Verwaltungsgericht Köln Urteil, 07. Juni 2016 - 7 K 5651/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der am 00.00.0000 in Moldavien geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG im Wege der Wiederaufnahme.
3Herr K. U. stellte unter dem 10.10.1994 einen Antrag auf Aufnahme nach dem BVFG und beantrage gleichzeitig die Einbeziehung des Klägers als Sohn. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 23.06.1997 abgelehnt, weil kein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum bei K. U. vorgelegen habe. Hiergegen legte K. U. Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 23.12.1999 unter Bezug auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid zurückgewiesen wurde. Ergänzend wurde ausgeführt, K. U. sei nach eigenen Angaben von 1979 bis 1994 mit russischer Nationalität geführt worden. K. U. reichte am 24.01.2000 Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln ein (26 a K 637/00). Am 05.09.2001 sprach er bei der Deutschen Botschaft vor. Es wurde festgestellt, dass eine Verständigung in deutscher Sprache nicht möglich gewesen sei. Am 01.02.2002 nahm er daraufhin die Klage zurück. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 04.02.2002 eingestellt.
4Der Kläger stellte einen eigenen Antrag auf Aufnahme am 05.11.2002 und verwies hinsichtlich seiner Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen auf K. U. als seinen Vater und N. Q. als seine Großmutter. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 30.03.2004 abgelehnt, weil der Kläger nicht deutscher Volkszugehöriger sei. Es fehle an einer Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen. Die deutsche Volkszugehörigkeit des angegebenen Vaters des Klägers sei in dessen Aufnahmeverfahren verneint worden. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine deutsche Staatsangehörigkeit eines Elternteils vor. Die Mutter des Klägers sei Moldauerin.
5Unter dem 10.12.2011 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Der Antrag wurde versehentlich als Neuantrag erfasst und weitere Sachverhaltsermittlungen durchgeführt. Mit Bescheid vom 13.07.2012 wurde der Antrag abgelehnt, weil der Kläger weder eine deutsche Abstammung noch ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nachgewiesen habe. Die vorgelegte Geburtsurkunde stamme aus dem Jahr 1994. Als Nachweis der Abstammung von K. U. oder N. Q. sei aber nur die Erstausstellung der Geburtsurkunde aus dem Geburtsjahr geeignet. Nach 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden seien generell nicht beweisgeeignet, da seit Beginn der neunziger Jahre die Möglichkeit bestehe, Einträge in Personenstandsurkunden zu ändern. Andere, vor 1990 ausgestellte Urkunden zu der Abstammung des Klägers in Bezug auf seine Eltern oder Großeltern seien nicht vorgelegt worden. Ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei durch die Vorlage des neu ausgestellten Inlandspasses von 2009 nicht belegt.
6Unter dem 25.02.2014 stellte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Wiederaufnahme des Aufnahmeverfahrens des K. U. . Die Beklagte wertete den Antrag als Wiederaufgreifensantrag bezüglich des Aufnahmeverfahrens des Klägers und lehnte den Antrag durch Bescheid vom 23.06.2014 unter Bezugnahme auf die bestandskräftige Ablehnung vom 13.07.2012 ab. Ein Wiederaufgreifensgrund liege nicht vor. Die Rechtslage habe sich durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz nicht zugunsten des Klägers geändert. Die Gesetzesänderung wirke sich nicht auf die Voraussetzung der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen aus. Auch ein Wiederaufgreifen im Rahmen der §§ 48, 49 VwVfG komme nicht in Betracht. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch unter dem 26.06.2014 ein und verwies auf seine Großmutter als Abstammungsperson. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 16.09.2014 zurückgewiesen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Ablehnungsbescheides.
7Der Kläger hat am 16.10.2014 Klage erhoben und trägt vor:
8Ein Wiederaufgreifensgrund liege aufgrund des 10. Änderungsgesetztes zum BVFG vor. Dieses Gesetz gelte gemäß § 100 a BVFG auch rückwirkend. Sein Wiederaufgreifensantrag beziehe sich auf das Verfahren seines Vaters. Er könne sich diesbezüglich auch auf die Änderung einer Sachlage beziehen, da er erst nach dem Erlass des Ablehnungsbescheides für seinen Vater bekenntnisfähig geworden sei. Zudem sei die deutsche Sprache des Klägers nicht überprüft worden. Er habe einen hervorragenden Sprachtest bei der deutschen Botschaft im Mai 2012 abgelegt.
9Ergänzend liege in Bezug auf seinen eigenen Ablehnungsbescheid vom 13.07.2012 ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hinsichtlich der Voraussetzung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nach Rechtsänderung durch das 10. BVFG-ÄndG vor. Denn der Kläger habe am 07.04.2009 einen Pass mit dem Eintrag der deutschen Nationalität erhalten. Auch in seinem Militärpass von 2002 und in einer Bescheinigung von 2000 sei er mit deutscher Nationalität geführt. Die Feststellung, der Kläger stamme nicht von einem deutschen Volkszugehörigen ab, stehe dem Wiederaufgreifen nicht entgegen. Denn aufgrund des Vorliegens eines Wiederaufgreifensgrundes bezüglich des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum sei eine erneute Entscheidung über alle Voraussetzungen zu treffen.
10Er habe auch einen Anspruch nach § 48 VwVfG. Es sei grob rechtswidrig, nur Elternteile als Abstammungspersonen anzuerkennen. Der Ausschluss eines Großelternteils als Abstammungsperson verstoße gegen Art. 6 GG. Er stamme von seiner Großmutter N. Q. ab, die Spätaussiedlerin sei.
11Der Kläger beantragt,
12unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23.06.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2014, die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid im Wege der Wiederaufnahme zu erteilen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie nimmt vollumfänglich Bezug auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Aufnahme des Klägers aus eigenem Recht sei nicht Gegenstand des Aufnahmeverfahrens von K. U. gewesen, sondern erst unter dem 05.11.2002 und 10.12.2011 beantragt. Beide Ablehnungsbescheide seien bestandskräftig geworden.
16Ein Wiederaufgreifensgrund liege nicht vor. Hinsichtlich des Merkmals der deutschen Abstammung sei keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Auf eine nachträgliche Änderung der Sachlage könne sich der Kläger in Bezug auf seine Großmutter nicht berufen. Der Umstand, diese sei Spätaussiedlerin, habe bereits zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung bestanden. Es bestünden erhebliche Zweifel an den neu ausgestellten Urkunden, so dass die biologische Abstammung nicht nachgewiesen sei. Der Anspruch scheitere insoweit auch an § 51 Abs. 2 VwVfG. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger Umstände zu seiner Abstammung nicht bereits im Ausgangsverfahren geltend gemacht habe. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus §§ 48, 49 VwVfG. Es fehle an einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Soweit der Kläger erkennbar das Ziel verfolgt, die Erteilung eines Aufnahmebescheides unter Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens von K. U. zu erreichen, ist die Klage unzulässig. Denn insoweit fehlt es dem Kläger an einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss der Kläger geltend machen, dass er durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in seinen Rechten verletzt ist. Eine Verletzung eigener Rechte kann der Kläger nicht in Bezug auf die Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides für K. U. und gleichzeitiger Ablehnung seiner Einbeziehung geltend machen. Denn selbst bei Unterstellung eines Abstammungsverhältnisses, sind die Erben durch eine behördliche Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides an einen verstorbenen Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzt. Aufgrund der höchstpersönlichen Natur des Anspruches werden der Antrag und der ablehnende Bescheid nach dem Tod des Antragstellers gegenstandslos und entfalten keine negative Bindungswirkung.
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1996 - 9 B 360/96 -.
21Der Kläger ist auch nicht als möglicher Rechtsnachfolger klagebefugt. Denn bei Verwaltungsakten mit höchstpersönlichem Charakter ist eine Rechtswirkung gegenüber Rechtsnachfolgern ausgeschlossen,
22vgl. Kopp/Schenke, VwGO; 19. Auflage 2013, § 42 Rn. 174.
23Die Erteilung eines Aufnahmebescheides stellt einen Anspruch höchstpersönlicher Natur dar, der weder übertragbar noch vererbbar ist und daher weder zu Lebzeiten noch nach dem Tod des Antragstellers von dessen Erben geltend gemacht werden kann.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1996 - 9 B 360/96 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 22.05.1998 - 3 K 3711/96-.
25Soweit der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheides unter Wiederaufgreifen seines eigenen Aufnahmeverfahrens begehrt, ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet.
26Der Bescheid der Beklagten vom 23.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm unter Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens einen Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG erteilt.Bei der rechtlichen Prüfung ist von der Ablehnungsentscheidung vom 13.07.2012 auszugehen. Die Beklagte hat auf den zweiten Antrag des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheides eine ablehnende Entscheidung nach erneuter Sachverhaltsermittlung mit Bescheid vom 13.07.2012 getroffen. Insoweit ist die erste Ablehnungsentscheidung vom 30.03.2004 aufgehoben und durch die Ablehnungsentscheidung vom 13.07.2012 ersetzt worden.
27Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruches auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Es greift kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG.
28Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde über die Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die im Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist nicht der Fall.
29Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandskräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren,
30vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2015, § 51 Rn. 25 m.w.N.
31Der Antrag ist nur zulässig, wenn eine wesentliche Änderung der Rechtslage vorliegt, die für die Sachentscheidung von Bedeutung sein kann. Der geltend gemachte Wiederaufgreifensgrund muss einen anderen Ausgang des Hauptsacheverfahrens möglich erscheinen lassen,
32vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2015, § 51 Rn. 26.
33Die Rechtslage hat sich zwar durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. BVFG-ÄndG hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum geändert. Diese gesetzliche Änderung entfaltet jedoch keine Wirkung zugunsten des Klägers. Hängt das Bestehen eines Anspruches – hier der Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides – von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel zu erreichen. In diesem Sinne bedeutet im Fall strikter Rechtsansprüche eine Entscheidung über das Wiederaufgreifen auch stets eine Entscheidung über den Anspruch selbst. Denn ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in der Sache wäre für den Betroffenen sinnlos. Ein Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht damit nur dann, wenn sich auch alle Tatbestandsmerkmale nachträglich zu seinen Gunsten geändert haben, die bei der Entscheidung zur Ablehnung des Antrages geführt haben.
34Vgl. VG Köln, Urteile vom 05.04.2016 - 7 K 5522/16 - , vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 - und vom 15.09.2015 - 7 K 2587/13 - m.w.N.
35Die ablehnende Entscheidung vom 13.07.2012 stellt neben einem nicht nachgewiesenen durchgehenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch auf einen fehlenden Nachweis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen ab. In Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen hat sich die Rechtslage jedoch nicht geändert. Diese Voraussetzung blieb durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt.
36Hinsichtlich des Merkmals einer Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen liegt auch kein anderer Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG vor. Insbesondere hat der Kläger kein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 BVFG vorgelegt. Ob ein Beweismittel neu ist, ist aus Sicht des Betroffenen zu beurteilen, es kommt nicht auf die Kenntnis der Behörde an,
37vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 51 Rn. 33.
38Weder der Verweis auf eine Abstammung von N. Q. als Großmutter noch die Existenz des Aufnahmeverfahrens von K. U. aus dem Jahr 1994 mit dem Antrag auf Einbeziehung des Klägers als Sohn sind aus Sicht des Klägers neu. Selbst aus Sicht der Beklagten war zumindest die Angabe der N. Q. als Großmutter nicht neu. Diese wurde in dem Antrag des Klägers vom 10.12.2011 bereits als Großmutter angegeben. Ein neuer Beleg zu der tatsächlichen Abstammung wurde nicht vorgelegt. Der Registrierschein der N. Q. sagt nichts zu einer Abstammung des Klägers von ihr aus.
39Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die nachträgliche Aufhebung des die Aufnahme ablehnenden Bescheides vom 13.07.2012 nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Die Beklagte hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid bei heutiger Rechtsauslegung rechtswidrig wäre. Denn allein dieser Umstand geböte nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre,
40vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -.
41Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung durchaus seinerzeitiger Rechtsauslegung entsprach. Angesichts dessen liegt auch nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. Soweit der Kläger vorträgt, die Nichtberücksichtigung eines Großelternteils bei der Beurteilung der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen führe zu einer grob rechtswidrigen Entscheidung, verkennt der Kläger, dass die Beklagte in ihrer Entscheidung vom 13.07.2012 die Möglichkeit des Nachweises einer deutschen Abstammung durch einen Großelternteil nicht grundsätzlich verneint. Sie sah im Fall des Klägers die Abstammung von N. Q. jedoch als nicht nachgewiesen an.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Urteil, 07. Juni 2016 - 7 K 5651/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der am 00.00.0000 in der Stadt Anshero-Sudshensk, Russische Föderation, geborene Kläger stellte am 28.05.2002 einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler und Einbeziehung seiner russischen Ehefrau in den Aufnahmebescheid.
3Ausweislich seiner am 30.06.1975 ausgestellten Geburtsurkunde ist sein Vater, W. N. , russischer Volkszugehöriger, seine Mutter, T. N1. (jetzt: T. E. ), geb. S. , deutsche Volkszugehörige.
4Die Großeltern mütterlicherseits sind nach Angaben des Klägers die deutschen Volkszugehörigen L. und N2. Q. , geb. S. . In der am 25.09.2001 neu ausgestellten Geburtsurkunde der 1953 geborenen Mutter ist der Vater L. Q. als Deutscher eingetragen, die Mutter N2. Q. ohne Nationalität.
5In seinem 1991 ausgestellten ersten Inlandpass wird der Kläger als deutscher Volkszugehöriger geführt. Der aktuelle Inlandspass von 2001 hat keine Nationalitätsangabe mehr. Im Aufnahmeantrag hat der Kläger hierzu angegeben, er sei deutscher Volkszugehöriger, die Nationalität in seinem Inlandspass sei nicht geändert worden.
6Zu den Sprachkenntnissen gab der Kläger an, er habe die deutsche Sprache ab Geburt von seiner Mutter, den Großeltern und in Sprachkursen gelernt. Jetzt werde in der Familie selten Deutsch, häufig Russisch gesprochen. Er könne in deutscher Sprache fast alles verstehen und könne ein einfaches Gespräch führen.
7Am 04.09.2003 erfolgte die Anhörung des Klägers bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nowosibirsk. Im Vorgespräch gab der Kläger an, er habe die deutsche Sprache nicht im Elternhaus gelernt, sondern außerhalb des Elternhauses in einem einjährigen Sprachkurs (2002). In seiner Familie sei immer nur Russisch gesprochen worden. Der Sprachtester kam zu dem Ergebnis, dass eine Verständigung in deutscher Sprache nicht möglich gewesen sei.
8Die Mutter des Klägers, T. E. , geb. Q. , stellte zeitgleich mit dem Kläger ebenfalls einen Aufnahmeantrag. Sie wurde in ihrem 1992 ausgestellten Inlandspass sowie in der 1992 ausgestellten Geburtsurkunde der Tochter B. mit deutscher Nationalität geführt. In ihrem Aufnahmeantrag gab die Mutter an, sie habe die deutsche Sprache ab Geburt von ihren Eltern und der Großmutter gelernt sowie in Sprachkursen. Sie verstehe fast alles und könne ein einfaches Gespräch führen.
9Bei ihrer Anhörung am 04.09.2003 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Nowosibirsk erklärte die Mutter des Klägers, dass sie im Elternhaus die deutsche Sprache nicht gelernt habe, sondern in einem 6-monatigen Sprachkurs im Jahr 2002. Es wurde festgestellt, dass eine Verständigung mit der Mutter zwar möglich gewesen, ein Gespräch im Sinne eines Dialoges aber nicht zustande gekommen sei.
10Mit Bescheid vom 29.03.2006 wurde der Aufnahmeantrag der Mutter des Klägers mit der Begründung abgelehnt, dass ihre deutschen Sprachkenntnisse für die Führung eines einfachen Gespräches nicht ausreichend seien.
11Mit Bescheid vom 29.03.2006 wurde auch der Aufnahmeantrag des Klägers abgelehnt. In der Begründung hieß es, der Kläger stamme nicht von einem deutschen Volks- oder Staatsangehörigen ab. Sein Vater sei Russe, seine Mutter sei nach den vorliegenden Erkenntnissen ebenfalls nicht Deutsche. Beide Bescheide wurden bestandskräftig.
12Mit Schreiben seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 15.11.2011 beantragte der Kläger, das Verfahren nach dem BVFG wieder aufzunehmen und ihm einen Aufnahmebescheid gemäß § 4 BVFG zu erteilen. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Ablehnungsbescheid vom 29.03.2006 sei fehlerhaft gewesen. Die Ablehnung sei allein darauf gestützt gewesen, dass die Mutter des Klägers keine Deutsche gewesen sei. Das Abstammungserfordernis sei jedoch bereits dann erfüllt, wenn die Großeltern deutscher Abstammung gewesen seien. Dies hätte die Beklagte aufklären müssen, nachdem der Kläger im Aufnahmeantrag angegeben habe, dass die Großeltern mütterlicherseits deutsche Volkszugehörige gewesen seien.
13Der seinerzeitige Sprachtest könne keine Grundlage für eine Ablehnung des Aufnahmebescheides sein. Die Beklagte habe für die Beurteilung und damit auch für die Fragestellung einen falschen Maßstab gewählt, nämlich die Zahl der Fehler. Es komme aber nur auf eine Verständigung, also einen ganz einfachen Dialog an. Außerdem fehle eine Angabe zur Dauer des Gesprächs. Die Angaben zu den Sprachkenntnissen im Aufnahmeantrag müssten berücksichtigt werden. Diese Fehler hätte der Kläger in einem früheren Verfahren nicht geltend machen können, weil ihm die Rechtslage im Hinblick auf die Abstammung nicht bekannt gewesen sei und das Sprachtestprotokoll ihm nicht zur Verfügung gestellt worden sei.
14Ergänzend wurden zwei Zeugenaussagen von im Bundesgebiet lebenden Verwandten mütterlicherseits vorgelegt, in denen bestätigt wird, dass der Kläger bei den Großeltern mütterlicherseits aufgewachsen sei und dass in der Familie deutsch gesprochen worden sei. Daher habe der Kläger noch als Kind Deutsch gut verstehen und frei sprechen können.
15In einer persönlichen Erklärung des Klägers berichtet dieser über den Ablauf des Sprachtests, dass er in der Nacht zuvor angereist sei und nicht geschlafen habe. Deshalb sei er sehr unkonzentriert und aufgeregt gewesen. Der Dolmetscher habe ihn immer wieder unterbrochen und ihm gesagt, dass er russisch reden solle. Auch sei seine mehrmalige Bitte, langsamer zu sprechen, nicht beachtet worden. Das Protokoll habe er unterschrieben, ohne es durchzulesen, da seine Zeit angeblich um gewesen sei.
16Mit Bescheid vom 16.08.2012 wurde der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG könne sich nur bezogen auf die Begründung der ablehnenden Entscheidung ergeben. Da die Entscheidung allein auf die fehlende Abstammung gestützt gewesen sei, könnten die geltend gemachten Fehler bei der Ermittlung der familiär vermittelten Sprachkenntnisse von vorherein nicht zu einem Wiederaufgreifen führen. Hinsichtlich der Abstammung von Eltern bzw. Großeltern bestehe ebenfalls kein Wiederaufgreifensgrund, weil sich die nicht die Rechtslage, sondern lediglich die Rechtsprechung geändert habe (BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 -).
17Es sei auch kein Wiederaufgreifen gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG geboten. Die Ablehnung wegen der fehlenden deutschen Volkszugehörigkeit der Eltern sei nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen, sondern habe der seinerzeitigen Rechtsauffassung der Obergerichte entsprochen, die erst nach Bestandskraft des Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht geändert worden sei. Das Festhalten an dem bestandskräftigen Bescheid verstoße auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Gleichbehandlung, da die Beklagte in gleichartigen Fällen das Wiederaufgreifen stets abgelehnt habe. Da der Kläger seinerzeit auf eine Überprüfung des Verwaltungsaktes verzichtet habe, sei es auch nicht ermessensfehlerhaft, dem Grundsatz der Rechtssicherheit hier den Vorrang einzuräumen.
18Hiergegen legte der Kläger am 07.09.2012 durch seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein, der mit Schreiben vom 09.10.2012 begründet wurde. Darin wird ausgeführt, dass die Abstammung von deutschstämmigen Großeltern jedenfalls ein jetzt zu bewertendes Beweismittel darstelle und daher ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG gegeben sei. Darüberhinaus sei das Wiederaufgreifen auch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG geboten, weil es mit Treu und Glauben nicht vereinbar sei, einen Antragsteller an einer falschen Rechtsauffassung der Obergerichte festzuhalten. Dies verstoße auch gegen die Zielsetzung der Verfassungsväter, die in Art. 116 GG zum Ausdruck gebracht worden sei, allen Deutschen die Übersiedlung in das Bundesgebiet zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund der seinerzeit herrschenden Rechtsauffassung könne dem Kläger auch nicht vorgehalten werden, dass er keine Rechtsmittel eingelegt habe; es überwiege hier das öffentliche Interesse an einer rechtsfehlerfreien Entscheidung.
19Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2013 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 19.04.2013 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides weiterverfolgt.
20Zur Begründung der Klage trägt der Kläger ergänzend vor, die Beklagte habe die vorgelegten Zeugenaussagen nicht berücksichtigt. Hierbei handele es sich um neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Aus der Erklärung des Klägers ergebe sich, dass erhebliche Zweifel an der seinerzeitigen Feststellung der Sprachkenntnisse bestünden, die der Kläger nicht früher habe geltend machen können, da ihm keine Möglichkeit gegeben worden sei, das Protokoll zur Kenntnis zu nehmen.
21Die frühere restriktive Auslegung des Abstammungsbegriffes sei ein gravierender Rechtsfehler gewesen, der jedenfalls im Rahmen der Ermessensabwägung auf der Grundlage von § 51 Abs. 5 iVm § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu berücksichtigen sei. Es verstoße gegen Treu und Glauben, diese fehlerhafte Rechtsauslegung nicht in einem neuen Verfahren zu berücksichtigen. Wegen der fehlerhaften Durchführung des Sprachtests im Jahr 2003 müsse sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den Sprachkenntnissen des Klägers verschaffen.
22Im Übrigen sprächen auch die Erleichterungen, die der Gesetzgeber durch das 9. Änderungsgesetz für die nachträgliche Einbeziehung von Familienangehörigen geschaffen habe, für eine Wiederaufnahme des Verfahrens.
23Mit Schriftsatz vom 09.09.2014 wird vorgetragen, der Kläger werde noch im Jahr 2014 eine Prüfung ablegen, um das Zertifikat der Stufe B1 für die deutsche Sprache zu erwerben. Mit Schriftsatz vom 06.01.2015 hat der bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat niedergelegt und angekündigt, der Kläger werde das Zertifikat am Anfang des Jahres 2015 vorlegen.
24Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich ergänzend auf die Änderung der Rechtslage durch das 10. Änderungsgesetz berufen. Daraus ergebe sich nunmehr ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Anerkennung als Spätaussiedler. Der Kläger erfülle unstreitig die Voraussetzungen der Abstammung von deutschen Volkszugehörigen, seinen Großeltern mütterlicherseits, und des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse könne durch das Zertifikat B1 oder durch den Nachweis familiär vermittelter Sprachkenntnisse erbracht werden. Ferner könne die Anhörung wiederholt werden. Daher sei das Wiederaufgreifen geboten.
25Der Grund für die seinerzeitige Ablehnung, nämlich die fehlende Abstammung von deutschen Volkszugehörigen, sei entfallen, weil auch die Mutter des Klägers einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens habe. Der Fall sei also so zu behandeln, als ob die Mutter keinen Antrag gestellt hätte. Denn eine vorherige Sprachprüfung der Mutter sehe das Gesetz nicht vor. Eine familiäre Sprachvermittlung sei nicht mehr erforderlich. Vielmehr könne ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise durch den Nachweis ausreichender Deutsch-Kenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens erbracht werden.
26Der Kläger beantragt,
27die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 zu verpflichten,
28das Verfahren auf Aufnahme nach dem BVFG wieder aufzugreifen,
29hilfsweise,
30den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
31Die Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Ausführungen und Ermessenserwägungen der angefochtenen Bescheide. Ergänzend wird ausgeführt, dass der ablehnende Bescheid angesichts des eindeutigen Sprachtests in Nowosibirsk am 04.09.2013 jedenfalls im Ergebnis zu Recht ergangen ist. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen ergebe sich auch nicht aus Art. 116 GG. Es sei in der Rechtsprechung geklärt, dass sich daraus kein höherer Stellenwert des privaten Interesses an einer erneuten Entscheidung gegenüber dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ergebe (OVG NRW, Beschlüsse vom 28.04.2011 – 12 A 1278/10 – u. a.).
34Der Kläger habe auch nach Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Rechtslage habe sich nicht zu seinen Gunsten geändert. Denn die Beklagte habe die Ablehnung seinerzeit allein auf die fehlende Abstammung von einer deutschen Elterngeneration gestützt. Insoweit sei § 6 Abs. 2 BVFG aber durch das 10. Änderungsgesetz nicht geändert worden.
35Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Klägers und seiner Mutter Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 16.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
38Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG und Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist nicht der Fall.
39Zunächst liegt keine Änderung der Rechtslage hinsichtlich des Merkmals der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen vor, das für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG erforderlich ist. Zwar hat die Beklagte die Ablehnung des Aufnahmeantrags im Bescheid vom 29.03.2006 rechtsfehlerhaft allein auf die fehlende deutsche Volkszugehörigkeit der Eltern gestützt. Diese unzutreffende Rechtsauslegung hat das Bundesverwaltungsgericht durch das Urteil vom 25.01.2008 – 5 C 8.07 – nachträglich korrigiert und klargestellt, dass auch die Herkunft von deutschen Großeltern genügt, um das Abstammungsmerkmal zu erfüllen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Änderung von Rechtsvorschriften, sondern lediglich um eine Änderung der Rechtsauslegung, die nicht ausreicht, um das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu begründen,
40vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9/11 – juris, Rn. 27.
41Der Kläger kann sich hinsichtlich des Merkmals der Abstammung auch nicht auf eine Änderung der Rechtslage durch das 10. Änderungsgesetz vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) berufen. Denn dieses Tatbestandsmerkmal ist durch das 10. Änderungsgesetz nicht geändert worden.
42Schließlich liegt auch keine Änderung der Sachlage bezüglich der Abstammung des Klägers im Hinblick auf ein mögliches Wiederaufnahmeverfahren der Mutter des Klägers vor. Die Mutter hat nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung bisher keinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Wiederholung des Sprachtests gestellt. Die rein hypothetische Möglichkeit, dass die Mutter einen derartigen Antrag stellen könnte und in einem neuen Sprachtest möglicherweise ausreichende Sprachkenntnisse nachweisen könnte, reicht für eine Änderung der Sachlage nicht aus. Denn durch den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid im Aufnahmeverfahren der Mutter ist rechtsverbindlich festgestellt, dass die Mutter keine deutsche Volkszugehörige ist. Erst wenn dieser Bescheid im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens aufgehoben und der Mutter ein Aufnahmebescheid erteilt wird, liegt eine Änderung der Sachlage vor, die auch dem Kläger einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen seines Verfahrens geben könnte.
43Auch durch die Änderung des Merkmals der familiären Vermittlung der deutschen Sprache durch das 10. Änderungsgesetz ist die Rechtslage nicht zugunsten des Klägers geändert worden.
44Eine Änderung der dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegenden objektiven Rechtslage ist in Bezug auf dieses Merkmal eingetreten. Während in § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG a.F. bestimmt war, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden muss, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes nur noch erforderlich, dass das Bekenntnis durch den Nachweis der Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs in deutscher Sprache bestätigt werden muss. In den Fällen, in denen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in Form einer ausdrücklichen Nationalitätenerklärung vorliegt, wird somit auf die familiäre Sprachvermittlung somit verzichtet. Nur wenn keine ausdrückliche Nationalitätenerklärung zugunsten des deutschen Volkstums vorliegt, kann das Bekenntnis auf andere Weise durch ein Sprachzertifikat der Stufe B1 oder durch familiär vermittelte Deutschkenntnisse bestätigt werden, § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG.
45Demnach müsste der Kläger nach der aktuellen Rechtslage nur noch die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs nachweisen, da er sich ausweislich der Eintragungen in seinem ersten Inlandspass von 1991 ausdrücklich zur deutschen Nationalität bekannt hat. Der Verzicht des Gesetzgebers auf das Merkmal der familiären Sprachvermittlung in diesen Fällen eröffnet den Antragstellern grundsätzlich die Möglichkeit, sich in einem Wiederaufnahmeverfahren nach bestandskräftiger Ablehnung auf eine Änderung der Sachlage zu berufen, wenn sie ihre deutschen Sprachkenntnisse verbessert haben und dies in substantiierter Weise vorgetragen und belegt wird. Dies war nach der früheren Rechtslage nicht möglich, weil die Sprachkenntnisse im Wesentlichen auf der familiären Vermittlung beruhen mussten und dieser abgeschlossene Sachverhalt einer Veränderung nicht mehr zugänglich war.
46Die dargestellte Änderung der Rechtslage wirkt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht zugunsten des Klägers aus. Zum einen hat sich der Kläger nicht in der erforderlichen Weise auf eine ausreichende Verbesserung seiner Sprachkenntnisse berufen. Für die Geltendmachung einer Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG genügt es nicht, diese nur zu behaupten. Vielmehr müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die eine ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache im Sinne eines einfachen Gesprächs als möglich erscheinen lassen,
47vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.1987 – 9 C 251/86 – juris, Rn. 8; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 51 Rn. 16 und 26.
48Derartige Umstände sind bisher nicht ersichtlich. Vielmehr spricht die Tatsache, dass die mehrfach angekündigte Vorlage des Sprachzertifikats der Stufe B1 bisher nicht erfolgt ist, eher dafür, dass der Kläger noch keine ausreichenden Sprachkenntnisse erworben hat.
49Zum anderen würde sich auch der Nachweis der Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs in deutscher Sprache im vorliegenden Fall nicht zugunsten des Klägers auswirken. Dies wäre nur der Fall, wenn die Erfüllung dieses Merkmals nunmehr zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen würde, d. h. hier zu einer Bejahung der deutschen Volkszugehörigkeit und einer Erteilung des Aufnahmebescheides. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil dem Erlass eines Aufnahmebescheides immer noch die bestandskräftig festgestellte fehlende Abstammung von deutschen Volkszugehörigen entgegensteht und insoweit kein Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegt.
50Denn entgegen der Annahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers führt das Vorliegen eines Grundes für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht zu einer erneuten Sachprüfung hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen für einen Aufnahmebescheid. Vielmehr findet eine neue Sachprüfung nur im Rahmen eines festgestellten Wiederaufnahmegrundes statt. Dies ergibt sich aus § 590 Abs. 1 ZPO, der im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens nach § 51 VwVfG analoge Anwendung findet,
51vgl. BVerwG, ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 05.08.1987 – 9 B 318/86 - , juris Rn. 3; Beschluss vom 15.09.1992 – 9 B 18/92 – juris, Rn. 3; Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu einem VwVfG vom 18.07.1973, BT-Drs. 7/910, S. 74 zu § 47 des Entwurfs; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 51, Rn. 9; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. 34 – 37; a. A. wohl OVG NRW, Beschluss vom 23.02.2015 – 11 E 1286/14 - . .
52Danach wird die Hauptsache, soweit sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist, von neuem verhandelt. Dies bedeutet, dass eine Verpflichtung zur erneuten Sachprüfung nur soweit besteht, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens reicht. Das hat im vorliegenden Verfahren zur Folge, dass auch im Fall verbesserter Sprachkenntnisse keine neue Sachprüfung im Hinblick auf das Merkmal der Abstammung eröffnet ist und damit keine für den Kläger günstigere Entscheidung getroffen werden kann.
53Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Die nunmehr angebotenen Zeugenaussagen zur Frage der familiären Sprachvermittlung hätten auch schon im früheren Verfahren beigebracht werden können. Es handelt sich also nicht um neue Beweismittel. Ungeachtet dessen führen auch sie nicht zu einer günstigeren Entscheidung, weil sie sich nicht auf den bestandskräftig festgestellten Ablehnungsgrund der fehlenden Abstammung auswirken.
54Soweit der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen hat, die noch festzustellende Abstammung von den Großeltern, sei ein neues Beweismittel, kann dem nicht gefolgt werden. Beweismittel sind die in § 96 VwGO bzw. § 98 VwGO i.V.m. § 371 ff. ZPO bezeichneten Methoden der Sachverhaltsaufklärung durch Zeugen, Urkunden, etc., nicht aber die Geltendmachung einer geänderten Rechtsauslegung, die zur Berücksichtigung eines neuen Sachverhaltes führt. Da Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nicht ersichtlich sind, besteht kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG.
55Ein derartiger Anspruch kann auch nicht aus § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und der Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null abgeleitet werden. Nach § 51 Abs. 5 VwVfG ist eine Verwaltungsbehörde ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen ein bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen. Mit der Befugnis zum Wiederaufgreifen korrespondiert ein gerichtlich einklagbarer Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung.
56Im Rahmen der Ermessensausübung handelt die Behörde grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie dem privaten Interesse an einer erneuten Entscheidung und dem Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit keinen höheren Stellenwert als dem Gebot der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, die für den Bestand des Verwaltungsakts streiten, beimisst. Beide Grundsätze sind – auch im Vertriebenenrecht – gleichrangig. Potentielle Spätaussiedler genießen auch mit Blick auf Art. 116 GG keinen größeren Schutz als sonstige Rechtsinhaber,
57vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 - ; OVG NRW, Beschluss vom 08.06.2010 - 12 A 3328/08 - , Beschluss vom 13.08.2008 - 12 A 417/07 - .
58Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde erst dann zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt „schlechthin unerträglich“ wäre, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt.
59Die Berufung auf die Bestandskraft der Entscheidung ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn sich die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung als Verstoß gegen die guten Sitten oder den Grundsatz von Treu und Glauben darstellt oder wenn die bestandskräftige Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist,
60vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 - juris, Rn. 30; Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15/08 - ; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2011 - 12 A 2096 /10 - .
61Einfache Zweifel an der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vermögen jedoch einen Wiederaufnahmeanspruch in der Regel nicht zu begründen.
62Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch Bescheid vom 29.03.2006 offensichtlich rechtswidrig war. Die Entscheidung war allein auf die fehlende deutsche Volkszugehörigkeit der Eltern gestützt und damit rechtswidrig, weil die Abstammung von deutschen Großeltern im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVFG ausreichend ist. Jedoch war diese fehlerhafte Rechtsauslegung nicht offensichtlich, weil sie sich auf die seinerzeitige Rechtsprechung der Obergerichte, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Rechtslage und die Gesetzesmaterialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz berufen konnte,
63vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9/11 – juris, Rn. 30.
64Das Festhalten an der bestandskräftigen Ablehnung des Aufnahmeantrags ist auch deshalb nicht unerträglich, weil der Bescheid auch auf die ungenügenden Sprachkenntnisse des Klägers hätte gestützt werden können und deshalb im Ergebnis rechtmäßig war. Der Kläger hatte seinerzeit keinen Anspruch auf die Erteilung des Aufnahmebescheides, weil er ausweislich des Ergebnisses des Sprachtests kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Der Kläger hat schon die meisten Fragen nicht verstanden. Die wenigen Antworten bestanden nur aus einzelnen Wörtern; eine Satzbildung war nicht möglich.
65Fehler bei der Durchführung oder Protokollierung des Sprachtests sind nicht in nachvollziehbarer Weise gerügt worden oder aus dem Akteninhalt ersichtlich. Obwohl der Test nur kurz war, ist dies vor dem Hintergrund der beschriebenen offensichtlichen Schwierigkeiten des Klägers mit dem Verständnis und dem aktiven Formulieren von Antworten nicht zu beanstanden (Protokoll Ziff. 2.3). Der Sprachtester hat auch nicht die Zahl der Fehler bemängelt, sondern zutreffend auf den fehlenden Wortschatz und die fehlende Fähigkeit zur Satzbildung abgestellt.
66Soweit der Kläger in der vorgelegten Erklärung nunmehr behauptet, der Dolmetscher habe ihn aufgefordert russisch zu reden und der Sprachtester habe seine Bitte um langsameres Sprechen ignoriert, vielmehr hätten beide ihn ausgelacht, ist dies absurd und nicht glaubhaft. Vielmehr spricht alles dafür, dass die protokollierten Sprachkenntnisse den wirklichen Sprachkenntnissen entsprachen. Der Kläger hatte bei der Anhörung selbst angegeben, dass in seiner Familie kein Deutsch gesprochen worden sei. Dafür sprechen auch die unzureichenden Sprachkenntnisse der Mutter und die Tatsache, dass der Vater Russe war. Da die Ehefrau des Klägers ebenfalls Russin ist, kann davon ausgegangen werden, dass eine fehlende Sprachübung in der Familie im Zeitpunkt des Sprachtests Ursache für das Ergebnis war, und nicht die vom Kläger geltend gemachten Umstände.
67Die vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen stehen hierzu nicht in Widerspruch. Sie beschränken sich darauf, dass in der Familie der Großeltern deutsch gesprochen worden sei, also in der Kindheit des Klägers. Der Zeuge H. erklärt, dass der Kläger in der Kindheit deutsch verstanden und gesprochen habe. Daraus kann jedoch nicht entnommen werden, dass auch noch im Erwachsenenalter ausreichende Sprachkenntnisse fortbestanden haben.
68Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass der Kläger im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte und die Ablehnung des Aufnahmeantrags zu Recht erfolgt ist. Andere Gründe, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, die guten Sitten oder den Gleichheitssatz gebieten würden, sind nicht ersichtlich.
69Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf erneute Ermessensentscheidung über seinen Wiederaufnahmeantrag. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 114 VwGO.
70Vielmehr zeigt die Begründung der Bescheide, dass sich die Beklagte des ihr zustehenden Ermessensspielraums bewusst war und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
71Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.