Waffengesetz - WaffG 2002 | § 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.

(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.

(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.

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zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes - WaffGÄndG | Art 2


(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 59 Abs. 4 und, soweit sie nur noch zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt berechtigen, auch die nach § 28 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 19. September 1972 erteilten Waffenbesitzkarten, gelten als unbefr
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 52 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, ü

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 48 Sachliche Zuständigkeit


(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Abweichend von Sat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 38 Ausweispflichten


(1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen: 1. seinen Personalausweis oder Pass und a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,b) im Fal
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gewerbeordnung - GewO | § 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung


(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggebe
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen


(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schus

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen


(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht, 1. wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und2. dass

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18 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2017 - 21 CS 17.1224

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Jan

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Sept. 2014 - 5 K 13.01791

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Berufung wird zugelassen. 4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger betreibt im Landkreis

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juli 2015 - M 7 K 14.3079

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Tenor I. Die Auflage zu der am 15. Juli 2013 verlängerten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis des Klägers, mit der er verpflichtet wird, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage ab

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Mai 2017 - M 7 S 17.408

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im Weg

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Nov. 2015 - M 7 K 15.1085

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Feb. 2018 - W 5 K 16.980

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. März 2014 - 5 E 14.00294

bei uns veröffentlicht am 03.03.2014

Tenor 1. Der Antragsgegner wird Im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Geltungsdauer der dem Antragsteller erteilten Waffenscheine ... und ...vorläufig über den 10. März 2014 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. März 2017 - W 5 S 17.149

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.875,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorlä

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2015 - 21 C 15.562

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe I. Die Beteiligten streiten im Verfahren der Hauptsache um die Verpflichtung d

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Nov. 2018 - 6 C 4/18

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

Tatbestand 1 Der in Berlin wohnhafte Kläger ist Jäger. Er ist im Besitz eines Jahresjagdscheins, der noch bis zum 31. März 2020 gültig ist, und geht in einem Revier in B

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 18. Apr. 2016 - 4 Bf 299/13

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. November 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Koste

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Nov. 2015 - 6 C 67/14

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Tatbestand 1 Der Kläger begehrt, ihm Waffenscheine zu erteilen. 2 D

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2009 - 1 S 202/09

bei uns veröffentlicht am 16.12.2009

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2008 - 1 K 3890/07 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Waffenschein zu erteilen zum Führen der in der Wa

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 05. Aug. 2008 - 11 K 4350/07

bei uns veröffentlicht am 05.08.2008

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Nov. 2006 - 1 S 716/05

bei uns veröffentlicht am 16.11.2006

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Februar 2005 - 2 K 2105/04 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 03. März 2006 - 1 Q 2/06

bei uns veröffentlicht am 03.03.2006

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 385/03 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 31. Jan. 2005 - 2 K 978/04

bei uns veröffentlicht am 31.01.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte und eines Europäischen Feuer

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 05. März 2004 - 2 K 1892/03

bei uns veröffentlicht am 05.03.2004

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.000,- EUR festgesetzt. Gründe   I.

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(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich...
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(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen...
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen...
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen...