Verwaltungsgericht Hamburg Teilurteil, 19. Apr. 2017 - 17 K 7997/16
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Einsatz der verdeckt unter der Legende „Maria Block“ eingesetzten Hamburger Polizeibeamtin in den Jahren 2009 bis 2012 rechtswidrig war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes einer verdeckten Ermittlerin für den Zeitraum 2009 bis 2012 sowie die Feststellung, „dass der intime Kontakt / Geschlechtsverkehr zu ihm durch die verdeckte Ermittlerin im Zeitraum von 2010 bis 2011 rechtswidrig war“.
- 2
Die Beklagte setzte in den Jahren 2009 bis 2012 eine Hamburger Polizeibeamtin mit der Legende „Maria Block“ zum Zwecke der Gefahrenabwehr als verdeckte Ermittlerin gemäß § 12 HmbPolDVG in der linksalternativen Szene ein.
- 3
Der Kläger bewegte sich dort zwischen 2009 und 2012 (auch) in Hamburg. Er hatte in diesem Zeitraum wiederholt Kontakt zur Beamtin, wobei es nach seinen eigenen Angaben auch einmal zum Geschlechtsverkehr gekommen ist.
- 4
Am 9. November 2016 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Feststellung begehrt, dass der Einsatz der Beamtin sowie der intime Kontakt bzw. Geschlechtsverkehr, den diese mit ihm gehabt habe, rechtswidrig gewesen sei.
- 5
Was den Kontakt zwischen ihm und der Beamtin angeht, trägt der Kläger wie folgt vor: ...
- 6
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Feststellungsklage zulässig und begründet sei. Die Frage, ob die Beamtin berechtigt gewesen sei, einen intimen Kontakt zu ihm aufzubauen und zu unterhalten und auf diesem Wege personenbezogene Daten über ihn unter ihrer Legende zu erlangen, stelle ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Er habe auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung gemäß § 43 VwGO, da seine Grundrechte schwerwiegend verletzt worden seien. Die Klage sei auch begründet. Der Einsatz der Beamtin sei nicht rechtmäßig gewesen, da die Vorschrift des § 12 HmbPolDVG, die den Einsatz verdeckter Ermittler regele und auf den die Beklagte den Einsatz der Beamtin gestützt habe, verfassungswidrig sei. Ungeachtet der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift hätten auch die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorgelegen.
- 7
Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Klageschrift vom 9. November 2016 verwiesen.
- 8
Der Kläger beantragt,
- 9
1. festzustellen, dass der Einsatz der verdeckt unter der Legende „Maria Block“ eingesetzten Hamburger Polizeibeamtin in den Jahren 2009 bis 2012 rechtswidrig war,
- 10
2. festzustellen, dass der intime Kontakt / Geschlechtsverkehr zu ihm durch die verdeckte Ermittlerin im Zeitraum von 2010 – 2011 rechtswidrig war.
- 11
Die Beklagte hat den Antrag zu 1) schriftsätzlich anerkannt. Im Übrigen beantragt sie,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Der Kläger hat sich dem Anerkenntnis der Beklagten angeschlossen.
- 14
Dem Kläger ist in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 Abs. 3 VwGO eine sein Begehren zu 2) betreffende Antragsformulierung unterbreitet worden. Er hält an seinem Klageantrag fest. Hierfür bestehe ein eigenständiges Feststellungsinteresse, da gegebenenfalls auch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machende Amtshaftungsansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht kämen.
Entscheidungsgründe
I.
- 15
Die Klage ist zulässig und begründet, soweit der Kläger mit ihr die Feststellung begehrt, dass der Einsatz der verdeckt unter der Legende „Maria Block“ eingesetzten Hamburger Polizeibeamtin in den Jahren 2009 bis 2012 rechtswidrig gewesen ist (hierzu 1.). Im Übrigen ist die Klage unzulässig (hierzu 2.).
1.
- 16
Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und zulässig, soweit der Kläger mit ihr die Feststellung begehrt, dass der Einsatz der verdeckt unter der Legende „Maria Block“ eingesetzten Hamburger Polizeibeamtin in den Jahren 2009 bis 2012 rechtswidrig gewesen ist (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 26. August 2015, 4 K 2113/11, juris, Rn. 36 ff.).
- 17
Insoweit ist die Klage auch begründet, nachdem die Beklagte förmlich anerkannt hat, dass der Einsatz der verdeckten Ermittlerin in den Jahren 2009 bis 2012 rechtswidrig gewesen ist.
- 18
Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 ZPO war die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis zu verurteilen (vgl. zur Zulässigkeit des Anerkenntnisurteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allgemein BVerwG, Gerichtsbescheid v. 7. Januar 1997, 4 A 20/95, juris, Rn. 5 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17. Oktober 2013, 19 A 2460/12, juris, Rn. 4 m.w.N.; OVG Saarland, Urt. v. 14. April 2010, 3 C 307/09, juris, Rn. 12 ff. m.w.N.; VG Lüneburg, Urt. v. 9. August 2007, 1 A 114/07, juris, Rn. 14 ff. m.w.N.; vgl. zur Zulässigkeit des Anerkenntnisurteils im Falle einer Feststellungsklage BVerwG, Beschl. v. 19. September 2012, 6 P 3/11, juris, Rn. 34; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 23. Februar 2012, 4 K 2649/10, juris, Rn. 18). Dem Erlass eines Anerkenntnisurteils steht auch nicht entgegen, dass der Erlass eines solchen Urteils voraussetzt, dass die Beklagte über den Streitgegenstand verfügungsbefugt ist (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17. Oktober 2013, 19 A 2460/12, juris, Rn. 4). Diese Voraussetzung ist vorliegend nämlich erfüllt. Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeskriminalamtgesetz vom 20. April 2016 steht (u.a.) höchstrichterlich fest, dass der Einsatz verdeckter Ermittler eines Richtervorbehalts bedarf (vgl. BVerfG, Urt. v. 20. April 2016, 1 BvR 966/09, juris, Rn. 173 f.). Ein solcher war in der in den Jahren 2009 bis 2012 geltenden Fassung von § 12 HmbPolDVG nicht enthalten. Die Beklagte hat mithin lediglich anerkannt, was ohnehin bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. September 2012, 6 P 3/11, juris, Rn. 35).
- 19
Weitergehender Feststellungen in den Entscheidungsgründen bedarf es nicht (vgl. § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO; siehe auch VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 23. Februar 2012, 4 K 2649/10, juris, Rn. 16).
2.
- 20
Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger mit ihr die Feststellung begehrt, „dass der intime Kontakt / Geschlechtsverkehr zu ihm durch die verdeckte Ermittlerin im Zeitraum von 2010 – 2011 rechtswidrig war“. Es fehlt an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis.
- 21
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch eine auf Grund eines berechtigten Interesses legitimierte Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses - auch eines in der Vergangenheit liegenden - begehrt werden. Unter einem Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2016, 6 A 9/14, juris, Rn. 12). Die Beteiligten müssen über die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, überschaubaren, gerade auch den jeweiligen Kläger betreffenden Sachverhalt streiten (BVerwG, aaO).
- 22
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
- 23
Nach dem Wortlaut seines Antrags begehrt der Kläger die Feststellung, dass der intime Kontakt bzw. Geschlechtsverkehr, den die verdeckte Ermittlerin mit ihm eingegangen sei, rechtswidrig gewesen sei. Der vom Kläger behauptete (einvernehmliche) intime Kontakt bzw. Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Beamtin ist indes ein rein soziales Verhalten und stellt kein durch Normen des öffentlichen Rechts determiniertes Rechtsverhältnis dar.
- 24
Unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung mag der klägerische Antrag zwar nach § 88 VwGO auch so ausgelegt werden können, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass die verdeckte Ermittlerin - unabhängig von der Frage, ob die Beklagte die Beamtin zur Eingehung sexueller Kontakte mit dem Kläger angewiesen hat oder diese geduldet oder zumindest billigend in Kauf genommen hat (siehe hierzu unten) - nicht befugt war, mit ihm intimen Kontakt einzugehen bzw. den Geschlechtsverkehr mit ihm zu vollziehen (vgl. auch Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 35 f.; VG Hamburg, Urt. v. 29.4.2015 – 17 K 1672/13 – juris Rn. 70). Auch bei dieser Auslegung ist der Antrag indes unzulässig. Die Beklagte hat nämlich bereits anerkannt, dass der Einsatz der verdeckten Ermittlerin als solcher rechtswidrig gewesen ist. Damit ist zwischen den Beteiligten nicht mehr – wie für ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis erforderlich (vgl. VG Hamburg, ebenda) - streitig, dass der gesamte Einsatz und damit auch das Gesamtverhalten der verdeckten Ermittlerin nicht durch eine (verfassungsgemäße) Rechtsnorm gedeckt war und die Beamtin demzufolge auch nicht zur Aufnahme intimer Kontakte befugt gewesen wäre. Vielmehr steht kraft des vom Kläger akzeptierten Anerkenntnisses fest, dass sich die Beamtin, soweit der intime Kontakt bzw. der Geschlechtsverkehr mit dem Kläger im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit erfolgt wäre, rechtswidrig verhalten hätte. Vor diesem Hintergrund wäre zudem ein rechtliches Interesse an der gesonderten Feststellung, dass auch das Eingehen intimer bzw. sexueller Kontakte rechtswidrig gewesen ist, nicht anzuerkennen. Ob dem Kläger insoweit bereits das berechtigte Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO oder aber das allgemeine Rechtsschutzinteresse abzusprechen wäre, kann dabei offen bleiben.
- 25
Ein berechtigtes Interesse bzw. ein Rechtsschutzinteresse steht dem Kläger im Übrigen auch nicht im Hinblick auf den von ihm in Betracht gezogenen Amtshaftungsprozess zu. Der Kläger kann den von ihm behaupteten Amtshaftungsanspruch ohne weiteres vor den Zivilgerichten geltend machen. Ein Anspruch auf eine Entscheidung (über Teilaspekte des Amtshaftungsanspruchs) durch das (vermeintlich) sachnähere Verwaltungsgericht besteht nicht (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 17. November 2016, 18 K 534/16, juris, Rn. 22). Im Übrigen hat der Kläger auch nicht hinreichend dargelegt, dass ein Amtshaftungsprozess mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 27. März 2014, 15 ZB 12.1562, juris, Rn. 12 m.w.N.).
- 26
Ob der Antrag zulässig wäre, wenn er dahingehend ausgelegt würde, dass der Kläger die Feststellung begehrt, die Beklagte sei hinsichtlich des von ihr als rechtswidrig anerkannten Einsatzes nicht befugt gewesen, die Beamtin anzuweisen, sexuelle Kontakte zu dem Kläger herzustellen oder solche Kontakte bewusst zu dulden oder billigend in Kauf zu nehmen, kann dahinstehen. Denn das Gericht hat gegenüber dem Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angeregt, einen solchen Antrag zu stellen, wobei das Gericht ebenso ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der ursprünglich und letztlich auch vom Kläger gestellte Antrag unzulässig sein dürfte. Eine Auslegung des klägerischen Antrags in dem vorgenannten Sinne würde daher dem erklärten Willen des Klägers, der an seinem ursprünglichen Antrag festgehalten und den vom Gericht für sachdienlich erachteten Antrag auch nicht hilfsweise gestellt hat, widersprechen.
II.
- 27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 1, Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.
(2) Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu enthalten. Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird. Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden. Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.