Verwaltungsgericht Köln Urteil, 03. Sept. 2015 - 16 K 3369/14
Gericht
Tenor
Der Rückforderungs- und Widerrufsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über Widerruf und Rückforderung von Zuwendungsmitteln wegen möglicher Vergaberechtsverstöße.
3Der Kläger beantragte Anfang 2010 Zuwendungen zur Förderung seines Projektes „X. Y. – “ aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF). Das Projekt sollte u.a. mittels Qualifizierungsmaßnahmen und Workshops sowie der Veröffentlichung eines Praxishandbuchs dazu beitragen, mittelfristig (im Zeitrahmen von fünf bis zehn Jahren) bis zu 500 neue Arbeitsplätze für Ehrenamtskoordinatoren zu schaffen, die wiederum ca. 30.000 bis 50.000 Ehrenamtliche für Dienste und Einrichtungen des Klägers gewinnen, begleiten und qualifizieren sollten. Mit Zuwendungsbescheid vom 31. Mai 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. Februar 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger für das besagte Projekt eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von bis zu 616.771,42 Euro aus Bundesmitteln und Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF), die als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung im Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2013 (Bewilligungszeitraum) gewährt wurde. Der Anteil der Förderung an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für das Vorhaben wurde auf 70 % festgesetzt, davon 50 % aus ESF-Mitteln und 20 % aus Bundesmitteln. Im Bescheid wurden die diesem beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P) für verbindlich erklärt. Unter dem Punkt „Allgemeine Nebenbestimmungen“ führte der Bescheid u.a. aus („Insbesondere weise ich darauf hin, [...]“), dass bei der Vergabe von Aufträgen die Leistungen grundsätzlich öffentlich auszuschreiben und nur ausnahmsweise als Vergabeart unter gewissen Voraussetzungen freihändige Vergaben zulässig seien. „Abweichend“ wurde „festgelegt“:
4„Bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro (ohne Mehrwertsteuer) können zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Beschränkte Ausschreibungen oder Freihändige Vergaben durchgeführt werden.“
5Ferner findet sich der Zusatz:
6„Aufträge, die auf Honorarbasis abgewickelt werden sollen, müssen nach Maßgabe der Vergabevorschriften (siehe ANBest-P Nr. 3) vergeben werden. (...)“
7Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 forderte der Kläger insgesamt sechs Bewerber zur Abgabe eines Angebots auf für die Durchführung von fünf Ausbildungskursen für Ehrenamtskoordinatoren sowie von 15 Projektberatungen vor Ort, ferner für die Erarbeitung eines Praxishandbuchs. Abgegeben wurden im Folgenden drei Angebote. Unter dem 10. August 2010 gab die Firma P. (Inhaber/Geschäftsführer Herr I. K. ) ein Angebot ab. Hierin äußerte Herr K. , dass er sich freuen würde,
8„wenn Sie mir und meiner Kooperationspartnerin, Frau Q. C. , den Auftrag zukommen lassen. Dieses Projekt möchte ich zusammen mit Frau Q. C. realisieren. Sie wird Ihnen ebenfalls ihr eigenes, aber auch paralleles Angebot zukommen lassen. Wie Sie den Anlagen entnehmen können, ergänzen sich das Profil von Frau C. und mir zur Durchführung des Projektes. (...) Es würde mich freuen, wenn das gemeinsame Angebot von Frau C. und mir Ihren Vorstellungen entspräche (...).“
9Unter dem 11. August 2010 gab die Firma Q1. Q2. (Inhaberin Frau Q. C. ) ein Angebot ab. Sie machte
10„darauf aufmerksam, dass ich diese Leistungen in Kooperation mit Herrn I. K. anbiete, der Ihnen ebenfalls ein Angebot zukommen lassen wird. Wie Sie den Anlagen entnehmen können, ergänzen sich das Profil von Herrn K. und mir zur Durchführung von Ausbildungskursen (...) in optimaler Weise. (...) Es würde mich freuen, wenn das gemeinsame Angebot von Herrn K. und mir Ihren Vorstellungen entspräche (...).“
11Mit jeweiligen Schreiben vom 14. September 2010 teilte der Kläger den Bewerbern Frau C. und Herrn K. mit, dass „wir uns für Ihr Angebot, in Zusammenarbeit“ mit dem jeweils anderen Bewerber, entschieden hätten. Mit beiden Bewerbern wurden sodann Referentenverträge geschlossen. Die Bewerber wurden gemäß der Präambel der Verträge als „speziell ausgebildete Trainer für Ehrenamtsmanagement“ und „unter Einhaltung der Bestimmungen der freien Mitarbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG“ beauftragt. Der Vertrag mit Herrn K. datierte vom 30. September 2010 und hatte einen Gesamtumfang in Höhe von 90.000 Euro; derjenige mit Frau C. datierte vom 8. Oktober 2010 und hatte einen Gesamtumfang in Höhe von 69.030 Euro.
12Der Kläger fertigte unter dem 25. August 2010 einen Vergabevermerk zu diesen Vergaben. Die Freihändige Vergabe „bis 100.000 Euro“ wurde unter Bezugnahme auf die Sonderregelung des Zuwendungsbescheides begründet. Der Vermerk begründet inhaltlich die Auswahl des „Trainerteams“ der Bewerber Frau C. und Herrn K. . In der dem Vergabevermerk als Anlage beigefügten Synopse der Angebote werden die „Kosten des Gesamtangebotes“ mit „159.030“ Euro beziffert; die beiden Angebote werden als „Abgabe eines gemeinsamen Angebots“ bezeichnet; es wurde darauf hingewiesen, dass „die Kursbegleitung (...) grundsätzlich durch das Trainerteam statt(findet)“.
13Das Projekt wurde durch den Kläger durchgeführt und die Zuwendungen in Anspruch genommen. Im Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2013 wurden durch Frau C. Honorare in Höhe von 71.464,94 Euro und von Herrn K. in Höhe von 86.300 Euro zur Abrechnung gebracht; die Gesamthonorarhöhe belief sich somit auf 157.764,94 Euro.
14In internen Prüfvermerken vom 5. Juli 2011, 23. Mai 2012 und 29. Mai 2013 vermerkte die Beklagte zu Zwischenverwendungsnachweisen u.a. jeweils die Einhaltung der Nebenbestimmungen. Den abschließenden Verwendungsnachweis reichte der Kläger im Juli 2013 ein.
15Mit Schreiben vom 15. November 2013 hörte die Beklagte den Kläger wegen der Wahl der falschen Vergabeart hinsichtlich der Bewerber C. /K. und dem deswegen anzunehmenden Vorliegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Vergaberechtsvorschriften zu einem teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 31. Mai 2010 an. Der Kläger trat dem mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 entgegen und berief sich darauf, dass die beiden ausgewählten Referenten unterschiedliche Leistungsnehmer mit unterschiedlichen Aufträgen seien.
16Unter dem 17. Dezember 2013 erging der hier streitgegenständliche Bescheid der Beklagten, mit dem der Zuwendungsbescheid vom 31. Mai 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. Februar 2011 teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 39.441,24 Euro widerrufen und insoweit eine Erstattung geltend gemacht wurde. Der Gesamtauftragswert der vergebenen Leistung in Zusammenschau der Bewerber Herr K. und Frau C. habe 132.575,58 Euro netto betragen und damit mehr als 100.000 Euro netto. Daher sei die Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung notwendig gewesen. Alle sechs zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber seien gebeten worden, ein Angebot für die fünf Ausbildungskurse, die Projektberatungen vor Ort und die Erarbeitung des Handbuches abzugeben; es habe sich somit um einen Gesamtauftrag gehandelt. Ausweislich des Vergabevermerks sei es dem Kläger darauf angekommen, für die genannten Kurse bzw. Beratungen zwei Trainer einzusetzen, so dass die Leistung in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine innere Kohärenz und funktionelle Kontinuität sowie einen einheitlichen Charakter aufgewiesen habe, die durch die Aufteilung dieser Leistungen an zwei verschiedene Auftragnehmer nicht als durchbrochen angesehen werden könne. Es sei daher von einer unsachgemäßen Stückelung des Gesamtauftrags und damit von einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung des Vergaberechts auszugehen. Im Rahmen der Ermessensausübung sei beachtet worden, dass die Maßnahmen an sich förderfähig seien, so dass der Widerruf entsprechend einschlägiger Richtlinien nur in Höhe von 25 % des Bruttoauftragswertes (Bruttoauftragswert = 157.764,94 € [86.300 € für Herrn K. + 71.464,94 € für Frau C. ]) erfolgt sei. Der sich so ergebende Betrag von 39.441,24 Euro sei zu erstatten.
17Nachdem der Kläger am 13. Januar 2014 Widerspruch eingelegt und diesen unter dem 14. April 2014 begründet hatte, erging unter dem 14. Mai 2014 der zurückweisende Widerspruchsbescheid, dem Kläger nach eigenen Angaben am 19. Mai 2014 zugestellt.
18Der Kläger hat am 18. Juni 2014 Klage erhoben. Zum einen liege mangels Vergabeverstoß kein Verstoß gegen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides vor, zum anderen sei der Widerruf unverhältnismäßig. Anders als die Beklagte meine, sei hier eine öffentliche Ausschreibung nach § 3 Abs. 2 VOL/A nicht erforderlich gewesen. Die VOL/A seien schon nicht anwendbar, da es sich bei den Tätigkeiten der Trainer um eine freiberufliche Leistung handele. Durch Ziffer 3.1 ANBest-P werde vielmehr auf das gesamte Regelungssystem der VOL/A verwiesen, so dass auch § 1 VOL/A anwendbar sei, nach dem freiberufliche Leistungen vom Anwendungsbereich ausgenommen seien. Die Tätigkeit der hier beauftragten Trainer sei eine unterrichtende, ausbildende und beratende Tätigkeit, deren Vergabe sich nach den Regelungen der VOF richte. Die Trainer sollten in Workshops, Ausbildungskursen und bei Projektberatungen die Ehrenamtskoordinatoren mit ihrem Wissen unterstützen und ausbilden und hierüber ein Praxishandbuch verfassen. Auch liege der Auftragswert selbst bei Addition beider Aufträge unterhalb des maßgeblichen europäischen Schwellenwertes, so dass auch hieraus keine Anwendbarkeit der VOL/A hergeleitet werden könne. Die Anwendung der VOF hingegen sei mangels Verweis in den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides nicht zur Auflage des Zuwendungsbescheides gemacht worden. Unabhängig davon liege kein Verstoß gegen die VOF vor, da diese erst ab einem Auftragswert von über 193.000 € gelte. Selbst wenn entgegen hier vertretener Auffassung die VOL/A für anwendbar gehalten werde, sei kein Verstoß ersichtlich, da es sich um zwei getrennte Aufträge und nicht um einen einheitlichen Gesamtauftrag handele. Dies folge schon daraus, dass die Aufträge mit jeweils eigenem Zuschlag und eigenem Vertragswerk vergeben worden seien; für eine Addition der Auftragswerte trotz getrennter Aufträge gebe es unterhalb der Schwellenwerte keine Rechtsgrundlage. Außerdem scheide eine Addition auch deshalb aus, weil zwischen den Aufträgen gerade nicht eine solche Verbindung bestehe, dass funktional von nur einem Auftrag ausgegangen werden könne. Bei einer Parallelbetrachtung nach § 3 VgV komme eine Addition nur dann infrage, wenn ein funktionaler Zusammenhang der Aufträge in dem Sinne bestehe, dass die Beschaffung des einen Teils ohne den anderen Teil keinen Sinn mache. Hier aber habe die Projektplanung zum Ziel gehabt, unterschiedliche Trainer mit verschiedenen Vorkenntnissen – einerseits kirchlich-karitativer Bereich, andererseits gesellschaftlich-wissenschaftlicher Bereich – in unterschiedlichen Trainerpositionen zu beauftragen. Zwar sei es Ziel des Klägers gewesen, sowohl eine Frau als auch einen Mann zu beauftragen, jedoch seien die Verträge nicht im Hinblick auf den anderen Trainer abgeschlossen oder gar gegenseitig zur Voraussetzung gemacht worden. Entscheidend sei das Fehlen eines zwingenden funktionalen Zusammenhangs. Hilfsweise verweist der Kläger auf die Unverhältnismäßigkeit des Widerrufs, da der Beklagten die Beauftragung im Wege der freihändigen Vergabe jedenfalls seit Oktober 2012 bekannt gewesen sei. Eine Vergabeübersicht sei halbjährlich übersandt worden, auch in den jährlichen Prüfungsvermerken zu den eingereichten Zwischenverwendungsnachweisen sei die Einhaltung der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides bejaht worden. Der Kläger habe also darauf vertrauen dürfen, dass das Ausschreibungsverfahren rechtlich korrekt gewesen sei. Der Widerruf verstoße daher gegen § 242 BGB, so dass der Widerruf wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig sei. Schließlich habe die Beklagte zu einem sehr frühen Zeitpunkt Kenntnis von allen für ihre entscheidungsrelevanten Tatsachen gehabt, so dass es auf die Anhörung nicht mehr angekommen sei; daher sei die Widerrufsfrist verstrichen.
19Der Kläger beantragt,
20den Rückforderungs- und Widerrufsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2014 aufzuheben.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung führt sie zunächst aus, dass es nicht zutreffend sei, dass sie bereits mit Prüfung der Vergabeübersichten bzw. der Zwischenverwendungsnachweise Kenntnis von einem möglichen Vergabeverstoß erlangt habe. Hier sei jeweils davon ausgegangen worden, dass die VOL/A beachtet werde. Erst am 9. Dezember 2013 nach erfolgter Anhörung habe die Beklagte Kenntnis sämtlicher erheblicher Umstände haben können. Unerheblich sei ferner, dass bereits Anfang 2011 stichprobenartig Belege überprüft worden seien; auch soweit es hier zu Zuwendungskürzungen gekommen sei, sei damit keine Überprüfung sämtlicher vergebener Leistungen verbunden. Da somit alle offenen Sach- und Rechtsfragen erst nach der erfolgten Stellungnahme nach Anhörung im Dezember 2013 geklärt worden seien, sei die Jahresfrist des Widerrufs gewahrt. Auch die Ansicht des Klägers zur Anwendbarkeit der VOF sei zurückzuweisen. Durch die ausdrückliche und eigenständige Definition der Auflage im Zuwendungsbescheid ergebe sich, dass hier nicht pauschal auf die VOL/A – und damit § 1 Satz 2, 2. Spiegelstrich VOL/A – verwiesen werde, sondern eine eigenständige Regelung getroffen werde, die auf die Einschränkungen und Ausnahmen hinsichtlich des Anwendungsbereiches der VOL/A gerade verzichte. Dies gelte umso mehr wegen der Nebenbestimmung der Ziffer 3.1 ANBest-P, nach der bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt I der VOL – ausgenommen Bauleistungen – anzuwenden sei. Diese Regelung des Anwendungsbereiches verdränge im Wege der Spezialität den allgemeinen Anwendungsbereich der VOL/A. Ein Verstoß gegen die VOL/A liege vor, denn bei der Vergabe der hier streitigen Leistungen habe es sich um eine einheitliche Dienstleistung und damit einen Gesamtauftrag gehandelt. Eine Stückelung des Gesamtauftrages sei unzulässig. Der Kläger sei selbst von einem einheitlichen Gesamtauftrag ausgegangen, denn die angeschriebenen Trainer seien gebeten worden, „ein Angebot für die fünf Ausbildungskurse für Ehrenamtskoordinatoren, die Projektberatungen vor Ort und für die Erarbeitung eines Praxishandbuchs“ zu erstellen. Ein weiteres Indiz für die Einheitlichkeit sei darin zu sehen, dass beide bezuschlagten Trainer in ihren Angeboten ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, ihre Leistung nur in Zusammenarbeit mit dem jeweils anderen anzubieten. Eine Addition der Aufträge sei daher geboten; dies folge auch aus Unterlagen des Vergabevermerks, wonach der Kläger von einem „Gesamtangebot“ der beiden Trainer ausgegangen sei. Nichts anderes folge schließlich aus der vom Kläger herangezogenen Rechtslage zu § 3 VgV. Ferner sei der Widerruf ermessensfehlerfrei. Zu beachten sei einerseits das Prinzip der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln. Daneben sei bei der Festlegung des Sanktionsbetrags auch die grundsätzliche Förderfähigkeit der hier streitigen Ausgaben berücksichtigt worden. Der teilweise Widerruf in Höhe von 25 % des Bruttoauftragswertes (Bruttoauftragswert = 157.764,94 € [86.300 € für Herrn K. + 71.464,94 € für Frau van den C. ]) entspreche den Leitlinien der Europäischen Kommission. Der teilweise Widerruf sei verhältnismäßig, da dem Kläger somit 75 % des Bruttoauftragswertes erhalten blieben.
24Schließlich führt die Beklagte aus, dass die VOL/A unterhalb der Schwellenwerte bei freiberuflichen Leistungen jedenfalls analog anwendbar sei. Im Übrigen gehe es ihr nunmehr nicht mehr um den Auflagen- und Vergabeverstoß an sich, sondern um den fehlenden Nachweis des Klägers hinsichtlich der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung bei der Auftragsvergabe.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet.
28Der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29I.
30Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist hinsichtlich des teilweisen Widerrufs § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Bei einer Auflage in diesem Sinne handelt es sich gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG um eine zusätzlich mit einem Verwaltungsakt verbundene – selbstständig erzwingbare – Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird.
31Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für einen Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 31. Mai 2010 sind nicht gegeben. Denn der durch die Beklagte angeführte Auflagenverstoß durch die Auftragsvergabe des Klägers im Zuge des Projektes „Y. . Y. . – “ ist nicht gegeben (siehe 1.). Die angefochtenen Bescheide können auch sonst keinen Bestand haben (siehe 2.).
321.
33Richtig ist, dass die gemäß der ausdrücklichen Regelung im Zuwendungsbescheid vom 31. Mai 2010 zum Bestandteil des Bescheides gemachten und diesem beigefügten ANBest-P einschließlich der Regelungen unter Ziff. 3.1 als Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu qualifizieren sind.
34Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Februar 2005 – 15 A 1065/04, NVwZ-RR 2006, 86, und vom 20. April 2012 – 4 A 1055/09, NVwZ-RR 2012, 671; Beschlüsse vom 22. Juni 2006 – 4 A 2134/05, juris, und vom 14. August 2013 – 12 A 1751/12, juris; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 17. Oktober 2013 – 9 S 123/12, DVBl. 2014, 321 m.w.N.; zuletzt auch VG Köln, Urteile vom 13. November 2014 – 16 K 7404/12, juris, und vom 1. Juli 2015 – 16 K 6872/14, juris.
35Diese Auflage ist als Bestandteil des Zuwendungsbescheids zwar zunächst bestandskräftig und damit im Zuwendungsrechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten grundsätzlich wirksam geworden; die Regelung leidet jedoch bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände an einem besonders schwerwiegenden Fehler und ist deshalb nichtig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG. Denn der Regelungsgehalt der Auflage zur Anwendung vergaberechtlicher Regelungen ist insgesamt nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG. Liegt – wie hier – ein besonders schwerer und offenkundiger Fehler vor, ist unerheblich, dass die Auflage zunächst zusammen mit dem Zuwendungsbescheid vom 31. Mai 2010 bestandskräftig geworden ist.
36OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 – 4 A 2134/05, juris-Rn. 11; Urteil vom 20. April 2012 – 4 A 1055/09, NVwZ-RR 2012, 671 = juris-Rn. 37.
37Die seitens der Beklagten zur Begründung ihrer Widerrufsentscheidung herangezogene Auflage hinsichtlich der Anwendung der VOL/A ist nicht hinreichend bestimmt.
38Die Beklagte sieht den Kläger verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen für Dienstleistungen den Abschnitt I der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) anzuwenden. Ihrem Verständnis nach enthält der Zuwendungsbescheid vom 31. Mai 2010 mehrere eigenständige Regelungen, die den Kläger als Zuwendungsempfänger verpflichten, die VOL/A und damit das nur in Ausnahmefällen durchbrochene Gebot der öffentlichen Ausschreibung zu beachten. Im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren und in ihren schriftlichen Äußerungen im Klageverfahren hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass diese Pflicht sowohl aus den in Bezug genommenen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P folge als auch aus der eigenständigen Bestimmung der Ausschreibungspflicht mitsamt der Auftragswertschwelle von 100.000 €. Welche vergaberechtlichen Bestimmungen jedoch im gegebenen Fall eines Auftrags freiberuflicher Leistungen mit einem – zugunsten der Beklagten unterstellten Gesamtauftragswert von (netto) 132.575,58 € – anwendbar sind, ist nach Überzeugung der Kammer völlig offen.
39Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste.
40BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 – 8 C 2.92, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68 = NJW-RR 1995, 73.
41Das Verständnis des Betroffenen vom Inhalt des Verwaltungsakts wird dabei entsprechend der zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln objektiviert. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet sich daher nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen.
42BVerwG, Urteile vom 22. März 2012 – 1 C 3.11, BVerwGE 142, 179 Rn. 24 = NVwZ-RR 2012, 529, und vom 26. Juli 2006 – 6 C 20.05, BVerwGE 126, 254 Rn. 78 = NVwZ 2007, 210; OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2009 – 1 B 264/09, juris.
43Mit anderen Worten setzt eine inhaltlich hinreichende Bestimmtheit voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts.
44BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 6 C 20.02, BVerwGE 119, 282 = NVwZ 2004, 878; zuletzt VG Köln, Urteil vom 13. November 2014 – 16 K 7404/12, juris, und Gerichtsbescheid vom 10. April 2015 – 16 K 7280/13.
45Nach diesem Maßstab besteht für die Kammer kein Zweifel an der Unbestimmtheit der fraglichen Auflagenregelung. Dies folgt aus nachstehenden Erwägungen:
46a.
47Der Zuwendungsbescheid vom 31. Mai 2010 verweist unter der Überschrift „Auflagen“ und dann konkreter „Allgemeinen Nebenbestimmungen“ nach Wortlaut und Aufbau zunächst pauschal auf die zum Bestandteil des Bescheids gemachten und diesem beigefügten ANBest-P, wenngleich ohne Konkretisierung deren Fassung (S. 3 des Bescheides). Zum Regelungsgehalt gemacht ist damit zunächst auch, wie oben ausgeführt, Ziff. 3.1 ANBest-P, wonach bei einem Zuwendungsbetrag von mehr als 100.000 € bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt I der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt I der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) anzuwenden sind. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
48siehe wörtlich OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 – 4 A 1055/09, NVwZ-RR 2012, 671 = juris-Rn. 46,
49sind die ANBest-P nicht Teil des Vergaberechts, sondern des Zuwendungsrechts. Sie vermitteln die Anwendung der VOL/A und VOL/B gerade durch die (zuwendungsrechtliche) Nebenbestimmung der Ziff. 3 ANBest-P. Ihre Funktion ist es, die Anwendung bestimmter Vorschriften des Vergaberechts gerade für das zuwendungsrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Bewilligungsbehörde und Zuwendungsempfänger verbindlich zu machen. In diesem Rechtsverhältnis gelten die Regeln des Vergaberechts ohne die ANBest-P nicht – und zwar auch dann nicht, wenn der Zuwendungsempfänger ansonsten aufgrund anderer Regelungen etwa des GWB oder der Vergabeverordnung (VgV) dem Vergaberecht unterworfen sein sollte. Die zuwendungsrechtliche Vergabepflicht gilt vielmehr auch dort als eigenständige konstitutive Pflicht, wo der Zuwendungsempfänger bereits unmittelbar dem Kartellvergaberecht unterliegt. Dies gilt erst recht in Konstellationen, in denen dies nicht der Fall ist. Die Kammer versteht diese Rechtsprechung so, dass über die Ziff. 3.1 ANBest-P die – hier allein interessierende – VOL in ihrer Gesamtheit durch den Zuwendungsempfänger beachtet werden sollte.
50Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 – 4 A 1055/09, NVwZ-RR 2012, 671 = juris-Rn. 86.
51Dies bedeutet ausgehend von Wortlaut und Systematik der VOL/A, dass auch § 1 VOL/A in Bezug genommen ist, wobei wiederum offen ist, ob die VOL/A in der im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides geltenden Fassung vom 6. April 2006 (Bundesanzeiger Nr. 100a vom 30. Mai 2006) oder in der im Zeitpunkt der späteren Auftragsvergabe geltenden Fassung vom 20. November 2009 – in Geltung ab 7. Juni 2010 – (Bundesanzeiger Nr. 196a vom 29. Dezember 2009) Anwendung finden sollte.
52Vgl. schon VG Köln, Urteil vom 13. November 2014 – 16 K 7404/12, juris.
53Nach beiden Fassungen sieht § 1 VOL/A jedoch u.a. vor, dass im Rahmen freiberuflicher Tätigkeit erbrachte Leistungen, soweit deren Auftragswerte die in der VgV festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, vom Anwendungsbereich der VOL/A ausgenommen sind. Bei dem hier fraglichen Auftragskomplex handelt es sich auch nach übereinstimmender Auffassung beider Beteiligter um eine freiberufliche Tätigkeit in diesem Sinne, die auch nicht die maßgeblichen Schwellenwerte der VgV erreicht. Die Konsequenz wäre, dass § 3 VOL/A und damit die grundsätzliche Pflicht zur Auftragsvergabe in öffentlicher Ausschreibung nicht gelten.
54b.
55Die Beklagte hat es jedoch hierbei in ihrem Zuwendungsbescheid nicht bewenden lassen, sondern nach der Bezugnahme auf die ANBest-P einen Zusatz in den Bescheid eingefügt, wonach sie „insbesondere“ darauf hinweise, dass „bei der Vergabe von Aufträgen die Leistungen grundsätzlich öffentlich auszuschreiben sind“ (S. 3 des Bescheides). Es folgen sodann konkretere Bestimmungen hinsichtlich der Zulässigkeit der freihändigen Vergabe mit dem Zusatz, dass ausweislich eines für die Jahre 2009 und 2010 geltenden ministeriellen Erlasses „abweichend von diesen Bestimmungen“ die Nettoauftragswertgrenze für die freihändige Vergabe auf 100.000 € festgesetzt wird. Die Kammer versteht diese Bestimmung in der Weise, dass hiermit unabhängig vom bisherigen Anwendungsbefehl über die ANBest-P eine Zulässigkeitsregelung der freihändigen Vergabe getroffen ist. Wenn man, wie es der Kläger für sich in Abrede stellt, diese beiden Bestimmungen (a. und b.) in einer Gesamtschau betrachtet, ließe sich aus Sinn und Zweck folgern, den Zuwendungsempfänger zur wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung anzuhalten und dementsprechend das grundsätzliche Gebot der öffentlichen Ausschreibung im Zuwendungsrechtsverhältnis wirksam zu machen. Bei der Auslegung dieser Bestimmungen müsste jedoch der genannte Zweck schon in den Vordergrund gestellt werden, denn nach dem Wortlaut handelt es sich bei der letztgenannten Bestimmung (b.) nur um einen „Hinweis“. Bereits dies ist – vorsichtig gesprochen – unglücklich formuliert und offen für Interpretation des Bescheidempfängers. Der Kläger hat diese Formulierung nach eigenem Bekunden tatsächlich auch nur als unverbindlichen „Hinweis“ verstanden.
56c.
57Der Zuwendungsbescheid führt sodann noch weiter in einem eigenständigen, wohl als Spezialregelung zu begreifenden Punkt aus, dass Aufträge, die auf Honorarbasis abgewickelt werden sollen, „nach Maßgabe der Vergabevorschriften (siehe ANBest-P Nr. 3) vergeben werden“ müssen (S. 4 des Bescheides). Geht es – wie hier – um einen zu vergebenden Auftrag auf Honorarbasis, könnte hiermit wiederum die oben zunächst genannte Bestimmung des umfassenden und konstitutiven Verweises auf die VOL/A (a.) gemeint sein. Das oben Gesagte, insbesondere zu § 1 VOL/A, gälte entsprechend. Es bleibt jedoch schon nach dem äußeren Aufbau und Schriftbild des Zuwendungsbescheides völlig unklar, in welchem Verhältnis gerade die letztgenannte Bestimmung (c.) zu den oben beschriebenen (a. und b.) stehen soll. Woran der Kläger als Adressat eines eigenständig vollziehbaren Verwaltungsakts gebunden sein soll, erschließt sich danach in keiner Weise und musste ihm auch nicht aus anderen Gründen bekannt sein.
58d.
59Diese Unbestimmtheit ist auch offenkundig und wirkt in ihrem Gewicht so schwer, dass die Schwelle der Nichtigkeit überschritten ist. Für den Bescheidempfänger muss gerade hinsichtlich einer – grundsätzlich selbstständig vollziehbaren – Auflage klar sein, was konkret vom ihm verlangt wird. Erwächst ihm gegenüber eine Auflage in Bestandskraft, muss sich nach einem objektiven Empfängerhorizont auch ohne weitere Recherche oder Nachfrage gleichsam von selbst erklären, zu welchem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet wird. Bleibt die Regelung hinsichtlich eines gerade im öffentlichen Zuwendungswesen zentralen Gesichtspunkts wie dem des maßgeblichen Vergaberechtsregimes unbestimmt mit der Folge, dass die Verfügung völlig unverständlich und undurchführbar ist, kann eine solche Regelung keine Bestandskraft für sich in Anspruch nehmen.
60Vgl. schon VG Köln, Urteil vom 25. März 2010 – 16 K 4218/08.
612.
62Der angefochtene Teilwiderruf kann auch nicht aus sonstigen Gründen Bestand haben.
63Die Beklagte beruft sich nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung nunmehr zum einen auf eine analoge Anwendbarkeit der VOL/A auch bei freiberuflichen Leistungen, zum anderen möchte sie unter Abstandnahme vom Auflagen- und Vergabeverstoß auf einen fehlenden Nachweis des Klägers hinsichtlich der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung bei der Auftragsvergabe abstellen. Hinsichtlich einer behaupteten ständigen Verwaltungspraxis zur analogen Anwendung der VOL/A bei freiberuflichen Leistungen gilt das oben Gesagte zur Unbestimmtheit des Zuwendungsbescheides entsprechend. Der Kammer erschließt sich nicht ansatzweise, wieso der Bescheidempfänger vor dem Hintergrund des oben näher ausgeführten Bescheidinhalts damit rechnen müsste, gleichsam unausgesprochen und „zusätzlich“ zu den ausdrücklichen Bestimmungen im Zuwendungsbescheid dem Vergaberegime der VOL/A unterworfen zu werden. Im Übrigen vermögen die erstmals in der mündlichen Verhandlung präsentierten Erwägungen der Beklagten die teilweise Aufhebungsentscheidung auch materiell nicht zu tragen. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig.
64BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 – 8 C 29.87, BVerwGE 80, 96 = NVwZ 1989, 471, und vom 31. März 2010 – 8 C 12.09, Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 8 Rn. 16 = NVwZ-RR 2010, 636.
65Das gleiche gilt, ohne dass § 114 Satz 2 VwGO dem entgegenstünde, für die Ergänzung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch nachgeschobene Ermessenserwägungen.
66BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 – 1 C 17.97, BVerwGE 106, 351 = NVwZ 1999, 425; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14; Knauff, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 113 Rn. 22.
67Nach diesen Maßgaben stellen die neuen Ausführungen der Beklagten insbesondere zum angeblich fehlenden Nachweis der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung des Klägers im Zuge der hier streitigen Auftragsvergabe nach ihrem materiellen Gehalt zuwendungsrechtlich etwas völlig anderes der als die bisher allein herangezogene Auflagenverstoß. Ob ein Zuwendungsempfänger die empfangenen Fördermittel richtig verwendet und hierüber den erforderlichen Nachweis geführt hat, ist an gänzlich andere Voraussetzungen geknüpft als die Frage, ob gegen eine konkrete Auflagenbestimmung des Zuwendungsbescheides verstoßen wurde. Auch die Ermessenserwägungen sind insoweit nicht übertragbar.
68II.
69Zugleich mit der aufzuhebenden Widerrufsentscheidung kann ferner die angefochtene Festsetzung des Rückforderungsbetrages nach § 49a Abs. 1 VwVfG keinen Bestand haben.
70Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
71Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.
(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.
(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.
(4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems geplant sind.
(5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.
(6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt.
(7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.
(8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.
(9) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.
(10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, ist der Auftragswert zu schätzen
- 1.
auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder - 2.
auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
(11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
- 1.
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge, und - 2.
bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.
(12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.
(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.
(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.
(4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems geplant sind.
(5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.
(6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt.
(7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.
(8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.
(9) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.
(10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, ist der Auftragswert zu schätzen
- 1.
auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder - 2.
auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
(11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
- 1.
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge, und - 2.
bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.
(12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist, - 2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder - 3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.