Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 05. Aug. 2008 - 11 K 4350/07

bei uns veröffentlicht am05.08.2008

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte.
Dem Kläger wurde am 22.08.1996 vom Landrat des ...-Kreises eine Waffenbesitzkarte mit der Nr. .../96 ausgestellt. Darin ist eine Bockdoppelbüchse, Kaliber 7 x 65 R des Herstellers ... mit der Nr. ... eingetragen. Der Jagdschein des Klägers wurde letztmals am 19.06.1995 bis 31.03.1998 verlängert.
Mit Schreiben vom 25.09. und 13.11.2006 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass beabsichtigt sei, das Widerrufsverfahren bezüglich seiner Waffenbesitzkarte einzuleiten, weil er keinen neuen Jagdschein besitze. Dem entgegnete der Kläger, dass seine Waffenbesitzkarte nicht wegen der infolge der Rechtsänderung heute zusätzlich geforderten Vorlage eines gültigen Jagdscheins widerrufen werden dürfe.
Mit Verfügung vom 04.12.2006 widerrief die Beklagte die dem Kläger ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. .../96. Der Bescheid wurde am 08.12.2006 zugestellt. Dagegen legte der Kläger am 04.01.2007 bei der Beklagten Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend machte: § 58 Abs. 1 WaffG finde weiterhin Anwendung. Nach der Kommentierung zum neuen Waffenrecht von Achim-Volker König und Christian Papsthart, „Das neue Waffenrecht“ erscheine ein Widerruf solcher fortgeltender Erlaubnisse nicht mit der Begründung möglich, dass die Erlaubnis wegen der mit der Rechtsänderung heute zusätzlich geforderten Erlaubnisvoraussetzungen nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Vorlage eines gültigen Jagdscheins sei eine neu in das Waffengesetz aufgenommene Voraussetzung für den legalen Waffenbesitz (§ 13 Abs. 1 WaffG). Die zitierte Kommentierung gehe davon aus, dass ein Widerruf von Waffen aus Altbesitz nicht mit solchen, nach der neuen Rechtslage zusätzlich geforderten Erlaubnisvoraussetzungen begründet werden könne.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.11.2007 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die widerrufene Waffenbesitzkarte Nr. .../96 an die Stadt Mannheim zurückzugeben ist. Zur Begründung ist ausgeführt, der vom Widerspruchsführer zitierten Rechtsauffassung könne nicht gefolgt werden. Die Möglichkeit, den Widerruf einer „Alterlaubnis“ auf den Wegfall neuer Erlaubnisvoraussetzungen zu stützen, werde durch den Wortlaut des § 58 Abs. 1 WaffG nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 30.11.2007 zugestellt.
Am 26.12.2007 hat der Kläger Klage erhoben; er beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 04.12.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.11.2007 aufzuheben.
Zur Begründung verweist er auf die Kommentierung von Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl. Stuttgart, 2004, § 58 Rdnr. 3 sowie auf den Kommentar von König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, Baden-Baden 2004, § 58 WaffG 2002, Rdnr. 898. Nach dem Waffengesetz 1976 sei die Ausstellung der Waffenbesitzkarte nicht an das Bedürfnis eines gültigen Jagdscheins geknüpft gewesen. Die Erlaubnisse aus dem Waffengesetz 1976 würden gemäß § 58 Abs. 1 WaffG 2002 fortgelten. Das vom Regierungspräsidium Karlsruhe herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2007 - 6 C 24/06 - befasse sich mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarten eines rechtskräftig verurteilten Zuhälters wegen Unzuverlässigkeit. Es sei nicht auf den Fall des fehlenden Bedürfnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG 2002) bzw. auf seinen Fall übertragbar. Für seine Waffe sei gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG 1976 kein besonderer Bedürfnisnachweis und für die Ausstellung der Waffenbesitzkarte und für den dauerhaften Besitz sei kein gültiger Jagdschein erforderlich gewesen. Auch die in § 58 Abs. 1 S. 2-4 WaffG 2002 geregelte Besitzberechtigung von Munition spreche für die von ihm befürwortete Auslegung. Die Verfügung verletze Art. 14 Abs. 1 GG und sei eine Enteignung, die entschädigt werden müsse.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
12 
Durch Beschluss vom 28.05.2008 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
13 
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft) und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Heft) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Verfügung der Beklagten vom 04.12.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.11.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage des Widerrufs der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 WaffG 2002. Diese Vorschrift ist gemäß Art. 19 Nr. 1. WaffRNeuRegG am 01. April 2003 in Kraft getreten und daher zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Verfügung vom 04.12.2006 heranzuziehen. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 - 6 C 24/06 -, NVwZ 2007, 1201 ff. = GewArch. 2007, 485 ff. m.w.N.).
16 
Nach § 45 Abs. 2 WaffG 2002 ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Erlaubnisse „nach diesem Gesetz“ sind solche Gestattungen, die unter der Geltung des Waffengesetzes 2002 erlassen worden sind. Erfasst sind aber auch Erlaubnisse, die auf der Grundlage des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.1996 (BGBl. I S. 1779) - Waffengesetz 1976 -, erteilt worden sind. § 58 Abs. 1 WaffG 2002 bestimmt nämlich, dass - soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, was hier nicht der Fall ist, - Erlaubnisse im Sinne des vorgenannten Gesetzes fortgelten. Gelten sie kraft Anordnung des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 fort, so handelt es sich um Erlaubnisse „nach diesem Gesetz“ (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O., m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.08.2004 - 1 S 976/04 -, VBlBW 2005, 102 ff.; VG Sigmaringen, Urt. v. 31.01.2005 - 2 K 978/04 - ).
17 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O., m.w.N.) sind Tatsachen „nachträglich“ eingetreten, wenn sie sich nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis ereignet haben. Es kommt nicht darauf an, ob die Tatsachen unter der Geltung des neuen Waffengesetzes eingetreten sind. Es können auch Umstände in Betracht kommen, die nach Ausstellung der waffenrechtlichen Erlaubnis noch unter der Geltung des früheren Waffengesetzes eingetreten sind. Diese zur Unzuverlässigkeit wegen Verurteilung des Waffenbesitzers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten wegen eines Verbrechens (§§ 12, 154 Abs. 1, 26 StGB) entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt entsprechend für den vorliegenden Fall, in dem ein Bedürfnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG 2002 nicht nachgewiesen ist. Denn entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Widerrufsvoraussetzungen seit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „die zur Versagung hätten führen müssen“ nicht nach dem früheren, sondern nach dem derzeit geltenden Recht zu beurteilen sind (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O., m.w.N.). Nachdem der Kläger seit 01.04.1998 keinen gültigen, d.h. wirksamen Jagdschein vorgelegt hat, ist das in der Vergangenheit gegeben gewesene Bedürfnis weggefallen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 WaffG 2002), und dieser Umstand hätte nach dem WaffG 2002 dazu geführt, dass die Waffenbesitzkarte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG 2002 nicht hätte erteilt werden dürfen. Der fehlende Nachweis des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ist gemessen an der Erteilung der Waffenbesitzkarte eine „nachträgliche Tatsache“ im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG 2002, die zur Folge hat, dass eine Voraussetzung für die Erteilung der Waffenbesitzkarte nicht erfüllt ist. Der Einwand des Klägers, dass es sich bei seiner Waffe um eine solche gehandelt habe, für die gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG 1976 kein besonderes Bedürfnis habe nachgewiesen werden müssen, ist deshalb unerheblich.
18 
Dieser mit dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien in Einklang stehenden Auslegung des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 schließt sich das erkennende Gericht an. Sie führt auch nicht zu einem Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Vertrauensschutzgebot. Denn damit ist keine rückwirkende Anwendung des verschärften Waffenrechts verbunden (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O., m.w.N.).
19 
Für diese Auslegung spricht auch § 4 Abs. 4 WaffG. Danach hat die zuständige Behörde drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der (Zuverlässigkeits-) Prüfung nach Abs. 3 erfolgen. Die mit der Novellierung des Waffengesetzes im Jahre 2002 verfolgten gesetzgeberischen Ziele belegen zwingend, dass die Behörde verpflichtet und damit auch berechtigt ist, das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses bei allen Waffenbesitzern und damit auch bei Jägern aus sachlichem Grund jederzeit zu überprüfen. Denn zum einen hat der Gesetzgeber mit § 45 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 WaffG spezielle Regelungen für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei vorübergehendem und endgültigem Wegfall des Bedürfnisses getroffen, was die Schlussfolgerung erlaubt, dass die in § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG normierte Grundregel des Widerrufs als Unterfall den Wegfall des Bedürfnisses einschließt. Zum anderen hat der Gesetzgeber die in § 45 Abs. 1 und 2 S. 1 WaffG normierten Grundregeln des Widerrufs und der Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse mit Blick auf die sicherheitspolizeiliche Zielsetzung des Waffengesetzes als zwingende „gebundene“ Entscheidung ausgestaltet; mit diesem Grundprinzip ist eine dauerhafte Freistellung der Jäger vom Erfordernis eines fortdauernden Bedürfnisses ab dem vierten Jahr nach der Erteilung der ersten Erlaubnis nicht vereinbar (VG Aachen, Urt. v. 19.03.2008 - 6 K 1511/07 - ).
20 
Die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 WaffG sind mit höherrangigen Recht vereinbar. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Das Eigentum im zivilrechtlichen Sinn wird durch die Nichterteilung einer Waffenbesitzkarte nicht beeinträchtigt. Das Waffengesetz regelt nur den Besitz, d.h. die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe (BT-Drs. 14/7758; WaffG 2002 Anhang Abschnitt 2 Nr. 2). Selbst wenn der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG hierdurch als eröffnet angesehen wäre, wäre dieser Eingriff jedenfalls gerechtfertigt. Das Waffengesetz stellt insoweit eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Nicht entscheidungserheblich ist, ob im Einzelfall Sicherheitsbedenken bestehen. Maßgeblich für die Auslegung der einschlägigen waffenrechtlichen Bestimmungen im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG kann nicht der Einzelfall sein (VG Berlin, Urt. v. 17.12.2003 - 1 A 151.00 - ).
21 
Wie im Widerspruchsbescheid (S. 7) zu Recht ausgeführt ist, kann vom Widerruf der Waffenbesitzkarte auch nicht gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 WaffG abgesehen werden. Denn das Bedürfnis des Klägers ist nicht nur vorübergehend weggefallen. Besondere Gründe, die gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 WaffG ein Absehen vom Widerruf der Waffenbesitzkarte trotz endgültigen Wegfalles des Bedürfnisses rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Das Vorliegen besonderer Gründe im Sinne dieser Vorschrift ist im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu sehen und für die Fälle vorgesehen, in denen der Widerruf einer Waffenbesitzkarte trotz Wegfall des Bedürfnisses unverhältnismäßig ist. Solche besondere Gründe (vgl. Dr. Scheffer, GewArch. 2005, 278 ff. m.w.N.) sind nicht ersichtlich und vom Kläger nicht geltend gemacht worden.
22 
Die Jahresfrist in der Regelung der §§ 49 Abs. 2 S. 2, 48 Abs. 4 VwVfG BW steht dem Widerruf nicht entgegen, weil sie für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 WaffG nicht gilt. Das Waffengesetz enthält insoweit entgegenstehende Regelungen (Art. 31 GG, § 1 Abs. 2 VwVfG; BVerwG, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O.,).
23 
Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ist nicht wegen Zeitablaufs als verwirkt anzusehen. Es kann offenbleiben, ob bei einem behördlichen Eingreifen überhaupt das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegenstehen kann, wenn, wie hier, die Behörde Kraft gesetzlicher Anordnung zwingend tätig werden muss. Denn es fehlt jedenfalls an den Voraussetzungen für eine Verwirkung. Die Beklagte war erst mit Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 am 01.04.2003 in der Lage, die Waffenbesitzkarte zu widerrufen. Dass dies beabsichtigt ist, hat die Beklagte zwar erst mit Schreiben vom 25.09.2006 angekündigt und mit Bescheid vom 04.12.2006 angeordnet. Allein durch diesen Zeitablauf konnte jedoch kein Vertrauenstatbestand dahingehend entstehen, dass der Kläger darauf vertrauen durfte, die Beklagte werde nicht einschreiten bzw. sehe von einem Widerruf der Waffenbesitzkarte ab. Der reine Zeitablauf als solcher kann die Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 22.08.2007 - 8 C 6/06 - unter Hinweis auf Beschl. v. 21.01.1999 - BVerwG 8 B 116.98 -, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 19). Deshalb ist das Schweigen der Behörde zwischen dem 01.04.2003 bis zum 25.09.2006 nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Klägers zu schaffen, der sich auch gegenüber einer gesetzlichen Neuregelung durchsetzen könnte.
24 
Die Anordnung unter Ziffer 2 der Verfügung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid erlangt hat, wonach die Waffenbesitzkarte und die auf Grund der widerrufenen Erlaubnisse erworbenen oder besessenen Waffen und Munition im Besitz des Klägers innerhalb von zwei Monaten ab Bestandskraft des Widerrufs dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen sind und der Nachweis hierüber gegenüber der Beklagten zu führen ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf § 46 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 WaffG. Die Bestimmung der Frist ist angemessen. Diese Anordnung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Denn dem Kläger wird nicht aufgegeben, sein Eigentum zu übertragen und die geforderte Besitzübergabe ist eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Eine „Enteignung“ liegt entgegen den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht vor, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG fehlen.
25 
Die Anordnung unter Ziffer 3 ist als Androhung der Sicherstellung auszulegen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 S. 2 WaffG.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
27 
Beschluss
28 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- (Ziff. 50.2 des Streitwertkatalogs 2004) festgesetzt.
29 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Verfügung der Beklagten vom 04.12.2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.11.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage des Widerrufs der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 WaffG 2002. Diese Vorschrift ist gemäß Art. 19 Nr. 1. WaffRNeuRegG am 01. April 2003 in Kraft getreten und daher zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Verfügung vom 04.12.2006 heranzuziehen. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 - 6 C 24/06 -, NVwZ 2007, 1201 ff. = GewArch. 2007, 485 ff. m.w.N.).
16 
Nach § 45 Abs. 2 WaffG 2002 ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Erlaubnisse „nach diesem Gesetz“ sind solche Gestattungen, die unter der Geltung des Waffengesetzes 2002 erlassen worden sind. Erfasst sind aber auch Erlaubnisse, die auf der Grundlage des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.1996 (BGBl. I S. 1779) - Waffengesetz 1976 -, erteilt worden sind. § 58 Abs. 1 WaffG 2002 bestimmt nämlich, dass - soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, was hier nicht der Fall ist, - Erlaubnisse im Sinne des vorgenannten Gesetzes fortgelten. Gelten sie kraft Anordnung des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 fort, so handelt es sich um Erlaubnisse „nach diesem Gesetz“ (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O., m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.08.2004 - 1 S 976/04 -, VBlBW 2005, 102 ff.; VG Sigmaringen, Urt. v. 31.01.2005 - 2 K 978/04 - ).
17 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O., m.w.N.) sind Tatsachen „nachträglich“ eingetreten, wenn sie sich nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis ereignet haben. Es kommt nicht darauf an, ob die Tatsachen unter der Geltung des neuen Waffengesetzes eingetreten sind. Es können auch Umstände in Betracht kommen, die nach Ausstellung der waffenrechtlichen Erlaubnis noch unter der Geltung des früheren Waffengesetzes eingetreten sind. Diese zur Unzuverlässigkeit wegen Verurteilung des Waffenbesitzers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten wegen eines Verbrechens (§§ 12, 154 Abs. 1, 26 StGB) entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt entsprechend für den vorliegenden Fall, in dem ein Bedürfnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG 2002 nicht nachgewiesen ist. Denn entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Widerrufsvoraussetzungen seit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „die zur Versagung hätten führen müssen“ nicht nach dem früheren, sondern nach dem derzeit geltenden Recht zu beurteilen sind (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O., m.w.N.). Nachdem der Kläger seit 01.04.1998 keinen gültigen, d.h. wirksamen Jagdschein vorgelegt hat, ist das in der Vergangenheit gegeben gewesene Bedürfnis weggefallen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 WaffG 2002), und dieser Umstand hätte nach dem WaffG 2002 dazu geführt, dass die Waffenbesitzkarte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG 2002 nicht hätte erteilt werden dürfen. Der fehlende Nachweis des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ist gemessen an der Erteilung der Waffenbesitzkarte eine „nachträgliche Tatsache“ im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG 2002, die zur Folge hat, dass eine Voraussetzung für die Erteilung der Waffenbesitzkarte nicht erfüllt ist. Der Einwand des Klägers, dass es sich bei seiner Waffe um eine solche gehandelt habe, für die gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 7 WaffG 1976 kein besonderes Bedürfnis habe nachgewiesen werden müssen, ist deshalb unerheblich.
18 
Dieser mit dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien in Einklang stehenden Auslegung des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 schließt sich das erkennende Gericht an. Sie führt auch nicht zu einem Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Vertrauensschutzgebot. Denn damit ist keine rückwirkende Anwendung des verschärften Waffenrechts verbunden (BVerwG, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O., m.w.N.).
19 
Für diese Auslegung spricht auch § 4 Abs. 4 WaffG. Danach hat die zuständige Behörde drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der (Zuverlässigkeits-) Prüfung nach Abs. 3 erfolgen. Die mit der Novellierung des Waffengesetzes im Jahre 2002 verfolgten gesetzgeberischen Ziele belegen zwingend, dass die Behörde verpflichtet und damit auch berechtigt ist, das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses bei allen Waffenbesitzern und damit auch bei Jägern aus sachlichem Grund jederzeit zu überprüfen. Denn zum einen hat der Gesetzgeber mit § 45 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 WaffG spezielle Regelungen für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei vorübergehendem und endgültigem Wegfall des Bedürfnisses getroffen, was die Schlussfolgerung erlaubt, dass die in § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG normierte Grundregel des Widerrufs als Unterfall den Wegfall des Bedürfnisses einschließt. Zum anderen hat der Gesetzgeber die in § 45 Abs. 1 und 2 S. 1 WaffG normierten Grundregeln des Widerrufs und der Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse mit Blick auf die sicherheitspolizeiliche Zielsetzung des Waffengesetzes als zwingende „gebundene“ Entscheidung ausgestaltet; mit diesem Grundprinzip ist eine dauerhafte Freistellung der Jäger vom Erfordernis eines fortdauernden Bedürfnisses ab dem vierten Jahr nach der Erteilung der ersten Erlaubnis nicht vereinbar (VG Aachen, Urt. v. 19.03.2008 - 6 K 1511/07 - ).
20 
Die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 WaffG sind mit höherrangigen Recht vereinbar. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Das Eigentum im zivilrechtlichen Sinn wird durch die Nichterteilung einer Waffenbesitzkarte nicht beeinträchtigt. Das Waffengesetz regelt nur den Besitz, d.h. die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe (BT-Drs. 14/7758; WaffG 2002 Anhang Abschnitt 2 Nr. 2). Selbst wenn der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG hierdurch als eröffnet angesehen wäre, wäre dieser Eingriff jedenfalls gerechtfertigt. Das Waffengesetz stellt insoweit eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Nicht entscheidungserheblich ist, ob im Einzelfall Sicherheitsbedenken bestehen. Maßgeblich für die Auslegung der einschlägigen waffenrechtlichen Bestimmungen im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG kann nicht der Einzelfall sein (VG Berlin, Urt. v. 17.12.2003 - 1 A 151.00 - ).
21 
Wie im Widerspruchsbescheid (S. 7) zu Recht ausgeführt ist, kann vom Widerruf der Waffenbesitzkarte auch nicht gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 WaffG abgesehen werden. Denn das Bedürfnis des Klägers ist nicht nur vorübergehend weggefallen. Besondere Gründe, die gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 WaffG ein Absehen vom Widerruf der Waffenbesitzkarte trotz endgültigen Wegfalles des Bedürfnisses rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Das Vorliegen besonderer Gründe im Sinne dieser Vorschrift ist im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu sehen und für die Fälle vorgesehen, in denen der Widerruf einer Waffenbesitzkarte trotz Wegfall des Bedürfnisses unverhältnismäßig ist. Solche besondere Gründe (vgl. Dr. Scheffer, GewArch. 2005, 278 ff. m.w.N.) sind nicht ersichtlich und vom Kläger nicht geltend gemacht worden.
22 
Die Jahresfrist in der Regelung der §§ 49 Abs. 2 S. 2, 48 Abs. 4 VwVfG BW steht dem Widerruf nicht entgegen, weil sie für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 WaffG nicht gilt. Das Waffengesetz enthält insoweit entgegenstehende Regelungen (Art. 31 GG, § 1 Abs. 2 VwVfG; BVerwG, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O.,).
23 
Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ist nicht wegen Zeitablaufs als verwirkt anzusehen. Es kann offenbleiben, ob bei einem behördlichen Eingreifen überhaupt das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegenstehen kann, wenn, wie hier, die Behörde Kraft gesetzlicher Anordnung zwingend tätig werden muss. Denn es fehlt jedenfalls an den Voraussetzungen für eine Verwirkung. Die Beklagte war erst mit Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 am 01.04.2003 in der Lage, die Waffenbesitzkarte zu widerrufen. Dass dies beabsichtigt ist, hat die Beklagte zwar erst mit Schreiben vom 25.09.2006 angekündigt und mit Bescheid vom 04.12.2006 angeordnet. Allein durch diesen Zeitablauf konnte jedoch kein Vertrauenstatbestand dahingehend entstehen, dass der Kläger darauf vertrauen durfte, die Beklagte werde nicht einschreiten bzw. sehe von einem Widerruf der Waffenbesitzkarte ab. Der reine Zeitablauf als solcher kann die Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 22.08.2007 - 8 C 6/06 - unter Hinweis auf Beschl. v. 21.01.1999 - BVerwG 8 B 116.98 -, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 19). Deshalb ist das Schweigen der Behörde zwischen dem 01.04.2003 bis zum 25.09.2006 nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Klägers zu schaffen, der sich auch gegenüber einer gesetzlichen Neuregelung durchsetzen könnte.
24 
Die Anordnung unter Ziffer 2 der Verfügung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid erlangt hat, wonach die Waffenbesitzkarte und die auf Grund der widerrufenen Erlaubnisse erworbenen oder besessenen Waffen und Munition im Besitz des Klägers innerhalb von zwei Monaten ab Bestandskraft des Widerrufs dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen sind und der Nachweis hierüber gegenüber der Beklagten zu führen ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf § 46 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 WaffG. Die Bestimmung der Frist ist angemessen. Diese Anordnung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Denn dem Kläger wird nicht aufgegeben, sein Eigentum zu übertragen und die geforderte Besitzübergabe ist eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Eine „Enteignung“ liegt entgegen den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht vor, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG fehlen.
25 
Die Anordnung unter Ziffer 3 ist als Androhung der Sicherstellung auszulegen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 S. 2 WaffG.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
27 
Beschluss
28 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- (Ziff. 50.2 des Streitwertkatalogs 2004) festgesetzt.
29 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 05. Aug. 2008 - 11 K 4350/07 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken


(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn 1. glaubhaft

Strafgesetzbuch - StGB | § 12 Verbrechen und Vergehen


(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht si

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal


(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der S

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze


Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen-

Vermögensgesetz - VermG | § 37 Gerichtliches Verfahren


(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften


(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fo

Strafgesetzbuch - StGB | § 154 Meineid


(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fü

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 47 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht


Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 05. Aug. 2008 - 11 K 4350/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 31. Jan. 2005 - 2 K 978/04

bei uns veröffentlicht am 31.01.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte und eines Europäischen Feuer

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Aug. 2004 - 1 S 976/04

bei uns veröffentlicht am 19.08.2004

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. März 2004 - 2 K 1892/03 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Besc

Referenzen

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.

(2) Eine auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) erteilte waffenrechtliche Erlaubnis für Kriegsschusswaffen tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats außer Kraft.

(3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21 dieses Gesetzes Anwendung.

(4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten im bisherigen Umfang als Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes.

(5) Ausnahmebewilligungen nach § 37 Abs. 3 und § 57 Abs. 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten in dem bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes.

(6) Die nach § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) ausgesprochenen Verbote gelten in dem bisherigen Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes.

(7) Besitzt eine Person am 6. Juli 2017 ein Geschoss, das nicht dem bis zum 5. Juli 2017 geltenden Verbot der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 unterfiel, so wird das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 gegenüber dieser Person nicht wirksam, wenn

1.
sie bis zum 1. Juli 2018 einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt und
2.
ihr daraufhin eine Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 erteilt wird.
§ 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

(8) Wer eine am 6. Juli 2017 unerlaubt besessene Waffe oder unerlaubt besessene Munition bis zum 1. Juli 2018 der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
2.
der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(9) Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer Erlaubnis auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) eine Schusswaffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1.

(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 3 gilt für Schusswaffen, die vor dem 1. April 2008 erworben wurden, erst ab dem 1. Oktober 2008.

(11) Hat jemand am 1. April 2008 eine bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 dieses Gesetzes verbotene Waffe besessen, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 1. Oktober 2008 diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

(12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte am 1. April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum 1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutragen.

(13) Hat jemand am 1. September 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(14) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.5 verbotenes wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirksam, wenn er spätestens am 1. September 2021 das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(15) Hat jemand am 1. September 2020 eine erlaubnispflichtige Salutwaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(16) Hat jemand am 1. September 2020 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.8 verbotene Salutwaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Waffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

(18) Hat jemand am 13. Juni 2017 auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Besitz eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2021 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung.

(19) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat in seinem Besitz befindliche fertiggestellte Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf und die er vor dem 1. September 2020 erworben hat, bis zum 1. März 2021 elektronisch gemäß § 37 Absatz 2 anzuzeigen. Die wesentlichen Teile dieser Schusswaffen unterfallen dieser Anzeigepflicht nicht.

(20) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

(21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden.

(22) Besitzt jemand am 1. September 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

(23) Hat eine Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 27a Absatz 4 nicht erlassen, so gilt für das betreffende Land § 12 Absatz 4 bis 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der am 19. Februar 2020 geltenden Fassung fort.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.

(2) Eine auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) erteilte waffenrechtliche Erlaubnis für Kriegsschusswaffen tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats außer Kraft.

(3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21 dieses Gesetzes Anwendung.

(4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten im bisherigen Umfang als Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes.

(5) Ausnahmebewilligungen nach § 37 Abs. 3 und § 57 Abs. 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten in dem bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes.

(6) Die nach § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) ausgesprochenen Verbote gelten in dem bisherigen Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes.

(7) Besitzt eine Person am 6. Juli 2017 ein Geschoss, das nicht dem bis zum 5. Juli 2017 geltenden Verbot der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 unterfiel, so wird das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 gegenüber dieser Person nicht wirksam, wenn

1.
sie bis zum 1. Juli 2018 einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt und
2.
ihr daraufhin eine Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 erteilt wird.
§ 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

(8) Wer eine am 6. Juli 2017 unerlaubt besessene Waffe oder unerlaubt besessene Munition bis zum 1. Juli 2018 der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
2.
der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(9) Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer Erlaubnis auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) eine Schusswaffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1.

(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 3 gilt für Schusswaffen, die vor dem 1. April 2008 erworben wurden, erst ab dem 1. Oktober 2008.

(11) Hat jemand am 1. April 2008 eine bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 dieses Gesetzes verbotene Waffe besessen, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 1. Oktober 2008 diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

(12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte am 1. April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum 1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutragen.

(13) Hat jemand am 1. September 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(14) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.5 verbotenes wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirksam, wenn er spätestens am 1. September 2021 das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(15) Hat jemand am 1. September 2020 eine erlaubnispflichtige Salutwaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(16) Hat jemand am 1. September 2020 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.8 verbotene Salutwaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Waffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

(18) Hat jemand am 13. Juni 2017 auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Besitz eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2021 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung.

(19) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat in seinem Besitz befindliche fertiggestellte Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf und die er vor dem 1. September 2020 erworben hat, bis zum 1. März 2021 elektronisch gemäß § 37 Absatz 2 anzuzeigen. Die wesentlichen Teile dieser Schusswaffen unterfallen dieser Anzeigepflicht nicht.

(20) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

(21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden.

(22) Besitzt jemand am 1. September 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

(23) Hat eine Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 27a Absatz 4 nicht erlassen, so gilt für das betreffende Land § 12 Absatz 4 bis 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der am 19. Februar 2020 geltenden Fassung fort.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.

(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.

(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.

(2) Eine auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) erteilte waffenrechtliche Erlaubnis für Kriegsschusswaffen tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats außer Kraft.

(3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21 dieses Gesetzes Anwendung.

(4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten im bisherigen Umfang als Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes.

(5) Ausnahmebewilligungen nach § 37 Abs. 3 und § 57 Abs. 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten in dem bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes.

(6) Die nach § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) ausgesprochenen Verbote gelten in dem bisherigen Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes.

(7) Besitzt eine Person am 6. Juli 2017 ein Geschoss, das nicht dem bis zum 5. Juli 2017 geltenden Verbot der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 unterfiel, so wird das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 gegenüber dieser Person nicht wirksam, wenn

1.
sie bis zum 1. Juli 2018 einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt und
2.
ihr daraufhin eine Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 erteilt wird.
§ 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

(8) Wer eine am 6. Juli 2017 unerlaubt besessene Waffe oder unerlaubt besessene Munition bis zum 1. Juli 2018 der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
2.
der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(9) Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer Erlaubnis auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) eine Schusswaffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1.

(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 3 gilt für Schusswaffen, die vor dem 1. April 2008 erworben wurden, erst ab dem 1. Oktober 2008.

(11) Hat jemand am 1. April 2008 eine bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 dieses Gesetzes verbotene Waffe besessen, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 1. Oktober 2008 diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

(12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte am 1. April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum 1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutragen.

(13) Hat jemand am 1. September 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(14) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.5 verbotenes wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirksam, wenn er spätestens am 1. September 2021 das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(15) Hat jemand am 1. September 2020 eine erlaubnispflichtige Salutwaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(16) Hat jemand am 1. September 2020 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.8 verbotene Salutwaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Waffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

(18) Hat jemand am 13. Juni 2017 auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Besitz eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2021 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung.

(19) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat in seinem Besitz befindliche fertiggestellte Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf und die er vor dem 1. September 2020 erworben hat, bis zum 1. März 2021 elektronisch gemäß § 37 Absatz 2 anzuzeigen. Die wesentlichen Teile dieser Schusswaffen unterfallen dieser Anzeigepflicht nicht.

(20) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

(21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden.

(22) Besitzt jemand am 1. September 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

(23) Hat eine Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 27a Absatz 4 nicht erlassen, so gilt für das betreffende Land § 12 Absatz 4 bis 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der am 19. Februar 2020 geltenden Fassung fort.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.

(2) Eine auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) erteilte waffenrechtliche Erlaubnis für Kriegsschusswaffen tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats außer Kraft.

(3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21 dieses Gesetzes Anwendung.

(4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten im bisherigen Umfang als Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes.

(5) Ausnahmebewilligungen nach § 37 Abs. 3 und § 57 Abs. 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten in dem bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes.

(6) Die nach § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) ausgesprochenen Verbote gelten in dem bisherigen Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes.

(7) Besitzt eine Person am 6. Juli 2017 ein Geschoss, das nicht dem bis zum 5. Juli 2017 geltenden Verbot der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 unterfiel, so wird das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 gegenüber dieser Person nicht wirksam, wenn

1.
sie bis zum 1. Juli 2018 einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt und
2.
ihr daraufhin eine Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 erteilt wird.
§ 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

(8) Wer eine am 6. Juli 2017 unerlaubt besessene Waffe oder unerlaubt besessene Munition bis zum 1. Juli 2018 der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
2.
der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(9) Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer Erlaubnis auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) eine Schusswaffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1.

(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 3 gilt für Schusswaffen, die vor dem 1. April 2008 erworben wurden, erst ab dem 1. Oktober 2008.

(11) Hat jemand am 1. April 2008 eine bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 dieses Gesetzes verbotene Waffe besessen, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 1. Oktober 2008 diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

(12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte am 1. April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum 1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutragen.

(13) Hat jemand am 1. September 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(14) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.5 verbotenes wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirksam, wenn er spätestens am 1. September 2021 das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(15) Hat jemand am 1. September 2020 eine erlaubnispflichtige Salutwaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(16) Hat jemand am 1. September 2020 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.8 verbotene Salutwaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Waffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

(18) Hat jemand am 13. Juni 2017 auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Besitz eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2021 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung.

(19) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat in seinem Besitz befindliche fertiggestellte Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf und die er vor dem 1. September 2020 erworben hat, bis zum 1. März 2021 elektronisch gemäß § 37 Absatz 2 anzuzeigen. Die wesentlichen Teile dieser Schusswaffen unterfallen dieser Anzeigepflicht nicht.

(20) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

(21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden.

(22) Besitzt jemand am 1. September 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

(23) Hat eine Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 27a Absatz 4 nicht erlassen, so gilt für das betreffende Land § 12 Absatz 4 bis 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der am 19. Februar 2020 geltenden Fassung fort.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. März 2004 - 2 K 1892/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Aus den mit der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 6.10.2003 zu Unrecht abgelehnt hätte. Mit dieser Verfügung hat die Behörde insbesondere die der Antragstellerin im Jahr 1988 ausgestellte Waffenbesitzkarte und den ihr im Jahr 2002 ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - widerrufen. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Verfügung im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung aller Voraussicht nach als rechtmäßig und überwiegt das besondere öffentliche Vollzugsinteresse das Privatinteresse der Antragstellerin, von Vollzugsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben.
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.d.F. des am 1.4.2003 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 4013) - WaffG 2002 - gegeben sein dürften. Das Landratsamt Bodenseekreis habe wohl zu Recht angenommen, dass mit Rechtskraft der Verurteilung der Antragstellerin wegen uneidlicher Falschaussage am 16.3.2001 nachträglich eine Tatsache eingetreten sei, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätte führen müssen. Es könne dabei nicht darauf abgestellt werden, ob die Tatsache im Zeitpunkt ihres Eintritts, also mit Rechtskraft der Verurteilung im März 2001, nach der damals noch maßgeblichen Rechtslage, also nach dem Waffengesetz 1976, zur Versagung der Erlaubnis hätte führen müssen. Maßgeblich für den Widerruf sei vielmehr, ob es heute der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufe, dass die Antragstellerin die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen ausübe und eine Erlaubnis heute versagt werden müsste (wird näher begründet, S. 7 f. des Entscheidungsabdrucks). Die Voraussetzungen eines Versagungstatbestandes dürften gegeben sein. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG 2002 fehle es an der erforderlichen Zuverlässigkeit in der Regel bei Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden seien, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Dies sei bei der Antragstellerin der Fall, weil sie vom Landgericht Ravensburg wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden sei und das Oberlandesgericht Stuttgart am 16.3.2001 die Revision verworfen habe.
Die Beschwerde hält es für rechtlich unzulässig, die nunmehr nach neuem Waffenrecht geltenden strengeren Zuverlässigkeitsregelungen - die geänderte Fassung der Regelvermutung für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG 2002 - rückwirkend auf die noch unter Geltung des alten Waffenrechts erteilten Erlaubnisse zu übertragen. Dieser Einwand verfängt nicht. Der Umstand, dass die Verurteilung der Antragstellerin nach der alten Rechtslage (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976) eine Regelvermutung nicht begründet hat, dürfte auch nach Auffassung des Senats dem Widerruf nicht entgegenstehen.
Für ihre Auffassung kann sich die Antragstellerin nicht auf die in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.9.2003 - 21 CS 03.1736 - und des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11.6.2003 - W 6 S 03.538 - berufen. Denn der diesen Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Anders als im vorliegenden Fall erfolgte die Verurteilung des dortigen Antragstellers zeitlich vor der Ausstellung der widerrufenen Waffenbesitzkarte, so dass die Verurteilung bereits deshalb keine neu eingetretene Tatsache im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 sein konnte.
Aber auch die in der Beschwerde in Bezug genommene, mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.11.2003 - 21 CS 03.2056 - bestätigte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16.7.2003 - RN 7 S 03.1151 - ist nicht geeignet, zum Erfolg der Beschwerde zu führen. Nach dieser Rechtsprechung muss bei der Frage, ob nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 zur Versagung hätten führen müssen, auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Tatsachen abgestellt werden. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung nicht. Vielmehr dürfte auch dann, wenn - wie hier - die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Tatsachen bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung des Waffengesetzes (1.4.2003) eingetreten sind, für die Frage, ob nachträglich eingetretene Tatsachen zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen, auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf abzustellen sein.
Soweit die Beschwerde darauf abhebt, dass die Änderung der Rechtslage infolge des Inkrafttretens der Neufassung des Waffengesetzes keine „neue Tatsache“ im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 sei, weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht diese Auffassung in der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich teilt (vgl. S. 7 des Entscheidungsabdrucks). Zutreffend geht das Verwaltungsgericht aber davon aus, dass die Frage, ob eine neue Tatsache im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 vorliegt, die zur Versagung der Erlaubnis „hätte führen müssen“, nur auf der Grundlage der Neufassung des Waffengesetzes beantwortet werden kann. Diese Auffassung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach soll der zwingend vorgeschriebene Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen nachträglichen Eintritts von Versagungstatsachen nicht einer vergangenen, sondern der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf gegebenen Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen für die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen Rechnung tragen (vgl. BVerwGE 71, 234, 243 zu § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976; vgl. auch BVerwGE 67, 16, 20).
Ausgehend hiervon kann bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Neuregelung des Waffengesetzes nicht entnommen werden, dass im Falle einer vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung gegebenen, nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nicht auslösenden strafrechtlichen Verurteilung die weitere Innehabung der Waffenbesitzkarte von der durch das Waffengesetz 2002 erfolgten Verschärfung der Zuverlässigkeitsanforderungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG 2002: Anknüpfung an das Strafmaß ohne Rücksicht auf die Art des Delikts) freigestellt werden sollte. Vielmehr dürfte sich der Geltungswille der Gesetzesänderung auch auf diese Fälle erstrecken. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung der neuen Tatsache dürfte demnach die Neuregelung sein. Für die Richtigkeit dieser Auslegung sprechen nach Ansicht des Senats insbesondere die Gesetzessystematik und der mit der Gesetzesänderung verfolgte Zweck.
In systematischer Hinsicht misst der Senat dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass das Waffengesetz 2002 eine Übergangsregelung, mit der die Möglichkeit des Widerrufs in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen wird, nicht vorsieht. Ein solcher Regelungsinhalt ist entgegen der Auffassung der Beschwerde und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 14.11.2003 (a.a.O.) auch der Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 nicht zu entnehmen. Diese Regelung legt nach Auffassung des Senats vielmehr das Gegenteil nahe. Nach ihr gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes 1976 fort. Die Bedeutung dieser Vorschrift dürfte sich darin erschöpfen, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse - also auch die hier gegenständliche Waffenbesitzkarte - mit Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 nicht ihre Gültigkeit verlieren und nicht nach neuem Recht erneut beantragt werden müssen und auch ihr Umfang und ihre Gültigkeitsdauer durch das neue Recht unmittelbar nicht verändert werden (vgl. Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz, 3. Aufl., § 58 RdNr. 3). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass diese Form der Fortgeltung waffenrechtlicher Erlaubnisse auch schon durch § 57 Abs. 5 WaffG 1976 angeordnet worden war. Eine darüber hinausgehende Bedeutung dürfte dieser Übergangsvorschrift indes nicht zukommen, so dass der weitere Fortbestand der nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 fortgeltenden Erlaubnis von den Voraussetzungen abhängt, die das WaffG 2002 für die Innehabung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen aufstellt (vgl. auch BVerwGE 67, 16, 19 ff.). Dementsprechend wird auch im Schrifttum angenommen, dass das in § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 angeordnete „Fortgelten“ nachträgliche Veränderungen der waffenrechtlichen Erlaubnis bis hin zur Aufhebung durch Rücknahme und Widerruf nicht blockiert und sich die Zulässigkeit solcher Änderungen grundsätzlich nach dem neuen Recht richtet (vgl. Apel/Bushart, a.a.O., RdNr. 4, die allerdings den auf geänderte Erteilungsvoraussetzungen gestützten Widerruf für ausgeschlossen halten). Der Senat vermag jedenfalls nicht zu erkennen, dass eine Privilegierung von Alterlaubnisinhabern im Hinblick auf die materiellen Regelungen des neuen Waffengesetzes in der Übergangsregelung hinreichenden Anhalt gefunden hätte.
10 
Bestätigt wird die hier vertretene Auslegung durch den Gesetzeszweck. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung ausdrücklich den Zweck verfolgt, die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Waffenbesitzer zu verschärfen (vgl. BTDrucks 14/7758, S. 1), und er hat hierbei gerade auch im Bereich der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG Änderungsbedarf gesehen. Angesichts dieser eindeutigen Zielsetzung hätte sich dem Gesetzgeber, wenn er die Betroffenen von den mit der Gesetzesänderung eintretenden materiellen Verschärfungen hätte freistellen wollen, aufdrängen müssen, eine Übergangsregelung für die strafrechtlichen Verurteilungen vor dem 1.4.2003 vorzusehen. Dies gilt umso mehr, als das Gesetz von der Waffenbehörde grundsätzlich eine Berücksichtigung strafrechtlicher Verurteilungen über den Zeitraum von fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung verlangt (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG 2002). Vor diesem Hintergrund kann Motiv für das Absehen von einer privilegierenden Übergangsregelung gewesen sein, dass diese wohl nur schwer vereinbar gewesen wäre mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtseinheit. Denn eine solche Bestimmung hätte zur Folge, dass für einen längeren Zeitraum zwei verschiedene Rechtslagen nebeneinander bestünden und gleiche Sachverhalte je nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung rechtlich unterschiedlich beurteilt werden müssten. Eine solche Privilegierung würde eine einheitliche und effektive Umsetzung der Neuregelung erschweren und letztlich auch mit dem waffenrechtlichen Grundsatz kollidieren, dass unzuverlässigen Personen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen verwehrt werden muss (vgl. BVerwGE 76, 19, 23).
11 
Eine andere Auslegung ist auch nicht etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.11.2003 (a.a.O.) Gründe des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips anführt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dies gilt zunächst für den Einwand, die hier befürwortete Auslegung entspreche nicht dem Prinzip der Rechtssicherheit, weil die Behörde es in der Hand habe, allein durch die Festlegung des Entscheidungszeitpunktes vor oder nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu bestimmen, welcher Maßstab auf den in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt anzulegen sei. Denn das Gesetz räumt der Behörde den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angenommenen Spielraum nicht ein. Vielmehr durfte sie in derartigen Fällen bis zum Inkrafttreten des WaffG 2002 einen Widerruf nicht aussprechen, weil die Voraussetzungen einer Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 WaffG 1976 nicht vorlagen. Nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung muss demgegenüber mit Blick auf § 5 Abs. 2 WaffG 2002 der Widerruf bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zwingend erfolgen.
12 
Diesem Verständnis des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 dürfte im Übrigen auch das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht entgegenstehen (vgl. hierzu BVerfG , Urteil vom 5.2.2004, NJW 2004, 739, 747 f. m.w.N.). Die Regelung des Widerrufs in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 wirkt nicht auf einen Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zurück, weil die mit ihrer Anwendung verbundenen Rechtsfolgen erst nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung eintreten sollen. Mithin entfaltet die Vorschrift keine („echte“) Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 5.2.2004, a.a.O.; vgl. auch BVerfGE 72, 200, 242 f.; 63, 343, 353 f.). Es dürfte sich deshalb um einen Tatbestand handeln, der den Eintritt seiner Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor seiner Verkündung abhängig macht, und deshalb allenfalls um einen Fall unechter Rückwirkung (vgl. BVerfGE 30, 392, 402 f.) bzw. tatbestandlicher Rückanknüpfung (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.2.2004, a.a.O., S. 748; BVerfGE 72, 200, 242 f.). In diesen Fällen wird den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit kein genereller Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen eingeräumt. Vielmehr ergeben sich die Grenzen der gesetzgeberischen Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (BVerfG, a.a.O., S. 748; vgl. auch BVerfGE 30, 392, 402 m.w.N.).
13 
An diesem Maßstab gemessen dürfte bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die strafrechtliche Verurteilungen vor Inkrafttreten der Neuregelung einbeziehende Auslegung des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Denn die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit dürfte das Vertrauen der betroffenen Alterlaubnisinhaber auf den Fortbestand der Regelung des § 5 Abs. 2 WaffG Nr. 1 Buchst. b 1976 überwiegen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Waffenrechts in Verfolgung des Zwecks, einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der inneren Sicherheit zu leisten, bereits durch die zwingende Ausgestaltung von Widerruf und Rücknahme in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit Vorrang eingeräumt hat vor dem Aspekt des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.1987, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 48, und v. 15.4.1998, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 80; Meyer, GewArch 1998, 89, 98). An dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Abwägung hat sich auch durch die Neuregelung des Waffenrechts nichts geändert (vgl. BTDrucks 14/7758, zu § 44 WaffG, S. 79). Auch mit der Verschärfung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitsvorschriften kommt der Gesetzgeber seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Pflicht nach, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen (zur Schutzpflicht vgl. nur BVerfGE 88, 203 ff.) und diese auch vor Beeinträchtigungen durch Personen zu bewahren, die nach geltendem Recht unzulässigerweise im Besitz von Waffen sind. Mit Blick auf dieses gewichtige öffentliche Interesse dürften die grundrechtlichen Belange der von der Einbeziehung erfassten Waffenbesitzer (vgl. insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG) durch die hier befürwortete Auslegung nicht unzumutbar zurückgesetzt werden. Ohne eine Einbeziehung der Fälle bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgter strafrechtlicher Verurteilungen dürfte sich das gesetzgeberische Ziel nicht erreichen lassen, möglichst umfassenden und einheitlichen Schutz vor Waffenbesitzern zu gewährleisten, von deren Unzuverlässigkeit nach der Erkenntnislage des Gesetzgebers auszugehen ist.
14 
2. Auch der mit der Beschwerde vorgebrachte Einwand gegen den Widerruf des der Antragstellerin auf der Grundlage des § 6 Abs. 5 Nr. 9 Buchst. b WaffG 1976 i.V.m. § 9 d Abs. 2 der 1. WaffV 1987 erteilten Europäischen Feuerwaffenpasses (vgl. jetzt § 32 Abs. 6 WaffG 2002, § 33 AWaffV) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen der Widerruf des Europäischen Feuerwaffenpasses rechtmäßig sein dürfte (vgl. S. 11 des Entscheidungsabdrucks). Auf diese Erwägungen geht die Beschwerde mit keinem Wort ein, weshalb sie insoweit bereits die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlen dürfte. Im Übrigen ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass die Annahme, nachdem die Waffenbesitzkarte widerrufen und der Sofortvollzug angeordnet worden sei, sei auch eine Erteilungsvoraussetzung für den Europäischen Feuerwaffenpass nachträglich entfallen, ernstlichen Zweifeln begegnet.
15 
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Landratsamt Bodenseekreis in der Beschwerdeerwiderung substantiiert geäußert hat, von der Verurteilung der Antragstellerin wegen uneidlicher Falschaussage erst im April 2003 erfahren zu haben. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Äußerung unrichtig sein sollte, sind weder mit der Beschwerde vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
16 
Soweit mit der Beschwerde schließlich unter Berufung auf die Materialien des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts eingewandt wird, dass neben der zwingenden Widerrufsregelung des Waffengesetzes die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - einschließlich der dort normierten Widerrufsfrist (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 LVwVfG) - anwendbar blieben und dies dem streitgegenständlichen Widerruf entgegenstehe, wird dies durch die Begründung des Gesetzentwurfs selbst widerlegt. Zu § 44 Abs. 1 des Gesetzentwurfs (Rücknahme) heißt es dort, Absatz 1 sei die notwendige Sonderregelung zu § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Rücknahmepflicht sei abweichend von § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zeitlich unbefristet, die Waffenbehörde müsse bei Kenntniserlangung die Erlaubnis immer zurücknehmen, was auch dem bisherigen Recht entspreche (Hinweis auf BVerwGE 101, 24). Lediglich „in anderen Fällen“, also außerhalb des Anwendungsbereichs der zwingenden Vorschriften des Waffengesetzes, könne eine Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse auch auf § 48 VwVfG gestützt werden (vgl. BTDrucks 14/7758, S. 79). In der Begründung zu dem in § 44 Abs. 2 des Entwurfs vorgesehenen Widerruf wird ausgeführt, Absatz 2 Satz 1 enthalte die notwendige Sonderregelung zu § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Im Übrigen wird auf die dargestellte Begründung zu Abs. 1 verwiesen (vgl. BTDrucks 14/7758, S. 79). Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht geht auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 47 Abs. 2 WaffG 1976 diese Regelung den Widerrufsregelungen der Landesverwaltungsverfahrensgesetze vor und schließt in ihrem Anwendungsbereich die dort vorgesehene Jahresfrist für die Ausübung des Widerrufs aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1996, BVerwGE 101, 24, 33 f.; Meyer, GewArch 1998, 89, 96).
17 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG - BGBl. I, 718).
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte und eines Europäischen Feuerwaffenpasses.
Das Landratsamt Bodenseekreis stellte ihr am 07.07.1988 eine Waffenbesitzkarte aus, auf der ein Revolver ... und zwei ... Repetiergewehre ... und ... eingetragen sind. Seit 1992 ist die Klägerin Inhaberin eines Waffenhandelsgeschäfts, das in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird und über eine Waffenhandelserlaubnis verfügt.
Das Amtsgericht R. erließ am 20.03.1998 gegen die Klägerin einen Strafbefehl über 100 Tagessätze zu je 200,- DM wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB). Auf ihren Einspruch wurde sie durch Urteil des Amtsgerichts R. vom 12.04.2000 freigesprochen. Das Landgericht R. verurteilte sie auf Berufung der Staatsanwaltschaft am 15.11.2000 wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 150,- DM. Ihre Revision wurde vom OLG S. durch Beschluss vom 16.03.2001 verworfen.
Am 05.06.2002 stellte das Landratsamt Bodenseekreis der Klägerin einen Europäischen Feuerwaffenpass aus.
Mit Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.10.2003 wurde ihre Waffenbesitzkarte und der Europäische Feuerwaffenpass widerrufen (Nr. 1). Sie wurde aufgefordert, die beiden Papiere unverzüglich dem Landratsamt zu übergeben (Nr. 2) und ihre Waffen samt Munition bis zum 20.12.2003 dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 4). Für den Fall, dass die Papiere nicht fristgerecht abgegeben würden, wurde ein Zwangsgeld von 400,- EUR und für den Fall, dass Waffen und Munition nicht fristgerecht unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen würden, deren Sicherstellung angedroht (Nr. 5). Es wurde eine Gebühr von 50,- EUR erhoben (Nr. 6). Der Widerruf wurde auf die Verurteilung der Klägerin durch das Landgericht R. am 15.11.2000 zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen gestützt. Sie habe am 16.01.1996 im Rahmen eines Strafverfahrens gegen ihren Ehemann wegen Überlassens von Schusswaffen an Nichtberechtigte u.a. bezüglich eines von ihr geführten Telefongesprächs falsch ausgesagt, um die Gefahr einer Bestrafung von ihrem Mann abzulenken. Ursprünglich sei sie selbst ebenfalls mit angeklagt gewesen, das Verfahren sei aber gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden. Aufgrund der Verurteilung liege ein Regelfall der Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG in der seit 01.04.2003 geltenden Fassung vor. Besondere Umstände, die ein Abweichen vom Regelfall begründen könnten, lägen nicht vor. Es sei von der Richtigkeit der Verurteilung auszugehen. Die Waffenbesitzkarte und der Europäische Feuerwaffenpass seien deshalb gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen gewesen.
Die Klägerin legte am 27.10.2003 gegen den Bescheid Widerspruch ein. Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Sigmaringen (Beschluss vom 05.03.2004, Az. 2 K 1892/03) und beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 19.08.2004, Az. 1 S 976/04) blieben ohne Erfolg. Der Widerspruch der Klägerin wurde vom Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 zurückgewiesen, der am 05.04.2004 zugestellt wurde.
Die Klägerin hat am 05.05.2004 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Sie macht geltend, ihre Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage sei der Waffenbehörde der Stadt F. bereits seit dem 10.05.2001 bekannt gewesen. Es sei unwahrscheinlich, dass das Landratsamt F. davon nichts erfahren habe. Die Verurteilung falle erst seit der am 01.04.2003 in Kraft getretenen Änderung des Waffengesetzes unter § 5 Abs. 2 WaffG, vorher hätten Aussagedelikte nicht zur Unzuverlässigkeit geführt. Die Gesetzesänderung selbst könne aber nicht als nachträglich eingetretene Tatsache angesehen werden, die einen Widerruf der Waffenbesitzkarte rechtfertige. Außerdem ist sie der Ansicht, die Waffenbesitzkarte könne nicht unter Berufung auf die geänderten Vorschriften des neuen Waffenrechts widerrufen werden, weil eine nach altem Recht erteilte Erlaubnis gemäß § 58 Abs. 1 WaffG unverändert fortbestehe. Aus § 58 Abs. 3 WaffG ergebe sich im Umkehrschluss, dass das neue Waffenrecht für Anträge, über die bereits entschieden ist, keine Anwendung mehr finde. Die Klägerin macht weiter geltend, die Beurteilung der Zuverlässigkeit könne für Jagdsport und gewerbliche Tätigkeit nicht unterschiedlich ausfallen. Bei der Entscheidung über den Widerruf der Waffenbesitzkarte müsse deshalb berücksichtigt werden, dass sie im Falle der Unzuverlässigkeit auch ihren Waffenhandel nicht mehr führen könne. Dies sei ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und in die Berufsfreiheit. Die verschärften Zuverlässigkeitsanforderungen stellten eine Regelung mit Rückwirkung dar, deren Anwendung unverhältnismäßig sei, wenn nicht nur ein Hobby beschnitten, sondern in den Gewerbebetrieb und die Berufsfreiheit eingegriffen werde. Deswegen müsse § 58 WaffG in ihrem Fall verfassungskonform so ausgelegt werden, dass die Zuverlässigkeitsregelungen zur Anwendung kommen, die im Zeitpunkt der Erteilung der Waffenbesitzkarte gültig waren. Die Klägerin macht weiter geltend, sie habe die Waffenbesitzkarte schon seit 1988, und es sei niemals zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit Dritter gekommen. Auch nach neuem Waffenrecht liege kein Regelfall der Unzuverlässigkeit vor. Die Waffenbehörde sei an die strafrechtliche Verurteilung nicht gebunden, sondern müsse den Sachverhalt selbständig überprüfen und würdigen, was hier nicht geschehen sei. Die Verurteilung durch das Landgericht R. sei offensichtlich ein Fehlurteil; in erster Instanz sei die Klägerin freigesprochen worden. Die Zeugen, auf deren Aussagen sich das Landgericht für die Verurteilung gestützt habe, seien aufgrund der Schwere ihrer Vorstrafen nicht glaubwürdig. Außerdem wichen ihre Aussagen in der ersten und zweiten Instanz ganz erheblich voneinander ab. Das Gutachten eines Sachverständigen belege, dass aus waffentechnischer Sicht die Angaben der Klägerin über eine Pistole der Fa. Glock, die sie im Strafverfahren gegen ihren Ehemann wiedergegeben habe, wahr seien, während die Aussagen der Zeugen nicht stimmen könnten. Die Aussage der Klägerin zugunsten ihres Ehemannes sei durch einen Aussagenotstand privilegiert gewesen. Außerdem habe die Verurteilung keinen waffenrechtlichen Bezug. Die Aussage vor Gericht sei schließlich bereits 1996 gemacht worden, die Rechtskraft der Verurteilung aber erst 2001 eingetreten. Deshalb sei der Bescheid insgesamt rechtswidrig und aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 6. Oktober 2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30. März 2004 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht geltend, das Landratsamt habe von der Verurteilung der Klägerin erst am 22.04.2003 erfahren, als ein Auszug aus dem Bundeszentralregister eingeholt worden sei. Für die Prüfung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit sei grundsätzlich von der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung auszugehen. Außerdem sei nicht erkennbar, dass das Landgericht R. ein Fehlurteil gefällt habe. Schon das Amtsgericht sei davon ausgegangen, dass die Aussage der Klägerin objektiv falsch gewesen sei und habe sie freigesprochen, weil es den Tatvorsatz nicht als erwiesen angesehen habe; an der Glaubwürdigkeit der Zeugen habe aber auch für das Amtsgericht kein Zweifel bestanden. Die Begehung einer Straftat sei ein wichtiges Indiz für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; für den Katalog des § 5 Abs. 2 WaffG komme es nicht darauf an, ob die Straftat auch einen waffenrechtlichen Bezug habe. Die Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 1 WaffG bedeute nicht, dass für die Inhaber einer Erlaubnis nach WaffG 1976 dieses Gesetz insgesamt weitergelte und die Zuverlässigkeit nicht nach neuem Recht geprüft werden dürfe. Die Klägerin sei auch nicht selbst Inhaberin der Waffenhandelserlaubnis, sondern die GmbH, bei der sie Geschäftsführerin sei. Es sei deshalb gerechtfertigt, allein die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der Klägerin im Hinblick auf die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Jagd- und Sportwaffen zu betrachten und die Waffenhandelserlaubnis der GmbH außen vor zu lassen. Wenn die Klägerin unzuverlässig sei, müsse die Waffenhandelserlaubnis der GmbH nicht zwingend widerrufen werden; ggf. könne anstelle der Klägerin auch ein anderer Geschäftsführer berufen werden; dabei handle es sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung. Es liege auch keine Abweichung vom Regelfall vor. Es sei nicht untypisch, wenn eine Ehefrau versuche, ihren Ehemann durch eine uneidliche Falschaussage vor Strafe zu bewahren. Das Strafverfahren gegen den Ehemann der Klägerin, in dem sie falsch ausgesagt habe, habe Verstöße gegen das Waffengesetz zum Gegenstand gehabt, so dass die Tat besonderes Gewicht und auch einen - jedenfalls indirekten - Bezug zum Waffenrecht habe. Dazu komme, dass sie ursprünglich ebenfalls angeklagt gewesen, das Verfahren aber gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Dass die Tat selbst schon mehr als fünf Jahre zurück liege, stelle keine Abweichung vom Regelfall dar, da § 5 Abs. 2 WaffG auf die Rechtskraft der letzten Verurteilung abstelle. Auch wenn man darauf abstelle, dass seit der Tat nicht mehr als nochmals fünf Jahre vergangen sein dürften, sei auch diese Frist bei Erlass des Widerspruchsbescheides noch nicht verstrichen gewesen.
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Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten des Landratsamts Bodenseekreis, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen, die Gerichtsakten des Eilverfahrens (2 K 1892/03) und die Akten des Strafverfahrens beim Amtsgerichts R. (...) und beim Landgerichts R. (...) vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringen wird darauf ebenso verwiesen wie auf die vorliegende Verfahrensakte.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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a) Auf den Widerruf sind ausschließlich die Regelungen des heute geltenden Waffengesetzes anzuwenden. Nach Art. 19 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 (BGBl I, 3970ff; WaffRNeuRegG) gelten seit 01.04.2003 die Regelungen des neuen Waffengesetzes. Das bisher geltende WaffG 1976 ist gemäß Art. 19 Nr. 1 Satz 3 WaffRNeuRegG am 01.04.2003 außer Kraft getreten. Die Überleitungsvorschriften des neuen Waffenrechts führen nicht dazu, dass das Waffengesetz 1976 für Inhaber einer Erlaubnis nach altem Recht weiterhin gelten würde. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 gelten nur „Erlaubnisse“ im Sinne des WaffG 1976 fort. Dies bedeutet, dass nach bisherigem Waffenrecht erteilte Waffenbesitzkarten und Waffenscheine mit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes nicht ihre Gültigkeit verlieren und nicht nach neuem Recht erneut beantragt werden müssen, wie dies z.B. nach § 58 Abs. 2 WaffG 2002 für Kriegsschusswaffen der Fall ist. Diese Form der Fortgeltung wurde auch schon in § 57 Abs. 5 WaffG 1976 angeordnet und hat zur Folge, dass der Umfang, der Inhalt und die Gültigkeitsdauer bereits erteilter Waffenbesitzkarten und Waffenscheine noch nach dem bei Erteilung maßgeblichen Recht zu beurteilen sind, sie aber ansonsten wie Waffenbesitzkarten und Waffenscheine nach neuem Recht behandelt werden. Aus der Überleitungsregelung des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 ergibt sich damit keine Fortgeltung der bisherigen Verfahrensvorschriften oder der bisherigen Regelungen über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit für Inhaber einer Erlaubnis, die noch nach dem Waffengesetz 1976 erteilt worden ist. Der weitere Fortbestand der Erlaubnis hängt seit dem 01.04.2003 von den Voraussetzungen ab, die das Waffengesetz heute für die Innehabung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen aufstellt, hinsichtlich der Zuverlässigkeit insbesondere in § 5 WaffG n.F. (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1983, BVerwGE 67, 16, 19f zur Überleitung von Erlaubnissen in das Waffengesetz 1976; ebenso VG Aachen Urteil vom 31.03.2004, - 6 K 1922/03, zit. nach juris; a.A. VG Regensburg, Beschluss vom 16.03.2003, - RN 7 S 03.1019 -). Dies gilt für alle Waffenbesitzer, die nach dem Waffengesetz 1976 als zuverlässig galten. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs (BR-Drucks. 596/01, S. 168) ist nicht erkennbar, dass die Übergangsregelung speziell diejenigen Waffenbesitzer wieder von den verschärften Anforderungen des neuen Waffenrechts an die Zuverlässigkeit ausnehmen sollte, die diese Anforderungen nicht mehr erfüllen würden. Einen Bestandsschutz für eine einmal rechtmäßig erteilte Erlaubnis, wie ihn die Klägerin in Anlehnung an eine baurechtliche Genehmigung geltend macht, gibt es im Waffenrecht schon deswegen nicht, weil § 45 Abs. 2 WaffG 2002 - ebenso wie § 47 Abs. 2 WaffG 1976 - einen späteren Widerruf wegen nachträglich eingetretener Versagungsgründe zwingend vorschreibt (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG). Etwas anders ergibt sich auch nicht aus § 58 Abs. 3 WaffG, der eine Sonderregelung für noch nicht beschiedene Anträge auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis enthält. Ein Umkehrschluss für den vorliegenden Fall ist schon deswegen nicht möglich, weil es nicht um die Bescheidung eines Antrags der Klägerin geht, sondern um einen von Amts wegen vorzunehmenden Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis.
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b) Die Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis bildet § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, der mit der bisherigen Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. wortgleich ist. Danach ist eine erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Erlaubnis in diesem Sinne sind Waffenscheine und Waffenbesitzkarten gemäß § 10 WaffG, aber auch Waffenscheine gemäß § 35 Abs. 1 WaffG 1976 und Waffenbesitzkarten nach § 28 Abs. 1 WaffG 1976, die aufgrund von § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG fortgelten. Treten nachträglich Tatsachen ein, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen, ist diese zwingend zu widerrufen; der Verwaltung ist insoweit kein Ermessen eingeräumt.
18 
c) Der Widerruf ist nicht wegen Versäumung einer Widerrufsfrist rechtswidrig. Es kann offen bleiben, ob die Mitteilung der Verurteilung an das Ordnungsamt der Stadt F. vom 10.05.2001 an das Landratsamt weitergeleitet worden ist, denn die Jahresfrist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 LVwVfG ist auf den zwingenden Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 Satz. 1 WaffG ohnehin nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1996, BVerwGE 101, 24, 33f zu § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976). Das Waffengesetz regelt den Widerruf der Waffenbesitzkarte abschließend, soweit er zwingend vorgeschrieben ist. Es schließt damit eine Heranziehung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts aus. Die Jahresfrist ist nicht ergänzend anwendbar, wenn der Gesetzgeber erkennbar zum Schutz vorrangiger Grundrechte Dritter einen gesetzwidrigen Zustand schlechterdings nicht hinnehmen will, was bei einem Widerruf der Fall ist, wenn zwingende Erteilungsvoraussetzungen wie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sind.
19 
d) Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG liegen vor.
20 
aa) Das Landratsamt Bodenseekreis hat zu Recht angenommen, dass mit Rechtskraft der Verurteilung der Klägerin wegen uneidlicher Falschaussage am 16.03.2001 nachträglich eine Tatsache eingetreten ist, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätte führen müssen und die jetzt zum Widerruf zwingt. Die Änderung des Waffengesetzes zum 01.04.2003 mit einer geänderten Fassung der Regelvermutungen für waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ist im Gegensatz dazu zwar keine nachträglich eingetretene Tatsache (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 11.09.2003, - 21 CS 03.1736 -), aber eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage, die bei der Prüfung, ob die Verurteilung einen Versagungstatbestand erfüllt, berücksichtigt werden muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Formulierung „Tatsachen, die zur Versagung hätten führen müssen“ im Tatbestand der Widerrufsregelung nicht den Zweck, nachträglich eingetretene Tatsachen so zu behandeln, als seien sie bereits vor Erteilung der Waffenbesitzkarte eingetreten, und sie so zu bewerten, wie sie nach der damaligen Rechtslage bei der Entscheidung über die Erteilung zu bewerten gewesen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1983, BVerwGE 67, 16, 19f). Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, ob die Tatsache im Zeitpunkt ihres Eintritts, also mit der Rechtskraft der Verurteilung im März 2001, nach der damals noch maßgeblichen Rechtslage, dem Waffengesetz 1976, zur Versagung der Erlaubnis hätte führen müssen (so aber zu den Überleitungsvorschriften des Waffengesetzes 1976 BVerwG, Urteil vom 18.03.1983, a.a.O., 20; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 14.11.2003, - 21 CS 03.2056 -; VG Regensburg, Beschluss vom 16.03.2003, - RN 7 S 03.1019 - und Beschluss vom 16.07.2003, - RN 7RN 7 S 03.1151 -, zitiert nach juris). Maßgeblich für den Widerruf ist vielmehr, ob es heute der gesetzlichen Regelung zuwiderläuft, dass die Klägerin die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen ausübt und eine Erlaubnis heute versagt werden müsste. Dies ergibt sich bereits aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum WaffRNeuRegG (BR-Drucks. 596/01, S. 152). Dort heißt es:
21 
„...Erlangt die Waffenbehörde davon Kenntnis, dass nach Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis Versagungstatbestände eingetreten sind, ist die Erlaubnis zu widerrufen.“
22 
Demnach kommt es nur darauf an, dass ein Versagungstatbestand vorliegt und die Waffenbehörde hiervon Kenntnis hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1985, BVerwGE 71, 234, 243; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2004, - 1 S 976/04 -; VG Aachen, Urteil vom 31.03.2004, - 6 K 1922/03 -, zit. nach juris; ebenso Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht, S. 178 Rn. 26). Dass die Waffenbehörde bei einem Widerruf Versagungstatbestände grundsätzlich nach heute geltendem Recht und nicht bezogen auf die im Zeitpunkt des relevanten Ereignisses maßgebliche frühere Rechtslage zu prüfen hat, folgt auch daraus, dass bei den Regelvermutungen für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zwangsläufig Verurteilungen in einem Zeitraum von fünf Jahren, im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG sogar von zehn Jahren vor der behördlichen Entscheidung berücksichtigt werden müssen. Wenn der Gesetzgeber eine Prüfung der Unzuverlässigkeit nach der Rechtslage im Zeitpunkt der jeweiligen Verurteilung gewollt hätte, wäre dazu eine Übergangsregelung für alle strafrechtlichen Verurteilungen vor dem 01.04.2003 erforderlich gewesen, die es aber nicht gibt. Für eine Prüfung der heute geltenden Versagungstatbestände spricht weiter, dass ein Widerruf im Gegensatz zur Rücknahme Wirkungen nur für die Zukunft, aber nicht für die Vergangenheit entfalten kann (vgl. Hinze/Runkel/Schmidt/Scholzen, Kommentar WaffG 1976, § 47 Anm. 6). Wie oben bereits erörtert, steht die Übergangsregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG dem nicht entgegen.
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bb) Die Voraussetzungen eines Versagungstatbestandes sind gegeben, weil die Klägerin nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG fehlt es daran in der Regel bei Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies ist bei der Klägerin der Fall, weil sie vom Landgericht R. wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt wurde und das OLG S. am 16.03.2001 die Revision verworfen hat.
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Das Landratsamt ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass grundsätzlich von der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung auszugehen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht auf die Begehung bestimmter Straftaten, sondern auf die strafrechtliche Verurteilung und das ausgeurteilte Strafmaß als Tatbestandsmerkmal abstellt. Bei der Schwelle von 60 Tagessätzen im Falle einer Erst-Verurteilung handelt es sich um einen Mittelwert, welcher der Tatsache Rechnung trägt, dass in der Praxis der Strafgerichte 60 Tagessätze durchaus ein erhebliches Unwerturteil bei einer Geldstrafe darstellen. Dieses Strafmaß setzt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine konkrete Tat von einigem Gewicht voraus und wird bei Bagatelldelikten nicht verhängt (vgl. BR-Drucks. 596/01, S. 102). Die Anwendung des gesetzlichen Tatbestandes erfordert deshalb keine Prüfung der Behörde, ob die betroffene Person tatsächlich eine Straftat begangen hat. Mit der Voraussetzung einer rechtskräftigen Verurteilung will das Gesetz sicherstellen, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf einer tragfähigen Grundlage erfolgt. Dafür bietet das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, eine besondere Gewähr. Daraus folgt, dass die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich bei ihrer Entscheidung auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.1992, - 1 B 61/92 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63). Die von der Klägerin dagegen angeführte Rechtsprechung, wonach die Behörde an die strafgerichtliche Entscheidung nicht gebunden ist und eigenständig festzustellen hat, welchen Gesetzesverstoß die betroffene Person begangen hat (BVerwG, Urteil vom 26.03.1996, BVerwGE 101, 24, 32 = NJW 1997, 336ff), steht dem nicht entgegen, zumal sie einen Fall betrifft, in dem das Strafverfahren gemäß § 153a StPO eingestellt worden war und der Einstellungsbeschluss keine Gründe und damit - anders als hier - gerade keine zureichende Tatsachengrundlage für die behördliche Entscheidung enthielt.
25 
Es drängt sich auch nicht auf, dass es sich bei der Verurteilung durch das Landgericht R. um ein Fehlurteil handeln würde. Insbesondere ist der Hinweis auf die Vorstrafen der beiden Zeugen nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Strafverfahren in Frage zu stellen. Bei der Analyse einer Zeugenaussage geht es nicht darum, ob der Zeuge als Person im allgemeinen glaubwürdig ist, sondern ob seine Angaben zu einem bestimmten Geschehen zutreffend sind, d.h. einem tatsächlichen Erleben entsprechen. (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.1999, - 1 StR 618/98 -, BGHSt 45, 164-182). Deshalb kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Aussagen der Zeugen zu einem völlig anderen Sachverhalt, nämlich den Angaben der Klägerin zu Möglichkeiten des Umbaus einer Pistole der Fa. Glock in eine Dekorationswaffe bzw. der Möglichkeit, den Umbau wieder rückgängig zu machen, aus waffentechnischer Sicht zutreffend sind. Ein Vergleich der Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht mit dem Sachverhalt, den das Landgericht anhand späterer Aussagen derselben Zeugen als erwiesen angesehen hat, ist für die Glaubwürdigkeit der Zeugen ebenfalls nicht aussagekräftig, sondern allenfalls ein Vergleich der protokollierten Aussagen vor dem Amtsgericht (AS 283/304 der Strafverfahrensakte) und der Aussagen, die im Urteil des Landgerichts wiedergegeben sind (AS 350-354 der Strafverfahrensakte). Daraus ergeben sich aber keine gravierenden Widersprüche. Im Übrigen hat das Amtsgericht den objektiven Hergang der Telefonate im Sommer 1992 aufgrund der Zeugenaussagen genauso als erwiesen angesehen wie später das Landgericht. Der Freispruch der Klägerin durch das Amtsgericht beruhte auf der Erwägung, dass sie das Telefonat mit dem Zeugen H. ... im Strafverfahren im Jahr 1996 möglicherweise nicht wider besseres Wissen abgestritten habe, sondern sich daran schlicht nicht mehr erinnern konnte, ... Die Strafkammer des Landgerichts hatte keine derartigen Zweifel, weil die Klägerin selbst im Verfahren mehrfach betont hatte, sie könne sich an den Inhalt der fraglichen Telefongespräche mit den Zeugen H. im Jahr 1992 noch genau erinnern. Dieser Schluss erscheint dem Gericht nachvollziehbar; jedenfalls drängt es sich nicht auf, dass die Klägerin bei dieser Beweislage aufgrund ihrer eigenen Einlassung zu Unrecht verurteilt worden wäre.
26 
cc) Die Regelwirkung des § 5 Abs. 2 Nr. 1b WaffG ist nicht aufgrund anderer besonderer Umstände ausgeräumt. Das Verhalten der Klägerin, das der Verurteilung zu Grunde liegt, rechtfertigt in Verbindung mit den sonstigen Umständen die Annahme, dass sie waffenrechtlich nicht mehr zuverlässig ist. Dass die Verurteilung wegen eines Aussagedelikts abstrakt betrachtet keinen waffenrechtlichen Bezug aufweist, rechtfertigt ein Abweichen vom Regelfall nicht, weil es bei Vorliegen der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgezählten Straftaten auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen ausdrücklich nicht ankommt (vgl. BR-Drucks. 596/01, S. 102). Darüber hinaus ist ein - wenn auch indirekter - waffenrechtlicher Bezug darin zu sehen, dass die Klägerin wegen einer falschen Aussage im Rahmen eines Strafverfahrens verurteilt worden ist, das Verstöße gegen das Waffenrecht zum Gegenstand hatte. Dass die Klägerin in einem Aussagenotstand gehandelt hat, weil ihr Ehemann angeklagt war, erscheint auch nicht ausreichend, um die Regelwirkung auszuräumen, weil die Möglichkeit bestanden hätte, das Zeugnis gemäß § 52 StPO insgesamt zu verweigern. Die Zwangslage kann zwar strafmildernd berücksichtigt werden, wie das Landgericht R. es getan hat, lässt aber keine Aussage dahingehend zu, dass die Klägerin deshalb ungeachtet der Verurteilung als waffenrechtlich zuverlässig anzusehen wäre.
27 
Die Regelwirkung entfällt auch nicht wegen des zeitlichen Abstandes zur Tat. Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, die gesetzliche Regelwirkung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 WaffG als widerlegt anzusehen, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, aber die Begehung der Straftat selbst - etwa aufgrund eines außergewöhnlich langen Strafverfahrens - sehr lange zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat. Feste Zeiträume für den Entfall der Regelwirkung lassen sich in derartigen Fällen nicht allgemein angeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann allerdings der in § 5 Abs. 2 WaffG vorgegebene Zeitraum von fünf Jahren nochmals herangezogen werden, so dass die Regelwirkung jedenfalls dann nicht mehr ohne weiteres anwendbar ist, wenn die Begehung der Tat bei Erlass des Widerspruchsbescheides bereits zehn Jahre oder länger zurückliegt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1990, - 1 C 56/89 -. DVBl 1990, 1043, 1044). Dies ist bei der Klägerin aber nicht der Fall: Seit ihrer Aussage vor Gericht am 16.01.1996 waren bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 30.03.2004 jedenfalls noch keine zehn Jahre vergangen, so dass der Zeitablauf allein die Regelwirkung nicht entkräftet.
28 
e) Der Widerruf ist auch nicht unverhältnismäßig. Dem privaten Interesse der Klägerin, weiterhin den Besitz über die beiden Gewehre und den Revolver auszuüben, steht das öffentliche Interesse gegenüber, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten in jeder Hinsicht Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994, BVerwGE 97, 245, 248). Diesem öffentlichen Interesse ist hier der Vorrang einzuräumen, da die Klägerin die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt und auch keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG zu widerlegen.
29 
Es bestehen auch keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des neuen Waffenrechts. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG knüpft zwar an strafrechtliche Verurteilungen in den vergangenen fünf Jahren und damit auch schon vor Inkrafttreten des neuen Waffenrechts an. Darin liegt aber kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach neuem Recht und ein darauf gestützter Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis für die Zukunft entfalten keine Rechtswirkungen mehr für die Vergangenheit, so dass keine „echte Rückwirkung“ oder Rückbewirkung von Rechtsfolgen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt (vgl. dazu BVerfGE 30, 367, 385 und BVerfGE 72, 200, 241 und E 97, 67, 78). Es handelt sich um eine „unechte Rückwirkung“ bzw. eine tatbestandliche Rückanknüpfung, die verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist (vgl. v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar GG Art. 20 Abs. 3 Rn. 286 m.w.N.). Grenzen der Zulässigkeit können sich hier nur aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64, 86). Ein besonderer Vertrauensschutz ist hier nicht ersichtlich: Die Klägerin hat ihre Waffen bereits 1988 erworben und im Verfahren nicht geltend gemacht, dass sie nach Rechtskraft ihrer strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2001 etwa noch schutzwürdige Dispositionen im Vertrauen darauf getätigt hätte, dass die Verurteilung nicht zu einem Widerruf der Waffenbesitzkarte führen könnte.
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Die Berücksichtigung strafrechtlicher Verurteilungen vor Inkrafttreten des neuen Waffenrechts verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Neuregelung des Waffenrechts 2002 brachte eine Verschärfung der Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Damit ist der Gesetzgeber seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Pflicht nachgekommen, sich schützend vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit seiner Bürger zu stellen, und diese vor Beeinträchtigungen durch Personen zu bewahren, die nach geltendem Recht kein Vertrauen (mehr) verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden. Bei strafrechtlich relevantem Verhalten wird die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht mehr an bestimmte Delikte, sondern an das ausgeurteilte Strafmaß geknüpft. Maßgeblich sind die Art der Begehung (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und die im Strafmaß zum Ausdruck kommende Schwere des Fehlverhaltens; bei dem in § 5 Abs. 2 WaffG 2002 genannten Strafmaß von mindestens 60 Tagessätzen geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine gewichtige Straftat vorliegt (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BR-Drucks. 596/01, S. 102). Dabei ist es sachgerecht und erforderlich, alle strafrechtlichen Verurteilungen eines Waffenbesitzers in dem genannten Zeitraum von fünf Jahren zu berücksichtigen, und nicht nur die Straftaten, die nach Inkrafttreten des neuen Waffenrechts begangen und abgeurteilt wurden. Das Interesse des Gesetzgebers, bei Vorliegen von gewichtigen Straftaten den Besitz von Waffen im Regelfall auszuschließen oder zu entziehen, wiegt schwerer als das Interesse der Klägerin, ihre Jagdwaffen trotz der strafrechtlichen Verurteilung weiterhin zu besitzen. Auch das von der Klägerin betriebene Waffenhandelsgeschäft vermittelt kein schutzwürdiges Interesse am Bestand ihrer Waffenbesitzkarte. Die Anwendung der strengeren Zuverlässigkeitsvorschriften des neuen Waffenrechts kann zwar dazu führen, dass ein Widerruf der Waffenhandelserlaubnis oder eine nachträgliche Nebenbestimmung dahingehend auszusprechen ist, dass die GmbH anstelle der Klägerin einen anderen Geschäftsführer berufen muss. Diese Maßnahme wäre für die GmbH als verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung anzusehen; für die Klägerin würde sie sich als Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) in Form einer subjektive Zulassungsvoraussetzung darstellen, weil das Vorliegen strafrechtlicher Verurteilungen letztlich ein verhaltensbezogenes Kriterium ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 7, 377, 406; 9, 338, 346; 13, 97, 107; 75, 240, 267; 78, 179, 192; 80, 1, 24) ist die Aufstellung subjektiver Berufszulassungsvoraussetzungen zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig. Der Schutz der Bevölkerung vor Beeinträchtigungen durch Waffenbesitzer, die kein Vertrauen mehr verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden, ist wohl als ein solches überragend wichtiges Gemeinschaftsgut anzusehen.
31 
Dies kann aber letztlich offen bleiben, weil eine derartige Abwägung nur für den Widerruf solcher Erlaubnisse getroffen werden muss, die die Klägerin für ihren Berufsausübung und ihren Gewerbebetrieb benötigt, aber nicht für den hier streitgegenständlichen Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von zwei Jagdgewehren und einem Revolver für die Jagd, also für eine Verwendung zu Freizeitzwecken. Insoweit können für die Klägerin jedenfalls keine anderen Zuverlässigkeitsmaßstäbe gelten als für Kunden, die in ihrem Waffenhandelsgeschäft Jagd- und Sportwaffen erwerben. Im Hinblick auf den Gewerbebetrieb der Klägerin müsste die zuständige Waffenbehörde zuerst die Waffenhandelserlaubnis der GmbH widerrufen oder eine nachträgliche Nebenbestimmung erlassen, wonach die GmbH anstelle der Klägerin einen anderen Geschäftsführer berufen müsste; dabei kommt dem Widerruf der Waffenbesitzkarte keinerlei Tatbestands- oder Bindungswirkung für die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit oder für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu.
32 
2. Der Widerruf des Europäischen Feuerwaffenpasses ist nach dem Gesagten ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Europäische Feuerwaffenpass gemäß § 6 Abs. 5 WaffG 1976 i. V. m. § 9d Abs. 2 der 1. WaffV 1987 ist eine Erlaubnis im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG, weil er die Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition bei Besuchen in anderen Mitgliedsstaaten der EU ermöglicht. Der Feuerwaffenpass setzt gemäß § 9d Abs. 2 der 1. WaffV 1987 zwingend eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz voraus. Nachdem diese vom Landratsamt widerrufen und die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, ist eine Erteilungsvoraussetzung nachträglich entfallen, so dass die Voraussetzungen für den Widerruf gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vorliegen.
33 
3. Die mit dem Widerruf verbundene Anordnung, die Erlaubnisurkunden zurückzugeben und die Waffen entweder dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, ergibt sich aus § 46 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG. Die Androhung des Zwangsgeldes entspricht ebenfalls den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. insbesondere §§ 2, 18, 19, 20 und 23 LVwVG).
34 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts abgewichen wird und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14.11.2003, - 21 CS 03.2056 -, zitiert nach juris) ist für die Frage, ob nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 zur Versagung hätten führen müssen, auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Tatsache abzustellen und nicht - wie hier vertreten - auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2004, - 1 S 976/04 -). Die Entscheidung beruht auch auf dieser Abweichung, weil die Verurteilung der Klägerin im Jahre 2001 rechtskräftig wurde und bei einer Beurteilung nach § 5 WaffG 1976 nicht zur Unzuverlässigkeit geführt hätte. Die Rechtssache hat darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
15 
1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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a) Auf den Widerruf sind ausschließlich die Regelungen des heute geltenden Waffengesetzes anzuwenden. Nach Art. 19 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 (BGBl I, 3970ff; WaffRNeuRegG) gelten seit 01.04.2003 die Regelungen des neuen Waffengesetzes. Das bisher geltende WaffG 1976 ist gemäß Art. 19 Nr. 1 Satz 3 WaffRNeuRegG am 01.04.2003 außer Kraft getreten. Die Überleitungsvorschriften des neuen Waffenrechts führen nicht dazu, dass das Waffengesetz 1976 für Inhaber einer Erlaubnis nach altem Recht weiterhin gelten würde. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 gelten nur „Erlaubnisse“ im Sinne des WaffG 1976 fort. Dies bedeutet, dass nach bisherigem Waffenrecht erteilte Waffenbesitzkarten und Waffenscheine mit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes nicht ihre Gültigkeit verlieren und nicht nach neuem Recht erneut beantragt werden müssen, wie dies z.B. nach § 58 Abs. 2 WaffG 2002 für Kriegsschusswaffen der Fall ist. Diese Form der Fortgeltung wurde auch schon in § 57 Abs. 5 WaffG 1976 angeordnet und hat zur Folge, dass der Umfang, der Inhalt und die Gültigkeitsdauer bereits erteilter Waffenbesitzkarten und Waffenscheine noch nach dem bei Erteilung maßgeblichen Recht zu beurteilen sind, sie aber ansonsten wie Waffenbesitzkarten und Waffenscheine nach neuem Recht behandelt werden. Aus der Überleitungsregelung des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 ergibt sich damit keine Fortgeltung der bisherigen Verfahrensvorschriften oder der bisherigen Regelungen über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit für Inhaber einer Erlaubnis, die noch nach dem Waffengesetz 1976 erteilt worden ist. Der weitere Fortbestand der Erlaubnis hängt seit dem 01.04.2003 von den Voraussetzungen ab, die das Waffengesetz heute für die Innehabung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen aufstellt, hinsichtlich der Zuverlässigkeit insbesondere in § 5 WaffG n.F. (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1983, BVerwGE 67, 16, 19f zur Überleitung von Erlaubnissen in das Waffengesetz 1976; ebenso VG Aachen Urteil vom 31.03.2004, - 6 K 1922/03, zit. nach juris; a.A. VG Regensburg, Beschluss vom 16.03.2003, - RN 7 S 03.1019 -). Dies gilt für alle Waffenbesitzer, die nach dem Waffengesetz 1976 als zuverlässig galten. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs (BR-Drucks. 596/01, S. 168) ist nicht erkennbar, dass die Übergangsregelung speziell diejenigen Waffenbesitzer wieder von den verschärften Anforderungen des neuen Waffenrechts an die Zuverlässigkeit ausnehmen sollte, die diese Anforderungen nicht mehr erfüllen würden. Einen Bestandsschutz für eine einmal rechtmäßig erteilte Erlaubnis, wie ihn die Klägerin in Anlehnung an eine baurechtliche Genehmigung geltend macht, gibt es im Waffenrecht schon deswegen nicht, weil § 45 Abs. 2 WaffG 2002 - ebenso wie § 47 Abs. 2 WaffG 1976 - einen späteren Widerruf wegen nachträglich eingetretener Versagungsgründe zwingend vorschreibt (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG). Etwas anders ergibt sich auch nicht aus § 58 Abs. 3 WaffG, der eine Sonderregelung für noch nicht beschiedene Anträge auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis enthält. Ein Umkehrschluss für den vorliegenden Fall ist schon deswegen nicht möglich, weil es nicht um die Bescheidung eines Antrags der Klägerin geht, sondern um einen von Amts wegen vorzunehmenden Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis.
17 
b) Die Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis bildet § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, der mit der bisherigen Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. wortgleich ist. Danach ist eine erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Erlaubnis in diesem Sinne sind Waffenscheine und Waffenbesitzkarten gemäß § 10 WaffG, aber auch Waffenscheine gemäß § 35 Abs. 1 WaffG 1976 und Waffenbesitzkarten nach § 28 Abs. 1 WaffG 1976, die aufgrund von § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG fortgelten. Treten nachträglich Tatsachen ein, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen, ist diese zwingend zu widerrufen; der Verwaltung ist insoweit kein Ermessen eingeräumt.
18 
c) Der Widerruf ist nicht wegen Versäumung einer Widerrufsfrist rechtswidrig. Es kann offen bleiben, ob die Mitteilung der Verurteilung an das Ordnungsamt der Stadt F. vom 10.05.2001 an das Landratsamt weitergeleitet worden ist, denn die Jahresfrist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 LVwVfG ist auf den zwingenden Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 Satz. 1 WaffG ohnehin nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1996, BVerwGE 101, 24, 33f zu § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976). Das Waffengesetz regelt den Widerruf der Waffenbesitzkarte abschließend, soweit er zwingend vorgeschrieben ist. Es schließt damit eine Heranziehung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts aus. Die Jahresfrist ist nicht ergänzend anwendbar, wenn der Gesetzgeber erkennbar zum Schutz vorrangiger Grundrechte Dritter einen gesetzwidrigen Zustand schlechterdings nicht hinnehmen will, was bei einem Widerruf der Fall ist, wenn zwingende Erteilungsvoraussetzungen wie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sind.
19 
d) Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG liegen vor.
20 
aa) Das Landratsamt Bodenseekreis hat zu Recht angenommen, dass mit Rechtskraft der Verurteilung der Klägerin wegen uneidlicher Falschaussage am 16.03.2001 nachträglich eine Tatsache eingetreten ist, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätte führen müssen und die jetzt zum Widerruf zwingt. Die Änderung des Waffengesetzes zum 01.04.2003 mit einer geänderten Fassung der Regelvermutungen für waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ist im Gegensatz dazu zwar keine nachträglich eingetretene Tatsache (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 11.09.2003, - 21 CS 03.1736 -), aber eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage, die bei der Prüfung, ob die Verurteilung einen Versagungstatbestand erfüllt, berücksichtigt werden muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Formulierung „Tatsachen, die zur Versagung hätten führen müssen“ im Tatbestand der Widerrufsregelung nicht den Zweck, nachträglich eingetretene Tatsachen so zu behandeln, als seien sie bereits vor Erteilung der Waffenbesitzkarte eingetreten, und sie so zu bewerten, wie sie nach der damaligen Rechtslage bei der Entscheidung über die Erteilung zu bewerten gewesen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1983, BVerwGE 67, 16, 19f). Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, ob die Tatsache im Zeitpunkt ihres Eintritts, also mit der Rechtskraft der Verurteilung im März 2001, nach der damals noch maßgeblichen Rechtslage, dem Waffengesetz 1976, zur Versagung der Erlaubnis hätte führen müssen (so aber zu den Überleitungsvorschriften des Waffengesetzes 1976 BVerwG, Urteil vom 18.03.1983, a.a.O., 20; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 14.11.2003, - 21 CS 03.2056 -; VG Regensburg, Beschluss vom 16.03.2003, - RN 7 S 03.1019 - und Beschluss vom 16.07.2003, - RN 7RN 7 S 03.1151 -, zitiert nach juris). Maßgeblich für den Widerruf ist vielmehr, ob es heute der gesetzlichen Regelung zuwiderläuft, dass die Klägerin die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen ausübt und eine Erlaubnis heute versagt werden müsste. Dies ergibt sich bereits aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum WaffRNeuRegG (BR-Drucks. 596/01, S. 152). Dort heißt es:
21 
„...Erlangt die Waffenbehörde davon Kenntnis, dass nach Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis Versagungstatbestände eingetreten sind, ist die Erlaubnis zu widerrufen.“
22 
Demnach kommt es nur darauf an, dass ein Versagungstatbestand vorliegt und die Waffenbehörde hiervon Kenntnis hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1985, BVerwGE 71, 234, 243; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2004, - 1 S 976/04 -; VG Aachen, Urteil vom 31.03.2004, - 6 K 1922/03 -, zit. nach juris; ebenso Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht, S. 178 Rn. 26). Dass die Waffenbehörde bei einem Widerruf Versagungstatbestände grundsätzlich nach heute geltendem Recht und nicht bezogen auf die im Zeitpunkt des relevanten Ereignisses maßgebliche frühere Rechtslage zu prüfen hat, folgt auch daraus, dass bei den Regelvermutungen für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zwangsläufig Verurteilungen in einem Zeitraum von fünf Jahren, im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG sogar von zehn Jahren vor der behördlichen Entscheidung berücksichtigt werden müssen. Wenn der Gesetzgeber eine Prüfung der Unzuverlässigkeit nach der Rechtslage im Zeitpunkt der jeweiligen Verurteilung gewollt hätte, wäre dazu eine Übergangsregelung für alle strafrechtlichen Verurteilungen vor dem 01.04.2003 erforderlich gewesen, die es aber nicht gibt. Für eine Prüfung der heute geltenden Versagungstatbestände spricht weiter, dass ein Widerruf im Gegensatz zur Rücknahme Wirkungen nur für die Zukunft, aber nicht für die Vergangenheit entfalten kann (vgl. Hinze/Runkel/Schmidt/Scholzen, Kommentar WaffG 1976, § 47 Anm. 6). Wie oben bereits erörtert, steht die Übergangsregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG dem nicht entgegen.
23 
bb) Die Voraussetzungen eines Versagungstatbestandes sind gegeben, weil die Klägerin nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG fehlt es daran in der Regel bei Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies ist bei der Klägerin der Fall, weil sie vom Landgericht R. wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt wurde und das OLG S. am 16.03.2001 die Revision verworfen hat.
24 
Das Landratsamt ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass grundsätzlich von der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung auszugehen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht auf die Begehung bestimmter Straftaten, sondern auf die strafrechtliche Verurteilung und das ausgeurteilte Strafmaß als Tatbestandsmerkmal abstellt. Bei der Schwelle von 60 Tagessätzen im Falle einer Erst-Verurteilung handelt es sich um einen Mittelwert, welcher der Tatsache Rechnung trägt, dass in der Praxis der Strafgerichte 60 Tagessätze durchaus ein erhebliches Unwerturteil bei einer Geldstrafe darstellen. Dieses Strafmaß setzt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine konkrete Tat von einigem Gewicht voraus und wird bei Bagatelldelikten nicht verhängt (vgl. BR-Drucks. 596/01, S. 102). Die Anwendung des gesetzlichen Tatbestandes erfordert deshalb keine Prüfung der Behörde, ob die betroffene Person tatsächlich eine Straftat begangen hat. Mit der Voraussetzung einer rechtskräftigen Verurteilung will das Gesetz sicherstellen, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf einer tragfähigen Grundlage erfolgt. Dafür bietet das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, eine besondere Gewähr. Daraus folgt, dass die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich bei ihrer Entscheidung auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.1992, - 1 B 61/92 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63). Die von der Klägerin dagegen angeführte Rechtsprechung, wonach die Behörde an die strafgerichtliche Entscheidung nicht gebunden ist und eigenständig festzustellen hat, welchen Gesetzesverstoß die betroffene Person begangen hat (BVerwG, Urteil vom 26.03.1996, BVerwGE 101, 24, 32 = NJW 1997, 336ff), steht dem nicht entgegen, zumal sie einen Fall betrifft, in dem das Strafverfahren gemäß § 153a StPO eingestellt worden war und der Einstellungsbeschluss keine Gründe und damit - anders als hier - gerade keine zureichende Tatsachengrundlage für die behördliche Entscheidung enthielt.
25 
Es drängt sich auch nicht auf, dass es sich bei der Verurteilung durch das Landgericht R. um ein Fehlurteil handeln würde. Insbesondere ist der Hinweis auf die Vorstrafen der beiden Zeugen nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Strafverfahren in Frage zu stellen. Bei der Analyse einer Zeugenaussage geht es nicht darum, ob der Zeuge als Person im allgemeinen glaubwürdig ist, sondern ob seine Angaben zu einem bestimmten Geschehen zutreffend sind, d.h. einem tatsächlichen Erleben entsprechen. (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.1999, - 1 StR 618/98 -, BGHSt 45, 164-182). Deshalb kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Aussagen der Zeugen zu einem völlig anderen Sachverhalt, nämlich den Angaben der Klägerin zu Möglichkeiten des Umbaus einer Pistole der Fa. Glock in eine Dekorationswaffe bzw. der Möglichkeit, den Umbau wieder rückgängig zu machen, aus waffentechnischer Sicht zutreffend sind. Ein Vergleich der Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht mit dem Sachverhalt, den das Landgericht anhand späterer Aussagen derselben Zeugen als erwiesen angesehen hat, ist für die Glaubwürdigkeit der Zeugen ebenfalls nicht aussagekräftig, sondern allenfalls ein Vergleich der protokollierten Aussagen vor dem Amtsgericht (AS 283/304 der Strafverfahrensakte) und der Aussagen, die im Urteil des Landgerichts wiedergegeben sind (AS 350-354 der Strafverfahrensakte). Daraus ergeben sich aber keine gravierenden Widersprüche. Im Übrigen hat das Amtsgericht den objektiven Hergang der Telefonate im Sommer 1992 aufgrund der Zeugenaussagen genauso als erwiesen angesehen wie später das Landgericht. Der Freispruch der Klägerin durch das Amtsgericht beruhte auf der Erwägung, dass sie das Telefonat mit dem Zeugen H. ... im Strafverfahren im Jahr 1996 möglicherweise nicht wider besseres Wissen abgestritten habe, sondern sich daran schlicht nicht mehr erinnern konnte, ... Die Strafkammer des Landgerichts hatte keine derartigen Zweifel, weil die Klägerin selbst im Verfahren mehrfach betont hatte, sie könne sich an den Inhalt der fraglichen Telefongespräche mit den Zeugen H. im Jahr 1992 noch genau erinnern. Dieser Schluss erscheint dem Gericht nachvollziehbar; jedenfalls drängt es sich nicht auf, dass die Klägerin bei dieser Beweislage aufgrund ihrer eigenen Einlassung zu Unrecht verurteilt worden wäre.
26 
cc) Die Regelwirkung des § 5 Abs. 2 Nr. 1b WaffG ist nicht aufgrund anderer besonderer Umstände ausgeräumt. Das Verhalten der Klägerin, das der Verurteilung zu Grunde liegt, rechtfertigt in Verbindung mit den sonstigen Umständen die Annahme, dass sie waffenrechtlich nicht mehr zuverlässig ist. Dass die Verurteilung wegen eines Aussagedelikts abstrakt betrachtet keinen waffenrechtlichen Bezug aufweist, rechtfertigt ein Abweichen vom Regelfall nicht, weil es bei Vorliegen der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgezählten Straftaten auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen ausdrücklich nicht ankommt (vgl. BR-Drucks. 596/01, S. 102). Darüber hinaus ist ein - wenn auch indirekter - waffenrechtlicher Bezug darin zu sehen, dass die Klägerin wegen einer falschen Aussage im Rahmen eines Strafverfahrens verurteilt worden ist, das Verstöße gegen das Waffenrecht zum Gegenstand hatte. Dass die Klägerin in einem Aussagenotstand gehandelt hat, weil ihr Ehemann angeklagt war, erscheint auch nicht ausreichend, um die Regelwirkung auszuräumen, weil die Möglichkeit bestanden hätte, das Zeugnis gemäß § 52 StPO insgesamt zu verweigern. Die Zwangslage kann zwar strafmildernd berücksichtigt werden, wie das Landgericht R. es getan hat, lässt aber keine Aussage dahingehend zu, dass die Klägerin deshalb ungeachtet der Verurteilung als waffenrechtlich zuverlässig anzusehen wäre.
27 
Die Regelwirkung entfällt auch nicht wegen des zeitlichen Abstandes zur Tat. Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, die gesetzliche Regelwirkung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 WaffG als widerlegt anzusehen, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, aber die Begehung der Straftat selbst - etwa aufgrund eines außergewöhnlich langen Strafverfahrens - sehr lange zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat. Feste Zeiträume für den Entfall der Regelwirkung lassen sich in derartigen Fällen nicht allgemein angeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann allerdings der in § 5 Abs. 2 WaffG vorgegebene Zeitraum von fünf Jahren nochmals herangezogen werden, so dass die Regelwirkung jedenfalls dann nicht mehr ohne weiteres anwendbar ist, wenn die Begehung der Tat bei Erlass des Widerspruchsbescheides bereits zehn Jahre oder länger zurückliegt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1990, - 1 C 56/89 -. DVBl 1990, 1043, 1044). Dies ist bei der Klägerin aber nicht der Fall: Seit ihrer Aussage vor Gericht am 16.01.1996 waren bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 30.03.2004 jedenfalls noch keine zehn Jahre vergangen, so dass der Zeitablauf allein die Regelwirkung nicht entkräftet.
28 
e) Der Widerruf ist auch nicht unverhältnismäßig. Dem privaten Interesse der Klägerin, weiterhin den Besitz über die beiden Gewehre und den Revolver auszuüben, steht das öffentliche Interesse gegenüber, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten in jeder Hinsicht Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994, BVerwGE 97, 245, 248). Diesem öffentlichen Interesse ist hier der Vorrang einzuräumen, da die Klägerin die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt und auch keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG zu widerlegen.
29 
Es bestehen auch keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des neuen Waffenrechts. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG knüpft zwar an strafrechtliche Verurteilungen in den vergangenen fünf Jahren und damit auch schon vor Inkrafttreten des neuen Waffenrechts an. Darin liegt aber kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach neuem Recht und ein darauf gestützter Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis für die Zukunft entfalten keine Rechtswirkungen mehr für die Vergangenheit, so dass keine „echte Rückwirkung“ oder Rückbewirkung von Rechtsfolgen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt (vgl. dazu BVerfGE 30, 367, 385 und BVerfGE 72, 200, 241 und E 97, 67, 78). Es handelt sich um eine „unechte Rückwirkung“ bzw. eine tatbestandliche Rückanknüpfung, die verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist (vgl. v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar GG Art. 20 Abs. 3 Rn. 286 m.w.N.). Grenzen der Zulässigkeit können sich hier nur aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64, 86). Ein besonderer Vertrauensschutz ist hier nicht ersichtlich: Die Klägerin hat ihre Waffen bereits 1988 erworben und im Verfahren nicht geltend gemacht, dass sie nach Rechtskraft ihrer strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2001 etwa noch schutzwürdige Dispositionen im Vertrauen darauf getätigt hätte, dass die Verurteilung nicht zu einem Widerruf der Waffenbesitzkarte führen könnte.
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Die Berücksichtigung strafrechtlicher Verurteilungen vor Inkrafttreten des neuen Waffenrechts verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Neuregelung des Waffenrechts 2002 brachte eine Verschärfung der Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Damit ist der Gesetzgeber seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Pflicht nachgekommen, sich schützend vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit seiner Bürger zu stellen, und diese vor Beeinträchtigungen durch Personen zu bewahren, die nach geltendem Recht kein Vertrauen (mehr) verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden. Bei strafrechtlich relevantem Verhalten wird die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht mehr an bestimmte Delikte, sondern an das ausgeurteilte Strafmaß geknüpft. Maßgeblich sind die Art der Begehung (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und die im Strafmaß zum Ausdruck kommende Schwere des Fehlverhaltens; bei dem in § 5 Abs. 2 WaffG 2002 genannten Strafmaß von mindestens 60 Tagessätzen geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine gewichtige Straftat vorliegt (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BR-Drucks. 596/01, S. 102). Dabei ist es sachgerecht und erforderlich, alle strafrechtlichen Verurteilungen eines Waffenbesitzers in dem genannten Zeitraum von fünf Jahren zu berücksichtigen, und nicht nur die Straftaten, die nach Inkrafttreten des neuen Waffenrechts begangen und abgeurteilt wurden. Das Interesse des Gesetzgebers, bei Vorliegen von gewichtigen Straftaten den Besitz von Waffen im Regelfall auszuschließen oder zu entziehen, wiegt schwerer als das Interesse der Klägerin, ihre Jagdwaffen trotz der strafrechtlichen Verurteilung weiterhin zu besitzen. Auch das von der Klägerin betriebene Waffenhandelsgeschäft vermittelt kein schutzwürdiges Interesse am Bestand ihrer Waffenbesitzkarte. Die Anwendung der strengeren Zuverlässigkeitsvorschriften des neuen Waffenrechts kann zwar dazu führen, dass ein Widerruf der Waffenhandelserlaubnis oder eine nachträgliche Nebenbestimmung dahingehend auszusprechen ist, dass die GmbH anstelle der Klägerin einen anderen Geschäftsführer berufen muss. Diese Maßnahme wäre für die GmbH als verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung anzusehen; für die Klägerin würde sie sich als Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) in Form einer subjektive Zulassungsvoraussetzung darstellen, weil das Vorliegen strafrechtlicher Verurteilungen letztlich ein verhaltensbezogenes Kriterium ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 7, 377, 406; 9, 338, 346; 13, 97, 107; 75, 240, 267; 78, 179, 192; 80, 1, 24) ist die Aufstellung subjektiver Berufszulassungsvoraussetzungen zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig. Der Schutz der Bevölkerung vor Beeinträchtigungen durch Waffenbesitzer, die kein Vertrauen mehr verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden, ist wohl als ein solches überragend wichtiges Gemeinschaftsgut anzusehen.
31 
Dies kann aber letztlich offen bleiben, weil eine derartige Abwägung nur für den Widerruf solcher Erlaubnisse getroffen werden muss, die die Klägerin für ihren Berufsausübung und ihren Gewerbebetrieb benötigt, aber nicht für den hier streitgegenständlichen Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von zwei Jagdgewehren und einem Revolver für die Jagd, also für eine Verwendung zu Freizeitzwecken. Insoweit können für die Klägerin jedenfalls keine anderen Zuverlässigkeitsmaßstäbe gelten als für Kunden, die in ihrem Waffenhandelsgeschäft Jagd- und Sportwaffen erwerben. Im Hinblick auf den Gewerbebetrieb der Klägerin müsste die zuständige Waffenbehörde zuerst die Waffenhandelserlaubnis der GmbH widerrufen oder eine nachträgliche Nebenbestimmung erlassen, wonach die GmbH anstelle der Klägerin einen anderen Geschäftsführer berufen müsste; dabei kommt dem Widerruf der Waffenbesitzkarte keinerlei Tatbestands- oder Bindungswirkung für die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit oder für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu.
32 
2. Der Widerruf des Europäischen Feuerwaffenpasses ist nach dem Gesagten ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Europäische Feuerwaffenpass gemäß § 6 Abs. 5 WaffG 1976 i. V. m. § 9d Abs. 2 der 1. WaffV 1987 ist eine Erlaubnis im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG, weil er die Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition bei Besuchen in anderen Mitgliedsstaaten der EU ermöglicht. Der Feuerwaffenpass setzt gemäß § 9d Abs. 2 der 1. WaffV 1987 zwingend eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz voraus. Nachdem diese vom Landratsamt widerrufen und die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, ist eine Erteilungsvoraussetzung nachträglich entfallen, so dass die Voraussetzungen für den Widerruf gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vorliegen.
33 
3. Die mit dem Widerruf verbundene Anordnung, die Erlaubnisurkunden zurückzugeben und die Waffen entweder dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, ergibt sich aus § 46 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG. Die Androhung des Zwangsgeldes entspricht ebenfalls den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. insbesondere §§ 2, 18, 19, 20 und 23 LVwVG).
34 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts abgewichen wird und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14.11.2003, - 21 CS 03.2056 -, zitiert nach juris) ist für die Frage, ob nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 zur Versagung hätten führen müssen, auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Tatsache abzustellen und nicht - wie hier vertreten - auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2004, - 1 S 976/04 -). Die Entscheidung beruht auch auf dieser Abweichung, weil die Verurteilung der Klägerin im Jahre 2001 rechtskräftig wurde und bei einer Beurteilung nach § 5 WaffG 1976 nicht zur Unzuverlässigkeit geführt hätte. Die Rechtssache hat darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.

(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.

(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.

(2) Eine auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) erteilte waffenrechtliche Erlaubnis für Kriegsschusswaffen tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats außer Kraft.

(3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21 dieses Gesetzes Anwendung.

(4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten im bisherigen Umfang als Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes.

(5) Ausnahmebewilligungen nach § 37 Abs. 3 und § 57 Abs. 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten in dem bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes.

(6) Die nach § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) ausgesprochenen Verbote gelten in dem bisherigen Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes.

(7) Besitzt eine Person am 6. Juli 2017 ein Geschoss, das nicht dem bis zum 5. Juli 2017 geltenden Verbot der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 unterfiel, so wird das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 gegenüber dieser Person nicht wirksam, wenn

1.
sie bis zum 1. Juli 2018 einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt und
2.
ihr daraufhin eine Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 erteilt wird.
§ 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

(8) Wer eine am 6. Juli 2017 unerlaubt besessene Waffe oder unerlaubt besessene Munition bis zum 1. Juli 2018 der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
2.
der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(9) Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer Erlaubnis auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) eine Schusswaffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1.

(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 3 gilt für Schusswaffen, die vor dem 1. April 2008 erworben wurden, erst ab dem 1. Oktober 2008.

(11) Hat jemand am 1. April 2008 eine bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 dieses Gesetzes verbotene Waffe besessen, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 1. Oktober 2008 diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

(12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte am 1. April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum 1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutragen.

(13) Hat jemand am 1. September 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(14) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.5 verbotenes wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirksam, wenn er spätestens am 1. September 2021 das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(15) Hat jemand am 1. September 2020 eine erlaubnispflichtige Salutwaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(16) Hat jemand am 1. September 2020 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.8 verbotene Salutwaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Waffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

(18) Hat jemand am 13. Juni 2017 auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Besitz eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2021 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung.

(19) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat in seinem Besitz befindliche fertiggestellte Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf und die er vor dem 1. September 2020 erworben hat, bis zum 1. März 2021 elektronisch gemäß § 37 Absatz 2 anzuzeigen. Die wesentlichen Teile dieser Schusswaffen unterfallen dieser Anzeigepflicht nicht.

(20) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

(21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden.

(22) Besitzt jemand am 1. September 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

(23) Hat eine Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 27a Absatz 4 nicht erlassen, so gilt für das betreffende Land § 12 Absatz 4 bis 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der am 19. Februar 2020 geltenden Fassung fort.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, die insbesondere

1.
Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von Waffen oder Munition an Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben, festlegen und
2.
das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes sowie
3.
die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen, Mitteilungspflichten und behördlichen Maßnahmen regeln.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.

(2) Eine auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) erteilte waffenrechtliche Erlaubnis für Kriegsschusswaffen tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats außer Kraft.

(3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21 dieses Gesetzes Anwendung.

(4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten im bisherigen Umfang als Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes.

(5) Ausnahmebewilligungen nach § 37 Abs. 3 und § 57 Abs. 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten in dem bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes.

(6) Die nach § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) ausgesprochenen Verbote gelten in dem bisherigen Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes.

(7) Besitzt eine Person am 6. Juli 2017 ein Geschoss, das nicht dem bis zum 5. Juli 2017 geltenden Verbot der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 unterfiel, so wird das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 gegenüber dieser Person nicht wirksam, wenn

1.
sie bis zum 1. Juli 2018 einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt und
2.
ihr daraufhin eine Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 erteilt wird.
§ 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

(8) Wer eine am 6. Juli 2017 unerlaubt besessene Waffe oder unerlaubt besessene Munition bis zum 1. Juli 2018 der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
2.
der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(9) Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer Erlaubnis auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) eine Schusswaffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1.

(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 3 gilt für Schusswaffen, die vor dem 1. April 2008 erworben wurden, erst ab dem 1. Oktober 2008.

(11) Hat jemand am 1. April 2008 eine bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 dieses Gesetzes verbotene Waffe besessen, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 1. Oktober 2008 diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

(12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte am 1. April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum 1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutragen.

(13) Hat jemand am 1. September 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(14) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.5 verbotenes wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirksam, wenn er spätestens am 1. September 2021 das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(15) Hat jemand am 1. September 2020 eine erlaubnispflichtige Salutwaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(16) Hat jemand am 1. September 2020 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.8 verbotene Salutwaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Waffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

(18) Hat jemand am 13. Juni 2017 auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Besitz eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2021 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung.

(19) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat in seinem Besitz befindliche fertiggestellte Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf und die er vor dem 1. September 2020 erworben hat, bis zum 1. März 2021 elektronisch gemäß § 37 Absatz 2 anzuzeigen. Die wesentlichen Teile dieser Schusswaffen unterfallen dieser Anzeigepflicht nicht.

(20) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

(21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden.

(22) Besitzt jemand am 1. September 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

(23) Hat eine Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 27a Absatz 4 nicht erlassen, so gilt für das betreffende Land § 12 Absatz 4 bis 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der am 19. Februar 2020 geltenden Fassung fort.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. März 2004 - 2 K 1892/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Aus den mit der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 6.10.2003 zu Unrecht abgelehnt hätte. Mit dieser Verfügung hat die Behörde insbesondere die der Antragstellerin im Jahr 1988 ausgestellte Waffenbesitzkarte und den ihr im Jahr 2002 ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - widerrufen. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Verfügung im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung aller Voraussicht nach als rechtmäßig und überwiegt das besondere öffentliche Vollzugsinteresse das Privatinteresse der Antragstellerin, von Vollzugsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben.
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.d.F. des am 1.4.2003 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 4013) - WaffG 2002 - gegeben sein dürften. Das Landratsamt Bodenseekreis habe wohl zu Recht angenommen, dass mit Rechtskraft der Verurteilung der Antragstellerin wegen uneidlicher Falschaussage am 16.3.2001 nachträglich eine Tatsache eingetreten sei, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätte führen müssen. Es könne dabei nicht darauf abgestellt werden, ob die Tatsache im Zeitpunkt ihres Eintritts, also mit Rechtskraft der Verurteilung im März 2001, nach der damals noch maßgeblichen Rechtslage, also nach dem Waffengesetz 1976, zur Versagung der Erlaubnis hätte führen müssen. Maßgeblich für den Widerruf sei vielmehr, ob es heute der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufe, dass die Antragstellerin die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen ausübe und eine Erlaubnis heute versagt werden müsste (wird näher begründet, S. 7 f. des Entscheidungsabdrucks). Die Voraussetzungen eines Versagungstatbestandes dürften gegeben sein. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG 2002 fehle es an der erforderlichen Zuverlässigkeit in der Regel bei Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden seien, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Dies sei bei der Antragstellerin der Fall, weil sie vom Landgericht Ravensburg wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden sei und das Oberlandesgericht Stuttgart am 16.3.2001 die Revision verworfen habe.
Die Beschwerde hält es für rechtlich unzulässig, die nunmehr nach neuem Waffenrecht geltenden strengeren Zuverlässigkeitsregelungen - die geänderte Fassung der Regelvermutung für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG 2002 - rückwirkend auf die noch unter Geltung des alten Waffenrechts erteilten Erlaubnisse zu übertragen. Dieser Einwand verfängt nicht. Der Umstand, dass die Verurteilung der Antragstellerin nach der alten Rechtslage (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976) eine Regelvermutung nicht begründet hat, dürfte auch nach Auffassung des Senats dem Widerruf nicht entgegenstehen.
Für ihre Auffassung kann sich die Antragstellerin nicht auf die in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.9.2003 - 21 CS 03.1736 - und des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11.6.2003 - W 6 S 03.538 - berufen. Denn der diesen Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Anders als im vorliegenden Fall erfolgte die Verurteilung des dortigen Antragstellers zeitlich vor der Ausstellung der widerrufenen Waffenbesitzkarte, so dass die Verurteilung bereits deshalb keine neu eingetretene Tatsache im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 sein konnte.
Aber auch die in der Beschwerde in Bezug genommene, mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.11.2003 - 21 CS 03.2056 - bestätigte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16.7.2003 - RN 7 S 03.1151 - ist nicht geeignet, zum Erfolg der Beschwerde zu führen. Nach dieser Rechtsprechung muss bei der Frage, ob nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 zur Versagung hätten führen müssen, auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Tatsachen abgestellt werden. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung nicht. Vielmehr dürfte auch dann, wenn - wie hier - die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Tatsachen bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung des Waffengesetzes (1.4.2003) eingetreten sind, für die Frage, ob nachträglich eingetretene Tatsachen zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen, auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf abzustellen sein.
Soweit die Beschwerde darauf abhebt, dass die Änderung der Rechtslage infolge des Inkrafttretens der Neufassung des Waffengesetzes keine „neue Tatsache“ im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 sei, weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht diese Auffassung in der angegriffenen Entscheidung ausdrücklich teilt (vgl. S. 7 des Entscheidungsabdrucks). Zutreffend geht das Verwaltungsgericht aber davon aus, dass die Frage, ob eine neue Tatsache im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 vorliegt, die zur Versagung der Erlaubnis „hätte führen müssen“, nur auf der Grundlage der Neufassung des Waffengesetzes beantwortet werden kann. Diese Auffassung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach soll der zwingend vorgeschriebene Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen nachträglichen Eintritts von Versagungstatsachen nicht einer vergangenen, sondern der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf gegebenen Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen für die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen Rechnung tragen (vgl. BVerwGE 71, 234, 243 zu § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976; vgl. auch BVerwGE 67, 16, 20).
Ausgehend hiervon kann bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Neuregelung des Waffengesetzes nicht entnommen werden, dass im Falle einer vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung gegebenen, nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nicht auslösenden strafrechtlichen Verurteilung die weitere Innehabung der Waffenbesitzkarte von der durch das Waffengesetz 2002 erfolgten Verschärfung der Zuverlässigkeitsanforderungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG 2002: Anknüpfung an das Strafmaß ohne Rücksicht auf die Art des Delikts) freigestellt werden sollte. Vielmehr dürfte sich der Geltungswille der Gesetzesänderung auch auf diese Fälle erstrecken. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung der neuen Tatsache dürfte demnach die Neuregelung sein. Für die Richtigkeit dieser Auslegung sprechen nach Ansicht des Senats insbesondere die Gesetzessystematik und der mit der Gesetzesänderung verfolgte Zweck.
In systematischer Hinsicht misst der Senat dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass das Waffengesetz 2002 eine Übergangsregelung, mit der die Möglichkeit des Widerrufs in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen wird, nicht vorsieht. Ein solcher Regelungsinhalt ist entgegen der Auffassung der Beschwerde und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 14.11.2003 (a.a.O.) auch der Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 nicht zu entnehmen. Diese Regelung legt nach Auffassung des Senats vielmehr das Gegenteil nahe. Nach ihr gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes 1976 fort. Die Bedeutung dieser Vorschrift dürfte sich darin erschöpfen, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse - also auch die hier gegenständliche Waffenbesitzkarte - mit Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 nicht ihre Gültigkeit verlieren und nicht nach neuem Recht erneut beantragt werden müssen und auch ihr Umfang und ihre Gültigkeitsdauer durch das neue Recht unmittelbar nicht verändert werden (vgl. Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz, 3. Aufl., § 58 RdNr. 3). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass diese Form der Fortgeltung waffenrechtlicher Erlaubnisse auch schon durch § 57 Abs. 5 WaffG 1976 angeordnet worden war. Eine darüber hinausgehende Bedeutung dürfte dieser Übergangsvorschrift indes nicht zukommen, so dass der weitere Fortbestand der nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 fortgeltenden Erlaubnis von den Voraussetzungen abhängt, die das WaffG 2002 für die Innehabung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen aufstellt (vgl. auch BVerwGE 67, 16, 19 ff.). Dementsprechend wird auch im Schrifttum angenommen, dass das in § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 angeordnete „Fortgelten“ nachträgliche Veränderungen der waffenrechtlichen Erlaubnis bis hin zur Aufhebung durch Rücknahme und Widerruf nicht blockiert und sich die Zulässigkeit solcher Änderungen grundsätzlich nach dem neuen Recht richtet (vgl. Apel/Bushart, a.a.O., RdNr. 4, die allerdings den auf geänderte Erteilungsvoraussetzungen gestützten Widerruf für ausgeschlossen halten). Der Senat vermag jedenfalls nicht zu erkennen, dass eine Privilegierung von Alterlaubnisinhabern im Hinblick auf die materiellen Regelungen des neuen Waffengesetzes in der Übergangsregelung hinreichenden Anhalt gefunden hätte.
10 
Bestätigt wird die hier vertretene Auslegung durch den Gesetzeszweck. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung ausdrücklich den Zweck verfolgt, die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Waffenbesitzer zu verschärfen (vgl. BTDrucks 14/7758, S. 1), und er hat hierbei gerade auch im Bereich der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG Änderungsbedarf gesehen. Angesichts dieser eindeutigen Zielsetzung hätte sich dem Gesetzgeber, wenn er die Betroffenen von den mit der Gesetzesänderung eintretenden materiellen Verschärfungen hätte freistellen wollen, aufdrängen müssen, eine Übergangsregelung für die strafrechtlichen Verurteilungen vor dem 1.4.2003 vorzusehen. Dies gilt umso mehr, als das Gesetz von der Waffenbehörde grundsätzlich eine Berücksichtigung strafrechtlicher Verurteilungen über den Zeitraum von fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung verlangt (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG 2002). Vor diesem Hintergrund kann Motiv für das Absehen von einer privilegierenden Übergangsregelung gewesen sein, dass diese wohl nur schwer vereinbar gewesen wäre mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtseinheit. Denn eine solche Bestimmung hätte zur Folge, dass für einen längeren Zeitraum zwei verschiedene Rechtslagen nebeneinander bestünden und gleiche Sachverhalte je nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung rechtlich unterschiedlich beurteilt werden müssten. Eine solche Privilegierung würde eine einheitliche und effektive Umsetzung der Neuregelung erschweren und letztlich auch mit dem waffenrechtlichen Grundsatz kollidieren, dass unzuverlässigen Personen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen verwehrt werden muss (vgl. BVerwGE 76, 19, 23).
11 
Eine andere Auslegung ist auch nicht etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.11.2003 (a.a.O.) Gründe des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips anführt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dies gilt zunächst für den Einwand, die hier befürwortete Auslegung entspreche nicht dem Prinzip der Rechtssicherheit, weil die Behörde es in der Hand habe, allein durch die Festlegung des Entscheidungszeitpunktes vor oder nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu bestimmen, welcher Maßstab auf den in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt anzulegen sei. Denn das Gesetz räumt der Behörde den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angenommenen Spielraum nicht ein. Vielmehr durfte sie in derartigen Fällen bis zum Inkrafttreten des WaffG 2002 einen Widerruf nicht aussprechen, weil die Voraussetzungen einer Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 WaffG 1976 nicht vorlagen. Nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung muss demgegenüber mit Blick auf § 5 Abs. 2 WaffG 2002 der Widerruf bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zwingend erfolgen.
12 
Diesem Verständnis des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 dürfte im Übrigen auch das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht entgegenstehen (vgl. hierzu BVerfG , Urteil vom 5.2.2004, NJW 2004, 739, 747 f. m.w.N.). Die Regelung des Widerrufs in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 wirkt nicht auf einen Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zurück, weil die mit ihrer Anwendung verbundenen Rechtsfolgen erst nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung eintreten sollen. Mithin entfaltet die Vorschrift keine („echte“) Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 5.2.2004, a.a.O.; vgl. auch BVerfGE 72, 200, 242 f.; 63, 343, 353 f.). Es dürfte sich deshalb um einen Tatbestand handeln, der den Eintritt seiner Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor seiner Verkündung abhängig macht, und deshalb allenfalls um einen Fall unechter Rückwirkung (vgl. BVerfGE 30, 392, 402 f.) bzw. tatbestandlicher Rückanknüpfung (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.2.2004, a.a.O., S. 748; BVerfGE 72, 200, 242 f.). In diesen Fällen wird den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit kein genereller Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen eingeräumt. Vielmehr ergeben sich die Grenzen der gesetzgeberischen Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (BVerfG, a.a.O., S. 748; vgl. auch BVerfGE 30, 392, 402 m.w.N.).
13 
An diesem Maßstab gemessen dürfte bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die strafrechtliche Verurteilungen vor Inkrafttreten der Neuregelung einbeziehende Auslegung des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Denn die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit dürfte das Vertrauen der betroffenen Alterlaubnisinhaber auf den Fortbestand der Regelung des § 5 Abs. 2 WaffG Nr. 1 Buchst. b 1976 überwiegen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Waffenrechts in Verfolgung des Zwecks, einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der inneren Sicherheit zu leisten, bereits durch die zwingende Ausgestaltung von Widerruf und Rücknahme in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit Vorrang eingeräumt hat vor dem Aspekt des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.1987, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 48, und v. 15.4.1998, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 80; Meyer, GewArch 1998, 89, 98). An dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Abwägung hat sich auch durch die Neuregelung des Waffenrechts nichts geändert (vgl. BTDrucks 14/7758, zu § 44 WaffG, S. 79). Auch mit der Verschärfung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitsvorschriften kommt der Gesetzgeber seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Pflicht nach, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen (zur Schutzpflicht vgl. nur BVerfGE 88, 203 ff.) und diese auch vor Beeinträchtigungen durch Personen zu bewahren, die nach geltendem Recht unzulässigerweise im Besitz von Waffen sind. Mit Blick auf dieses gewichtige öffentliche Interesse dürften die grundrechtlichen Belange der von der Einbeziehung erfassten Waffenbesitzer (vgl. insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG) durch die hier befürwortete Auslegung nicht unzumutbar zurückgesetzt werden. Ohne eine Einbeziehung der Fälle bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgter strafrechtlicher Verurteilungen dürfte sich das gesetzgeberische Ziel nicht erreichen lassen, möglichst umfassenden und einheitlichen Schutz vor Waffenbesitzern zu gewährleisten, von deren Unzuverlässigkeit nach der Erkenntnislage des Gesetzgebers auszugehen ist.
14 
2. Auch der mit der Beschwerde vorgebrachte Einwand gegen den Widerruf des der Antragstellerin auf der Grundlage des § 6 Abs. 5 Nr. 9 Buchst. b WaffG 1976 i.V.m. § 9 d Abs. 2 der 1. WaffV 1987 erteilten Europäischen Feuerwaffenpasses (vgl. jetzt § 32 Abs. 6 WaffG 2002, § 33 AWaffV) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen der Widerruf des Europäischen Feuerwaffenpasses rechtmäßig sein dürfte (vgl. S. 11 des Entscheidungsabdrucks). Auf diese Erwägungen geht die Beschwerde mit keinem Wort ein, weshalb sie insoweit bereits die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlen dürfte. Im Übrigen ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass die Annahme, nachdem die Waffenbesitzkarte widerrufen und der Sofortvollzug angeordnet worden sei, sei auch eine Erteilungsvoraussetzung für den Europäischen Feuerwaffenpass nachträglich entfallen, ernstlichen Zweifeln begegnet.
15 
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Landratsamt Bodenseekreis in der Beschwerdeerwiderung substantiiert geäußert hat, von der Verurteilung der Antragstellerin wegen uneidlicher Falschaussage erst im April 2003 erfahren zu haben. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Äußerung unrichtig sein sollte, sind weder mit der Beschwerde vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
16 
Soweit mit der Beschwerde schließlich unter Berufung auf die Materialien des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts eingewandt wird, dass neben der zwingenden Widerrufsregelung des Waffengesetzes die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - einschließlich der dort normierten Widerrufsfrist (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 LVwVfG) - anwendbar blieben und dies dem streitgegenständlichen Widerruf entgegenstehe, wird dies durch die Begründung des Gesetzentwurfs selbst widerlegt. Zu § 44 Abs. 1 des Gesetzentwurfs (Rücknahme) heißt es dort, Absatz 1 sei die notwendige Sonderregelung zu § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Rücknahmepflicht sei abweichend von § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zeitlich unbefristet, die Waffenbehörde müsse bei Kenntniserlangung die Erlaubnis immer zurücknehmen, was auch dem bisherigen Recht entspreche (Hinweis auf BVerwGE 101, 24). Lediglich „in anderen Fällen“, also außerhalb des Anwendungsbereichs der zwingenden Vorschriften des Waffengesetzes, könne eine Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse auch auf § 48 VwVfG gestützt werden (vgl. BTDrucks 14/7758, S. 79). In der Begründung zu dem in § 44 Abs. 2 des Entwurfs vorgesehenen Widerruf wird ausgeführt, Absatz 2 Satz 1 enthalte die notwendige Sonderregelung zu § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Im Übrigen wird auf die dargestellte Begründung zu Abs. 1 verwiesen (vgl. BTDrucks 14/7758, S. 79). Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht geht auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 47 Abs. 2 WaffG 1976 diese Regelung den Widerrufsregelungen der Landesverwaltungsverfahrensgesetze vor und schließt in ihrem Anwendungsbereich die dort vorgesehene Jahresfrist für die Ausübung des Widerrufs aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1996, BVerwGE 101, 24, 33 f.; Meyer, GewArch 1998, 89, 96).
17 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG - BGBl. I, 718).
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte und eines Europäischen Feuerwaffenpasses.
Das Landratsamt Bodenseekreis stellte ihr am 07.07.1988 eine Waffenbesitzkarte aus, auf der ein Revolver ... und zwei ... Repetiergewehre ... und ... eingetragen sind. Seit 1992 ist die Klägerin Inhaberin eines Waffenhandelsgeschäfts, das in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird und über eine Waffenhandelserlaubnis verfügt.
Das Amtsgericht R. erließ am 20.03.1998 gegen die Klägerin einen Strafbefehl über 100 Tagessätze zu je 200,- DM wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB). Auf ihren Einspruch wurde sie durch Urteil des Amtsgerichts R. vom 12.04.2000 freigesprochen. Das Landgericht R. verurteilte sie auf Berufung der Staatsanwaltschaft am 15.11.2000 wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 150,- DM. Ihre Revision wurde vom OLG S. durch Beschluss vom 16.03.2001 verworfen.
Am 05.06.2002 stellte das Landratsamt Bodenseekreis der Klägerin einen Europäischen Feuerwaffenpass aus.
Mit Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.10.2003 wurde ihre Waffenbesitzkarte und der Europäische Feuerwaffenpass widerrufen (Nr. 1). Sie wurde aufgefordert, die beiden Papiere unverzüglich dem Landratsamt zu übergeben (Nr. 2) und ihre Waffen samt Munition bis zum 20.12.2003 dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 4). Für den Fall, dass die Papiere nicht fristgerecht abgegeben würden, wurde ein Zwangsgeld von 400,- EUR und für den Fall, dass Waffen und Munition nicht fristgerecht unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen würden, deren Sicherstellung angedroht (Nr. 5). Es wurde eine Gebühr von 50,- EUR erhoben (Nr. 6). Der Widerruf wurde auf die Verurteilung der Klägerin durch das Landgericht R. am 15.11.2000 zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen gestützt. Sie habe am 16.01.1996 im Rahmen eines Strafverfahrens gegen ihren Ehemann wegen Überlassens von Schusswaffen an Nichtberechtigte u.a. bezüglich eines von ihr geführten Telefongesprächs falsch ausgesagt, um die Gefahr einer Bestrafung von ihrem Mann abzulenken. Ursprünglich sei sie selbst ebenfalls mit angeklagt gewesen, das Verfahren sei aber gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden. Aufgrund der Verurteilung liege ein Regelfall der Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG in der seit 01.04.2003 geltenden Fassung vor. Besondere Umstände, die ein Abweichen vom Regelfall begründen könnten, lägen nicht vor. Es sei von der Richtigkeit der Verurteilung auszugehen. Die Waffenbesitzkarte und der Europäische Feuerwaffenpass seien deshalb gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen gewesen.
Die Klägerin legte am 27.10.2003 gegen den Bescheid Widerspruch ein. Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Sigmaringen (Beschluss vom 05.03.2004, Az. 2 K 1892/03) und beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 19.08.2004, Az. 1 S 976/04) blieben ohne Erfolg. Der Widerspruch der Klägerin wurde vom Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 zurückgewiesen, der am 05.04.2004 zugestellt wurde.
Die Klägerin hat am 05.05.2004 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Sie macht geltend, ihre Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage sei der Waffenbehörde der Stadt F. bereits seit dem 10.05.2001 bekannt gewesen. Es sei unwahrscheinlich, dass das Landratsamt F. davon nichts erfahren habe. Die Verurteilung falle erst seit der am 01.04.2003 in Kraft getretenen Änderung des Waffengesetzes unter § 5 Abs. 2 WaffG, vorher hätten Aussagedelikte nicht zur Unzuverlässigkeit geführt. Die Gesetzesänderung selbst könne aber nicht als nachträglich eingetretene Tatsache angesehen werden, die einen Widerruf der Waffenbesitzkarte rechtfertige. Außerdem ist sie der Ansicht, die Waffenbesitzkarte könne nicht unter Berufung auf die geänderten Vorschriften des neuen Waffenrechts widerrufen werden, weil eine nach altem Recht erteilte Erlaubnis gemäß § 58 Abs. 1 WaffG unverändert fortbestehe. Aus § 58 Abs. 3 WaffG ergebe sich im Umkehrschluss, dass das neue Waffenrecht für Anträge, über die bereits entschieden ist, keine Anwendung mehr finde. Die Klägerin macht weiter geltend, die Beurteilung der Zuverlässigkeit könne für Jagdsport und gewerbliche Tätigkeit nicht unterschiedlich ausfallen. Bei der Entscheidung über den Widerruf der Waffenbesitzkarte müsse deshalb berücksichtigt werden, dass sie im Falle der Unzuverlässigkeit auch ihren Waffenhandel nicht mehr führen könne. Dies sei ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und in die Berufsfreiheit. Die verschärften Zuverlässigkeitsanforderungen stellten eine Regelung mit Rückwirkung dar, deren Anwendung unverhältnismäßig sei, wenn nicht nur ein Hobby beschnitten, sondern in den Gewerbebetrieb und die Berufsfreiheit eingegriffen werde. Deswegen müsse § 58 WaffG in ihrem Fall verfassungskonform so ausgelegt werden, dass die Zuverlässigkeitsregelungen zur Anwendung kommen, die im Zeitpunkt der Erteilung der Waffenbesitzkarte gültig waren. Die Klägerin macht weiter geltend, sie habe die Waffenbesitzkarte schon seit 1988, und es sei niemals zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit Dritter gekommen. Auch nach neuem Waffenrecht liege kein Regelfall der Unzuverlässigkeit vor. Die Waffenbehörde sei an die strafrechtliche Verurteilung nicht gebunden, sondern müsse den Sachverhalt selbständig überprüfen und würdigen, was hier nicht geschehen sei. Die Verurteilung durch das Landgericht R. sei offensichtlich ein Fehlurteil; in erster Instanz sei die Klägerin freigesprochen worden. Die Zeugen, auf deren Aussagen sich das Landgericht für die Verurteilung gestützt habe, seien aufgrund der Schwere ihrer Vorstrafen nicht glaubwürdig. Außerdem wichen ihre Aussagen in der ersten und zweiten Instanz ganz erheblich voneinander ab. Das Gutachten eines Sachverständigen belege, dass aus waffentechnischer Sicht die Angaben der Klägerin über eine Pistole der Fa. Glock, die sie im Strafverfahren gegen ihren Ehemann wiedergegeben habe, wahr seien, während die Aussagen der Zeugen nicht stimmen könnten. Die Aussage der Klägerin zugunsten ihres Ehemannes sei durch einen Aussagenotstand privilegiert gewesen. Außerdem habe die Verurteilung keinen waffenrechtlichen Bezug. Die Aussage vor Gericht sei schließlich bereits 1996 gemacht worden, die Rechtskraft der Verurteilung aber erst 2001 eingetreten. Deshalb sei der Bescheid insgesamt rechtswidrig und aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 6. Oktober 2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30. März 2004 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht geltend, das Landratsamt habe von der Verurteilung der Klägerin erst am 22.04.2003 erfahren, als ein Auszug aus dem Bundeszentralregister eingeholt worden sei. Für die Prüfung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit sei grundsätzlich von der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung auszugehen. Außerdem sei nicht erkennbar, dass das Landgericht R. ein Fehlurteil gefällt habe. Schon das Amtsgericht sei davon ausgegangen, dass die Aussage der Klägerin objektiv falsch gewesen sei und habe sie freigesprochen, weil es den Tatvorsatz nicht als erwiesen angesehen habe; an der Glaubwürdigkeit der Zeugen habe aber auch für das Amtsgericht kein Zweifel bestanden. Die Begehung einer Straftat sei ein wichtiges Indiz für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; für den Katalog des § 5 Abs. 2 WaffG komme es nicht darauf an, ob die Straftat auch einen waffenrechtlichen Bezug habe. Die Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 1 WaffG bedeute nicht, dass für die Inhaber einer Erlaubnis nach WaffG 1976 dieses Gesetz insgesamt weitergelte und die Zuverlässigkeit nicht nach neuem Recht geprüft werden dürfe. Die Klägerin sei auch nicht selbst Inhaberin der Waffenhandelserlaubnis, sondern die GmbH, bei der sie Geschäftsführerin sei. Es sei deshalb gerechtfertigt, allein die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der Klägerin im Hinblick auf die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Jagd- und Sportwaffen zu betrachten und die Waffenhandelserlaubnis der GmbH außen vor zu lassen. Wenn die Klägerin unzuverlässig sei, müsse die Waffenhandelserlaubnis der GmbH nicht zwingend widerrufen werden; ggf. könne anstelle der Klägerin auch ein anderer Geschäftsführer berufen werden; dabei handle es sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung. Es liege auch keine Abweichung vom Regelfall vor. Es sei nicht untypisch, wenn eine Ehefrau versuche, ihren Ehemann durch eine uneidliche Falschaussage vor Strafe zu bewahren. Das Strafverfahren gegen den Ehemann der Klägerin, in dem sie falsch ausgesagt habe, habe Verstöße gegen das Waffengesetz zum Gegenstand gehabt, so dass die Tat besonderes Gewicht und auch einen - jedenfalls indirekten - Bezug zum Waffenrecht habe. Dazu komme, dass sie ursprünglich ebenfalls angeklagt gewesen, das Verfahren aber gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Dass die Tat selbst schon mehr als fünf Jahre zurück liege, stelle keine Abweichung vom Regelfall dar, da § 5 Abs. 2 WaffG auf die Rechtskraft der letzten Verurteilung abstelle. Auch wenn man darauf abstelle, dass seit der Tat nicht mehr als nochmals fünf Jahre vergangen sein dürften, sei auch diese Frist bei Erlass des Widerspruchsbescheides noch nicht verstrichen gewesen.
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Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten des Landratsamts Bodenseekreis, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen, die Gerichtsakten des Eilverfahrens (2 K 1892/03) und die Akten des Strafverfahrens beim Amtsgerichts R. (...) und beim Landgerichts R. (...) vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringen wird darauf ebenso verwiesen wie auf die vorliegende Verfahrensakte.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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a) Auf den Widerruf sind ausschließlich die Regelungen des heute geltenden Waffengesetzes anzuwenden. Nach Art. 19 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 (BGBl I, 3970ff; WaffRNeuRegG) gelten seit 01.04.2003 die Regelungen des neuen Waffengesetzes. Das bisher geltende WaffG 1976 ist gemäß Art. 19 Nr. 1 Satz 3 WaffRNeuRegG am 01.04.2003 außer Kraft getreten. Die Überleitungsvorschriften des neuen Waffenrechts führen nicht dazu, dass das Waffengesetz 1976 für Inhaber einer Erlaubnis nach altem Recht weiterhin gelten würde. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 gelten nur „Erlaubnisse“ im Sinne des WaffG 1976 fort. Dies bedeutet, dass nach bisherigem Waffenrecht erteilte Waffenbesitzkarten und Waffenscheine mit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes nicht ihre Gültigkeit verlieren und nicht nach neuem Recht erneut beantragt werden müssen, wie dies z.B. nach § 58 Abs. 2 WaffG 2002 für Kriegsschusswaffen der Fall ist. Diese Form der Fortgeltung wurde auch schon in § 57 Abs. 5 WaffG 1976 angeordnet und hat zur Folge, dass der Umfang, der Inhalt und die Gültigkeitsdauer bereits erteilter Waffenbesitzkarten und Waffenscheine noch nach dem bei Erteilung maßgeblichen Recht zu beurteilen sind, sie aber ansonsten wie Waffenbesitzkarten und Waffenscheine nach neuem Recht behandelt werden. Aus der Überleitungsregelung des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 ergibt sich damit keine Fortgeltung der bisherigen Verfahrensvorschriften oder der bisherigen Regelungen über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit für Inhaber einer Erlaubnis, die noch nach dem Waffengesetz 1976 erteilt worden ist. Der weitere Fortbestand der Erlaubnis hängt seit dem 01.04.2003 von den Voraussetzungen ab, die das Waffengesetz heute für die Innehabung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen aufstellt, hinsichtlich der Zuverlässigkeit insbesondere in § 5 WaffG n.F. (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1983, BVerwGE 67, 16, 19f zur Überleitung von Erlaubnissen in das Waffengesetz 1976; ebenso VG Aachen Urteil vom 31.03.2004, - 6 K 1922/03, zit. nach juris; a.A. VG Regensburg, Beschluss vom 16.03.2003, - RN 7 S 03.1019 -). Dies gilt für alle Waffenbesitzer, die nach dem Waffengesetz 1976 als zuverlässig galten. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs (BR-Drucks. 596/01, S. 168) ist nicht erkennbar, dass die Übergangsregelung speziell diejenigen Waffenbesitzer wieder von den verschärften Anforderungen des neuen Waffenrechts an die Zuverlässigkeit ausnehmen sollte, die diese Anforderungen nicht mehr erfüllen würden. Einen Bestandsschutz für eine einmal rechtmäßig erteilte Erlaubnis, wie ihn die Klägerin in Anlehnung an eine baurechtliche Genehmigung geltend macht, gibt es im Waffenrecht schon deswegen nicht, weil § 45 Abs. 2 WaffG 2002 - ebenso wie § 47 Abs. 2 WaffG 1976 - einen späteren Widerruf wegen nachträglich eingetretener Versagungsgründe zwingend vorschreibt (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG). Etwas anders ergibt sich auch nicht aus § 58 Abs. 3 WaffG, der eine Sonderregelung für noch nicht beschiedene Anträge auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis enthält. Ein Umkehrschluss für den vorliegenden Fall ist schon deswegen nicht möglich, weil es nicht um die Bescheidung eines Antrags der Klägerin geht, sondern um einen von Amts wegen vorzunehmenden Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis.
17 
b) Die Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis bildet § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, der mit der bisherigen Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. wortgleich ist. Danach ist eine erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Erlaubnis in diesem Sinne sind Waffenscheine und Waffenbesitzkarten gemäß § 10 WaffG, aber auch Waffenscheine gemäß § 35 Abs. 1 WaffG 1976 und Waffenbesitzkarten nach § 28 Abs. 1 WaffG 1976, die aufgrund von § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG fortgelten. Treten nachträglich Tatsachen ein, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen, ist diese zwingend zu widerrufen; der Verwaltung ist insoweit kein Ermessen eingeräumt.
18 
c) Der Widerruf ist nicht wegen Versäumung einer Widerrufsfrist rechtswidrig. Es kann offen bleiben, ob die Mitteilung der Verurteilung an das Ordnungsamt der Stadt F. vom 10.05.2001 an das Landratsamt weitergeleitet worden ist, denn die Jahresfrist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 LVwVfG ist auf den zwingenden Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 Satz. 1 WaffG ohnehin nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1996, BVerwGE 101, 24, 33f zu § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976). Das Waffengesetz regelt den Widerruf der Waffenbesitzkarte abschließend, soweit er zwingend vorgeschrieben ist. Es schließt damit eine Heranziehung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts aus. Die Jahresfrist ist nicht ergänzend anwendbar, wenn der Gesetzgeber erkennbar zum Schutz vorrangiger Grundrechte Dritter einen gesetzwidrigen Zustand schlechterdings nicht hinnehmen will, was bei einem Widerruf der Fall ist, wenn zwingende Erteilungsvoraussetzungen wie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sind.
19 
d) Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG liegen vor.
20 
aa) Das Landratsamt Bodenseekreis hat zu Recht angenommen, dass mit Rechtskraft der Verurteilung der Klägerin wegen uneidlicher Falschaussage am 16.03.2001 nachträglich eine Tatsache eingetreten ist, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätte führen müssen und die jetzt zum Widerruf zwingt. Die Änderung des Waffengesetzes zum 01.04.2003 mit einer geänderten Fassung der Regelvermutungen für waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ist im Gegensatz dazu zwar keine nachträglich eingetretene Tatsache (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 11.09.2003, - 21 CS 03.1736 -), aber eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage, die bei der Prüfung, ob die Verurteilung einen Versagungstatbestand erfüllt, berücksichtigt werden muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Formulierung „Tatsachen, die zur Versagung hätten führen müssen“ im Tatbestand der Widerrufsregelung nicht den Zweck, nachträglich eingetretene Tatsachen so zu behandeln, als seien sie bereits vor Erteilung der Waffenbesitzkarte eingetreten, und sie so zu bewerten, wie sie nach der damaligen Rechtslage bei der Entscheidung über die Erteilung zu bewerten gewesen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1983, BVerwGE 67, 16, 19f). Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, ob die Tatsache im Zeitpunkt ihres Eintritts, also mit der Rechtskraft der Verurteilung im März 2001, nach der damals noch maßgeblichen Rechtslage, dem Waffengesetz 1976, zur Versagung der Erlaubnis hätte führen müssen (so aber zu den Überleitungsvorschriften des Waffengesetzes 1976 BVerwG, Urteil vom 18.03.1983, a.a.O., 20; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 14.11.2003, - 21 CS 03.2056 -; VG Regensburg, Beschluss vom 16.03.2003, - RN 7 S 03.1019 - und Beschluss vom 16.07.2003, - RN 7RN 7 S 03.1151 -, zitiert nach juris). Maßgeblich für den Widerruf ist vielmehr, ob es heute der gesetzlichen Regelung zuwiderläuft, dass die Klägerin die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen ausübt und eine Erlaubnis heute versagt werden müsste. Dies ergibt sich bereits aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum WaffRNeuRegG (BR-Drucks. 596/01, S. 152). Dort heißt es:
21 
„...Erlangt die Waffenbehörde davon Kenntnis, dass nach Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis Versagungstatbestände eingetreten sind, ist die Erlaubnis zu widerrufen.“
22 
Demnach kommt es nur darauf an, dass ein Versagungstatbestand vorliegt und die Waffenbehörde hiervon Kenntnis hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1985, BVerwGE 71, 234, 243; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2004, - 1 S 976/04 -; VG Aachen, Urteil vom 31.03.2004, - 6 K 1922/03 -, zit. nach juris; ebenso Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht, S. 178 Rn. 26). Dass die Waffenbehörde bei einem Widerruf Versagungstatbestände grundsätzlich nach heute geltendem Recht und nicht bezogen auf die im Zeitpunkt des relevanten Ereignisses maßgebliche frühere Rechtslage zu prüfen hat, folgt auch daraus, dass bei den Regelvermutungen für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zwangsläufig Verurteilungen in einem Zeitraum von fünf Jahren, im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG sogar von zehn Jahren vor der behördlichen Entscheidung berücksichtigt werden müssen. Wenn der Gesetzgeber eine Prüfung der Unzuverlässigkeit nach der Rechtslage im Zeitpunkt der jeweiligen Verurteilung gewollt hätte, wäre dazu eine Übergangsregelung für alle strafrechtlichen Verurteilungen vor dem 01.04.2003 erforderlich gewesen, die es aber nicht gibt. Für eine Prüfung der heute geltenden Versagungstatbestände spricht weiter, dass ein Widerruf im Gegensatz zur Rücknahme Wirkungen nur für die Zukunft, aber nicht für die Vergangenheit entfalten kann (vgl. Hinze/Runkel/Schmidt/Scholzen, Kommentar WaffG 1976, § 47 Anm. 6). Wie oben bereits erörtert, steht die Übergangsregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG dem nicht entgegen.
23 
bb) Die Voraussetzungen eines Versagungstatbestandes sind gegeben, weil die Klägerin nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG fehlt es daran in der Regel bei Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies ist bei der Klägerin der Fall, weil sie vom Landgericht R. wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt wurde und das OLG S. am 16.03.2001 die Revision verworfen hat.
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Das Landratsamt ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass grundsätzlich von der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung auszugehen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht auf die Begehung bestimmter Straftaten, sondern auf die strafrechtliche Verurteilung und das ausgeurteilte Strafmaß als Tatbestandsmerkmal abstellt. Bei der Schwelle von 60 Tagessätzen im Falle einer Erst-Verurteilung handelt es sich um einen Mittelwert, welcher der Tatsache Rechnung trägt, dass in der Praxis der Strafgerichte 60 Tagessätze durchaus ein erhebliches Unwerturteil bei einer Geldstrafe darstellen. Dieses Strafmaß setzt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine konkrete Tat von einigem Gewicht voraus und wird bei Bagatelldelikten nicht verhängt (vgl. BR-Drucks. 596/01, S. 102). Die Anwendung des gesetzlichen Tatbestandes erfordert deshalb keine Prüfung der Behörde, ob die betroffene Person tatsächlich eine Straftat begangen hat. Mit der Voraussetzung einer rechtskräftigen Verurteilung will das Gesetz sicherstellen, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf einer tragfähigen Grundlage erfolgt. Dafür bietet das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, eine besondere Gewähr. Daraus folgt, dass die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich bei ihrer Entscheidung auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.1992, - 1 B 61/92 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63). Die von der Klägerin dagegen angeführte Rechtsprechung, wonach die Behörde an die strafgerichtliche Entscheidung nicht gebunden ist und eigenständig festzustellen hat, welchen Gesetzesverstoß die betroffene Person begangen hat (BVerwG, Urteil vom 26.03.1996, BVerwGE 101, 24, 32 = NJW 1997, 336ff), steht dem nicht entgegen, zumal sie einen Fall betrifft, in dem das Strafverfahren gemäß § 153a StPO eingestellt worden war und der Einstellungsbeschluss keine Gründe und damit - anders als hier - gerade keine zureichende Tatsachengrundlage für die behördliche Entscheidung enthielt.
25 
Es drängt sich auch nicht auf, dass es sich bei der Verurteilung durch das Landgericht R. um ein Fehlurteil handeln würde. Insbesondere ist der Hinweis auf die Vorstrafen der beiden Zeugen nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Strafverfahren in Frage zu stellen. Bei der Analyse einer Zeugenaussage geht es nicht darum, ob der Zeuge als Person im allgemeinen glaubwürdig ist, sondern ob seine Angaben zu einem bestimmten Geschehen zutreffend sind, d.h. einem tatsächlichen Erleben entsprechen. (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.1999, - 1 StR 618/98 -, BGHSt 45, 164-182). Deshalb kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Aussagen der Zeugen zu einem völlig anderen Sachverhalt, nämlich den Angaben der Klägerin zu Möglichkeiten des Umbaus einer Pistole der Fa. Glock in eine Dekorationswaffe bzw. der Möglichkeit, den Umbau wieder rückgängig zu machen, aus waffentechnischer Sicht zutreffend sind. Ein Vergleich der Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht mit dem Sachverhalt, den das Landgericht anhand späterer Aussagen derselben Zeugen als erwiesen angesehen hat, ist für die Glaubwürdigkeit der Zeugen ebenfalls nicht aussagekräftig, sondern allenfalls ein Vergleich der protokollierten Aussagen vor dem Amtsgericht (AS 283/304 der Strafverfahrensakte) und der Aussagen, die im Urteil des Landgerichts wiedergegeben sind (AS 350-354 der Strafverfahrensakte). Daraus ergeben sich aber keine gravierenden Widersprüche. Im Übrigen hat das Amtsgericht den objektiven Hergang der Telefonate im Sommer 1992 aufgrund der Zeugenaussagen genauso als erwiesen angesehen wie später das Landgericht. Der Freispruch der Klägerin durch das Amtsgericht beruhte auf der Erwägung, dass sie das Telefonat mit dem Zeugen H. ... im Strafverfahren im Jahr 1996 möglicherweise nicht wider besseres Wissen abgestritten habe, sondern sich daran schlicht nicht mehr erinnern konnte, ... Die Strafkammer des Landgerichts hatte keine derartigen Zweifel, weil die Klägerin selbst im Verfahren mehrfach betont hatte, sie könne sich an den Inhalt der fraglichen Telefongespräche mit den Zeugen H. im Jahr 1992 noch genau erinnern. Dieser Schluss erscheint dem Gericht nachvollziehbar; jedenfalls drängt es sich nicht auf, dass die Klägerin bei dieser Beweislage aufgrund ihrer eigenen Einlassung zu Unrecht verurteilt worden wäre.
26 
cc) Die Regelwirkung des § 5 Abs. 2 Nr. 1b WaffG ist nicht aufgrund anderer besonderer Umstände ausgeräumt. Das Verhalten der Klägerin, das der Verurteilung zu Grunde liegt, rechtfertigt in Verbindung mit den sonstigen Umständen die Annahme, dass sie waffenrechtlich nicht mehr zuverlässig ist. Dass die Verurteilung wegen eines Aussagedelikts abstrakt betrachtet keinen waffenrechtlichen Bezug aufweist, rechtfertigt ein Abweichen vom Regelfall nicht, weil es bei Vorliegen der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgezählten Straftaten auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen ausdrücklich nicht ankommt (vgl. BR-Drucks. 596/01, S. 102). Darüber hinaus ist ein - wenn auch indirekter - waffenrechtlicher Bezug darin zu sehen, dass die Klägerin wegen einer falschen Aussage im Rahmen eines Strafverfahrens verurteilt worden ist, das Verstöße gegen das Waffenrecht zum Gegenstand hatte. Dass die Klägerin in einem Aussagenotstand gehandelt hat, weil ihr Ehemann angeklagt war, erscheint auch nicht ausreichend, um die Regelwirkung auszuräumen, weil die Möglichkeit bestanden hätte, das Zeugnis gemäß § 52 StPO insgesamt zu verweigern. Die Zwangslage kann zwar strafmildernd berücksichtigt werden, wie das Landgericht R. es getan hat, lässt aber keine Aussage dahingehend zu, dass die Klägerin deshalb ungeachtet der Verurteilung als waffenrechtlich zuverlässig anzusehen wäre.
27 
Die Regelwirkung entfällt auch nicht wegen des zeitlichen Abstandes zur Tat. Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, die gesetzliche Regelwirkung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 WaffG als widerlegt anzusehen, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, aber die Begehung der Straftat selbst - etwa aufgrund eines außergewöhnlich langen Strafverfahrens - sehr lange zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat. Feste Zeiträume für den Entfall der Regelwirkung lassen sich in derartigen Fällen nicht allgemein angeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann allerdings der in § 5 Abs. 2 WaffG vorgegebene Zeitraum von fünf Jahren nochmals herangezogen werden, so dass die Regelwirkung jedenfalls dann nicht mehr ohne weiteres anwendbar ist, wenn die Begehung der Tat bei Erlass des Widerspruchsbescheides bereits zehn Jahre oder länger zurückliegt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1990, - 1 C 56/89 -. DVBl 1990, 1043, 1044). Dies ist bei der Klägerin aber nicht der Fall: Seit ihrer Aussage vor Gericht am 16.01.1996 waren bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 30.03.2004 jedenfalls noch keine zehn Jahre vergangen, so dass der Zeitablauf allein die Regelwirkung nicht entkräftet.
28 
e) Der Widerruf ist auch nicht unverhältnismäßig. Dem privaten Interesse der Klägerin, weiterhin den Besitz über die beiden Gewehre und den Revolver auszuüben, steht das öffentliche Interesse gegenüber, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten in jeder Hinsicht Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994, BVerwGE 97, 245, 248). Diesem öffentlichen Interesse ist hier der Vorrang einzuräumen, da die Klägerin die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt und auch keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG zu widerlegen.
29 
Es bestehen auch keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des neuen Waffenrechts. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG knüpft zwar an strafrechtliche Verurteilungen in den vergangenen fünf Jahren und damit auch schon vor Inkrafttreten des neuen Waffenrechts an. Darin liegt aber kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach neuem Recht und ein darauf gestützter Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis für die Zukunft entfalten keine Rechtswirkungen mehr für die Vergangenheit, so dass keine „echte Rückwirkung“ oder Rückbewirkung von Rechtsfolgen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt (vgl. dazu BVerfGE 30, 367, 385 und BVerfGE 72, 200, 241 und E 97, 67, 78). Es handelt sich um eine „unechte Rückwirkung“ bzw. eine tatbestandliche Rückanknüpfung, die verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist (vgl. v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar GG Art. 20 Abs. 3 Rn. 286 m.w.N.). Grenzen der Zulässigkeit können sich hier nur aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64, 86). Ein besonderer Vertrauensschutz ist hier nicht ersichtlich: Die Klägerin hat ihre Waffen bereits 1988 erworben und im Verfahren nicht geltend gemacht, dass sie nach Rechtskraft ihrer strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2001 etwa noch schutzwürdige Dispositionen im Vertrauen darauf getätigt hätte, dass die Verurteilung nicht zu einem Widerruf der Waffenbesitzkarte führen könnte.
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Die Berücksichtigung strafrechtlicher Verurteilungen vor Inkrafttreten des neuen Waffenrechts verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Neuregelung des Waffenrechts 2002 brachte eine Verschärfung der Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Damit ist der Gesetzgeber seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Pflicht nachgekommen, sich schützend vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit seiner Bürger zu stellen, und diese vor Beeinträchtigungen durch Personen zu bewahren, die nach geltendem Recht kein Vertrauen (mehr) verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden. Bei strafrechtlich relevantem Verhalten wird die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht mehr an bestimmte Delikte, sondern an das ausgeurteilte Strafmaß geknüpft. Maßgeblich sind die Art der Begehung (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und die im Strafmaß zum Ausdruck kommende Schwere des Fehlverhaltens; bei dem in § 5 Abs. 2 WaffG 2002 genannten Strafmaß von mindestens 60 Tagessätzen geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine gewichtige Straftat vorliegt (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BR-Drucks. 596/01, S. 102). Dabei ist es sachgerecht und erforderlich, alle strafrechtlichen Verurteilungen eines Waffenbesitzers in dem genannten Zeitraum von fünf Jahren zu berücksichtigen, und nicht nur die Straftaten, die nach Inkrafttreten des neuen Waffenrechts begangen und abgeurteilt wurden. Das Interesse des Gesetzgebers, bei Vorliegen von gewichtigen Straftaten den Besitz von Waffen im Regelfall auszuschließen oder zu entziehen, wiegt schwerer als das Interesse der Klägerin, ihre Jagdwaffen trotz der strafrechtlichen Verurteilung weiterhin zu besitzen. Auch das von der Klägerin betriebene Waffenhandelsgeschäft vermittelt kein schutzwürdiges Interesse am Bestand ihrer Waffenbesitzkarte. Die Anwendung der strengeren Zuverlässigkeitsvorschriften des neuen Waffenrechts kann zwar dazu führen, dass ein Widerruf der Waffenhandelserlaubnis oder eine nachträgliche Nebenbestimmung dahingehend auszusprechen ist, dass die GmbH anstelle der Klägerin einen anderen Geschäftsführer berufen muss. Diese Maßnahme wäre für die GmbH als verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung anzusehen; für die Klägerin würde sie sich als Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) in Form einer subjektive Zulassungsvoraussetzung darstellen, weil das Vorliegen strafrechtlicher Verurteilungen letztlich ein verhaltensbezogenes Kriterium ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 7, 377, 406; 9, 338, 346; 13, 97, 107; 75, 240, 267; 78, 179, 192; 80, 1, 24) ist die Aufstellung subjektiver Berufszulassungsvoraussetzungen zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig. Der Schutz der Bevölkerung vor Beeinträchtigungen durch Waffenbesitzer, die kein Vertrauen mehr verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden, ist wohl als ein solches überragend wichtiges Gemeinschaftsgut anzusehen.
31 
Dies kann aber letztlich offen bleiben, weil eine derartige Abwägung nur für den Widerruf solcher Erlaubnisse getroffen werden muss, die die Klägerin für ihren Berufsausübung und ihren Gewerbebetrieb benötigt, aber nicht für den hier streitgegenständlichen Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von zwei Jagdgewehren und einem Revolver für die Jagd, also für eine Verwendung zu Freizeitzwecken. Insoweit können für die Klägerin jedenfalls keine anderen Zuverlässigkeitsmaßstäbe gelten als für Kunden, die in ihrem Waffenhandelsgeschäft Jagd- und Sportwaffen erwerben. Im Hinblick auf den Gewerbebetrieb der Klägerin müsste die zuständige Waffenbehörde zuerst die Waffenhandelserlaubnis der GmbH widerrufen oder eine nachträgliche Nebenbestimmung erlassen, wonach die GmbH anstelle der Klägerin einen anderen Geschäftsführer berufen müsste; dabei kommt dem Widerruf der Waffenbesitzkarte keinerlei Tatbestands- oder Bindungswirkung für die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit oder für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu.
32 
2. Der Widerruf des Europäischen Feuerwaffenpasses ist nach dem Gesagten ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Europäische Feuerwaffenpass gemäß § 6 Abs. 5 WaffG 1976 i. V. m. § 9d Abs. 2 der 1. WaffV 1987 ist eine Erlaubnis im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG, weil er die Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition bei Besuchen in anderen Mitgliedsstaaten der EU ermöglicht. Der Feuerwaffenpass setzt gemäß § 9d Abs. 2 der 1. WaffV 1987 zwingend eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz voraus. Nachdem diese vom Landratsamt widerrufen und die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, ist eine Erteilungsvoraussetzung nachträglich entfallen, so dass die Voraussetzungen für den Widerruf gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vorliegen.
33 
3. Die mit dem Widerruf verbundene Anordnung, die Erlaubnisurkunden zurückzugeben und die Waffen entweder dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, ergibt sich aus § 46 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG. Die Androhung des Zwangsgeldes entspricht ebenfalls den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. insbesondere §§ 2, 18, 19, 20 und 23 LVwVG).
34 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts abgewichen wird und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14.11.2003, - 21 CS 03.2056 -, zitiert nach juris) ist für die Frage, ob nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 zur Versagung hätten führen müssen, auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Tatsache abzustellen und nicht - wie hier vertreten - auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2004, - 1 S 976/04 -). Die Entscheidung beruht auch auf dieser Abweichung, weil die Verurteilung der Klägerin im Jahre 2001 rechtskräftig wurde und bei einer Beurteilung nach § 5 WaffG 1976 nicht zur Unzuverlässigkeit geführt hätte. Die Rechtssache hat darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
15 
1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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a) Auf den Widerruf sind ausschließlich die Regelungen des heute geltenden Waffengesetzes anzuwenden. Nach Art. 19 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 (BGBl I, 3970ff; WaffRNeuRegG) gelten seit 01.04.2003 die Regelungen des neuen Waffengesetzes. Das bisher geltende WaffG 1976 ist gemäß Art. 19 Nr. 1 Satz 3 WaffRNeuRegG am 01.04.2003 außer Kraft getreten. Die Überleitungsvorschriften des neuen Waffenrechts führen nicht dazu, dass das Waffengesetz 1976 für Inhaber einer Erlaubnis nach altem Recht weiterhin gelten würde. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 gelten nur „Erlaubnisse“ im Sinne des WaffG 1976 fort. Dies bedeutet, dass nach bisherigem Waffenrecht erteilte Waffenbesitzkarten und Waffenscheine mit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes nicht ihre Gültigkeit verlieren und nicht nach neuem Recht erneut beantragt werden müssen, wie dies z.B. nach § 58 Abs. 2 WaffG 2002 für Kriegsschusswaffen der Fall ist. Diese Form der Fortgeltung wurde auch schon in § 57 Abs. 5 WaffG 1976 angeordnet und hat zur Folge, dass der Umfang, der Inhalt und die Gültigkeitsdauer bereits erteilter Waffenbesitzkarten und Waffenscheine noch nach dem bei Erteilung maßgeblichen Recht zu beurteilen sind, sie aber ansonsten wie Waffenbesitzkarten und Waffenscheine nach neuem Recht behandelt werden. Aus der Überleitungsregelung des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 ergibt sich damit keine Fortgeltung der bisherigen Verfahrensvorschriften oder der bisherigen Regelungen über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit für Inhaber einer Erlaubnis, die noch nach dem Waffengesetz 1976 erteilt worden ist. Der weitere Fortbestand der Erlaubnis hängt seit dem 01.04.2003 von den Voraussetzungen ab, die das Waffengesetz heute für die Innehabung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen aufstellt, hinsichtlich der Zuverlässigkeit insbesondere in § 5 WaffG n.F. (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1983, BVerwGE 67, 16, 19f zur Überleitung von Erlaubnissen in das Waffengesetz 1976; ebenso VG Aachen Urteil vom 31.03.2004, - 6 K 1922/03, zit. nach juris; a.A. VG Regensburg, Beschluss vom 16.03.2003, - RN 7 S 03.1019 -). Dies gilt für alle Waffenbesitzer, die nach dem Waffengesetz 1976 als zuverlässig galten. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs (BR-Drucks. 596/01, S. 168) ist nicht erkennbar, dass die Übergangsregelung speziell diejenigen Waffenbesitzer wieder von den verschärften Anforderungen des neuen Waffenrechts an die Zuverlässigkeit ausnehmen sollte, die diese Anforderungen nicht mehr erfüllen würden. Einen Bestandsschutz für eine einmal rechtmäßig erteilte Erlaubnis, wie ihn die Klägerin in Anlehnung an eine baurechtliche Genehmigung geltend macht, gibt es im Waffenrecht schon deswegen nicht, weil § 45 Abs. 2 WaffG 2002 - ebenso wie § 47 Abs. 2 WaffG 1976 - einen späteren Widerruf wegen nachträglich eingetretener Versagungsgründe zwingend vorschreibt (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG). Etwas anders ergibt sich auch nicht aus § 58 Abs. 3 WaffG, der eine Sonderregelung für noch nicht beschiedene Anträge auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis enthält. Ein Umkehrschluss für den vorliegenden Fall ist schon deswegen nicht möglich, weil es nicht um die Bescheidung eines Antrags der Klägerin geht, sondern um einen von Amts wegen vorzunehmenden Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis.
17 
b) Die Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis bildet § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, der mit der bisherigen Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. wortgleich ist. Danach ist eine erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Erlaubnis in diesem Sinne sind Waffenscheine und Waffenbesitzkarten gemäß § 10 WaffG, aber auch Waffenscheine gemäß § 35 Abs. 1 WaffG 1976 und Waffenbesitzkarten nach § 28 Abs. 1 WaffG 1976, die aufgrund von § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG fortgelten. Treten nachträglich Tatsachen ein, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen, ist diese zwingend zu widerrufen; der Verwaltung ist insoweit kein Ermessen eingeräumt.
18 
c) Der Widerruf ist nicht wegen Versäumung einer Widerrufsfrist rechtswidrig. Es kann offen bleiben, ob die Mitteilung der Verurteilung an das Ordnungsamt der Stadt F. vom 10.05.2001 an das Landratsamt weitergeleitet worden ist, denn die Jahresfrist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 LVwVfG ist auf den zwingenden Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 Satz. 1 WaffG ohnehin nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1996, BVerwGE 101, 24, 33f zu § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976). Das Waffengesetz regelt den Widerruf der Waffenbesitzkarte abschließend, soweit er zwingend vorgeschrieben ist. Es schließt damit eine Heranziehung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts aus. Die Jahresfrist ist nicht ergänzend anwendbar, wenn der Gesetzgeber erkennbar zum Schutz vorrangiger Grundrechte Dritter einen gesetzwidrigen Zustand schlechterdings nicht hinnehmen will, was bei einem Widerruf der Fall ist, wenn zwingende Erteilungsvoraussetzungen wie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sind.
19 
d) Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG liegen vor.
20 
aa) Das Landratsamt Bodenseekreis hat zu Recht angenommen, dass mit Rechtskraft der Verurteilung der Klägerin wegen uneidlicher Falschaussage am 16.03.2001 nachträglich eine Tatsache eingetreten ist, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätte führen müssen und die jetzt zum Widerruf zwingt. Die Änderung des Waffengesetzes zum 01.04.2003 mit einer geänderten Fassung der Regelvermutungen für waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ist im Gegensatz dazu zwar keine nachträglich eingetretene Tatsache (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 11.09.2003, - 21 CS 03.1736 -), aber eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage, die bei der Prüfung, ob die Verurteilung einen Versagungstatbestand erfüllt, berücksichtigt werden muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Formulierung „Tatsachen, die zur Versagung hätten führen müssen“ im Tatbestand der Widerrufsregelung nicht den Zweck, nachträglich eingetretene Tatsachen so zu behandeln, als seien sie bereits vor Erteilung der Waffenbesitzkarte eingetreten, und sie so zu bewerten, wie sie nach der damaligen Rechtslage bei der Entscheidung über die Erteilung zu bewerten gewesen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1983, BVerwGE 67, 16, 19f). Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, ob die Tatsache im Zeitpunkt ihres Eintritts, also mit der Rechtskraft der Verurteilung im März 2001, nach der damals noch maßgeblichen Rechtslage, dem Waffengesetz 1976, zur Versagung der Erlaubnis hätte führen müssen (so aber zu den Überleitungsvorschriften des Waffengesetzes 1976 BVerwG, Urteil vom 18.03.1983, a.a.O., 20; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 14.11.2003, - 21 CS 03.2056 -; VG Regensburg, Beschluss vom 16.03.2003, - RN 7 S 03.1019 - und Beschluss vom 16.07.2003, - RN 7RN 7 S 03.1151 -, zitiert nach juris). Maßgeblich für den Widerruf ist vielmehr, ob es heute der gesetzlichen Regelung zuwiderläuft, dass die Klägerin die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen ausübt und eine Erlaubnis heute versagt werden müsste. Dies ergibt sich bereits aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum WaffRNeuRegG (BR-Drucks. 596/01, S. 152). Dort heißt es:
21 
„...Erlangt die Waffenbehörde davon Kenntnis, dass nach Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis Versagungstatbestände eingetreten sind, ist die Erlaubnis zu widerrufen.“
22 
Demnach kommt es nur darauf an, dass ein Versagungstatbestand vorliegt und die Waffenbehörde hiervon Kenntnis hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1985, BVerwGE 71, 234, 243; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2004, - 1 S 976/04 -; VG Aachen, Urteil vom 31.03.2004, - 6 K 1922/03 -, zit. nach juris; ebenso Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht, S. 178 Rn. 26). Dass die Waffenbehörde bei einem Widerruf Versagungstatbestände grundsätzlich nach heute geltendem Recht und nicht bezogen auf die im Zeitpunkt des relevanten Ereignisses maßgebliche frühere Rechtslage zu prüfen hat, folgt auch daraus, dass bei den Regelvermutungen für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zwangsläufig Verurteilungen in einem Zeitraum von fünf Jahren, im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG sogar von zehn Jahren vor der behördlichen Entscheidung berücksichtigt werden müssen. Wenn der Gesetzgeber eine Prüfung der Unzuverlässigkeit nach der Rechtslage im Zeitpunkt der jeweiligen Verurteilung gewollt hätte, wäre dazu eine Übergangsregelung für alle strafrechtlichen Verurteilungen vor dem 01.04.2003 erforderlich gewesen, die es aber nicht gibt. Für eine Prüfung der heute geltenden Versagungstatbestände spricht weiter, dass ein Widerruf im Gegensatz zur Rücknahme Wirkungen nur für die Zukunft, aber nicht für die Vergangenheit entfalten kann (vgl. Hinze/Runkel/Schmidt/Scholzen, Kommentar WaffG 1976, § 47 Anm. 6). Wie oben bereits erörtert, steht die Übergangsregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG dem nicht entgegen.
23 
bb) Die Voraussetzungen eines Versagungstatbestandes sind gegeben, weil die Klägerin nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG fehlt es daran in der Regel bei Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies ist bei der Klägerin der Fall, weil sie vom Landgericht R. wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt wurde und das OLG S. am 16.03.2001 die Revision verworfen hat.
24 
Das Landratsamt ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass grundsätzlich von der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung auszugehen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht auf die Begehung bestimmter Straftaten, sondern auf die strafrechtliche Verurteilung und das ausgeurteilte Strafmaß als Tatbestandsmerkmal abstellt. Bei der Schwelle von 60 Tagessätzen im Falle einer Erst-Verurteilung handelt es sich um einen Mittelwert, welcher der Tatsache Rechnung trägt, dass in der Praxis der Strafgerichte 60 Tagessätze durchaus ein erhebliches Unwerturteil bei einer Geldstrafe darstellen. Dieses Strafmaß setzt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine konkrete Tat von einigem Gewicht voraus und wird bei Bagatelldelikten nicht verhängt (vgl. BR-Drucks. 596/01, S. 102). Die Anwendung des gesetzlichen Tatbestandes erfordert deshalb keine Prüfung der Behörde, ob die betroffene Person tatsächlich eine Straftat begangen hat. Mit der Voraussetzung einer rechtskräftigen Verurteilung will das Gesetz sicherstellen, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf einer tragfähigen Grundlage erfolgt. Dafür bietet das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, eine besondere Gewähr. Daraus folgt, dass die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich bei ihrer Entscheidung auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.1992, - 1 B 61/92 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63). Die von der Klägerin dagegen angeführte Rechtsprechung, wonach die Behörde an die strafgerichtliche Entscheidung nicht gebunden ist und eigenständig festzustellen hat, welchen Gesetzesverstoß die betroffene Person begangen hat (BVerwG, Urteil vom 26.03.1996, BVerwGE 101, 24, 32 = NJW 1997, 336ff), steht dem nicht entgegen, zumal sie einen Fall betrifft, in dem das Strafverfahren gemäß § 153a StPO eingestellt worden war und der Einstellungsbeschluss keine Gründe und damit - anders als hier - gerade keine zureichende Tatsachengrundlage für die behördliche Entscheidung enthielt.
25 
Es drängt sich auch nicht auf, dass es sich bei der Verurteilung durch das Landgericht R. um ein Fehlurteil handeln würde. Insbesondere ist der Hinweis auf die Vorstrafen der beiden Zeugen nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Strafverfahren in Frage zu stellen. Bei der Analyse einer Zeugenaussage geht es nicht darum, ob der Zeuge als Person im allgemeinen glaubwürdig ist, sondern ob seine Angaben zu einem bestimmten Geschehen zutreffend sind, d.h. einem tatsächlichen Erleben entsprechen. (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.1999, - 1 StR 618/98 -, BGHSt 45, 164-182). Deshalb kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Aussagen der Zeugen zu einem völlig anderen Sachverhalt, nämlich den Angaben der Klägerin zu Möglichkeiten des Umbaus einer Pistole der Fa. Glock in eine Dekorationswaffe bzw. der Möglichkeit, den Umbau wieder rückgängig zu machen, aus waffentechnischer Sicht zutreffend sind. Ein Vergleich der Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht mit dem Sachverhalt, den das Landgericht anhand späterer Aussagen derselben Zeugen als erwiesen angesehen hat, ist für die Glaubwürdigkeit der Zeugen ebenfalls nicht aussagekräftig, sondern allenfalls ein Vergleich der protokollierten Aussagen vor dem Amtsgericht (AS 283/304 der Strafverfahrensakte) und der Aussagen, die im Urteil des Landgerichts wiedergegeben sind (AS 350-354 der Strafverfahrensakte). Daraus ergeben sich aber keine gravierenden Widersprüche. Im Übrigen hat das Amtsgericht den objektiven Hergang der Telefonate im Sommer 1992 aufgrund der Zeugenaussagen genauso als erwiesen angesehen wie später das Landgericht. Der Freispruch der Klägerin durch das Amtsgericht beruhte auf der Erwägung, dass sie das Telefonat mit dem Zeugen H. ... im Strafverfahren im Jahr 1996 möglicherweise nicht wider besseres Wissen abgestritten habe, sondern sich daran schlicht nicht mehr erinnern konnte, ... Die Strafkammer des Landgerichts hatte keine derartigen Zweifel, weil die Klägerin selbst im Verfahren mehrfach betont hatte, sie könne sich an den Inhalt der fraglichen Telefongespräche mit den Zeugen H. im Jahr 1992 noch genau erinnern. Dieser Schluss erscheint dem Gericht nachvollziehbar; jedenfalls drängt es sich nicht auf, dass die Klägerin bei dieser Beweislage aufgrund ihrer eigenen Einlassung zu Unrecht verurteilt worden wäre.
26 
cc) Die Regelwirkung des § 5 Abs. 2 Nr. 1b WaffG ist nicht aufgrund anderer besonderer Umstände ausgeräumt. Das Verhalten der Klägerin, das der Verurteilung zu Grunde liegt, rechtfertigt in Verbindung mit den sonstigen Umständen die Annahme, dass sie waffenrechtlich nicht mehr zuverlässig ist. Dass die Verurteilung wegen eines Aussagedelikts abstrakt betrachtet keinen waffenrechtlichen Bezug aufweist, rechtfertigt ein Abweichen vom Regelfall nicht, weil es bei Vorliegen der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgezählten Straftaten auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen ausdrücklich nicht ankommt (vgl. BR-Drucks. 596/01, S. 102). Darüber hinaus ist ein - wenn auch indirekter - waffenrechtlicher Bezug darin zu sehen, dass die Klägerin wegen einer falschen Aussage im Rahmen eines Strafverfahrens verurteilt worden ist, das Verstöße gegen das Waffenrecht zum Gegenstand hatte. Dass die Klägerin in einem Aussagenotstand gehandelt hat, weil ihr Ehemann angeklagt war, erscheint auch nicht ausreichend, um die Regelwirkung auszuräumen, weil die Möglichkeit bestanden hätte, das Zeugnis gemäß § 52 StPO insgesamt zu verweigern. Die Zwangslage kann zwar strafmildernd berücksichtigt werden, wie das Landgericht R. es getan hat, lässt aber keine Aussage dahingehend zu, dass die Klägerin deshalb ungeachtet der Verurteilung als waffenrechtlich zuverlässig anzusehen wäre.
27 
Die Regelwirkung entfällt auch nicht wegen des zeitlichen Abstandes zur Tat. Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, die gesetzliche Regelwirkung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 WaffG als widerlegt anzusehen, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, aber die Begehung der Straftat selbst - etwa aufgrund eines außergewöhnlich langen Strafverfahrens - sehr lange zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat. Feste Zeiträume für den Entfall der Regelwirkung lassen sich in derartigen Fällen nicht allgemein angeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann allerdings der in § 5 Abs. 2 WaffG vorgegebene Zeitraum von fünf Jahren nochmals herangezogen werden, so dass die Regelwirkung jedenfalls dann nicht mehr ohne weiteres anwendbar ist, wenn die Begehung der Tat bei Erlass des Widerspruchsbescheides bereits zehn Jahre oder länger zurückliegt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1990, - 1 C 56/89 -. DVBl 1990, 1043, 1044). Dies ist bei der Klägerin aber nicht der Fall: Seit ihrer Aussage vor Gericht am 16.01.1996 waren bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 30.03.2004 jedenfalls noch keine zehn Jahre vergangen, so dass der Zeitablauf allein die Regelwirkung nicht entkräftet.
28 
e) Der Widerruf ist auch nicht unverhältnismäßig. Dem privaten Interesse der Klägerin, weiterhin den Besitz über die beiden Gewehre und den Revolver auszuüben, steht das öffentliche Interesse gegenüber, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten in jeder Hinsicht Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994, BVerwGE 97, 245, 248). Diesem öffentlichen Interesse ist hier der Vorrang einzuräumen, da die Klägerin die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt und auch keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG zu widerlegen.
29 
Es bestehen auch keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des neuen Waffenrechts. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG knüpft zwar an strafrechtliche Verurteilungen in den vergangenen fünf Jahren und damit auch schon vor Inkrafttreten des neuen Waffenrechts an. Darin liegt aber kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach neuem Recht und ein darauf gestützter Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis für die Zukunft entfalten keine Rechtswirkungen mehr für die Vergangenheit, so dass keine „echte Rückwirkung“ oder Rückbewirkung von Rechtsfolgen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt (vgl. dazu BVerfGE 30, 367, 385 und BVerfGE 72, 200, 241 und E 97, 67, 78). Es handelt sich um eine „unechte Rückwirkung“ bzw. eine tatbestandliche Rückanknüpfung, die verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist (vgl. v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar GG Art. 20 Abs. 3 Rn. 286 m.w.N.). Grenzen der Zulässigkeit können sich hier nur aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64, 86). Ein besonderer Vertrauensschutz ist hier nicht ersichtlich: Die Klägerin hat ihre Waffen bereits 1988 erworben und im Verfahren nicht geltend gemacht, dass sie nach Rechtskraft ihrer strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2001 etwa noch schutzwürdige Dispositionen im Vertrauen darauf getätigt hätte, dass die Verurteilung nicht zu einem Widerruf der Waffenbesitzkarte führen könnte.
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Die Berücksichtigung strafrechtlicher Verurteilungen vor Inkrafttreten des neuen Waffenrechts verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Neuregelung des Waffenrechts 2002 brachte eine Verschärfung der Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Damit ist der Gesetzgeber seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Pflicht nachgekommen, sich schützend vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit seiner Bürger zu stellen, und diese vor Beeinträchtigungen durch Personen zu bewahren, die nach geltendem Recht kein Vertrauen (mehr) verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden. Bei strafrechtlich relevantem Verhalten wird die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht mehr an bestimmte Delikte, sondern an das ausgeurteilte Strafmaß geknüpft. Maßgeblich sind die Art der Begehung (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und die im Strafmaß zum Ausdruck kommende Schwere des Fehlverhaltens; bei dem in § 5 Abs. 2 WaffG 2002 genannten Strafmaß von mindestens 60 Tagessätzen geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine gewichtige Straftat vorliegt (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BR-Drucks. 596/01, S. 102). Dabei ist es sachgerecht und erforderlich, alle strafrechtlichen Verurteilungen eines Waffenbesitzers in dem genannten Zeitraum von fünf Jahren zu berücksichtigen, und nicht nur die Straftaten, die nach Inkrafttreten des neuen Waffenrechts begangen und abgeurteilt wurden. Das Interesse des Gesetzgebers, bei Vorliegen von gewichtigen Straftaten den Besitz von Waffen im Regelfall auszuschließen oder zu entziehen, wiegt schwerer als das Interesse der Klägerin, ihre Jagdwaffen trotz der strafrechtlichen Verurteilung weiterhin zu besitzen. Auch das von der Klägerin betriebene Waffenhandelsgeschäft vermittelt kein schutzwürdiges Interesse am Bestand ihrer Waffenbesitzkarte. Die Anwendung der strengeren Zuverlässigkeitsvorschriften des neuen Waffenrechts kann zwar dazu führen, dass ein Widerruf der Waffenhandelserlaubnis oder eine nachträgliche Nebenbestimmung dahingehend auszusprechen ist, dass die GmbH anstelle der Klägerin einen anderen Geschäftsführer berufen muss. Diese Maßnahme wäre für die GmbH als verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung anzusehen; für die Klägerin würde sie sich als Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) in Form einer subjektive Zulassungsvoraussetzung darstellen, weil das Vorliegen strafrechtlicher Verurteilungen letztlich ein verhaltensbezogenes Kriterium ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 7, 377, 406; 9, 338, 346; 13, 97, 107; 75, 240, 267; 78, 179, 192; 80, 1, 24) ist die Aufstellung subjektiver Berufszulassungsvoraussetzungen zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig. Der Schutz der Bevölkerung vor Beeinträchtigungen durch Waffenbesitzer, die kein Vertrauen mehr verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden, ist wohl als ein solches überragend wichtiges Gemeinschaftsgut anzusehen.
31 
Dies kann aber letztlich offen bleiben, weil eine derartige Abwägung nur für den Widerruf solcher Erlaubnisse getroffen werden muss, die die Klägerin für ihren Berufsausübung und ihren Gewerbebetrieb benötigt, aber nicht für den hier streitgegenständlichen Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von zwei Jagdgewehren und einem Revolver für die Jagd, also für eine Verwendung zu Freizeitzwecken. Insoweit können für die Klägerin jedenfalls keine anderen Zuverlässigkeitsmaßstäbe gelten als für Kunden, die in ihrem Waffenhandelsgeschäft Jagd- und Sportwaffen erwerben. Im Hinblick auf den Gewerbebetrieb der Klägerin müsste die zuständige Waffenbehörde zuerst die Waffenhandelserlaubnis der GmbH widerrufen oder eine nachträgliche Nebenbestimmung erlassen, wonach die GmbH anstelle der Klägerin einen anderen Geschäftsführer berufen müsste; dabei kommt dem Widerruf der Waffenbesitzkarte keinerlei Tatbestands- oder Bindungswirkung für die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit oder für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu.
32 
2. Der Widerruf des Europäischen Feuerwaffenpasses ist nach dem Gesagten ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Europäische Feuerwaffenpass gemäß § 6 Abs. 5 WaffG 1976 i. V. m. § 9d Abs. 2 der 1. WaffV 1987 ist eine Erlaubnis im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG, weil er die Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition bei Besuchen in anderen Mitgliedsstaaten der EU ermöglicht. Der Feuerwaffenpass setzt gemäß § 9d Abs. 2 der 1. WaffV 1987 zwingend eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz voraus. Nachdem diese vom Landratsamt widerrufen und die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, ist eine Erteilungsvoraussetzung nachträglich entfallen, so dass die Voraussetzungen für den Widerruf gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vorliegen.
33 
3. Die mit dem Widerruf verbundene Anordnung, die Erlaubnisurkunden zurückzugeben und die Waffen entweder dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, ergibt sich aus § 46 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG. Die Androhung des Zwangsgeldes entspricht ebenfalls den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. insbesondere §§ 2, 18, 19, 20 und 23 LVwVG).
34 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts abgewichen wird und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14.11.2003, - 21 CS 03.2056 -, zitiert nach juris) ist für die Frage, ob nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 zur Versagung hätten führen müssen, auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Tatsache abzustellen und nicht - wie hier vertreten - auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2004, - 1 S 976/04 -). Die Entscheidung beruht auch auf dieser Abweichung, weil die Verurteilung der Klägerin im Jahre 2001 rechtskräftig wurde und bei einer Beurteilung nach § 5 WaffG 1976 nicht zur Unzuverlässigkeit geführt hätte. Die Rechtssache hat darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.

(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.

(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.

(2) Eine auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) erteilte waffenrechtliche Erlaubnis für Kriegsschusswaffen tritt am ersten Tag des sechsten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats außer Kraft.

(3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21 dieses Gesetzes Anwendung.

(4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten im bisherigen Umfang als Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes.

(5) Ausnahmebewilligungen nach § 37 Abs. 3 und § 57 Abs. 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten in dem bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes.

(6) Die nach § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) ausgesprochenen Verbote gelten in dem bisherigen Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes.

(7) Besitzt eine Person am 6. Juli 2017 ein Geschoss, das nicht dem bis zum 5. Juli 2017 geltenden Verbot der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 unterfiel, so wird das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 gegenüber dieser Person nicht wirksam, wenn

1.
sie bis zum 1. Juli 2018 einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt und
2.
ihr daraufhin eine Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 erteilt wird.
§ 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

(8) Wer eine am 6. Juli 2017 unerlaubt besessene Waffe oder unerlaubt besessene Munition bis zum 1. Juli 2018 der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
2.
der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

(9) Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer Erlaubnis auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) eine Schusswaffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1.

(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 3 gilt für Schusswaffen, die vor dem 1. April 2008 erworben wurden, erst ab dem 1. Oktober 2008.

(11) Hat jemand am 1. April 2008 eine bislang nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 dieses Gesetzes verbotene Waffe besessen, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 1. Oktober 2008 diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.

(12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte am 1. April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum 1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutragen.

(13) Hat jemand am 1. September 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(14) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.5 verbotenes wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirksam, wenn er spätestens am 1. September 2021 das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(15) Hat jemand am 1. September 2020 eine erlaubnispflichtige Salutwaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(16) Hat jemand am 1. September 2020 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.8 verbotene Salutwaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Waffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

(18) Hat jemand am 13. Juni 2017 auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Besitz eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2021 eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung.

(19) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat in seinem Besitz befindliche fertiggestellte Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf und die er vor dem 1. September 2020 erworben hat, bis zum 1. März 2021 elektronisch gemäß § 37 Absatz 2 anzuzeigen. Die wesentlichen Teile dieser Schusswaffen unterfallen dieser Anzeigepflicht nicht.

(20) Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

(21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden.

(22) Besitzt jemand am 1. September 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

(23) Hat eine Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 27a Absatz 4 nicht erlassen, so gilt für das betreffende Land § 12 Absatz 4 bis 6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der am 19. Februar 2020 geltenden Fassung fort.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, die insbesondere

1.
Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von Waffen oder Munition an Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben, festlegen und
2.
das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes sowie
3.
die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen, Mitteilungspflichten und behördlichen Maßnahmen regeln.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.