(1) Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird eine Pflegezulage von 376 Euro (Stufe I) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Ist die Gesundheitsstörung so schwer, daß sie dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege auf 642, 916, 1 174, 1 524 oder 1 876 Euro (Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Verordnung zu § 30 Abs. 17 aufgestellten Grundsätze maßgebend. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Hirnbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I.

(2) Wird fremde Hilfe im Sinne des Absatzes 1 von Dritten aufgrund eines Arbeitsvertrages geleistet und übersteigen die dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wird die Pflegezulage um den übersteigenden Betrag erhöht. Leben Beschädigte mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu erhöhen, dass sie nur ein Viertel der von ihnen aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen Pflegezulage zu zahlen haben und ihnen mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In Ausnahmefällen kann der verbleibende Anteil bis zum vollen Betrag der pauschalen Pflegezulage erhöht werden, wenn Ehegatten, Lebenspartner oder ein Elternteil von Pflegezulageempfängern mindestens der Stufe V neben den Dritten in außergewöhnlichem Umfang zusätzliche Hilfe leisten. Entstehen vorübergehend Kosten für fremde Hilfe, insbesondere infolge Krankheit der Pflegeperson, ist die Pflegezulage für jeweils höchstens sechs Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen, dass den Beschädigten die pauschale Pflegezulage in derselben Höhe wie vor der vorübergehenden Entstehung der Kosten verbleibt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil nicht nur vorübergehend keine Pflegeleistungen erbringt; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt.

(3) Während einer stationären Behandlung wird die Pflegezulage nach den Absätzen 1 und 2 Empfängern von Pflegezulage nach den Stufen I und II bis zum Ende des ersten, den übrigen Empfängern von Pflegezulage bis zum Ablauf des zwölften auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt.

(4) Über den in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus wird die Pflegezulage während einer stationären Behandlung bis zum Ende des Kalendermonats vor der Entlassung nur weitergezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte erhalten ein Viertel der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder der Elternteil bis zum Beginn der stationären Behandlung zumindest einen Teil der Pflege wahrgenommen hat. Daneben wird die Pflegezulage in Höhe der Kosten weitergezahlt, die aufgrund eines Pflegevertrages entstehen, es sei denn, die Kosten hätten durch ein den Beschädigten bei Abwägung aller Umstände zuzumutendes Verhalten, insbesondere durch Kündigung des Pflegevertrages, vermieden werden können. Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III erhalten, soweit eine stärkere Beteiligung der schon bis zum Beginn der stationären Behandlung unentgeltlich tätigen Pflegeperson medizinisch erforderlich ist, abweichend von Satz 2 ausnahmsweise Pflegezulage bis zur vollen Höhe nach Absatz 1, in Fällen des Satzes 3 jedoch nicht über den nach Absatz 2 Satz 2 aus der pauschalen Pflegezulage verbleibenden Betrag hinaus.

(5) Tritt Hilflosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichzeitig mit der Notwendigkeit stationärer Behandlung oder während einer stationären Behandlung ein, besteht für die Zeit vor dem Kalendermonat der Entlassung kein Anspruch auf Pflegezulage. Für diese Zeit wird eine Pflegebeihilfe gezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte, die mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten eine Pflegebeihilfe in Höhe eines Viertels der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I. Soweit eine stärkere Beteiligung der Ehegatten, Lebenspartner oder eines Elternteils oder die Beteiligung einer Person, die den Beschädigten nahesteht, an der Pflege medizinisch erforderlich ist, kann in begründeten Ausnahmefällen eine Pflegebeihilfe bis zur Höhe der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I gezahlt werden.

(6) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen, werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann, die Kosten der nicht nur vorübergehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen. Jedoch ist den Beschädigten von ihren Versorgungsbezügen zur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Beschädigtengrundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und den Angehörigen ein Betrag mindestens in Höhe der Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen zustehen würden, wenn Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben wären. Bei der Berechnung der Bezüge der Angehörigen ist auch das Einkommen der Beschädigten zu berücksichtigen, soweit es nicht ausnahmsweise für andere Zwecke, insbesondere die Erfüllung anderer Unterhaltspflichten, einzusetzen ist.

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AGG: Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion

21.03.2012

Arbeitsgericht verweist auf besondere Regeln in Medikamentenfabrik- LAG Berlin-Brandenburg-Urteil vom 13.01.2012-Az: 6 Sa 2159/11

Referenzen - Gesetze | § 35 BVG

§ 35 BVG zitiert oder wird zitiert von 20 §§.

§ 35 BVG wird zitiert von 6 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen


(1) Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicheru

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 34 Ruhen der Leistungsansprüche


(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht: 1. solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewäh

Orthopädieverordnung - OrthV | § 23 Zuschüsse für Motorfahrzeuge


(1) Zur Beschaffung eines auf den Namen des Beschädigten zugelassenen Motorfahrzeugs können folgende Zuschüsse gezahlt werden: 1. bis zu 3.579 Euro an Querschnittgelähmte, Vier- und Dreifachamputierte, Doppel-Oberschenkelamputierte und an andere Besc

Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV | § 1 Zweck der Verordnung


Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nac
§ 35 BVG wird zitiert von 12 anderen §§ im Bundesversorgungsgesetz.

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 30


(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereich

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 33


(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daßa)bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbst

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 27d


(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene 1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,2. Hilfen zur Gesundheit,3. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,4. Blindenhilfe,5. Hilfe zur Üb

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 26c


(1) Beschädigte und Hinterbliebene erhalten Hilfe zur Pflege in entsprechender Anwendung von § 13 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Siebten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichend
§ 35 BVG zitiert 2 andere §§ aus dem Bundesversorgungsgesetz.

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 30


(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereich

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 40a


(1) Witwen oder hinterbliebene Lebenspartner, deren Einkommen geringer ist als die Hälfte des Einkommens, das der Ehemann oder der verstorbene Lebenspartner ohne die Schädigung erzielt hätte, erhalten einen Schadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hund

Referenzen - Urteile | § 35 BVG

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105 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 35 BVG.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Dez. 2016 - Au 2 K 16.521

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... 1

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Sept. 2014 - 3 K 13.113

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Sept. 2015 - L 15 VK 7/11

bei uns veröffentlicht am 29.09.2015

Tenor I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 11. August 2011 wird insofern aufgehoben, als die Klage gegen den Bescheid vom 21. April 2010 abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II.

Sozialgericht München Urteil, 15. Apr. 2015 - S 11 SB 156/14

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 11.6.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.1.2014 wird abgewiesen. II. Der Beklagte erstattet dem Kläger 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten. Ta

Sozialgericht Würzburg Urteil, 16. Dez. 2016 - S 10 VS 4/15

bei uns veröffentlicht am 16.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Beschädigtenversorgung nac

Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 29. Okt. 2014 - S 4 BL 4/13

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. März 2013 verurteilt, der Klägerin Landesblindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz ab 01. März

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Feb. 2016 - M 12 K 15.1799

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hint

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Sept. 2014 - L 15 VK 6/13

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 7. März 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Sozialgericht Aachen Urteil, 16. Okt. 2018 - S 18 SB 317/17

bei uns veröffentlicht am 16.10.2018

Tenor Der Bescheid vom 13.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach. 1Tatbestand: 2Streitgegenständlich ist Herabsetzung des festgestel

Bundessozialgericht Urteil, 14. Juni 2018 - B 9 V 4/17 R

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. März 2018 - 6 K 2818/16

bei uns veröffentlicht am 27.03.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand   1 Die 1974 geborene Klägerin begehrt eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Gewährung von Parkerleichterungen. 2 Die Kläger

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 28. Feb. 2017 - L 3 SB 2093/16

bei uns veröffentlicht am 28.02.2017

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Mai 2016 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Sept. 2016 - L 6 VG 381/15

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe

Sozialgericht Aachen Urteil, 20. Sept. 2016 - S 12 SB 529/15

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2015 verurteilt, den GdB des Klägers ab dem 28.01.2015 mit 50 zu bewerten. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtliche

Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 19. Aug. 2016 - 21 K 4274/16

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung seines Bescheides vom 16. März 2016 dem Kläger auf seinen Antrag vom 19. Januar 2016 eine einmalige Beihilfe für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters in Höhe von zusätzlichen 145,80 Euro, d.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Aug. 2016 - 21 K 3827/15

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung seines Bescheides vom 5. Mai 2015 dem Kläger auf seinen Antrag vom 29. April 2015 eine einmalige Beihilfe für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters in Höhe von zusätzlichen 270,05 Euro, d. h.

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 11. Aug. 2016 - S 3 SB 2328/15

bei uns veröffentlicht am 11.08.2016

Tenor Der Bescheid vom 10. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2015 wird aufgehoben.Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Tatbestand  1 Zwischen den Beteiligten ist der Entzug des Merkzeichens „

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Juni 2016 - L 6 VK 2079/15

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten ist ein A

Sozialgericht Aachen Urteil, 14. Juni 2016 - S 12 SB 541/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) streitig. 3Mit Bescheid vom 24.10.2013 stellte der Beklagte aufgrund einer Funktionsein-schränkung

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Mai 2016 - 12 A 1894/14

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor Das angegriffene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar

Bundessozialgericht Urteil, 16. März 2016 - B 9 V 7/15 R

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Aachen Urteil, 01. März 2016 - S 12 SB 266/15

bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Zwischen den Beteiligten ist die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 40 streitig. 3Der am 00.00.0000 geborene Kläger stellte am 21.05.2008 einen Ant

Sozialgericht Aachen Urteil, 01. März 2016 - S 12 SB 517/15

bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Grades der Be-hinderung (GdB) streitig. 3Das Versorgungsamt B. stellte bei dem am 00.00.0000 geborenen K

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Feb. 2016 - L 5 P 45/15

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 19.6.2015 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1...

Sozialgericht Aachen Urteil, 12. Jan. 2016 - S 12 SB 481/14

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Grades der Be-hinderung (GdB) sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruc

Sozialgericht Aachen Urteil, 12. Jan. 2016 - S 12 SB 259/13

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 22.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2013 verurteilt, bei dem Kläger in der Zeit ab dem 01.10.2015 einen GdB von 60 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraus

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 23. Nov. 2015 - 1 A 857/12

bei uns veröffentlicht am 23.11.2015

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Oktober 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2010 verpflichtet, die geklagten psychischen Beschwerden (Agoraphobie mit Panikattacke

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 27. Okt. 2015 - S 6 VG 4648/13

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen.II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) i.V.

Sozialgericht Aachen Urteil, 27. Okt. 2015 - S 12 SB 272/15

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) streitig. 3Der am 00.00.0000 geborene Kläger stellte am 21.10.2014 einen Antrag auf Fest-stellung

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Aug. 2015 - L 6 SB 1430/15

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Februar 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Außergerichtliche Kosten des Klägers sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Der Kläger

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Aug. 2015 - L 6 VG 5227/14

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Klägerin begehr

Bundessozialgericht Urteil, 11. Aug. 2015 - B 9 SB 2/14 R

bei uns veröffentlicht am 11.08.2015

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2014 aufgehoben.

Sozialgericht Magdeburg Urteil, 10. Juli 2015 - S 14 VE 18/11

bei uns veröffentlicht am 10.07.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem Opferen

Sozialgericht Magdeburg Urteil, 10. Juli 2015 - S 14 VE 3/11

bei uns veröffentlicht am 10.07.2015

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 15.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2010 wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Anerkennung a) einer hochgradigen Funktionseinschränkung der Halsw

Sozialgericht Magdeburg Beschluss, 25. Juni 2015 - S 14 VE 20/13

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klageverfahrens. In der Hauptsache mac

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 10. Juni 2015 - S 17 SB 3307/14

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen.II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Nachteilsausgleiches „H“ (Hi

Sozialgericht Aachen Urteil, 21. Apr. 2015 - S 12 SB 1175/13

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch die Höhe des Grades des Behinderung (GdB) streitig. 3Bei der am 00.00.0000 geborenen Klägerin stellte der Beklagte mit Bescheid

Sozialgericht Aachen Urteil, 21. Apr. 2015 - S 12 SB 153/14

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) streitig. 3Der am 00.00.0000 geborene Kläger stellte 2008 erstmalig einen Antrag auf Feststellung

Sozialgericht Aachen Urteil, 21. Apr. 2015 - S 12 SB 785/13

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Grades der Behinderung (GdB) streitig. 3Das Versorgungsamt Aachen stellte beim Kläger mit Bescheid vom 2

Sozialgericht Aachen Urteil, 15. Apr. 2015 - S 12 SB 223/14

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) streitig. 3Der am 00.00.0000 geborene Kläger beantragte am 30.09.2013 beim Beklagten die Feststell

Sozialgericht Aachen Urteil, 17. März 2015 - S 18 SB 665/14

bei uns veröffentlicht am 17.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Feststellung der ge-sundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "H" (Hilfslosigkeit). 3Bei der

Sozialgericht Aachen Urteil, 10. März 2015 - S 12 SB 414/14

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) streitig. 3Mit Bescheid vom 13.06.2012 stellte der Beklagte bei dem am 00.00.0000 geborenen Kläger

Sozialgericht Aachen Urteil, 13. Jan. 2015 - S 12 SB 694/14

bei uns veröffentlicht am 13.01.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) streitig. 3Bei der am 00.00.0000 geborenen Klägerin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 07.12.20

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Dez. 2014 - L 6 VS 413/13

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten ist

Bundessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2014 - B 9 SB 2/13 R

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. November 2012 wird zurückgewiesen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 09. Dez. 2014 - L 2 SB 15/13

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 11. März 2013 und der Bescheid des beklagten Landes vom 5. September 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2011 abgeändert un

Bundessozialgericht Urteil, 22. Okt. 2014 - B 6 KA 35/13 R

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. März 2013 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 22. Okt. 2014 - B 6 KA 34/13 R

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. März 2013 wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 22. Aug. 2014 - 6 K 232/14

bei uns veröffentlicht am 22.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50 € abwenden, wenn nicht d

Sozialgericht Halle Urteil, 21. Aug. 2014 - S 34 SB 433/11

bei uns veröffentlicht am 21.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten werden nicht erstattet. Tatbestand 1 Der am ... 1950 geborene Kläger begehrt mit seiner Klage die Anerkennung eines Grades der Behinderung um 50 ab dem 26.10.2010. 2 Der Kläger leidet insbesonder

Referenzen

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu...
(1) Witwen oder hinterbliebene Lebenspartner, deren Einkommen geringer ist als die Hälfte des Einkommens, das der Ehemann oder der verstorbene Lebenspartner ohne die Schädigung erzielt hätte, erhalten einen Schadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des...