Verwaltungsgericht Köln Urteil, 03. Sept. 2015 - 16 K 3369/14
Tenor
Der Rückforderungs- und Widerrufsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über Widerruf und Rückforderung von Zuwendungsmitteln wegen möglicher Vergaberechtsverstöße.
3Der Kläger beantragte Anfang 2010 Zuwendungen zur Förderung seines Projektes „X. Y. – “ aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF). Das Projekt sollte u.a. mittels Qualifizierungsmaßnahmen und Workshops sowie der Veröffentlichung eines Praxishandbuchs dazu beitragen, mittelfristig (im Zeitrahmen von fünf bis zehn Jahren) bis zu 500 neue Arbeitsplätze für Ehrenamtskoordinatoren zu schaffen, die wiederum ca. 30.000 bis 50.000 Ehrenamtliche für Dienste und Einrichtungen des Klägers gewinnen, begleiten und qualifizieren sollten. Mit Zuwendungsbescheid vom 31. Mai 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. Februar 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger für das besagte Projekt eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von bis zu 616.771,42 Euro aus Bundesmitteln und Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF), die als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung im Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2013 (Bewilligungszeitraum) gewährt wurde. Der Anteil der Förderung an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für das Vorhaben wurde auf 70 % festgesetzt, davon 50 % aus ESF-Mitteln und 20 % aus Bundesmitteln. Im Bescheid wurden die diesem beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P) für verbindlich erklärt. Unter dem Punkt „Allgemeine Nebenbestimmungen“ führte der Bescheid u.a. aus („Insbesondere weise ich darauf hin, [...]“), dass bei der Vergabe von Aufträgen die Leistungen grundsätzlich öffentlich auszuschreiben und nur ausnahmsweise als Vergabeart unter gewissen Voraussetzungen freihändige Vergaben zulässig seien. „Abweichend“ wurde „festgelegt“:
4„Bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro (ohne Mehrwertsteuer) können zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Beschränkte Ausschreibungen oder Freihändige Vergaben durchgeführt werden.“
5Ferner findet sich der Zusatz:
6„Aufträge, die auf Honorarbasis abgewickelt werden sollen, müssen nach Maßgabe der Vergabevorschriften (siehe ANBest-P Nr. 3) vergeben werden. (...)“
7Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 forderte der Kläger insgesamt sechs Bewerber zur Abgabe eines Angebots auf für die Durchführung von fünf Ausbildungskursen für Ehrenamtskoordinatoren sowie von 15 Projektberatungen vor Ort, ferner für die Erarbeitung eines Praxishandbuchs. Abgegeben wurden im Folgenden drei Angebote. Unter dem 10. August 2010 gab die Firma P. (Inhaber/Geschäftsführer Herr I. K. ) ein Angebot ab. Hierin äußerte Herr K. , dass er sich freuen würde,
8„wenn Sie mir und meiner Kooperationspartnerin, Frau Q. C. , den Auftrag zukommen lassen. Dieses Projekt möchte ich zusammen mit Frau Q. C. realisieren. Sie wird Ihnen ebenfalls ihr eigenes, aber auch paralleles Angebot zukommen lassen. Wie Sie den Anlagen entnehmen können, ergänzen sich das Profil von Frau C. und mir zur Durchführung des Projektes. (...) Es würde mich freuen, wenn das gemeinsame Angebot von Frau C. und mir Ihren Vorstellungen entspräche (...).“
9Unter dem 11. August 2010 gab die Firma Q1. Q2. (Inhaberin Frau Q. C. ) ein Angebot ab. Sie machte
10„darauf aufmerksam, dass ich diese Leistungen in Kooperation mit Herrn I. K. anbiete, der Ihnen ebenfalls ein Angebot zukommen lassen wird. Wie Sie den Anlagen entnehmen können, ergänzen sich das Profil von Herrn K. und mir zur Durchführung von Ausbildungskursen (...) in optimaler Weise. (...) Es würde mich freuen, wenn das gemeinsame Angebot von Herrn K. und mir Ihren Vorstellungen entspräche (...).“
11Mit jeweiligen Schreiben vom 14. September 2010 teilte der Kläger den Bewerbern Frau C. und Herrn K. mit, dass „wir uns für Ihr Angebot, in Zusammenarbeit“ mit dem jeweils anderen Bewerber, entschieden hätten. Mit beiden Bewerbern wurden sodann Referentenverträge geschlossen. Die Bewerber wurden gemäß der Präambel der Verträge als „speziell ausgebildete Trainer für Ehrenamtsmanagement“ und „unter Einhaltung der Bestimmungen der freien Mitarbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG“ beauftragt. Der Vertrag mit Herrn K. datierte vom 30. September 2010 und hatte einen Gesamtumfang in Höhe von 90.000 Euro; derjenige mit Frau C. datierte vom 8. Oktober 2010 und hatte einen Gesamtumfang in Höhe von 69.030 Euro.
12Der Kläger fertigte unter dem 25. August 2010 einen Vergabevermerk zu diesen Vergaben. Die Freihändige Vergabe „bis 100.000 Euro“ wurde unter Bezugnahme auf die Sonderregelung des Zuwendungsbescheides begründet. Der Vermerk begründet inhaltlich die Auswahl des „Trainerteams“ der Bewerber Frau C. und Herrn K. . In der dem Vergabevermerk als Anlage beigefügten Synopse der Angebote werden die „Kosten des Gesamtangebotes“ mit „159.030“ Euro beziffert; die beiden Angebote werden als „Abgabe eines gemeinsamen Angebots“ bezeichnet; es wurde darauf hingewiesen, dass „die Kursbegleitung (...) grundsätzlich durch das Trainerteam statt(findet)“.
13Das Projekt wurde durch den Kläger durchgeführt und die Zuwendungen in Anspruch genommen. Im Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2013 wurden durch Frau C. Honorare in Höhe von 71.464,94 Euro und von Herrn K. in Höhe von 86.300 Euro zur Abrechnung gebracht; die Gesamthonorarhöhe belief sich somit auf 157.764,94 Euro.
14In internen Prüfvermerken vom 5. Juli 2011, 23. Mai 2012 und 29. Mai 2013 vermerkte die Beklagte zu Zwischenverwendungsnachweisen u.a. jeweils die Einhaltung der Nebenbestimmungen. Den abschließenden Verwendungsnachweis reichte der Kläger im Juli 2013 ein.
15Mit Schreiben vom 15. November 2013 hörte die Beklagte den Kläger wegen der Wahl der falschen Vergabeart hinsichtlich der Bewerber C. /K. und dem deswegen anzunehmenden Vorliegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Vergaberechtsvorschriften zu einem teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 31. Mai 2010 an. Der Kläger trat dem mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 entgegen und berief sich darauf, dass die beiden ausgewählten Referenten unterschiedliche Leistungsnehmer mit unterschiedlichen Aufträgen seien.
16Unter dem 17. Dezember 2013 erging der hier streitgegenständliche Bescheid der Beklagten, mit dem der Zuwendungsbescheid vom 31. Mai 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. Februar 2011 teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 39.441,24 Euro widerrufen und insoweit eine Erstattung geltend gemacht wurde. Der Gesamtauftragswert der vergebenen Leistung in Zusammenschau der Bewerber Herr K. und Frau C. habe 132.575,58 Euro netto betragen und damit mehr als 100.000 Euro netto. Daher sei die Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung notwendig gewesen. Alle sechs zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber seien gebeten worden, ein Angebot für die fünf Ausbildungskurse, die Projektberatungen vor Ort und die Erarbeitung des Handbuches abzugeben; es habe sich somit um einen Gesamtauftrag gehandelt. Ausweislich des Vergabevermerks sei es dem Kläger darauf angekommen, für die genannten Kurse bzw. Beratungen zwei Trainer einzusetzen, so dass die Leistung in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine innere Kohärenz und funktionelle Kontinuität sowie einen einheitlichen Charakter aufgewiesen habe, die durch die Aufteilung dieser Leistungen an zwei verschiedene Auftragnehmer nicht als durchbrochen angesehen werden könne. Es sei daher von einer unsachgemäßen Stückelung des Gesamtauftrags und damit von einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung des Vergaberechts auszugehen. Im Rahmen der Ermessensausübung sei beachtet worden, dass die Maßnahmen an sich förderfähig seien, so dass der Widerruf entsprechend einschlägiger Richtlinien nur in Höhe von 25 % des Bruttoauftragswertes (Bruttoauftragswert = 157.764,94 € [86.300 € für Herrn K. + 71.464,94 € für Frau C. ]) erfolgt sei. Der sich so ergebende Betrag von 39.441,24 Euro sei zu erstatten.
17Nachdem der Kläger am 13. Januar 2014 Widerspruch eingelegt und diesen unter dem 14. April 2014 begründet hatte, erging unter dem 14. Mai 2014 der zurückweisende Widerspruchsbescheid, dem Kläger nach eigenen Angaben am 19. Mai 2014 zugestellt.
18Der Kläger hat am 18. Juni 2014 Klage erhoben. Zum einen liege mangels Vergabeverstoß kein Verstoß gegen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides vor, zum anderen sei der Widerruf unverhältnismäßig. Anders als die Beklagte meine, sei hier eine öffentliche Ausschreibung nach § 3 Abs. 2 VOL/A nicht erforderlich gewesen. Die VOL/A seien schon nicht anwendbar, da es sich bei den Tätigkeiten der Trainer um eine freiberufliche Leistung handele. Durch Ziffer 3.1 ANBest-P werde vielmehr auf das gesamte Regelungssystem der VOL/A verwiesen, so dass auch § 1 VOL/A anwendbar sei, nach dem freiberufliche Leistungen vom Anwendungsbereich ausgenommen seien. Die Tätigkeit der hier beauftragten Trainer sei eine unterrichtende, ausbildende und beratende Tätigkeit, deren Vergabe sich nach den Regelungen der VOF richte. Die Trainer sollten in Workshops, Ausbildungskursen und bei Projektberatungen die Ehrenamtskoordinatoren mit ihrem Wissen unterstützen und ausbilden und hierüber ein Praxishandbuch verfassen. Auch liege der Auftragswert selbst bei Addition beider Aufträge unterhalb des maßgeblichen europäischen Schwellenwertes, so dass auch hieraus keine Anwendbarkeit der VOL/A hergeleitet werden könne. Die Anwendung der VOF hingegen sei mangels Verweis in den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides nicht zur Auflage des Zuwendungsbescheides gemacht worden. Unabhängig davon liege kein Verstoß gegen die VOF vor, da diese erst ab einem Auftragswert von über 193.000 € gelte. Selbst wenn entgegen hier vertretener Auffassung die VOL/A für anwendbar gehalten werde, sei kein Verstoß ersichtlich, da es sich um zwei getrennte Aufträge und nicht um einen einheitlichen Gesamtauftrag handele. Dies folge schon daraus, dass die Aufträge mit jeweils eigenem Zuschlag und eigenem Vertragswerk vergeben worden seien; für eine Addition der Auftragswerte trotz getrennter Aufträge gebe es unterhalb der Schwellenwerte keine Rechtsgrundlage. Außerdem scheide eine Addition auch deshalb aus, weil zwischen den Aufträgen gerade nicht eine solche Verbindung bestehe, dass funktional von nur einem Auftrag ausgegangen werden könne. Bei einer Parallelbetrachtung nach § 3 VgV komme eine Addition nur dann infrage, wenn ein funktionaler Zusammenhang der Aufträge in dem Sinne bestehe, dass die Beschaffung des einen Teils ohne den anderen Teil keinen Sinn mache. Hier aber habe die Projektplanung zum Ziel gehabt, unterschiedliche Trainer mit verschiedenen Vorkenntnissen – einerseits kirchlich-karitativer Bereich, andererseits gesellschaftlich-wissenschaftlicher Bereich – in unterschiedlichen Trainerpositionen zu beauftragen. Zwar sei es Ziel des Klägers gewesen, sowohl eine Frau als auch einen Mann zu beauftragen, jedoch seien die Verträge nicht im Hinblick auf den anderen Trainer abgeschlossen oder gar gegenseitig zur Voraussetzung gemacht worden. Entscheidend sei das Fehlen eines zwingenden funktionalen Zusammenhangs. Hilfsweise verweist der Kläger auf die Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs, da der Beklagten die Beauftragung im Wege der freihändigen Vergabe jedenfalls seit Oktober 2012 bekannt gewesen sei. Eine Vergabeübersicht sei halbjährlich übersandt worden, auch in den jährlichen Prüfungsvermerken zu den eingereichten Zwischenverwendungsnachweisen sei die Einhaltung der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides bejaht worden. Der Kläger habe also darauf vertrauen dürfen, dass das Ausschreibungsverfahren rechtlich korrekt gewesen sei. Der Widerruf verstoße daher gegen § 242 BGB, so dass der Widerruf wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig sei. Schließlich habe die Beklagte zu einem sehr frühen Zeitpunkt Kenntnis von allen für ihre entscheidungsrelevanten Tatsachen gehabt, so dass es auf die Anhörung nicht mehr angekommen sei; daher sei die Widerrufsfrist verstrichen.
19Der Kläger beantragt,
20den Rückforderungs- und Widerrufsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2014 aufzuheben.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung führt sie zunächst aus, dass es nicht zutreffend sei, dass sie bereits mit Prüfung der Vergabeübersichten bzw. der Zwischenverwendungsnachweise Kenntnis von einem möglichen Vergabeverstoß erlangt habe. Hier sei jeweils davon ausgegangen worden, dass die VOL/A beachtet werde. Erst am 9. Dezember 2013 nach erfolgter Anhörung habe die Beklagte Kenntnis sämtlicher erheblicher Umstände haben können. Unerheblich sei ferner, dass bereits Anfang 2011 stichprobenartig Belege überprüft worden seien; auch soweit es hier zu Zuwendungskürzungen gekommen sei, sei damit keine Überprüfung sämtlicher vergebener Leistungen verbunden. Da somit alle offenen Sach- und Rechtsfragen erst nach der erfolgten Stellungnahme nach Anhörung im Dezember 2013 geklärt worden seien, sei die Jahresfrist des Widerrufs gewahrt. Auch die Ansicht des Klägers zur Anwendbarkeit der VOF sei zurückzuweisen. Durch die ausdrückliche und eigenständige Definition der Auflage im Zuwendungsbescheid ergebe sich, dass hier nicht pauschal auf die VOL/A – und damit § 1 Satz 2, 2. Spiegelstrich VOL/A – verwiesen werde, sondern eine eigenständige Regelung getroffen werde, die auf die Einschränkungen und Ausnahmen hinsichtlich des Anwendungsbereiches der VOL/A gerade verzichte. Dies gelte umso mehr wegen der Nebenbestimmung der Ziffer 3.1 ANBest-P, nach der bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt I der VOL – ausgenommen Bauleistungen – anzuwenden sei. Diese Regelung des Anwendungsbereiches verdränge im Wege der Spezialität den allgemeinen Anwendungsbereich der VOL/A. Ein Verstoß gegen die VOL/A liege vor, denn bei der Vergabe der hier streitigen Leistungen habe es sich um eine einheitliche Dienstleistung und damit einen Gesamtauftrag gehandelt. Eine Stückelung des Gesamtauftrages sei unzulässig. Der Kläger sei selbst von einem einheitlichen Gesamtauftrag ausgegangen, denn die angeschriebenen Trainer seien gebeten worden, „ein Angebot für die fünf Ausbildungskurse für Ehrenamtskoordinatoren, die Projektberatungen vor Ort und für die Erarbeitung eines Praxishandbuchs“ zu erstellen. Ein weiteres Indiz für die Einheitlichkeit sei darin zu sehen, dass beide bezuschlagten Trainer in ihren Angeboten ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, ihre Leistung nur in Zusammenarbeit mit dem jeweils anderen anzubieten. Eine Addition der Aufträge sei daher geboten; dies folge auch aus Unterlagen des Vergabevermerks, wonach der Kläger von einem „Gesamtangebot“ der beiden Trainer ausgegangen sei. Nichts anderes folge schließlich aus der vom Kläger herangezogenen Rechtslage zu § 3 VgV. Ferner sei der Widerruf ermessensfehlerfrei. Zu beachten sei einerseits das Prinzip der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln. Daneben sei bei der Festlegung des Sanktionsbetrags auch die grundsätzliche Förderfähigkeit der hier streitigen Ausgaben berücksichtigt worden. Der teilweise Widerruf in Höhe von 25 % des Bruttoauftragswertes (Bruttoauftragswert = 157.764,94 € [86.300 € für Herrn K. + 71.464,94 € für Frau van den C. ]) entspreche den Leitlinien der Europäischen Kommission. Der teilweise Widerruf sei verhältnismäßig, da dem Kläger somit 75 % des Bruttoauftragswertes erhalten blieben.
24Schließlich führt die Beklagte aus, dass die VOL/A unterhalb der Schwellenwerte bei freiberuflichen Leistungen jedenfalls analog anwendbar sei. Im Übrigen gehe es ihr nunmehr nicht mehr um den Auflagen- und Vergabeverstoß an sich, sondern um den fehlenden Nachweis des Klägers hinsichtlich der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung bei der Auftragsvergabe.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet.
28Der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29I.
30Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist hinsichtlich des teilweisen Widerrufs § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Bei einer Auflage in diesem Sinne handelt es sich gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG um eine zusätzlich mit einem Verwaltungsakt verbundene – selbstständig erzwingbare – Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird.
31Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für einen Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 31. Mai 2010 sind nicht gegeben. Denn der durch die Beklagte angeführte Auflagenverstoß durch die Auftragsvergabe des Klägers im Zuge des Projektes „Y. . Y. . – “ ist nicht gegeben (siehe 1.). Die angefochtenen Bescheide können auch sonst keinen Bestand haben (siehe 2.).
321.
33Richtig ist, dass die gemäß der ausdrücklichen Regelung im Zuwendungsbescheid vom 31. Mai 2010 zum Bestandteil des Bescheides gemachten und diesem beigefügten ANBest-P einschließlich der Regelungen unter Ziff. 3.1 als Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu qualifizieren sind.
34Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Februar 2005 – 15 A 1065/04, NVwZ-RR 2006, 86, und vom 20. April 2012 – 4 A 1055/09, NVwZ-RR 2012, 671; Beschlüsse vom 22. Juni 2006 – 4 A 2134/05, juris, und vom 14. August 2013 – 12 A 1751/12, juris; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 17. Oktober 2013 – 9 S 123/12, DVBl. 2014, 321 m.w.N.; zuletzt auch VG Köln, Urteile vom 13. November 2014 – 16 K 7404/12, juris, und vom 1. Juli 2015 – 16 K 6872/14, juris.
35Diese Auflage ist als Bestandteil des Zuwendungsbescheids zwar zunächst bestandskräftig und damit im Zuwendungsrechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten grundsätzlich wirksam geworden; die Regelung leidet jedoch bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände an einem besonders schwerwiegenden Fehler und ist deshalb nichtig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG. Denn der Regelungsgehalt der Auflage zur Anwendung vergaberechtlicher Regelungen ist insgesamt nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG. Liegt – wie hier – ein besonders schwerer und offenkundiger Fehler vor, ist unerheblich, dass die Auflage zunächst zusammen mit dem Zuwendungsbescheid vom 31. Mai 2010 bestandskräftig geworden ist.
36OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 – 4 A 2134/05, juris-Rn. 11; Urteil vom 20. April 2012 – 4 A 1055/09, NVwZ-RR 2012, 671 = juris-Rn. 37.
37Die seitens der Beklagten zur Begründung ihrer Widerrufsentscheidung herangezogene Auflage hinsichtlich der Anwendung der VOL/A ist nicht hinreichend bestimmt.
38Die Beklagte sieht den Kläger verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen für Dienstleistungen den Abschnitt I der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) anzuwenden. Ihrem Verständnis nach enthält der Zuwendungsbescheid vom 31. Mai 2010 mehrere eigenständige Regelungen, die den Kläger als Zuwendungsempfänger verpflichten, die VOL/A und damit das nur in Ausnahmefällen durchbrochene Gebot der öffentlichen Ausschreibung zu beachten. Im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren und in ihren schriftlichen Äußerungen im Klageverfahren hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass diese Pflicht sowohl aus den in Bezug genommenen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P folge als auch aus der eigenständigen Bestimmung der Ausschreibungspflicht mitsamt der Auftragswertschwelle von 100.000 €. Welche vergaberechtlichen Bestimmungen jedoch im gegebenen Fall eines Auftrags freiberuflicher Leistungen mit einem – zugunsten der Beklagten unterstellten Gesamtauftragswert von (netto) 132.575,58 € – anwendbar sind, ist nach Überzeugung der Kammer völlig offen.
39Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste.
40BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 – 8 C 2.92, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68 = NJW-RR 1995, 73.
41Das Verständnis des Betroffenen vom Inhalt des Verwaltungsakts wird dabei entsprechend der zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln objektiviert. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet sich daher nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen.
42BVerwG, Urteile vom 22. März 2012 – 1 C 3.11, BVerwGE 142, 179 Rn. 24 = NVwZ-RR 2012, 529, und vom 26. Juli 2006 – 6 C 20.05, BVerwGE 126, 254 Rn. 78 = NVwZ 2007, 210; OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2009 – 1 B 264/09, juris.
43Mit anderen Worten setzt eine inhaltlich hinreichende Bestimmtheit voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts.
44BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 6 C 20.02, BVerwGE 119, 282 = NVwZ 2004, 878; zuletzt VG Köln, Urteil vom 13. November 2014 – 16 K 7404/12, juris, und Gerichtsbescheid vom 10. April 2015 – 16 K 7280/13.
45Nach diesem Maßstab besteht für die Kammer kein Zweifel an der Unbestimmtheit der fraglichen Auflagenregelung. Dies folgt aus nachstehenden Erwägungen:
46a.
47Der Zuwendungsbescheid vom 31. Mai 2010 verweist unter der Überschrift „Auflagen“ und dann konkreter „Allgemeinen Nebenbestimmungen“ nach Wortlaut und Aufbau zunächst pauschal auf die zum Bestandteil des Bescheids gemachten und diesem beigefügten ANBest-P, wenngleich ohne Konkretisierung deren Fassung (S. 3 des Bescheides). Zum Regelungsgehalt gemacht ist damit zunächst auch, wie oben ausgeführt, Ziff. 3.1 ANBest-P, wonach bei einem Zuwendungsbetrag von mehr als 100.000 € bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt I der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt I der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) anzuwenden sind. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
48siehe wörtlich OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 – 4 A 1055/09, NVwZ-RR 2012, 671 = juris-Rn. 46,
49sind die ANBest-P nicht Teil des Vergaberechts, sondern des Zuwendungsrechts. Sie vermitteln die Anwendung der VOL/A und VOL/B gerade durch die (zuwendungsrechtliche) Nebenbestimmung der Ziff. 3 ANBest-P. Ihre Funktion ist es, die Anwendung bestimmter Vorschriften des Vergaberechts gerade für das zuwendungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Bewilligungsbehörde und Zuwendungsempfänger verbindlich zu machen. In diesem Rechtsverhältnis gelten die Regeln des Vergaberechts ohne die ANBest-P nicht – und zwar auch dann nicht, wenn der Zuwendungsempfänger ansonsten aufgrund anderer Regelungen etwa des GWB oder der Vergabeverordnung (VgV) dem Vergaberecht unterworfen sein sollte. Die zuwendungsrechtliche Vergabepflicht gilt vielmehr auch dort als eigenständige konstitutive Pflicht, wo der Zuwendungsempfänger bereits unmittelbar dem Kartellvergaberecht unterliegt. Dies gilt erst recht in Konstellationen, in denen dies nicht der Fall ist. Die Kammer versteht diese Rechtsprechung so, dass über die Ziff. 3.1 ANBest-P die – hier allein interessierende – VOL in ihrer Gesamtheit durch den Zuwendungsempfänger beachtet werden sollte.
50Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 – 4 A 1055/09, NVwZ-RR 2012, 671 = juris-Rn. 86.
51Dies bedeutet ausgehend von Wortlaut und Systematik der VOL/A, dass auch § 1 VOL/A in Bezug genommen ist, wobei wiederum offen ist, ob die VOL/A in der im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides geltenden Fassung vom 6. April 2006 (Bundesanzeiger Nr. 100a vom 30. Mai 2006) oder in der im Zeitpunkt der späteren Auftragsvergabe geltenden Fassung vom 20. November 2009 – in Geltung ab 7. Juni 2010 – (Bundesanzeiger Nr. 196a vom 29. Dezember 2009) Anwendung finden sollte.
52Vgl. schon VG Köln, Urteil vom 13. November 2014 – 16 K 7404/12, juris.
53Nach beiden Fassungen sieht § 1 VOL/A jedoch u.a. vor, dass im Rahmen freiberuflicher Tätigkeit erbrachte Leistungen, soweit deren Auftragswerte die in der VgV festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, vom Anwendungsbereich der VOL/A ausgenommen sind. Bei dem hier fraglichen Auftragskomplex handelt es sich auch nach übereinstimmender Auffassung beider Beteiligter um eine freiberufliche Tätigkeit in diesem Sinne, die auch nicht die maßgeblichen Schwellenwerte der VgV erreicht. Die Konsequenz wäre, dass § 3 VOL/A und damit die grundsätzliche Pflicht zur Auftragsvergabe in öffentlicher Ausschreibung nicht gelten.
54b.
55Die Beklagte hat es jedoch hierbei in ihrem Zuwendungsbescheid nicht bewenden lassen, sondern nach der Bezugnahme auf die ANBest-P einen Zusatz in den Bescheid eingefügt, wonach sie „insbesondere“ darauf hinweise, dass „bei der Vergabe von Aufträgen die Leistungen grundsätzlich öffentlich auszuschreiben sind“ (S. 3 des Bescheides). Es folgen sodann konkretere Bestimmungen hinsichtlich der Zulässigkeit der freihändigen Vergabe mit dem Zusatz, dass ausweislich eines für die Jahre 2009 und 2010 geltenden ministeriellen Erlasses „abweichend von diesen Bestimmungen“ die Nettoauftragswertgrenze für die freihändige Vergabe auf 100.000 € festgesetzt wird. Die Kammer versteht diese Bestimmung in der Weise, dass hiermit unabhängig vom bisherigen Anwendungsbefehl über die ANBest-P eine Zulässigkeitsregelung der freihändigen Vergabe getroffen ist. Wenn man, wie es der Kläger für sich in Abrede stellt, diese beiden Bestimmungen (a. und b.) in einer Gesamtschau betrachtet, ließe sich aus Sinn und Zweck folgern, den Zuwendungsempfänger zur wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung anzuhalten und dementsprechend das grundsätzliche Gebot der öffentlichen Ausschreibung im Zuwendungsrechtsverhältnis wirksam zu machen. Bei der Auslegung dieser Bestimmungen müsste jedoch der genannte Zweck schon in den Vordergrund gestellt werden, denn nach dem Wortlaut handelt es sich bei der letztgenannten Bestimmung (b.) nur um einen „Hinweis“. Bereits dies ist – vorsichtig gesprochen – unglücklich formuliert und offen für Interpretation des Bescheidempfängers. Der Kläger hat diese Formulierung nach eigenem Bekunden tatsächlich auch nur als unverbindlichen „Hinweis“ verstanden.
56c.
57Der Zuwendungsbescheid führt sodann noch weiter in einem eigenständigen, wohl als Spezialregelung zu begreifenden Punkt aus, dass Aufträge, die auf Honorarbasis abgewickelt werden sollen, „nach Maßgabe der Vergabevorschriften (siehe ANBest-P Nr. 3) vergeben werden“ müssen (S. 4 des Bescheides). Geht es – wie hier – um einen zu vergebenden Auftrag auf Honorarbasis, könnte hiermit wiederum die oben zunächst genannte Bestimmung des umfassenden und konstitutiven Verweises auf die VOL/A (a.) gemeint sein. Das oben Gesagte, insbesondere zu § 1 VOL/A, gälte entsprechend. Es bleibt jedoch schon nach dem äußeren Aufbau und Schriftbild des Zuwendungsbescheides völlig unklar, in welchem Verhältnis gerade die letztgenannte Bestimmung (c.) zu den oben beschriebenen (a. und b.) stehen soll. Woran der Kläger als Adressat eines eigenständig vollziehbaren Verwaltungsakts gebunden sein soll, erschließt sich danach in keiner Weise und musste ihm auch nicht aus anderen Gründen bekannt sein.
58d.
59Diese Unbestimmtheit ist auch offenkundig und wirkt in ihrem Gewicht so schwer, dass die Schwelle der Nichtigkeit überschritten ist. Für den Bescheidempfänger muss gerade hinsichtlich einer – grundsätzlich selbstständig vollziehbaren – Auflage klar sein, was konkret vom ihm verlangt wird. Erwächst ihm gegenüber eine Auflage in Bestandskraft, muss sich nach einem objektiven Empfängerhorizont auch ohne weitere Recherche oder Nachfrage gleichsam von selbst erklären, zu welchem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet wird. Bleibt die Regelung hinsichtlich eines gerade im öffentlichen Zuwendungswesen zentralen Gesichtspunkts wie dem des maßgeblichen Vergaberechtsregimes unbestimmt mit der Folge, dass die Verfügung völlig unverständlich und undurchführbar ist, kann eine solche Regelung keine Bestandskraft für sich in Anspruch nehmen.
60Vgl. schon VG Köln, Urteil vom 25. März 2010 – 16 K 4218/08.
612.
62Der angefochtene Teilwiderruf kann auch nicht aus sonstigen Gründen Bestand haben.
63Die Beklagte beruft sich nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung nunmehr zum einen auf eine analoge Anwendbarkeit der VOL/A auch bei freiberuflichen Leistungen, zum anderen möchte sie unter Abstandnahme vom Auflagen- und Vergabeverstoß auf einen fehlenden Nachweis des Klägers hinsichtlich der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung bei der Auftragsvergabe abstellen. Hinsichtlich einer behaupteten ständigen Verwaltungspraxis zur analogen Anwendung der VOL/A bei freiberuflichen Leistungen gilt das oben Gesagte zur Unbestimmtheit des Zuwendungsbescheides entsprechend. Der Kammer erschließt sich nicht ansatzweise, wieso der Bescheidempfänger vor dem Hintergrund des oben näher ausgeführten Bescheidinhalts damit rechnen müsste, gleichsam unausgesprochen und „zusätzlich“ zu den ausdrücklichen Bestimmungen im Zuwendungsbescheid dem Vergaberegime der VOL/A unterworfen zu werden. Im Übrigen vermögen die erstmals in der mündlichen Verhandlung präsentierten Erwägungen der Beklagten die teilweise Aufhebungsentscheidung auch materiell nicht zu tragen. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig.
64BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 – 8 C 29.87, BVerwGE 80, 96 = NVwZ 1989, 471, und vom 31. März 2010 – 8 C 12.09, Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 8 Rn. 16 = NVwZ-RR 2010, 636.
65Das gleiche gilt, ohne dass § 114 Satz 2 VwGO dem entgegenstünde, für die Ergänzung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch nachgeschobene Ermessenserwägungen.
66BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 – 1 C 17.97, BVerwGE 106, 351 = NVwZ 1999, 425; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14; Knauff, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 113 Rn. 22.
67Nach diesen Maßgaben stellen die neuen Ausführungen der Beklagten insbesondere zum angeblich fehlenden Nachweis der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung des Klägers im Zuge der hier streitigen Auftragsvergabe nach ihrem materiellen Gehalt zuwendungsrechtlich etwas völlig anderes der als die bisher allein herangezogene Auflagenverstoß. Ob ein Zuwendungsempfänger die empfangenen Fördermittel richtig verwendet und hierüber den erforderlichen Nachweis geführt hat, ist an gänzlich andere Voraussetzungen geknüpft als die Frage, ob gegen eine konkrete Auflagenbestimmung des Zuwendungsbescheides verstoßen wurde. Auch die Ermessenserwägungen sind insoweit nicht übertragbar.
68II.
69Zugleich mit der aufzuhebenden Widerrufsentscheidung kann ferner die angefochtene Festsetzung des Rückforderungsbetrages nach § 49a Abs. 1 VwVfG keinen Bestand haben.
70Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
71Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 03. Sept. 2015 - 16 K 3369/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 03. Sept. 2015 - 16 K 3369/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Urteil, 03. Sept. 2015 - 16 K 3369/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.
(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.
(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.
(4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems geplant sind.
(5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.
(6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt.
(7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.
(8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.
(9) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.
(10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, ist der Auftragswert zu schätzen
- 1.
auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder - 2.
auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
(11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
- 1.
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge, und - 2.
bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.
(12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.
(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.
(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.
(4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems geplant sind.
(5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.
(6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt.
(7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.
(8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.
(9) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.
(10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, ist der Auftragswert zu schätzen
- 1.
auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder - 2.
auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
(11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
- 1.
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge, und - 2.
bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.
(12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 927.994,76 € festgesetzt.
1
Der Senat ist nach dem Geschäftsverteilungsplan 2013 in Rechtssachen der für die Entscheidung des vorliegenden Sachverhalts zuständige Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Es handelt sich vorliegend um eine - konkret im Landespflegegesetz gründende - Angelegenheit des Sozialrechts nach landesrechtlichen Vorschriften (Sachgebietsnummer 1527) und, anders als die Klägerin meint, nicht um eine in die Zuständigkeit des 15. Senats fallende Angelegenheit des allgemeinen Vergaberechts (Sachgebietsnummer 0414). Dass im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auch vergabe- und zuwendungsrechtliche Fragestellungen behandelt werden, ändert an dieser Zuordnung nichts, sondern ist durch die Natur des Zuwendungsverhältnisses vorgegeben.
2Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den zuvörderst geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der auf § 16 PfG NRW i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X gestützte Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 21. Dezember 1998 in der Fassung vom 11. April 2012 mit Bescheid vom 9. Juni 2011 sei rechtmäßig, nicht in Frage zu stellen.
4Die Klägerin, die zu Recht nicht mehr in Zweifel zieht, dass es sich bei der hier maßgeblichen Ziffer 3.1 ANBest-P um eine Auflage und nicht lediglich um einen unverbindlichen Hinweis handelt, dringt zunächst mit der Rüge, die ANBest-P seien nicht Bestandteil des Zuwendungsbescheides geworden, nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat, ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin weder die Begründung des Verwaltungsgerichts, die Auflage habe Bestandskraft erlangt, noch die weitere Begründung, diese sei auch nicht nichtig, angegriffen hat, beanstandungsfrei angenommen, dass die ANBest-P in der Fassung vom 1. April 1996 - mit Ausnahme der Ziffern 1.3. und 5.14 - als Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid vom 21. Dezember 1998 einbezogen worden sind.
5Diese Nebenbestimmungen sind - anders als die Klägerin meint - hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X. Insoweit reichte die Bezugnahme auf die ANBest-P in Ziffer 8 des Bewilligungsbescheides aus. Es bedurfte weder der Beifügung der ANBest-P noch der Angabe der Fundstelle ihrer Veröffentlichung.
6Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass eine Auflage dann hinreichend bestimmt ist, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, so vollständig klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Maßgeblich ist mithin, wie der Adressat den Inhalt der Regelung bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände, insbesondere des erkennbar verfolgten Zwecks, verstehen musste. Dem Erfordernis der Bestimmtheit ist dagegen weder zu entnehmen, dass Nebenbestimmungen allgemein verständlich abgefasst sein müssen, noch, dass in einem Bescheid allgemeine oder zusätzliche Nebenbestimmungen unmittelbar angeführt werden müssen; insoweit reicht vielmehr eine ausdrückliche Bezugnahme aus.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2006 - 4 A 2134/05 -, juris, und - 4 A 1990/05 -, sowie Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09 -, NVwZ-RR 2012, 671, juris, jeweils m.w.N.
8Eine solche ausdrückliche Bezugnahme auf die ANBest-P ist vorliegend in Ziffer 8 des Bewilligungsbescheides erfolgt. Der konkrete Inhalt der so in Bezug genommenen Bestimmungen war für die Klägerin auch ohne weiteres erkennbar. Sie konnte sich jedenfalls beim Beklagten Kenntnis vom Inhalt dieser Bestimmungen verschaffen.
9Die Klägerin war bei eigener Unkenntnis über den Inhalt der Bestimmungen oder über den Ort ihrer Veröffentlichung auch gehalten, sich zwecks Klärung an den Beklagten zu wenden.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09 -, NVwZ-RR 2012, 671, juris, und Beschluss vom 8. Januar 2013 - 4 A 149/12 -; auch: OVG Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2004 - 2 A 680/03 -, juris.
11Die Obliegenheit, sich bei Unklarheiten über die konkreten Bedingungen der Auszahlung, der Verwendung und der Abwicklung der Zuwendung bei der zuwendenden Stelle zu informieren, folgt aus der Eigenart des Zuwendungsverhältnisses. Dieses ist dadurch geprägt, dass der Zuwendungsempfänger Steuergelder, die dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterfallen, letztlich für eigene Zwecke ausgibt. Diese besondere Qualität weist ein Zuwendungsverhältnis auch grundsätzlich und unabhängig davon auf, ob es sich bei dem jeweiligen Zuwendungsempfänger ebenfalls um eine öffentliche Stelle - etwa um eine Gemeinde - handelt oder nicht. Aus welchem Grund die Obliegenheit des Zuwendungsempfängers, sich über den konkreten Inhalt der Nebenbestimmungen zu informierten, gerade und nur dann bestehen soll, wenn - wie die Klägerin vermutet - die in die Verwaltungsorganisation eingebundenen öffentlichen Stellen deren Inhalt ohnehin regelmäßig kennen, ist auch nicht ersichtlich.
12Auf die von der Klägerin in diesem Zusammenhang noch aufgeworfene Frage, ob die ANBest-P für sie auch ohne Angabe der Fundstelle allgemeinzugänglich erreichbar waren, sowie den weiteren Umstand, dass deren Inhalt zumindest dem Architekten der Klägerin bekannt gewesen sein dürfte, kommt es nach alledem nicht mehr an.
13Die Annahme der Klägerin, die Frage, ob eine solche zuwendungsrechtliche Obliegenheit bestehe, sei noch offen, weil das vom Verwaltungsgericht zur Untermauerung seiner Ansicht angeführte Urteil des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09 -, a.a.O., noch nicht rechtskräftig sei, geht ins Leere. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 13. Februar 2013 - 3 B 58/12 -, juris, nämlich mittlerweile zurückgewiesen.
14Sind die ANBest-P danach schon durch die Bezugnahme in Ziffer 8 hinreichend bestimmter Bestandteil des Bewilligungsbescheides geworden, stellen sich die von der Klägerin in der Zulassungsbegründung ferner aufgeworfenen Fragen, ob diese Nebenbestimmungen ordnungsgemäß bekanntgegeben wurden, nicht entscheidungserheblich. Die ANBest-P sind nämlich dann mit dem Bewilligungsbescheid mit bekanntgegeben worden. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht - anders als die Klägerin meint - die Darlegungs- und Beweislast insoweit auch keineswegs verkannt hat. Es hat nämlich gerade zu Lasten des Beklagten unterstellt, die ANBest-P hätten dem Bewilligungsbescheid nicht beigelegen.
15Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht, weil die Vergabe des Auftrags im Rahmen eines sog. Nichtoffenen Verfahrens nach § 3a Nr. 3 VOB/A statt im Rahmen eines nach § 3a Nr. 2 VOB/A vorrangigen sog. Offenen Verfahrens keinen schweren vergaberechtlichen Verstoß darstellen würde. Die Klägerin geht fehl in der Annahme, ein schwerer Verstoß liege allein deshalb schon nicht vor, weil die beiden Vergabearten aus funktionaler Sicht gleichwertig seien.
16Das Verwaltungsgericht durfte mit Ziffer 3.1. des Runderlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 - I 1-00444-3/8 - davon ausgehen, dass ein Verstoß gegen die Vergabeart regelmäßig als schwerer Verstoß zu bewerten ist. Eine solche Beurteilung ist angesichts des Zwecks der Bestimmungen der VOB/A über die Vergabearten und des darin geregelten grundsätzlichen Vorrangs der öffentlichen Ausschreibung einerseits und der Ziele, die der Beklagte andererseits mit der Verpflichtung des Zuwendungsempfängers auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verfolgt, eine zulässige Konkretisierung des Widerrufermessens.
17Vgl. hierzu und zu Folgendem: BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2013 - 3 B 58/12 -, juris
18Die öffentliche Ausschreibung ist nach der VOB/A die Regelvergabeart. Ihr Vorrang vor anderen Vergabearten verfolgt den Zweck, einen möglichst breiten und transparenten Wettbewerb zu schaffen und damit sicherzustellen, dass der im Sinne der Ausschreibung günstigste Anbieter den Zuschlag erhält. Zuwendungen der öffentlichen Hand werden regelmäßig - wie hier - mit einer Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung dieser Bestimmung verbunden. Auf diesem Wege kann gewährleistet werden, dass bei der Verwendung der Zuwendung das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten wird. Ausgehend davon liege es nahe, einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Vergabeart wegen der damit regelmäßig verbundenen Gefährdung der genannten Haushaltsgrundsätze im Regelfall als schwerwiegend einzuordnen.
19Diese Regelannahme befindet sich auch im Einklang mit der von der Klägerin angeführten Rechtsauffassung, die dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2012 - 6 A 10478/12-, juris, zugrundeliegt. Das Oberverwaltungsgericht hat dort zwar einen schwerwiegenden Verstoß allein wegen der fehlerhaften Wahl des Vergabeverfahrens verneint. Dies allerdings nicht deshalb, weil die beiden Vergabeverfahren funktional kaum Unterschiede aufweisen würden, sondern, weil die Behörde die besonderen Umstände des Falls bei der Gewichtung des Verstoßes hätte berücksichtigen müssen und diese eine solche Bewertung nicht gerechtfertigt hätten. Das Oberverwaltungsgericht hat aber zugleich klargestellt, dass eine Regelung zur Ermessensausübung in solchen Fällen, wie sie im o.a. Erlass des Finanzministeriums enthalten ist, dazu nicht in Widerspruch steht. Es heißt dort gerade nicht, die fehlerhafte Wahl der Vergabeart wiege stets schwer, sondern lediglich, ein solcher Fehler komme als schwerwiegender Verstoß in Betracht. Daraus und aus dem Sinne nach vergleichbaren Formulierungen eines entsprechenden bayerischen Erlasses hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht gefolgert, dass es sich um eine Regelannahme handelt, die nicht davon entbindet, die Einzelumstände zu würdigen.
20Das Verwaltungsgericht hat dem Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen dem Offenen und dem Nichtoffenen Verfahren auch Rechnung getragen, indem es die Besonderheiten des Einzelfalls in den Blick genommen hat. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die konkreten Umstände des Einzelfalls rechtfertigten keine Ausnahme vom Regelfall des Offenen Verfahrens ist im Lichte des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Wahl des Nichtoffenen Verfahrens nicht ausnahmsweise aus den besonderen, in § 3 Nr. 3 VOB/A genannten Sachgründen gerechtfertigt war, hat die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel nicht angegriffen. Den erneuten Hinweis der Klägerin, im Jahre 2000 habe es noch keine einheitliche und gefestigte Rechtsmeinung zu den Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A gegeben, insbesondere sei unklar gewesen, ob über die die Konstellationen des § 3 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A hinausgehend noch weitere Ausnahmetatbestände zulässig gewesen wären, weshalb es an einem offensichtlichen und eindeutigen Vergaberechtsverstoß fehle, hat das Verwaltungsgericht in den Gründen des angefochtenen Urteil bereits bedient und insoweit ausgeführt, dass die Klägerin deshalb offensichtlich und eindeutig gegen die Vorgaben des Vergaberechts verstoßen habe, weil ein Ausnahmetatbestand nicht dargelegt oder begründet worden sei und weder im Zeitpunkt des Ausschreibungsverfahrens noch im Zeitpunkt der Auftragsvergabe hinsichtlich der Notwendigkeit, dass Ausnahmetatbestände nachvollziehbar dargelegt und begründet werden müssten, Rechtsunsicherheit bestanden habe. Mit diesem Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin sich in der Zulassungsschrift jedoch nicht substantiiert auseinandergesetzt.
21Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist insbesondere nicht deshalb besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, weil Rechtsprechung zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Zuwendungsempfänger verpflichtet sei, fehlende Anlagen zu einem Zuwendungsbescheid bei der bewilligenden Stelle anzufordern, bisher nur für den Fall vorliege, dass es sich bei dem Zuwendungsempfänger um eine Gemeinde handele. Letzteres ist nämlich nicht der Fall. Jedenfalls die oben angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen betrifft auch Zuwendungsempfänger, die keine Gemeinden oder öffentliche Stellen sind. Im übrigen wird auf die oben gemachten Ausführungen zu der Obliegenheit, sich über den konkreten Inhalt des Zuwendungsbescheides bei der zuwendenden Stelle zu informieren, hingewiesen. Diese gründet in der Eigenart des Zuwendungsverhältnisses und trifft daher alle Zuwendungsempfänger. Die Frage, ob die Klägerin daneben auch auf die Veröffentlichung der ANBestG-P im Ministerialblatt hätte verwiesen werden können und ob diese für sie ohne weiteres erreichbar war, stellt sich vor diesem Hintergrund nicht. Die Rechtssache ist daher auch nicht in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierig.
22Die Sache hat schließlich auch nicht die von der Klägerin noch geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob eine unzulässige Vergabe eines öffentlichen Auftrags in einem Nichtoffenen Verfahren bzw. in einer beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb statt im Offenen Verfahren bzw. in einer öffentlichen Ausschreibung ausnahmslos zu einem schwerer Vergaberechtsverstoß führt, stellt sich vorliegend auch in Ansehung des - noch nicht rechtskräftigen - Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2012 - 6 A 10478/12 - , juris, nicht entscheidungserheblich. Weder der oben angeführte Runderlass des Finanzministeriums, noch das Verwaltungsgericht oder das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sind davon ausgegangen, dass die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens ausnahmslos zu einem schweren Vergaberechtsverstoß führe. Insoweit wird auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen. Die ferner von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine Auflage auch dann Bestandteil eines Zuwendungsbescheides werde, wenn der Wortlaut der Auflage dem Zuwendungsbescheid nicht beigefügt ist und die Fundstelle, an der die Auflage im Ministerialblatt veröffentlicht ist, im Zuwendungsbescheid nicht genannt werde, kann - wie oben dargelegt - mit Hilfe der von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bereits entwickelten Grundsätze beantwortet werde.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 51 Abs. 1 und 3 GKG.
25Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2009 - 11 K 252/08 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
|
Entscheidungsgründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
| |||
| ||||
|
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
| |||
| ||||
|
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Zuwendungsmitteln wegen möglicher Vergaberechtsverstöße.
3Die Klägerin ist im Bereich des Zuwendungsrechts tätig und setzt in treuhänderischer Mittelverwaltung das durch das Abgeordnetenhaus von Berlin verabschiedete „Arbeitsmarktpolitische Rahmenprogramm - Arbeitsplätze für Berlin“ (ARP) um. Im Dezember 2011 wurde die Klägerin durch die Beklagte mit der Durchführung des Projektes „H. “ auf der Basis des Operationellen Programms des Bundes beauftragt. Mit Zuwendungsbescheid vom 27. Dezember 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin für das besagte Projekt eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von bis zu 558.847,98 Euro aus Bundesmitteln und Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF), die als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 gewährt wurde. Im Bescheid wurden die diesem beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P) für verbindlich erklärt. Unter dem Punkt „Allgemeine Nebenbestimmungen“ führte der Bescheid u.a. aus, dass als Vergabeart unter gewissen Voraussetzungen freihändige Vergaben zulässig seien. Dies seien „Verfahren, bei denen sich die Auftraggeber mit oder auch ohne Teilnahmewettbewerb grundsätzlich an mehrere Unternehmen wenden, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln (vgl. § 3 VOL/A). Hierbei sollen grundsätzlich mindestens drei (Hervorhebung im Original) Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. (…) Bei einem Auftragswert über 5.000 Euro (…) sind schriftliche (s.o.) Angebote einzuholen.“ Zudem wurde festgestellt, dass ein Vergabevermerk gemäß § 20 VOL/A stets zu erstellen sei. Ferner findet sich unter dem genannten Punkt ein Passus zu Honorarzahlungen: „Aufträge, die auf Honorarbasis abgewickelt werden sollen, müssen nach Maßgabe der Vergabevorschriften (siehe ANBest-P Nr. 3) vergeben werden. Der Nachweis zur Markterkundung ist zu erbringen.“
4Unter der Vergabe-Nr. 00-00 00/0000 führte die Klägerin daraufhin eine Freihändige Vergabe eines Auftrags für Veranstaltungsorganisation durch, die im März 2012 durch Abschluss eines Werkvertrags mit der Auftragnehmerin Frau B. T. abgeschlossen wurde. Die Klägerin, die über ein internes Qualitätsmanagements- und Beurteilungssystem für Leistungspartner verfügt, trat vorab per E-Mail vom 5. März 2012 an insgesamt drei selbständige Dienstleister heran und forderte diese zur Abgabe eines Angebots hinsichtlich des Auftrags: „Organisation von Netzwerkveranstaltungen für das Projekt ‚Joboption‘“ auf. Den drei angeschriebenen Dienstleistern wurde eine Frist zur Abgabe von Angeboten bis zum 9. März 2012 gesetzt. Mit Schreiben vom 8. März 2012 gab die letztlich erfolgreiche Bieterin – Frau T. – ihr Angebot in einer Kostenhöhe von insgesamt 6.000 Euro ab. Bereits mit E-Mail vom 6. März 2012 hatte die zweite angefragte Bieterin, Frau Z. G. , tätig im Bereich Kommunikationsdesign, abgesagt, da die Organisation von Veranstaltungen nicht zu ihrem Leistungsspektrum gehöre. Auch die dritte angefragte Bieterin, die J. Q. GmbH, hatte per E-Mail vom 7. März 2012 wegen zeitlicher Auslastung abgesagt. Der im Zuge der Vergabe angefertigte Vergabevermerk der Klägerin weist unter Ziff. 10 („Bieterliste“) jeweils ein Angebot und ein gewertetes Angebot aus. Unter Ziff. 11 („Vergabebegründung“) findet sich ein Verweis auf eine anliegende Liste zur Bewertung der Angebote, die alle drei angefragten Dienstleister nannte.
5Die Zuwendung wurde seitens der Beklagten ausgezahlt.
6Mit Schreiben vom 14. August 2014 hörte die Beklagte die Klägerin wegen möglicher Vergaberechtsverstöße im Zuge der Vergabe des obigen Auftrags zu einem teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheids an und nannte hierbei als Rechtsgrundlagen § 49 Abs. 3 Nr. 2 und § 49a Abs. 1 und 2 VwVfG. Die Klägerin antwortete auf dieses Anhörungsschreiben, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 8. September 2014 weiteren Klärungsbedarf geltend machte. Auch hierzu nahm die Klägerin im Folgenden Stellung.
7Unter dem 6. Oktober 2014 erging der hier streitgegenständliche Bescheid der Beklagten, mit dem der Zuwendungsbescheid vom 27. Dezember 2011 teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 1.200 Euro widerrufen und insoweit eine Erstattung geltend gemacht wurde. Die Höhe des Widerrufs- und Rückerstattungsbetrags beruhe auf der Anlegung einschlägiger Ermessensleitlinien der Europäischen Kommission. Der Bescheid wurde in tatsächlicher Hinsicht damit begründet, dass nur zwei der drei angefragten Dienstleister über ein einschlägiges Leistungsspektrum verfügt hätten; dass die Bieterin Frau G. von vornhinein nicht in Frage gekommen sei, hätte bei einer ordnungsgemäßen Markterkundung ersichtlich sein müssen. Außerdem seien effektiv nur zwei Bieter angefragt worden, da nach Absage von Frau G. keine weitere Anfrage an andere Dienstleister gestellt worden sei; auch nach der weiteren Absage der J. Q. GmbH habe ein „Ersatz-Bieter“ angefragt werden können. Da dies nicht geschehen sei, sei letztlich nur ein Angebot eingeholt worden. In rechtlicher Hinsicht führte die Beklagte aus, dass die Klägerin hierdurch eine Auflage des Zuwendungsbescheides nicht erfüllt habe. Durch die unzweckmäßige Anfrage an Frau G. seien nur zwei Anfragen an in Betracht kommende Bieter durchgeführt worden.
8Nachdem die Klägerin Ende Oktober 2014 Widerspruch eingelegt und diesen begründet hatte, erging unter dem 7. November 2014 der zurückweisende Widerspruchsbescheid, der der Klägerin am 12. November 2014 zuging. Zur Begründung verwies dieser darauf, dass sich aus dem Vorbringen der Klägerin keine neuen Erkenntnisse ergäben, die eine neue Bewertung der Rechtslage zuließen.
9Die Klägerin hat am 11. Dezember 2014 Klage erhoben. Sie weist die monierten Vergabeverstöße zurück. Eine Freihändige Vergabe sei in Betracht gekommen und diese sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Weder das konkrete Verfahren noch der Vergabevermerk seien mangelhaft. Wie bereits im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren geltend gemacht, komme es lediglich darauf an, drei Bieter zur Angebotsabgabe aufzufordern; ob diese tatsächlich positive Angebote abgeben, sei vergaberechtlich irrelevant. Dem sei auch eine hinreichend dokumentierte Markterkundung vorangegangen, so dass auch die Auswahl von Frau G. als angeschriebene Dienstleisterin nicht fehlerhaft gewesen sei. Diese habe als Kommunikationsdesignerin mit innovativem Leistungsspektrum Anlass geboten, sie – über den Kreis bekannter anderer Anbieter hinaus – für den Auftrag in Betracht zu ziehen. Ferner sei nach Absage der beiden Bieter eine Anfrage an „Ersatz-Bieter“ innerhalb des Vergabeverfahrens nicht zulässig gewesen, da die – ihrerseits angemessene – Abgabefrist nur bis zum 9. März 2012 gelaufen sei und eine ersatzweise Anfrage an weitere Dienstleister zu Ungleichbehandlungen der Bieter geführt hätte. Eine solche Vorgehensweise sei nicht nur unzulässig, sondern auch unpraktikabel, da so im Extremfall immer weiter zur Angebotsabgabe aufgefordert werden müsse, ohne dass sich dies mit einem akzeptablen Verwaltungsaufwand im Rahmen der Freihändigen Vergabe vertrüge. Auch sei der Vorwurf zurückzuweisen, der Vergabevermerk sei unzureichend. Es würde die Anforderungen an diesen überfordern, zu verlangen, sämtliche Einzelüberlegungen zur Markterkundung in diesen aufzunehmen. Nicht zuletzt fehle es hinsichtlich der Forderung einer umfassenden Markterkundung an einer Rechtsgrundlage. Auch in Parallelregelungen wie § 20 VOB/A sei die Markterkundung nicht als Teil der notwendigen Dokumentation aufgeführt. Letztlich könne dies jedoch auf sich beruhen, denn die Klägerin habe eine gründliche Markterkundung durchgeführt. Insbesondere sei hier auf ihr Qualitätsmanagement („Partnerbeurteilung“) zu verweisen. Sie habe weitgehende Marktkenntnis. Würde mehr verlangt werden, wäre die Normanforderung überdehnt, denn eine vollumfängliche Markterschließung gebe es nur bei einer Öffentlichen Ausschreibung, die aber gerade beim hier relevanten Auftragswert verzichtbar sei. Schließlich bestünden Zweifel an der Schwere eines – hier in Frage gestellten – Vergabeverstoßes, der jedoch für einen Widerruf erforderlich sei. Auch genieße die Klägerin Vertrauensschutz. Bezüglich des Hilfsantrags hält die Klägerin den konkreten Ansatz des Widerrufs- und Rückerstattungsbetrags für rechtswidrig. Selbst wenn ein Vergaberechtsverstoß hinsichtlich der Markterkundung vorläge, wäre dieser Fehler im Vergleich zu anderen Verstößen unweit weniger gewichtig zu werten, so dass die Kürzung um 20 % des konkreten Zuwendungsbetrags (1.200 Euro von 6.000 Euro Auftragswert) rechtswidrig sei.
10Die Klägerin beantragt,
11den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 7. November 2014 aufzuheben,
12hilfsweise,
13die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 6. Oktober 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Höhe des Widerrufsbetrags zu entscheiden.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung trägt sie vor, dass faktisch nur ein Angebot vorgelegen habe. Selbst wenn man die Absagen als Angebote wertete, seien diese doch, weil nur in Form einer E-Mail verfasst, nicht formgerecht, da nicht schriftlich im Sinne von § 3a VwVfG gewesen. Die Klägerin selbst sei in ihrem Vergabevermerk von nur einem Angebot ausgegangen. Aus dem Vergabevermerk ergebe sich weiterhin nicht, ob und in welchem Ausmaße eine vorausgegangene Markterkundung erfolgt sei. Eine solche sei wesentlicher Bestandteil des Vergabeverfahrens und müsse nach § 20 VOL/A entsprechend dokumentiert werden. Es mangele somit an der Einhaltung von Vorschriften der VOL/A und der allgemeinen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids selbst. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach erfolgter Absage zweier Dienstleister keine weiteren potentiellen Bieter angefragt habe. Es hätten hier „Ersatzangebote“ eingeholt werden müssen, gegebenenfalls unter Verlängerung der Frist zur Angebotsabgabe. Schließlich sei die Ermessensausübung auch hinsichtlich der Höhe des widerrufenen und zurückgeforderten Betrages nicht zu beanstanden.
17Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat.
21Das Gericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entscheiden, denn die Beteiligten haben gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis hiermit erklärt. Dieses Einverständnis blieb von der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter unberührt und wurde durch die Übertragungsentscheidung nicht verbraucht.
22Die Klage hat Erfolg.
23Die mit dem Hauptantrag zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist hinsichtlich des teilweisen Widerrufs § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Bei einer Auflage in diesem Sinne handelt es sich gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG um eine zusätzlich mit einem Verwaltungsakt verbundene – selbstständig erzwingbare – Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird.
25Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für einen Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 27. Dezember 2011 sind nicht gegeben. Denn die durch die Beklagte angeführten Auflagenverstöße durch die Auftragsvergabe der Klägerin im Zuge des Projekts mit der Vergabe-Nr. GS-MJ 03/2012 sind nicht gegeben.
26Richtig ist, dass die gemäß der ausdrücklichen Regelung im Zuwendungsbescheid vom 27. Dezember 2011 zum Bestandteil des Bescheides gemachten und diesem beigefügten ANBest-P einschließlich der Regelungen unter Ziff. 3.1 Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG sind.
27Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Februar 2005 – 15 A 1065/04, NVwZ-RR 2006, 86, und vom 20. April 2012 – 4 A 1055/09, NVwZ-RR 2012, 671; Beschlüsse vom 22. Juni 2006 – 4 A 2134/05, juris, und vom 14. August 2013 – 12 A 1751/12, juris; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 17. Oktober 2013 – 9 S 123/12, DVBl. 2014, 321 m.w.N.
28Diese Auflage ist als Bestandteil des Zuwendungsbescheids bestandskräftig geworden und damit im Zuwendungsrechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten wirksam. Danach bestand für die Klägerin die Verpflichtung, bei der Vergabe von Aufträgen für Dienstleistungen den Abschnitt I der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) anzuwenden. Das Gleiche folgt – unabhängig von der bereits durch Bezugnahme auf die ANBest-P getroffenen Regelung – aus den ausdrücklichen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides selbst (dort S. 3 und 4), der unter dem Punkt „Allgemeine Nebenbestimmungen“ weitestgehend wortlautgleiche Formulierungen zur VOL/A enthält. Gegen diese Verpflichtung, die VOL und deren Bestimmungen zu beachten, hat die Klägerin hier entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verstoßen. Ein Vergabeverstoß liegt weder darin, dass letztlich nur ein positives Angebot abgegeben wurde (1.), noch ist von einer unzureichenden Markterkundung bzw. Vergabedokumentation auszugehen (2.).
291.
30Die Anforderungen an das Vergabeverfahren in der hier gewählten und bezüglich der Verfahrenswahl zwischen den Beteiligten nicht streitigen Form der Freihändigen Vergabe sind in § 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) vom 20. November 2009 niedergelegt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 VOL/A sind Freihändige Vergaben Verfahren, bei denen sich die Auftraggeber mit oder auch ohne Teilnahmewettbewerb grundsätzlich an mehrere ausgewählte Unternehmen wenden, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln. Nach Satz 4 dieser Vorschrift sollen hierbei mehrere – grundsätzlich mindestens drei – Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Dem entspricht die im Wortlaut identische Bestimmung im Zuwendungsbescheid selbst, der lediglich den Zusatz enthält, dass schriftliche Angebote einzuholen sind. Diesen Anforderungen wurde die Auftragsvergabe zur Vergabe-Nr. 00-00 00/0000 gerecht.
31Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig. So fordert dieser von der Klägerin, sich – auf der ersten Stufe – an mehrere ausgewählte Unternehmen zu wenden, um mit diesen – auf der zweiten Stufe – über die Auftragsbedingungen zu verhandeln. Konkretisiert wird dies durch den ebenfalls eindeutigen Wortlaut von § 3 Abs. 1 Satz 4 VOL/A, wonach grundsätzlich mindestens drei Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen. Dies tat die Klägerin mit ihren im März 2012 erfolgten Anfragen an drei Unternehmer, mit denen sie diese unter Beifügung der vollständigen Vergabeunterlagen zu schriftlichen Angeboten aufforderte. Nicht erforderlich ist nach dem Wortlaut, dass auch sämtliche – und nicht wie hier geschehen nur ein – Unternehmer positive, d.h. zusagende Angebote abgeben. Eine solche Anforderung wie auch ein Erfordernis der Einholung weiterer „Ersatzangebote“ nach Absage eines oder mehrerer Unternehmer ergibt sich auch nicht aus dem für die Auslegung zusätzlich maßgeblichen,
32vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 – 6 C 1.07, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 94 Rn. 36 = NVwZ 2008, 906,
33Sinnzusammenhang der vergaberechtlichen Bestimmungen. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt grundsätzlich in Öffentlicher Ausschreibung, da diese nach dem allgemeinen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittelverwendung, wie er in § 55 der Bundeshaushaltsordnung – BHO zum Ausdruck kommt, am ehesten zur Vermeidung von Manipulationen und zur Förderung des weitesten Wettbewerbs geeignet ist.
34Vgl. Ortner, in: Heiermann/Zeiss, jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 3 VOL/A 2009 Rn. 24.
35Demgegenüber können nach § 55 Abs. 1 BHO die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände es ausnahmsweise rechtfertigen, eine „unterhalb“ des streng formalisierten Vergabeverfahrens der Öffentlichen Ausschreibung liegende Vergabeform zu wählen, die ihrerseits an formale Anforderungen geknüpft ist. Eine solche Ausnahme liegt nach dem hier einschlägigen § 3 Abs. 5 Buchst. i VOL/A vor, wenn die Freihändige Vergabe durch Ausführungsbestimmungen eines Bundes- bzw. Landesministers bis zu einem bestimmten Höchstwert zugelassen ist. Dies ist hier der Fall und verleiht dem Zweck Ausdruck, zwar auch im Vergabeverfahren der Freihändigen Vergabe die Leistung im Wettbewerb einzukaufen, aber zugleich – in Anbetracht der eher niedrigen Auftragswerte – die Anforderungen an die Verfahrensgestaltung und –handhabung nicht zu überspitzen und so gleichsam spiegelbildlich die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch exzessiven Verwaltungsaufwand zu konterkarieren. Sofern die Wahl der Freihändigen Vergabe – wie hier – zulässig ist, bestehen lediglich gegenüber dem Aufwand angemessene Verfahrensanforderungen, die insbesondere im Wortlaut der Vergabebestimmungen Niederschlag gefunden haben. Dem trägt § 3 Abs. 1 Sätze 3 und 4 VOL/A dadurch Rechnung, dass keineswegs vom Wettbewerbsprinzip dispensiert wird, sondern auch hier geboten ist, die Leistung im Wettbewerb einzukaufen, d.h. grundsätzlich mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Ansonsten gilt hier die größtmögliche Flexibilität bei der Gestaltung des Verfahrensablaufs.
36Vgl. Ortner, in: Heiermann/Zeiss, jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 3 VOL/A 2009 Rn. 18; Hausmann, in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, 3. Aufl. 2014, § 3 Rn. 29; Kaelble/Müller-Wrede, in: Müller-Wrede, VOL/A, 4. Aufl. 2014, § 3 Rn. 12.
37Dem ist die Klägerin jedoch nachgekommen. Dass zwei der angefragten Bieter abgesagt haben, fällt als Tatsache an sich nach den obigen Grundsätzen nicht in die Verantwortungssphäre der Klägerin. Dies gilt jedenfalls insoweit, als – wie hier – die grundsätzliche Auswahl der angefragten Dienstleister nicht zu beanstanden ist. Nach den in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen und seitens der Klägerin im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen steht nicht in Zweifel, dass das Unternehmen id praxis GmbH ein entsprechendes Leistungsspektrum aufwies; dessen Absage erfolgte allein aus zeitlichen Kapazitätsgründen. Nicht zu beanstanden ist in einer Gesamtschau aller Umstände – nicht zuletzt der weiten Aufgabenstellung der Klägerin im Gefüge des mit Zuwendungsbescheid vom 27. Dezember 2011 geförderten Projektes – die Aufforderung zur Angebotsabgabe gegenüber Frau G. . Dass diese bei ihrem zugebenermaßen so offenen wie innovativen Geschäftsansatz (heute: „Kommunikationsdesign“) von vornherein für die Organisation von Veranstaltungen nicht in Betracht gekommen wäre, drängt sich jedenfalls nicht auf. Im Gegenteil spricht für den gewählten Ansatz der Klägerin, dass sie neben zwei sozusagen „sicheren Kandidaten“ für den zu vergebenden Auftrag auch einen potentiellen Bieter zur Angebotsabgabe aufforderte, dessen Leistungsspektrum innovative Lösungen erwarten ließ.
38Nach Absage der beiden genannten Unternehmer war die Klägerin nach den obigen Grundsätzen auch nicht gehalten, weitere Dienstleister zur Angebotsabgabe aufzufordern und hierfür gegebenenfalls die gesetzte Abgabefrist von fünf Arbeitstagen über den 9. März 2012 hinaus zu verlängern. Denn eine solche Obliegenheit hatte die Klägerin, ohne dass hiermit eine Aussage über die Vereinbarkeit mit den vergaberechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und des Wettbewerbs getroffen wäre, im gegebenem Einzelfall nicht. Dem steht nämlich ebenfalls die oben ausgeführte Maßgabe entgegen, in vertretbarer Zeit und mit angemessenem Verwaltungsaufwand zu einer Vergabeentscheidung zu kommen; die Ausgestaltung des Verfahrens unterliegt einem weiten Spielraum der Vergabestelle.
39Vgl. Kaelble/Müller-Wrede, in: Müller-Wrede, VOL/A, 4. Aufl. 2014, § 3 Rn. 12.
40Wie die Klägerin zu Recht hervorhebt, erscheint kaum begründbar, wie eine Freihändige Vergabe wie die vorliegende gestaltet werden sollte, wenn jeweils angesprochene Bieter absagen. Wie oft dann eine „Angebotsfristverlängerung“ in Betracht zu ziehen wäre oder gegebenenfalls sogar ein gänzlich neues Vergabeverfahren, konnte auch die Beklagte nicht überzeugend darlegen.
41Auch die weitere (Zusatz-)Anforderung des Zuwendungsbescheids, wonach schriftliche Angeboten einzuholen sind, hat die Klägerin gewahrt. Es kommt dabei nicht auf die Form der Absage durch die beiden Unternehmer J. Q. GmbH und Frau G. , nämlich per E-Mail ohne elektronische Signatur. Das einzig gewertete positive Angebot durch Frau T. erging in schriftlicher Form (vgl. § 126 BGB). Dies entsprach der Vorgabe des Zuwendungsbescheides und auch der Festlegung durch die Klägerin als Auftraggeberin, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Diese bestimmte in ihrem Vergabeblatt (vgl. Bl. 17 der Gerichtsakte), dass Angebote ausschließlich schriftlich, per Post oder direkt bei der Klägerin abgegeben werden könnten. Dass darüber hinaus auch Absagen, die nach dem oben Gesagten keine Verpflichtung zur Einholung von „Ersatzangeboten“ auslösten, in dieser Form zu ergehen hätten, erschließt sich nicht.
422.
43Ein Auflagenverstoß liegt auch nicht in einer unzureichenden Markterkundung bzw. Vergabedokumentation durch die Klägerin. Zunächst ist ein Verstoß gegen § 20 VOL/A nicht ersichtlich. Nach dieser Bestimmung ist das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Zur Auslegung dieser allgemein gehaltenen Verfahrensvorschrift kann sinngemäß auf den Regelungsinhalt der Parallelvorschrift des § 24 Abs. 2 EG VOL/A abgehoben werden, der in weiteren Details den Mindestgehalt der Dokumentation enthält.
44Hillmann, in: Heiermann/Zeiss, jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 20 VOL/A 2009 Rn. 14.
45Hinsichtlich der zentralen Anforderungen entspricht der Vergabevermerk der Klägerin den dort genannten Mindestbestimmungen. Insbesondere wurde durch die, wenn auch nur über den Link bzw. Verweis abrufbare, Auflistung der einzelnen Dienstleister unter Ziff. 11 die Auswahl und Berücksichtigung derselben nachvollziehbar und transparent dargestellt und dokumentiert (vgl. § 24 Abs. 2 Buchst. b und c EG VOL/A).
46Vgl. hierzu Kaelble/Müller-Wrede, in: Müller-Wrede, VOL/A, 4. Aufl. 2014, § 24 EG Rn. 33.
47Demgegenüber tritt in den Hintergrund, dass Ziff. 10 des Vergabevermerks selbst nur von einem Angebot spricht. Nach § 20 VOL/A ist der Auftraggeber jedoch nicht generell und in jedem Fall gehalten, eingehend eine erfolgte Markterkundung darzulegen. Auch im streng formalisierten Vergabeverfahren ergeben sich die konkreten Anforderungen hierzu aus dem Einzelfall. Danach liegt auch kein Verstoß gegen die ausdrückliche Bestimmung des Zuwendungsbescheides vom 27. Dezember 2011 vor, wonach bei Honorarzahlungen der Nachweis der Markterkundung zu erbringen ist. Dass die Markterkundung nicht zu den von § 20 VOL/A – inhaltlich sinngemäß konkretisiert durch § 24 Abs. 2 EG VOL/A – ausdrücklich verlangten Verfahrensschritten gehört, steht nach dem Wortlaut der Regelung fest. Dass die Klägerin hingegen durch das von ihr eingehend geschilderte Qualitätsmanagementsystem der „Partnerbeurteilung“ und ihre vorhandene Marktkenntnis den Anforderungen einer Markterkundung entspricht, konnte die Beklagte nicht durchgreifend in Zweifel ziehen. Nicht zuletzt ist auch hierbei der bereits dargelegte Sinnzusammenhang zu beachten, in den Bestimmungen der Vergabeart der Freihändigen Vergabe hineingestellt sind. Zu verlangen, dass in einem Einzelfall wie dem vorliegenden bereits die Markterkundung derart umfassend sein müsste, dass die Klägerin gleichsam sämtliche Leistungsanbieter vor Augen haben und dies auch entsprechend dokumentieren müsste, würde eine unangemessene Überforderung des Verfahrens bedeuten. Dass zudem Sachgründe für die Anfrage an die als innovativ voreingeschätzte Unternehmerin Frau G. bestanden, konnte die Klägerin im konkreten Einzelfall darlegen. Dass daher bei anderen Aufträgen gegebenenfalls strengere Voraussetzungen der Markterkundung und ihrer Dokumentation gelten können, bleibt durch die vorliegende Wertung unberührt.
48Angesichts fehlender objektiver Vergabeverstöße kann offen bleiben, ob die Beklagte ihr Ermessen in richtiger Weise ausgeübt hat.
49Nach alledem ist die angefochtene Widerrufsentscheidung aufzuheben. Zugleich kann damit auch die angefochtene Festsetzung des Rückforderungsbetrages nach § 49a Abs. 1 VwVfG keinen Bestand haben.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin durch Bescheid gemäß § 24 WFNG NRW zu bestätigen, dass die wegen der Gewährung von Fördermitteln begründeten Zweckbestimmungen des Grundstücks mit der Anschrift O. Str. 000-000 in 00000 L. (Gemarkung O1. , Flur 00, Flurstücke 0000, 0000, 000) zum 31. Dezember 2023 entfallen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Bestimmung des Endtermins der Zweckbindung öffentlich geförderten Wohnraums.
3Mit am 17. November 2006 bei der Beklagten als Bewilligungsbehörde eingegangenem Antrag begehrte Herr B. N. als Rechtsvorgänger der Klägerin ein Baudarlehen i.H.v. 1.191.500 Euro zur Förderung eines Neubaus von Mietwohnungen auf dem streitbefangenen Grundstück (damalige Bezeichnung im Grundbuch: Gemarkung O1. , Flur 00, Flurstücke 0000, 000, 000).
4Mit Förderzusage zur Bescheid-Nr. 5296/06 vom 20. Dezember 2006 bewilligte die Beklagte dem Rechtsvorgänger der Klägerin das beantragte Baudarlehen für das Förderobjekt, für das die Anschrift mit „O. Str. 000-000, 00000 L. -O1. “ einerseits, und „O. Str. 000-000, 00000 L. -O1. “ andererseits bezeichnet wurde. Die Lage des Grundstücks nach dem Grundbuch wurde entsprechend dem Förderantrag bezeichnet. In der Gebäude-Wohnungs-Liste (S. 3 des Bescheids) zur Förderzusage wurde die Zweckbindung aller geförderten Wohnungen für die Dauer von 15 Jahren festgeschrieben. Zur Dauer der Zweckbindung führte der Bescheid weiterhin allgemein aus (S. 4 des Bescheids):
5„Für die geförderten Wohnungen wird eine Miet- und Belegungsbindung (Zweckbindung) für einen Zeitraum von 15 bzw. 20 Jahren begründet. Die Dauer des Bindungszeitraumes ist in der Gebäude-Wohnungs-Liste (gemäß Seite 3 und 3a dieser Förderzusage) festgelegt.
6Der Zeitraum der Bindungen beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Bezugsfertigkeit aller Wohnungen des Gebäudes folgt. (...) Durch eine freiwillige vorzeitige und vollständige Rückzahlung des Darlehens verkürzt sich die Dauer der Zweckbindung nicht. § 29 Abs. 1 Nummern 1 und 2 WoFG bleiben unberührt.“
7Die geförderten Wohnungen waren zum 29. Juni 2010 bezugsfertig. Der Rechtsvorgänger der Klägerin zahlte das Darlehen vorzeitig und vollständig bereits zum 28. Juni 2013 zurück. Die Klägerin wurde am 16. Oktober 2013 Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks.
8Die Beklagte bestätigte der Klägerin sodann mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 den Endtermin der Zweckbestimmung nach §§ 22 und 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen – WFNG NRW zum Ablauf des 30. Juni 2025. Die Zweckbindung bestehe unabhängig von der vorzeitigen und vollständigen Rückzahlung der als Darlehen gewährten Wohnungsbaumittel bis zum Ablauf der in der Förderzusage festgelegten Laufzeit gemäß § 22 Abs. 1 WFNG NRW, mithin dem genannten Datum.
9Die Klägerin hat am 21. November 2013 Klage erhoben. Sie hält zunächst die Förderzusage für unbestimmt und unwirksam. In der Förderzusage fänden sich verschiedene, nicht übereinstimmende Lagebezeichnungen des betroffenen Grundstücks. Sei aber die Förderzusage unwirksam, hätten Zweckbindungen nie bestanden. Jedenfalls aber sei der Endtermin der Zweckbindung auf den Ablauf des Monats Juni 2023 zu bestimmen. Denn da die Darlehensmittel – unstreitig – vorzeitig und vollständig bereits im Juni 2013 zurückgezahlt wurden, müsse nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW die zehnjährige Nachwirkungsfrist, berechnet ab dem Jahr der Rückzahlung, greifen. § 22 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW enthalte dementsprechend eine Spezialregelung gegenüber § 22 Abs. 1 WFNG NRW.
10Die Klägerin beantragt,
11den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2013 dahingehend abzuändern, dass bestätigt wird, dass das Objekt O. Str. 000-000, 00000 L. keiner Zweckbindung im Sinne der §§ 22 und 24 Abs. 1 WFNG NRW seit dem 28. Juni 2013 unterliegt,
12hilfsweise
13den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2013 dahingehend abzuändern, dass bestätigt wird, dass als Endtermin der Zweckbindung im Sinne der §§ 22 und 24 Abs. 1 WFNG NRW der 30. Juni 2023 bestätigt wird.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie verteidigt den Bescheid vom 25. Oktober 2013 und führt vertiefend aus: Zwar seien die Hausnummerbezeichnungen des Förderobjekts in der Förderzusage in der Tat fehlerhaft. Dies sei bedauerlich und in seinen Ursachen heute nicht mehr aufzuklären. Hieraus folge jedoch nicht eine rechtlich erhebliche Unbestimmtheit der Förderzusage und damit der öffentlichen Zweckbindung. Im Übrigen sei die seitens der Klägerin angeführte Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW hier nicht einschlägig. Vielmehr sei nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW allein die in der Förderzusage konkret bestimmte Frist relevant. Denn die Förderung habe im konkreten Fall auf dem Wohnraumförderungsgesetz – WoFG beruht, dessen § 29 Abs. 1 hinsichtlich der Fristbestimmung auf die Förderzusage verweise. Danach komme eine Verkürzung der Zweckbindungsfrist durch vorzeitige vollständige Rückzahlung nicht in Betracht. Es bleibe daher bei dem Ablauftermin zum 30. Juni 2025. Diese Rechtsauffassung werde zudem gestützt durch die geltenden Wohnraumnutzungsbestimmungen – WNB. § 22 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW regele das Ende der Zweckbestimmung für den nach dem WoFG sowie heute nach dem WFNG NRW geförderten Wohnraum insoweit abschließend, als auf den jeweiligen oder künftigen diesbezüglichen Inhalt der Förderzusage verwiesen werde.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat.
20Der Einzelrichter kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu angehört worden sind.
21Die als Verpflichtungsklage zulässig erhobene Klage ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Die Klägerin hat nur im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bestätigung, bei der es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt. Nur in diesem Umfang ist der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2013, in dem das Ende der Zweckbindungen des streitbefangenen Grundstücks zum 30. Juni 2025 bestätigt wird, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
221. Die Klage bleibt im Hauptantrag ohne Erfolg.
23Die der Sache nach durch die Klägerin geltend gemachte Nichtigkeit oder jedenfalls Rechtswidrigkeit der ihrem Rechtsvorgänger erteilten Förderzusage (Bescheid-Nr. 0000/00) der Beklagten vom 20. Dezember 2006 liegt nicht vor. Die Förderzusage ist wirksam und hinreichend bestimmt. Zwar wird, was die Beklagte nicht in Abrede stellt, in der Förderzusage das Förderobjekt „O. Straße 000-000, 00000 L. “ fehlerhaft bezeichnet. Doch führt dies allein noch nicht zur mangelnden Unbestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) des die Klägerin begünstigenden Verwaltungsakts.
24Der Inhalt der Förderzusage ist nämlich nicht allein nach der „wörtlichen“ Bezeichnung zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung der Kammer in Subventions- und Zuwendungsfällen bestimmt sich der Förderungsinhalt nach den Inhalten des Förderantrages einschließlich der ihm beigefügten Unterlagen und des Zuwendungsbescheides, sofern dieser ausdrücklich und uneingeschränkt auf den gestellten Förderantrag Bezug nimmt.
25VG L. , Urteil vom 26. Februar 2014 – 16 K 2852/12, juris-Rn. 47.
26Dies deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine inhaltlich hinreichende Bestimmtheit voraussetzt, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts.
27BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 6 C 20.02, BVerwGE 119, 282 = NVwZ 2004, 878.
28Die Förderzusage vom 20. Dezember 2006 bezieht sich eindeutig auf den Antrag des Rechtsvorgängers der Klägerin vom 17. November 2006. Dort wird das zu fördernde Grundstück u.a. nach Gemarkung, Flur und Flurstücken mit hinreichender Klarheit bezeichnet. Lediglich das Grundbuchblatt ist fehlerhaft benannt, ohne dass für den Rechtsvorgänger der Klägerin als Adressat zweifelhaft sein konnte, welches Objekt der öffentlichen Förderung und damit auch Zweckbindung unterliegt.
292. Der Hilfsantrag der Klägerin hat jedoch im tenorierten Umfang Erfolg.
30a. Anspruchsgrundlage der begehrten Bestätigung ist § 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2014 – WFNG NRW. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Stelle dem Verfügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch Dritten schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die wegen der Gewährung von Fördermitteln begründeten Zweckbestimmungen entfallen.
31b. Die Voraussetzungen für den Erlass der als feststellenden Verwaltungsakt zu qualifizierenden,
32vgl. LT-Drucks. 14/9394 S. 101 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2013 – 14 K 7070/11, juris-Rn. 18; so bereits zu § 18 WoBindG OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1993 – 14 A 2306/89, juris-Rn. 43,
33Bestätigung zum tenorierten Zeitpunkt sind gegeben.
34Die Klägerin ist als Eigentümerin und damit dinglich zum Besitz der Wohnungen des streitbefangenen Förderobjekts Berechtigte Verfügungsberechtigte gemäß § 29 Nr. 8 Satz 1 WFNG NRW. Die Beklagte ist die für die Bestätigung zuständige Stelle, wie sich aus § 3 Abs. 2 WFNG NRW i.V.m. § 2 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens vom 2. Juni 1992, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2014, ergibt.
35Der Zeitpunkt, von welchem an die wegen der Gewährung von Fördermitteln begründeten Zweckbestimmungen entfallen, bestimmt sich nach § 22 WFNG NRW. Nach dessen Abs. 1 endet die Zweckbindung für den nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder diesem Gesetz durch Darlehen geförderten Wohnraum planmäßig mit Ablauf der in der Förderzusage bestimmten Frist (Satz 1). Bei öffentlich gefördertem Wohnraum im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) endet die Zweckbindung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen planmäßig vollständig zurückgezahlt worden sind (Satz 2), in allen anderen Fällen mit dem Wegfall der Subventionen oder mit der im Bewilligungsbescheid bestimmten Frist (Satz 3). Abs. 2 regelt die Fälle der vorzeitigen vollständigen Rückzahlung. Werden die für eine Wohnung bewilligten Mittel ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so unterliegt die Wohnung der bisherigen Zweckbindung noch bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung (Nachwirkungsfrist), längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Fördermittel nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wären (Satz 1).
36Das Entfallen der Zweckbindung des Förderobjekts bestimmt sich hier nach § 22 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz WFNG NRW. Die Klägerin bzw. ihr Rechtsvorgänger zahlten die für das Förderobjekt bewilligten Darlehensmittel vorzeitig vollständig zum 28. Juni 2013 zurück. Das zehnte Jahr nach Rückzahlung ist 2023. Da die Nachwirkungsfrist bis zum Ablauf dieses Jahres weiterwirkt, unterliegt das Förderobjekt bis zum Ablauf des Jahres 2023, mithin bis zum 31. Dezember 2023, der bisherigen Zweckbindung. Entgegen dem weitergehenden Hilfsantrag der Klägerin kann der Zeitpunkt der vorzeitigen Zweckbindung nicht auf den 30. Juni 2023 vorverlegt werden. Dies widerspricht dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, der durch die Bezugnahme einerseits auf das „Jahr der Rückzahlung“ – und gerade nicht das konkrete Datum der Rückzahlung – und andererseits auf den „Ablauf des zehnten Kalenderjahres“ in pauschalierender Betrachtung gerade eine einfache Bestimmung des Endzeitpunkts ermöglichen will. Anhaltspunkte dafür, dass mit Kalenderjahr hier nicht der kalendarische Jahreslauf von Januar bis Dezember gemeint sein soll, sind nicht ersichtlich. Auch besteht kein Raum für eine teleologische Reduktion des Wortlauts, da bereits der Telos der Vorschrift kein anderes Ergebnis gebietet. Im Übrigen ist jedoch der tenorierte Endzeitpunkt als „minus“ im Hilfsantrag enthalten, so dass das Gericht diesen Zeitpunkt nach § 88 VwGO zugrundelegen kann.
37c. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt kein Fall des § 22 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW vor. Denn § 22 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW enthält für die Fälle der ohne rechtliche Verpflichtung erfolgten vorzeitigen vollständigen Rückzahlung der Fördermittel eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Endtermins der öffentlichen Zweckbindung, die der allgemeinen Vorschrift zur Bestimmung des Endtermins in § 22 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW vorgeht. In Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ist nach Auffassung des Gerichts nur der Fall der planmäßigen Tilgung des Darlehens geregelt und nimmt insoweit in der Tat allein auf die in der Förderzusage bestimmte Frist Bezug, wonach die Zweckbindung erst im Jahr 2025 enden würde.
38aa. Anders als die Beklagte unter Bezugnahme auf eine im Klageverfahren vorgelegte Stellungnahme des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen meint, ist § 22 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW hinsichtlich des Endes der Zweckbindung für den nach dem Wohnraumförderungsgesetz – WoFG und nach dem WFNG NRW geförderten Wohnraum insoweit nicht abschließend, als auf den jeweiligen oder künftigen diesbezüglichen Inhalt der Förderzusage verwiesen wird. Die Beklagte sieht nach dem WoFG geförderten Wohnraum allein durch § 22 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW erfasst, nicht aber durch § 22 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW. Sie beruft sich hierzu auf einen Nachweis aus der Literatur,
39vgl. Rankenhohn, WFNG NRW – Teile 3 bis 6, zu Nr. 12 WNB - § 22, S. 388,
40sowie die heute geltenden Wohnraumnutzungsbestimmungen – WNB (Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr vom 13. Januar 2012, MBl. NRW S. 43). Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass die mit Förderzusage vom 20. Dezember 2006 konkretisierte Förderungsentscheidung auf Grundlage des WoFG erging; insoweit wird auf den den Beteiligten vorab im Klageverfahren übermittelten rechtlichen Hinweis des Gerichts vom 20. März 2015 verwiesen. Doch kann der Schlussfolgerung der Beklagten nicht gefolgt werden, denn nach sachgerechter Auslegung von § 22 WFNG NRW sind keine überzeugenden Anhaltspunkte für sie ersichtlich. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist vielmehr der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Entstehungsgeschichte kommt für die Auslegung nur insoweit Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angeführten Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können.
41BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 – 6 C 1.07, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 94 Rn. 36 = NVwZ 2008, 906.
42Wortlaut und Systematik der Vorschrift unterscheiden in § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW ausdrücklich zwischen der Fallgruppe des planmäßig eintretenden Fristendes (Abs. 1 Satz 1) und der Fallgruppe der vorzeitigen vollständigen Rückzahlung (Abs. 2 Satz 1). Nach diesen Auslegungsmaßstäben findet sich in Abs. 2 Satz 1 keine auch nur angedeutete Ausklammerung der – wie hier – unter Geltung des WoFG ergangenen Förderentscheidungen. Dieses Auslegungsergebnis wird entscheidend gestützt durch die nachfolgende teleologische Betrachtung unter Beachtung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
43bb. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW wurde mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zum 1. Januar 2010 (siehe § 45 WFNG NRW) das WoFG ersetzt. Nach der Überleitungs- und Stichtagsregelung des § 44 Abs. 3 WFNG NRW gelten Entscheidungen und sonstige Maßnahmen auf der Grundlage u.a. des WoFG fort; Verfahren, die auf der Grundlage derartiger Rechtsvorschriften bis zum 31. Dezember 2009 förmlich eingeleitet werden, sind nach den bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Vorschriften abzuschließen. Dass die mit Förderzusage vom 20. Dezember 2006 konkretisierte Förderungsentscheidung auf Grundlage des WoFG erging und nicht auf Grundlage des Wohnungsbindungsgesetzes – WoBindG, ergibt sich aus § 1 WoBindG. Für Wohnraum, der nach dem WoFG gefördert worden ist, ist jedoch der Anwendungsbereich des WFNG NRW eröffnet (siehe § 1 Abs. 1 Nr. 2 WFNG NRW). Eine Ausnahme nach § 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes – WoFÜG liegt nicht vor (siehe § 1 Abs. 2 WFNG NRW).
44Die Fortgeltung früheren Rechts wird abschließend durch § 44 WFNG NRW geregelt. Insofern kann § 29 Abs. 1 WoFG für das nach dem maßgeblichen Stichtag vom 1. Januar 2010 eingeleitete förmliche Bestätigungsverfahren gemäß § 24 WFNG NRW keine Geltung beanspruchen, wenn sich aus dem WFNG NRW etwas anderes ergibt. Wie sich bereits aus der amtlichen Begründung zum WFNG NRW ergibt, sollte mit diesem Gesetz erstmals ein anwenderfreundliches einheitliches Gesetz für alle bisher geförderten und künftig zu fördernden Wohnungen des Landes geschaffen werden. Das Gesetz sollte danach künftig die maßgebliche Rechtsgrundlage für alle neuen Fördermaßnahmen bilden und gleichzeitig flexible Regelungen für den Umgang mit Zweckbindungen im Wohnungsbestand unabhängig davon enthalten, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Förderung erfolgte.
45LT-Drucks. 14/9394 S. 72.
46Ist daher nach dem oben Gesagten der Anwendungsbereich des WFNG NRW aufgrund der früheren Förderung auf Grundlage des WoFG eröffnet, regelt § 22 WFNG NRW seit Inkrafttreten des Gesetzes umfassend und abschließend die Bestimmung des Endtermins der Zweckbindung des geförderten Wohnraums. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WFNG NRW endet für den nach dem WoFG geförderten Wohnraum die Zweckbindung planmäßig mit Ablauf der in der Förderzusage bestimmten Frist. Insofern behält die Förderzusage i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz WoFG ihre regelnde Wirkung. Für andere Fälle als diejenigen des planmäßigen Fristablaufs enthält § 22 Abs. 2 WFNG NRW nunmehr aber Sonderregelungen: Werden die für eine Wohnung bewilligten Mittel ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so unterliegt die Wohnung der bisherigen Zweckbindung noch bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung (Nachwirkungsfrist), längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Fördermittel nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wären.
47Das WFNG NRW will mithin – abgesehen von hier nicht einschlägigen Überleitungstatbeständen – die bisherigen Bundesgesetze weitgehend grundsätzlich ersetzen. In diesem Sinne konstituieren § 44 Abs. 1 und 3 WFNG NRW ein klares „Stichtagsprinzip“, das Rechtssicherheit bei der Anwendung „alten“ und „neuen“ Rechts gewährleisten will.
48Vgl. LT-Drucks. 14/9394 S. 112.
49Demnach kann § 22 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW nach diesseitiger Auffassung nur einheitlich ausgelegt werden und beansprucht daher Geltung für sämtliche Fälle der vorzeitigen vollständigen Rückzahlung der Mittel.
50cc. Soweit die Beklagt sich auf Nr. 12.2 der aktuell geltenden Wohnraumnutzungsbestimmungen – WNB (s.o.) beruft, ändert dies das gefundene Auslegungsergebnis nicht. Zwar ist nach dieser Bestimmung § 22 Abs. 2 WFNG NRW„anwendbar auf öffentlich geförderten Wohnraum im Sinne des WoBindG und den nach dem WFNG NRW geförderten Wohnraum, sofern die Förderzusage keine abweichende Regelung enthält.“ Die Beklagte ist unter Berufung auf die vorgelegte Stellungnahme des zuständigen Ministeriums demzufolge der Ansicht, dass nach dem WoFG geförderter Wohnraum Abs. 2 gar nicht unterfalle. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Nicht nur, dass schon grundsätzlich den WNB als rein internen Verwaltungsvorschriften ohne rechtliche (normkonkretisierende) Außenwirkung eine Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren nicht zukommt.
51Vgl. statt vieler Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 18; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 26 Rn. 9.
52Vor allem spiegelt sich die in den WNB – folgt man deren Interpretation durch die Beklagte – postulierte Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 22 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW in keiner Weise im Wortlaut, Systematik und Telos der Vorschrift. So fand sich denn auch in der Vorgängerfassung der WNB (Runderlass vom 12. Dezember 2009) in der entsprechenden Nr. 12.2 keinerlei Hinweis auf eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von Abs. 2. Sollte sich aus der Neufassung der WNB mittlerweile nach Auffassung des zuständigen Ministeriums eine andere „Rechtslage“ ergeben, hätte es angesichts der strikt gebundenen Vorschrift des § 22 WFNG NRW und vor dem Hintergrund der eindeutigen Regelungen zum anwendbaren Recht in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 44 WFNG NRW einer eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
54Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist, - 2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder - 3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 12. Februar 2010 eine Förderung der Weiterbildung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Die Klägerin beantragte Förderung für insgesamt acht allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen (lfd. Nr. 6 bis 13), die im Antrag näher spezifiziert wurden und ausweislich Ziff. 5 des Antrags durch den Weiterbildungsträger D. GmbH durchgeführt werden sollten.
3Unter dem 27. Juli 2010 erließ die Beklagte einen Zuwendungsbescheid, mit dem sie der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 12. Februar bis 31. Dezember 2010 eine Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 60.422,15 € für die Durchführung der in Ziff. II des Bescheids unter den lfd. Nr. 6 bis 13 beantragten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen bewilligte. Dem Bescheid war u.a. die Formulierung beigegeben, dass die endgültige Festlegung der Höhe der Zuwendung der Verwendungsnachweisprüfung vorbehalten bleibe. Ferner wurden die dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Darüber hinaus enthielt der Zuwendungsbescheid unter Ziff. VI.2.2 die Bestimmung, dass Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung u.a. unter der Bedingung erfolgten, dass nur die unter Ziff. II des Bescheids aufgeführten und bewilligten Fördermaßnahmen durchgeführt und die bewilligten Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. Werde im Rahmen der Antragsbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten wurden, gelte die Zuwendung insoweit als nicht erteilt. Nach Ziff. VI.2.4 des Bescheides war der Verwendungsnachweis bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums vorzulegen; der jeweilige Zuwendungsbetrag sollte sich in entsprechender Höhe auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme ermäßigen.
4Mit Verwendungsnachweis vom 28. März 2011 beantragte die Klägerin die Auszahlung der Zuwendung, woraufhin auf die Ergebnismitteilung vom 14. Juli 2011 eine Auszahlung in Höhe von 37.155,02 € erfolgte.
5Die Beklagte führte im Jahr 2013 eine vertiefte Prüfung des Verwendungsnachweises durch. Im Juli 2013 ersuchte sie die Klägerin um Vorlage diverser Unterlagen und Abgabe einer Stellungnahme; hierbei hörte sie die Klägerin zu einer Aufhebung des Zuwendungsbescheides an. Die Klägerin kam der Aufforderung nach.
6Die Beklagte hob mit Bescheid vom 5. Mai 2014 den Zuwendungsbescheid vom 27. Juli 2010 und die Ergebnismitteilung vom 14. Juli 2011 auf, forderte den ausgezahlten Förderbetrag in Höhe von 37.155,02 € zurück und machte Zinsen in Höhe von 5.019,38 € geltend. Die Beklagte stützte ihre Begründung u.a. auf nicht ordnungsgemäße Teilnehmerlisten.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2014, der Klägerin zugestellt am 19. November 2014, wies die Beklagte den gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid eingelegten – ausführlichen – Widerspruch der Klägerin zurück. Sie begründete den Widerruf der Zuwendungsbewilligung unter Bezugnahme auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG mit Auflagenverstößen der Klägerin. Die Klägerin sei wie viele andere Subventionsempfänger auch im Wege der vertieften Prüfung nochmals in den Blick genommen worden, da gegen den durch sie beauftragten Weiterbildungsträger D. GmbH staatsanwaltliche Ermittlungen aufgenommen worden seien. Erst hierbei seien die zu bemängelnden Verstöße aufgefallen, da sowohl Förderantrag als auch Verwendungsnachweis zunächst keinen Anlass zur Beanstandung geboten hätten. So habe der Auftragsvergabe an den Weiterbildungsträger ein verbindliches Weiterbildungsangebot mit Unterschrift schon vom 23. November 2009 zugrundegelegen, anders als in Antrag und Verwendungsnachweis angegeben. Dieses „verbindliche Angebot“ sei bereits als Auftragsvergabe zu werten, die damit vor Antragstellung erfolgt sei. Daran ändere auch die zwischen Weiterbildungsträger und Klägerin vereinbarte, als aufschiebende Bedingung zu qualifizierende Klausel nichts, dass die Beauftragung der D. GmbH bis zum Ergehen eines positiven Zuwendungsbescheides „schwebend unwirksam“ sein solle. Vertragsschluss sei der 23. November 2009, womit der Maßnahmenbeginn förderungsschädlich vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liege; denn es sei gegen die Auflage verstoßen worden, mit den bewilligten Maßnahmen nicht vor Antragstellung zu beginnen. Insoweit greife die auflösende Bedingung des Zuwendungsbescheides. Auch seien die Beratungsleistungen zu den Maßnahmen lfd. Nr. 6 bis 9 nicht vom (bewilligten) Weiterbildungsträger D. GmbH, sondern von der Firma F. durchgeführt worden. Durch den nicht gestatteten Austausch des Weiterbildungsträgers sei eine auflösende Bedingung des Zuwendungsbescheides eingetreten. Ferner sei förderschädlich, dass die Nachschulungstage zu den Schulungen gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG nicht im zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden seien. Dass dies einheitlich und in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten entschieden werde, könne nicht in Zweifel gezogen werden. Für die subventionsrechtliche Bewertung sei allein dies entscheidend, nicht abweichende Auffassungen anderer Behörden. Dazu sei auch festgestellt worden, dass die Modulbescheinigungen zum BKrFQG durch den Weiterbildungsträger falsch ausgefüllt worden seien. Es sei unerheblich, ob dieser Fehler durch den Weiterbildungsträger verursacht worden sei, denn hierfür sei allein der Subventionsantragsteller verantwortlich. Da die Modulbescheinigungen zu den Maßnahmen lfd. Nr. 6 bis 9 von den Teilnehmerlisten abwichen, sei der Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung nicht erbracht. Unzureichend nachgewiesen seien auch die Maßnahmen lfd. Nr. 10 bis 13, denn hier seien u.a. Unterschriftenlisten vorgelegt worden, die nicht für jeden Schulungstag eine Unterschrift aufwiesen. Die Klägerin könne auch mit ihrem Vortrag, Weiterbildungs- und Beratungskosten in erheblicher Höhe gehabt zu haben, nicht durchdringen. Denn hier seien teilweise, nämlich in einer Höhe von 19.278 €, Zahlungen nicht von der Klägerin als antragstellendem Unternehmen, sondern von Frau V. C. als Privatperson geleistet worden. Derartige Zahlungsflüsse hätten unverzüglich angezeigt werden müssen. Darüber hinaus seien Weiterbildungen derjenigen Teilnehmer nicht förderfähig, für die mangels Vorlage eines Arbeitsvertrags ein Beschäftigungsverhältnis nicht habe nachgewiesen werden können. Insgesamt sei die Klägerin in ihrem Vertrauen auf den Bestand der Zuwendung nicht schutzwürdig. Angesichts der eingetretenen Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids wegen Eintritts auflösender Bedingungen sei der Aufhebungsbescheid jedenfalls im Wege der Umdeutung aufrechtzuerhalten. Der Zuwendungsbescheid und die Ergebnismitteilung vom 14. Juli 2011 seien daher wegen nicht nachgewiesener zweckentsprechender Verwendung der Zuwendung nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG aufzuheben. Diese Entscheidung sei ermessensgerecht, insbesondere ein milderes Mittel nicht ersichtlich. Unabhängig davon seien auch die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG erfüllt, da die Zuwendung nach dem oben Gesagten aufgrund unrichtiger Angaben zum Maßnahmenbeginn erwirkt worden sei. Das Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig. Als Folge der Unwirksamkeit von Zuwendungsbescheid und Ergebnismitteilung sei die Zahlung nach § 49a Abs. 1 VwVfG zu erstatten und nach § 49a Abs. 3 VwVfG zu verzinsen.
8Die Klägerin hat am 8. Dezember 2014 Klage erhoben.
9Zur Begründung verweist die Klägerin auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend beruft sie sich darauf, dass sie vom Bestand und von Rechtmäßigkeit der Förderung habe ausgehen dürfen. Ein Widerruf der getroffenen Förderentscheidung scheide hier aus, da die Klägerin gegen keine Auflage des Zuwendungsbescheides verstoßen habe. Die Beklagte müsse sich an ihrer Überprüfung zum Zeitpunkt zuletzt der Ergebnis- und Auszahlungsmitteilung vom Juli 2011 festhalten lassen, sie könne jetzt nicht einen verschärften Maßstab ansetzen. Die Beklagte könne sich nun also nur auf vermeintliche Falschangaben der Klägerin stützen, nicht aber auf eine Neubewertung richtiger Angaben, insoweit habe sie ihr Ermessen bereits – und zwar gleichsam verbrauchend – ausgeübt. Schon 2013 habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass wegen Zeitablaufes nicht mehr alle Unterlagen vorgelegt und alle Fragen beantwortet werden könnten. Sie habe davon ausgehen können, dass die streitbefangenen Weiterbildungsmaßnahmen seit langem erledigt seien. Sodann habe sie im Widerspruchsverfahren soweit als möglich angeforderte Unterlagen beigebracht; auch eine Nachfrage an die D. GmbH selbst habe hier nicht weitergeholfen.
10Konkret führt sie zunächst aus, dass nicht vor Antragstellung mit der Maßnahme begonnen worden sei. Zwar habe sie das Angebot der D. GmbH am 23. November 2009 und damit vor Förderantragstellung im Februar 2010 angenommen, jedoch sei nach dem Vertrag derselbe erst mit Eingang des positiven Zuwendungsbescheides der Beklagten zustande gekommen; vertragliche Verpflichtungen hätten vorher nicht bestanden. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn scheide also aus. Auch sei kein Weiterbildungsträger auswechselt worden. Die Firma F. sei nur im Vorfeld beratend tätig geworden bezüglich der Auswahl des Bildungsträgers. Die Weiterbildungsmaßnahmen und Schulungen an sich habe allein die D. GmbH durchgeführt und auch abgerechnet. Der Dozent C1. habe die Schulungseinheiten im Namen und auf Rechnung der D. GmbH erbracht, er sei kein von der Klägerin beauftragter selbstständiger Weiterbildungsträger. Von den Beraterdiensten der Firma F. aber habe die Beklagte schon bei Ergehen der Ergebnismitteilung Kenntnis gehabt. Ein Verstoß liege auch nicht in der Durchführungsart der BKrFQG-Schulungen (fünf Module in vier Tagen). Es könne der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie nach mehreren Jahren keine Angaben machen könne, an welchen Tagen genau welche Schulungen stattgefunden hätten. Im Übrigen verstoße es gegen die Selbstbindung der Verwaltung, wenn die Beklagte hier andere Maßstäbe als andere Behörden anlege. Die Klägerin habe nicht zuletzt sämtliche Teilnehmerlisten mit den ausgestellten BKrFQG-Modulbescheinigungen rechtzeitig vorgelegt, die seitens der Beklagten akzeptiert worden seien, weshalb der Klägerin Vertrauensschutz zukomme. Etwaige Mängel hätte die Beklagte im Verwaltungsverfahren, nicht aber einige Jahre später monieren müssen. Dies sei dann Sache der D. GmbH gewesen, deren Aufhabe die Vorbereitung und Abwicklung der Weiterbildungen gewesen sei. Der beanstandete Zahlbetrag in Höhe von 19.278 € sei nicht durch Frau V. C. als Privatperson geleistet worden, sondern vom Geschäftskonto der Landwirtschaft der Eheleute X. und V. C. GbR; die Klägerin habe den Betrag daraufhin erstattet. Es sei nicht entscheidungserheblich, ob und auf welchem Wege die Rückerstattung durchgeführt worden sei. Nicht zu beanstanden sei ferner, dass die Geschäftsführer der die Klägerin vertretenden Komplementärin, der C. Geschäftsführung GmbH, – Frau V. C. und Herr X. -D1. C. – an Schulungen teilgenommen hätten. Hinsichtlich der von der Beklagten kritisierten fehlenden Arbeitsverträge sei anzumerken, dass keine Pflicht zum Abschluss schriftlicher Arbeitsverträge bestehe. Zu verlangen, dass jeweils schriftliche Arbeitsverträge für jeden teilnehmenden Beschäftigten vorgelegt werden müssten, lasse sich der Förderrichtlinie nicht entnehmen. Es sei zudem „ungehörig“, wenn die Beklagte diese Verträge nunmehr erst verlange, nachdem etliche der seinerzeitigen Arbeitnehmer längst nicht mehr bei der Klägerin beschäftigt seien. Das Handeln der Beklagten sei schlicht willkürlich. Es könne nicht bezweifelt werden, dass die Teilnehmer tatsächlich Beschäftigte der Klägerin gewesen seien, was durch Verdienstabrechnungen belegt worden sei. Gleiches gelte für die Vorlage der Fotokopien von Führerscheinen. Das Verlangen nach Vorlage von Unterlagen, die der Klägerin unmöglich sei, müsse als rechtsmissbräuchlich gewertet werden.
11Auch eine Rücknahme der Bescheide komme nicht in Betracht. Die Klägerin habe weder arglistig getäuscht noch falsche Angaben gemacht noch die Rechtswidrigkeit der Bescheide gekannt oder kennen müssen. Es gelte hierzu das bereits oben Ausgeführte. Ergänzend müsse darauf hingewiesen werden, dass ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn schon deshalb ausscheide, da die Klägerin dies auf den Beginn der Maßnahme als solcher, und nicht auf den zugrundeliegenden Vertragsschluss habe beziehen dürfen.
12Die Klägerin beantragt,
13den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 5. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2014 aufzuheben,
14die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Ergänzend sieht sie bereits auflösende Bedingungen eingetreten, so dass es auf §§ 48 und 49 VwVfG nicht ankomme; die Bescheide seien aber im Wege der Umdeutung als deklaratorische Aufhebung aufrecht zu erhalten. Die Klage habe schon deshalb keinen Erfolg, weil hinsichtlich der Maßnahmen lfd. Nr. 6 bis 9 ein unzulässiger Austausch des Weiterbildungsträgers stattgefunden habe. Hinsichtlich der lfd. Nr. 10 bis 13 – mit der Rechnungssumme in Höhe von 19.278 € – sei im Verwendungsnachweisverfahren keine Zahlung durch die Klägerin selbst nachgewiesen worden. Jedenfalls sei keine Zahlung der Klägerin an die X. und V. C. GmbH nachgewiesen worden. Eine Nachholung im Klageverfahren scheide aus. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Begründungen in den angefochtenen Bescheiden.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden, ihr Einverständnis ist nicht erforderlich.
21Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet.
22Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 5. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23I.
24Bei der verfügten Aufhebung des Zuwendungsbescheides handelt es sich um eine die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzende, lediglich deklaratorische Aufhebung. Eine Rücknahme oder ein Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 27. Juli 2010 ist hier zwar angesichts der eingetretenen Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides wegen des Eintritts auflösender Bedingungen weder möglich noch notwendig sein,
25vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2002 – 4 A 4927/99, juris; VG Köln, Urteil vom 14. März 2013 – 16 K 1112/11, juris,
26ein solcher fehlerhafter Rücknahme- oder Widerrufsbescheid kann aber im Wege der Umdeutung gemäß § 47 VwVfG jedenfalls als deklaratorische Aufhebung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides aufrecht erhalten werden.
27Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. März 2013 – 16 K 1112/11, juris m.w.N.
28Dass der Zuwendungsbescheid vom 27. Juli 2010 hier wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung insgesamt, d.h. hinsichtlich sämtlicher acht bewilligten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen (lfd. Nr. 6 bis 13) unwirksam geworden ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen, die die ständige Rechtsprechung der Kammer abbilden und auf die die Klägerin bereits im Klageverfahren hingewiesen wurde:
291.
30Der Zuwendungsbescheid ist zunächst hinsichtlich der bewilligten Maßnahmen lfd. Nr. 6 bis 9 unwirksam geworden.
31Der – bestandskräftige – Zuwendungsbescheid der Beklagten enthält u.a. folgende Regelung (vgl. S. 6 f. des Bescheides, Ziffer VI.2.2):
32„Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt unter der Bedingung,
33- dass nur die unter Ziffer II dieses Bescheides aufgeführten und bewilligten Fördermaßnahmen durchgeführt werden,
34- die bewilligten Maßnahmen nicht vor Antragstellung begonnen wurden,
35- die bewilligten Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden.
36Wird im Rahmen der Antragsbearbeitung einschl. der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten wurden, gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt.“
37Diese Regelung ist als auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zu qualifizieren, denn die Wirksamkeit der Zuwendungsbewilligung soll mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses – hier der Nichtdurchführung des subventionierten Projektes – rückwirkend entfallen. Diese auflösende Bedingung ist hier eingetreten, weil die Klägerin im Bewilligungszeitraum nicht die im Zuwendungsbescheid aufgeführten und bewilligten Maßnahmen durchgeführt hat; damit gilt die Zuwendung als nicht erteilt. Welche Maßnahmen im vorliegenden Fall gefördert sind, bestimmt sich nach den Inhalten des Förderantrages einschließlich der ihm beigelegten Unterlagen und des Zuwendungsbescheides, der hier ausdrücklich und uneingeschränkt auf den gestellten Förderantrag Bezug nimmt.
38VG Köln, Urteile vom 1. Juni 2015 – 16 K 6959/13, und vom 4. Februar 2015 – 16 K 3453/14, unter Verweis auf die Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 25. Juni 1997 – 4 A 3234/95).
39Danach waren Gegenstand der Projektförderung die im Zuwendungsbescheid auf den Seiten 2 und 3 unter Ziff. II. aufgeführten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5 und 6 des Antrags der Klägerin vom Februar 2010. Dies ergibt sich aus der auf Seite 2 des Zuwendungsbescheides vom 27. Juli 2010 unter Ziff. II. „Maßnahmen / Ermittlung der Zuwendung“, Satz 1, zu findenden Festlegung, dass „Die Zuwendung zur Durchführung folgender Maßnahme(n) gemäß Ziffer 5 und 6 Ihres Antrages bewilligt“ wird. Nach Ziff. 5 a) und b) des formularmäßig gestellten Antrages für das Jahr 2010 sind damit Antrags- und auch Fördergegenstand ausschließlich die dort im Einzelnen mit „Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme“ und „Weiterbildungsträger“ beschriebenen allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen und damit hinsichtlich dieser auch nur solche, die von dem für die Maßnahmen jeweils ausdrücklich genannten Weiterbildungsträger „D. GmbH“ durchgeführt werden. Dass die Klägerin im Bewilligungszeitraum Weiterbildungsmaßnahmen durch den nach dem Vorstehenden zwingend vorgegebenen Weiterbildungsträger D. GmbH hat durchführen lassen, kann nicht festgestellt werden. Zwar wies der am 29. März 2011 bei der Beklagten eingegangene Sachbericht zum Verwendungsnachweis noch die D. GmbH als Weiterbildungsträger für sämtliche Weiterbildungsmaßnahmen aus, doch entsprach diese Angabe hinsichtlich der Maßnahmen lfd. Nr. 6 bis 9 (Fortbildung BKrFQG Module 1 bis 5) nicht den Tatsachen. Auf die Anhörung vom 11. Juli 2013 legte die Klägerin vielmehr hinsichtlich dieser – bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch Teilnehmerlisten nachgewiesenen – Maßnahmen – erstmals – Teilnehmerlisten vor, die durch den „Trainer“ K. S. C1. unterzeichnet waren und von denen einige den Stempel „C2. C3. -T. K. S. C1. “ trugen. Damit steht fest, dass die Weiterbildungsmaßnahmen nicht von der D. GmbH durchgeführt worden sind. Ein solcher ohne Abänderung des Zuwendungsbescheides vorgenommener, einseitiger Austausch des Weiterbildungsträgers ist jedoch vom Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides, der verbindlich Umfang und Inhalt des Förderprojektes festlegt, und dessen Inhalt auch für die Klägerin bindend ist, nicht gedeckt.
40Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14; VG Köln, Urteile vom 15. Dezember 2014 – 16 K 6749/13, juris, und vom 21. November 2013 – 16 K 2816/12, juris.
41Damit ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von Bedeutung, in welchem zivilrechtlichen Verhältnis Herr C1. und die D. GmbH stehen. Im Verwendungsnachweisverfahren hat die Klägerin keinen Nachweis eingereicht, aus dem sich ergeben würde, dass die Schulungen durch die D. GmbH selbst durchgeführt worden wären. Die Beklagte stellt zu Recht eine formale Betrachtung an, die – wie in Ziff. 8.2, 2. Spiegelstrich der Förderrichtlinie angelegt – auf einem objektiven Nachweis der Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme durch den allein bewilligten Weiterbildungsträger aufruht. Bei Teilnehmerlisten, die – wie hier – schon keinen äußeren Bezug zur D. GmbH aufweisen, ist das ganz augenscheinlich nicht der Fall.
422.
43Der Zuwendungsbescheid ist auch hinsichtlich der übrigen bewilligten Maßnahmen lfd. Nr. 10 bis 13 unwirksam geworden.
44Denn der Zuwendungsbescheid enthält ferner die folgende, ebenfalls bestandskräftige Regelung (vgl. S. 7 des Bescheides, Ziffer VI.2.4):
45„Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums (…) der Verwendungsnachweis vorzulegen. (…) Abweichend von Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-P i.V.m. Nr. 5.3.5 VV zu § 44 BHO ermäßigt sich in entsprechender Höhe der jeweilige Zuwendungsbetrag auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme.“
46In Verbindung mit der sich aus Ziffer I. des Zuwendungsbescheides ergebenden Höchstbetragsfinanzierung wird durch diese Einzelregelung zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag für die Durchführung der Fördermaßnahmen – automatisch – auf den Betrag ermäßigt, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der „nachgewiesenen tatsächlichen Kosten“ der Fördermaßnahmen erweist. Unter Kosten sind dabei die Ausgaben des Zuwendungsempfängers zu verstehen, also Zahlungen, die im Zeitpunkt ihrer Leistung zu einer Minderung seiner Geldbestände führen und sich damit im laufenden Haushalts- oder Geschäftsjahr haushalts- und kassenmäßig auswirken. Zuwendungsfähig sind nach dem Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides nur solche Ausgaben, die innerhalb des durch den Zuwendungsbescheid selbst festgelegten Bewilligungszeitraumes in unmittelbarem Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen getätigt worden sind.
47VG Köln, Urteil vom 14. März 2013 – 16 K 1112/11, juris.
48Dies vorausgeschickt sind der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum keine tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen lfd. Nr. 10 bis 13 nachweislich entstanden. Die fraglichen Maßnahmen wurden gegenüber der Klägerin mit Rechnung der D. GmbH vom 6. Januar 2011 in Gesamthöhe von 19.278 € geltend gemacht (Bl. 164 der Beiakte). Schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist die Rechnung seitens der X. und V. C. GbR beglichen worden, und zwar durch Buchung vom 22. März 2011 (Kto. Nr. 000000; Bl. 501 der Beiakte). Da, wie die Beklagte zu Recht im Klageverfahren betont, die Klägerin bis heute keinen tatsächlichen Nachweis darüber erbracht hat, dass diese Summe tatsächlich – wie behauptet – durch die Klägerin rückerstattet worden wäre, liegt der Schluss nahe, dass hier keine Minderung der Geldbestände der Klägerin als selbstständigem Rechtsträger eingetreten ist, sondern vielmehr Zahlungen Dritter ohne entsprechende Gegenleistung erfolgt sind. Dass im Übrigen für einen Nachweis der „Rückerstattung“ durch die Klägerin das angebotene Zeugnis der Buchhalterin der Klägerin von vornherein ungeeignet ist, liegt auf der Hand, wenn naheliegende, buchhalterisch ordnungsgemäße Zahlungsbelege nicht vorgelegt werden. Schließlich wären spätere Nachweise auch nicht geeignet, den Eintritt der auflösenden Bedingung umzukehren. Zudem ist eine Nachholung oder Ergänzung des Verwendungsnachweises im gerichtlichen Verfahren nach anerkannter Rechtsprechung ausgeschlossen.
49Vgl. nur VG Köln, Urteil vom 14. März 2013 – 16 K 1112/11, juris, m.w.N.
503.
51Ein weiterer, selbstständig tragender Grund der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides vom 27. Juli 2010 hinsichtlich der Maßnahmen lfd. Nr. 10 bis 13 ergibt sich ebenfalls aus der oben unter I.2 genannten auflösenden Bedingung des Zuwendungsbescheids.
52Diese auflösende Bedingung ist hier eingetreten, weil nach Maßgabe der Regelung des Zuwendungsbescheides der Klägerin keine tatsächlichen Kosten für die Fördermaßnahmen der allgemeinen Weiterbildung nachweislich entstanden sind und sich der Zuwendungsbetrag daher insoweit auf Null reduziert hat. Es fehlt an dem gemäß Ziff. 8.2, 3. Spiegelstrich der Förderrichtlinie erforderlichen „Nachweis der absolvierten Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift des Beschäftigten und der die Weiterbildung durchführenden Stelle durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter“. Dieser ordnungsgemäße Nachweis über die konkret durchgeführten Maßnahmen ist ungeachtet des Umstandes erforderlich, dass diese Regelung als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet ist.
53Vgl. hierzu VG Köln, Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2014 – 16 K 4788/11, NRWE; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14; zuletzt auch VG Köln, Urteil vom 1. Juni 2015 – 16 K 6959/13.
54Angesichts des Umstands, dass eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten,
55vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766,
56kommt der entsprechenden Auslegungs- und Ermessenspraxis der Behörde eine gesteigerte Bedeutung zu. Hiernach ist hinsichtlich der Maßnahmen zu lfd. Nr. 10 bis 13 nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die am 29. März 2011 mit dem Verwendungsnachweis eingereichten Unterschriftenlisten zu den Maßnahmen „Führungskräfte Training“, „FISH Philosophie“ (bzw. „Fisch Philosophie“) sowie „Qualitätsmanagement Teil 1 und 2“ als nicht ordnungsgemäßen Nachweis bemängelt. Diese vier jeweils einseitigen Unterschriftenlisten beziehen sich jeweils auf zweitägige Zeiträume. Unterhalb dieses Zeitraums finden sich die Unterschriften der einzelnen Teilnehmer mit gesonderter Namensangabe. Hieraus, wie die Beklagte zu Recht moniert, wird jedoch nicht hinreichend deutlich, welcher Weiterbildungsteilnehmer an welchem Tag konkret an welcher Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen hat. In Frage steht mithin der ordnungsgemäße Nachweis der Maßnahmendurchführung, und nicht die Durchführung derselben an sich. Unschädlich ist nach Auffassung der Kammer, dass Ziff. 8.2, 3. Spiegelstrich der Förderrichtlinie nicht ausdrücklich einen tagesgenauen Bezug der Unterschriftleistung fordert. Diese Bestimmung ist ersichtlich auf nähere Ausgestaltung durch eine sachgerechte Förderpraxis der Beklagten angelegt. Dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich aus der Unterschriftenliste keinerlei terminliche Zuordnung der einzelnen Teilnehmer innerhalb des angegebenen und bescheinigten zweitägigen Zeitraums erschließt, die Anforderungen aber nicht überspannt sind, liegt für die Kammer auf der Hand. Im Übrigen hat die Kammer bisher keinen Anlass gesehen, diese ständige Übung, die ausdrücklich an den formalen Umstand des Inhaltes von Teilnehmerlisten anknüpft, förderungsrechtlich zu beanstanden. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
57Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189 = NJW 1997, 2305.
58Danach erweist sich die Förderpraxis der Beklagten als willkürfrei; sie dient dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in – wie hier – umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukommt, und knüpft die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellende formale Fakten (Vorlage einer Teilnehmerliste mit bestimmten Angaben) als Fördervoraussetzung an, ohne hiermit vom Subventionsempfänger Unmögliches zu verlangen.
594.
60Bei der gegebenen Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die weiteren, zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtsfragen. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ausweislich der eindeutigen Maßgaben des Zuwendungsbescheides (siehe nur S. 8 des Bescheides, Ziff. VIII und IX) und der Förderrichtlinie (siehe Ziff. 8.3) kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Beklagte berechtigt und vor dem Hintergrund von §§ 7 Abs. 1, 44 BHO sogar gehalten ist, den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch vertiefte Prüfungen Geltung zu verschaffen. Von einem „ungehörigen“ Vorgehen durch die Beklagte kann mithin keine Rede sein. Die Klägerin ist im Übrigen auch nicht vertrauensschutzwürdig. Sie wurde in der Ergebnis- und Auszahlungsmitteilung vom 14. Juli 2011 ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, auch nach Abschluss des Verwendungsnachweisverfahrens zusätzlich einer vertieften Prüfung unterzogen zu werden; hierbei wurde klargestellt, dass in diesem Fall auch die Vorlage von Originalbelegen verlangt werden könne. Auch unabhängig davon besteht für Vertrauensschutz angesichts des Eintritts der auflösenden Bedingungen von vornherein keine Grundlage.
61OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14.
62Zwar mag es sein, dass die hier offenbar gewordenen Unregelmäßigkeiten und Mängel darauf zurückzuführen sind, dass die Klägerin dem von ihr beauftragten Weiterbildungsträger vertraut hat. Dies fällt jedoch in ihre eigene Verantwortungssphäre und kann nicht dazu führen, dass sie zu Unrecht erhaltene öffentliche Mittel behalten dürfte. Gegebenenfalls muss der Subventionsempfänger im Innenverhältnis bei seinem selbstgewählten Vertragspartner Regress nehmen. Es steht allein in der Verantwortung des Subventionsnehmers, sich seinen Weiterbildungsanbieter sorgfältig und „fördergerecht“ auszuwählen.
63OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14.
64II.
65Die angefochtenen Bescheide sind auch insoweit nicht zu beanstanden, als in ihnen die Auszahlungs- und Ergebnismitteilung vom 14. Juli 2011 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wurde. Die Beklagte stützt sich insoweit zu Recht – alternativ – auf § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG. Die Auszahlungs- und Ergebnismitteilung ist im vorliegenden Fall als Verwaltungsakt zu qualifizieren, mit dem nicht nur durch die Festsetzung eigenständig über die endgültige Höhe der Zuwendung entschieden wird, sondern der auch den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf seiner Grundlage ausgezahlten Zuwendung darstellt. Wird der diesem Bescheid vorangehende und ihn bestimmende Zuwendungsbescheid – wie hier – unwirksam, geht der Auszahlungs- und Ergebnisbescheid gleichsam „ins Leere“, da ihm kein bewilligender Zuwendungsbescheid mehr zugrunde liegt. Da die auflösende Bedingung auf den Erlass des Zuwendungsbescheids zurückwirkt, war auch die Ergebnismitteilung vom 14. Juli 2011 von Anfang an rechtswidrig. Dass die Klägerin insoweit in ihrem Vertrauen nicht schutzwürdig ist, hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden hinreichend deutlich gemacht. Die Kammer folgt insoweit zum einen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO der dortigen Begründung, zum anderen stützt sie sich auf die obigen Ausführungen zu I., die die Rücknahmeentscheidung der Beklagten selbstständig – ohne Austausch der Ermessensgrundlagen und Wesensänderung – tragen.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 – 1 C 17.97, BVerwGE 106, 351 = NVwZ 1999, 425; Knauff, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 113 Rn. 22.
67III.
68Die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Rückforderung in Höhe von 37.155,02 € findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die Zinsforderung beruht auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Beide sind nicht zu beanstanden.
69Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
70Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
71Für eine positive Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist angesichts der getroffenen Kostengrundentscheidung kein Raum.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.