Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 22. Nov. 2005 - 6 K 1824/03

bei uns veröffentlicht am22.11.2005

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks ... in .... Der Beigeladene, ein seit ... bestehender ...verein, betreibt - östlich vom Grundstück des Klägers - auf der anderen Seite der ... eine .... 1930 bestanden drei Spielfelder, 1951 wurde das vierte und 1956 das fünfte Spielfeld errichtet. 1961 wurde die Errichtung eines Clubhauses, 1965 der Neubau eines sechsten ...platzes und 1975 zwei weitere ...plätze mitsamt einer Schlagwand genehmigt. Die Entfernung zwischen dem Gebäude des Klägers und dem nächstgelegenen ...platz beträgt ca. 15 bis 17 m. Sowohl die ...anlage als auch das Grundstück des Klägers liegen im unbeplanten Innenbereich.
Der Kläger fühlt sich durch den Betrieb der ...anlage bereits seit vielen Jahren gestört. Aufgrund seiner Beschwerden wurden vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Karlsruhe in den Jahren 1995, 1996 und 1998 orientierende Lärmmessungen durchgeführt. Mit Bescheid vom 05.11.1999 lehnte das Landratsamt Rastatt den Antrag des Klägers auf Erlass einer Lärmschutzanordnung gegenüber dem Beigeladenen ab. In der Begründung hieß es u.a.: Da in dem fraglichen Gebiet unter anderem Schank- und Speisewirtschaften vorhanden seien, könne es nicht als reines Wohngebiet, sondern nur als ein allgemeines Wohngebiet qualifiziert werden. Bei einer Gesamtschau der vorgenommenen Messungen sei davon auszugehen, dass die Immissionsrichtwerte tagsüber außerhalb der Ruhezeiten eingehalten würden. Zwar sei der Richtwert für die Ruhezeit nicht eingehalten, aber der ...club könne hierfür die Regelung über die sogenannten „seltenen Ereignisse“ im Sinne von § 5 Abs.5 der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - im Folgenden: 18. BImSchV) vom 18.07.1991 i.V.m. Nr.1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV in Anspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund lägen die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Klägers, bei der die Behörde einschreiten müsse, nicht vor. Aufgrund baulicher Entwicklungen in der Vergangenheit seien das Wohngebiet und die ...anlage in enger räumlicher Nachbarschaft entstanden; insoweit sei eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme entstanden. Der ...verein habe die Zuschauerplätze direkt an der ... entfernt und sei insoweit den Anwohnern entgegen gekommen.
Am 26.11.1999 erhob der Kläger gegen den Bescheid des Landratsamts Rastatt Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren beauftragte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (im Folgenden LfU) mit der Durchführung von Lärmmessungen auf dem Grundstück des Klägers. Diese wurden am 09.05.2002 (Turnierbetrieb) von 8.00 bis 16.00 Uhr, am 19.05.2002 (Sonntagsbetrieb) von 10.00 bis 16.00 Uhr und am 06.05.2002 (Werktagsbetrieb) von 16.00 bis 20.00 Uhr durchgeführt. Unter dem 30.08.2002 legte die LfU den Bericht über die „Erfassung und Beurteilung der Geräuscheinwirkungen in der Nachbarschaft der ...anlage des ... vor. In dem Bericht hieß es u.a.:
Nach der 18. BImSchV Anhang Nr.3.2.2.2 hat sich die Wahl des Messzeitpunktes an der kennzeichnenden Nutzung der zu beurteilenden Anlage zu orientieren. Im vorliegenden Fall wird davon ausgegangen, dass (auch) der Betrieb der ...anlage am 09.05.2002, dem lautesten Messtag, als kennzeichnende Nutzung der Anlage anzusehen ist. Insbesondere auch deshalb, weil eine noch stärkere Anlagenauslastung als an diesem Tag nicht völlig auszuschließen ist (beispielsweise an Spieltagen mit Wettkämpfen mehrerer Mannschaften). Die Messwerte des 09.05.2002 wurden daher der Beurteilung der Anlagengeräusche zugrunde gelegt.
Abhängig von der Gebietsart, in der sich der Immissionsort tatsächlich befindet, ergeben sich die in der Tabelle 4 angeführten Richtwertüberschreitungen.
Tabelle 4: Richtwertüberschreitungen am Immissionsort für unterschiedliche Gebietsarten (unter Zugrundelegung der Immissionen am 09.05.2002)
WR WA MI
tags außerhalb der Ruhezeiten 3 dB(A) eingehalten eingehalten
tags innerhalb der Ruhezeiten 9 dB(A) 4 dB(A) eingehalten
nachts 19 dB(A) 14 dB(A) 9 dB(A)
Geht man davon aus, dass die während der Messung am 09.05.2002 vorgefundene Konstellation kennzeichnend für die Nutzung der ...anlage war, so führt die nach der 18. Bundesimmissionsschutzverordnung durchgeführte Ermittlung der ...anlage Immissionen zu den Ergebnissen:
- die Immissionswerte am Tag außerhalb der Ruhezeiten werden für allgemeine Wohngebiete eingehalten, für reine Wohngebiete allerdings um 3 dB(A) überschritten,
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- am Tag innerhalb der Ruhezeiten werden die Immissionsrichtwerte sowohl für allgemeine Wohngebiete [um 4 dB(A)], als auch für reine Wohngebiete [um 9 dB(A)] deutlich überschritten und
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- ggf. müsste nachts mit sehr hohen Richtwertüberschreitungen gerechnet werden.
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Würden allerdings die energetischen Mittelwerte der Messergebnisse während der drei Messtage als kennzeichnend für die Anlageneinwirkungen betrachtet, so würden um 2 dB(A) geringere Richtwertüberschreitungen vorliegen.
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Der mit dem Betrieb der ...anlage in Verbindung stehende Pkw-Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen verursacht am Messort Geräuschimmissionen, die am Tag die Immissionsgrenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung einhalten. Nachts wären Überschreitungen nicht auszuschließen.
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Unter dem 28.02.2003 teilte die LfU dem Regierungspräsidium Karlsruhe ergänzend unter anderem Folgendes mit: „Lediglich während der Messung am 09.05.2002 waren die Spielfelder der Anlage auch über längere Zeiten gut belegt. Aufgrund des an diesem Tag stattfindenden Mannschaftswettkampfes waren auch sportlich ambitionierte Spieler auf den Plätzen. Daher wurde der Betrieb am 09.05.2002 als kennzeichnende Nutzung einer solchen Anlage betrachtet. An den beiden anderen Messtagen war die ...anlage weniger frequentiert. In diesen Beobachtungszeiträumen fehlten harte, aggressive Ballwechsel fast gänzlich. Der Abstand des Immissionsortes zu den nächstgelegenen ...feldern betrug nur wenige Meter. Relevante meteorologische Einflüsse auf die Schallausbreitungsbedingungen waren daher nicht zu erwarten; auf Wiederholungsmessungen konnte verzichtet werden. Eine energetische Mittelung der Beurteilungspegel der drei Messtage hätte zwar zu niedrigeren Überschreitungen der Immissionsrichtwerte geführt, die Kernaussagen der Ergebnisdiskussion des LfU-Berichtes blieben allerdings erhalten: Die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV können in den Ruhezeiten überschritten werden. Das Maß der Überschreitung läge allerdings unter 5 dB(A).“
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2003 hob das Regierungspräsidium Karlsruhe den Bescheid des Landratsamtes Rastatt vom 05.11.1999 auf und ordnete Folgendes an:
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1. a) …
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b) Durch geeignete Maßnahmen hat der ... sicherzustellen, dass durch seine Sportanlage zu den Ruhezeiten von täglich 20.00 bis 22.00 Uhr, sonn- und feiertags von 7.00 bis 9.00 Uhr, werktags von 6.00 bis 8.00 Uhr sowie sonn- und feiertags zusätzlich von 13.00 bis 15.00 Uhr einen Geräuschpegel von 45 dB(A) beim Anwesen ... des Widerspruchsführers (= des Klägers) nicht überschritten wird. Hiervon kann an 18 Kalendertagen im Jahr abgesehen werden.
18 
Ab 22.00 Uhr ist der Spielbetrieb täglich bis 7.00 Uhr (sonntags) und 6.00 Uhr (werktags) einzustellen.
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Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde u.a. aus: Die nähere Umgebung zum Grundstück des Klägers entspreche (ohne Berücksichtigung der ...anlage) einem reinen Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO. Die in diesem Gebiet befindlichen Gebäude dienten ausschließlich Wohnzwecken. Ausgehend von einem reinen Wohngebiet hätten die im Widerspruchsverfahren vorgenommenen Messungen der LfU am 06.05., 09.05. und 19.05.2002 ergeben, dass außerhalb des Turnierbetriebs ein Beurteilungspegel von 50 dB(A) nicht überschritten werde. Da außerhalb der Ruhezeiten gemäß § 2 Abs.2 Nr.4 der 18. BimSchV ein Immissionsrichtwert von 50 dB(A) zu tolerieren sei, habe entsprechend § 2 Abs.5 der 18. BimSchV an Werktagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 20.00 Uhr keine Notwendigkeit bestanden, gegenüber dem ...club Anordnungen zu treffen. Anders verhalte es sich während der Ruhezeiten (werktags 6.00 bis 8.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr, sonn- und feiertags 7.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr). In dieser Zeit müsse der Kläger gemäß § 2 Abs.2 Nr.4 der 18. BimSchV nur einen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) tolerieren. Da dieser Wert um mindestens 4 dB(A) überschritten worden sei, stehe die Anordnung im Ermessen der Behörde. Dabei sei einmal zu berücksichtigen, dass die Überschreitung der Lärmwerte in den Ruhezeiten erheblich sei. Außerdem lasse erfahrungsgemäß der Spielbetrieb in den Abendstunden ohnehin immer mehr nach. Eine Spieldauer bis 22.00 Uhr sei alleine wegen der nicht vorhandenen Helligkeit nur um die Sonnenwende möglich. Sonn- und feiertags von 13.00 bis 15.00 Uhr sei in der Sommerzeit wegen der herrschenden Hitze auch nicht mit einer Spitzennachfrage zu rechnen. Von der morgendlichen Beschränkung werde der ...club nur theoretisch betroffen. Die Einschränkung sei auch verhältnismäßig, weil an 18 Tagen im Jahr von der Ruhezeitenregelung abgewichen werden könne. Rechne man von Anfang Mai bis Mitte September mit etwa 25 Sonn- und Feiertagen und ziehe etwa 10 ab, an denen wegen schlechtem Wetter kaum gespielt werden könne, so werde deutlich, dass das Kontingent von 18 Tagen durch die Sonn- und Feiertage kaum ausgeschöpft werde und ein Rest davon noch für den Werktagsspielbetrieb genutzt werden könne. Die getroffene Regelung stelle einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Ruhebedürfnis des Klägers und den Interessen des ...clubs dar und ermögliche diesem auch weiterhin Tage mit durchgehendem Turnierbetrieb. Es sei ferner davon abgesehen worden, für die Ruhezeiten eine Spielzeitbeschränkung anzuordnen. Gemäß § 5 Abs.5 der 18. BimSchV „soll“ die Behörde von einer Spielzeitenbeschränkung absehen, wenn eine Überschreitung um mehr als 10 dB(A) nur bei seltenen Ereignissen (18 Kalendertage) auftrete. Aufgrund der Messungen der LfU sei davon auszugehen, dass eine Überschreitung von mehr als 10 dB(A) an mehr als 18 Kalendertagen nicht vorkommen werde.
20 
Zwar verursache der Turnierbetrieb einen Beurteilungspegel von 53 bis 54 dB(A), der oberhalb der tags außerhalb der Ruhezeiten einzuhaltenden 50 dB(A) liege. Da es sich bei Turnieren jedoch um Ereignisse handele, die nicht an allen Sonn- und Feiertagen im Sommerhalbjahr aufträten und es sich um keine besonders erhebliche Überschreitung handele, erübrige sich eine besondere Anordnung.
21 
In der Nachtzeit sei kein ...betrieb möglich. Die Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte um mehr als 10 dB(A) ließ nur die Möglichkeit zu, den Spielbetrieb zu untersagen.
22 
Zu Recht habe die LfU in ihrem Messbericht die Verkehrsgeräusche nicht gesondert berücksichtigt. Die Parkplatzgeräusche der ...anlage seien gegenüber den sonstigen Anlagenimmissionen am Messort selbst unter der Annahme einer hohen Wechselfrequenz von untergeordneter Bedeutung.
23 
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 23.05.2003 zugestellt.
24 
Am 17.06.2003 hat der Kläger Klage erhoben.
25 
Er trägt vor, in der näheren Umgebung zu seinem Grundstück seien nur Wohngebäude vorhanden; deshalb entspreche die Umgebung einem reinen Wohngebiet. Der von der ...anlage ausgehende Lärm sei unzumutbar. Dies gelte insbesondere für die Geräusche, die von der Herrichtung der Plätze am frühen Morgen herrührten, und für den Spielbetrieb spätabends. Es sei auch schon nach 22.00 Uhr gespielt worden. Gleichermaßen problematisch sei der von der Gaststätte (insbesondere Terrasse) ausgehende Lärm – vor allem spätabends; insbesondere die Sperrzeit würde nicht eingehalten. Schließlich sei besonders störend, dass von der ...anlage Lärmbeeinträchtigung den ganzen Tag ausgingen und keine Mittagspause festgesetzt sei. Nach alledem sei die Beseitigung der ...anlage notwendig. Hilfsweise müssten jedenfalls weitergehende – praktikable und durchsetzbare – Lärmschutzanordnungen getroffen werden. Die im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe getroffene Anordnung sei zu unbestimmt und könne von ihm nicht kontrolliert werden.
26 
Der Kläger beantragt,
27 
den Bescheid des Landratsamts Rastatt vom 05.11.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.05.2003 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten,
28 
1. gegenüber dem Beigeladenen das ...spielen in vollem Umfang zu untersagen,
29 
2. hilfsweise, gegenüber dem Beigeladenen tags innerhalb der Ruhezeiten (an Werktagen die Zeiten von 6.00 bis 8.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen die Zeiten von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr) sowie zusätzlich an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr das ...spielen auf der ...anlage in vollem Umfang zu untersagen,
30 
3. weiter hilfsweise, dem Beigeladenen aufzugeben, geeignete Maßnahmen zur Verminderung der von seiner ...anlage ausgehenden Lärmimmissionen auf das Grundstück des Klägers zu treffen.
31 
Das beklagte Land beantragt,
32 
die Klage abzuweisen.
33 
Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Er trägt u.a. Folgendes vor: Die ...anlage liege nicht in einem reinen, sondern in einem allgemeinen Wohngebiet. Vor diesem Hintergrund überschritten die von der ...anlage ausgehenden Lärmimmissionen nicht die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV. Bereits die im Widerspruchsbescheid verfügte Lärmschutzanordnung sei unverhältnismäßig. Im Übrigen seien die Begutachtungen der LfU nicht repräsentativ, da nicht einmal festgestellt worden sei, welche Windverhältnisse an den fraglichen Tagen geherrscht hätten.
34 
Der Berichterstatter hat das Grundstück des Klägers, die ...anlage des Beigeladenen sowie die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.08.2004 Bezug genommen.
35 
Die die ...anlage betreffenden Bauakten (5 Bände), die einschlägigen Akten des Landratsamts Rastatt (2 Bände) sowie die Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe liegen vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die angefochtenen Bescheide, die vorliegenden Akten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen (§ 117 Abs.3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

 
36 
Aufgrund entsprechenden Einverständnisses der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden (vgl. §§ 87a Abs.2, Abs.3 und 101 Abs.2 VwGO).
37 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht erhobene - Verpflichtungsklage ist unbegründet. Soweit mit Bescheid des Landratsamts Rastatt vom 05.11.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.05.2003 das Begehren des Klägers auf Untersagung des Spielbetriebs auf der ...anlage des Beigeladenen bzw. auf Erlass - weitergehender - immissionsschutzrechtlicher Anordnungen abgelehnt wurde, ist dies rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Bereits die Anordnung der Widerspruchsbehörde mit der dem Beigeladenen für seine ...anlage tags innerhalb der Ruhezeiten die Einhaltung eines Geräuschpegels von 45 dB(A) aufgegeben wurde, ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten. Lediglich die Untersagung des Spielbetriebs auf der ...anlage des Beigeladenen in der Nachtzeit hält einer rechtlichen Überprüfung stand (vgl. zum Ganzen: Urteil des Gerichts vom 21.11.2005 - 6 K 1952/03 -). Darüber hinaus steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Untersagung des Spielbetriebs (1.) noch auf Erlass - zusätzlicher - immissionsschutzrechtlicher Anordnungen gegenüber der ...anlage (2.) zu.
38 
1. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Untersagung des Spielbetriebs ist § 25 Abs.2 BImSchG. Danach soll die Behörde die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage ganz oder teilweise untersagen, wenn die von der Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Da die Eingriffsvoraussetzung „Lebensgefahr oder Gefährdung bedeutender Sachwerte“ durch den Betrieb einer ...anlage nicht erfüllt werden, kann allein eine Gesundheitsgefahr für die Nachbarn Maßnahmen nach § 25 Abs.2 BImSchG rechtfertigen. Unter dem Begriff der Gesundheitsgefahr werden allerdings nicht schon bloße Störungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens verstanden, sondern erst Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, weil sonst die Grenze zu den erheblichen Belästigungen im Sinne des § 3 Abs.1 BImSchG verwischt würde (vgl. Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand April 2005, § 25 Rd.Nr.25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.1993 - 10 S 1735/91 -, VBlBW 1994, 238). Erforderlich ist ferner eine konkrete Gefahr, d.h. es muss die hinreichende Wahrscheinlichkeit von gesundheitlichen Schädigungen bestehen (Hansmann, in Landmann/Rohmer, aaO., § 25 Rd.Nr.25, 28). Dass ausgehend von diesem Maßstab die Voraussetzungen für die vollständige Untersagung des Spielbetriebs nicht vorliegen, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Erörterung; weder aus dem Gutachten der LfU vom 30.08.2002 noch aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich Anhaltspunkte für eine gesundheitsschädigende Wirkung der von der ...anlage ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen. Angesichts der Eingriffsintensität einer Stilllegungsverfügung fängt der durch die Vorschrift vermittelte Gesundheitsschutz erst dann an, wenn gesicherte medizinische Kenntnisse hinsichtlich der Gefährlichkeit der Immissionen vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. Ferner müsste aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst versucht werden, mit weniger einschneidenden Maßnahmen (insbesondere Anordnungen gemäß § 24 BImSchG) Abhilfe zu schaffen. Erst wenn mildere Maßnahmen keine Aussicht auf Erfolg bieten, soll eine Untersagung als ultima ratio erfolgen. Dass weniger einschneidende Maßnahmen zur Lärmminderung von vornherein ausscheiden, kann hier ebenfalls nicht angenommen werden.
39 
2. Anspruchsgrundlage für den vom Kläger hilfsweise begehrten Erlass zusätzlicher immissionsschutzrechtlicher Anordnungen gegenüber der ...anlage ist § 24 BImSchG; die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) vom 18.07.1991 (BGBl.I S.1588) selbst enthält dagegen keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage. § 2 der 18. BImSchV, wonach Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die genannten Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden, konkretisiert die Grundpflichten des Betreibers aus § 22 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 i.V.m. § 3 BImSchG, stellt aber ebensowenig wie § 22 BImSchG eine Rechtsgrundlage für Eingriffe gegenüber dem Betreiber dar.
40 
Gemäß § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung der 18. BImSchV erforderlichen Anordnungen treffen. Die 18. BImSchV ist im hier zu beurteilenden Fall einschlägig. Nach § 1 Abs.1 der 18. BImSchV gilt diese Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen; diese Voraussetzungen sind hier unstreitig gegeben. Den Betreiber einer Sportanlage trifft die Pflicht, die in § 2 der 18. BImSchV genannten Immissionsrichtwerte auf Dauer einzuhalten. Falls die Immissionsrichtwerte unterschritten werden, besteht für die Behörde keine Befugnis zu Eingriffen, da § 2 der 18. BImSchV als normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle ausschließt, dass Lärmimmissionen, die die Richtwerte unterschreiten, im Einzelfall gleichwohl als erhebliche eingestuft werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - 7 B 73.94 -, NVwZ 1995, 993). Im Falle des Überschreitens der Richtwerte ist die Behörde berechtigt, nachträgliche Anordnungen zum Zwecke des Immissionsschutzes gemäß § 24 BImSchG zu erlassen.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf behördliches Einschreiten - und besteht für die Behörde auch keine Befugnis zu Eingriffen -, weil die von der ...anlage des Beigeladenen auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV nicht überschreiten. Im Einzelnen:
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a) Nach § 2 Abs.1 der 18. BImSchV sind Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die in § 2 Abs.1 bis 4 genannten Immissionsrichtwerte unter Anrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden. Nach § 2 Abs.2 der 18. BImSchV ist der zugrunde zu legende Immissionsrichtwert von dem Charakter des Gebiets abhängig, in dem der Immissionsort, d.h. der Ort, auf den die Geräuschimmissionen einwirken, liegt. Gemäß § 2 Abs.2 Nr.3 der Verordnung beträgt der Immissionsrichtwert in allgemeinen Wohngebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) und nachts 40 dB(A). Für reine Wohngebiete sieht § 2 Abs.2 Nr.4 der Verordnung einen Immissionsrichtwert von 50 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, von 45 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und von 35 dB(A) nachts vor. Tags bedeutet dabei an Werktagen die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen die Zeit von 7.00 bis 22.00 Uhr (§ 2 Abs.5 Nr.1 der Verordnung), nachts umgekehrt an Werktagen die Zeiten von 0.00 bis 6.00 Uhr und von 22.00 bis 24.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 7.00 Uhr und von 22.00 bis 24.00 Uhr (§ 2 Abs.5 Nr.2 der Verordnung). Als Ruhezeit legt die Verordnung in § 2 Abs.5 Nr.3 an Werktagen die Zeiten von 6.00 bis 8.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen die Zeiten von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr fest.
43 
Gemäß § 2 Abs.6 Satz 1 der 18. BImSchV ergibt sich die Art der in § 2 Abs.2 der Verordnung genannten Gebiete aus den Festsetzungen im Bebauungsplan. Fehlt es an einer solchen Festsetzung, sind die betreffenden Gebiete nach § 2 Abs.2 entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen (§ 2 Abs.6 Satz 2 der Verordnung).
44 
b) Davon ausgehend ist das Grundstück des Klägers gemäß § 2 Abs.6 Satz 2 18. BImSchV entsprechend seiner Schutzbedürftigkeit zu beurteilen, weil - unstreitig - nicht auf einen Bebauungsplan zurückgegriffen werden kann. Entspricht die nähere Umgebung des Immissionsortes einem der in § 2 Abs.2 18. BImSchV genannten Gebiete, ist für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit grundsätzlich auf die in der vorgenannten Regelung bestimmten Immissionsrichtwerte für dieses Gebiet abzustellen (BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE, 109, 314). Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass für die Beurteilung der auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen durch die ...anlage des Beigeladenen die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach § 2 Abs.2 Nr.3 der 18. BImSchV zugrunde zu legen sind. Die nähere Umgebung des Grundstücks entspricht nicht einem reinen, sondern einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 1 Abs.2 BauNVO. Zu Unrecht hat die Widerspruchsbehörde im Rahmen der Beurteilung des Gebietscharakters die ...anlage sowie die dazu gehörende Vereinsgaststätte außer Betracht gelassen. Bei diesen Nutzungsarten handelt es sich nicht um „Fremdkörper“ bzw. „Ausreißer“; vielmehr sind sowohl die Gaststätte als auch die ...anlage bestandskräftig genehmigt und prägen damit ihrerseits das Grundstück des Klägers. Dabei ist auch entscheidend zu berücksichtigen, dass die ...anlage in diesem Bereich seit Jahrzehnten ansässig ist und die Gesamtanlage kontinuierlich erweitert wurde und sich damit verfestigt hat. Prägen - wie dargelegt - Wohnnutzung und Sportnutzung gleichermaßen den Gebietscharakter, ist die Schutzbedürftigkeit des Grundstücks des Klägers konsequenter Weise - im Vergleich zu einer durch reine Wohnbebauung geprägten Umgebung - gemindert.
45 
Wird nach alledem der Gebietscharakter auch durch die ...anlage und die dazu gehörige Vereinsgaststätte geprägt, entspricht die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet. Bei der ...anlage handelt es sich um eine Anlage für sportliche Zwecke, die gemäß § 4 Abs.2 Nr.3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet generell, im reinen Wohngebiet dagegen nur ausnahmsweise zulässig ist (§ 3 Abs.3 Nr.2 BauNVO). Die Vereinsgaststätte als eine der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft im Sinne von § 4 Abs.2 Nr.2 BauNVO ist im allgemeinen Wohngebiet ebenfalls generell, im reinen Wohngebiet dagegen nicht einmal ausnahmsweise zulässig.
46 
Entspricht danach bereits die unmittelbare Umgebung zum Grundstück des Klägers einem allgemeinen Wohngebiet, kann dahinstehen, ob die Gaststätten „...“ und „...-...“, das ...geschäft in der ... sowie der ...- und ... „...“ in der ... ebenfalls noch prägend auf das Grundstück des Klägers wirken.
47 
Anhaltspunkte für eine abweichende erhöhte immissionsschutzrechtliche Schutzbedürftigkeit des Grundstücks im Sinne von § 2 Abs.6 Satz 2 18. BImSchV sind von den Beteiligten nicht vorgetragen worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich.
48 
c) Laut Gutachten der LfU überschreiten die durch die ...anlage auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte nicht.
49 
aa) Dies gilt zunächst für die Zeitspanne „tags außerhalb der Ruhezeiten“. Tags außerhalb der Ruhezeiten ist in allgemeinen Wohngebieten ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten (§ 2 Abs.2 Nr.3 18. BImSchV). Die im Widerspruchsverfahren durch die LfU durchgeführten Schallpegelmessungen, gegen deren ordnungsgemäßen technischen Ablauf entsprechend den hierfür bestimmten Regeln nach dem Anhang zur 18. BImSchV (Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren) während des gerichtlichen Verfahrens keine substantiierten Einwendungen erhoben wurden, haben für diesen Zeitraum Immissionsrichtwerte von 49 dB(A) während des Sonntagsbetriebs am 19.05.2002, von 50 dB(A) während des Werktagsbetriebs am 06.05.2002 und von 53 dB(A) während des Turnierbetriebs am 09.05.2002 ergeben; damit liegt eine Unterschreitung des Richtwerts selbst während des Turnierbetriebs - der lautesten Nutzung der Anlage - vor.
50 
Der Gutachter hat die Immissionsrichtwerte auch entsprechend den Vorgaben der 18. BImSchV ermittelt. Entsprechend Nr.1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV wurden die ermittelten Beurteilungspegel zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nach § 2 der Verordnung um 3 dB(A) vermindert. Ferner war ein weiterer Abzug von 3 dB(A) nach Nr.1.3.3, letzter Satz des Anhangs zur 18. BImSchV vorzunehmen, weil es sich bei der ...anlage des Beigeladenen um eine Altanlage, für die bestandskräftig Baugenehmigungen erteilt wurden, handelt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Verordnung im Rahmen der Beurteilung der belästigenden Wirkung von Sportlärm einen Bonus zur Sicherung vorhandener, legaler Sportanlagen vorsieht, um den Belangen des Eigentumsschutzes (Artikel 14 GG) und der gesellschaftlichen Bedeutung des Sports gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die genannten Vorschriften der 18. BImSchV zur Privilegierung von Altanlagen von der Verordnungsermächtigung des § 23 Abs.1 BImSchG gedeckt sind.
51 
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die unzureichende Berücksichtigung der vom Parkplatz der Sportanlage ausgehenden Verkehrsgeräusche rügt, ist dem nicht zu folgen. Aus dem Gutachten vom 30.08.2002 ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass die Parkplatzgeräusche der ...anlage gegenüber den sonstigen Anlagenimmissionen am Messort selbst unter der Annahme einer hohen Wechselfrequenz von untergeordneter Bedeutung sind.
52 
Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf den Erlass immissionsschutzrechtlicher Anordnungen für den Zeitraum „tags außerhalb der Ruhezeiten“, insbesondere keinen Anspruch auf eine Untersagung des Spielbetriebs an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr.
53 
bb) Die im Gutachten der LfU ermittelten Geräuschpegel rechtfertigen auch keine behördlichen Maßnahmen für den Zeitraum „tags innerhalb der Ruhezeiten“ (= an Werktagen die Zeiten von 6.00 bis 8.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen die Zeiten von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr). Die ermittelten Werte von 50 dB(A) während des Werktagsbetriebs und von 49 dB(A) während des Sonntagsbetriebs überschreiten den für allgemeine Wohngebiete vorgesehenen Immissionsrichtwert von 50 dB(A) nicht. Lediglich die während eines Turnierbetriebs am 09.05.2002 durchgeführte Schallpegelmessung ergab für den Zeitraum „tags innerhalb der Ruhezeiten“ einen Immissionsrichtwert von 54 dB(A) und damit die Überschreitung des Richtwerts um 4 dB(A).
54 
Diese Überschreitung begründet zunächst keinen Anspruch des Klägers auf Festsetzung von Betriebszeiten. Nach § 5 Abs.4 18. BImSchV soll die Behörde bei Sportanlagen, die - wie hier - vor Inkrafttreten der Verordnung am 26.10.1991 baurechtlich genehmigt waren, von der Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs.2 genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden. Durch diese Regelung sind bestehende Sportanlagen aus Gründen des Bestandsschutzes und der Verhältnismäßigkeit, aber auch im Interesse einer sinnvollen Auslastung, gegenüber lediglich geplanten Anlagen privilegiert. Im Falle des Überschreitens der Immissionsrichtwerte um weniger als 5 dB(A) - wie hier - hat die Behörde von Betriebszeitbeschränkungen abzusehen, wenn keine besonderen (atypischen) Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der angeordneten Regel zulassen; für eine solche Atypik ist hier nichts ersichtlich.
55 
Die anlässlich des Turnierbetriebs am 09.05.2002 festgestellte Überschreitung des Immissionsrichtwerts um 4 dB(A) rechtfertigt - unabhängig von den obigen Ausführungen - auch wegen der Regelung in § 5 Abs.5 18. BImSchV keine Festsetzung von Betriebszeiten. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde von der Festsetzung von „einschränkenden“ Betriebszeiten auch dann absehen, wenn infolge des Betriebs der Sportanlage bei seltenen Ereignissen nach Nr.1.5 des Anhangs Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs.2 um nicht mehr als 10 dB(A) zu verzeichnen sind, keinesfalls aber - soweit es Immissionen tags innerhalb der Ruhezeiten anbelangt - ein Höchstwert von 65 dB(A) überschritten wird. Gemäß der Regelung nach Nr.1.5 des Anhangs gelten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Veranstaltungen und Ereignisse als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Davon ausgehend handelt es sich bei den auf der Anlage des Beigeladenen stattfindenden Turnierwettkämpfen um seltene Ereignisse, denn diese Wettkämpfe finden - wie im Erörterungstermin am 31.08.2004 dargelegt - an weniger als 18 Kalendertagen im Jahr statt. Zudem wird der in § 5 Abs.5 18. BImSchV festgesetzte Höchstwert von 65 dB(A) bei weitem nicht erreicht.
56 
Ist nach alledem die Festsetzung von Betriebszeiten nicht angezeigt, so sind auch - zusätzlich zu den vom ...club im behördlichen Verfahren freiwillig vorgenommenen Maßnahmen - keine Regelungen ersichtlich, um die Immissionsrichtwerte anlässlich von Turnierwettkämpfen weiter zu reduzieren.
57 
Darüber hinaus rechtfertigt die Richtwertüberschreibung auch aus einem weiteren Grund nicht die Anordnung anderer - etwa technischer, baulicher, organisatorischer - Maßnahmen, die der Einhaltung des Immissionsrichtwerts - hier 50 dB(A) - dienen. Denn das Ergebnis der Messung anlässlich des Turnierbetriebs am 09.05.2002 kann der Beurteilung, ob ein behördliches Einschreiten nach § 24 BImSchG gerechtfertigt ist, nicht zugrundegelegt werden. Nach Nr.3.2.2.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben sich Zeit und Dauer der Messungen an den für die zu beurteilende Anlage kennzeichnenden Nutzungen zu orientieren. Der Turnierbetrieb (Mannschaftswettkämpfe) kann aber nicht als kennzeichnende Nutzung für die ...anlage betrachtet werden. Der Geräuschpegel wird anlässlich der Mannschaftswettkämpfe von „hart schlagenden Spielern“ bzw. „aggressiven Ballwechseln“ geprägt. Diese Nutzung entspricht gerade nicht dem „...normalbetrieb“. Deshalb sind als kennzeichnende Nutzungen der „normale“ Sonntags- und Werktagsbetrieb anzusetzen; sowohl beim Sonntagsbetrieb am 19.05.2002 als auch beim Werktagsbetrieb am 06.05.2002 haben die Messungen aber - wie dargelegt - die Einhaltung des Richtwertes ergeben.
58 
Auch wenn man die energetischen Mittelwerte der Messergebnisse während der drei Messtage am 06.05., 09.05. und 19.05.2002 als „kennzeichnend“ für die Anlageneinwirkungen betrachtet, würde laut Gutachten der LfU vom 30.08.2002 lediglich eine Richtwertüberschreitung von 2 dB(A) vorliegen, die ein behördliches Einschreiten ebenfalls nicht rechtfertigen könnte.
59 
Auch soweit der Kläger ein Vorgehen gegen die Lärmimmissionen begehrt, die aus der Herrichtung der ...plätze - insbesondere tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen - herrühren, kann er damit nicht durchdringen. Zwar liegen insoweit keine Messergebnisse vor, der Gutachter der LfU hat in der Zeit vor 8.00 Uhr keine Messungen vorgenommen. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass der für allgemeine Wohngebiete vorgegebene Immissionsrichtwert von 50 dB(A) in den morgendlichen Ruhezeiten (an Werktagen 6.00 bis 8.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 9.00 Uhr) überschritten wird. Erfahrungsgemäß ist zu diesen Zeiten kein bzw. sehr wenig Spielbetrieb. Die vom Kläger geforderte vollständige Einstellung aller Tätigkeiten auf dem ...gelände in den Morgenstunden kann er nur im Wege eines Vergleichs mit dem ...club erreichen.
60 
Schließlich hat der Kläger im streitgegenständlichen Verfahren keinen Anspruch auf immissionsschutzrechtliche Anordnungen gegenüber der Vereinsgaststätte auf der ...anlage. Zwar zählt auch die Gaststätte nach § 1 Abs.3 Satz 1 18. BImSchV zur ...anlage des Beigeladenen, weil sie mit dieser Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang steht. Gemäß Nr.1.1 Satz 1 Buchstabe c des Anhangs der 18. BImSchV werden die Geräusche durch die „sonstigen Nutzer“ der Sportanlage zugerechnet. Zu den sonstigen Nutzern zählen vor dem Hintergrund der Regelung in § 1 Abs.3 Satz 1 18. BImSchV auch Besucher des Gaststättenbetriebs. Daraus folgt, dass bei der Einbeziehung einer Gaststätte in den Anwendungsbereich der 18. BImSchV die Ermittlung und Beurteilung des Gaststättenlärms trotz seiner andersartigen Störwirkungen und einer - im Vergleich zum Sportlärm - geringeren Akzeptanz nach der 18. BImSchV zu erfolgen hat. Vor diesem rechtlichen Hintergrund fehlt es jedoch hier an zureichenden Anhaltspunkten, die ein behördliches Einschreiten gegenüber den Lärmimmissionen der Gaststätte rechtfertigen könnten. Denn der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang in erster Linie darauf, „teilweise würden von der Gaststätte die Sperrzeiten nicht eingehalten und er werde insbesondere durch spätabends lärmende Gäste auf der Terrasse beeinträchtigt“. In diesem Fall ist der Kläger gehalten, gegen „illegale“ störende Lärmeinwirkungen - insbesondere durch die von ihm behauptete Überschreitung der Betriebszeiten - in einem gesonderten gaststättenrechtlichen Verfahren vorzugehen. Denn das Gaststättengesetz und die 18. BImSchV sind nebeneinander anwendbar, wenn keine sachlichen Überschneidungen vorliegen (Hansmann, in Landmann/Rohmer, aaO., vor § 22 Rd.Nr.28). Die Einhaltung der Sperrzeiten und damit ein Betrieb der Gaststätte in gaststättenrechtlich „legalem“ Umfang muss in einem ersten Schritt nach Maßgabe des Gaststättengesetzes durchgesetzt werden. Erst in einem weiteren - zweiten Schritt - ist dann behördlicherseits zu prüfen, ob sich die Gesamtimmissionswerte der Gaststätte einerseits und der ...anlage andererseits im Rahmen der Vorgaben der 18. BImSchV halten. Im Hinblick auf den bisherigen Vortrag des Klägers kann aber gerade noch nicht davon ausgegangen werden, dass die ...anlage und der „legale“ Betrieb der Gaststätte die vorgesehenen Immissionsrichtwerte in den Abendstunden überschreiten.
61 
Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers beruht auf §§ 161 Abs.1, 154 Abs.1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen behält dieser auf sich, da er keinen eigenen Antrag gestellt und demzufolge kein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs.2, 154 Abs.3 VwGO).

Gründe

 
36 
Aufgrund entsprechenden Einverständnisses der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden (vgl. §§ 87a Abs.2, Abs.3 und 101 Abs.2 VwGO).
37 
Die zulässige - insbesondere fristgerecht erhobene - Verpflichtungsklage ist unbegründet. Soweit mit Bescheid des Landratsamts Rastatt vom 05.11.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.05.2003 das Begehren des Klägers auf Untersagung des Spielbetriebs auf der ...anlage des Beigeladenen bzw. auf Erlass - weitergehender - immissionsschutzrechtlicher Anordnungen abgelehnt wurde, ist dies rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Bereits die Anordnung der Widerspruchsbehörde mit der dem Beigeladenen für seine ...anlage tags innerhalb der Ruhezeiten die Einhaltung eines Geräuschpegels von 45 dB(A) aufgegeben wurde, ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten. Lediglich die Untersagung des Spielbetriebs auf der ...anlage des Beigeladenen in der Nachtzeit hält einer rechtlichen Überprüfung stand (vgl. zum Ganzen: Urteil des Gerichts vom 21.11.2005 - 6 K 1952/03 -). Darüber hinaus steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Untersagung des Spielbetriebs (1.) noch auf Erlass - zusätzlicher - immissionsschutzrechtlicher Anordnungen gegenüber der ...anlage (2.) zu.
38 
1. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Untersagung des Spielbetriebs ist § 25 Abs.2 BImSchG. Danach soll die Behörde die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage ganz oder teilweise untersagen, wenn die von der Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Da die Eingriffsvoraussetzung „Lebensgefahr oder Gefährdung bedeutender Sachwerte“ durch den Betrieb einer ...anlage nicht erfüllt werden, kann allein eine Gesundheitsgefahr für die Nachbarn Maßnahmen nach § 25 Abs.2 BImSchG rechtfertigen. Unter dem Begriff der Gesundheitsgefahr werden allerdings nicht schon bloße Störungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens verstanden, sondern erst Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, weil sonst die Grenze zu den erheblichen Belästigungen im Sinne des § 3 Abs.1 BImSchG verwischt würde (vgl. Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand April 2005, § 25 Rd.Nr.25; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.1993 - 10 S 1735/91 -, VBlBW 1994, 238). Erforderlich ist ferner eine konkrete Gefahr, d.h. es muss die hinreichende Wahrscheinlichkeit von gesundheitlichen Schädigungen bestehen (Hansmann, in Landmann/Rohmer, aaO., § 25 Rd.Nr.25, 28). Dass ausgehend von diesem Maßstab die Voraussetzungen für die vollständige Untersagung des Spielbetriebs nicht vorliegen, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Erörterung; weder aus dem Gutachten der LfU vom 30.08.2002 noch aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich Anhaltspunkte für eine gesundheitsschädigende Wirkung der von der ...anlage ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen. Angesichts der Eingriffsintensität einer Stilllegungsverfügung fängt der durch die Vorschrift vermittelte Gesundheitsschutz erst dann an, wenn gesicherte medizinische Kenntnisse hinsichtlich der Gefährlichkeit der Immissionen vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. Ferner müsste aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst versucht werden, mit weniger einschneidenden Maßnahmen (insbesondere Anordnungen gemäß § 24 BImSchG) Abhilfe zu schaffen. Erst wenn mildere Maßnahmen keine Aussicht auf Erfolg bieten, soll eine Untersagung als ultima ratio erfolgen. Dass weniger einschneidende Maßnahmen zur Lärmminderung von vornherein ausscheiden, kann hier ebenfalls nicht angenommen werden.
39 
2. Anspruchsgrundlage für den vom Kläger hilfsweise begehrten Erlass zusätzlicher immissionsschutzrechtlicher Anordnungen gegenüber der ...anlage ist § 24 BImSchG; die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) vom 18.07.1991 (BGBl.I S.1588) selbst enthält dagegen keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage. § 2 der 18. BImSchV, wonach Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die genannten Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden, konkretisiert die Grundpflichten des Betreibers aus § 22 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 i.V.m. § 3 BImSchG, stellt aber ebensowenig wie § 22 BImSchG eine Rechtsgrundlage für Eingriffe gegenüber dem Betreiber dar.
40 
Gemäß § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung der 18. BImSchV erforderlichen Anordnungen treffen. Die 18. BImSchV ist im hier zu beurteilenden Fall einschlägig. Nach § 1 Abs.1 der 18. BImSchV gilt diese Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen; diese Voraussetzungen sind hier unstreitig gegeben. Den Betreiber einer Sportanlage trifft die Pflicht, die in § 2 der 18. BImSchV genannten Immissionsrichtwerte auf Dauer einzuhalten. Falls die Immissionsrichtwerte unterschritten werden, besteht für die Behörde keine Befugnis zu Eingriffen, da § 2 der 18. BImSchV als normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle ausschließt, dass Lärmimmissionen, die die Richtwerte unterschreiten, im Einzelfall gleichwohl als erhebliche eingestuft werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - 7 B 73.94 -, NVwZ 1995, 993). Im Falle des Überschreitens der Richtwerte ist die Behörde berechtigt, nachträgliche Anordnungen zum Zwecke des Immissionsschutzes gemäß § 24 BImSchG zu erlassen.
41 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf behördliches Einschreiten - und besteht für die Behörde auch keine Befugnis zu Eingriffen -, weil die von der ...anlage des Beigeladenen auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV nicht überschreiten. Im Einzelnen:
42 
a) Nach § 2 Abs.1 der 18. BImSchV sind Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die in § 2 Abs.1 bis 4 genannten Immissionsrichtwerte unter Anrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden. Nach § 2 Abs.2 der 18. BImSchV ist der zugrunde zu legende Immissionsrichtwert von dem Charakter des Gebiets abhängig, in dem der Immissionsort, d.h. der Ort, auf den die Geräuschimmissionen einwirken, liegt. Gemäß § 2 Abs.2 Nr.3 der Verordnung beträgt der Immissionsrichtwert in allgemeinen Wohngebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) und nachts 40 dB(A). Für reine Wohngebiete sieht § 2 Abs.2 Nr.4 der Verordnung einen Immissionsrichtwert von 50 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, von 45 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und von 35 dB(A) nachts vor. Tags bedeutet dabei an Werktagen die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen die Zeit von 7.00 bis 22.00 Uhr (§ 2 Abs.5 Nr.1 der Verordnung), nachts umgekehrt an Werktagen die Zeiten von 0.00 bis 6.00 Uhr und von 22.00 bis 24.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 7.00 Uhr und von 22.00 bis 24.00 Uhr (§ 2 Abs.5 Nr.2 der Verordnung). Als Ruhezeit legt die Verordnung in § 2 Abs.5 Nr.3 an Werktagen die Zeiten von 6.00 bis 8.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen die Zeiten von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr fest.
43 
Gemäß § 2 Abs.6 Satz 1 der 18. BImSchV ergibt sich die Art der in § 2 Abs.2 der Verordnung genannten Gebiete aus den Festsetzungen im Bebauungsplan. Fehlt es an einer solchen Festsetzung, sind die betreffenden Gebiete nach § 2 Abs.2 entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen (§ 2 Abs.6 Satz 2 der Verordnung).
44 
b) Davon ausgehend ist das Grundstück des Klägers gemäß § 2 Abs.6 Satz 2 18. BImSchV entsprechend seiner Schutzbedürftigkeit zu beurteilen, weil - unstreitig - nicht auf einen Bebauungsplan zurückgegriffen werden kann. Entspricht die nähere Umgebung des Immissionsortes einem der in § 2 Abs.2 18. BImSchV genannten Gebiete, ist für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit grundsätzlich auf die in der vorgenannten Regelung bestimmten Immissionsrichtwerte für dieses Gebiet abzustellen (BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE, 109, 314). Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass für die Beurteilung der auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen durch die ...anlage des Beigeladenen die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach § 2 Abs.2 Nr.3 der 18. BImSchV zugrunde zu legen sind. Die nähere Umgebung des Grundstücks entspricht nicht einem reinen, sondern einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 1 Abs.2 BauNVO. Zu Unrecht hat die Widerspruchsbehörde im Rahmen der Beurteilung des Gebietscharakters die ...anlage sowie die dazu gehörende Vereinsgaststätte außer Betracht gelassen. Bei diesen Nutzungsarten handelt es sich nicht um „Fremdkörper“ bzw. „Ausreißer“; vielmehr sind sowohl die Gaststätte als auch die ...anlage bestandskräftig genehmigt und prägen damit ihrerseits das Grundstück des Klägers. Dabei ist auch entscheidend zu berücksichtigen, dass die ...anlage in diesem Bereich seit Jahrzehnten ansässig ist und die Gesamtanlage kontinuierlich erweitert wurde und sich damit verfestigt hat. Prägen - wie dargelegt - Wohnnutzung und Sportnutzung gleichermaßen den Gebietscharakter, ist die Schutzbedürftigkeit des Grundstücks des Klägers konsequenter Weise - im Vergleich zu einer durch reine Wohnbebauung geprägten Umgebung - gemindert.
45 
Wird nach alledem der Gebietscharakter auch durch die ...anlage und die dazu gehörige Vereinsgaststätte geprägt, entspricht die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet. Bei der ...anlage handelt es sich um eine Anlage für sportliche Zwecke, die gemäß § 4 Abs.2 Nr.3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet generell, im reinen Wohngebiet dagegen nur ausnahmsweise zulässig ist (§ 3 Abs.3 Nr.2 BauNVO). Die Vereinsgaststätte als eine der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft im Sinne von § 4 Abs.2 Nr.2 BauNVO ist im allgemeinen Wohngebiet ebenfalls generell, im reinen Wohngebiet dagegen nicht einmal ausnahmsweise zulässig.
46 
Entspricht danach bereits die unmittelbare Umgebung zum Grundstück des Klägers einem allgemeinen Wohngebiet, kann dahinstehen, ob die Gaststätten „...“ und „...-...“, das ...geschäft in der ... sowie der ...- und ... „...“ in der ... ebenfalls noch prägend auf das Grundstück des Klägers wirken.
47 
Anhaltspunkte für eine abweichende erhöhte immissionsschutzrechtliche Schutzbedürftigkeit des Grundstücks im Sinne von § 2 Abs.6 Satz 2 18. BImSchV sind von den Beteiligten nicht vorgetragen worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich.
48 
c) Laut Gutachten der LfU überschreiten die durch die ...anlage auf das Grundstück des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte nicht.
49 
aa) Dies gilt zunächst für die Zeitspanne „tags außerhalb der Ruhezeiten“. Tags außerhalb der Ruhezeiten ist in allgemeinen Wohngebieten ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten (§ 2 Abs.2 Nr.3 18. BImSchV). Die im Widerspruchsverfahren durch die LfU durchgeführten Schallpegelmessungen, gegen deren ordnungsgemäßen technischen Ablauf entsprechend den hierfür bestimmten Regeln nach dem Anhang zur 18. BImSchV (Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren) während des gerichtlichen Verfahrens keine substantiierten Einwendungen erhoben wurden, haben für diesen Zeitraum Immissionsrichtwerte von 49 dB(A) während des Sonntagsbetriebs am 19.05.2002, von 50 dB(A) während des Werktagsbetriebs am 06.05.2002 und von 53 dB(A) während des Turnierbetriebs am 09.05.2002 ergeben; damit liegt eine Unterschreitung des Richtwerts selbst während des Turnierbetriebs - der lautesten Nutzung der Anlage - vor.
50 
Der Gutachter hat die Immissionsrichtwerte auch entsprechend den Vorgaben der 18. BImSchV ermittelt. Entsprechend Nr.1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV wurden die ermittelten Beurteilungspegel zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nach § 2 der Verordnung um 3 dB(A) vermindert. Ferner war ein weiterer Abzug von 3 dB(A) nach Nr.1.3.3, letzter Satz des Anhangs zur 18. BImSchV vorzunehmen, weil es sich bei der ...anlage des Beigeladenen um eine Altanlage, für die bestandskräftig Baugenehmigungen erteilt wurden, handelt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Verordnung im Rahmen der Beurteilung der belästigenden Wirkung von Sportlärm einen Bonus zur Sicherung vorhandener, legaler Sportanlagen vorsieht, um den Belangen des Eigentumsschutzes (Artikel 14 GG) und der gesellschaftlichen Bedeutung des Sports gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die genannten Vorschriften der 18. BImSchV zur Privilegierung von Altanlagen von der Verordnungsermächtigung des § 23 Abs.1 BImSchG gedeckt sind.
51 
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die unzureichende Berücksichtigung der vom Parkplatz der Sportanlage ausgehenden Verkehrsgeräusche rügt, ist dem nicht zu folgen. Aus dem Gutachten vom 30.08.2002 ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass die Parkplatzgeräusche der ...anlage gegenüber den sonstigen Anlagenimmissionen am Messort selbst unter der Annahme einer hohen Wechselfrequenz von untergeordneter Bedeutung sind.
52 
Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf den Erlass immissionsschutzrechtlicher Anordnungen für den Zeitraum „tags außerhalb der Ruhezeiten“, insbesondere keinen Anspruch auf eine Untersagung des Spielbetriebs an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr.
53 
bb) Die im Gutachten der LfU ermittelten Geräuschpegel rechtfertigen auch keine behördlichen Maßnahmen für den Zeitraum „tags innerhalb der Ruhezeiten“ (= an Werktagen die Zeiten von 6.00 bis 8.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen die Zeiten von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr). Die ermittelten Werte von 50 dB(A) während des Werktagsbetriebs und von 49 dB(A) während des Sonntagsbetriebs überschreiten den für allgemeine Wohngebiete vorgesehenen Immissionsrichtwert von 50 dB(A) nicht. Lediglich die während eines Turnierbetriebs am 09.05.2002 durchgeführte Schallpegelmessung ergab für den Zeitraum „tags innerhalb der Ruhezeiten“ einen Immissionsrichtwert von 54 dB(A) und damit die Überschreitung des Richtwerts um 4 dB(A).
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Diese Überschreitung begründet zunächst keinen Anspruch des Klägers auf Festsetzung von Betriebszeiten. Nach § 5 Abs.4 18. BImSchV soll die Behörde bei Sportanlagen, die - wie hier - vor Inkrafttreten der Verordnung am 26.10.1991 baurechtlich genehmigt waren, von der Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs.2 genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden. Durch diese Regelung sind bestehende Sportanlagen aus Gründen des Bestandsschutzes und der Verhältnismäßigkeit, aber auch im Interesse einer sinnvollen Auslastung, gegenüber lediglich geplanten Anlagen privilegiert. Im Falle des Überschreitens der Immissionsrichtwerte um weniger als 5 dB(A) - wie hier - hat die Behörde von Betriebszeitbeschränkungen abzusehen, wenn keine besonderen (atypischen) Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der angeordneten Regel zulassen; für eine solche Atypik ist hier nichts ersichtlich.
55 
Die anlässlich des Turnierbetriebs am 09.05.2002 festgestellte Überschreitung des Immissionsrichtwerts um 4 dB(A) rechtfertigt - unabhängig von den obigen Ausführungen - auch wegen der Regelung in § 5 Abs.5 18. BImSchV keine Festsetzung von Betriebszeiten. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde von der Festsetzung von „einschränkenden“ Betriebszeiten auch dann absehen, wenn infolge des Betriebs der Sportanlage bei seltenen Ereignissen nach Nr.1.5 des Anhangs Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs.2 um nicht mehr als 10 dB(A) zu verzeichnen sind, keinesfalls aber - soweit es Immissionen tags innerhalb der Ruhezeiten anbelangt - ein Höchstwert von 65 dB(A) überschritten wird. Gemäß der Regelung nach Nr.1.5 des Anhangs gelten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Veranstaltungen und Ereignisse als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Davon ausgehend handelt es sich bei den auf der Anlage des Beigeladenen stattfindenden Turnierwettkämpfen um seltene Ereignisse, denn diese Wettkämpfe finden - wie im Erörterungstermin am 31.08.2004 dargelegt - an weniger als 18 Kalendertagen im Jahr statt. Zudem wird der in § 5 Abs.5 18. BImSchV festgesetzte Höchstwert von 65 dB(A) bei weitem nicht erreicht.
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Ist nach alledem die Festsetzung von Betriebszeiten nicht angezeigt, so sind auch - zusätzlich zu den vom ...club im behördlichen Verfahren freiwillig vorgenommenen Maßnahmen - keine Regelungen ersichtlich, um die Immissionsrichtwerte anlässlich von Turnierwettkämpfen weiter zu reduzieren.
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Darüber hinaus rechtfertigt die Richtwertüberschreibung auch aus einem weiteren Grund nicht die Anordnung anderer - etwa technischer, baulicher, organisatorischer - Maßnahmen, die der Einhaltung des Immissionsrichtwerts - hier 50 dB(A) - dienen. Denn das Ergebnis der Messung anlässlich des Turnierbetriebs am 09.05.2002 kann der Beurteilung, ob ein behördliches Einschreiten nach § 24 BImSchG gerechtfertigt ist, nicht zugrundegelegt werden. Nach Nr.3.2.2.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben sich Zeit und Dauer der Messungen an den für die zu beurteilende Anlage kennzeichnenden Nutzungen zu orientieren. Der Turnierbetrieb (Mannschaftswettkämpfe) kann aber nicht als kennzeichnende Nutzung für die ...anlage betrachtet werden. Der Geräuschpegel wird anlässlich der Mannschaftswettkämpfe von „hart schlagenden Spielern“ bzw. „aggressiven Ballwechseln“ geprägt. Diese Nutzung entspricht gerade nicht dem „...normalbetrieb“. Deshalb sind als kennzeichnende Nutzungen der „normale“ Sonntags- und Werktagsbetrieb anzusetzen; sowohl beim Sonntagsbetrieb am 19.05.2002 als auch beim Werktagsbetrieb am 06.05.2002 haben die Messungen aber - wie dargelegt - die Einhaltung des Richtwertes ergeben.
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Auch wenn man die energetischen Mittelwerte der Messergebnisse während der drei Messtage am 06.05., 09.05. und 19.05.2002 als „kennzeichnend“ für die Anlageneinwirkungen betrachtet, würde laut Gutachten der LfU vom 30.08.2002 lediglich eine Richtwertüberschreitung von 2 dB(A) vorliegen, die ein behördliches Einschreiten ebenfalls nicht rechtfertigen könnte.
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Auch soweit der Kläger ein Vorgehen gegen die Lärmimmissionen begehrt, die aus der Herrichtung der ...plätze - insbesondere tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen - herrühren, kann er damit nicht durchdringen. Zwar liegen insoweit keine Messergebnisse vor, der Gutachter der LfU hat in der Zeit vor 8.00 Uhr keine Messungen vorgenommen. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass der für allgemeine Wohngebiete vorgegebene Immissionsrichtwert von 50 dB(A) in den morgendlichen Ruhezeiten (an Werktagen 6.00 bis 8.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 9.00 Uhr) überschritten wird. Erfahrungsgemäß ist zu diesen Zeiten kein bzw. sehr wenig Spielbetrieb. Die vom Kläger geforderte vollständige Einstellung aller Tätigkeiten auf dem ...gelände in den Morgenstunden kann er nur im Wege eines Vergleichs mit dem ...club erreichen.
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Schließlich hat der Kläger im streitgegenständlichen Verfahren keinen Anspruch auf immissionsschutzrechtliche Anordnungen gegenüber der Vereinsgaststätte auf der ...anlage. Zwar zählt auch die Gaststätte nach § 1 Abs.3 Satz 1 18. BImSchV zur ...anlage des Beigeladenen, weil sie mit dieser Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang steht. Gemäß Nr.1.1 Satz 1 Buchstabe c des Anhangs der 18. BImSchV werden die Geräusche durch die „sonstigen Nutzer“ der Sportanlage zugerechnet. Zu den sonstigen Nutzern zählen vor dem Hintergrund der Regelung in § 1 Abs.3 Satz 1 18. BImSchV auch Besucher des Gaststättenbetriebs. Daraus folgt, dass bei der Einbeziehung einer Gaststätte in den Anwendungsbereich der 18. BImSchV die Ermittlung und Beurteilung des Gaststättenlärms trotz seiner andersartigen Störwirkungen und einer - im Vergleich zum Sportlärm - geringeren Akzeptanz nach der 18. BImSchV zu erfolgen hat. Vor diesem rechtlichen Hintergrund fehlt es jedoch hier an zureichenden Anhaltspunkten, die ein behördliches Einschreiten gegenüber den Lärmimmissionen der Gaststätte rechtfertigen könnten. Denn der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang in erster Linie darauf, „teilweise würden von der Gaststätte die Sperrzeiten nicht eingehalten und er werde insbesondere durch spätabends lärmende Gäste auf der Terrasse beeinträchtigt“. In diesem Fall ist der Kläger gehalten, gegen „illegale“ störende Lärmeinwirkungen - insbesondere durch die von ihm behauptete Überschreitung der Betriebszeiten - in einem gesonderten gaststättenrechtlichen Verfahren vorzugehen. Denn das Gaststättengesetz und die 18. BImSchV sind nebeneinander anwendbar, wenn keine sachlichen Überschneidungen vorliegen (Hansmann, in Landmann/Rohmer, aaO., vor § 22 Rd.Nr.28). Die Einhaltung der Sperrzeiten und damit ein Betrieb der Gaststätte in gaststättenrechtlich „legalem“ Umfang muss in einem ersten Schritt nach Maßgabe des Gaststättengesetzes durchgesetzt werden. Erst in einem weiteren - zweiten Schritt - ist dann behördlicherseits zu prüfen, ob sich die Gesamtimmissionswerte der Gaststätte einerseits und der ...anlage andererseits im Rahmen der Vorgaben der 18. BImSchV halten. Im Hinblick auf den bisherigen Vortrag des Klägers kann aber gerade noch nicht davon ausgegangen werden, dass die ...anlage und der „legale“ Betrieb der Gaststätte die vorgesehenen Immissionsrichtwerte in den Abendstunden überschreiten.
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Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers beruht auf §§ 161 Abs.1, 154 Abs.1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen behält dieser auf sich, da er keinen eigenen Antrag gestellt und demzufolge kein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs.2, 154 Abs.3 VwGO).

Sonstige Literatur

 
62 
Rechtsmittelbelehrung:
63 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
64 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
65 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
66 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
67 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
68 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
69 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
70 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
71 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
72 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
73 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
74 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
75 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
76 
Beschluss:
77 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG, § 5 ZPO auf EUR 7.500,00 festgesetzt.
78 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 22. Nov. 2005 - 6 K 1824/03

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 22. Nov. 2005 - 6 K 1824/03 zitiert 31 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 5 Begriff des Arbeitnehmers


(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden 1. in Recht

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 24 Anordnungen im Einzelfall


Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes er

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 14


(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Ar

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen b

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 25 Untersagung


(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen. (1a) Die zuständige

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(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber

1.
die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
2.
eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant errichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben,
4a.
die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und
5.
bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber

1.
die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
2.
eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant errichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben,
4a.
die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und
5.
bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.