Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Mai 2006 - 9 S 2538/05

published on 17.05.2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Mai 2006 - 9 S 2538/05
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2005 - 4 K 700/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschlüsse des Senats vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416 und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Eintragung des Klägers als freier Architekt in der Architektenliste sei von der Beklagten zu Recht gelöscht worden, da der Kläger sich in Vermögensverfall befunden habe, weil er bereits zweimal, im September 2002 und im Jahre 2004, die eidesstattliche Versicherung abgelegt habe, und der Kläger bei einem Jahresumsatz von ca. 35.000,-- EUR auf absehbare Zeit zu einer Sanierung seiner Vermögensverhältnisse mit Schulden in Höhe von 500.000,-- EUR nicht in der Lage sein werde. Die vom Kläger angeführte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit durch die Löschung aus der Architektenliste werde außerdem dadurch relativiert, dass die Löschung nicht einem existenzvernichtenden Verbot der Berufsausübung gleichkomme. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers erzeugt beim Senat keine ernsthaften Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Die Eintragung in die Architektenliste kann nach § 7 Abs. 2 ArchG gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 ArchG eingetreten oder bekannt geworden sind und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Ein solcher Versagungsgrund liegt u.a. vor, wenn der Bewerber sich in Vermögensverfall befindet (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Architekt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG). Der Kläger ist wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen in den Jahren 2002 und 2004 in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen worden, so dass der gesetzlich vermutete Vermögensverfall eingetreten ist und auch bis zur Löschungsentscheidung des Eintragungsausschusses des Beklagten am 12.11.2004, dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 - 6 B 51/05 -, GewArch 2006, 77; Beschlüsse des Senats vom 21.12.1992 - 9 S 1870/92 - NVwZ-RR 1993, 183, vom 17.12.2003 - 9 S 1831/03 - und vom 23.03.2006 - 9 S 2455/05 -), angedauert hat (vgl. auch § 915a ZPO).
Der Kläger räumt im Zulassungsverfahren ein, dass seine Verbindlichkeiten vom Verwaltungsgericht korrekt beziffert worden seien und seine Umsätze nicht so hoch seien, dass die Verpflichtungen kurzfristig abgebaut werden könnten. Auch habe er inzwischen keine abschließende Tilgungsregelung mit dem Finanzamt treffen oder ein Insolvenzverfahren formell durchführen können. Unbestritten habe er aber seit mehr als sechs Jahren, also dem Beginn seiner finanziellen Schwierigkeiten, Verbindlichkeiten getilgt sowie alle beruflichen Pflichten absolut korrekt sowohl gegenüber seinen Auftraggebern als auch den zuständigen Baubehörden ausgeübt. Auch seien seit dem Jahr 2000 keine weiteren Steuerschulden aufgelaufen. Irgendwann aber überlagere die konkret nicht eingetretene Gefährdung die bloß hypothetisch unterstellte abstrakte Gefahr. Dieser Zeitpunkt sei erreicht. Das angegriffene Urteil verletze deshalb durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung und den allgemeinen Schutzzweck der Norm die klägerischen Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Berufsausübung, weil die Löschung des Klägers aus der Architektenliste folgenschwere und irreparable Wirkungen für die berufliche Existenz des Klägers habe, die unangemessen seien. Dieses Vorbringen verfängt nicht.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Schutzzweck der Norm steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats. Die in §§ 7 Abs. 2, 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG vorgesehene Löschung der Eintragung bei Vermögensverfall eines Architekten dient dem gewichtigen öffentlichen Interesse, dass der Architekt seine Tätigkeit an fachlichen Sachgesichtspunkten und an den auf wirtschaftliche und sichere Bauweise gerichteten Interessen seiner Auftraggeber orientiert und nicht an aufgrund des Vermögensverfalls übermächtigen eigenen finanziellen Interessen. Ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stellt eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Ihm fehlt die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit und rechtfertigt in seiner Person die Besorgnis, dass die ungeordneten Vermögensverhältnisse sich u.a. zu Lasten der Einhaltung der der öffentlichen Sicherheit dienenden Regeln der Baukunst und der sonstigen baupolizeilichen Vorschriften auswirken können (vgl. Senat, Beschluss vom 23.03.2006 - 9 S 2455/06 -; Beschluss vom 21.12.1992 - 9 S 1870/92 -, a.a.O. und Urteil vom 08.03.1989 - 9 S 2005/87 -, NVwZ-RR 1990, 304; vgl. auch OVG Bautzen, Urteil vom 24.05.2005 - 4 B 987/04 -, SächsVBl 2006, 42; HessVGH, Beschluss vom 15.06.2004 - 11 TP 1440/04 -, NJW 2005, 919). Die Löschung wirkt danach der Gefahr einer aufgrund finanzieller Abhängigkeit zu besorgenden pflichtwidrigen Berufsausübung entgegen und sichert die Rahmenbedingungen für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Architekten. Mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG stellt die Löschung aus der Architektenliste trotz der wirtschaftlichen Folgen in der konkreten Ausgestaltung der §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 ArchG, die als Ermessensregelung eine am jeweiligen Einzelfall orientierte Verhältnismäßigkeitsprüfung erlauben, auch keine unzumutbare Belastung dar. Das mit der Regelung verfolgte Ziel der Erhaltung eines funktionierenden und anerkannten Architektenwesens ist so gewichtig, dass die Belange der betroffenen Architekten dahinter zurückstehen müssen. Wer als Architekt tätig sein will, kann sich bei der Berufswahl auf das sachlich gerechtfertigte Erfordernis geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einstellen, zumal dieses bereits im Zusammenhang mit der Eintragung in die Architektenliste von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005, a.a.O.). Auch das Bundesverfassungsgerichts hat in seiner vom Kläger angeführten Entscheidung vom 31. 08. 2005 - 1 BvR 912/04 - (NJW 2005, 3057) die Vorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO zur - sogar ohne Ermessensspielraum auszusprechenden - Amtsenthebung eines Notars, weil er in Vermögensverfall geraten ist, im Grundsatz ausdrücklich mit Art. 12 Abs. 1 GG als vereinbar angesehen und lediglich deren Auslegung und Anwendung in den angegriffenen Entscheidungen beanstandet.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Frage stellt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner im vorliegenden Zusammenhang jüngst ergangenen Entscheidung vom 30.09.2005 - 6 B 51/05 - (a.a.O.) zu einer vergleichbaren Rechtslage in Sachsen (vgl. dazu die Vorentscheidung des OVG Bautzen vom 24.05. 2005 - 4 B 987/04 -, a.a.O.) unter Zusammenfassung seiner bisherigen Rechtsprechung nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nach seiner bisherigen Rechtsprechung im Falle eines Widerrufs einer Berufs- oder Betriebserlaubnis regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt. Dies entspricht für Fälle der vorliegenden Art auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschlüsse vom 21.12.1992, a.a.O., vom 17.12.2003 - 9 S 1831/03 - und vom 23.03.2006 - 9 S 2455/05 -; vgl. auch OVG Bautzen Urteil vom 24.05.2005, a.a.O.). Hieran ist festzuhalten. Anders als im Falle eines Notars, der nur die Möglichkeit hat, bei Vorliegen eines Bedürfnisses ( § 4 BNotO), nach Ausschreibung der Notarstelle ( § 6 b BNotO) und bei Bestehen der Konkurrenz mit anderen Bewerbern ( § 6 BNotO) erneut bestellt zu werden(vgl. dazu die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. 08. 2005 - 1 BvR 912/04 -, NJW 2005, 3057), kann dem Grundrecht der Berufsfreiheit im Falle eines Architekten durch erneute Eintragung, auf die nach § 4 Abs. 1 ArchG bei Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, Rechnung getragen werden, wenn Versagungsgründe im Sinne des § 6 Abs. 2 ArchG - also hier ein Vermögensverfall - nicht mehr vorliegen. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, der Vermögensverfall also weiterhin andauert, ist bei einer gleichwohl eingetretenen Änderung der für die Löschung maßgebenden Gesichtspunkte eine Ermessensentscheidung auf Wiedereintragung nach § 6 Abs. 2 ArchG eröffnet. Ob von dieser Beurteilung auch dann auszugehen wäre, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zweifelsfrei wegen Wegfalls des zur Löschung führenden Versagungsgrundes die Voraussetzungen für eine erneute Eintragung in die Architektenliste vorgelegen hätten und der Kläger auf Antrag sogleich wieder hätte eingetragen werden müssen (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 12.11.1979 - AnwZ (B) 16/79 -, BGHZ 75, 356, zum Widerruf der Anwaltszulassung; BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005, a.a.O.), kann hier dahinstehen. Der Kläger behauptet dies auch mit seinem Antragsvorbringen nicht. Er stellt vielmehr darauf ab, dass sich trotz unveränderter Vermögensverhältnisse nunmehr die für eine Ermessensausübung maßgebende Tatsachengrundlage geändert habe. Hiermit kann er aber im vorliegenden Verfahren nach Vorstehendem nicht gehört werden. Eine Berücksichtigung der vom Kläger genannten Umstände erfordert vielmehr einen neuen Eintragungsantrag bei der Beklagten, bei dessen Bescheidung die zwischenzeitliche Entwicklung im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist.
Soweit der Kläger ferner mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch auf eine fehlerhafte Gewichtung der wirtschaftlichen Folgen der Löschung nicht nur für ihn sondern auch für seine Gläubiger hinweist, hat das Verwaltungsgericht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend darauf abgehoben, dass die Löschung nicht einem existenzvernichtenden Verbot der Berufsausübung gleichkommt. Die Löschung in der Architektenliste führt, auch wenn diesem Umstand in der beruflichen Praxis eine durchaus erhebliche Bedeutung zukommt, nur dazu, dass der Kläger die Berufsbezeichnung „Architekt“ nicht mehr führen darf, während seine berufliche Tätigkeit und mithin die Berufsausübung hierdurch nur insofern berührt wird, als er gegenüber der Baurechtsbehörde für eine Bestellung als eigenverantwortlicher Planverfasser nach § 43 Ab. 3 Nr. 1 LBO nicht mehr in Betracht kommt. Unberührt bleibt hingegen sein Recht, als Planverfasser nach § 43 Abs. 4 Satz 1 LBO bestellt zu werden und nach § 1 des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ vom 30.03.1971 (GBl. S 105; m.sp.Änd.) die Berufsbezeichnung Dipl.Ing. (FH) zu führen, wodurch ihm im Übrigen möglicherweise nach § 43 Abs. 6 Nr. 1 LBO ein Anspruch darauf zustehen könnte, in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste der Planverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen zu werden, was wiederum seine Eignung als Planverfasser auch für größere Gebäude nach § 43 Abs. 3 Nr. 3 LBO herbeiführen würde. Zudem hat der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung des § 7 Abs. 2 ArchG als Ermessensentscheidung im Sinne einer Milderung der Rechtsfolge die Möglichkeit geschaffen, die Ermessensausübung in verfassungskonformer Weise an der aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Architekten besorgten Gefährdung der Interessen der Auftraggeber oder Dritter konkret auszurichten und besonderen Umständen des Einzelfalles durch ein Unterlassen der Löschung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 21.12.1992, a.a.O.). Dass diese im hier maßgebenden Zeitpunkt fehlerhaft gewesen sein soll, wird auch vom Kläger nicht behauptet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts für gerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwGE 13, 90; BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht. Mit dem bloßen Hinweis auf das „Verlangen, diese Rechtsprechung umzukehren,“ wird eine klärungsbedürftige Frage in diesem Sinne nicht bezeichnet.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 23.03.2006 00:00

Gründe   1  1. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzliche
published on 27.01.2004 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2002 - 7 K 3162/01 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassu
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published on 17.08.2016 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.06.2016 erhobenen Klage 1 K 6325/16 wird abgelehnt. Der Antra
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;
2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;
3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
9.
wenn er wiederholt grob gegen
a)
Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
b)
Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
verstößt.

(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,
2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.

(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.

(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.