Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - FlugLSV 2 | § 2 Aufenthaltsräume

Aufenthaltsräume sind

1.
in Wohnungen: Wohnräume einschließlich Wohndielen, Wohnküchen und Arbeitsräume sowie Räume, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen genutzt werden (Schlafräume), das heißt Schlafzimmer sowie Kinder- und Jugendzimmer;
2.
in Erholungsheimen, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen: Wohn- und Schlafräume einschließlich Übernachtungs- und Bettenräume, Gemeinschaftsräume sowie Untersuchungs-, Behandlungs- und Operationsräume;
3.
in Kindergärten, Schulen und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen: Gemeinschaftsräume, Unterrichts- und Vortragsräume, Leseräume in Bibliotheken sowie wissenschaftliche Arbeitsräume.

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 18. Dez. 2017 - 9 K 3391/16

bei uns veröffentlicht am 18.12.2017

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.222,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstr