Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Juli 2009 - 6 K 2426/08

bei uns veröffentlicht am07.07.2009

Tenor

Die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.08.2004, 19.09.2005 und 10.10.2005 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis als Grund- und Hauptschullehrerin.
Die am … 1960 geborene Klägerin erwarb im Juni 1980 die allgemeine Hochschulreife und studierte im Anschluss Grafikdesign. Nach einer mehrjährigen Berufstätigkeit als Grafikdesignerin begann die Klägerin 1999 an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe ein Zweitstudium, welches sie im November 2001 mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen abschloss und dabei die Gesamtnote 1,5 erreichte. Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes legte die Klägerin im Januar 2004 die Zweite Staatsprüfung mit der Gesamtnote 1,3 ab. Die Klägerin ist verheiratet und hat einen 1993 geborenen Sohn und eine 1996 geborene Tochter.
Während ihres Vorbereitungsdienstes war die Klägerin in der Zeit vom 07.01.2003 bis zum 23.07.2003 dienstunfähig erkrankt, mit der Folge, dass der Vorbereitungsdienst verlängert werden musste. Nach amtsärztlicher Untersuchung teilte das Gesundheitsamt des Landratsamts Karlsruhe dem Oberschulamt mit Schreiben vom 06.06.2003 mit, dass die Klägerin Ende 2002 in einen schweren Erschöpfungszustand mit depressiven Beschwerden, Angst- und Panikzuständen geraten sei. Der Auslöser hierfür dürften anstehende Prüfungen gewesen sein, die zu Versagensangst, einer Selbstwertkrise und verschiedenen depressiven Symptomen geführt hätten. Mitwirkend sei persönlichkeitsbedingt ein hoher Leistungsanspruch an sich selbst mit der gleichzeitigen Angst gewesen, diesem nicht entsprechen zu können und damit zu versagen. Mit Hilfe der stationären und sich daran anschließenden ambulanten Behandlung hätten die Beschwerden wesentlich verringert werden können. Mit den privaten Beanspruchungen komme die Klägerin ohne Schwierigkeiten zurecht, die Übernahme der dienstlichen Verpflichtungen werde aber möglicherweise erst mit Beginn des Schuljahres 2003/2004 möglich sein. Der Eintritt voller, uneingeschränkter und anhaltender Dienstfähigkeit könne nicht mit Sicherheit, sondern mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Falls die Möglichkeit bestehe, werde eine Beobachtung über einen längeren Zeitraum befürwortet.
Mit Datum vom 14.02.2004 beantragte die Klägerin ihre Einstellung in den Schuldienst des Beklagten, worauf sie zunächst zum 02.02.2004 befristet in ein Angestelltenverhältnis übernommen wurde.
Am 22.07.2004 erfolgte eine weitere amtsärztliche Untersuchung der Klägerin. In der hierüber am 28.07.2004 vom Gesundheitsamt abgegebenen Stellungnahme ist ausgeführt, die Klägerin habe nach eigenen Angaben die ersten Schulphasen problemlos überstanden und fühle sich total erleichtert. Im Hinblick auf die zu erwartende Dienstfähigkeit werde auf die Stellungnahme vom 06.06.2003 verwiesen, die eine volle, uneingeschränkte und anhaltende Dienstfähigkeit nicht mit Sicherheit, sondern mit Wahrscheinlichkeit erwarten lasse. Vor der endgültigen Übernahme in das Beamtenverhältnis werde eine Phase der Bewährung im Angestelltenverhältnis von ca. drei Jahren empfohlen.
Daraufhin erfolgte zum 10.09.2004 die unbefristete Einstellung der Klägerin in den Schuldienst des Beklagten als Lehrerin im Angestelltenverhältnis. Die Klägerin wurde der ... ... mit Werkrealschule in ... zugewiesen. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 19.08.2004 unter Bezugnahme auf das amtsärztliche Zeugnis vom 28.07.2004 mit der Begründung ab, der Klägerin fehle es an der gesundheitlichen Eignung.
Mit Schreiben vom 09.02.2005 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass sie im Dezember 2005 das 45. Lebensjahr vollenden werde und beantragte eine vorzeitige amtsärztliche Untersuchung im Hinblick auf die von ihr nach wie vor gewünschte Verbeamtung. Sie legte eine fachärztliche Stellungnahme des sie behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... vom 01.03.2005 vor. Darin wird ausgeführt, dass die Klägerin Anfang des Jahres 2003 eine akute Belastungsreaktion, bedingt durch eine berufliche/familiäre Überlastung, gezeigt habe. In der Zwischenzeit habe sie sich vollständig stabilisiert und ihre Belastbarkeit habe in vollem Umfang wiederhergestellt werden können. Die Therapie sei abgeschlossen und mit einem Rezidiv sei, da es sich damals um eine außergewöhnliche, einmalige und nie mehr sich wiederholende Belastung gehandelt habe, nicht zu rechnen.
Am 23.03.2005 regte das Regierungspräsidium Karlsruhe beim Gesundheitsamt des Landratsamts Karlsruhe eine erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin an und wies darauf hin, dass die Klägerin nach Erreichen der Altersgrenze von 45 Lebensjahren nicht mehr in das Beamtenverhältnis übernommen werden könne. Sie arbeite ohne Fehlzeiten, sehr engagiert und belastbar im Schuldienst. Bei einer eventuellen Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe sei zunächst eine Probezeit von zwei Jahren und sechs Monaten abzuleisten, so dass vor der endgültigen Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nochmals eine amtsärztliche Überprüfung erfolgen könne.
Hierauf teilte das Gesundheitsamt mit Schreiben vom 21.04.2005 mit, psychische Vorerkrankungen stellten den häufigsten Grund für eine vorzeitige Dienstunfähigkeit mit folgender Zurruhesetzung bei Beamten dar. Es sei bekannt, dass Angst- und Panikstörungen unter Belastung eine hohe Rückfallquote aufwiesen. Da solche Arten von Belastungen im Alltag durchaus denkbar seien, erscheine der bisherige erfreuliche Verlauf nicht auf Dauer gesichert. Von Seiten des Gesundheitsamts könne daher vor dem Ablauf der bereits im letzten Gutachten empfohlenen dreijährigen Bewährungsphase die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit, mit der eine Dienstunfähigkeit voraussichtlich nicht eintreten werde, nicht bestätigt werden. Eine erneute amtsärztliche Untersuchung sei daher momentan nicht sinnvoll. Ob die Bewährungsphase im Angestelltenverhältnis oder in einem Beamtenverhältnis auf Probe absolviert werde, könne nicht das Gesundheitsamt entscheiden. Vor einer eventuellen endgültigen Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit werde dringend eine erneute amtsärztlich Überprüfung empfohlen.
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Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.07.2005 ausdrücklich ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis, worauf das Regierungspräsidium Karlsruhe das Gesundheitsamt des Landratsamts Karlsruhe erneut bat, die Klägerin zu untersuchen und über ihren Gesundheitszustand zu berichten. Die Klägerin legte ergänzend ein ärztliches Attest des Internisten Dr. ... vom 06.08.2005 vor, wonach bei ihr kein Anhalt für eine chronisch-internistische oder neurologisch-psychiatrische Erkrankung bestehe. Anfang 2003 sei es zu einer einmaligen depressiven Episode aufgrund familiärer und beruflicher Überlastung gekommen, bezüglich derer aber kein Rezidiv zu erwarten sei.
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Mit Schreiben vom 30.08.2005 teilte das Gesundheitsamt mit, dass sich nach vorliegender Erkenntnis an der gesundheitlichen Situation der Klägerin seit der letzten Untersuchung nichts geändert habe. Auch die Bescheinigung von Dr. ... habe keine Änderung der prognostischen Einschätzung bewirkt. Daher halte man eine erneute amtsärztliche Untersuchung zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor für nicht zielführend, da keine neuen medizinischen Sachverhalte zu erwarten seien.
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Hierauf Bezug nehmend teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin unter dem 19.09.2005 mit, dass es bei der Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bleibe.
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Die Klägerin wandte sich hiergegen mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.09.2005 und beantragte die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens bei der Universität ..., der Universität ... oder dem Städtischen Klinikum .... Hierauf teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe unter dem 10.10.2005 mit, das Gesundheitsamt habe seine prognostische Einschätzung konkret und nachvollziehbar dargelegt. Die amtsärztlichen Bedenken könnten auch weitere Gutachten mit einer anderen prognostischen Einschätzung nicht entkräften.
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Am 15.11.2005 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und einen Antrag nach § 123 VwGO gestellt. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 02.12.2005 - 6 K 2575/05 - abgelehnt: Das Gericht könne die Entscheidung des Antragsgegners, eine Verbeamtung der Antragstellerin wegen einer gegenwärtig nicht anzunehmenden gesundheitlichen Eignung nicht vorzunehmen, rechtlich nicht beanstanden.
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Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch werde auf Artikel 33 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 6, 7 und 8 LBG gestützt. Die Klägerin erfülle alle Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis, insbesondere sei sie auch gesundheitlich dazu geeignet. Es könne bei prognostischen Einschätzungen nicht gefordert werden, dass die Dienstfähigkeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erhalten bleibe, vielmehr müsse es ausreichen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für diese Annahme bestehe. Das Gesundheitsamt sei unzutreffend von einer anstehenden Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und davon ausgegangen, dass mit einer anhaltenden Dienstfähigkeit mit Sicherheit und nicht nur mit Wahrscheinlichkeit gerechnet werden müsse. Die vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen brächten hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass mit einem Rezidiv nicht zu rechnen sei. Auf diese Bescheinigungen könne abgestellt werden, da sich das Gesundheitsamt weigere, eine eigene fachärztliche Klärung vorzunehmen. Der Beklagte übersehe im Übrigen, dass mit einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe noch keine Entscheidung über die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit getroffen werde. Trete eine Erkrankung in der Probezeit erneut zutage, sei es dem Dienstherrn nicht verwehrt, eine etwaige Entlassungsentscheidung auf mangelnde gesundheitliche Bewährung zu stützen. Es seien § 48 LHO und die für die Klägerin mit der Altersgrenze verbundene besondere Härte zu beachten.
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Mit Beschluss vom 21.12.2006 hat der Berichterstatter zur Klärung der Frage der gesundheitlichen Eignung der Klägerin für die angestrebte Laufbahn einer Grund- und Hauptschullehrerin im Dienst des Beklagten die erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin durch das Gesundheitsamt des Landratsamts ... angeordnet.
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Diesem Beschluss entsprechend hat das Gesundheitsamt mit Datum vom 02.05.2007 über die erneute Untersuchung der Klägerin berichtet. Danach seien bei der Klägerin seit September 2003 keine depressiven Episoden mehr aufgetreten. Aufgrund der längerfristigen gesundheitlichen Bewährung spreche vieles dafür, dass es sich bei der depressiven Episode 2002/2003 um eine sogenannte Anpassungsstörung im Sinne einer längerfristigen depressiven Reaktion und nicht um den Beginn einer rezidivierenden depressiven Störung gehandelt habe, was von wesentlicher prognostischer Bedeutung sei. Die Klägerin sei weiterhin gesundheitlich geeignet, ihre Tätigkeit als Lehrerin auszuüben. Was die langfristige gesundheitliche Prognose angehe, sei nach langfristiger gesundheitlicher Bewährung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten.
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Hierauf hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, dass nunmehr ganz eindeutig bestätigt worden sei, dass sie für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sei. Die begehrte Übernahme könne auch nicht aus Altersgründen scheitern. Insbesondere stehe § 48 LHO der Übernahme nicht entgegen; die dort postulierte Zustimmung des Finanzministeriums müsse bei der gegebenen Sachlage erteilt werden. Der Antrag sei bereits am 13.07.2005 gestellt worden. Ihrer Auffassung nach hätte sie bereits seinerzeit übernommen werden müssen. Sie habe zumindest aus dem Gesichtspunkt des Folgenbeseitigungsanspruchs einen Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zum jetzigen Zeitpunkt. Abgesehen hiervon wäre nach der gegebenen Sachlage eine Verweigerung der Zustimmung durch das Finanzministerium Baden-Württemberg grob ermessensfehlerhaft.
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Die Klägerin beantragt,
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die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.08.2004, 19.09.2005 und 10.10.2005 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
21 
Das beklagte Land beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Es wird ausgeführt, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bereits nachhaltige Zweifel an der erforderlichen gesundheitlichen Eignung die Annahme der fehlenden Eignung rechtfertigten. Hierfür genüge eine körperliche oder physische Veranlagung in der Art, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Das Gesundheitsamt sei vorliegend zu der Feststellung gekommen, dass die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit, mit der Dienstunfähigkeit voraussichtlich nicht eintreten werde, zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden könne. Diese Feststellung sei mit dem Hinweis auf medizinische Fachliteratur untermauert worden, wonach in 50 % der Fälle nach einer depressiven Episode eine zweite solche folge. Die nach der neuerlichen Begutachtung des Gesundheitsamts nunmehr günstige Prognose für die Klägerin spiele keine Rolle, da die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung allein zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vom 10.10.2005 zu beurteilen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit, mit der eine Dienstunfähigkeit bei der Klägerin voraussichtlich nicht eintreten werde, nicht bestätigt werden können. Die Klägerin könne angesichts ihres Alters, das eine Verbeamtung nicht mehr zulasse, ihr Klageziel auch mit einem neuen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht mehr erreichen.
24 
Die Beteiligten haben im ersten Verhandlungstermin vor der Kammer am 21.06.2007 unstreitig gestellt, dass die Klägerin entsprechend ihrer letzten Begutachtung durch das Gesundheitsamt des Landratsamts ... vom 02.05.2007 die gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in das Probebeamtenverhältnis besitzt und es sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass die gesundheitliche Eignung auch bereits vor der Vollendung ihres 45. Lebensjahres bestanden hat. Die Klägerin hat ihre Ausführungen dahingehend ergänzt, dass einer etwaigen Ablehnung ihrer Verbeamtung allein aus Altersgründen die Regelungen der §§ 12 und 14 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes entgegenstünden. Dem hat der Beklagte widersprochen. Auf einen Vorschlag des Gerichts hin hat sich der Beklagte allerdings dazu bereit erklärt, angesichts des nach wie vor anhängigen Antrags der Klägerin auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis, die Angelegenheit alsbald dem Finanzministerium Baden-Württemberg zur Entscheidung nach § 48 LHO befürwortend vorzulegen. Auf Antrag der Beteiligten wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
25 
Mit Entscheidung vom 03.09.2007 hat das Finanzministerium Baden-Württemberg den Antrag auf Einwilligung nach § 48 LHO für die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt: Nach Ziff. 5 i.V.m. Ziff. 3.2 der VV zu § 48 LHO komme die Einwilligung des Finanzministeriums gemäß § 48 LHO nach Vollendung des 45. Lebensjahres grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern bestehe und unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der entstehenden Versorgungslasten, die Übernahme des Bewerbers offensichtlich einen erheblichen Vorteil für das Land bedeute oder die Ablehnung seiner Übernahme zu einer erheblichen Schädigung der Landesinteressen führe. Diese beiden Voraussetzungen seien im Falle der Klägerin nicht erfüllt, da einerseits zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Bewerbermangel bestehe und die Klägerin andererseits bereits im Angestelltenverhältnis tätig sei, weshalb eine Verbeamtung keine Vorteile für das Land erkennen lasse. Auch die besonderen Umstände des Falles (Krankheitsgeschichte, Verfahrensverlauf) seien nicht dazu in der Lage, an diesem Ergebnis etwas zu ändern. Solche besonderen Umstände müssten vielmehr ab dem Erreichen der Altersgrenze von 45 Lebensjahren zugunsten von haushaltsrechtlichen Erwägungen in den Hintergrund treten, da ab dieser Grenze in der Regel nicht mehr von einem vertretbaren Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und daraus resultierenden Haushaltsbelastungen durch Versorgungslasten ausgegangen werden könne. Zudem sei die private Lebensplanung der Klägerin ein maßgeblicher Grund für das Überschreiten der Altersgrenze gewesen.
26 
Die Klägerin hat daraufhin das Verfahren wieder angerufen und ergänzend ausgeführt, dass sie zum – für die Beurteilung maßgeblichen – Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2005 alle Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfüllt habe. Dass die gesundheitliche Eignung unzweifelhaft vorliege, sei zwischenzeitlich erwiesen. Würde man wie in sonstigen Verpflichtungssituationen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht abstellen, könnte die zuständige Verwaltungsbehörde eigentlich bestehende Ansprüche auf Verbeamtung auf Probe vor Vollendung des 45. Lebensjahres durch verzögernde Maßnahmen unterlaufen. Vergleichbare Fallkonstellationen gebe es im Ausländerrecht und auch das Landesrecht in Nordrhein-Westfalen habe die Problematik erkannt. Im Übrigen lasse sich dieses Ergebnis auch mit einem Anspruch auf Folgenbeseitigung aufgrund rechtswidrigen Verwaltungshandelns begründen. Rechtswidrig habe die Verwaltung vor allem deshalb gehandelt, weil sie ihrer sich aus § 11 Abs. 1 LBG ergebenden Verpflichtung zur richtigen Ermittlung des ihrer Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei, sondern statt dessen entgegen der vorliegenden Anhaltspunkte zur vollen, uneingeschränkten und anhaltenden Dienstfähigkeit die erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin beharrlich verweigert habe. Das verzögernde Verhalten des Beklagten habe die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe verursacht. Höchstfürsorglich werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Tatsache beantragt, dass die Voraussetzungen für eine Verbeamtung auf Probe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf Verbeamtung vom 09.02.2005 und 13.07.2005 vorgelegen hätten, dass insbesondere aus damaliger Sicht nicht mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit der Klägerin zu rechnen gewesen sei. Die Klägerin sei nach alledem so zu stellen, als ob sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hätte. Letztlich verstoße die Vorschrift des § 48 LHO in Verbindung mit dem Rundschreiben des Finanzministeriums in der Fassung vom 13.02.1995 (GABl, S. 173) auch gegen die Regelungen des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG). § 48 LHO enthalte eine unzulässige Diskriminierung wegen Alters. Eine Ausdehnung des § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG auf Sachverhalte wie den vorliegenden entspreche nicht dem gesetzgeberischen Willen.
27 
Der Beklagte ist dem entgegengetreten: Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Antragstellung zweifellos nicht alle Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfüllt. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis sei damals wie heute rechtswidrig (gewesen). Ein Fehlverhalten des Gesundheitsamtes oder eine lückenhafte Ermittlung des Dienstvorgesetzten sei nicht schlüssig begründet worden, ein Verstoß gegen das AGG nicht ersichtlich.
28 
Dem Gericht liegen die Personalakte-Hauptakte der Klägerin und die Gerichtsakte aus dem Verfahren 6 K 2575/05 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Akten, die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Niederschriften über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die Klage auf Neubescheidung ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
30 
Rechtsgrundlage für die Übernahme der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis ist § 11 LBG. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LBG sind Ernennungen - auch von Probebeamten - nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (s. a. Art. 33 Abs. 2 GG). Zu dem Merkmal der Eignung gehört auch die gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers im Hinblick auf das von ihm angestrebte Amt. § 11 Abs. 1 LBG begründet nicht nur ein Recht auf Bewerbung, sondern darüber hinaus auch einen Anspruch auf pflichtgemäße und sachgerechte Entscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2001 - 4 S 1439/00 -, VBlBW 2001, 441 m.w.N.). Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers liegt nach ständiger Rechtsprechung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 07.05.1981 - 2 C 42.79 -, DÖV 1982, 76 und vom 22.02.1990 - 2 C 13.87 -, DVBl 1990, 867; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2007 - 4 S 1805/06 -, VBlBW 2007, 378). Die in die Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung über die Eignung erfolgt in der Auslegung und Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes, wobei dem Dienstherrn ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. zum prognostischen Akt wertender Erkenntnis bei der Eignungsbeurteilung, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist: BVerwG, Urteile vom 24.06.2004 - 2 C 45.03 -, BVerwGE 121, 140 m.w.N.; vom 18.07.2001 - 2 A 5.00 -, NVwZ-RR 2002, 49; vom 15.06.1989 - 2 A 3.98 -, juris; vom 16.09.1986, Buchholz 232, § 31 BBG Nr. 39 und vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, NJW 1993, 2546; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2007 a.a.O.). Unter der erforderlichen „Eignung“ ist dabei die Gesamtheit der Eigenschaften zu verstehen, die an einen Beamten einer Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht zu stellen sind (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95 u.a. -, BVerfGE 96, 152; BVerwG, Urteil vom 15.06.1989 - 2 A 3.86 -, Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 4).
31 
Die vom Beklagten in den angegriffenen Verfügungen getroffene Entscheidung, eine Verbeamtung der Klägerin mangels gesundheitlicher Eignung nicht vorzunehmen, war angesichts des insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums zum Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügungen zwar nicht zu beanstanden, denn die Möglichkeit künftiger, schwerwiegender Gesundheitsbeeinträchtigungen konnte (damals) nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Doch besteht auf der Grundlage der eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme vom 02.05.2007 Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass eine gesundheitliche Eignung der Klägerin für die Übernahme in das Probebeamtenverhältnis (jedenfalls) mittlerweile vorliegt und die gesundheitliche Eignung auch bereits vor der Vollendung des 45. Lebensjahres am 09.12.2005 bestanden hat. Die Beteiligten haben dies in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 21.06.2007 zu Protokoll erklärt. Die veränderte Einschätzung wird auch in der befürwortenden Vorlage des Beklagtenvertreters an das Finanzministerium Baden-Württemberg vom 29.06.2007 deutlich (PA, 168).
32 
Die ablehnenden Entscheidungen, an denen der Beklagte auch aufgrund neuerlicher Prüfung unverändert festhält, können vor diesem Hintergrund nicht - mehr - mit Erfolg auf die fehlende gesundheitliche Eignung der Klägerin gestützt werden. Ungeachtet der Tatsache, dass es bei der zur gesundheitlichen Eignung zu treffenden Prognoseentscheidung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2007 a.a.O.), kann sich der Beklagte angesichts der mittlerweile unstreitigen Sachlage hierauf nicht zurückziehen, vielmehr hat die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres unverändert aufrecht erhaltenen Antrags auf Einstellung unter Berücksichtigung der geänderten Umstände. Die ablehnenden Bescheide, die insoweit fortdauernde Rechtswirkungen entfalten, waren aufzuheben.
33 
Soweit der Beklagte die Ablehnung der Übernahme der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis nurmehr auf das Überschreiten der Altersgrenze und die hierzu ergangene ablehnende Entscheidung des Finanzministeriums stützt, kann dies der beantragten Übernahme ebenfalls nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden.
34 
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Hinblick auf die Altersgrenze der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, denn bei Verpflichtungsklagen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis besteht kein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Feststellung objektiver Tatsachen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 a.a.O.).
35 
Die Klägerin hat am 09.12.2005 das 45. Lebensjahr vollendet, so dass gem. § 48 LHO in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 48 LHO (VV-LHO vom 10.04.2002, GABl. S. 338, die das Rundschreiben des Finanzministeriums über die Einwilligung zur Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Landesdienst vom 28.07.1980 in der Fassung vom 11.02.1995 ersetzt hat, vgl. hierzu den Einführungserlass vom 10.06.2002, GABl. 2002, S. 482) die bereits ab dem 40. Lebensjahr notwendige Einwilligung des Finanzministeriums zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis nur noch unter sehr eng begrenzten Voraussetzungen erteilt werden kann.
36 
Nach § 48 LHO bedürfen Einstellung und Versetzung von Beamten in den Landesdienst der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn der Bewerber ein vom Finanzministerium allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat. In Nr. 1 der VV-LHO zu § 48 LHO wird als Lebensalter, bei dessen Überschreitung die Einwilligung des Finanzministeriums zur Übernahme eines Bewerbers in das Landesbeamtenverhältnis nach § 48 LHO notwendig ist, das 40. Lebensjahr festgesetzt. Nach Nr. 5 i.V.m. Nr. 3.2 der VV-LHO zu § 48 LHO kommt bei Bewerbern, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, eine Einwilligung grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht, und unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der entstehenden Versorgungslasten, die Übernahme des Bewerbers offensichtlich einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet oder die Ablehnung seiner Übernahme zu einer erheblichen Schädigung der Landesinteressen führen könnte.
37 
Eine entsprechende Einwilligung wurde hier nicht erteilt. Das kann der Klägerin jedoch in Ermangelung wirksamer Rechtsgrundlagen nicht entgegengehalten werden. Eine gültige Altersgrenze für die Einstellung in die Beamtenlaufbahn besteht in Baden-Württemberg mangels Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage derzeit nicht.
38 
Zwar werden Altersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (vgl. § 10 AGG) oder durch Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen, doch genügt eine Bestimmung von Altersgrenzen durch Verwaltungsvorschriften nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Bestimmung einer Altersgrenze für die Übernahme in ein öffentliches Amt bedarf vielmehr einer gesetzlichen Grundlage (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen und unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18.07 -, juris, mit Anmerkung Kugele).
39 
An einer solchen gesetzlichen Rechtsgrundlage fehlt es in Baden-Württemberg. § 48 LHO enthält keine Altersgrenze und auch keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Regelung von Altersgrenzen etwa durch Rechtsverordnung. Angesichts der erheblichen Beeinträchtigung des durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Leistungsgrundsatzes durch die Festlegung von Altersgrenzen darf es nicht der Verwaltung überlassen bleiben, welche Altersgrenzen und welche Ausnahmetatbestände gelten sollen. Die VV-LHO zu § 48 LHO genügt damit den verfassungsmäßigen Anforderungen nicht.
40 
Die Klägerin hat vor diesem Hintergrund einen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ohne Berücksichtigung einer Altersgrenze entschieden wird. Ob ihre Übernahme in das Probebeamtenverhältnis zum jetzigen Zeitpunkt möglicherweise aus anderen Gründen versagt werden kann, vermag die Kammer nicht zu entscheiden. Es ist daher Sache des Beklagten, über den Antrag der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erneut zu entscheiden.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es wird davon abgesehen, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
42 
Die Berufung war gemäß §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob die Regelungen der beamtenrechtlichen Altersgrenzen in Baden-Württemberg verfassungsgemäß sind, wurde bislang obergerichtlich noch nicht entschieden und hat grundsätzliche Bedeutung.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG auf 19.891,68 EUR festgesetzt (hälftiges Jahresgehalt, vgl. hierzu Schreiben des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 30.01.2006, AS 113).
45 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
29 
Die Klage auf Neubescheidung ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
30 
Rechtsgrundlage für die Übernahme der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis ist § 11 LBG. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LBG sind Ernennungen - auch von Probebeamten - nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (s. a. Art. 33 Abs. 2 GG). Zu dem Merkmal der Eignung gehört auch die gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers im Hinblick auf das von ihm angestrebte Amt. § 11 Abs. 1 LBG begründet nicht nur ein Recht auf Bewerbung, sondern darüber hinaus auch einen Anspruch auf pflichtgemäße und sachgerechte Entscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2001 - 4 S 1439/00 -, VBlBW 2001, 441 m.w.N.). Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers liegt nach ständiger Rechtsprechung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 07.05.1981 - 2 C 42.79 -, DÖV 1982, 76 und vom 22.02.1990 - 2 C 13.87 -, DVBl 1990, 867; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2007 - 4 S 1805/06 -, VBlBW 2007, 378). Die in die Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung über die Eignung erfolgt in der Auslegung und Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes, wobei dem Dienstherrn ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. zum prognostischen Akt wertender Erkenntnis bei der Eignungsbeurteilung, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist: BVerwG, Urteile vom 24.06.2004 - 2 C 45.03 -, BVerwGE 121, 140 m.w.N.; vom 18.07.2001 - 2 A 5.00 -, NVwZ-RR 2002, 49; vom 15.06.1989 - 2 A 3.98 -, juris; vom 16.09.1986, Buchholz 232, § 31 BBG Nr. 39 und vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, NJW 1993, 2546; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2007 a.a.O.). Unter der erforderlichen „Eignung“ ist dabei die Gesamtheit der Eigenschaften zu verstehen, die an einen Beamten einer Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht zu stellen sind (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95 u.a. -, BVerfGE 96, 152; BVerwG, Urteil vom 15.06.1989 - 2 A 3.86 -, Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 4).
31 
Die vom Beklagten in den angegriffenen Verfügungen getroffene Entscheidung, eine Verbeamtung der Klägerin mangels gesundheitlicher Eignung nicht vorzunehmen, war angesichts des insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums zum Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügungen zwar nicht zu beanstanden, denn die Möglichkeit künftiger, schwerwiegender Gesundheitsbeeinträchtigungen konnte (damals) nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Doch besteht auf der Grundlage der eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme vom 02.05.2007 Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass eine gesundheitliche Eignung der Klägerin für die Übernahme in das Probebeamtenverhältnis (jedenfalls) mittlerweile vorliegt und die gesundheitliche Eignung auch bereits vor der Vollendung des 45. Lebensjahres am 09.12.2005 bestanden hat. Die Beteiligten haben dies in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 21.06.2007 zu Protokoll erklärt. Die veränderte Einschätzung wird auch in der befürwortenden Vorlage des Beklagtenvertreters an das Finanzministerium Baden-Württemberg vom 29.06.2007 deutlich (PA, 168).
32 
Die ablehnenden Entscheidungen, an denen der Beklagte auch aufgrund neuerlicher Prüfung unverändert festhält, können vor diesem Hintergrund nicht - mehr - mit Erfolg auf die fehlende gesundheitliche Eignung der Klägerin gestützt werden. Ungeachtet der Tatsache, dass es bei der zur gesundheitlichen Eignung zu treffenden Prognoseentscheidung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2007 a.a.O.), kann sich der Beklagte angesichts der mittlerweile unstreitigen Sachlage hierauf nicht zurückziehen, vielmehr hat die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres unverändert aufrecht erhaltenen Antrags auf Einstellung unter Berücksichtigung der geänderten Umstände. Die ablehnenden Bescheide, die insoweit fortdauernde Rechtswirkungen entfalten, waren aufzuheben.
33 
Soweit der Beklagte die Ablehnung der Übernahme der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis nurmehr auf das Überschreiten der Altersgrenze und die hierzu ergangene ablehnende Entscheidung des Finanzministeriums stützt, kann dies der beantragten Übernahme ebenfalls nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden.
34 
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Hinblick auf die Altersgrenze der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, denn bei Verpflichtungsklagen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis besteht kein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Feststellung objektiver Tatsachen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 a.a.O.).
35 
Die Klägerin hat am 09.12.2005 das 45. Lebensjahr vollendet, so dass gem. § 48 LHO in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 48 LHO (VV-LHO vom 10.04.2002, GABl. S. 338, die das Rundschreiben des Finanzministeriums über die Einwilligung zur Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Landesdienst vom 28.07.1980 in der Fassung vom 11.02.1995 ersetzt hat, vgl. hierzu den Einführungserlass vom 10.06.2002, GABl. 2002, S. 482) die bereits ab dem 40. Lebensjahr notwendige Einwilligung des Finanzministeriums zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis nur noch unter sehr eng begrenzten Voraussetzungen erteilt werden kann.
36 
Nach § 48 LHO bedürfen Einstellung und Versetzung von Beamten in den Landesdienst der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn der Bewerber ein vom Finanzministerium allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat. In Nr. 1 der VV-LHO zu § 48 LHO wird als Lebensalter, bei dessen Überschreitung die Einwilligung des Finanzministeriums zur Übernahme eines Bewerbers in das Landesbeamtenverhältnis nach § 48 LHO notwendig ist, das 40. Lebensjahr festgesetzt. Nach Nr. 5 i.V.m. Nr. 3.2 der VV-LHO zu § 48 LHO kommt bei Bewerbern, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, eine Einwilligung grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht, und unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der entstehenden Versorgungslasten, die Übernahme des Bewerbers offensichtlich einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet oder die Ablehnung seiner Übernahme zu einer erheblichen Schädigung der Landesinteressen führen könnte.
37 
Eine entsprechende Einwilligung wurde hier nicht erteilt. Das kann der Klägerin jedoch in Ermangelung wirksamer Rechtsgrundlagen nicht entgegengehalten werden. Eine gültige Altersgrenze für die Einstellung in die Beamtenlaufbahn besteht in Baden-Württemberg mangels Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage derzeit nicht.
38 
Zwar werden Altersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (vgl. § 10 AGG) oder durch Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen, doch genügt eine Bestimmung von Altersgrenzen durch Verwaltungsvorschriften nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Bestimmung einer Altersgrenze für die Übernahme in ein öffentliches Amt bedarf vielmehr einer gesetzlichen Grundlage (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen und unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18.07 -, juris, mit Anmerkung Kugele).
39 
An einer solchen gesetzlichen Rechtsgrundlage fehlt es in Baden-Württemberg. § 48 LHO enthält keine Altersgrenze und auch keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Regelung von Altersgrenzen etwa durch Rechtsverordnung. Angesichts der erheblichen Beeinträchtigung des durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Leistungsgrundsatzes durch die Festlegung von Altersgrenzen darf es nicht der Verwaltung überlassen bleiben, welche Altersgrenzen und welche Ausnahmetatbestände gelten sollen. Die VV-LHO zu § 48 LHO genügt damit den verfassungsmäßigen Anforderungen nicht.
40 
Die Klägerin hat vor diesem Hintergrund einen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ohne Berücksichtigung einer Altersgrenze entschieden wird. Ob ihre Übernahme in das Probebeamtenverhältnis zum jetzigen Zeitpunkt möglicherweise aus anderen Gründen versagt werden kann, vermag die Kammer nicht zu entscheiden. Es ist daher Sache des Beklagten, über den Antrag der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erneut zu entscheiden.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es wird davon abgesehen, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
42 
Die Berufung war gemäß §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob die Regelungen der beamtenrechtlichen Altersgrenzen in Baden-Württemberg verfassungsgemäß sind, wurde bislang obergerichtlich noch nicht entschieden und hat grundsätzliche Bedeutung.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG auf 19.891,68 EUR festgesetzt (hälftiges Jahresgehalt, vgl. hierzu Schreiben des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 30.01.2006, AS 113).
45 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Juli 2009 - 6 K 2426/08

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Juli 2009 - 6 K 2426/08 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters


Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 6


(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlich

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 11


(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vo

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 31 Entlassung kraft Gesetzes


(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,2. sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Am

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 8


Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 7


Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 7 Laufbahnbefähigung


Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung 1. durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder2. durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbe

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. März 2007 - 4 S 1805/06

bei uns veröffentlicht am 13.03.2007

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2006 - 1 K 83/06 - geändert. Der Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 25. August 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. November 2004 werden

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.

Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.

Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2006 - 1 K 83/06 - geändert. Der Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 25. August 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. November 2004 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes im Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Baden-Württemberg im Beamtenverhältnis auf Probe.
Der am ... 1970 in Heidelberg geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Nach einem Studium an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg im Fach Geschichte mit den Nebenfächern Deutsch und Bildende Kunst bestand er am 03.07.2000 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen mit der Note gut (1,5). Mit Wirkung vom 01.02.2001 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Realschullehreranwärter ernannt. Der Vorbereitungsdienst endete am 24.07.2002 mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen mit der Gesamtnote gut (2,0).
Bereits am 27.02.2002 hatte der Kläger seine Einstellung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg beantragt. Nach den Kriterien der Bestenauslese in Verbindung mit der Bedarfslage stand er Ende 2003 zur Einstellung als Beamter auf Probe zum 01.02.2004 an. Bereits im Sommer 2003 war dem damals für die Einstellung zuständigen Oberschulamt Karlsruhe vom Innenministerium über das Kultusministerium Baden-Württemberg mitgeteilt worden, nach vorliegenden Erkenntnissen bewege sich der Kläger seit den 1990er Jahren im linksextremen Spektrum des Heidelberger Raumes und sei in die dortige autonome Szene eingebunden. Mit Schreiben des Oberschulamts vom 15.12.2003 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass nach den dem Amt mitgeteilten Erkenntnissen Zweifel an seiner Verfassungstreue bestünden; es werde deshalb ein vertieftes Einstellungsgespräch für erforderlich gehalten. Unter dem 30.12.2003 teilte das Oberschulamt dem Kläger mit, es werde zunächst über das Innenministerium eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz richten, ob gerichtsverwertbare Tatsachen über ihn vorlägen, die unter dem Gesichtspunkt der Verfassungstreue Bedenken gegen seine Übernahme in den Schuldienst begründeten.
Im vertieften Einstellungsgespräch am 21.04.2004 wurde der Kläger unter anderem zu den vom Innenministerium unter dem 05.02.2004 übermittelten, ihm inzwischen bekannt gemachten Erkenntnissen sowie zu dem auf der Homepage des Autonomen Zentrums in Heidelberg veröffentlichten Selbstdarstellung der Antifaschistischen Initiative Heidelberg (AI HD) „Wir über uns!“ befragt. Hierzu nahm der Kläger (auch) schriftlich Stellung.
Mit Bescheid vom 25.08.2004 lehnte das Oberschulamt Karlsruhe den Antrag des Klägers auf Einstellung in den Schuldienst des Landes ab. Aufgrund der Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz, die er im Wesentlichen als zutreffend eingeräumt habe, sowie aufgrund der ebenfalls eingeräumten Tatsache, dass er aktives Mitglied der AI HD sei, verblieben Zweifel an seiner Verfassungstreue. Dies insbesondere auch, weil der Kläger sich ausdrücklich zur Militanz als „legitimem Mittel im Kampf um die Befreiung“ und zu den Zielen dieser Organisation aktiv bekenne. Die AI HD stelle sich selbst als eine Gruppe dar, die davon überzeugt sei, dass sich auf parlamentarischem Weg an den herrschenden Unterdrückungsverhältnissen nichts Grundlegendes ändern werde. Bei den Aktivitäten der AI HD sei es mehrfach zu Ausschreitungen gekommen. Da das System der parlamentarischen Demokratie und das Gewaltmonopol des Staates zu den wesentlichen Merkmalen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählten, seien öffentliche Aktivitäten, die diese freiheitliche demokratische Grundordnung über ein Jahrzehnt hinweg und bis in jüngste Zeit bekämpften, geeignet, Zweifel daran zu begründen, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Der Kläger habe diese Zweifel bislang nicht ausräumen können. Ihm mangele es somit an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst.
Den Widerspruch des Klägers vom 29.08.2004 wies das Oberschulamt Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 zurück. Dabei nahm es Bezug auf die folgenden Erkenntnisse (wobei die Nummerierung des Bescheides beibehalten wird) :
3. Am 23.03.1997 sei es im Rahmen eines Treffens von Angehörigen der „Antifaschistischen Jugendaktion Heidelberg“ und des „Antifaschistischen Aktionsbündnisses Rhein-Neckar“ in Laudenbach zu einer „Outing-Aktion“ der dort lebenden „Rechtsextremistin“ gekommen. Während dieser Aktion seien Flugblätter und Handzettel verteilt sowie an Gebäuden und Verkehrszeichen angebracht worden. Nach Beendigung der Aktion hätten sich mehrere Teilnehmer zum Bahnhof Laudenbach begeben. Dort sei durch die Polizei eine Personalienfeststellung von 23 Tatverdächtigen erfolgt, wobei die Personalien des Klägers erhoben worden seien.
4. Am 01.12.1999 habe der Kläger an der Übergabe des als „Autonomes Zentrum“ genutzten Gebäudes Alte Bergheimer Straße 7 in Heidelberg an die Stadt Heidelberg teilgenommen. Bei den anschließenden Abrissarbeiten seien aus der Menge der Teilnehmer heraus einige Steine und Flaschen in Richtung des Abrissbaggers geworfen worden, wobei eine Seitenscheibe des Baggers beschädigt worden sei.
5. Am 05.06.1999 habe der Kläger beim Amt für öffentliche Ordnung Heidelberg eine Demonstration gegen die „Kriegspolitik der NATO und der BRD“ für den 10.07.1999 in der Innenstadt von Heidelberg angemeldet.
10 
6. Vor der Jugendarrestanstalt Wiesloch hätten der Kläger und weitere Angehörige der autonomen Szene Heidelberg am 16.09.1999 demonstriert. Anlass sei die dortige Unterbringung eines Angehörigen der autonomen Szene Heidelberg vom 13. bis 27.09.1999 gewesen.
11 
7. In der Dezemberausgabe 1999 des Stadtmagazins „Meier-Rhein-Neckar-Raum“ hätten der Kläger und ein weiterer Angehöriger der autonomen Szene Heidelberg zum Thema „Autonomes Zentrum: Einfach weggelächelt?“ Stellung genommen.
12 
9. Am 06.02.2000 hätten zwischen 0.35 Uhr und 2.00 Uhr ca. 300 Angehörige des autonomen Spektrums ein leer stehendes Gebäude der Deutschen Bahn im Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs Heidelberg besetzt und eine Party gefeiert. Gegen 5.00 Uhr hätten mehrere Personengruppen das Objekt verlassen. Am Vormittag des 06.02.2000 habe der Leiter der Netzbetriebe Heidelberg Strafantrag gestellt. Gegen 12.00 Uhr hätten auf den Gleisen vor dem leer stehenden Gebäude noch 7 Personen festgestellt werden können, die nicht freiwillig den Bereich verlassen hätten. Die Personalien seien festgestellt worden. Der Kläger sei eine der Personen gewesen. Ein Platzverweis sei ausgesprochen worden.
13 
10. In der Publikation RABATZ 01 vom 07.02.2000, einer Sonderzeitung zur laufenden Kampagne für ein autonomes Zentrum in Heidelberg, sei ein Interview mit dem Kläger veröffentlicht worden, der als Sprecher des „AZ (im Exil)“ benannt worden sei.
14 
11. Auf der Internetseite des autonomen Zentrums Heidelberg sei am 16.02.2000 unter dem Titel „Autonomes Zentrum Heidelberg - unser Haus könnt ihr zerstören, unsere Ideen nicht!“ eine Stellungnahme zur Demonstration „Ein Jahr Räumung des Autonomen Zentrums - Der Kampf geht weiter - Für eine starke Linke“ am 12.02.2000 in Heidelberg veröffentlicht worden, in der der Kläger namentlich erwähnt worden sei.
15 
12. Am 13.01.2001 sei der Kläger an der Veranstaltung „Test your playground“ bei „Hildes Hellbächl“ (ehemalige Szenenkneipe) festgestellt worden.
16 
13. Am 20.01.2001 habe der Kläger nach ordnungsgemäßer Anmeldung eine Kundgebung der linksextremistischen Szene als verantwortlicher Versammlungsleiter anlässlich einer geplanten Veranstaltung der rechtsextremistischen „Burschenschaft Arminia Zürich zu Heidelberg“ abgehalten. Nachdem die Redebeiträge beendet gewesen seien, sei zu einer Spontandemonstration zum Heidelberger Rathaus aufgerufen worden. Der Kläger sei als Versammlungsleiter durch den Polizeieinsatzleiter darauf hingewiesen worden, dass dies einen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz darstellen könne. Von ihm als Versammlungsleiter sei die Veranstaltung jedoch nicht beendet worden, so dass sich ein Demonstrationszug durch die Heidelberger Fußgängerzone formiert habe. Gegen den Kläger sei wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz ein Strafverfahren eingeleitet worden, das durch Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 08.01.2002 nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 200,-- DM an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt worden sei.
17 
14. Am 15.06.2002 habe der Kläger mit weiteren Angehörigen des linksextremistischen Spektrums an der Gegenaktion anlässlich eines Aufmarsches der rechtsextremistischen „Karlsruhe Kameradschaft“ in Karlsruhe teilgenommen.
18 
15. In einer Broschüre der linksextremistisch beeinflussten Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes/Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA), Kreisvereinigung Heidelberg, über die Geschichte der Mannheimer Lechleiter-Widerstandsgruppe sei der Kläger als Mitverfasser genannt. Diese Broschüre habe bei der VVN-Ausstellung „Neofaschismus in Deutschland“ vom 13. bis 31.01.2003 in der Volkshochschule Heidelberg käuflich erworben werden können.
19 
16. Am 15.02.2003 habe sich der Kläger mit weiteren Angehörigen des linksextremistischen Spektrums an einer Aktion des linksextremistischen „Heidelberger Forums gegen Militarismus und Krieg“ (Antikriegsforum) vor dem US-Hauptquartier Heidelberg beteiligt. An diesem Tag habe ein europaweiter Aktionstag gegen den drohenden Irakkrieg stattgefunden.
20 
17. Der Kläger habe mit zahlreichen linksextremistischen Szeneangehörigen bei der Demonstration „Gegen den Irak-Krieg“ am 20.03.2003 in Heidelberg festgestellt werden können, zu der neben diversen demokratischen Organisationen das „Heidelberger Forum gegen Militarismus und Krieg“ aufgerufen habe.
21 
18. Vom 25. bis 28.06.2003 hätten auf dem Heidelberger Marktplatz die Aktionstage „Für ein neues autonomes Zentrum“ stattgefunden. Der Kläger habe mit weiteren Angehörigen des linksextremistischen Spektrums Heidelberg während des gesamten Zeitraums daran teilgenommen.
22 
19. Am 16.11.2003 habe der Kläger an der Kundgebung unter dem Motto „Schluss mit Heldengedenken und Ehrenfriedhof“ vor dem Eingang des Ehrenfriedhofs in Heidelberg teilgenommen. Er habe das Grußwort der AI HD verlesen.
23 
20. Am 28.12.2003 sei der Kläger mit weiteren Szeneaktivisten anlässlich einer Kundgebung vor einem besetzten Haus in Mannheim-Jungbusch festgestellt worden.
24 
Das Oberschulamt führte weiter aus, im Wesentlichen räume der Kläger die angeführten Geschehnisse ein. Soweit er in seiner Einlassung von den Erkenntnissen abweiche, werde von seiner Darstellung ausgegangen. Die im Verlauf des Verfahrens nicht ausgeräumten Zweifel an seiner Verfassungstreue ergäben sich vor allem aus dem langjährigen Verhaftetsein bzw. der aktiven Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Szene bzw. Organisation, dem Bekenntnis zu deren verfassungsfeindlichen Zielen, die unter anderem Gewalt bei der politischen Auseinandersetzung propagiere, sowie daraus, dass der Kläger über die bloße Mitgliedschaft hinaus hervorgehobene Funktionen („Sprecher“, Versammlungsleiter, Anmelder/Initiator von Demonstrationen für eine verfassungsfeindliche Organisation) ausgeübt habe. Die „Antifaschistische Initiative Heidelberg“ grenze sich in ihrem gesamten Erscheinungsbild eindeutig von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ab und propagiere darüber hinaus den „Widerstand und Aktionen gegen FaschistInnen und das rassistische Gesamtsystem der BRD“. Wer aktives Mitglied in einer extremistischen Gruppierung sei, sich darin aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung stelle und Militanz als angemessenes Mittel der politischen Auseinandersetzung ansehe, könne nicht als Lehrer in öffentlichen Schulen wirken.
25 
Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 10.03.2006 - 1 K 83/06 - abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, die Verfassungstreuepflicht verlange vom Beamten, dass er sich kompromisslos von Gruppen distanziere, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angriffen, bekämpften und diffamierten. Dabei sei es unerheblich, mit welchem angeblich moralischen Anspruch dies getan werde. Der Kläger habe sich nicht in dem hier erforderlichen Umfang distanziert. Er sei nach wie vor Mitglied der AI HD. Bei seinem Einstellungsgespräch am 21.04.2004 habe er spontan geäußert, er stehe persönlich hinter dem Inhalt des Papiers „Wir über uns!“. Später habe er einige Aussagen relativiert und die grundsätzlich staatsfeindliche Haltung der AI HD geleugnet. Für das Oberschulamt Karlsruhe habe dies die begründeten Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers nicht ausgeräumt. Dies sei nachvollziehbar und bei der gerichtlichen Überprüfung der Bewertung des Dienstherrn zu akzeptieren. Die weiterhin vorhandene Befürchtung, der Kläger biete nicht die Gewähr, jederzeit für die Erhaltung unserer Grundordnung einzutreten, habe die geschilderte tatsächliche Grundlage durch die abwiegelnden Einlassungen nicht verloren. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der im gerichtlichen Verfahren angeführten Umstände, die den Kläger als engagierten Streiter gegen Rechts und für friedliche Auseinandersetzungen mit der Staatsmacht schilderten. Dies schließe eine tiefgreifend negative Einstellung gegenüber unserem Staat und seiner Verfassungsordnung nicht aus. Auch wer aus übersteigerter Sensibilität für bestimmte positive Prinzipien oder aus lebensfremdem Idealismus heraus unseren Staat und das Handeln seiner Verfassungsorgane wegen stets möglicher Missstände verachte, grundsätzlich ablehne und bekämpfe, sei als Beamter dieses Staates ungeeignet, weil er die besondere politische Treuepflicht wegen seiner ablehnenden inneren Einstellung nicht garantieren könne. Ob der Kläger nur vordergründig „Antifaschist“ sei und es ihm in Wahrheit um „Systemüberwindung“ als Anarchist oder Kommunist gehe oder ob er sich dieser radikalen Linken nur angeschlossen habe, weil sie sich aus seiner Sicht am konsequentesten gegen Rassismus und Nationalismus einsetze, könne die Einstellungsbehörde nicht beweisen und müsse sie auch nicht klären. Auch wer aus moralischem Rigorismus, Naivität oder Leichtgläubigkeit eine Gruppe unterstütze, von der sich ein Beamter distanzieren müsse, handele gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht. Der Kläger könne schließlich nicht mit Erfolg einwenden, er habe extreme politische Meinungen, die unseren Staat und seine Verfassung diskreditierten, bisher als Lehrer nie vertreten und es gebe keinen Anlass, dies in Zukunft zu vermuten. Dem könne das Oberschulamt entgegenhalten, ihm genüge eine formal korrekte Haltung seiner Beamten gegenüber dem Staat nicht.
26 
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 04.08.2006 - 4 S 994/06 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
27 
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.03.2006 - 1 K 83/06 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Oberschulamts Karlsruhe vom 25.08.2004 und 15.11.2004 zu verpflichten, ihn - vorbehaltlich der gesundheitlichen Untersuchung - als Realschullehrer im Beamtenverhältnis auf Probe in den Schuldienst einzustellen,
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
29 
Zur Begründung verweist er auf seinen gesamten bisherigen Vortrag und macht geltend, im Wege der Ermessensreduzierung auf Null komme keine andere Entscheidung als seine Einstellung in Betracht. Ergänzend trägt er vor, dass die gesamte sogenannte „Sündenliste“ des Landesamtes für Verfassungsschutz bei der Frage nach Zweifeln an der Verfassungstreue außen vor bleiben müsse, weil sie unter Missachtung des Datenschutzes gewonnen worden sei. Dies ergebe sich aus einem Schreiben des Landesbeauftragten für Datenschutz vom 07.08.2006. Die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung verstoße auch gegen die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000, die nunmehr durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz umgesetzt worden sei. Schließlich sei festzuhalten, dass - neben Art. 10 EMRK - auch die EU-Grundrechtscharta in Art. 10 und 11 sowie der Internationale Pakt für bürgerliche und politische Rechte in Art. 5 und 19 jedermann ungehinderte Meinungsfreiheit garantierten. Außerdem verletzten sowohl die Entscheidungen des Beklagten als auch das Urteil des Verwaltungsgerichts die Konvention 111 der Internationalen Arbeitsorganisation von 1958.
30 
Der Beklagte beantragt,
31 
die Berufung zurückzuweisen.
32 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, die vom Kläger unter Berufung auf den Landesbeauftragten für den Datenschutz geltend gemachten Verfahrensverstöße seien - selbst wenn man diese bejahen würde - für die Entscheidung des Oberschulamts nicht kausal. Soweit sich der Kläger auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bzw. die Richtlinie 2000/78/EG berufe, sei ihm entgegenzuhalten, dass eine etwaige Benachteiligung aus Gründen der Weltanschauung nach § 8 Abs. 1 AGG und Art. 4 Abs. 1 der Antidiskriminierungsrichtlinie gerechtfertigt wäre. Die Rechtfertigungsprüfung unterscheide sich insoweit nicht von der Prüfung des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG. Auch die Berufung auf das Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf der Internationalen Arbeitsorganisation gehe fehl. Dieses Übereinkommen verleihe dem Kläger keine subjektiven Rechte.
33 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Der Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 25.08.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat zwar keinen Anspruch auf Einstellung in den Schuldienst des Landes im Beamtenverhältnis auf Probe, wohl aber einen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Antrag.
35 
Hinsichtlich des Hauptantrages, mit dem der Kläger die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hat die Klage keinen Erfolg. Die Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, die Prognose über die Verfassungstreue unterfällt seinem Beurteilungsspielraum. Während für die Frage der Beurteilung der Verfassungstreue hier die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgebend ist, hat der Dienstherr im Rahmen des ihm bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis zustehenden Entscheidungsspielraums die Eignung für das angestrebte Amt bezogen auf den aktuellen Zeitpunkt zu beurteilen. Damit aber sind für den Dienstherrn auch Umstände von Bedeutung, die zu keiner Zeit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren und die er zunächst in eigener Verantwortung zu beurteilen hat. Ein Verpflichtungsurteil muss schon aus diesem Grunde (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.2006 - 6 A 77/04 -, Juris) und im Übrigen auch mit Blick auf den dem Dienstherrn weiterhin zustehenden Beurteilungsspielraum (vgl. die Ausführungen unten) ausscheiden.
36 
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Danach darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts um eine von der Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG) geforderte, durch den zuständigen Beamtengesetzgeber konkretisierte Eignungsvoraussetzung, die für jedes Beamtenverhältnis gilt. Die beamtenrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG und entsprechender Vorschriften verstößt, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden ist, nicht gegen Grundrechte der Beamtenbewerber (BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334; BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176, und Urteil vom 18.05.2001 - 2 WD 42.00 u.a. -, BVerwGE 114, 258).
37 
Zu der umfassenden Treuepflicht des Beamten gehört als Kern jedenfalls die Verfassungstreuepflicht. Dies ist die Pflicht, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren, dem er als Beamter dienen soll. Sie fordert von dem Beamten insbesondere, dass er trotz einer durchaus erwünschten kritischen Einstellung den Staat und seine geltende Verfassungsordnung bejaht, und dass er sich durch Wort und sonstiges Verhalten in äußerlich erkennbarer Weise - aktiv - für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzt. Zu den grundlegenden, sogar einer Verfassungsänderung entzogenen Grundprinzipien des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates, denen der Beamte verpflichtet ist, sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O., m.w.N.). In diesem Sinne ist der Dienst des Beamten unter der Geltung des Grundgesetzes immer Dienst an der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und muss es sein. Die Verfassungstreuepflicht gebietet dem Beamten zwar nicht, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Sie schließt nicht aus, Kritik an Erscheinungen des Staates üben zu dürfen und für eine Änderung der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - eintreten zu können, solange nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Ordnung in Frage gestellt werden. Staat und Gesellschaft können an einer unkritischen Beamtenschaft kein Interesse haben (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).
38 
Der Beamte muss danach bei seiner beruflichen Tätigkeit die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachten und erfüllen und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führen, z.B. als Lehrer im Unterricht auch die Grundwerte und Grundentscheidungen der Verfassung glaubhaft vermitteln (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95 u.a. -, BVerfGE 96, 152). Die Verfassungstreuepflicht verlangt ferner, dass der Beamte sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren und dass er in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen innerhalb und außerhalb des Dienstes für den Staat Partei ergreift. Ein Beamter, der diesen Erfordernissen nicht Rechnung trägt, erfüllt - unabhängig von seinen Motiven - seine Treuepflicht nicht (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).
39 
Der verfassungsrechtliche Inhalt der politischen Treuepflicht des Beamten wird nicht beeinflusst von dem Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf - Übereinkommen 111 - vom 25.06.1958 (BGBl. II 1961 S. 98), dem der Bundesgesetzgeber durch Gesetz vom 08.03.1961 (BGBl. II 1961 S. 97) zugestimmt hat, sowie dem Ausschussbericht von 1986 zur Prüfung der Einhaltung des Abkommens durch die Bundesrepublik Deutschland - Untersuchungsbericht -. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden hat, haben das Übereinkommen 111 und der Untersuchungsbericht nur an die Bundesregierung gerichtete Empfehlungen, nicht jedoch das innerstaatliche Recht unmittelbar ändernde Bestimmungen zum Inhalt; sie begründen keine subjektiven Rechte für den Einzelnen und können die Verfassungsrang genießende politische Treuepflicht nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht erweitern oder einschränken (BVerwG, Urteil vom 10.05.1984 - 1 D 7.83 - BVerwGE 76, 157; Urteil vom 16.09.1987 - 1 D 122.86 -, ZBR 1988, 281; Urteil vom 01.02.1989 - 1 D 2.86 -, BVerwGE 86, 99). Dies bedeutet zugleich, dass es dem Senat verwehrt ist, insoweit bei der Rechtsauslegung als völkerrechtliche Vorgabe das Übereinkommen 111 und die Empfehlungen des Untersuchungsberichts zugrunde zu legen. Dem steht letztlich die vorrangige Norm des Art. 33 Abs. 5 GG entgegen, aus dem nach der insoweit bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die politische Treuepflicht der Beamten herzuleiten ist (BVerfGE 39, 334, 346 ff.) mit der weiteren Folge, dass, wie es ebenfalls dieser Rechtsprechung entspricht (a.a.O. S. 355), auch eine im Untersuchungsbericht empfohlene Differenzierung in den Anforderungen an die politische Treuepflicht, die sich nach der jeweiligen dienstlichen Funktion des Beamten richten würde, insoweit grundsätzlich nicht zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 01.02.1989, a.a.O.; Urteil vom 20.01.1987 - 1 D 114.85 -, NJW 1987, 2691; vgl. dazu auch die Ausführungen unten).
40 
Eine andere Beurteilung der politischen Treuepflicht gebietet auch nicht die Auslegung der Art. 10 und 11 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (EMRK - BGBl. 1952 II S. 685, 953) durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 26.09.1995 (- 7/1994/454/535 -, NJW 1996, 375; Vogt / Bundesrepublik Deutschland). Danach kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Einzelfall gegen das in Art. 10 EMRK verbürgte Recht auf freie Meinungsäußerung und - in Abhängigkeit davon - gegen die in Art. 11 EMRK garantierte Vereinigungsfreiheit verstoßen, wenn die Maßnahme zur Gewährleistung der in Art. 10 Abs. 2 EMRK aufgeführten Zwecke - unter Berücksichtigung des staatlichen Beurteilungsspielraumes - in keinem angemessenen Verhältnis steht, mithin in einer demokratischen Gesellschaft nicht zwingend notwendig ist. Der EGMR hat in den Urteilsgründen jedoch ausdrücklich bestätigt, dass die Meinungsfreiheit durch gesetzliche Vorschriften, die die politische Treuepflicht des Beamten statuieren, in Verbindung mit der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts eingeschränkt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001, a.a.O.). Nichts anders gilt danach auch, soweit sich der Kläger darauf beruft, dass auch Art. 10 und 11 der EU-Grundrechtecharta (vgl. dazu allgemein Meyer, Kommentar zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union) - die nicht in Kraft ist - und Art. 5 und 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (BGBl. 1973 II S. 1533) jedermann unbehinderte Meinungsfreiheit garantierten. Darüber hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch ebenso wie durch die Richtlinie 2000/78/EG, die durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) umgesetzt worden ist, nicht begründet. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (§ 8 Abs. 1 AGG) vorsehen können, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal - wie hier - aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
41 
„Gewähr bieten“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG bedeutet, dass keine Umstände vorliegen dürfen, die nach der Überzeugung der Ernennungsbehörde die künftige Erfüllung dieser Pflicht zur Verfassungstreue mit dem aufgezeigten Inhalt durch den Beamtenbewerber zweifelhaft erscheinen lassen. Da bereits begründete Zweifel an der Verfassungstreue die Ablehnung eines Beamtenbewerbers rechtfertigen, reicht es in der Regel aus, dass der Dienstherr sie auf feststellbare und festgestellte äußere Verhaltensweisen eines Bewerbers stützt und wertend auf eine möglicherweise darin zum Ausdruck kommende innere Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung schließt. Ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Bewerbers - etwa die Identifizierung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden Zielsetzungen einer Partei, die unter Umständen die Zweifel an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers sogar zur Gewissheit werden lassen - sind in der Regel nicht erforderlich. Die Feststellung einer im Einzelfall wesentlichen tatsächlichen subjektiven Einstellung (z.B. Nichtidentifizierung mit den der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufenden Zielsetzungen einer Organisation, Distanzierung von der Verfassungsordnung widerstreitenden Bestrebungen und die Motivation für das bisherige Verhalten) kann aber insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob aus den festgestellten Fakten vom Dienstherrn hergeleitete Zweifel an der künftigen Verfassungstreue des Beamtenbewerbers zerstreut werden können, von ausschlaggebender Bedeutung sein (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).
42 
Die Zweifel des Dienstherrn an der Verfassungstreue des Beamtenbewerbers müssen allerdings auf Umständen beruhen, die - einzeln oder in ihrer Gesamtheit („Summeneffekt“) - von hinreichendem Gewicht und bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung seiner Verfassungstreuepflicht auszulösen. Erst wenn diese Schwelle überschritten ist, setzt die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn ein (BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 - 2 C 45.80 -, NJW 1985, 506, und die Ausführungen unten). Das bloße Haben einer Überzeugung, die bloße Mitteilung, dass man diese habe, das kritische Informieren, etwa das Lesen rechtsextremistischer oder kommunistischer Literatur, oder die Anwesenheit bei einer Demonstration für mit der Verfassung nicht ohne weiteres vereinbare Zielsetzungen und Kritik im Rahmen der Verfassung gehören für sich allein ebenfalls nicht zu derartigen Umständen. Diese liegen erst vor, wenn der Beamtenbewerber Anlass zu der ernsten Besorgnis gibt, dass er aus seiner politischen Überzeugung auch nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten ziehen wird. Auch die Mitgliedschaft in einer Partei mit Zielen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, schließt nicht zwingend ein verfassungstreues Verhalten aus (BVerfGE 39, 334, 335, 359; BVerwG, Urteile vom 27.11.1980, a.a.O., vom 31.01.1980 - 2 C 5.78 -, NJW 1980, 2145, und vom 22.04.1977 - VII C 17.74 -, BVerwGE 52, 313). Sie kann aber bei der gebotenen Berücksichtigung der Einzelumstände des jeweils zu entscheidenden Falles gleichwohl Schlüsse auf eine fehlende Verfassungstreue rechtfertigen. In diesem Zusammenhang kann das Bekenntnis des Beamtenbewerbers zu den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung - unabhängig von der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts - bedeutsam sein, insbesondere wenn der Parteibeitritt aufgrund freier Willensentschließung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O., m.w.N.). In jedem Falle kommt es auf die Persönlichkeit des Beamtenbewerbers und auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Ein schematisches Anknüpfen rechtserheblicher Zweifel an die Feststellung bestimmter Verhaltensweisen ist nicht zulässig (BVerfGE 39, 334, 354 f.). Die Frage, ob der Beamtenbewerber nach seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gründet sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Beurteilungselementen und ist weitgehend Tatfrage (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).
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Dabei ist für die Beurteilung der Gewähr der Verfassungstreue auch von Bedeutung, ob jemand erstmals in das Beamtenverhältnis berufen werden soll oder sich schon einmal im Beamtenverhältnis befand. Bei einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis, wie vorliegend bei der erstrebten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, besteht bereits eine breitere Entscheidungsgrundlage. Hier ist neben den bereits vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegenden Umständen das Verhalten im Beamtenverhältnis zu beachten. Durch das weitere Verhalten im Beamtenverhältnis können früher zu Tage getretene Bedenken bekräftigt oder zerstreut werden (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 9 S. 41 f.).
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Aufgrund des sonach festgestellten Sachverhalts hat der Dienstherr zu prüfen, ob der Beamtenbewerber die geforderte Gewähr der Verfassungstreue bietet (BVerfGE 39, 334, 353; BVerwG, Urteile vom 27.11.1980 und vom 22.04.1977, jeweils a.a.O.). Seine Überzeugung ist maßgebend. Ihr liegt ein Urteil über die Persönlichkeit des Beamtenbewerbers zugrunde, das zugleich eine Prognose enthält. Gegenstand dieses Urteils sind nicht ein oder mehrere bestimmte Vorgänge, sondern die in einer zusammenfassenden Bewertung dieser Vorgänge offenbar werdende Persönlichkeit des Beamtenbewerbers in Bezug auf die Gewähr der Verfassungstreue. Dieser auf die Persönlichkeit des Bewerbers bezogenen Eignungsprognose ist eine Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn immanent. Sie unterliegt ähnlich wie andere persönlichkeitsbedingte Werturteile des Dienstherrn nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht darf die Eignung nicht aufgrund eines eigenen prognostischen Werturteils über die Persönlichkeit des Bewerbers abweichend vom Dienstherrn selbst feststellen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich - was das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend beachtet hat - darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.). Dabei sind die Grenzen für die einzelnen Ansatzpunkte der verwaltungsgerichtlichen Prüfung angesichts der Vielgestaltigkeit denkbarer Sachverhalte fließend.
45 
Die im Kernbereich der grundsätzlich dem Dienstherrn vorbehaltenen Beurteilung der Persönlichkeit des Beamtenbewerbers gebotene sorgfältige Prüfung bei der Prognose über das voraussichtliche zukünftige Verhalten aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte aus Vergangenheit und Gegenwart findet mit Blick auf das Zugangsrecht des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG ihren rechtlichen Ausdruck vornehmlich in dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Dienstherr hat im jeweiligen Einzelfall nach Ermittlung der für und gegen ihn sprechenden Umstände die Persönlichkeit des Bewerbers umfassend zu würdigen, wobei eine sachgerechte Gewichtung der einzelnen Beurteilungselemente erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist der Dienstherr, der alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen muss, auch gehalten, das angestrebte Amt in den Blick zu nehmen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass das Bundesverfassungsgericht - wie ausgeführt - im Beschluss vom 22.05.1975 hervorgehoben hat, die Treuepflicht des Beamten sei einer Differenzierung nach Art der dienstlichen Obliegenheiten nicht zugänglich. Verfassungstreue im Sinne der Fähigkeit und inneren Bereitschaft, „die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, und insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten“ (BVerfG, Beschluss vom 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93 -, BVerfGE 92, 140, 151, und Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 -, NJW 1997, 2312), verweist auf eine Grundvoraussetzung des Eignungskriteriums im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG. Jedenfalls insoweit handelt es sich um eine (nach unten) differenzierungsresistente Größe. Mit anderen Worten: Unabhängig von dem wahrzunehmenden öffentlichen Amt sowie der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses umschreibt eine solche „Verfassungstreue“ ein notwendiges Element des persönlichen Anforderungsprofils. Arbeiter und Angestellte sind insoweit nicht weniger eingebunden als Beamte. Indes ergeben sich im Prozess der (prognostischen) Bewertung durch die Einstellungsbehörde, ob ein Bewerber das erforderliche Maß an Verfassungstreue besitzt oder nicht, mit Blick darauf Differenzierungsmöglichkeiten, dass ein Korrespondenzverhältnis zwischen der „Verfassungstreuegeprägtheit“ eines Amtes und den Anforderungen an den Nachweis einer entsprechenden Fähigkeit und Bereitschaft eines Bewerbers (bzw. der Zweifel hieran) besteht (Höfling, in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 33 Abs. 1 bis 3, RdNrn. 155 ff.: „Die Einstellung eines Sachbearbeiters eines kommunalen Friedhofsamtes erfordert eine andere Prognosesicherheit hinsichtlich seiner Verfassungstreue als diejenige über den zukünftigen Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz“). In gleicher Weise kann auch der Status des angestrebten Beschäftigungsverhältnisses Berücksichtigung finden. Dazu hat bereits das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfGE 39, 334, 356): „Wer als Berufsziel den Staatsdienst im Auge hat, nähert sich diesem Dienst in drei „Stufen“: er studiert, er erwirbt die jeweils erforderliche Vorbildung - für den höheren Dienst durch Absolvierung des Vorbereitungsdienstes -, er wird als Beamter auf Probe übernommen. In der zweiten und dritten Stufe hat der Dienstvorgesetzte Gelegenheit, den Bewerber intensiv kennenzulernen, ihn zu beobachten und sich schließlich ein Urteil über seine Persönlichkeit zu bilden. Hier, wo die Verwaltung unmittelbar sich ein zuverlässiges Bild über den Anwärter machen kann, muss der Schwerpunkt liegen für die Gewinnung des Urteils, ob der Bewerber die geforderte Gewähr bietet oder nicht. Das bedeutet aber, dass für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst eine gewissermaßen „vorläufige“ Beurteilung ausreicht….“. Das so verstandene Differenzierungsgebot hat der Dienstherr auch bei der Frage der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten.
46 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Die für Verpflichtungsklagen (und Neubescheidungsklagen) vielfach angeführte „Regel“, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, gilt nicht uneingeschränkt. Aus dem materiellen Recht können sich Abweichungen ergeben. Das ist auch hier der Fall. Wie den vorangehenden Erörterungen zu entnehmen ist, sind für die Entscheidung des Dienstherrn die ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel maßgebend. Das Gericht, das die Eignung des Bewerbers nicht selbst beurteilen darf, ist auf die Überprüfung der zu jenem Zeitpunkt von dem Dienstherrn getroffenen Beurteilung beschränkt (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).
47 
Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag der Senat schon nicht festzustellen, dass der Beklagte seiner Entscheidung einen zutreffenden und vollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Nachdem das Oberschulamt Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 ausdrücklich erklärt hat, es gehe von der Darstellung des Klägers aus, soweit seine Erklärungen zu den ihm angelasteten Vorfällen von den Erkenntnissen des Innenministeriums abwichen, hat auch der Senat von dem so festgestellten Sachverhalt auszugehen.
48 
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger unter Berufung auf das Schreiben des Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 07.08.2006 geltend macht, der Datenschutz sei in doppelter Hinsicht nicht beachtet worden, was zu einer Art Verwertungsverbot der erlangten Erkenntnisse führen müsse. Der Landesbeauftragte für Datenschutz führt aus, dass zwar eine Anfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz datenschutzrechtlich grundsätzlich zulässig gewesen sei, jedoch habe die Anfrage des Kultusministeriums an das Innenministerium vom 22.07.2003 hinsichtlich der anfragenden Stelle und der Unterrichtung des Petenten nicht den Vorgaben der Nr. 12 zu § 6 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Landesbeamtengesetzes (VwV-LBG) vom 18.07.2003 (GABl. S. 502) entsprochen. Unabhängig davon, dass die Verwaltungsvorschrift zum Zeitpunkt der bezeichneten Anfrage noch nicht in Kraft getreten war (sie trat - erst - am Tag nach der Veröffentlichung am 27.08.2003 in Kraft), ist zu berücksichtigen, dass dem vertieften Einstellungsgespräch am 21.04.2004 die unter dem 05.02.2004 mitgeteilten Erkenntnisse zugrunde lagen, die durch das Innenministerium auf eine Anfrage des Oberschulamts Karlsruhe über das Kultusministerium vom 08.01.2004 übermittelt worden waren; von dieser Anfrage war der Kläger unterrichtet worden. Dass das Innenministerium zuvor das Kultusministerium gem. § 16 LDSG fernmündlich über die Aktivitäten des Klägers in der AI HD bzw. der dortigen autonomen Szene unterrichtet hatte und dieses unter dem 22.07.2003 eine Anfrage an das Innenministerium gerichtet hatte, führt nicht zu einem Verwertungsverbot der später gewonnenen Erkenntnisse. Zudem lässt der Kläger außer Betracht, dass er selbst zu den ihm angelasteten Aktivitäten mit der Folge Stellung genommen hat, dass der Beklagte von seiner Darstellung ausgegangen ist. Ein streitiger Sachverhalt, bei dem den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz maßgebliche Bedeutung zukäme, ist danach nicht gegeben.
49 
Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid darauf abgestellt, die Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers ergäben sich vor allem aus dem langjährigen Verhaftetsein bzw. der aktiven Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Szene bzw. Organisation, dem Bekenntnis zu deren verfassungsfeindlichen Zielen, die u.a. Gewalt bei der politischen Auseinandersetzung propagiere, sowie daraus, dass der Kläger über die bloße Mitgliedschaft hinaus hervorgehobene Funktionen („Sprecher“, Versammlungsleiter, Anmelder/Initiator von Demonstrationen für eine verfassungsfeindliche Organisation) ausgeübt habe. Daraus, dass er als Aktivist für die autonome Szene in Heidelberg und Umgebung vielfach in Erscheinung getreten sei, könne in Verbindung mit seiner Einlassung bei der Anhörung mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass er sich mit den Zielsetzungen dieser Szene identifiziere. Die vom Innenministerium mitgeteilten Erkenntnisse seien jedenfalls in ihrer Gesamtheit von hinreichendem Gewicht, wobei der zum Vorschein gekommenen Gewaltbereitschaft (Nr. 3, 4 und 9) sowie den Verstößen gegen das Versammlungsgesetz (Nr. 9, 13 und 17) besondere Bedeutung zukämen. Lehrer in öffentlichen Schulen könne nicht sein, wer aktives Mitglied in einer extremistischen Gruppierung sei und sich darin aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung stelle. Der Senat teilt die letztgenannte Rechtsauffassung. Indes kann bereits ein aktives Einsetzen des Klägers gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht festgestellt werden. Der Beklagte ist in mehrfacher Hinsicht von einem unzutreffenden bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen und hat außer Acht gelassen, dass er das Vorbringen des Klägers als zutreffend unterstellt hat.
50 
Dies gilt zunächst, soweit er eine zum Vorschein gekommene Gewaltbereitschaft des Klägers konstatiert hat. Denn den dafür zum Beleg angeführten Vorfällen Nr. 3, 4 und 9 lässt sich dafür nichts entnehmen. Bei der Aktion am 23.03.1997 in Laudenbach (Nr. 3) war der Kläger als Fotoreporter für die Heidelberger Rundschau anwesend. Bei der Personalienfeststellung durch die Polizei kam es durch einen Beamten zum Schusswaffeneinsatz. Der Kläger hat deswegen Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt und der Polizei später Beweisfotos zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang sind auch seine Personalien aufgenommen worden. Eine Gewaltbereitschaft ergibt sich daraus ebenso wenig wie aus dem Umstand, dass er am 01.02.1999 an der Übergabe des als „Autonomes Zentrum“ genutzten Gebäudes Alte Bergheimer Straße 7 an die Stadt Heidelberg teilgenommen hat (Nr. 4). Als Vertreter des Trägervereins hat er sich bei der offiziellen Übergabe innerhalb des Gebäudes und nicht außerhalb in der protestierenden Menge befunden. Von Stein- und Flaschenwürfen hat er nichts mitbekommen. Als er später davon erfahren hat, hat er dies, wie sich aus dem Bericht der Rhein-Neckar-Zeitung vom 02.02.1999 ergibt, verurteilt. Eine Gewaltbereitschaft folgt schließlich nicht ansatzweise daraus, dass die Anwesenheit des Klägers im Zusammenhang mit der „Partybesetzung“ eines leer stehenden Gebäudes im Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs Heidelberg am 06.02.2000 festgestellt worden ist (Nr. 9). Der Kläger hat sich auf Bitten der Einsatzleitung der Polizei bereit erklärt, die Kommunikation zwischen der Polizei und den Besatzern zu gewährleisten. Er hat sich ausdrücklich versichert, dass sein Betreten des Geländes von der Polizei gebilligt wurde; ein Platzverweis ist gegen ihn nicht ausgesprochen worden.
51 
Auch von einem Verstoß gegen das Versammlungsgesetz kann insoweit nicht die Rede sein. Dass der Kläger bei der Demonstration „Gegen den Irakkrieg“ am 20.03.2003 in Heidelberg festgestellt werden konnte (Nr. 17), stellt schon von vornherein keinen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz dar. Der Beklagte führt aus, dass zu dieser Demonstration diverse demokratische Organisationen aufgerufen hätten. Dass sich auch das „Heidelberger Forum gegen Militarismus und Krieg“ an dem Aufruf beteiligt hat, kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit sich nach der vom Kläger angemeldeten Demonstration am 20.01.2001 (Nr. 13) eine spontane Demonstration durch die Fußgängerzone in Heidelberg formiert hat. Der Kläger hat in der Folge einen Strafbefehl erhalten, gegen den er Einspruch eingelegt hat. Ihm wurde vorgeworfen, die Kundgebung nicht vernehmlich genug aufgelöst zu haben. Nachdem in der folgenden Verhandlung die Zeugenaussagen widersprüchlich geblieben waren, wurde das Verfahren auf Anregung des Gerichts gegen die Zahlung von 200,-- DM an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt. Ein im vorliegenden Verfahren bedeutsamer Verstoß gegen das Versammlungsgesetz verbleibt danach nicht.
52 
Auch die weiter angeführten Vorfälle ergeben nichts für das dem Kläger unterstellte aktive Eintreten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und sind nicht geeignet, Zweifel an seiner Verfassungstreue zu begründen. Dass die (bloße) Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen, die ersichtlich ebenso vom Grundgesetz gedeckt ist wie die freie Meinungsäußerung, überhaupt erwähnt wird, vermag der Senat kaum nachzuvollziehen.
53 
Der Beklagte hat zudem bei seiner ablehnenden Entscheidung das Verhalten des Klägers während des Vorbereitungsdienstes (01.02.2001 bis 24.07.2002) nicht hinreichend ermittelt oder jedenfalls bei seiner Abwägung nicht gewürdigt. Er hat damit einen für seine Prognose grundsätzlich (vgl. BVerfGE 39, 334, 356) besonders bedeutsamen Zeitabschnitt außer Acht gelassen und ist insoweit von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Hat ein Bewerber, wie hier, bereits einen Vorbereitungsdienst abgeleistet, während dessen der Dienstherr sich unmittelbar ein zuverlässiges Bild über ihn machen konnte, so ist das Verhalten des Bewerbers während dieses Zeitraums jedenfalls eingehend zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 - 2 C 45.80 -, NJW 1985, 506; vgl. auch Urteil vom 09.06.1981 - 2 C 49.78 -, DÖD 1982, 24).
54 
Der Beklagte hat mithin bei seiner dem Kläger ungünstigen Prognose wesentliche Beurteilungselemente außer Acht gelassen und ist von einem unvollständigen bzw. unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass er unter Beachtung dieser Gesichtspunkte zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass Zweifel des Dienstherrn an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers keinen Nachweis einer „verfassungsfeindlichen“ Betätigung erfordern und der Dienstherr sich darauf beschränken darf, die festgestellten äußeren Verhaltensweisen des Klägers seinem Urteil zugrunde zu legen und hieraus im Weg wertender Schlussfolgerung auf eine darin möglicherweise zum Ausdruck kommende, mit der künftigen beamtenrechtlichen Treuepflicht nicht vereinbare Motivation zu schließen.
55 
Auch wenn der Beklagte die Führung des Klägers während des Vorbereitungsdienstes zwar als tadelsfrei ermittelt und in seine Abwägung einbezogen hätte, ihr aber gegenüber den dem Kläger vorgehaltenen Aktivitäten keine entscheidende Bedeutung beigemessen hätte, so hätte er damit gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen. Der gerichtlichen Nachprüfung ist in diesem Falle, da die angegriffenen Bescheide nichts über die diesbezüglichen Erwägungen des Beklagten aussagen, das Berufungsvorbringen des Beklagten zugrunde zu legen. Dieses lässt nicht erkennen, dass der Beklagte dem Verhalten des Klägers während des Vorbereitungsdienstes das Gewicht beigemessen hat, das ihm nach den oben dargelegten Bewertungsgrundsätzen zukommen muss. Der Beklagte hat auch nicht berücksichtigt, dass seit den letzten dem Kläger angelasteten Aktivitäten bei Erlass des Widerspruchsbescheides nahezu ein Jahr verstrichen war, was für die Prognose über künftiges verfassungstreues Verhalten ihre Aussagekraft, falls sie inzwischen keine Fortsetzung durch gleichgerichtete Aktivitäten gefunden hatten, bereits minderte. Hinzu kommt, dass es sich bei sämtlichen jüngeren Aktivitäten, insbesondere denjenigen nach der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes, um Verhaltensweisen handelt, denen der Beklagte im Hinblick auf die von ihm anzustellende Prognose schon deshalb kein maßgebendes Gewicht beimessen durfte, weil sie sich zumindest auch auf mit der Verfassungsordnung vereinbare Ziele bezogen und auch in der Art der Durchführung ersichtlich von der Verfassung gedeckt waren (zum Eintreten gegen den Irak-Krieg vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.06.2005 - 2 WD 12.04 -, NJW 2006, 77; zum antifaschistischen Engagement vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, BVerfGE 111, 147: „In der Tat will das Grundgesetz nationalsozialistische Bestrebungen abwehren. Zugleich schafft es rechtsstaatliche Sicherungen, deren Fehlen das menschenverachtende Regime des Nationalsozialismus geprägt hat. Dementsprechend enthält das Grundgesetz einen Auftrag zur Abwehr von Beeinträchtigungen der Grundlagen einer freiheitlichen demokratischen Ordnung mit den Mitteln des Rechtsstaats“). Dies hat der Beklagte hingegen ebenso wenig ausreichend beachtet wie den für den Kläger sprechenden Umstand, dass er bei dem letzten ihm zur Last gelegten Vorfall am 28.12.2003 (Nr. 20), bei dem er als Fotograf anwesend war, auf Bitten der Polizei deeskalierend eingegriffen und den Kontakt mit den Kundgebungsteilnehmern hergestellt hat. Dass dieses Verhalten des Klägers kein Einzelfall war, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
56 
Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidung des Beklagten auch im Übrigen den Anforderungen an eine sorgfältige und vollständige Würdigung des Sachverhalts und der Person des Klägers unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gerecht wird. Dies gilt zunächst mit Blick darauf, dass der Beklagte von einem Bekenntnis des Klägers zu den verfassungsfeindlichen Zielen der Antifaschistischen Initiative Heidelberg - für verfassungsfeindliche Zielsetzungen der autonomen Szene Heidelberg, die der Beklagte ebenfalls angesprochen hat, fehlt es an gewichtigen Erkenntnissen - ausgegangen ist. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die AI HD Gewalt bei der politischen Auseinandersetzung propagiere. Unabhängig von der Frage, ob dies durch die wiedergegebenen Äußerungen hinreichend belegt wird, lässt der Beklagte unberücksichtigt, dass der Kläger in seiner (im Widerspruchsbescheid wiedergegebenen) Stellungnahme ausführlich dargelegt hat, dass er Gewalt gegen Menschen und Sachen immer deutlich verurteilt und abgelehnt hat. Dies wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass er sich gleichzeitig zur Militanz bekannt hat. Denn er hat dies dahingehend näher erläutert, dass Militanz für ihn eine entschlossene, widerständische Haltung bedeute, die nicht vor Konfrontationen zurückschrecke. Diese Auffassung hat der Kläger an einem Beispiel verdeutlicht: Wenn Neonazis einen Aufmarsch durchführten, halte er es nicht für sinnvoll, Kilometer weit davon entfernt sein Missfallen zu bekunden, sondern stattdessen vor Ort deutlich seinen Protest kundzutun und ihnen zu zeigen, dass sie nicht erwünscht seien. Dieses Verständnis des Begriffs „Militanz“ (vgl. auch Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 24. Aufl., militant: kämpferisch) kann - zumal im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Verurteilung von Gewalt, für die ein Gegenbeispiel in Wort oder Tat in der Person des Klägers nicht erkennbar ist - nicht mit einem Bekenntnis zur Gewalt gleichgesetzt werden. Hier sind auch die grundrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen, die es gebieten, dass eine Äußerung unter Einbeziehung ihres Kontextes ausgelegt und ihr kein Sinn zugeschrieben wird, den sie objektiv nicht haben kann. Bei mehrdeutigen Äußerungen ist es erforderlich, sich im Bewusstsein der Mehrdeutigkeit mit den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten auseinanderzusetzen und für die gefundene Lösung nachvollziehbare Gründe anzugeben (BVerfG, Urteil vom 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95 u.a. -, BVerfGE 102, 347, m.w.N.).
57 
Der Beklagte hat zwar zu Recht nicht allein auf die Mitgliedschaft des Klägers in der AI HD abgestellt. Aber auch die Annahme eines herausragenden Engagement für die AI HD ist nicht gerechtfertigt. Für die AI HD hat der Kläger bei der Kundgebung am 16.11.2003 (Nr. 19) die Namen der gefallenen Widerstandskämpfer verlesen. Soweit ihm auch angelastet wird, Demonstrationen angemeldet zu haben (Nr. 5 und 13), ist schon nicht erkennbar, dass er dies im Namen und Auftrag der AI HD getan hat. Kann schon danach von einem hervorstechenden Engagement für die AI HD nicht die Rede sein, so bedarf es keiner weiteren Vertiefung der Frage ihrer Verfassungswidrigkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.05.2001, a.a.O.). Der Senat bemerkt indes, dass es sich bei der AI HD nicht um eine festgefügte, auf ein bestimmtes Programm eindeutig festgelegte Gruppierung handelt (und ebenso wenig um eine Gruppierung, die ihre Mitglieder auf ein Parteiprogramm verpflichtet; vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 09.06.1981 und vom 22.04.1977, jeweils a.a.O.), sondern - wie sich aus ihrer Selbstdarstellung ergibt und durch die Angaben des Klägers belegt wird - um einen Zusammenschluss von Menschen unterschiedlichster Couleur. Der Kläger hat dazu erklärt, dass der Text „Wir über uns!“ eine Art Plattform darstelle, unter der sich Menschen sehr unterschiedlicher politischer und weltanschaulicher Überzeugung zu einem bestimmten Zweck organisierten, nämlich um der fortschreitenden Rechtsentwicklung in unserer Gesellschaft etwas entgegenzusetzen. Die Aussagen des Textes seien daher bewusst abstrakt und allgemein gehalten. Ihre Konkretisierung erführen sie in der Praxis der AI HD und vor allem jedes einzelnen Gruppenmitglieds. Die Art und Weise, wie die AI HD ihre Entscheidungen gestalte, sei basisdemokratisch. Von einem Anspruch, unsere gesamte Gesellschaftsordnung dem Prinzip der Basisdemokratie unterzuordnen, sei ausdrücklich nicht die Rede. Die AI HD wende sich nicht gegen Parlamente und Parteien, insbesondere nicht gegen die Ausübung einer parlamentarischen Opposition. Im Text sei ausdrücklich von parteiunabhängiger Arbeit die Rede, die es den einzelnen Gruppenmitgliedern offen lasse, ob sie sich zusätzlich in Parteien engagieren wollten. Auch mit diesen Angaben des Klägers hat sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt und diese nicht gewürdigt. Auch hat er nicht hinreichend in den Blick genommen, dass für die Annahme der verfassungsfeindlichen Zielsetzung einer Organisation - zumal einer lokalen Organisation mit fehlender Organisationsstruktur - eindeutige Anhaltspunkte in ausreichender Evidenz und Dichte erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 18.05.2001, a.a.O.). Hier aber hat der Beklagte insbesondere einzelne Äußerungen - nicht des Klägers - in Publikationen und auf Veranstaltungen angeführt, die schon das Merkmal der Evidenz und Dichte nicht erfüllen dürften. Abgesehen davon sind insoweit auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung zu berücksichtigen und die Grundsätze der Einschränkungsmöglichkeit des für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierenden Rechts der freien Meinungsäußerung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die Vermutung zugunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten. Die Bürger, die nicht wie Beamte Einschränkungen aus Art. 33 Abs. 5 GG unterliegen, sind in der pluralistischen Demokratie grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Eine Grenze besteht nach Art. 5 Abs. 2 GG, soweit Meinungsäußerungen auf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt sind (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06 -, NVwZ 2006, 585, m.w.N.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Meinungsäußerungen, die auf gesellschaftlich und politisch relevante Themen hinweisen, den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in besonderem Maße genießen. Auch das (bloße) Anprangern eines Missstandes kann ein wesentlicher Beitrag zur freien geistigen Auseinandersetzung sein. Der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG besteht unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG, Urteil vom 12.12.2000, a.a.O.).
58 
Der Beklagte hat nach alledem eine neue, selbständige, maßgebend auf die Person des Klägers bezogene Abwägung auf der Grundlage des derzeitigen Gesamtbildes vorzunehmen, bei der auch dem jüngeren Verhalten ein höheres Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1983, a.a.O.). Dabei wird der Beklagte auch zu berücksichtigen haben, dass der Kläger im Jahre 2004 wegen seines Engagements in der offenen Kultur- und Jugendarbeit zur Verleihung der Bürgerplakette der Stadt Heidelberg vorgeschlagen war und die Oberbürgermeisterin der Stadt Heidelberg diesem Vorschlag zugestimmt hatte.
59 
Der Berufung war somit in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Keiner Entscheidung bedarf danach, ob die angegriffenen Bescheide des Beklagten im vorliegenden Fall auch gegen europa- bzw. völkerrechtliche Bestimmungen verstoßen.
60 
Auch eine Beweiserhebung war danach nicht geboten. Soweit der Kläger Zeugenbeweis beantragt hat (Beweisanträge I - III), sind die unter Beweis gestellten Tatsachen zwischen den Beteiligten nicht streitig. Es war auch kein Sachverständigengutachten dazu einzuholen (Beweisantrag IV), dass es in Staat und Gesellschaft Kontinuitäten zwischen Drittem Reich und Bundesrepublik Deutschland gegeben hat, deren Benennung und Bekämpfung daher keine Diffamierung des Staates darstellt. Abgesehen davon, dass die vom Kläger unter Beweis gestellte Bewertung dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich und der Beweisantrag auch inhaltlich bereits zu unbestimmt ist, ist er, wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Eine dem Beweis nicht zugängliche Bewertung wird auch mit dem Beweisantrag V dargetan, dem zudem ebenfalls wegen Unerheblichkeit nicht nachzugehen war. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Akten des Innenministeriums zum vorliegenden Fall beizuziehen (Beweisantrag VI). Ob sie Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ablehnung der Einstellung des Klägers von dort aus veranlasst worden ist, ist unerheblich. Schließlich hat der Senat auch keinen Anlass gesehen (Beweisantrag VII), eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage einzuholen, wie der in der Richtlinie 2000/78/EG verwendete Begriff „Weltanschauung“ zu verstehen ist. Auch darauf kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
63 
Beschluss
vom 13. März 2007
64 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 25.483,77 EUR festgesetzt.
65 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Der Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 25.08.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat zwar keinen Anspruch auf Einstellung in den Schuldienst des Landes im Beamtenverhältnis auf Probe, wohl aber einen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Antrag.
35 
Hinsichtlich des Hauptantrages, mit dem der Kläger die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hat die Klage keinen Erfolg. Die Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, die Prognose über die Verfassungstreue unterfällt seinem Beurteilungsspielraum. Während für die Frage der Beurteilung der Verfassungstreue hier die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgebend ist, hat der Dienstherr im Rahmen des ihm bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis zustehenden Entscheidungsspielraums die Eignung für das angestrebte Amt bezogen auf den aktuellen Zeitpunkt zu beurteilen. Damit aber sind für den Dienstherrn auch Umstände von Bedeutung, die zu keiner Zeit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren und die er zunächst in eigener Verantwortung zu beurteilen hat. Ein Verpflichtungsurteil muss schon aus diesem Grunde (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.2006 - 6 A 77/04 -, Juris) und im Übrigen auch mit Blick auf den dem Dienstherrn weiterhin zustehenden Beurteilungsspielraum (vgl. die Ausführungen unten) ausscheiden.
36 
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Danach darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts um eine von der Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG) geforderte, durch den zuständigen Beamtengesetzgeber konkretisierte Eignungsvoraussetzung, die für jedes Beamtenverhältnis gilt. Die beamtenrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG und entsprechender Vorschriften verstößt, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden ist, nicht gegen Grundrechte der Beamtenbewerber (BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334; BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176, und Urteil vom 18.05.2001 - 2 WD 42.00 u.a. -, BVerwGE 114, 258).
37 
Zu der umfassenden Treuepflicht des Beamten gehört als Kern jedenfalls die Verfassungstreuepflicht. Dies ist die Pflicht, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren, dem er als Beamter dienen soll. Sie fordert von dem Beamten insbesondere, dass er trotz einer durchaus erwünschten kritischen Einstellung den Staat und seine geltende Verfassungsordnung bejaht, und dass er sich durch Wort und sonstiges Verhalten in äußerlich erkennbarer Weise - aktiv - für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzt. Zu den grundlegenden, sogar einer Verfassungsänderung entzogenen Grundprinzipien des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates, denen der Beamte verpflichtet ist, sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O., m.w.N.). In diesem Sinne ist der Dienst des Beamten unter der Geltung des Grundgesetzes immer Dienst an der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und muss es sein. Die Verfassungstreuepflicht gebietet dem Beamten zwar nicht, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Sie schließt nicht aus, Kritik an Erscheinungen des Staates üben zu dürfen und für eine Änderung der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - eintreten zu können, solange nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Ordnung in Frage gestellt werden. Staat und Gesellschaft können an einer unkritischen Beamtenschaft kein Interesse haben (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).
38 
Der Beamte muss danach bei seiner beruflichen Tätigkeit die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachten und erfüllen und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führen, z.B. als Lehrer im Unterricht auch die Grundwerte und Grundentscheidungen der Verfassung glaubhaft vermitteln (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95 u.a. -, BVerfGE 96, 152). Die Verfassungstreuepflicht verlangt ferner, dass der Beamte sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren und dass er in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen innerhalb und außerhalb des Dienstes für den Staat Partei ergreift. Ein Beamter, der diesen Erfordernissen nicht Rechnung trägt, erfüllt - unabhängig von seinen Motiven - seine Treuepflicht nicht (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).
39 
Der verfassungsrechtliche Inhalt der politischen Treuepflicht des Beamten wird nicht beeinflusst von dem Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf - Übereinkommen 111 - vom 25.06.1958 (BGBl. II 1961 S. 98), dem der Bundesgesetzgeber durch Gesetz vom 08.03.1961 (BGBl. II 1961 S. 97) zugestimmt hat, sowie dem Ausschussbericht von 1986 zur Prüfung der Einhaltung des Abkommens durch die Bundesrepublik Deutschland - Untersuchungsbericht -. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden hat, haben das Übereinkommen 111 und der Untersuchungsbericht nur an die Bundesregierung gerichtete Empfehlungen, nicht jedoch das innerstaatliche Recht unmittelbar ändernde Bestimmungen zum Inhalt; sie begründen keine subjektiven Rechte für den Einzelnen und können die Verfassungsrang genießende politische Treuepflicht nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht erweitern oder einschränken (BVerwG, Urteil vom 10.05.1984 - 1 D 7.83 - BVerwGE 76, 157; Urteil vom 16.09.1987 - 1 D 122.86 -, ZBR 1988, 281; Urteil vom 01.02.1989 - 1 D 2.86 -, BVerwGE 86, 99). Dies bedeutet zugleich, dass es dem Senat verwehrt ist, insoweit bei der Rechtsauslegung als völkerrechtliche Vorgabe das Übereinkommen 111 und die Empfehlungen des Untersuchungsberichts zugrunde zu legen. Dem steht letztlich die vorrangige Norm des Art. 33 Abs. 5 GG entgegen, aus dem nach der insoweit bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die politische Treuepflicht der Beamten herzuleiten ist (BVerfGE 39, 334, 346 ff.) mit der weiteren Folge, dass, wie es ebenfalls dieser Rechtsprechung entspricht (a.a.O. S. 355), auch eine im Untersuchungsbericht empfohlene Differenzierung in den Anforderungen an die politische Treuepflicht, die sich nach der jeweiligen dienstlichen Funktion des Beamten richten würde, insoweit grundsätzlich nicht zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 01.02.1989, a.a.O.; Urteil vom 20.01.1987 - 1 D 114.85 -, NJW 1987, 2691; vgl. dazu auch die Ausführungen unten).
40 
Eine andere Beurteilung der politischen Treuepflicht gebietet auch nicht die Auslegung der Art. 10 und 11 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (EMRK - BGBl. 1952 II S. 685, 953) durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 26.09.1995 (- 7/1994/454/535 -, NJW 1996, 375; Vogt / Bundesrepublik Deutschland). Danach kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Einzelfall gegen das in Art. 10 EMRK verbürgte Recht auf freie Meinungsäußerung und - in Abhängigkeit davon - gegen die in Art. 11 EMRK garantierte Vereinigungsfreiheit verstoßen, wenn die Maßnahme zur Gewährleistung der in Art. 10 Abs. 2 EMRK aufgeführten Zwecke - unter Berücksichtigung des staatlichen Beurteilungsspielraumes - in keinem angemessenen Verhältnis steht, mithin in einer demokratischen Gesellschaft nicht zwingend notwendig ist. Der EGMR hat in den Urteilsgründen jedoch ausdrücklich bestätigt, dass die Meinungsfreiheit durch gesetzliche Vorschriften, die die politische Treuepflicht des Beamten statuieren, in Verbindung mit der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts eingeschränkt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001, a.a.O.). Nichts anders gilt danach auch, soweit sich der Kläger darauf beruft, dass auch Art. 10 und 11 der EU-Grundrechtecharta (vgl. dazu allgemein Meyer, Kommentar zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union) - die nicht in Kraft ist - und Art. 5 und 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (BGBl. 1973 II S. 1533) jedermann unbehinderte Meinungsfreiheit garantierten. Darüber hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch ebenso wie durch die Richtlinie 2000/78/EG, die durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) umgesetzt worden ist, nicht begründet. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (§ 8 Abs. 1 AGG) vorsehen können, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal - wie hier - aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
41 
„Gewähr bieten“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG bedeutet, dass keine Umstände vorliegen dürfen, die nach der Überzeugung der Ernennungsbehörde die künftige Erfüllung dieser Pflicht zur Verfassungstreue mit dem aufgezeigten Inhalt durch den Beamtenbewerber zweifelhaft erscheinen lassen. Da bereits begründete Zweifel an der Verfassungstreue die Ablehnung eines Beamtenbewerbers rechtfertigen, reicht es in der Regel aus, dass der Dienstherr sie auf feststellbare und festgestellte äußere Verhaltensweisen eines Bewerbers stützt und wertend auf eine möglicherweise darin zum Ausdruck kommende innere Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung schließt. Ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Bewerbers - etwa die Identifizierung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden Zielsetzungen einer Partei, die unter Umständen die Zweifel an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers sogar zur Gewissheit werden lassen - sind in der Regel nicht erforderlich. Die Feststellung einer im Einzelfall wesentlichen tatsächlichen subjektiven Einstellung (z.B. Nichtidentifizierung mit den der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufenden Zielsetzungen einer Organisation, Distanzierung von der Verfassungsordnung widerstreitenden Bestrebungen und die Motivation für das bisherige Verhalten) kann aber insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob aus den festgestellten Fakten vom Dienstherrn hergeleitete Zweifel an der künftigen Verfassungstreue des Beamtenbewerbers zerstreut werden können, von ausschlaggebender Bedeutung sein (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).
42 
Die Zweifel des Dienstherrn an der Verfassungstreue des Beamtenbewerbers müssen allerdings auf Umständen beruhen, die - einzeln oder in ihrer Gesamtheit („Summeneffekt“) - von hinreichendem Gewicht und bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung seiner Verfassungstreuepflicht auszulösen. Erst wenn diese Schwelle überschritten ist, setzt die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn ein (BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 - 2 C 45.80 -, NJW 1985, 506, und die Ausführungen unten). Das bloße Haben einer Überzeugung, die bloße Mitteilung, dass man diese habe, das kritische Informieren, etwa das Lesen rechtsextremistischer oder kommunistischer Literatur, oder die Anwesenheit bei einer Demonstration für mit der Verfassung nicht ohne weiteres vereinbare Zielsetzungen und Kritik im Rahmen der Verfassung gehören für sich allein ebenfalls nicht zu derartigen Umständen. Diese liegen erst vor, wenn der Beamtenbewerber Anlass zu der ernsten Besorgnis gibt, dass er aus seiner politischen Überzeugung auch nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten ziehen wird. Auch die Mitgliedschaft in einer Partei mit Zielen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, schließt nicht zwingend ein verfassungstreues Verhalten aus (BVerfGE 39, 334, 335, 359; BVerwG, Urteile vom 27.11.1980, a.a.O., vom 31.01.1980 - 2 C 5.78 -, NJW 1980, 2145, und vom 22.04.1977 - VII C 17.74 -, BVerwGE 52, 313). Sie kann aber bei der gebotenen Berücksichtigung der Einzelumstände des jeweils zu entscheidenden Falles gleichwohl Schlüsse auf eine fehlende Verfassungstreue rechtfertigen. In diesem Zusammenhang kann das Bekenntnis des Beamtenbewerbers zu den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung - unabhängig von der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts - bedeutsam sein, insbesondere wenn der Parteibeitritt aufgrund freier Willensentschließung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O., m.w.N.). In jedem Falle kommt es auf die Persönlichkeit des Beamtenbewerbers und auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Ein schematisches Anknüpfen rechtserheblicher Zweifel an die Feststellung bestimmter Verhaltensweisen ist nicht zulässig (BVerfGE 39, 334, 354 f.). Die Frage, ob der Beamtenbewerber nach seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gründet sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Beurteilungselementen und ist weitgehend Tatfrage (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).
43 
Dabei ist für die Beurteilung der Gewähr der Verfassungstreue auch von Bedeutung, ob jemand erstmals in das Beamtenverhältnis berufen werden soll oder sich schon einmal im Beamtenverhältnis befand. Bei einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis, wie vorliegend bei der erstrebten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, besteht bereits eine breitere Entscheidungsgrundlage. Hier ist neben den bereits vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegenden Umständen das Verhalten im Beamtenverhältnis zu beachten. Durch das weitere Verhalten im Beamtenverhältnis können früher zu Tage getretene Bedenken bekräftigt oder zerstreut werden (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 9 S. 41 f.).
44 
Aufgrund des sonach festgestellten Sachverhalts hat der Dienstherr zu prüfen, ob der Beamtenbewerber die geforderte Gewähr der Verfassungstreue bietet (BVerfGE 39, 334, 353; BVerwG, Urteile vom 27.11.1980 und vom 22.04.1977, jeweils a.a.O.). Seine Überzeugung ist maßgebend. Ihr liegt ein Urteil über die Persönlichkeit des Beamtenbewerbers zugrunde, das zugleich eine Prognose enthält. Gegenstand dieses Urteils sind nicht ein oder mehrere bestimmte Vorgänge, sondern die in einer zusammenfassenden Bewertung dieser Vorgänge offenbar werdende Persönlichkeit des Beamtenbewerbers in Bezug auf die Gewähr der Verfassungstreue. Dieser auf die Persönlichkeit des Bewerbers bezogenen Eignungsprognose ist eine Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn immanent. Sie unterliegt ähnlich wie andere persönlichkeitsbedingte Werturteile des Dienstherrn nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht darf die Eignung nicht aufgrund eines eigenen prognostischen Werturteils über die Persönlichkeit des Bewerbers abweichend vom Dienstherrn selbst feststellen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich - was das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend beachtet hat - darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.). Dabei sind die Grenzen für die einzelnen Ansatzpunkte der verwaltungsgerichtlichen Prüfung angesichts der Vielgestaltigkeit denkbarer Sachverhalte fließend.
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Die im Kernbereich der grundsätzlich dem Dienstherrn vorbehaltenen Beurteilung der Persönlichkeit des Beamtenbewerbers gebotene sorgfältige Prüfung bei der Prognose über das voraussichtliche zukünftige Verhalten aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte aus Vergangenheit und Gegenwart findet mit Blick auf das Zugangsrecht des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG ihren rechtlichen Ausdruck vornehmlich in dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Dienstherr hat im jeweiligen Einzelfall nach Ermittlung der für und gegen ihn sprechenden Umstände die Persönlichkeit des Bewerbers umfassend zu würdigen, wobei eine sachgerechte Gewichtung der einzelnen Beurteilungselemente erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist der Dienstherr, der alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen muss, auch gehalten, das angestrebte Amt in den Blick zu nehmen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass das Bundesverfassungsgericht - wie ausgeführt - im Beschluss vom 22.05.1975 hervorgehoben hat, die Treuepflicht des Beamten sei einer Differenzierung nach Art der dienstlichen Obliegenheiten nicht zugänglich. Verfassungstreue im Sinne der Fähigkeit und inneren Bereitschaft, „die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, und insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten“ (BVerfG, Beschluss vom 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93 -, BVerfGE 92, 140, 151, und Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 -, NJW 1997, 2312), verweist auf eine Grundvoraussetzung des Eignungskriteriums im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG. Jedenfalls insoweit handelt es sich um eine (nach unten) differenzierungsresistente Größe. Mit anderen Worten: Unabhängig von dem wahrzunehmenden öffentlichen Amt sowie der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses umschreibt eine solche „Verfassungstreue“ ein notwendiges Element des persönlichen Anforderungsprofils. Arbeiter und Angestellte sind insoweit nicht weniger eingebunden als Beamte. Indes ergeben sich im Prozess der (prognostischen) Bewertung durch die Einstellungsbehörde, ob ein Bewerber das erforderliche Maß an Verfassungstreue besitzt oder nicht, mit Blick darauf Differenzierungsmöglichkeiten, dass ein Korrespondenzverhältnis zwischen der „Verfassungstreuegeprägtheit“ eines Amtes und den Anforderungen an den Nachweis einer entsprechenden Fähigkeit und Bereitschaft eines Bewerbers (bzw. der Zweifel hieran) besteht (Höfling, in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 33 Abs. 1 bis 3, RdNrn. 155 ff.: „Die Einstellung eines Sachbearbeiters eines kommunalen Friedhofsamtes erfordert eine andere Prognosesicherheit hinsichtlich seiner Verfassungstreue als diejenige über den zukünftigen Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz“). In gleicher Weise kann auch der Status des angestrebten Beschäftigungsverhältnisses Berücksichtigung finden. Dazu hat bereits das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfGE 39, 334, 356): „Wer als Berufsziel den Staatsdienst im Auge hat, nähert sich diesem Dienst in drei „Stufen“: er studiert, er erwirbt die jeweils erforderliche Vorbildung - für den höheren Dienst durch Absolvierung des Vorbereitungsdienstes -, er wird als Beamter auf Probe übernommen. In der zweiten und dritten Stufe hat der Dienstvorgesetzte Gelegenheit, den Bewerber intensiv kennenzulernen, ihn zu beobachten und sich schließlich ein Urteil über seine Persönlichkeit zu bilden. Hier, wo die Verwaltung unmittelbar sich ein zuverlässiges Bild über den Anwärter machen kann, muss der Schwerpunkt liegen für die Gewinnung des Urteils, ob der Bewerber die geforderte Gewähr bietet oder nicht. Das bedeutet aber, dass für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst eine gewissermaßen „vorläufige“ Beurteilung ausreicht….“. Das so verstandene Differenzierungsgebot hat der Dienstherr auch bei der Frage der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten.
46 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Die für Verpflichtungsklagen (und Neubescheidungsklagen) vielfach angeführte „Regel“, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, gilt nicht uneingeschränkt. Aus dem materiellen Recht können sich Abweichungen ergeben. Das ist auch hier der Fall. Wie den vorangehenden Erörterungen zu entnehmen ist, sind für die Entscheidung des Dienstherrn die ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel maßgebend. Das Gericht, das die Eignung des Bewerbers nicht selbst beurteilen darf, ist auf die Überprüfung der zu jenem Zeitpunkt von dem Dienstherrn getroffenen Beurteilung beschränkt (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).
47 
Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag der Senat schon nicht festzustellen, dass der Beklagte seiner Entscheidung einen zutreffenden und vollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Nachdem das Oberschulamt Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 ausdrücklich erklärt hat, es gehe von der Darstellung des Klägers aus, soweit seine Erklärungen zu den ihm angelasteten Vorfällen von den Erkenntnissen des Innenministeriums abwichen, hat auch der Senat von dem so festgestellten Sachverhalt auszugehen.
48 
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger unter Berufung auf das Schreiben des Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 07.08.2006 geltend macht, der Datenschutz sei in doppelter Hinsicht nicht beachtet worden, was zu einer Art Verwertungsverbot der erlangten Erkenntnisse führen müsse. Der Landesbeauftragte für Datenschutz führt aus, dass zwar eine Anfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz datenschutzrechtlich grundsätzlich zulässig gewesen sei, jedoch habe die Anfrage des Kultusministeriums an das Innenministerium vom 22.07.2003 hinsichtlich der anfragenden Stelle und der Unterrichtung des Petenten nicht den Vorgaben der Nr. 12 zu § 6 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Landesbeamtengesetzes (VwV-LBG) vom 18.07.2003 (GABl. S. 502) entsprochen. Unabhängig davon, dass die Verwaltungsvorschrift zum Zeitpunkt der bezeichneten Anfrage noch nicht in Kraft getreten war (sie trat - erst - am Tag nach der Veröffentlichung am 27.08.2003 in Kraft), ist zu berücksichtigen, dass dem vertieften Einstellungsgespräch am 21.04.2004 die unter dem 05.02.2004 mitgeteilten Erkenntnisse zugrunde lagen, die durch das Innenministerium auf eine Anfrage des Oberschulamts Karlsruhe über das Kultusministerium vom 08.01.2004 übermittelt worden waren; von dieser Anfrage war der Kläger unterrichtet worden. Dass das Innenministerium zuvor das Kultusministerium gem. § 16 LDSG fernmündlich über die Aktivitäten des Klägers in der AI HD bzw. der dortigen autonomen Szene unterrichtet hatte und dieses unter dem 22.07.2003 eine Anfrage an das Innenministerium gerichtet hatte, führt nicht zu einem Verwertungsverbot der später gewonnenen Erkenntnisse. Zudem lässt der Kläger außer Betracht, dass er selbst zu den ihm angelasteten Aktivitäten mit der Folge Stellung genommen hat, dass der Beklagte von seiner Darstellung ausgegangen ist. Ein streitiger Sachverhalt, bei dem den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz maßgebliche Bedeutung zukäme, ist danach nicht gegeben.
49 
Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid darauf abgestellt, die Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers ergäben sich vor allem aus dem langjährigen Verhaftetsein bzw. der aktiven Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Szene bzw. Organisation, dem Bekenntnis zu deren verfassungsfeindlichen Zielen, die u.a. Gewalt bei der politischen Auseinandersetzung propagiere, sowie daraus, dass der Kläger über die bloße Mitgliedschaft hinaus hervorgehobene Funktionen („Sprecher“, Versammlungsleiter, Anmelder/Initiator von Demonstrationen für eine verfassungsfeindliche Organisation) ausgeübt habe. Daraus, dass er als Aktivist für die autonome Szene in Heidelberg und Umgebung vielfach in Erscheinung getreten sei, könne in Verbindung mit seiner Einlassung bei der Anhörung mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass er sich mit den Zielsetzungen dieser Szene identifiziere. Die vom Innenministerium mitgeteilten Erkenntnisse seien jedenfalls in ihrer Gesamtheit von hinreichendem Gewicht, wobei der zum Vorschein gekommenen Gewaltbereitschaft (Nr. 3, 4 und 9) sowie den Verstößen gegen das Versammlungsgesetz (Nr. 9, 13 und 17) besondere Bedeutung zukämen. Lehrer in öffentlichen Schulen könne nicht sein, wer aktives Mitglied in einer extremistischen Gruppierung sei und sich darin aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung stelle. Der Senat teilt die letztgenannte Rechtsauffassung. Indes kann bereits ein aktives Einsetzen des Klägers gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht festgestellt werden. Der Beklagte ist in mehrfacher Hinsicht von einem unzutreffenden bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen und hat außer Acht gelassen, dass er das Vorbringen des Klägers als zutreffend unterstellt hat.
50 
Dies gilt zunächst, soweit er eine zum Vorschein gekommene Gewaltbereitschaft des Klägers konstatiert hat. Denn den dafür zum Beleg angeführten Vorfällen Nr. 3, 4 und 9 lässt sich dafür nichts entnehmen. Bei der Aktion am 23.03.1997 in Laudenbach (Nr. 3) war der Kläger als Fotoreporter für die Heidelberger Rundschau anwesend. Bei der Personalienfeststellung durch die Polizei kam es durch einen Beamten zum Schusswaffeneinsatz. Der Kläger hat deswegen Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt und der Polizei später Beweisfotos zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang sind auch seine Personalien aufgenommen worden. Eine Gewaltbereitschaft ergibt sich daraus ebenso wenig wie aus dem Umstand, dass er am 01.02.1999 an der Übergabe des als „Autonomes Zentrum“ genutzten Gebäudes Alte Bergheimer Straße 7 an die Stadt Heidelberg teilgenommen hat (Nr. 4). Als Vertreter des Trägervereins hat er sich bei der offiziellen Übergabe innerhalb des Gebäudes und nicht außerhalb in der protestierenden Menge befunden. Von Stein- und Flaschenwürfen hat er nichts mitbekommen. Als er später davon erfahren hat, hat er dies, wie sich aus dem Bericht der Rhein-Neckar-Zeitung vom 02.02.1999 ergibt, verurteilt. Eine Gewaltbereitschaft folgt schließlich nicht ansatzweise daraus, dass die Anwesenheit des Klägers im Zusammenhang mit der „Partybesetzung“ eines leer stehenden Gebäudes im Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs Heidelberg am 06.02.2000 festgestellt worden ist (Nr. 9). Der Kläger hat sich auf Bitten der Einsatzleitung der Polizei bereit erklärt, die Kommunikation zwischen der Polizei und den Besatzern zu gewährleisten. Er hat sich ausdrücklich versichert, dass sein Betreten des Geländes von der Polizei gebilligt wurde; ein Platzverweis ist gegen ihn nicht ausgesprochen worden.
51 
Auch von einem Verstoß gegen das Versammlungsgesetz kann insoweit nicht die Rede sein. Dass der Kläger bei der Demonstration „Gegen den Irakkrieg“ am 20.03.2003 in Heidelberg festgestellt werden konnte (Nr. 17), stellt schon von vornherein keinen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz dar. Der Beklagte führt aus, dass zu dieser Demonstration diverse demokratische Organisationen aufgerufen hätten. Dass sich auch das „Heidelberger Forum gegen Militarismus und Krieg“ an dem Aufruf beteiligt hat, kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit sich nach der vom Kläger angemeldeten Demonstration am 20.01.2001 (Nr. 13) eine spontane Demonstration durch die Fußgängerzone in Heidelberg formiert hat. Der Kläger hat in der Folge einen Strafbefehl erhalten, gegen den er Einspruch eingelegt hat. Ihm wurde vorgeworfen, die Kundgebung nicht vernehmlich genug aufgelöst zu haben. Nachdem in der folgenden Verhandlung die Zeugenaussagen widersprüchlich geblieben waren, wurde das Verfahren auf Anregung des Gerichts gegen die Zahlung von 200,-- DM an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt. Ein im vorliegenden Verfahren bedeutsamer Verstoß gegen das Versammlungsgesetz verbleibt danach nicht.
52 
Auch die weiter angeführten Vorfälle ergeben nichts für das dem Kläger unterstellte aktive Eintreten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und sind nicht geeignet, Zweifel an seiner Verfassungstreue zu begründen. Dass die (bloße) Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen, die ersichtlich ebenso vom Grundgesetz gedeckt ist wie die freie Meinungsäußerung, überhaupt erwähnt wird, vermag der Senat kaum nachzuvollziehen.
53 
Der Beklagte hat zudem bei seiner ablehnenden Entscheidung das Verhalten des Klägers während des Vorbereitungsdienstes (01.02.2001 bis 24.07.2002) nicht hinreichend ermittelt oder jedenfalls bei seiner Abwägung nicht gewürdigt. Er hat damit einen für seine Prognose grundsätzlich (vgl. BVerfGE 39, 334, 356) besonders bedeutsamen Zeitabschnitt außer Acht gelassen und ist insoweit von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Hat ein Bewerber, wie hier, bereits einen Vorbereitungsdienst abgeleistet, während dessen der Dienstherr sich unmittelbar ein zuverlässiges Bild über ihn machen konnte, so ist das Verhalten des Bewerbers während dieses Zeitraums jedenfalls eingehend zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 - 2 C 45.80 -, NJW 1985, 506; vgl. auch Urteil vom 09.06.1981 - 2 C 49.78 -, DÖD 1982, 24).
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Der Beklagte hat mithin bei seiner dem Kläger ungünstigen Prognose wesentliche Beurteilungselemente außer Acht gelassen und ist von einem unvollständigen bzw. unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass er unter Beachtung dieser Gesichtspunkte zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass Zweifel des Dienstherrn an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers keinen Nachweis einer „verfassungsfeindlichen“ Betätigung erfordern und der Dienstherr sich darauf beschränken darf, die festgestellten äußeren Verhaltensweisen des Klägers seinem Urteil zugrunde zu legen und hieraus im Weg wertender Schlussfolgerung auf eine darin möglicherweise zum Ausdruck kommende, mit der künftigen beamtenrechtlichen Treuepflicht nicht vereinbare Motivation zu schließen.
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Auch wenn der Beklagte die Führung des Klägers während des Vorbereitungsdienstes zwar als tadelsfrei ermittelt und in seine Abwägung einbezogen hätte, ihr aber gegenüber den dem Kläger vorgehaltenen Aktivitäten keine entscheidende Bedeutung beigemessen hätte, so hätte er damit gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen. Der gerichtlichen Nachprüfung ist in diesem Falle, da die angegriffenen Bescheide nichts über die diesbezüglichen Erwägungen des Beklagten aussagen, das Berufungsvorbringen des Beklagten zugrunde zu legen. Dieses lässt nicht erkennen, dass der Beklagte dem Verhalten des Klägers während des Vorbereitungsdienstes das Gewicht beigemessen hat, das ihm nach den oben dargelegten Bewertungsgrundsätzen zukommen muss. Der Beklagte hat auch nicht berücksichtigt, dass seit den letzten dem Kläger angelasteten Aktivitäten bei Erlass des Widerspruchsbescheides nahezu ein Jahr verstrichen war, was für die Prognose über künftiges verfassungstreues Verhalten ihre Aussagekraft, falls sie inzwischen keine Fortsetzung durch gleichgerichtete Aktivitäten gefunden hatten, bereits minderte. Hinzu kommt, dass es sich bei sämtlichen jüngeren Aktivitäten, insbesondere denjenigen nach der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes, um Verhaltensweisen handelt, denen der Beklagte im Hinblick auf die von ihm anzustellende Prognose schon deshalb kein maßgebendes Gewicht beimessen durfte, weil sie sich zumindest auch auf mit der Verfassungsordnung vereinbare Ziele bezogen und auch in der Art der Durchführung ersichtlich von der Verfassung gedeckt waren (zum Eintreten gegen den Irak-Krieg vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.06.2005 - 2 WD 12.04 -, NJW 2006, 77; zum antifaschistischen Engagement vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, BVerfGE 111, 147: „In der Tat will das Grundgesetz nationalsozialistische Bestrebungen abwehren. Zugleich schafft es rechtsstaatliche Sicherungen, deren Fehlen das menschenverachtende Regime des Nationalsozialismus geprägt hat. Dementsprechend enthält das Grundgesetz einen Auftrag zur Abwehr von Beeinträchtigungen der Grundlagen einer freiheitlichen demokratischen Ordnung mit den Mitteln des Rechtsstaats“). Dies hat der Beklagte hingegen ebenso wenig ausreichend beachtet wie den für den Kläger sprechenden Umstand, dass er bei dem letzten ihm zur Last gelegten Vorfall am 28.12.2003 (Nr. 20), bei dem er als Fotograf anwesend war, auf Bitten der Polizei deeskalierend eingegriffen und den Kontakt mit den Kundgebungsteilnehmern hergestellt hat. Dass dieses Verhalten des Klägers kein Einzelfall war, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
56 
Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidung des Beklagten auch im Übrigen den Anforderungen an eine sorgfältige und vollständige Würdigung des Sachverhalts und der Person des Klägers unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gerecht wird. Dies gilt zunächst mit Blick darauf, dass der Beklagte von einem Bekenntnis des Klägers zu den verfassungsfeindlichen Zielen der Antifaschistischen Initiative Heidelberg - für verfassungsfeindliche Zielsetzungen der autonomen Szene Heidelberg, die der Beklagte ebenfalls angesprochen hat, fehlt es an gewichtigen Erkenntnissen - ausgegangen ist. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die AI HD Gewalt bei der politischen Auseinandersetzung propagiere. Unabhängig von der Frage, ob dies durch die wiedergegebenen Äußerungen hinreichend belegt wird, lässt der Beklagte unberücksichtigt, dass der Kläger in seiner (im Widerspruchsbescheid wiedergegebenen) Stellungnahme ausführlich dargelegt hat, dass er Gewalt gegen Menschen und Sachen immer deutlich verurteilt und abgelehnt hat. Dies wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass er sich gleichzeitig zur Militanz bekannt hat. Denn er hat dies dahingehend näher erläutert, dass Militanz für ihn eine entschlossene, widerständische Haltung bedeute, die nicht vor Konfrontationen zurückschrecke. Diese Auffassung hat der Kläger an einem Beispiel verdeutlicht: Wenn Neonazis einen Aufmarsch durchführten, halte er es nicht für sinnvoll, Kilometer weit davon entfernt sein Missfallen zu bekunden, sondern stattdessen vor Ort deutlich seinen Protest kundzutun und ihnen zu zeigen, dass sie nicht erwünscht seien. Dieses Verständnis des Begriffs „Militanz“ (vgl. auch Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 24. Aufl., militant: kämpferisch) kann - zumal im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Verurteilung von Gewalt, für die ein Gegenbeispiel in Wort oder Tat in der Person des Klägers nicht erkennbar ist - nicht mit einem Bekenntnis zur Gewalt gleichgesetzt werden. Hier sind auch die grundrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen, die es gebieten, dass eine Äußerung unter Einbeziehung ihres Kontextes ausgelegt und ihr kein Sinn zugeschrieben wird, den sie objektiv nicht haben kann. Bei mehrdeutigen Äußerungen ist es erforderlich, sich im Bewusstsein der Mehrdeutigkeit mit den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten auseinanderzusetzen und für die gefundene Lösung nachvollziehbare Gründe anzugeben (BVerfG, Urteil vom 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95 u.a. -, BVerfGE 102, 347, m.w.N.).
57 
Der Beklagte hat zwar zu Recht nicht allein auf die Mitgliedschaft des Klägers in der AI HD abgestellt. Aber auch die Annahme eines herausragenden Engagement für die AI HD ist nicht gerechtfertigt. Für die AI HD hat der Kläger bei der Kundgebung am 16.11.2003 (Nr. 19) die Namen der gefallenen Widerstandskämpfer verlesen. Soweit ihm auch angelastet wird, Demonstrationen angemeldet zu haben (Nr. 5 und 13), ist schon nicht erkennbar, dass er dies im Namen und Auftrag der AI HD getan hat. Kann schon danach von einem hervorstechenden Engagement für die AI HD nicht die Rede sein, so bedarf es keiner weiteren Vertiefung der Frage ihrer Verfassungswidrigkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.05.2001, a.a.O.). Der Senat bemerkt indes, dass es sich bei der AI HD nicht um eine festgefügte, auf ein bestimmtes Programm eindeutig festgelegte Gruppierung handelt (und ebenso wenig um eine Gruppierung, die ihre Mitglieder auf ein Parteiprogramm verpflichtet; vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 09.06.1981 und vom 22.04.1977, jeweils a.a.O.), sondern - wie sich aus ihrer Selbstdarstellung ergibt und durch die Angaben des Klägers belegt wird - um einen Zusammenschluss von Menschen unterschiedlichster Couleur. Der Kläger hat dazu erklärt, dass der Text „Wir über uns!“ eine Art Plattform darstelle, unter der sich Menschen sehr unterschiedlicher politischer und weltanschaulicher Überzeugung zu einem bestimmten Zweck organisierten, nämlich um der fortschreitenden Rechtsentwicklung in unserer Gesellschaft etwas entgegenzusetzen. Die Aussagen des Textes seien daher bewusst abstrakt und allgemein gehalten. Ihre Konkretisierung erführen sie in der Praxis der AI HD und vor allem jedes einzelnen Gruppenmitglieds. Die Art und Weise, wie die AI HD ihre Entscheidungen gestalte, sei basisdemokratisch. Von einem Anspruch, unsere gesamte Gesellschaftsordnung dem Prinzip der Basisdemokratie unterzuordnen, sei ausdrücklich nicht die Rede. Die AI HD wende sich nicht gegen Parlamente und Parteien, insbesondere nicht gegen die Ausübung einer parlamentarischen Opposition. Im Text sei ausdrücklich von parteiunabhängiger Arbeit die Rede, die es den einzelnen Gruppenmitgliedern offen lasse, ob sie sich zusätzlich in Parteien engagieren wollten. Auch mit diesen Angaben des Klägers hat sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt und diese nicht gewürdigt. Auch hat er nicht hinreichend in den Blick genommen, dass für die Annahme der verfassungsfeindlichen Zielsetzung einer Organisation - zumal einer lokalen Organisation mit fehlender Organisationsstruktur - eindeutige Anhaltspunkte in ausreichender Evidenz und Dichte erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 18.05.2001, a.a.O.). Hier aber hat der Beklagte insbesondere einzelne Äußerungen - nicht des Klägers - in Publikationen und auf Veranstaltungen angeführt, die schon das Merkmal der Evidenz und Dichte nicht erfüllen dürften. Abgesehen davon sind insoweit auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung zu berücksichtigen und die Grundsätze der Einschränkungsmöglichkeit des für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierenden Rechts der freien Meinungsäußerung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die Vermutung zugunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten. Die Bürger, die nicht wie Beamte Einschränkungen aus Art. 33 Abs. 5 GG unterliegen, sind in der pluralistischen Demokratie grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Eine Grenze besteht nach Art. 5 Abs. 2 GG, soweit Meinungsäußerungen auf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt sind (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06 -, NVwZ 2006, 585, m.w.N.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Meinungsäußerungen, die auf gesellschaftlich und politisch relevante Themen hinweisen, den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in besonderem Maße genießen. Auch das (bloße) Anprangern eines Missstandes kann ein wesentlicher Beitrag zur freien geistigen Auseinandersetzung sein. Der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG besteht unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG, Urteil vom 12.12.2000, a.a.O.).
58 
Der Beklagte hat nach alledem eine neue, selbständige, maßgebend auf die Person des Klägers bezogene Abwägung auf der Grundlage des derzeitigen Gesamtbildes vorzunehmen, bei der auch dem jüngeren Verhalten ein höheres Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1983, a.a.O.). Dabei wird der Beklagte auch zu berücksichtigen haben, dass der Kläger im Jahre 2004 wegen seines Engagements in der offenen Kultur- und Jugendarbeit zur Verleihung der Bürgerplakette der Stadt Heidelberg vorgeschlagen war und die Oberbürgermeisterin der Stadt Heidelberg diesem Vorschlag zugestimmt hatte.
59 
Der Berufung war somit in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Keiner Entscheidung bedarf danach, ob die angegriffenen Bescheide des Beklagten im vorliegenden Fall auch gegen europa- bzw. völkerrechtliche Bestimmungen verstoßen.
60 
Auch eine Beweiserhebung war danach nicht geboten. Soweit der Kläger Zeugenbeweis beantragt hat (Beweisanträge I - III), sind die unter Beweis gestellten Tatsachen zwischen den Beteiligten nicht streitig. Es war auch kein Sachverständigengutachten dazu einzuholen (Beweisantrag IV), dass es in Staat und Gesellschaft Kontinuitäten zwischen Drittem Reich und Bundesrepublik Deutschland gegeben hat, deren Benennung und Bekämpfung daher keine Diffamierung des Staates darstellt. Abgesehen davon, dass die vom Kläger unter Beweis gestellte Bewertung dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich und der Beweisantrag auch inhaltlich bereits zu unbestimmt ist, ist er, wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Eine dem Beweis nicht zugängliche Bewertung wird auch mit dem Beweisantrag V dargetan, dem zudem ebenfalls wegen Unerheblichkeit nicht nachzugehen war. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Akten des Innenministeriums zum vorliegenden Fall beizuziehen (Beweisantrag VI). Ob sie Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ablehnung der Einstellung des Klägers von dort aus veranlasst worden ist, ist unerheblich. Schließlich hat der Senat auch keinen Anlass gesehen (Beweisantrag VII), eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage einzuholen, wie der in der Richtlinie 2000/78/EG verwendete Begriff „Weltanschauung“ zu verstehen ist. Auch darauf kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
63 
Beschluss
vom 13. März 2007
64 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 25.483,77 EUR festgesetzt.
65 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,
2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder
3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder
2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

1.
durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2.
durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2006 - 1 K 83/06 - geändert. Der Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 25. August 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. November 2004 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes im Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Baden-Württemberg im Beamtenverhältnis auf Probe.
Der am ... 1970 in Heidelberg geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Nach einem Studium an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg im Fach Geschichte mit den Nebenfächern Deutsch und Bildende Kunst bestand er am 03.07.2000 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen mit der Note gut (1,5). Mit Wirkung vom 01.02.2001 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Realschullehreranwärter ernannt. Der Vorbereitungsdienst endete am 24.07.2002 mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen mit der Gesamtnote gut (2,0).
Bereits am 27.02.2002 hatte der Kläger seine Einstellung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg beantragt. Nach den Kriterien der Bestenauslese in Verbindung mit der Bedarfslage stand er Ende 2003 zur Einstellung als Beamter auf Probe zum 01.02.2004 an. Bereits im Sommer 2003 war dem damals für die Einstellung zuständigen Oberschulamt Karlsruhe vom Innenministerium über das Kultusministerium Baden-Württemberg mitgeteilt worden, nach vorliegenden Erkenntnissen bewege sich der Kläger seit den 1990er Jahren im linksextremen Spektrum des Heidelberger Raumes und sei in die dortige autonome Szene eingebunden. Mit Schreiben des Oberschulamts vom 15.12.2003 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass nach den dem Amt mitgeteilten Erkenntnissen Zweifel an seiner Verfassungstreue bestünden; es werde deshalb ein vertieftes Einstellungsgespräch für erforderlich gehalten. Unter dem 30.12.2003 teilte das Oberschulamt dem Kläger mit, es werde zunächst über das Innenministerium eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz richten, ob gerichtsverwertbare Tatsachen über ihn vorlägen, die unter dem Gesichtspunkt der Verfassungstreue Bedenken gegen seine Übernahme in den Schuldienst begründeten.
Im vertieften Einstellungsgespräch am 21.04.2004 wurde der Kläger unter anderem zu den vom Innenministerium unter dem 05.02.2004 übermittelten, ihm inzwischen bekannt gemachten Erkenntnissen sowie zu dem auf der Homepage des Autonomen Zentrums in Heidelberg veröffentlichten Selbstdarstellung der Antifaschistischen Initiative Heidelberg (AI HD) „Wir über uns!“ befragt. Hierzu nahm der Kläger (auch) schriftlich Stellung.
Mit Bescheid vom 25.08.2004 lehnte das Oberschulamt Karlsruhe den Antrag des Klägers auf Einstellung in den Schuldienst des Landes ab. Aufgrund der Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz, die er im Wesentlichen als zutreffend eingeräumt habe, sowie aufgrund der ebenfalls eingeräumten Tatsache, dass er aktives Mitglied der AI HD sei, verblieben Zweifel an seiner Verfassungstreue. Dies insbesondere auch, weil der Kläger sich ausdrücklich zur Militanz als „legitimem Mittel im Kampf um die Befreiung“ und zu den Zielen dieser Organisation aktiv bekenne. Die AI HD stelle sich selbst als eine Gruppe dar, die davon überzeugt sei, dass sich auf parlamentarischem Weg an den herrschenden Unterdrückungsverhältnissen nichts Grundlegendes ändern werde. Bei den Aktivitäten der AI HD sei es mehrfach zu Ausschreitungen gekommen. Da das System der parlamentarischen Demokratie und das Gewaltmonopol des Staates zu den wesentlichen Merkmalen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählten, seien öffentliche Aktivitäten, die diese freiheitliche demokratische Grundordnung über ein Jahrzehnt hinweg und bis in jüngste Zeit bekämpften, geeignet, Zweifel daran zu begründen, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Der Kläger habe diese Zweifel bislang nicht ausräumen können. Ihm mangele es somit an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst.
Den Widerspruch des Klägers vom 29.08.2004 wies das Oberschulamt Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 zurück. Dabei nahm es Bezug auf die folgenden Erkenntnisse (wobei die Nummerierung des Bescheides beibehalten wird) :
3. Am 23.03.1997 sei es im Rahmen eines Treffens von Angehörigen der „Antifaschistischen Jugendaktion Heidelberg“ und des „Antifaschistischen Aktionsbündnisses Rhein-Neckar“ in Laudenbach zu einer „Outing-Aktion“ der dort lebenden „Rechtsextremistin“ gekommen. Während dieser Aktion seien Flugblätter und Handzettel verteilt sowie an Gebäuden und Verkehrszeichen angebracht worden. Nach Beendigung der Aktion hätten sich mehrere Teilnehmer zum Bahnhof Laudenbach begeben. Dort sei durch die Polizei eine Personalienfeststellung von 23 Tatverdächtigen erfolgt, wobei die Personalien des Klägers erhoben worden seien.
4. Am 01.12.1999 habe der Kläger an der Übergabe des als „Autonomes Zentrum“ genutzten Gebäudes Alte Bergheimer Straße 7 in Heidelberg an die Stadt Heidelberg teilgenommen. Bei den anschließenden Abrissarbeiten seien aus der Menge der Teilnehmer heraus einige Steine und Flaschen in Richtung des Abrissbaggers geworfen worden, wobei eine Seitenscheibe des Baggers beschädigt worden sei.
5. Am 05.06.1999 habe der Kläger beim Amt für öffentliche Ordnung Heidelberg eine Demonstration gegen die „Kriegspolitik der NATO und der BRD“ für den 10.07.1999 in der Innenstadt von Heidelberg angemeldet.
10 
6. Vor der Jugendarrestanstalt Wiesloch hätten der Kläger und weitere Angehörige der autonomen Szene Heidelberg am 16.09.1999 demonstriert. Anlass sei die dortige Unterbringung eines Angehörigen der autonomen Szene Heidelberg vom 13. bis 27.09.1999 gewesen.
11 
7. In der Dezemberausgabe 1999 des Stadtmagazins „Meier-Rhein-Neckar-Raum“ hätten der Kläger und ein weiterer Angehöriger der autonomen Szene Heidelberg zum Thema „Autonomes Zentrum: Einfach weggelächelt?“ Stellung genommen.
12 
9. Am 06.02.2000 hätten zwischen 0.35 Uhr und 2.00 Uhr ca. 300 Angehörige des autonomen Spektrums ein leer stehendes Gebäude der Deutschen Bahn im Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs Heidelberg besetzt und eine Party gefeiert. Gegen 5.00 Uhr hätten mehrere Personengruppen das Objekt verlassen. Am Vormittag des 06.02.2000 habe der Leiter der Netzbetriebe Heidelberg Strafantrag gestellt. Gegen 12.00 Uhr hätten auf den Gleisen vor dem leer stehenden Gebäude noch 7 Personen festgestellt werden können, die nicht freiwillig den Bereich verlassen hätten. Die Personalien seien festgestellt worden. Der Kläger sei eine der Personen gewesen. Ein Platzverweis sei ausgesprochen worden.
13 
10. In der Publikation RABATZ 01 vom 07.02.2000, einer Sonderzeitung zur laufenden Kampagne für ein autonomes Zentrum in Heidelberg, sei ein Interview mit dem Kläger veröffentlicht worden, der als Sprecher des „AZ (im Exil)“ benannt worden sei.
14 
11. Auf der Internetseite des autonomen Zentrums Heidelberg sei am 16.02.2000 unter dem Titel „Autonomes Zentrum Heidelberg - unser Haus könnt ihr zerstören, unsere Ideen nicht!“ eine Stellungnahme zur Demonstration „Ein Jahr Räumung des Autonomen Zentrums - Der Kampf geht weiter - Für eine starke Linke“ am 12.02.2000 in Heidelberg veröffentlicht worden, in der der Kläger namentlich erwähnt worden sei.
15 
12. Am 13.01.2001 sei der Kläger an der Veranstaltung „Test your playground“ bei „Hildes Hellbächl“ (ehemalige Szenenkneipe) festgestellt worden.
16 
13. Am 20.01.2001 habe der Kläger nach ordnungsgemäßer Anmeldung eine Kundgebung der linksextremistischen Szene als verantwortlicher Versammlungsleiter anlässlich einer geplanten Veranstaltung der rechtsextremistischen „Burschenschaft Arminia Zürich zu Heidelberg“ abgehalten. Nachdem die Redebeiträge beendet gewesen seien, sei zu einer Spontandemonstration zum Heidelberger Rathaus aufgerufen worden. Der Kläger sei als Versammlungsleiter durch den Polizeieinsatzleiter darauf hingewiesen worden, dass dies einen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz darstellen könne. Von ihm als Versammlungsleiter sei die Veranstaltung jedoch nicht beendet worden, so dass sich ein Demonstrationszug durch die Heidelberger Fußgängerzone formiert habe. Gegen den Kläger sei wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz ein Strafverfahren eingeleitet worden, das durch Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 08.01.2002 nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 200,-- DM an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt worden sei.
17 
14. Am 15.06.2002 habe der Kläger mit weiteren Angehörigen des linksextremistischen Spektrums an der Gegenaktion anlässlich eines Aufmarsches der rechtsextremistischen „Karlsruhe Kameradschaft“ in Karlsruhe teilgenommen.
18 
15. In einer Broschüre der linksextremistisch beeinflussten Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes/Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA), Kreisvereinigung Heidelberg, über die Geschichte der Mannheimer Lechleiter-Widerstandsgruppe sei der Kläger als Mitverfasser genannt. Diese Broschüre habe bei der VVN-Ausstellung „Neofaschismus in Deutschland“ vom 13. bis 31.01.2003 in der Volkshochschule Heidelberg käuflich erworben werden können.
19 
16. Am 15.02.2003 habe sich der Kläger mit weiteren Angehörigen des linksextremistischen Spektrums an einer Aktion des linksextremistischen „Heidelberger Forums gegen Militarismus und Krieg“ (Antikriegsforum) vor dem US-Hauptquartier Heidelberg beteiligt. An diesem Tag habe ein europaweiter Aktionstag gegen den drohenden Irakkrieg stattgefunden.
20 
17. Der Kläger habe mit zahlreichen linksextremistischen Szeneangehörigen bei der Demonstration „Gegen den Irak-Krieg“ am 20.03.2003 in Heidelberg festgestellt werden können, zu der neben diversen demokratischen Organisationen das „Heidelberger Forum gegen Militarismus und Krieg“ aufgerufen habe.
21 
18. Vom 25. bis 28.06.2003 hätten auf dem Heidelberger Marktplatz die Aktionstage „Für ein neues autonomes Zentrum“ stattgefunden. Der Kläger habe mit weiteren Angehörigen des linksextremistischen Spektrums Heidelberg während des gesamten Zeitraums daran teilgenommen.
22 
19. Am 16.11.2003 habe der Kläger an der Kundgebung unter dem Motto „Schluss mit Heldengedenken und Ehrenfriedhof“ vor dem Eingang des Ehrenfriedhofs in Heidelberg teilgenommen. Er habe das Grußwort der AI HD verlesen.
23 
20. Am 28.12.2003 sei der Kläger mit weiteren Szeneaktivisten anlässlich einer Kundgebung vor einem besetzten Haus in Mannheim-Jungbusch festgestellt worden.
24 
Das Oberschulamt führte weiter aus, im Wesentlichen räume der Kläger die angeführten Geschehnisse ein. Soweit er in seiner Einlassung von den Erkenntnissen abweiche, werde von seiner Darstellung ausgegangen. Die im Verlauf des Verfahrens nicht ausgeräumten Zweifel an seiner Verfassungstreue ergäben sich vor allem aus dem langjährigen Verhaftetsein bzw. der aktiven Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Szene bzw. Organisation, dem Bekenntnis zu deren verfassungsfeindlichen Zielen, die unter anderem Gewalt bei der politischen Auseinandersetzung propagiere, sowie daraus, dass der Kläger über die bloße Mitgliedschaft hinaus hervorgehobene Funktionen („Sprecher“, Versammlungsleiter, Anmelder/Initiator von Demonstrationen für eine verfassungsfeindliche Organisation) ausgeübt habe. Die „Antifaschistische Initiative Heidelberg“ grenze sich in ihrem gesamten Erscheinungsbild eindeutig von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ab und propagiere darüber hinaus den „Widerstand und Aktionen gegen FaschistInnen und das rassistische Gesamtsystem der BRD“. Wer aktives Mitglied in einer extremistischen Gruppierung sei, sich darin aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung stelle und Militanz als angemessenes Mittel der politischen Auseinandersetzung ansehe, könne nicht als Lehrer in öffentlichen Schulen wirken.
25 
Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 10.03.2006 - 1 K 83/06 - abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, die Verfassungstreuepflicht verlange vom Beamten, dass er sich kompromisslos von Gruppen distanziere, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angriffen, bekämpften und diffamierten. Dabei sei es unerheblich, mit welchem angeblich moralischen Anspruch dies getan werde. Der Kläger habe sich nicht in dem hier erforderlichen Umfang distanziert. Er sei nach wie vor Mitglied der AI HD. Bei seinem Einstellungsgespräch am 21.04.2004 habe er spontan geäußert, er stehe persönlich hinter dem Inhalt des Papiers „Wir über uns!“. Später habe er einige Aussagen relativiert und die grundsätzlich staatsfeindliche Haltung der AI HD geleugnet. Für das Oberschulamt Karlsruhe habe dies die begründeten Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers nicht ausgeräumt. Dies sei nachvollziehbar und bei der gerichtlichen Überprüfung der Bewertung des Dienstherrn zu akzeptieren. Die weiterhin vorhandene Befürchtung, der Kläger biete nicht die Gewähr, jederzeit für die Erhaltung unserer Grundordnung einzutreten, habe die geschilderte tatsächliche Grundlage durch die abwiegelnden Einlassungen nicht verloren. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der im gerichtlichen Verfahren angeführten Umstände, die den Kläger als engagierten Streiter gegen Rechts und für friedliche Auseinandersetzungen mit der Staatsmacht schilderten. Dies schließe eine tiefgreifend negative Einstellung gegenüber unserem Staat und seiner Verfassungsordnung nicht aus. Auch wer aus übersteigerter Sensibilität für bestimmte positive Prinzipien oder aus lebensfremdem Idealismus heraus unseren Staat und das Handeln seiner Verfassungsorgane wegen stets möglicher Missstände verachte, grundsätzlich ablehne und bekämpfe, sei als Beamter dieses Staates ungeeignet, weil er die besondere politische Treuepflicht wegen seiner ablehnenden inneren Einstellung nicht garantieren könne. Ob der Kläger nur vordergründig „Antifaschist“ sei und es ihm in Wahrheit um „Systemüberwindung“ als Anarchist oder Kommunist gehe oder ob er sich dieser radikalen Linken nur angeschlossen habe, weil sie sich aus seiner Sicht am konsequentesten gegen Rassismus und Nationalismus einsetze, könne die Einstellungsbehörde nicht beweisen und müsse sie auch nicht klären. Auch wer aus moralischem Rigorismus, Naivität oder Leichtgläubigkeit eine Gruppe unterstütze, von der sich ein Beamter distanzieren müsse, handele gegen die beamtenrechtliche Treuepflicht. Der Kläger könne schließlich nicht mit Erfolg einwenden, er habe extreme politische Meinungen, die unseren Staat und seine Verfassung diskreditierten, bisher als Lehrer nie vertreten und es gebe keinen Anlass, dies in Zukunft zu vermuten. Dem könne das Oberschulamt entgegenhalten, ihm genüge eine formal korrekte Haltung seiner Beamten gegenüber dem Staat nicht.
26 
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 04.08.2006 - 4 S 994/06 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
27 
Der Kläger beantragt,
28 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.03.2006 - 1 K 83/06 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Oberschulamts Karlsruhe vom 25.08.2004 und 15.11.2004 zu verpflichten, ihn - vorbehaltlich der gesundheitlichen Untersuchung - als Realschullehrer im Beamtenverhältnis auf Probe in den Schuldienst einzustellen,
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
29 
Zur Begründung verweist er auf seinen gesamten bisherigen Vortrag und macht geltend, im Wege der Ermessensreduzierung auf Null komme keine andere Entscheidung als seine Einstellung in Betracht. Ergänzend trägt er vor, dass die gesamte sogenannte „Sündenliste“ des Landesamtes für Verfassungsschutz bei der Frage nach Zweifeln an der Verfassungstreue außen vor bleiben müsse, weil sie unter Missachtung des Datenschutzes gewonnen worden sei. Dies ergebe sich aus einem Schreiben des Landesbeauftragten für Datenschutz vom 07.08.2006. Die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung verstoße auch gegen die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000, die nunmehr durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz umgesetzt worden sei. Schließlich sei festzuhalten, dass - neben Art. 10 EMRK - auch die EU-Grundrechtscharta in Art. 10 und 11 sowie der Internationale Pakt für bürgerliche und politische Rechte in Art. 5 und 19 jedermann ungehinderte Meinungsfreiheit garantierten. Außerdem verletzten sowohl die Entscheidungen des Beklagten als auch das Urteil des Verwaltungsgerichts die Konvention 111 der Internationalen Arbeitsorganisation von 1958.
30 
Der Beklagte beantragt,
31 
die Berufung zurückzuweisen.
32 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, die vom Kläger unter Berufung auf den Landesbeauftragten für den Datenschutz geltend gemachten Verfahrensverstöße seien - selbst wenn man diese bejahen würde - für die Entscheidung des Oberschulamts nicht kausal. Soweit sich der Kläger auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bzw. die Richtlinie 2000/78/EG berufe, sei ihm entgegenzuhalten, dass eine etwaige Benachteiligung aus Gründen der Weltanschauung nach § 8 Abs. 1 AGG und Art. 4 Abs. 1 der Antidiskriminierungsrichtlinie gerechtfertigt wäre. Die Rechtfertigungsprüfung unterscheide sich insoweit nicht von der Prüfung des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG. Auch die Berufung auf das Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf der Internationalen Arbeitsorganisation gehe fehl. Dieses Übereinkommen verleihe dem Kläger keine subjektiven Rechte.
33 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Der Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 25.08.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat zwar keinen Anspruch auf Einstellung in den Schuldienst des Landes im Beamtenverhältnis auf Probe, wohl aber einen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Antrag.
35 
Hinsichtlich des Hauptantrages, mit dem der Kläger die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hat die Klage keinen Erfolg. Die Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, die Prognose über die Verfassungstreue unterfällt seinem Beurteilungsspielraum. Während für die Frage der Beurteilung der Verfassungstreue hier die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgebend ist, hat der Dienstherr im Rahmen des ihm bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis zustehenden Entscheidungsspielraums die Eignung für das angestrebte Amt bezogen auf den aktuellen Zeitpunkt zu beurteilen. Damit aber sind für den Dienstherrn auch Umstände von Bedeutung, die zu keiner Zeit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren und die er zunächst in eigener Verantwortung zu beurteilen hat. Ein Verpflichtungsurteil muss schon aus diesem Grunde (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.2006 - 6 A 77/04 -, Juris) und im Übrigen auch mit Blick auf den dem Dienstherrn weiterhin zustehenden Beurteilungsspielraum (vgl. die Ausführungen unten) ausscheiden.
36 
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Danach darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts um eine von der Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG) geforderte, durch den zuständigen Beamtengesetzgeber konkretisierte Eignungsvoraussetzung, die für jedes Beamtenverhältnis gilt. Die beamtenrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG und entsprechender Vorschriften verstößt, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden ist, nicht gegen Grundrechte der Beamtenbewerber (BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334; BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176, und Urteil vom 18.05.2001 - 2 WD 42.00 u.a. -, BVerwGE 114, 258).
37 
Zu der umfassenden Treuepflicht des Beamten gehört als Kern jedenfalls die Verfassungstreuepflicht. Dies ist die Pflicht, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren, dem er als Beamter dienen soll. Sie fordert von dem Beamten insbesondere, dass er trotz einer durchaus erwünschten kritischen Einstellung den Staat und seine geltende Verfassungsordnung bejaht, und dass er sich durch Wort und sonstiges Verhalten in äußerlich erkennbarer Weise - aktiv - für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzt. Zu den grundlegenden, sogar einer Verfassungsänderung entzogenen Grundprinzipien des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates, denen der Beamte verpflichtet ist, sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O., m.w.N.). In diesem Sinne ist der Dienst des Beamten unter der Geltung des Grundgesetzes immer Dienst an der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und muss es sein. Die Verfassungstreuepflicht gebietet dem Beamten zwar nicht, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Sie schließt nicht aus, Kritik an Erscheinungen des Staates üben zu dürfen und für eine Änderung der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - eintreten zu können, solange nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Ordnung in Frage gestellt werden. Staat und Gesellschaft können an einer unkritischen Beamtenschaft kein Interesse haben (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).
38 
Der Beamte muss danach bei seiner beruflichen Tätigkeit die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachten und erfüllen und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führen, z.B. als Lehrer im Unterricht auch die Grundwerte und Grundentscheidungen der Verfassung glaubhaft vermitteln (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95 u.a. -, BVerfGE 96, 152). Die Verfassungstreuepflicht verlangt ferner, dass der Beamte sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren und dass er in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen innerhalb und außerhalb des Dienstes für den Staat Partei ergreift. Ein Beamter, der diesen Erfordernissen nicht Rechnung trägt, erfüllt - unabhängig von seinen Motiven - seine Treuepflicht nicht (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).
39 
Der verfassungsrechtliche Inhalt der politischen Treuepflicht des Beamten wird nicht beeinflusst von dem Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf - Übereinkommen 111 - vom 25.06.1958 (BGBl. II 1961 S. 98), dem der Bundesgesetzgeber durch Gesetz vom 08.03.1961 (BGBl. II 1961 S. 97) zugestimmt hat, sowie dem Ausschussbericht von 1986 zur Prüfung der Einhaltung des Abkommens durch die Bundesrepublik Deutschland - Untersuchungsbericht -. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden hat, haben das Übereinkommen 111 und der Untersuchungsbericht nur an die Bundesregierung gerichtete Empfehlungen, nicht jedoch das innerstaatliche Recht unmittelbar ändernde Bestimmungen zum Inhalt; sie begründen keine subjektiven Rechte für den Einzelnen und können die Verfassungsrang genießende politische Treuepflicht nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht erweitern oder einschränken (BVerwG, Urteil vom 10.05.1984 - 1 D 7.83 - BVerwGE 76, 157; Urteil vom 16.09.1987 - 1 D 122.86 -, ZBR 1988, 281; Urteil vom 01.02.1989 - 1 D 2.86 -, BVerwGE 86, 99). Dies bedeutet zugleich, dass es dem Senat verwehrt ist, insoweit bei der Rechtsauslegung als völkerrechtliche Vorgabe das Übereinkommen 111 und die Empfehlungen des Untersuchungsberichts zugrunde zu legen. Dem steht letztlich die vorrangige Norm des Art. 33 Abs. 5 GG entgegen, aus dem nach der insoweit bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die politische Treuepflicht der Beamten herzuleiten ist (BVerfGE 39, 334, 346 ff.) mit der weiteren Folge, dass, wie es ebenfalls dieser Rechtsprechung entspricht (a.a.O. S. 355), auch eine im Untersuchungsbericht empfohlene Differenzierung in den Anforderungen an die politische Treuepflicht, die sich nach der jeweiligen dienstlichen Funktion des Beamten richten würde, insoweit grundsätzlich nicht zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 01.02.1989, a.a.O.; Urteil vom 20.01.1987 - 1 D 114.85 -, NJW 1987, 2691; vgl. dazu auch die Ausführungen unten).
40 
Eine andere Beurteilung der politischen Treuepflicht gebietet auch nicht die Auslegung der Art. 10 und 11 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (EMRK - BGBl. 1952 II S. 685, 953) durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 26.09.1995 (- 7/1994/454/535 -, NJW 1996, 375; Vogt / Bundesrepublik Deutschland). Danach kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Einzelfall gegen das in Art. 10 EMRK verbürgte Recht auf freie Meinungsäußerung und - in Abhängigkeit davon - gegen die in Art. 11 EMRK garantierte Vereinigungsfreiheit verstoßen, wenn die Maßnahme zur Gewährleistung der in Art. 10 Abs. 2 EMRK aufgeführten Zwecke - unter Berücksichtigung des staatlichen Beurteilungsspielraumes - in keinem angemessenen Verhältnis steht, mithin in einer demokratischen Gesellschaft nicht zwingend notwendig ist. Der EGMR hat in den Urteilsgründen jedoch ausdrücklich bestätigt, dass die Meinungsfreiheit durch gesetzliche Vorschriften, die die politische Treuepflicht des Beamten statuieren, in Verbindung mit der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts eingeschränkt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001, a.a.O.). Nichts anders gilt danach auch, soweit sich der Kläger darauf beruft, dass auch Art. 10 und 11 der EU-Grundrechtecharta (vgl. dazu allgemein Meyer, Kommentar zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union) - die nicht in Kraft ist - und Art. 5 und 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (BGBl. 1973 II S. 1533) jedermann unbehinderte Meinungsfreiheit garantierten. Darüber hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch ebenso wie durch die Richtlinie 2000/78/EG, die durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) umgesetzt worden ist, nicht begründet. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (§ 8 Abs. 1 AGG) vorsehen können, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal - wie hier - aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
41 
„Gewähr bieten“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG bedeutet, dass keine Umstände vorliegen dürfen, die nach der Überzeugung der Ernennungsbehörde die künftige Erfüllung dieser Pflicht zur Verfassungstreue mit dem aufgezeigten Inhalt durch den Beamtenbewerber zweifelhaft erscheinen lassen. Da bereits begründete Zweifel an der Verfassungstreue die Ablehnung eines Beamtenbewerbers rechtfertigen, reicht es in der Regel aus, dass der Dienstherr sie auf feststellbare und festgestellte äußere Verhaltensweisen eines Bewerbers stützt und wertend auf eine möglicherweise darin zum Ausdruck kommende innere Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung schließt. Ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Bewerbers - etwa die Identifizierung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden Zielsetzungen einer Partei, die unter Umständen die Zweifel an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers sogar zur Gewissheit werden lassen - sind in der Regel nicht erforderlich. Die Feststellung einer im Einzelfall wesentlichen tatsächlichen subjektiven Einstellung (z.B. Nichtidentifizierung mit den der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufenden Zielsetzungen einer Organisation, Distanzierung von der Verfassungsordnung widerstreitenden Bestrebungen und die Motivation für das bisherige Verhalten) kann aber insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob aus den festgestellten Fakten vom Dienstherrn hergeleitete Zweifel an der künftigen Verfassungstreue des Beamtenbewerbers zerstreut werden können, von ausschlaggebender Bedeutung sein (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).
42 
Die Zweifel des Dienstherrn an der Verfassungstreue des Beamtenbewerbers müssen allerdings auf Umständen beruhen, die - einzeln oder in ihrer Gesamtheit („Summeneffekt“) - von hinreichendem Gewicht und bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung seiner Verfassungstreuepflicht auszulösen. Erst wenn diese Schwelle überschritten ist, setzt die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn ein (BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 - 2 C 45.80 -, NJW 1985, 506, und die Ausführungen unten). Das bloße Haben einer Überzeugung, die bloße Mitteilung, dass man diese habe, das kritische Informieren, etwa das Lesen rechtsextremistischer oder kommunistischer Literatur, oder die Anwesenheit bei einer Demonstration für mit der Verfassung nicht ohne weiteres vereinbare Zielsetzungen und Kritik im Rahmen der Verfassung gehören für sich allein ebenfalls nicht zu derartigen Umständen. Diese liegen erst vor, wenn der Beamtenbewerber Anlass zu der ernsten Besorgnis gibt, dass er aus seiner politischen Überzeugung auch nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten ziehen wird. Auch die Mitgliedschaft in einer Partei mit Zielen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, schließt nicht zwingend ein verfassungstreues Verhalten aus (BVerfGE 39, 334, 335, 359; BVerwG, Urteile vom 27.11.1980, a.a.O., vom 31.01.1980 - 2 C 5.78 -, NJW 1980, 2145, und vom 22.04.1977 - VII C 17.74 -, BVerwGE 52, 313). Sie kann aber bei der gebotenen Berücksichtigung der Einzelumstände des jeweils zu entscheidenden Falles gleichwohl Schlüsse auf eine fehlende Verfassungstreue rechtfertigen. In diesem Zusammenhang kann das Bekenntnis des Beamtenbewerbers zu den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung - unabhängig von der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts - bedeutsam sein, insbesondere wenn der Parteibeitritt aufgrund freier Willensentschließung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O., m.w.N.). In jedem Falle kommt es auf die Persönlichkeit des Beamtenbewerbers und auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Ein schematisches Anknüpfen rechtserheblicher Zweifel an die Feststellung bestimmter Verhaltensweisen ist nicht zulässig (BVerfGE 39, 334, 354 f.). Die Frage, ob der Beamtenbewerber nach seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gründet sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Beurteilungselementen und ist weitgehend Tatfrage (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).
43 
Dabei ist für die Beurteilung der Gewähr der Verfassungstreue auch von Bedeutung, ob jemand erstmals in das Beamtenverhältnis berufen werden soll oder sich schon einmal im Beamtenverhältnis befand. Bei einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis, wie vorliegend bei der erstrebten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, besteht bereits eine breitere Entscheidungsgrundlage. Hier ist neben den bereits vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegenden Umständen das Verhalten im Beamtenverhältnis zu beachten. Durch das weitere Verhalten im Beamtenverhältnis können früher zu Tage getretene Bedenken bekräftigt oder zerstreut werden (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 9 S. 41 f.).
44 
Aufgrund des sonach festgestellten Sachverhalts hat der Dienstherr zu prüfen, ob der Beamtenbewerber die geforderte Gewähr der Verfassungstreue bietet (BVerfGE 39, 334, 353; BVerwG, Urteile vom 27.11.1980 und vom 22.04.1977, jeweils a.a.O.). Seine Überzeugung ist maßgebend. Ihr liegt ein Urteil über die Persönlichkeit des Beamtenbewerbers zugrunde, das zugleich eine Prognose enthält. Gegenstand dieses Urteils sind nicht ein oder mehrere bestimmte Vorgänge, sondern die in einer zusammenfassenden Bewertung dieser Vorgänge offenbar werdende Persönlichkeit des Beamtenbewerbers in Bezug auf die Gewähr der Verfassungstreue. Dieser auf die Persönlichkeit des Bewerbers bezogenen Eignungsprognose ist eine Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn immanent. Sie unterliegt ähnlich wie andere persönlichkeitsbedingte Werturteile des Dienstherrn nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht darf die Eignung nicht aufgrund eines eigenen prognostischen Werturteils über die Persönlichkeit des Bewerbers abweichend vom Dienstherrn selbst feststellen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich - was das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend beachtet hat - darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.). Dabei sind die Grenzen für die einzelnen Ansatzpunkte der verwaltungsgerichtlichen Prüfung angesichts der Vielgestaltigkeit denkbarer Sachverhalte fließend.
45 
Die im Kernbereich der grundsätzlich dem Dienstherrn vorbehaltenen Beurteilung der Persönlichkeit des Beamtenbewerbers gebotene sorgfältige Prüfung bei der Prognose über das voraussichtliche zukünftige Verhalten aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte aus Vergangenheit und Gegenwart findet mit Blick auf das Zugangsrecht des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG ihren rechtlichen Ausdruck vornehmlich in dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Dienstherr hat im jeweiligen Einzelfall nach Ermittlung der für und gegen ihn sprechenden Umstände die Persönlichkeit des Bewerbers umfassend zu würdigen, wobei eine sachgerechte Gewichtung der einzelnen Beurteilungselemente erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist der Dienstherr, der alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen muss, auch gehalten, das angestrebte Amt in den Blick zu nehmen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass das Bundesverfassungsgericht - wie ausgeführt - im Beschluss vom 22.05.1975 hervorgehoben hat, die Treuepflicht des Beamten sei einer Differenzierung nach Art der dienstlichen Obliegenheiten nicht zugänglich. Verfassungstreue im Sinne der Fähigkeit und inneren Bereitschaft, „die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, und insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten“ (BVerfG, Beschluss vom 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93 -, BVerfGE 92, 140, 151, und Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 -, NJW 1997, 2312), verweist auf eine Grundvoraussetzung des Eignungskriteriums im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG. Jedenfalls insoweit handelt es sich um eine (nach unten) differenzierungsresistente Größe. Mit anderen Worten: Unabhängig von dem wahrzunehmenden öffentlichen Amt sowie der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses umschreibt eine solche „Verfassungstreue“ ein notwendiges Element des persönlichen Anforderungsprofils. Arbeiter und Angestellte sind insoweit nicht weniger eingebunden als Beamte. Indes ergeben sich im Prozess der (prognostischen) Bewertung durch die Einstellungsbehörde, ob ein Bewerber das erforderliche Maß an Verfassungstreue besitzt oder nicht, mit Blick darauf Differenzierungsmöglichkeiten, dass ein Korrespondenzverhältnis zwischen der „Verfassungstreuegeprägtheit“ eines Amtes und den Anforderungen an den Nachweis einer entsprechenden Fähigkeit und Bereitschaft eines Bewerbers (bzw. der Zweifel hieran) besteht (Höfling, in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 33 Abs. 1 bis 3, RdNrn. 155 ff.: „Die Einstellung eines Sachbearbeiters eines kommunalen Friedhofsamtes erfordert eine andere Prognosesicherheit hinsichtlich seiner Verfassungstreue als diejenige über den zukünftigen Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz“). In gleicher Weise kann auch der Status des angestrebten Beschäftigungsverhältnisses Berücksichtigung finden. Dazu hat bereits das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfGE 39, 334, 356): „Wer als Berufsziel den Staatsdienst im Auge hat, nähert sich diesem Dienst in drei „Stufen“: er studiert, er erwirbt die jeweils erforderliche Vorbildung - für den höheren Dienst durch Absolvierung des Vorbereitungsdienstes -, er wird als Beamter auf Probe übernommen. In der zweiten und dritten Stufe hat der Dienstvorgesetzte Gelegenheit, den Bewerber intensiv kennenzulernen, ihn zu beobachten und sich schließlich ein Urteil über seine Persönlichkeit zu bilden. Hier, wo die Verwaltung unmittelbar sich ein zuverlässiges Bild über den Anwärter machen kann, muss der Schwerpunkt liegen für die Gewinnung des Urteils, ob der Bewerber die geforderte Gewähr bietet oder nicht. Das bedeutet aber, dass für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst eine gewissermaßen „vorläufige“ Beurteilung ausreicht….“. Das so verstandene Differenzierungsgebot hat der Dienstherr auch bei der Frage der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten.
46 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Die für Verpflichtungsklagen (und Neubescheidungsklagen) vielfach angeführte „Regel“, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, gilt nicht uneingeschränkt. Aus dem materiellen Recht können sich Abweichungen ergeben. Das ist auch hier der Fall. Wie den vorangehenden Erörterungen zu entnehmen ist, sind für die Entscheidung des Dienstherrn die ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel maßgebend. Das Gericht, das die Eignung des Bewerbers nicht selbst beurteilen darf, ist auf die Überprüfung der zu jenem Zeitpunkt von dem Dienstherrn getroffenen Beurteilung beschränkt (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).
47 
Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag der Senat schon nicht festzustellen, dass der Beklagte seiner Entscheidung einen zutreffenden und vollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Nachdem das Oberschulamt Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 ausdrücklich erklärt hat, es gehe von der Darstellung des Klägers aus, soweit seine Erklärungen zu den ihm angelasteten Vorfällen von den Erkenntnissen des Innenministeriums abwichen, hat auch der Senat von dem so festgestellten Sachverhalt auszugehen.
48 
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger unter Berufung auf das Schreiben des Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 07.08.2006 geltend macht, der Datenschutz sei in doppelter Hinsicht nicht beachtet worden, was zu einer Art Verwertungsverbot der erlangten Erkenntnisse führen müsse. Der Landesbeauftragte für Datenschutz führt aus, dass zwar eine Anfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz datenschutzrechtlich grundsätzlich zulässig gewesen sei, jedoch habe die Anfrage des Kultusministeriums an das Innenministerium vom 22.07.2003 hinsichtlich der anfragenden Stelle und der Unterrichtung des Petenten nicht den Vorgaben der Nr. 12 zu § 6 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Landesbeamtengesetzes (VwV-LBG) vom 18.07.2003 (GABl. S. 502) entsprochen. Unabhängig davon, dass die Verwaltungsvorschrift zum Zeitpunkt der bezeichneten Anfrage noch nicht in Kraft getreten war (sie trat - erst - am Tag nach der Veröffentlichung am 27.08.2003 in Kraft), ist zu berücksichtigen, dass dem vertieften Einstellungsgespräch am 21.04.2004 die unter dem 05.02.2004 mitgeteilten Erkenntnisse zugrunde lagen, die durch das Innenministerium auf eine Anfrage des Oberschulamts Karlsruhe über das Kultusministerium vom 08.01.2004 übermittelt worden waren; von dieser Anfrage war der Kläger unterrichtet worden. Dass das Innenministerium zuvor das Kultusministerium gem. § 16 LDSG fernmündlich über die Aktivitäten des Klägers in der AI HD bzw. der dortigen autonomen Szene unterrichtet hatte und dieses unter dem 22.07.2003 eine Anfrage an das Innenministerium gerichtet hatte, führt nicht zu einem Verwertungsverbot der später gewonnenen Erkenntnisse. Zudem lässt der Kläger außer Betracht, dass er selbst zu den ihm angelasteten Aktivitäten mit der Folge Stellung genommen hat, dass der Beklagte von seiner Darstellung ausgegangen ist. Ein streitiger Sachverhalt, bei dem den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz maßgebliche Bedeutung zukäme, ist danach nicht gegeben.
49 
Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid darauf abgestellt, die Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers ergäben sich vor allem aus dem langjährigen Verhaftetsein bzw. der aktiven Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Szene bzw. Organisation, dem Bekenntnis zu deren verfassungsfeindlichen Zielen, die u.a. Gewalt bei der politischen Auseinandersetzung propagiere, sowie daraus, dass der Kläger über die bloße Mitgliedschaft hinaus hervorgehobene Funktionen („Sprecher“, Versammlungsleiter, Anmelder/Initiator von Demonstrationen für eine verfassungsfeindliche Organisation) ausgeübt habe. Daraus, dass er als Aktivist für die autonome Szene in Heidelberg und Umgebung vielfach in Erscheinung getreten sei, könne in Verbindung mit seiner Einlassung bei der Anhörung mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass er sich mit den Zielsetzungen dieser Szene identifiziere. Die vom Innenministerium mitgeteilten Erkenntnisse seien jedenfalls in ihrer Gesamtheit von hinreichendem Gewicht, wobei der zum Vorschein gekommenen Gewaltbereitschaft (Nr. 3, 4 und 9) sowie den Verstößen gegen das Versammlungsgesetz (Nr. 9, 13 und 17) besondere Bedeutung zukämen. Lehrer in öffentlichen Schulen könne nicht sein, wer aktives Mitglied in einer extremistischen Gruppierung sei und sich darin aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung stelle. Der Senat teilt die letztgenannte Rechtsauffassung. Indes kann bereits ein aktives Einsetzen des Klägers gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht festgestellt werden. Der Beklagte ist in mehrfacher Hinsicht von einem unzutreffenden bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen und hat außer Acht gelassen, dass er das Vorbringen des Klägers als zutreffend unterstellt hat.
50 
Dies gilt zunächst, soweit er eine zum Vorschein gekommene Gewaltbereitschaft des Klägers konstatiert hat. Denn den dafür zum Beleg angeführten Vorfällen Nr. 3, 4 und 9 lässt sich dafür nichts entnehmen. Bei der Aktion am 23.03.1997 in Laudenbach (Nr. 3) war der Kläger als Fotoreporter für die Heidelberger Rundschau anwesend. Bei der Personalienfeststellung durch die Polizei kam es durch einen Beamten zum Schusswaffeneinsatz. Der Kläger hat deswegen Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt und der Polizei später Beweisfotos zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang sind auch seine Personalien aufgenommen worden. Eine Gewaltbereitschaft ergibt sich daraus ebenso wenig wie aus dem Umstand, dass er am 01.02.1999 an der Übergabe des als „Autonomes Zentrum“ genutzten Gebäudes Alte Bergheimer Straße 7 an die Stadt Heidelberg teilgenommen hat (Nr. 4). Als Vertreter des Trägervereins hat er sich bei der offiziellen Übergabe innerhalb des Gebäudes und nicht außerhalb in der protestierenden Menge befunden. Von Stein- und Flaschenwürfen hat er nichts mitbekommen. Als er später davon erfahren hat, hat er dies, wie sich aus dem Bericht der Rhein-Neckar-Zeitung vom 02.02.1999 ergibt, verurteilt. Eine Gewaltbereitschaft folgt schließlich nicht ansatzweise daraus, dass die Anwesenheit des Klägers im Zusammenhang mit der „Partybesetzung“ eines leer stehenden Gebäudes im Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs Heidelberg am 06.02.2000 festgestellt worden ist (Nr. 9). Der Kläger hat sich auf Bitten der Einsatzleitung der Polizei bereit erklärt, die Kommunikation zwischen der Polizei und den Besatzern zu gewährleisten. Er hat sich ausdrücklich versichert, dass sein Betreten des Geländes von der Polizei gebilligt wurde; ein Platzverweis ist gegen ihn nicht ausgesprochen worden.
51 
Auch von einem Verstoß gegen das Versammlungsgesetz kann insoweit nicht die Rede sein. Dass der Kläger bei der Demonstration „Gegen den Irakkrieg“ am 20.03.2003 in Heidelberg festgestellt werden konnte (Nr. 17), stellt schon von vornherein keinen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz dar. Der Beklagte führt aus, dass zu dieser Demonstration diverse demokratische Organisationen aufgerufen hätten. Dass sich auch das „Heidelberger Forum gegen Militarismus und Krieg“ an dem Aufruf beteiligt hat, kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit sich nach der vom Kläger angemeldeten Demonstration am 20.01.2001 (Nr. 13) eine spontane Demonstration durch die Fußgängerzone in Heidelberg formiert hat. Der Kläger hat in der Folge einen Strafbefehl erhalten, gegen den er Einspruch eingelegt hat. Ihm wurde vorgeworfen, die Kundgebung nicht vernehmlich genug aufgelöst zu haben. Nachdem in der folgenden Verhandlung die Zeugenaussagen widersprüchlich geblieben waren, wurde das Verfahren auf Anregung des Gerichts gegen die Zahlung von 200,-- DM an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt. Ein im vorliegenden Verfahren bedeutsamer Verstoß gegen das Versammlungsgesetz verbleibt danach nicht.
52 
Auch die weiter angeführten Vorfälle ergeben nichts für das dem Kläger unterstellte aktive Eintreten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und sind nicht geeignet, Zweifel an seiner Verfassungstreue zu begründen. Dass die (bloße) Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen, die ersichtlich ebenso vom Grundgesetz gedeckt ist wie die freie Meinungsäußerung, überhaupt erwähnt wird, vermag der Senat kaum nachzuvollziehen.
53 
Der Beklagte hat zudem bei seiner ablehnenden Entscheidung das Verhalten des Klägers während des Vorbereitungsdienstes (01.02.2001 bis 24.07.2002) nicht hinreichend ermittelt oder jedenfalls bei seiner Abwägung nicht gewürdigt. Er hat damit einen für seine Prognose grundsätzlich (vgl. BVerfGE 39, 334, 356) besonders bedeutsamen Zeitabschnitt außer Acht gelassen und ist insoweit von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Hat ein Bewerber, wie hier, bereits einen Vorbereitungsdienst abgeleistet, während dessen der Dienstherr sich unmittelbar ein zuverlässiges Bild über ihn machen konnte, so ist das Verhalten des Bewerbers während dieses Zeitraums jedenfalls eingehend zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 - 2 C 45.80 -, NJW 1985, 506; vgl. auch Urteil vom 09.06.1981 - 2 C 49.78 -, DÖD 1982, 24).
54 
Der Beklagte hat mithin bei seiner dem Kläger ungünstigen Prognose wesentliche Beurteilungselemente außer Acht gelassen und ist von einem unvollständigen bzw. unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass er unter Beachtung dieser Gesichtspunkte zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass Zweifel des Dienstherrn an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers keinen Nachweis einer „verfassungsfeindlichen“ Betätigung erfordern und der Dienstherr sich darauf beschränken darf, die festgestellten äußeren Verhaltensweisen des Klägers seinem Urteil zugrunde zu legen und hieraus im Weg wertender Schlussfolgerung auf eine darin möglicherweise zum Ausdruck kommende, mit der künftigen beamtenrechtlichen Treuepflicht nicht vereinbare Motivation zu schließen.
55 
Auch wenn der Beklagte die Führung des Klägers während des Vorbereitungsdienstes zwar als tadelsfrei ermittelt und in seine Abwägung einbezogen hätte, ihr aber gegenüber den dem Kläger vorgehaltenen Aktivitäten keine entscheidende Bedeutung beigemessen hätte, so hätte er damit gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen. Der gerichtlichen Nachprüfung ist in diesem Falle, da die angegriffenen Bescheide nichts über die diesbezüglichen Erwägungen des Beklagten aussagen, das Berufungsvorbringen des Beklagten zugrunde zu legen. Dieses lässt nicht erkennen, dass der Beklagte dem Verhalten des Klägers während des Vorbereitungsdienstes das Gewicht beigemessen hat, das ihm nach den oben dargelegten Bewertungsgrundsätzen zukommen muss. Der Beklagte hat auch nicht berücksichtigt, dass seit den letzten dem Kläger angelasteten Aktivitäten bei Erlass des Widerspruchsbescheides nahezu ein Jahr verstrichen war, was für die Prognose über künftiges verfassungstreues Verhalten ihre Aussagekraft, falls sie inzwischen keine Fortsetzung durch gleichgerichtete Aktivitäten gefunden hatten, bereits minderte. Hinzu kommt, dass es sich bei sämtlichen jüngeren Aktivitäten, insbesondere denjenigen nach der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes, um Verhaltensweisen handelt, denen der Beklagte im Hinblick auf die von ihm anzustellende Prognose schon deshalb kein maßgebendes Gewicht beimessen durfte, weil sie sich zumindest auch auf mit der Verfassungsordnung vereinbare Ziele bezogen und auch in der Art der Durchführung ersichtlich von der Verfassung gedeckt waren (zum Eintreten gegen den Irak-Krieg vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.06.2005 - 2 WD 12.04 -, NJW 2006, 77; zum antifaschistischen Engagement vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, BVerfGE 111, 147: „In der Tat will das Grundgesetz nationalsozialistische Bestrebungen abwehren. Zugleich schafft es rechtsstaatliche Sicherungen, deren Fehlen das menschenverachtende Regime des Nationalsozialismus geprägt hat. Dementsprechend enthält das Grundgesetz einen Auftrag zur Abwehr von Beeinträchtigungen der Grundlagen einer freiheitlichen demokratischen Ordnung mit den Mitteln des Rechtsstaats“). Dies hat der Beklagte hingegen ebenso wenig ausreichend beachtet wie den für den Kläger sprechenden Umstand, dass er bei dem letzten ihm zur Last gelegten Vorfall am 28.12.2003 (Nr. 20), bei dem er als Fotograf anwesend war, auf Bitten der Polizei deeskalierend eingegriffen und den Kontakt mit den Kundgebungsteilnehmern hergestellt hat. Dass dieses Verhalten des Klägers kein Einzelfall war, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
56 
Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidung des Beklagten auch im Übrigen den Anforderungen an eine sorgfältige und vollständige Würdigung des Sachverhalts und der Person des Klägers unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gerecht wird. Dies gilt zunächst mit Blick darauf, dass der Beklagte von einem Bekenntnis des Klägers zu den verfassungsfeindlichen Zielen der Antifaschistischen Initiative Heidelberg - für verfassungsfeindliche Zielsetzungen der autonomen Szene Heidelberg, die der Beklagte ebenfalls angesprochen hat, fehlt es an gewichtigen Erkenntnissen - ausgegangen ist. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die AI HD Gewalt bei der politischen Auseinandersetzung propagiere. Unabhängig von der Frage, ob dies durch die wiedergegebenen Äußerungen hinreichend belegt wird, lässt der Beklagte unberücksichtigt, dass der Kläger in seiner (im Widerspruchsbescheid wiedergegebenen) Stellungnahme ausführlich dargelegt hat, dass er Gewalt gegen Menschen und Sachen immer deutlich verurteilt und abgelehnt hat. Dies wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass er sich gleichzeitig zur Militanz bekannt hat. Denn er hat dies dahingehend näher erläutert, dass Militanz für ihn eine entschlossene, widerständische Haltung bedeute, die nicht vor Konfrontationen zurückschrecke. Diese Auffassung hat der Kläger an einem Beispiel verdeutlicht: Wenn Neonazis einen Aufmarsch durchführten, halte er es nicht für sinnvoll, Kilometer weit davon entfernt sein Missfallen zu bekunden, sondern stattdessen vor Ort deutlich seinen Protest kundzutun und ihnen zu zeigen, dass sie nicht erwünscht seien. Dieses Verständnis des Begriffs „Militanz“ (vgl. auch Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 24. Aufl., militant: kämpferisch) kann - zumal im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Verurteilung von Gewalt, für die ein Gegenbeispiel in Wort oder Tat in der Person des Klägers nicht erkennbar ist - nicht mit einem Bekenntnis zur Gewalt gleichgesetzt werden. Hier sind auch die grundrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen, die es gebieten, dass eine Äußerung unter Einbeziehung ihres Kontextes ausgelegt und ihr kein Sinn zugeschrieben wird, den sie objektiv nicht haben kann. Bei mehrdeutigen Äußerungen ist es erforderlich, sich im Bewusstsein der Mehrdeutigkeit mit den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten auseinanderzusetzen und für die gefundene Lösung nachvollziehbare Gründe anzugeben (BVerfG, Urteil vom 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95 u.a. -, BVerfGE 102, 347, m.w.N.).
57 
Der Beklagte hat zwar zu Recht nicht allein auf die Mitgliedschaft des Klägers in der AI HD abgestellt. Aber auch die Annahme eines herausragenden Engagement für die AI HD ist nicht gerechtfertigt. Für die AI HD hat der Kläger bei der Kundgebung am 16.11.2003 (Nr. 19) die Namen der gefallenen Widerstandskämpfer verlesen. Soweit ihm auch angelastet wird, Demonstrationen angemeldet zu haben (Nr. 5 und 13), ist schon nicht erkennbar, dass er dies im Namen und Auftrag der AI HD getan hat. Kann schon danach von einem hervorstechenden Engagement für die AI HD nicht die Rede sein, so bedarf es keiner weiteren Vertiefung der Frage ihrer Verfassungswidrigkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.05.2001, a.a.O.). Der Senat bemerkt indes, dass es sich bei der AI HD nicht um eine festgefügte, auf ein bestimmtes Programm eindeutig festgelegte Gruppierung handelt (und ebenso wenig um eine Gruppierung, die ihre Mitglieder auf ein Parteiprogramm verpflichtet; vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 09.06.1981 und vom 22.04.1977, jeweils a.a.O.), sondern - wie sich aus ihrer Selbstdarstellung ergibt und durch die Angaben des Klägers belegt wird - um einen Zusammenschluss von Menschen unterschiedlichster Couleur. Der Kläger hat dazu erklärt, dass der Text „Wir über uns!“ eine Art Plattform darstelle, unter der sich Menschen sehr unterschiedlicher politischer und weltanschaulicher Überzeugung zu einem bestimmten Zweck organisierten, nämlich um der fortschreitenden Rechtsentwicklung in unserer Gesellschaft etwas entgegenzusetzen. Die Aussagen des Textes seien daher bewusst abstrakt und allgemein gehalten. Ihre Konkretisierung erführen sie in der Praxis der AI HD und vor allem jedes einzelnen Gruppenmitglieds. Die Art und Weise, wie die AI HD ihre Entscheidungen gestalte, sei basisdemokratisch. Von einem Anspruch, unsere gesamte Gesellschaftsordnung dem Prinzip der Basisdemokratie unterzuordnen, sei ausdrücklich nicht die Rede. Die AI HD wende sich nicht gegen Parlamente und Parteien, insbesondere nicht gegen die Ausübung einer parlamentarischen Opposition. Im Text sei ausdrücklich von parteiunabhängiger Arbeit die Rede, die es den einzelnen Gruppenmitgliedern offen lasse, ob sie sich zusätzlich in Parteien engagieren wollten. Auch mit diesen Angaben des Klägers hat sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt und diese nicht gewürdigt. Auch hat er nicht hinreichend in den Blick genommen, dass für die Annahme der verfassungsfeindlichen Zielsetzung einer Organisation - zumal einer lokalen Organisation mit fehlender Organisationsstruktur - eindeutige Anhaltspunkte in ausreichender Evidenz und Dichte erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 18.05.2001, a.a.O.). Hier aber hat der Beklagte insbesondere einzelne Äußerungen - nicht des Klägers - in Publikationen und auf Veranstaltungen angeführt, die schon das Merkmal der Evidenz und Dichte nicht erfüllen dürften. Abgesehen davon sind insoweit auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung zu berücksichtigen und die Grundsätze der Einschränkungsmöglichkeit des für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierenden Rechts der freien Meinungsäußerung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die Vermutung zugunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten. Die Bürger, die nicht wie Beamte Einschränkungen aus Art. 33 Abs. 5 GG unterliegen, sind in der pluralistischen Demokratie grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Eine Grenze besteht nach Art. 5 Abs. 2 GG, soweit Meinungsäußerungen auf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt sind (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06 -, NVwZ 2006, 585, m.w.N.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Meinungsäußerungen, die auf gesellschaftlich und politisch relevante Themen hinweisen, den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in besonderem Maße genießen. Auch das (bloße) Anprangern eines Missstandes kann ein wesentlicher Beitrag zur freien geistigen Auseinandersetzung sein. Der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG besteht unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG, Urteil vom 12.12.2000, a.a.O.).
58 
Der Beklagte hat nach alledem eine neue, selbständige, maßgebend auf die Person des Klägers bezogene Abwägung auf der Grundlage des derzeitigen Gesamtbildes vorzunehmen, bei der auch dem jüngeren Verhalten ein höheres Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1983, a.a.O.). Dabei wird der Beklagte auch zu berücksichtigen haben, dass der Kläger im Jahre 2004 wegen seines Engagements in der offenen Kultur- und Jugendarbeit zur Verleihung der Bürgerplakette der Stadt Heidelberg vorgeschlagen war und die Oberbürgermeisterin der Stadt Heidelberg diesem Vorschlag zugestimmt hatte.
59 
Der Berufung war somit in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Keiner Entscheidung bedarf danach, ob die angegriffenen Bescheide des Beklagten im vorliegenden Fall auch gegen europa- bzw. völkerrechtliche Bestimmungen verstoßen.
60 
Auch eine Beweiserhebung war danach nicht geboten. Soweit der Kläger Zeugenbeweis beantragt hat (Beweisanträge I - III), sind die unter Beweis gestellten Tatsachen zwischen den Beteiligten nicht streitig. Es war auch kein Sachverständigengutachten dazu einzuholen (Beweisantrag IV), dass es in Staat und Gesellschaft Kontinuitäten zwischen Drittem Reich und Bundesrepublik Deutschland gegeben hat, deren Benennung und Bekämpfung daher keine Diffamierung des Staates darstellt. Abgesehen davon, dass die vom Kläger unter Beweis gestellte Bewertung dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich und der Beweisantrag auch inhaltlich bereits zu unbestimmt ist, ist er, wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Eine dem Beweis nicht zugängliche Bewertung wird auch mit dem Beweisantrag V dargetan, dem zudem ebenfalls wegen Unerheblichkeit nicht nachzugehen war. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Akten des Innenministeriums zum vorliegenden Fall beizuziehen (Beweisantrag VI). Ob sie Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ablehnung der Einstellung des Klägers von dort aus veranlasst worden ist, ist unerheblich. Schließlich hat der Senat auch keinen Anlass gesehen (Beweisantrag VII), eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage einzuholen, wie der in der Richtlinie 2000/78/EG verwendete Begriff „Weltanschauung“ zu verstehen ist. Auch darauf kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
63 
Beschluss
vom 13. März 2007
64 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 25.483,77 EUR festgesetzt.
65 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Der Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 25.08.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat zwar keinen Anspruch auf Einstellung in den Schuldienst des Landes im Beamtenverhältnis auf Probe, wohl aber einen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen Antrag.
35 
Hinsichtlich des Hauptantrages, mit dem der Kläger die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hat die Klage keinen Erfolg. Die Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, die Prognose über die Verfassungstreue unterfällt seinem Beurteilungsspielraum. Während für die Frage der Beurteilung der Verfassungstreue hier die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgebend ist, hat der Dienstherr im Rahmen des ihm bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis zustehenden Entscheidungsspielraums die Eignung für das angestrebte Amt bezogen auf den aktuellen Zeitpunkt zu beurteilen. Damit aber sind für den Dienstherrn auch Umstände von Bedeutung, die zu keiner Zeit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren und die er zunächst in eigener Verantwortung zu beurteilen hat. Ein Verpflichtungsurteil muss schon aus diesem Grunde (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.2006 - 6 A 77/04 -, Juris) und im Übrigen auch mit Blick auf den dem Dienstherrn weiterhin zustehenden Beurteilungsspielraum (vgl. die Ausführungen unten) ausscheiden.
36 
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Danach darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts um eine von der Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG) geforderte, durch den zuständigen Beamtengesetzgeber konkretisierte Eignungsvoraussetzung, die für jedes Beamtenverhältnis gilt. Die beamtenrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG und entsprechender Vorschriften verstößt, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden ist, nicht gegen Grundrechte der Beamtenbewerber (BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334; BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176, und Urteil vom 18.05.2001 - 2 WD 42.00 u.a. -, BVerwGE 114, 258).
37 
Zu der umfassenden Treuepflicht des Beamten gehört als Kern jedenfalls die Verfassungstreuepflicht. Dies ist die Pflicht, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren, dem er als Beamter dienen soll. Sie fordert von dem Beamten insbesondere, dass er trotz einer durchaus erwünschten kritischen Einstellung den Staat und seine geltende Verfassungsordnung bejaht, und dass er sich durch Wort und sonstiges Verhalten in äußerlich erkennbarer Weise - aktiv - für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzt. Zu den grundlegenden, sogar einer Verfassungsänderung entzogenen Grundprinzipien des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates, denen der Beamte verpflichtet ist, sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O., m.w.N.). In diesem Sinne ist der Dienst des Beamten unter der Geltung des Grundgesetzes immer Dienst an der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und muss es sein. Die Verfassungstreuepflicht gebietet dem Beamten zwar nicht, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Sie schließt nicht aus, Kritik an Erscheinungen des Staates üben zu dürfen und für eine Änderung der bestehenden Verhältnisse - innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln - eintreten zu können, solange nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Ordnung in Frage gestellt werden. Staat und Gesellschaft können an einer unkritischen Beamtenschaft kein Interesse haben (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).
38 
Der Beamte muss danach bei seiner beruflichen Tätigkeit die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachten und erfüllen und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führen, z.B. als Lehrer im Unterricht auch die Grundwerte und Grundentscheidungen der Verfassung glaubhaft vermitteln (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95 u.a. -, BVerfGE 96, 152). Die Verfassungstreuepflicht verlangt ferner, dass der Beamte sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren und dass er in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen innerhalb und außerhalb des Dienstes für den Staat Partei ergreift. Ein Beamter, der diesen Erfordernissen nicht Rechnung trägt, erfüllt - unabhängig von seinen Motiven - seine Treuepflicht nicht (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).
39 
Der verfassungsrechtliche Inhalt der politischen Treuepflicht des Beamten wird nicht beeinflusst von dem Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf - Übereinkommen 111 - vom 25.06.1958 (BGBl. II 1961 S. 98), dem der Bundesgesetzgeber durch Gesetz vom 08.03.1961 (BGBl. II 1961 S. 97) zugestimmt hat, sowie dem Ausschussbericht von 1986 zur Prüfung der Einhaltung des Abkommens durch die Bundesrepublik Deutschland - Untersuchungsbericht -. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden hat, haben das Übereinkommen 111 und der Untersuchungsbericht nur an die Bundesregierung gerichtete Empfehlungen, nicht jedoch das innerstaatliche Recht unmittelbar ändernde Bestimmungen zum Inhalt; sie begründen keine subjektiven Rechte für den Einzelnen und können die Verfassungsrang genießende politische Treuepflicht nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht erweitern oder einschränken (BVerwG, Urteil vom 10.05.1984 - 1 D 7.83 - BVerwGE 76, 157; Urteil vom 16.09.1987 - 1 D 122.86 -, ZBR 1988, 281; Urteil vom 01.02.1989 - 1 D 2.86 -, BVerwGE 86, 99). Dies bedeutet zugleich, dass es dem Senat verwehrt ist, insoweit bei der Rechtsauslegung als völkerrechtliche Vorgabe das Übereinkommen 111 und die Empfehlungen des Untersuchungsberichts zugrunde zu legen. Dem steht letztlich die vorrangige Norm des Art. 33 Abs. 5 GG entgegen, aus dem nach der insoweit bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die politische Treuepflicht der Beamten herzuleiten ist (BVerfGE 39, 334, 346 ff.) mit der weiteren Folge, dass, wie es ebenfalls dieser Rechtsprechung entspricht (a.a.O. S. 355), auch eine im Untersuchungsbericht empfohlene Differenzierung in den Anforderungen an die politische Treuepflicht, die sich nach der jeweiligen dienstlichen Funktion des Beamten richten würde, insoweit grundsätzlich nicht zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 01.02.1989, a.a.O.; Urteil vom 20.01.1987 - 1 D 114.85 -, NJW 1987, 2691; vgl. dazu auch die Ausführungen unten).
40 
Eine andere Beurteilung der politischen Treuepflicht gebietet auch nicht die Auslegung der Art. 10 und 11 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (EMRK - BGBl. 1952 II S. 685, 953) durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 26.09.1995 (- 7/1994/454/535 -, NJW 1996, 375; Vogt / Bundesrepublik Deutschland). Danach kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Einzelfall gegen das in Art. 10 EMRK verbürgte Recht auf freie Meinungsäußerung und - in Abhängigkeit davon - gegen die in Art. 11 EMRK garantierte Vereinigungsfreiheit verstoßen, wenn die Maßnahme zur Gewährleistung der in Art. 10 Abs. 2 EMRK aufgeführten Zwecke - unter Berücksichtigung des staatlichen Beurteilungsspielraumes - in keinem angemessenen Verhältnis steht, mithin in einer demokratischen Gesellschaft nicht zwingend notwendig ist. Der EGMR hat in den Urteilsgründen jedoch ausdrücklich bestätigt, dass die Meinungsfreiheit durch gesetzliche Vorschriften, die die politische Treuepflicht des Beamten statuieren, in Verbindung mit der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts eingeschränkt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001, a.a.O.). Nichts anders gilt danach auch, soweit sich der Kläger darauf beruft, dass auch Art. 10 und 11 der EU-Grundrechtecharta (vgl. dazu allgemein Meyer, Kommentar zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union) - die nicht in Kraft ist - und Art. 5 und 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (BGBl. 1973 II S. 1533) jedermann unbehinderte Meinungsfreiheit garantierten. Darüber hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch ebenso wie durch die Richtlinie 2000/78/EG, die durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) umgesetzt worden ist, nicht begründet. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (§ 8 Abs. 1 AGG) vorsehen können, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal - wie hier - aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
41 
„Gewähr bieten“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG bedeutet, dass keine Umstände vorliegen dürfen, die nach der Überzeugung der Ernennungsbehörde die künftige Erfüllung dieser Pflicht zur Verfassungstreue mit dem aufgezeigten Inhalt durch den Beamtenbewerber zweifelhaft erscheinen lassen. Da bereits begründete Zweifel an der Verfassungstreue die Ablehnung eines Beamtenbewerbers rechtfertigen, reicht es in der Regel aus, dass der Dienstherr sie auf feststellbare und festgestellte äußere Verhaltensweisen eines Bewerbers stützt und wertend auf eine möglicherweise darin zum Ausdruck kommende innere Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung schließt. Ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Bewerbers - etwa die Identifizierung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden Zielsetzungen einer Partei, die unter Umständen die Zweifel an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers sogar zur Gewissheit werden lassen - sind in der Regel nicht erforderlich. Die Feststellung einer im Einzelfall wesentlichen tatsächlichen subjektiven Einstellung (z.B. Nichtidentifizierung mit den der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufenden Zielsetzungen einer Organisation, Distanzierung von der Verfassungsordnung widerstreitenden Bestrebungen und die Motivation für das bisherige Verhalten) kann aber insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob aus den festgestellten Fakten vom Dienstherrn hergeleitete Zweifel an der künftigen Verfassungstreue des Beamtenbewerbers zerstreut werden können, von ausschlaggebender Bedeutung sein (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).
42 
Die Zweifel des Dienstherrn an der Verfassungstreue des Beamtenbewerbers müssen allerdings auf Umständen beruhen, die - einzeln oder in ihrer Gesamtheit („Summeneffekt“) - von hinreichendem Gewicht und bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung seiner Verfassungstreuepflicht auszulösen. Erst wenn diese Schwelle überschritten ist, setzt die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn ein (BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 - 2 C 45.80 -, NJW 1985, 506, und die Ausführungen unten). Das bloße Haben einer Überzeugung, die bloße Mitteilung, dass man diese habe, das kritische Informieren, etwa das Lesen rechtsextremistischer oder kommunistischer Literatur, oder die Anwesenheit bei einer Demonstration für mit der Verfassung nicht ohne weiteres vereinbare Zielsetzungen und Kritik im Rahmen der Verfassung gehören für sich allein ebenfalls nicht zu derartigen Umständen. Diese liegen erst vor, wenn der Beamtenbewerber Anlass zu der ernsten Besorgnis gibt, dass er aus seiner politischen Überzeugung auch nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten ziehen wird. Auch die Mitgliedschaft in einer Partei mit Zielen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, schließt nicht zwingend ein verfassungstreues Verhalten aus (BVerfGE 39, 334, 335, 359; BVerwG, Urteile vom 27.11.1980, a.a.O., vom 31.01.1980 - 2 C 5.78 -, NJW 1980, 2145, und vom 22.04.1977 - VII C 17.74 -, BVerwGE 52, 313). Sie kann aber bei der gebotenen Berücksichtigung der Einzelumstände des jeweils zu entscheidenden Falles gleichwohl Schlüsse auf eine fehlende Verfassungstreue rechtfertigen. In diesem Zusammenhang kann das Bekenntnis des Beamtenbewerbers zu den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung - unabhängig von der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts - bedeutsam sein, insbesondere wenn der Parteibeitritt aufgrund freier Willensentschließung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O., m.w.N.). In jedem Falle kommt es auf die Persönlichkeit des Beamtenbewerbers und auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Ein schematisches Anknüpfen rechtserheblicher Zweifel an die Feststellung bestimmter Verhaltensweisen ist nicht zulässig (BVerfGE 39, 334, 354 f.). Die Frage, ob der Beamtenbewerber nach seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gründet sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Beurteilungselementen und ist weitgehend Tatfrage (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).
43 
Dabei ist für die Beurteilung der Gewähr der Verfassungstreue auch von Bedeutung, ob jemand erstmals in das Beamtenverhältnis berufen werden soll oder sich schon einmal im Beamtenverhältnis befand. Bei einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis, wie vorliegend bei der erstrebten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, besteht bereits eine breitere Entscheidungsgrundlage. Hier ist neben den bereits vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegenden Umständen das Verhalten im Beamtenverhältnis zu beachten. Durch das weitere Verhalten im Beamtenverhältnis können früher zu Tage getretene Bedenken bekräftigt oder zerstreut werden (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 9 S. 41 f.).
44 
Aufgrund des sonach festgestellten Sachverhalts hat der Dienstherr zu prüfen, ob der Beamtenbewerber die geforderte Gewähr der Verfassungstreue bietet (BVerfGE 39, 334, 353; BVerwG, Urteile vom 27.11.1980 und vom 22.04.1977, jeweils a.a.O.). Seine Überzeugung ist maßgebend. Ihr liegt ein Urteil über die Persönlichkeit des Beamtenbewerbers zugrunde, das zugleich eine Prognose enthält. Gegenstand dieses Urteils sind nicht ein oder mehrere bestimmte Vorgänge, sondern die in einer zusammenfassenden Bewertung dieser Vorgänge offenbar werdende Persönlichkeit des Beamtenbewerbers in Bezug auf die Gewähr der Verfassungstreue. Dieser auf die Persönlichkeit des Bewerbers bezogenen Eignungsprognose ist eine Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn immanent. Sie unterliegt ähnlich wie andere persönlichkeitsbedingte Werturteile des Dienstherrn nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht darf die Eignung nicht aufgrund eines eigenen prognostischen Werturteils über die Persönlichkeit des Bewerbers abweichend vom Dienstherrn selbst feststellen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich - was das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend beachtet hat - darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.). Dabei sind die Grenzen für die einzelnen Ansatzpunkte der verwaltungsgerichtlichen Prüfung angesichts der Vielgestaltigkeit denkbarer Sachverhalte fließend.
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Die im Kernbereich der grundsätzlich dem Dienstherrn vorbehaltenen Beurteilung der Persönlichkeit des Beamtenbewerbers gebotene sorgfältige Prüfung bei der Prognose über das voraussichtliche zukünftige Verhalten aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte aus Vergangenheit und Gegenwart findet mit Blick auf das Zugangsrecht des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG ihren rechtlichen Ausdruck vornehmlich in dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Dienstherr hat im jeweiligen Einzelfall nach Ermittlung der für und gegen ihn sprechenden Umstände die Persönlichkeit des Bewerbers umfassend zu würdigen, wobei eine sachgerechte Gewichtung der einzelnen Beurteilungselemente erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist der Dienstherr, der alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen muss, auch gehalten, das angestrebte Amt in den Blick zu nehmen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass das Bundesverfassungsgericht - wie ausgeführt - im Beschluss vom 22.05.1975 hervorgehoben hat, die Treuepflicht des Beamten sei einer Differenzierung nach Art der dienstlichen Obliegenheiten nicht zugänglich. Verfassungstreue im Sinne der Fähigkeit und inneren Bereitschaft, „die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, und insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten“ (BVerfG, Beschluss vom 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93 -, BVerfGE 92, 140, 151, und Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 -, NJW 1997, 2312), verweist auf eine Grundvoraussetzung des Eignungskriteriums im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG. Jedenfalls insoweit handelt es sich um eine (nach unten) differenzierungsresistente Größe. Mit anderen Worten: Unabhängig von dem wahrzunehmenden öffentlichen Amt sowie der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses umschreibt eine solche „Verfassungstreue“ ein notwendiges Element des persönlichen Anforderungsprofils. Arbeiter und Angestellte sind insoweit nicht weniger eingebunden als Beamte. Indes ergeben sich im Prozess der (prognostischen) Bewertung durch die Einstellungsbehörde, ob ein Bewerber das erforderliche Maß an Verfassungstreue besitzt oder nicht, mit Blick darauf Differenzierungsmöglichkeiten, dass ein Korrespondenzverhältnis zwischen der „Verfassungstreuegeprägtheit“ eines Amtes und den Anforderungen an den Nachweis einer entsprechenden Fähigkeit und Bereitschaft eines Bewerbers (bzw. der Zweifel hieran) besteht (Höfling, in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 33 Abs. 1 bis 3, RdNrn. 155 ff.: „Die Einstellung eines Sachbearbeiters eines kommunalen Friedhofsamtes erfordert eine andere Prognosesicherheit hinsichtlich seiner Verfassungstreue als diejenige über den zukünftigen Präsidenten des Bundesamts für Verfassungsschutz“). In gleicher Weise kann auch der Status des angestrebten Beschäftigungsverhältnisses Berücksichtigung finden. Dazu hat bereits das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfGE 39, 334, 356): „Wer als Berufsziel den Staatsdienst im Auge hat, nähert sich diesem Dienst in drei „Stufen“: er studiert, er erwirbt die jeweils erforderliche Vorbildung - für den höheren Dienst durch Absolvierung des Vorbereitungsdienstes -, er wird als Beamter auf Probe übernommen. In der zweiten und dritten Stufe hat der Dienstvorgesetzte Gelegenheit, den Bewerber intensiv kennenzulernen, ihn zu beobachten und sich schließlich ein Urteil über seine Persönlichkeit zu bilden. Hier, wo die Verwaltung unmittelbar sich ein zuverlässiges Bild über den Anwärter machen kann, muss der Schwerpunkt liegen für die Gewinnung des Urteils, ob der Bewerber die geforderte Gewähr bietet oder nicht. Das bedeutet aber, dass für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst eine gewissermaßen „vorläufige“ Beurteilung ausreicht….“. Das so verstandene Differenzierungsgebot hat der Dienstherr auch bei der Frage der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten.
46 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Die für Verpflichtungsklagen (und Neubescheidungsklagen) vielfach angeführte „Regel“, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, gilt nicht uneingeschränkt. Aus dem materiellen Recht können sich Abweichungen ergeben. Das ist auch hier der Fall. Wie den vorangehenden Erörterungen zu entnehmen ist, sind für die Entscheidung des Dienstherrn die ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel maßgebend. Das Gericht, das die Eignung des Bewerbers nicht selbst beurteilen darf, ist auf die Überprüfung der zu jenem Zeitpunkt von dem Dienstherrn getroffenen Beurteilung beschränkt (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).
47 
Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag der Senat schon nicht festzustellen, dass der Beklagte seiner Entscheidung einen zutreffenden und vollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Nachdem das Oberschulamt Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 ausdrücklich erklärt hat, es gehe von der Darstellung des Klägers aus, soweit seine Erklärungen zu den ihm angelasteten Vorfällen von den Erkenntnissen des Innenministeriums abwichen, hat auch der Senat von dem so festgestellten Sachverhalt auszugehen.
48 
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger unter Berufung auf das Schreiben des Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 07.08.2006 geltend macht, der Datenschutz sei in doppelter Hinsicht nicht beachtet worden, was zu einer Art Verwertungsverbot der erlangten Erkenntnisse führen müsse. Der Landesbeauftragte für Datenschutz führt aus, dass zwar eine Anfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz datenschutzrechtlich grundsätzlich zulässig gewesen sei, jedoch habe die Anfrage des Kultusministeriums an das Innenministerium vom 22.07.2003 hinsichtlich der anfragenden Stelle und der Unterrichtung des Petenten nicht den Vorgaben der Nr. 12 zu § 6 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Landesbeamtengesetzes (VwV-LBG) vom 18.07.2003 (GABl. S. 502) entsprochen. Unabhängig davon, dass die Verwaltungsvorschrift zum Zeitpunkt der bezeichneten Anfrage noch nicht in Kraft getreten war (sie trat - erst - am Tag nach der Veröffentlichung am 27.08.2003 in Kraft), ist zu berücksichtigen, dass dem vertieften Einstellungsgespräch am 21.04.2004 die unter dem 05.02.2004 mitgeteilten Erkenntnisse zugrunde lagen, die durch das Innenministerium auf eine Anfrage des Oberschulamts Karlsruhe über das Kultusministerium vom 08.01.2004 übermittelt worden waren; von dieser Anfrage war der Kläger unterrichtet worden. Dass das Innenministerium zuvor das Kultusministerium gem. § 16 LDSG fernmündlich über die Aktivitäten des Klägers in der AI HD bzw. der dortigen autonomen Szene unterrichtet hatte und dieses unter dem 22.07.2003 eine Anfrage an das Innenministerium gerichtet hatte, führt nicht zu einem Verwertungsverbot der später gewonnenen Erkenntnisse. Zudem lässt der Kläger außer Betracht, dass er selbst zu den ihm angelasteten Aktivitäten mit der Folge Stellung genommen hat, dass der Beklagte von seiner Darstellung ausgegangen ist. Ein streitiger Sachverhalt, bei dem den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz maßgebliche Bedeutung zukäme, ist danach nicht gegeben.
49 
Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid darauf abgestellt, die Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers ergäben sich vor allem aus dem langjährigen Verhaftetsein bzw. der aktiven Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Szene bzw. Organisation, dem Bekenntnis zu deren verfassungsfeindlichen Zielen, die u.a. Gewalt bei der politischen Auseinandersetzung propagiere, sowie daraus, dass der Kläger über die bloße Mitgliedschaft hinaus hervorgehobene Funktionen („Sprecher“, Versammlungsleiter, Anmelder/Initiator von Demonstrationen für eine verfassungsfeindliche Organisation) ausgeübt habe. Daraus, dass er als Aktivist für die autonome Szene in Heidelberg und Umgebung vielfach in Erscheinung getreten sei, könne in Verbindung mit seiner Einlassung bei der Anhörung mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass er sich mit den Zielsetzungen dieser Szene identifiziere. Die vom Innenministerium mitgeteilten Erkenntnisse seien jedenfalls in ihrer Gesamtheit von hinreichendem Gewicht, wobei der zum Vorschein gekommenen Gewaltbereitschaft (Nr. 3, 4 und 9) sowie den Verstößen gegen das Versammlungsgesetz (Nr. 9, 13 und 17) besondere Bedeutung zukämen. Lehrer in öffentlichen Schulen könne nicht sein, wer aktives Mitglied in einer extremistischen Gruppierung sei und sich darin aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung stelle. Der Senat teilt die letztgenannte Rechtsauffassung. Indes kann bereits ein aktives Einsetzen des Klägers gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht festgestellt werden. Der Beklagte ist in mehrfacher Hinsicht von einem unzutreffenden bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen und hat außer Acht gelassen, dass er das Vorbringen des Klägers als zutreffend unterstellt hat.
50 
Dies gilt zunächst, soweit er eine zum Vorschein gekommene Gewaltbereitschaft des Klägers konstatiert hat. Denn den dafür zum Beleg angeführten Vorfällen Nr. 3, 4 und 9 lässt sich dafür nichts entnehmen. Bei der Aktion am 23.03.1997 in Laudenbach (Nr. 3) war der Kläger als Fotoreporter für die Heidelberger Rundschau anwesend. Bei der Personalienfeststellung durch die Polizei kam es durch einen Beamten zum Schusswaffeneinsatz. Der Kläger hat deswegen Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt und der Polizei später Beweisfotos zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang sind auch seine Personalien aufgenommen worden. Eine Gewaltbereitschaft ergibt sich daraus ebenso wenig wie aus dem Umstand, dass er am 01.02.1999 an der Übergabe des als „Autonomes Zentrum“ genutzten Gebäudes Alte Bergheimer Straße 7 an die Stadt Heidelberg teilgenommen hat (Nr. 4). Als Vertreter des Trägervereins hat er sich bei der offiziellen Übergabe innerhalb des Gebäudes und nicht außerhalb in der protestierenden Menge befunden. Von Stein- und Flaschenwürfen hat er nichts mitbekommen. Als er später davon erfahren hat, hat er dies, wie sich aus dem Bericht der Rhein-Neckar-Zeitung vom 02.02.1999 ergibt, verurteilt. Eine Gewaltbereitschaft folgt schließlich nicht ansatzweise daraus, dass die Anwesenheit des Klägers im Zusammenhang mit der „Partybesetzung“ eines leer stehenden Gebäudes im Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs Heidelberg am 06.02.2000 festgestellt worden ist (Nr. 9). Der Kläger hat sich auf Bitten der Einsatzleitung der Polizei bereit erklärt, die Kommunikation zwischen der Polizei und den Besatzern zu gewährleisten. Er hat sich ausdrücklich versichert, dass sein Betreten des Geländes von der Polizei gebilligt wurde; ein Platzverweis ist gegen ihn nicht ausgesprochen worden.
51 
Auch von einem Verstoß gegen das Versammlungsgesetz kann insoweit nicht die Rede sein. Dass der Kläger bei der Demonstration „Gegen den Irakkrieg“ am 20.03.2003 in Heidelberg festgestellt werden konnte (Nr. 17), stellt schon von vornherein keinen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz dar. Der Beklagte führt aus, dass zu dieser Demonstration diverse demokratische Organisationen aufgerufen hätten. Dass sich auch das „Heidelberger Forum gegen Militarismus und Krieg“ an dem Aufruf beteiligt hat, kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit sich nach der vom Kläger angemeldeten Demonstration am 20.01.2001 (Nr. 13) eine spontane Demonstration durch die Fußgängerzone in Heidelberg formiert hat. Der Kläger hat in der Folge einen Strafbefehl erhalten, gegen den er Einspruch eingelegt hat. Ihm wurde vorgeworfen, die Kundgebung nicht vernehmlich genug aufgelöst zu haben. Nachdem in der folgenden Verhandlung die Zeugenaussagen widersprüchlich geblieben waren, wurde das Verfahren auf Anregung des Gerichts gegen die Zahlung von 200,-- DM an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt. Ein im vorliegenden Verfahren bedeutsamer Verstoß gegen das Versammlungsgesetz verbleibt danach nicht.
52 
Auch die weiter angeführten Vorfälle ergeben nichts für das dem Kläger unterstellte aktive Eintreten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und sind nicht geeignet, Zweifel an seiner Verfassungstreue zu begründen. Dass die (bloße) Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen, die ersichtlich ebenso vom Grundgesetz gedeckt ist wie die freie Meinungsäußerung, überhaupt erwähnt wird, vermag der Senat kaum nachzuvollziehen.
53 
Der Beklagte hat zudem bei seiner ablehnenden Entscheidung das Verhalten des Klägers während des Vorbereitungsdienstes (01.02.2001 bis 24.07.2002) nicht hinreichend ermittelt oder jedenfalls bei seiner Abwägung nicht gewürdigt. Er hat damit einen für seine Prognose grundsätzlich (vgl. BVerfGE 39, 334, 356) besonders bedeutsamen Zeitabschnitt außer Acht gelassen und ist insoweit von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Hat ein Bewerber, wie hier, bereits einen Vorbereitungsdienst abgeleistet, während dessen der Dienstherr sich unmittelbar ein zuverlässiges Bild über ihn machen konnte, so ist das Verhalten des Bewerbers während dieses Zeitraums jedenfalls eingehend zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 09.06.1983 - 2 C 45.80 -, NJW 1985, 506; vgl. auch Urteil vom 09.06.1981 - 2 C 49.78 -, DÖD 1982, 24).
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Der Beklagte hat mithin bei seiner dem Kläger ungünstigen Prognose wesentliche Beurteilungselemente außer Acht gelassen und ist von einem unvollständigen bzw. unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass er unter Beachtung dieser Gesichtspunkte zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass Zweifel des Dienstherrn an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers keinen Nachweis einer „verfassungsfeindlichen“ Betätigung erfordern und der Dienstherr sich darauf beschränken darf, die festgestellten äußeren Verhaltensweisen des Klägers seinem Urteil zugrunde zu legen und hieraus im Weg wertender Schlussfolgerung auf eine darin möglicherweise zum Ausdruck kommende, mit der künftigen beamtenrechtlichen Treuepflicht nicht vereinbare Motivation zu schließen.
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Auch wenn der Beklagte die Führung des Klägers während des Vorbereitungsdienstes zwar als tadelsfrei ermittelt und in seine Abwägung einbezogen hätte, ihr aber gegenüber den dem Kläger vorgehaltenen Aktivitäten keine entscheidende Bedeutung beigemessen hätte, so hätte er damit gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verstoßen. Der gerichtlichen Nachprüfung ist in diesem Falle, da die angegriffenen Bescheide nichts über die diesbezüglichen Erwägungen des Beklagten aussagen, das Berufungsvorbringen des Beklagten zugrunde zu legen. Dieses lässt nicht erkennen, dass der Beklagte dem Verhalten des Klägers während des Vorbereitungsdienstes das Gewicht beigemessen hat, das ihm nach den oben dargelegten Bewertungsgrundsätzen zukommen muss. Der Beklagte hat auch nicht berücksichtigt, dass seit den letzten dem Kläger angelasteten Aktivitäten bei Erlass des Widerspruchsbescheides nahezu ein Jahr verstrichen war, was für die Prognose über künftiges verfassungstreues Verhalten ihre Aussagekraft, falls sie inzwischen keine Fortsetzung durch gleichgerichtete Aktivitäten gefunden hatten, bereits minderte. Hinzu kommt, dass es sich bei sämtlichen jüngeren Aktivitäten, insbesondere denjenigen nach der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes, um Verhaltensweisen handelt, denen der Beklagte im Hinblick auf die von ihm anzustellende Prognose schon deshalb kein maßgebendes Gewicht beimessen durfte, weil sie sich zumindest auch auf mit der Verfassungsordnung vereinbare Ziele bezogen und auch in der Art der Durchführung ersichtlich von der Verfassung gedeckt waren (zum Eintreten gegen den Irak-Krieg vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.06.2005 - 2 WD 12.04 -, NJW 2006, 77; zum antifaschistischen Engagement vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, BVerfGE 111, 147: „In der Tat will das Grundgesetz nationalsozialistische Bestrebungen abwehren. Zugleich schafft es rechtsstaatliche Sicherungen, deren Fehlen das menschenverachtende Regime des Nationalsozialismus geprägt hat. Dementsprechend enthält das Grundgesetz einen Auftrag zur Abwehr von Beeinträchtigungen der Grundlagen einer freiheitlichen demokratischen Ordnung mit den Mitteln des Rechtsstaats“). Dies hat der Beklagte hingegen ebenso wenig ausreichend beachtet wie den für den Kläger sprechenden Umstand, dass er bei dem letzten ihm zur Last gelegten Vorfall am 28.12.2003 (Nr. 20), bei dem er als Fotograf anwesend war, auf Bitten der Polizei deeskalierend eingegriffen und den Kontakt mit den Kundgebungsteilnehmern hergestellt hat. Dass dieses Verhalten des Klägers kein Einzelfall war, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
56 
Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist der Senat darauf hin, dass die Entscheidung des Beklagten auch im Übrigen den Anforderungen an eine sorgfältige und vollständige Würdigung des Sachverhalts und der Person des Klägers unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gerecht wird. Dies gilt zunächst mit Blick darauf, dass der Beklagte von einem Bekenntnis des Klägers zu den verfassungsfeindlichen Zielen der Antifaschistischen Initiative Heidelberg - für verfassungsfeindliche Zielsetzungen der autonomen Szene Heidelberg, die der Beklagte ebenfalls angesprochen hat, fehlt es an gewichtigen Erkenntnissen - ausgegangen ist. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die AI HD Gewalt bei der politischen Auseinandersetzung propagiere. Unabhängig von der Frage, ob dies durch die wiedergegebenen Äußerungen hinreichend belegt wird, lässt der Beklagte unberücksichtigt, dass der Kläger in seiner (im Widerspruchsbescheid wiedergegebenen) Stellungnahme ausführlich dargelegt hat, dass er Gewalt gegen Menschen und Sachen immer deutlich verurteilt und abgelehnt hat. Dies wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass er sich gleichzeitig zur Militanz bekannt hat. Denn er hat dies dahingehend näher erläutert, dass Militanz für ihn eine entschlossene, widerständische Haltung bedeute, die nicht vor Konfrontationen zurückschrecke. Diese Auffassung hat der Kläger an einem Beispiel verdeutlicht: Wenn Neonazis einen Aufmarsch durchführten, halte er es nicht für sinnvoll, Kilometer weit davon entfernt sein Missfallen zu bekunden, sondern stattdessen vor Ort deutlich seinen Protest kundzutun und ihnen zu zeigen, dass sie nicht erwünscht seien. Dieses Verständnis des Begriffs „Militanz“ (vgl. auch Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 24. Aufl., militant: kämpferisch) kann - zumal im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Verurteilung von Gewalt, für die ein Gegenbeispiel in Wort oder Tat in der Person des Klägers nicht erkennbar ist - nicht mit einem Bekenntnis zur Gewalt gleichgesetzt werden. Hier sind auch die grundrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen, die es gebieten, dass eine Äußerung unter Einbeziehung ihres Kontextes ausgelegt und ihr kein Sinn zugeschrieben wird, den sie objektiv nicht haben kann. Bei mehrdeutigen Äußerungen ist es erforderlich, sich im Bewusstsein der Mehrdeutigkeit mit den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten auseinanderzusetzen und für die gefundene Lösung nachvollziehbare Gründe anzugeben (BVerfG, Urteil vom 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95 u.a. -, BVerfGE 102, 347, m.w.N.).
57 
Der Beklagte hat zwar zu Recht nicht allein auf die Mitgliedschaft des Klägers in der AI HD abgestellt. Aber auch die Annahme eines herausragenden Engagement für die AI HD ist nicht gerechtfertigt. Für die AI HD hat der Kläger bei der Kundgebung am 16.11.2003 (Nr. 19) die Namen der gefallenen Widerstandskämpfer verlesen. Soweit ihm auch angelastet wird, Demonstrationen angemeldet zu haben (Nr. 5 und 13), ist schon nicht erkennbar, dass er dies im Namen und Auftrag der AI HD getan hat. Kann schon danach von einem hervorstechenden Engagement für die AI HD nicht die Rede sein, so bedarf es keiner weiteren Vertiefung der Frage ihrer Verfassungswidrigkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.05.2001, a.a.O.). Der Senat bemerkt indes, dass es sich bei der AI HD nicht um eine festgefügte, auf ein bestimmtes Programm eindeutig festgelegte Gruppierung handelt (und ebenso wenig um eine Gruppierung, die ihre Mitglieder auf ein Parteiprogramm verpflichtet; vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 09.06.1981 und vom 22.04.1977, jeweils a.a.O.), sondern - wie sich aus ihrer Selbstdarstellung ergibt und durch die Angaben des Klägers belegt wird - um einen Zusammenschluss von Menschen unterschiedlichster Couleur. Der Kläger hat dazu erklärt, dass der Text „Wir über uns!“ eine Art Plattform darstelle, unter der sich Menschen sehr unterschiedlicher politischer und weltanschaulicher Überzeugung zu einem bestimmten Zweck organisierten, nämlich um der fortschreitenden Rechtsentwicklung in unserer Gesellschaft etwas entgegenzusetzen. Die Aussagen des Textes seien daher bewusst abstrakt und allgemein gehalten. Ihre Konkretisierung erführen sie in der Praxis der AI HD und vor allem jedes einzelnen Gruppenmitglieds. Die Art und Weise, wie die AI HD ihre Entscheidungen gestalte, sei basisdemokratisch. Von einem Anspruch, unsere gesamte Gesellschaftsordnung dem Prinzip der Basisdemokratie unterzuordnen, sei ausdrücklich nicht die Rede. Die AI HD wende sich nicht gegen Parlamente und Parteien, insbesondere nicht gegen die Ausübung einer parlamentarischen Opposition. Im Text sei ausdrücklich von parteiunabhängiger Arbeit die Rede, die es den einzelnen Gruppenmitgliedern offen lasse, ob sie sich zusätzlich in Parteien engagieren wollten. Auch mit diesen Angaben des Klägers hat sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt und diese nicht gewürdigt. Auch hat er nicht hinreichend in den Blick genommen, dass für die Annahme der verfassungsfeindlichen Zielsetzung einer Organisation - zumal einer lokalen Organisation mit fehlender Organisationsstruktur - eindeutige Anhaltspunkte in ausreichender Evidenz und Dichte erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 18.05.2001, a.a.O.). Hier aber hat der Beklagte insbesondere einzelne Äußerungen - nicht des Klägers - in Publikationen und auf Veranstaltungen angeführt, die schon das Merkmal der Evidenz und Dichte nicht erfüllen dürften. Abgesehen davon sind insoweit auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung zu berücksichtigen und die Grundsätze der Einschränkungsmöglichkeit des für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierenden Rechts der freien Meinungsäußerung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt die Vermutung zugunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten. Die Bürger, die nicht wie Beamte Einschränkungen aus Art. 33 Abs. 5 GG unterliegen, sind in der pluralistischen Demokratie grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Eine Grenze besteht nach Art. 5 Abs. 2 GG, soweit Meinungsäußerungen auf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt sind (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06 -, NVwZ 2006, 585, m.w.N.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Meinungsäußerungen, die auf gesellschaftlich und politisch relevante Themen hinweisen, den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in besonderem Maße genießen. Auch das (bloße) Anprangern eines Missstandes kann ein wesentlicher Beitrag zur freien geistigen Auseinandersetzung sein. Der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG besteht unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG, Urteil vom 12.12.2000, a.a.O.).
58 
Der Beklagte hat nach alledem eine neue, selbständige, maßgebend auf die Person des Klägers bezogene Abwägung auf der Grundlage des derzeitigen Gesamtbildes vorzunehmen, bei der auch dem jüngeren Verhalten ein höheres Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1983, a.a.O.). Dabei wird der Beklagte auch zu berücksichtigen haben, dass der Kläger im Jahre 2004 wegen seines Engagements in der offenen Kultur- und Jugendarbeit zur Verleihung der Bürgerplakette der Stadt Heidelberg vorgeschlagen war und die Oberbürgermeisterin der Stadt Heidelberg diesem Vorschlag zugestimmt hatte.
59 
Der Berufung war somit in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Keiner Entscheidung bedarf danach, ob die angegriffenen Bescheide des Beklagten im vorliegenden Fall auch gegen europa- bzw. völkerrechtliche Bestimmungen verstoßen.
60 
Auch eine Beweiserhebung war danach nicht geboten. Soweit der Kläger Zeugenbeweis beantragt hat (Beweisanträge I - III), sind die unter Beweis gestellten Tatsachen zwischen den Beteiligten nicht streitig. Es war auch kein Sachverständigengutachten dazu einzuholen (Beweisantrag IV), dass es in Staat und Gesellschaft Kontinuitäten zwischen Drittem Reich und Bundesrepublik Deutschland gegeben hat, deren Benennung und Bekämpfung daher keine Diffamierung des Staates darstellt. Abgesehen davon, dass die vom Kläger unter Beweis gestellte Bewertung dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich und der Beweisantrag auch inhaltlich bereits zu unbestimmt ist, ist er, wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Eine dem Beweis nicht zugängliche Bewertung wird auch mit dem Beweisantrag V dargetan, dem zudem ebenfalls wegen Unerheblichkeit nicht nachzugehen war. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Akten des Innenministeriums zum vorliegenden Fall beizuziehen (Beweisantrag VI). Ob sie Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ablehnung der Einstellung des Klägers von dort aus veranlasst worden ist, ist unerheblich. Schließlich hat der Senat auch keinen Anlass gesehen (Beweisantrag VII), eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage einzuholen, wie der in der Richtlinie 2000/78/EG verwendete Begriff „Weltanschauung“ zu verstehen ist. Auch darauf kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
63 
Beschluss
vom 13. März 2007
64 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 25.483,77 EUR festgesetzt.
65 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,
2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder
3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder
2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

1.
durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2.
durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.