Verwaltungsgericht Köln Urteil, 15. Sept. 2015 - 7 K 2587/13

ECLI:ECLI:DE:VGK:2015:0915.7K2587.13.00
bei uns veröffentlicht am15.09.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

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(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweic

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(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes sein

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(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. (2) Wer nach dem

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(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. (2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen

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(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmlin

Zivilprozessordnung - ZPO | § 590 Neue Verhandlung


(1) Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen ist, von neuem verhandelt. (2) Das Gericht kann anordnen, dass die Verhandlung und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verhan

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Feb. 2015 - 11 E 1286/14

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Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für die Durchführung des Klageverfahrens in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F.      aus X.         bewilligt. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde i

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Dez. 2011 - 5 C 9/11

bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids. 2
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrag

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 07. Juni 2016 - 7 K 5651/14

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages a

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 10. Feb. 2016 - 10 K 3742/14

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwe

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(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids.

2

Die im Jahr 1980 in Kasachstan geborene Klägerin beantragte erstmals im Jahr 1999 ihre Aufnahme in das Bundesgebiet als Spätaussiedlerin. Das Bundesverwaltungsamt lehnte diesen Antrag ab, weil die Klägerin nicht deutscher Abstammung sei. Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, ihr Großvater sei deutscher Abstammung und sie erfülle auch im Übrigen die Voraussetzungen einer Aufnahme als Spätaussiedlerin. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 7. Mai 2004 ab. Die dagegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht legte im Einklang mit dem erstinstanzlichen Urteil im Wesentlichen dar, die Klägerin sei nicht deutsche Volkszugehörige, weil sie nicht von einem deutschen Volks- oder Staatsangehörigen abstamme. Auf frühere Generationen der Familie komme es insoweit nicht an.

3

Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung eines Aufnahmebescheids und legte dar, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 - BVerwG 5 C 8.07 - (BVerwGE 130, 197) genüge es für das Merkmal der Abstammung, wenn - wie in ihrem Fall - ein Großelternteil deutscher Volkszugehöriger gewesen sei.

4

Das Verwaltungsgericht wies die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage mit Urteil vom 5. November 2008 als unbegründet ab, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verfahrens über den im Jahr 1999 beantragten Aufnahmebescheid habe und das von § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG eingeräumte Ermessen nicht auf Null reduziert sei.

5

Mit Beschluss vom 30. September 2009 ließ das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, "soweit das angefochtene Urteil den Anspruch der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens betrifft". Im Übrigen wurde die Berufung nicht zugelassen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG ab.

6

Mit Beschluss vom 8. Juni 2010 wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung als unbegründet zurück. Soweit die Klägerin mit ihrem Berufungsantrag eine erneute Sachentscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheids begehre und Gründe für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne geltend mache, sei die Berufung nicht zugelassen worden. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne bestehe nicht, weil die Beklagte das ihr insoweit zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe.

7

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Im Wesentlichen macht sie geltend: Ihrem erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids stehe nicht die Bestandskraft der früheren Versagung eines solchen Bescheids entgegen. Zu Unrecht sei das Oberverwaltungsgericht von einer fehlerfreien Ermessensentscheidung in Bezug auf das Wiederaufgreifen ausgegangen. Es sei sittenwidrig, wenn sich die Behörde auf die Bestandskraft der früheren Versagung des Aufnahmebescheids berufe, obwohl feststehe, dass sie, die Klägerin, wegen der Abstammung von ihrem deutschen Großvater deutsche Volkszugehörige sei. Die angefochtene Entscheidung beruhe auch auf Verfahrensfehlern.

8

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg (1.). Der angegriffene Beschluss beruht auch in der Sache nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (2.). Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

10

1. Die Verfahrensrügen genügen nicht den Darlegungserfordernissen und sind deshalb unzulässig.

11

Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen, als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Pflicht zur Bezeichnung des Verfahrensmangels erfordert die schlüssige Darlegung einer Verfahrensrüge (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2000 - BVerwG 9 B 549.00 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 60 S. 17 <18> und vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 15). Zwar ist es grundsätzlich zulässig, in der Revisionsbegründung hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensrügen auf das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug zu nehmen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321 <322 f.>). Der Beschwerdeschrift ist jedoch eine substanziierte und schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels nicht zu entnehmen.

12

Im Zusammenhang mit der Behauptung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird nicht konkret dargelegt, welches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen wurde oder worin ansonsten eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegen soll. Die Aufklärungsrüge ist ebenfalls nicht ausreichend begründet. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt voraus, dass die Beschwerde darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217>; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - BVerwG 9 B 1.07 - juris und vom 28. Juli 2008 - BVerwG 8 B 31.08 - juris). Die Klägerin zeigt nicht auf, dass sich nach der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts weitere Ermittlungen zu der Frage der familiären Sprachvermittlung aufdrängen mussten.

13

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG). Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 30. September 2009 die Berufung nur insoweit zugelassen hat, als das erstinstanzliche Urteil den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen ihres im Jahr 1999 eingeleiteten Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheids betrifft (a). Einem Anspruch auf Erteilung des erstrebten Bescheids steht aber die Rechtskraftbindung nach § 121 VwGO entgegen (b).

14

a) Die Beschränkung der Berufungszulassung erweist sich als unwirksam, so dass auch der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.

15

Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich darauf gerichtet, die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut - d.h. grundsätzlich in demselben Umfang wie in der ersten Instanz - zu überprüfen. Auch bei der Zulassungsberufung ist daher eine Beschränkung nur im Hinblick auf einzelne abtrennbare Streitgegenstände oder Teile eines solchen möglich. Eine Beschränkung der Berufungszulassung auf einzelne Tatsachen- oder Rechtsfragen ist hingegen nicht statthaft (vgl. Urteil vom 7. Februar 1997 - BVerwG 9 C 11.96 - Buchholz 310 § 129 VwGO Nr. 6 S. 5 und Beschluss vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 5 B 18.10 - juris Rn. 13 m.w.N.). So liegt es hier.

16

Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheids und "hilfsweise" das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens über ihren im Jahr 1999 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids begehrt. Hinsichtlich des angestrebten Wiederaufgreifens hat das Oberverwaltungsgericht unterschieden zwischen einem Wiederaufgreifen im engeren Sinn (§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG), auf das bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, und einem im Ermessen der Behörde stehenden Wiederaufgreifen im weiteren Sinn (§ 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG). Indem das Oberverwaltungsgericht die Berufung nur hinsichtlich des Anspruchs auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinn zugelassen hat, hat es die Zulassung unzulässig auf eine Rechtsfrage beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kennzeichnen Rechts- und Ermessensanspruch nur unterschiedliche und unterschiedlich weitgehende Anspruchsgrundlagen für ein und dasselbe Begehren, nicht hingegen unterschiedliche Streitgegenstände oder abtrennbare Teile eines solchen Gegenstandes (vgl. Urteil vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 30.93 - Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 2 S. 15). Deshalb wird ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens als einheitliches Begehren verstanden und sowohl unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufgreifens im engeren Sinn als auch mit Blick auf ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn gewürdigt (vgl. Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121 Rn. 17 ff. und - BVerwG 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 Rn. 15 ff.).

17

Eine Umdeutung einer auf Rechtsgründe gestützten Teilzulassung in eine weniger weitgehende und zulässige Berufungsbeschränkung nach Streitgegenständen ist aus Gründen der Rechtsmittelklarheit nicht möglich. Die Beschränkung muss sich eindeutig aus der insoweit einschlägigen gerichtlichen Entscheidung ergeben (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1972 - BVerwG 3 C 82.71 - BVerwGE 41, 52 <53> und vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 7.82 - Buchholz 424.01 § 85 FlurbG Nr. 2 S. 2).

18

b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Einen solchen Bescheid könnte sie nur beanspruchen, wenn die Rechtskraftbindung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2004 überwunden wird (aa). Die Voraussetzungen dafür liegen hingegen nicht vor (bb).

19

aa) Dem Begehren steht entgegen, dass die Verpflichtungsklage der Klägerin gegen die Versagung des von ihr im Jahr 1999 beantragten Aufnahmebescheids mit Urteil vom 7. Mai 2004 rechtskräftig abgewiesen wurde.

20

Das Urteil vom 7. Mai 2004 entfaltet die Wirkung des § 121 Nr. 1 VwGO. Danach binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung des Klägers, er habe einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 18 m.w.N.). Dementsprechend enthält ein eine Verpflichtungsklage abweisendes Sachurteil die Feststellung, dass zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der behauptete Anspruch nicht besteht. Diese Feststellung ist von der Bindungswirkung des § 121 VwGO erfasst. Mit der Bestimmung soll auch verhindert werden, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Sachurteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht und einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25>, vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 4.01 - BVerwGE 115, 111 <114> und vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 13, jeweils m.w.N.). Soweit und solange das die Verpflichtungsklage abweisende rechtskräftige Urteil nach § 121 VwGO Bindungswirkung entfaltet, ist es demzufolge der Exekutive verwehrt, im Fall eines wiederholten Antrags erneut eine ablehnende Sachentscheidung zu treffen und auf diese Weise die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes wieder zu eröffnen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 1988 - 2 BvR 260/88 - NVwZ 1989, 141 <142>). Die Bindungswirkung des § 121 VwGO tritt ungeachtet der tatsächlichen Rechtslage ein.

21

Dies entspricht der Funktion der Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile, durch die Maßgeblichkeit und Rechtsbeständigkeit der Entscheidung über den Streitgegenstand Rechtsfrieden zu gewährleisten. Dieser Zweck, der aus dem verfassungsrechtlich geschützten Prinzip der Rechtssicherheit folgt, verbietet es, die Exekutive uneingeschränkt zu einer erneuten Entscheidung über ein Begehren, das dem rechtskräftig entschiedenen Streitgegenstand entspricht, für befugt zu erachten (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 14; BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 1988 a.a.O.). Dementsprechend hat der im Vorprozess unterlegene Antragsteller, solange und soweit die Bindungswirkung des klageabweisenden rechtskräftigen Urteils reicht, keinen Rechtsanspruch auf eine erneute Entscheidung in der Sache (zur zeitlichen Grenze der materiellen Rechtskraft vgl. Urteil vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 7.01 - BVerwGE 115, 118 <120 f.> m.w.N.).

22

Daran gemessen steht die Rechtskraftbindung des Urteils vom 7. Mai 2004 einem Anspruch der Klägerin auf Sachentscheidung über den erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids entgegen. Das Antragsbegehren entspricht dem Streitgegenstand, über den rechtskräftig entschieden worden ist. Da die Ablehnung des im Jahr 1999 beantragten Aufnahmebescheids gerichtlich rechtskräftig bestätigt worden ist, kann hier dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen es gehabt hätte, wenn die Versagung des Bescheids keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen worden und (lediglich) bestandskräftig geworden wäre.

23

bb) Die Klägerin kann eine Durchbrechung der Bindungswirkung nicht beanspruchen.

24

Die Wirkung des § 121 VwGO kann nur auf gesetzlicher Grundlage überwunden werden. So liegt es, wenn der Betroffene nach § 51 VwVfG einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hat oder die Behörde das Verfahren im Ermessenswege wieder aufgreift oder aufgreifen muss (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 14). Beides ist hier nicht der Fall.

25

aaa) Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Insbesondere ist keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu verzeichnen.

26

Die Klägerin beruft sich insoweit ohne Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 (a.a.O. Rn. 12 ff.). Dort hat das Bundesverwaltungsgericht das Tatbestandsmerkmal der Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG dahin ausgelegt, dass der Erwerb der deutschen Volkszugehörigkeit nicht auf die Abstammung von volksdeutschen Eltern begrenzt ist. Es genügt die Herkunft von deutschen Großeltern, um das Abstammungsmerkmal zu erfüllen. Der Klägerin ist darin zu folgen, dass das Bundesverwaltungsgericht in jenem Urteil erstmals eine bis dahin umstrittene Auslegungsfrage höchstrichterlich geklärt hat. Die im Vorprozess ergangenen Urteile des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts stehen mit dieser Rechtsprechung insoweit nicht im Einklang, als in ihnen davon ausgegangen wurde, dass die Klägerin deshalb nicht deutsche Volkszugehörige sei, weil kein Elternteil deutscher Volkszugehöriger gewesen sei.

27

Gleichwohl sind die Voraussetzungen einer Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht erfüllt. Eine solche Änderung erfasst nur einen Wandel der normativen Bestimmung, nicht aber eine Änderung der Norminterpretation. Auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und eine erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch diese Rechtsprechung stellen im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG keine Änderung der Rechtslage dar (vgl. Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - BVerwG 8 B 89.80 u.a. - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 9 und vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 B 241.92 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 29; Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121 Rn. 21).

28

bbb) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Rechtskraftbindung im Wege des Wiederaufgreifens des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf der Grundlage des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG überwunden wird.

29

Die in § 51 Abs. 5 VwVfG verankerte Ermächtigung der Behörde, nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, ermöglicht auch bei rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren die nachträgliche Kontrolle inhaltlich unrichtiger Entscheidungen. Trifft die Behörde eine positive Entscheidung zum Wiederaufgreifen (Stufe 1), wird hierdurch die Rechtskraft durchbrochen und der Weg für eine neue Sachentscheidung eröffnet. Mit der Befugnis zum Wiederaufgreifen korrespondiert ein gerichtlich einklagbarer Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung. Dabei handelt die Behörde grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung in dem früheren Verwaltungsverfahren ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde. Umstände, die ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen gebieten, müssen in ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht mit einem der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgründe vergleichbar sein. Allein der Umstand, dass der rechtskräftig bestätigte Verwaltungsakt - gemessen an den sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen - nicht rechtmäßig verfügt werden durfte, genügt hierfür nicht. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt nämlich prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Gebot der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre (vgl. zum Vorstehenden Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - a.a.O. Rn. 24 und - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 19 f., jeweils m.w.N.). Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn des abgeschlossenen Verfahrens abgelehnt hat.

30

Das Bundesvertriebengesetz enthält keine Wertung dahin, dass bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung das Gebot der Rechtssicherheit hinter den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit zurückzutreten hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus Art. 116 GG nichts Anderes. Das Festhalten an der rechtskräftig bestätigten Ablehnung eines Aufnahmebescheids erweist sich nicht als schlechthin unerträglich. Ob sich die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsaktes als schlechthin unerträglich darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung eines Wiederaufgreifens des Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Genauso verhält es sich bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit des rechtskräftigen Urteils, mit dem der frühere Verwaltungsakt bestätigt wurde (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2004 - BVerwG 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 <231> m.w.N. und Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 <92> sowie vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - a.a.O. Rn. 34 und - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 24). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach den den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss ist für einen Verstoß gegen Treu und Glauben - etwa durch eine Verletzung der der Behörde gegenüber der Klägerin obliegenden Betreuungspflicht (vgl. Urteil vom 28. Juli 1976 - BVerwG 8 C 90.75 - juris Rn. 29) - nichts ersichtlich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2004 und der dieses bestätigende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erweisen sich auch nicht als offensichtlich fehlerhaft. Das folgt schon daraus, dass sich diese Entscheidungen - wie in dem Urteil des Senats vom 25. Januar 2008 aufgezeigt wird (a.a.O. Rn. 13 und 17) - hinsichtlich der angenommenen Beschränkung des Abstammungsmerkmals auf die Eltern an der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Rechtslage orientieren und auf die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz zu berufen vermögen (BTDrucks 12/3212 S. 23).

31

Aus den vorstehenden Gründen stand die Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessen der Beklagten. Ausweislich der Begründung des Bescheids vom 29. Oktober 2009 war sie sich des ihr von § 51 Abs. 5 VwVfG eingeräumten Ermessenspielraums bewusst. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens ist frei von Ermessensfehlern.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.

(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.

(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.

(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids.

2

Die im Jahr 1980 in Kasachstan geborene Klägerin beantragte erstmals im Jahr 1999 ihre Aufnahme in das Bundesgebiet als Spätaussiedlerin. Das Bundesverwaltungsamt lehnte diesen Antrag ab, weil die Klägerin nicht deutscher Abstammung sei. Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, ihr Großvater sei deutscher Abstammung und sie erfülle auch im Übrigen die Voraussetzungen einer Aufnahme als Spätaussiedlerin. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 7. Mai 2004 ab. Die dagegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht legte im Einklang mit dem erstinstanzlichen Urteil im Wesentlichen dar, die Klägerin sei nicht deutsche Volkszugehörige, weil sie nicht von einem deutschen Volks- oder Staatsangehörigen abstamme. Auf frühere Generationen der Familie komme es insoweit nicht an.

3

Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung eines Aufnahmebescheids und legte dar, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 - BVerwG 5 C 8.07 - (BVerwGE 130, 197) genüge es für das Merkmal der Abstammung, wenn - wie in ihrem Fall - ein Großelternteil deutscher Volkszugehöriger gewesen sei.

4

Das Verwaltungsgericht wies die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage mit Urteil vom 5. November 2008 als unbegründet ab, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verfahrens über den im Jahr 1999 beantragten Aufnahmebescheid habe und das von § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG eingeräumte Ermessen nicht auf Null reduziert sei.

5

Mit Beschluss vom 30. September 2009 ließ das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, "soweit das angefochtene Urteil den Anspruch der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens betrifft". Im Übrigen wurde die Berufung nicht zugelassen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG ab.

6

Mit Beschluss vom 8. Juni 2010 wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung als unbegründet zurück. Soweit die Klägerin mit ihrem Berufungsantrag eine erneute Sachentscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheids begehre und Gründe für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne geltend mache, sei die Berufung nicht zugelassen worden. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne bestehe nicht, weil die Beklagte das ihr insoweit zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe.

7

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Im Wesentlichen macht sie geltend: Ihrem erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids stehe nicht die Bestandskraft der früheren Versagung eines solchen Bescheids entgegen. Zu Unrecht sei das Oberverwaltungsgericht von einer fehlerfreien Ermessensentscheidung in Bezug auf das Wiederaufgreifen ausgegangen. Es sei sittenwidrig, wenn sich die Behörde auf die Bestandskraft der früheren Versagung des Aufnahmebescheids berufe, obwohl feststehe, dass sie, die Klägerin, wegen der Abstammung von ihrem deutschen Großvater deutsche Volkszugehörige sei. Die angefochtene Entscheidung beruhe auch auf Verfahrensfehlern.

8

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg (1.). Der angegriffene Beschluss beruht auch in der Sache nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (2.). Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

10

1. Die Verfahrensrügen genügen nicht den Darlegungserfordernissen und sind deshalb unzulässig.

11

Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen, als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Pflicht zur Bezeichnung des Verfahrensmangels erfordert die schlüssige Darlegung einer Verfahrensrüge (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2000 - BVerwG 9 B 549.00 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 60 S. 17 <18> und vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 15). Zwar ist es grundsätzlich zulässig, in der Revisionsbegründung hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensrügen auf das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug zu nehmen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321 <322 f.>). Der Beschwerdeschrift ist jedoch eine substanziierte und schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels nicht zu entnehmen.

12

Im Zusammenhang mit der Behauptung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird nicht konkret dargelegt, welches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen wurde oder worin ansonsten eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegen soll. Die Aufklärungsrüge ist ebenfalls nicht ausreichend begründet. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt voraus, dass die Beschwerde darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217>; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - BVerwG 9 B 1.07 - juris und vom 28. Juli 2008 - BVerwG 8 B 31.08 - juris). Die Klägerin zeigt nicht auf, dass sich nach der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts weitere Ermittlungen zu der Frage der familiären Sprachvermittlung aufdrängen mussten.

13

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG). Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 30. September 2009 die Berufung nur insoweit zugelassen hat, als das erstinstanzliche Urteil den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen ihres im Jahr 1999 eingeleiteten Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheids betrifft (a). Einem Anspruch auf Erteilung des erstrebten Bescheids steht aber die Rechtskraftbindung nach § 121 VwGO entgegen (b).

14

a) Die Beschränkung der Berufungszulassung erweist sich als unwirksam, so dass auch der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.

15

Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich darauf gerichtet, die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut - d.h. grundsätzlich in demselben Umfang wie in der ersten Instanz - zu überprüfen. Auch bei der Zulassungsberufung ist daher eine Beschränkung nur im Hinblick auf einzelne abtrennbare Streitgegenstände oder Teile eines solchen möglich. Eine Beschränkung der Berufungszulassung auf einzelne Tatsachen- oder Rechtsfragen ist hingegen nicht statthaft (vgl. Urteil vom 7. Februar 1997 - BVerwG 9 C 11.96 - Buchholz 310 § 129 VwGO Nr. 6 S. 5 und Beschluss vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 5 B 18.10 - juris Rn. 13 m.w.N.). So liegt es hier.

16

Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheids und "hilfsweise" das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens über ihren im Jahr 1999 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids begehrt. Hinsichtlich des angestrebten Wiederaufgreifens hat das Oberverwaltungsgericht unterschieden zwischen einem Wiederaufgreifen im engeren Sinn (§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG), auf das bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, und einem im Ermessen der Behörde stehenden Wiederaufgreifen im weiteren Sinn (§ 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG). Indem das Oberverwaltungsgericht die Berufung nur hinsichtlich des Anspruchs auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinn zugelassen hat, hat es die Zulassung unzulässig auf eine Rechtsfrage beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kennzeichnen Rechts- und Ermessensanspruch nur unterschiedliche und unterschiedlich weitgehende Anspruchsgrundlagen für ein und dasselbe Begehren, nicht hingegen unterschiedliche Streitgegenstände oder abtrennbare Teile eines solchen Gegenstandes (vgl. Urteil vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 30.93 - Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 2 S. 15). Deshalb wird ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens als einheitliches Begehren verstanden und sowohl unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufgreifens im engeren Sinn als auch mit Blick auf ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn gewürdigt (vgl. Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121 Rn. 17 ff. und - BVerwG 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 Rn. 15 ff.).

17

Eine Umdeutung einer auf Rechtsgründe gestützten Teilzulassung in eine weniger weitgehende und zulässige Berufungsbeschränkung nach Streitgegenständen ist aus Gründen der Rechtsmittelklarheit nicht möglich. Die Beschränkung muss sich eindeutig aus der insoweit einschlägigen gerichtlichen Entscheidung ergeben (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1972 - BVerwG 3 C 82.71 - BVerwGE 41, 52 <53> und vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 7.82 - Buchholz 424.01 § 85 FlurbG Nr. 2 S. 2).

18

b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Einen solchen Bescheid könnte sie nur beanspruchen, wenn die Rechtskraftbindung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2004 überwunden wird (aa). Die Voraussetzungen dafür liegen hingegen nicht vor (bb).

19

aa) Dem Begehren steht entgegen, dass die Verpflichtungsklage der Klägerin gegen die Versagung des von ihr im Jahr 1999 beantragten Aufnahmebescheids mit Urteil vom 7. Mai 2004 rechtskräftig abgewiesen wurde.

20

Das Urteil vom 7. Mai 2004 entfaltet die Wirkung des § 121 Nr. 1 VwGO. Danach binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung des Klägers, er habe einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 18 m.w.N.). Dementsprechend enthält ein eine Verpflichtungsklage abweisendes Sachurteil die Feststellung, dass zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der behauptete Anspruch nicht besteht. Diese Feststellung ist von der Bindungswirkung des § 121 VwGO erfasst. Mit der Bestimmung soll auch verhindert werden, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Sachurteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht und einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25>, vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 4.01 - BVerwGE 115, 111 <114> und vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 13, jeweils m.w.N.). Soweit und solange das die Verpflichtungsklage abweisende rechtskräftige Urteil nach § 121 VwGO Bindungswirkung entfaltet, ist es demzufolge der Exekutive verwehrt, im Fall eines wiederholten Antrags erneut eine ablehnende Sachentscheidung zu treffen und auf diese Weise die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes wieder zu eröffnen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 1988 - 2 BvR 260/88 - NVwZ 1989, 141 <142>). Die Bindungswirkung des § 121 VwGO tritt ungeachtet der tatsächlichen Rechtslage ein.

21

Dies entspricht der Funktion der Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile, durch die Maßgeblichkeit und Rechtsbeständigkeit der Entscheidung über den Streitgegenstand Rechtsfrieden zu gewährleisten. Dieser Zweck, der aus dem verfassungsrechtlich geschützten Prinzip der Rechtssicherheit folgt, verbietet es, die Exekutive uneingeschränkt zu einer erneuten Entscheidung über ein Begehren, das dem rechtskräftig entschiedenen Streitgegenstand entspricht, für befugt zu erachten (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 14; BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 1988 a.a.O.). Dementsprechend hat der im Vorprozess unterlegene Antragsteller, solange und soweit die Bindungswirkung des klageabweisenden rechtskräftigen Urteils reicht, keinen Rechtsanspruch auf eine erneute Entscheidung in der Sache (zur zeitlichen Grenze der materiellen Rechtskraft vgl. Urteil vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 7.01 - BVerwGE 115, 118 <120 f.> m.w.N.).

22

Daran gemessen steht die Rechtskraftbindung des Urteils vom 7. Mai 2004 einem Anspruch der Klägerin auf Sachentscheidung über den erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids entgegen. Das Antragsbegehren entspricht dem Streitgegenstand, über den rechtskräftig entschieden worden ist. Da die Ablehnung des im Jahr 1999 beantragten Aufnahmebescheids gerichtlich rechtskräftig bestätigt worden ist, kann hier dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen es gehabt hätte, wenn die Versagung des Bescheids keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen worden und (lediglich) bestandskräftig geworden wäre.

23

bb) Die Klägerin kann eine Durchbrechung der Bindungswirkung nicht beanspruchen.

24

Die Wirkung des § 121 VwGO kann nur auf gesetzlicher Grundlage überwunden werden. So liegt es, wenn der Betroffene nach § 51 VwVfG einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hat oder die Behörde das Verfahren im Ermessenswege wieder aufgreift oder aufgreifen muss (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 14). Beides ist hier nicht der Fall.

25

aaa) Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Insbesondere ist keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu verzeichnen.

26

Die Klägerin beruft sich insoweit ohne Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 (a.a.O. Rn. 12 ff.). Dort hat das Bundesverwaltungsgericht das Tatbestandsmerkmal der Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG dahin ausgelegt, dass der Erwerb der deutschen Volkszugehörigkeit nicht auf die Abstammung von volksdeutschen Eltern begrenzt ist. Es genügt die Herkunft von deutschen Großeltern, um das Abstammungsmerkmal zu erfüllen. Der Klägerin ist darin zu folgen, dass das Bundesverwaltungsgericht in jenem Urteil erstmals eine bis dahin umstrittene Auslegungsfrage höchstrichterlich geklärt hat. Die im Vorprozess ergangenen Urteile des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts stehen mit dieser Rechtsprechung insoweit nicht im Einklang, als in ihnen davon ausgegangen wurde, dass die Klägerin deshalb nicht deutsche Volkszugehörige sei, weil kein Elternteil deutscher Volkszugehöriger gewesen sei.

27

Gleichwohl sind die Voraussetzungen einer Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht erfüllt. Eine solche Änderung erfasst nur einen Wandel der normativen Bestimmung, nicht aber eine Änderung der Norminterpretation. Auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und eine erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch diese Rechtsprechung stellen im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG keine Änderung der Rechtslage dar (vgl. Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - BVerwG 8 B 89.80 u.a. - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 9 und vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 B 241.92 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 29; Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121 Rn. 21).

28

bbb) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Rechtskraftbindung im Wege des Wiederaufgreifens des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf der Grundlage des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG überwunden wird.

29

Die in § 51 Abs. 5 VwVfG verankerte Ermächtigung der Behörde, nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, ermöglicht auch bei rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren die nachträgliche Kontrolle inhaltlich unrichtiger Entscheidungen. Trifft die Behörde eine positive Entscheidung zum Wiederaufgreifen (Stufe 1), wird hierdurch die Rechtskraft durchbrochen und der Weg für eine neue Sachentscheidung eröffnet. Mit der Befugnis zum Wiederaufgreifen korrespondiert ein gerichtlich einklagbarer Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung. Dabei handelt die Behörde grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung in dem früheren Verwaltungsverfahren ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde. Umstände, die ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen gebieten, müssen in ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht mit einem der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgründe vergleichbar sein. Allein der Umstand, dass der rechtskräftig bestätigte Verwaltungsakt - gemessen an den sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen - nicht rechtmäßig verfügt werden durfte, genügt hierfür nicht. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt nämlich prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Gebot der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre (vgl. zum Vorstehenden Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - a.a.O. Rn. 24 und - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 19 f., jeweils m.w.N.). Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn des abgeschlossenen Verfahrens abgelehnt hat.

30

Das Bundesvertriebengesetz enthält keine Wertung dahin, dass bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung das Gebot der Rechtssicherheit hinter den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit zurückzutreten hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus Art. 116 GG nichts Anderes. Das Festhalten an der rechtskräftig bestätigten Ablehnung eines Aufnahmebescheids erweist sich nicht als schlechthin unerträglich. Ob sich die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsaktes als schlechthin unerträglich darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung eines Wiederaufgreifens des Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Genauso verhält es sich bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit des rechtskräftigen Urteils, mit dem der frühere Verwaltungsakt bestätigt wurde (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2004 - BVerwG 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 <231> m.w.N. und Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 <92> sowie vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - a.a.O. Rn. 34 und - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 24). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach den den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss ist für einen Verstoß gegen Treu und Glauben - etwa durch eine Verletzung der der Behörde gegenüber der Klägerin obliegenden Betreuungspflicht (vgl. Urteil vom 28. Juli 1976 - BVerwG 8 C 90.75 - juris Rn. 29) - nichts ersichtlich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2004 und der dieses bestätigende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erweisen sich auch nicht als offensichtlich fehlerhaft. Das folgt schon daraus, dass sich diese Entscheidungen - wie in dem Urteil des Senats vom 25. Januar 2008 aufgezeigt wird (a.a.O. Rn. 13 und 17) - hinsichtlich der angenommenen Beschränkung des Abstammungsmerkmals auf die Eltern an der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Rechtslage orientieren und auf die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz zu berufen vermögen (BTDrucks 12/3212 S. 23).

31

Aus den vorstehenden Gründen stand die Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessen der Beklagten. Ausweislich der Begründung des Bescheids vom 29. Oktober 2009 war sie sich des ihr von § 51 Abs. 5 VwVfG eingeräumten Ermessenspielraums bewusst. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens ist frei von Ermessensfehlern.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde betroffen ist, von neuem verhandelt.

(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Verhandlung und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptsache erfolge. In diesem Fall ist die Verhandlung über die Hauptsache als Fortsetzung der Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen.

(3) Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht hat die Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erledigen, auch wenn diese Erledigung von der Feststellung und Würdigung bestrittener Tatsachen abhängig ist.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird für die Durchführung des Klageverfahrens in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F.      aus X.         bewilligt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids.

2

Die im Jahr 1980 in Kasachstan geborene Klägerin beantragte erstmals im Jahr 1999 ihre Aufnahme in das Bundesgebiet als Spätaussiedlerin. Das Bundesverwaltungsamt lehnte diesen Antrag ab, weil die Klägerin nicht deutscher Abstammung sei. Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, ihr Großvater sei deutscher Abstammung und sie erfülle auch im Übrigen die Voraussetzungen einer Aufnahme als Spätaussiedlerin. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 7. Mai 2004 ab. Die dagegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht legte im Einklang mit dem erstinstanzlichen Urteil im Wesentlichen dar, die Klägerin sei nicht deutsche Volkszugehörige, weil sie nicht von einem deutschen Volks- oder Staatsangehörigen abstamme. Auf frühere Generationen der Familie komme es insoweit nicht an.

3

Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung eines Aufnahmebescheids und legte dar, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 - BVerwG 5 C 8.07 - (BVerwGE 130, 197) genüge es für das Merkmal der Abstammung, wenn - wie in ihrem Fall - ein Großelternteil deutscher Volkszugehöriger gewesen sei.

4

Das Verwaltungsgericht wies die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage mit Urteil vom 5. November 2008 als unbegründet ab, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verfahrens über den im Jahr 1999 beantragten Aufnahmebescheid habe und das von § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG eingeräumte Ermessen nicht auf Null reduziert sei.

5

Mit Beschluss vom 30. September 2009 ließ das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, "soweit das angefochtene Urteil den Anspruch der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens betrifft". Im Übrigen wurde die Berufung nicht zugelassen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG ab.

6

Mit Beschluss vom 8. Juni 2010 wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung als unbegründet zurück. Soweit die Klägerin mit ihrem Berufungsantrag eine erneute Sachentscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheids begehre und Gründe für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne geltend mache, sei die Berufung nicht zugelassen worden. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne bestehe nicht, weil die Beklagte das ihr insoweit zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe.

7

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Im Wesentlichen macht sie geltend: Ihrem erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids stehe nicht die Bestandskraft der früheren Versagung eines solchen Bescheids entgegen. Zu Unrecht sei das Oberverwaltungsgericht von einer fehlerfreien Ermessensentscheidung in Bezug auf das Wiederaufgreifen ausgegangen. Es sei sittenwidrig, wenn sich die Behörde auf die Bestandskraft der früheren Versagung des Aufnahmebescheids berufe, obwohl feststehe, dass sie, die Klägerin, wegen der Abstammung von ihrem deutschen Großvater deutsche Volkszugehörige sei. Die angefochtene Entscheidung beruhe auch auf Verfahrensfehlern.

8

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg (1.). Der angegriffene Beschluss beruht auch in der Sache nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (2.). Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

10

1. Die Verfahrensrügen genügen nicht den Darlegungserfordernissen und sind deshalb unzulässig.

11

Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen, als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Pflicht zur Bezeichnung des Verfahrensmangels erfordert die schlüssige Darlegung einer Verfahrensrüge (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2000 - BVerwG 9 B 549.00 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 60 S. 17 <18> und vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 15). Zwar ist es grundsätzlich zulässig, in der Revisionsbegründung hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensrügen auf das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug zu nehmen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321 <322 f.>). Der Beschwerdeschrift ist jedoch eine substanziierte und schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels nicht zu entnehmen.

12

Im Zusammenhang mit der Behauptung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird nicht konkret dargelegt, welches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen wurde oder worin ansonsten eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegen soll. Die Aufklärungsrüge ist ebenfalls nicht ausreichend begründet. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt voraus, dass die Beschwerde darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217>; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - BVerwG 9 B 1.07 - juris und vom 28. Juli 2008 - BVerwG 8 B 31.08 - juris). Die Klägerin zeigt nicht auf, dass sich nach der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts weitere Ermittlungen zu der Frage der familiären Sprachvermittlung aufdrängen mussten.

13

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG). Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 30. September 2009 die Berufung nur insoweit zugelassen hat, als das erstinstanzliche Urteil den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen ihres im Jahr 1999 eingeleiteten Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheids betrifft (a). Einem Anspruch auf Erteilung des erstrebten Bescheids steht aber die Rechtskraftbindung nach § 121 VwGO entgegen (b).

14

a) Die Beschränkung der Berufungszulassung erweist sich als unwirksam, so dass auch der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.

15

Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich darauf gerichtet, die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut - d.h. grundsätzlich in demselben Umfang wie in der ersten Instanz - zu überprüfen. Auch bei der Zulassungsberufung ist daher eine Beschränkung nur im Hinblick auf einzelne abtrennbare Streitgegenstände oder Teile eines solchen möglich. Eine Beschränkung der Berufungszulassung auf einzelne Tatsachen- oder Rechtsfragen ist hingegen nicht statthaft (vgl. Urteil vom 7. Februar 1997 - BVerwG 9 C 11.96 - Buchholz 310 § 129 VwGO Nr. 6 S. 5 und Beschluss vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 5 B 18.10 - juris Rn. 13 m.w.N.). So liegt es hier.

16

Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheids und "hilfsweise" das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens über ihren im Jahr 1999 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids begehrt. Hinsichtlich des angestrebten Wiederaufgreifens hat das Oberverwaltungsgericht unterschieden zwischen einem Wiederaufgreifen im engeren Sinn (§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG), auf das bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, und einem im Ermessen der Behörde stehenden Wiederaufgreifen im weiteren Sinn (§ 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG). Indem das Oberverwaltungsgericht die Berufung nur hinsichtlich des Anspruchs auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinn zugelassen hat, hat es die Zulassung unzulässig auf eine Rechtsfrage beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kennzeichnen Rechts- und Ermessensanspruch nur unterschiedliche und unterschiedlich weitgehende Anspruchsgrundlagen für ein und dasselbe Begehren, nicht hingegen unterschiedliche Streitgegenstände oder abtrennbare Teile eines solchen Gegenstandes (vgl. Urteil vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 30.93 - Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 2 S. 15). Deshalb wird ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens als einheitliches Begehren verstanden und sowohl unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufgreifens im engeren Sinn als auch mit Blick auf ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn gewürdigt (vgl. Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121 Rn. 17 ff. und - BVerwG 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 Rn. 15 ff.).

17

Eine Umdeutung einer auf Rechtsgründe gestützten Teilzulassung in eine weniger weitgehende und zulässige Berufungsbeschränkung nach Streitgegenständen ist aus Gründen der Rechtsmittelklarheit nicht möglich. Die Beschränkung muss sich eindeutig aus der insoweit einschlägigen gerichtlichen Entscheidung ergeben (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1972 - BVerwG 3 C 82.71 - BVerwGE 41, 52 <53> und vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 7.82 - Buchholz 424.01 § 85 FlurbG Nr. 2 S. 2).

18

b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Einen solchen Bescheid könnte sie nur beanspruchen, wenn die Rechtskraftbindung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2004 überwunden wird (aa). Die Voraussetzungen dafür liegen hingegen nicht vor (bb).

19

aa) Dem Begehren steht entgegen, dass die Verpflichtungsklage der Klägerin gegen die Versagung des von ihr im Jahr 1999 beantragten Aufnahmebescheids mit Urteil vom 7. Mai 2004 rechtskräftig abgewiesen wurde.

20

Das Urteil vom 7. Mai 2004 entfaltet die Wirkung des § 121 Nr. 1 VwGO. Danach binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung des Klägers, er habe einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 18 m.w.N.). Dementsprechend enthält ein eine Verpflichtungsklage abweisendes Sachurteil die Feststellung, dass zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der behauptete Anspruch nicht besteht. Diese Feststellung ist von der Bindungswirkung des § 121 VwGO erfasst. Mit der Bestimmung soll auch verhindert werden, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Sachurteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht und einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25>, vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 4.01 - BVerwGE 115, 111 <114> und vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 13, jeweils m.w.N.). Soweit und solange das die Verpflichtungsklage abweisende rechtskräftige Urteil nach § 121 VwGO Bindungswirkung entfaltet, ist es demzufolge der Exekutive verwehrt, im Fall eines wiederholten Antrags erneut eine ablehnende Sachentscheidung zu treffen und auf diese Weise die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes wieder zu eröffnen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 1988 - 2 BvR 260/88 - NVwZ 1989, 141 <142>). Die Bindungswirkung des § 121 VwGO tritt ungeachtet der tatsächlichen Rechtslage ein.

21

Dies entspricht der Funktion der Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile, durch die Maßgeblichkeit und Rechtsbeständigkeit der Entscheidung über den Streitgegenstand Rechtsfrieden zu gewährleisten. Dieser Zweck, der aus dem verfassungsrechtlich geschützten Prinzip der Rechtssicherheit folgt, verbietet es, die Exekutive uneingeschränkt zu einer erneuten Entscheidung über ein Begehren, das dem rechtskräftig entschiedenen Streitgegenstand entspricht, für befugt zu erachten (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 14; BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 1988 a.a.O.). Dementsprechend hat der im Vorprozess unterlegene Antragsteller, solange und soweit die Bindungswirkung des klageabweisenden rechtskräftigen Urteils reicht, keinen Rechtsanspruch auf eine erneute Entscheidung in der Sache (zur zeitlichen Grenze der materiellen Rechtskraft vgl. Urteil vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 7.01 - BVerwGE 115, 118 <120 f.> m.w.N.).

22

Daran gemessen steht die Rechtskraftbindung des Urteils vom 7. Mai 2004 einem Anspruch der Klägerin auf Sachentscheidung über den erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids entgegen. Das Antragsbegehren entspricht dem Streitgegenstand, über den rechtskräftig entschieden worden ist. Da die Ablehnung des im Jahr 1999 beantragten Aufnahmebescheids gerichtlich rechtskräftig bestätigt worden ist, kann hier dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen es gehabt hätte, wenn die Versagung des Bescheids keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen worden und (lediglich) bestandskräftig geworden wäre.

23

bb) Die Klägerin kann eine Durchbrechung der Bindungswirkung nicht beanspruchen.

24

Die Wirkung des § 121 VwGO kann nur auf gesetzlicher Grundlage überwunden werden. So liegt es, wenn der Betroffene nach § 51 VwVfG einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hat oder die Behörde das Verfahren im Ermessenswege wieder aufgreift oder aufgreifen muss (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 14). Beides ist hier nicht der Fall.

25

aaa) Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Insbesondere ist keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu verzeichnen.

26

Die Klägerin beruft sich insoweit ohne Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 (a.a.O. Rn. 12 ff.). Dort hat das Bundesverwaltungsgericht das Tatbestandsmerkmal der Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG dahin ausgelegt, dass der Erwerb der deutschen Volkszugehörigkeit nicht auf die Abstammung von volksdeutschen Eltern begrenzt ist. Es genügt die Herkunft von deutschen Großeltern, um das Abstammungsmerkmal zu erfüllen. Der Klägerin ist darin zu folgen, dass das Bundesverwaltungsgericht in jenem Urteil erstmals eine bis dahin umstrittene Auslegungsfrage höchstrichterlich geklärt hat. Die im Vorprozess ergangenen Urteile des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts stehen mit dieser Rechtsprechung insoweit nicht im Einklang, als in ihnen davon ausgegangen wurde, dass die Klägerin deshalb nicht deutsche Volkszugehörige sei, weil kein Elternteil deutscher Volkszugehöriger gewesen sei.

27

Gleichwohl sind die Voraussetzungen einer Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht erfüllt. Eine solche Änderung erfasst nur einen Wandel der normativen Bestimmung, nicht aber eine Änderung der Norminterpretation. Auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und eine erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch diese Rechtsprechung stellen im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG keine Änderung der Rechtslage dar (vgl. Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - BVerwG 8 B 89.80 u.a. - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 9 und vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 B 241.92 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 29; Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121 Rn. 21).

28

bbb) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Rechtskraftbindung im Wege des Wiederaufgreifens des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf der Grundlage des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG überwunden wird.

29

Die in § 51 Abs. 5 VwVfG verankerte Ermächtigung der Behörde, nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, ermöglicht auch bei rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren die nachträgliche Kontrolle inhaltlich unrichtiger Entscheidungen. Trifft die Behörde eine positive Entscheidung zum Wiederaufgreifen (Stufe 1), wird hierdurch die Rechtskraft durchbrochen und der Weg für eine neue Sachentscheidung eröffnet. Mit der Befugnis zum Wiederaufgreifen korrespondiert ein gerichtlich einklagbarer Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung. Dabei handelt die Behörde grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung in dem früheren Verwaltungsverfahren ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde. Umstände, die ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen gebieten, müssen in ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht mit einem der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgründe vergleichbar sein. Allein der Umstand, dass der rechtskräftig bestätigte Verwaltungsakt - gemessen an den sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen - nicht rechtmäßig verfügt werden durfte, genügt hierfür nicht. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt nämlich prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Gebot der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre (vgl. zum Vorstehenden Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - a.a.O. Rn. 24 und - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 19 f., jeweils m.w.N.). Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn des abgeschlossenen Verfahrens abgelehnt hat.

30

Das Bundesvertriebengesetz enthält keine Wertung dahin, dass bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung das Gebot der Rechtssicherheit hinter den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit zurückzutreten hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus Art. 116 GG nichts Anderes. Das Festhalten an der rechtskräftig bestätigten Ablehnung eines Aufnahmebescheids erweist sich nicht als schlechthin unerträglich. Ob sich die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsaktes als schlechthin unerträglich darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung eines Wiederaufgreifens des Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Genauso verhält es sich bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit des rechtskräftigen Urteils, mit dem der frühere Verwaltungsakt bestätigt wurde (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2004 - BVerwG 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 <231> m.w.N. und Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 <92> sowie vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - a.a.O. Rn. 34 und - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 24). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach den den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss ist für einen Verstoß gegen Treu und Glauben - etwa durch eine Verletzung der der Behörde gegenüber der Klägerin obliegenden Betreuungspflicht (vgl. Urteil vom 28. Juli 1976 - BVerwG 8 C 90.75 - juris Rn. 29) - nichts ersichtlich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2004 und der dieses bestätigende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erweisen sich auch nicht als offensichtlich fehlerhaft. Das folgt schon daraus, dass sich diese Entscheidungen - wie in dem Urteil des Senats vom 25. Januar 2008 aufgezeigt wird (a.a.O. Rn. 13 und 17) - hinsichtlich der angenommenen Beschränkung des Abstammungsmerkmals auf die Eltern an der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Rechtslage orientieren und auf die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz zu berufen vermögen (BTDrucks 12/3212 S. 23).

31

Aus den vorstehenden Gründen stand die Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessen der Beklagten. Ausweislich der Begründung des Bescheids vom 29. Oktober 2009 war sie sich des ihr von § 51 Abs. 5 VwVfG eingeräumten Ermessenspielraums bewusst. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens ist frei von Ermessensfehlern.

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids.

2

Die im Jahr 1980 in Kasachstan geborene Klägerin beantragte erstmals im Jahr 1999 ihre Aufnahme in das Bundesgebiet als Spätaussiedlerin. Das Bundesverwaltungsamt lehnte diesen Antrag ab, weil die Klägerin nicht deutscher Abstammung sei. Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, ihr Großvater sei deutscher Abstammung und sie erfülle auch im Übrigen die Voraussetzungen einer Aufnahme als Spätaussiedlerin. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 7. Mai 2004 ab. Die dagegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht legte im Einklang mit dem erstinstanzlichen Urteil im Wesentlichen dar, die Klägerin sei nicht deutsche Volkszugehörige, weil sie nicht von einem deutschen Volks- oder Staatsangehörigen abstamme. Auf frühere Generationen der Familie komme es insoweit nicht an.

3

Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung eines Aufnahmebescheids und legte dar, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 - BVerwG 5 C 8.07 - (BVerwGE 130, 197) genüge es für das Merkmal der Abstammung, wenn - wie in ihrem Fall - ein Großelternteil deutscher Volkszugehöriger gewesen sei.

4

Das Verwaltungsgericht wies die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage mit Urteil vom 5. November 2008 als unbegründet ab, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verfahrens über den im Jahr 1999 beantragten Aufnahmebescheid habe und das von § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG eingeräumte Ermessen nicht auf Null reduziert sei.

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Mit Beschluss vom 30. September 2009 ließ das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, "soweit das angefochtene Urteil den Anspruch der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens betrifft". Im Übrigen wurde die Berufung nicht zugelassen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG ab.

6

Mit Beschluss vom 8. Juni 2010 wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung als unbegründet zurück. Soweit die Klägerin mit ihrem Berufungsantrag eine erneute Sachentscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheids begehre und Gründe für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne geltend mache, sei die Berufung nicht zugelassen worden. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne bestehe nicht, weil die Beklagte das ihr insoweit zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe.

7

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Im Wesentlichen macht sie geltend: Ihrem erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids stehe nicht die Bestandskraft der früheren Versagung eines solchen Bescheids entgegen. Zu Unrecht sei das Oberverwaltungsgericht von einer fehlerfreien Ermessensentscheidung in Bezug auf das Wiederaufgreifen ausgegangen. Es sei sittenwidrig, wenn sich die Behörde auf die Bestandskraft der früheren Versagung des Aufnahmebescheids berufe, obwohl feststehe, dass sie, die Klägerin, wegen der Abstammung von ihrem deutschen Großvater deutsche Volkszugehörige sei. Die angefochtene Entscheidung beruhe auch auf Verfahrensfehlern.

8

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg (1.). Der angegriffene Beschluss beruht auch in der Sache nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (2.). Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

10

1. Die Verfahrensrügen genügen nicht den Darlegungserfordernissen und sind deshalb unzulässig.

11

Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen, als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Pflicht zur Bezeichnung des Verfahrensmangels erfordert die schlüssige Darlegung einer Verfahrensrüge (vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2000 - BVerwG 9 B 549.00 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 60 S. 17 <18> und vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 15). Zwar ist es grundsätzlich zulässig, in der Revisionsbegründung hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensrügen auf das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug zu nehmen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321 <322 f.>). Der Beschwerdeschrift ist jedoch eine substanziierte und schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels nicht zu entnehmen.

12

Im Zusammenhang mit der Behauptung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird nicht konkret dargelegt, welches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen wurde oder worin ansonsten eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegen soll. Die Aufklärungsrüge ist ebenfalls nicht ausreichend begründet. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt voraus, dass die Beschwerde darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217>; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - BVerwG 9 B 1.07 - juris und vom 28. Juli 2008 - BVerwG 8 B 31.08 - juris). Die Klägerin zeigt nicht auf, dass sich nach der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts weitere Ermittlungen zu der Frage der familiären Sprachvermittlung aufdrängen mussten.

13

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG). Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 30. September 2009 die Berufung nur insoweit zugelassen hat, als das erstinstanzliche Urteil den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Wiederaufgreifen ihres im Jahr 1999 eingeleiteten Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheids betrifft (a). Einem Anspruch auf Erteilung des erstrebten Bescheids steht aber die Rechtskraftbindung nach § 121 VwGO entgegen (b).

14

a) Die Beschränkung der Berufungszulassung erweist sich als unwirksam, so dass auch der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.

15

Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich darauf gerichtet, die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut - d.h. grundsätzlich in demselben Umfang wie in der ersten Instanz - zu überprüfen. Auch bei der Zulassungsberufung ist daher eine Beschränkung nur im Hinblick auf einzelne abtrennbare Streitgegenstände oder Teile eines solchen möglich. Eine Beschränkung der Berufungszulassung auf einzelne Tatsachen- oder Rechtsfragen ist hingegen nicht statthaft (vgl. Urteil vom 7. Februar 1997 - BVerwG 9 C 11.96 - Buchholz 310 § 129 VwGO Nr. 6 S. 5 und Beschluss vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 5 B 18.10 - juris Rn. 13 m.w.N.). So liegt es hier.

16

Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheids und "hilfsweise" das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens über ihren im Jahr 1999 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids begehrt. Hinsichtlich des angestrebten Wiederaufgreifens hat das Oberverwaltungsgericht unterschieden zwischen einem Wiederaufgreifen im engeren Sinn (§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG), auf das bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, und einem im Ermessen der Behörde stehenden Wiederaufgreifen im weiteren Sinn (§ 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG). Indem das Oberverwaltungsgericht die Berufung nur hinsichtlich des Anspruchs auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinn zugelassen hat, hat es die Zulassung unzulässig auf eine Rechtsfrage beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kennzeichnen Rechts- und Ermessensanspruch nur unterschiedliche und unterschiedlich weitgehende Anspruchsgrundlagen für ein und dasselbe Begehren, nicht hingegen unterschiedliche Streitgegenstände oder abtrennbare Teile eines solchen Gegenstandes (vgl. Urteil vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 30.93 - Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 2 S. 15). Deshalb wird ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens als einheitliches Begehren verstanden und sowohl unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufgreifens im engeren Sinn als auch mit Blick auf ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn gewürdigt (vgl. Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121 Rn. 17 ff. und - BVerwG 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 Rn. 15 ff.).

17

Eine Umdeutung einer auf Rechtsgründe gestützten Teilzulassung in eine weniger weitgehende und zulässige Berufungsbeschränkung nach Streitgegenständen ist aus Gründen der Rechtsmittelklarheit nicht möglich. Die Beschränkung muss sich eindeutig aus der insoweit einschlägigen gerichtlichen Entscheidung ergeben (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1972 - BVerwG 3 C 82.71 - BVerwGE 41, 52 <53> und vom 4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 7.82 - Buchholz 424.01 § 85 FlurbG Nr. 2 S. 2).

18

b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Einen solchen Bescheid könnte sie nur beanspruchen, wenn die Rechtskraftbindung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2004 überwunden wird (aa). Die Voraussetzungen dafür liegen hingegen nicht vor (bb).

19

aa) Dem Begehren steht entgegen, dass die Verpflichtungsklage der Klägerin gegen die Versagung des von ihr im Jahr 1999 beantragten Aufnahmebescheids mit Urteil vom 7. Mai 2004 rechtskräftig abgewiesen wurde.

20

Das Urteil vom 7. Mai 2004 entfaltet die Wirkung des § 121 Nr. 1 VwGO. Danach binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung des Klägers, er habe einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 18 m.w.N.). Dementsprechend enthält ein eine Verpflichtungsklage abweisendes Sachurteil die Feststellung, dass zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der behauptete Anspruch nicht besteht. Diese Feststellung ist von der Bindungswirkung des § 121 VwGO erfasst. Mit der Bestimmung soll auch verhindert werden, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Sachurteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht und einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25>, vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 4.01 - BVerwGE 115, 111 <114> und vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 13, jeweils m.w.N.). Soweit und solange das die Verpflichtungsklage abweisende rechtskräftige Urteil nach § 121 VwGO Bindungswirkung entfaltet, ist es demzufolge der Exekutive verwehrt, im Fall eines wiederholten Antrags erneut eine ablehnende Sachentscheidung zu treffen und auf diese Weise die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes wieder zu eröffnen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 1988 - 2 BvR 260/88 - NVwZ 1989, 141 <142>). Die Bindungswirkung des § 121 VwGO tritt ungeachtet der tatsächlichen Rechtslage ein.

21

Dies entspricht der Funktion der Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile, durch die Maßgeblichkeit und Rechtsbeständigkeit der Entscheidung über den Streitgegenstand Rechtsfrieden zu gewährleisten. Dieser Zweck, der aus dem verfassungsrechtlich geschützten Prinzip der Rechtssicherheit folgt, verbietet es, die Exekutive uneingeschränkt zu einer erneuten Entscheidung über ein Begehren, das dem rechtskräftig entschiedenen Streitgegenstand entspricht, für befugt zu erachten (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 14; BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 1988 a.a.O.). Dementsprechend hat der im Vorprozess unterlegene Antragsteller, solange und soweit die Bindungswirkung des klageabweisenden rechtskräftigen Urteils reicht, keinen Rechtsanspruch auf eine erneute Entscheidung in der Sache (zur zeitlichen Grenze der materiellen Rechtskraft vgl. Urteil vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 7.01 - BVerwGE 115, 118 <120 f.> m.w.N.).

22

Daran gemessen steht die Rechtskraftbindung des Urteils vom 7. Mai 2004 einem Anspruch der Klägerin auf Sachentscheidung über den erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids entgegen. Das Antragsbegehren entspricht dem Streitgegenstand, über den rechtskräftig entschieden worden ist. Da die Ablehnung des im Jahr 1999 beantragten Aufnahmebescheids gerichtlich rechtskräftig bestätigt worden ist, kann hier dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen es gehabt hätte, wenn die Versagung des Bescheids keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen worden und (lediglich) bestandskräftig geworden wäre.

23

bb) Die Klägerin kann eine Durchbrechung der Bindungswirkung nicht beanspruchen.

24

Die Wirkung des § 121 VwGO kann nur auf gesetzlicher Grundlage überwunden werden. So liegt es, wenn der Betroffene nach § 51 VwVfG einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hat oder die Behörde das Verfahren im Ermessenswege wieder aufgreift oder aufgreifen muss (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 14). Beides ist hier nicht der Fall.

25

aaa) Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Insbesondere ist keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu verzeichnen.

26

Die Klägerin beruft sich insoweit ohne Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2008 (a.a.O. Rn. 12 ff.). Dort hat das Bundesverwaltungsgericht das Tatbestandsmerkmal der Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG dahin ausgelegt, dass der Erwerb der deutschen Volkszugehörigkeit nicht auf die Abstammung von volksdeutschen Eltern begrenzt ist. Es genügt die Herkunft von deutschen Großeltern, um das Abstammungsmerkmal zu erfüllen. Der Klägerin ist darin zu folgen, dass das Bundesverwaltungsgericht in jenem Urteil erstmals eine bis dahin umstrittene Auslegungsfrage höchstrichterlich geklärt hat. Die im Vorprozess ergangenen Urteile des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts stehen mit dieser Rechtsprechung insoweit nicht im Einklang, als in ihnen davon ausgegangen wurde, dass die Klägerin deshalb nicht deutsche Volkszugehörige sei, weil kein Elternteil deutscher Volkszugehöriger gewesen sei.

27

Gleichwohl sind die Voraussetzungen einer Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht erfüllt. Eine solche Änderung erfasst nur einen Wandel der normativen Bestimmung, nicht aber eine Änderung der Norminterpretation. Auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und eine erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch diese Rechtsprechung stellen im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG keine Änderung der Rechtslage dar (vgl. Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - BVerwG 8 B 89.80 u.a. - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 9 und vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 B 241.92 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 29; Urteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - BVerwGE 135, 121 Rn. 21).

28

bbb) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Rechtskraftbindung im Wege des Wiederaufgreifens des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf der Grundlage des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG überwunden wird.

29

Die in § 51 Abs. 5 VwVfG verankerte Ermächtigung der Behörde, nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, ermöglicht auch bei rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren die nachträgliche Kontrolle inhaltlich unrichtiger Entscheidungen. Trifft die Behörde eine positive Entscheidung zum Wiederaufgreifen (Stufe 1), wird hierdurch die Rechtskraft durchbrochen und der Weg für eine neue Sachentscheidung eröffnet. Mit der Befugnis zum Wiederaufgreifen korrespondiert ein gerichtlich einklagbarer Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung. Dabei handelt die Behörde grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung in dem früheren Verwaltungsverfahren ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde. Umstände, die ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen gebieten, müssen in ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht mit einem der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgründe vergleichbar sein. Allein der Umstand, dass der rechtskräftig bestätigte Verwaltungsakt - gemessen an den sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen - nicht rechtmäßig verfügt werden durfte, genügt hierfür nicht. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt nämlich prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Gebot der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre (vgl. zum Vorstehenden Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - a.a.O. Rn. 24 und - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 19 f., jeweils m.w.N.). Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn des abgeschlossenen Verfahrens abgelehnt hat.

30

Das Bundesvertriebengesetz enthält keine Wertung dahin, dass bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung das Gebot der Rechtssicherheit hinter den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit zurückzutreten hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus Art. 116 GG nichts Anderes. Das Festhalten an der rechtskräftig bestätigten Ablehnung eines Aufnahmebescheids erweist sich nicht als schlechthin unerträglich. Ob sich die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsaktes als schlechthin unerträglich darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung eines Wiederaufgreifens des Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Genauso verhält es sich bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit des rechtskräftigen Urteils, mit dem der frühere Verwaltungsakt bestätigt wurde (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2004 - BVerwG 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 <231> m.w.N. und Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 <92> sowie vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 15.08 - a.a.O. Rn. 34 und - BVerwG 1 C 26.08 - a.a.O. Rn. 24). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach den den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss ist für einen Verstoß gegen Treu und Glauben - etwa durch eine Verletzung der der Behörde gegenüber der Klägerin obliegenden Betreuungspflicht (vgl. Urteil vom 28. Juli 1976 - BVerwG 8 C 90.75 - juris Rn. 29) - nichts ersichtlich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2004 und der dieses bestätigende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erweisen sich auch nicht als offensichtlich fehlerhaft. Das folgt schon daraus, dass sich diese Entscheidungen - wie in dem Urteil des Senats vom 25. Januar 2008 aufgezeigt wird (a.a.O. Rn. 13 und 17) - hinsichtlich der angenommenen Beschränkung des Abstammungsmerkmals auf die Eltern an der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Rechtslage orientieren und auf die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz zu berufen vermögen (BTDrucks 12/3212 S. 23).

31

Aus den vorstehenden Gründen stand die Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessen der Beklagten. Ausweislich der Begründung des Bescheids vom 29. Oktober 2009 war sie sich des ihr von § 51 Abs. 5 VwVfG eingeräumten Ermessenspielraums bewusst. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens ist frei von Ermessensfehlern.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.