Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 A 2789/16 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2016 wird angeordnet.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, nach einem zuvor in der Schweiz durchgeführten Asylverfahren ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen und dem Antragsteller die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina anzudrohen.

2

Der Antragsteller reiste am 26. März 2015 aus Bosnien und Herzegowina aus und stellte am 2. April 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Eine erste summarische Befragung erfolgte am 10. April 2015, eine eingehende Befragung am 4. Mai 2015. Wegen der Angaben des Antragstellers in diesen beiden Befragungen wird auf die Protokolle (Bl. 32 ff. und 46 ff. der Asylakten) Bezug genommen. Mit bestandskräftigem Asylentscheid vom 15. Juni 2015 lehnte das Staatssekretariat für Migration der Schweiz das Asylgesuch des Antragstellers ab. Der Antragsteller könne nicht als Flüchtling anerkannt werden. Aus den Akten ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Asylentscheid (Bl. 60 ff. der Asylakten) Bezug genommen.

3

Am 9. Juli 2015 reiste der Antragsteller weiter nach Dänemark. Auf seinen dort gestellten Asylantrag hin erhielt er einen Bescheid, wonach er das Land sofort zu verlassen habe.

4

Der Antragsteller reiste daraufhin am 1. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland und stellte am 21. September 2015 auch hier einen Asylantrag. Die Antragsgegnerin hörte den Antragsteller am 30. September 2015 und am 13. Oktober 2015 an. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die Protokolle (Bl. 28 f. und 67 ff. der Asylakten) Bezug genommen. Die Antragsgegnerin entschied mit Bescheid vom 18. Mai 2016, dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde zugegangen am 10. Juni 2016, ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 2), forderte ihn zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina an (Nr. 3). Zudem befristete die Antragsgegnerin das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, beim Asylantrag handele sich um einen Zweitantrag im Sinne von § 71a AsylG, da der Antragsteller bereits in der Schweiz als sicherem Drittstaat im Sinne von § 26a Abs. 2 AsylG ein Asylverfahren erfolglos betrieben habe. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Es fehle an einem Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens, weil der Vortrag des Antragstellers bereits in der Schweiz berücksichtigt und gewürdigt worden sei.

5

Am 15. Juni 2016 hat der Antragsteller Klage erhoben (1 A 2789/16) und um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.

6

Mit Beschluss vom 14. Juli 2016 hat der Einzelrichter den Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf die Kammer übertragen. Die Asylakten haben bei der Entscheidung vorgelegen.

II.

7

1. Der dem Wortlaut nach gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2016 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO herzustellen, ist nach dem verfolgten Rechtsschutzziel gemäß den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt, soweit diese sich gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. März 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung richtet.

8

2. Der so ausgelegte, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG statthafte, innerhalb der Wochenfrist nach Bekanntgabe des Bescheides vom 18. Mai 2016 gemäß den §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 AsylG gestellte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist auch begründet. Nach den §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Falle eines Zweitantrages, in dem ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1615/93, juris, Rn. 99). Dies ist hier der Fall.

9

a) Die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der einwöchigen Ausreisefrist und der Androhung der Abschiebung nach deren Ablauf aufgrund der bereits zuvor erfolgten Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat ergibt sich aus den §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Voraussetzung für die Bestimmung der einwöchigen Ausreisefrist ist danach, dass es sich bei dem beschiedenen Asylantrag um einen Zweit-antrag im Sinne von § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG handelt. Dies ist der Fall, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Diese Voraussetzungen für die Einordnung des Asylantrages des Antragstellers vom 21. September 2015 als Zweitantrag liegen nicht vor.

10

Das mit bestandskräftigem Asylentscheid vom 15. Juni 2015 in der Schweiz abgeschlossene Asylverfahren wird den an ein Asylverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, weil darin eine Prüfung zwar der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber des subsidiären Schutzstatus stattgefunden hat. Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 71a Abs. 1 AsylG muss neben der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auch die Prüfung des subsidiären Schutzes Gegenstand des erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren gewesen sein. Dies ergibt sich aus den Regelungen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, 60 ff; im Folgenden: Richtlinie 2013/32/EU) sowie der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, 9 ff.; im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU). Im Einzelnen:

11

aa) Die Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU stehen § 71a AsylG zwar nicht per se entgegen (VG Berlin, Beschl. v. 17.7.2015, 33 L 164.15 A, Rn. 10 ff.; VG Trier, Urt. v. 10.2.2016, 5 K 3875/15.TR, juris, Rn. 41 ff.; a. A. Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 71a, Rn. 3 ff.).

12

Insbesondere steht § 71a AsylG mit den Regelungen der Richtlinie 2013/32/EU über das Verfahren bei Folgeanträgen – eine ausdrückliche Regelung über Zweianträge im Sinne von § 71a AsylG trifft die Richtlinie 2013/32/EU nicht – im Einklang. Diese erfassen nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Richtlinie 2013/32/EU neben Folgeanträgen im Sinne von § 71 AsylG auch Zweitanträge im Sinne von § 71a AsylG.

13

Der Begriff „Folgeantrag“ im Sinne der Richtlinie bezeichnet einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird (Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32/EU). Mit dieser Begriffsbestimmung erfolgt dem Wortlaut nach keine Beschränkung auf Asylanträge, die nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in demselben Mitgliedstaat gestellt worden sind (also auf Folgeanträge im Sinne von § 71 AsylG). Vielmehr sind hiervon auch Asylanträge erfasst, bei denen das erfolglose Asylverfahren in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat durchgeführt worden ist (also Zweitanträge im Sinne von § 71a AsylG).

14

Dieses am Wortlaut des Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32/EU orientierte Verständnis findet unter systematischen Gesichtspunkten Bestätigung durch Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU. Darin wird eine Regelung zu Folgeanträgen „in demselben Mitgliedstaat“ getroffen, indem diesem die Prüfung der Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, auferlegt wird, soweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass die weiteren Regelungen der Richtlinie 2013/32/EU zu Folgeanträgen, die eine solche einschränkende Formulierung nicht enthalten – insbesondere Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind – auch bei erfolglos in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung finden können.

15

Bestätigung findet dieses Auslegungsergebnis durch teleologische Erwägungen: Das Gemeinsame Europäische Asylsystem im Allgemeinen und die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180, 31 ff.; im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 604/2013), im Besonderen beruhen auf dem Grundgedanken, dass nur ein Mitgliedstaat für die Prüfung eines im Gebiet der Mitgliedstaaten gestellten Asylantrages zuständig sein soll (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013). Damit ist auch bezweckt, eine zügige Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz zu gewährleisten (5. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013). Insbesondere sollen so unkontrollierte Weiterwanderungsbewegungen und mehrfache oder sukzessive Anträge auf Asylgewährung vermieden werden (Hailbronner, AuslR, 89. Aktualisierung, März 2015, § 27a AsylG, Rn. 61). Mit diesem Grundgedanken wäre es unvereinbar, wenn ein Mitgliedstaat bei Asylanträgen, die nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaats gestellt werden, daran gehindert wäre, diesen Asylantrag nur deshalb nicht oder nur eingeschränkt zu prüfen, weil das vorangegangene Asylverfahren nicht in demselben Mitgliedstaat durchgeführt worden ist.

16

bb) Die Richtlinie 2013/32/EU setzt für die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens jedoch voraus, dass im vorangegangenen Asylverfahren eine vollständige Prüfung des internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU stattgefunden hat (s. zur Konstellation eines noch im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [ABl. Nr. L 150 vom 25.2.2003, 1 ff.; im Folgenden : Verordnung (EG) Nr. 343/2003] im Ausland gestellten Asylantrages bereits VG Trier, Urt. v. 10.2.2016, 5 K 3875/15.TR, juris, Rn. 51 ff.).

17

Dies ergibt sich zum einen aus der Bestimmung des Begriffs „Folgeantrag“ in Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32/EU, der von einem „weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird“ spricht. Die Begriffe „Antrag auf internationalen Schutz“ und „Antrag“ beziehen sich neben der Flüchtlingseigenschaft auch auf den subsidiären Schutzstatus (Art. 2 lit. h der Richtlinie 2011/95/EU, Art. 2 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU und Art. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013). Ein weiterer Antrag in diesem Sinne kann nur vorliegen, wenn auch der frühere Antrag den internationalen Schutz zum Gegenstand hatte.

18

Zum anderen nimmt Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU bei Folgeanträgen Bezug auf neue Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Für die Zwecke der gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nach Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Wäre der internationale Schutz im bereits abgeschlossenen Asylverfahren nicht vollständig geprüft worden, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb es insoweit darauf ankommen sollte, dass es sich um neue Elemente oder Erkenntnisse handelt.

19

Könnten die Mitgliedstaaten einen Asylantrag bei Fehlen neuer Umstände oder Erkenntnisse als unzulässig ablehnen – bzw. könnte die Antragsgegnerin im Sinne der Terminologie des Asylgesetzes die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnen – obwohl im vorangegangenen Asylverfahren die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus noch nicht geprüft worden sind, wäre dies überdies mit Art. 18 der Richtlinie 2011/95/EU unvereinbar, der bestimmt, dass die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen nach Kapitel II und V der Richtlinie 2011/95/EU erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zuerkennen. Eine solche Prüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus in einem Asylverfahren würde dann unzulässigerweise unterbleiben.

20

cc) Der Anspruch eines Asylbewerbers auf Entscheidung über den subsidiären Schutzstatus (hierzu und zur entsprechenden Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Sachentscheidung in der vergleichbaren Konstellation nach Einstellung des Asylverfahrens vor Inkrafttreten der Änderung des Asylverfahrensgesetzes zum 1. Dezember 2013, mit der der eigenständige subsidiäre Schutzstatus in das Asylverfahrensgesetz aufgenommen wurde: BVerwG, Urt. v. 13.2.2014, 10 C 6/13, juris, Rn. 12 ff.; zur europarechtlichen Vorgabe, eine sachliche Prüfung des Antrages vorzunehmen: VGH München, Urt. v. 3.12.2015, 13a B 15.50069 u. a., juris, Rn. 21), dem auch § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG in der seit dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung Rechnung trägt, wird zudem nicht erfüllt, indem im vorangegangenen Asylverfahren eine Entscheidung über Art. 3 EMRK erfolgt.

21

Abgesehen davon, dass in formeller Hinsicht eine ausdrückliche Entscheidung über den subsidiären Schutz geboten ist, weisen aus Art. 3 EMRK abzuleitende Abschiebungsverbote einerseits und die Regelungen zum subsidiären Schutz in der Richtlinie 2011/95/EU andererseits sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihren Rechtsfolgen gewichtige Unterschiede auf. Während sich die Regelungswirkung von Art. 3 EMRK auf das Verbot der Folter, der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung und Strafe beschränkt, bezieht sich der subsidiäre Schutz umfassender auf einen drohenden ernsthaften Schaden. Als solcher gilt neben Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung auch die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU). Den subsidiär Schutzberechtigten sind nach Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU überdies Rechte zu gewähren, auf die sich Asylbewerber, bei denen lediglich auf der Grundlage von Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot festgestellt worden ist, nicht berufen können.

22

b) Der Umstand, dass aufgrund der bosnischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers auch die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 29a Abs. 1 AsylG in Betracht gekommen wäre und dann im Falle der Verneinung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nach § 36 Abs. 1 AsylG ebenfalls eine einwöchige Ausreisefrist und nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Androhung der Abschiebung nach ihrem Ablauf zu verfügen gewesen wäre, vermag ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen.

23

Voraussetzung für die Geltung der einwöchigen Ausreisefrist und die Androhung der Abschiebung nach ihrem Ablauf ist nach diesen Vorschriften sowohl eine ausdrückliche (negative) Entscheidung der Antragsgegnerin zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG) als auch die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet durch die Antragsgegnerin selbst (§ 29a Abs. 1 AsylG). Nach dieser Vorschrift obliegt der Antragsgegnerin die Prüfung, ob die vom Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Nimmt die Antragsgegnerin dies an, greift die Vermutungsregelung des § 29a Abs. 1 AsylG nicht mehr ein. Über den Asylantrag ist dann nach den allgemeinen Vorschriften zu befinden, es findet eine umfassende Prüfung des Asylbegehrens statt. Ergebnis einer derartigen Prüfung kann – neben einer Stattgabe – sowohl eine einfach begründete Ablehnung als auch eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet sein (Hailbronner, AuslR, 84. Aktualisierung, Februar 2014, § 29a AsylVfG, Rn. 25 m.w.N.).

24

Das beschließende Gericht ist nicht gehalten, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren seinerseits über das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus sowie der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet zu befinden, ohne dass die Antragsgegnerin hierüber eine Entscheidung in der Sache getroffen hat. Andernfalls käme es nicht nur zu einem Austausch der Rechtsgrundlage hinsichtlich der einwöchigen Ausreisefrist und der Androhung der Abschiebung nach ihrem Ablauf in Nr. 3 des Bescheides, was grundsätzlich zulässig wäre (zu den Grenzen und der Abgrenzung zur Umdeutung s. nur BVerwG, Urt. v. 21.11.1989, 9 C 28/89, juris, Rn. 12; OVG Hamburg, Urt. v. 11.4.2013, 4 Bf 141/11, juris, Rn. 49 m.w.N.), sondern auch zu einer unzulässigen Umdeutung des dem zugrunde liegenden Ausspruchs in Nr. 1 des Bescheides.

25

Denn wenn das beschließende Gericht der Prüfung – neben der Verneinung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes – anstatt des Ausspruchs, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt werde, den Ausspruch, dass der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werde, zugrunde legte, stellte dies eine Umdeutung im Sinne eines verändernden Eingriffs in den Verfügungssatz des Bescheides unter Nr. 1 dar. Dies wäre unzulässig. Eine Umdeutung im Sinne von § 47 VwVfG setzt nämlich voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, in dem fehlerhaften Verhaltungsakt „enthalten“ bzw. „eingeschlossen“ ist (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 47, Rn. 33). Dies ist hier nicht der Fall. In der Entscheidung, ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, ist nicht die Entscheidung enthalten, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Diese beiden Entscheidungen sind überdies nicht im Sinne von § 47 Abs. 1 VwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet.

26

Ein anderes Ergebnis ist auch nicht aufgrund der von § 78 Abs. 1 AsylG vorausgesetzten Möglichkeit, Klagen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz als offensichtlich unbegründet abzuweisen (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen s. nur BVerfG, Beschl. v. 7.11.2008, 2 BvR 629/06, juris m.w.N.), gerechtfertigt. Diese Vorgehensweise bewirkt andere Rechtsfolgen als die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet durch die Antragsgegnerin. Während die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die Verkürzung der zu setzenden Ausreisefrist auf eine Woche zur Folge hat (§ 36 Abs. 1 AsylG), einer anschließend erhobenen Klage die aufschiebende Wirkung nimmt (§ 75 Abs. 1 AsylG) und der Antragsgegnerin die Möglichkeit der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots eröffnet (§ 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), hat die Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet nach § 78 Abs. 1 AsylG die Unanfechtbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Folge. Eine Umdeutung des der Klage zugrunde liegenden Bescheides der Antragsgegnerin ist damit nicht verbunden.

27

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 26. Sept. 2017 - Au 4 S 17.34595

bei uns veröffentlicht am 26.09.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung in ein

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 13. März 2018 - B 7 K 17.31917

bei uns veröffentlicht am 13.03.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin, äthiopische St

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2015 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Asylgesetz nicht geprüft hat. Außerdem werden die unter Nrn. 2 bis 4 des Bescheides getroffenen Entscheidungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem diese den „Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens“ abgelehnt, das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt, den Kläger zur Ausreise aus Deutschland binnen einer Woche, verbunden mit einer Abschiebungsandrohung nach Somalia, aufgefordert und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet hat. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Am 3. Juni 2013 stellte der Kläger bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Trier (Bundesamt) einen Asylantrag, nachdem er am 20. April 2013 in ... als Asylsuchender erfasst worden war.

3

Bei der Asylbeantragung gab er an, somalischer Staatsangehörigkeit und am ... in Mogadischu geboren zu sein; er gehöre der Volksgruppe der ... an und sei sunnitischer Religionszugehörigkeit.

4

Eine in Bezug auf den Kläger durchgeführte Eurodac-Recherche ergab zwei Treffer „BE1…“.

5

Im November 2013 befand sich der Kläger zur Abklärung einer Neurosyphilis kurzfristig in stationärer ärztlicher Behandlung in der Universitätsmedizin ...

6

Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 15. Juli 2015 gab der Kläger an, dass er bis Ende 2007 in .../Mogadischu gewohnt und dann nach ... in der Region ... gegangen sei. Anfang Juni 2011 habe er Somalia verlassen, sei nach ... gefahren und ca. zwei Monate später von dort aus mit gefälschten Papieren nach Belgien geflogen. Dort sei er ca. zwei Jahre geblieben und dann mit einem Zug nach Deutschland gereist. In Somalia habe er sich – am ... – mit einem Mädchen angefreundet, das Mitglied des Abgal-Clans und deren Vater Lehrer der Koranschule gewesen sei. Wegen ihrer Beziehung, bei der seine Freundin schwanger geworden sei, sei er – im Dezember 2007 – vom Vater des Mädchens und ihren Brüdern misshandelt worden; sie hätten ihn mit einem Stein am Kopf und einem Messer im Gesicht verletzt, außerdem sei er geschlagen worden. Die Verwandten seiner Freundin hätten ihm mit dem Tod gedroht. Deswegen sei er zunächst in Mogadischu im Krankenhaus behandelt worden und dann nach ... gegangen, das er, weil er auf das für die Ausreise erforderliche Geld habe warten müssen, nicht früher habe verlassen können. Im Übrigen sei er wegen der Misshandlungen, die ihm bis heute Schmerzen bereiteten, psychisch krank geworden. Außerdem leide er an einer chronischen Leberkrankheit. In Belgien sei er wegen gerissener Oberschenkelmuskeln ärztlich behandelt worden. Der von ihm in Belgien gestellte Asylantrag sei abgelehnt worden, man habe ihm nicht geglaubt, dass er aus Somalia stamme, und ihm die Abschiebung angedroht. Insoweit reichte er in flämischer Sprache abgefasste – bislang nicht übersetzte – Schriftstücke belgischer Behörden zu den Akten.

7

Auf entsprechendes Informationsersuchen der Beklagten vom 27. August 2015 teilte Belgien unter dem 15. September 2015 mit, dass der Kläger in Belgien zweimal (im August 2011 und im März 2013) erfolglos Asyl beantragt habe; ihm sei kein internationaler Schutz zuerkannt worden, außerdem sei ihm dort der Aufenthalt nicht erlaubt worden.

8

Alsdann teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 27. November 2015 mit, dass das Asylverfahren als Zweitantrag im Sinne des § 71a Asylgesetz – AsylG – gewertet werde und von daher seit der Durchführung des Asylverfahrens in Belgien eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sein müsse; es werde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben.

9

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2015, der am 23. Dezember 2015 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, entschied die Beklagte alsdann, dass der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt werde (unter 1.), Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorlägen (unter 2.); der Kläger werde unter Androhung der Abschiebung nach Somalia oder in jeden anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert (unter 3.). Außerdem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (unter 4.). Zur Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, dass ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71a AsylG nicht durch zurückzuführen sei, weil nichts dafür ersichtlich sei, dass sich die Sach- und Rechtslage seit seiner Ausreise aus Belgien geändert habe und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – vorlägen. Abschiebungsverbote lägen – auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme des Klägers – nicht vor. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf §§ 71 Abs. 4, 34, 36 AsylG und § 59 AufenthG. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots erscheine angemessen.

10

Am 29. Dezember 2015 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er schriftsätzlich vorträgt, dass es bereits zweifelhaft erscheine, ob § 71a AsylG europarechtskonform sei, denn Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie – sehe als Folgeanträge nur solche Asylanträge an, die nach Abschluss eines Asylantrags in demselben Mitgliedstaat erneut gestellt würden. Im Übrigen seien die Zweifel der belgischen Behörden an der somalischen Staatsangehörigkeit des Klägers dadurch widerlegt, dass in der Anhörungsniederschrift festgehaltenen sei, dass der Kläger einen für die südlichen Regionen Somalias typischen Dialekt spreche. Von daher sei ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Im Übrigen würden die Einschränkungen der §§ 71, 71a AsylG jedenfalls hinsichtlich der begehrten Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht gelten, weil dieser von den in Belgien gestellten Asylanträgen nicht umfasst worden sei. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass in Süd- und Zentralsomalia eine effektive Staatsgewalt fehle und jede Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung im Rahmen des dort herrschenden Bürgerkriegs ausgesetzt sei, so dass die Voraussetzungen des § 4 AsylG vorlägen. Hinzu komme, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zusätzlichen Gefahren ausgesetzt sei. Insoweit lägen zumindest die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots vor, zumal er nach wie vor von der Familie seiner Freundin bedroht werde und somalische Behörden ihm insoweit keinen Schutz gewährten.

11

In der mündlichen Verhandlung vor Gericht hat der Kläger die ihm eingeräumte Möglichkeit, sich ergänzend zum Klagebegehren zu äußern, genutzt und ausführliche Angaben zur Sache gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Angaben wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass für ihn die Voraussetzungen des §§ 3 AsylG vorliegen,

14

hilfsweise,

15

ihm subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylVfG zuzuerkennen,

16

weiter hilfsweise,

17

festzustellen, dass im Hinblick auf die seine Person in Bezug auf eine Abschiebung nach Somalia die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen.

18

Die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf ihren Bescheid schriftsätzlich entgegengetreten und bittet,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Kammer hat mit Beschluss vom 7. Januar 2016 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.

21

Dem vom Kläger gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 18. Januar 2016 – 5 L 3876 /15.TR – entsprochen und ausgeführt, dass fraglich erscheine, ob in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes § 71a AsylG einschlägig sei und im Übrigen das Bestehen von Verfolgungsgefahren für Angehörige eines somalischen Minderheitenclan regelmäßig von einer individuellen Betrachtung des Einzelfalls abhängig gemacht werden müsse.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2016. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die in der Prozessakte aufgelisteten Unterlagen zu den Verhältnissen in Somalia lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist insoweit, als der Kläger eine Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21. Dezember 2015 erstrebt, als Anfechtungsklage zulässig, während das weitergehende Verpflichtungsbegehren unzulässig ist. Soweit das Begehren zulässig ist, ist es indessen insoweit unbegründet, als es sich auf die vom Kläger letztlich begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezieht. Im Übrigen ist das Begehren des Klägers auf Aufhebung der übrigen in dem Bescheid der Beklagten enthaltenen Entscheidungen begründet.

24

Dabei ist das Gericht durch das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, diese Entscheidung zu treffen, denn die Beklagte wurde zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – darauf hingewiesen, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.

25

Statthafte Klageart ist, wenn – wie hier – Streit darüber besteht, ob ein Anwendungsfall des § 71a AsylgesetzesAsylG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I. S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), so dass gemäß § 77 Abs. 1 AsylG an die Stelle der bisherigen Gesetzesbezeichnung Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – die nunmehr geltende Bezeichnung getreten ist, wobei allerdings der Inhalt der vorliegend entscheidenden Normen unverändert geblieben ist, vorliegt, ausschließlich die Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO. Insoweit macht sich die Kammer die nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Entscheidungsgründe des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2015 – 13a B 15.50069 – u.a., juris, zu Eigen:

26

„Die Regelung für einen Zweitantrag folgt nicht allein nationalem Recht, sondern sie steht im unionsrechtlichen Kontext. Nach der hier maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag (Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO). Dabei ist nach deren Erwägungsgrund Nr. 4 ein effektiver Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten. Damit diesen europarechtlichen Vorgaben, die zumindest eine einmalige sachliche Prüfung vorsehen, entsprochen wird, muss deshalb zunächst im Vorfeld abgeklärt werden, ob eine „Zweitantragssituation“ vorliegt und ein Rückgriff auf § 71a AsylG überhaupt in Betracht kommt, oder ob das Bundesamt eine sachliche Prüfung vornehmen muss. Dieses Ziel, nämlich eine (sachliche) Entscheidung über den Asylantrag, wird mit der Aufhebung der eine solche Prüfung ablehnenden Bescheide erreicht. Im Unterschied zum Folgeverfahren nach § 71 AsylG, auf das sich die Beklagte bezieht, muss nämlich hier zunächst die Verfahrenssituation ermittelt werden. Das liegt darin begründet, dass bei einem Zweitantrag an der Entscheidung über das Asylbegehren zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und das Erstverfahren nicht vom Bundesamt, sondern von einem anderen Mitglied- bzw. Vertragsstaat durchgeführt wurde. Um deshalb die materielle Rechtslage der Kläger nicht entscheidend zu verschlechtern, muss ihnen das Recht eingeräumt werden, zunächst (isoliert) die sie beschwerende Wertung als Zweitantrag zu beseitigen. Erst mit der Aufhebung dieses Bescheids wird der Weg frei zur Prüfung des Asylbegehrens ohne Beschränkung auf neues Vorbringen im Sinn von § 51 VwVfG. Insoweit ist die Situation vergleichbar mit derjenigen einer zu Unrecht erfolgten Verfahrenseinstellung gemäß §§ 32, 33 AsylG, bei der das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 7.3.1995 – 9 C 264.94 – NVwZ 1996, 80; siehe auch BVerwG, U.v. 27.10.2015 – 1 C 32.14 – juris: Statthaftigkeit der Anfechtungsklage für das Begehren auf Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands gemäß der Dublin II-VO [ein von der materiellen Prüfung eines Asylantrags gesondertes behördliches Verfahren für die Bestimmung des hierfür zuständigen Staats]; VGH BW, U.v. 29.4.2015 – A 11 S 121/15 – NVwZ 2015, 1155, nicht rkr.) ebenfalls eine Anfechtungsklage als zulässig erachtet hat. Auch dort wird das Asylverfahren von der zuständigen Behörde nicht fortgeführt mit der Folge, dass im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens die erstrebte Asylanerkennung nicht erreicht werden kann. Die Wirkung derartiger Bescheide erschöpft sich nicht nur in der Einstellung des Asylverfahrens bzw. der Ablehnung, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, sondern verschlechtert auch die materielle Rechtslage des jeweiligen Klägers; sein bisheriges Asylvorbringen führt nicht zur Asylgewährung und darüber hinaus kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ein erneutes Asylverfahren erreicht werden. Wie auch bei einer Einstellungsverfügung muss der Asylsuchende deshalb zuerst die Aufhebung dieses Bescheids erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will. Mit der Aufhebung wird ein Hindernis für die inhaltliche Prüfung seines Asylbegehrens beseitigt.

27

Die Erhebung einer auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 10.2.1998 – 9 C 28.97 – BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861) zur Pflicht zum „Durchentscheiden“ nicht geboten. Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich nämlich von der dort zugrundeliegenden, bei der das Bundesamt bereits das Erstverfahren durchgeführt hatte und danach unstreitig ein Folgeverfahren im Raum stand. Demgegenüber sind hier zwei Mitgliedstaaten beteiligt und ausschlaggebend ist dabei zunächst die primäre Frage, ob überhaupt eine „Zweitantragssituation“ und damit die Konstellation eines Folgeantrags gegeben ist. Erschwerend kommt hinzu, dass das Bundesamt in Verfahren nach § 71a AsylG zumeist nicht die Akten des anderen Mitgliedstaates beizieht, sondern die Prüfung aufgrund der Angaben der Antragsteller zum Verlauf im anderen Mitgliedstaat durchführt. Diese haben aber in aller Regel den Verfahrensablauf nicht durchschaut und können deshalb auch keine verlässlichen Angaben machen. Eine Zulässigkeitsentscheidung, die auf einer derart unzuverlässigen Tatsachenbasis getroffen wird, kann für ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchzuführendes Verfahren keine Grundlage sein (Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71a Rn. 14).

28

Von daher ist die Klage nur hinsichtlich des in ihr enthaltenen Anfechtungsbegehrens zulässig, während das weitergehend geltend gemachte Verpflichtungsbegehren unzulässig ist.

29

Soweit der Kläger eine Aufhebung des Bescheids der Beklagten hinsichtlich der Nichtdurchführung eines weiteren Asylverfahrens im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG erstrebt, ist die Klage nicht begründet.

30

Insoweit hat die Beklagte den Asylantrag des Klägers zu Recht als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG eingestuft. Nach dieser Bestimmung ist in den Fällen, in denen ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des VerwaltungsverfahrensgesetzesVwVfG – vorliegen.

31

Vorliegend hat der Kläger ausweislich der in Bezug auf seine Person vorliegenden Eurodac-Treffer „BE1…“ (vgl. zu deren Beweiswert: Urteil der beschließenden Kammer vom 4. November 2015 – 5 K 2016/15.TR –) in Belgien am 17. August 2011 und am 22. März 2013 Asylanträge gestellt, die ausweislich einer Mitteilung der belgischen Behörden vom 15. September 2015 erfolglos geblieben sind, so dass es sich bei dem vom Kläger am 3. Juni 2013 in Deutschland gestellten Asylantrag grundsätzlich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG handelt.

32

Des Weiteren ist Deutschland insoweit nunmehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

33

Der Kläger hat den vorliegend einschlägigen Asylantrag im Juni 2013 und damit im Anwendungszeitraum der Dublin II-VO und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO – Dublin-DVO – gestellt.

34

Zwar ist zwischenzeitlich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist -Dublin III-VO – in Kraft getreten. Allerdings ist diese Verordnung aufgrund der Übergangsregelung des Art. 49 Abs. 2, 1. Alt. der Dublin III-VO erst auf Anträge zur Erlangung internationalen Schutzes anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, also ab dem 1. Januar 2014 (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 –1 C 27/14 –, juris), so dass es gemäß Art. 49 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO bei – wie vorliegend – zuvor gestellten Asylanträgen grundsätzlich bei der Anwendbarkeit der Dublin II-VO verbleibt.

35

Von daher bestand gemäß Art. 16 Abs. 1e Dublin II-VO, wonach der Mitgliedstaat, der nach dieser Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten ist, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 Dublin II-VO wieder aufzunehmen, zunächst eine Belgiens zur Wiederaufnahme des Klägers und zur Bearbeitung des von ihm in Deutschland gestellten Asylantrags. Die Beklagte hätte daher nach Art. 20 der Dublin-II-VO ein Wiederaufnahmeverfahren einleiten können. Hiervon hat die Beklagte indessen keinen Gebrauch gemacht. Auch besteht nunmehr keine Möglichkeit mehr, ein Wiederaufnahmegesuch an Belgien zu richten, denn dessen Zulässigkeit richtet sich gemäß Art. 49 Abs. 2, 2. Alt. der Dublin III-VO inzwischen nach den Bestimmungen der Dublin III-VO, die indessen nicht (mehr) erfüllt sind, denn gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO sind Wiederaufnahmegesuche innerhalb einer Frist von zwei bzw. drei Monaten zu stellen. Diese Frist ist im vorliegenden Fall indessen verstrichen, ohne dass das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Belgien gerichtet hat, so dass Deutschland gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO für die Prüfung des in Deutschland gestellten (neuen) Asylantrags zuständig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 –, juris).

36

Dafür, dass in Bezug auf die erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen könnten, ist vorliegend nichts ersichtlich. Absatz 1 der Norm erfordert, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), dass neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betreffenden günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 ZivilprozessordnungZPO – gegeben sind (Nr. 3). Dabei ist gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ein neuer Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Schließlich verlangt § 51 Abs. 3 VwVfG, dass der Antrag binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt werden muss.

37

Wird eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geltend gemacht, bedarf es eines substantiierten und glaubhaften Vortrags eines neuen Sachverhalts, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung oder zur Flüchtlingszuerkennung zu verhelfen; hinsichtlich der zweiten Alternative des § 51 Abs. 1 VwVfG bedarf es neuer Beweismittel, die auf der Grundlage hinreichend schlüssigen Vorbringens des Betreffenden zu einer günstigeren Beurteilung dessen Asylgesuchs mindestens führen können. Insoweit genügt es nicht, dass der Asylbewerber eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage lediglich behauptet; vielmehr ist es erforderlich, dass sich aus dem glaubhaften, substantiierten Vortrag des Asylbewerbers eine nachträgliche Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage tatsächlich ergibt. Weiter muss der Betroffene die Eignung des Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darlegen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris).

38

Nur wenn die Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind, ist über den Antrag in der Sache zu entscheiden. Liegen die Wiederaufgreifensvoraussetzungen nicht vor, steht dem Betreffenden schon von vornherein keine Rechtsposition auf positive Sachentscheidung in Bezug auf eine begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Seite.

39

Vorliegend sind die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Bezug auf eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG indessen nicht erfüllt, so dass die Beklagte insoweit zutreffend entschieden hat, dass ein Zweitverfahren nach § 71a AsylG nicht durchzuführen ist.

40

Soweit der Kläger einen Wiederaufgreifensgrund darin sieht, dass der im Verwaltungsverfahren bei der Beklagten tätig gewordene Dolmetscher sich dahingehend geäußert habe, dass er – der Kläger – den für Süd-Somalia typischen Dialekt spreche, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen, denn darin liegt weder eine vor Stellung des neuen Antrags eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage noch ein neues Beweismittel.

41

Soweit der Kläger des Weiteren geltend macht, dass § 71a AsylG nicht europarechtskonform sei, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen (so auch Beschluss der 1. Kammer des beschließenden Gerichts vom 13. Januar 2016 – 1 L 25/16.TR – und wohl auch Hailbronner, AuslR, § 71a Rn. 9; a. A.: Marx, AsylVfG § 71a Rn. 3 ff. und wohl, im Ergebnis allerdings letztlich offen lassend, VG Aachen, Beschluss vom 4. August 2015 – 8 L 171/15.A, juris, Rn. 22), sondern verweist auf die seiner Auffassung nach zutreffenden Ausführungen des VG Berlin in dessen Beschluss vom 17. Juli 2015 – 33 L 164.15 A –, juris, Rd.-Nr. 10 ff., die es sich zu eigen macht, in denen es heißt:

42

„Der Anwendbarkeit des § 71a AsylVfG steht Unionsrecht nicht entgegen, insbesondere weder die bisherige Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylverfahrensrichtlinie 2005 – AsylVf-RL 2005) noch die im Wesentlichen bis zum 20. Juli 2015 umzusetzende Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie 2013 – AsylVf-RL 2013).

43

Beide Richtlinien eröffnen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abzulehnen. Eine Beschränkung auf Folgeanträge, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden, enthalten die Asylverfahrensrichtlinien gerade nicht. Vielmehr unterscheidet auch das Unionsrecht – ebenso wie das nationale Recht in den § 71 und § 71a AsylVfG – zwei Arten weiterer Anträge: zum einen den Folgeantrag nach einem Antrag in demselben Mitgliedstaat und zum anderen den Folgeantrag – § 71a AsylVfG nennt diese Konstellation einen Zweitantrag – nach einem Antrag in einem anderen Mitgliedstaat.

44

Bereits der Wortlaut als auch die Systematik der Richtlinien spricht für diese Auslegung, Sinn und Zweck stützen dies.

45

Während die Asylverfahrensrichtlinie 2005 den unionsrechtlichen Folgeantrag gar nicht definierte, enthält die Asylverfahrensrichtlinie 2013 in Art. 2 lit. q) AsylVf-RL 2013 zwar eine Legaldefinition des „Folgeantrags“. Diese ist in der Frage, ob Folgeantrag und vormaliger Asylantrag im selben Mitgliedstaat gestellt werden müssen, jedoch unergiebig. Die überwiegende Verwendung des Plurals in der Überschrift des einschlägigen Artikels der Asylverfahrensrichtlinien aber deutet bereits an, dass es mehrere Arten von Folgeanträgen gibt. So lautet sowohl die Überschrift des Art. 32 AsylVf-RL 2005 als auch die des Art. 40 AsylVf-RL 2013 nicht „Folgeantrag“, sondern „Folgeanträge“. Auch zahlreiche andere Sprachfassungen bedienen sich des Plurals (so beispielsweise die französische Fassung: „demandes ultérieures“; die niederländische Fassung: „volgende verzoeken“ und die italienische Fassung: „domande reiterate“; nicht aber die englische Sprachfassung: „subsequent application“).

46

Dass auch das Unionsrecht unterschiedliche Arten von Folgeanträgen kennt, ergibt sich in Bezug auf die bisherige Asylverfahrensrichtlinie 2005 aber letztlich daraus, dass die Einschränkung des Abs. 1 des Art. 32 AsylVf-RL 2005 nicht für den davon unabhängigen Abs. 2 dieser Vorschrift gilt (dazu VG München, Urteile vom 7. Februar 2013 – M 11 K 12.30661 –, juris, Rn. 21; VG Ansbach, Urteil vom 10. Dezember 2013 – AN 2 K 12.30329 –, juris, Rn. 31; a.A. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71a AsylVfG Rn. 6).

47

In der Asylverfahrensrichtlinie 2013 sind die unterschiedlichen Arten der Folgeanträge zudem der Systematik des Art. 40 AsylVf-RL 2013 zu entnehmen, der in Abs. 1 für den Sonderfall des Folgeantrags nach einem Antrag in demselben Mitgliedstaat eine selbstständige Regelung trifft, und in Abs. 2 im Übrigen an die Ermächtigung der Mitgliedstaaten in Art. 33 Abs. 2 lit. d) AsylVf-RL 2013 anknüpft. Soweit teilweise der Eindruck entsteht, der Richtliniengeber sei bei dem Erlass der Asylverfahrensrichtlinie 2013 davon ausgegangen, dass die Entscheidung über die Folgeanträge in Kenntnis des vormaligen Asylverfahrens ergehe (siehe beispielsweise Erwägungsgrund 36 der AsylVf-RL 2013), so kann daraus nicht gefolgert werden, dass diese Kenntnis nur durch die eigene Durchführung des früheren Asylverfahrens erlangt werden kann und somit nur Folgeverfahren im selben Mitgliedstaat ermöglicht sind. Zwar kann dem Regelungskonzept des Art. 40 Abs. 2-4 AsylVf-RL 2013 entnommen werden, dass die Durchführung des Folgeverfahrens in Kenntnis des vormaligen Asylverfahrens und der dort vorgetragenen Tatsachen den unionsrechtlichen Regelfall darstellen soll (Abs. 2 und Abs. 3). Die Mitgliedstaaten können aber zum einen vorsehen, dass der Folgeantrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne Verschulden nicht in der Lage war, die neuen Tatsachen im vormaligen Asylverfahren vorzutragen (Art. 40 Abs. 5 AsylVf-RL 2013), und zum anderen festlegen, dass der Antragsteller zur Vorlage der Beweise zur Erforderlichkeit eines neuen Verfahrens verpflichtet werden kann (Art. 42 Abs. 2 lit. a] AsylVf-RL 2013). Von diesen Ermächtigungen hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Beibehaltung des § 71a AsylVfG Gebrauch gemacht.

48

Auch Art. 41 Abs. 1 AsylVf-RL 2013 zeigt, dass die Richtlinie sowohl Folgeanträge in demselben Mitgliedstaat als auch grenzüberschreitende Folgeanträge regeln soll. Denn Art. 41 Abs. 1 S. 1 lit. b) AsylVf-RL 2013 führt unter anderem einen weiteren Folgeantrag „in demselben Mitgliedstaat“ auf. Ginge die Richtlinie davon aus, dass ein Folgeantrag bereits begrifflich nur ein Antrag im selben Mitgliedstaat sein kann, so wäre die Einfügung „in demselben Mitgliedstaat“ überflüssig.

49

Dass das Unionsrecht mit seinen Regelungen zu Folgeanträgen auch nach nationalem Recht als „Zweitantrag“ bezeichnete Konstellationen erfassen und damit die vereinfachte Ablehnung weiterer Asylanträge nach einem früheren Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat ermöglichen soll, wird schließlich auch durch Sinn und Zweck der Asylverfahrensrichtlinien bestätigt. Denn die Asylverfahrensrichtlinie 2013 beruht ausweislich ihres Erwägungsgrunds Nr. 11 auf dem „Konzept eines einheitlichen Asylverfahrens“. Sie soll – wie schon die Asylverfahrensrichtlinie 2005 – „dazu beitragen, die Sekundärmigration von Antragstellern … einzudämmen“ (siehe Erwägungsgrund Nr. 6 der AsylVf-RL 2005 und Erwägungsgrund Nr. 13 der AsylVf-RL 2013). Die gegenüber Erstanträgen deutlich restriktiveren Regelungen bei Folgeanträgen dienen diesem Ziel bei grenzüberschreitenden Folgeanträgen, also auch bei dem hier vorliegenden Zweitantrag im Sinne des AsylVfG ganz besonders.“

50

Von daher ist die Entscheidung der Beklagten, im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.

51

Soweit die Beklagte indessen im Hinblick auf die nunmehr ebenfalls begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes unter Bezugnahme auf § 71a AsylG die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und damit die inhaltliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 AsylG abgelehnt hat, stellt sich die Entscheidung als rechtswidrig dar und verletzt den Kläger in eigenen Rechten.

52

Die im August 2011 und im März 2013 in Belgien gestellten Asylanträge des Klägers umfassten seinerzeit noch keinen Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes, denn aus der in Art. 2c Dublin II-VO enthaltenen Definition des „Asylantrags“ ergibt sich, dass sich ein Asylantrag im Anwendungsbereich dieser Verordnung nur auf das Verfahren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezog. Erst seit dem Inkrafttreten der Dublin III-VO umfasst ein Asylantrag nach europäischem Recht auch das Begehren auf Zuerkennung des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes (vgl. Art. 2b Dublin III-VO in Verbindung mit Art. 2h der Richtlinie 2011/95/EU), so dass Letzterer noch nicht Gegenstand der vom Kläger in Belgien betriebenen Asylverfahren war (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6/13 –, juris).

53

Des Weiteren beinhaltete der im Juni 2013 in Deutschland gestellte vorliegend maßgebende Asylantrag im Zeitpunkt der Antragstellung zunächst nach nationalem Recht aufgrund der seinerzeit geltenden Fassung des § 13 Abs. 2 AsylVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) ebenfalls noch keinen Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Der Inhalt des Asylantrags wurde nach nationalem Recht vielmehr erst durch die – bereits vor dem Inkrafttreten der Dublin III-VO – zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 13 Abs. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I. S. 3474) kraft Gesetzes erweitert, so dass ab diesem Zeitpunkt der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zum Inhalt eines Asylantrags gehört. Demnach hat sich der Antragsinhalt im Verlauf des Verfahrens kraft Gesetzes erweitert, denn gemäß § 77 Abs. 1 AsylG ist in asylrechtlichen Streitigkeiten auf die aktuelle Rechtslage abzustellen (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6/13 –, juris).

54

Allerdings fehlt es vorliegend in Bezug auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 71a AsylG, weil die Gewährung subsidiären Schutzes von den im Ausland gestellten Asylanträgen des Klägers nicht umfasst wurde.

55

Bei dieser Schlussfolgerung berücksichtigt die Kammer zunächst insbesondere, dass nach Art. 51 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU, die insoweit bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen war, vor diesem Tag gestellte Asylanträge, mit denen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erstrebt wird, in Deutschland nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, weil dies eben nicht Gegenstand des dort gestellten Asylantrags war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41/15 –, juris). Hieraus schlussfolgert die Kammer, dass im Umkehrschluss die Zuerkennung subsidiären Schutzes, die nach neuem Recht mit jedem Asylantrag begehrt wird, nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG abhängig gemacht werden darf, wenn das diesbezügliche Begehren noch nicht Inhalt des im Ausland gestellten Asylantrags war, weil insoweit angesichts dessen, dass der im Ausland gestellte Asylantrag kein Begehren auf Zuerkennung subsidiären Schutzes beinhaltete, weder ein Folgeantrag noch ein Zweitantrag vorliegt.

56

Des Weiteren muss gesehen werden, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG eine vor dem 1. Dezember 2013, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erweiterung des Inhalts eines Asylantrags, ergangene Entscheidung des Bundesamts über die Einstellung eines Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens nach §§ 32, 33 AsylVfG einer Entscheidung zum unionsrechtlichen subsidiären Schutz und zu nationalem Abschiebeschutz nicht entgegensteht, denn eine derartige Einstellungsentscheidung bezog sich nur auf den seinerzeitigen Antragsinhalt und damit nur auf das Verfahren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht hingegen auf eine Entscheidung zum unionsrechtlichen subsidiären Schutz und zum nationalen Abschiebungsschutz. Würde man einem vor dem 1. Dezember 2013 ergangenem Einstellungsbescheid eine über dessen Inhalt hinausreichende Bedeutung beimessen, käme der gesetzlichen Neuregelung eine echte Rückwirkung zu, die mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren wäre, so dass in diesem Fall ungeachtet der Einstellungsentscheidung das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz weiterhin verfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6/13 –, juris).

57

Aus alledem schlussfolgert die Kammer, dass in den Fällen der vorliegenden Art, in denen im Ausland gestellte Asylanträge in den Anwendungsbereich der Dublin II-VO fielen, das nunmehr in Deutschland geltend gemachte Begehren auf Zuerkennung subsidiären Schutzes keinen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG darstellt. Von daher wäre die Beklagte gehalten gewesen, inhaltlich zu prüfen, ob im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 4 AsylG vorliegen. Da sie dies indessen unterlassen hat, ist ihr Bescheid insoweit auf das in dem (unzulässigen) Verpflichtungsbegehren enthaltene zulässige Anfechtungsbegehren hin aufzuheben, ohne dass vom Gericht eine inhaltliche Aussage dahingehend zu treffen ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Kläger letztlich begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt sind.

58

Gleiches gilt im Ergebnis im Hinblick auf die von der Beklagten getroffenen Entscheidungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Da gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG bei einer positiven Entscheidung zu § 4 AsylG von einer Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgesehen werden kann, es bei einer positiven Entscheidung zu § 4 AsylG trotz des nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich eröffneten Ermessens regelmäßig keine Gründe ersichtlich sind, warum über die Abschiebungsverbote zu befinden sein sollte, und nationale Abschiebungsverbote gegenüber unionsrechtlichen Ansprüchen nachrangig sind, kann auch die insoweit von der Beklagten getroffene Entscheidung aus formalen Gründen keinen Bestand haben (vgl. Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch,§ 31 AsylG, Rd.-Nr. 23, 24 mit weiteren Nachweisen). Allerdings weist die Kammer insoweit vorsorglich darauf hin, dass die Beklagte im weiteren Verlauf des Verfahrens bei einer eventuellen Verneinung eines Anspruchs auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zumindest bei der Prüfung nationaler Abschiebeverbote berücksichtigen müsste, ob nicht die vom Kläger geltend gemachten Bedrohungen durch die Familie seiner früheren Freundin eventuelle Schutzansprüche begründen könnten.

59

Schließlich kann auch die ergangene Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben, weil bislang die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2a und 3 AsylG nicht vorliegen.

60

Des Weiteren kann die auf §§ 11, 75 Nr. 12 AufenthG beruhende Entscheidung über Einreise- und Aufenthaltsverbote infolge der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ebenfalls keinen Bestand haben.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

62

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.

(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.

(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.

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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2015 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Asylgesetz nicht geprüft hat. Außerdem werden die unter Nrn. 2 bis 4 des Bescheides getroffenen Entscheidungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem diese den „Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens“ abgelehnt, das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt, den Kläger zur Ausreise aus Deutschland binnen einer Woche, verbunden mit einer Abschiebungsandrohung nach Somalia, aufgefordert und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet hat. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Am 3. Juni 2013 stellte der Kläger bei der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Trier (Bundesamt) einen Asylantrag, nachdem er am 20. April 2013 in ... als Asylsuchender erfasst worden war.

3

Bei der Asylbeantragung gab er an, somalischer Staatsangehörigkeit und am ... in Mogadischu geboren zu sein; er gehöre der Volksgruppe der ... an und sei sunnitischer Religionszugehörigkeit.

4

Eine in Bezug auf den Kläger durchgeführte Eurodac-Recherche ergab zwei Treffer „BE1…“.

5

Im November 2013 befand sich der Kläger zur Abklärung einer Neurosyphilis kurzfristig in stationärer ärztlicher Behandlung in der Universitätsmedizin ...

6

Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 15. Juli 2015 gab der Kläger an, dass er bis Ende 2007 in .../Mogadischu gewohnt und dann nach ... in der Region ... gegangen sei. Anfang Juni 2011 habe er Somalia verlassen, sei nach ... gefahren und ca. zwei Monate später von dort aus mit gefälschten Papieren nach Belgien geflogen. Dort sei er ca. zwei Jahre geblieben und dann mit einem Zug nach Deutschland gereist. In Somalia habe er sich – am ... – mit einem Mädchen angefreundet, das Mitglied des Abgal-Clans und deren Vater Lehrer der Koranschule gewesen sei. Wegen ihrer Beziehung, bei der seine Freundin schwanger geworden sei, sei er – im Dezember 2007 – vom Vater des Mädchens und ihren Brüdern misshandelt worden; sie hätten ihn mit einem Stein am Kopf und einem Messer im Gesicht verletzt, außerdem sei er geschlagen worden. Die Verwandten seiner Freundin hätten ihm mit dem Tod gedroht. Deswegen sei er zunächst in Mogadischu im Krankenhaus behandelt worden und dann nach ... gegangen, das er, weil er auf das für die Ausreise erforderliche Geld habe warten müssen, nicht früher habe verlassen können. Im Übrigen sei er wegen der Misshandlungen, die ihm bis heute Schmerzen bereiteten, psychisch krank geworden. Außerdem leide er an einer chronischen Leberkrankheit. In Belgien sei er wegen gerissener Oberschenkelmuskeln ärztlich behandelt worden. Der von ihm in Belgien gestellte Asylantrag sei abgelehnt worden, man habe ihm nicht geglaubt, dass er aus Somalia stamme, und ihm die Abschiebung angedroht. Insoweit reichte er in flämischer Sprache abgefasste – bislang nicht übersetzte – Schriftstücke belgischer Behörden zu den Akten.

7

Auf entsprechendes Informationsersuchen der Beklagten vom 27. August 2015 teilte Belgien unter dem 15. September 2015 mit, dass der Kläger in Belgien zweimal (im August 2011 und im März 2013) erfolglos Asyl beantragt habe; ihm sei kein internationaler Schutz zuerkannt worden, außerdem sei ihm dort der Aufenthalt nicht erlaubt worden.

8

Alsdann teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 27. November 2015 mit, dass das Asylverfahren als Zweitantrag im Sinne des § 71a Asylgesetz – AsylG – gewertet werde und von daher seit der Durchführung des Asylverfahrens in Belgien eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sein müsse; es werde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben.

9

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2015, der am 23. Dezember 2015 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, entschied die Beklagte alsdann, dass der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt werde (unter 1.), Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorlägen (unter 2.); der Kläger werde unter Androhung der Abschiebung nach Somalia oder in jeden anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert (unter 3.). Außerdem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (unter 4.). Zur Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, dass ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71a AsylG nicht durch zurückzuführen sei, weil nichts dafür ersichtlich sei, dass sich die Sach- und Rechtslage seit seiner Ausreise aus Belgien geändert habe und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – vorlägen. Abschiebungsverbote lägen – auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme des Klägers – nicht vor. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf §§ 71 Abs. 4, 34, 36 AsylG und § 59 AufenthG. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots erscheine angemessen.

10

Am 29. Dezember 2015 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er schriftsätzlich vorträgt, dass es bereits zweifelhaft erscheine, ob § 71a AsylG europarechtskonform sei, denn Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie – sehe als Folgeanträge nur solche Asylanträge an, die nach Abschluss eines Asylantrags in demselben Mitgliedstaat erneut gestellt würden. Im Übrigen seien die Zweifel der belgischen Behörden an der somalischen Staatsangehörigkeit des Klägers dadurch widerlegt, dass in der Anhörungsniederschrift festgehaltenen sei, dass der Kläger einen für die südlichen Regionen Somalias typischen Dialekt spreche. Von daher sei ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Im Übrigen würden die Einschränkungen der §§ 71, 71a AsylG jedenfalls hinsichtlich der begehrten Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht gelten, weil dieser von den in Belgien gestellten Asylanträgen nicht umfasst worden sei. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass in Süd- und Zentralsomalia eine effektive Staatsgewalt fehle und jede Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung im Rahmen des dort herrschenden Bürgerkriegs ausgesetzt sei, so dass die Voraussetzungen des § 4 AsylG vorlägen. Hinzu komme, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zusätzlichen Gefahren ausgesetzt sei. Insoweit lägen zumindest die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots vor, zumal er nach wie vor von der Familie seiner Freundin bedroht werde und somalische Behörden ihm insoweit keinen Schutz gewährten.

11

In der mündlichen Verhandlung vor Gericht hat der Kläger die ihm eingeräumte Möglichkeit, sich ergänzend zum Klagebegehren zu äußern, genutzt und ausführliche Angaben zur Sache gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Angaben wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass für ihn die Voraussetzungen des §§ 3 AsylG vorliegen,

14

hilfsweise,

15

ihm subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylVfG zuzuerkennen,

16

weiter hilfsweise,

17

festzustellen, dass im Hinblick auf die seine Person in Bezug auf eine Abschiebung nach Somalia die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen.

18

Die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf ihren Bescheid schriftsätzlich entgegengetreten und bittet,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Kammer hat mit Beschluss vom 7. Januar 2016 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.

21

Dem vom Kläger gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 18. Januar 2016 – 5 L 3876 /15.TR – entsprochen und ausgeführt, dass fraglich erscheine, ob in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes § 71a AsylG einschlägig sei und im Übrigen das Bestehen von Verfolgungsgefahren für Angehörige eines somalischen Minderheitenclan regelmäßig von einer individuellen Betrachtung des Einzelfalls abhängig gemacht werden müsse.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2016. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die in der Prozessakte aufgelisteten Unterlagen zu den Verhältnissen in Somalia lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist insoweit, als der Kläger eine Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21. Dezember 2015 erstrebt, als Anfechtungsklage zulässig, während das weitergehende Verpflichtungsbegehren unzulässig ist. Soweit das Begehren zulässig ist, ist es indessen insoweit unbegründet, als es sich auf die vom Kläger letztlich begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezieht. Im Übrigen ist das Begehren des Klägers auf Aufhebung der übrigen in dem Bescheid der Beklagten enthaltenen Entscheidungen begründet.

24

Dabei ist das Gericht durch das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, diese Entscheidung zu treffen, denn die Beklagte wurde zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – darauf hingewiesen, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.

25

Statthafte Klageart ist, wenn – wie hier – Streit darüber besteht, ob ein Anwendungsfall des § 71a AsylgesetzesAsylG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I. S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), so dass gemäß § 77 Abs. 1 AsylG an die Stelle der bisherigen Gesetzesbezeichnung Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – die nunmehr geltende Bezeichnung getreten ist, wobei allerdings der Inhalt der vorliegend entscheidenden Normen unverändert geblieben ist, vorliegt, ausschließlich die Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO. Insoweit macht sich die Kammer die nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Entscheidungsgründe des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2015 – 13a B 15.50069 – u.a., juris, zu Eigen:

26

„Die Regelung für einen Zweitantrag folgt nicht allein nationalem Recht, sondern sie steht im unionsrechtlichen Kontext. Nach der hier maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag (Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO). Dabei ist nach deren Erwägungsgrund Nr. 4 ein effektiver Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten. Damit diesen europarechtlichen Vorgaben, die zumindest eine einmalige sachliche Prüfung vorsehen, entsprochen wird, muss deshalb zunächst im Vorfeld abgeklärt werden, ob eine „Zweitantragssituation“ vorliegt und ein Rückgriff auf § 71a AsylG überhaupt in Betracht kommt, oder ob das Bundesamt eine sachliche Prüfung vornehmen muss. Dieses Ziel, nämlich eine (sachliche) Entscheidung über den Asylantrag, wird mit der Aufhebung der eine solche Prüfung ablehnenden Bescheide erreicht. Im Unterschied zum Folgeverfahren nach § 71 AsylG, auf das sich die Beklagte bezieht, muss nämlich hier zunächst die Verfahrenssituation ermittelt werden. Das liegt darin begründet, dass bei einem Zweitantrag an der Entscheidung über das Asylbegehren zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und das Erstverfahren nicht vom Bundesamt, sondern von einem anderen Mitglied- bzw. Vertragsstaat durchgeführt wurde. Um deshalb die materielle Rechtslage der Kläger nicht entscheidend zu verschlechtern, muss ihnen das Recht eingeräumt werden, zunächst (isoliert) die sie beschwerende Wertung als Zweitantrag zu beseitigen. Erst mit der Aufhebung dieses Bescheids wird der Weg frei zur Prüfung des Asylbegehrens ohne Beschränkung auf neues Vorbringen im Sinn von § 51 VwVfG. Insoweit ist die Situation vergleichbar mit derjenigen einer zu Unrecht erfolgten Verfahrenseinstellung gemäß §§ 32, 33 AsylG, bei der das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 7.3.1995 – 9 C 264.94 – NVwZ 1996, 80; siehe auch BVerwG, U.v. 27.10.2015 – 1 C 32.14 – juris: Statthaftigkeit der Anfechtungsklage für das Begehren auf Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands gemäß der Dublin II-VO [ein von der materiellen Prüfung eines Asylantrags gesondertes behördliches Verfahren für die Bestimmung des hierfür zuständigen Staats]; VGH BW, U.v. 29.4.2015 – A 11 S 121/15 – NVwZ 2015, 1155, nicht rkr.) ebenfalls eine Anfechtungsklage als zulässig erachtet hat. Auch dort wird das Asylverfahren von der zuständigen Behörde nicht fortgeführt mit der Folge, dass im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens die erstrebte Asylanerkennung nicht erreicht werden kann. Die Wirkung derartiger Bescheide erschöpft sich nicht nur in der Einstellung des Asylverfahrens bzw. der Ablehnung, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, sondern verschlechtert auch die materielle Rechtslage des jeweiligen Klägers; sein bisheriges Asylvorbringen führt nicht zur Asylgewährung und darüber hinaus kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ein erneutes Asylverfahren erreicht werden. Wie auch bei einer Einstellungsverfügung muss der Asylsuchende deshalb zuerst die Aufhebung dieses Bescheids erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will. Mit der Aufhebung wird ein Hindernis für die inhaltliche Prüfung seines Asylbegehrens beseitigt.

27

Die Erhebung einer auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 10.2.1998 – 9 C 28.97 – BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861) zur Pflicht zum „Durchentscheiden“ nicht geboten. Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich nämlich von der dort zugrundeliegenden, bei der das Bundesamt bereits das Erstverfahren durchgeführt hatte und danach unstreitig ein Folgeverfahren im Raum stand. Demgegenüber sind hier zwei Mitgliedstaaten beteiligt und ausschlaggebend ist dabei zunächst die primäre Frage, ob überhaupt eine „Zweitantragssituation“ und damit die Konstellation eines Folgeantrags gegeben ist. Erschwerend kommt hinzu, dass das Bundesamt in Verfahren nach § 71a AsylG zumeist nicht die Akten des anderen Mitgliedstaates beizieht, sondern die Prüfung aufgrund der Angaben der Antragsteller zum Verlauf im anderen Mitgliedstaat durchführt. Diese haben aber in aller Regel den Verfahrensablauf nicht durchschaut und können deshalb auch keine verlässlichen Angaben machen. Eine Zulässigkeitsentscheidung, die auf einer derart unzuverlässigen Tatsachenbasis getroffen wird, kann für ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchzuführendes Verfahren keine Grundlage sein (Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71a Rn. 14).

28

Von daher ist die Klage nur hinsichtlich des in ihr enthaltenen Anfechtungsbegehrens zulässig, während das weitergehend geltend gemachte Verpflichtungsbegehren unzulässig ist.

29

Soweit der Kläger eine Aufhebung des Bescheids der Beklagten hinsichtlich der Nichtdurchführung eines weiteren Asylverfahrens im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG erstrebt, ist die Klage nicht begründet.

30

Insoweit hat die Beklagte den Asylantrag des Klägers zu Recht als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG eingestuft. Nach dieser Bestimmung ist in den Fällen, in denen ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des VerwaltungsverfahrensgesetzesVwVfG – vorliegen.

31

Vorliegend hat der Kläger ausweislich der in Bezug auf seine Person vorliegenden Eurodac-Treffer „BE1…“ (vgl. zu deren Beweiswert: Urteil der beschließenden Kammer vom 4. November 2015 – 5 K 2016/15.TR –) in Belgien am 17. August 2011 und am 22. März 2013 Asylanträge gestellt, die ausweislich einer Mitteilung der belgischen Behörden vom 15. September 2015 erfolglos geblieben sind, so dass es sich bei dem vom Kläger am 3. Juni 2013 in Deutschland gestellten Asylantrag grundsätzlich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG handelt.

32

Des Weiteren ist Deutschland insoweit nunmehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

33

Der Kläger hat den vorliegend einschlägigen Asylantrag im Juni 2013 und damit im Anwendungszeitraum der Dublin II-VO und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO – Dublin-DVO – gestellt.

34

Zwar ist zwischenzeitlich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist -Dublin III-VO – in Kraft getreten. Allerdings ist diese Verordnung aufgrund der Übergangsregelung des Art. 49 Abs. 2, 1. Alt. der Dublin III-VO erst auf Anträge zur Erlangung internationalen Schutzes anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, also ab dem 1. Januar 2014 (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 –1 C 27/14 –, juris), so dass es gemäß Art. 49 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO bei – wie vorliegend – zuvor gestellten Asylanträgen grundsätzlich bei der Anwendbarkeit der Dublin II-VO verbleibt.

35

Von daher bestand gemäß Art. 16 Abs. 1e Dublin II-VO, wonach der Mitgliedstaat, der nach dieser Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten ist, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 Dublin II-VO wieder aufzunehmen, zunächst eine Belgiens zur Wiederaufnahme des Klägers und zur Bearbeitung des von ihm in Deutschland gestellten Asylantrags. Die Beklagte hätte daher nach Art. 20 der Dublin-II-VO ein Wiederaufnahmeverfahren einleiten können. Hiervon hat die Beklagte indessen keinen Gebrauch gemacht. Auch besteht nunmehr keine Möglichkeit mehr, ein Wiederaufnahmegesuch an Belgien zu richten, denn dessen Zulässigkeit richtet sich gemäß Art. 49 Abs. 2, 2. Alt. der Dublin III-VO inzwischen nach den Bestimmungen der Dublin III-VO, die indessen nicht (mehr) erfüllt sind, denn gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO sind Wiederaufnahmegesuche innerhalb einer Frist von zwei bzw. drei Monaten zu stellen. Diese Frist ist im vorliegenden Fall indessen verstrichen, ohne dass das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Belgien gerichtet hat, so dass Deutschland gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO für die Prüfung des in Deutschland gestellten (neuen) Asylantrags zuständig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 –, juris).

36

Dafür, dass in Bezug auf die erstrebte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen könnten, ist vorliegend nichts ersichtlich. Absatz 1 der Norm erfordert, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), dass neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betreffenden günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 ZivilprozessordnungZPO – gegeben sind (Nr. 3). Dabei ist gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ein neuer Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Schließlich verlangt § 51 Abs. 3 VwVfG, dass der Antrag binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt werden muss.

37

Wird eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geltend gemacht, bedarf es eines substantiierten und glaubhaften Vortrags eines neuen Sachverhalts, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung oder zur Flüchtlingszuerkennung zu verhelfen; hinsichtlich der zweiten Alternative des § 51 Abs. 1 VwVfG bedarf es neuer Beweismittel, die auf der Grundlage hinreichend schlüssigen Vorbringens des Betreffenden zu einer günstigeren Beurteilung dessen Asylgesuchs mindestens führen können. Insoweit genügt es nicht, dass der Asylbewerber eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage lediglich behauptet; vielmehr ist es erforderlich, dass sich aus dem glaubhaften, substantiierten Vortrag des Asylbewerbers eine nachträgliche Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage tatsächlich ergibt. Weiter muss der Betroffene die Eignung des Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darlegen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris).

38

Nur wenn die Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind, ist über den Antrag in der Sache zu entscheiden. Liegen die Wiederaufgreifensvoraussetzungen nicht vor, steht dem Betreffenden schon von vornherein keine Rechtsposition auf positive Sachentscheidung in Bezug auf eine begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Seite.

39

Vorliegend sind die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Bezug auf eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG indessen nicht erfüllt, so dass die Beklagte insoweit zutreffend entschieden hat, dass ein Zweitverfahren nach § 71a AsylG nicht durchzuführen ist.

40

Soweit der Kläger einen Wiederaufgreifensgrund darin sieht, dass der im Verwaltungsverfahren bei der Beklagten tätig gewordene Dolmetscher sich dahingehend geäußert habe, dass er – der Kläger – den für Süd-Somalia typischen Dialekt spreche, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen, denn darin liegt weder eine vor Stellung des neuen Antrags eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage noch ein neues Beweismittel.

41

Soweit der Kläger des Weiteren geltend macht, dass § 71a AsylG nicht europarechtskonform sei, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen (so auch Beschluss der 1. Kammer des beschließenden Gerichts vom 13. Januar 2016 – 1 L 25/16.TR – und wohl auch Hailbronner, AuslR, § 71a Rn. 9; a. A.: Marx, AsylVfG § 71a Rn. 3 ff. und wohl, im Ergebnis allerdings letztlich offen lassend, VG Aachen, Beschluss vom 4. August 2015 – 8 L 171/15.A, juris, Rn. 22), sondern verweist auf die seiner Auffassung nach zutreffenden Ausführungen des VG Berlin in dessen Beschluss vom 17. Juli 2015 – 33 L 164.15 A –, juris, Rd.-Nr. 10 ff., die es sich zu eigen macht, in denen es heißt:

42

„Der Anwendbarkeit des § 71a AsylVfG steht Unionsrecht nicht entgegen, insbesondere weder die bisherige Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylverfahrensrichtlinie 2005 – AsylVf-RL 2005) noch die im Wesentlichen bis zum 20. Juli 2015 umzusetzende Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie 2013 – AsylVf-RL 2013).

43

Beide Richtlinien eröffnen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abzulehnen. Eine Beschränkung auf Folgeanträge, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden, enthalten die Asylverfahrensrichtlinien gerade nicht. Vielmehr unterscheidet auch das Unionsrecht – ebenso wie das nationale Recht in den § 71 und § 71a AsylVfG – zwei Arten weiterer Anträge: zum einen den Folgeantrag nach einem Antrag in demselben Mitgliedstaat und zum anderen den Folgeantrag – § 71a AsylVfG nennt diese Konstellation einen Zweitantrag – nach einem Antrag in einem anderen Mitgliedstaat.

44

Bereits der Wortlaut als auch die Systematik der Richtlinien spricht für diese Auslegung, Sinn und Zweck stützen dies.

45

Während die Asylverfahrensrichtlinie 2005 den unionsrechtlichen Folgeantrag gar nicht definierte, enthält die Asylverfahrensrichtlinie 2013 in Art. 2 lit. q) AsylVf-RL 2013 zwar eine Legaldefinition des „Folgeantrags“. Diese ist in der Frage, ob Folgeantrag und vormaliger Asylantrag im selben Mitgliedstaat gestellt werden müssen, jedoch unergiebig. Die überwiegende Verwendung des Plurals in der Überschrift des einschlägigen Artikels der Asylverfahrensrichtlinien aber deutet bereits an, dass es mehrere Arten von Folgeanträgen gibt. So lautet sowohl die Überschrift des Art. 32 AsylVf-RL 2005 als auch die des Art. 40 AsylVf-RL 2013 nicht „Folgeantrag“, sondern „Folgeanträge“. Auch zahlreiche andere Sprachfassungen bedienen sich des Plurals (so beispielsweise die französische Fassung: „demandes ultérieures“; die niederländische Fassung: „volgende verzoeken“ und die italienische Fassung: „domande reiterate“; nicht aber die englische Sprachfassung: „subsequent application“).

46

Dass auch das Unionsrecht unterschiedliche Arten von Folgeanträgen kennt, ergibt sich in Bezug auf die bisherige Asylverfahrensrichtlinie 2005 aber letztlich daraus, dass die Einschränkung des Abs. 1 des Art. 32 AsylVf-RL 2005 nicht für den davon unabhängigen Abs. 2 dieser Vorschrift gilt (dazu VG München, Urteile vom 7. Februar 2013 – M 11 K 12.30661 –, juris, Rn. 21; VG Ansbach, Urteil vom 10. Dezember 2013 – AN 2 K 12.30329 –, juris, Rn. 31; a.A. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71a AsylVfG Rn. 6).

47

In der Asylverfahrensrichtlinie 2013 sind die unterschiedlichen Arten der Folgeanträge zudem der Systematik des Art. 40 AsylVf-RL 2013 zu entnehmen, der in Abs. 1 für den Sonderfall des Folgeantrags nach einem Antrag in demselben Mitgliedstaat eine selbstständige Regelung trifft, und in Abs. 2 im Übrigen an die Ermächtigung der Mitgliedstaaten in Art. 33 Abs. 2 lit. d) AsylVf-RL 2013 anknüpft. Soweit teilweise der Eindruck entsteht, der Richtliniengeber sei bei dem Erlass der Asylverfahrensrichtlinie 2013 davon ausgegangen, dass die Entscheidung über die Folgeanträge in Kenntnis des vormaligen Asylverfahrens ergehe (siehe beispielsweise Erwägungsgrund 36 der AsylVf-RL 2013), so kann daraus nicht gefolgert werden, dass diese Kenntnis nur durch die eigene Durchführung des früheren Asylverfahrens erlangt werden kann und somit nur Folgeverfahren im selben Mitgliedstaat ermöglicht sind. Zwar kann dem Regelungskonzept des Art. 40 Abs. 2-4 AsylVf-RL 2013 entnommen werden, dass die Durchführung des Folgeverfahrens in Kenntnis des vormaligen Asylverfahrens und der dort vorgetragenen Tatsachen den unionsrechtlichen Regelfall darstellen soll (Abs. 2 und Abs. 3). Die Mitgliedstaaten können aber zum einen vorsehen, dass der Folgeantrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne Verschulden nicht in der Lage war, die neuen Tatsachen im vormaligen Asylverfahren vorzutragen (Art. 40 Abs. 5 AsylVf-RL 2013), und zum anderen festlegen, dass der Antragsteller zur Vorlage der Beweise zur Erforderlichkeit eines neuen Verfahrens verpflichtet werden kann (Art. 42 Abs. 2 lit. a] AsylVf-RL 2013). Von diesen Ermächtigungen hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Beibehaltung des § 71a AsylVfG Gebrauch gemacht.

48

Auch Art. 41 Abs. 1 AsylVf-RL 2013 zeigt, dass die Richtlinie sowohl Folgeanträge in demselben Mitgliedstaat als auch grenzüberschreitende Folgeanträge regeln soll. Denn Art. 41 Abs. 1 S. 1 lit. b) AsylVf-RL 2013 führt unter anderem einen weiteren Folgeantrag „in demselben Mitgliedstaat“ auf. Ginge die Richtlinie davon aus, dass ein Folgeantrag bereits begrifflich nur ein Antrag im selben Mitgliedstaat sein kann, so wäre die Einfügung „in demselben Mitgliedstaat“ überflüssig.

49

Dass das Unionsrecht mit seinen Regelungen zu Folgeanträgen auch nach nationalem Recht als „Zweitantrag“ bezeichnete Konstellationen erfassen und damit die vereinfachte Ablehnung weiterer Asylanträge nach einem früheren Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat ermöglichen soll, wird schließlich auch durch Sinn und Zweck der Asylverfahrensrichtlinien bestätigt. Denn die Asylverfahrensrichtlinie 2013 beruht ausweislich ihres Erwägungsgrunds Nr. 11 auf dem „Konzept eines einheitlichen Asylverfahrens“. Sie soll – wie schon die Asylverfahrensrichtlinie 2005 – „dazu beitragen, die Sekundärmigration von Antragstellern … einzudämmen“ (siehe Erwägungsgrund Nr. 6 der AsylVf-RL 2005 und Erwägungsgrund Nr. 13 der AsylVf-RL 2013). Die gegenüber Erstanträgen deutlich restriktiveren Regelungen bei Folgeanträgen dienen diesem Ziel bei grenzüberschreitenden Folgeanträgen, also auch bei dem hier vorliegenden Zweitantrag im Sinne des AsylVfG ganz besonders.“

50

Von daher ist die Entscheidung der Beklagten, im Hinblick auf die vom Kläger begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.

51

Soweit die Beklagte indessen im Hinblick auf die nunmehr ebenfalls begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes unter Bezugnahme auf § 71a AsylG die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und damit die inhaltliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 AsylG abgelehnt hat, stellt sich die Entscheidung als rechtswidrig dar und verletzt den Kläger in eigenen Rechten.

52

Die im August 2011 und im März 2013 in Belgien gestellten Asylanträge des Klägers umfassten seinerzeit noch keinen Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes, denn aus der in Art. 2c Dublin II-VO enthaltenen Definition des „Asylantrags“ ergibt sich, dass sich ein Asylantrag im Anwendungsbereich dieser Verordnung nur auf das Verfahren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezog. Erst seit dem Inkrafttreten der Dublin III-VO umfasst ein Asylantrag nach europäischem Recht auch das Begehren auf Zuerkennung des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes (vgl. Art. 2b Dublin III-VO in Verbindung mit Art. 2h der Richtlinie 2011/95/EU), so dass Letzterer noch nicht Gegenstand der vom Kläger in Belgien betriebenen Asylverfahren war (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6/13 –, juris).

53

Des Weiteren beinhaltete der im Juni 2013 in Deutschland gestellte vorliegend maßgebende Asylantrag im Zeitpunkt der Antragstellung zunächst nach nationalem Recht aufgrund der seinerzeit geltenden Fassung des § 13 Abs. 2 AsylVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) ebenfalls noch keinen Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Der Inhalt des Asylantrags wurde nach nationalem Recht vielmehr erst durch die – bereits vor dem Inkrafttreten der Dublin III-VO – zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 13 Abs. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I. S. 3474) kraft Gesetzes erweitert, so dass ab diesem Zeitpunkt der Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zum Inhalt eines Asylantrags gehört. Demnach hat sich der Antragsinhalt im Verlauf des Verfahrens kraft Gesetzes erweitert, denn gemäß § 77 Abs. 1 AsylG ist in asylrechtlichen Streitigkeiten auf die aktuelle Rechtslage abzustellen (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6/13 –, juris).

54

Allerdings fehlt es vorliegend in Bezug auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 71a AsylG, weil die Gewährung subsidiären Schutzes von den im Ausland gestellten Asylanträgen des Klägers nicht umfasst wurde.

55

Bei dieser Schlussfolgerung berücksichtigt die Kammer zunächst insbesondere, dass nach Art. 51 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU, die insoweit bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen war, vor diesem Tag gestellte Asylanträge, mit denen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erstrebt wird, in Deutschland nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, weil dies eben nicht Gegenstand des dort gestellten Asylantrags war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41/15 –, juris). Hieraus schlussfolgert die Kammer, dass im Umkehrschluss die Zuerkennung subsidiären Schutzes, die nach neuem Recht mit jedem Asylantrag begehrt wird, nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG abhängig gemacht werden darf, wenn das diesbezügliche Begehren noch nicht Inhalt des im Ausland gestellten Asylantrags war, weil insoweit angesichts dessen, dass der im Ausland gestellte Asylantrag kein Begehren auf Zuerkennung subsidiären Schutzes beinhaltete, weder ein Folgeantrag noch ein Zweitantrag vorliegt.

56

Des Weiteren muss gesehen werden, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG eine vor dem 1. Dezember 2013, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erweiterung des Inhalts eines Asylantrags, ergangene Entscheidung des Bundesamts über die Einstellung eines Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens nach §§ 32, 33 AsylVfG einer Entscheidung zum unionsrechtlichen subsidiären Schutz und zu nationalem Abschiebeschutz nicht entgegensteht, denn eine derartige Einstellungsentscheidung bezog sich nur auf den seinerzeitigen Antragsinhalt und damit nur auf das Verfahren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht hingegen auf eine Entscheidung zum unionsrechtlichen subsidiären Schutz und zum nationalen Abschiebungsschutz. Würde man einem vor dem 1. Dezember 2013 ergangenem Einstellungsbescheid eine über dessen Inhalt hinausreichende Bedeutung beimessen, käme der gesetzlichen Neuregelung eine echte Rückwirkung zu, die mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren wäre, so dass in diesem Fall ungeachtet der Einstellungsentscheidung das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz weiterhin verfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6/13 –, juris).

57

Aus alledem schlussfolgert die Kammer, dass in den Fällen der vorliegenden Art, in denen im Ausland gestellte Asylanträge in den Anwendungsbereich der Dublin II-VO fielen, das nunmehr in Deutschland geltend gemachte Begehren auf Zuerkennung subsidiären Schutzes keinen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG darstellt. Von daher wäre die Beklagte gehalten gewesen, inhaltlich zu prüfen, ob im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 4 AsylG vorliegen. Da sie dies indessen unterlassen hat, ist ihr Bescheid insoweit auf das in dem (unzulässigen) Verpflichtungsbegehren enthaltene zulässige Anfechtungsbegehren hin aufzuheben, ohne dass vom Gericht eine inhaltliche Aussage dahingehend zu treffen ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Kläger letztlich begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt sind.

58

Gleiches gilt im Ergebnis im Hinblick auf die von der Beklagten getroffenen Entscheidungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Da gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG bei einer positiven Entscheidung zu § 4 AsylG von einer Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgesehen werden kann, es bei einer positiven Entscheidung zu § 4 AsylG trotz des nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich eröffneten Ermessens regelmäßig keine Gründe ersichtlich sind, warum über die Abschiebungsverbote zu befinden sein sollte, und nationale Abschiebungsverbote gegenüber unionsrechtlichen Ansprüchen nachrangig sind, kann auch die insoweit von der Beklagten getroffene Entscheidung aus formalen Gründen keinen Bestand haben (vgl. Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch,§ 31 AsylG, Rd.-Nr. 23, 24 mit weiteren Nachweisen). Allerdings weist die Kammer insoweit vorsorglich darauf hin, dass die Beklagte im weiteren Verlauf des Verfahrens bei einer eventuellen Verneinung eines Anspruchs auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zumindest bei der Prüfung nationaler Abschiebeverbote berücksichtigen müsste, ob nicht die vom Kläger geltend gemachten Bedrohungen durch die Familie seiner früheren Freundin eventuelle Schutzansprüche begründen könnten.

59

Schließlich kann auch die ergangene Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben, weil bislang die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2a und 3 AsylG nicht vorliegen.

60

Des Weiteren kann die auf §§ 11, 75 Nr. 12 AufenthG beruhende Entscheidung über Einreise- und Aufenthaltsverbote infolge der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ebenfalls keinen Bestand haben.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

62

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt nach rechtskräftiger Einstellung seines Asylverfahrens gemäß §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) die Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 AsylVfG (n.F.) und die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (n.F.). Ferner begehrt er die Aufhebung der gegen ihn mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 verfügten Abschiebungsandrohung.

2

Der Kläger stellte Ende Mai 2010 einen Asylantrag und gab in einer Niederschrift dazu am 25. Juni 2010 an, er sei somalischer Staatsangehöriger, am 31. Dezember 1991 in Buulobarde geboren und am 24. Mai 2010 nach Deutschland eingereist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - nahm ihm Fingerabdrücke zur Identitätsfeststellung ab. Mit Schreiben vom 23. August 2010 wies es den Kläger darauf hin, dass seine Fingerkuppen beschädigt und seine Fingerabdrücke daher nicht auswertbar seien. Dies begründe den Verdacht, dass er zu der ihm gesetzlich obliegenden Mitwirkung an der Überprüfung seiner Identität nicht bereit sei. Er werde daher aufgefordert, sein Asylverfahren dadurch zu betreiben, dass er zum einen binnen eines Monats in der Außenstelle des Bundesamts erscheine und sich "auswertbare Fingerabdrücke" abnehmen lasse. Zum anderen solle er schriftlich darlegen, in welchen Staaten er sich nach dem Verlassen seines Herkunftslandes aufgehalten habe, ob er dort bereits einen Asylantrag gestellt habe und dieser ggf. abgelehnt worden sei. Gleichzeitig wurde er unter Bezugnahme auf § 33 AsylVfG (a.F.) darauf hingewiesen, dass sein Asylantrag als zurückgenommen gelte, wenn er das Verfahren länger als einen Monat nicht betreibe und in diesem Fall über das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG (a.F.) nach Aktenlage zu entscheiden sei. Der Kläger hat sich in einem weiteren Termin Fingerabdrücke abnehmen lassen, die wiederum nicht verwertbar waren.

3

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Ziffer 1). Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a.F.) nicht vorliegen (Ziffer 2). Schließlich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung in "den Herkunftsstaat" aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3). Das Bundesamt hat den Bescheid im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger der Betreibensaufforderung nicht nachgekommen sei. Er habe weder verwertbare Fingerabdrücke abgegeben noch die angeforderten schriftlichen Angaben zum Reiseweg und zu etwaigen früheren Asylverfahren gemacht. Die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (a.F.) scheitere bereits daran, dass für den Kläger kein Herkunftsland habe festgestellt werden können. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. Oktober 2010 Angaben zu seinem Reiseweg nach Deutschland gemacht und erklärt, dass er Asylanträge mit Ausnahme des verfahrensgegenständlichen nicht gestellt habe. Allerdings kam er während des von ihm eingeleiteten Klageverfahrens einer erneuten Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung im November 2011 nicht nach.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamts aufgehoben. lm Berufungsverfahren erklärte der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, er hebe Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids auf, weil er sich nicht in der Lage sehe, eine positive Feststellung zu treffen, dass Abschiebungsverbote, wohin auch immer, bestehen.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat das erstinstanzliche Urteil geändert, soweit es die Einstellung des Verfahrens gemäß Ziffer 1 des Bescheids vom 18. Oktober 2010 betrifft, weil er die Voraussetzungen der §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) als erfüllt angesehen hat. Dabei hat er sich maßgeblich auf die Tatsache gestützt, dass der Kläger der Ladung zu einer erneuten erkennungsdienstlichen Behandlung im November 2011 nicht gefolgt ist und damit sein Asylverfahren nicht betrieben hat. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beklagte aber zugleich entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers verpflichtet, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (a.F.) hinsichtlich Somalia festzustellen, und die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids vom 18. Oktober 2010 aufgehoben. Dies hat er im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach dem übermittelten Akteninhalt und dem bisherigen Vorbringen des Klägers sowie den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünften und Stellungnahmen bestünden keine begründeten Zweifel, dass der Kläger aus Somalia stamme. Das Bundesamt hätte nach Aktenlage entscheiden müssen, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5, Abs. 7 AufenthG (a.F.) vorliege. Einer Entscheidung habe es sich nicht unter Hinweis auf die nicht feststehende Identität des Klägers entziehen dürfen. Der Kläger habe bereits am 25. Juni 2010 Angaben zu seinem Herkunftsland, Geburtstag, Geburtsort und zu seiner Religion gemacht und sich dadurch als Asylbewerber aus Somalia zu erkennen gegeben. Darüber hinaus habe er mit Anwaltschreiben vom 29. Oktober 2010 gegenüber dem Bundesamt Angaben zu seinem Reiseweg gemacht und vorgetragen, Asylanträge mit Ausnahme des verfahrensgegenständlichen nicht gestellt zu haben. Diesen Angaben sei das Bundesamt nicht nachgegangen und habe den Kläger hierzu auch nicht persönlich angehört.

6

Der Kläger könne die Feststellung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz beanspruchen, weil in zentralen Regionen Somalias ein Bürgerkrieg herrsche, der zu permanenten Gefährdungen der dort ansässigen Bevölkerung führe. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sei jedenfalls insoweit aufzuheben, als dem Kläger die Abschiebung in sein "Herkunftsland", hier Somalia, angedroht werde.

7

Die Beklagte rügt mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, der Verwaltungsgerichtshof habe keine ausreichenden Feststellungen zu den Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (a.F.) (jetzt: subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG) getroffen, insbesondere im Hinblick auf das Bestehen einer Kriegslage in der Heimatregion des Klägers und die erforderliche Gefahrendichte für ein Schadensrisiko für alle am Ort Aufhältigen. Davon unabhängig dürfe das Bundesamt nicht zur Feststellung von Abschiebungsverboten verpflichtet werden, wenn nicht feststehe, welches der Herkunftsstaat des Klägers sei und ob ihm schon ein anderer Staat internationalen Schutz gewährt habe. Im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sei vorrangig zu klären, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung des Schutzbegehrens überhaupt zuständig sei. Sei dem Kläger in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz versagt worden, könne er in Deutschland nicht erneut die Prüfung der Voraussetzungen für den internationalen Schutzstatus verlangen. Entsprechendes gelte, wenn ihm von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden sei. Sei ihm derartiger Schutz bereits gewährt worden, bestehe auch kein Sachentscheidungsinteresse an der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote. Hierzu könnten auch keine Feststellungen getroffen werden, weil der Herkunftsstaat des Klägers nicht feststehe.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, nach Inkrafttreten der Neuregelung des Asylverfahrensgesetzes zum 1. Dezember 2013 habe das Bundesamt gemäß § 32 AsylVfG nur noch über nationalen Abschiebungsschutz zu entscheiden, hingegen nicht mehr über unionsrechtlichen subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG. Über nationale Abschiebungsverbote könne nur dann entschieden werden, wenn ein Zielstaat für die Abschiebung bekannt sei. Das sei hier nicht der Fall. Dem Kläger fehle hierfür das Sachbescheidungsinteresse.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für das Vorliegen von unionsrechtlichem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (a.F.) mit einer Begründung bejaht, die Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil zu den Voraussetzungen des sich nunmehr nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) bestimmenden subsidiären Schutzes kann der Senat weder zugunsten noch zulasten des Klägers selbst abschließend entscheiden. Daher ist das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

10

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist grundsätzlich das Asylverfahrensgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798) und das Aufenthaltsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), beide zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 30, jeweils Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen, soweit hiervon keine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nach Inkrafttreten der Änderungen des Asylverfahrensgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Dezember 2013 das Begehren des Klägers auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.), hilfsweise die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (n.F.), sowie die Aufhebung der gegen den Kläger in Ziffer 3 des Bescheids vom 18. Oktober 2010 verfügten Abschiebungsandrohung in sein Herkunftsland. Hierfür hat der Kläger das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn er gibt an, somalischer Staatsangehöriger zu sein und aufgrund der ihm in Somalia drohenden Gefahren die Voraussetzungen für die Gewährung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz und von nationalem Abschiebungsschutz zu erfüllen.

12

Dem Begehren des Klägers auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) steht die Einstellung des Verfahrens gemäß Ziffer 1 des Bescheids vom 18. Oktober 2010 nicht entgegen. Zwar erfasst eine Einstellungsentscheidung nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG in der seit dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung nicht allein - wie bisher - die Flüchtlingseigenschaft, sondern auch den unionsrechtlichen subsidiären Schutz. Die gesetzliche Neuregelung findet aber auf die streitgegenständliche Einstellungsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids vom 18. Oktober 2010, die vor Inkrafttreten der Neuregelung erlassen wurde, keine Anwendung. Denn die Einstellungsentscheidung aus dem Jahr 2010 bezieht sich nur auf das Verfahren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht hingegen auf die erst in Ziffer 2 des Bescheids getroffene Entscheidung zum unionsrechtlichen subsidiären Schutz und nationalen Abschiebungsschutz. Würde man dem Einstellungsbescheid eine über dessen Inhalt hinausreichende Bedeutung beimessen, wie das der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht schriftsätzlich vertreten hat, käme der gesetzlichen Neuregelung eine echte Rückwirkung zu, die mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren wäre. Der Kläger kann sein Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz daher weiterhin verfolgen, das allerdings nunmehr auf Zuerkennung der Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) gerichtet ist. Das fortbestehende Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an einer Entscheidung über die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz ergibt sich für den Fall der Versagung unionsrechtlichen Schutzes nunmehr aus § 32 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (n.F.).

13

2. Die Beklagte ist verpflichtet zu prüfen, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) - hilfsweise für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz - erfüllt. Dem steht die unionsrechtliche Zuständigkeitsregelung für die Prüfung von Asylanträgen nach der Dublin-Verordnung nicht entgegen. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall die Dublin-Verordnung vom 18. Februar 2003 (Verordnung Nr. 343/2003, ABl EG Nr. L 180 S. 1) - Dublin-II-VO. Denn die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU Nr. L 180 S. 31) - Dublin-III-VO - ist nach ihrem Art. 49 nur auf Anträge zur Erlangung internationalen Schutzes anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten, also ab dem 1. Januar 2014, gestellt werden. Hier wurde der Asylantrag aber schon im Mai 2010 gestellt.

14

Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Dublin-II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt, von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat zu bestimmen ist. Der Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Begehrens auf Gewährung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz können die Regelungen der Dublin-II-VO schon deshalb nicht entgegenstehen, weil sich die Verordnung nur auf das Verfahren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezieht (vgl. die Definition des "Asylantrags" in Art. 2 Buchst. c Dublin-II-VO). Erst nach der hier noch nicht anwendbaren Dublin-III-VO umfasst ein Asylantrag auch das Begehren auf Zuerkennung des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes (vgl. Art. 2 Buchst. b Dublin-III-VO). Der Entscheidung über die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz stehen die unionsrechtlichen Regelungen des Dublin-Verfahrens schon deshalb nicht entgegen, da sich diese nur auf die Gewährung internationalen Schutzes beziehen, nicht hingegen auf zusätzliche nationale Abschiebungsverbote.

15

3. Die Beklagte darf eine Sachentscheidung über den begehrten subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) - hilfsweise nationalen Abschiebungsschutz - auch nicht deshalb verwehren, weil aufgrund der fehlenden Identitätsklärung nicht auszuschließen ist, dass dem Kläger der begehrte Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits verweigert oder gewährt wurde. Die Beklagte beruft sich für den Fall, dass ein anderer EU-Mitgliedstaat unionsrechtlichen subsidiären Schutz bereits abgelehnt hat, darauf, dass die Dublin-III-VO einer erneuten Sachentscheidung deutscher Behörden entgegenstehen könnte. Die Dublin-III-VO ist jedoch - wie bereits dargelegt - im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar, die hier maßgebliche Dublin-II-VO erfasst den subsidiären Schutz hingegen nicht.

16

Hingegen kann einem Asylbewerber das Sachbescheidungsinteresse für eine Entscheidung über die Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) und für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz in Deutschland fehlen, wenn ihm ein anderer EU-Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat. Im vorliegenden Fall steht aber nicht fest, ob dem Kläger bereits internationaler Schutz gewährt wurde. Auch wenn der Kläger durch Verweigerung der Mitwirkung an seiner Identitätsklärung einen Beitrag dazu geleistet hat, die Klärung dieser Frage zu erschweren, rechtfertigt das keine Abweichung von der in §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) normierten und nach neuem Recht fortbestehenden gesetzlichen Verpflichtung, über den Antrag des Klägers auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz, hilfsweise auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz, in der Sache zu entscheiden. Es kann hier offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gesetzliche Regelungen über einen Voraufenthalt in einem sicheren Drittstaat einer Sachentscheidung über das Begehren des Klägers entgegenstehen. Denn es steht schon nicht fest, dass der Kläger die danach erforderliche Sicherheit in einem anderen Staat erlangt hat.

17

4. Ist die Beklagte danach zu einer Sachentscheidung über das Begehren des Klägers verpflichtet, hat sie das Berufungsgericht jedoch zur Feststellung der Voraussetzungen für das Vorliegen von unionsrechtlichem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (a.F.) (heute: unionsrechtlicher subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG) mit einer Begründung verpflichtet, die in zweifacher Hinsicht Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO).

18

a) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Feststellung, dass der Kläger aus Somalia stammt, auf zu schmaler Tatsachengrundlage getroffen. Das verstößt gegen Bundesrecht (vgl. dazu Urteil vom 19. Juli 2012 - BVerwG 10 C 2.12 - BVerwGE 143, 369 = Buchholz 402.242 § 28 AufenthG Nr. 4, jeweils Rn. 13; Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, 210 ff. = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 21<28 ff.>). Beruht die Beweiswürdigung des Gerichts auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage, stellt dies einen materiellen Rechtsverstoß dar (Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O. S. 213 bzw. 30).

19

Die Feststellung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (a.F.) setzt voraus, dass dem Ausländer in seinem Herkunftsland die in der Vorschrift näher beschriebene Gefahr droht. Das Abstellen auf das Herkunftsland (Land der Staatsangehörigkeit des Ausländers) ergibt sich für die zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung maßgebliche Rechtslage aus einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts (vgl. Art. 2 Buchst. e und k der Richtlinie 2004/83/EG - Qualifikationsrichtlinie) und ist jetzt ausdrücklich in § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) so geregelt.

20

Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Herkunftsland stützen sich ausschließlich auf die in der Niederschrift zum Asylantrag vom 25. Juni 2010 aufgenommenen Angaben des Klägers zu seinem Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Sprache, Religion und Staatsangehörigkeit sowie auf die Angaben seines Prozessbevollmächtigten zum Reiseweg. Die Angaben zum Reiseweg beschränken sich auf die Mitteilung, dass der Kläger "über Äthiopien, Dubai und schließlich Frankfurt am Main Flughafen ins Bundesgebiet eingereist" sei; es fehlen jedoch Angaben dazu, wie er von seinem Heimatort nach Äthiopien gelangt ist. Die vom Berufungsgericht für seine Entscheidung herangezogenen Tatsachen waren nicht detailreich genug, um darauf eine den Maßstäben des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechende Überzeugungsbildung zu stützen.

21

Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidungsfindung der Sache nach zugrunde gelegte Beweismaßreduktion lässt sich den maßgeblichen Vorschriften nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus den in § 15 Abs. 2 AsylVfG normierten Pflichten des Asylbewerbers zur Vorlage seines Passes oder Passersatzes sowie sonstiger Urkunden und Unterlagen, die in seinem Besitz sind, dass diese Unterlagen als regelmäßig erforderlich angesehen werden, um über einen Asylantrag sowie Antrag auf Gewährung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz und nationalem Abschiebungsschutz zu entscheiden. Auf keinerlei derartige Unterlagen konnte der Verwaltungsgerichtshof seine Überzeugungsbildung stützen, weil sie ihm nicht vorlagen. Daher wäre es erforderlich gewesen, diesen Mangel an Grundlagen für die Feststellung zum Herkunftsland des Klägers jedenfalls durch eine persönliche Anhörung des Klägers auszugleichen. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist das Bundesamt verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben. In diesem Rahmen ist es nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG grundsätzlich zu einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers verpflichtet. Kommt das Bundesamt dieser Verpflichtung nicht nach - etwa weil es sich an einer Sachentscheidung gehindert sieht -, muss das Gericht, wenn es eine Entscheidung zur Sache für geboten hält, die gesetzlich gebotenen Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts durchführen. Jedenfalls nachdem das Bundesamt Zweifel an den Angaben des Klägers zu seinem Herkunftsland vorgetragen und u.a. darauf hingewiesen hat, dass die vom Kläger gebrauchte Sprache auch in den an Somalia angrenzenden Landesteilen von Äthiopien und Kenia gebräuchlich sei, hätte der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung, dass der Kläger aus Somalia stammt, nicht ohne eigene Sachaufklärung treffen dürfen, insbesondere nicht ohne persönliche Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung.

22

Von der Verpflichtung, sich um verlässliche Tatsachenfeststellungen zum Herkunftsland des Klägers zu bemühen, ist das Gericht nicht wegen der erfolgten Weigerung des Klägers entbunden, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Weder die Behörde noch das Gericht dürfen sich der Verpflichtung entziehen, Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für subsidiären Schutz und erforderlichenfalls von nationalem Abschiebungsschutz zu treffen. Der gegenteiligen Rechtsauffassung der Beklagten ist nicht zu folgen. Lässt sich das Herkunftsland nicht mit der für die behördliche und gerichtliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit feststellen, weil der Kläger die Mitwirkung an der Klärung seiner Identität verweigert, ist dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und gegebenenfalls eine negative Feststellung zum subsidiären Schutz und zum nationalen Abschiebungsschutz zu treffen, wie dies das Bundesamt ursprünglich in Ziffer 2 seines Bescheids vom 18. Oktober 2010 getan hat.

23

b) Das Berufungsgericht hat weiterhin dadurch gegen Bundesrecht verstoßen, dass es die Voraussetzungen für den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (a.F.), die mit denen des nunmehr maßgeblichen unionsrechtlichen subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG (n.F.) übereinstimmen, unter Verkennung des Begriffs der erheblichen individuellen Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ohne hinreichende Feststellungen zur individuellen Betroffenheit des Klägers von den in Somalia drohenden Gefahren bejaht hat.

24

Die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (a.F.) setzt voraus, dass der Ausländer in seinem Herkunftsland als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Das Berufungsgericht hält hierfür der Sache nach für ausreichend, dass im Herkunftsstaat des Ausländers ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, der zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und schweren Menschenrechtsverletzungen führt. Damit bleibt außer Acht, dass es für die individuelle Betroffenheit einer Feststellung zur Gefahrendichte bedarf, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst (vgl. Urteile vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 38, jeweils Rn. 33 und vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 58 Rn. 22 f.). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, ist eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Klägers möglich, für den keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände festgestellt worden sind (vgl. Urteil vom 17. November 2011 a.a.O. Rn. 23).

25

5. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids vom 18. Oktober 2010, deren Rechtmäßigkeit sich nach § 34 AsylVfG bestimmt, begegnet nicht deshalb Bedenken, weil es der Androhung der Abschiebung in den "Herkunftsstaat" an der notwendigen Bestimmtheit mangelte. Dies macht die Androhung nicht unwirksam. § 59 Abs. 2 AufenthG sieht die Zielstaatsbestimmung nur als Soll-Regelung vor. Ein konkreter Zielstaat braucht bei fehlender Klärung der Staatsangehörigkeit des Ausländers nicht benannt zu werden (vgl. Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 42.99 - BVerwGE 111, 343 <346 ff.> = Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 10 S. 4). Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hängt im Übrigen von der offenen Frage ab, ob dem Kläger unionsrechtlicher subsidiärer Schutz oder hilfsweise nationaler Abschiebungsschutz zu gewähren ist.

26

6. Da das Revisionsgericht die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, ist die Sache zur weiteren Aufklärung gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Begehren des Klägers auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz nunmehr an § 4 Abs. 1 AsylVfG (n.F.) zu messen sein und das Begehren auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz an § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (n.F.). Der Verwaltungsgerichtshof wird zunächst die notwendigen Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Kläger somalischer Staatsangehöriger ist. Sollte das zu bejahen sein, ist die notwendige quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos nachzuholen, um darauf aufbauend eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Klägers von den ihm in Somalia drohenden Gefahren im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG (n.F.) vorzunehmen. Dabei wird der Verwaltungsgerichtshof auch zu berücksichtigen haben, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Urteil vom 5. September 2013 unter umfangreicher Auswertung von Auskünften und Erkenntnissen aus unterschiedlichen Staaten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sich die Lage jedenfalls in der somalischen Hauptstadt Mogadishu seit 2011 in einer Weise verbessert hat, dass die Abschiebung eines Somalis, der keine gefahrerhöhenden Merkmale aufweist, nicht gegen Art. 3 EMRK verstößt (Nr. 886/11 - K.A.B./Schweden Rn. 86 - 97).

27

Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass unionsrechtlicher subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG zu verneinen ist, wird es die Voraussetzungen für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (n.F.) zu prüfen haben. Hierbei wird das Gericht mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aufzuklären haben, ob dem Kläger in Somalia Gefahren drohen, vor denen die genannten Vorschriften Abschiebungsschutz gewähren. Die Feststellung ist auch dann zu treffen, wenn nicht mit hinreichender Überzeugungsgewissheit festzustellen ist, dass der Kläger somalischer Staatsangehöriger ist, da nationaler Abschiebungsschutz auch für einen potentiellen Zielstaat gewährt werden kann, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger nicht besitzt. Ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür besteht, weil der Kläger behauptet, aus Somalia zu stammen und die Beklagte dies jedenfalls für möglich hält und eine Abschiebung dorthin nicht ausgeschlossen hat. Insofern unterscheidet sich die Sachlage von derjenigen, die den von der Beklagten zitierten Urteilen des 1. Senats vom 4. Dezember 2001 (BVerwG 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267 <270 f.> = Buchholz 240 § 53 AuslG Nr. 52 S. 88) und vom 12. April 2005 (BVerwG 1 C 3.04 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 2) zugrunde lag. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG auch vor Gefahren für Leib und Leben schützt, die seitens nichtstaatlicher Akteure drohen (Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 13.12 - NVwZ 2013, 1489).

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.