Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 18. Dez. 2017 - 9 K 3391/16

bei uns veröffentlicht am18.12.2017

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.222,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1/6 und der Kläger zu 5/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für den Einbau einer Lüftungsanlage in sein Wohnhaus aus einem mit der Beklagten geschlossenen verwaltungsgerichtlichen Vergleich.

2

Die Beklagte ist ein privates Unternehmen, das im Flugzeugbau tätig ist und sein Werksgelände in ... auf der südlichen Elbseite hat. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks... der Gemarkung .... Dieses befindet sich auf der gegenüberliegenden Elbseite nordöstlich vom Werksgelände der Beklagten am ....

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Mit Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 genehmigte die Freie und Hansestadt Hamburg der Beklagten eine Werkserweiterung samt Sonderlandeplatz, auf dem Test- und Auslieferungsflüge sowie Materialtransporte und Werksflugverkehr stattfinden. Das Immissionsschutzkonzept dieses Beschlusses erfasste auch das Grundstück des Klägers und regelte Ansprüche gegen die Beklagte auf Schallschutzmaßnahmen, die aufgrund der zu erwartenden Fluglärmbelastungen zu treffen waren. Als Maßnahmen waren der Einbau von – je nach Grundstück – Lüftungsanlagen und/oder Isolierglasfenstern für Wohn- und Schlafräume geplant. Voraussetzung war die Antragsstellung bei der Beklagten bis zum 31. Dezember 2006. Ziffer 1.1.5.1.5 des Planfeststellungsbeschlusses enthält verschiedene Anspruchssauschlüsse, u.a. für Wohnbauten, die erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses genehmigt wurden, für Gebiete, in denen der Fluglärm den Dauerschallpegel angesichts der bestehenden Vorbelastung durch andere Immissionen nur um weniger als 2 dB(A) erhöht und für Schutzmaßnahmen, die bereits in der Wohnung vorhanden sind.

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Gegen den Planfeststellungsbeschluss erhob der Kläger [als damaliger Kläger zu 10)] zusammen mit einer Vielzahl anderer Betroffener Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg (Aktenzeichen: 15 K 854/11). Beklagte des damaligen Rechtsstreits war die Freie und Hansestadt Hamburg, die Beklagte des vorliegenden Verfahrens war die Beigeladene.

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Die Beteiligten des damaligen Rechtsstreits schlossen am 18. Oktober 2012 einen prozessbeendenden Vergleich. Dieser sieht u.a. folgende Regelungen vor:

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„1. Die Beigeladene verpflichtet sich, unbeschadet der am 31.12.2006 abgelaufenen Frist [...] den Klägern zu 10) bis 51) [...] Lüftungsanlagen in die Wohn- und Schlafräume ihres streitgegenständlichen Grundeigentums einzubauen, soweit die Kläger [...] dies binnen drei Monaten seit gerichtlicher Protokollierung dieses Vergleichs bei der Beigeladenen beantragen und soweit ein Einbau nicht bereits durch die Beigeladene erfolgt ist.

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2. Die in Ziffer 1 bestimmten Ansprüche der Kläger [...] sind abweichend von Ziffer 1 ausgeschlossen, wenn und soweit die zu gewährende Schutzmaßnahme am 08.05.2000 bereits in der Wohnung vorhanden war.

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3. Sind Isolierfenster bzw. Lüfter bereits vorhanden, aber wurden diese von den betroffenen Klägern [...] nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 08.05.2000 und vor dem 15.06.2011 eingebaut, können die Betroffenen auch insoweit innerhalb der in Ziffer 1 genannten Frist einen Antrag bei der Beigeladenen stellen. Die Beigeladene verpflichtet sich, ihnen die aufgewendeten Kosten zu erstatten, höchstens jedoch in der Höhe, die sich bei Umsetzung der Maßnahmen durch die Beigeladene bzw. die von ihr beauftragen Fachfirmen ergeben hätte. [...]“

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Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Vergleichsvertrags wird auf die Anlage K1 (Bl. 75 d.A.) verwiesen.

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Der Kläger hatte noch während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und damit nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine Baugenehmigung vom 28. April 2003 für einen Neubau mit eingebauter Lüftungsanlage anstelle des Bestandsgebäudes auf seinem Grundstück erhalten und das Gebäude in den Jahren 2003/2004 errichtet. Bei der Lüftungsanlage handelt es sich um ein zentrales Lüftungssystem für das gesamte Haus, das neben Schlaf- und Wohnräumen auch andere Räume, inklusive eines Schwimmbads, einbezieht und über eine Wärmerückgewinnungsvorrichtung und eine spezielle Schwimmbadlüftung verfügt. Den von ihm mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 bei der jetzigen Beklagten gestellten Antrag auf Erstattung der aufgewendeten Kosten für die Lüftungsanlage in Höhe von 118.730,64 Euro lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 13. Februar 2013 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung für den Einbau der Lüftungsanlage, denn sein Wohnhaus sei in den Jahren 2003/2004, also nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 8. Mai 2000, genehmigt und errichtet worden.

11

Der Kläger hat am 10. November 2015 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, aus dem gerichtlichen Vergleich stehe ihm ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Einbaus der Lüftungsanlage zu. Der Vergleich sei ganz bewusst ohne die Ausschlussgründe der Ziffer 1.1.5.1.5 des Planfeststellungsbeschlusses abgefasst worden. Er sei bereits zum Zeitpunkt der Planfeststellung Eigentümer des Grundstücks gewesen und dieses sei auch schon bebaut gewesen. Es sei Natur eines Vergleichs, dass ein wechselseitiges Nachgeben erfolge. Die bloße Verlängerung der Frist zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem Planfeststellungsbeschluss stelle noch kein Nachgeben der Beklagten dar, weil diese Frist während des anhängigen Klagverfahrens nicht habe ablaufen können.

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Die geltend gemachten Kosten für die Lüftungsanlage seien nicht zu hoch angesetzt. Eine zentrale Lüftungsanlage, die lediglich in Wohn- und Schlafräumen eingebaut würde, würde zu keiner Kostenersparnis führen. Auf die Höchstgrenze der Kosten in Ziffer 3 Satz 2 des Vergleichs könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie nicht substantiiert dargelegt habe, dass sie die Lärmschutzmaßnahme günstiger hätte durchführen können. Die Beklagte trage insoweit die Darlegungs- und Beweislast.

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Ein zentrales Lüftungssystem, das von dem Vergleich nicht bauartbedingt ausgeschlossen werde, beziehe nach dem Stand der Technik alle Räume ein, denn die Zuluft werde in die Wohn- und Schlafräume geführt und die Abluft aus den Bädern und der Küche abgezogen. Zwischen den einzelnen Bestandteilen der von ihm eingebauten zentralen Lüftungsanlage könne deshalb nicht differenziert werden. Die Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs für diejenigen Kläger, die Lüftungsanlagen bereits vor Prozessende selbst eingebaut haben, sei auch nicht im Verhältnis zu den Klägern, die den Prozess abgewartet und in Ziffer 1 des Vergleichs eine Regelung erfahren haben, unangemessen. Denn auch die in Ziffer 1 des Vergleichs genannten Kläger hätten einen Anspruch darauf gehabt, dass die zum Zeitpunkt der vereinbarten Antragstellung binnen 3 Monaten nach dem Vergleichsschluss geeigneten und dem damaligen Stand der Technik entsprechenden Lüftungsanlagen von der Beklagten eingebaut werden. Vor diesem Hintergrund sei in Bezug auf den Stand der Technik der Lüftungsanlage auf den 18. Januar 2013 – 3 Monate nach dem gerichtlichen Vergleichsschluss – abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe eine Wärmerückgewinnung dem Stand der Technik bei einer Lüftungsanlage entsprochen.

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Selbst wenn die Grundfläche derjenigen Räume, die nicht zu den Wohnräumen gehören würden, in das Verhältnis zur insgesamt belüfteten Fläche gesetzt werde, ergebe sich ein Kostenanteil der Wohn- und Schlafräume von 78,3%. Zum Nachweis der Grundfläche hat der Kläger die Berechnung der Grundflächen seines Gebäudes nach DIN 277 (Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten von Bauwerken) vorgelegt (Bl. 302-304 d.A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Der Hobbyraum im Untergeschoss zähle zu den Wohnräumen, da er als Fernsehzimmer der Kinder des Klägers diene.

15

Der Kläger hat außerdem eine Stellungnahme der mit dem Einbau der Lüftungsanlage beauftragten Firma vom 9. Dezember 2017 vorgelegt. Danach habe die Lüftungsanlage bereits im Jahre 2003 dem Stand der Technik entsprochen. Sie sei aufgrund der Nähe zur stark befahrenen ..., die eine Fensterlüftung aufgrund der Pegelüberschreitungen in der Nacht durch Straßenverkehr nicht zulasse, installiert worden. Eine getrennte Darlegung der Kosten, die speziell mit dem Einbau der Wärmerückgewinnung verbunden gewesen sei, sei nicht möglich. Denn eine zentrale Lüftungsanlage, wie sie in dem Haus des Klägers verbaut worden sei, sei schon damals und werde auch heute nicht ohne eine Wärmerückgewinnung angeboten. Nach einer Schätzung der Firma reduziere sich der Preis bei einer fiktiven Anlage ohne Wärmerückgewinnung auf 80 %.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 118.730,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2013 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, der durch Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Anspruchsausschluss für nach Erlass dieses Beschlusses genehmigte Gebäude sei durch den Vergleichsvertrag nicht aufgehoben worden. Der Vergleich habe lediglich bezweckt, die Antragsfrist für die Schallschutzmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern. Der Vergleich könne dem Kläger nicht mehr zugestehen, als ihm vor Vergleichsschluss zugestanden habe. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche in Ziffer 1.1.5.1.2. des Planfeststellungsbeschlusses sei durch die Anfechtungsklage nicht gehemmt worden. Insoweit gebe die Beklagte durch die Verlängerung der Frist nach. Eine Auslegung des Vergleichs nach § 157 BGB komme nicht in Betracht. Der Vergleich sei allein nach § 133 BGB auszulegen. Danach sei der wirkliche Wille der Willenserklärungen zu erforschen. Dabei seien die Begleitumstände, insbesondere die Interessenlage der Beteiligten, zu beachten. Für die Beklagte habe keine Veranlassung bestanden, über die im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Ansprüche hinauszugehen.

21

Das vom Kläger eingebaute raumübergreifende Be- und Entlüftungssystem werde von dem Vergleich nicht erfasst. Durch den Vergleich sollten nur Lärmschutzmaßnahmen finanziert werden, nicht aber Wärmerückgewinnungsmaßnahmen. Schutzzwecke für die Schallschutzmaßnahmen seien die Sicherstellung eines ungestörten Schlafs (Schlafräume) und einer ungestörten Kommunikation (Wohnräume).

22

Außerdem erfasse der Vergleichsvertrag lediglich den Einbau von Lüftungsanlagen und setze somit ein bereits bestehendes Gebäude voraus. Ein mit einer Lüftungsanlage ausgestatteter Neubau sei hiervon nicht erfasst.

23

Bei den Kosten für den Einbau der Lüftungen handele es sich um nicht erstattungsfähige „Sowieso-Kosten“, da der Neubau mit einer Dämmung ausgestattet worden sei, die eine Belüftung ohnehin notwendig gemacht habe.

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Zudem sei die Höhe der klägerischen Forderung nicht nachvollziehbar. Dies gelte sowohl für den vereinbarten Pauschalpreis als auch für den Nachlass von 3,6 %, der sich aus dem Schreiben des Klägers an die Firma ... vom 5. November 2003 ergebe. Die Beträge für die Nachtragsaufträge für zwei Stück Lamellenhauben sowie für „Änderung Schwimmbad Abluft“ inklusive der insoweit gezahlten Umsatzsteuer seien ebenfalls nicht erstattungsfähig.

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Aufgrund mangelnder Informationen von Klägerseite könne zu den Kosten, die der Beklagten bei Vornahme der Maßnahmen entstanden wären, nicht vorgetragen werden. Der Kläger habe der Beklagten den Zutritt zu seinem Haus verweigert, so dass die Beklagte keine detaillierte Berechnung der Kosten nach Ziffer 3 Satz 2 des Vergleichs erstellen könne. In vergleichbaren Fällen habe die Beklagte lediglich einen Betrag von 500,-- Euro zzgl. Umsatzsteuer pro Wohn- und Schlafraum aufgewendet. Der Begriff der Wohn- und Schlafräume sei in § 2 Nr. 1 der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung definiert.

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Selbst wenn die vom Kläger geforderte Gesamtsumme zugrunde gelegt werde, seien nur 34,7 % dieser Summe berücksichtigungsfähig.

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Eine Schätzung der Höhe des klägerischen Anspruchs nach § 287 ZPO komme nicht in Betracht, weil dessen Voraussetzungen nicht gegeben seien.

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Am 31. März 2016 und am 16. November 2017 haben Erörterungstermine stattgefunden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die beiden Protokolle verwiesen. Mit Beschluss vom 8. April 2016 hat die Kammer die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts festgestellt und den Rechtsstreit an das Landgericht Hamburg verwiesen (9 K 6203/15). Diesen Beschluss hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2016 aufgehoben (2 So 38/16). In der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2017 hat das Gericht das Wohnhaus des Klägers in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Das Gericht hat die Bauakten des Grundstücks des Klägers beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

I.

29

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2016, 2 So 38/16, n.v.).

II.

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Die zulässige Klage (1.) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (2.).

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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere als allgemeine Leistungsklage statthaft. Ein Vorgehen im Wege der Verwaltungsvollstreckung kam für den Kläger nicht in Betracht, weil der Vergleichsvertrag vom 18. Oktober 2012 hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs nicht bestimmt genug ist. Der Vergleich sieht die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der „aufgewendeten Kosten“ vor. Ein bezifferter und vollstreckungsfähiger Zahlungsanspruch wird nicht benannt.

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2. Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der aufgewendeten Kosten für die Lüftungsanlage aus Ziffer 3 des Vergleichsvertrags vom 18. Oktober 2012 [a)]. Da sich die Höhe des Erstattungsanspruchs nicht exakt ermitteln lässt, schätzt die Kammer diese Höhe nach § 173 VwGO i.V.m. § 287 ZPO auf 21.222,73 Euro [b)]. Darüber hinaus hat der Kläger auch einen Anspruch auf Verzinsung des geschuldeten Betrags [c)].

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a) Ein Anspruch des Klägers dem Grunde nach folgt unmittelbar aus dem Vergleichsvertrag vom 18. Oktober 2012. Der Kläger – als Kläger zu 10) – und die Beklagte – als damalige Beigeladene – haben in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2012 (Az: 15 K 854/11) einen wirksamen Vergleich nach § 106 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 54 ff. VwVfG geschlossen.

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Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kostenerstattung nach diesem Vergleich liegen vor:

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aa) Der Kläger hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 innerhalb der Frist von drei Monaten seit gerichtlicher Protokollierung des Vergleichs (vgl. Ziffer 3 Satz 1 i.V.m. Ziffer 1 des Vergleichs) einen Antrag auf Kostenerstattung bei der Beklagten gestellt.

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Auch die übrigen Voraussetzungen der Ziffer 3 Satz 1 des Vergleichs liegen vor. Hiernach sind die aufgewendeten Kosten für Isolierglasfenster bzw. Lüfter zu erstatten, wenn diese von den Betroffenen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Mai 2000 und vor dem 15. Juni 2011 eingebaut wurden. Die zentrale Lüftungsanlage hat der Kläger zwischen dem 5. November 2003 und dem 12. Oktober 2004 in sein neugebautes Wohnhaus einbauen lassen.

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bb) Der Anspruch auf Kostenerstattung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Ausschlussgrund gemäß Ziffer 1.1.5.1.5 des Planfeststellungsbeschlusses vorliegt. Auch bei einer von der Beklagten geforderten Auslegung nach § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 133 BGB, die den wirklichen Willen der Beteiligten berücksichtigt, ist diese Ausschlussregelung nicht Teil des Vergleichsvertrags geworden. Der Vergleichsvertrag greift die in Ziffer 1.1.5.1.5 des Planfeststellungsbeschlusses genannten Ausschlussgründe nicht auf, sondern stellt eine eigene abschließend geregelte Anspruchsgrundlage dar. Der einseitige Wille der Beklagten (der Beigeladenen des früheren Verfahrens), die Ausschlussgründe auch in den Vergleichsvertrag aufzunehmen, ist für die Auslegung des Vergleichs nicht maßgeblich. Denn es kommt nur darauf an, worauf sich die Beteiligten im Rahmen des Vertragsschlusses geeinigt haben. In dieser Einigung hat der Wille der Beklagten, die Ausschlussgründe aufzunehmen, keinen erkennbaren Niederschlag gefunden.

38

Die Ausschlussgründe gemäß Ziffer 1.1.5.1.5 des Planfeststellungsbeschlusses sind nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB in den Vergleich einzubeziehen (zur Anwendbarkeit der ergänzenden Vertragsauslegung auf öffentlich-rechtliche Verträge: BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, 7 C 25/02, juris Rn. 18;Urt. v. 25.4.1996, 3 C 8/95, juris Rn. 37). Es fehlt hierfür bereits an einer vertraglichen Regelungslücke, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden müsste. Von einer Regelungslücke wäre dann auszugehen, wenn eine Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 25.4.1996, a.a.O.; BGH, Urt. v. 3.12.2014, VIII ZR 370/13, juris Rn. 24). Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt allerdings nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Von einer solchen kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan der Beteiligten zu verwirklichen, mithin wenn ohne die Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre.

39

Eine solche planwidrige Vertragslücke besteht im vorliegenden Fall nicht. Dagegen spricht maßgeblich die systematische Betrachtung. Denn die Vertragsparteien haben die Möglichkeit der Regelung von Ausschlussgründen beim Abschluss des Vergleichs am 18. Oktober 2012 nicht übersehen. Vielmehr sieht der Vergleichsvertrag in Ziffer 2 ausdrücklich den Ausschluss der Ansprüche für den Fall vor, dass die Schallschutzmaßnahme bereits vor dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 8. Mai 2000 vorhanden war. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist auch aus teleologischen Gründen nicht erforderlich. Ein fehlender Ausschluss der Kostenerstattungspflicht für Maßnahmen in nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses genehmigten Gebäuden führt nicht zu unangemessenen Folgen. Anhaltspunkte für unangemessen hohe Erstattungskosten für die Beklagte sind nicht ersichtlich. Schließlich hat die Beklagte weder Unterlagen vorgelegt noch Umstände vorgebracht, aus denen sich ableiten ließe, dass die Beteiligten die Frage der Behandlung von nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses genehmigten Gebäuden bei Abschluss des Vergleichsvertrags nicht beachtet hätten und gleichzeitig einen inhaltlich anderen Vergleich eingegangen wären, wenn dieser Umstand zur Sprache gekommen wäre.

40

An diesem Ergebnis ändert auch die enge Verknüpfung zwischen dem Vergleich und dem Planfeststellungsbeschluss nichts. Zwar ist der Vergleich inhaltlich eng mit den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Mai 2000 verknüpft (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2016, 2 So 38/16, n.v.). So entsprechen die von der Beklagten vorzunehmenden Maßnahmen in der Sache denen des Planfeststellungsbeschlusses. Auch wurde der Vergleich nur geschlossen, um die Unsicherheit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu beenden. Gleichwohl haben die Beteiligten im gegenseitigen Einvernehmen darauf verzichtet, die Ausschlussgründe der Ziffer 1.1.5.1.5 des Planfeststellungsbeschlusses in den Vergleich aufzunehmen. Dass sich die Beteiligten mit dem Inhalt des Vergleichs nicht von seiner öffentlich-rechtlichen Grundlage lösen wollten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2016, 2 So 38/16, n.v.), hat auf die Frage des Inhalts des Vergleichsvertrags, insbesondere welche Ausschlussgründe aus dem Planfeststellungsbeschluss in den Vergleich übernommen werden, keinen Einfluss. Vielmehr zeigt die vollständige Regelung des Anspruchs auf Kostenerstattung inklusive der Ausschlussgründe und des Antragsverfahrens in dem Vergleich, dass der Vergleich eine abschließend ausgestaltete Anspruchsgrundlage sein sollte, die einen Rückgriff auf den Planfeststellungsbeschluss nicht erfordert. Für diese Auslegung spricht schließlich der Sinn und Zweck des gerichtlichen Vergleichs, den anhängigen Rechtsstreit endgültig zu beenden und die Tatsache, dass der Vergleich als Vollstreckungstitel aus sich selbst heraus grundsätzlich vollstreckungsfähig sein soll (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO).

41

Soweit die Beklagte vorträgt, dass rein begrifflich bereits kein „Einbau“ i.S.d. Ziffer 3 des Vergleichs vorliege, da es sich bei dem Gebäude des Klägers um einen Neubau handele, kann dem nicht gefolgt werden. Der Begriff des Einbaus wird im Vergleichsvertrag nicht näher definiert. Dem Wortsinn nach ist hiermit das Einfügen der Isolierglasfenster bzw. der Lüftungsanlagen in ein Gebäude gemeint. Darunter lässt sich im Rahmen einer Wortlautauslegung auch ein Einfügen der Lüftungsanlage in eine bauliche Struktur im Rahmen eines Neubauvorhabens verstehen. Für ein solches Verständnis spricht ebenfalls die systematische Auslegung. Im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses wurden Schallschutzmaßnahmen bei Neubauvorhaben in der Ziffer 1.1.5.1.5 explizit durch die Klausel „bei Wohnbauten, die nach Erlass dieses Planfeststellungsbeschlusses genehmigt werden“ ausgeschlossen. In den Vergleich wurde dieser Ausschluss von nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses genehmigten Wohnbauten nicht aufgenommen (s.o.). Wenn die Beteiligten Neubauten auch im Vergleich hätten ausschließen wollen, hätte eine Übernahme der Ausschlussklausel aus dem Planfeststellungsbeschluss nahe gelegen. Demgegenüber erscheint es fernliegend, dass die Beteiligten diesen Ausschluss mit dem neutralen Begriff des „Einbauens“ in den Vergleich aufnehmen wollten. Schließlich spricht eine teleologische Auslegung gegen die Interpretation der Beklagten. Denn die Beklagte hat keine Gründe dafür vorgebracht und es ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb zwischen dem 8. Mai 2000 und dem 15. Juni 2011 im Rahmen eines Neubauvorhabens eingebaute Lüftungsanlagen anders behandelt werden sollten als im selben Zeitraum in Bestandsimmobilien eingebaute Lüftungsanlagen. Zu einer solchen Ungleichbehandlung würde die von der Beklagten angenommene Interpretation des Merkmals „einbauen“ führen.

42

Die von der Beklagten erhobenen Einwände, wonach dem Kläger durch den Vergleich nicht mehr zugesagt werden könne, als ihm vor Vergleichsschluss zugestanden hätte und dass sie bereits durch die Verlängerung der Antragsfrist nachgegeben hätte, dringen nicht durch. Die Beteiligten eines Rechtsstreits sind bei der Vereinbarung eines Vergleichsvertrags grundsätzlich frei. Sie können im Wege gegenseitigen Nachgebens das Gerichtsverfahren beenden. Worin das gegenseitige Nachgeben besteht, ist den Beteiligten – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – freigestellt. Die Beteiligten können im Vergleichswege die streitgegenständlichen Ansprüche modifizieren oder Ansprüche entstehen lassen, die selbst nicht Gegenstand des beendeten Verfahrens waren (vgl. Ortloff in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 106 Rn. 41, m.w.N.).

43

Dass die im Ursprungsverfahren streitgegenständlichen Fragen – wie die Beklagte vorträgt – in Parallelstreitigkeiten vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht inzwischen zu ihren Gunsten entschieden worden seien, hat für die Frage der Auslegung des Vergleichs ebenfalls keine Bedeutung. Mit dem Abschluss des Vergleichsvertrags wollten die Beteiligten die Unsicherheit über den Ausgang des Verfahrens ausräumen. Der Inhalt des Vergleichs ist dabei Ausdruck und Ergebnis der subjektiven Einschätzungen der Erfolgsaussichten sowie ihres jeweiligen Verhandlungsgeschicks. Nachträglich ergangene Entscheidungen – zu wessen Gunsten auch immer – haben hierauf keinen Einfluss.

44

cc) Der Anspruch aus dem Vergleich ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Lüftungsanlage nicht nur als Schallschutzmaßnahme wegen des Fluglärms, der von der genehmigten Werkserweiterung der Beklagten ausgeht, eingebaut hat. Zwar trifft es aller Wahrscheinlichkeit nach zu, dass der Kläger die zentrale Lüftungsanlage vornehmlich zum Schutz gegen den Verkehrslärm der ... errichtet hat (vgl. das Schreiben der Firma ... vom 9. Dezember 2017, Bl. 374 d.A.). Jedoch haben die Beteiligten eine Sonderregelung für die Kostenerstattung von Lüftungsanlagen, die nicht primär wegen des Fluglärms, sondern wegen einer anderen Lärmbelastung eingebaut wurden, nicht getroffen. Insbesondere haben sie die Regelung aus Ziffer 1.1.5.1.5 des Planfeststellungsbeschlusses, dass Schallschutzmaßnahmen ausgeschlossen sind, wenn der Fluglärm den Dauerschallpegel angesichts der bestehenden Vorbelastung durch andere Immissionen nur um weniger als 2 dB(A) erhöht, nicht in den Vergleich aufgenommen. Dass es sich dabei um eine planwidrige Vertragslücke handelt, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr haben die Beteiligten die Frage der Anspruchsausschlüsse im Vergleich abschließend geregelt [s.o. bb)] und die Lärmsituation entlang der ... war den Beteiligten bei Abschluss des Vergleichs bekannt.

45

dd) Entgegen der Ansicht der Beklagten war die vom Kläger in sein Wohngebäude eingebaute zentrale Lüftungsanlage nach dem Vergleich nicht bauartbedingt vom Kostenersatz insgesamt ausgeschlossen. Einen eindeutigen bauartbedingten Ausschluss von zentralen Lüftungsanlagen haben die Beteiligten in den Vergleich nicht aufgenommen. Vielmehr regelt der Vergleich nicht, für welche Art von Lüftungsanlagen ein Kostenersatz gewährt werden soll. Zwar spricht die Formulierung in Ziffer 3 Satz 1 des Vergleichs: „Lüfter“ gegen den Kostenersatz von zentralen Lüftungsanlagen. Jedoch ist dieser Sprachgebrauch nicht einheitlich. Sowohl in Ziffer 1 des Vergleichs als auch im Planfeststellungsbeschluss ist von „Lüftungsanlagen“ in Wohn- und Schlafräumen die Rede. Diese Formulierung ist neutraler und schließt einen (teilweisen) Kostenersatz für zentrale Lüftungsanlagen nicht aus. Der einschränkende Zusatz „in Wohn- und Schlafräumen“ bezieht sich nicht auf die Art der Lüftungsanlage, sondern auf eine räumliche Beschränkung anhand der Schutzwürdigkeit der jeweiligen Räume [s.u. b) aa)].

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Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB zwar grundsätzlich gegeben [vgl. BVerwG, Urt. v. 25.4.1996, 3 C 8/95, juris Rn. 37; BGH, Urt. v. 3.12.2014, VIII ZR 370/13, juris Rn. 24; s.o. bb)]. Im Hinblick auf die Art der Lüftungsanlage, für die eine Kostenerstattung gewährt wird, enthält der Vergleich nämlich eine Regelungslücke. Diese ist planwidrig, denn weder aus der Systematik des Vergleichs noch aus den Umständen des Zustandekommens des Vergleichs ist ersichtlich, dass sich die Beteiligten Gedanken über diese Frage gemacht haben und dass sie bewusst keine Regelung zur Art der Lüftungsanlage treffen wollten. Vielmehr ist eine Regelung der Frage, für welche Art von Lüftungsanlagen eine Kostenerstattung erfolgen soll, erforderlich, um den Regelungsplan der Beteiligten bei Vergleichsschluss zu verwirklichen. Denn die Beteiligten wollten die Kostenerstattung für alle vom Vergleich erfassten Grundstücke im Hinblick auf einzubauende oder eingebaute Lüftungsanlagen (positiv oder negativ) abschließend regeln.

47

Jedoch ergibt sich auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung kein kompletter Ausschluss des Kostenersatzes für zentrale Lüftungsanlagen. Maßgeblich für die ergänzende Vertragsauslegung ist, was die Beteiligten bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall entschieden hätten (BVerwG, Urt. v. 25.4.1996, 3 C 8/95, juris Rn. 42). Bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen, hätten die Beteiligten einen vollständigen bauartbedingten Ausschluss zentraler Lüftungsanlagen von der Kostenerstattung als redliche Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht vereinbart. Eine solche Regelung hätte die berechtigten Interessen der Kläger des Verfahrens gegen den Planfeststellungsbeschluss (Aktenzeichen: 15 K 854/11) unangemessen benachteiligt. Denn dies hätte dazu geführt, dass die Kostenerstattung bei Wohngebäuden, die im Einklang mit den öffentlich geförderten und geforderten Zielen der Energieeffizienz von Wohngebäuden (vgl. die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden vom 24. Juli 2007 – BGBl. I S. 1519 – Energieeinsparverordnung, die allerdings zum Zeitpunkt der Errichtung des Wohngebäudes des Klägers noch nicht galt) besonders gut gedämmt sind und die deshalb aus energetischen Gründen und zum Schutz vor Feuchtigkeit eine zentrale Lüftungsanlage benötigen, komplett ausgeschlossen würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung, eine zentrale Lüftungsanlage einzubauen, nicht als bewusster Verzicht auf eine Kostenerstattung im Rahmen der Schallschutzmaßnahmen wegen der Werkserweiterung der Beklagten gewertet werden kann. Denn die von der Vergleichsregelung Betroffenen, die wie der Kläger vor dem Abschluss des Vergleichs Lüftungsanlagen in ihre Wohngebäude eingebaut haben, konnten nicht absehen, was im Vergleich vereinbart werden würde und dementsprechend ihre Auswahlentscheidung hinsichtlich der Lüftungsanlage nicht an der zu erwartenden Regelung ausrichten.

48

Demgegenüber wird die Beklagte dadurch, dass in dem Vergleich die Kostenerstattung für zentrale Lüftungsanlagen nicht bauartbedingt vollständig ausgeschlossen wird, nicht unzumutbar belastet. Denn dieser Anspruch wird begrenzt, indem eine Kostenerstattung anteilig nur für den Einbau der Lüftungsanlage in die Wohn- und Schlafräume stattfindet [s.u. b) aa)]. Mit dieser Begrenzung wird auch eine ungerechtfertigte Besserstellung des Klägers im Vergleich zu den anderen Berechtigten aus dem Vergleich, die nur dezentrale Lüfter eingebaut bekommen oder für solche Lüfter Kostenerstattung erhalten haben, verhindert.

49

b) Der Kläger hat der Höhe nach einen Anspruch auf Erstattung von 21.222,73 Euro. Von den geltend gemachten Kosten in Höhe von 118.730,64 Euro kann er anteilig nur die Kosten für den Einbau der Lüftungsanlage ohne Wärmerückgewinnung in die Wohn- und Schlafräume ersetzt verlangen [aa)]. Diesen Betrag schätzt das Gericht nach § 173 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO auf 21.222,73 Euro [bb)]. Eine weitere Begrenzung der Kostenerstattung nach Ziffer 3 Satz 2 des Vergleichs kommt nicht in Betracht [cc)].

50

aa) Der Kläger kann anteilig nur die Kosten für den Einbau der zentralen Lüftungsanlage ersetzt verlangen, die auf die Lüftung der Wohn- und Schlafräume ohne Wärmerückgewinnung entfallen. Nichts anderes folgt aus dem Vortrag des Klägers, die Kosten für ein zentrales Lüftungssystem seien komplett zu erstatten, weil dieses bauartbedingt nicht vom Vergleich ausgeschlossen werde und nach dem Stand der Technik alle Räume einbeziehe. Zwar trifft es zu, dass die vollständige Kostenerstattung für den Einbau der zentralen Lüftungsanlage nicht bauartbedingt durch den Vergleich ausgeschlossen ist [s.o. a) dd)]. Jedoch ergibt die systematische und teleologische Auslegung des Vergleichs, dass nur die Kosten, die auf den Einbau der Lüftungsanlage in die Wohn- und Schlafräume ohne Wärmerückgewinnung entfallen, ersatzfähig sind.

51

Zwar ist der Wortlaut des Vergleichs, insbesondere die Formulierung in Ziffer 3 Satz 1 des Vergleichs, hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung nicht eindeutig. Denn dort ist geregelt, dass Kostenersatz für eingebaute „Lüfter“ gewährt wird. Allerdings spricht das Merkmal „Lüfter“ eher gegen die Erstattungsfähigkeit zentraler Lüftungsanlagen [s.o. a) dd)]. Jedenfalls ist diese Regelung untrennbar mit der Ziffer 1 des Vergleichs verbunden, aus der sich ergibt, dass Schallschutzmaßnahmen nur in Wohn- und Schlafräume eingebaut werden sollen. Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist nicht ersichtlich, dass die Ziffer 3 Satz 1 des Vergleichs den Umfang des Kostenersatzes über den in Ziffer 1 geregelten Umfang der einzubauenden Schallschutzmaßnahmen hinaus erweitern sollte. Dieses Auslegungsergebnis wird in systematischer und teleologischer Hinsicht durch den engen Bezug des Vergleichs zum Planfeststellungsbeschluss bestätigt. Die Beteiligten haben den Vergleich geschlossen, um den gerade auch im Hinblick auf den Fluglärm geführten Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu beenden. Der Planfeststellungsbeschluss erfasst nur Schallschutzmaßnahmen in Wohn- und Schlafräumen und es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Beteiligten den Anwendungsbereich der Schallschutzmaßnahmen durch den Vergleichsschluss auf andere Räume ausdehnen wollten.

52

Ob Kosten, die beim Einbau einer zentralen Lüftungsanlage durch die beabsichtigte Wärmerückgewinnung entstehen, ersetzt werden sollen, ist im Vergleich nicht explizit geregelt. Auch insoweit ergibt die systematische und teleologische, an den Interessen der Beteiligten orientierte Betrachtung, dass der Vergleich nur eine Kostenerstattung für Schallschutzmaßnahmen, nicht aber für Maßnahmen der Wärmerückgewinnung erfassen sollte.

53

Daran ändert der Hinweis des Klägers nichts, dass seine zentrale Lüftungsanlage schon bei Einbau dem Stand der Technik entsprach. Denn der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung seines Wohngebäudes im Jahre 2003/2004 rechtlich nicht verpflichtet, eine zentrale Lüftungsanlage einzubauen. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2017 selbst vorgetragen. Vielmehr beruhte der Einbau einer zentralen Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (etwa anstatt einer dezentralen Lüftungsanlage) nicht auf schalltechnischen, sondern auf energetischen Erwägungen, nämlich der vorgesehenen Dämmung seines Hauses. Diese Erwägungen sind aber nicht vom Schutzzweck des Planfeststellungsbeschlusses und des Vergleichs vom 18. Oktober 2012, die sich auf die Sicherstellung des Schallschutzes des Klägers beschränken, erfasst.

54

Das vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 3. Mai 2016 (OVG 6 A 31.14, juris) ist nicht einschlägig, denn in dieser Entscheidung ging es nicht um die Notwendigkeit zentraler Lüftungsanlagen, sondern um die Regelung und Planung der Abluft dezentraler Lüftungsanlagen (Rn. 23). Dass es dem Kläger aus schallschutztechnischen oder rechtlichen Gründen unmöglich war, dezentrale Lüftungsanlagen beschränkt auf die Wohn- und Schlafräume in sein Wohngebäude einzubauen, hat er nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

55

bb) Die Kosten für den Einbau der zentralen Lüftungsanlage, die auf die Lüftung der Wohn- und Schlafräume ohne Wärmerückgewinnung und ohne Schwimmbadlüftung entfallen, schätzt das Gericht nach § 173 VwGO i.V.m. § 287 ZPO auf 21.222,73 Euro.

56

Das Gericht darf die Höhe des Erstattungsanspruchs des Klägers nach § 287 ZPO schätzen, denn gemäß § 173 VwGO ist § 287 ZPO im Verwaltungsgerichtsverfahren anwendbar (BVerwG, Urt. v. 19.1.1990, 4 C 21/89, juris Rn. 59). Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung darüber, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse ist, wenn dies unter den Parteien streitig ist. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Gemäß § 287 Abs. 2 ZPO gilt dies auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten in anderen Fällen, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Das Gericht entscheidet zwar i.R.d. § 173 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO nach seinem Ermessen, ob es über die Höhe einer Forderung Beweis erheben will, sofern es von dem Bestehen der Forderung dem Grunde nach überzeugt ist (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 7.5.1981, 2 C 25/80, juris Rn. 13, m.w.N.). Diese Beweiserleichterung darf aber nicht dazu führen, dass das Gericht von einer möglichen und nicht aussichtslosen Beweiserhebung zur möglichst genauen Ermittlung der Schadenshöhe von vornherein absieht und stattdessen den Weg der Schätzung beschreitet. Jedenfalls müssen die Grundlagen für eine Schätzung ordnungsgemäß ermittelt und vorhandene tatsächliche Unterlagen bei der Schätzung erschöpfend ausgewertet werden; Vorbringen zugunsten eines beweisanzeigenden Umstands darf nicht vernachlässigt werden.

57

Gemessen an diesem Maßstab darf die Kammer die Höhe des Erstattungsanspruchs, der dem Kläger dem Grunde nach zusteht [s.o. a)], schätzen. Denn die Beteiligten haben nicht vorgetragen und es ist nicht ersichtlich, wie der Anteil der Kosten des Einbaus der zentralen Lüftungsanlage, der auf die Lüftung der Wohn- und Schlafräume ohne Wärmerückgewinnung und ohne Schwimmbadlüftung entfällt, auf anderem Wege ermittelt werden könnte. Der Kläger hat nur die nicht näher aufgeschlüsselten Rechnungen für die gesamte Lüftungsanlage vorgelegt (Bl. 80-82 d.A.). Das detaillierte Leistungsverzeichnis (Bl. 83 ff. d.A.) enthält keine Preisangaben. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2017 hat der Kläger erklärt, dass weder er noch die damals beauftragte Firma ... das ursprünglich vorhandene Angebot, in dem die einzelnen Bestandteile beziffert gewesen seien, vorlegen könne. Die Firma ... könne außerdem den Anteil der Anlage, der auf die Wärmerückgewinnung entfalle, nicht beziffern, da diese Anlage ohne Wärmerückgewinnung nicht angeboten worden sei, so dass eine Differenz nicht ermittelt werden könne. Wenn die Kosten der Wärmerückgewinnung und die Leistungen, die nicht Wohn- und Schlafräume betreffen, herausgerechnet werden müssten, sei es nicht möglich, die konkrete Höhe der Forderung zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund kommt auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Forderungshöhe – ein solches hat im Übrigen keiner der beiden Beteiligten im Rahmen eines Beweisantrags beantragt – nicht in Betracht. Denn es ist nicht ersichtlich, wie ein Sachverständiger ohne beziffertes Leistungsverzeichnis den zu erstattenden Kostenanteil aus dem Gesamtpreis für die Lüftungsanlage berechnen können soll, zumal die seinerzeit ausführende Firma, die dazu am ehesten in der Lage sein sollte, mitgeteilt hat, dass ihr dies nicht möglich ist.

58

Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen ausreichende Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für die Schätzung, so dass diese nicht völlig abstrakt erfolgt, sondern dem Einzelfall Rechnung trägt (vgl. BGH, Urt. v. 22.7. 2014, VI ZR 357/13, juris Rn. 17). Vorliegend hat der Kläger die Gesamtrechnung, das unbezifferte Leistungsverzeichnis und – nach Aufforderung durch das Gericht – die Berechnung der Grundflächen seines Gebäudes nach DIN 277 (Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten von Bauwerken) vorgelegt (Bl. 302-304 d.A.). Außerdem hat das Gericht die Bauakte des Grundstücks des Klägers beigezogen und dieses in der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2017 in Augenschein genommen. Dass der Kläger das bezifferte Leistungsverzeichnis nicht mehr vorlegen kann, weil er es weggeworfen habe, und damit die Berechnung der Forderungshöhe deutlich erschwert hat, schließt die Anwendbarkeit des § 287 ZPO nicht aus (vgl. hierzu und zum Folgenden: BGH, Urt. v. 21.9.1970, VII ZR 222/68, juris Rn. 16, m.w.N.). Allerdings sind dadurch bedingte Unklarheiten zu seinen Lasten zu berücksichtigen.

59

Bei der Schätzung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 287 ZPO hat das Gericht zunächst die Fläche der Wohn- und Schlafräume berechnet und diese ins Verhältnis zu der Fläche der Räume, die von der zentralen Lüftungsanlage insgesamt erfasst werden, gesetzt [(1)].Diesen Anteil hat das Gericht dann halbiert, um die Kosten für die Wärmerückgewinnung und für die Schwimmbadlüftung, soweit diese durch den bloßen Flächenvergleich noch nicht ausreichend erfasst werden, abzuziehen [(2)]. Der sich daraus ergebende Anteil der Kosten für den Einbau der zentralen Lüftungsanlage, der auf die Lüftung der Wohn- und Schlafräume ohne Wärmerückgewinnung und Schwimmbadlüftung entfällt, beträgt 21.222,73 Euro (17,8746905 % von 118.730,64 Euro).

60

(1) Der Begriff der Wohn- und Schlafräume ist in dem Vergleich selbst nicht definiert. Wegen des engen Bezugs des Vergleichs zu dem Planfeststellungsbeschluss, der u.a. die Schutzmaßnahmen gegen den Lärm des Sonderlandeplatzes der Beklagten regelt, kann zur Begriffsbestimmung maßgeblich § 2 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 8. September 2009 (BGBl. I S. 2992 – Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 2. FlugLSV) herangezogen werden. Danach sind Wohn- und Schlafräume eine Unterkategorie der Aufenthaltsräume. Denn Aufenthaltsräume in Wohnungen sind Wohnräume einschließlich Wohndielen, Wohnküchen und Arbeitsräume sowie Räume, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen genutzt werden (Schlafräume), das heißt Schlafzimmer sowie Kinder- und Jugendzimmer.

61

Dies deckt sich mit der bauordnungsrechtlichen Terminologie. Denn Räume werden in der Bauordnung je nach ihrer Nutzung als Wohnräume, Arbeitsräume, Treppenräume, Flure, Heizräume, Küchen usw. bezeichnet (hierzu und zum Folgenden: Niere in: Alexejew, HBauO, Stand: Januar 2016, § 2 Rn. 88). Als Sammelbegriff für einen Teil der denkbaren Gebäuderäume hat sich im Baurecht der Begriff des Aufenthaltsraumes herausgebildet. Vor diesem Hintergrund sind Wohn- und Schlafräume nicht alle Aufenthaltsräume, sondern von Fluren, Bädern, WCs, reinen Küchen und Hobby-/Werkräumen abzugrenzen.

62

Bei der Auslegung der Wohn- und Schlafräume können auch die Regelungen der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26. August 1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) berücksichtigt werden. Insoweit führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. August 2007 (4 C 2/07, juris Rn. 23 ff.) aus:

63

„Nach Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm liegen die maßgeblichen Immissionsorte bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989. Diese DIN-Norm stellt auf Aufenthaltsräume ab und sieht u.a. vor, dass zu den schutzbedürftigen Räumen Schlafräume und Wohnräume einschließlich Wohndielen zählen. Küchen, in denen ausschließlich die Mahlzeiten zubereitet werden, zählen allerdings nach der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau", Ausgabe November 1989, nicht zu den schutzbedürftigen Räumen. Sie werden vielmehr ähnlich wie Bäder und Aborte als laute Räume eingeordnet, da sie selbst Geräusche durch Wasser- und Abwasserleitungen und andere Geräte verursachen (vgl. Anmerkung 1 und 2 zu Nr. 4.1, DIN 4109, Ausgabe November 1989). Auch bei ihrem Schutz gegen Außenlärm werden geringere Anforderungen an die Luftschalldämmung durch entsprechende Außenbauteile aufgestellt (vgl. Nr. 5.2, DIN 4109, Ausgabe November 1989). Dagegen sind Küchen, in denen zugleich die Mahlzeiten eingenommen werden oder die im Übrigen dem Wohnen und damit einer Mischnutzung dienen, für den in der TA Lärm geregelten Schutz vor Außenlärm den Wohnräumen gleichzustellen. Die Nutzer eines derartigen Aufenthaltsraums erwarten in ihm einen Schutz vor den von Anlagen nach der TA Lärm ausgehenden Beeinträchtigungen in derselben Weise, wie in anderen Wohnräumen.“

64

Gemessen an diesem Maßstab und angesichts des Eindrucks, den das Gericht bei der Inaugenscheinnahme des Wohnhauses des Klägers am 18. Dezember 2017 gewinnen konnte, zählt das Gericht die folgenden Räume mit einer Fläche von 281,58 qm zu den Wohn- und Schlafräumen (die Bezeichnung entspricht derjenigen in den vom Kläger eingereichten Berechnungen der Grundflächen seines Gebäudes, Bl. 302-304 d.A.):

65

- Im Untergeschoss kein Raum;
- Im Erdgeschoss die Räume Kind 1 (18,02 qm), Kind 2 (18,02 qm), Bibliothek (34,09 qm), Wohnen (53,27 qm), Essen (25,06 qm);
- Im Obergeschoss die Räume Kind (19,45 qm), Kind 3 (17,34 qm), Kind 4 (17,34 qm), Kind 5 (17,34 qm), Kind 6 (17,34 qm), Arbeiten (14,32 qm) und Schlafen (29,99 qm).

66

Über die vom Kläger im Schriftsatz vom 8. Juni 2017 als nicht zu den Wohn- und Schlafräumen gezählten Räume (Bl. 298 ff. d.A.) hinaus sind nach der Überzeugung des Gerichts die folgenden Räume nicht zu berücksichtigen:

67

- Alle WCs und Bäder, denn diese zählen als „laute“ Räume nicht zu den schutzbedürftigen Räumen.

68

- Die Küche, bei der es sich nach dem Eindruck der Inaugenscheinnahme um eine reine Küche und nicht um eine Wohnküche handelt. Die Küche ist zwar offen und geht unmittelbar in den Essbereich, der zu den Wohnräumen zu zählen ist, über. Sie selbst dient aber ausschließlich der Zubereitung der Mahlzeiten. In ihr befinden sich keine Tische, Stühle oder Sitzbänke (vgl. die bei der Inaugenscheinnahme gefertigten Lichtbilder).

69

- Alle Flure, Garderoben, Treppen und die Halle, da es sich nicht um Aufenthaltsräume im bauordnungsrechtlichen Sinn und nicht um besonders schutzbedürftige Räume im Sinne des Immissionsschutzes handelt.

70

- Außerdem ist die Ankleide im Obergeschoss auszuschließen. Diese ist zwar abweichend von dem in der Bauakte enthaltenen Grundriss vom 20. Dezember 2002 (Bauvorlage 2107/6) nicht als Raum ohne Außenfensteröffnung errichtet, sondern als offener Durchgang zum Bad. Dieser Raum ist aber nicht besonders schutzbedürftig, sondern dient nach dem Eindruck, den das Gericht bei der Inaugenscheinnahme gewinnen konnte, zur einen Hälfte als Schrank und zur anderen Hälfte als Flur.

71

- Schließlich gehören im Untergeschoss die Räume „Hobby“, „Umkleide“ und „Fitness“ nicht zu den Wohn- und Schlafräumen. Die Umkleide ist schon mangels Außenfenster nicht besonders schutzbedürftig. Der Fitnessraum zählt zu den „lauten“ Räumen, denn er ist mit Sportgeräten ausgestattet, bei deren Bedienung selbst erhebliche Geräusche verursacht werden. Auch der Hobbyraum ist nicht besonders schutzbedürftig. Er hat nur ein kleines Außenfenster und dient nach dem Eindruck der Inaugenscheinnahme aufgrund seiner Einrichtung (großer Fernseher, Musikboxen) überwiegend Tätigkeiten, wie dem Fernsehen und dem Musikhören, die ihrerseits nicht unbeträchtliche Geräuschemissionen verursachen.

72

Die Fläche der Wohn- und Schlafräume von 281,58 qm ist ins Verhältnis zu der belüfteten Gesamtfläche von 787,65 qm (vgl. die Aufstellung im Schriftsatz des Klägers vom 8. Juni 2017, Bl. 298 f. – in dem Schriftsatz ist ein Zahlendreher, korrekt ist die angegebene Summe von 787,65 qm) zu setzen. Dies ergibt einen Anteil von 35,749381 %.

73

(2) Um die nach dem Vergleich nicht ersatzfähigen Kosten für die Wärmerückgewinnung und für die Schwimmbadlüftung, soweit diese durch den bloßen Flächenvergleich noch nicht ausreichend erfasst werden, im Rahmen der Schätzung nach § 173 VwGO i.V.m. § 287 ZPO angemessen zu berücksichtigen, ist der erstattungsfähige Anteil auf 17,8746905 % zu halbieren. Die Klägerin hat gestützt auf eine Schätzung der mit dem Einbau beauftragten Firma angegeben, dass sich der Preis bei einer fiktiven Anlage ohne Wärmerückgewinnung auf etwa 80 % reduziere. Diesen Anteil hält das Gericht für zu gering. Aus im Internet frei verfügbaren Quellen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Kostenanteil für die Wärmerückgewinnung höher als 20 % liegen dürfte (vgl. etwa: www.energiesparen-im-haushalt.de/energie/bauen-und-modernisieren/hausbau-regene-rative-energie/energiebewusst-bauen-wohnen/emission-alternative-heizung/lueftungs-anlage.html: zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung 40-60 Euro/qm Wohnfläche, ohne Wärmerückgewinnung 25-45 Euro/qm Wohnfläche, also 25 % - 37,5 % des Preises; zu den insgesamt deutlich geringer angesetzten Kosten von Lüftungsanlagen: https://www.co2online.de/energie-sparen/heizenergie-sparen/lueften-lueftungsanlagen-fenster/lueftungsanlage-das-sind-die-kosten/: zentrale Lüftungsanlage ohne Wärmerückgewinnung im Einfamilienhaus je nach Zimmeranzahl bis zu 2.500 Euro mit Wärmerückgewinnung pro Wohneinheit: 4000 bis 6000 Euro, jeweils letzter Aufruf: 8. März 2018).

74

Unabhängig davon berücksichtigt die von der Klägerin genannte Reduzierung der Kosten um 20% nicht den besonders hohen Anteil der Schwimmbadlüftung an den Gesamtkosten. Aus dem nichtbezifferten Leistungsverzeichnis ergibt sich, dass die Schwimmbadlüftung ein wesentlicher Kostenpunkt gewesen sein dürfte. Dies zeigt sich daran, dass das Kapitel „Lüftung Schwimmbad“ mit 8,5 von 37 Seiten (S. 5 bis 14) mehr als ein Fünftel des Leistungsverzeichnisses ausmacht. Dafür sprechen außerdem die hohe Luftfeuchtigkeit in Schwimmbädern und der damit verbundene große Lüftungsaufwand. Auch das insoweit notwendige Klimagerät (S. 6 des Leistungsverzeichnisses) dürfte ein nicht unerheblicher Kostenfaktor gewesen sein. Dieser erhebliche Kostenanteil der Schwimmbadlüftung wird durch die Nichtberücksichtigung des Schwimmbads im Rahmen der Flächenbetrachtung [s.o. (1)] noch nicht angemessen erfasst. Denn auf das Schwimmbad, das mit 69,02 qm der Fläche nur knapp 9% der gesamten belüfteten Fläche von 787,65 qm ausmacht, dürfte ein deutlich höherer Anteil an den Gesamtkosten der Lüftungsanlage entfallen.

75

In der Gesamtschau schätzt das Gericht den Kostenanteil auf weitere 50% ein, der auf die Wärmerückgewinnung und auf die Schwimmbadlüftung, soweit diese durch den bloßen Flächenvergleich noch nicht ausreichend erfasst wird, entfällt. Diese mit erheblichen Ungenauigkeiten behaftete Schätzung erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen ist, dass er eine genauere Berechnung der ihm zustehenden Forderungshöhe dadurch deutlich erschwert hat, dass er das bezifferte Leistungsverzeichnis nicht mehr vorlegen kann, weil er es weggeworfen habe [s.o. b) bb)].

76

cc) Eine darüber hinausgehende Kürzung des Anteils der erstattungsfähigen Kosten gemäß Ziffer 3 Satz 2 des Vergleichsvertrags kommt nicht in Betracht. Nach dieser Regelung ist die Kostenerstattung auf die Höhe begrenzt, die sich bei Umsetzung der Maßnahmen durch die Beklagte bzw. die von ihr beauftragen Fachfirmen ergeben hätte. Ausgangspunkt für die Erstattungsleistung der Beklagten, die nach dem Vergleich zu erbringen ist, ist die jeweils eingebaute Lüftungsanlage und nicht eine ersatzweise von der Beklagten einzubauende andere Lüftungsanlage bzw. Einzellüfter in jedem Raum. Dass die Beklagte eine zentrale Lüftungsanlage kostengünstiger hätte einbauen können als die vom Kläger beauftragte Firma, hat sie nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

77

c) Der Anspruch des Klägers auf Zinsen ergibt sich aus § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 286, 288 Absatz 1 BGB (BVerwG, Urt. v. 15.3.1989, 7 C 42/87, juris Rn. 148). Dabei legt die Kammer den insoweit nicht eindeutigen Antrag des Klägers gemäß § 88 VwGO dahin aus, dass er Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz begehrt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Verzugszinsen liegen vor. Insbesondere befindet sich die Beklagte seit dem 14. Februar 2013 (vgl. § 187 Abs. 1 BGB) gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug, denn sie hat mit Schreiben vom 13. Februar 2013 die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert.

II.

78

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

79

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

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1.
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2.
in Erholungsheimen, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen: Wohn- und Schlafräume einschließlich Übernachtungs- und Bettenräume, Gemeinschaftsräume sowie Untersuchungs-, Behandlungs- und Operationsräume;
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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

24
a) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt immer dann in Betracht, wenn ein Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder innerhalb der objektiv gewollten Vereinbarung ergänzungsbedürftig ist, weil eine Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt (BGH, Urteile vom 4. März 2004 - III ZR 96/03, BGHZ 158, 201, 206; vom 20. Januar 1994 - III ZR 143/92, BGHZ 125, 7, 17; jeweils mwN; Staudinger/Roth, BGB, Neubearb. 2010, § 157 Rn. 15). Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Von einer solchen kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin wenn ohne die Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH, Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 96/03, aaO; Beschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 143/12, NJW 2013, 2753 Rn. 14 mwN; BeckOK BGB/Wendtland, Stand November 2014, § 157 Rn. 35 ff.).

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

24
a) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt immer dann in Betracht, wenn ein Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder innerhalb der objektiv gewollten Vereinbarung ergänzungsbedürftig ist, weil eine Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt (BGH, Urteile vom 4. März 2004 - III ZR 96/03, BGHZ 158, 201, 206; vom 20. Januar 1994 - III ZR 143/92, BGHZ 125, 7, 17; jeweils mwN; Staudinger/Roth, BGB, Neubearb. 2010, § 157 Rn. 15). Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt nicht, dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. Von einer solchen kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin wenn ohne die Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH, Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 96/03, aaO; Beschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 143/12, NJW 2013, 2753 Rn. 14 mwN; BeckOK BGB/Wendtland, Stand November 2014, § 157 Rn. 35 ff.).

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

17
Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 8). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. Senatsurteile vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87, VersR 1988, 466, 467; vom 11. Mai 1993 - VI ZR 207/92, VersR 1993, 969, 970; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9; BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - X ZR 54/93, NJW-RR 1995, 1320, 1321; BVerfG NJW 2010, 1870 Rn. 19; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 287 Rn. 7 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 35).

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.