnete Ermessen dahin auf Null reduziert, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift zu erteilen.

41

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert schließlich auch nicht etwa daran, dass mehrere allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

42

Allerdings setzt § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Diesbezüglich liegt hier jedoch ein Ausnahmefall vor, der die Anwendung dieser nur im Regelfall geltenden Erteilungsvoraussetzung ausschließt. Ein Ausnahmefall besteht im vorliegenden Zusammenhang unter anderem dann, wenn – wie hier – aus Gründen höherrangigen Rechts wie Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug geboten ist, weil die Herstellung der Familieneinheit nur im Bundesgebiet möglich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 2008 – 1 C 32.07 – BVerwGE 131, 370 [381 Rn. 27] und vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 – InfAuslR 2009, 333 [334]).

43

Auch setzt § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Allerdings hat der Kläger gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufenthG Ausweisungstatbestände erfüllt, als er seinerzeit mehrfach illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und sich hier aufgehalten hat, ohne im Besitz eines Reisepasses zu sein. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen ist deswegen gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen festgesetzt worden. Wie zutreffend bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützten Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinen Töchtern eine neue Situation eingetreten ist, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eine Neubeurteilung und -bewertung des Falles erfordert. Zudem hat der Kläger, der bereits zuvor die Beklagte auf seine unerlaubten Einreisen hatte hinweisen lassen, im Juli 2010 bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal eine Selbstanzeige erstatten lassen. Im September 2010 wurde er der Beklagten gemäß § 15a AufenthG förmlich zugewiesen, die ihm seit Januar 2011 förmliche Duldungsbescheinigungen ausstellt. Es ist nicht ersichtlich, dass er seitdem weitere Straftaten begangen hat. Auch wenn angesichts des Gewichts der seinerzeitigen Verfehlungen noch immer "aktuell" eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu befürchten sein und deshalb ein "beachtlicher" Ausweisungsgrund im Sinne von Nr. 5.1.2.2 VwV-AufenthG vorliegen sollte und auch wenn deswegen kein die Anwendung dieser Regelerteilungsvoraussetzung ausschließender Ausnahmefall anzunehmen wäre, so sind jedoch die seinerzeitigen aufenthaltsrechtlichen Verstöße des Klägers nicht geeignet, das besondere Gewicht des Schutzes seiner nunmehrigen und nur im Bundesgebiet möglichen familiären Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit seinen Töchtern nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG hinter § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zurücktreten zu lassen. Deshalb ist zumindest das der Beklagten durch § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen, von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, auf Null reduziert, wie ebenfalls bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat.

44

Schließlich setzt § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG voraus, dass der Ausländer mit dem für den angestrebten Aufenthaltszweck erforderlichen Visum eingereist ist und die dafür erforderlichen Angaben bereits im Visumverfahren gemacht hat. Auch diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Indes kann gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hiervon nach pflichtgemäßem Ermessen der Ausländerbehörde nicht nur dann abgesehen werden, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen eines – gebundenen – Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind, sondern auch dann, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist dies hier der Fall.

45

Allerdings ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. den Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 10. Mai 2008 – 2 BvR 588/08 – a.a.O. S. 347). Dies gilt grundsätzlich auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinem minderjährigen Kind im Bundesgebiet erstrebt. Jedoch ist das Alter des Kindes bei der Frage der Zumutbarkeit einer vorübergehenden Trennung zu berücksichtigen, da bei einem Kleinkind die Entwicklung schnell voranschreitet und es den vorläufigen Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann (vgl. die Beschlüsse der 2. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 – InfAuslR 2006, 320 [321] und der 1. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 31. August 1999 – 2 BvR 1523/99 – InfAuslR 2000, 67 [69]). Wenn – wie im Fall des Klägers – die Weiterführung der bereits gelebten Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kleinkind nur in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist, so ist eine voraussichtlich über die Länge des normalen Visumverfahrens hinausgehende Trennung – und damit für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum – aber in der Regel unzumutbar (vgl. erneut den Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 10. Mai 2008 – 2 BvR 588/08 – a.a.O. sowie OVG RP, Beschlüsse vom 2. Februar 2011 – 7 A 11339/10.OVG –, vom 15. Dezember 2010 – 7 B 11220/10.OVG – und vom 17. Oktober 2008 – 7 B 10830/08.OVG – juris).

46

Von Letzterem ist hier indes auszugehen. Ein Visum darf nämlich gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthV nicht ohne Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden, wenn sich der Ausländer – wie hier der Kläger – länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will. Im vorliegenden Fall muss damit gerechnet werden, dass die Beklagte die Zustimmung zur Erteilung eines Visums an den Kläger versagt, die Deutsche Botschaft in Accra den dahingehenden Antrag des Klägers deswegen ablehnt und der Kläger dann die Entscheidung über eine beim Verwaltungsgericht Berlin zu erhebende Klage auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung eines Visums abwarten muss, bevor er erneut ins Bundesgebiet zu seinen Töchtern einreisen kann. Denn die Beklagte hat bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Satz 1 und des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in der Annahme verneint, die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach diesen Vorschriften verstoße weder gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG noch gegen Art. 20 AEUV, weil die Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinen Töchtern, seiner Töchter mit ihrer Mutter und jener mit ihrer Tochter R. in Ghana zumutbar sei. Auch hat sie im Bescheid vom 24. Januar 2011 ausgeführt, dass sie das ihr für den Fall der Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eröffnete Ermessen dahin ausübe, von der Nichterfüllung allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen nicht abzusehen. Vor allem aber hat die Beklagte, nachdem der Kläger im Berufungsverfahren ausdrücklich die Befürchtung geäußert hatte, die Entscheidung über eine beim Verwaltungsgericht Berlin zu erhebende Klage auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung eines Visums abwarten zu müssen, gleichwohl nicht etwa die Erteilung einer Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV oder zumindest die Erteilung einer Zustimmung im Visumverfahren in Aussicht gestellt, sondern erklärt, sie vertrete "nach wie vor die Auffassung, dass ein Familienleben im gemeinsamen Heimatland zumutbar" sei, und nehme "mit Blick auf eine sich im Berufungsverfahren erforderlich machende Ermessensausübung" auf die von ihr "bisher (…) angestellten Erwägungen (…) Bezug".

47

Ist aber die Weiterführung der bereits gelebten Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen Töchtern A. und T., die beide noch im Kleinkindalter sind, nur in der Bundesrepublik Deutschland möglich und die Nachholung eines Visumverfahrens wegen der damit verbundenen Trennung unzumutbar, weil dieses die Dauer eines normalen Visumverfahrens voraussichtlich nicht nur unerheblich überschreiten würde, so ist mit Blick auf den Schutzzweck von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG auch das der Beklagten durch § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen, von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen, auf Null reduziert.

48

Hat der Kläger nach alledem einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, so hat offenzubleiben, ob der Zweck des Aufenthaltes des Klägers im Bundesgebiet, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Töchtern fortzusetzen, der Erteilung der hilfsweise begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG entgegensteht (so die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 17. August 2010 – 7 B 10804/10.OVG – ESOVGRP, vom 4. November 2009 – 7 A 10943/09.OVG –, vom 13. Oktober 2009 – 7 D 10877/09.OVG –, vom 2. März 2009 – 7 B 10066/09.OVG – und vom 22. September 2008 – 7 D 10943/08.OVG –) oder ob dem Kläger ein dahingehender Anspruch auch nach § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG zusteht. Dem Kläger ist allerdings einzuräumen, dass für letzteres aus den im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2010 – 17 A 2434/07 – dargelegten Gründen einiges spricht, zumal das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass eine Ausreise auch dann im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, wenn sich ein Abschiebungsverbot aus Art. 6 GG ergibt (vgl. grundlegend dessen Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14.05 – BVerwGE 126, 192 [197 f. Rn. 17]). Auch deutet der Umstand, dass § 25 Abs. 5 AufenthG die einzige Vorschrift ist, nach der eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG erteilt werden kann, auf einen allgemein "subsidiären Charakter" (vgl. Storr in Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 12 AufenthG Rn. 24) von § 25 Abs. 5 AufenthG bzw. auf dessen "Funktion als Auffangtatbestand" (vgl. Zeitler in HTK-AuslR, Nr. 1.1 zu § 25 Abs. 5 AufenthG [Stand: 11/2010]) hin.

49

Da der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, so ist die im Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 11. Juli 2011 enthaltene Abschiebungsandrohung aufzuheben.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und mit § 711 ZPO.

52

Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 bzw. nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat.

53

Beschluss

54

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

55

Die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt.

56

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn

1.
eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,
2.
nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder
3.
eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.