Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 01. Feb. 2016 - 16 K 3190/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Die am 28.09.2011 gegründete Klägerin (AG Iserlohn, HRB 0000) ist Eigentümerin mehrerer schwerer Nutzfahrzeuge. Rechtsvorgänger der Klägerin ist die Einzelfirma Spedition U. F. e.K., die zum Zeitpunkt des Geschäftsübergangs über eine Lizenz nach §§ 1, 3 GüKG verfügte; ein (neues) Erlaubniserteilungsverfahren anlässlich der Rechtsformänderung führte die Klägerin nicht durch.
3Unter dem 03.11.2011, eingegangen bei der Beklagten (Bundesamt für Güterverkehr) am 09.11.2011, beantragte die Klägerin die Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe für die Förderperiode 2012 nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 in der Fassung der Änderung vom 11.08.2011 (Förderrichtlinie). Unter Ziff. 2a) des Antrages erklärte die Klägerin, gewerblichen Güterkraftverkehr zu betreiben.
4Dem Förderantrag entsprach die Beklagte mit Zuwendungsbescheid vom 01.08.2012. Auf den entsprechenden Verwendungsnachweis vom 21.02.2013 zahlte die Beklagte der Klägerin auf der Grundlage des Abrechnungsbescheides vom 30.04.2013 Fördergelder in Höhe von 33.000,00 € aus.
5Nachdem der Beklagten ausweislich des Verwaltungsvorgangs in der Förderperiode 2014 bekannt geworden war, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Stellung des Förderantrages nicht über eine Lizenz nach §§ 1, 3 GüKG verfügt hat, hörte sie die Klägerin zu einer beabsichtigten Aufhebung des Zuwendungsbescheides und des Abrechnungsbescheides an. Die Klägerin teilte hierzu mit Schreiben vom 14.11.2014 mit, sie habe zum Zeitpunkt der Antragstellung als Halterin bzw. Eigentümerin schwerer Nutzfahrzeuge Güterverkehr auf der Grundlage einer ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer sowie Verkehrsleiter U. F. seinerzeit im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Einzelunternehmens erteilten Lizenz betrieben; alle Ansprüche, Vertragsverhältnisse und Erlaubnisse seien von der Einzelfirma auf die GmbH übertragen worden. Im Übrigen genieße die Klägerin Vertrauensschutz, da der Beklagten die Firmenumwandlung bekannt gewesen sei und die erhaltene Zuwendung unumkehrbar verbraucht sei.
6Mit (Aufhebungs- und Rückforderungs)Bescheid vom 19.12.2014 hob die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 01.08.2012 sowie den Abrechnungsbescheid vom 30.04.2013 mit Wirkung für die Vergangenheit auf. Zugleich forderte sie die Klägerin zur Rückzahlung der Förderbeträge in Höhe von insgesamt 33.000,00 € und Zahlung von Zinsen in Höhe von 2.419,54 € auf. Zur Begründung des auf §§ 48 Abs. 1 und 2, 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VwVfG gestützten Bescheides führte die Beklagte im Wesentlichen aus, zum Zeitpunkt der Antragstellung habe die Klägerin entgegen ihrer Angaben im Antrag nicht über eine Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr verfügt; auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen.
7Nach erfolglosem Vorverfahren – der auf den Widerspruch der Klägerin vom 06.01.2015 ergangene Widerspruchsbescheid datiert vom 29.04.2015, zugestellt am 04.05.2015 – hat die Klägerin am 29.05.2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ergänzend geltend macht, vor Antragstellung habe die Beklagte gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit der Betriebsumwandlung auf Nachfrage telefonisch erklärt, zum Nachweis der Förderberechtigung seien lediglich die Fahrzeuge auf die GmbH umzumelden. Auch stehe der Klägerin die Subvention entsprechend der Praxis der Beklagten als Gesamtrechtsnachfolgerin zu. Im Übrigen sei die Rücknahme verfristet, weil der Beklagten bereits im Jahr 2011 alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt gewesen seien.
8Die Klägerin beantragt sinngemäß,
9den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 19.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2015 betreffend die Förderperiode 2012 aufzuheben.
10Die Beklagte, die ergänzend darauf verweist, dass auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge der Rechtsnachfolger Lizenzinhaber sein müsse, beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.09.2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs.1 VwGO.
15Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO).
16Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
17Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 19.12.2014 über 33.000,00 € zzgl. Zinsen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2015, mit dem der Zuwendungsbescheid vom 01.08.2012 und der Abrechnungsbescheid vom 30.04.2013 aufgehoben worden sind, erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides ist – wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend angegeben – § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der Zuwendungsbescheid vom 01.08.2012 war von Anfang an rechtswidrig; die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die mit Antrag vom 03.11.2011 begehrte Zuwendung. Die Klägerin gehörte zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten im Sinne von Nr. 3.1 der Förderrichtlinie, denn sie verfügte auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht über die danach erforderliche Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne von §§ 1, 3 GüKG.
19Nach ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten, hinsichtlich derer dem Gericht eine nur eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit eröffnet ist, muss der Subventionsantragsteller auch formalrechtlich betrachtet ein antragsberechtigtes bzw. förderfähiges Unternehmen darstellen, welches selbst Güterkraftverkehr im Sinne der §§ 1, 3 GüKG durchführt. Die Klägerin muss mithin selbst über eine Lizenz für die Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs verfügen. Dies war zum fraglichen Zeitpunkt nicht der Fall. Auch entfaltet die auf die bis zur Gründung der Klägerin bestehende Einzelfirma ausgestellte Erlaubnisurkunde keine (mittelbaren) Wirkungen für die Klägerin. Ein Rechtsformwechsel bewirkt grundsätzlich nicht, dass die Erlaubnis nach §§ 1, 3 GüKG für die neue (juristische) Person fortwirkt. Nach den Randnummern 1, 8 und 22 der gemäß Art. 84 Abs. 2 GG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV) muss bei jeder Rechtsformänderung vielmehr ein neues Erlaubniserteilungsverfahren durchgeführt werden.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 4 A 488/14; vgl. auch BR-Drs. 447/12, S. 7.
21Eine davon abweichende Praxis der Beklagten ist weder dargelegt noch ersichtlich.
22Die Nichtberücksichtigung der Fördermaßnahme wegen der fehlenden Eigenschaft als Güterkraftverkehrsunternehmen verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in der Vergangenheit über Förderanträge in stetiger Verwaltungspraxis trotz der genannten fehlenden Eigenschaft eines Antragstellers positiv entschieden hätte. Im Gegenteil entspricht diese Praxis der obergerichtlich bestätigten ständigen Rechtsprechung der Kammer.
23VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 – 16 K 6734/12, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 4 A 488/14.
24Die Kammer hat bisher keinen Anlass gesehen, diese ständige Übung, die ausdrücklich an die formalen Umstände anknüpft, ob das antragstellende Unternehmen selbst Güterkraftverkehr in eigener Rechtspersönlichkeit in dem in Rede stehenden Sinne betreibt, förderungsrechtlich zu beanstanden. Bildet mithin allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
25VG Köln, Urteil vom 21.01.2014 – 16 K 6734/12, juris, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
26Danach erweist sich die Förderpraxis der Beklagten als willkürfrei; sie dient dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in – wie hier – umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukommt, und knüpft die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellende formale Fakten als Fördervoraussetzung an.
27Die angefochtenen Bescheide halten auf der Rechtsgrundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch insoweit rechtlicher Überprüfung stand, als mit ihnen der Abrechnungsbescheid vom 30.04.2013 aufgehoben worden ist. Dieser Abrechnungsbescheid stellt hier einen Verwaltungsakt dar, mit dem nicht nur durch die Festsetzung eigenständig über die endgültige Höhe der Zuwendung entschieden wird, sondern die auch den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf seiner Grundlage ausgezahlten Zuwendung darstellt. Wird der diesem Bescheid vorangehende und ihn bestimmende Zuwendungsbescheid aufgehoben, geht der Abrechnungsbescheid gleichsam „ins Leere“, da ihm kein bewilligender Zuwendungsbescheid mehr zugrunde liegt.
28Vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 17.08.2015 – 16 K 6804/14 –.
29Da der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden ist, war auch der Abrechnungsbescheid von Anfang an rechtswidrig.
30Dass die Klägerin in ihrem Vertrauen in den Fortbestand des Zuwendungsbescheides und des Abrechnungsbescheides nicht schutzwürdig ist, ergibt sich auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung der Kammer,
31vgl. zuletzt Gerichtsbescheide vom 09.11.2015 – 16 K 1049/15, 16 K 1050/15 und 16 K 1051/15 –,
32aus folgenden Überlegungen:
33Gemäß § 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG ist ein solcher Vertrauensschutz hier ausgeschlossen, weil die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides und der Ergebnismitteilungen (jedenfalls) infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn der Adressat des Bescheides einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und grob pflichtwidrig keine kritische Prüfung des Bescheides vornimmt, wobei die Anforderungen an einen Geschäftsmann, in dessen Geschäftsbereich das Bewilligungsverfahren fällt, größer sind, als die an einen Laien. Nach diesem Maßstab und vor dem Hintergrund, dass die Klägerin als selbstständige Unternehmerin vorliegend im Antrag vom 03.11.2011, auf den der Zuwendungsbescheid Bezug nimmt und der Grundlage für das Verwendungsnachweisverfahren ist, ausdrücklich angegeben hatte, sie betreibe Güterkraftverkehr – wobei diese Erklärung nach ständiger Rechtsprechung der Kammer im Hinblick darauf, dass der gewerbliche Güterkraftverkehr nach § 3 Abs. 1 GüKG grundsätzlich erlaubnispflichtig ist, nicht nur den sachlichen Betrieb eines Güterkraftverkehrsunternehmens, sondern auch die formelle Inhaberschaft einer entsprechenden Erlaubnis umfasst –, sie diese Fördervoraussetzung jedoch für das vorliegende Förderjahr 2012 nicht erfüllt hat, bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich einer (jedenfalls) grob fahrlässigen Unkenntnis.
34Abgesehen davon ist ein Vertrauensschutz hier weiterhin auch deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin den Zuwendungsbescheid und den Abrechnungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren, § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VwVfG. So hat sie als Antragstellerin unter Ziff. 2a) des Förderantrages erklärt, gewerblichen Güterkraftverkehr zu betreiben sowie mit dem Verwendungsnachweis ausdrücklich einen Antrag auf Auszahlung nach der Richtlinie vom 19.10.2009 (vgl. den Formulartext auf Seite 1 des Antrages, dort oben rechts) gestellt. Diese Angaben (Betreiben von Güterkraftverkehr) waren jedoch in wesentlicher Hinsicht unrichtig, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Stellung des Förderantrages und des Auszahlungsantrages nicht über eine Güterkraftverkehrserlaubnis, die nach Ziff. 3.1 der genannten Richtlinie zwingend erforderlich ist, verfügt hat.
35Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden auch eine Ermessensentscheidung getroffen. Sie hat mit dem dort angeführten haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ihr Ermessen nach dem Prüfungsmaßstab des § 114 VwGO und unter Berücksichtigung der Grundsätze des sog. intendierten Ermessens zutreffend ausgeübt. Den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kommt bei der Rücknahme einer Subventionsbewilligung eine ermessenslenkende Bedeutung zu; kannte also – wie hier – der Subventionsnehmer die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides und der Ergebnismitteilung infolge grober Fahrlässigkeit nicht und steht die Rücknahme der Bewilligung im behördlichen Ermessen, so ist im Regelfall nur die Entscheidung für die Rücknahme ermessensfehlerfrei. Einer Darlegung weiterer Ermessenserwägungen bedarf es nur bei Vorliegen atypischer, hier auf der Grundlage der Rechtsprechung nicht vorgetragener noch sonst ersichtlicher Gegebenheiten.
36Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.05.1996 – 3 C 13.94 –, juris, 16.06.1997 – 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55, und 14.03.2013 – 5 C 10.12, Buchholz 435.12/45 SGB X Nr. 15; OVG NW, Beschluss vom 09.12.2015 – 15 A 121/15 –.
37Schließlich vermag die Klägerin auch nicht mit ihrem Vortrag durchzudringen, der Bescheid vom 19.12.2014 sei deshalb rechtswidrig, weil er unter Verstoß gegen die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erlassen worden sei.
38Zu dieser Rechtsfrage (Beginn der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG) folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung,
39vgl. u.a. bereits Urteil vom 30.01.2003 – 16 K 7281/98 – ,
40der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
41vgl. Beschluss des Großen Senates vom 19.12.1984 – 1 und 2.84 – , BVerwGE 70, 356 sowie Urteile vom 24.01.2001 – 8 C 8/00 – und 20.09.2001 – 7 C 6/01 – , juris,
42und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
43vgl. u.a. Beschluss vom 23.08.2010 – 1 A 3124/08 – , juris,
44nach der die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind. Dazu gehören die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei bekannt sind.
45Nach diesem Maßstab hat der Lauf der Jahresfrist vorliegend nicht – wie die Klägerin meint – bereits im Jahr 2011, sondern erst nach dem Abschluss des durch Anhörungsverfügung vom 24.09.2014 eingeleiteten Anhörungsverfahrens begonnen.
46Ergänzend kann auf den gerichtlichen Hinweis vom 24.08.2015 Bezug genommen werden.
47Die Erstattungsforderung beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG, die Erhebung der Zinsen auf § 49a Abs. 3 VwVfG; die Voraussetzungen nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG liegen nicht vor.
48ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 01. Feb. 2016 - 16 K 3190/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 01. Feb. 2016 - 16 K 3190/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 01. Feb. 2016 - 16 K 3190/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. - 2.
Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. - 3.
Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. - 4.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
- 1.
deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, - 2.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und - 3.
ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.
(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.
(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.
(2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.
(3) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund deren beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, können im Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis und Erlaubnisausfertigung nicht nochmals in Ansatz gebracht werden. Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht nur vorübergehend, so hat das Unternehmen überzählige Ausfertigungen an die zuständige Behörde zurückzugeben. Stellt das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so hat es die Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzugeben.
(4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
(5) Eine Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Finanzbehörden dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat.
(5a) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die nach Landesrecht zuständige Behörde hiervon absehen.
(5b) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfahrens auf Widerruf der Erlaubnis fortgesetzt werden. Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften gegenüber dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, durch die
- 1.
die Anforderungen an die Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus näher bestimmt werden und - 2.
- a)
das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und zum Widerruf der Erlaubnis und zur Erteilung und Einziehung der Erlaubnisausfertigungen einschließlich der Durchführung von Anhörungen, - b)
Form und Inhalt, insbesondere die Geltungsdauer der Erlaubnis und der Ausfertigungen, - c)
das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis und der Ausfertigungen,
- 3.
die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher beglaubigter Kopien nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung sowie - 4.
die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Entscheidung über die Erteilung der beglaubigten Kopien entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der jeweils geltenden Fassung
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz, die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 und die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hat. Soweit keine Niederlassung besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen.
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. - 2.
Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. - 3.
Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. - 4.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
- 1.
deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, - 2.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und - 3.
ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.
(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.
(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.
(2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.
(3) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund deren beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, können im Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis und Erlaubnisausfertigung nicht nochmals in Ansatz gebracht werden. Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht nur vorübergehend, so hat das Unternehmen überzählige Ausfertigungen an die zuständige Behörde zurückzugeben. Stellt das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so hat es die Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzugeben.
(4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
(5) Eine Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Finanzbehörden dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat.
(5a) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die nach Landesrecht zuständige Behörde hiervon absehen.
(5b) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfahrens auf Widerruf der Erlaubnis fortgesetzt werden. Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften gegenüber dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, durch die
- 1.
die Anforderungen an die Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus näher bestimmt werden und - 2.
- a)
das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und zum Widerruf der Erlaubnis und zur Erteilung und Einziehung der Erlaubnisausfertigungen einschließlich der Durchführung von Anhörungen, - b)
Form und Inhalt, insbesondere die Geltungsdauer der Erlaubnis und der Ausfertigungen, - c)
das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis und der Ausfertigungen,
- 3.
die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher beglaubigter Kopien nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung sowie - 4.
die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Entscheidung über die Erteilung der beglaubigten Kopien entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der jeweils geltenden Fassung
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz, die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 und die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hat. Soweit keine Niederlassung besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. - 2.
Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. - 3.
Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. - 4.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
- 1.
deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, - 2.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und - 3.
ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.
(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.
(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.
(2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.
(3) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund deren beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, können im Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis und Erlaubnisausfertigung nicht nochmals in Ansatz gebracht werden. Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht nur vorübergehend, so hat das Unternehmen überzählige Ausfertigungen an die zuständige Behörde zurückzugeben. Stellt das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so hat es die Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzugeben.
(4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
(5) Eine Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Finanzbehörden dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat.
(5a) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die nach Landesrecht zuständige Behörde hiervon absehen.
(5b) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfahrens auf Widerruf der Erlaubnis fortgesetzt werden. Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften gegenüber dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, durch die
- 1.
die Anforderungen an die Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus näher bestimmt werden und - 2.
- a)
das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und zum Widerruf der Erlaubnis und zur Erteilung und Einziehung der Erlaubnisausfertigungen einschließlich der Durchführung von Anhörungen, - b)
Form und Inhalt, insbesondere die Geltungsdauer der Erlaubnis und der Ausfertigungen, - c)
das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis und der Ausfertigungen,
- 3.
die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher beglaubigter Kopien nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung sowie - 4.
die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Entscheidung über die Erteilung der beglaubigten Kopien entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der jeweils geltenden Fassung
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz, die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 und die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hat. Soweit keine Niederlassung besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen.
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. - 2.
Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. - 3.
Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. - 4.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
- 1.
deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, - 2.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und - 3.
ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.
(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.
(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.
(2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.
(3) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund deren beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, können im Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis und Erlaubnisausfertigung nicht nochmals in Ansatz gebracht werden. Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht nur vorübergehend, so hat das Unternehmen überzählige Ausfertigungen an die zuständige Behörde zurückzugeben. Stellt das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so hat es die Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzugeben.
(4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
(5) Eine Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Finanzbehörden dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat.
(5a) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die nach Landesrecht zuständige Behörde hiervon absehen.
(5b) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfahrens auf Widerruf der Erlaubnis fortgesetzt werden. Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften gegenüber dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, durch die
- 1.
die Anforderungen an die Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus näher bestimmt werden und - 2.
- a)
das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und zum Widerruf der Erlaubnis und zur Erteilung und Einziehung der Erlaubnisausfertigungen einschließlich der Durchführung von Anhörungen, - b)
Form und Inhalt, insbesondere die Geltungsdauer der Erlaubnis und der Ausfertigungen, - c)
das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis und der Ausfertigungen,
- 3.
die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher beglaubigter Kopien nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung sowie - 4.
die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Entscheidung über die Erteilung der beglaubigten Kopien entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der jeweils geltenden Fassung
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz, die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 und die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hat. Soweit keine Niederlassung besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen.
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. - 2.
Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. - 3.
Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. - 4.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
- 1.
deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, - 2.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und - 3.
ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.
(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.
(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.
(2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.
(3) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund deren beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, können im Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis und Erlaubnisausfertigung nicht nochmals in Ansatz gebracht werden. Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht nur vorübergehend, so hat das Unternehmen überzählige Ausfertigungen an die zuständige Behörde zurückzugeben. Stellt das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so hat es die Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzugeben.
(4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
(5) Eine Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Finanzbehörden dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat.
(5a) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die nach Landesrecht zuständige Behörde hiervon absehen.
(5b) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfahrens auf Widerruf der Erlaubnis fortgesetzt werden. Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften gegenüber dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, durch die
- 1.
die Anforderungen an die Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus näher bestimmt werden und - 2.
- a)
das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und zum Widerruf der Erlaubnis und zur Erteilung und Einziehung der Erlaubnisausfertigungen einschließlich der Durchführung von Anhörungen, - b)
Form und Inhalt, insbesondere die Geltungsdauer der Erlaubnis und der Ausfertigungen, - c)
das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis und der Ausfertigungen,
- 3.
die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher beglaubigter Kopien nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung sowie - 4.
die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Entscheidung über die Erteilung der beglaubigten Kopien entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der jeweils geltenden Fassung
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz, die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 und die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hat. Soweit keine Niederlassung besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen.
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 18.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten im Sinne von Nr. 3.1 der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 (Förderrichtlinie) gehörte. Denn sie verfügte nicht über die danach erforderliche Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne von §§ 1, 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Die von ihr vorgelegte Lizenz vom 4. Oktober 2010 ist nicht auf sie, sondern auf ihren Geschäftsführer B. T. ausgestellt. Die Ansicht der Klägerin, diese Lizenz sei infolge einer Änderung der Rechtsform von einer Einzelfirma auf eine GmbH und Co. KG auf sie übergegangen, geht fehl. Denn die Klägerin wurde bereits im August 2010 gegründet, die gewerberechtliche Anmeldung datiert vom 25. August 2010. Ein Übergang der erst später ausgestellten Lizenz ist damit schon wegen der zeitlichen Abfolge ausgeschlossen. Zudem hat Herr T. am 20. September 2010 – offenbar zeitgleich mit der Gewerbeabmeldung der früheren Einzelfirma – (erneut) eine Einzelfirma gewerberechtlich angemeldet. Bezeichnenderweise ist Gegenstand dieser neuen Firma nunmehr erstmals ausdrücklich der „Transport“, hinsichtlich des beibehaltenen Gewerbes „Berufskraftfahrer“ ist der frühere Zusatz „ohne eigenes Fahrzeug“ gestrichen worden.
4Unabhängig davon bewirkt ein Rechtsformwechsel einer Gesellschaft nicht, dass die Lizenz nach §§ 1, 3 GüKG Gültigkeit auch für die neue Gesellschaft entfaltete. Nach den Randnummern 1, 8 und 22 der gemäß Art. 84 Abs. 2 GG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV – Bundesanzeiger Nr. 246 vom 31. Dezember 1998, S. 17901) muss bei einer Rechtsformänderung vielmehr ein neues Erlaubniserteilungsverfahren durchgeführt werden. Eine davon abweichende ständige Praxis der Beklagten ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Klägerin hat ein solches Erlaubnisverfahren nicht durchlaufen.
5Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Klägerin Eigentümerin oder Halterin der zu fördernden Fahrzeuge war, nicht an. Unabhängig davon begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte insoweit auf den formellen Halterbegriff abgestellt hat.
6Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 4 A 2074/13 ‑.
7Dies gilt umso mehr, als nach Ziff. 8.1.7 der Förderrichtlinie die Haltereigenschaft (nur) durch eine Fahrzeugaufstellung der Straßenverkehrsbehörde oder die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) erfolgen kann. Die von der Klägerin eingereichten Fahrzeugscheine weisen als Halter jedoch wiederum allein den Geschäftsführer der Klägerin persönlich aus, der – wie ausgeführt – zum fraglichen Zeitpunkt selbst eine Einzelfirma betrieben hat. Dass die frühere Firma „B. T. Transport- und lohntechnisches Unternehmen“ möglicherweise nicht mehr existierte, ist angesichts dessen ohne Belang. Zum Nachweis der Haltereigenschaft gerade der Klägerin ist dieser Vortrag im Übrigen von vornherein ungeeignet.
8Dass die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis von den Vorgaben der Förderrichtlinie abgewichen sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit reicht es insbesondere nicht aus, dass die Klägerin möglicherweise im Vorjahr zu Unrecht eine Zuwendung erhalten haben könnte. Daraus kann sie jedenfalls keinen Anspruch auf eine Weiterförderung ableiten. Hierzu hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt.
9Soweit die Klägerin schließlich auf vermeintliche Beratungsfehler abstellt, kann dies dahingestellt bleiben. Hieraus könnten ihr - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat ‑ allenfalls Schadensersatzansprüche entstehen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Einen Herstellungsanspruch kennt das Zuwendungsrecht nicht. Unabhängig davon ist eine Verletzung von Fürsorgepflichten der Beklagten nicht zu erkennen. Den mit Schreiben vom 30. August 2012 geforderten Eigentumsnachweis hat die Klägerin ebenso wenig geführt wie den Nachweis über den gewerblichen Güterkraftverkehr. Nach dem von ihr eingereichten Anlagenspiegel zur Bilanz handelt es sich um Leasingfahrzeuge, an denen die Klägerin gerade kein Eigentum hatte. Dass sie das Schreiben der Beklagten vom 30. August 2012 in dem Sinne auslegte, es komme allein auf die Vorlage von Unterlagen, nicht jedoch auf deren Inhalt an, hat die Beklagte nicht zu verantworten. Unabhängig davon könnte der Klägerin selbst aus einem von der Beklagten zu verantwortenden Fehlverständnis kein Schaden entstanden sein, weil sie die Fördervoraussetzungen ohnehin nicht erfüllt hat. Hieran hätten auch weitere Ermittlungen der Beklagten, die die Klägerin für notwendig hält, nichts ändern können.
10Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht in der Sache eine Ermessensentscheidung der Beklagten gesehen und im erforderlichen Umfang geprüft, und zwar mit zutreffendem, wenn auch nicht mit dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis.
11Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung von dem Senatsurteil vom 23. September 2013 – 4 A 1288/12 – in einer die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Weise abgewichen ist. Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur dann vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in Nr. 4 genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1997 ‑ 11 B 1136/97 ‑, NVwZ 1998, 306; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35/95 ‑, NVwZ-RR 1996, 712; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 158 m.w.N.
13Eine solche Divergenz ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Dieses nennt bereits keinen tragenden Rechtssatz aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses von einem – ebenfalls nicht benannten – tragenden abstrakten Rechtssatz des beschließenden Gerichts abgewichen sein könnte. Der angeführten Entscheidung des Senats lag im Übrigen eine im Tatsächlichen vollständig anders geartete Fallgestaltung zugrunde. Insbesondere erfüllte der Kläger im dort entschiedenden Verfahren die Fördervoraussetzungen dem Grunde nach. Dies ist bei der Klägerin – wie ausgeführt – gerade nicht der Fall.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
15Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 18.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf die begehrte Zuwendung, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten im Sinne von Nr. 3.1 der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 (Förderrichtlinie) gehörte. Denn sie verfügte nicht über die danach erforderliche Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne von §§ 1, 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Die von ihr vorgelegte Lizenz vom 4. Oktober 2010 ist nicht auf sie, sondern auf ihren Geschäftsführer B. T. ausgestellt. Die Ansicht der Klägerin, diese Lizenz sei infolge einer Änderung der Rechtsform von einer Einzelfirma auf eine GmbH und Co. KG auf sie übergegangen, geht fehl. Denn die Klägerin wurde bereits im August 2010 gegründet, die gewerberechtliche Anmeldung datiert vom 25. August 2010. Ein Übergang der erst später ausgestellten Lizenz ist damit schon wegen der zeitlichen Abfolge ausgeschlossen. Zudem hat Herr T. am 20. September 2010 – offenbar zeitgleich mit der Gewerbeabmeldung der früheren Einzelfirma – (erneut) eine Einzelfirma gewerberechtlich angemeldet. Bezeichnenderweise ist Gegenstand dieser neuen Firma nunmehr erstmals ausdrücklich der „Transport“, hinsichtlich des beibehaltenen Gewerbes „Berufskraftfahrer“ ist der frühere Zusatz „ohne eigenes Fahrzeug“ gestrichen worden.
4Unabhängig davon bewirkt ein Rechtsformwechsel einer Gesellschaft nicht, dass die Lizenz nach §§ 1, 3 GüKG Gültigkeit auch für die neue Gesellschaft entfaltete. Nach den Randnummern 1, 8 und 22 der gemäß Art. 84 Abs. 2 GG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV – Bundesanzeiger Nr. 246 vom 31. Dezember 1998, S. 17901) muss bei einer Rechtsformänderung vielmehr ein neues Erlaubniserteilungsverfahren durchgeführt werden. Eine davon abweichende ständige Praxis der Beklagten ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Klägerin hat ein solches Erlaubnisverfahren nicht durchlaufen.
5Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Klägerin Eigentümerin oder Halterin der zu fördernden Fahrzeuge war, nicht an. Unabhängig davon begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte insoweit auf den formellen Halterbegriff abgestellt hat.
6Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 4 A 2074/13 ‑.
7Dies gilt umso mehr, als nach Ziff. 8.1.7 der Förderrichtlinie die Haltereigenschaft (nur) durch eine Fahrzeugaufstellung der Straßenverkehrsbehörde oder die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) erfolgen kann. Die von der Klägerin eingereichten Fahrzeugscheine weisen als Halter jedoch wiederum allein den Geschäftsführer der Klägerin persönlich aus, der – wie ausgeführt – zum fraglichen Zeitpunkt selbst eine Einzelfirma betrieben hat. Dass die frühere Firma „B. T. Transport- und lohntechnisches Unternehmen“ möglicherweise nicht mehr existierte, ist angesichts dessen ohne Belang. Zum Nachweis der Haltereigenschaft gerade der Klägerin ist dieser Vortrag im Übrigen von vornherein ungeeignet.
8Dass die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis von den Vorgaben der Förderrichtlinie abgewichen sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit reicht es insbesondere nicht aus, dass die Klägerin möglicherweise im Vorjahr zu Unrecht eine Zuwendung erhalten haben könnte. Daraus kann sie jedenfalls keinen Anspruch auf eine Weiterförderung ableiten. Hierzu hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt.
9Soweit die Klägerin schließlich auf vermeintliche Beratungsfehler abstellt, kann dies dahingestellt bleiben. Hieraus könnten ihr - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat ‑ allenfalls Schadensersatzansprüche entstehen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Einen Herstellungsanspruch kennt das Zuwendungsrecht nicht. Unabhängig davon ist eine Verletzung von Fürsorgepflichten der Beklagten nicht zu erkennen. Den mit Schreiben vom 30. August 2012 geforderten Eigentumsnachweis hat die Klägerin ebenso wenig geführt wie den Nachweis über den gewerblichen Güterkraftverkehr. Nach dem von ihr eingereichten Anlagenspiegel zur Bilanz handelt es sich um Leasingfahrzeuge, an denen die Klägerin gerade kein Eigentum hatte. Dass sie das Schreiben der Beklagten vom 30. August 2012 in dem Sinne auslegte, es komme allein auf die Vorlage von Unterlagen, nicht jedoch auf deren Inhalt an, hat die Beklagte nicht zu verantworten. Unabhängig davon könnte der Klägerin selbst aus einem von der Beklagten zu verantwortenden Fehlverständnis kein Schaden entstanden sein, weil sie die Fördervoraussetzungen ohnehin nicht erfüllt hat. Hieran hätten auch weitere Ermittlungen der Beklagten, die die Klägerin für notwendig hält, nichts ändern können.
10Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht in der Sache eine Ermessensentscheidung der Beklagten gesehen und im erforderlichen Umfang geprüft, und zwar mit zutreffendem, wenn auch nicht mit dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis.
11Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung von dem Senatsurteil vom 23. September 2013 – 4 A 1288/12 – in einer die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Weise abgewichen ist. Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur dann vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in Nr. 4 genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1997 ‑ 11 B 1136/97 ‑, NVwZ 1998, 306; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35/95 ‑, NVwZ-RR 1996, 712; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 158 m.w.N.
13Eine solche Divergenz ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Dieses nennt bereits keinen tragenden Rechtssatz aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses von einem – ebenfalls nicht benannten – tragenden abstrakten Rechtssatz des beschließenden Gerichts abgewichen sein könnte. Der angeführten Entscheidung des Senats lag im Übrigen eine im Tatsächlichen vollständig anders geartete Fallgestaltung zugrunde. Insbesondere erfüllte der Kläger im dort entschiedenden Verfahren die Fördervoraussetzungen dem Grunde nach. Dies ist bei der Klägerin – wie ausgeführt – gerade nicht der Fall.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
15Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 12. Februar 2010 eine Förderung der Weiterbildung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Die Klägerin beantragte Förderung für insgesamt acht allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen (lfd. Nr. 6 bis 13), die im Antrag näher spezifiziert wurden und ausweislich Ziff. 5 des Antrags durch den Weiterbildungsträger D. GmbH durchgeführt werden sollten.
3Unter dem 27. Juli 2010 erließ die Beklagte einen Zuwendungsbescheid, mit dem sie der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 12. Februar bis 31. Dezember 2010 eine Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 60.422,15 € für die Durchführung der in Ziff. II des Bescheids unter den lfd. Nr. 6 bis 13 beantragten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen bewilligte. Dem Bescheid war u.a. die Formulierung beigegeben, dass die endgültige Festlegung der Höhe der Zuwendung der Verwendungsnachweisprüfung vorbehalten bleibe. Ferner wurden die dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Darüber hinaus enthielt der Zuwendungsbescheid unter Ziff. VI.2.2 die Bestimmung, dass Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung u.a. unter der Bedingung erfolgten, dass nur die unter Ziff. II des Bescheids aufgeführten und bewilligten Fördermaßnahmen durchgeführt und die bewilligten Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. Werde im Rahmen der Antragsbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten wurden, gelte die Zuwendung insoweit als nicht erteilt. Nach Ziff. VI.2.4 des Bescheides war der Verwendungsnachweis bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums vorzulegen; der jeweilige Zuwendungsbetrag sollte sich in entsprechender Höhe auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme ermäßigen.
4Mit Verwendungsnachweis vom 28. März 2011 beantragte die Klägerin die Auszahlung der Zuwendung, woraufhin auf die Ergebnismitteilung vom 14. Juli 2011 eine Auszahlung in Höhe von 37.155,02 € erfolgte.
5Die Beklagte führte im Jahr 2013 eine vertiefte Prüfung des Verwendungsnachweises durch. Im Juli 2013 ersuchte sie die Klägerin um Vorlage diverser Unterlagen und Abgabe einer Stellungnahme; hierbei hörte sie die Klägerin zu einer Aufhebung des Zuwendungsbescheides an. Die Klägerin kam der Aufforderung nach.
6Die Beklagte hob mit Bescheid vom 5. Mai 2014 den Zuwendungsbescheid vom 27. Juli 2010 und die Ergebnismitteilung vom 14. Juli 2011 auf, forderte den ausgezahlten Förderbetrag in Höhe von 37.155,02 € zurück und machte Zinsen in Höhe von 5.019,38 € geltend. Die Beklagte stützte ihre Begründung u.a. auf nicht ordnungsgemäße Teilnehmerlisten.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2014, der Klägerin zugestellt am 19. November 2014, wies die Beklagte den gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid eingelegten – ausführlichen – Widerspruch der Klägerin zurück. Sie begründete den Widerruf der Zuwendungsbewilligung unter Bezugnahme auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG mit Auflagenverstößen der Klägerin. Die Klägerin sei wie viele andere Subventionsempfänger auch im Wege der vertieften Prüfung nochmals in den Blick genommen worden, da gegen den durch sie beauftragten Weiterbildungsträger D. GmbH staatsanwaltliche Ermittlungen aufgenommen worden seien. Erst hierbei seien die zu bemängelnden Verstöße aufgefallen, da sowohl Förderantrag als auch Verwendungsnachweis zunächst keinen Anlass zur Beanstandung geboten hätten. So habe der Auftragsvergabe an den Weiterbildungsträger ein verbindliches Weiterbildungsangebot mit Unterschrift schon vom 23. November 2009 zugrundegelegen, anders als in Antrag und Verwendungsnachweis angegeben. Dieses „verbindliche Angebot“ sei bereits als Auftragsvergabe zu werten, die damit vor Antragstellung erfolgt sei. Daran ändere auch die zwischen Weiterbildungsträger und Klägerin vereinbarte, als aufschiebende Bedingung zu qualifizierende Klausel nichts, dass die Beauftragung der D. GmbH bis zum Ergehen eines positiven Zuwendungsbescheides „schwebend unwirksam“ sein solle. Vertragsschluss sei der 23. November 2009, womit der Maßnahmenbeginn förderungsschädlich vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liege; denn es sei gegen die Auflage verstoßen worden, mit den bewilligten Maßnahmen nicht vor Antragstellung zu beginnen. Insoweit greife die auflösende Bedingung des Zuwendungsbescheides. Auch seien die Beratungsleistungen zu den Maßnahmen lfd. Nr. 6 bis 9 nicht vom (bewilligten) Weiterbildungsträger D. GmbH, sondern von der Firma F. durchgeführt worden. Durch den nicht gestatteten Austausch des Weiterbildungsträgers sei eine auflösende Bedingung des Zuwendungsbescheides eingetreten. Ferner sei förderschädlich, dass die Nachschulungstage zu den Schulungen gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG nicht im zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden seien. Dass dies einheitlich und in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten entschieden werde, könne nicht in Zweifel gezogen werden. Für die subventionsrechtliche Bewertung sei allein dies entscheidend, nicht abweichende Auffassungen anderer Behörden. Dazu sei auch festgestellt worden, dass die Modulbescheinigungen zum BKrFQG durch den Weiterbildungsträger falsch ausgefüllt worden seien. Es sei unerheblich, ob dieser Fehler durch den Weiterbildungsträger verursacht worden sei, denn hierfür sei allein der Subventionsantragsteller verantwortlich. Da die Modulbescheinigungen zu den Maßnahmen lfd. Nr. 6 bis 9 von den Teilnehmerlisten abwichen, sei der Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung nicht erbracht. Unzureichend nachgewiesen seien auch die Maßnahmen lfd. Nr. 10 bis 13, denn hier seien u.a. Unterschriftenlisten vorgelegt worden, die nicht für jeden Schulungstag eine Unterschrift aufwiesen. Die Klägerin könne auch mit ihrem Vortrag, Weiterbildungs- und Beratungskosten in erheblicher Höhe gehabt zu haben, nicht durchdringen. Denn hier seien teilweise, nämlich in einer Höhe von 19.278 €, Zahlungen nicht von der Klägerin als antragstellendem Unternehmen, sondern von Frau V. C. als Privatperson geleistet worden. Derartige Zahlungsflüsse hätten unverzüglich angezeigt werden müssen. Darüber hinaus seien Weiterbildungen derjenigen Teilnehmer nicht förderfähig, für die mangels Vorlage eines Arbeitsvertrags ein Beschäftigungsverhältnis nicht habe nachgewiesen werden können. Insgesamt sei die Klägerin in ihrem Vertrauen auf den Bestand der Zuwendung nicht schutzwürdig. Angesichts der eingetretenen Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids wegen Eintritts auflösender Bedingungen sei der Aufhebungsbescheid jedenfalls im Wege der Umdeutung aufrechtzuerhalten. Der Zuwendungsbescheid und die Ergebnismitteilung vom 14. Juli 2011 seien daher wegen nicht nachgewiesener zweckentsprechender Verwendung der Zuwendung nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG aufzuheben. Diese Entscheidung sei ermessensgerecht, insbesondere ein milderes Mittel nicht ersichtlich. Unabhängig davon seien auch die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG erfüllt, da die Zuwendung nach dem oben Gesagten aufgrund unrichtiger Angaben zum Maßnahmenbeginn erwirkt worden sei. Das Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig. Als Folge der Unwirksamkeit von Zuwendungsbescheid und Ergebnismitteilung sei die Zahlung nach § 49a Abs. 1 VwVfG zu erstatten und nach § 49a Abs. 3 VwVfG zu verzinsen.
8Die Klägerin hat am 8. Dezember 2014 Klage erhoben.
9Zur Begründung verweist die Klägerin auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend beruft sie sich darauf, dass sie vom Bestand und von Rechtmäßigkeit der Förderung habe ausgehen dürfen. Ein Widerruf der getroffenen Förderentscheidung scheide hier aus, da die Klägerin gegen keine Auflage des Zuwendungsbescheides verstoßen habe. Die Beklagte müsse sich an ihrer Überprüfung zum Zeitpunkt zuletzt der Ergebnis- und Auszahlungsmitteilung vom Juli 2011 festhalten lassen, sie könne jetzt nicht einen verschärften Maßstab ansetzen. Die Beklagte könne sich nun also nur auf vermeintliche Falschangaben der Klägerin stützen, nicht aber auf eine Neubewertung richtiger Angaben, insoweit habe sie ihr Ermessen bereits – und zwar gleichsam verbrauchend – ausgeübt. Schon 2013 habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass wegen Zeitablaufes nicht mehr alle Unterlagen vorgelegt und alle Fragen beantwortet werden könnten. Sie habe davon ausgehen können, dass die streitbefangenen Weiterbildungsmaßnahmen seit langem erledigt seien. Sodann habe sie im Widerspruchsverfahren soweit als möglich angeforderte Unterlagen beigebracht; auch eine Nachfrage an die D. GmbH selbst habe hier nicht weitergeholfen.
10Konkret führt sie zunächst aus, dass nicht vor Antragstellung mit der Maßnahme begonnen worden sei. Zwar habe sie das Angebot der D. GmbH am 23. November 2009 und damit vor Förderantragstellung im Februar 2010 angenommen, jedoch sei nach dem Vertrag derselbe erst mit Eingang des positiven Zuwendungsbescheides der Beklagten zustande gekommen; vertragliche Verpflichtungen hätten vorher nicht bestanden. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn scheide also aus. Auch sei kein Weiterbildungsträger auswechselt worden. Die Firma F. sei nur im Vorfeld beratend tätig geworden bezüglich der Auswahl des Bildungsträgers. Die Weiterbildungsmaßnahmen und Schulungen an sich habe allein die D. GmbH durchgeführt und auch abgerechnet. Der Dozent C1. habe die Schulungseinheiten im Namen und auf Rechnung der D. GmbH erbracht, er sei kein von der Klägerin beauftragter selbstständiger Weiterbildungsträger. Von den Beraterdiensten der Firma F. aber habe die Beklagte schon bei Ergehen der Ergebnismitteilung Kenntnis gehabt. Ein Verstoß liege auch nicht in der Durchführungsart der BKrFQG-Schulungen (fünf Module in vier Tagen). Es könne der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie nach mehreren Jahren keine Angaben machen könne, an welchen Tagen genau welche Schulungen stattgefunden hätten. Im Übrigen verstoße es gegen die Selbstbindung der Verwaltung, wenn die Beklagte hier andere Maßstäbe als andere Behörden anlege. Die Klägerin habe nicht zuletzt sämtliche Teilnehmerlisten mit den ausgestellten BKrFQG-Modulbescheinigungen rechtzeitig vorgelegt, die seitens der Beklagten akzeptiert worden seien, weshalb der Klägerin Vertrauensschutz zukomme. Etwaige Mängel hätte die Beklagte im Verwaltungsverfahren, nicht aber einige Jahre später monieren müssen. Dies sei dann Sache der D. GmbH gewesen, deren Aufhabe die Vorbereitung und Abwicklung der Weiterbildungen gewesen sei. Der beanstandete Zahlbetrag in Höhe von 19.278 € sei nicht durch Frau V. C. als Privatperson geleistet worden, sondern vom Geschäftskonto der Landwirtschaft der Eheleute X. und V. C. GbR; die Klägerin habe den Betrag daraufhin erstattet. Es sei nicht entscheidungserheblich, ob und auf welchem Wege die Rückerstattung durchgeführt worden sei. Nicht zu beanstanden sei ferner, dass die Geschäftsführer der die Klägerin vertretenden Komplementärin, der C. Geschäftsführung GmbH, – Frau V. C. und Herr X. -D1. C. – an Schulungen teilgenommen hätten. Hinsichtlich der von der Beklagten kritisierten fehlenden Arbeitsverträge sei anzumerken, dass keine Pflicht zum Abschluss schriftlicher Arbeitsverträge bestehe. Zu verlangen, dass jeweils schriftliche Arbeitsverträge für jeden teilnehmenden Beschäftigten vorgelegt werden müssten, lasse sich der Förderrichtlinie nicht entnehmen. Es sei zudem „ungehörig“, wenn die Beklagte diese Verträge nunmehr erst verlange, nachdem etliche der seinerzeitigen Arbeitnehmer längst nicht mehr bei der Klägerin beschäftigt seien. Das Handeln der Beklagten sei schlicht willkürlich. Es könne nicht bezweifelt werden, dass die Teilnehmer tatsächlich Beschäftigte der Klägerin gewesen seien, was durch Verdienstabrechnungen belegt worden sei. Gleiches gelte für die Vorlage der Fotokopien von Führerscheinen. Das Verlangen nach Vorlage von Unterlagen, die der Klägerin unmöglich sei, müsse als rechtsmissbräuchlich gewertet werden.
11Auch eine Rücknahme der Bescheide komme nicht in Betracht. Die Klägerin habe weder arglistig getäuscht noch falsche Angaben gemacht noch die Rechtswidrigkeit der Bescheide gekannt oder kennen müssen. Es gelte hierzu das bereits oben Ausgeführte. Ergänzend müsse darauf hingewiesen werden, dass ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn schon deshalb ausscheide, da die Klägerin dies auf den Beginn der Maßnahme als solcher, und nicht auf den zugrundeliegenden Vertragsschluss habe beziehen dürfen.
12Die Klägerin beantragt,
13den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 5. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2014 aufzuheben,
14die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Ergänzend sieht sie bereits auflösende Bedingungen eingetreten, so dass es auf §§ 48 und 49 VwVfG nicht ankomme; die Bescheide seien aber im Wege der Umdeutung als deklaratorische Aufhebung aufrecht zu erhalten. Die Klage habe schon deshalb keinen Erfolg, weil hinsichtlich der Maßnahmen lfd. Nr. 6 bis 9 ein unzulässiger Austausch des Weiterbildungsträgers stattgefunden habe. Hinsichtlich der lfd. Nr. 10 bis 13 – mit der Rechnungssumme in Höhe von 19.278 € – sei im Verwendungsnachweisverfahren keine Zahlung durch die Klägerin selbst nachgewiesen worden. Jedenfalls sei keine Zahlung der Klägerin an die X. und V. C. GmbH nachgewiesen worden. Eine Nachholung im Klageverfahren scheide aus. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Begründungen in den angefochtenen Bescheiden.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden, ihr Einverständnis ist nicht erforderlich.
21Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet.
22Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 5. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23I.
24Bei der verfügten Aufhebung des Zuwendungsbescheides handelt es sich um eine die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzende, lediglich deklaratorische Aufhebung. Eine Rücknahme oder ein Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 27. Juli 2010 ist hier zwar angesichts der eingetretenen Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides wegen des Eintritts auflösender Bedingungen weder möglich noch notwendig sein,
25vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2002 – 4 A 4927/99, juris; VG Köln, Urteil vom 14. März 2013 – 16 K 1112/11, juris,
26ein solcher fehlerhafter Rücknahme- oder Widerrufsbescheid kann aber im Wege der Umdeutung gemäß § 47 VwVfG jedenfalls als deklaratorische Aufhebung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides aufrecht erhalten werden.
27Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. März 2013 – 16 K 1112/11, juris m.w.N.
28Dass der Zuwendungsbescheid vom 27. Juli 2010 hier wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung insgesamt, d.h. hinsichtlich sämtlicher acht bewilligten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen (lfd. Nr. 6 bis 13) unwirksam geworden ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen, die die ständige Rechtsprechung der Kammer abbilden und auf die die Klägerin bereits im Klageverfahren hingewiesen wurde:
291.
30Der Zuwendungsbescheid ist zunächst hinsichtlich der bewilligten Maßnahmen lfd. Nr. 6 bis 9 unwirksam geworden.
31Der – bestandskräftige – Zuwendungsbescheid der Beklagten enthält u.a. folgende Regelung (vgl. S. 6 f. des Bescheides, Ziffer VI.2.2):
32„Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt unter der Bedingung,
33- dass nur die unter Ziffer II dieses Bescheides aufgeführten und bewilligten Fördermaßnahmen durchgeführt werden,
34- die bewilligten Maßnahmen nicht vor Antragstellung begonnen wurden,
35- die bewilligten Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden.
36Wird im Rahmen der Antragsbearbeitung einschl. der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten wurden, gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt.“
37Diese Regelung ist als auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zu qualifizieren, denn die Wirksamkeit der Zuwendungsbewilligung soll mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses – hier der Nichtdurchführung des subventionierten Projektes – rückwirkend entfallen. Diese auflösende Bedingung ist hier eingetreten, weil die Klägerin im Bewilligungszeitraum nicht die im Zuwendungsbescheid aufgeführten und bewilligten Maßnahmen durchgeführt hat; damit gilt die Zuwendung als nicht erteilt. Welche Maßnahmen im vorliegenden Fall gefördert sind, bestimmt sich nach den Inhalten des Förderantrages einschließlich der ihm beigelegten Unterlagen und des Zuwendungsbescheides, der hier ausdrücklich und uneingeschränkt auf den gestellten Förderantrag Bezug nimmt.
38VG Köln, Urteile vom 1. Juni 2015 – 16 K 6959/13, und vom 4. Februar 2015 – 16 K 3453/14, unter Verweis auf die Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 25. Juni 1997 – 4 A 3234/95).
39Danach waren Gegenstand der Projektförderung die im Zuwendungsbescheid auf den Seiten 2 und 3 unter Ziff. II. aufgeführten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5 und 6 des Antrags der Klägerin vom Februar 2010. Dies ergibt sich aus der auf Seite 2 des Zuwendungsbescheides vom 27. Juli 2010 unter Ziff. II. „Maßnahmen / Ermittlung der Zuwendung“, Satz 1, zu findenden Festlegung, dass „Die Zuwendung zur Durchführung folgender Maßnahme(n) gemäß Ziffer 5 und 6 Ihres Antrages bewilligt“ wird. Nach Ziff. 5 a) und b) des formularmäßig gestellten Antrages für das Jahr 2010 sind damit Antrags- und auch Fördergegenstand ausschließlich die dort im Einzelnen mit „Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme“ und „Weiterbildungsträger“ beschriebenen allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen und damit hinsichtlich dieser auch nur solche, die von dem für die Maßnahmen jeweils ausdrücklich genannten Weiterbildungsträger „D. GmbH“ durchgeführt werden. Dass die Klägerin im Bewilligungszeitraum Weiterbildungsmaßnahmen durch den nach dem Vorstehenden zwingend vorgegebenen Weiterbildungsträger D. GmbH hat durchführen lassen, kann nicht festgestellt werden. Zwar wies der am 29. März 2011 bei der Beklagten eingegangene Sachbericht zum Verwendungsnachweis noch die D. GmbH als Weiterbildungsträger für sämtliche Weiterbildungsmaßnahmen aus, doch entsprach diese Angabe hinsichtlich der Maßnahmen lfd. Nr. 6 bis 9 (Fortbildung BKrFQG Module 1 bis 5) nicht den Tatsachen. Auf die Anhörung vom 11. Juli 2013 legte die Klägerin vielmehr hinsichtlich dieser – bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch Teilnehmerlisten nachgewiesenen – Maßnahmen – erstmals – Teilnehmerlisten vor, die durch den „Trainer“ K. S. C1. unterzeichnet waren und von denen einige den Stempel „C2. C3. -T. K. S. C1. “ trugen. Damit steht fest, dass die Weiterbildungsmaßnahmen nicht von der D. GmbH durchgeführt worden sind. Ein solcher ohne Abänderung des Zuwendungsbescheides vorgenommener, einseitiger Austausch des Weiterbildungsträgers ist jedoch vom Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides, der verbindlich Umfang und Inhalt des Förderprojektes festlegt, und dessen Inhalt auch für die Klägerin bindend ist, nicht gedeckt.
40Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14; VG Köln, Urteile vom 15. Dezember 2014 – 16 K 6749/13, juris, und vom 21. November 2013 – 16 K 2816/12, juris.
41Damit ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von Bedeutung, in welchem zivilrechtlichen Verhältnis Herr C1. und die D. GmbH stehen. Im Verwendungsnachweisverfahren hat die Klägerin keinen Nachweis eingereicht, aus dem sich ergeben würde, dass die Schulungen durch die D. GmbH selbst durchgeführt worden wären. Die Beklagte stellt zu Recht eine formale Betrachtung an, die – wie in Ziff. 8.2, 2. Spiegelstrich der Förderrichtlinie angelegt – auf einem objektiven Nachweis der Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme durch den allein bewilligten Weiterbildungsträger aufruht. Bei Teilnehmerlisten, die – wie hier – schon keinen äußeren Bezug zur D. GmbH aufweisen, ist das ganz augenscheinlich nicht der Fall.
422.
43Der Zuwendungsbescheid ist auch hinsichtlich der übrigen bewilligten Maßnahmen lfd. Nr. 10 bis 13 unwirksam geworden.
44Denn der Zuwendungsbescheid enthält ferner die folgende, ebenfalls bestandskräftige Regelung (vgl. S. 7 des Bescheides, Ziffer VI.2.4):
45„Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums (…) der Verwendungsnachweis vorzulegen. (…) Abweichend von Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-P i.V.m. Nr. 5.3.5 VV zu § 44 BHO ermäßigt sich in entsprechender Höhe der jeweilige Zuwendungsbetrag auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme.“
46In Verbindung mit der sich aus Ziffer I. des Zuwendungsbescheides ergebenden Höchstbetragsfinanzierung wird durch diese Einzelregelung zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag für die Durchführung der Fördermaßnahmen – automatisch – auf den Betrag ermäßigt, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der „nachgewiesenen tatsächlichen Kosten“ der Fördermaßnahmen erweist. Unter Kosten sind dabei die Ausgaben des Zuwendungsempfängers zu verstehen, also Zahlungen, die im Zeitpunkt ihrer Leistung zu einer Minderung seiner Geldbestände führen und sich damit im laufenden Haushalts- oder Geschäftsjahr haushalts- und kassenmäßig auswirken. Zuwendungsfähig sind nach dem Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides nur solche Ausgaben, die innerhalb des durch den Zuwendungsbescheid selbst festgelegten Bewilligungszeitraumes in unmittelbarem Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen getätigt worden sind.
47VG Köln, Urteil vom 14. März 2013 – 16 K 1112/11, juris.
48Dies vorausgeschickt sind der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum keine tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen lfd. Nr. 10 bis 13 nachweislich entstanden. Die fraglichen Maßnahmen wurden gegenüber der Klägerin mit Rechnung der D. GmbH vom 6. Januar 2011 in Gesamthöhe von 19.278 € geltend gemacht (Bl. 164 der Beiakte). Schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist die Rechnung seitens der X. und V. C. GbR beglichen worden, und zwar durch Buchung vom 22. März 2011 (Kto. Nr. 000000; Bl. 501 der Beiakte). Da, wie die Beklagte zu Recht im Klageverfahren betont, die Klägerin bis heute keinen tatsächlichen Nachweis darüber erbracht hat, dass diese Summe tatsächlich – wie behauptet – durch die Klägerin rückerstattet worden wäre, liegt der Schluss nahe, dass hier keine Minderung der Geldbestände der Klägerin als selbstständigem Rechtsträger eingetreten ist, sondern vielmehr Zahlungen Dritter ohne entsprechende Gegenleistung erfolgt sind. Dass im Übrigen für einen Nachweis der „Rückerstattung“ durch die Klägerin das angebotene Zeugnis der Buchhalterin der Klägerin von vornherein ungeeignet ist, liegt auf der Hand, wenn naheliegende, buchhalterisch ordnungsgemäße Zahlungsbelege nicht vorgelegt werden. Schließlich wären spätere Nachweise auch nicht geeignet, den Eintritt der auflösenden Bedingung umzukehren. Zudem ist eine Nachholung oder Ergänzung des Verwendungsnachweises im gerichtlichen Verfahren nach anerkannter Rechtsprechung ausgeschlossen.
49Vgl. nur VG Köln, Urteil vom 14. März 2013 – 16 K 1112/11, juris, m.w.N.
503.
51Ein weiterer, selbstständig tragender Grund der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides vom 27. Juli 2010 hinsichtlich der Maßnahmen lfd. Nr. 10 bis 13 ergibt sich ebenfalls aus der oben unter I.2 genannten auflösenden Bedingung des Zuwendungsbescheids.
52Diese auflösende Bedingung ist hier eingetreten, weil nach Maßgabe der Regelung des Zuwendungsbescheides der Klägerin keine tatsächlichen Kosten für die Fördermaßnahmen der allgemeinen Weiterbildung nachweislich entstanden sind und sich der Zuwendungsbetrag daher insoweit auf Null reduziert hat. Es fehlt an dem gemäß Ziff. 8.2, 3. Spiegelstrich der Förderrichtlinie erforderlichen „Nachweis der absolvierten Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift des Beschäftigten und der die Weiterbildung durchführenden Stelle durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter“. Dieser ordnungsgemäße Nachweis über die konkret durchgeführten Maßnahmen ist ungeachtet des Umstandes erforderlich, dass diese Regelung als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet ist.
53Vgl. hierzu VG Köln, Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2014 – 16 K 4788/11, NRWE; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14; zuletzt auch VG Köln, Urteil vom 1. Juni 2015 – 16 K 6959/13.
54Angesichts des Umstands, dass eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten,
55vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766,
56kommt der entsprechenden Auslegungs- und Ermessenspraxis der Behörde eine gesteigerte Bedeutung zu. Hiernach ist hinsichtlich der Maßnahmen zu lfd. Nr. 10 bis 13 nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die am 29. März 2011 mit dem Verwendungsnachweis eingereichten Unterschriftenlisten zu den Maßnahmen „Führungskräfte Training“, „FISH Philosophie“ (bzw. „Fisch Philosophie“) sowie „Qualitätsmanagement Teil 1 und 2“ als nicht ordnungsgemäßen Nachweis bemängelt. Diese vier jeweils einseitigen Unterschriftenlisten beziehen sich jeweils auf zweitägige Zeiträume. Unterhalb dieses Zeitraums finden sich die Unterschriften der einzelnen Teilnehmer mit gesonderter Namensangabe. Hieraus, wie die Beklagte zu Recht moniert, wird jedoch nicht hinreichend deutlich, welcher Weiterbildungsteilnehmer an welchem Tag konkret an welcher Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen hat. In Frage steht mithin der ordnungsgemäße Nachweis der Maßnahmendurchführung, und nicht die Durchführung derselben an sich. Unschädlich ist nach Auffassung der Kammer, dass Ziff. 8.2, 3. Spiegelstrich der Förderrichtlinie nicht ausdrücklich einen tagesgenauen Bezug der Unterschriftleistung fordert. Diese Bestimmung ist ersichtlich auf nähere Ausgestaltung durch eine sachgerechte Förderpraxis der Beklagten angelegt. Dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich aus der Unterschriftenliste keinerlei terminliche Zuordnung der einzelnen Teilnehmer innerhalb des angegebenen und bescheinigten zweitägigen Zeitraums erschließt, die Anforderungen aber nicht überspannt sind, liegt für die Kammer auf der Hand. Im Übrigen hat die Kammer bisher keinen Anlass gesehen, diese ständige Übung, die ausdrücklich an den formalen Umstand des Inhaltes von Teilnehmerlisten anknüpft, förderungsrechtlich zu beanstanden. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
57Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189 = NJW 1997, 2305.
58Danach erweist sich die Förderpraxis der Beklagten als willkürfrei; sie dient dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in – wie hier – umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukommt, und knüpft die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellende formale Fakten (Vorlage einer Teilnehmerliste mit bestimmten Angaben) als Fördervoraussetzung an, ohne hiermit vom Subventionsempfänger Unmögliches zu verlangen.
594.
60Bei der gegebenen Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die weiteren, zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtsfragen. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ausweislich der eindeutigen Maßgaben des Zuwendungsbescheides (siehe nur S. 8 des Bescheides, Ziff. VIII und IX) und der Förderrichtlinie (siehe Ziff. 8.3) kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Beklagte berechtigt und vor dem Hintergrund von §§ 7 Abs. 1, 44 BHO sogar gehalten ist, den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch vertiefte Prüfungen Geltung zu verschaffen. Von einem „ungehörigen“ Vorgehen durch die Beklagte kann mithin keine Rede sein. Die Klägerin ist im Übrigen auch nicht vertrauensschutzwürdig. Sie wurde in der Ergebnis- und Auszahlungsmitteilung vom 14. Juli 2011 ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, auch nach Abschluss des Verwendungsnachweisverfahrens zusätzlich einer vertieften Prüfung unterzogen zu werden; hierbei wurde klargestellt, dass in diesem Fall auch die Vorlage von Originalbelegen verlangt werden könne. Auch unabhängig davon besteht für Vertrauensschutz angesichts des Eintritts der auflösenden Bedingungen von vornherein keine Grundlage.
61OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14.
62Zwar mag es sein, dass die hier offenbar gewordenen Unregelmäßigkeiten und Mängel darauf zurückzuführen sind, dass die Klägerin dem von ihr beauftragten Weiterbildungsträger vertraut hat. Dies fällt jedoch in ihre eigene Verantwortungssphäre und kann nicht dazu führen, dass sie zu Unrecht erhaltene öffentliche Mittel behalten dürfte. Gegebenenfalls muss der Subventionsempfänger im Innenverhältnis bei seinem selbstgewählten Vertragspartner Regress nehmen. Es steht allein in der Verantwortung des Subventionsnehmers, sich seinen Weiterbildungsanbieter sorgfältig und „fördergerecht“ auszuwählen.
63OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14.
64II.
65Die angefochtenen Bescheide sind auch insoweit nicht zu beanstanden, als in ihnen die Auszahlungs- und Ergebnismitteilung vom 14. Juli 2011 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wurde. Die Beklagte stützt sich insoweit zu Recht – alternativ – auf § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG. Die Auszahlungs- und Ergebnismitteilung ist im vorliegenden Fall als Verwaltungsakt zu qualifizieren, mit dem nicht nur durch die Festsetzung eigenständig über die endgültige Höhe der Zuwendung entschieden wird, sondern der auch den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf seiner Grundlage ausgezahlten Zuwendung darstellt. Wird der diesem Bescheid vorangehende und ihn bestimmende Zuwendungsbescheid – wie hier – unwirksam, geht der Auszahlungs- und Ergebnisbescheid gleichsam „ins Leere“, da ihm kein bewilligender Zuwendungsbescheid mehr zugrunde liegt. Da die auflösende Bedingung auf den Erlass des Zuwendungsbescheids zurückwirkt, war auch die Ergebnismitteilung vom 14. Juli 2011 von Anfang an rechtswidrig. Dass die Klägerin insoweit in ihrem Vertrauen nicht schutzwürdig ist, hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden hinreichend deutlich gemacht. Die Kammer folgt insoweit zum einen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO der dortigen Begründung, zum anderen stützt sie sich auf die obigen Ausführungen zu I., die die Rücknahmeentscheidung der Beklagten selbstständig – ohne Austausch der Ermessensgrundlagen und Wesensänderung – tragen.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 – 1 C 17.97, BVerwGE 106, 351 = NVwZ 1999, 425; Knauff, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 113 Rn. 22.
67III.
68Die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Rückforderung in Höhe von 37.155,02 € findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die Zinsforderung beruht auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Beide sind nicht zu beanstanden.
69Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
70Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
71Für eine positive Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist angesichts der getroffenen Kostengrundentscheidung kein Raum.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.
(2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.
(3) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund deren beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, können im Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis und Erlaubnisausfertigung nicht nochmals in Ansatz gebracht werden. Verringert sich nach der Ausstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht nur vorübergehend, so hat das Unternehmen überzählige Ausfertigungen an die zuständige Behörde zurückzugeben. Stellt das Unternehmen den Betrieb endgültig ein, so hat es die Erlaubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zurückzugeben.
(4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
(5) Eine Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Finanzbehörden dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat.
(5a) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die nach Landesrecht zuständige Behörde hiervon absehen.
(5b) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfahrens auf Widerruf der Erlaubnis fortgesetzt werden. Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften gegenüber dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, durch die
- 1.
die Anforderungen an die Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus näher bestimmt werden und - 2.
- a)
das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und zum Widerruf der Erlaubnis und zur Erteilung und Einziehung der Erlaubnisausfertigungen einschließlich der Durchführung von Anhörungen, - b)
Form und Inhalt, insbesondere die Geltungsdauer der Erlaubnis und der Ausfertigungen, - c)
das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis und der Ausfertigungen,
- 3.
die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher beglaubigter Kopien nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung sowie - 4.
die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Entscheidung über die Erteilung der beglaubigten Kopien entsprechend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der jeweils geltenden Fassung
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen dieses Gesetz, die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 und die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hat. Soweit keine Niederlassung besteht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.