Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Sept. 2016 - 23 K 3650/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
3Er wurde am 20. März 2015 um 15:43 Uhr im Rahmen einer Verkehrskontrolle mit dem Schwerpunkt Alkohol und Drogen in Hennef angehalten. Da der Kläger den Konsum von Cannabis und starken Schmerzmedikamenten einräumte, wurde ein Drogentest (Urintest) durchgeführt. Dieser ergab ein positives Ergebnis auf THC. Der Kläger willigte anschließend in eine Blutentnahme ein. Laut ärztlichem Bericht gab der Kläger an, er habe am 18. März 2015 mit weiteren Personen einen Joint geraucht. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Köln vom 15. April 2015 wies die Blutentnahme um 16:00 Uhr einen THC-Wert von 2,0 µg/L Serum und einen THC-COOH-Wert von 25 µg/L Serum auf. In der Beurteilung wird ausgeführt, dass durch die Untersuchung ein akuter Haschisch- oder Marihuanakonsum nachgewiesen sei. In Kenntnis der bisherigen Ermittlungsergebnisse sei aus rechtsmedizinischer Sicht davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter der Wirkung von Cannabis gestanden habe.
4Mit Schreiben vom 02. Juni 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er beabsichtige die Entziehung seiner Fahrerlaubnis, und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme bis 16. Juni 2015 ein.
5Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und forderte ihn zur Abgabe des Führerscheins binnen drei Tagen auf. Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins drohte er die kostenpflichtige Einziehung durch den Außendienst an und für den Fall des erfolglosen Bemühens des Außendienstes ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro. Zudem setzte er eine Verwaltungsgebühr von 163,62 Euro fest. Zur Begründung der Fahrerlaubnisentziehung verwies der Beklagte auf Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Der Kläger habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, da er als gelegentlicher Konsument von Cannabis nicht dazu in der Lage sei, zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges zuverlässig zu trennen.Der Kläger hat am 24. Juni 2015 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 10. Juli 2015 - 23 L 1593/15 - den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Die Ordnungsverfügung sei bereits vor Ablauf der Stellungnahmefrist bis 16. Juni 2015 ergangen. Er leide an ständigen Rückenschmerzen und nehme auf ärztliche Anordnung Schmerzmittel. Die einmalige Einnahme von Cannabis am Abend des 18. März 2015 habe lediglich der Schmerzlinderung und Muskelentspannung gedient. Bei der Fahrt zu seinem Orthopäden habe er keine cannabisbedingte Wirkung mehr gespürt. Zuletzt trug der Kläger vor, er habe am Vorabend der Verkehrskontrolle, nämlich am 19. März 2015, Cannabis konsumiert. Aufgrund des Einzelkonsums am 19. März 2015 habe eine Nachweisdauer bis zur Blutentnahme am 20. März 2015 bestanden.
6Aus den festgestellten Werten lasse sich nicht der Schluss eines gelegentlichen Konsums ziehen. Er nehme täglich das Medikament Pantoprazol auf ärztliche Verordnung ein. Dies könne zu einem positiven Test auf THC führen. Daher stehe nicht fest, dass der THC-Wert von 2,0 µg/L Serum alleine auf seinen Cannabiskonsum zurückzuführen sei. Er werde in Zukunft kein Cannabis mehr konsumieren, so dass keine Gefährdung der Allgemeinheit oder der Verkehrssicherheit bestehe. Zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle habe er auch keine Ausfallerscheinungen gehabt. Er habe sich nach gesundheitsbedingtem Abbruch seiner Ausbildung für eine Anstellung als Briefträger beworben. Hierfür benötige er jedoch seinen Führerschein. Zuletzt trägt er vor, er habe zum 13. Juli 2015 eine Tätigkeit als Helfer in einem Industrielackierbetrieb in I. erhalten. Er sei dort zum Einsatz von Fahrten vorgesehen.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2015 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung verweist er vollumfänglich auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung.
12Die Kammer hat das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01. Juli 2016 vor der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln im Verfahren 9 K 1057/15 zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsgänge Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 15. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
16Es kann dahin stehen, ob die Ordnungsverfügung formell rechtswidrig ist, weil der Beklagte den Ablauf der Stellungnahmefrist bis 16. Juni 2015 vor Erlass der Ordnungsverfügung am 15. Juni 2015 nicht abgewartet hat. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Erlass der Ordnungsverfügung einen Tag vor Ablauf der Stellungnahmefrist ist jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, da die Sachentscheidung hierdurch nicht beeinflusst wurde. Gemäß § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn bei strikt gebundenen Entscheidungen, wie das Verbot zum Führen von Kraftfahrzeugen bei festgestellter Ungeeignetheit gemäß § 3 Abs. 1 FeV, kann eine Verkürzung der Anhörungsfrist die Sachentscheidung nicht offensichtlich beeinflusst haben. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht vorgetragen, ob und mit welchem Inhalt eine Stellungnahme am letzten Tag der Anhörungsfrist beabsichtigt gewesen sei.
17Die Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 S. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt und die Einnahme dieses Betäubungsmittels nicht vom Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen vermag, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet.
18Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
19Der Kläger hat gegen das Trennungsgebot im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV verstoßen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine ausreichende Trennung zwischen Konsum von Cannabis und Fahren eines Kraftfahrzeuges nur dann vor, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit muss ausgeschlossen sein. Zur Begründung verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, die von in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten Kraftfahrzeugführer ausgehen können. Auch vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, sei es geboten, solche Risiken soweit wie möglich auszuschließen. Deshalb sei die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen sei oder es zu einer signifikanten Erhöhung des Unfallrisikos komme.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3/13 -, juris.
21Ausgehend von diesem Gefährdungsmaßstab ist in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung davon auszugehen, dass bereits bei einem THC-Wert von 1,0 µg/L Serum eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mehr sicher ausgeschlossen werden kann.
22Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 K 4970/15 -, juris; VG Köln, Urteil vom 01. Juli 2016 - 9 K 6495/15 -.
23Hieran ändert die Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015,
24abgedruckt in Blutalkohol 2015, Seite 322,
25nichts.
26Die 9. Kammer des VG Köln hat hierzu in ihrem Urteil vom 1. Juli 2016 – 9 K 6495/15 – ausgeführt:
27„Zwar hatte diese (gemeint ist die Grenzwertkommission) sich dafür ausgesprochen, von einem fehlenden Trennungsvermögen erst dann auszugehen, wenn bei dem gelegentlichen Cannabiskonsumenten ein THC-Wert ab 3,0 µg/l Serum (unter Einbeziehung eines Sicherheitszuschlags) festgestellt wird. Dem liegt jedoch ein vom Gefährdungsmaßstab des Bundesverwaltungsgerichts abweichender Ansatz zugrunde: Die Grenzwertkommission hat, wie sich aus Absatz 2 der Empfehlung ergibt, zum einen bei der Frage angesetzt, ab welchem THC-Wert frühestens mit Leistungseinbußen zu rechnen ist. Nach den Erläuterungen des hierzu von der Kammer als Sachverständiger angehörten damaligen Vorsitzenden der Grenzwertkommission hat diese sich dabei daran orientiert, dass in experimentellen Studien im Rahmen der sog. Maastricht-Studie frühestens bei 2 µg/l Serum signifikante Leistungseinschränkungen nachweisbar waren. Für die Frage des Trennungsvermögens spielt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Frage nach statistisch signifikanten Leistungseinschränkungen keine Rolle. Zum anderen hat sich die Grenzwertkommission bei der Neubestimmung des Grenzwertes mit der Frage beschäftigt, bei welchem THC-Wert von einer zeitnahen (sechs bis acht Stunden zurückliegenden) Einnahme von Cannabis auszugehen ist. Auch diese Fragestellung ist aber für das Trennungsvermögen unerheblich.
28Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 K 4970/15 –, Rn. 78 ff.
29Vielmehr ist nach dem Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts nur dann ein ausreichendes Trennungsvermögen, welches die Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr trotz des Konsums von Cannabis vertretbar erscheinen lässt, gegeben, wenn im Einzelfall die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgeschlossen ist.
30Dass bei einem THC-Wert ab 1,0 µg/l Serum die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht mehr auszuschließen ist, hat der Sachverständige sowohl bei seiner Befragung vor dem VG Gelsenkirchen als auch bei seiner erneuten Befragung vor der erkennenden Kammer bestätigt. Auf die Frage, ob es bereits bei einem Wert von 1,0 µg/l Serum zu Beeinträchtigungen der Verkehrstüchtigkeit kommen könne, hat er ausgeführt: "Ja, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht. Es gab bei Studien Fälle, in denen Werte von ca. 1,0µg/l gemessen worden sind, bei denen es keine andere Erklärung für die festgestellten Auffälligkeiten gab, als die Einnahme von Cannabis."
31Die Kammer ist daher auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Auffassung gelangt, dass an dem bislang zugrundegelegten THC-Wert von 1,0 µg/l Serum, von dem an das Trennungsvermögen zu verneinen ist, auch weiterhin festgehalten werden soll.“
32Dieser Einschätzung schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. Angesichts der bei dem Kläger ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Köln vom 15. April 2015 festgestellten THC-Konzentration von 2,0 µg/L Serum bei Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr liegt ein mangelndes Trennungsvermögen vor.
33Auf das Vorliegen von Ausfallerscheinungen bei dem Kläger kommt es dabei nicht an.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3.13 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, juris.
35Der Kläger ist auch gelegentlicher Cannabiskonsument. Gelegentlicher Konsum ist nach der Rechtsprechung bereits bei zwei selbständigen Konsumakten anzunehmen,
36vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04. Februar 2015 - 16 B 1329/14 -; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3/13 -.
37Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschriftum nach einem Einzelkonsum mit höchstens sechs Stunden angegeben und nur in Fällen wiederholten oder regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne gelegentlich auf über 24 Stunden erhöhen.
38Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2012 - 16 B 277/12-; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2011 - 10 S 3174/11-; Bay. VGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2010 - 11 CS 10.2873 - und vom 23. Januar 2007 - 11 CS 06.2228 -; Schubert/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl., S. 178; Geiger, Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht, DAR 2009, 61, 65, jeweils mit Hinweis bzw. Erläuterungen zu den zugrunde liegenden wissenschaftlichen Studien.
39Geht man – mit dem Kläger – davon aus, dass er nicht regelmäßig Cannabis konsumiert, so kann der Cannabiskonsum des Klägers, der durch die Blutuntersuchung bestätigt wurde, bei einem Blutentnahmezeitpunkt von 16:00 Uhr am 20. März 2015 nicht vor 10:00 Uhr am 20. März 2015 gelegen haben. Nach seinen eigenen Angaben am Kontrolltag – ausweislich des ärztlichen Berichtes vom 20. März 2015 in Übereinstimmung mit der Verneinung eines Drogenkonsums innerhalb der letzten 24 Stunden laut dem Formular zur ergänzenden polizeilichen Feststellung und dem Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut vom 20. März 2015 – sowie der Angabe in der Klagegebegründung vom 24. Juni 2015 hat der Kläger am 18. März 2015 einen Joint geraucht. Dieser eingeräumte Konsum zwei Tage vor der Polizeikontrolle lässt sich nach den dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnissen unter keinen Umständen mit dem festgestellten THC-Wert am 20. März 2015 vereinbaren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sowohl am 18. März 2015 als auch am 20. März 2015 und damit in zwei Konsumakten Cannabis konsumiert hat. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem mit Schreiben vom 23. September 2015 abweichend behaupteten Erstkonsum am Vorabend der Kontrolle. Abgesehen davon, dass der geänderte Sachvortrag ohne jegliche Begründung und damit für die Kammer nicht nachvollziehbar erfolgte, wäre jedoch auch ein Konsum am 19. März 2015 nicht mit dem um 16:00 Uhr festgestellten THC-Wert am 20. März 2015 zu vereinbaren. Auch in diesem Fall müsste von zwei selbständigen Konsumakten, nämlich am 19. März 2015 sowie am 20. März 2015, ausgegangen werden.
40Der Verweis des Klägers auf die Einnahme des Medikamentes Pantoprazol ist nicht geeignet, die Richtigkeit des in seinem Blut gemessenen THC-Wertes in Frage zu ziehen. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 10. Juli 2015 – 23 L 1593/15 – verwiesen.
41Dass hier besondere Umstände des Einzelfalls vorlägen, die den Regelfall der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeug ausschlössen, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
42Liegen die Voraussetzungen nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 46 FeV vor, hat die Behörde das Führen von Kraftfahrzeugen zu untersagen. Ein Ermessen stand dem Beklagten nicht zu. Die vorgetragenen beruflichen Aspekte können bei der gebundenen Entscheidung nicht berücksichtigt werden.
43Die in der Ordnungsverfügung erfolgte Gebührenfestsetzung, auf die sich die Klage nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes erstreckt, findet ihre hinreichende Grundlage in § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Sie ist rechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 FeV gestützte Aufforderung, den Führerschein abzugeben, und die hierauf bezogene Zwangsmittelandrohung.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
- 1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder - 2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn - a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, - b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, - c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,- d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder - e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass
- 1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, - 2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder - 3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war, - 2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder - 3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(1) Die Gebührenfestsetzung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden. Der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Gebührenfestsetzung.
(2) Wird die Gebührenfestsetzung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren gebührenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.
(1) Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
(2) Bei Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 11 Nummer 3 ist § 9 Absatz 1 bis 3 anzuwenden.
(3) Die Festsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.
(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.