Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 21. Aug. 2013 - 5 K 832/12.KO

ECLI:ECLI:DE:VGKOBLE:2013:0821.5K832.12.KO.0A
bei uns veröffentlicht am21.08.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen verschiedene polizeiliche Maßnahmen (Feststellung der Personalien, Platzverweis, Androhung und Durchführung unmittelbaren Zwangs).

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Sie war gemeinsam mit der Klägerin des Verfahrens 5 K 833/13.KO zugegen, als zwei Polizeibeamte der Beklagten (Polizeikommissar (PK) S. und Polizeihauptmeister (PHM) H.) am 5. Mai 2012 Personenkontrollen in der Cantus-Bahn und im Kasseler Hauptbahnhof durchführten. Neben den Regelaufgaben hatten die Beamten unter anderem den Auftrag „Dunkelfeldaufhellung im Deliktfeld Irreguläre Migration in Zügen und Bahnhöfen (Ost-West)“.

3

Die Klägerin und Frau H. waren von Personenkontrollen zunächst nicht betroffen. Sie erkundigten sich danach, weshalb Personen mit ausländischem Erscheinungsbild kontrolliert würden. Der Grund wurde ihnen erläutert.

4

Die beiden Polizisten befragten im Hauptbahnhof unter anderem den dunkelhäutigen Herrn M. Die Klägerin und Frau H. hielten sich in der Nähe auf und beobachteten diese Kontrolle. Beide wurden aufgefordert, die Befragung des Herrn M. nicht zu stören und ausreichend Distanz zu lassen. Später wurde gegen sie ein Platzverweis ausgesprochen und dessen Umsetzung durch unmittelbaren Zwang angedroht. Als die Klägerin dem Platzverweis nicht nachkam, wurde sie im Polizeigriff aus dem Bahnhofsgebäude geführt.

5

Zu den der Vorgängen im Bahnhofsgebäude gibt es divergierende Darstellungen:

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Der Polizeibericht des PHM H. vom 5. Mai 2012 enthält folgende Angaben:

7

Die beiden weiblichen Personen hätten sich seitlich dicht neben Herrn M. gestellt. Das gezeigte aufdringliche Verhalten habe die Vernehmung gestört. Zweimal sei ein Platzverweis Richtung Hauptausgang ausgesprochen und seine Durchsetzung mittels unmittelbaren Zwangs sei ebenfalls zweimal angedroht worden. Als die beiden weiblichen Personen darauf nicht reagiert hätten, sei die Klägerin zum Südausgang gebracht worden. Frau H. sei gefolgt. Die beiden Frauen hätten sich danach beim stellvertretenden Dienstgruppenleiter beschwert und im Anschluss daran den Kontrollierten befragt, ob er mit der polizeilichen Durchführung einverstanden sei und sich diskriminiert oder ausgestoßen fühle.

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PHM H. erläuterte gegenüber dem stellvertretenden Dienstgruppenleiter:

9

Die beiden Frauen seien dicht an die Beamten herangetreten und hätten ihren Unmut über die Befragung geäußert. Er habe sie mehrfach gebeten, räumlich Abstand zu nehmen. Danach sei der Platzverweis Richtung Hauptausgang ausgesprochen und nach mehreren Aufforderungen gegenüber der Klägerin durchgesetzt worden. Diese sei umgehend zurückgekommen und habe klargestellt, dass sie die Befragung von Menschen anderer Hautfarbe nicht toleriere.

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PK S. fügte am 19. September 2012 an:

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Zwei Frauen seien der Streife im Zug gefolgt und hätten sich lautstark beschwert. Er habe diesen mitgeteilt, dass er bei weiterer Behinderung der polizeilichen Maßnahme einen Platzverweis aussprechen werde. Die Klägerin habe die Maßnahme weiter gestört; bei ihr sei eine Identitätsfeststellung durchgeführt worden. Auf weitere Maßnahmen habe er zu diesem Zeitpunkt verzichtet. Im Hauptbahnhof Kassel seien Befragungen durchgeführt worden, um neue Erkenntnisse über Schleuserwege zu erhalten. Im Bahnhof seien die beiden Frauen bei einer Befragung dicht an die Streife herangetreten. Ein Platzverweis sei mehrfach ausgesprochen und dessen zwangsweise Durchsetzung in Form einfacher körperlicher Gewalt angedroht worden.

12

Die Klägerin und Frau H. tragen vor:

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Sie hätten sich im Bahnhof entfernt von der Vernehmung aufgestellt und diese lediglich beobachtet. Ein Polizist (PHM H.) habe sie bemerkt und aufgefordert, sich 10 m zu entfernen, da sie eine polizeiliche Maßnahme stören würden. Da sie lediglich beobachtet und nichts gesagt hätten, hätte sie zunächst nicht reagiert. Darauf sei gegen sie ein Platzverweis ausgesprochen und sofort unmittelbarer Zwang angedroht worden. Innerhalb von einer Minute sei „die erste, zweite und dritte Aufforderung“ ausgesprochen worden, dem Platzverweis nachzukommen. Danach sei die Klägerin im Polizeigriff 50 m quer von einem Beamten durch den Bahnhof zum Südausgang gebracht worden. Später seien die Personalien der Klägerin aufgenommen worden.

14

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen sie gerichteten Maßnahmen. Sie habe ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung. Der Platzverweis und seine Durchführung stellten einen erheblichen Grundrechtseingriff dar. Gleiches gelte für die Ausweiskontrolle. Sie habe zudem ein Rehabilitationsinteresse. Sie wolle vom Makel der gefährlichen Störerin befreit werden. Der Platzverweis und ihre Abführung im Polizeigriff seien vor den Augen etlicher Fahrgäste und des Herrn M. erfolgt. Es bestehe auch Wiederholungsgefahr. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sie sich künftig zur Kontrolle einer Identitätsfeststellung durch Bundespolizeibeamte möglicherweise einzig auf Grund der Hautfarbe veranlasst sehe. Solche Kontrollen fänden gerade im Kasseler Bahnhof statt, den sie regelmäßig besuche. Die gegen sie gerichteten Maßnahmen seien rechtswidrig gewesen. So sei nicht ersichtlich, inwieweit eine schlichte Beobachtung die Amtsführung staatlicher Funktionsträger stören könne.

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Die Klägerin hatte zunächst lediglich beantragt,

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festzustellen, „dass der von Beamten der Beklagten angeordnete Platzverweis sowie die anschließend durchgeführte Personalienfeststellung <…> am 05.05.2012 in dem Kassler Bahnhof rechtswidrig waren.“

17

Mit Schriftsatz vom 17. März 2013 hat sie ihr Klagebegehren ergänzt und beantragt nunmehr zusätzlich festzustellen,

18

dass die von Beamten der Beklagten ihr gegenüber ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung des ihr am 5. Mai 2012 erteilten Platzverweises rechtswidrig war,

19

dass die Art und Weise des von Beamten der Beklagten ihr gegenüber durchgeführten unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung des ihr am 5. Mai 2012 erteilten Platzverweises rechtswidrig war.

20

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Sie hält der Klägerin entgegen, dass die Maßnahmen recht- und verhältnismäßig gewesen seien. Die Klägerin habe die Amtsführung der Beklagten und damit die öffentliche Sicherheit gestört. Wegen der bedrängenden Anwesenheit der Klägerin sei eine Befragung des Zeugen M. unter Beachtung seiner Persönlichkeitsrechte nicht mehr möglich gewesen. Die Klägerin habe die Kontrolle nicht bloß beobachtet. Dies wäre aus 10 m Entfernung möglich gewesen. Die Klägerin habe die Polizeiarbeit beeinträchtigen wollen.

23

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist von der Kammer am 8. Januar 2013 mit folgender Begründung abgelehnt worden:

24

Die Klage sei unzulässig, da die Klägerin kein Feststellungsinteresse für sich reklamieren könne. Ein Rehabilitationsinteresse sei ebenso zu verneinen wie eine Wiederholungsgefahr. Die Klage sei überdies unbegründet. Die Voraussetzungen für Platzverweis und Identitätsfeststellung seien gegeben. Die Beamten der Beklagten hätten von einer Störung ihrer Amtsführung ausgehen dürfen. Ihnen sei dabei eine Einschätzungsprärogative einzuräumen.

25

Diesen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 8. März 2013 abgeändert und Prozesskostenhilfe gewährt. Es führte aus:

26

Die Klage sei zulässig. Die Klägerin habe ein Rehabilitationsinteresse. Dieses ergebe sich aus der Art und Weise des Vollzugs des Platzverweises. Durch das Abführen im Polizeigriff könne der Eindruck entstehen, die Klägerin habe gegen die Rechtsordnung verstoßen.

27

Die Erfolgssausichten in der Sache seien offen. Die vorsätzliche Störung einer polizeilichen Kontrolle stelle eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Es bedürfe jedoch der weiteren Sachverhaltsaufklärung, ob eine solche Störung vorliege. Sie sei anzunehmen, wenn sich die Klägerin und Frau H. sehr dicht an die Beamten gestellt und auf die zu kontrollierende Person eingeredet hätten. Hingegen sei eine Störung zu verneinen, wenn die beiden Frauen lediglich in der Nähe gestanden und beobachtet hätten.

28

Nachdem der Berichterstatter am 15. März 2013 den Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Verhandlungstermins vom 20. März 2013 unter anderem mit der Begründung abgelehnt hatte, dass nach damaligem Stand nicht zu prüfen sei, ob die Anwendung des unmittelbaren Zwanges diskriminierend war, weil diese Maßnahme vom Klageantrag nicht umfasst sei, hat der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 17. März 2013 die Klage wie oben angegeben ergänzt.

29

Mit Beschluss vom 20. März 2013 hat die Kammer diese Klageänderung für zulässig erklärt und der Klägerin insoweit Prozesskostenhilfe gewährt.

30

Der Termin vom 20. März 2013 ist ebenso wie drei spätere aufgehoben worden.

31

In der mündlichen Verhandlung vom 21. August 2013 ist die Klägerin informatorisch angehört worden. Sie hat ausgeführt,

32

dass sie sich etwa 1 ½ bis 2 m neben die Dreiergruppe – die beiden Polizisten und der Kontrollierte – gestellt habe. Sie habe dem Betroffenen das Gefühl geben wollen, nicht allein zu sein. Auf die Aufforderung, sich zu entfernen, und die Androhung unmittelbaren Zwangs habe sie jeweils erwidert. Bei ihrer Abführung habe sie Passanten zugerufen; sie sollten sehen, was geschehe. Die Zeugin H. habe mehrfach mit dem kontrollierten Zeugen M. telefoniert. Hinsichtlich der Einzelheiten und der weiteren Angaben wird auf die Niederschrift verwiesen.

33

In der Verhandlung sind die beiden Polizisten, Frau H. und Herr M. als Zeugen gehört worden.

34

Herr M hat ausgeführt, dass die beiden Frauen circa 2 bis 3 m entfernt standen. Sie hätten nicht mit ihm gesprochen, aber auf die Aufforderung zu gehen, erwidert. Der eine Polizist sei aggressiv geworden. Er selbst habe zwei- bis dreimal mit Frau H. telefoniert.

35

Herr PM H. hat angegeben, dass die beiden Frauen auf sie zugekommen seien. Sie hätten zu dicht, etwa 1 m von ihnen entfernt gestanden. Die Frauen hätten circa 2 bis 3 Minuten auf die Gruppe eingeredet.

36

Frau H. hat geschildert, dass die Klägerin und sie bis auf etwa 1 ½ bis 2 m an die Kontrollgruppe herangegangen seien. Zwischen der Aufforderung, sich zu entfernen, und dem unmittelbaren Zwang sei nach ihrer Schätzung eine Minute vergangen. Die Zeitspanne, in der die Klägerin Einwände erhob, hätte ausgereicht, sich einige Schritte zu entfernen.

37

Herr PK S. hat ausgesagt, dass die beiden Frauen die Streife im Bahnhof beobachtet hätten. Sie hätten sich bei der Kontrolle des Zeugen M. dazu gesellt und sich eingemischt. Sie hätte auf Armlänge (1 m) entfernt gestanden, da der Kollege H. die Klägerin am Arm greifen konnte. Die Entfernung zwischen PHM H. und dem Zeugen M. sei ebenfalls 1 m gewesen. Das sei bei Befragungen üblich, während er in 2 ½ bis 3 m Distanz gestanden habe (L-Position). Die Frauen hätten ausreichend Zeit gehabt, auf die Aufforderungen zu reagieren. Da er noch kurz vorher in der Ausbildung tätig gewesen sei, sei er schulmäßig vorgegangen und haben den Einsatz körperlicher Gewalt mehrfach angedroht. Die Klägerin habe überhaupt nicht reagiert. Er habe den Eindruck gehabt, dass sie es darauf ankommen lassen wollte.

38

Hinsichtlich der Einzelheiten der eben skizzierten und der weiteren Angaben der Zeugen wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

39

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

40

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

41

Sie ist zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Sie ist jedoch wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen die Klägerin ausgesprochenen Platzverweisung (im Folgenden: Platzverweis), der zu dessen Umsetzung erfolgten Androhung unmittelbaren Zwangs und der späteren Identitätsfeststellung begehrt wird (I.). Hinsichtlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen die Klägerin ist die Klage zwar zulässig (II.). Sie ist aber insoweit und auch hinsichtlich der Androhung der Zwangsmaßnahme und des vorgehenden Platzverweises unbegründet (III.).

I.

42

Die Klage ist in Bezug auf den gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Platzverweis, die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Feststellung ihrer Identität unzulässig. Der Klägerin fehlt hinsichtlich dieser drei Maßnahmen das erforderliche Feststellungsinteresse, das sie weder aus den Gesichtspunkten tiefgreifende Grundrechtsverletzung oder Wiederholungsgefahr noch aus dem Wunsch nach Rehabilitation ableiten kann.

43

1. In Bezug auf Platzverweis und Identitätsfeststellung ist die Situation der Klägerin mit der der Zeugin H., der Klägerin im Verfahren 5 K 833/12.KO, vergleichbar. Im dortigen Urteil vom 20. März 2013 hat die Kammer dazu ausgeführt:

44

„1. Ein Feststellungsinteresse wegen einer tiefgreifenden spezifischen Grundrechtsverletzung ist im Fall der Klägerin zu verneinen. Denn weder die gegen sie ausgesprochene Platzverweisung noch die Feststellung ihrer Personalien griffen so gravierend in ihre Grundrechte ein, dass eine gerichtliche Überprüfung angezeigt ist. <…>

45

Zu ergänzen ist, dass die von der Klägerin <…> vorgebrachten Einwände nicht überzeugen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen die Hürde für die Bejahung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses wegen der in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutzgarantie nicht zu hoch sein darf (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 18. Aufl. 2012, § 113 Rdnr. 145). Bei Grundrechtseingriffen, die bei objektiver Betrachtung nur marginal sind, verlangt aber auch Art. 19 Abs. 4 GG nicht, in jedem Fall Rechtsschutz nach Erledigung der Maßnahme zu gewähren. Um solche marginalen, an der Grenze des Unbeachtlichen liegenden Grundrechtseingriffe handelt es sich hier.

46

So stellt die Identitätsfeststellung den geringstmöglichen polizeilichen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar, die sich in der kurzzeitigen einmaligen Preisgabe von Daten erschöpft. Eine solch geringe Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung reicht regelmäßig nicht aus, um eine nachträgliche richterliche Beurteilung der Maßnahme zu rechtfertigen. <…> Aus dem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 8. März 2013 zum Parallelverfahren (7 D 10120/13.OVG) zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1991 (21 B 90.1066, juris) ergibt sich nichts anderes. Denn dort ging es nicht um eine bloße Identitätsfeststellung, sondern um eine, die mit Verwaltungszwang durchgesetzt worden war. Damit ist die dortige Konstellation nicht mit der hiesigen vergleichbar. Es liegen zudem keine besonderen Umstände des Einzelfalles vor, die bei der gebotenen objektiven und vernünftigen Betrachtung dafür sprechen könnten, dass die Identitätsfeststellung dennoch so massiv in Persönlichkeitsrechte der Klägerin eingegriffen hätte, dass eine nachträgliche gerichtliche Prüfung geboten wäre. Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass die entsprechende Aufforderung an die Klägerin in Ton oder Form ehrverletzend gewesen wäre.

47

Im Ergebnis Gleiches gilt für die Platzverweisung. Diese greift ebenfalls nicht so intensiv in Grundrechte der Klägerin ein, dass eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung angezeigt wäre. Die Gegenargumente der Klägerseite an dieser Stelle überzeugen ebenfalls nicht. Insbesondere hatte die Platzverweisung nicht das Ausmaß, welches die Klägerseite ihr beizumessen versucht. Das gilt zunächst in zeitlicher Hinsicht. Aus den Schilderungen der Beteiligten ist zu folgern, dass die Platzverweisung nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur für die Zeit der Befragung des Herrn M. gelten sollte. <…> Das gilt sodann in räumlicher Hinsicht. Die Platzverweisung sollte nicht für das gesamte Bahnhofsgebäude gelten. <…>

48

2. Eine Wiederholungsgefahr, die die gerichtliche Beurteilung der von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen nach deren Erledigung rechtfertigen könnte, besteht nicht. Es ist nicht ausreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin zeitnah in einer vergleichbaren Situation von der Beklagten des Platzes verwiesen oder einer Identitätsfeststellung unterzogen wird. Diesbezüglich wird wiederum auf den hiesigen Prozesskostenhilfebeschluss vom 8. Januar 2013 verwiesen.

49

Die von Klägerseite vorgebrachten Gegenargumente überzeugen nicht. Die Klägerin versucht zwar, die Wiederholung der Konstellation vom 5. Mai 2012 dadurch wahrscheinlicher erscheinen zu lassen, dass sie behauptet, sich regelmäßig am Kasseler Hauptbahnhof aufzuhalten und dort Personenkontrollen der Beklagten überwachen zu wollen. Dieses Vorbringen ist zunächst nicht stichhaltig, weil nicht zu erwarten ist, dass sich die Klägerin ständig im Bahnhofsgebäude aufhalten und Maßnahmen der Beklagten so umfassend beobachten wird, dass sich die Wiederholungsgefahr signifikant erhöhen würde. Es ist ferner deshalb nicht überzeugend, weil die Klägerin keinen rechtlich anerkennenswerten Auftrag zur Überwachung der Beklagten hat. Vor allem aber hängt eine Wiederholung der Konstellation vom 5. Mai 2012 <…> von derart vielen Faktoren ab, dass sie als zufällig einzustufen ist. <…>

50

3. Das Interesse der Klägerin nach Rehabilitation rechtfertigt die vorliegende Fortsetzungsfeststellungsklage ebenfalls nicht. Denn bei objektiver Betrachtung wurde sie weder durch die Platzverweisung noch durch die Feststellung ihrer Identität diskriminiert. Beiden Maßnahmen haftet bei objektiver und vernünftiger Betrachtung nichts Ehrverletzendes an. Sie hatten für die Klägerin keine nachteiligen Auswirkungen und wurden in ihrem Fall nicht mit Zwang durchgesetzt. Schließlich erfolgten sie in einem anonymen Umfeld. <…>

51

Mit Blick auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2013 (7 D 10121/13.OVG) ist zu ergänzen, dass eine diskriminierende Wirkung von Platzverweisung und Identitätsfeststellung weder in deren Begleitumständen noch darin zu sehen ist, dass ein Unbeteiligter den Gesamtvorgang als Einheit betrachten <…> könnte. <…>

52

Bereits dann, wenn die polizeiliche Maßnahme und ihre zwangsweise Durchsetzung dieselbe Person betreffen, sind beide separat zu betrachten. Ihre rechtliche Bewertung kann unterschiedlich sein. So kann sich etwa die Maßnahme als recht-, ihre Durchsetzung jedoch als unverhältnismäßig erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon im Urteil vom 9. Februar 1967 (I C 49.64, juris) die Anordnung einer Platzverweisung, die Androhung unmittelbaren Zwanges und die Art und Weise der Anwendung dieses Zwangsmittels getrennt geprüft und nur letzteres beanstandet. <…> Die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 8. März 2013 (7 D 10120/13.OVG) in Bezug genommene Kommentierung bei Kopp/Schenke (VwGO-Komm., a.a.O., § 113 Rdnr. 143), nach der sich eine diskriminierende Wirkung aus der Art und Weise des Erlasses oder Vollzugs eines Verwaltungsaktes ergeben könne, überzeugt nur hinsichtlich der ersten Variante. Es liegt auf der Hand, dass sich die diskriminierende Wirkung einer behördlichen Anordnung aus der Art und Weise ihres Erlasses ergeben kann. Hingegen überzeugt die zweite Variante nicht. Die Annahme, die diskriminierende Wirkung einer Grundverfügung könne sich aus der Art und Weise ihres Vollzugs ergeben, lässt die gebotene rechtliche Trennung beider Akte der öffentlichen Gewalt ebenso außer Acht wie den maßgeblichen Zeitpunkt ihrer rechtlichen Bewertung. Überdies nimmt die Kommentarstelle (wohl) eine Entscheidung in Bezug (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1981 – I C 78.77 –, DÖV 1982, 35 ), aus der sich nicht entnehmen lässt, dass von der Art und Weise des Vollzugs auf eine diskriminierende Wirkung der Ausgangsverfügung geschlossen werden kann. Die Entscheidung betraf die Durchführung einer Abschiebung, eine Vollzugsmaßnahme, und nicht die zu Grunde liegende Anordnung. <…>“

53

Diese auch für die Klägerin geltenden Ausführungen hält die Kammer weiterhin für zutreffend. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der separaten Betrachtung der einzelnen Maßnahmen. Denn unbeschadet der noch vorzunehmenden Bewertung der einzelnen Aussagen zu anderen Punkten stimmen die Angaben der Klägerin und die der Zeugen jedenfalls insoweit überein, dass es zwischen den einzelnen Handlungen der beiden Polizisten Zäsuren gab. Die Zeugin H. und der Zeuge S. haben bekundet, dass die Klägerin ausreichend Zeit hatte, auf die verschiedenen Aufforderungen der Polizisten zu reagieren. Sie hat nach ihrer eigenen Aussage und der Zeugin H. auch reagiert, allerdings nicht, indem sie den Aufforderungen nachkam, sondern indem sie Einwände erhob. Damit steht fest, dass zwischen den jeweiligen Aktionen der Polizisten ein zeitlicher Abstand lag. Überdies gab es Reaktionen der Klägerin, die einen einheitlichen Geschehensablauf unterbrachen.

54

Insbesondere ist die Identitätsfeststellung gesondert zu betrachten. Denn sie fand erst statt, nachdem das Geschehen im Bahnhofsgebäude beendet war.

55

2. Die vorstehenden Ausführungen sind auf die Androhung des unmittelbaren Zwangs gegen die Klägerin übertragbar. In Bezug auf diese Maßnahme kann ihr ebenfalls kein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit zugebilligt werden. Die Androhung allein bewirkt keine Beeinträchtigung von Grundrechten, die eine nachträgliche Überprüfung rechtfertigt. Eine Wiederholungsgefahr ist aus den oben dargelegten Gründen in diesem Kontext ebenso zu verneinen. Ferner scheidet ein Interesse an Rehabilitation aus, da nicht zu erkennen ist, wie die bloße Androhung von Verwaltungszwang in der gegebenen Konstellation diskriminierend wirken könnte.

II.

56

Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, die Anwendung des unmittelbaren Zwangs sei rechtswidrig gewesen, ist die Klage zulässig. Sie hat insoweit ein ausreichendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Dieses gründet zunächst darauf, dass die Anwendung des sogenannten „Polizeigriffs“ für eine nicht unerhebliche Zeit als massiver Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte körperliche Unversehrtheit eine Fortsetzungsfeststellungsklage rechtfertigen kann. Überdies bedarf es keiner dezidierten Ausführungen, dass das Verbringen im Polizeigriff in Anwesenheit Dritter diskriminierend ist und einen Anspruch auf Rehabilitation durch die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme begründen kann. Im Übrigen kann insoweit auf die Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. März 2013 (7 D 10120/13.OVG) verwiesen werden, obschon die Anwendung unmittelbaren Zwangs zum Zeitpunkt dieses Beschluss trotz des unmissverständlichen Hinweises der Kammer im hiesigen Beschluss vom 8. Januar 2013 (S. 2, Abs. 3) nicht vom Klageantrag der anwaltlich vertretenen Klägerin umfasst war.

III.

57

Die Klage erweist sich im Lichte der Angaben der Klägerin und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung (1.) in Bezug auf den Platzverweis (2.), die Androhung unmittelbaren Zwangs (3.) und dessen Anwendung (4.) als unbegründet. Diese Maßnahmen waren rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.

58

1. Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung und nach Bewertung der Angaben der Klägerin und der Aussagen der Zeugen ist die Kammer von folgenden Umständen überzeugt, die sie ihrer Entscheidung zu Grunde legt:

59
- Die Klägerin und die Zeugin H. haben sich der Dreiergruppe (die Polizisten S. und H. sowie der Zeuge M.) bis auf etwa 1 m genähert (a)).
60
- Die beiden Frauen haben vernehmlich auf die Gruppe eingeredet (b)).
61
- Die Polizisten sind gestuft vorgegangen; sie haben jeweils mit zeitlichem Abstand einen Platzverweis ausgesprochen und zu deren Umsetzung unmittelbaren Zwang angedroht und angewandt. Später wurde die Identität der Klägerin festgestellt (c)).
62
- Die Klägerin und die Zeugin H. hatten ausreichend Zeit, auf die vorgenannte Aufforderung und die Androhung zu reagieren (d)).
63

Aus Sicht der Kammer unmaßgeblich ist hingegen, wie lange die Vorfälle in der Bahnhofshalle exakt dauerten, und ebenso, welcher der Polizisten was und wie oft ausgesprochen, angeordnet oder angedroht hat.

64

a) Zur Überzeugung der Kammer hat sich die Klägerin der Dreigruppe auf 1 m genähert.

65

Dies ergibt sich aus den in diesem Punkt detaillierten Angaben des Zeugen S. Dieser hat geschildert, dass die Klägerin näher an seinem Kollegen und dem Zeugen M. stand als er selbst. Er hat diese Erinnerung dadurch erläutert, dass er als „Sicherer“ routinemäßig bei solchen Kontrollen etwa 2 m entfernt stehe, die Klägerin aber näher herangekommen sei. Stichhaltig wird seine Angabe dadurch, dass sein Kollege H. die Klägerin ergreifen konnte, ohne sich bewegen zu müssen. Die Kammer misst der gesamten Aussage des Zeugen S., also nicht nur zu diesem Punkt, besondere Bedeutung bei. Er hat die Ereignisse sachlich, schlüssig, widerspruchsfrei und unaufgeregt geschildert. Die Kammer gewann den Eindruck, dass das Aussageverhalten dieses Zeugen frei von Eigeninteressen war. In diesem Kontext gewann seine Schilderung besondere Qualität dadurch, dass er Unzulänglichkeiten in seinem Erinnerungsbild unumwunden zugab. Zudem reagierte er auf sämtliche Fragen spontan und in einer Weise, die nicht darauf schließen ließ, dass er sich auf bestimmte Fragen vorbereitet hätte. Vor allem war der Zeuge durchgehend in der Lage, seine vorhandenen Erinnerungen zu plausibilisieren, indem er etwa Vergleiche zu seiner Tätigkeit als Ausbilder zog.

66

Die Angaben der Klägerin und die Aussagen der übrigen Zeugen vermögen – soweit überhaupt Widersprüche bestehen – die Angaben der Zeugen S. nicht zu erschüttern. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Distanz der beiden Frauen zur Dreiergruppe. Zunächst differieren die anderen Angaben zwischen 1 ½ m bis 3 m. Es gibt also keinen einheitlichen Aussageinhalt. Überdies verbinden die anderen Beteiligten ihre Angaben nicht wie der Zeuge S. mit einem Vergleichsmaßstab, hier seiner Position als Sicherer in der „L-Stellung“. Diese ist nach seinen Angaben dadurch gekennzeichnet, dass Befrager, Befragter und Sicherer zueinander in Form eines nicht gleichschenkligen Dreiecks stehen.

67

b) Die Kammer ist sich gewiss, dass die beiden Frauen auf die Dreigruppe eingeredet haben und so den Kontrollvorgang störten.

68

Dies ergibt sich wiederum aus den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben des Zeugen S., mit denen insoweit die seines Kollegen H. übereinstimmen. Der Zeuge S. hat plausibel geschildert, wie die beiden Frauen ihn und seinen Kollegen beobachtet haben, dann auf die Gruppe zugekommen sind und das Wort ergriffen haben. Gerade diese Schilderung gab der Zeuge frei und in einem Zug. Sie ist in sich stimmig und widerspruchsfrei. Er hat sachlich seine Wahrnehmungen dargelegt, ohne die Vorgänge zu dramatisieren oder zu beschönigen. Er war zudem erkennbar bemüht, seine Angaben frei von subjektiven Wertungen zu machen. Mit anderen Worten hat dieser Zeuge einen rundherum glaubhaften Eindruck hinterlassen, der dadurch noch verstärkt wird, dass er auf den Vorhalt bezüglich des – irrelevanten – Zeitpunkts der Kontrolle des Ausweises des Zeugen M. nicht versuchte, Diskrepanzen zu verschleiern.

69

Die Aussage dieses Zeugen werden durch die Angaben der Klägerin und die Aussagen des Zeugen M. und der Zeugin H. nicht erschüttert. Nach dem Eindruck, den sämtliche Kammermitglieder in der mündlichen Verhandlung gewonnen haben, sind deren Schilderungen in diesem Punkt unzutreffend.

70

In Bezug auf die Klägerin selbst ergibt sich dies daraus, dass ihre Angaben in diesem Punkt nicht schlüssig sind. Es passt weder zu dem von ihr angegebenen Grund für die Beobachtung der Polizeikontrolle noch zu ihrem in der Verhandlung klar zu Tage getretenen Selbstverständnis, dass sie dem Geschehen lediglich still und stumm beigewohnt hätte. Die Klägerin hat angegeben, dass sie sich der Kontrolle genährt hat, um dem Betroffenen das Gefühl zu geben, nicht allein zu sein. Sie wollte also dem Zeugen M. beistehen. Dann muss sie sich aber als Unterstützerin zu erkennen geben. Ansonsten hätte der Zeuge M. sie, die er ja nicht kannte, auch für eine x-beliebige Gafferin halten können. Insofern ist es unrealistisch, dass die Klägerin nicht in irgendeiner Weise aktiv Kontakt zum Kontrollierten aufnahm, um diesem ihre Rolle als Unterstützerin deutlich zu machen. Hinzu kommt, dass die Klägerin augenscheinlich von einem weltanschaulichen Sendungsbewusstsein in Bezug auf die aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Personenkontrollen bei dunkelhäutigen Menschen geprägt ist. Dies ergibt sich nicht nur aus ihren Ausführungen gegenüber den Vorgesetzten der beiden Polizisten S. und H. und im schriftlichen Verfahren, sondern vor allem aus ihrem Verhalten in der mündlichen Verhandlung. Sie meinte zwei Mal, dieses aus ihrer Sicht zentrale Thema in die Verhandlung einbringen zu müssen. Die Kammer erachtet es realitätsfern, dass jemand, dem dieses Thema so wichtig ist und der es aktiv anspricht, passiv bleibt und zusieht, wie eine dieser vermeintlich ungerechtfertigten Kontrollen stattfindet. Dagegen spricht zudem, dass die Klägerin den aus ihrer Sicht bestehenden Missstand öffentlich machen wollte. Sie hätte zu jeder Zeit von sich aus eine Eskalation vermeiden und schlicht der Aufforderung der Polizisten folgen können. Das hat sie aus Sicht der Kammer bewusst unterlassen, um die Aufmerksamkeit von Passanten auf das Geschehen zu lenken. Gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin in Bezug auf ihre aktive Einflussnahme auf die Kontrolle des Zeugen M. spricht sodann, dass sie sich offenbar auf diese Frage gezielt vorbereitet hat. Die Bedeutung dieser Frage ist dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. März 2013 (a.a.O.) unschwer zu entnehmen. Ihre Ausführung dazu kam glatt, ohne jegliches Nachdenken und wirkte wie einstudiert. Aus der Art, wie die Klägerin sich dazu einließ, und aus ihrer Körperhaltung schloss die Kammer, dass die Klägerin diese Frage erwartet hatte. Da die Klägerin sich ohnehin auf den Termin vorbereitet hatte, wie sich aus dem zu Rate gezogenen Notizzettel ableiten lässt, ist davon auszugehen, dass sie sich der Bedeutung der Frage zu ihrer Rolle bei der Kontrolle bewusst war und in ihrem Sinne beantwortete.

71

Da es hier auf die Glaubhaftigkeit der Klägerin nur in Bezug auf die vorgenannte Frage ankommt, bedarf es keiner abschließenden Bewertung dazu, ob ihr gesamtes Vorbringen unglaubhaft ist. Allerdings spricht alles dafür. Denn dann, wenn ein Vortrag in einem zentralen Punkt unglaubhaft ist, kann das weitere Vorbringen nicht ohne weiteres als wahr unterstellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1998, – 2 BvR 253/96 –, juris). Klare Indizien für ein unglaubhaftes Vorbringen sind Unklarheiten, Ungereimtheiten, unzutreffende oder bloß vage Angaben, Steigerungen und Widersprüche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1998; a.a.O.). Nach den obigen Ausführungen ist das Vorbringen der Klägerin in einem zentralen Punkt ungereimt, da – wie dargelegt – die angeblich passive Rolle, die sie bei den Geschehnissen im Kasseler Bahnhof gespielt haben will, nicht zu ihrem Ansinnen und ihrem Selbstverständnis passt.

72

Die Angaben der Zeugin H. können diejenigen des Zeugen S. ebenfalls nicht erschüttern. Zunächst gibt es keine Angaben von ihr explizit zur Frage, ob die Klägerin auf die Kontrollgruppe eingeredet hat. Sofern sich ihren Schilderungen indirekt entnehmen lässt, dass sie selbst und damit auch die Klägerin eine passive Rolle gespielt haben sollten, ist das unglaubhaft. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Zeugin insoweit nicht die Wahrheit sagte. Ihre Angaben wirkten nur dann authentisch, wenn es um die Rahmenbedingungen ging, so etwa in Bezug auf den jeweiligen Standort der Beteiligten. Ansonsten hatte die Kammer, nicht zuletzt wegen des von der Zeugin benutzten Spickzettels, den Eindruck, dass sie zu keiner der weiteren Fragen lediglich ihre Wahrnehmungen und Eindrücke wiedergab. Dies gilt zunächst hinsichtlich solcher Fragen, die auf Grund des bereits mehrfach zitierten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts zu erwarten waren. Hier wirkten die Antworten wie einstudiert und nicht authentisch. Ansonsten erschien es der Kammer so, dass die Klägerin alle Antworten in dem Sinne abwog, ob sie der Klägerin förderlich oder hinderlich sein würden. So wirkte die Klägerin immer dann zögerlich, wenn unerwartete Fragen gestellt wurden oder auf ihre Antworten nachgehakt wurde. In diesen Fällen ging die Zeit bis zu einer Antwort weit über die Spanne hinaus, die man üblicherweise benötigt, um sich vergangene Ereignisse oder Einzelheiten in Erinnerung zu rufen. Es war für die Kammer regelrecht greifbar, dass die Zeugin ihre Aussagen in diesem Fällen mit Blick auf ihre Relevanz für die Klägerin überdachte. Hinzu kommt, dass die Aussage der Zeugin H. in einem wichtigen Punkt ungereimt ist und dies ihre gesamte Glaubwürdigkeit in Frage stellt. Die Kammer glaubt ihr nicht, dass sie mit dem Zeugen M. nicht im Vorfeld der mündlichen Verhandlung über die Ereignisse in Kasseler Bahnhof gesprochen hat. Denn der angebliche Grund für das fragliche weitere Telefonat mit diesem Zeugen überzeugt nicht. Es macht keinen Sinn, sich zu einem Zeitpunkt nach der Aussagebereitschaft zu erkundigen, in dem der Zeuge bereits benannt und – nach dessen Angaben – bereits geladen war. Da zu diesem Zeitpunkt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. März 2013 (a.a.O.) bekannt war, erscheint es der Kammer fernliegend, dass die beiden Zeugen nicht dessen Bedeutung für ihre Aussagen thematisiert hätten.

73

Schließlich ist die Aussage des Zeugen M. nicht geeignet, die des Zeugen S. in Frage zu stellen. Hier fällt die Bewertung der Glaubwürdigkeit ähnlich aus wie bei der Zeugin H. Die Angaben des Zeugen M. wirkten authentisch in Bezug auf die äußeren Umstände und die Abläufe seiner Befragung. Sie wirkten einstudiert, als es um die Rolle der Frauen bei der Personenkontrolle ging. Diese Einschätzung speist sich aus folgender Beobachtung: Der Zeuge versteht die deutsche Sprache offenbar ohne Einschränkung und spricht sie recht gut. Gleichwohl stellte er regelmäßig Verständnisfragen und gab manche Antworten stockend. Anders war dies einzig bei der Frage nach der Rolle der Frauen. Hier kam seine Antwort gleichsam wie aus der Pistole geschossen, ohne Rückfrage und fließend. Aus diesem auffälligen Unterschied folgert die Kammer, dass der Kläger mit der Frage rechnete und darauf vorbereit war.

74

c) Der Ablauf der hier in den Blick zu nehmenden Ereignisse stellt sich aus Sicht der Kammer wie folgt dar: Die Polizisten haben die beiden Frauen auffordert, sich zu entfernen, haben dann einen Platzverweis ausgesprochen und schließlich unmittelbaren Zwang angedroht und angewandt; später folgte eine Identitätsfeststellung.

75

Hinsichtlich dieser Elemente stimmen die Angaben der Klägerin und der Zeugen im Kern überein. Soweit es in Nuancen Abweichungen gibt, sind sie nicht von Relevanz. Dieser Ablauf der Geschehnisse wird vor allem durch die Aussage des Zeugen S. bestätigt. Aus dieser ist zu entnehmen, dass er bestrebt war, „schulmäßig“ vorzugehen, also Schritt für Schritt zu agieren.

76

d) Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Klägerin und die Zeugin H. ausreichend Zeit hatten, auf jede Maßnahme der beiden Polizisten zu reagieren und so die nächstfolgende Maßnahme zu verhindern.

77

Dies ergibt sich bereits aus den Angaben der Klägerin selbst. Sie räumt ein, dass sie sowohl auf den Platzverweis wie auch auf die Androhung unmittelbaren Zwangs verbal reagiert hat. Die Zeugin H. hat – in diesem Punkt nachvollziehbar – bekundet, dass diese Zeit jeweils gereicht hätte, sich zu entfernen. Schließlich ist der Zeuge S. zu erwähnen, der schulmäßig den unmittelbaren Zwang mehrfach angedroht hat. Demnach hatte die Klägerin also gleich mehrfach Gelegenheit, diese Maßnahme durch ihr eigenes Verhalten zu vermeiden.

78

2. Im Lichte der vorstehenden Bewertung des Sachverhalts war der gegenüber der Klägerin ausgesprochene Platzverweis rechtmäßig.

79

Er findet seine Rechtsgrundlage in § 38 des Bundespolizeigesetzes (BPolG). Danach kann die Bundespolizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Platzverweis lagen vor: Das Verhalten der Klägerin am 5. Mai 2012 während der Kontrolle des Zeugen M. durch die Polizisten S. und H. stellte eine Gefahr im Sinne des § 38 BPolG dar. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 8. März 2013 (a.a.O.) festgestellt, dass die vorsätzliche Störung einer polizeilichen Kontrolle eine konkrete Gefahr für das Funktionieren einer staatlichen Einrichtung und damit für die öffentliche Sicherheit ist.

80

Die Störung der Polizeikontrolle durch die Klägerin war vorsätzlich. Die Klägerin hat sich – mit der Zeugin H. – der Dreigruppe so weit genähert, dass die beiden Polizisten zu Recht von einer Störung ihrer Aufgaben ausgehen durften und ausgegangen sind. Ihnen kommt nach Auffassung der Kammer dabei eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2011 – 1 S 2513/10 –, juris; und den hiesigen Beschluss vom 8. Januar 2013 im vorliegenden Verfahren). Die Kammer hat mit anderen Worten nicht zu prüfen, ob die Klägerin den Kontrollvorgang tatsächlich gestört hat, sondern, ob die Annahme der Störung zu beanstanden ist, weil die Polizisten ihre Einschätzungsprärogative fehlerhaft wahrgenommen haben. Anhaltspunkte für eine gerichtlich zu beanstandende Fehleinschätzung der Situation liegen nicht vor. Vielmehr durften die Polizisten zu Recht von einer Störung ihrer Tätigkeit ausgehen.

81

Schon die Nähe der Klägerin zu dem kontrollierenden Beamten rechtfertigt die Annahme einer Störung der Aufgabenwahrnehmung. Sie hat sich auf Armlänge (ca. 1 m) genähert. Bereits in dem Vorgang des sich gezielt der Gruppe Annäherns liegt ein störendes Element. Die beiden Polizisten mussten neben der Eigensicherung auch auf die Sicherung der Kontrollsphäre achten, mit anderen Worten darauf, dass die vom Zeugen M. erwarteten oder möglichen Angaben nicht an Dritte gelangten. Vor diesem Hintergrund ist es für die Kontrollierenden irritierend, wenn zwei Personen gezielt auf sie zukommen. Entscheidend ist jedoch, dass die Klägerin in den Radius eindrang, der durch den Abstand zwischen dem kontrollierenden Beamten und dessen Sicherung vorgegeben wird. Es liegt auf der Hand, dass ein Eindringen in einen Sicherheitskordon stört, da die Betroffenen automatisch prüfen werden, ob ihre Sicherheit noch gewährleistet ist. Dies gilt nicht nur, wenn ein Dritter zwischen einen kontrollierenden Polizisten und den ihn sichernden Kollegen tritt, sondern auch, wenn der Dritte an anderer Stelle näher zum Kontrollierenden steht als dessen Absicherung. In beiden Fällen ist das rechtzeitige Eingreifen des sichernden Beamten bei etwaigen Übergriffen auf den auf die Kontrolle konzentrierten Kollegen nicht mehr gewährleistet. Diese Einbuße an eigener Sicherheit und die daraus resultierenden Folgen für ihre Aufgabenerfüllung mussten die beiden Polizisten S. und H. nicht hinnehmen.

82

Soweit der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. März 2013 (a.a.O.) so verstanden werden könnte, dass eine Gefahr im Sinne von § 38 BPolG nur dann anzunehmen ist, wenn kumulativ zur übergroßen Nähe der Klägerin zur Dreiergruppe eine aktive Beeinflussung hinzutrat, folgt die Kammer dem nicht, obschon eine solche Beeinflussung vorlag.

83

Im konkreten Fall Nähe und Beeinflussung für die Annahme einer Gefahr zu fordern, widerspricht aus Sicht der Kammer dem Gewaltenteilungsprinzip, auf dem die hier zu beachtende Einschätzungsprärogative der Exekutive beruht. Nur die Beamten vor Ort verfügen im Moment der Maßnahme über die erforderlichen Informationen, Eindrücke und Wahrnehmungen, um ermessen zu können, wann ihre Tätigkeit gefährdet ist. Die Gerichte können nur prüfen, ob die Polizisten diese Elemente fehlerhaft bewertet haben; sie nehmen keine eigene Bewertung vor. Daraus folgt, dass seitens der Gerichte nicht gefordert werden kann, dass eine bestimmte polizeiliche Maßnahme nur ergehen darf, wenn zwei bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen gegeben sind. Hier ist es so, dass es aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden ist, dass die beiden Polizisten die Klägerin zum Weggehen aufforderten, weil diese bis auf Armnähe herangekommen war.

84

Überdies wäre eine Störung der Aufgaben der beiden Polizisten auch dann anzunehmen, wenn man dafür kumulativ fehlende Distanz und aktive Störung fordern würde. Wie oben dargelegt, hat die Klägerin zur Überzeugung der Kammer auf die Dreiergruppe aus kontrollierenden Beamten und dem Zeugen M. eingeredet.

85

Es sind keine sonstigen Gründe erkennbar, aus denen heraus sich der Platzverweis als rechtswidrig erwiese. Er war verhältnismäßig (§ 15 BPolG). Insoweit wird zunächst auf das Urteil der Kammer vom 20. März 2013 (a.a.O.) Bezug genommen. Ein milderes, gleich wirksames Mittel als der Platzverweis zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Kontrollsituation ist nicht ersichtlich. Es ist ferner nicht erkennbar, dass die beiden Polizisten ermessensfehlerhaft gehandelt hätten (§ 16 BPolG).

86

3. Die Androhung unmittelbaren Zwangs durch die Polizisten S. und H. ist nicht zu beanstanden.

87

Dabei kann dahinstehen, auf welcher Rechtsgrundlage diese Androhung zu fordern ist. § 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) dürfte hier nicht einschlägig sein, da diese Vorschrift die schriftliche Androhung von Zwangsmitteln zum Gegenstand hat. Hingegen enthält das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) lediglich in § 13 Abs. 1 Satz 1 die Androhung von Maßnahmen; allerdings gilt diese Regelung für den Schusswaffengebrauch.

88

Allerdings entspricht es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass vor der Vollstreckung einer Maßnahme dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss zu reagieren. Dem ist hier durch die (wiederholte) Androhung unmittelbaren Zwangs Genüge getan worden.

89

Die Androhung war zudem erforderlich, da die Klägerin dem Platzverweis nicht nachgekommen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, wie lang der Zeitraum zwischen Platzverweis und Androhung exakt war. Entscheidend ist, dass die Klägerin nach der Bewertung ihrer Einlassung und derjenigen der Zeugen ausreichend Zeit hatte, dem Platzverweis nachzukommen. Sie hätte sich nach der Anweisung entfernen können statt mit den Polizisten zu diskutieren.

90

4. Die Anwendung des angedrohten unmittelbaren Zwangs war ebenfalls rechtmäßig.

91

Diese Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 u. 2, § 12 VwVG i.V.m. §§ 1 bis 4 UZwG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs waren gegeben.

92

Erforderlich ist ein auf die Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt (§ 6 Abs. 1 VwVG). Dieser liegt hier mit dem Platzverweis vor, der auf eine Handlung der Klägerin, nämlich sich zu entfernen, gerichtet ist. Solche Anweisungen können mündlich ergehen. Die Anwendung sonstiger Zwangsmittel – Ersatzvornahme oder Zwangsgeld – war untunlich (§ 12 VwVG). Der Platzverweis ist persönlicher Natur, da nur der Adressaten ihm nachkommen kann. Ein Zwangsgeld wäre hier ineffektiv gewesen, da es darum ging, möglichst zügig die Störung der Kontrolle des Zeugen M. durch die Klägerin zu beenden. Bei den Polizisten H. und S. handelt es sich um Vollzugsbeamte des Bundes, die bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang in Form körperlicher Gewalt anwenden dürfen (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2 UZwG). Die Personenkontrolle des Zeugen M. gehörte zu den rechtmäßigen Aufgaben der Bundespolizei, da diese nach § 22 Abs. 1a BPolG Befragungen und Ausweiskontrollen zur Verhinderung oder Unterbindung der unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet vornehmen darf. Dieser Aufgabe gingen die beiden Polizisten S. und H. nach, als die den Zeugen M. kontrollierten. Sie hatten den Auftrag, Ermittlungen zur Dunkelfeldaufhellung im Bereich irreguläre Migration anzustellen. Die Abführung der Klägerin war schließlich verhältnismäßig (§ 4 UZwG). Ein anderes, gleich effektives Mittel, um die Kontrolle des Zeugen M. ungestört fortführen zu können, ist nicht ersichtlich. Vor allem kann von den Beamten nicht gefordert werden, die Befragung abzubrechen, um mit der Klägerin deren Einwände zu diskutieren. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die Maßnahme außer Verhältnis zum bezweckten Erfolg stand. Die Verbringung der Klägerin zum nächstgelegenen Ausgang war das mildeste und zugleich effektive Mittel, sie nachhaltig von weiteren Störungen abzuhalten. Dass es im Nachhinein zu einer weiteren Unterbrechung durch das Gespräch mit dem Vorgesetzten der Polizisten kam, war im Zeitpunkt der Abführung der Klägerin nicht absehbar. Die Verbringung der Klägerin war auch nicht etwa deshalb überflüssig, weil die Kontrolle des Zeugen M. bereits beendet gewesen wäre. Der Zeuge H. hat ausgesagt, dass die beiden Frauen den Kontrollvorgang störten. Daraus ist zu entnehmen, dass dieser noch nicht beendet war.

IV.

93

Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Verfahren zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

94

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Vom Ausspruch einer Abwendungsbefugnis wird mit Blick auf die Rechtsnatur der Beklagten abgesehen.

95

Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Kammer sieht die grundsätzliche Bedeutung des Falles in der Klärung der bundesrechtlich relevanten Fragen,

96

ob die hier in Rede stehenden Maßnahmen getrennt zu beurteilen sind,

97

und ob den Vollzugsbeamten der Beklagten bei der Beurteilung des Sachverhalts im Hinblick auf die Annahme einer Gefahr eine Einschätzungsprärogative zusteht.

98

Beschluss

99

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.875,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG). Die Kammer orientiert sich dabei an Nr. 1.6.1 und Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327); sie veranschlagt für Platzverweis und Identitätsfeststellung jeweils den Regelstreitwert und für die beiden Vollstreckungsmaßnahmen insgesamt 3/8 des Regelstreitwerts.

100

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Bundespolizeigesetz - BPolG

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Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

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(1) Die Vollzugsbeamten haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen. (2) Ein durch eine Maßnahme des unmi

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(1) Die Bundespolizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wi

Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes - UZwG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. (3) Hilfsmittel der körpe

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2010 – 4 K 2303/09 – wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläg

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2010 – 4 K 2303/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten einer polizeilichen Ingewahrsamnahme.
Am 02.06.2007 fand auf Platz 2 des Wildparkstadions in Karlsruhe eine Regionalligabegegnung zwischen der zweiten Mannschaft des Karlsruher SC und dem SSV Reutlingen statt. Die Reutlinger Fans wurden ab Eintreffen mit der S-Bahn am Durlacher Tor auf ihrem Fußmarsch zum Stadion durch Einsatzkräfte der Polizei begleitet. Gegen 14.00 Uhr wurde die Fangruppe, die auf der Westseite des Adenauerrings entlang des Universitätsgeländes ging, auf Höhe der Fußgängerüberführung Richard-Willstätter-Allee von zum Teil maskierten und vermummten KSC-Fans angegriffen. Dabei wurden eine Rauchbombe gezündet und Flaschen, Steine und Farbeimer gegen die Reutlinger Fans geworfen. Hierbei wurden zwei Polizeibeamte verletzt. Unmittelbar nach der Attacke rannten die Angreifer wieder in das Waldgebiet Richtung Stadion zurück. Von den nachsetzenden Einsatzkräften wurde eine Gruppe von 40 Personen beim Universitätsschwimmbad gestellt und zur Personalienfest-stellung festgehalten. Darunter befand sich auch der Kläger. Da die Polizei nach dem Spiel weitere Angriffe auf die Reutlinger Fans befürchtete, wurde den festgehaltenen Personen zur Verhinderung solcher Störungen der Polizeigewahrsam erklärt mit dem Ziel der Entlassung nach Abreise der Reutlinger Fans. Weil die vorhandenen polizeilichen Transportkapazitäten nicht ausreichten, wurde zum Transport ein Bus der Verkehrsbetriebe Karlsruhe geordert, mit dem die Betroffenen unter Polizeibegleitung zum Zentralgewahrsam des Polizeipräsidiums Karlsruhe in der Moltkestraße gefahren wurden. Nach Abreise der Reutlinger Fans gegen 17.30 Uhr wurden die in Gewahrsam Genommenen sukzessive in Fünfergruppen auf freien Fuß gesetzt.
Das gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 06.02.2008 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In den Gründen hieß es, es bestünden keine Zweifel an einem im Sinne der §§ 125, 125 a StGB tatbestandlichen Verhalten der einzelnen Mitglieder der Karlsruher Gruppe. Auch sprächen in Anbetracht dessen, dass der Kläger sich kurz nach der Tat in der Nähe der Tatörtlichkeit im Bereich des Universitätsgeländes in einer zumindest weitgehend mit der angreifenden Gruppe identischen Gruppe von „Fußballfans“ bewegt habe, gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass er bei den Angreifern dabei gewesen sei. Andererseits könne nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass tatsächlich eine zumindest teilweise Durchmischung der angreifenden Gruppe mit an den Angriffen nicht beteiligten Personen stattgefunden habe.
Mit einer Ausnahme wurden auch gegen die übrigen in Gewahrsam genommenen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet, die in vier Fällen zu einer Anklageerhebung, in allen anderen Fällen ebenfalls zu einer Einstellung führten. Die vier Angeklagten wurden alle vom Vorwurf des Landfriedensbruchs freigesprochen.
Mit Gebührenbescheid vom 23.07.2007 zog das Polizeipräsidium Karlsruhe den Kläger zu einer Gebühr in Höhe von 93,-- EUR heran (Transport mit dem Polizeifahrzeug: 48,-- EUR; Unterbringung im Polizeigewahrsam: 45,-- EUR). Auch gegen die übrigen 39 in Gewahrsam genommenen Personen ergingen entsprechende Gebührenbescheide.
Am 30.07.2007 legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, die Zahlungsaufforderung sei für ihn völlig unverständlich und nicht hinnehmbar. Sie seien grundlos und unschuldig abgeführt worden. Der Transport habe nicht in einem Polizeifahrzeug, sondern in einem für die Reutlinger Fans bereitgestellten Linienbus stattgefunden. Der Einsatz von nur ca. zehn Beamten im Bus habe einen Personalaufwand von 240,-- EUR verursacht, was durch 41 Businsassen dividiert 6,-- EUR pro Person ergebe. Schließlich habe es sich um keinen Polizeigewahrsam gehandelt, vielmehr seien sie lediglich in eine Garage verfrachtet worden.
Mit Schreiben vom 29.09.2008 teilte das Polizeipräsidium Karlsruhe dem Kläger mit, dass der Gebührenbescheid vom 23.07.2007 auf die Gebühr für die Unterbringung im Polizeigewahrsam, mithin auf 45,-- EUR, reduziert werde.
Den im Übrigen aufrecht erhaltenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe - Landespolizeidirektion - mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2009 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die polizeiliche Ingewahrsamnahme durch den Polizeivollzugsdienst hätten vorgelegen. Die Anwendung von körperlicher Gewalt jeglicher Art gegenüber anderen Personen stelle eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Die eingesetzten Beamten hätten davon ausgehen müssen, dass es während oder nach dem Fußballspiel zu neuen Übergriffen gegenüber den Gästefans und weiteren Auseinandersetzungen kommen könnte. Die Ingewahr-samnahme habe der Verhinderung weiterer erheblicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gedient und sei unter Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers die einzige angemessene Maßnahme gewesen. Die Höhe der Gebühren entspreche den rechtlichen Vorgaben.
Am 11.09.2009 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.08.2009 aufzuheben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Von der Ingewahrsamnahme seien auch Personen betroffen gewesen, die - wie er - in keinster Weise an den unschönen Vorfällen im Vorfeld des Fußballspiels beteiligt gewesen seien. Er sei an den Auseinandersetzungen weder aktiv beteiligt gewesen noch habe er diese unterstützt. Er habe damit weder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört noch Straftaten begangen. Eine entsprechende Gefahr sei von ihm nicht ausgegangen. Der Beklagte habe seine gegenteilige Behauptung weder dargelegt noch bewiesen. Die bloße Tatsache, dass er sich als Fußballfan auf dem Weg zu einem Fußballspiel befunden habe, in dessen Vorfeld es in der Nähe zu Ausschreitungen gekommen sei, rechtfertige die Ingewahrsamnahme nicht. Deshalb sei auch der Gebührenbescheid aufzuheben.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat ausgeführt, dass gegen den Kläger nach wie vor der Verdacht des Landfriedensbruchs bestehe. Dies ergebe sich auch aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 06.02.2008. Bei der Beurteilung, ob eine unmittelbar bevorstehende Gefahr die Ingewahrsamnahme gerechtfertigt habe, sei eine gruppenbezogene Betrachtung angestellt worden.
11 
Mit Urteil vom 13.01.2010 - 4 K 2303/09 - hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Kosten für die Unterbringung im Polizeigewahrsam dürften dem Kläger auferlegt werden, weil seine Ingewahrsamnahme keinen rechtlichen Bedenken begegne. Sie sei von § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG gedeckt. Da für die inzident zu überprüfende Inge-wahrsamnahme die ex ante-Sicht der Polizei maßgeblich sei und der Kläger aus dieser Sicht zur Gruppe der Störer gehört habe, könne hinsichtlich der Heranziehung zu den Kosten nichts anderes gelten.
12 
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 04.11.2010 - 1 S 604/10 - zugelassenen Berufung trägt der Kläger unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren im Wesentlichen vor: Nach den tatsächlichen Feststellungen könne allenfalls davon ausgegangen werden, dass er als sog. Anscheinsstörer anzusehen sei. Ob er als solcher zu Kosten herangezogen werden dürfe, sei aus der ex post-Perspektive zu beantworten. Entscheidend sei, wie sich die Gefahrenlage und ihre Verursachung bei rückwirkender Betrachtung darstellten. Danach erweise sich der Gebührenbescheid als rechtswidrig, weil weder konkret dargelegt noch bewiesen worden sei, dass von dem Kläger eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen sei.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2010 - 4 K 2303/09 - zu ändern und den Gebührenbescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. August 2009 aufzuheben.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Der Kläger sei nicht lediglich Anscheinsstörer, sondern Mitglied einer Gruppe gewesen, von der eine Störung ausgegangen sei. Zudem könne auch der Anscheinsstörer zu Polizeikosten herangezogen werden, wenn er in zurechenbarer Weise den Anschein der Gefahr veranlasst habe. Dies sei hier der Fall.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - 150 Js 1317/08 - vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und reicht vorliegend für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, weil der Kläger damit hinreichend deutlich macht, weshalb er die Berufung für begründet hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122> und Urt. v. 08.03.2004 - 4 C 6.03 - NVwZ-RR 2004, 541).
II.
20 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage der vom Kläger erhobenen Gebühr in Höhe von 45,-- EUR sind die §§ 1, 3 - 7 LGebG i.V.m. Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium vom 26.09.2006 (GBl. S. 300), geändert durch Verordnung vom 10.10.2008 (GBl. S. 402). Die Kosten für die Unterbringung im Polizeigewahrsam durften dem Kläger auferlegt werden, weil seine Ingewahrsamnahme aus der maßgeblichen ex ante-Sicht rechtmäßig war (1.) und er zumindest den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat, so dass er auf der Sekundärebene für die Kosten haftet (2.), die auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind (3.).
22 
1. a) Erledigt sich - wie hier - die Ingewahrsamnahme vor Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist, so gebietet es die Gewährleistung effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, im Rahmen der Überprüfung des Gebührenbescheides auch die zugrundeliegende Amtshandlung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (vgl. Senatsurteile vom 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - VBlBW 1986, 299 und vom 02.03.1989 -1 S 1952/88 - VBlBW 1989, 299). Da sich vorliegend die Ingewahrsamnahme des Klägers am 02.06.2007 gegen 14.30 Uhr mit seiner Entlassung zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr am selben Tage erledigt hatte und keine amtsrichterliche Entscheidung über den Gewahrsam nach § 28 Abs. 3 PolG getroffen worden war, ist dessen Rechtmäßigkeit somit eine in diesem Verfahren inzident zu prüfende Voraussetzung für die Kostenpflicht des Klägers (vgl. zur Inzidentprüfungskompetenz: Senatsurteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 - ESVGH 54, 212 = VBlBW 2004, 376).
23 
b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung des Klägers war nach § 28 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG).
24 
c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann. Bei der Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen, nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239). Daher ist bei der Anwendung der Vorschrift, insbesondere bei der Prüfung der Erforderlichkeit bzw. der Möglichkeit des Einsatzes anderer geeigneter, milderer Mittel ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtmäßigkeit der hier zu beurteilenden polizeilichen Maßnahme bestimmt sich allein nach der Gefahrenlage, wie sie sich den Polizeibeamten bei fehlerfreier ex ante-Prognose darstellte (vgl. Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Später eingetretene Umstände können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Die von den Polizeibeamten am 02.06.2007 gegenüber dem Kläger erklärte Ingewahrsamnahme hält einer Überprüfung am Maßstab der ex ante-Prognose stand. Es bedarf zunächst keiner näheren Ausführungen, dass die Anwendung von körperlicher Gewalt jeglicher Art gegenüber anderen Personen, wie sie von den Karlsruher SC-Anhängern gegenüber den Reutlinger Fans drohte, eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Polizei in fehlerfreier Wahrnehmung ihrer Einschätzungsprärogative getroffene Annahme, es könne während und nach dem Spiel zu neuen Übergriffen gegenüber den Reutlinger Fans und weiteren Auseinandersetzungen kommen.
25 
d) Der Kläger wurde zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörer angesehen. Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt. Hierfür genügt es, dass ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (Irreführungsrisiko). Selbst wer nicht weiß, dass er von der Polizei beobachtet wird, übernimmt das Risiko dafür, dass aus seinem Verhalten in der Öffentlichkeit auf seine Störereigenschaft geschlossen wird (vgl. hierzu eingehend Senatsurteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 - juris Rn. 26 m.w.N.).
26 
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs wird die Störereigenschaft des Klägers nicht dadurch in Frage gestellt, dass er im Nachhinein behauptet, in keiner Weise an den Auseinandersetzungen beteiligt gewesen zu sein oder diese unterstützt zu haben. Nach den polizeilichen Feststellungen (vgl. Vermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 04.06.2007, AS 33 der Ermittlungsakten der StA KA und Schlussvermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 27.12.2007, AS 89 der Ermittlungsakten) gingen die vor Ort befindlichen Polizeikräfte davon aus, dass die Personengruppe, die den Angriff auf die Reutlinger Fans durchführte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit personell identisch mit der Personengruppe war, die beim Universitätsschwimmbad festgehalten und deren Mitgliedern der Gewahrsam erklärt wurde. Andere Personen wie Spaziergänger oder ähnliche hätten sich zu diesem Zeitpunkt nicht an der Örtlichkeit befunden. Unter diesen Umständen durften die Polizeibeamten aus ihrer damaligen Sicht zu Recht davon ausgehen, dass der bei der festgesetzten Gruppe befindliche Kläger zu den Angreifern gehörte. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist angesichts der gebotenen ex ante-Betrachtung ohne Bedeutung. Durch seine Anwesenheit in der fraglichen Personengruppe und durch sein Auftreten, welches dem der übrigen in Gewahrsam genommenen KSC-Anhänger entsprach und nicht den Schluss zuließ, er sei versehentlich als Unbeteiligter in die Gruppe der Störer geraten, hat der Kläger jedenfalls in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, selbst Störer zu sein.
27 
e) Aus der ex ante-Perspektive erweist sich die zur Gefahrenabwehr zweifellos geeignete Ingewahrsamnahme des Klägers in Form des Beseitigungs- bzw. Präventivgewahrsams auch als erforderlich, weil mildere Mittel zur Störungsbeseitigung nicht existierten. Ein Platzverweis nach §§ 1, 3 PolG (jetzt § 27 a PolG), welcher nötigenfalls im Wege des unmittelbaren Zwanges nach §§ 49 Abs. 2, 50 PolG hätte durchgesetzt werden müssen, wäre bei der Gefahr, dass 40 Karlsruher Fans auf mindestens ebenso viele Reutlinger Fans treffen, jedenfalls nicht gleichermaßen geeignet gewesen, die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen wie die Ingewahrsamnahme. Denn mit den üblicherweise bei einem Fußballspiel vorhandenen Polizeikräften dürfte es kaum möglich sein, derartige Platzverweise auch wirklich zu vollziehen und die Fans getrennt zu halten. Damit kam ein Platzverweis, der grundsätzlich im Verhältnis zur Ingewahrsamnahme für den Betroffenen eine weniger belastende Maßnahme darstellt und daher im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des diesen Grundsatz konkretisierenden § 5 PolG vorrangig zu ergreifen gewesen wäre, hier nicht in Betracht.
28 
Da es sich bei der Ingewahrsamnahme um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, müssen deren rechtliche Voraussetzungen nicht nur beim Erlass, sondern während der Gesamtdauer des Gewahrsams vorliegen. Auch die Aufrechterhaltung des Gewahrsams steht also unter dem Vorbehalt, dass auf andere Weise der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu begegnen ist. Dies kommt auch in § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG zum Ausdruck, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht wurde. Daran gemessen begegnet die Aufrechterhaltung des Gewahrsams bis zum Abzug der Reutlinger Fans keinen rechtlichen Bedenken, weil über die gesamte Zeitdauer ein milderes Mittel nicht ernsthaft in Betracht kam.
29 
f) Angesichts des Ausmaßes der bereits eingetretenen und weiterhin zu erwartenden Störungen der öffentlichen Sicherheit war die Ingewahrsamnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
30 
g) Der Gewahrsam des Klägers war schließlich nicht wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung rechtswidrig.
31 
Nimmt die Polizei eine Person nach § 28 Abs. 1 PolG in Gewahrsam, hat sie nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG unverzüglich eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen. Die Ingewahrsamnahme nach § 28 PolG ist eine Freiheitsentziehung im Sinne der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 2 GG, so dass besondere verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten sind. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG muss der Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer der polizeilichen Freiheitsentziehung entscheiden (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 363 m.w.N.). Auch die nachträglich einzuholende Entscheidung nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG bezieht sich auf „den Gewahrsam“, d.h. auf seine Zulässigkeit und seine Fortdauer. Die Mitwirkung des Richters geht nach der Funktion des Richtervorbehalts in Art. 104 Abs. 2 GG über die bloße Kontrolle einer Verwaltungsentscheidung hinaus; der Richter soll nicht allein die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Exekutive über die Freiheitsentziehung prüfen, sondern selbst diese Entscheidung treffen (vgl. Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 104 Rn. 37 m.w.N.). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Gewahrsams nicht erfüllt, so erklärt der Richter in seiner Entscheidung den Gewahrsam für unzulässig (Belz/Mußmann, PolG für BW, 7. Aufl., § 28 Rn. 22). Das Merkmal der „Unverzüglichkeit“ im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239 <249> m.w.N.; Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zur Folge (Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F 596).
32 
Eine Ausnahme von der in Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung wird indes allgemein angenommen, wenn eine Prognose ergibt, dass eine richterliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist. Dies gilt auch für den polizeirechtlichen Gewahrsam: Mit Blick auf § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht ist, ist eine richterliche Entscheidung nicht einzuholen oder abzuwarten, wenn dadurch die Dauer des Gewahrsams verlängert würde (Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - a.a.O., juris Rn. 47 m.w.N.).
33 
An diesem Maßstab gemessen lässt sich hier ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht feststellen. Insbesondere mit Blick darauf, dass die herbeizuführende richterliche Entscheidung zur Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich die Anhörung sämtlicher 40 im Gewahrsam befindlicher Personen vorausgesetzt hätte (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 FrhEntzG; jetzt § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG), kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine richterliche Entscheidung hinsichtlich aller festgehaltenen Personen vor dem für die Freilassung vorgesehenen Zeitpunkt hätte ergehen können. Angesichts der Gewahr-samsdauer von drei bis dreieinhalb Stunden, der Anzahl der in Gewahrsam genommenen Personen und des Umstands, dass - da es sich um einen Samstagnachmittag handelte - lediglich ein Bereitschaftsrichter erreichbar gewesen wäre, war die Polizei nicht gehalten, eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen.
34 
2. Der Kläger, der - wie ausgeführt - zumindest Anscheinsstörer war, hat den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht, so dass er auch auf der Sekundärebene für die Kosten haftet.
35 
Für die Erstattungsfähigkeit von Polizeikosten ist - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - die ex post-Sicht maßgeblich. Kann bei der gebotenen ex post-Betrachtung nicht festgestellt werden, dass der Anscheinsstörer tatsächlich Störer war, so ist er nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er die Anscheinsgefahr oder den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat (vgl. Senatsurteile vom 20.03.2003 - 1 S 397/01 - juris und vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 - ESVGH 54, 153 = VBlBW 2004, 218; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.1990 - 5 S 1842/89 - DVBl 1990, 1047; BayVGH, Urteil vom 26.07.1995 - 22 B 93.271 - DÖV 1996, 82; OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2000 - 5 A 95/00 - NVwZ 2001, 1314; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. Rn. 915 m.w.N.; Sailer in Lisken/Denninger, a.a.O., M 50 f.; Finger, DVBl 2007, 798<800>). Letzteres ist hier der Fall. Der Kläger hielt sich im Vorfeld des Regionalligaspiels zwischen dem Karlsruher SC II und dem SSV Reutlingen am 02.06.2007 kurz nach dem Angriff von KSC-Fans auf anreisende Reutlinger Fans in der Nähe der Tatörtlichkeit im Bereich des Universitätsgeländes in einer zumindest weitgehend mit der angreifenden Gruppe identischen Gruppe von „Fußballfans“ auf. Er protestierte nicht gegen die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen und vermittelte auch im Übrigen nicht den Eindruck, dass er lediglich als Unbeteiligter in die fragliche Gruppe geraten sei. Von einem tatsächlich Unbeteiligten in der Situation des Klägers wäre zu erwarten gewesen, dass er verbal deutlich zum Ausdruck bringt, mit der Gruppe der gewalttätigen Fans nichts zu tun zu haben. Es wird indes nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich gegen die Personenfeststellung und die Ingewahrsamnahme verwahrt oder auf andere Weise eine Distanz zu den übrigen Angehörigen der festgesetzten Gruppe zum Ausdruck gebracht hätte. Dies wäre ihm in der konkreten Situation jedoch zumutbar gewesen. Auch seine Einlassung im Widerspruchsverfahren (Widerspruchsschreiben vom 25.07.2007, Bl. 10 der Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe) enthält keinerlei individuelles Vorbringen, welches den Schluss zulassen könnte, der Kläger sei Unbeteiligter. Die durchweg im Plural gehaltenen Formulierungen in diesem Schreiben („… wurden wir grundlos und unschuldig abgeführt“; „Es ist nicht das erste Mal, dass unschuldige Menschen verschämterweise zur Kasse gebeten werden“) deuten im Gegenteil darauf hin, dass der Kläger sich als Angehöriger der festgesetzten Gruppe, die sich nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zum weit überwiegenden Teil aus Störern zusammensetzte, verstand. Damit hat er auch aus der ex post-Perspektive zumindest den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht. Es hat sich nicht etwa im Nachhinein herausgestellt, dass der Kläger Nichtstörer war; vielmehr lässt sich lediglich seine Störereigenschaft nicht mit Sicherheit nachweisen.
36 
3. Was die Höhe der Polizeikosten anbelangt, hat der Kläger zuletzt keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben. Der Senat sieht keinen Anlass, die Gebühr von 45,-- EUR für den etwa drei Stunden dauernden Gewahrsam zu beanstanden. Die Festsetzung beruht auf Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium, wonach für den Aufenthalt in einer Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden eine Gebühr in dieser Höhe festzusetzen ist. Die vom Kläger angegriffene Widerspruchsgebühr von 24,-- EUR, die sich im unteren Bereich des in Nr. 7.1 des Gebührenverzeichnisses vorgesehenen Gebührenrahmens (20 EUR - 5.000 EUR) bewegt, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
39 
Beschluss vom 17. März 2011
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 69,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
I.
19 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und reicht vorliegend für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, weil der Kläger damit hinreichend deutlich macht, weshalb er die Berufung für begründet hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <122> und Urt. v. 08.03.2004 - 4 C 6.03 - NVwZ-RR 2004, 541).
II.
20 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Rechtsgrundlage der vom Kläger erhobenen Gebühr in Höhe von 45,-- EUR sind die §§ 1, 3 - 7 LGebG i.V.m. Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium vom 26.09.2006 (GBl. S. 300), geändert durch Verordnung vom 10.10.2008 (GBl. S. 402). Die Kosten für die Unterbringung im Polizeigewahrsam durften dem Kläger auferlegt werden, weil seine Ingewahrsamnahme aus der maßgeblichen ex ante-Sicht rechtmäßig war (1.) und er zumindest den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat, so dass er auf der Sekundärebene für die Kosten haftet (2.), die auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind (3.).
22 
1. a) Erledigt sich - wie hier - die Ingewahrsamnahme vor Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist, so gebietet es die Gewährleistung effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, im Rahmen der Überprüfung des Gebührenbescheides auch die zugrundeliegende Amtshandlung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (vgl. Senatsurteile vom 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - VBlBW 1986, 299 und vom 02.03.1989 -1 S 1952/88 - VBlBW 1989, 299). Da sich vorliegend die Ingewahrsamnahme des Klägers am 02.06.2007 gegen 14.30 Uhr mit seiner Entlassung zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr am selben Tage erledigt hatte und keine amtsrichterliche Entscheidung über den Gewahrsam nach § 28 Abs. 3 PolG getroffen worden war, ist dessen Rechtmäßigkeit somit eine in diesem Verfahren inzident zu prüfende Voraussetzung für die Kostenpflicht des Klägers (vgl. zur Inzidentprüfungskompetenz: Senatsurteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 - ESVGH 54, 212 = VBlBW 2004, 376).
23 
b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung des Klägers war nach § 28 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG).
24 
c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann. Bei der Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen, nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239). Daher ist bei der Anwendung der Vorschrift, insbesondere bei der Prüfung der Erforderlichkeit bzw. der Möglichkeit des Einsatzes anderer geeigneter, milderer Mittel ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtmäßigkeit der hier zu beurteilenden polizeilichen Maßnahme bestimmt sich allein nach der Gefahrenlage, wie sie sich den Polizeibeamten bei fehlerfreier ex ante-Prognose darstellte (vgl. Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Später eingetretene Umstände können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Die von den Polizeibeamten am 02.06.2007 gegenüber dem Kläger erklärte Ingewahrsamnahme hält einer Überprüfung am Maßstab der ex ante-Prognose stand. Es bedarf zunächst keiner näheren Ausführungen, dass die Anwendung von körperlicher Gewalt jeglicher Art gegenüber anderen Personen, wie sie von den Karlsruher SC-Anhängern gegenüber den Reutlinger Fans drohte, eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Polizei in fehlerfreier Wahrnehmung ihrer Einschätzungsprärogative getroffene Annahme, es könne während und nach dem Spiel zu neuen Übergriffen gegenüber den Reutlinger Fans und weiteren Auseinandersetzungen kommen.
25 
d) Der Kläger wurde zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörer angesehen. Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt. Hierfür genügt es, dass ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (Irreführungsrisiko). Selbst wer nicht weiß, dass er von der Polizei beobachtet wird, übernimmt das Risiko dafür, dass aus seinem Verhalten in der Öffentlichkeit auf seine Störereigenschaft geschlossen wird (vgl. hierzu eingehend Senatsurteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 - juris Rn. 26 m.w.N.).
26 
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs wird die Störereigenschaft des Klägers nicht dadurch in Frage gestellt, dass er im Nachhinein behauptet, in keiner Weise an den Auseinandersetzungen beteiligt gewesen zu sein oder diese unterstützt zu haben. Nach den polizeilichen Feststellungen (vgl. Vermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 04.06.2007, AS 33 der Ermittlungsakten der StA KA und Schlussvermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 27.12.2007, AS 89 der Ermittlungsakten) gingen die vor Ort befindlichen Polizeikräfte davon aus, dass die Personengruppe, die den Angriff auf die Reutlinger Fans durchführte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit personell identisch mit der Personengruppe war, die beim Universitätsschwimmbad festgehalten und deren Mitgliedern der Gewahrsam erklärt wurde. Andere Personen wie Spaziergänger oder ähnliche hätten sich zu diesem Zeitpunkt nicht an der Örtlichkeit befunden. Unter diesen Umständen durften die Polizeibeamten aus ihrer damaligen Sicht zu Recht davon ausgehen, dass der bei der festgesetzten Gruppe befindliche Kläger zu den Angreifern gehörte. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist angesichts der gebotenen ex ante-Betrachtung ohne Bedeutung. Durch seine Anwesenheit in der fraglichen Personengruppe und durch sein Auftreten, welches dem der übrigen in Gewahrsam genommenen KSC-Anhänger entsprach und nicht den Schluss zuließ, er sei versehentlich als Unbeteiligter in die Gruppe der Störer geraten, hat der Kläger jedenfalls in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, selbst Störer zu sein.
27 
e) Aus der ex ante-Perspektive erweist sich die zur Gefahrenabwehr zweifellos geeignete Ingewahrsamnahme des Klägers in Form des Beseitigungs- bzw. Präventivgewahrsams auch als erforderlich, weil mildere Mittel zur Störungsbeseitigung nicht existierten. Ein Platzverweis nach §§ 1, 3 PolG (jetzt § 27 a PolG), welcher nötigenfalls im Wege des unmittelbaren Zwanges nach §§ 49 Abs. 2, 50 PolG hätte durchgesetzt werden müssen, wäre bei der Gefahr, dass 40 Karlsruher Fans auf mindestens ebenso viele Reutlinger Fans treffen, jedenfalls nicht gleichermaßen geeignet gewesen, die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen wie die Ingewahrsamnahme. Denn mit den üblicherweise bei einem Fußballspiel vorhandenen Polizeikräften dürfte es kaum möglich sein, derartige Platzverweise auch wirklich zu vollziehen und die Fans getrennt zu halten. Damit kam ein Platzverweis, der grundsätzlich im Verhältnis zur Ingewahrsamnahme für den Betroffenen eine weniger belastende Maßnahme darstellt und daher im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des diesen Grundsatz konkretisierenden § 5 PolG vorrangig zu ergreifen gewesen wäre, hier nicht in Betracht.
28 
Da es sich bei der Ingewahrsamnahme um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, müssen deren rechtliche Voraussetzungen nicht nur beim Erlass, sondern während der Gesamtdauer des Gewahrsams vorliegen. Auch die Aufrechterhaltung des Gewahrsams steht also unter dem Vorbehalt, dass auf andere Weise der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu begegnen ist. Dies kommt auch in § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG zum Ausdruck, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht wurde. Daran gemessen begegnet die Aufrechterhaltung des Gewahrsams bis zum Abzug der Reutlinger Fans keinen rechtlichen Bedenken, weil über die gesamte Zeitdauer ein milderes Mittel nicht ernsthaft in Betracht kam.
29 
f) Angesichts des Ausmaßes der bereits eingetretenen und weiterhin zu erwartenden Störungen der öffentlichen Sicherheit war die Ingewahrsamnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
30 
g) Der Gewahrsam des Klägers war schließlich nicht wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung rechtswidrig.
31 
Nimmt die Polizei eine Person nach § 28 Abs. 1 PolG in Gewahrsam, hat sie nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG unverzüglich eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen. Die Ingewahrsamnahme nach § 28 PolG ist eine Freiheitsentziehung im Sinne der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 2 GG, so dass besondere verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten sind. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG muss der Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer der polizeilichen Freiheitsentziehung entscheiden (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 363 m.w.N.). Auch die nachträglich einzuholende Entscheidung nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG bezieht sich auf „den Gewahrsam“, d.h. auf seine Zulässigkeit und seine Fortdauer. Die Mitwirkung des Richters geht nach der Funktion des Richtervorbehalts in Art. 104 Abs. 2 GG über die bloße Kontrolle einer Verwaltungsentscheidung hinaus; der Richter soll nicht allein die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Exekutive über die Freiheitsentziehung prüfen, sondern selbst diese Entscheidung treffen (vgl. Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 104 Rn. 37 m.w.N.). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Gewahrsams nicht erfüllt, so erklärt der Richter in seiner Entscheidung den Gewahrsam für unzulässig (Belz/Mußmann, PolG für BW, 7. Aufl., § 28 Rn. 22). Das Merkmal der „Unverzüglichkeit“ im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239 <249> m.w.N.; Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zur Folge (Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F 596).
32 
Eine Ausnahme von der in Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung wird indes allgemein angenommen, wenn eine Prognose ergibt, dass eine richterliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist. Dies gilt auch für den polizeirechtlichen Gewahrsam: Mit Blick auf § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht ist, ist eine richterliche Entscheidung nicht einzuholen oder abzuwarten, wenn dadurch die Dauer des Gewahrsams verlängert würde (Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - a.a.O., juris Rn. 47 m.w.N.).
33 
An diesem Maßstab gemessen lässt sich hier ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht feststellen. Insbesondere mit Blick darauf, dass die herbeizuführende richterliche Entscheidung zur Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich die Anhörung sämtlicher 40 im Gewahrsam befindlicher Personen vorausgesetzt hätte (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 FrhEntzG; jetzt § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG), kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine richterliche Entscheidung hinsichtlich aller festgehaltenen Personen vor dem für die Freilassung vorgesehenen Zeitpunkt hätte ergehen können. Angesichts der Gewahr-samsdauer von drei bis dreieinhalb Stunden, der Anzahl der in Gewahrsam genommenen Personen und des Umstands, dass - da es sich um einen Samstagnachmittag handelte - lediglich ein Bereitschaftsrichter erreichbar gewesen wäre, war die Polizei nicht gehalten, eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen.
34 
2. Der Kläger, der - wie ausgeführt - zumindest Anscheinsstörer war, hat den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht, so dass er auch auf der Sekundärebene für die Kosten haftet.
35 
Für die Erstattungsfähigkeit von Polizeikosten ist - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - die ex post-Sicht maßgeblich. Kann bei der gebotenen ex post-Betrachtung nicht festgestellt werden, dass der Anscheinsstörer tatsächlich Störer war, so ist er nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er die Anscheinsgefahr oder den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat (vgl. Senatsurteile vom 20.03.2003 - 1 S 397/01 - juris und vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 - ESVGH 54, 153 = VBlBW 2004, 218; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.1990 - 5 S 1842/89 - DVBl 1990, 1047; BayVGH, Urteil vom 26.07.1995 - 22 B 93.271 - DÖV 1996, 82; OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2000 - 5 A 95/00 - NVwZ 2001, 1314; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. Rn. 915 m.w.N.; Sailer in Lisken/Denninger, a.a.O., M 50 f.; Finger, DVBl 2007, 798<800>). Letzteres ist hier der Fall. Der Kläger hielt sich im Vorfeld des Regionalligaspiels zwischen dem Karlsruher SC II und dem SSV Reutlingen am 02.06.2007 kurz nach dem Angriff von KSC-Fans auf anreisende Reutlinger Fans in der Nähe der Tatörtlichkeit im Bereich des Universitätsgeländes in einer zumindest weitgehend mit der angreifenden Gruppe identischen Gruppe von „Fußballfans“ auf. Er protestierte nicht gegen die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen und vermittelte auch im Übrigen nicht den Eindruck, dass er lediglich als Unbeteiligter in die fragliche Gruppe geraten sei. Von einem tatsächlich Unbeteiligten in der Situation des Klägers wäre zu erwarten gewesen, dass er verbal deutlich zum Ausdruck bringt, mit der Gruppe der gewalttätigen Fans nichts zu tun zu haben. Es wird indes nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich gegen die Personenfeststellung und die Ingewahrsamnahme verwahrt oder auf andere Weise eine Distanz zu den übrigen Angehörigen der festgesetzten Gruppe zum Ausdruck gebracht hätte. Dies wäre ihm in der konkreten Situation jedoch zumutbar gewesen. Auch seine Einlassung im Widerspruchsverfahren (Widerspruchsschreiben vom 25.07.2007, Bl. 10 der Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe) enthält keinerlei individuelles Vorbringen, welches den Schluss zulassen könnte, der Kläger sei Unbeteiligter. Die durchweg im Plural gehaltenen Formulierungen in diesem Schreiben („… wurden wir grundlos und unschuldig abgeführt“; „Es ist nicht das erste Mal, dass unschuldige Menschen verschämterweise zur Kasse gebeten werden“) deuten im Gegenteil darauf hin, dass der Kläger sich als Angehöriger der festgesetzten Gruppe, die sich nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zum weit überwiegenden Teil aus Störern zusammensetzte, verstand. Damit hat er auch aus der ex post-Perspektive zumindest den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht. Es hat sich nicht etwa im Nachhinein herausgestellt, dass der Kläger Nichtstörer war; vielmehr lässt sich lediglich seine Störereigenschaft nicht mit Sicherheit nachweisen.
36 
3. Was die Höhe der Polizeikosten anbelangt, hat der Kläger zuletzt keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben. Der Senat sieht keinen Anlass, die Gebühr von 45,-- EUR für den etwa drei Stunden dauernden Gewahrsam zu beanstanden. Die Festsetzung beruht auf Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium, wonach für den Aufenthalt in einer Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden eine Gebühr in dieser Höhe festzusetzen ist. Die vom Kläger angegriffene Widerspruchsgebühr von 24,-- EUR, die sich im unteren Bereich des in Nr. 7.1 des Gebührenverzeichnisses vorgesehenen Gebührenrahmens (20 EUR - 5.000 EUR) bewegt, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
39 
Beschluss vom 17. März 2011
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 69,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.

(1) Die Bundespolizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.

(1) Die Vollzugsbeamten des Bundes haben bei der in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes zulässigen Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren.

(2) Soweit andere Gesetze Vorschriften über die Art der Anwendung unmittelbaren Zwanges enthalten, bleiben sie unberührt.

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge.

(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Reizstoffe und Explosivmittel.

(1) Die Bundespolizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer bestimmten der Bundespolizei obliegenden Aufgabe machen kann. Zum Zwecke der Befragung kann die Person angehalten werden. Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen.

(1a) Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet kann die Bundespolizei in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), soweit auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, daß diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4) mit grenzüberschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, daß mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.

(2) Die befragte Person ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundespolizei erforderlich ist. Eine weitergehende Auskunftspflicht besteht nur für die nach den §§ 17 und 18 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 für die dort bezeichneten Personen sowie für die Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.

(3) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen ist der Betroffene zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die gemäß Satz 2 erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden.

(4) § 136a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung.

(1) Die Vollzugsbeamten haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.

(2) Ein durch eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.