Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 17. Aug. 2015 - 16 K 6804/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 12. Februar 2010 eine Förderung der Weiterbildung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Die Klägerin beantragte Förderung für insgesamt acht allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen (lfd. Nr. 6 bis 13), die im Antrag näher spezifiziert wurden und ausweislich Ziff. 5 des Antrags durch den Weiterbildungsträger D. GmbH durchgeführt werden sollten.
3Unter dem 27. Juli 2010 erließ die Beklagte einen Zuwendungsbescheid, mit dem sie der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 12. Februar bis 31. Dezember 2010 eine Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 60.422,15 € für die Durchführung der in Ziff. II des Bescheids unter den lfd. Nr. 6 bis 13 beantragten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen bewilligte. Dem Bescheid war u.a. die Formulierung beigegeben, dass die endgültige Festlegung der Höhe der Zuwendung der Verwendungsnachweisprüfung vorbehalten bleibe. Ferner wurden die dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Darüber hinaus enthielt der Zuwendungsbescheid unter Ziff. VI.2.2 die Bestimmung, dass Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung u.a. unter der Bedingung erfolgten, dass nur die unter Ziff. II des Bescheids aufgeführten und bewilligten Fördermaßnahmen durchgeführt und die bewilligten Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. Werde im Rahmen der Antragsbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten wurden, gelte die Zuwendung insoweit als nicht erteilt. Nach Ziff. VI.2.4 des Bescheides war der Verwendungsnachweis bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums vorzulegen; der jeweilige Zuwendungsbetrag sollte sich in entsprechender Höhe auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme ermäßigen.
4Mit Verwendungsnachweis vom 28. März 2011 beantragte die Klägerin die Auszahlung der Zuwendung, woraufhin auf die Ergebnismitteilung vom 14. Juli 2011 eine Auszahlung in Höhe von 37.155,02 € erfolgte.
5Die Beklagte führte im Jahr 2013 eine vertiefte Prüfung des Verwendungsnachweises durch. Im Juli 2013 ersuchte sie die Klägerin um Vorlage diverser Unterlagen und Abgabe einer Stellungnahme; hierbei hörte sie die Klägerin zu einer Aufhebung des Zuwendungsbescheides an. Die Klägerin kam der Aufforderung nach.
6Die Beklagte hob mit Bescheid vom 5. Mai 2014 den Zuwendungsbescheid vom 27. Juli 2010 und die Ergebnismitteilung vom 14. Juli 2011 auf, forderte den ausgezahlten Förderbetrag in Höhe von 37.155,02 € zurück und machte Zinsen in Höhe von 5.019,38 € geltend. Die Beklagte stützte ihre Begründung u.a. auf nicht ordnungsgemäße Teilnehmerlisten.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2014, der Klägerin zugestellt am 19. November 2014, wies die Beklagte den gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid eingelegten – ausführlichen – Widerspruch der Klägerin zurück. Sie begründete den Widerruf der Zuwendungsbewilligung unter Bezugnahme auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG mit Auflagenverstößen der Klägerin. Die Klägerin sei wie viele andere Subventionsempfänger auch im Wege der vertieften Prüfung nochmals in den Blick genommen worden, da gegen den durch sie beauftragten Weiterbildungsträger D. GmbH staatsanwaltliche Ermittlungen aufgenommen worden seien. Erst hierbei seien die zu bemängelnden Verstöße aufgefallen, da sowohl Förderantrag als auch Verwendungsnachweis zunächst keinen Anlass zur Beanstandung geboten hätten. So habe der Auftragsvergabe an den Weiterbildungsträger ein verbindliches Weiterbildungsangebot mit Unterschrift schon vom 23. November 2009 zugrundegelegen, anders als in Antrag und Verwendungsnachweis angegeben. Dieses „verbindliche Angebot“ sei bereits als Auftragsvergabe zu werten, die damit vor Antragstellung erfolgt sei. Daran ändere auch die zwischen Weiterbildungsträger und Klägerin vereinbarte, als aufschiebende Bedingung zu qualifizierende Klausel nichts, dass die Beauftragung der D. GmbH bis zum Ergehen eines positiven Zuwendungsbescheides „schwebend unwirksam“ sein solle. Vertragsschluss sei der 23. November 2009, womit der Maßnahmenbeginn förderungsschädlich vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liege; denn es sei gegen die Auflage verstoßen worden, mit den bewilligten Maßnahmen nicht vor Antragstellung zu beginnen. Insoweit greife die auflösende Bedingung des Zuwendungsbescheides. Auch seien die Beratungsleistungen zu den Maßnahmen lfd. Nr. 6 bis 9 nicht vom (bewilligten) Weiterbildungsträger D. GmbH, sondern von der Firma F. durchgeführt worden. Durch den nicht gestatteten Austausch des Weiterbildungsträgers sei eine auflösende Bedingung des Zuwendungsbescheides eingetreten. Ferner sei förderschädlich, dass die Nachschulungstage zu den Schulungen gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG nicht im zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden seien. Dass dies einheitlich und in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten entschieden werde, könne nicht in Zweifel gezogen werden. Für die subventionsrechtliche Bewertung sei allein dies entscheidend, nicht abweichende Auffassungen anderer Behörden. Dazu sei auch festgestellt worden, dass die Modulbescheinigungen zum BKrFQG durch den Weiterbildungsträger falsch ausgefüllt worden seien. Es sei unerheblich, ob dieser Fehler durch den Weiterbildungsträger verursacht worden sei, denn hierfür sei allein der Subventionsantragsteller verantwortlich. Da die Modulbescheinigungen zu den Maßnahmen lfd. Nr. 6 bis 9 von den Teilnehmerlisten abwichen, sei der Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung nicht erbracht. Unzureichend nachgewiesen seien auch die Maßnahmen lfd. Nr. 10 bis 13, denn hier seien u.a. Unterschriftenlisten vorgelegt worden, die nicht für jeden Schulungstag eine Unterschrift aufwiesen. Die Klägerin könne auch mit ihrem Vortrag, Weiterbildungs- und Beratungskosten in erheblicher Höhe gehabt zu haben, nicht durchdringen. Denn hier seien teilweise, nämlich in einer Höhe von 19.278 €, Zahlungen nicht von der Klägerin als antragstellendem Unternehmen, sondern von Frau V. C. als Privatperson geleistet worden. Derartige Zahlungsflüsse hätten unverzüglich angezeigt werden müssen. Darüber hinaus seien Weiterbildungen derjenigen Teilnehmer nicht förderfähig, für die mangels Vorlage eines Arbeitsvertrags ein Beschäftigungsverhältnis nicht habe nachgewiesen werden können. Insgesamt sei die Klägerin in ihrem Vertrauen auf den Bestand der Zuwendung nicht schutzwürdig. Angesichts der eingetretenen Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids wegen Eintritts auflösender Bedingungen sei der Aufhebungsbescheid jedenfalls im Wege der Umdeutung aufrechtzuerhalten. Der Zuwendungsbescheid und die Ergebnismitteilung vom 14. Juli 2011 seien daher wegen nicht nachgewiesener zweckentsprechender Verwendung der Zuwendung nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG aufzuheben. Diese Entscheidung sei ermessensgerecht, insbesondere ein milderes Mittel nicht ersichtlich. Unabhängig davon seien auch die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG erfüllt, da die Zuwendung nach dem oben Gesagten aufgrund unrichtiger Angaben zum Maßnahmenbeginn erwirkt worden sei. Das Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig. Als Folge der Unwirksamkeit von Zuwendungsbescheid und Ergebnismitteilung sei die Zahlung nach § 49a Abs. 1 VwVfG zu erstatten und nach § 49a Abs. 3 VwVfG zu verzinsen.
8Die Klägerin hat am 8. Dezember 2014 Klage erhoben.
9Zur Begründung verweist die Klägerin auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend beruft sie sich darauf, dass sie vom Bestand und von Rechtmäßigkeit der Förderung habe ausgehen dürfen. Ein Widerruf der getroffenen Förderentscheidung scheide hier aus, da die Klägerin gegen keine Auflage des Zuwendungsbescheides verstoßen habe. Die Beklagte müsse sich an ihrer Überprüfung zum Zeitpunkt zuletzt der Ergebnis- und Auszahlungsmitteilung vom Juli 2011 festhalten lassen, sie könne jetzt nicht einen verschärften Maßstab ansetzen. Die Beklagte könne sich nun also nur auf vermeintliche Falschangaben der Klägerin stützen, nicht aber auf eine Neubewertung richtiger Angaben, insoweit habe sie ihr Ermessen bereits – und zwar gleichsam verbrauchend – ausgeübt. Schon 2013 habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass wegen Zeitablaufes nicht mehr alle Unterlagen vorgelegt und alle Fragen beantwortet werden könnten. Sie habe davon ausgehen können, dass die streitbefangenen Weiterbildungsmaßnahmen seit langem erledigt seien. Sodann habe sie im Widerspruchsverfahren soweit als möglich angeforderte Unterlagen beigebracht; auch eine Nachfrage an die D. GmbH selbst habe hier nicht weitergeholfen.
10Konkret führt sie zunächst aus, dass nicht vor Antragstellung mit der Maßnahme begonnen worden sei. Zwar habe sie das Angebot der D. GmbH am 23. November 2009 und damit vor Förderantragstellung im Februar 2010 angenommen, jedoch sei nach dem Vertrag derselbe erst mit Eingang des positiven Zuwendungsbescheides der Beklagten zustande gekommen; vertragliche Verpflichtungen hätten vorher nicht bestanden. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn scheide also aus. Auch sei kein Weiterbildungsträger auswechselt worden. Die Firma F. sei nur im Vorfeld beratend tätig geworden bezüglich der Auswahl des Bildungsträgers. Die Weiterbildungsmaßnahmen und Schulungen an sich habe allein die D. GmbH durchgeführt und auch abgerechnet. Der Dozent C1. habe die Schulungseinheiten im Namen und auf Rechnung der D. GmbH erbracht, er sei kein von der Klägerin beauftragter selbstständiger Weiterbildungsträger. Von den Beraterdiensten der Firma F. aber habe die Beklagte schon bei Ergehen der Ergebnismitteilung Kenntnis gehabt. Ein Verstoß liege auch nicht in der Durchführungsart der BKrFQG-Schulungen (fünf Module in vier Tagen). Es könne der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie nach mehreren Jahren keine Angaben machen könne, an welchen Tagen genau welche Schulungen stattgefunden hätten. Im Übrigen verstoße es gegen die Selbstbindung der Verwaltung, wenn die Beklagte hier andere Maßstäbe als andere Behörden anlege. Die Klägerin habe nicht zuletzt sämtliche Teilnehmerlisten mit den ausgestellten BKrFQG-Modulbescheinigungen rechtzeitig vorgelegt, die seitens der Beklagten akzeptiert worden seien, weshalb der Klägerin Vertrauensschutz zukomme. Etwaige Mängel hätte die Beklagte im Verwaltungsverfahren, nicht aber einige Jahre später monieren müssen. Dies sei dann Sache der D. GmbH gewesen, deren Aufhabe die Vorbereitung und Abwicklung der Weiterbildungen gewesen sei. Der beanstandete Zahlbetrag in Höhe von 19.278 € sei nicht durch Frau V. C. als Privatperson geleistet worden, sondern vom Geschäftskonto der Landwirtschaft der Eheleute X. und V. C. GbR; die Klägerin habe den Betrag daraufhin erstattet. Es sei nicht entscheidungserheblich, ob und auf welchem Wege die Rückerstattung durchgeführt worden sei. Nicht zu beanstanden sei ferner, dass die Geschäftsführer der die Klägerin vertretenden Komplementärin, der C. Geschäftsführung GmbH, – Frau V. C. und Herr X. -D1. C. – an Schulungen teilgenommen hätten. Hinsichtlich der von der Beklagten kritisierten fehlenden Arbeitsverträge sei anzumerken, dass keine Pflicht zum Abschluss schriftlicher Arbeitsverträge bestehe. Zu verlangen, dass jeweils schriftliche Arbeitsverträge für jeden teilnehmenden Beschäftigten vorgelegt werden müssten, lasse sich der Förderrichtlinie nicht entnehmen. Es sei zudem „ungehörig“, wenn die Beklagte diese Verträge nunmehr erst verlange, nachdem etliche der seinerzeitigen Arbeitnehmer längst nicht mehr bei der Klägerin beschäftigt seien. Das Handeln der Beklagten sei schlicht willkürlich. Es könne nicht bezweifelt werden, dass die Teilnehmer tatsächlich Beschäftigte der Klägerin gewesen seien, was durch Verdienstabrechnungen belegt worden sei. Gleiches gelte für die Vorlage der Fotokopien von Führerscheinen. Das Verlangen nach Vorlage von Unterlagen, die der Klägerin unmöglich sei, müsse als rechtsmissbräuchlich gewertet werden.
11Auch eine Rücknahme der Bescheide komme nicht in Betracht. Die Klägerin habe weder arglistig getäuscht noch falsche Angaben gemacht noch die Rechtswidrigkeit der Bescheide gekannt oder kennen müssen. Es gelte hierzu das bereits oben Ausgeführte. Ergänzend müsse darauf hingewiesen werden, dass ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn schon deshalb ausscheide, da die Klägerin dies auf den Beginn der Maßnahme als solcher, und nicht auf den zugrundeliegenden Vertragsschluss habe beziehen dürfen.
12Die Klägerin beantragt,
13den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 5. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2014 aufzuheben,
14die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Ergänzend sieht sie bereits auflösende Bedingungen eingetreten, so dass es auf §§ 48 und 49 VwVfG nicht ankomme; die Bescheide seien aber im Wege der Umdeutung als deklaratorische Aufhebung aufrecht zu erhalten. Die Klage habe schon deshalb keinen Erfolg, weil hinsichtlich der Maßnahmen lfd. Nr. 6 bis 9 ein unzulässiger Austausch des Weiterbildungsträgers stattgefunden habe. Hinsichtlich der lfd. Nr. 10 bis 13 – mit der Rechnungssumme in Höhe von 19.278 € – sei im Verwendungsnachweisverfahren keine Zahlung durch die Klägerin selbst nachgewiesen worden. Jedenfalls sei keine Zahlung der Klägerin an die X. und V. C. GmbH nachgewiesen worden. Eine Nachholung im Klageverfahren scheide aus. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Begründungen in den angefochtenen Bescheiden.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden, ihr Einverständnis ist nicht erforderlich.
21Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet.
22Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 5. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23I.
24Bei der verfügten Aufhebung des Zuwendungsbescheides handelt es sich um eine die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzende, lediglich deklaratorische Aufhebung. Eine Rücknahme oder ein Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 27. Juli 2010 ist hier zwar angesichts der eingetretenen Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides wegen des Eintritts auflösender Bedingungen weder möglich noch notwendig sein,
25vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2002 – 4 A 4927/99, juris; VG Köln, Urteil vom 14. März 2013 – 16 K 1112/11, juris,
26ein solcher fehlerhafter Rücknahme- oder Widerrufsbescheid kann aber im Wege der Umdeutung gemäß § 47 VwVfG jedenfalls als deklaratorische Aufhebung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides aufrecht erhalten werden.
27Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. März 2013 – 16 K 1112/11, juris m.w.N.
28Dass der Zuwendungsbescheid vom 27. Juli 2010 hier wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung insgesamt, d.h. hinsichtlich sämtlicher acht bewilligten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen (lfd. Nr. 6 bis 13) unwirksam geworden ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen, die die ständige Rechtsprechung der Kammer abbilden und auf die die Klägerin bereits im Klageverfahren hingewiesen wurde:
291.
30Der Zuwendungsbescheid ist zunächst hinsichtlich der bewilligten Maßnahmen lfd. Nr. 6 bis 9 unwirksam geworden.
31Der – bestandskräftige – Zuwendungsbescheid der Beklagten enthält u.a. folgende Regelung (vgl. S. 6 f. des Bescheides, Ziffer VI.2.2):
32„Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt unter der Bedingung,
33- dass nur die unter Ziffer II dieses Bescheides aufgeführten und bewilligten Fördermaßnahmen durchgeführt werden,
34- die bewilligten Maßnahmen nicht vor Antragstellung begonnen wurden,
35- die bewilligten Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden.
36Wird im Rahmen der Antragsbearbeitung einschl. der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten wurden, gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt.“
37Diese Regelung ist als auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zu qualifizieren, denn die Wirksamkeit der Zuwendungsbewilligung soll mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses – hier der Nichtdurchführung des subventionierten Projektes – rückwirkend entfallen. Diese auflösende Bedingung ist hier eingetreten, weil die Klägerin im Bewilligungszeitraum nicht die im Zuwendungsbescheid aufgeführten und bewilligten Maßnahmen durchgeführt hat; damit gilt die Zuwendung als nicht erteilt. Welche Maßnahmen im vorliegenden Fall gefördert sind, bestimmt sich nach den Inhalten des Förderantrages einschließlich der ihm beigelegten Unterlagen und des Zuwendungsbescheides, der hier ausdrücklich und uneingeschränkt auf den gestellten Förderantrag Bezug nimmt.
38VG Köln, Urteile vom 1. Juni 2015 – 16 K 6959/13, und vom 4. Februar 2015 – 16 K 3453/14, unter Verweis auf die Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 25. Juni 1997 – 4 A 3234/95).
39Danach waren Gegenstand der Projektförderung die im Zuwendungsbescheid auf den Seiten 2 und 3 unter Ziff. II. aufgeführten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5 und 6 des Antrags der Klägerin vom Februar 2010. Dies ergibt sich aus der auf Seite 2 des Zuwendungsbescheides vom 27. Juli 2010 unter Ziff. II. „Maßnahmen / Ermittlung der Zuwendung“, Satz 1, zu findenden Festlegung, dass „Die Zuwendung zur Durchführung folgender Maßnahme(n) gemäß Ziffer 5 und 6 Ihres Antrages bewilligt“ wird. Nach Ziff. 5 a) und b) des formularmäßig gestellten Antrages für das Jahr 2010 sind damit Antrags- und auch Fördergegenstand ausschließlich die dort im Einzelnen mit „Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme“ und „Weiterbildungsträger“ beschriebenen allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen und damit hinsichtlich dieser auch nur solche, die von dem für die Maßnahmen jeweils ausdrücklich genannten Weiterbildungsträger „D. GmbH“ durchgeführt werden. Dass die Klägerin im Bewilligungszeitraum Weiterbildungsmaßnahmen durch den nach dem Vorstehenden zwingend vorgegebenen Weiterbildungsträger D. GmbH hat durchführen lassen, kann nicht festgestellt werden. Zwar wies der am 29. März 2011 bei der Beklagten eingegangene Sachbericht zum Verwendungsnachweis noch die D. GmbH als Weiterbildungsträger für sämtliche Weiterbildungsmaßnahmen aus, doch entsprach diese Angabe hinsichtlich der Maßnahmen lfd. Nr. 6 bis 9 (Fortbildung BKrFQG Module 1 bis 5) nicht den Tatsachen. Auf die Anhörung vom 11. Juli 2013 legte die Klägerin vielmehr hinsichtlich dieser – bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch Teilnehmerlisten nachgewiesenen – Maßnahmen – erstmals – Teilnehmerlisten vor, die durch den „Trainer“ K. S. C1. unterzeichnet waren und von denen einige den Stempel „C2. C3. -T. K. S. C1. “ trugen. Damit steht fest, dass die Weiterbildungsmaßnahmen nicht von der D. GmbH durchgeführt worden sind. Ein solcher ohne Abänderung des Zuwendungsbescheides vorgenommener, einseitiger Austausch des Weiterbildungsträgers ist jedoch vom Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides, der verbindlich Umfang und Inhalt des Förderprojektes festlegt, und dessen Inhalt auch für die Klägerin bindend ist, nicht gedeckt.
40Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14; VG Köln, Urteile vom 15. Dezember 2014 – 16 K 6749/13, juris, und vom 21. November 2013 – 16 K 2816/12, juris.
41Damit ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von Bedeutung, in welchem zivilrechtlichen Verhältnis Herr C1. und die D. GmbH stehen. Im Verwendungsnachweisverfahren hat die Klägerin keinen Nachweis eingereicht, aus dem sich ergeben würde, dass die Schulungen durch die D. GmbH selbst durchgeführt worden wären. Die Beklagte stellt zu Recht eine formale Betrachtung an, die – wie in Ziff. 8.2, 2. Spiegelstrich der Förderrichtlinie angelegt – auf einem objektiven Nachweis der Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme durch den allein bewilligten Weiterbildungsträger aufruht. Bei Teilnehmerlisten, die – wie hier – schon keinen äußeren Bezug zur D. GmbH aufweisen, ist das ganz augenscheinlich nicht der Fall.
422.
43Der Zuwendungsbescheid ist auch hinsichtlich der übrigen bewilligten Maßnahmen lfd. Nr. 10 bis 13 unwirksam geworden.
44Denn der Zuwendungsbescheid enthält ferner die folgende, ebenfalls bestandskräftige Regelung (vgl. S. 7 des Bescheides, Ziffer VI.2.4):
45„Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums (…) der Verwendungsnachweis vorzulegen. (…) Abweichend von Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-P i.V.m. Nr. 5.3.5 VV zu § 44 BHO ermäßigt sich in entsprechender Höhe der jeweilige Zuwendungsbetrag auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme.“
46In Verbindung mit der sich aus Ziffer I. des Zuwendungsbescheides ergebenden Höchstbetragsfinanzierung wird durch diese Einzelregelung zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag für die Durchführung der Fördermaßnahmen – automatisch – auf den Betrag ermäßigt, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der „nachgewiesenen tatsächlichen Kosten“ der Fördermaßnahmen erweist. Unter Kosten sind dabei die Ausgaben des Zuwendungsempfängers zu verstehen, also Zahlungen, die im Zeitpunkt ihrer Leistung zu einer Minderung seiner Geldbestände führen und sich damit im laufenden Haushalts- oder Geschäftsjahr haushalts- und kassenmäßig auswirken. Zuwendungsfähig sind nach dem Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides nur solche Ausgaben, die innerhalb des durch den Zuwendungsbescheid selbst festgelegten Bewilligungszeitraumes in unmittelbarem Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen getätigt worden sind.
47VG Köln, Urteil vom 14. März 2013 – 16 K 1112/11, juris.
48Dies vorausgeschickt sind der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum keine tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen lfd. Nr. 10 bis 13 nachweislich entstanden. Die fraglichen Maßnahmen wurden gegenüber der Klägerin mit Rechnung der D. GmbH vom 6. Januar 2011 in Gesamthöhe von 19.278 € geltend gemacht (Bl. 164 der Beiakte). Schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist die Rechnung seitens der X. und V. C. GbR beglichen worden, und zwar durch Buchung vom 22. März 2011 (Kto. Nr. 000000; Bl. 501 der Beiakte). Da, wie die Beklagte zu Recht im Klageverfahren betont, die Klägerin bis heute keinen tatsächlichen Nachweis darüber erbracht hat, dass diese Summe tatsächlich – wie behauptet – durch die Klägerin rückerstattet worden wäre, liegt der Schluss nahe, dass hier keine Minderung der Geldbestände der Klägerin als selbstständigem Rechtsträger eingetreten ist, sondern vielmehr Zahlungen Dritter ohne entsprechende Gegenleistung erfolgt sind. Dass im Übrigen für einen Nachweis der „Rückerstattung“ durch die Klägerin das angebotene Zeugnis der Buchhalterin der Klägerin von vornherein ungeeignet ist, liegt auf der Hand, wenn naheliegende, buchhalterisch ordnungsgemäße Zahlungsbelege nicht vorgelegt werden. Schließlich wären spätere Nachweise auch nicht geeignet, den Eintritt der auflösenden Bedingung umzukehren. Zudem ist eine Nachholung oder Ergänzung des Verwendungsnachweises im gerichtlichen Verfahren nach anerkannter Rechtsprechung ausgeschlossen.
49Vgl. nur VG Köln, Urteil vom 14. März 2013 – 16 K 1112/11, juris, m.w.N.
503.
51Ein weiterer, selbstständig tragender Grund der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides vom 27. Juli 2010 hinsichtlich der Maßnahmen lfd. Nr. 10 bis 13 ergibt sich ebenfalls aus der oben unter I.2 genannten auflösenden Bedingung des Zuwendungsbescheids.
52Diese auflösende Bedingung ist hier eingetreten, weil nach Maßgabe der Regelung des Zuwendungsbescheides der Klägerin keine tatsächlichen Kosten für die Fördermaßnahmen der allgemeinen Weiterbildung nachweislich entstanden sind und sich der Zuwendungsbetrag daher insoweit auf Null reduziert hat. Es fehlt an dem gemäß Ziff. 8.2, 3. Spiegelstrich der Förderrichtlinie erforderlichen „Nachweis der absolvierten Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift des Beschäftigten und der die Weiterbildung durchführenden Stelle durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter“. Dieser ordnungsgemäße Nachweis über die konkret durchgeführten Maßnahmen ist ungeachtet des Umstandes erforderlich, dass diese Regelung als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet ist.
53Vgl. hierzu VG Köln, Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2014 – 16 K 4788/11, NRWE; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14; zuletzt auch VG Köln, Urteil vom 1. Juni 2015 – 16 K 6959/13.
54Angesichts des Umstands, dass eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten,
55vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766,
56kommt der entsprechenden Auslegungs- und Ermessenspraxis der Behörde eine gesteigerte Bedeutung zu. Hiernach ist hinsichtlich der Maßnahmen zu lfd. Nr. 10 bis 13 nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die am 29. März 2011 mit dem Verwendungsnachweis eingereichten Unterschriftenlisten zu den Maßnahmen „Führungskräfte Training“, „FISH Philosophie“ (bzw. „Fisch Philosophie“) sowie „Qualitätsmanagement Teil 1 und 2“ als nicht ordnungsgemäßen Nachweis bemängelt. Diese vier jeweils einseitigen Unterschriftenlisten beziehen sich jeweils auf zweitägige Zeiträume. Unterhalb dieses Zeitraums finden sich die Unterschriften der einzelnen Teilnehmer mit gesonderter Namensangabe. Hieraus, wie die Beklagte zu Recht moniert, wird jedoch nicht hinreichend deutlich, welcher Weiterbildungsteilnehmer an welchem Tag konkret an welcher Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen hat. In Frage steht mithin der ordnungsgemäße Nachweis der Maßnahmendurchführung, und nicht die Durchführung derselben an sich. Unschädlich ist nach Auffassung der Kammer, dass Ziff. 8.2, 3. Spiegelstrich der Förderrichtlinie nicht ausdrücklich einen tagesgenauen Bezug der Unterschriftleistung fordert. Diese Bestimmung ist ersichtlich auf nähere Ausgestaltung durch eine sachgerechte Förderpraxis der Beklagten angelegt. Dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich aus der Unterschriftenliste keinerlei terminliche Zuordnung der einzelnen Teilnehmer innerhalb des angegebenen und bescheinigten zweitägigen Zeitraums erschließt, die Anforderungen aber nicht überspannt sind, liegt für die Kammer auf der Hand. Im Übrigen hat die Kammer bisher keinen Anlass gesehen, diese ständige Übung, die ausdrücklich an den formalen Umstand des Inhaltes von Teilnehmerlisten anknüpft, förderungsrechtlich zu beanstanden. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
57Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189 = NJW 1997, 2305.
58Danach erweist sich die Förderpraxis der Beklagten als willkürfrei; sie dient dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in – wie hier – umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukommt, und knüpft die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellende formale Fakten (Vorlage einer Teilnehmerliste mit bestimmten Angaben) als Fördervoraussetzung an, ohne hiermit vom Subventionsempfänger Unmögliches zu verlangen.
594.
60Bei der gegebenen Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die weiteren, zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtsfragen. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ausweislich der eindeutigen Maßgaben des Zuwendungsbescheides (siehe nur S. 8 des Bescheides, Ziff. VIII und IX) und der Förderrichtlinie (siehe Ziff. 8.3) kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Beklagte berechtigt und vor dem Hintergrund von §§ 7 Abs. 1, 44 BHO sogar gehalten ist, den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch vertiefte Prüfungen Geltung zu verschaffen. Von einem „ungehörigen“ Vorgehen durch die Beklagte kann mithin keine Rede sein. Die Klägerin ist im Übrigen auch nicht vertrauensschutzwürdig. Sie wurde in der Ergebnis- und Auszahlungsmitteilung vom 14. Juli 2011 ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, auch nach Abschluss des Verwendungsnachweisverfahrens zusätzlich einer vertieften Prüfung unterzogen zu werden; hierbei wurde klargestellt, dass in diesem Fall auch die Vorlage von Originalbelegen verlangt werden könne. Auch unabhängig davon besteht für Vertrauensschutz angesichts des Eintritts der auflösenden Bedingungen von vornherein keine Grundlage.
61OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14.
62Zwar mag es sein, dass die hier offenbar gewordenen Unregelmäßigkeiten und Mängel darauf zurückzuführen sind, dass die Klägerin dem von ihr beauftragten Weiterbildungsträger vertraut hat. Dies fällt jedoch in ihre eigene Verantwortungssphäre und kann nicht dazu führen, dass sie zu Unrecht erhaltene öffentliche Mittel behalten dürfte. Gegebenenfalls muss der Subventionsempfänger im Innenverhältnis bei seinem selbstgewählten Vertragspartner Regress nehmen. Es steht allein in der Verantwortung des Subventionsnehmers, sich seinen Weiterbildungsanbieter sorgfältig und „fördergerecht“ auszuwählen.
63OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14.
64II.
65Die angefochtenen Bescheide sind auch insoweit nicht zu beanstanden, als in ihnen die Auszahlungs- und Ergebnismitteilung vom 14. Juli 2011 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wurde. Die Beklagte stützt sich insoweit zu Recht – alternativ – auf § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG. Die Auszahlungs- und Ergebnismitteilung ist im vorliegenden Fall als Verwaltungsakt zu qualifizieren, mit dem nicht nur durch die Festsetzung eigenständig über die endgültige Höhe der Zuwendung entschieden wird, sondern der auch den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf seiner Grundlage ausgezahlten Zuwendung darstellt. Wird der diesem Bescheid vorangehende und ihn bestimmende Zuwendungsbescheid – wie hier – unwirksam, geht der Auszahlungs- und Ergebnisbescheid gleichsam „ins Leere“, da ihm kein bewilligender Zuwendungsbescheid mehr zugrunde liegt. Da die auflösende Bedingung auf den Erlass des Zuwendungsbescheids zurückwirkt, war auch die Ergebnismitteilung vom 14. Juli 2011 von Anfang an rechtswidrig. Dass die Klägerin insoweit in ihrem Vertrauen nicht schutzwürdig ist, hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden hinreichend deutlich gemacht. Die Kammer folgt insoweit zum einen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO der dortigen Begründung, zum anderen stützt sie sich auf die obigen Ausführungen zu I., die die Rücknahmeentscheidung der Beklagten selbstständig – ohne Austausch der Ermessensgrundlagen und Wesensänderung – tragen.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 – 1 C 17.97, BVerwGE 106, 351 = NVwZ 1999, 425; Knauff, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 113 Rn. 22.
67III.
68Die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Rückforderung in Höhe von 37.155,02 € findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die Zinsforderung beruht auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Beide sind nicht zu beanstanden.
69Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
70Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
71Für eine positive Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist angesichts der getroffenen Kostengrundentscheidung kein Raum.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 17. Aug. 2015 - 16 K 6804/14
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 17. Aug. 2015 - 16 K 6804/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 153.939,10 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO, auf die sich die Klägerin eingangs der Begründung ihres Zulassungsantrages beruft, vorliegt. Eine Zuordnung ihrer unter den Nrn. 1 bis 6 aufgeführten einzelnen Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu diesen Zulassungsgründen nimmt die Klägerin selbst nicht vor.
4Die der Sache nach auf die Verletzung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärungspflicht und damit auf einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bezogenen Einwände unter Nrn. 1 bis 4 des Zulassungsvorbringens greifen von vornherein nicht durch. Insoweit rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag nebst Beweisantritten nicht ausreichend zur Kenntnis oder nicht in Erwägung gezogen und habe überdies nicht hinreichend vorab auf seine Rechtsauffassung hingewiesen.
5Diese Rügen sind unbegründet. Denn ein Beteiligter kann sich nur dann mit Erfolg auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen, wenn er alle verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten ausgenutzt hat, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihm diese Möglichkeiten im Einzelfall zumutbar waren. Sich äußern kann auch, wer lediglich die Möglichkeit hat, sich Gehör zu verschaffen. Hatte ein Beteiligter eine solche ihm zumutbare Möglichkeit, hat er sie aber nicht genutzt, ist er nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hat das Verwaltungsgericht – wie hier – durch Gerichtsbescheid entschieden, hat der Beteiligte die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO). In der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung kann der Beteiligte sich als Reaktion auf die tragenden Erwägungen des Gerichts umfassend äußern und Beweisanträge stellen. Dies ist eine anderweitige verfahrensrechtliche Möglichkeit, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen.
6Zwar hat der Kläger nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Wahl zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung und dem Antrag auf mündliche Verhandlung. Das enthebt ihn aber bei einer behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs nicht von der unabhängig davon bestehenden allgemeinen Obliegenheit, alle Möglichkeiten zu nutzen, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Die scheinbare Einschränkung der Wahlmöglichkeit nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO folgt aus den Voraussetzungen einer begründeten Gehörsrüge.
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 D -, juris Rn. 21, m. w. N., und vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 -, NVwZ-RR 2003, 902 = juris Rn. 13-17; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2013 - 4 A 764/12 -, juris Rn. 4 f., m.w.N.
8Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 ‑ 4 B 20.12 –, BRS 79 Nr. 73 = juris Rn. 6, m. w. N.
10Da hier das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat, wäre es der Klägerin ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen. In dieser mündlichen Verhandlung hätte sie auch Gelegenheit gehabt, sich zu den von ihr gerügten Punkten umfassend zu äußern und ihre schriftlich angekündigten Beweisangebote als förmliche Beweisanträge zu wiederholen. Dieser Umstand schließt es aus, dass die Klägerin sich vorliegend mit Verfahrensrügen die Berufungsinstanz eröffnen kann. Ohne Bedeutung ist insoweit auch, dass sie im Zulassungsverfahren noch weitere Rügen erhoben hat, zumal diese - wie im folgenden darzulegen sein wird - ebenfalls keinen Erfolg haben.
11OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2013 - 4 A 764/12 -, juris Rn. 6 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 -, NVwZ-RR 2003, 902 = juris Rn. 11 ff.; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 15. März 2000 - A 6 S 48/00 -, VBlBW 2000, 328 = juris Rn. 5.
12Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht in der Anhörung zum Gerichtsbescheid vom 2. Januar 2014 hinreichend deutlich seine Rechtsauffassung und die sie tragenden Gründe mitgeteilt. Es hat nicht nur auf sein Urteil vom 21. November 2013 – 16 K 4893/11 –, dem ein im Wesentlichen identischer Sachverhalt zugrunde lag, Bezug genommen, sondern ergänzend ausgeführt:
13„Im vorliegenden Verfahren ist die auflösende Bedingung des Zuwendungsbescheides vom 11. August 2009 auf Seite 4 eingetreten, weil sich die tatsächlichen Kosten auf „0“ reduziert haben. Die Klägerin hat entgegen Ziffer 8.2 der Förderrichtlinien nicht den Nachweis der Weiterbildungsmaßnahme durch von den Teilnehmern selbst unterschriebene Nachweise über die Teilnahme an bestimmten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen geführt. Hierzu war die Klägerin auch ausdrücklich im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 26. Februar 2010 aufgefordert worden. Die hierauf vorgelegte Teilnehmerbescheinigung der Unternehmensgruppe Q. vom 8. Januar 2010 enthält nicht die Unterschriften der Teilnehmer und auch nicht eine Unterschrift eines rechtsgeschäftlichen Vertreters der Unternehmensgruppe.“
14Warum die Klägerin diesen Hinweis nicht so verstanden haben will, wie ihn das Verwaltungsgericht seinem angegriffenen Gerichtsbescheid zugrunde gelegt hat, erschließt sich nicht. Im Übrigen sind die vom Verwaltungsgericht konkret benannten (fehlenden) Unterlagen - wie zur hinreichenden Darlegung eines Gehörsverstoßes erforderlich - auch mit der Begründung des Zulassungsantrages nicht vorgelegt worden. Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen von der Klägerin gerügten, vom Verwaltungsgericht ihrer Auffassung nach nicht hinreichend ermittelten oder berücksichtigten Unterlagen. Es ist dementsprechend nicht zu erkennen, dass sich weitere Ermittlungen zu diesen Punkten aufdrängten oder aufgedrängt hätten.
15Das Verwaltungsgericht hat sich auch nicht über ein der Beklagten zustehendes Ermessen hinweggesetzt, wie die Klägerin unter Nrn. 2 und 5 des Zulassungsantrages geltend macht. Es ist vielmehr von dem Eintritt einer auflösenden Bedingung ausgegangen und nicht von einer im Rahmen der §§ 48, 49 VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung. Unbeschadet dessen hat sich die Beklagte die Würdigung des Verwaltungsgerichts mit ihrem Schreiben vom 28. Januar 2014 ausdrücklich zu eigen gemacht.
16Die Darlegung eines Zulassungsgrundes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen unter Nr. 5 des Zulassungsvorbringens. Insoweit setzt sich die Klägerin mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auseinander, sondern legt lediglich ihre eigene Auffassung dar. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht gerade nicht davon ausgegangen, der erforderliche vollständige Verwendungsnachweis sei von der Klägerin rechtzeitig vorgelegt worden. Die Auffassung der Klägerin, dies sei „unstreitig geschehen“, trifft nicht zu. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, aus welchen Gründen die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte. Insofern wird nicht durchgreifend in Frage gestellt, dass es an dem nach Ziffer 8.2, 2. Spiegelstrich der Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 3. Februar 2009 (BAnz. S. 627) erforderlichen "Nachweis der Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift des Beschäftigten und der die Weiterbildung durchführenden Stelle durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter" gefehlt habe. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die auflösende Bedingung unter Ziffer VI. Nr. 2.2. des Bescheides vom 11. August 2009 stehe im Widerspruch zu dem Hinweis auf Seite 4 des Bescheides, wonach eine zweckwidrige Verwendung zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides und zur Rückforderung der Zuwendung führen könne. Die unvollständige Vorlage des Verwendungsnachweises und die zweckwidrige Mittelverwendung sind unterschiedliche Tatbestände, die in verschiedenen Nebenbestimmungen unterschiedlichen Folgen unterliegen können, ohne dass sich daraus ein Wertungswiderspruch ergibt.
17Auf die unter Nr. 6 angeführten Vertrauensschutzgesichtspunkte kam es angesichts des vom Verwaltungsgericht angenommenen Eintritts einer auflösenden Bedingung von vornherein nicht an. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass solche Aspekte zu Gunsten der Klägerin hätten berücksichtigt werden können oder gar müssen. Bereits im Vorfeld der Bewilligungsentscheidung hatte die Beklagte erhebliche Bedenken hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Fortbildungskosten gegenüber der Klägerin offengelegt (BA 1 S. 17). Zumindest zum Zeitpunkt der Auszahlung der zweiten Tranche (ca. 77.000 Euro) hatte die Klägerin nach eigenen Angaben auch schon sämtliche Zahlungen geleistet. Zudem hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 9. April 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit die Prüfung nicht beendet war. Darüber hinaus lassen sich dem umfangreichen Vortrag der Klägerin auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, die von ihr beauftragte Unternehmensgruppe Q. sei entgegen der Annahme der Beklagten anerkannte Weiterbildungsträgerin (gewesen). Bereits wegen dieser fehlenden Qualifikation lag nach ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten auch eine Zweckverfehlung vor, zu der hier zahlreiche weitere, von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen aufgeführte Unregelmäßigkeiten und Ungereimtheiten hinzu traten. Ob diese (auch) die Klägerin zu verantworten hat oder sie insoweit der Unternehmensgruppe Q. vertraut hat, ist unerheblich. Gegebenenfalls muss die Klägerin im Innenverhältnis bei ihrem selbstgewählten Vertragspartner Regress nehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin oblag es nicht der Beklagten, aufgrund der Angaben im Zuwendungsantrag die hinreichende Qualifizierung des benannten Weiterbildungsträgers bereits vorab zu prüfen. Es steht vielmehr allein in der Verantwortung der Klägerin, sich ihren Vertragspartner sorgfältig und „fördergerecht“ auszuwählen. Unabhängig davon hat die Beklagte zu Recht ausgeführt, dass die Schulungen tatsächlich entgegen der Angaben im Förderantrag überwiegend nicht von der Unternehmensgruppe Q. , sondern von Dritten durchgeführt wurden.
18Die Klägerin kann dem Erstattungsanspruch der Beklagten nicht mit Erfolg eine Entreicherung entgegenhalten. Nach § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Entsprechende Anwendung findet mithin auch § 818 Abs. 3 BGB. Hiernach ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Frage, ob die Bereicherung weggefallen ist, beantwortet sich durch einen Vergleich des Vermögensgegenstandes bei Empfang der Leistung mit dem Zeitpunkt der Rückforderung (sog. Saldotheorie).
19Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. November 2014 - 10 S 847/12 -, RdL 2015, 103 = juris Rn. 50, m. w. N.
20Gemessen daran ist die Klägerin nicht entreichert, weil sie entweder einen entsprechenden noch vorhandenen Gegenwert in Gestalt erfolgter Mitarbeiterqualifizierungen von der von ihr beauftragten Unternehmensgruppe Q. erhalten hat oder – soweit das nicht der Fall sein sollte – sich auf etwaige Rückforderungsansprüche gegen den von ihr gewählten Vertragspartner verweisen lassen muss. Ungeachtet dessen scheidet eine Beschränkung der Rückforderung nach Bereicherungsrecht bereits deshalb aus, weil die Klägerin die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides geführt haben (vgl. § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Ihr musste der Inhalt der auflösenden Bedingung im Zuwendungsbescheid ebenso bekannt sein wie die Anforderungen der Förderrichtlinie an die Abgabe eines Verwendungsnachweises. Danach bedurfte es zweifellos des Nachweises der Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift der Beschäftigten und eines Vertreters der die Weiterbildung durchführenden Stelle. Es war auch angesichts der nicht zu vernachlässigenden Größenordnung öffentlicher Fördermittel jedenfalls grob fahrlässig, die Rechnungen des Weiterbildungsträgers zu begleichen, bevor dieser der Klägerin entsprechende – bis heute nicht vorgelegte – Nachweise für den Verwendungsnachweis zur Verfügung gestellt hat.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
22Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist der angegriffene Gerichtsbescheid rechtskräftig, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 84 VwGO.
(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bundesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erlassen.
(2) Sollen Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des Bundes von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bundesministerium; im Falle der Verleihung ist das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Unter dem 11.05.2009 beantragte die Klägerin mit vom 7.05.2009 datierendem Antrag bei dem Bundesamt für Güterverkehr der Beklagten (Bundesamt) die Gewährung einer Zuwendung für die Förderperiode 2009 auf der Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.02.2009, Bundesanzeiger vom 20.02.2009, Nr.28/2009, Seite 627 ff, u.a. für neun allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen mit voraussichtlichen Gesamtnettokosten von 219.913,00 Euro. Die Maßnahmen sollten jeweils für 17 Teilnehmer und in einem Fall für 3 Teilnehmer von der „V. Q. “ in I. voraussichtlich in der Zeit vom 01.06. bis zum 15.12.2009 mit ein- bis viertägiger Dauer durchgeführt werden. Mit dem Antrag erklärte die Klägerin unter Ziffer 8.3 zugleich, die o.a. Richtlinie zur Kenntnis genommen zu haben und für verbindlich anzuerkennen.
3Mit Zuwendungsbescheid vom 11.08.2009 bewilligte das Bundesamt eine Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 314.099,10 Euro wobei 153.939,10 Euro auf den Bereich der „Allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen“ und 160.160,00 Euro auf den Bereich „Berufsausbildungsmaßnahmen“ entfielen. Die Zuwendung für die Weiterbildungsmaßnahme wurde als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung im Umfang von 70 % der förderfähigen Aufwendungen für allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen für einen Bewilligungszeitraum vom 11.05.2009 bis zum 31.12.2009 gewährt. Auf Seite 4 des Zuwendungsbescheides heißt es: „ Ermäßigen sich nach Antragstellung die für die jeweils betreffende Fördermaßnahme tatsächlich angefallenen Kosten, so ermäßigt sich in entsprechender Höhe der jeweilige Zuwendungsbetrag auf die tatsächlichen Kosten dieser Maßnahme.“
4Laut Ziffer V. 2. des Zuwendungsbescheides bleibt die endgültige Festlegung der Höhe der Zuwendung der Verwendungsnachweisprüfung/Prüfung des Zwischennachweises vorbehalten. Zum Gegenstand des Bescheides wurden unter Nummer VI.2 die Nebenbestimmungen der als Anlage beigefügten ANBest-P vom 14.03.2006 nebst u.a. folgenden Ergänzungen gemacht.
5Ziffer 2.2 Satz 1 und 2 lauten:
6„Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums mit dem auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde ... bereitgestellten Vordruck der Verwendungsnachweis vorzulegen. Andernfalls gilt die Zuwendung als nicht erteilt.“
7Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides bezahlte die Beklagte einen Abschlag von 76.969,55 € an die Klägerin aus.
8Am 5.01.2010 machte die Klägerin mit dem formularmäßigen Verwendungsnachweis Aufwendungen für neun allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen für 15 Teilnehmer geltend, welche in der Zeit vom 20.05.2009 bis zum 15.12.2009 durch die V. Q. als Weiterbildungsträger durchgeführt worden seien. Nach den Angaben im Belegverzeichnis (Ziffer 8 des Vordrucks) sind sämtliche Rechnungen im Zusammenhang mit den Weiterbildungsmaßnahmen u.a. die der V. Q. am 31.12.2009 bezahlt worden.
9Mit Schreiben vom 26.02.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Verwendungsnachweis der Klägerin für eine vertiefte Prüfung ausgewählt worden sei. Sie forderte die Klägerin unter anderem zu ergänzenden Angaben zum Belegverzeichnis zu Ziffer 8 des Verwendungsnachweises sowie zur Vorlage von Unterschriftslisten mit den Unterschriften der Weiterbildungsteilnehmer und der Unterschrift eines rechtsgeschäftlichen Vertreters des Weiterbildungsträgers auf. Hierauf legte die Klägerin Rechnungen der V. Q. vom bezogen auf Weiterbildungsmaßnahmen sowie eine nicht unterschriebene „Teilnehmerbescheinigung“ zu „Weiterbildungsmaßnahmen 2009“ vor, in der bestätigt wird, dass 17 mit Namen und Adresse angegebene Personen an den Modulen 11 bis 18 teilgenommen haben.
10In der Folgezeit erfolgte die Auszahlung von weiteren 76.969,55 € auf die Zuwendung zu den Weiterbildungsmaßnahmen. Mit Schreiben vom 9.04.2010 wies die Beklagte unter anderem darauf hin, dass eine zusätzliche vertiefte Prüfung unter Vorlage von Belegen möglich sei.
11Mit Schreiben vom 28.10.2010 hörte die Behörde die Klägerin zu einer beabsichtigten Aufhebung des Zuwendungsbescheides an. Der Zuwendungszweck sei nicht erreicht worden, da die V. keine staatliche Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder 2 BKrFQG habe und damit nicht nach § 5 BKrFQG berechtigt sei, Weiterbildungen durchzuführen.
12Hierauf machte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 9.11.2010 geltend, dass die durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätten und zudem die Beklagte die Angabe des Weiterbildungsträgers im Antragsformular nicht beanstandet habe.
13Mit dem streitigen „Bescheid“ vom 14.12.2010 - der Klägerin zugestellt am 17.12.2010 - hob das Bundesamt den Zuwendungsbescheid vom 11.08.2009 „hinsichtlich der festgesetzten Bewilligungssumme in Höhe von 314.099,10 EUR für den Bereich „Allgemeine Weiterbildungen“ auf und forderte den ausgezahlten Betrag von 153.939,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 7.202,98 Euro für die Zeit vom 31.08.2009 bis zum 21.11.2010 zurück. Zur Begründung machte die Beklagte
14geltend, dass der Zuwendungszweck nicht erreicht worden sei, da die Weiterbildung nicht von einer nach § 5 Abs. 1 BKrFQG anerkannten Organisation durchgeführt worden sei. Die V. Q. besitze diese Anerkennung nicht. Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung sei unter der Bedingung erfolgt, dass die Fördermaßnahme tatsächlich und vollständig – wie bewilligt – durchgeführt werde. Da dies hier nicht erfolgt sei, gelte die Zuwendung als nicht erteilt. Die geleistete Zahlung sei nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückzuzahlen.
15Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 3.01.2011 – bei der Beklagten eingegangen am 5.01.2011 – Widerspruch. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend: Die Klägerin habe nicht gegen Ziffer 5.4.a der Richtlinie verstoßen, da zu der Notwendigkeit der behördlichen Anerkennung dort auch Alternativen genannt seien.
16Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2011, der Klägerin zugestellt am 15.08.2011, wies das Bundesamt den Widerspruch unter Vertiefung der im Bescheid vom 14.12.2010 mitgeteilten Gründe zurück.
17Am 27.08.2011 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Die beantragten Weiterbildungsmaßnahmen seien vom Weiterbildungsträger, der V. Q. , ordnungsgemäß, z.T. durch von diesen eingeschaltete Honorarkräfte, durchgeführt worden. Dazu habe sie – die Klägerin – sowohl einen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis vorgelegt. Einer Rücknahme der Zuwendung nach § 48 VwVfG stehe ihr schutzwürdiges Vertrauen in den Bewilligungsbescheid entgegen. Außerdem habe sie die ausgezahlten Mittel für den Zuwendungszweck verbraucht. Der Zuwendungsbescheid sei auch nicht aufgrund einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden. Die Kosten seien für die Weiterbildungsmaßnahme angefallen und durch Vorlage des Verwendungsnachweises der Beklagten gegenüber rechtzeitig nachgewiesen worden.
18Die Klägerin beantragt,
19den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 11.08.2011 aufzuheben.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie führt unter Bekräftigung und Ergänzung der Begründung des Widerspruchsbescheides aus, dass der streitige Bescheid rechtmäßig sei. Der Zuwendungsbescheid sei jedenfalls wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam, da sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf Null reduziert hätten, da die Klägerin nicht die von der Beklagten mit Schreiben vom 26.02.2010 angeforderten Unterschriftslisten vorgelegt habe.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO).
26Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs.1 VwGO zulässig, aber unbegründet.
27Der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28Eine Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 11.08.2009 ist hier zwar angesichts der insoweit eigetretenen Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides wegen des Eintritts auflösender Bedingungen weder möglich noch notwendig,
29vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2002 – 4 A 4927/99 –, juris,
30ein solcher fehlerhafter Rücknahme- oder Widerrufsbescheid kann aber im Wege der Umdeutung gemäß § 47 VwVfG jedenfalls als deklaratorische Aufhebung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides aufrecht erhalten werden.
31Vgl. Urteil der Kammer vom 14.03.2013 – 16 K 1112/11 – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, Urteil vom 29.03.2006 – 6 UE 2874/04 –, juris.
32Dass der Zuwendungsbescheid hier wegen des Eintritts auflösender Bedingungen unwirksam geworden ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
33Der – bestandskräftige – Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 11.08.2009 enthält u.a. folgende Regelung (vgl. Seite 6 des Bescheides, Ziffer VI. Nr. 2.2.):
34„Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums mit dem auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde ... bereitgestellten Vordruck der Verwendungsnachweis vorzulegen. Andernfalls gilt die Zuwendung als nicht erteilt.“
35Darin ist eine auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs.2 Nr.2 VwVfG zu sehen.
36In Verbindung mit der sich aus Ziffer I. des Zuwendungsbescheides ergebenden Höchstbetragsfinanzierung und der weiteren Formulierung auf Seite 4 des Zuwendungsbescheides,
37„Ermäßigen sich nach Antragstellung die für die jeweils betreffende Fördermaßnahme tatsächlich angefallenen Kosten, so ermäßigt sich in entsprechender Höhe der jeweilige Zuwendungsbetrag auf die tatsächlichen Kosten dieser Maßnahme.“
38wird durch diese Einzelregelung zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag für die Durchführung der Fördermaßnahmen – automatisch – auf den Betrag ermäßigt, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der „nachgewiesenen tatsächlichen Kosten“ der Fördermaßnahmen erweist. Unter Kosten sind dabei die Ausgaben des Zuwendungsempfängers zu verstehen, also Zahlungen, die im Zeitpunkt ihrer Leistung zu einer Minderung seiner Geldbestände führen und sich damit im laufenden Haushalts- oder Geschäftsjahr haushalts- und kassenmäßig auswirken. Zuwendungsfähig sind nach dem Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides nur solche Ausgaben, die innerhalb des durch den Zuwendungsbescheid selbst festgelegten Bewilligungszeitraumes in unmittelbarem Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen getätigt worden sind.
39Vgl. hierzu die Rechtsprechung der Kammer, Urteile vom 14.03.2013 – 16 K 1112/11 – sowie vom 21.11.2013 – 16 K 4893/11 - und 16 K 2816/12 - und Gerichtsbescheide vom 15.05.2013 – 16 K 3601/11 –, 14.06.2013 – 16 K 2023/11 – und vom 19.12.2013 – 16 K 2762/12 -, jeweils m.w.N..
40Diese auflösende Bedingung ist hier eingetreten, weil nach Maßgabe der Regelung des Zuwendungsbescheides der Klägerin keine tatsächlichen Kosten (Ausgaben) für die Fördermaßnahmen der allgemeinen Weiterbildung nachweislich entstanden sind und sich der Zuwendungsbetrag daher auf Null reduziert hat.
41Es fehlt an dem gemäß Ziffer 8.2, 2. Spiegelstrich der Richtlinien erforderlichen „Nachweis der Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift des Beschäftigten und der die Weiterbildung durchführenden Stelle durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter“. Dieser Nachweis über die konkret durchgeführten Maßnahmen ist ungeachtet des Umstandes erforderlich, dass diese Regelung als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet ist („Der Verwendungsnachweis soll...enthalten“). Denn unabhängig davon, dass eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten,
42vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung der Kammer, u.a. Urteil vom 19.04.2012 – 16 K 3618/10 –, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. bereits Urteil vom 26.04.1979 – 3 C 111/79 –, BVerwGE 58, 45 (51), und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. u.a. Urteil vom 09.09.1991 – 9 A 457/89 –,
43enthalten jedenfalls Soll-Vorschriften ohnehin eine strikte Bindung für den Regelfall und gestatten – anders als gebundene Regelungen – Abweichungen nur in atypischen Fällen, in denen besondere Gründe für ein Abweichen von der Norm sprechen. Im Regelfall bedeutet das „soll“ also ein „muss“. Nur dann, wenn ein konkreter Fall Umstände aufweist, die ihn als „atypischen Fall“ erscheinen lassen, ist ein Abweichen von der gesetzlich vorgegebenen Rechtsfolge nach pflichtgemäßem Ermessen möglich. Das insoweit eingeräumte Ermessen beschränkt sich aber grundsätzlich auf die Frage, was im Ausnahmefall geschehen soll. Die Frage hingegen, ob überhaupt ein atypischer Fall vorliegt, der eine solche Ermessensentscheidung ermöglicht und gebietet, ist dagegen als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 – 5 C 39/90 –, juris.
45Hier hat die Klägerin selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet und substantiiert dargelegt, dass und ggf. welche besonderen Umstände, die für einen atypischen Fall sprechen könnten, hier vorliegen könnten. Solche besonderen Umstände sind auch nicht ersichtlich.
46Soweit die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten erstmals im Klageverfahren vortragen lässt, dass es nicht stimme, dass die vom Bundesamt geforderte Unterschriftenliste mit den Unterschriften der Weiterbildungsteilnehmer und der Unterschrift eines rechtsgeschäftlichen Vertreters gefehlt hätte, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Verwaltungsvorgänge enthalten solche Listen nicht und die Klägerin hat auch nichts substantiiert vorgetragen, was für die Vorlage solcher Unterlagen spricht. Im Übrigen kommt eine Ergänzung (oder Nachholung) des Verwendungsnachweises im gerichtlichen Verfahren nach anerkannter obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht in Betracht.
47Vgl. Urteil der Kammer vom 14.03.2013 - 16 K 1112/11 - m.w.N.
48Damit liegt kein geeigneter Nachweis darüber vor, dass und welche der bewilligten Weiterbildungsmaßnahmen genau von Mitarbeitern der Klägerin in Anspruch genommen worden sind.
49Das Gericht vermag schließlich auch nicht zu erkennen, dass die dem Zuwendungsbescheid vom 11.08.2009 zu entnehmenden auflösenden, hier eingetretene Bedingung im Widerspruch zu der Formulierung auf Seite 4 des Zuwendungsbescheides stehen, nach der „eine Verwendung der Zuwendung entgegen der Zweckbindung ... zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides ... führen (kann).“. Denn hierbei handelt es sich lediglich um einen allgemeinen rechtlichen Hinweis auf die möglichen Folgen zweckwidriger Verwendung, ohne dass damit die Wirksamkeit der spezielleren, unter „VI. Nebenbestimmungen“ für den konkreten Fall gesondert und ausdrücklich verfügten auflösenden Bedingungen betroffen wäre. Die Beklagte war damit rechtlich nicht verpflichtet, in jedem Fall einen den Anforderungen der §§ 48, 49 VwVfG genügenden Aufhebungsbescheid zu erlassen.
50Ermächtigungsgrundlage für die Geltendmachung des Zinsanspruchs ist § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Hiernach ist der gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Der im vorliegenden Fall geltend gemachte Zinsanspruch ist unter diesen Voraussetzungen nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden. Im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO erhebliche Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich.
51Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO.
52Anlass, die Berufung gemäß §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 124 a VwGO zuzulassen, bestand nicht.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 153.939,10 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO, auf die sich die Klägerin eingangs der Begründung ihres Zulassungsantrages beruft, vorliegt. Eine Zuordnung ihrer unter den Nrn. 1 bis 6 aufgeführten einzelnen Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu diesen Zulassungsgründen nimmt die Klägerin selbst nicht vor.
4Die der Sache nach auf die Verletzung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärungspflicht und damit auf einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bezogenen Einwände unter Nrn. 1 bis 4 des Zulassungsvorbringens greifen von vornherein nicht durch. Insoweit rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag nebst Beweisantritten nicht ausreichend zur Kenntnis oder nicht in Erwägung gezogen und habe überdies nicht hinreichend vorab auf seine Rechtsauffassung hingewiesen.
5Diese Rügen sind unbegründet. Denn ein Beteiligter kann sich nur dann mit Erfolg auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen, wenn er alle verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten ausgenutzt hat, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihm diese Möglichkeiten im Einzelfall zumutbar waren. Sich äußern kann auch, wer lediglich die Möglichkeit hat, sich Gehör zu verschaffen. Hatte ein Beteiligter eine solche ihm zumutbare Möglichkeit, hat er sie aber nicht genutzt, ist er nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hat das Verwaltungsgericht – wie hier – durch Gerichtsbescheid entschieden, hat der Beteiligte die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO). In der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung kann der Beteiligte sich als Reaktion auf die tragenden Erwägungen des Gerichts umfassend äußern und Beweisanträge stellen. Dies ist eine anderweitige verfahrensrechtliche Möglichkeit, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen.
6Zwar hat der Kläger nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Wahl zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung und dem Antrag auf mündliche Verhandlung. Das enthebt ihn aber bei einer behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs nicht von der unabhängig davon bestehenden allgemeinen Obliegenheit, alle Möglichkeiten zu nutzen, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Die scheinbare Einschränkung der Wahlmöglichkeit nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO folgt aus den Voraussetzungen einer begründeten Gehörsrüge.
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 D -, juris Rn. 21, m. w. N., und vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 -, NVwZ-RR 2003, 902 = juris Rn. 13-17; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2013 - 4 A 764/12 -, juris Rn. 4 f., m.w.N.
8Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 ‑ 4 B 20.12 –, BRS 79 Nr. 73 = juris Rn. 6, m. w. N.
10Da hier das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat, wäre es der Klägerin ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen. In dieser mündlichen Verhandlung hätte sie auch Gelegenheit gehabt, sich zu den von ihr gerügten Punkten umfassend zu äußern und ihre schriftlich angekündigten Beweisangebote als förmliche Beweisanträge zu wiederholen. Dieser Umstand schließt es aus, dass die Klägerin sich vorliegend mit Verfahrensrügen die Berufungsinstanz eröffnen kann. Ohne Bedeutung ist insoweit auch, dass sie im Zulassungsverfahren noch weitere Rügen erhoben hat, zumal diese - wie im folgenden darzulegen sein wird - ebenfalls keinen Erfolg haben.
11OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2013 - 4 A 764/12 -, juris Rn. 6 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 -, NVwZ-RR 2003, 902 = juris Rn. 11 ff.; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 15. März 2000 - A 6 S 48/00 -, VBlBW 2000, 328 = juris Rn. 5.
12Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht in der Anhörung zum Gerichtsbescheid vom 2. Januar 2014 hinreichend deutlich seine Rechtsauffassung und die sie tragenden Gründe mitgeteilt. Es hat nicht nur auf sein Urteil vom 21. November 2013 – 16 K 4893/11 –, dem ein im Wesentlichen identischer Sachverhalt zugrunde lag, Bezug genommen, sondern ergänzend ausgeführt:
13„Im vorliegenden Verfahren ist die auflösende Bedingung des Zuwendungsbescheides vom 11. August 2009 auf Seite 4 eingetreten, weil sich die tatsächlichen Kosten auf „0“ reduziert haben. Die Klägerin hat entgegen Ziffer 8.2 der Förderrichtlinien nicht den Nachweis der Weiterbildungsmaßnahme durch von den Teilnehmern selbst unterschriebene Nachweise über die Teilnahme an bestimmten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen geführt. Hierzu war die Klägerin auch ausdrücklich im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 26. Februar 2010 aufgefordert worden. Die hierauf vorgelegte Teilnehmerbescheinigung der Unternehmensgruppe Q. vom 8. Januar 2010 enthält nicht die Unterschriften der Teilnehmer und auch nicht eine Unterschrift eines rechtsgeschäftlichen Vertreters der Unternehmensgruppe.“
14Warum die Klägerin diesen Hinweis nicht so verstanden haben will, wie ihn das Verwaltungsgericht seinem angegriffenen Gerichtsbescheid zugrunde gelegt hat, erschließt sich nicht. Im Übrigen sind die vom Verwaltungsgericht konkret benannten (fehlenden) Unterlagen - wie zur hinreichenden Darlegung eines Gehörsverstoßes erforderlich - auch mit der Begründung des Zulassungsantrages nicht vorgelegt worden. Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen von der Klägerin gerügten, vom Verwaltungsgericht ihrer Auffassung nach nicht hinreichend ermittelten oder berücksichtigten Unterlagen. Es ist dementsprechend nicht zu erkennen, dass sich weitere Ermittlungen zu diesen Punkten aufdrängten oder aufgedrängt hätten.
15Das Verwaltungsgericht hat sich auch nicht über ein der Beklagten zustehendes Ermessen hinweggesetzt, wie die Klägerin unter Nrn. 2 und 5 des Zulassungsantrages geltend macht. Es ist vielmehr von dem Eintritt einer auflösenden Bedingung ausgegangen und nicht von einer im Rahmen der §§ 48, 49 VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung. Unbeschadet dessen hat sich die Beklagte die Würdigung des Verwaltungsgerichts mit ihrem Schreiben vom 28. Januar 2014 ausdrücklich zu eigen gemacht.
16Die Darlegung eines Zulassungsgrundes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen unter Nr. 5 des Zulassungsvorbringens. Insoweit setzt sich die Klägerin mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auseinander, sondern legt lediglich ihre eigene Auffassung dar. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht gerade nicht davon ausgegangen, der erforderliche vollständige Verwendungsnachweis sei von der Klägerin rechtzeitig vorgelegt worden. Die Auffassung der Klägerin, dies sei „unstreitig geschehen“, trifft nicht zu. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, aus welchen Gründen die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte. Insofern wird nicht durchgreifend in Frage gestellt, dass es an dem nach Ziffer 8.2, 2. Spiegelstrich der Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 3. Februar 2009 (BAnz. S. 627) erforderlichen "Nachweis der Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift des Beschäftigten und der die Weiterbildung durchführenden Stelle durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter" gefehlt habe. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die auflösende Bedingung unter Ziffer VI. Nr. 2.2. des Bescheides vom 11. August 2009 stehe im Widerspruch zu dem Hinweis auf Seite 4 des Bescheides, wonach eine zweckwidrige Verwendung zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides und zur Rückforderung der Zuwendung führen könne. Die unvollständige Vorlage des Verwendungsnachweises und die zweckwidrige Mittelverwendung sind unterschiedliche Tatbestände, die in verschiedenen Nebenbestimmungen unterschiedlichen Folgen unterliegen können, ohne dass sich daraus ein Wertungswiderspruch ergibt.
17Auf die unter Nr. 6 angeführten Vertrauensschutzgesichtspunkte kam es angesichts des vom Verwaltungsgericht angenommenen Eintritts einer auflösenden Bedingung von vornherein nicht an. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass solche Aspekte zu Gunsten der Klägerin hätten berücksichtigt werden können oder gar müssen. Bereits im Vorfeld der Bewilligungsentscheidung hatte die Beklagte erhebliche Bedenken hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Fortbildungskosten gegenüber der Klägerin offengelegt (BA 1 S. 17). Zumindest zum Zeitpunkt der Auszahlung der zweiten Tranche (ca. 77.000 Euro) hatte die Klägerin nach eigenen Angaben auch schon sämtliche Zahlungen geleistet. Zudem hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 9. April 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit die Prüfung nicht beendet war. Darüber hinaus lassen sich dem umfangreichen Vortrag der Klägerin auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, die von ihr beauftragte Unternehmensgruppe Q. sei entgegen der Annahme der Beklagten anerkannte Weiterbildungsträgerin (gewesen). Bereits wegen dieser fehlenden Qualifikation lag nach ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten auch eine Zweckverfehlung vor, zu der hier zahlreiche weitere, von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen aufgeführte Unregelmäßigkeiten und Ungereimtheiten hinzu traten. Ob diese (auch) die Klägerin zu verantworten hat oder sie insoweit der Unternehmensgruppe Q. vertraut hat, ist unerheblich. Gegebenenfalls muss die Klägerin im Innenverhältnis bei ihrem selbstgewählten Vertragspartner Regress nehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin oblag es nicht der Beklagten, aufgrund der Angaben im Zuwendungsantrag die hinreichende Qualifizierung des benannten Weiterbildungsträgers bereits vorab zu prüfen. Es steht vielmehr allein in der Verantwortung der Klägerin, sich ihren Vertragspartner sorgfältig und „fördergerecht“ auszuwählen. Unabhängig davon hat die Beklagte zu Recht ausgeführt, dass die Schulungen tatsächlich entgegen der Angaben im Förderantrag überwiegend nicht von der Unternehmensgruppe Q. , sondern von Dritten durchgeführt wurden.
18Die Klägerin kann dem Erstattungsanspruch der Beklagten nicht mit Erfolg eine Entreicherung entgegenhalten. Nach § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Entsprechende Anwendung findet mithin auch § 818 Abs. 3 BGB. Hiernach ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Frage, ob die Bereicherung weggefallen ist, beantwortet sich durch einen Vergleich des Vermögensgegenstandes bei Empfang der Leistung mit dem Zeitpunkt der Rückforderung (sog. Saldotheorie).
19Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. November 2014 - 10 S 847/12 -, RdL 2015, 103 = juris Rn. 50, m. w. N.
20Gemessen daran ist die Klägerin nicht entreichert, weil sie entweder einen entsprechenden noch vorhandenen Gegenwert in Gestalt erfolgter Mitarbeiterqualifizierungen von der von ihr beauftragten Unternehmensgruppe Q. erhalten hat oder – soweit das nicht der Fall sein sollte – sich auf etwaige Rückforderungsansprüche gegen den von ihr gewählten Vertragspartner verweisen lassen muss. Ungeachtet dessen scheidet eine Beschränkung der Rückforderung nach Bereicherungsrecht bereits deshalb aus, weil die Klägerin die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides geführt haben (vgl. § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Ihr musste der Inhalt der auflösenden Bedingung im Zuwendungsbescheid ebenso bekannt sein wie die Anforderungen der Förderrichtlinie an die Abgabe eines Verwendungsnachweises. Danach bedurfte es zweifellos des Nachweises der Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift der Beschäftigten und eines Vertreters der die Weiterbildung durchführenden Stelle. Es war auch angesichts der nicht zu vernachlässigenden Größenordnung öffentlicher Fördermittel jedenfalls grob fahrlässig, die Rechnungen des Weiterbildungsträgers zu begleichen, bevor dieser der Klägerin entsprechende – bis heute nicht vorgelegte – Nachweise für den Verwendungsnachweis zur Verfügung gestellt hat.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
22Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist der angegriffene Gerichtsbescheid rechtskräftig, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 84 VwGO.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).
(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 153.939,10 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO, auf die sich die Klägerin eingangs der Begründung ihres Zulassungsantrages beruft, vorliegt. Eine Zuordnung ihrer unter den Nrn. 1 bis 6 aufgeführten einzelnen Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu diesen Zulassungsgründen nimmt die Klägerin selbst nicht vor.
4Die der Sache nach auf die Verletzung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärungspflicht und damit auf einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bezogenen Einwände unter Nrn. 1 bis 4 des Zulassungsvorbringens greifen von vornherein nicht durch. Insoweit rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag nebst Beweisantritten nicht ausreichend zur Kenntnis oder nicht in Erwägung gezogen und habe überdies nicht hinreichend vorab auf seine Rechtsauffassung hingewiesen.
5Diese Rügen sind unbegründet. Denn ein Beteiligter kann sich nur dann mit Erfolg auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen, wenn er alle verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten ausgenutzt hat, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihm diese Möglichkeiten im Einzelfall zumutbar waren. Sich äußern kann auch, wer lediglich die Möglichkeit hat, sich Gehör zu verschaffen. Hatte ein Beteiligter eine solche ihm zumutbare Möglichkeit, hat er sie aber nicht genutzt, ist er nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hat das Verwaltungsgericht – wie hier – durch Gerichtsbescheid entschieden, hat der Beteiligte die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO). In der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung kann der Beteiligte sich als Reaktion auf die tragenden Erwägungen des Gerichts umfassend äußern und Beweisanträge stellen. Dies ist eine anderweitige verfahrensrechtliche Möglichkeit, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen.
6Zwar hat der Kläger nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Wahl zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung und dem Antrag auf mündliche Verhandlung. Das enthebt ihn aber bei einer behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs nicht von der unabhängig davon bestehenden allgemeinen Obliegenheit, alle Möglichkeiten zu nutzen, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Die scheinbare Einschränkung der Wahlmöglichkeit nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO folgt aus den Voraussetzungen einer begründeten Gehörsrüge.
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 D -, juris Rn. 21, m. w. N., und vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 -, NVwZ-RR 2003, 902 = juris Rn. 13-17; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2013 - 4 A 764/12 -, juris Rn. 4 f., m.w.N.
8Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 ‑ 4 B 20.12 –, BRS 79 Nr. 73 = juris Rn. 6, m. w. N.
10Da hier das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat, wäre es der Klägerin ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen. In dieser mündlichen Verhandlung hätte sie auch Gelegenheit gehabt, sich zu den von ihr gerügten Punkten umfassend zu äußern und ihre schriftlich angekündigten Beweisangebote als förmliche Beweisanträge zu wiederholen. Dieser Umstand schließt es aus, dass die Klägerin sich vorliegend mit Verfahrensrügen die Berufungsinstanz eröffnen kann. Ohne Bedeutung ist insoweit auch, dass sie im Zulassungsverfahren noch weitere Rügen erhoben hat, zumal diese - wie im folgenden darzulegen sein wird - ebenfalls keinen Erfolg haben.
11OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2013 - 4 A 764/12 -, juris Rn. 6 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 -, NVwZ-RR 2003, 902 = juris Rn. 11 ff.; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 15. März 2000 - A 6 S 48/00 -, VBlBW 2000, 328 = juris Rn. 5.
12Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht in der Anhörung zum Gerichtsbescheid vom 2. Januar 2014 hinreichend deutlich seine Rechtsauffassung und die sie tragenden Gründe mitgeteilt. Es hat nicht nur auf sein Urteil vom 21. November 2013 – 16 K 4893/11 –, dem ein im Wesentlichen identischer Sachverhalt zugrunde lag, Bezug genommen, sondern ergänzend ausgeführt:
13„Im vorliegenden Verfahren ist die auflösende Bedingung des Zuwendungsbescheides vom 11. August 2009 auf Seite 4 eingetreten, weil sich die tatsächlichen Kosten auf „0“ reduziert haben. Die Klägerin hat entgegen Ziffer 8.2 der Förderrichtlinien nicht den Nachweis der Weiterbildungsmaßnahme durch von den Teilnehmern selbst unterschriebene Nachweise über die Teilnahme an bestimmten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen geführt. Hierzu war die Klägerin auch ausdrücklich im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 26. Februar 2010 aufgefordert worden. Die hierauf vorgelegte Teilnehmerbescheinigung der Unternehmensgruppe Q. vom 8. Januar 2010 enthält nicht die Unterschriften der Teilnehmer und auch nicht eine Unterschrift eines rechtsgeschäftlichen Vertreters der Unternehmensgruppe.“
14Warum die Klägerin diesen Hinweis nicht so verstanden haben will, wie ihn das Verwaltungsgericht seinem angegriffenen Gerichtsbescheid zugrunde gelegt hat, erschließt sich nicht. Im Übrigen sind die vom Verwaltungsgericht konkret benannten (fehlenden) Unterlagen - wie zur hinreichenden Darlegung eines Gehörsverstoßes erforderlich - auch mit der Begründung des Zulassungsantrages nicht vorgelegt worden. Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen von der Klägerin gerügten, vom Verwaltungsgericht ihrer Auffassung nach nicht hinreichend ermittelten oder berücksichtigten Unterlagen. Es ist dementsprechend nicht zu erkennen, dass sich weitere Ermittlungen zu diesen Punkten aufdrängten oder aufgedrängt hätten.
15Das Verwaltungsgericht hat sich auch nicht über ein der Beklagten zustehendes Ermessen hinweggesetzt, wie die Klägerin unter Nrn. 2 und 5 des Zulassungsantrages geltend macht. Es ist vielmehr von dem Eintritt einer auflösenden Bedingung ausgegangen und nicht von einer im Rahmen der §§ 48, 49 VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung. Unbeschadet dessen hat sich die Beklagte die Würdigung des Verwaltungsgerichts mit ihrem Schreiben vom 28. Januar 2014 ausdrücklich zu eigen gemacht.
16Die Darlegung eines Zulassungsgrundes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen unter Nr. 5 des Zulassungsvorbringens. Insoweit setzt sich die Klägerin mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auseinander, sondern legt lediglich ihre eigene Auffassung dar. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht gerade nicht davon ausgegangen, der erforderliche vollständige Verwendungsnachweis sei von der Klägerin rechtzeitig vorgelegt worden. Die Auffassung der Klägerin, dies sei „unstreitig geschehen“, trifft nicht zu. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, aus welchen Gründen die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte. Insofern wird nicht durchgreifend in Frage gestellt, dass es an dem nach Ziffer 8.2, 2. Spiegelstrich der Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 3. Februar 2009 (BAnz. S. 627) erforderlichen "Nachweis der Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift des Beschäftigten und der die Weiterbildung durchführenden Stelle durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter" gefehlt habe. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die auflösende Bedingung unter Ziffer VI. Nr. 2.2. des Bescheides vom 11. August 2009 stehe im Widerspruch zu dem Hinweis auf Seite 4 des Bescheides, wonach eine zweckwidrige Verwendung zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides und zur Rückforderung der Zuwendung führen könne. Die unvollständige Vorlage des Verwendungsnachweises und die zweckwidrige Mittelverwendung sind unterschiedliche Tatbestände, die in verschiedenen Nebenbestimmungen unterschiedlichen Folgen unterliegen können, ohne dass sich daraus ein Wertungswiderspruch ergibt.
17Auf die unter Nr. 6 angeführten Vertrauensschutzgesichtspunkte kam es angesichts des vom Verwaltungsgericht angenommenen Eintritts einer auflösenden Bedingung von vornherein nicht an. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass solche Aspekte zu Gunsten der Klägerin hätten berücksichtigt werden können oder gar müssen. Bereits im Vorfeld der Bewilligungsentscheidung hatte die Beklagte erhebliche Bedenken hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Fortbildungskosten gegenüber der Klägerin offengelegt (BA 1 S. 17). Zumindest zum Zeitpunkt der Auszahlung der zweiten Tranche (ca. 77.000 Euro) hatte die Klägerin nach eigenen Angaben auch schon sämtliche Zahlungen geleistet. Zudem hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 9. April 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit die Prüfung nicht beendet war. Darüber hinaus lassen sich dem umfangreichen Vortrag der Klägerin auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, die von ihr beauftragte Unternehmensgruppe Q. sei entgegen der Annahme der Beklagten anerkannte Weiterbildungsträgerin (gewesen). Bereits wegen dieser fehlenden Qualifikation lag nach ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten auch eine Zweckverfehlung vor, zu der hier zahlreiche weitere, von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen aufgeführte Unregelmäßigkeiten und Ungereimtheiten hinzu traten. Ob diese (auch) die Klägerin zu verantworten hat oder sie insoweit der Unternehmensgruppe Q. vertraut hat, ist unerheblich. Gegebenenfalls muss die Klägerin im Innenverhältnis bei ihrem selbstgewählten Vertragspartner Regress nehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin oblag es nicht der Beklagten, aufgrund der Angaben im Zuwendungsantrag die hinreichende Qualifizierung des benannten Weiterbildungsträgers bereits vorab zu prüfen. Es steht vielmehr allein in der Verantwortung der Klägerin, sich ihren Vertragspartner sorgfältig und „fördergerecht“ auszuwählen. Unabhängig davon hat die Beklagte zu Recht ausgeführt, dass die Schulungen tatsächlich entgegen der Angaben im Förderantrag überwiegend nicht von der Unternehmensgruppe Q. , sondern von Dritten durchgeführt wurden.
18Die Klägerin kann dem Erstattungsanspruch der Beklagten nicht mit Erfolg eine Entreicherung entgegenhalten. Nach § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Entsprechende Anwendung findet mithin auch § 818 Abs. 3 BGB. Hiernach ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Frage, ob die Bereicherung weggefallen ist, beantwortet sich durch einen Vergleich des Vermögensgegenstandes bei Empfang der Leistung mit dem Zeitpunkt der Rückforderung (sog. Saldotheorie).
19Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. November 2014 - 10 S 847/12 -, RdL 2015, 103 = juris Rn. 50, m. w. N.
20Gemessen daran ist die Klägerin nicht entreichert, weil sie entweder einen entsprechenden noch vorhandenen Gegenwert in Gestalt erfolgter Mitarbeiterqualifizierungen von der von ihr beauftragten Unternehmensgruppe Q. erhalten hat oder – soweit das nicht der Fall sein sollte – sich auf etwaige Rückforderungsansprüche gegen den von ihr gewählten Vertragspartner verweisen lassen muss. Ungeachtet dessen scheidet eine Beschränkung der Rückforderung nach Bereicherungsrecht bereits deshalb aus, weil die Klägerin die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides geführt haben (vgl. § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Ihr musste der Inhalt der auflösenden Bedingung im Zuwendungsbescheid ebenso bekannt sein wie die Anforderungen der Förderrichtlinie an die Abgabe eines Verwendungsnachweises. Danach bedurfte es zweifellos des Nachweises der Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift der Beschäftigten und eines Vertreters der die Weiterbildung durchführenden Stelle. Es war auch angesichts der nicht zu vernachlässigenden Größenordnung öffentlicher Fördermittel jedenfalls grob fahrlässig, die Rechnungen des Weiterbildungsträgers zu begleichen, bevor dieser der Klägerin entsprechende – bis heute nicht vorgelegte – Nachweise für den Verwendungsnachweis zur Verfügung gestellt hat.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
22Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist der angegriffene Gerichtsbescheid rechtskräftig, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 84 VwGO.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.