Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 28. Nov. 2007 - 1 A 177/07

bei uns veröffentlicht am28.11.2007

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.3.2007 (Az. 1 K 36/06), mit dem seine Klage gegen die von dem Eintragungsausschuss der Beklagten mit Bescheid vom 22.3.2006 verfügte Löschung seiner Eintragung in der Architektenliste abgewiesen wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen der maßgeblichen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 1 SAIG i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG als gegeben angesehen, da der Kläger im Jahre 2002 die eidesstattliche Versicherung nach § 284 AO abgegeben habe, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mit Datum vom 10.5.2004 mangels Masse abgewiesen und am 22.12.2005 über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls habe der Kläger nicht widerlegt. Ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stelle eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Es lägen im Fall des Klägers keine Umstände vor, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigten.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er vorträgt, es sei nicht ersichtlich, worin eine Gefahr für die Vermögensinteressen der Bauherren bestehen solle, da er ihnen gegenüber keine Treuhandfunktion wahrnehme. Das Insolvenzgericht habe die Fortführung des Architektenbüros durch ihn unter Aufsicht des Insolvenzverwalters ausdrücklich zugelassen; dadurch sei seine persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit gewährleistet. Die Löschung seiner Eintragung in der Architektenliste komme einem Berufsverbot gleich, denn ohne Eintragung fehle ihm die Planvorlageberechtigung, ohne die eine selbständige Tätigkeit undenkbar sei. Deshalb widerspreche die Maßnahme des Eintragungsausschusses der Beklagten dem Grundgedanken der Insolvenzordnung, die eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung dadurch zu erreichen suche, dass eine selbständige Tätigkeit in der Insolvenz fortgeführt werden solle. Schließlich sei eine analoge Anwendung von § 12 GewO gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.3.2007 - 1 K 36/06 - den Bescheid der Beklagten vom 22.3.2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom 30.10.2007 mitgeteilt, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte (§ 130 a VwGO). Zugleich hat er ihnen Gelegenheit gegeben, sich bis zum 20.11.2007 zu äußern. Hiervon hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.11.2007 Gebrauch gemacht.

II.

Der Senat hält die Berufung des Klägers auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 20.11.2007 einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Er macht daher nach Anhörung der Beteiligten von der durch § 130 a VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

Das Rubrum war hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung der Beklagten von Amts wegen zu berichtigen, weil die Beklagte nach § 18 Abs. 9 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (SAIG) vom 18.2.2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.2.2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in gerichtlichen Verfahren, die - wie vorliegend - Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, nicht durch ihren Präsidenten, sondern durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses gesetzlich vertreten wird.

Der Bescheid vom 22.3.2006, durch den die Löschung der Eintragung des Klägers in der Liste der Beklagten angeordnet wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beklagten ist § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 SAIG kann die Eintragung in der Architektenliste gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 eintreten oder bekannt werden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG bestimmt, dass die Eintragung einer antragstellenden Person versagt werden kann, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen war oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.

Bei der Beurteilung der Begründetheit der Klage ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Beschluss vom 30.9.2005 - 6 B 51/05 -, GewArch 2006, 77, dokumentiert bei juris

von der allgemeinen prozessualen Regel auszugehen, dass die letzte Behördenentscheidung für die gerichtliche Prüfung bei der Anfechtungsklage der maßgebliche Zeitpunkt ist, wenn das materielle Recht keine abweichende Regelung enthält. Der Senat hat bereits entschieden, dass dies mangels abweichender Regelungen auch für die in Rede stehende Ermessensentscheidung über die Löschung in der Architektenliste gilt

Beschluss des Senats vom 26.11.1999 - 1 Q 54/99 – zum damals geltenden § 6 Abs. 2 SAG.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG lagen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Eintragungsausschusses der Beklagten vor, denn der Kläger hat am 31.7.2002 beim Finanzamt A-Stadt eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 AO abgegeben, die nach den §§ 284 Abs. 7 AO, 915 ZPO in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts A-Stadt (Az.: 5 M 2217/02) eingetragen wurde. Weiterhin wurde der Antrag des Finanzamtes A-Stadt auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers mit Datum vom 10.5.2004 mangels Masse abgewiesen (Az.: 104 IN 74/03). Auf eigenen Antrag des Klägers wurde schließlich am 22.12.2005 über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 114 IN 88/05), das - nach Lage der Akten - noch nicht abgeschlossen ist. Der Kläger hat damit alle drei Löschungstatbestände verwirklicht, die § 5 Abs. 2 Nr.1 i.V.m.§ 4 Abs.2 Nr.1 SAIG normiert. Die zeitliche Abfolge der gegenüber dem Kläger erfolgten Maßnahmen dokumentiert bereits, dass sich in dem Zeitraum zwischen der Einleitung des Löschungsverfahrens im Juli 2003 und dessen Abschluss im März 2006 keine nachhaltige Verbesserung seiner finanziellen Situation ergeben hat. Dem Kläger ist es letztlich auch nicht gelungen, diese Annahme zu widerlegen, denn er hat im Verlauf des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der sich für ihn aus § 26 Abs. 2 SVwVfG ergebenden Mitwirkungspflicht keine Angaben zu seinem vor der Beschlussfassung des Eintragungsausschusses aktuellen Vermögensstatus (d.h. zum 31.10.2005) gemacht, obwohl er von der Beklagten wiederholt - vor allem im Hinblick auf seine Ankündigung, durch Veräußerung des Bürogebäudes Liquidität zu erreichen - unter Fristverlängerung hierzu aufgefordert worden war. Diese Sachverhalte verdeutlichen, dass es dem Kläger entgegen seiner in der Aufstellung der „Auftragsbestände und Vermögensverhältnisse“ und in dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11.1.2005 an die Beklagte zum Ausdruck gebrachten Erwartung nicht gelungen ist, seine finanziellen Schwierigkeiten zu überwinden, so dass die Annahme gerechtfertigt gewesen wäre, seine wirtschaftliche Situation sei in absehbarer Zeit saniert.

Die Entscheidung des Ausschusses der Beklagten, die Eintragung des Klägers wegen seines Vermögensverfalls zu löschen, erweist sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - auch als ermessensfehlerfrei. Der Ausschuss hat ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge auf der Grundlage eines hinreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalts entschieden, wobei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Ausschusses der Beklagten die Erwartung gerechtfertigt war, dass die finanziellen Verhältnisse des Klägers in absehbarer Zeit nicht wieder geordnet werden können und daher eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber anzunehmen ist.

Bei der Ausübung des dem Eintragungsausschuss der Beklagten zustehenden Ermessens kommt dem Umstand entscheidendes Gewicht zu, dass ein Architekt typischerweise beträchtliche Vermögenswerte seiner Auftraggeber betreut und eine Gefährdung dieser Interessen durch jemanden, der die Berufsbezeichnung „Architekt“ führt, verhindert werden soll. Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 6 SAIG gehört es allgemein zu den Berufsaufgaben eines Architekten, seine Auftraggeber in mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen unabhängig zu beraten und zu betreuen und die berechtigten Interessen seines Auftraggebers zu wahren. Der Architekt hat dabei auch die Vermögensinteressen des Bauherrn zu beachten – ohne dass dies indessen voraussetzen würde, dass der Architekt im Einzelfall gegenüber seinem Auftraggeber eine Treuhänderstellung im Rechtssinne wahrnimmt- und unabhängig von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung zu handeln. Ist ein Architekt aber - wie vorliegend der Kläger - in Vermögensverfall geraten, so bietet er in der Regel nicht mehr die notwendige Gewähr für eine solche unabhängige Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers. Aus diesem Grund entspricht es Sinn und Zweck der Regelung, das in § 6 Abs. 2 SAIG eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben, die Eintragung zu löschen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eingetragenen desolat sind

vgl. Beschluss des Senats vom 26.11.1999 - 1 Q 54/99 -.

Es lagen keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass trotz der finanziellen Schwierigkeiten des Klägers eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber ausgeschlossen werden könnte und daher eine von dem Regelfall abweichende Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten hätte erfolgen müssen

vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23.11.2006 - 8 ME 146/06 -, dokumentiert bei juris, wonach der betroffene Architekt im Verwaltungsverfahren einen „Entlastungsbeweis“ führen kann.

In diesem Zusammenhang hat sich der Kläger darauf berufen, dass aufgrund der behaupteten - vom Insolvenzgericht ausdrücklich zugelassenen - Fortführung seines Architekturbüros unter der „Aufsicht“ und Kontrolle des Insolvenzverwalters gewährleistet sei, dass er unabhängig von seinem eigenen finanziellen Interesse handele. Dies greift nicht durch.

Dahinstehen kann, ob dieses Vorbringen wegen des hier maßgeblichen Zeitpunkts der Behördenentscheidung berücksichtigt werden kann, denn jedenfalls das Insolvenzverfahren der M. und A. GbR (Az.: 114 IN 36/05) ist erst nach der Beschlussfassung des Eintragungsausschusses der Beklagten am 17.1.2006 eröffnet worden.

Selbst wenn man dennoch das Vorbringen des Klägers unter Heranziehung der Rechtsprechung zum Widerruf der Zulassung bzw. Bestellung von Notaren und Rechtsanwälten infolge Vermögensverfalls berücksichtigt, ist keine für ihn günstigere Entscheidung geboten

vgl. bspw. BVerfG, Beschluss vom 31.8.2005 - 1 BvR 912/04 - zur Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls, dokumentiert bei juris; BGH, Beschluss vom 25.6.2007 - AnwZ(B) 101/05 -, NJW 2007, 2924 f. zum Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts mit Anmerkung von Römermann, „Kurswechsel - ohne den Kurs zu ändern?“, in AnwBl. 2007, 715 f.; vgl. auch Kleine-Cosack, Verschärfte Voraussetzungen beim Widerruf freiberuflicher Zulassungen, NJW 2004, 2473 f..

Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung festgestellt, dass es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen könnte, bei der Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls spätere Veränderungen unberücksichtigt zu lassen, weil die Aussichten einer erfolgreichen Neubewerbung wegen der Bedürfnisprüfung bei Notaren im Regelfall gering seien. Der Bundesgerichtshof,

Beschluss vom 25.6.2007, aaO.; vgl. auch Beschluss vom 18.10.2004 - AnwZ(B) 43/03 -, NJW 2005, 511,

der bei Rechtsanwälten im Beschwerdeverfahren gem. § 42 BRAO als Tatsacheninstanz tätig wird, geht davon aus, dass bei einem Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwaltes wegen Vermögensverfalls Veränderungen, die den Widerrufsgrund nachträglich entfallen lassen, zu berücksichtigen seien. Selbst wenn sich ein Rechtsanwalt im Vermögensverfall befinde, könne eine Gefährdung der Rechtssuchenden bei Aufgabe der eigenen Kanzlei und der Aufnahme einer Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt bei erheblichen Beschränkungen durch den Arbeitsvertrag und bei „Beaufsichtigung“ durch eine Sozietät im Ausnahmefall nicht mehr angenommen werden.

Ob sich diese Betrachtungsweise wegen des Sonderstatus von Rechtsanwälten und Notaren als Organe der Rechtspflege und der für sie geltenden Rechtsvorschriften (vgl. z.B. §§ 14, 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) auf die hier in Rede stehende Löschung der Eintragung eines Architekten in der Architektenliste überhaupt übertragen lässt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung, denn auch bei Berücksichtigung des Vortrags des Klägers ist keine günstigere Beurteilung gerechtfertigt, weil hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen in absehbarer Zeit nicht mehr angenommen werden kann. Die Insolvenzeröffnung und die Bestellung eines Insolvenzverwalters für sich genommen reichen hierfür jedenfalls nicht aus. Der Gesetzgeber hat, wie die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG verdeutlicht, die potentielle Gefahr der Vernachlässigung der Berufspflichten eines Architekten auch bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und nicht nur bei dessen Ablehnung mangels Masse gesehen. Der Übergang der Verfügungsbefugnis des insolventen Schuldners auf einen Insolvenzverwalter führt nicht etwa dazu, dass seine Vermögensverhältnisse deshalb als geordnet anzusehen sind. Denn zu geordneten Vermögensverhältnissen gehört auch, dass die Schulden in absehbarer Zeit entfallen und der Schuldner über sein Vermögen verfügen kann. Nach der Insolvenzordnung bestehen die Schulden, derentwegen das Insolvenzverfahren eröffnet oder durchgeführt wird, aber so lange fort, bis das Insolvenzgericht am Ende der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung bewilligt (vgl. §§ 286 f., 289, 300 InsO). Während des laufenden Insolvenzverfahrens handelt es sich bei der Restschuldbefreiung damit nur um die „abstrakte Möglichkeit“ der Schuldenbefreiung, die sich erst durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens und nach Ankündigung der Restschuldbefreiung durch den entsprechenden Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) zu einer konkreten Aussicht verdichtet. Dass zwischenzeitlich ein solcher Verfahrensstand erreicht ist, ist aber weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar. Auch die von dem Insolvenzverwalter ausgeübte Kontrolle bietet keine Gewähr dafür, dass eine unabhängige Wahrnehmung der Berufspflichten des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber stattfindet, denn diese dient der Befriedigung der Gläubigerinteressen, nicht aber der Überwachung der fachlichen Betätigung des Architekten.

Auch aus anderen Gründen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfügung des Eintragungsausschusses der Beklagten.

Unerheblich ist insbesondere, ob - worauf sich der Kläger beruft - die finanzielle Notlage „unverschuldet“ eingetreten ist, da die Vorschriften der §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG abstrakte Gefährdungstatbestände bezeichnen und infolgedessen keine Vorwerfbarkeit voraussetzen.

Der mit der Löschung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Klägers ist auch gerechtfertigt. § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SAIG dient dem gewichtigen öffentlichen Interesse daran, dass Architekten ihre Tätigkeit an fachlichen Gesichtspunkten und an den Interessen ihrer Auftraggeber, nicht an eigenen - aufgrund des Vermögensverfalls - übermächtigen finanziellen Interessen orientieren. Hinsichtlich dieses Ziels ist die angegriffene Maßnahme geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig. Bei der Eintragung in die Architektenliste handelt es sich - wie § 2 Abs. 1 SAIG verdeutlicht - außerdem nicht um eine Voraussetzung für die Wahrnehmung der in den §§ 1 Abs. 1, 4 und 5 SAIG umschriebenen typischen Berufsaufgaben eines Architekten, sondern ausschließlich um den Schutz der Berufsbezeichnung „Architekt“. Die Löschung in der Architektenliste entzieht dem Kläger daher nicht - wie er meint - die berufliche Existenzgrundlage vollständig, sondern verwehrt ihm die Führung der bisherigen Berufsbezeichnung und entzieht ihm die Bauvorlageberechtigung (vgl. § 66 Abs. 2 Nr. 1 der Saarländischen Landesbauordnung). Die Möglichkeit einer anderweitigen Tätigkeit im erlernten Beruf wird dem Kläger dadurch nicht (vollends) genommen; dies relativiert die Schwere des Eingriffs

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.5.1996 - 1 BvR 1691/91 -, dokumentiert bei juris; des weiteren Beschluss des Senats vom 26.11.1999 - 1 Q 54/99- .

Der Eintragungsvorbehalt stellt sich daher lediglich als Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung gemäß Art .12 Abs. 1 GG dar. Daraus folgt, dass der Schutz des Vertrauens des Auftraggebers eines Architekten als Gemeinwohlbelang Einschränkungen in Bezug auf das Recht, die Bezeichnung „Architekt“ zu führen, rechtfertigt. Dabei besteht - so das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung - für den Landesgesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum, wie er sicherstellt, dass die Berufsbezeichnung „Architekt“ tatsächlich nur von fachkundigen und persönlich geeigneten Berufsangehörigen geführt wird. Zu der so verstandenen Eignung gehört unter anderem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betreffenden, die aber regelmäßig in Frage steht, wenn dieser in der jüngeren Vergangenheit die eidesstattliche Versicherung nach § 284 AO abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. Um insoweit auch atypischen Fällen gerecht werden zu können, eröffnet § 5 Abs. 2 SAIG bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen einen Ermessensspielraum, ob die Löschung erfolgen soll oder aber nicht

in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 30.9.2005 - 6 B 51/05 -, a.a.O..

Unter Berücksichtigung dessen gebietet auch § 295 InsO, der die Obliegenheiten des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung aufzählt und der in Abs. 2 bestimmt, dass es dem Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre, keine andere Beurteilung. Zwar ist es nach der Insolvenzordnung unter dem Aspekt der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger intendiert, dass der Schuldner seine Erwerbstätigkeit fortführt; dies wird dem Kläger - wie dargelegt - bei der Löschung seiner Eintragung in der Liste der Beklagten indessen auch nicht generell, sondern nur in Bezug auf eine Betätigung unter Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ unmöglich gemacht. Das ist aber - wie bereits dargelegt - mit Blick auf das gewichtige öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Berufsausübung eines die Bezeichnung „Architekt“ Führenden gerechtfertigt und bedeutet deswegen keinen Wertungswiderspruch zu der in § 295 InsO getroffenen Regelung.

Unter dem europarechtlichen Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit gilt im Ergebnis nichts Anderes. Insoweit gibt ebenfalls den Ausschlag, dass es bei § 5 Abs. 2 SAIG ausschließlich um den Schutz der Berufsbezeichnung „Architekt“ geht und folgerichtig mit der Löschung der Eintragung in der Architektenliste kein Verbot, Architektenleistungen anzubieten und zu erbringen, verbunden ist

vgl. Beschluss des Senats vom 26.11.1999 - 1 Q 54/99 -.

Im Übrigen verweist die „Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10.6.1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr“ in Art. 24 ausdrücklich darauf, dass einer Berufstätigkeit als Architekt nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaates unter anderem ein „Konkurs“ entgegenstehen kann.

§ 12 GewO, wonach während eines laufenden Insolvenzverfahrens und gegebenenfalls während der Überwachung der Erfüllung eines in diesem Verfahren aufgestellten Insolvenzplans solche Vorschriften keine Anwendung finden, die den Widerruf der Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ermöglichen, welche auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ist hier nicht einschlägig. Der saarländische Landesgesetzgeber hat auf eine gleichartige Regelung in dem - wie bereits dargelegt - verfassungs- und europarechtlich unbedenklichen SAIG verzichtet. Für eine analoge Anwendung von § 12 GewO ist, da von einer Regelungslücke in dem SAIG nach dem Vorhergesagten nicht ausgegangen werden kann, kein Raum.

Da zum Zeitpunkt der angegriffenen Verwaltungsentscheidung die Erwartung begründet war, dass die finanziellen Verhältnisse des Klägers in absehbarer Zeit nicht wieder geordnet werden können und daher eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber nicht ausgeschlossen werden konnte, erweist sich die Entscheidung der Beklagten – wie dargelegt auch aus nachträglicher Sicht - als rechtsfehlerfrei. Infolgedessen hat es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bleiben.

Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 28. Nov. 2007 - 1 A 177/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 28. Nov. 2007 - 1 A 177/07

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 28. Nov. 2007 - 1 A 177/07 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Insolvenzordnung - InsO | § 295 Obliegenheiten des Schuldners


Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist1.eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbar

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden,

Abgabenordnung - AO 1977 | § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners


(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begl

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen


(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte 1. Warnung,2. Verweis,3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren

Gewerbeordnung - GewO | § 12 Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen


Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit1.

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG | § 6 Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes


(1) Zwischen der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde findet im Rahmen gegenseitiger Unterstützung, Beratung und Abstimmung ein ungehinderter Informationsaustausch statt. Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können si

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 28. Nov. 2007 - 1 A 177/07 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 28. Nov. 2007 - 1 A 177/07.

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 17. Aug. 2016 - 1 L 1707/16

bei uns veröffentlicht am 17.08.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.06.2016 erhobenen Klage 1 K 6325/16 wird abgelehnt. Der Antra

Referenzen

(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.

(4) Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.

(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.

(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn

1.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder
3.
der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.
Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanzgerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.

(11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zwischen der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde findet im Rahmen gegenseitiger Unterstützung, Beratung und Abstimmung ein ungehinderter Informationsaustausch statt. Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können sie voneinander Informationen anfordern und haben sie einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis zwischen Abwicklungsbehörde und Deutscher Bundesbank, soweit Informationen betroffen sind, welche bei der laufenden Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank entstanden oder zur laufenden Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank erforderlich sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Verhältnis zwischen der Abwicklungsbehörde und dem Bundesministerium der Finanzen, soweit Informationen betroffen sind, die zur Erfüllung der dem Bundesministerium der Finanzen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(2) Die in § 5 Absatz 1 und 2 genannten Behörden, Personen oder Stellen sind befugt, sich gegenseitig Informationen zu übermitteln, sofern der Erhalt der Information zur Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nötig ist.

(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.

(4) Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.

(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.

(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn

1.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder
3.
der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.
Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanzgerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.

(11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte

1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
4.
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
5.
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.

(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
4.
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden,
5.
Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.

(3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.

(4) Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.

(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.

(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn

1.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder
3.
der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.
Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanzgerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.

(11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit

1.
eines Insolvenzverfahrens,
2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.