Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. März 2005 - 3 K 3481/04

21.03.2005

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Hundesteuerbescheid der Beklagten für das Jahr 2004.
Der Kläger hält einen Hund nach seinen Angaben zum Schutz und zur Hilfe, weil er links hochgradig schwerhörig und rechts taub ist. Beim Kläger wurde vom Versorgungsamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 % sowie die Merkzeichen RF (Rundfunkgebührenbefreiung) sowie GI (gehörlos) festgestellt. Aufgrund dieses Sachverhalts war dem Kläger nach dem bis zum 31.12.1996 gültigen Hundesteuergesetz Baden-Württemberg Befreiung von der Hundesteuer für die Jahre 1991 bis 1996 gewährt worden. Nachdem nach der Hundesteuersatzung der Beklagten vom 08.10.1996, die nach Wegfall des Hundesteuergesetzes zum 31.12.1996 erlassen wurde, in § 6 Nr.1 Steuerbefreiung nur noch für das Halten von Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder oder hilfloser Personen (Schwerbehindertenausweis Merkzeichen Bl oder H) dienen, gewährt wurde, setzte die Beklagte in der Folgezeit gegenüber dem Kläger Hundesteuer fest. Eine gegen den Hundesteuerbescheid für das Jahr 1997 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 04.08.1998 - 2 K 1440/97 - ab.
Mit Bescheid vom 20.01.2004 setzte die Beklagte die Hundesteuer für das Jahr 2004 in Höhe von 104,40 EUR fest.
Am 27.01.2004 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein: Die aktuelle Fallgestaltung sei nicht mit derjenigen, die der gerichtlichen Entscheidung 1998 zugrunde gelegen habe, vergleichbar. Denn sein Schwerbehindertenausweis enthalte nun den Vermerk: „Gl“ (gehörlos). Ferner sei keine sachgerechte Begründung vorhanden, warum die Beklagte die Gehörlosen nicht in den Kreis der Steuerbefreiten einbeziehe. Die Begründung eines zu hohen und kostenintensiven Verwaltungsaufwands führe zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Es könne bei tauben Personen von vorneherein davon ausgegangen werden, dass der Hund zum Schutz eingesetzt werde. Es bedürfe keiner Einzelfallprüfung. Ferner sei eine gehörlose Person mit einer hilflosen Person, die das Merkzeichen „H“ trage, gleichzusetzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück unter anderem mit der Begründung: Die unterschiedliche Behandlung von blinden oder hilflosen Personen gegenüber Gehörlosen sei sachlich begründet. Eine blinde oder hilflose Person sei nicht nur, aber insbesondere auch in der Bewegungsfähigkeit weit mehr auf fremde Hilfe angewiesen als dies bei einer gehörlosen Person der Fall sei. Eine Differenzierung zum Zwecke der Hundesteuer sei daher nicht willkürlich. § 6 Nr. 1 der Hundesteuersatzung sei mit § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG vergleichbar, wonach hilflosen Personen und Blinden - generell jedoch nicht Gehörlosen - ein erhöhter Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung zuerkannt werde. Seit 01.07.2001 könne nach § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung Gehörlosen als Nachweis für unentgeltliche Beförderungen im öffentlichen Personenverkehr das Merkzeichen „Gl“ eingetragen werden. Mit der Einführung des Merkzeichens und dem Eintrag im Schwerbehindertenausweis des Klägers sei jedoch keine Änderung des Sachverhalts verbunden. Hieraus würden keine weiteren Nachteilsausgleiche erwachsen. Eine Aufnahme von Gehörlosen in den Kreis der Begünstigten hätte zwar nicht zur Folge, dass sich die Zahl der Berechtigten unüberschaubar erhöhe. Es würde jedoch zu berechtigten Zweifelsfragen führen, weshalb andere der Hilfe vergleichbar bedürftige Personen (z. B. mit dem Merkzeichen „B“ (ständige Begleitung erforderlich) oder „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert)) nicht aufgenommen würden. Eine Gleichsetzung der Merkzeichen „Gl“ und „H“ komme daher nicht in Betracht.
Auf den am 05.10.2004 durch Postzustellungsurkunde zugestellten Widerspruchsbescheid hin hat der Kläger am 25.10.2004 Klage erhoben. Er beantragt,
den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 20.01.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 01.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Steuerbefreiung für das Halten des Hundes im Jahr 2004 zu gewähren;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, eine Satzung zu erlassen, die ihm als Gehörlosen Anspruch auf Steuerbefreiung gewähre, und für den Fall des Bestehens eines solchen Anspruchs die entgegenstehenden Bescheide aufzuheben.
Die in der Hundesteuersatzung vorgenommene Beschränkung sei willkürlich und sachfremd. Der Personenkreis der Tauben mit dem Merkzeichen „Gl“ sei überschaubar und begrenzt. Es bedürfe keiner Einzelfallprüfung dafür, ob die Voraussetzung des Schutzes durch den Hund für die taube Person vorliege, denn davon könne grundsätzlich ausgegangen werden. Mithin bedürfe es keines weiteren kostenintensiven Verwaltungsaufwandes, um den Steuerbefreiungstatbestand festzustellen. Bei dem Personenkreis mit dem Merkzeichen „Bl“ stehe außer Frage, dass der Einsatz von Hunden hilfreich und Kosten sparend sei. Bei dem Personenkreis mit dem Merkzeichen „H“ sei dies zweifelhaft. Die Zuerkennung dieser Eigenschaft setze voraus, dass die Person ständig pflegebedürftig sei. Es stelle sich die Frage, in welcher Weise bei diesen Personen der Einsatz von Hunden hilfreich sei. Bei Personen mit den Merkzeichen „G“, „B“ und „aG“ könne dies ebenfalls nicht plausibel begründet werden. Bei diesen sei davon auszugehen, dass Hilfe durch andere Personen erfolgen müsse. Es wäre deshalb begründbar, dass Personen, die eine Behinderung mit den oben genannten Merkzeichen hätten, bezüglich der Hundehaltung nicht steuerbegünstigt wären. Dies gelte aber nicht bei gehörlosen Personen. Diese könnten zu ihrem Schutz und zu ihrer Hilfe sehr gut einen Hund einsetzen. Hier bedürfe es nicht der Hilfe einer weiteren Person. Hunde seien im Straßenverkehr einsetzbar. Sie könnten dem Gehörlosen in bestimmten Gefahrensituationen (Hupen eines Autos, Klingeln der Straßenbahn) helfen. Das Fehlen des Gehörs könne durch entsprechenden Einsatz eines Hundes ersetzt werden. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass der Einsatz eines Hundes dann sinnvoll und notwendig sei sowie eine Kostenersparnis bedeute, wenn er eine fehlende Körperfunktion ersetze. Dies sei bei den Gehörlosen der Fall. Auch sei die Begründung, die Bewegungsfreiheit sei bei einem Gehörlosen weniger eingeschränkt als bei einem Blinden oder Hilflosen, nicht sachgerecht. Der Gehörlose sei auch auf fremde Hilfe angewiesen. Der Hinweis auf § 33b EStG gehe fehl. § 33b EStG betreffe die Vergünstigungen für Personen, die ihre Gehbehinderung durch erhöhten Einsatz von Barmittel ausgleichen müssten. Der von der Beklagten schließlich angeführte Grund eines umfangreichen und kostenintensiven Kontroll- und Überprüfungsverfahrens zur Art der Hundehaltung gehe fehl. Die Beklagte gewähre Steuerermäßigungen bzw. Steuerbefreiungen für Hunde, die besondere Prüfungen abgelegt hätten, ohne zu prüfen, ob die Hunde auch zum Zweck des Schutzes eingesetzt würden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie habe den Gleichheitsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Ausgestaltung der Hundesteuersatzung beachtet. Nach dem Hundesteuergesetz sei im Regelfall neben Blinden und Tauben nur solchen Personen eine Steuerbefreiung eingeräumt worden, die im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „H“ vorweisen konnten. Dieses Verfahren sei in der Praxis oftmals schwer vermittelbar bzw. nicht immer durchsetzbar gewesen, da eine konkrete Bestimmung, welche Personen als „sonst hilfebedürftig“ gegolten hätten, nicht vorgelegen habe. In § 6 Nr. 1 der Hundesteuersatzung habe man daher zur Konkretisierung nur noch Personen mit dem Merkzeichen „Bl“ oder „H“ aufgenommen. Gehörlose seien vom Grad der Behinderung nicht mit Blinden oder Hilflosen vergleichbar. Insbesondere in der Bewegungsfreiheit sei ein Gehörloser weit weniger auf fremde Hilfe angewiesen, als dies bei blinden oder hilflosen Personen der Fall sei. Dass inzwischen das eigene Merkzeichen „Gl“ existiere, ändere daran nichts. Im Übrigen hätten Blinde auch immer das Merkzeichen „H“ eingetragen, Gehörlose im Regelfall dagegen nicht. Das Ausschließen von tauben Personen sei auch nicht willkürlich, da auch andere Schwerbehinderte ohne Merkzeichen „H“ gleichbehandelt und eine Steuerbefreiung nicht erhalten würden. Würden Gehörlose miteinbezogen, könne die Forderung aufgestellt werden, auch andere Schwerbehinderte in den Genuss einer Steuerbefreiung kommen zu lassen, zum Beispiel Personen mit Merkzeichen „aG“, „B“, „RF“. Die Zahl der Steuerbefreiungen belaufe sich derzeit auf ca. 50. Eine großzügigere und erweiterte Satzungsregelung hätte diese Zahl vervielfacht. Im Hinblick auf eine verwaltungspraktikable Sachbearbeitung der Hundesteuer sei bei Satzungserstellung Wert auf möglichst wenig Vergünstigungstatbestände gelegt worden. Vom Grundsatz her solle jeder, der einen Hund halte, auch Hundesteuer zahlen. Aus Gründen einer Kosten sparenden Verwaltung müssten pauschale Regelungen zulässig sein, auch wenn im Einzelfall gewisse Härten auftreten könnten. Nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel könne bei der Hundesteuer nicht immer die Gerechteste aller möglichen Lösungen umgesetzt werden. Ansonsten wäre ein umfangreiches Kontroll- und Überprüfungsverfahren zur Art der Hundehaltung, zur Notwendigkeit der Hundehaltung und zur Eignung der Hunde unvermeidlich. In Anbetracht der Höhe der Hundesteuer sei es nicht gerechtfertigt, medizinische Gutachten und veterinärmedizinische Beurteilungen einzuholen, deren Kosten nicht im Verhältnis zum Ertrag ständen. Auch die Regelung des § 33b Abs. 3 S. 3 EStG sei vergleichbar. Die Regelung gewähre blinden und hilflosen Personen, nicht jedoch Gehörlosen einen erhöhten Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Akten der Beklagten (2 Bände) sowie auf die Gerichtsakte - 2 K 1440/97 - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage hat keinen Erfolg.
15 
Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 20.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2004 aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet wird, ihm für das Jahr 2004 Steuerbefreiung zu gewähren (1.), noch einen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihre Hundesteuersatzung dahingehend zu ändern, dass ihm als Gehörloser ein Anspruch auf Steuerbefreiung gewährt wird (2.).
16 
1. Die Kammer lässt dahinstehen, ob das Klageziel des Klägers, für das Jahr 2004 keine Hundesteuer zahlen zu müssen, auch mit dem Antrag, den Hundesteuerbescheid vom 20.01.2004 aufzuheben, oder nur mit dem Verpflichtungsantrag, ihm für das Jahr 2004 Steuerbefreiung zu gewähren, zu verfolgen ist. Die in der mündlichen Verhandlung dargelegte Praxis der Beklagten, im Falle eines Anspruchs auf Steuerbefreiung für das Veranlagungsjahr die Hundesteuer auf „Null“ festzusetzen, könnte auch einen Anfechtungsantrag rechtfertigen. Allerdings spricht der Wortlaut des § 6 der Hundesteuersatzung der Beklagten (vgl. auch § 155 Abs. 1 Satz 3 AO i. V. m. § 3 Nr. 4 c KAG) für einen Verpflichtungsantrag auf Befreiung als zulässigen Antrag.
17 
Jedenfalls ist das Klagebegehren nicht begründet. Denn weder ist der Hundesteuerbescheid vom 20.01.2004, mit welchem die Hundesteuer für das Jahr 2004 auf 104,04 EUR und nicht auf Grund eines Anspruches auf Befreiung auf „Null“ festgesetzt wurde, rechtswidrig, noch hat der Kläger nach § 6 Nr. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten vom 08.10.1996 (Amtsblatt vom 31.10.1996) einen Anspruch auf einen Freistellungsbescheid für das Jahr 2004.
18 
Nach § 6 Nr. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten wird für das Halten von Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder oder hilfloser Personen (Schwerbehindertenausweis Merkzeichen „Bl“ oder „H“) dienen, Steuerbefreiung gewährt. Der Kläger gehört nicht zu diesem Personenkreis. Denn in seinem Schwerbehindertenausweis sind nur die Merkzeichen „RF“ (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) und „Gl“ (gehörlos) enthalten. Soweit der Kläger der Auffassung ist, § 6 Nr. 1 der Hundesteuersatzung verstoße gegen Art. 3 GG, weil er als Gehörloser einer hilflosen Person mit dem Merkzeichen „H“ gleichzusetzen sei bzw. die vorgenommene Beschränkung unter Ausschluss von Gehörlosen willkürlich und sachfremd sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung seines Klagebegehrens. Denn der geltend gemachte Anspruch auf Steuerbefreiung bzw. auf Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2004 auf „Null“ bedarf erst noch einer Rechtsgrundlage, die in Gestalt einer Satzungsnorm, die den Gehörlosen einen Anspruch auf Steuerbefreiung einräumt, zuerst einmal geschaffen werden muss. Solange dieser Personenkreis nicht von der Steuerbefreiung nach § 6 Nr. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten umfasst wird, steht dem Kläger kein entsprechender Anspruch zu.
19 
Ferner war die für das Jahr 2004 festgesetzte Hundesteuer auch nicht nach § 7 Nr. 4 der Hundesteuersatzung zumindest um die Hälfte zu ermäßigen. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich auf Antrag die Steuer um die Hälfte für das Halten von Hunden, bei deren Haltern die Erhebung des vollen Steuersatzes aufgrund persönlicher Verhältnisse unbillig wäre. Damit soll insbesondere einem Hundehalter bei geringen Einkünften Steuerermäßigung gewährt werden (vgl. Nr. 4 der Vorlage Nr. 174/HA zur Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 08.10.1996). Anhaltspunkte, die eine Billigkeitsentscheidung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Allein der Umstand seiner Gehörlosigkeit stellt keine solche persönliche Unbilligkeit dar. Eine Steuerermäßigung aus Billigkeitsgründen kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Festsetzung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (vgl. § 163 Abs. 1 S. 1 AO). Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass die Steuererhebung gerade den Kläger aufgrund seiner Behinderung in Beziehung zu anderen Abgabepflichtigen, insbesondere anderen Gehörlosen, besonders hart trifft.
20 
2. Mit seinem sachdienlich ausgelegt als hilfsweise für den Fall der Erfolglosigkeit seines Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsbegehrens gestellten Feststellungsantrag macht der Kläger geltend, in seinen Rechten dadurch verletzt zu sein, dass in der Hundesteuersatzung der Beklagten keine Steuerbefreiung für ihn als Gehörlosen vorgesehen ist. Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
21 
Die Kammer geht im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 - (NVwZ 1990, 162 = DVBl. 1990, 155) von der Zulässigkeit des Feststellungsantrags aus. Der Kläger kann sich durch sein Vorbringen, das Fehlen einer ihn begünstigenden Befreiungsregelung in der Hundesteuersatzung der Beklagten verletze ihn in Art. 3 Abs. 1 GG, auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen. Rechtsschutz gewährleistet das Grundgesetz nicht nur gegen die mit höherrangigem Recht unvereinbaren Rechtssetzungsakte des Normgebers, es schließt Rechtsschutz auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares normgeberisches Unterlassen ein (BVerwG, Urteil vom 07.09.1989, a. a. O. und Urteil vom 03.11.1988, BVerwGE 80, 355). Auch greift der Einwand der Subsidiarität von Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht durch. Denn, wie ausgeführt, bedarf der Anspruch auf Befreiung von der Hundesteuer für Gehörlose noch einer Rechtsgrundlage, die in der Gestalt einer die beanspruchte Befreiung regelnden Satzungsnorm zuerst einmal geschaffen werden muss. Gegenüber einer auf Normerlass gerichteten Leistungsklage tritt die Feststellungsklage gleichfalls nicht zurück. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers kommt wirksam zur Geltung, ohne dass es prozessual in das Gewand einer einklagbaren „Leistung“ des Satzungsgebers gekleidet werden müsste (BVerwG, Urteil vom 07.09.1989, a. a. O. ).
22 
Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. Das Grundrecht des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG, das Gleichheit vor dem Gesetz verbürgt, gebietet der Beklagten nicht, ihre Hundesteuersatzung so zu gestalten, dass der Kläger als Gehörloser von der Hundesteuer befreit wird. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
23 
§ 6 Abs. 3 KAG eröffnet den Gemeinden einen weiten satzungsgeberischen Gestaltungsspielraum zur Regelung von Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen. Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der satzungsgeberischen Freiheit (Willkürverbot) ist nachzuprüfen, nicht aber, ob der Satzungsgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Der Satzungsgeber wird durch das Gleichheitsgebot auch nicht daran gehindert, anstelle eines individuellen Wirklichkeitsmaßstabes für die Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen und sich mit einer „Typengerechtigkeit“ zu begnügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983, BVerfGE 85, 325; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1996 - 1 S 435/95 -).
24 
Diesen Gestaltungsspielraum hat die Beklagte durch die Beschränkung der Steuerbefreiung auf Personen, die im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen „Bl“ oder „H“ eingetragen haben, nicht überschritten. Die Beklagte wollte mit ihrer Satzungsregelung den begünstigten Personenkreis aus Gründen der Verwaltungseffizienz und abgabenrechtlich gebotener Gleichmäßigkeit der Besteuerung auf wenige Ausnahmetatbestände und eine überschaubare Anzahl beschränken sowie den Tatbestand für eine Vergünstigung möglichst konkret festlegen. Wenn hierfür zur Abgrenzung des begünstigten Personkreises unter Bezugnahme auf die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis auf den Grad der Behinderung abgestellt und nur noch denjenigen Personen Steuerbefreiung gewährt wird, die - hilflos i.S.v. § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung - für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen (vgl. § 33b Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 3 EStG; vgl. auch § 35 Abs. 1 Satz 5 BVG zur gesetzlichen Fiktion der Hilflosigkeit bei Blinden), ist dies sachgerecht und nicht zu beanstanden. Der Satzungsgeber hat - wie ausgeführt - einen weiten Gestaltungsspielraum. Das Ausmaß von Behinderungen kann unterschiedlich bewertet werden und hieraus können unterschiedliche Vergünstigungen eingeräumt werden. Insbesondere gebietet es der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, den Kläger als Gehörlosen den blinden oder hilflosen Personen im Sinne der Satzungsregelung gleichzustellen. Gehörlose sind aufgrund ihrer Behinderung nicht grundsätzlich hilflos im Sinne dieser Regelung. Sie bedürfen nämlich nur bei einer Verrichtung des täglichen Lebens - nämlich bei der Kommunikation - fremder Hilfe. Zwar kann, wenn das Kommunikationsdefizit die gesamte Lebensführung prägt, die Hilfsbedürftigkeit in diesem Punkt ausreichen, um einen Gehörlosen als hilflos anzusehen. In diesem Fall ist aber in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „H“ für den Gehörlosen einzutragen mit der Folge, dass er entsprechend der Satzungsregelung der Beklagten Anspruch auf Befreiung von der Hundesteuer hat. Falls jedoch das Vorliegen der Kommunikationsdefizite keine dauernde fremde Hilfe erfordert und der Gehörlose somit nicht hilflos ist, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden, ihn aufgrund des Grads seiner Behinderung nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen zu lassen (vgl. hierzu insgesamt: BSG, Urteil vom 10.03.2003 - B 9 SB 4/02 R -, Urteil vom 12.11.1996 - 9 RVs 9/95 - und Urteil vom 12.11.1996 - 9 RVs 5/95 ). Dies gilt auch in Hinblick darauf, dass der Gehörlose in der Satzungsregelung nicht dem Blinden gleichgestellt wird, dem eine gesetzliche Fiktion der Hilflosigkeit eingeräumt wird (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 5 BVG; BSG, Urteil vom 23.06.1993 - 9/9 a RVs 1/91 -).
25 
Die Einführung des Merkzeichens „Gl“ (gehörlos) mit dem Inkrafttreten des SGB IX am 01.07.2001 - in Vollzug von § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX - führt zu keiner anderen Beurteilung. Damit wird gehörlosen Menschen, die gemäß § 145 SGB IX zur unentgeltlichen Beförderung im Personennahverkehr berechtigt sind, ein eigenes Merkzeichen eingeräumt. Selbständige, vor allem steuerrechtliche Rechtsfolgen sind damit jedoch nicht verknüpft. Der Einführung des Merkzeichens „Gl“ kommt insbesondere nicht die Bedeutung zu, dass die Hörsprachstörung mit einem besonderen eigenen Nachteilsausgleich versehen wurde, der weitgehend wirtschaftlich dem Nachteilsausgleich „H“ entspricht und aus diesem Grund eine Gleichbehandlung in der Satzungsregelung der Beklagten hätte rechtfertigen können (BSG, Urteil vom 10.12.2003, a. a. O. und Urteil vom 23.06.1993, a.a.O.). Auch ist durch die Einführung des Nachteilsausgleichs „Gl“ der Gehörlose nicht dem Blinden in allen Vergünstigungen gleichgestellt worden (BSG, Urteil vom 10.12.2003, a. a. O. und Urteil vom 12.11.1996, a.a.O.).
26 
Die Befreiungsregelung in § 6 Nr. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb willkürlich, weil auch der Kreis der gehörlosen Personen mit Merkzeichen „Gl“ überschaubar sei und ohne Einzelfallprüfung angenommen werden könne, dass der Hund zum Zwecke des Schutzes und der Hilfe eingesetzt werde. Der Kläger übersieht, dass die Befreiungsregelung unter Bezugnahme auf die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis an den Grad der Behinderung, nämlich an Personen, die im Ablauf eines jeden Tages dauernd fremder Hilfe bedürfen, anknüpft. Das ist - wie bereits ausgeführt - ein im Hinblick auf das satzungsgeberische Ziel, den begünstigten Personenkreis auf wenige Ausnahmetatbestände sowie eine überschaubare Anzahl zu beschränken, sachgerechtes Kriterium. Seine Eignung hierfür wird dadurch verdeutlicht, dass auch andere Schwerbehinderte mit anderen Merkzeichen, z. B. „B“ (ständige Begleitung erforderlich) oder „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), neben den Gehörlosen eine Steuerbefreiung nicht erhalten können und somit der Kreis der Steuerbegünstigten erheblich eingeschränkt wird. So beläuft sich die Zahl der nach § 6 Nr.1 der Hundesteuersatzung Steuerbefreiten nach Angaben der Beklagten derzeit auf lediglich ca. 50 Personen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, bei dem Personenkreis mit dem Merkzeichen „H“ sei im Gegensatz zu den Gehörlosen der Einsatz von Hunden nicht hilfreich im Sinne der Satzungsregelung, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Behörde steht es offen, bei hilflosen Personen die weitere Voraussetzung des § 6 Nr. 1 der Hundesteuersatzung für die Steuerbefreiung, dass der Hund dem Schutz und der Hilfe der hilflosen Person dient, zu prüfen. Wenn sie das Vorliegen dieser Voraussetzung - wie wohl in der gegenwärtigen Praxis - ohne Prüfung unterstellt oder diese Voraussetzung bejaht, falls der Hund eine soziale bzw. kommunikative Funktion für die hilflose Person hat, ergibt sich hieraus jedenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung kein Anspruch des Klägers auf Einbeziehung als Gehörloser in den Befreiungstatbestand. Letztlich stellt der Kläger mit seinen Darlegungen eigene Kriterien für eine satzungsrechtliche Befreiungsregelung auf. Die Wahl der Kriterien fällt aber in den weiten satzungsgeberischen Gestaltungsspielraum der Beklagten zur Regelung von Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen. Hierbei ist in Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG Grenze lediglich das Willkürverbot, das vorliegend - wie aufgezeigt - nicht verletzt ist. Gleiches gilt für den vom Kläger angeführten Gesichtspunkt, dass der Einsatz eines Hundes dann notwendig und daher eine Steuerbefreiung zu gewähren sei, wenn der Hund, wie bei einem Gehörlosen, eine fehlende Körperfunktion ersetze.
27 
Dass in anderen Gemeinden gehörlose Personen von der Hundesteuerpflicht befreit sind, gibt zugunsten des Klägers ebenso wenig etwas her, wie die seitens des Klägers vorgelegte Übersicht über Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen des Landesversorgungsamts Baden-Württemberg, wonach Gehörlose von der Hundesteuer befreit seien. Denn die Gemeinden sind nach § 6 Abs. 3 KAG, auf dessen Grundlage die Hundesteuersatzungen erlassen werden, nicht verpflichtet, dieselben Steuersätze zu erheben. Ferner sind die Gemeinden im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums zur Regelung von Steuerbefreiungen nicht an eine Übersicht über Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen der Versorgungsverwaltung gebunden. Vielmehr gilt der darin gemachte Hinweis auf eine Hundesteuerbefreiung für Gehörlose nur in Gemeinden, die in ihrer Satzung eine entsprechende Regelung haben. Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt nichts anderes, da der Gleichheitsanspruch nur gegenüber dem nach der Kompetenzordnung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt besteht (vgl. BVerfGE 79, 127,158).
28 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Gründe

 
14 
Die Klage hat keinen Erfolg.
15 
Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 20.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2004 aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet wird, ihm für das Jahr 2004 Steuerbefreiung zu gewähren (1.), noch einen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihre Hundesteuersatzung dahingehend zu ändern, dass ihm als Gehörloser ein Anspruch auf Steuerbefreiung gewährt wird (2.).
16 
1. Die Kammer lässt dahinstehen, ob das Klageziel des Klägers, für das Jahr 2004 keine Hundesteuer zahlen zu müssen, auch mit dem Antrag, den Hundesteuerbescheid vom 20.01.2004 aufzuheben, oder nur mit dem Verpflichtungsantrag, ihm für das Jahr 2004 Steuerbefreiung zu gewähren, zu verfolgen ist. Die in der mündlichen Verhandlung dargelegte Praxis der Beklagten, im Falle eines Anspruchs auf Steuerbefreiung für das Veranlagungsjahr die Hundesteuer auf „Null“ festzusetzen, könnte auch einen Anfechtungsantrag rechtfertigen. Allerdings spricht der Wortlaut des § 6 der Hundesteuersatzung der Beklagten (vgl. auch § 155 Abs. 1 Satz 3 AO i. V. m. § 3 Nr. 4 c KAG) für einen Verpflichtungsantrag auf Befreiung als zulässigen Antrag.
17 
Jedenfalls ist das Klagebegehren nicht begründet. Denn weder ist der Hundesteuerbescheid vom 20.01.2004, mit welchem die Hundesteuer für das Jahr 2004 auf 104,04 EUR und nicht auf Grund eines Anspruches auf Befreiung auf „Null“ festgesetzt wurde, rechtswidrig, noch hat der Kläger nach § 6 Nr. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten vom 08.10.1996 (Amtsblatt vom 31.10.1996) einen Anspruch auf einen Freistellungsbescheid für das Jahr 2004.
18 
Nach § 6 Nr. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten wird für das Halten von Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder oder hilfloser Personen (Schwerbehindertenausweis Merkzeichen „Bl“ oder „H“) dienen, Steuerbefreiung gewährt. Der Kläger gehört nicht zu diesem Personenkreis. Denn in seinem Schwerbehindertenausweis sind nur die Merkzeichen „RF“ (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) und „Gl“ (gehörlos) enthalten. Soweit der Kläger der Auffassung ist, § 6 Nr. 1 der Hundesteuersatzung verstoße gegen Art. 3 GG, weil er als Gehörloser einer hilflosen Person mit dem Merkzeichen „H“ gleichzusetzen sei bzw. die vorgenommene Beschränkung unter Ausschluss von Gehörlosen willkürlich und sachfremd sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung seines Klagebegehrens. Denn der geltend gemachte Anspruch auf Steuerbefreiung bzw. auf Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2004 auf „Null“ bedarf erst noch einer Rechtsgrundlage, die in Gestalt einer Satzungsnorm, die den Gehörlosen einen Anspruch auf Steuerbefreiung einräumt, zuerst einmal geschaffen werden muss. Solange dieser Personenkreis nicht von der Steuerbefreiung nach § 6 Nr. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten umfasst wird, steht dem Kläger kein entsprechender Anspruch zu.
19 
Ferner war die für das Jahr 2004 festgesetzte Hundesteuer auch nicht nach § 7 Nr. 4 der Hundesteuersatzung zumindest um die Hälfte zu ermäßigen. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich auf Antrag die Steuer um die Hälfte für das Halten von Hunden, bei deren Haltern die Erhebung des vollen Steuersatzes aufgrund persönlicher Verhältnisse unbillig wäre. Damit soll insbesondere einem Hundehalter bei geringen Einkünften Steuerermäßigung gewährt werden (vgl. Nr. 4 der Vorlage Nr. 174/HA zur Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 08.10.1996). Anhaltspunkte, die eine Billigkeitsentscheidung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Allein der Umstand seiner Gehörlosigkeit stellt keine solche persönliche Unbilligkeit dar. Eine Steuerermäßigung aus Billigkeitsgründen kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Festsetzung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (vgl. § 163 Abs. 1 S. 1 AO). Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass die Steuererhebung gerade den Kläger aufgrund seiner Behinderung in Beziehung zu anderen Abgabepflichtigen, insbesondere anderen Gehörlosen, besonders hart trifft.
20 
2. Mit seinem sachdienlich ausgelegt als hilfsweise für den Fall der Erfolglosigkeit seines Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsbegehrens gestellten Feststellungsantrag macht der Kläger geltend, in seinen Rechten dadurch verletzt zu sein, dass in der Hundesteuersatzung der Beklagten keine Steuerbefreiung für ihn als Gehörlosen vorgesehen ist. Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
21 
Die Kammer geht im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 - (NVwZ 1990, 162 = DVBl. 1990, 155) von der Zulässigkeit des Feststellungsantrags aus. Der Kläger kann sich durch sein Vorbringen, das Fehlen einer ihn begünstigenden Befreiungsregelung in der Hundesteuersatzung der Beklagten verletze ihn in Art. 3 Abs. 1 GG, auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen. Rechtsschutz gewährleistet das Grundgesetz nicht nur gegen die mit höherrangigem Recht unvereinbaren Rechtssetzungsakte des Normgebers, es schließt Rechtsschutz auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares normgeberisches Unterlassen ein (BVerwG, Urteil vom 07.09.1989, a. a. O. und Urteil vom 03.11.1988, BVerwGE 80, 355). Auch greift der Einwand der Subsidiarität von Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht durch. Denn, wie ausgeführt, bedarf der Anspruch auf Befreiung von der Hundesteuer für Gehörlose noch einer Rechtsgrundlage, die in der Gestalt einer die beanspruchte Befreiung regelnden Satzungsnorm zuerst einmal geschaffen werden muss. Gegenüber einer auf Normerlass gerichteten Leistungsklage tritt die Feststellungsklage gleichfalls nicht zurück. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers kommt wirksam zur Geltung, ohne dass es prozessual in das Gewand einer einklagbaren „Leistung“ des Satzungsgebers gekleidet werden müsste (BVerwG, Urteil vom 07.09.1989, a. a. O. ).
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Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. Das Grundrecht des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG, das Gleichheit vor dem Gesetz verbürgt, gebietet der Beklagten nicht, ihre Hundesteuersatzung so zu gestalten, dass der Kläger als Gehörloser von der Hundesteuer befreit wird. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
23 
§ 6 Abs. 3 KAG eröffnet den Gemeinden einen weiten satzungsgeberischen Gestaltungsspielraum zur Regelung von Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen. Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der satzungsgeberischen Freiheit (Willkürverbot) ist nachzuprüfen, nicht aber, ob der Satzungsgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Der Satzungsgeber wird durch das Gleichheitsgebot auch nicht daran gehindert, anstelle eines individuellen Wirklichkeitsmaßstabes für die Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen und sich mit einer „Typengerechtigkeit“ zu begnügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983, BVerfGE 85, 325; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.1996 - 1 S 435/95 -).
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Diesen Gestaltungsspielraum hat die Beklagte durch die Beschränkung der Steuerbefreiung auf Personen, die im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen „Bl“ oder „H“ eingetragen haben, nicht überschritten. Die Beklagte wollte mit ihrer Satzungsregelung den begünstigten Personenkreis aus Gründen der Verwaltungseffizienz und abgabenrechtlich gebotener Gleichmäßigkeit der Besteuerung auf wenige Ausnahmetatbestände und eine überschaubare Anzahl beschränken sowie den Tatbestand für eine Vergünstigung möglichst konkret festlegen. Wenn hierfür zur Abgrenzung des begünstigten Personkreises unter Bezugnahme auf die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis auf den Grad der Behinderung abgestellt und nur noch denjenigen Personen Steuerbefreiung gewährt wird, die - hilflos i.S.v. § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung - für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen (vgl. § 33b Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 3 EStG; vgl. auch § 35 Abs. 1 Satz 5 BVG zur gesetzlichen Fiktion der Hilflosigkeit bei Blinden), ist dies sachgerecht und nicht zu beanstanden. Der Satzungsgeber hat - wie ausgeführt - einen weiten Gestaltungsspielraum. Das Ausmaß von Behinderungen kann unterschiedlich bewertet werden und hieraus können unterschiedliche Vergünstigungen eingeräumt werden. Insbesondere gebietet es der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, den Kläger als Gehörlosen den blinden oder hilflosen Personen im Sinne der Satzungsregelung gleichzustellen. Gehörlose sind aufgrund ihrer Behinderung nicht grundsätzlich hilflos im Sinne dieser Regelung. Sie bedürfen nämlich nur bei einer Verrichtung des täglichen Lebens - nämlich bei der Kommunikation - fremder Hilfe. Zwar kann, wenn das Kommunikationsdefizit die gesamte Lebensführung prägt, die Hilfsbedürftigkeit in diesem Punkt ausreichen, um einen Gehörlosen als hilflos anzusehen. In diesem Fall ist aber in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „H“ für den Gehörlosen einzutragen mit der Folge, dass er entsprechend der Satzungsregelung der Beklagten Anspruch auf Befreiung von der Hundesteuer hat. Falls jedoch das Vorliegen der Kommunikationsdefizite keine dauernde fremde Hilfe erfordert und der Gehörlose somit nicht hilflos ist, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden, ihn aufgrund des Grads seiner Behinderung nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen zu lassen (vgl. hierzu insgesamt: BSG, Urteil vom 10.03.2003 - B 9 SB 4/02 R -, Urteil vom 12.11.1996 - 9 RVs 9/95 - und Urteil vom 12.11.1996 - 9 RVs 5/95 ). Dies gilt auch in Hinblick darauf, dass der Gehörlose in der Satzungsregelung nicht dem Blinden gleichgestellt wird, dem eine gesetzliche Fiktion der Hilflosigkeit eingeräumt wird (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 5 BVG; BSG, Urteil vom 23.06.1993 - 9/9 a RVs 1/91 -).
25 
Die Einführung des Merkzeichens „Gl“ (gehörlos) mit dem Inkrafttreten des SGB IX am 01.07.2001 - in Vollzug von § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX - führt zu keiner anderen Beurteilung. Damit wird gehörlosen Menschen, die gemäß § 145 SGB IX zur unentgeltlichen Beförderung im Personennahverkehr berechtigt sind, ein eigenes Merkzeichen eingeräumt. Selbständige, vor allem steuerrechtliche Rechtsfolgen sind damit jedoch nicht verknüpft. Der Einführung des Merkzeichens „Gl“ kommt insbesondere nicht die Bedeutung zu, dass die Hörsprachstörung mit einem besonderen eigenen Nachteilsausgleich versehen wurde, der weitgehend wirtschaftlich dem Nachteilsausgleich „H“ entspricht und aus diesem Grund eine Gleichbehandlung in der Satzungsregelung der Beklagten hätte rechtfertigen können (BSG, Urteil vom 10.12.2003, a. a. O. und Urteil vom 23.06.1993, a.a.O.). Auch ist durch die Einführung des Nachteilsausgleichs „Gl“ der Gehörlose nicht dem Blinden in allen Vergünstigungen gleichgestellt worden (BSG, Urteil vom 10.12.2003, a. a. O. und Urteil vom 12.11.1996, a.a.O.).
26 
Die Befreiungsregelung in § 6 Nr. 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb willkürlich, weil auch der Kreis der gehörlosen Personen mit Merkzeichen „Gl“ überschaubar sei und ohne Einzelfallprüfung angenommen werden könne, dass der Hund zum Zwecke des Schutzes und der Hilfe eingesetzt werde. Der Kläger übersieht, dass die Befreiungsregelung unter Bezugnahme auf die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis an den Grad der Behinderung, nämlich an Personen, die im Ablauf eines jeden Tages dauernd fremder Hilfe bedürfen, anknüpft. Das ist - wie bereits ausgeführt - ein im Hinblick auf das satzungsgeberische Ziel, den begünstigten Personenkreis auf wenige Ausnahmetatbestände sowie eine überschaubare Anzahl zu beschränken, sachgerechtes Kriterium. Seine Eignung hierfür wird dadurch verdeutlicht, dass auch andere Schwerbehinderte mit anderen Merkzeichen, z. B. „B“ (ständige Begleitung erforderlich) oder „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), neben den Gehörlosen eine Steuerbefreiung nicht erhalten können und somit der Kreis der Steuerbegünstigten erheblich eingeschränkt wird. So beläuft sich die Zahl der nach § 6 Nr.1 der Hundesteuersatzung Steuerbefreiten nach Angaben der Beklagten derzeit auf lediglich ca. 50 Personen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, bei dem Personenkreis mit dem Merkzeichen „H“ sei im Gegensatz zu den Gehörlosen der Einsatz von Hunden nicht hilfreich im Sinne der Satzungsregelung, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Behörde steht es offen, bei hilflosen Personen die weitere Voraussetzung des § 6 Nr. 1 der Hundesteuersatzung für die Steuerbefreiung, dass der Hund dem Schutz und der Hilfe der hilflosen Person dient, zu prüfen. Wenn sie das Vorliegen dieser Voraussetzung - wie wohl in der gegenwärtigen Praxis - ohne Prüfung unterstellt oder diese Voraussetzung bejaht, falls der Hund eine soziale bzw. kommunikative Funktion für die hilflose Person hat, ergibt sich hieraus jedenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung kein Anspruch des Klägers auf Einbeziehung als Gehörloser in den Befreiungstatbestand. Letztlich stellt der Kläger mit seinen Darlegungen eigene Kriterien für eine satzungsrechtliche Befreiungsregelung auf. Die Wahl der Kriterien fällt aber in den weiten satzungsgeberischen Gestaltungsspielraum der Beklagten zur Regelung von Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen. Hierbei ist in Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG Grenze lediglich das Willkürverbot, das vorliegend - wie aufgezeigt - nicht verletzt ist. Gleiches gilt für den vom Kläger angeführten Gesichtspunkt, dass der Einsatz eines Hundes dann notwendig und daher eine Steuerbefreiung zu gewähren sei, wenn der Hund, wie bei einem Gehörlosen, eine fehlende Körperfunktion ersetze.
27 
Dass in anderen Gemeinden gehörlose Personen von der Hundesteuerpflicht befreit sind, gibt zugunsten des Klägers ebenso wenig etwas her, wie die seitens des Klägers vorgelegte Übersicht über Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen des Landesversorgungsamts Baden-Württemberg, wonach Gehörlose von der Hundesteuer befreit seien. Denn die Gemeinden sind nach § 6 Abs. 3 KAG, auf dessen Grundlage die Hundesteuersatzungen erlassen werden, nicht verpflichtet, dieselben Steuersätze zu erheben. Ferner sind die Gemeinden im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums zur Regelung von Steuerbefreiungen nicht an eine Übersicht über Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen der Versorgungsverwaltung gebunden. Vielmehr gilt der darin gemachte Hinweis auf eine Hundesteuerbefreiung für Gehörlose nur in Gemeinden, die in ihrer Satzung eine entsprechende Regelung haben. Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt nichts anderes, da der Gleichheitsanspruch nur gegenüber dem nach der Kompetenzordnung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt besteht (vgl. BVerfGE 79, 127,158).
28 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Sonstige Literatur

 
29 
Rechtsmittelbelehrung
30 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
31 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
32 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
33 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
34 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
35 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
36 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
37 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
38 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
39 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
40 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
41 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
42 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 104,40 festgesetzt.
45 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. März 2005 - 3 K 3481/04 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Abgabenordnung - AO 1977 | § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen


(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mi

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 5 Begriff des Arbeitnehmers


(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14

Abgabenordnung - AO 1977 | § 155 Steuerfestsetzung


(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellu

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 35


(1) Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird eine Pflegezulage von 376 Euro (Stufe I) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtun

Einkommensteuergesetz - EStG | § 33b Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen


(1) 1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Abs

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 145 Hilfsmerkmale


(1) Hilfsmerkmale sind1.Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,2.Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,3.für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 14


(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Ar

Schwerbehindertenausweisverordnung - SchwbAwV | § 3 Weitere Merkzeichen


(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: 1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, 2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos

Referenzen

(1)1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.

(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.

(3)1Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung.2Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:

20384 Euro,
30620 Euro,
40860 Euro,
501 140 Euro,
601 440 Euro,
701 780 Euro,
802 120 Euro,
902 460 Euro,
1002 840 Euro.


3Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.4Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.5Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(4)1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
2.
nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
3.
nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
4.
nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
2Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.

(5)1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt.2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen.3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.5Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.

(6)1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.2Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld.3Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:

1.
bei Pflegegrad 2600 Euro,
2.
bei Pflegegrad 31 100 Euro,
3.
bei Pflegegrad 4 oder 51 800 Euro.
4Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist.5Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war.6Gleiches gilt, wenn die Person die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt.7Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, kann der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.8Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.9Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.

(8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1)1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.

(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.

(3)1Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung.2Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:

20384 Euro,
30620 Euro,
40860 Euro,
501 140 Euro,
601 440 Euro,
701 780 Euro,
802 120 Euro,
902 460 Euro,
1002 840 Euro.


3Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.4Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.5Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(4)1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
2.
nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
3.
nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
4.
nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
2Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.

(5)1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt.2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen.3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.5Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.

(6)1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.2Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld.3Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:

1.
bei Pflegegrad 2600 Euro,
2.
bei Pflegegrad 31 100 Euro,
3.
bei Pflegegrad 4 oder 51 800 Euro.
4Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist.5Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war.6Gleiches gilt, wenn die Person die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt.7Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, kann der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.8Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.9Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.

(8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1)1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.

(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.

(3)1Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung.2Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:

20384 Euro,
30620 Euro,
40860 Euro,
501 140 Euro,
601 440 Euro,
701 780 Euro,
802 120 Euro,
902 460 Euro,
1002 840 Euro.


3Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.4Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.5Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(4)1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
2.
nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
3.
nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
4.
nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
2Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.

(5)1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt.2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen.3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.5Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.

(6)1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.2Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld.3Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:

1.
bei Pflegegrad 2600 Euro,
2.
bei Pflegegrad 31 100 Euro,
3.
bei Pflegegrad 4 oder 51 800 Euro.
4Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist.5Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war.6Gleiches gilt, wenn die Person die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt.7Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, kann der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.8Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.9Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.

(8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.

(1) Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird eine Pflegezulage von 376 Euro (Stufe I) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Ist die Gesundheitsstörung so schwer, daß sie dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege auf 642, 916, 1 174, 1 524 oder 1 876 Euro (Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Verordnung zu § 30 Abs. 17 aufgestellten Grundsätze maßgebend. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Hirnbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I.

(2) Wird fremde Hilfe im Sinne des Absatzes 1 von Dritten aufgrund eines Arbeitsvertrages geleistet und übersteigen die dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wird die Pflegezulage um den übersteigenden Betrag erhöht. Leben Beschädigte mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu erhöhen, dass sie nur ein Viertel der von ihnen aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen Pflegezulage zu zahlen haben und ihnen mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In Ausnahmefällen kann der verbleibende Anteil bis zum vollen Betrag der pauschalen Pflegezulage erhöht werden, wenn Ehegatten, Lebenspartner oder ein Elternteil von Pflegezulageempfängern mindestens der Stufe V neben den Dritten in außergewöhnlichem Umfang zusätzliche Hilfe leisten. Entstehen vorübergehend Kosten für fremde Hilfe, insbesondere infolge Krankheit der Pflegeperson, ist die Pflegezulage für jeweils höchstens sechs Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen, dass den Beschädigten die pauschale Pflegezulage in derselben Höhe wie vor der vorübergehenden Entstehung der Kosten verbleibt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil nicht nur vorübergehend keine Pflegeleistungen erbringt; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt.

(3) Während einer stationären Behandlung wird die Pflegezulage nach den Absätzen 1 und 2 Empfängern von Pflegezulage nach den Stufen I und II bis zum Ende des ersten, den übrigen Empfängern von Pflegezulage bis zum Ablauf des zwölften auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt.

(4) Über den in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus wird die Pflegezulage während einer stationären Behandlung bis zum Ende des Kalendermonats vor der Entlassung nur weitergezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte erhalten ein Viertel der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder der Elternteil bis zum Beginn der stationären Behandlung zumindest einen Teil der Pflege wahrgenommen hat. Daneben wird die Pflegezulage in Höhe der Kosten weitergezahlt, die aufgrund eines Pflegevertrages entstehen, es sei denn, die Kosten hätten durch ein den Beschädigten bei Abwägung aller Umstände zuzumutendes Verhalten, insbesondere durch Kündigung des Pflegevertrages, vermieden werden können. Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III erhalten, soweit eine stärkere Beteiligung der schon bis zum Beginn der stationären Behandlung unentgeltlich tätigen Pflegeperson medizinisch erforderlich ist, abweichend von Satz 2 ausnahmsweise Pflegezulage bis zur vollen Höhe nach Absatz 1, in Fällen des Satzes 3 jedoch nicht über den nach Absatz 2 Satz 2 aus der pauschalen Pflegezulage verbleibenden Betrag hinaus.

(5) Tritt Hilflosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichzeitig mit der Notwendigkeit stationärer Behandlung oder während einer stationären Behandlung ein, besteht für die Zeit vor dem Kalendermonat der Entlassung kein Anspruch auf Pflegezulage. Für diese Zeit wird eine Pflegebeihilfe gezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte, die mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten eine Pflegebeihilfe in Höhe eines Viertels der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I. Soweit eine stärkere Beteiligung der Ehegatten, Lebenspartner oder eines Elternteils oder die Beteiligung einer Person, die den Beschädigten nahesteht, an der Pflege medizinisch erforderlich ist, kann in begründeten Ausnahmefällen eine Pflegebeihilfe bis zur Höhe der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I gezahlt werden.

(6) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen, werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann, die Kosten der nicht nur vorübergehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen. Jedoch ist den Beschädigten von ihren Versorgungsbezügen zur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Beschädigtengrundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und den Angehörigen ein Betrag mindestens in Höhe der Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen zustehen würden, wenn Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben wären. Bei der Berechnung der Bezüge der Angehörigen ist auch das Einkommen der Beschädigten zu berücksichtigen, soweit es nicht ausnahmsweise für andere Zwecke, insbesondere die Erfüllung anderer Unterhaltspflichten, einzusetzen ist.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1)1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.

(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.

(3)1Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung.2Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:

20384 Euro,
30620 Euro,
40860 Euro,
501 140 Euro,
601 440 Euro,
701 780 Euro,
802 120 Euro,
902 460 Euro,
1002 840 Euro.


3Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.4Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.5Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(4)1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
2.
nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
3.
nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
4.
nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
2Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.

(5)1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt.2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen.3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.5Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.

(6)1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.2Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld.3Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:

1.
bei Pflegegrad 2600 Euro,
2.
bei Pflegegrad 31 100 Euro,
3.
bei Pflegegrad 4 oder 51 800 Euro.
4Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist.5Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war.6Gleiches gilt, wenn die Person die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt.7Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, kann der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.8Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.9Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.

(8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.

(1) Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird eine Pflegezulage von 376 Euro (Stufe I) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Ist die Gesundheitsstörung so schwer, daß sie dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege auf 642, 916, 1 174, 1 524 oder 1 876 Euro (Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Verordnung zu § 30 Abs. 17 aufgestellten Grundsätze maßgebend. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Hirnbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I.

(2) Wird fremde Hilfe im Sinne des Absatzes 1 von Dritten aufgrund eines Arbeitsvertrages geleistet und übersteigen die dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wird die Pflegezulage um den übersteigenden Betrag erhöht. Leben Beschädigte mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu erhöhen, dass sie nur ein Viertel der von ihnen aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen Pflegezulage zu zahlen haben und ihnen mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In Ausnahmefällen kann der verbleibende Anteil bis zum vollen Betrag der pauschalen Pflegezulage erhöht werden, wenn Ehegatten, Lebenspartner oder ein Elternteil von Pflegezulageempfängern mindestens der Stufe V neben den Dritten in außergewöhnlichem Umfang zusätzliche Hilfe leisten. Entstehen vorübergehend Kosten für fremde Hilfe, insbesondere infolge Krankheit der Pflegeperson, ist die Pflegezulage für jeweils höchstens sechs Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen, dass den Beschädigten die pauschale Pflegezulage in derselben Höhe wie vor der vorübergehenden Entstehung der Kosten verbleibt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil nicht nur vorübergehend keine Pflegeleistungen erbringt; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt.

(3) Während einer stationären Behandlung wird die Pflegezulage nach den Absätzen 1 und 2 Empfängern von Pflegezulage nach den Stufen I und II bis zum Ende des ersten, den übrigen Empfängern von Pflegezulage bis zum Ablauf des zwölften auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt.

(4) Über den in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus wird die Pflegezulage während einer stationären Behandlung bis zum Ende des Kalendermonats vor der Entlassung nur weitergezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte erhalten ein Viertel der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder der Elternteil bis zum Beginn der stationären Behandlung zumindest einen Teil der Pflege wahrgenommen hat. Daneben wird die Pflegezulage in Höhe der Kosten weitergezahlt, die aufgrund eines Pflegevertrages entstehen, es sei denn, die Kosten hätten durch ein den Beschädigten bei Abwägung aller Umstände zuzumutendes Verhalten, insbesondere durch Kündigung des Pflegevertrages, vermieden werden können. Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III erhalten, soweit eine stärkere Beteiligung der schon bis zum Beginn der stationären Behandlung unentgeltlich tätigen Pflegeperson medizinisch erforderlich ist, abweichend von Satz 2 ausnahmsweise Pflegezulage bis zur vollen Höhe nach Absatz 1, in Fällen des Satzes 3 jedoch nicht über den nach Absatz 2 Satz 2 aus der pauschalen Pflegezulage verbleibenden Betrag hinaus.

(5) Tritt Hilflosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichzeitig mit der Notwendigkeit stationärer Behandlung oder während einer stationären Behandlung ein, besteht für die Zeit vor dem Kalendermonat der Entlassung kein Anspruch auf Pflegezulage. Für diese Zeit wird eine Pflegebeihilfe gezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte, die mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten eine Pflegebeihilfe in Höhe eines Viertels der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I. Soweit eine stärkere Beteiligung der Ehegatten, Lebenspartner oder eines Elternteils oder die Beteiligung einer Person, die den Beschädigten nahesteht, an der Pflege medizinisch erforderlich ist, kann in begründeten Ausnahmefällen eine Pflegebeihilfe bis zur Höhe der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I gezahlt werden.

(6) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen, werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann, die Kosten der nicht nur vorübergehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen. Jedoch ist den Beschädigten von ihren Versorgungsbezügen zur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Beschädigtengrundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und den Angehörigen ein Betrag mindestens in Höhe der Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen zustehen würden, wenn Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben wären. Bei der Berechnung der Bezüge der Angehörigen ist auch das Einkommen der Beschädigten zu berücksichtigen, soweit es nicht ausnahmsweise für andere Zwecke, insbesondere die Erfüllung anderer Unterhaltspflichten, einzusetzen ist.

(1) Hilfsmerkmale sind

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.