Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Juli 2015 - 7 K 2180/15

bei uns veröffentlicht am23.07.2015

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

 
Das Gericht entscheidet über den Antrag in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde. Da die Kostengrundentscheidung durch den Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 04.12.2014 - 9 S 2276/14 - getroffen worden ist, hat über die Kostenerinnerung die Kammer zu entscheiden.
Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin …. Denn das Ablehnungsgesuch des Antragstellers im Schriftsatz vom 04.03.2015 ist rechtsmissbräuchlich und offensichtlich unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 03.07.2013 - 1 BvR 782/12 -,juris, m.w.N.). So liegt es hier.
Der Vorwurf des Antragstellers im Schriftsatz vom 04.03.2015, der Beschluss (der Kammer) vom 22.10.2014 (Az.: 2434/14) strotze von willkürlichen Rechtsbrüchen, ist offensichtlich ungeeignet, eine Befangenheit der Richter der beschließenden Kammer zu begründen. Denn der Vorwurf der Befangenheit richtet sich pauschal gegen die „am Beschluss vom 22.10.2014 beteiligten Richter“ allein wegen der Mitwirkung an diesem Beschluss, ohne konkrete Ablehnungsgründe bezüglich der einzelnen Kammermitglieder, insbesondere der Vorsitzenden, aufzuzeigen. Im Übrigen zielt er lediglich darauf ab, die Richtigkeit der genannten Entscheidung in Frage zu stellen. Das Ablehnungsverfahren darf aber nicht dazu dienen, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2013 – 17 U 221/12 –, juris). Dies gilt auch im Hinblick auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 27.04.2015. Offensichtlich ungeeignet ist ferner der Vorwurf, die am Verfahren beteiligten Richterinnen ..., ... und ... hätten das Verfahren willkürlich zum Nachteil des Antragstellers verzögert. Die Gewährung einer Fristverlängerung zur Stellungnahme des Antragsgegners ist sachlich begründet und nicht zu beanstanden. Im Übrigen zeigt der Antragsteller auch insoweit hinsichtlich der Vorsitzenden keinen konkreten Ablehnungsgrund auf.
Die - sachdienlich auf Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.02.2015 gerichtete - Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 165, 151 VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet.
Dabei kann die Frage offen bleiben, ob der Vorwurf des Antragstellers berechtigt ist, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei der Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners vom 19.12.2014 befangen gewesen sei. Selbst wenn hierin ein Verfahrensfehler liegen sollte, wäre dieser nicht ursächlich für die getroffene Entscheidung, da auch eine andere Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Sache keine abweichende Entscheidung hätte treffen können.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss den Betrag der vom Antragsteller zu erstattenden Kosten zutreffend festgesetzt.
Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens zu den Kosten des Verfahrens. Ergänzend dazu bestimmt § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind. Das Gesetz sieht weder nach seinem - eindeutigen - Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte - die grundsätzlich auch dem durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtsschutzsuchenden zugutekommt - liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 BRAO besonders berufenen Personen. Das gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde vertritt, die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006, 1300 f., und vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838 f., m.w.N.).
Ausnahmen werden nur anerkannt, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen Beteiligten, der sich durch eigene Juristen vertreten lassen kann, gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen (zu diesen Grundsätzen vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136, vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388, und vom 29.11.2004, a.a.O., OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; Kopp/Schenke, VwGO, § 162, RdNr. 10; a.A. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 RdNr. 36, m. w. N.). Dies wird nach der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa angenommen, wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht, oder wenn der Beklagte auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1991, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - III ZB 63/05 -, juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Der Antragsgegner musste im Zeitpunkt der Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten am 28.11.2014 nicht davon ausgehen, dass die Beschwerde des Antragstellers vom 10.11.2014 ersichtlich unzulässig oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslos war. Zwar war der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und seine Beschwerde daher unzulässig, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.12.2014 - 9 S 2276/14 - entschieden hat. Der Antragsteller hatte mit seinen beiden Schriftsätzen vom 10.11.2014 jedoch Einwände gegen die Vereinbarkeit des Anwaltszwangs mit Art. 6 EMRK erhoben und unter Nennung der Vorschrift des § 78b ZPO auf die Schwierigkeiten verwiesen, für den nach seiner Auffassung anzusetzenden Streitwert von 1,50 EUR einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Hinblick darauf widersprach es nicht Treu und Glauben, dass der Antragsgegner am 28.11.2014 einen Prozessbevollmächtigten mandatierte. Einen Hinweis auf das fehlende Formerfordernis des § 67 VwGO hatte er zu diesem Zeitpunkt vom Verwaltungsgerichtshof nicht erhalten. Denn das an ihn gerichtete gerichtliche Schreiben vom 18.11.2014 enthielt diesen Hinweis, anders als das an den Antragsteller gerichtete Schreiben vom selben Tag, nicht. Dementsprechend ist der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners in seiner Beschwerdeerwiderung vom 28.11.2014 auf das fehlende Formerfordernis des § 67 VwGO auch nicht eingegangen, sondern hat die Beschwerde mangels hinreichender Darlegung der Beschwerdegründe für unzulässig und ansonsten in der Sache für unbegründet gehalten.
10 
Zur Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ferner entschieden, dass dem Antragsgegner ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes auch dann zusteht, wenn dieser im Rubrum der Entscheidung nicht aufgeführt ist.
11 
Grundlage der Kostenfestsetzung ist die Kostenentscheidung des Gerichts nach § 161 Abs. 1 VwGO. Sie sorgt für die betragsmäßige Ergänzung der Kostenentscheidung. Dabei bildet die Kostenentscheidung mit dem Rubrum der Entscheidung ein untrennbares Ganzes, weil sich erst aus dem Rubrum ergibt, welche Personen Kostengläubiger und Kostenschuldner sind. Insoweit ist die Urkundsbeamtin bei der Kostenfestsetzung ebenso wie an die Kostenentscheidung auch an das Rubrum gebunden (OVG Münster, Beschluss vom 18.04.1955 - II B 261/55 -, OVGE 9, 264; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. RdNr. 10 ff.). Ohne eine nachträgliche Rubrumsberichtigung können daher Personen, die im Rubrum nicht genannt werden, nicht als Kostengläubiger oder Kostenschuldner angesehen werden (VG Bremen, Beschluss vom 21.10.2010 - S 4 E 929/10 -, juris). Die Bindungswirkung im Rahmen der Kostenfestsetzung des Rubrums erstreckt sich aber nicht auf den Prozessbevollmächtigten (VG Münster, Beschluss vom 16.05.2003 - 5 L 54/03 -, juris; v.Eicken/Hellstab u.a., Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Anm. D 72; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. § 164 RdNr. 13; a. A. OVG Münster, Beschluss vom 18.04.1955, a.a.O.; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 164 RdNr. 22; Redeker/v.Oertzen, VwGO 16. Aufl., § 164 RdNr. 1). Denn die Angabe des Prozessbevollmächtigten im Rubrum der Entscheidung ist für die Entstehung der Rechtsanwaltsgebühren nicht von Belang (v.Eicken/Hellstab u.a., Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Anm. D 72). Weder den Regelungen des §§ 164 und 162 Abs. 1 und 2 VwGO noch dem Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes lässt sich entnehmen, dass eine Verfahrensgebühr nur erstattungsfähig ist, wenn der Prozessbevollmächtigte im Rubrum angeführt wird (VG Münster, Beschluss vom 16.05.2003, a.a.O.). Vielmehr erhält auch ein Prozessbevollmächtigter, der zwar einen Sachantrag gestellt, aber noch vor der gerichtlichen Entscheidung sein Mandat niedergelegt hat und daher in der Entscheidung nicht mehr als Prozessbevollmächtigter genannt wird, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses - VV - (vgl. Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) für seine bis dahin entfaltete Tätigkeit, über die allein im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden wird. Dass sich die anwaltliche Tätigkeit nicht einmal in den Gerichtsakten niederschlagen muss, zeigt exemplarisch Nr. 3201 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses - VV - (vgl. Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). Danach würde sich die Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV im Beschwerdeverfahren, um die es im vorliegenden Fall geht, bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags von 1,6 auf 1,1 reduzieren, wobei eine vorzeitige Beendigung vorliegt, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat (ähnlich die Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV für Verfahren des ersten Rechtszugs). Entsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem genannten Beschluss vom 18.04.1955 (a.a.O.) auch lediglich die Erstattung einer Prozessgebühr abgelehnt, weil der Rechtsanwalt seine Bestellung als Prozessbevollmächtigter nicht ordnungsgemäß angezeigt hatte, nicht aber die Erstattung einer Terminsgebühr.
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Im vorliegenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners am 28.11.2014 seine Vertretung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof angezeigt und am 01.12.2014 einen Sachantrag gestellt und auf die Beschwerde des Antragstellers erwidert. Damit sind die Voraussetzungen für eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV gegeben. Einer Berichtigung des Rubrums des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.12.2014 bedarf es für die Erstattung dieser Gebühren nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 3 Recht zur Beratung und Vertretung


(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. (2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz bes

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2006 - III ZB 63/05

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Tenor Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 22.11.2013 gegen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. M.-C., Richter am Oberlandesgericht Dr. Sch. und Richter am Oberlandesgericht L. wird verworfen. Gründe   I. 1 Die Beklagte hat

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Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. August 2016 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 22.11.2013 gegen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. M.-C., Richter am Oberlandesgericht Dr. Sch. und Richter am Oberlandesgericht L. wird verworfen.

Gründe

 
I.
Die Beklagte hat die namentlich bezeichneten Mitglieder des Senats in der zur Entscheidung der vorliegenden Sache berufenen Besetzung mit Schriftsatz vom 22.11.2013 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung eines ideellen Anteils von ½ an einer zu vermietenden Eigentumswohnung in B. im Jahr 1995 in Anspruch.
Das Landgericht hat die am 29.12.2011 eingereichte und alsbald zugestellte Klage ohne Durchführung einer Beweisaufnahme wegen Verjährung des Klageanspruchs, den es dem Grunde nach für bestehend angesehen hat, abgewiesen. Zwar hätten die Kläger gegen die Beklagte aus positiver Vertragsverletzung (heute § 280 Abs. 1 BGB) dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch. Sie könnten ihn jedoch wegen eingetretener Verjährung nicht mehr durchsetzen. Die Kläger seien bereits im Jahr 2004 von der Rechtsanwaltskanzlei R. und Kollegen vertreten gewesen, die genaue Kenntnis des Sachverhalts gehabt hätten, aus dem sich die Ansprüche der Kläger ergäben. Deren Kenntnis müssten sich die Kläger zurechnen lassen, sodass ihre Ansprüche verjährt seien. So hätten die Rechtsanwälte in den Jahren 2004 bis 2005 ein Ombudsverfahren für die Kläger gegen die Beklagte durchgeführt (Anlage B 12). Auch wenn dies ausweislich des Schreibens der Rechtsanwälte R. vom 05.07.2005 (Anlage X 11) ohne Auftrag der Kläger geschehen sei, so seien diese doch bis zu einem Vergleichsabschluss mit der Beklagten Ende des Jahres 2006 (Anlage X 0 A) von dieser Kanzlei vertreten gewesen. Bei dieser handele es sich um eine seit langem mit der zugrunde liegenden Thematik vertraute Anwaltskanzlei, die zahlreiche Anleger in Schadensersatzprozessen gegen die Beklagte vertreten habe. Die Rechtsanwälte hätten detaillierte Kenntnis vom maßgeblichen Sachverhalt und den sich daraus ergebenden möglichen Ansprüchen gegen die Beklagte gehabt.
Die Kenntnis der seinerzeit mandatierten Rechtsanwälte der Kläger würde auch durch den Schlichtungsspruch der Ombudsfrau vom 11.02.2005 (Anlage B 11) belegt, der den Tatsachenvortrag der Rechtsanwälte im Ombudsverfahren wiedergebe. Es stehe daher schon durch Urkunden belegt fest, dass sich die Anwälte der Kläger bereits 2004/2005 ausdrücklich auf eine Kenntnis der Beklagten selbst berufen hätten über im Kaufpreis versteckte Innenprovisionen, also über die Täuschung. Es komme damit nicht darauf an, ob sich die Rechtsanwälte damals auch ausdrücklich auf eine Täuschung durch die Angaben im sog. Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (OFA) und eine Kenntnis der Beklagten von dessen Verwendung berufen hätten.
Dagegen wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie halten ihre vom Landgericht für bestehend erachteten Schadensersatzansprüche, die sie in vollem Umfang weiterverfolgen, für nicht verjährt. Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Sie geht weiterhin von Verjährung aus und hält die Verjährungseinrede auch im Berufungsrechtszug aufrecht.
In der mündlichen Verhandlung über die Berufung vor dem Senat am 23.07.2013 haben die Parteivertreter die Berufungsanträge gestellt. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Rechtsanwälte J. und M. R. zur Frage der Verjährung als Zeugen zu hören, und den vorgesehenen Termin am 26.11.2013 bekanntgegeben. In dem anberaumten Verkündungstermin vom 24.09.2013 ist ein entsprechender Beweisbeschluss verkündet worden, auf den Bezug genommen wird. Beschluss und Ladung zum Beweisaufnahmetermin sind den Parteivertretern am 25. bzw. 26.09.2013 zugestellt worden.
Mit dem am Nachmittag des 22.11.2013 (ohne Hinweis auf den bevorstehenden Termin) per Fax übermittelten Schriftsatz hat die Beklagte Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. M.-C., Richter am Oberlandesgericht Dr. Sch. und Richter am Oberlandesgericht L. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie angeführt, die abgelehnten Richter würden die von der Beklagten nur vorsorglich für die subjektiven Voraussetzungen des § 199 BGB n.F. als Zeugen benannten früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger vernehmen, um ihnen im Rahmen der Zeugenvernehmung Gelegenheit zu geben, die schriftsätzliche Argumentation, sie hätten die tatsächlichen Haftungsvoraussetzungen der Beklagten damals zwar schriftsätzlich unter Beweisantritt „vorgetragen, aber nicht gewusst“, zu Protokoll zu geben, um anschließend darauf ein der Beklagten nachteiliges Urteil zu stützen. Ihre Besorgnis habe sich aktuell durch das Urteil des Senats vom 24.09.2013 (17 U 280/12) vertieft. In diesem Verfahren hätten Schriftsätze des von den dortigen Wohnungserwerbern seinerzeit mandatierten Rechtsanwalts N. M. aus dem Jahr 2000 vorgelegen, aus denen sich - bei unbefangener objektiver Betrachtungsweise - ergeben habe, dass die dortigen Kläger bereits im Jahr 2000 einen Wissensvorsprung der Beklagten im Hinblick auf eine „Täuschung über Innenprovision“ durch Verwendung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags durch den Vertrieb geltend gemacht und gewusst hätten. Dies sei dort urkundlich belegt gewesen, wie das OLG Hamm wiederholt zu völlig identischen und wortgleichen Schriftsätzen von Rechtsanwalt M. entschieden habe. Wie es die Beklagte befürchtet habe, hätten die abgelehnten Richter dessen Zeugenaussage im Urteil vom 24.09.2013 in der erwähnten Weise zu Lasten der Beklagten verwertet. Aufgrund des Urteils habe sich die Besorgnis der Beklagten vertieft, die abgelehnten Richter seien nicht in der Lage, den Streitstoff im vorliegenden Verfahrenskomplex objektiv, neutral, vollständig und unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen.
Mit dieser Argumentation hatte die Beklagte, wie von ihr erwähnt, bereits früher in verschiedenen anderen, ausgesuchten einzelnen Parallelverfahren aus dem gleichen Verfahrenskomplex mit Blick auf die vom Senat vertretene Rechtsauffassung ihrer Besorgnis durch Befangenheitsgesuche gegen die erkennenden Richter Ausdruck verliehen.
So hatte die Beklagte erstmals in dem auf den 23.04.2013 bestimmten Termin zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im dem gleichen Komplex angehörenden Berufungsverfahren 17 U 96/12 unter Übergabe des Schriftsatzes vom 23.04.2013 die an dem Verfahren mitwirkenden Richter (die auch hier abgelehnten Richter) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie hatte schon damals u.a. vorgebracht, die abgelehnten Richter seien nicht in der Lage, den im Verjährungsbereich relevanten Streitstoff unvoreingenommen und vollständig zu würdigen. Das Ablehnungsgesuch (ergänzt durch einen weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013) ist durch Beschluss des um Vertreter ergänzten Senats vom 19.06.2013 (ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter) zurückgewiesen worden u.a. mit der Erwägung, der Vorwurf, die abgelehnten Richter hielten im Zusammenhang mit der Verjährung (entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm) an einer fehlerhaften Rechtsansicht fest, begründe das Ablehnungsgesuch nicht. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, die Richter hätten nicht nur in dem Beschluss vom 29.05.2012 (17 W 36/12), sondern auch in ihrem Urteil vom 27.11.2012 (17 U 236/11), in den mündlichen Verhandlungen vom 23.10.2012 (17 U 96/12) und 12.03.2013 (17 U 186/12) und erneut mit Beschluss vom 09.04.2013 (17 U 186/12) an ihrer fehlerhaften Rechtsauffassung zur Frage der Verjährung festgehalten und den Sachverhalt zu Lasten der Beklagten gewürdigt, obwohl zur Kenntnislage gemäß § 199 BGB ausreichend vorgetragen und diese dokumentiert worden sei, dringe das Ablehnungsgesuch nicht durch. Denn einer Partei ungünstige Auffassungen im Rahmen der richterlichen Begründungspflicht oder ihr ungünstige Rechtsauffassungen in einem früheren Rechtsstreit oder sogar die Verfestigung einer solchen Rechtsauffassung zu einer ständigen Rechtsprechung rechtfertigten grundsätzlich keine Befangenheitsbesorgnis (BGH, WM 2003, 848; NJW 1998, 612; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42 Rn. 28). Dabei komme es auch nicht darauf an, ob die Rechtsauffassung zutreffend oder fehlerhaft sei. Denn die Befangenheitsablehnung sei grundsätzlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle. Dies bedeute, dass die von den abgelehnten Richtern im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung wiederholt vertretene Rechtsansicht keinen objektiven Grund darstelle, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnte, die Richter stünden der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
10 
Nachdem in jenem Verfahren für den 08.10.2013 die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt war, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.10.2013 die Richter wiederum mit inhaltsgleicher Begründung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, wie auch in weiteren 4 von insgesamt 12 auf den 08.10.2013 terminierten Verfahren, vor dem Hintergrund des Streits der Parteien um die Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, also ob und wann von den Wohnungserwerbern früher beauftragte Rechtsanwälte (teilweise außergerichtlich, teilweise in früheren Rechtsstreiten) Kenntnis von verjährungsrelevanten Tatsachen gehabt hatten, die sich die Mandanten gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müssen. In diesem Schriftsatz hatte die Beklagte neuerlich ihre bereits zuvor in mehreren Verfahren geäußerte Besorgnis vorgebracht, die abgelehnten Richter seien nicht in der Lage, den Streitstoff im vorliegenden Verfahrenskomplex objektiv, neutral, vollständig und unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen. Diese Besorgnis habe sich nochmals vertieft, weil der Senat in der genannten Besetzung in einem am 24.09.2013 verkündeten Urteil in einer Parallelsache (17 U 280/12) in der von der Beklagten befürchteten und bereits im Verfahren 17 U 96/12 in einem Befangenheitsantrag vom 23.04.2013 vorgetragenen Art verfahren sei. Ohne Gründe für eine Verzögerung mitzuteilen, die auch sonst nicht ersichtlich sind, hat die Beklagte das Urteil vom 24.09.2013 im vorliegenden Verfahren erst mit dem am 22.11.2013 eingereichten Schriftsatz zum Gegenstand eines Befangenheitsgesuchs gemacht.
11 
Die Kläger sind dem Befangenheitsgesuch entgegengetreten, das sie für rechtsmissbräuchlich und zur Verfahrensverzögerung gestellt halten.
II.
12 
Das vorliegende Befangenheitsgesuch der Beklagten vom 22.11.2013 ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und allein zur Verhinderung der anstehenden Beweisaufnahme und Verschleppung der von ihr befürchteten, ihr nachteiligen Entscheidung des Senats in der Sache gestellt. Es war daher als eindeutig unzulässig zu verwerfen. Diese Entscheidung konnte hier ausnahmsweise durch die abgelehnten Richter selbst als dem auch in der Sache erkennenden Senat getroffen werden (MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 45 Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 45 Rn. 4).
13 
Ungeachtet der Frage, ob das Ablehnungsgesuch nicht bereits deswegen unzulässig ist, weil die Beklagte - wenn auch unter namentlicher Bezeichnung der einzelnen Richter - den Senat in der nach der internen Geschäftsverteilung zur Entscheidung der Verfahren aus dem „B.-Komplex“ berufenen Besetzung als Spruchkörper pauschal ablehnt, ohne Ablehnungsgründe bezüglich der einzelnen Senatsmitglieder aufzuzeigen, ist das Gesuch jedenfalls deshalb rechtsmissbräuchlich, weil es allein aus taktischen Überlegungen gestellt ist. Es richtet sich ausschließlich gegen die vorläufige Rechtsauffassung des Senats, wie sie im Senatstermin vom 23.07.2013 und dem sich daran anschließenden Beweisbeschluss des Senats vom 24.09.2013 geäußert worden ist. Das Befangenheitsgesuch zielt danach darauf ab, die erkennenden Richter, die zu einer konkreten Rechtsfrage eine der Beklagten missliebige Rechtsauffassung vertreten, aus dem Verfahren zu drängen. Die Beklagte wendet sich ausdrücklich gegen die Rechtsauffassung des Senats, wie sie in verschiedenen Verfahren und auch hier zum Ausdruck gekommen sei. Das Ablehnungsverfahren wird jedoch nach seinem Sinn und Zweck missbraucht, wenn es dazu dienen soll, Druck auf die zur Entscheidung berufenen Richter dahin auszuüben, dass sie in dem vom Ablehnenden gewünschten Sinn, also hier der Beklagten günstig, entscheiden (BFH, Beschl. v. 18.10.1994 - VIII B 120/93, BFH/NV 1995, 687).
14 
Das Ablehnungsverfahren darf aber nicht dazu dienen, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BFH, Beschl. v. 25.08.2009 - V S 10/07, NJW 2009, 3806, 3807). Ein allein darauf gerichtetes Befangenheitsgesuch, wie hier, ist unzulässig (MünchKommZPO/Gehrlein, § 42 Rn. 28; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 42 Rn. 12 m.w.N.), zumal die Beklagte mit ihrem Vorbringen auch ohnehin nach § 43 ZPO präkludiert ist.
15 
Die Beklagte wendet sich insoweit allein gegen die Rechtsauffassung des Senats, von einem Rechtsanwalt unterzeichnete und in einem (früheren) Rechtsstreit eingereichte oder sonst für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten erstellte Schriftsätze würden nicht schon allein und ohne weiteres den Beweis der Anspruchskenntnis des unterzeichnenden Rechtsanwalts erbringen, sondern nur ein zu würdigendes Indiz für eine Kenntnis des behaupteten Sachverhalts darstellen, das eine Gesamtwürdigung aller Umstände unter Ausschöpfung der angebotenen Beweise nicht entbehrlich mache. Diese Rechtsauffassung ist der Beklagten seit längerem bekannt, insbesondere schon vor der ersten mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren am 23.07.2013 bekannt gewesen. Gleichwohl hat sie sich an diesem Tag in die Verhandlung vor dem Senat in der Besetzung mit den jetzt abgelehnten Richtern eingelassen und Berufungsanträge gestellt.
16 
Auch die Beklagte sieht dies im Grunde nicht anders. Denn sie trägt selbst in der Begründung zu ihrem Befangenheitsantrag vom 07.10.2013 (dort Seite 7 sowie Schriftsatz vom 04.11.2013, Seite 2) zutreffend (MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 42 Rn. 28) vor, dass unrichtige oder vermeintlich unrichtige Entscheidungen grundsätzlich ungeeignet seien, die Ablehnung wegen Befangenheit zu rechtfertigen. Am Ende des Befangenheitsgesuchs vom 22.11.2013 hier führt sie aus, ihr sei auch durchaus bewusst, dass nach Ansicht des Besorgten unzutreffende Rechtsauffassungen des abgelehnten Richters oder Fehler in der tatsächlichen Würdigung grundsätzlich (noch) keine Besorgnis begründen. Weshalb die Beklagte sich gleichwohl dann „gezwungen sieht, die Besorgnis der Befangenheit geltend zu machen“, erschließt sich nicht und kann nur taktische Motive der Verfahrensverzögerung zur Grundlage haben. Ein Ablehnungsgesuch, das sich darin erschöpft, der Partei missliebige Richter aus dem Verfahren zu drängen oder aus Verzögerungstaktik erfolgt, ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und als unzulässig zu verwerfen (Zöller/Vollkommer, ZPO § 42 Rn. 28 f.).
17 
Auch liegt ersichtlich ein verfahrensübergreifender Grund für eine Ablehnung der Mitglieder des Senats, die an dem von der Beklagten konkret herangezogenen Urteil vom 24.09.2013 im Verfahren 17 U 280/12 mitgewirkt haben, nicht vor, zumal sich die Beklagte am Vormittag des 26.11.2013 in 5 gegen sie gerichteten Verfahren aus demselben Komplex in eine Verhandlung vor dem Senat eingelassen hat (17 U 294/12, 308/12, 271/12, 244/12 und 17 U 233/12). Das Verfahren 17 U 280/12 hat Verjährungsfragen im Zusammenhang mit einer von Rechtsanwalt M. vermittelten Anspruchskenntnis zum Gegenstand, nicht aber die Kenntnis der Rechtsanwälte R., auf die es im vorliegenden Rechtsstreit allein ankommt.
18 
Damit ist die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch rein formaler Natur. Eine inhaltliche Prüfung der vorgebrachten Ablehnungsgründe ist nicht erforderlich (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771; NJW 2005, 3410).
III.
19 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Zöller/Vollkommer, ZPO § 46 Rn. 8).
20 
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO) liegen nicht vor.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. April 2006 - NC 6 K 715/05 - geändert. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 03.01.2006 - NC 6 K 715/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

 
Der Senat geht davon aus, dass trotz etwas missverständlicher Formulierungen die Beschwerde ebenso wie schon die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht im eigenen Namen der jeweiligen Prozessbevollmächtigten sondern im Namen der Beteiligten erhoben worden sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 05.07.1997 - 1 BvR 1174/90 -, BVerfGE 96, 251; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 165 Rn. 4). Die nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.04.2006, mit dem der Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.01.2006 stattgegeben worden ist, hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die der Beklagten für ihre Prozessvertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu Unrecht als insgesamt nicht erstattungsfähig angesehen.
Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO - wie es auch § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Zivilprozess vorschreibt - sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht weder nach seinem - eindeutigen - Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte - die grundsätzlich auch dem durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtschutzsuchenden zugute kommt - liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 BRAO besonders berufenen Personen. Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des beschließenden Verwaltungsgerichtshofs sowie anderer Oberverwaltungsgerichte gilt dies - auch in Hochschulzulassungsverfahren - auch dann, wenn die Behörde, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, selbst über rechtskundige Beamte verfügt. Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von dem Senat insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, DÖV 2005, 91 = NVwZ 2005, 838, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 169/05 -; vgl. nunmehr auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713).
Hieran ist festzuhalten. Es gibt entgegen der Ansicht des Klägers auch keinen durchgreifenden rechtlichen Gesichtspunkt, der für Hochschulzulassungsverfahren eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, weil hier das Grundrecht auf freie Wahl des Ausbildungsplatzes (Art. 12 I GG) in den Blick zu nehmen ist. Der Umstand, dass der Studienbewerber ein Grundrecht einklagt, weist ihm keine Sonderstellung zu, weil es im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahren fast stets um die Durchsetzung von Grundrechten geht. Der Gesetzgeber hat sich aber nicht veranlasst gesehen, das Kostenrisiko für den Rechtschutzsuchenden in solchen Fällen zu vermindern oder ihn davon zu befreien. Auch Art. 19 Abs. 4 GG will nicht Rechtschutz ohne Kostenrisiko gewähren (vgl. schon Beschluss des Senats vom 27.10.1986 - NC 9 S 1121/86 -). Insbesondere ist gegenüber dem Erstattungsanspruch der Beklagten auch unerheblich, ob der Kläger, dessen Zulassung zum Studium im zentralen Vergabeverfahren aufgrund seiner Rangziffer, der neben dem Zulassungsanspruch ebenfalls eine wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258; Normenkontrollurteil des Senats vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -, DVBl 2006, 720 ), zu Recht abgelehnt worden war, zur Chancenmaximierung neben der Beklagten zahlreiche weitere Universitäten quasi auf Verdacht wegen ungenutzter Kapazitätsreserven gerichtlich in Anspruch genommen hat und immer mehr Universitäten dazu übergehen, sich in den Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Denn diese Vorgehensweise, die einerseits die Chancen des Klägers, einen Studienplatz doch noch auf Umwegen zu erhalten, deutlich erhöht, andererseits aber dadurch insgesamt ein hohes Kostenrisiko beinhaltet, fällt allein in die freie Entscheidung und Risikosphäre des Klägers. Er nimmt zur Erreichung seines Ziels von vorneherein bewusst in Kauf, trotz eines bundesweiten „Rundumschlages“ letztlich nur gegenüber einer Universität Erfolg haben zu können und in sämtlichen anderen Verfahren, sei es streitig oder unstreitig, im gerichtlichen Verfahren auch hinsichtlich der Kostentragungslast zu unterliegen.
Einer jener ganz besonderen Ausnahmefälle, in denen danach die in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO gesetzlich vorgesehene Kostenerstattung nicht stattfindet, liegt aber hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vor. Ein solcher kann - jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang - insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Berichtserstatter nach Eingang der Klage die Beklagte mit der Eingangsverfügung vom 15.11.2005 darauf hingewiesen hat, dass das Gerichtes bis auf Weiteres nicht für erforderlich halte, dass sich die Hochschule anwaltlich zum Verfahren melde und insbesondere einstweilen weder ein Sachvortrag noch eine Antragstellung erforderlich sei. Zwar bestimmt allein das Gericht nach § 85 Satz 2 VwGO den weiteren Fortgang des Verfahrens. Aber abgesehen davon, ob dieser Hinweis mit der verpflichtenden und kein Ermessen einräumenden Vorschrift des § 85 Satz 2 VwGO (vgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 85 Rn. 4) in Einklang steht, bezieht sich die Befugnis des Gerichts nicht auf die allein dem Klagegegner vorbehaltene Entscheidung, ob er sich bereits zu Beginn des Klageverfahrens durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt oder nicht. Es lag auch keine Fallgestaltung vor, nach der die Beklagte auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtlose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert hätte. Insbesondere sollte die Klage trotz des alleinigen Abstellens auf die Fristwahrung ersichtlich nicht - in dann nämlich unzulässig bedingter Weise - nur für den Fall erhoben sein, dass der Kläger im Eilverfahren Erfolg hätte (vgl. dazu schon Beschluss des Senats vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, NVwZ-RR 1989, 672 = VBlBW 1990, 136).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der dem Senat durchaus bekannten und bereits in seinem Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 - (a.a.O.) zutreffend gewürdigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 17.12.2002 - X ZB 27/02 -, NJW 2003, 1324; Beschluss vom 03.06.2003 - VIII ZB 19/03 -, NJW 2003, 2992; Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 17/03 -, NJW 2004, 73) und des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluss vom 16.07.2003 - 2 AZB 50/02 -, NJW 2003, 3796) zu § 91 ZPO. Es ist der Kläger, der verkennt, dass der Bundesgerichtshof und das Bundesarbeitsgericht in diesen Entscheidungen unter grundsätzlicher Anerkennung der Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts ebenfalls davon ausgehen, dass jeder Rechtsmittelbeklagte einen Rechtsanwalt für die Rechtsmittelinstanz beauftragen und dieser seine Vertretung gegenüber dem Rechtsmittelgericht anzeigen darf, sobald das Rechtsmittel eingelegt ist, und dadurch jedenfalls eine halbe Gebühr nach den damals noch geltenden Vorschriften der §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 1 BRAGO erstattungsfähig war (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.12.2002 - X ZB 9/02 -, NJW 2003, 756). Allenfalls eine Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO wurde verneint, weil die Stellung eines Sachantrages im dortigen Verfahrensstadium als noch nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen wurde. Um die Erstattung der jetzigen vollen 1,3-Verfahrensgebühr für das Klageverfahren geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber nicht. Der Beklagten wurde nach dem von ihr selbst nicht angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.01.2006 vielmehr nur die nach Nr. 3101 Ziffer 1 der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung von Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - vom 05.05.2004 (BGBl I S. 718), die der früheren Regelung des § 32 Abs. 1 BRAGO nachgebildet ist, auf 0,8 ermäßigte Gebühr Nr. 3100 zugesprochen und ihr weitergehender Kostenerstattungsantrag gerade deshalb abgelehnt, weil die Stellung eines Sachantrages nach dem bereits genannten Hinweis des Gerichts nicht notwendig gewesen sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2004 - NC 6 K 2505/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 307,40 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.09.2004, mit dem ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.05.2004 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die der Beklagten für ihre Prozessvertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu Recht in voller Höhe als erstattungsfähig angesehen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO - wie es auch § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Zivilprozess vorschreibt - sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht weder nach seinem - eindeutigen - Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte - die grundsätzlich auch dem durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtschutzsuchenden zugute kommt - liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 BRAO besonders berufenen Personen. Nach der ständigen und einhelligen Rechtsprechung  des Verwaltungsgerichtshofs sowie anderer Oberverwaltungsgerichte gilt dies - auch in Hochschulzulassungsverfahren - entgegen der Ansicht der Klägerin auch dann, wenn die Behörde, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, selbst über rechtskundige Beamte verfügt. Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von dem Senat insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen: Beschlüsse des Senats vom 27.10.1986 - NC 9 S 1122/86 -; vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, NVwZ-RR 1989, 672 = VBlBW 1990, 136; vom 28.02.1991 - NC 98/90 -, ESVGH 42, 74 = NVwZ 1992, 388; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.07.1990 2 S 1395/90 -, Justiz 1991, 97; Beschluss vom 16.03.1988 - Z 10 S 621/88 - und Beschluss vom 06.03.1989 - 10 S 483/89 -, Justiz 1990, 104; BayVGH, Beschluss vom 28.05.1982 - 4 C 81 A.602 -, NJW 1982, 2394; OVG Berlin, Beschluss vom 04.01.2001 - 3 K 9.00 -, NVwZ-RR 2001, 614 und Beschluss vom 19.06.2001 - 3 K 52/01 -, NVwZ-RR 2002, 237; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155, m.w.N. und Beschluss vom 24.09.2001 - 8 OA 2480/01 -, NVwZ-RR 2002, 237). Hieran ist festzuhalten. Es gibt entgegen der Ansicht der Klägerin auch keinen durchgreifenden rechtlichen Gesichtspunkt, der für Hochschulzulassungsverfahren eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, weil hier das Grundrecht auf freie Wahl des Ausbildungsplatzes (Art. 12 I GG) in den Blick zu nehmen ist. Der Umstand, dass der Studienbewerber ein Grundrecht einklagt, weist ihm keine Sonderstellung zu, weil es im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahren fast stets um die Durchsetzung von Grundrechten geht. Der Gesetzgeber hat sich aber nicht veranlasst gesehen, das Kostenrisiko für den Rechtschutzsuchenden in solchen Fällen zu vermindern oder ihn davon zu befreien. Auch Art. 19 Abs. 4 GG will nicht Rechtschutz ohne Kostenrisiko gewähren (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.1986, a.a.O.).
Einer der genannten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Wie bereits des Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für die Beklagte nicht offensichtlich nutzlos. Unerheblich ist, dass die wesentlichen, entscheidungsrelevanten Informationen und Unterlagen von der Beklagten zur Verfügung gestellt werden und ob die Erwiderungsschriftsätze - wie die Klägerin meint - von rechtskundigen Beamten der Beklagten entworfen worden sind, sodass es deshalb der „Zwischenschaltung“ eines Rechtsanwalts nicht bedurft hätte. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist weder die juristische Qualifikation der Behördenbediensteten noch die des bevollmächtigten Rechtsanwalts zu überprüfen, weil die dem Rechtsanwalt als einem Organ der Rechtspflege vom Gesetzgeber zugewiesene Sonderstellung ihn unwiderlegbar als geeigneter für die Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung vor Gericht ausweist als dritte Personen (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.1986, a.a.O.). Die hierzu angestellten Vermutungen der Klägerin sind im Übrigen nach dem Vortrag der Beklagten, an dem der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, unzutreffend. Es lag schließlich auch keine Fallgestaltung vor, nach der die Beklagte auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtlose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 28.02.1991, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.).
Sind danach die Rechtsanwaltskosten der Beklagten grundsätzlich erstattungsfähig, ist auch der Ansatz der vollen Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 der hier noch anzuwendenden Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26.07.1957 (BGBl. I S. 907; mit späteren Änderungen) - BRAGO - (vgl. § 61 Abs. 1 RVG in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - vom 05.05.2004 ) nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde noch ohne nähere weitere Begründung hilfsweise darauf abhebt, „dass die Kostenfestsetzung hinsichtlich der Gebühren nach  § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zumindest der Hälfte aufzuheben ist, da die Beklagte gegen ihre Kostenminderungspflicht nach § 32 BRAGO jedenfalls insofern verstoßen hat, als sie den Abweisungsantrag ohne weiteres selbst hätte stellen können“, verfängt dieser Einwand schon deshalb nicht, weil auch insoweit der Beklagten die für das gesamte Verfahren geltende Erstattungsregelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zugute kommt (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 28.05.1982, a.a.O.). § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfordert für die Kostenerstattung auch keinen bestimmten Verfahrensstand. Die Beklagte war daher nicht gehalten,  mit der Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Hauptsacheverfahren, dessen Ruhen die Klägerin angeregt hatte, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und einer anschließenden Mitteilung der Klägerin über die Aufrechterhaltung ihrer Klage abzuwarten. Das Klageverfahren ist ein prozessual  selbständiges Verfahren, das die Klägerin nicht nur zur Absicherung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anstrengen musste (vgl. Beschluss des Senats vom 29.08.1989, a.a.O.). Im Übrigen liegen die von der Rechtsprechung angenommenen Voraussetzungen für eine Halbierung der Prozessgebühr trotz Stellung eines Sachantrages ersichtlich auch nicht vor (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 17.02.2002 - X ZB 27/02 -, NJW 2003, 1324; Beschluss vom 06.06.2003 - VIII ZB 19/03 -, NJW 2003, 2992, jeweils mit weiteren Nachw.). Der Klageabweisungsantrag ist - als Sachantrag - am 10.12.2003 eingereicht worden. Die erst am 25.02.2004 zurückgenommene Klage war zu diesem Zeitpunkt durch Bezugnahme im Klageschriftsatz vom 26.11.2003 auf das Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (NC 6 K 1907/03) aber bereits begründet gewesen, wozu die Beklagte mit gerichtlicher Verfügung vom 02.12.2003 zudem aufgefordert wurde, binnen vier Wochen Stellung zu nehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 17/03 -, NJW 2004, 73). 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 63/05
vom
26. Januar 2006
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss
des Rechtspflegers besteht kein Anwaltszwang.

b) Prozesshandlungen, die ein ehemaliger Rechtsanwalt nach dem Verlust
seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Löschung in der Liste
der zugelassenen Anwälte für die Partei vornimmt, sind im Parteiprozess
nicht allein wegen der beendeten Zulassung unwirksam (Abgrenzung zu
BGHZ 98, 325). Es bleibt offen, ob mit dem Ende der Zulassung auch die
einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht erlischt. Die Partei kann
dessen - unterstellt vollmachtslose - weitere Prozessführung jedenfalls mit
Rückwirkung genehmigen.

c) Der obsiegenden Partei steht ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen
Rechtsanwaltskosten gemäß § 91 ZPO ausnahmsweise nicht zu,
wenn für die Bestellung eines Rechtsanwalts kein Anlass mehr bestand,
weil das Gericht bereits eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten
Rechtsbehelfs angekündigt hatte.
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. März 2005 (17 W 109/04) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 1.067,28 €

Gründe:


I.


1
Der Beklagte verlangt im Kostenfestsetzungsverfahren Erstattung seiner Anwaltskosten.
2
In dem vorausgegangenen Erkenntnisverfahren nahm die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung von 52.200 DM nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ohne mündliche Verhandlung durch (unechtes) Versäumnisurteil ab. Dagegen legte der damalige Prozessbevollmächtigte der Klä- gerin, Rechtsanwalt M. , innerhalb von zwei Wochen Einspruch ein. Nachdem das Landgericht zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache bestimmt sowie dem Beklagten hierzu eine Erwiderungsfrist gesetzt hatte, hob der Kammervorsitzende mit Verfügung vom 29. Juni 2001 den Termin wieder auf mit dem Hinweis, die Kammer beabsichtige - nach Zahlung eines Kostenvorschusses -, über den unzulässigen Einspruch der Klägerin ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Verfügung wurde dem minderjährigen Beklagten zu Händen seines Vaters am 3. Juli 2001 durch Niederlegung zugestellt.
3
Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2001, bei Gericht eingegangen am selben Tage, zeigte Rechtsanwalt Mö. unter Bezugnahme auf eine ihm drei Tage zuvor erteilte Vollmacht die anwaltliche Vertretung des Beklagten an; am 31. Juli 2001 stellte er einen Klageabweisungsantrag. Das Landgericht verwarf durch Beschluss vom 18. September 2002 den Einspruch der Klägerin als unzulässig und erlegte ihr gleichzeitig die weiteren Kosten des Rechtsstreits auf.
4
In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 18. November 2002 die von der Klägerin dem Beklagten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten auf 1.067,29 € nebst Zinsen festgesetzt. Hiergegen hat für die Klägerin "Rechtsanwalt" M. unter seinem Briefkopf am 6. Dezember 2002 beim Landgericht sofortige Beschwerde eingelegt. Im weiteren Verfahren stellte sich heraus, dass M. damals bereits auf seine Rechte aus der Zulassung verzichtet hatte und seit dem 13. Juni 2002 nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war. Die weitere Vertretung der Klägerin übernahm Rechtsanwalt D. , der unter dem 22. September 2003 die Einlegung der Beschwerde durch M. genehmigte. Der Beschwerde hat die Rechtspflegerin teilweise abgeholfen und den Erstattungsbetrag auf nunmehr 902,43 € festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat nun auch der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt der Beklagte Wiederherstellung der ursprünglichen Kostenfestsetzung.

II.


5
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
6
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in OLG-Report Köln 2005, 406 = JMBl. NRW 2005, 251 veröffentlicht ist, hat ausgeführt:
7
Der a) Zulässigkeit der von der Klägerin eingelegten sofortigen Beschwerde stehe es nicht entgegen, dass M. zum Zeitpunkt der Einlegung nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen gewesen sei. Wenn auch § 36 Abs. 2 BRAO zu entnehmen sei, dass ein Rechtsanwalt nach seiner Löschung in der Anwaltsliste Rechtshandlungen nicht mehr wirksam vornehmen könne, so bedeute dies nicht, dass er auch gehindert wäre, außerhalb des Prozesses rechtsgeschäftliche Erklärungen für den (ehemaligen) Mandanten abzugeben. Insoweit seien die prozessrechtlichen Voraussetzungen einer Vollmacht von den materiell-rechtlichen zu trennen. In Ermangelung eines entgegenstehenden Willens spreche nichts dagegen, dass der nicht mehr zugelassene Rechtsanwalt für den früheren Mandanten noch aufgrund einer privatrechtlichen Vollmacht berechtigt sei, dasjenige zu veranlassen, was dessen Interesse entspreche. Hierfür spreche auch der Sinn und Zweck des § 87 Abs. 2 ZPO. Für eine weitergehende Einschränkung der M. erteilten Anwaltsvollmacht sei nichts ersichtlich. Die Annahme, dieser habe die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ohne Rücksprache mit der Klägerin eingelegt, erscheine lebensfremd. Für deren Einverständnis spreche ferner die nachträglich erteilte Genehmigung.
8
b) Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde spreche auch nicht, dass diese nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren unterliege nicht dem Anwaltszwang. Sie könne gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen sei. "Rechtsstreit" in diesem Sinne sei hier das Kostenfestsetzungsverfahren, nicht das Erkenntnisverfahren. Außerdem sei die Kostenfestsetzung dem Rechtspfleger übertragen, so dass § 78 Abs. 2 ZPO (gemeint: § 78 Abs. 1 ZPO) gemäß § 13 RpflG nicht anwendbar sei. Es komme hinzu, dass es unverständlich wäre, die Beschwerde im eigentlichen Kostenfestsetzungsverfahren dem Anwaltszwang zu unterwerfen, nicht aber die Beschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO bzw. § 11 RVG.
9
c) Die Beschwerde der Klägerin sei auch begründet, während die des Beklagten unbegründet sei. Die von diesem zur Erstattung begehrten und entsprechend festgesetzten Kosten seien im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen. Insoweit habe eine Auslegung nach Treu und Glauben zu erfolgen. Kosten, deren Entstehung bei objektiver Betrachtung vermeidbar gewesen wären, seien nicht als notwendig einzustufen. Auf dieser Grundlage stehe dem Beklagten eine Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten nicht zu. Es liege auf der Hand, dass die Einschaltung von Rechtsanwalt Mö. nicht (mehr) notwendig gewesen sei, nachdem die Nachricht von der Aufhebung des Termins nebst Abladung unter Hinweis des Landgerichts auf die Unzulässigkeit des Einspruchs dem Vater des Beklagten am 3. Juli 2001 durch Niederlegung zugestellt worden sei. Erst ca. 3½ Wochen später, am 26. Juli 2001, habe sich Rechtsanwalt Mö. für den Beklagten bestellt; dessen Vollmacht datiere vom 23. Juli 2001. Es sei kein Grund ersichtlich, warum nunmehr noch die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen sei.
10
2. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
11
a) Gegen die Zulässigkeit der beiderseitigen (selbständigen) sofortigen Beschwerden gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. November 2002 und die Teilabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin vom 17. März 2004 bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
12
Der aa) Beklagte war hierdurch zwar nur in Höhe von 164,86 € beschwert. Die Beschwerdesumme für die Anfechtung von Kostenentscheidungen gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist aber erst durch Art. 4 Abs. 20 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) mit Wirkung vom 1. Juli 2004 (Art. 8) auf mehr als 200 € heraufgesetzt worden. Noch nach früherem Recht zulässige Beschwerden blieben hiervon unberührt.
13
bb) Ebenso zulässig ist entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung die von dem ehemaligen Rechtsanwalt M. eingelegte Beschwerde der Klägerin.
14
(1) Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin nicht dem Anwaltszwang unterworfen hat; auch die Rechtsbeschwerde erhebt dagegen keine Einwände. Zwar müssen sich die Parteien vor den Landgerichten durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das gilt aber gemäß § 78 Abs. 5 ZPO nicht für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. So liegt es bei der Einlegung einer sofortigen Beschwerde, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen war (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). "Rechtsstreit" in diesem Sinne ist hier nicht der Hauptprozess, sondern das daneben oder nachträglich gesondert geführte Kostenfestsetzungsverfahren, für das, weil es vor dem Rechtspfleger betrieben wird (§ 3 Nr. 3 Buchst. b, § 21 Nr. 1 RpflG), nach § 13 RpflG insgesamt kein Anwaltszwang besteht. Das entspricht auch der ganz überwiegend vertretenen Meinung (OLG Braunschweig Rpfleger 1999, 381; OLG Dresden, Rpfleger 2000, 447; KG NJW-RR 2000, 213; OLG Karlsruhe NJW-RR 2000, 1742 f.; OLG München NJW-RR 2000, 213 f.; OLG Nürnberg NJW-RR 2000, 1238; OLG Oldenburg NJW-RR 2000, 211; OLG Zweibrücken NJW-RR 2001, 286; MünchKomm/Belz, ZPO, 2. Aufl. § 104 Rn. 86, MünchKomm/Lipp, Aktualisierungsband, § 569 Rn. 14; Musielak /Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 104 Rn. 27, Musielak/Ball, § 569 Rn. 11; Thomas /Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 104 Rn. 44; Thomas/Putzo/Reichold, § 569 Rn. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 78 Rn. 14; Zöller/Gummer, § 569 Rn. 11; a.A. OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 1082; OLG Hamm NJW-RR 2001, 59; OLG Nürnberg Rpfleger 1999, 268).
15
(2) Infolgedessen war der ehemalige Rechtsanwalt M. trotz des Widerrufs seiner Zulassung wie jede prozessfähige Person (§ 79 ZPO) im Be- schwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss postulationsfähig. Seine Prozesserklärungen innerhalb dieses Verfahrens, insbesondere die Einlegung der sofortigen Beschwerde, waren mithin nicht allein deswegen unwirksam , weil er seine Eigenschaft als Rechtsanwalt verloren hatte. Auch § 157 Abs. 1 ZPO greift insoweit mangels einer (mündlichen) Verhandlung nicht ein (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 157 Rn. 5; Musielak/Stadler, aaO, § 157 Rn. 1; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. § 157 Rn. 2; abweichend MünchKomm/Peters, Aktualisierungsband, § 157 Rn. 2). Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden , von dem früheren Rechtsanwalt nach dem Verlust seiner Zulassung für die vertretene Partei vorgenommene Prozesshandlungen seien insgesamt nicht wirksam (BGHZ 98, 325, 327 unter Bezugnahme auf BGHZ 90, 249, 253; ebenso BFHE 115, 201 = NJW 1975, 1856; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 36 Rn. 5; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 36 Rn. 4; Jessnitzer /Blumberg, BRAO, 9. Aufl., § 36 Rn. 5). Das bezog sich aber dem Zusammenhang nach ausschließlich auf Anwaltsprozesse bzw. Verfahren mit ähnlich eingeschränkter Vertretungsbefugnis (vgl. die einleitenden Bemerkungen in BGHZ 90, 249, 252 unter a und den Hinweis auf die mangelnde Postulationsfähigkeit des aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen Prozessbevollmächtigten in BGHZ 98 aaO sowie auf § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO in BFHE 115, 201) und lässt sich auf Parteiprozesse ohne die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung nicht übertragen. Hierzu zwingt auch § 36 Abs. 2 Satz 1 BRAO nicht. Danach sind Rechtshandlungen, die der Rechtsanwalt vor seiner Löschung in der Liste der zugelassenen Anwälte noch vorgenommen hat, nicht deshalb unwirksam , weil er zur Zeit der Vornahme der Handlung die Anwaltstätigkeit nicht mehr ausüben oder vor dem Gericht nicht mehr auftreten durfte. Diese Norm regelt die mit dem Ende der Zulassung nach der Löschung eintretenden Rechtswirkungen selbst nicht und rechtfertigt auch keinen allgemeinen Umkehrschluss im Sinne einer ausnahmslosen Unwirksamkeit aller späteren Rechtshandlungen. Über die Zulässigkeit und die Rechtswirkungen einer Vertretung durch einen nicht (mehr) als Rechtsanwalt zugelassenen Bevollmächtigten entscheiden vielmehr die sonstigen Gesetze, insbesondere das Rechtsberatungsgesetz und die jeweils maßgebenden einzelnen Verfahrensordnungen.
16
(3) Auf dieser Grundlage ist hier lediglich zu fragen, inwieweit ein Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zugleich die einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht entfallen lässt. Das ist umstritten (für Erlöschen: Baumbach/Lauterbach /Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 86 Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 86 Rn. 7; Zöller/Vollkommer, aaO, § 86 Rn. 5; anders Musielak/ Weth, aaO, § 86 Rn. 7; Stein/Jonas/Bork, aaO, § 86 Rn. 10; bei Parteiprozessen auch VGH Baden-Württemberg VBlBW 2001, 231; offen gelassen von BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 309/00 - NJW 2001, 2095, 2096; BFH, Urteil vom 5. Mai 1983 - IV R 1-5/80 - juris). Dabei geht es im vorliegenden Fall, anders als das Beschwerdegericht meint, lediglich um die Prozessvollmacht nach den §§ 80 ff. ZPO und nicht um die Möglichkeit, außerhalb des Prozesses rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Auch Handlungen der Parteien gegenüber dem Gericht im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens sind Prozesshandlungen im Sinne des § 81 ZPO. Die von dem Beschwerdegericht für seine abweichende Ansicht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2001 - IX ZR 309/00 aaO betrifft eine andere Fallgestaltung.
17
Senat Der neigt dazu, einen Fortbestand der Prozessvollmacht mit Rücksicht auf das Bedürfnis, die Mandanten vor ungeeigneten Rechtsvertretern zu schützen, zu verneinen. Hierfür sprechen auch die Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes (Art. 1 § 1) in Verbindung mit § 134 BGB, die bei einer unzulässigen Rechtsbesorgung nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichzeitig eine Nichtigkeit der zu ihrer Ausführung erteilten Vollmacht verlangen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - NJW 2002, 66, 67; ferner BGHZ 153, 214, 220 f.; 154, 283, 286; BGH, Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02 - NJW 2003, 2088, 2089; Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04 - NJW 2005, 2983). Das gilt auch für prozessuale Vollmachten (BGHZ 154, 283, 286 f.; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 - NJW 2004, 59, 60; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02 - ZIP 2004, 303, 305; Urteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04 - ZIP 2005, 846, 849). Die Frage ist hier aber letztlich ebenso wenig zu entscheiden wie die nach einer entsprechenden Anwendung des § 87 ZPO (dazu OLG München NJW 1970, 1609; VGH Baden-Württemberg VBlBW 2001, 231, 232). Die Klägerin hat nämlich die Prozessführung durch M. zumindest wirksam genehmigt. Der Mangel der Vollmacht bei der Einlegung eines Rechtsmittels kann gemäß § 89 Abs. 2 ZPO durch Genehmigung des Vertretenen mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt (GmS OGB BGHZ 91, 111, 115; Zöller/Vollkommer, aaO, § 89 f. Rn. 11 m.w.N.). Die Genehmigung ist jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich, auf die die Entscheidung ergeht, und muss auch nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen (BGHZ 128, 280, 283).
18
Nach diesen Maßstäben bestehen gegen die von der Klägerin ausdrücklich abgegebene Genehmigungserklärung keine Bedenken. Hierdurch ist die Rechtsmitteleinlegung durch M. , die selbst innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt war, jedenfalls geheilt.
19
b) In der Sache hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei den Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen.
20
aa) Die unterliegende Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten - nur - insoweit zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung objektiv notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Maßstab dafür ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; Beschluss vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05 - Rn. 12). Dazu gehören zwar nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO in aller Regel auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Anders liegt es jedoch mit Blick auf das allgemeine Gebot sparsamer Prozessführung, soweit eine Erstattung verlangt wird (vgl. Musielak/Wolst, aaO, § 91 Rn. 8; Zöller/ Herget, aaO, § 91 Rn. 12), dann, wenn für die Bestellung eines Anwalts ausnahmsweise kein Anlass bestand, weil das Gericht bereits die Verwerfung eines vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte und deswegen auch eine nicht rechtskundige Partei offensichtlich nicht besorgen musste, ohne eigene anwaltliche Vertretung Rechtsnachteile zu erleiden (vgl. für die Berufung: LAG Düsseldorf JurBüro 1994, 424 f.; Musielak/Wolst, aaO, § 91 Rn. 14).
21
bb) So verhält es sich hier. Allerdings hatte das Landgericht nach Eingang des Einspruchs gegen das klageabweisende (unechte) Versäumnisurteil zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, den Beklagten hierzu geladen und ihm erneut eine Erwiderungsfrist gesetzt. Es hatte diesen Termin indes lange vor der Mandatierung eines Rechtsanwalts durch den Beklagten bereits wieder aufgehoben, die Parteien abgeladen und diese zugleich darauf hingewiesen, dass der Einspruch der Klägerin unzulässig sei und dass die Kammer beabsichtige, hierüber ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Eine Frist zur Stellungnahme dazu war lediglich der Klägerin eingeräumt worden. Diese Entscheidung des Landgerichts konnte der Beklagte zunächst ab- warten. Dem steht nicht entgegen, dass ihm die letzte Verfügung des Landgerichts lediglich durch Niederlegung bei der Post zugestellt worden war, wie die Rechtsbeschwerde meint. Darauf, dass er hiervon inhaltlich keine Kenntnis gehabt hätte, hat sich der Beklagte in den Vorinstanzen nicht berufen. Von seiner Kenntnis ist das Oberlandesgericht ausgegangen. Neue Tatsachen können im Beschwerdeverfahren aber grundsätzlich nicht vorgetragen werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO).
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.03.2004 - 20 O 626/00 -
OLG Köln, Entscheidung vom 31.03.2005 - 17 W 109/04 -

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.