Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Mai 2006 - 9 S 2538/05

bei uns veröffentlicht am17.05.2006

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2005 - 4 K 700/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschlüsse des Senats vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416 und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Eintragung des Klägers als freier Architekt in der Architektenliste sei von der Beklagten zu Recht gelöscht worden, da der Kläger sich in Vermögensverfall befunden habe, weil er bereits zweimal, im September 2002 und im Jahre 2004, die eidesstattliche Versicherung abgelegt habe, und der Kläger bei einem Jahresumsatz von ca. 35.000,-- EUR auf absehbare Zeit zu einer Sanierung seiner Vermögensverhältnisse mit Schulden in Höhe von 500.000,-- EUR nicht in der Lage sein werde. Die vom Kläger angeführte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit durch die Löschung aus der Architektenliste werde außerdem dadurch relativiert, dass die Löschung nicht einem existenzvernichtenden Verbot der Berufsausübung gleichkomme. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers erzeugt beim Senat keine ernsthaften Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Die Eintragung in die Architektenliste kann nach § 7 Abs. 2 ArchG gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 ArchG eingetreten oder bekannt geworden sind und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Ein solcher Versagungsgrund liegt u.a. vor, wenn der Bewerber sich in Vermögensverfall befindet (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Architekt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG). Der Kläger ist wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen in den Jahren 2002 und 2004 in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen worden, so dass der gesetzlich vermutete Vermögensverfall eingetreten ist und auch bis zur Löschungsentscheidung des Eintragungsausschusses des Beklagten am 12.11.2004, dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 - 6 B 51/05 -, GewArch 2006, 77; Beschlüsse des Senats vom 21.12.1992 - 9 S 1870/92 - NVwZ-RR 1993, 183, vom 17.12.2003 - 9 S 1831/03 - und vom 23.03.2006 - 9 S 2455/05 -), angedauert hat (vgl. auch § 915a ZPO).
Der Kläger räumt im Zulassungsverfahren ein, dass seine Verbindlichkeiten vom Verwaltungsgericht korrekt beziffert worden seien und seine Umsätze nicht so hoch seien, dass die Verpflichtungen kurzfristig abgebaut werden könnten. Auch habe er inzwischen keine abschließende Tilgungsregelung mit dem Finanzamt treffen oder ein Insolvenzverfahren formell durchführen können. Unbestritten habe er aber seit mehr als sechs Jahren, also dem Beginn seiner finanziellen Schwierigkeiten, Verbindlichkeiten getilgt sowie alle beruflichen Pflichten absolut korrekt sowohl gegenüber seinen Auftraggebern als auch den zuständigen Baubehörden ausgeübt. Auch seien seit dem Jahr 2000 keine weiteren Steuerschulden aufgelaufen. Irgendwann aber überlagere die konkret nicht eingetretene Gefährdung die bloß hypothetisch unterstellte abstrakte Gefahr. Dieser Zeitpunkt sei erreicht. Das angegriffene Urteil verletze deshalb durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung und den allgemeinen Schutzzweck der Norm die klägerischen Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Berufsausübung, weil die Löschung des Klägers aus der Architektenliste folgenschwere und irreparable Wirkungen für die berufliche Existenz des Klägers habe, die unangemessen seien. Dieses Vorbringen verfängt nicht.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Schutzzweck der Norm steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats. Die in §§ 7 Abs. 2, 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG vorgesehene Löschung der Eintragung bei Vermögensverfall eines Architekten dient dem gewichtigen öffentlichen Interesse, dass der Architekt seine Tätigkeit an fachlichen Sachgesichtspunkten und an den auf wirtschaftliche und sichere Bauweise gerichteten Interessen seiner Auftraggeber orientiert und nicht an aufgrund des Vermögensverfalls übermächtigen eigenen finanziellen Interessen. Ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stellt eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Ihm fehlt die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit und rechtfertigt in seiner Person die Besorgnis, dass die ungeordneten Vermögensverhältnisse sich u.a. zu Lasten der Einhaltung der der öffentlichen Sicherheit dienenden Regeln der Baukunst und der sonstigen baupolizeilichen Vorschriften auswirken können (vgl. Senat, Beschluss vom 23.03.2006 - 9 S 2455/06 -; Beschluss vom 21.12.1992 - 9 S 1870/92 -, a.a.O. und Urteil vom 08.03.1989 - 9 S 2005/87 -, NVwZ-RR 1990, 304; vgl. auch OVG Bautzen, Urteil vom 24.05.2005 - 4 B 987/04 -, SächsVBl 2006, 42; HessVGH, Beschluss vom 15.06.2004 - 11 TP 1440/04 -, NJW 2005, 919). Die Löschung wirkt danach der Gefahr einer aufgrund finanzieller Abhängigkeit zu besorgenden pflichtwidrigen Berufsausübung entgegen und sichert die Rahmenbedingungen für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Architekten. Mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG stellt die Löschung aus der Architektenliste trotz der wirtschaftlichen Folgen in der konkreten Ausgestaltung der §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 ArchG, die als Ermessensregelung eine am jeweiligen Einzelfall orientierte Verhältnismäßigkeitsprüfung erlauben, auch keine unzumutbare Belastung dar. Das mit der Regelung verfolgte Ziel der Erhaltung eines funktionierenden und anerkannten Architektenwesens ist so gewichtig, dass die Belange der betroffenen Architekten dahinter zurückstehen müssen. Wer als Architekt tätig sein will, kann sich bei der Berufswahl auf das sachlich gerechtfertigte Erfordernis geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einstellen, zumal dieses bereits im Zusammenhang mit der Eintragung in die Architektenliste von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005, a.a.O.). Auch das Bundesverfassungsgerichts hat in seiner vom Kläger angeführten Entscheidung vom 31. 08. 2005 - 1 BvR 912/04 - (NJW 2005, 3057) die Vorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO zur - sogar ohne Ermessensspielraum auszusprechenden - Amtsenthebung eines Notars, weil er in Vermögensverfall geraten ist, im Grundsatz ausdrücklich mit Art. 12 Abs. 1 GG als vereinbar angesehen und lediglich deren Auslegung und Anwendung in den angegriffenen Entscheidungen beanstandet.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Frage stellt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner im vorliegenden Zusammenhang jüngst ergangenen Entscheidung vom 30.09.2005 - 6 B 51/05 - (a.a.O.) zu einer vergleichbaren Rechtslage in Sachsen (vgl. dazu die Vorentscheidung des OVG Bautzen vom 24.05. 2005 - 4 B 987/04 -, a.a.O.) unter Zusammenfassung seiner bisherigen Rechtsprechung nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nach seiner bisherigen Rechtsprechung im Falle eines Widerrufs einer Berufs- oder Betriebserlaubnis regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt. Dies entspricht für Fälle der vorliegenden Art auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschlüsse vom 21.12.1992, a.a.O., vom 17.12.2003 - 9 S 1831/03 - und vom 23.03.2006 - 9 S 2455/05 -; vgl. auch OVG Bautzen Urteil vom 24.05.2005, a.a.O.). Hieran ist festzuhalten. Anders als im Falle eines Notars, der nur die Möglichkeit hat, bei Vorliegen eines Bedürfnisses ( § 4 BNotO), nach Ausschreibung der Notarstelle ( § 6 b BNotO) und bei Bestehen der Konkurrenz mit anderen Bewerbern ( § 6 BNotO) erneut bestellt zu werden(vgl. dazu die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. 08. 2005 - 1 BvR 912/04 -, NJW 2005, 3057), kann dem Grundrecht der Berufsfreiheit im Falle eines Architekten durch erneute Eintragung, auf die nach § 4 Abs. 1 ArchG bei Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, Rechnung getragen werden, wenn Versagungsgründe im Sinne des § 6 Abs. 2 ArchG - also hier ein Vermögensverfall - nicht mehr vorliegen. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, der Vermögensverfall also weiterhin andauert, ist bei einer gleichwohl eingetretenen Änderung der für die Löschung maßgebenden Gesichtspunkte eine Ermessensentscheidung auf Wiedereintragung nach § 6 Abs. 2 ArchG eröffnet. Ob von dieser Beurteilung auch dann auszugehen wäre, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zweifelsfrei wegen Wegfalls des zur Löschung führenden Versagungsgrundes die Voraussetzungen für eine erneute Eintragung in die Architektenliste vorgelegen hätten und der Kläger auf Antrag sogleich wieder hätte eingetragen werden müssen (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 12.11.1979 - AnwZ (B) 16/79 -, BGHZ 75, 356, zum Widerruf der Anwaltszulassung; BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005, a.a.O.), kann hier dahinstehen. Der Kläger behauptet dies auch mit seinem Antragsvorbringen nicht. Er stellt vielmehr darauf ab, dass sich trotz unveränderter Vermögensverhältnisse nunmehr die für eine Ermessensausübung maßgebende Tatsachengrundlage geändert habe. Hiermit kann er aber im vorliegenden Verfahren nach Vorstehendem nicht gehört werden. Eine Berücksichtigung der vom Kläger genannten Umstände erfordert vielmehr einen neuen Eintragungsantrag bei der Beklagten, bei dessen Bescheidung die zwischenzeitliche Entwicklung im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist.
Soweit der Kläger ferner mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch auf eine fehlerhafte Gewichtung der wirtschaftlichen Folgen der Löschung nicht nur für ihn sondern auch für seine Gläubiger hinweist, hat das Verwaltungsgericht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend darauf abgehoben, dass die Löschung nicht einem existenzvernichtenden Verbot der Berufsausübung gleichkommt. Die Löschung in der Architektenliste führt, auch wenn diesem Umstand in der beruflichen Praxis eine durchaus erhebliche Bedeutung zukommt, nur dazu, dass der Kläger die Berufsbezeichnung „Architekt“ nicht mehr führen darf, während seine berufliche Tätigkeit und mithin die Berufsausübung hierdurch nur insofern berührt wird, als er gegenüber der Baurechtsbehörde für eine Bestellung als eigenverantwortlicher Planverfasser nach § 43 Ab. 3 Nr. 1 LBO nicht mehr in Betracht kommt. Unberührt bleibt hingegen sein Recht, als Planverfasser nach § 43 Abs. 4 Satz 1 LBO bestellt zu werden und nach § 1 des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ vom 30.03.1971 (GBl. S 105; m.sp.Änd.) die Berufsbezeichnung Dipl.Ing. (FH) zu führen, wodurch ihm im Übrigen möglicherweise nach § 43 Abs. 6 Nr. 1 LBO ein Anspruch darauf zustehen könnte, in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste der Planverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen zu werden, was wiederum seine Eignung als Planverfasser auch für größere Gebäude nach § 43 Abs. 3 Nr. 3 LBO herbeiführen würde. Zudem hat der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung des § 7 Abs. 2 ArchG als Ermessensentscheidung im Sinne einer Milderung der Rechtsfolge die Möglichkeit geschaffen, die Ermessensausübung in verfassungskonformer Weise an der aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Architekten besorgten Gefährdung der Interessen der Auftraggeber oder Dritter konkret auszurichten und besonderen Umständen des Einzelfalles durch ein Unterlassen der Löschung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 21.12.1992, a.a.O.). Dass diese im hier maßgebenden Zeitpunkt fehlerhaft gewesen sein soll, wird auch vom Kläger nicht behauptet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts für gerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwGE 13, 90; BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht. Mit dem bloßen Hinweis auf das „Verlangen, diese Rechtsprechung umzukehren,“ wird eine klärungsbedürftige Frage in diesem Sinne nicht bezeichnet.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2002 - 7 K 3162/01 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 030/00 -, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, die Apotheke des Klägers unangekündigt durch einen Pharmazierat betreten und besichtigen zu lassen, mit der Begründung abgelehnt, das Arzneimittelgesetz gestatte die Überprüfung und sowohl der Gesetzeszweck als auch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften rechtfertige die Ermessenentscheidung des Beklagten, die Überprüfung der Apotheke unangemeldet vorzunehmen. Dies ist zutreffend.
Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1998 (BGBl. I S. 3586; mit späteren Änderungen, hier maßgeblich zuletzt durch Gesetz vom 26.07.1999, ) - AMG - unterliegen Betriebe und Einrichtungen, in denen Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden oder in denen sonst mit ihnen Handel getrieben wird, insoweit der Überwachung durch die zuständige Behörde. Diese hat nach § 64 Abs. 3 AMG sich davon zu überzeugen, dass die Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln, über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens und über das Apothekenwesen beachtet werden. Sie hat in der Regel alle zwei Jahre Besichtigungen vorzunehmen und Arzneimittelproben amtlich untersuchen zu lassen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind dabei nach § 64 Abs. 4 Nr. 1 AMG befugt, Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen, in denen eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Besichtigung der Apotheke des Klägers am 22.03.2000 sei in Einklang mit diesen Vorschriften erfolgt, wird mit dem Antragsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Insbesondere geht schon die Ansicht des Klägers fehl, § 64 Abs. 3 Satz 2 AMG erlaube mit Blick auf Art. 13 GG in der Regel nur eine angemeldete Besichtigung.
Richtig ist zunächst, dass Art und Weise der in der Regel alle zwei Jahre vorzunehmenden Besichtigungen in § 64 Abs. 3 Satz 2 AMG nicht näher bestimmt sind, und der im Bereich des Beklagten zuständigen Behörde (vgl. nunmehr § 1 der Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung vom 17.10.2000, ) insoweit ein gewisser Handlungsspielraum eingeräumt ist, den sie nach pflichtgemäßen Ermessen auszufüllen hat. Nähere Bestimmungen zu Art und Weise der Besichtigungen sind aber in der nach § 82 AMG vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes (AMGVwV) vom 25.08.1983 (BAnz. S. 9649; geändert durch die 1. AMGVwVÄndVwV vom 07.12.1990, BAnz. S. 6660) enthalten, die unter Vorgabe von Zielvorstellungen eine einheitliche Durchführung des Arzneimittelgesetzes auf Länderebene gewährleisten soll (Art. 83, 84 Abs. 2 GG). Hiernach sind Häufigkeit, Art und Dauer der Besichtigungen der Art der Arzneimittel und des Betriebes sowie den sonstigen Umständen des Einzelfalles anzupassen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 AMGVwV) und die Besichtigungen sollen während der Geschäftszeiten und in der Regel unangemeldet erfolgen (§ 3 Abs. 3 AMGVwV). Diese Vorgaben wurden im Bereich des Beklagten durch Nr. III 2 des - als Verwaltungsvorschrift neu erlassenen (vgl. Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Abnahme und Besichtigung von Apotheken vom 13.12.2000, GABl. 2001 S. 92) - Erlasses des Sozialministeriums über die Abnahme und Besichtigung von Apotheken vom 08.11.1993 (GABl. S. 1243) umgesetzt, wonach u.a. die Besichtigung während der Geschäftszeiten oder den Zeiten der Dienstbereitschaft in der Regel unangemeldet zu erfolgen hat (Nr. III 2 Abs. 2). Diese das Ermessen der Behörde regelnden und zur Sicherung einer einheitlichen Verwaltungspraxis (Art. 3 GG) bindenden Verwaltungsvorschriften stehen mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 64 Abs. 1 und Abs. 3 AMG in Einklang (vgl. auch Urteil des Senats vom 12.11.2002 - 9 S 82/02 -). Die Überwachung der Betriebe vor Ort durch die mit ihr beauftragten Personen hat vorbeugenden Charakter. Vorrangiges Ziel ist die Überprüfung, ob der Betrieb in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben arbeitet. Dabei sollen betriebliche Mängel, also solche, die die Räume und Einrichtungen betreffen, aufgedeckt, aber auch organisatorische Defizite oder solche der Anzahl und Qualifikation des Personals festgestellt und auf deren Abstellen mit geeigneten Maßnahmen nach § 69 AMG hingewirkt werden. Ziel aller Maßnahmen muss die Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit sein. Die vorbeugende Überwachung dient dabei der Gefahrenabwehr, d.h. der Risikominimierung und der Risikovermeidung (vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht A 1.0, § 64 Anm. 3 und 37; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13.02.1964 - 1 BvL 17/61 -, u.a., BVerfGE 17, 232, zu § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen - BApoG - vom 20.08.1960, ).
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist mit einer unangemeldeten Besichtigung eine größtmögliche Effektivität der in § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG vorgeschriebenen Überwachung zu erreichen. Sie kann demnach im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums zum Zwecke einer einheitlichen Durchführung durch eine dieses Ermessen zentral konkretisierende und bindende Verwaltungsvorschrift zum Regelfall der Ermessensausübung erklärt werden, ohne freilich bei wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles eine andere Vorgehensweise zu verbieten. Diese Betrachtungsweise entspricht im Übrigen auch schon seit jeher dem Willen des Gesetzgebers. Bereits bei Erlass des Arzneimittelgesetzes vom 16.05.1961 (BGBl. I S. 533) ging er davon aus, dass die Überprüfungen nach dem damaligen, Apotheken wegen § 18 Abs. 2 BApoG freilich nur im Rahmen von Abs. 4 Nr. 2 erfassenden § 40 Abs. 1 AMG "unvermutet" erfolgen sollen, wenn sie wirksam sein sollen (vgl. Amtliche Begründung zu § 40 Abs. 2, abgedruckt bei Kloesel-Cyran, Arzneimittelgesetz, 2. Aufl. 1962, nach § 40; vgl. auch § 40 Anm. 3 und Kloesel/Cyran, a.a.O., § 64 Anm. 48a). Diese gesetzgeberische Intention liegt aber auch § 64 AMG nach wie vor zugrunde. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sollten durch das die jetzigen Regelungen erstmals enthaltende Arzneimittelgesetz vom 24.08.1976 (BGBl. I S. 2445) die Befugnisse der Überwachungsbehörden nicht eingeschränkt, sondern mit dem Ziel, die Überwachung zu intensivieren und zu verbessern, erweitert werden (vgl. dazu die Amtliche Begründung zu den §§ 64 bis 69, abgedruckt bei Kloesel/Cyran, a.a.O., nach § 64, und § 64 Anm. 36).
Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb mit Blick auf Art. 13 GG geboten, weil mit der Überwachungsaufgabe nach § 64 Abs. 3 AMG ein Betretungs- und Besichtigungsrecht nach § 64 Abs. 4 Nr. 1 AMG einhergeht. Nach der vom Kläger selbst genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54) sind Betretungs- und Besichtigungsrechte für Geschäfts- und Betriebsräume dann nicht mehr als "Eingriffe und Beschränkungen" im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizieren, wenn a) eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten der Räume ermächtigt, b) das Betreten der Räume, die Vornahme der Besichtigungen und Prüfungen einem erlaubten Zweck dienen und für dessen Erreichung erforderlich sind, c) das Gesetz den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lässt und d) das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung nur in den Zeiten statthaft ist, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen. Alle diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt. Der Kläger wendet sich auch nicht gegen das bloße Betreten seiner Betriebsräume, das ja so oder so erfolgt, ob die Besichtigung angemeldet ist oder nicht, sondern gegen die Besichtigung und Prüfung selbst, die er in der unangemeldeten Weise in der Regel als lästig und nicht erforderlich und ohne Einzelfallprüfung deshalb als rechtswidrig ansieht. Einen solch weitergehenden Schutz vermittelt Art. 13 Abs. 7 GG im vorliegenden Zusammenhang aber gerade nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971, a.a.O.)
Ist danach die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten, Apothekenbesichtigungen nach § 64 Abs. 3 Satz 2 AMG in der Regel unangemeldet vorzunehmen, zweifelsfrei nicht zu beanstanden, konnte auch am 22.03.2000 so verfahren werden.
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Einzelfallprüfung erforderlich sein kann. Die durch eine Verwaltungsvorschrift bewirkte Ermessensbindung der Behörde geht zwar nicht soweit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung getragen werden könnte; Ausnahmen dürften aber auf atypische Sachverhalte beschränkt bleiben (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.03.1996 - 1 C 34/93 -, BVerwGE 100, 335, und vom 18.09.1984 - 1 A 4/83 -, BVerwGE 70, 127). Anhaltspunkte, wegen Vorliegens eines atypischen Sachverhalts, etwa wegen der Art der vorzunehmenden Besichtigung (vgl. dazu Kloesel/Cyran, a.a.O., § 64 Anm. 48a), von der Vorgehensweise im Regelfall abzuweichen, bestanden für die Behörde im vorliegenden Fall aber nicht. Im Gegenteil, die bei der vorhergehenden - ebenfalls unangemeldeten - Besichtigung im Jahre 1995 festgestellten Mängel gaben um so mehr Anlass, auch nunmehr so zu verfahren.
10 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
11 
Der Kläger hält für klärungsbedürftig, "ob aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage in einem Bundesgesetz lediglich durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte der Bürger, hier Art. 13 GG, eingegriffen werden kann, ohne dass die zu diesem Eingriff ermächtigte Behörde eine Bewertung im Einzelfall treffen müsste". Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird hiermit jedoch nicht bezeichnet. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht eine solche "allgemeine Behauptung" nicht aufgestellt hat, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits seit langem geklärt, dass bei - wie hier rechtmäßiger - zentraler Konkretisierung der Ermessensausübung durch Verwaltungsvorschriften das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Gleichbehandlungsgebot bindende Wirkung in der Weise entfaltet, dass alle in den Verwaltungsvorschriften angesprochenen Fälle nach diesen Vorschriften zu behandeln sind, und dass davon nur abgewichen werden darf, wenn eine wesentliche Besonderheit des Einzelfalles die Abweichung rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19.03.1996 und vom 18.09.1984, a.a.O.)
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

Gründe

 
1. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.  
a.) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.  
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Eintragung des Klägers als freier Architekt in der Architektenliste sei von der Beklagten zu Recht gelöscht worden, da der Kläger sich in Vermögensverfall befunden habe, weil er im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei, und seit dieser Eintragung nicht mehr als fünf Jahre vergangen seien. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers erzeugt beim Senat keine ernsthaften Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Die Eintragung in die Architektenliste kann nach § 7 Abs. 2 ArchG gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 ArchG eingetreten oder bekannt geworden sind und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Ein solcher Versagungsgrund liegt u.a. vor, wenn der Bewerber sich in Vermögensverfall befindet (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Architekt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG). Der Kläger ist aufgrund der im November 2002 abgegebenen und am 13.05.2003 ergänzten Eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen worden, so dass der gesetzlich vermutete Vermögensverfall eingetreten ist und auch bis zur Löschungsentscheidung des Eintragungsausschusses des Beklagten am 09.01.2004, dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.12.1992 - 9 S 1870/92 - NVwZ-RR 1993, 183 und vom 04.10.2005 - 9 S 1560/05 - sowie BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 - 6 B 51/05 -), angedauert hat (vgl. auch § 915a ZPO).
Der Kläger bestreitet dies nicht, meint jedoch, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die für den Vermögensverfall ursächlichen Umstände nicht berücksichtigt. Dies sei jedoch deshalb erforderlich gewesen, weil der Vermögensverfall durch ein pflichtwidriges Verhalten der öffentlichen Hand, d.h. insbesondere des Amts- und Landgerichts Ellwangen und des Finanzamts Aalen verursacht worden sei. Denn das Amts- und Landgericht Ellwangen hätten rechtsirrig zunächst den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen einen seiner Schuldner nicht erlassen und damit die finanziellen Probleme des Klägers verursacht. Zusätzlich habe das Finanzamt Aalen zu Unrecht Steuerforderungen in Höhe von knapp 600.000,-- DM geltend gemacht und entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Auch mache er vor dem Amtsgericht Ellwangen seit rund fünf Jahren einen Zugewinnausgleich in Höhe von ca. 450.000,-- DM gegen seine geschiedene Ehefrau geltend, ohne dass bislang eine Entscheidung in dieser Sache erfolgt sei. Bei pflichtgemäßem Handeln dieser Träger hoheitlicher Gewalt hätte er seine Finanzen wesentlich früher konsolidieren können, weshalb es dann nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gekommen wäre.  
Diese Einwendungen vermögen - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - weder den gesetzlich vermuteten Vermögensverfall des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung zu entkräften, noch können sie zu einer Annahme der Ermessensfehlerhaftigkeit der von der Beklagten getroffenen Entscheidung führen. Denn die in §§ 7 Abs. 2, 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG vorgesehene Löschung der Eintragung bei Vermögensverfall eines Architekten dient dem gewichtigen öffentlichen Interesse, dass der Architekt seine Tätigkeit an fachlichen Sachgesichtspunkten und an den auf wirtschaftliche und sichere Bauweise gerichtete Interessen seiner Auftraggeber orientiert, und nicht an aufgrund des Vermögensverfalls übermächtigen eigenen finanziellen Interessen. Ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stellt eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Ihm fehlt die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit und rechtfertigt in seiner Person die Besorgnis, dass die ungeordneten Vermögensverhältnisse sich u.a. zu Lasten der Einhaltung der der öffentlichen Sicherheit dienenden Regeln der Baukunst und der sonstigen baupolizeilichen Vorschriften auswirken können (vgl. Senat, Beschluss vom 21.12.1992 - 9 S 1870/92 -, VGHBW-LS 1993, Beilage 3, B 7, NVwZ-RR 1993, 183 und Urteil vom 08.03.1989 - 9 S 2005/87 -, NVwZ-RR 1990, 304; Sächs. OVG, Urteil vom 24.05.2005 - 4 B 987/04 -).
Dieser Zweck der Regelung gebietet es gerade, die Ursachen des Vermögensverfalls unberücksichtigt zu lassen. Denn auch bei einem unverschuldeten oder - wie vom Kläger behauptet - von einem Träger öffentlicher Gewalt (mit-) verursachten Vermögensverfall bestehen dieselben Gefahren für mögliche Auftraggeber und die öffentliche Sicherheit. Aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2005 gestellten Beweisanträge Nr. 2 bis 4 auch zutreffend als nicht entscheidungserheblich abgelehnt.  
b.) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts der gerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwGE 13, 90; BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.  
Der Kläger wirft die Frage auf, ob „in Fällen eines so erheblichen und weitgehenden Eingriffs wie einer Löschung aus der Architektenliste das ausschließliche Abstellen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit dem Für-Unbeachtlich-Erachten der zu einem Vermögensverfall (im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung) führenden Gründe jedenfalls dann unter Rechtsstaatlichkeitsgesichtspunkten unzulässig weil geradezu objektiv rechtsmissbräuchlich ist, wenn wie hier, die im Vermögensverfall im Zeitpunkt der Entscheidung führenden Gründe durch fehlerhaftes hoheitliches Handeln verursacht worden sind und sich im Verlauf des „ Löschungs-Verfahrens “ die Vermögensverhältnisse des Betroffenen wieder soweit gebessert haben, dass eine Löschung aus der Architektenrolle aus Gründen einer nicht mehr gesicherten finanziellen Situation des Betroffenen nicht mehr in Betracht kommen vermag“. Eine über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist damit nicht dargelegt. Auch wird die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend deutlich. Denn den Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren ist nicht zu entnehmen, weshalb er derzeit in einer finanziell gesicherten Situation leben und weshalb die nach wie vor bestehende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls derzeit widerlegt sein soll. Diese im Berufungszulassungsverfahren geforderte Darlegung kann auch nicht durch den bloßen Verweis auf ein noch einzuholendes Sachverständigengutachten ersetzt werden. Unabhängig davon, ist die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage obergerichtlich geklärt. Denn der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 17.12.2003 - 9 S 1831/03 - und vom 21.12.1992 a.a.O.) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 30.09.2005
10 
- 6 B 51/05 -) davon aus, dass für die Beurteilung des Vermögensverfalls auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides abzustellen ist, mit der Folge, dass nachträgliche Entwicklungen rechtlich unerheblich sind.  
11 
c) Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist bereits deshalb nicht dargetan, weil die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge Nr. 2-4 - wie bereits dargelegt - zutreffend mangels Entscheidungserheblichkeit abgelehnt wurden. Daher kann sich hieraus weder der behauptete Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch ein Verstoß gegen das Gebot rechtliches Gehör zu gewähren, ergeben. Denn ein solcher Gehörsverstoß kann bei einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nur dann vorliegen, wenn die Ablehnung des Beweisantrages im Gesetz keine Stütze findet. Dies ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall.
12 
2. Da der Berufungszulassungsantrag keine hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet, ist auch der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels einer hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) abzulehnen.
13 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.  
14 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs 2004).
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;
2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;
3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
9.
wenn er wiederholt grob gegen
a)
Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
b)
Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
verstößt.

(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,
2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.

(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.

(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Gründe

 
1. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.  
a.) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.  
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Eintragung des Klägers als freier Architekt in der Architektenliste sei von der Beklagten zu Recht gelöscht worden, da der Kläger sich in Vermögensverfall befunden habe, weil er im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei, und seit dieser Eintragung nicht mehr als fünf Jahre vergangen seien. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers erzeugt beim Senat keine ernsthaften Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Die Eintragung in die Architektenliste kann nach § 7 Abs. 2 ArchG gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 ArchG eingetreten oder bekannt geworden sind und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Ein solcher Versagungsgrund liegt u.a. vor, wenn der Bewerber sich in Vermögensverfall befindet (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Architekt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG). Der Kläger ist aufgrund der im November 2002 abgegebenen und am 13.05.2003 ergänzten Eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen worden, so dass der gesetzlich vermutete Vermögensverfall eingetreten ist und auch bis zur Löschungsentscheidung des Eintragungsausschusses des Beklagten am 09.01.2004, dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.12.1992 - 9 S 1870/92 - NVwZ-RR 1993, 183 und vom 04.10.2005 - 9 S 1560/05 - sowie BVerwG, Beschluss vom 30.09.2005 - 6 B 51/05 -), angedauert hat (vgl. auch § 915a ZPO).
Der Kläger bestreitet dies nicht, meint jedoch, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die für den Vermögensverfall ursächlichen Umstände nicht berücksichtigt. Dies sei jedoch deshalb erforderlich gewesen, weil der Vermögensverfall durch ein pflichtwidriges Verhalten der öffentlichen Hand, d.h. insbesondere des Amts- und Landgerichts Ellwangen und des Finanzamts Aalen verursacht worden sei. Denn das Amts- und Landgericht Ellwangen hätten rechtsirrig zunächst den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen einen seiner Schuldner nicht erlassen und damit die finanziellen Probleme des Klägers verursacht. Zusätzlich habe das Finanzamt Aalen zu Unrecht Steuerforderungen in Höhe von knapp 600.000,-- DM geltend gemacht und entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Auch mache er vor dem Amtsgericht Ellwangen seit rund fünf Jahren einen Zugewinnausgleich in Höhe von ca. 450.000,-- DM gegen seine geschiedene Ehefrau geltend, ohne dass bislang eine Entscheidung in dieser Sache erfolgt sei. Bei pflichtgemäßem Handeln dieser Träger hoheitlicher Gewalt hätte er seine Finanzen wesentlich früher konsolidieren können, weshalb es dann nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gekommen wäre.  
Diese Einwendungen vermögen - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - weder den gesetzlich vermuteten Vermögensverfall des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung zu entkräften, noch können sie zu einer Annahme der Ermessensfehlerhaftigkeit der von der Beklagten getroffenen Entscheidung führen. Denn die in §§ 7 Abs. 2, 6 Abs. 2 Nr. 1 ArchG vorgesehene Löschung der Eintragung bei Vermögensverfall eines Architekten dient dem gewichtigen öffentlichen Interesse, dass der Architekt seine Tätigkeit an fachlichen Sachgesichtspunkten und an den auf wirtschaftliche und sichere Bauweise gerichtete Interessen seiner Auftraggeber orientiert, und nicht an aufgrund des Vermögensverfalls übermächtigen eigenen finanziellen Interessen. Ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stellt eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Ihm fehlt die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit und rechtfertigt in seiner Person die Besorgnis, dass die ungeordneten Vermögensverhältnisse sich u.a. zu Lasten der Einhaltung der der öffentlichen Sicherheit dienenden Regeln der Baukunst und der sonstigen baupolizeilichen Vorschriften auswirken können (vgl. Senat, Beschluss vom 21.12.1992 - 9 S 1870/92 -, VGHBW-LS 1993, Beilage 3, B 7, NVwZ-RR 1993, 183 und Urteil vom 08.03.1989 - 9 S 2005/87 -, NVwZ-RR 1990, 304; Sächs. OVG, Urteil vom 24.05.2005 - 4 B 987/04 -).
Dieser Zweck der Regelung gebietet es gerade, die Ursachen des Vermögensverfalls unberücksichtigt zu lassen. Denn auch bei einem unverschuldeten oder - wie vom Kläger behauptet - von einem Träger öffentlicher Gewalt (mit-) verursachten Vermögensverfall bestehen dieselben Gefahren für mögliche Auftraggeber und die öffentliche Sicherheit. Aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2005 gestellten Beweisanträge Nr. 2 bis 4 auch zutreffend als nicht entscheidungserheblich abgelehnt.  
b.) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts der gerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwGE 13, 90; BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.  
Der Kläger wirft die Frage auf, ob „in Fällen eines so erheblichen und weitgehenden Eingriffs wie einer Löschung aus der Architektenliste das ausschließliche Abstellen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit dem Für-Unbeachtlich-Erachten der zu einem Vermögensverfall (im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung) führenden Gründe jedenfalls dann unter Rechtsstaatlichkeitsgesichtspunkten unzulässig weil geradezu objektiv rechtsmissbräuchlich ist, wenn wie hier, die im Vermögensverfall im Zeitpunkt der Entscheidung führenden Gründe durch fehlerhaftes hoheitliches Handeln verursacht worden sind und sich im Verlauf des „ Löschungs-Verfahrens “ die Vermögensverhältnisse des Betroffenen wieder soweit gebessert haben, dass eine Löschung aus der Architektenrolle aus Gründen einer nicht mehr gesicherten finanziellen Situation des Betroffenen nicht mehr in Betracht kommen vermag“. Eine über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist damit nicht dargelegt. Auch wird die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend deutlich. Denn den Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren ist nicht zu entnehmen, weshalb er derzeit in einer finanziell gesicherten Situation leben und weshalb die nach wie vor bestehende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls derzeit widerlegt sein soll. Diese im Berufungszulassungsverfahren geforderte Darlegung kann auch nicht durch den bloßen Verweis auf ein noch einzuholendes Sachverständigengutachten ersetzt werden. Unabhängig davon, ist die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage obergerichtlich geklärt. Denn der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 17.12.2003 - 9 S 1831/03 - und vom 21.12.1992 a.a.O.) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 30.09.2005
10 
- 6 B 51/05 -) davon aus, dass für die Beurteilung des Vermögensverfalls auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides abzustellen ist, mit der Folge, dass nachträgliche Entwicklungen rechtlich unerheblich sind.  
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c) Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist bereits deshalb nicht dargetan, weil die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge Nr. 2-4 - wie bereits dargelegt - zutreffend mangels Entscheidungserheblichkeit abgelehnt wurden. Daher kann sich hieraus weder der behauptete Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch ein Verstoß gegen das Gebot rechtliches Gehör zu gewähren, ergeben. Denn ein solcher Gehörsverstoß kann bei einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nur dann vorliegen, wenn die Ablehnung des Beweisantrages im Gesetz keine Stütze findet. Dies ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall.
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2. Da der Berufungszulassungsantrag keine hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet, ist auch der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels einer hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) abzulehnen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.  
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs 2004).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.

(1) Bewerben sich mehrere geeignete Personen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizverwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

(2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst angerechnet werden können. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.